freiRecht
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

  • Abschnitt 4: Steuerfestsetzung und Erhebung

§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. ²Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. ³Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. ²Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.