Energiesteuergesetz
- Kapitel 3: Bestimmungen für Kohle
§ 35 Einfuhr
Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.
- Energiesteuergesetz
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
- Abschnitt 1: Steueraussetzung
- Abschnitt 2: Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
- Abschnitt 2a: Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
- Abschnitt 3: Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
- Abschnitt 4: Steuerbefreiungen
- Kapitel 3: Bestimmungen für Kohle
- Kapitel 4: Bestimmungen für Erdgas
- Kapitel 5: Steuerentlastung
- Kapitel 6: Schlussbestimmungen