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Energiesteuergesetz

Energiesteuergesetz

  • Kapitel 3: Bestimmungen für Kohle

§ 32 Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass

1.
Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,
2.
Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,
3.
selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.
²Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.

(2) Steuerschuldner ist

1.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
2.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der Erlaubnis,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der die Kohle verwendet.
²Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.

(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. ²Dies gilt nicht für untergegangene Kohle. ³Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.