Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
(1) Entschädigung nach § 10 Abs. 1 und Härteausgleich nach § 11 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes (Gesetz) werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.
(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat.
(1) Vor der Festsetzung der Entschädigung oder des Härteausgleichs hat die zuständige Behörde durch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. ²Beteiligte sind der zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichtete und die der zuständigen Behörde bekannten Berechtigten.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die zuständige Behörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen und den Beteiligten eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.
(1) Kommt eine Einigung nach § 3 Abs. 1 nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Höhe der Entschädigung oder des Härteausgleichs fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, in dem die zuständige Behörde, der Zahlungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die Gründe der Entscheidung und die zulässigen Rechtsmittel anzugeben sind. ²In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. ³Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.
(3) Besteht bei der zuständigen Behörde Ungewißheit über die Person des Zahlungsempfängers, so hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung oder Härteausgleich zu zahlende Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist.
(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 3 Abs. 2 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. ²Der Festsetzungsbescheid nach § 4 Abs. 1 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. ²Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. ³In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
(1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle der Anordnung einer Maßnahme, die auf die Abgabe eines Gutes gerichtet ist, gemäß § 2 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, daß er infolge der Maßnahme eine Verpflichtung zur Übereignung des Gutes nicht erfüllen könne oder daß ihm das Gut zur Sicherung übereignet sei, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß der Entschädigungsbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist. ²Das gleiche gilt, wenn ein Dritter gegenüber der zuständigen Behörde Rechte aus einem Rechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art angemeldet hat.
(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt der hinterlegte Betrag an die Stelle des Gutes. ²Im übrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinterlegten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis.
(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.
(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.
(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.
(1) Gegen den Festsetzungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Behörde, welche die Entschädigung oder den Härteausgleich festgesetzt hat, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. ²Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab.
(3) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. ²Diesen erläßt
(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung oder des Härteausgleichs kann ein Beteiligter binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch Klage erheben. ²Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die zuständige Behörde über einen Festsetzungsantrag oder die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat.
(2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. ²Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.
(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichteten ist auf Zahlung des verlangten Betrages bzw. Mehrbetrages zu richten. ²Die Klage gegen den zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Berechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung oder der Härteausgleich unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird.
(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. ²Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden. ³Der Beschluß ist nicht anfechtbar. ⁴Die §§ 713 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit der Beteiligte, der Klage erhoben hat, obsiegt, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozeßordnung die Körperschaft, der die zuständige Behörde angehört, als unterliegende Partei. ²Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.
(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Entschädigung oder einen noch nicht festgesetzten Härteausgleich eine Überzahlung eingetreten, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. ²Für den Umfang der Erstattung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen und ist der Zahlungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. ²Die Anordnung der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die Berichtigung, die Rücknahme oder der Widerruf ausgesprochen wird, zu verbinden.
(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 12 sinngemäß anzuwenden.
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