Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen und trifft nähere Bestimmungen über
(1) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 8 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes gedeckten Einlagen.
(2) Zahlungsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die vertraglich begründeten Zahlungspflichten der CRR-Kreditinstitute, die als verfügbare Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung nach § 18 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes berücksichtigt werden können.
(3) Finanzsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten.
(4) Risikoarme Schuldtitel im Sinne dieser Verordnung sind Vermögenswerte im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheiten für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.
(5) Barsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind Barsicherheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, soweit diese Barsicherheiten nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheit für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.
Teil 2: Beiträge und Zahlungen
Kapitel 1: Jahresbeitrag
Abschnitt 1: Beitragspflicht und Beitragserhebung
(1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. ²Der Jahresbeitrag vermindert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 25 Prozent.
(2) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
(1) Die Entschädigungseinrichtung erhebt den Jahresbeitrag zum Ende eines Abrechnungsjahres durch einen Beitragsbescheid.
(2) Die Höhe des festzusetzenden Beitrags ergibt sich aus dem Jahresbeitrag abzüglich des Betrags, den das CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt.
(3) Der durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringende Betrag darf nach Absatz 2 nur abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 und 20 vorliegen. ²Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Beitrags nach Absatz 2 fest, dass die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nicht vorgelegen haben, oder ist der Vertrag über die Zahlungsverpflichtung nichtig oder beendet, setzt die Entschädigungseinrichtung den von der Zahlungsverpflichtung umfassten Betrag durch einen ergänzenden Beitragsbescheid fest.
(4) Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach Absatz 1 oder eines ergänzenden Beitragsbescheids nach Absatz 3 fällig.
Abschnitt 2: Risikoorientierte Beitragsbemessung
Titel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.
(2) Der Jahresbeitrag beträgt
(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag darf
(1) Um sicherzustellen, dass die Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes erreicht wird, ermittelt die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Jahreszielausstattung.
(2) Die Jahreszielausstattung ist bis zum 15. August eines jeden Jahres zu ermitteln. ²Hierzu wird der Differenzbetrag zwischen den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen verfügbaren Finanzmitteln und der Zielausstattung durch die Anzahl der Jahre geteilt, die bis zum Ende des jeweils geltenden Ansparzeitraums im Sinne des § 17 Absatz 2 und 3 des Einlagensicherungsgesetzes verbleiben.
(3) Ein nach § 17 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes neu zu bestimmender Ansparzeitraum beginnt mit dem Abrechnungsjahr, das auf das Abrechnungsjahr folgt, in dem die Unterschreitung der Zielausstattung eingetreten ist. ²Der neue Ansparzeitraum darf sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Die der Berechnung nach Absatz 1 zugrunde zu legende Jahreszielausstattung ist jährlich auf Grundlage der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres zu bestimmen.
(5) Die Entschädigungseinrichtung kann die Jahreszielausstattung konjunkturbedingt erhöhen oder absenken. ²Hierbei sind die jeweilige Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die wirtschaftliche Situation der CRR-Kreditinstitute zu berücksichtigen.
(6) Die Jahreszielausstattung kann um einen pauschalen Zuschlag erhöht werden, wenn dies im Hinblick auf ein prognostiziertes Wachstum der gedeckten Einlagen bis zum Erreichen der Zielausstattung erforderlich erscheint.
(1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
Ci = max {MCi ; (CR x ARWi x CDi x µ)}
Die Faktoren haben folgende Bedeutung:
Ci = | Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts, |
MCi = | Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2, |
CR = | Beitragsrate, |
ARWi = | aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts, |
CDi = | gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts, |
µ = | Korrekturfaktor. |
(2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute einer Entschädigungseinrichtung einheitlich. ²Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.
(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.
(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.
(5) Mit dem Korrekturfaktor passt die Entschädigungseinrichtung die Summe der Jahresbeiträge aller CRR-Kreditinstitute, die sich bei der Berechnung der Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des aggregierten Risikogewichts und der gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts nach der Formel Ci = CR x ARWi x CDi ergeben würden (nicht angepasste Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung an. ²Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel ermittelt:
Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Korrekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforderlich ist.
Titel 2: Bestimmung des aggregierten Risikogewichts für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
(1) Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 % |
(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent.
(1) Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde:
(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Ermittlung der Bonitätsnote erfolgt nach Maßgabe von Anlage 1.
(3) Das Nähere zur Risikoeinschätzung für die Risikokategorien nach Absatz 1 bestimmt sich nach Anlage 1. Die Risikoeinschätzung für die Risikokategorie nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt auch auf der Grundlage von Ratings nach § 10.
(1) Für die Risikoeinschätzung auf Grundlage von Ratings dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden. ²Aktuelle Ratings sind solche, die im Auftrag des CRR-Kreditinstituts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des CRR-Kreditinstituts erstellt worden und am 31. Mai des jeweiligen Abrechnungsjahres gültig sind. ³Aktuelle Ratings von CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind auch solche, die in Bezug auf die Bonität ihres Unternehmens im Ausland erstellt worden sind.
(2) Anerkannte Ratingunternehmen sind Unternehmen, die als Ratingagenturen
(3) Jeder Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH eine Ratingnotenklasse nach denjenigen Grundsätzen zu, die in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, geregelt sind. ²Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH veröffentlicht die Zuordnung auf ihrer Internetseite.
(4) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 1 zu übermitteln. ²Sofern CRR-Kreditinstitute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches einzuholen. ³Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die alle Ratings ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn diese Ratings die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.
Titel 3: Bestimmung des aggregierten Risikogewichts für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind
(1) Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Risikoklasse bestimmt. Die Risikoklasse beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe des § 12 und nach Maßgabe der Anlage 2.
(2) Aus der Risikoklasse ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
Risikoklasse | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 75 % | 100 % | 125 % | 150 % | 200 % |
(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 125 Prozent.
(1) Für die Einschätzung des Risikos eines CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde:
(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Aggregation der Risikoindikatoren zu einem aggregierten Risikowert erfolgt nach Maßgabe der Anlage 2.
Kapitel 2: Einmalige Zahlung
(1) CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung neu zugeordnet werden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 14 berechnete einmalige Zahlung zu leisten.
(2) Von der Pflicht, eine einmalige Zahlung zu leisten sind CRR-Kreditinstitute befreit, die
1.: vor dem Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes der Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden und eine einmalige Zahlung an diese geleistet haben auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbindung mit a)§ 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, oder mitb)§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist,
oder2.: durch Umwandlung aus CRR-Kreditinstituten, die vormals der Entschädigungseinrichtung angehört haben, entstanden sind, sofern diese CRR-Kreditinstitute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet haben.
(1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25 000 Euro.
(2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Kapitel 3: Verfahrensregeln
(1) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die Modalitäten der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vorgeschriebenen Meldung zur Höhe der gedeckten Einlagen und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. ²Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der übermittelten Informationen zu bestätigen. ³Die Entschädigungseinrichtung kann die Richtigkeit der Meldung prüfen.
(2) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbeitrags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres folgende Daten und Unterlagen zu übermitteln:
(3) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zusätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln:
(4) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. ²Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 12 sowie nach den Anlagen 1 und 2 maßgeblich sind.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 richtet.
(6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch nach Erreichen der Zielausstattung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
(1) Legt ein CRR-Kreditinstitut die zur Bemessung des Jahresbeitrags erforderlichen Daten und Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu bemessen und vorläufig festzusetzen. ²Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Sofern der Entschädigungseinrichtung die Höhe der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen eines CRR-Kreditinstituts zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nicht vorliegen, schätzt sie den Umfang der gedeckten Einlagen und legt der Bemessung des vorläufigen Jahresbeitrags das 1,35fache des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen zugrunde. ²Bei der Schätzung der gedeckten Einlagen sind der Umfang und die Struktur der Geschäfte des CRR-Kreditinstituts und einer Gruppe vergleichbarer CRR-Kreditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu berücksichtigen.
(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Erstellung der Risikoeinschätzung erforderlichen Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, schätzt die Entschädigungseinrichtung das Risiko des CRR-Kreditinstituts und legt der Bemessung des vorläufigen Jahresbeitrags die nächsthöhere Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 oder die nächsthöhere Risikoklasse nach § 11 Absatz 2 zugrunde. ²Bei der Schätzung des Risikos des CRR-Keditinstituts sind die Bonitätsnoten oder Risikoklassen des CRR-Kreditinstituts aus den letzten beiden vorangegangenen Abrechnungsjahren und der Entschädigungseinrichtung aufgrund geeigneter Unterlagen bekanntgewordene Änderungen in den Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zu berücksichtigen.
(4) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt den Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts unter Berücksichtigung der bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten Daten und Unterlagen neu und setzt den Beitrag endgültig fest.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten Werte gelten als endgültig, soweit das CRR-Kreditinstitut die erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 4 nicht nachgereicht hat.
(6) Das CRR-Kreditinstitut hat eine Differenz zwischen dem vorläufig festgesetzten Jahresbeitrag und dem endgültig festgesetzten Jahresbeitrag nachzuentrichten. ²Die Differenzzahlung wird mit der Bekanntgabe des endgültigen Bescheids über den Jahresbeitrag fällig.
(1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
Teil 3: Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten
Kapitel 1: Zahlungsverpflichtungen
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung zu erbringen. ²Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Absatz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Prozentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet werden. ³Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn
(1) Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 in den einzelnen Abrechnungsjahren. ²Im Rahmenvertrag sind der Inhalt der Verträge und das Verfahren zum Abschluss der Verträge zu regeln.
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für den Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragsmuster. ²Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.
(3) Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. ²Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen in geeigneter Weise nachzuweisen. ³Soweit die Verträge über Zahlungsverpflichtungen nach § 22 auf Seiten des CRR-Kreditinstituts nicht von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts abgeschlossen werden sollen, sind die vertretungsberechtigten Personen im Rahmenvertrag zu bestimmen.
(1) Auf der Grundlage des Rahmenvertrags sind in den jeweiligen Abrechnungsjahren einzelne Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen abzuschließen. ²Diese Verträge müssen insbesondere regeln, dass
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen ein einheitliches Vertragsmuster, das als Anlage zu dem Rahmenvertrag nach § 21 vereinbart wird. ²Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.
(1) Die Entschädigungseinrichtung fordert die Zahlung aus der Zahlungsverpflichtung ganz oder in Teilbeträgen an, wenn sie die Zahlung zur Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 9 des Einlagensicherungsgesetzes oder für die Leistung eines Ausgleichsbetrags gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen der Abwicklung eines CRR-Kreditinstituts benötigt. ²Mit Zugang der Anforderung bei den CRR-Kreditinstituten wird die Zahlung fällig.
(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung von allen CRR-Kreditinstituten, die Zahlungsverpflichtungen übernommen haben, in jeweils anteilig gleicher Höhe anfordern, wenn die Summe aller Zahlungsverpflichtungen 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel übersteigt und der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den verfügbaren Finanzmitteln nicht anderweitig reduziert werden kann.
(3) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung von einem einzelnen CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung übernommen hat, anfordern,
(4) Die Anforderung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt schriftlich, elektronisch oder mündlich unter Benennung des Anlasses für die Anforderung gemäß Absatz 1 Satz 1 gegen Empfangsbestätigung des CRR-Kreditinstituts. ²Über Satz 1 hinaus ist eine Begründung der Anforderung nicht erforderlich.
(5) Soweit ein CRR-Kreditinstitut einen Teil des Jahresbeitrags, der für die Bemessung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes maßgeblich ist, durch Übernahme eine Zahlungsverpflichtung erbracht hat, gilt die Zahlungsverpflichtung für die Zwecke der Bemessung der Sonderbeiträge oder der Sonderzahlung als fällig, sobald der nach § 4 Absatz 1 durch Beitragsbescheid festgesetzte Beitragsteil fällig geworden ist. ²Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die CRR-Kreditinstitute sind berechtigt, Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 mit Zustimmung der Entschädigungseinrichtung auf andere CRR-Kreditinstitute, die mit der Entschädigungseinrichtung Rahmenverträge nach § 21 abgeschlossen haben, zu übertragen. ²Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss alle Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt übernehmen und sich insbesondere gegenüber der Entschädigungseinrichtung bezüglich der übernommenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. ³Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss mit Übertragung in die Stellung des übertragenden CRR-Kreditinstituts hinsichtlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 26 und 27 geleisteten Finanzsicherheiten eintreten, soweit das übernehmende CRR-Kreditinstitut nicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 27 stellt.
(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zustimmung zu einer Übertragung nach Absatz 1 erteilen, wenn
(3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das der anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt.
Kapitel 2: Finanzsicherheiten
(1) Finanzsicherheiten dürfen ausschließlich risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten sein. ²Die Entschädigungseinrichtung kann in den einzelnen Abrechnungsjahren bestimmen, dass die Finanzsicherheiten in einem bestimmten Verhältnis oder ausschließlich in Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten zu leisten sind. ³Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute, die Finanzsicherheiten anteilig oder vollständig in Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten leisten zu dürfen, besteht nicht.
(2) Die Finanzsicherheiten müssen für die Entschädigungseinrichtung verfügbar und realisierbar sein, ohne dass vorrangige Rechte Dritter einer Verwertung der Vermögenswerte entgegenstehen. ²Insbesondere dürfen sie nicht mit Rechten Dritter belastet sein und Dritte dürfen nicht berechtigt sein, einer Verwertung der Vermögenswerte zu widersprechen oder mit Erfolg eigene Ansprüche an diesen Vermögenswerten geltend zu machen.
(3) Die Leistung von Finanzsicherheiten kann durch Vollrechtsübertragung oder Verpfändung erfolgen. ²Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung einer der beiden Formen der Leistung von Finanzsicherheiten besteht nicht.
(4) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung sind die risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten in das Eigentum der Entschädigungseinrichtung auf ein Wertpapierdepot oder Konto der Entschädigungseinrichtung zu übertragen.
(5) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten durch Verpfändung müssen die Finanzsicherheiten auf ein Wertpapierdepot oder Konto des sicherungsgebenden CRR-Kreditinstituts, das bei einem von der Entschädigungseinrichtung benannten CRR-Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank geführt wird, übertragen und der Entschädigungseinrichtung verpfändet werden.
(1) Grundlage für die Leistung von Finanzsicherheiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in einzelnen Abrechnungsjahren nach § 26 ist ein Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten. ²Im Rahmenvertrag sind der Inhalt sowie das Verfahren zur Leistung von Finanzsicherheiten abschließend zu regeln. ³Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. ⁴Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen.
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung und durch Verpfändung jeweils unterschiedliche Rahmenverträge mit jeweils einheitlichem Vertragsmuster. ²Die Vertragsmuster sind der Bundesanstalt anzuzeigen.
(3) Der Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten muss insbesondere regeln,
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die als Finanzsicherheiten zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten einschränken oder konkretisieren. ²Dabei berücksichtigt sie Kredit- und Marktrisiken der Emittenten, die Liquidität der entsprechenden Instrumente und Konzentrations- und Währungsrisiken. ³Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten auf ihrer Internetseite.
(2) Die Entschädigungseinrichtung trifft geeignete Vorkehrungen, um etwaige Risiken aufgrund eines Unterschieds zwischen den Währungen der gedeckten Einlagen und der von den CRR-Kreditinstituten gestellten Finanzsicherheiten zu begrenzen.
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftragen. ²Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Entschädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.
(2) Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von den CRR-Kreditinstituten zu tragen. ²Erfolgt die Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinbarung zu regeln.
(1) Die Entschädigungseinrichtung legt Bewertungsabschläge für die gestellten Finanzsicherheiten fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
(2) Sie wendet diese zur Ermittlung des Anrechnungswertes der Finanzsicherheiten an. ²Auf in Euro geleistete Barsicherheiten wird kein Bewertungsabschlag vorgenommen.
(3) Die Bewertungsabschläge berücksichtigen die Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken der betreffenden Finanzsicherheiten, eine Einschätzung der erwarteten Verluste im Rahmen einer Verwertung und des erwarteten Zeitrahmens bis zum Abschluss der Verwertung der Finanzsicherheiten. ²In Abhängigkeit von der Art des Emittenten und seiner Bonitätseinstufung, der Laufzeit der risikoarmen Schuldtitel und der Währung, in welcher die Finanzsicherheiten begeben sind, können sich unterschiedliche Bewertungsabschläge ergeben.
(4) Die Entschädigungseinrichtung stellt sicher, dass die gestellten Finanzsicherheiten arbeitstäglich bewertet werden. ²Nicht in Euro denominierte Beträge sind in Euro umzurechnen.
Kapitel 3: Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung
(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.
(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere
(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.
(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 2 oder 3 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung
(2) Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. ²Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.
(3) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden. Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung der Finanzsicherheiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 8 vor, so veräußert die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheit im Einklang mit dem Rahmenvertrag oder eignet sich diese an.
(2) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut eine Zahlungsverpflichtung nach § 23, so hebt die Entschädigungseinrichtung das Pfandrecht an den Finanzsicherheiten auf oder überträgt die Finanzsicherheiten an das CRR-Kreditinstitut zurück, soweit die Finanzsicherheiten nicht zur Besicherung fortbestehender Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind.
Teil 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015 endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen für vor dem 30. September 2014 endende Abrechnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben.
(2) Die §§ 3 bis 12 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
(3) Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach § 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung rechtzeitig erreicht werden kann. ²Die Vorauszahlung ist in Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen Jahresbeitrags zu erheben. ³Für die Vorauszahlung kann die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet werden. Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als volles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne des § 6 Absatzes 2 und 3.
Risikokategorien und Risikoindikatoren | Gewichtung | Beschreibung |
1. | Kapital | 18 % |
1.1 | Verschuldungsquote (Leverage Ratio) | 9 % |
1.2 | Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) | 9 % |
2. | Liquidität, Refinanzierung | 18 % |
2.1 | Liquiditätsdeckungsquote (LCR, Liquidity Coverage Ratio) | 18 % Ab 2019: 9% |
2.2 | Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR, Net Stable Funding Ratio) | 0 % Ab 2019: 9 % | Ab 2019: |
3. | Qualität der Vermögenslage | 13 % |
3.1 | Quote notleidender Kredite (NPL-Quote, Non Performing Loans Ratio) | 13 % |
4. | Geschäftsmodell und Management | 38 % |
4.1 | Verhältnis risikogewichtete Aktiva (RWA, Risk-weighted Assets) zur Bilanzsumme | 6,5 % |
4.2 | Vermögensrendite (RoaA, Return on average Assets) | 6,5 % |
4.3 | Rating | 25 % Für Bausparkassen, sofern die Quote gemäß Ziffer 4.4 gewählt wird: 18,5 % | Rating |
4.4 | Quote Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (FbtA-Quote) im Sinne des § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes | Optional für Bausparkassen: 6,5 % |
5. | Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH | 13 % |
5.1 | Potenzielle Verlustquote | 13 % |
Summe | 100 % |
Risikokategorien und Risikoindikatoren | Gewichtung | Beschreibung |
1. | Kapital | 21 % |
1.1 | Verschuldungsquote (Leverage Ratio) | 10,5 % |
1.2 | Harte Kernkapitalquote (CET1 Quote) | 10,5 % |
2. | Liquidität und Refinanzierung | 18 % |
2.1 | Liquiditätsdeckungsquote (LCR, Liquidity Coverage Ratio) | 18 % Ab 2019: 9 % |
2.2 | Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR, Net Stable Funding Ratio) | 0 % Ab 2019: 9 % | Ab 2019: |
3. | Qualität der Vermögenslage | 15 % |
3.1 | Quote notleidender Kredite (NPL-Quote, Non-Performing Loans Ratio) | 15 % |
4. | Geschäftsmodell und Management | 31 % |
4.1 | Verhältnis risikogewichtete Aktiva (RWA, Risk-weighted Assets) zur Bilanzsumme | 8 % |
4.2 | Vermögensrendite (RoaA, Return on average Assets) | 8 % |
4.3 | Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie | 15 % | Vorliegen (ja/nein) |
5. | Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH | 15 % |
5.1 | potenzielle Verlustquote | 15 % |
Summe | 100 % |
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