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Energiesteuergesetz

Energiesteuergesetz

  • Kapitel 3: Bestimmungen für Kohle

§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand

(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. ²Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). ³Die Steuer ist sofort fällig.