Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- Abschnitt 4: Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 22 Kleinbetragsgrenze
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.