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Erdölbevorratungsgesetz

Erdölbevorratungsgesetz

Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

§ 1 Bevorratung

Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten.