Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
(1) Der Wirtschaftsplan des Erdölbevorratungsverbandes dient der Planung und Deckung des Bedarfs an Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes im Geschäftsjahr voraussichtlich notwendig sind. ²Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung. ³Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Erdölbevorratungsverband, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten.
(2) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgestellt.
(3) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(4) Der Wirtschaftsplan enthält
(5) Der Vorstand legt dem Beirat einen Entwurf des Wirtschaftsplans und des zugehörigen Beitragssatzes für das nächste Geschäftsjahr vor. ²Der Wirtschaftsplan und der entsprechend § 23 Absatz 5 berechnete Beitragssatz werden vom Beirat spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorgelegt. ³Vor der Genehmigung des Beitragssatzes stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen her. ⁴Hat der Erdölbevorratungsverband den Wirtschaftsplan und den Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig in genehmigungsfähiger Form verabschiedet und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegt, können der Wirtschaftsplan und der Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf- und festgestellt werden. ⁵Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
(6) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes.