Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz. ²Das Gesetz regelt auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens. ³Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorratungsverbandes.
(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet kein Insolvenzverfahren statt.