Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). ²In dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis eingeräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu verpflichten, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. ³Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. ⁴Soll lediglich lokalen Störungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechtsverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt werden. ⁵Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden Gründe wegfallen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. ²Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich die Kommission der Europäischen Union und die Internationale Energieagentur.
(5) Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorrangig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsverbandes angeboten werden. ²Ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes kann die ihm angebotenen Vorratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. ³Die freigegebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. ⁴Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf diesem Wege nicht abgenommenen freigegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rahmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren anbieten. ⁵Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.
(6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine durchzuführende Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG verwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstreckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein Zurückbehaltungsrecht begründet werden.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung Interventionspläne und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser Pläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kommission der Europäischen Union auf deren Anfrage.