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Erdölbevorratungsgesetz

Erdölbevorratungsgesetz

Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

  • Vierter Abschnitt: Beiträge, Wirtschaftsführung

§ 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) Der Erdölbevorratungsverband ist in seiner Wirtschaftsführung selbstständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. ²Die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(2) Der Erdölbevorratungsverband hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. ²Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes. ³Das Finanzstatut wird von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof beschlossen. Das Finanzstatut trifft nähere Regelungen zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, zur Buchführung und zur Rechnungslegung des Erdölbevorratungsverbandes sowie zur Lage des Geschäftsjahres. Das Finanzstatut sowie dessen Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Der Erdölbevorratungsverband stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

(4) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite in Höhe der Hälfte des Beitragsaufkommens des vorangegangenen Geschäftsjahres aufnehmen. ²Zur Finanzierung der Anschaffung von Anlagevermögen kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans Kredite in dem Umfang aufnehmen, in dem dies zur Erfüllung seiner nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.