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Energiesteuergesetz

Energiesteuergesetz

  • Kapitel 6: Schlussbestimmungen

§ 61 Steueraufsicht

(1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abgabenordnung unterliegt,

1.
wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet,
2.
wer als Beauftragter nach § 18 Absatz 3 tätig ist.

(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. ²Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. ³Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.