(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. ²Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
für 1 000 Liter Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder für 1 000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 | 54,02 EUR, |
bis zum 31. Dezember 2018 | 13,37 EUR, |
vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 | 16,77 EUR, |
vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 | 20,17 EUR, |
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 | 23,56 EUR, |
vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 | 27,00 EUR, |
f): ab dem 1. Januar 202330,33 EUR,
bis zum 31. Dezember 2023 | 1,00 EUR, |
vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 | 1,32 EUR, |
vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 | 1,64 EUR, |
vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 | 1,97 EUR, |
ab dem 1. Januar 2027 | 2,36 EUR. |
(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.