Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- Abschnitt 4: Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. ²Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- Abschnitt 1: Steuerpflicht
- Abschnitt 2: Wertermittlung
- Abschnitt 3: Berechnung der Steuer
- Abschnitt 4: Steuerfestsetzung und Erhebung
- Abschnitt 5: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften