Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3/4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache lesen und auswerten
- b)
- Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
- c)
- Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen und anwenden
- d)
- Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen
- e)
- berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften, technische Regelwerke und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, lesen, auswerten und anwenden
- f)
- Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
- g)
- Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
- h)
- Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- i)
- Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle anfertigen
- k)
- Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware, anwenden
- l)
- Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführen
- m)
- Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
- n)
- Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes anwenden
- o)
- Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
| 10 | | | |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
- Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
- Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- c)
- persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie bereitstellen
- d)
- Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| 5*) | | | |
7 | Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
- Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien beraten
- b)
- Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
| 3 | | | |
8 | Einrichten des Arbeits- platzes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
- c)
- Montagestelle einrichten und sichern
- d)
- Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen
- e)
- Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
- f)
- Montagestelle abräumen und reinigen
| 4*) | | | |
9 | Montieren und Installieren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | - a)
- Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
- b)
- vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen
- c)
- Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
- Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
- Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
- f)
- Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren, Senken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie Kleb- und Schraubverbindungen herstellen
- g)
- Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- h)
- Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile austauschen
- i)
- Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte verdrahten
- k)
- Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- l)
- Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
| 8 | | | |
10 | Installieren von System- komponenten und Netzwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) | - a)
- Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informations- und Kommunikationssysteme auswählen, Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
- b)
- Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen, Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssysteme installieren und konfigurieren
- c)
- Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren
- d)
- technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weitverkehrsnetzen schaffen
- e)
- Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten
- f)
- Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen einrichten und anwenden
| 3 | | | |
11 | Messen und Analysieren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
- Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Baugruppen prüfen
- d)
- Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, analysieren
- e)
- Signale an Schnittstellen prüfen
- f)
- Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
- g)
- Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
| 6 | | | |
12 | Prüfen der Schutzmaß- nahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) | - a)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen, beachten
- b)
- Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- c)
- Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen
- d)
- Isolationswiderstände messen und Schleifenwiderstände ermitteln, Ergebnisse beurteilen
- e)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, prüfen
- f)
- Prüfungen dokumentieren
- g)
- Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
- h)
- Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
| 6 | | | |
13 | Durchführen von Service- leistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) | - a)
- Geräte aufstellen und anschließen
- b)
- Geräte konfigurieren und einrichten
- c)
- Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren
- d)
- Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
| 7 | | | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3/4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene kulturelle Identitäten berücksichtigen
- b)
- Schriftwechsel in Deutsch und Englisch durchführen
| | 4 | | |
- c)
- Stücklisten unter Beachtung der Norm anfertigen
- d)
- Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache auswerten
| | | 4*) | |
- e)
- Daten und Sachverhalte, auch in Englisch, visualisieren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
- f)
- Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch englischsprachige, zusammenstellen und modifizieren
| | | | 3*) |
2 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
- Aufgaben im Team planen und entsprechend den individuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten verteilen
- b)
- den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- c)
- Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- d)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
- e)
- verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
- f)
- Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
| | 6*) | | |
- g)
- Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
- h)
- an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
| | | 4*) | |
- i)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten Leistungen errechnen und bewerten
- k)
- Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
| | | | 3*) |
3 | Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
- Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten
- b)
- Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- c)
- Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Umfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden einschätzen
- d)
- den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
| | 4 | | |
| | - e)
- Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergonomischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten
- f)
- Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der Systemtechnik beraten
- g)
- Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden bei der Produktauswahl beraten
- h)
- Produkte und Dienstleistungen verkaufen
- i)
- an der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen mitwirken
- k)
- Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Aufträge annehmen
- l)
- bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- m)
- Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und begründen
- n)
- Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
| | | 8 | |
| | - o)
- Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale erläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen, Abnahmeprotokoll erstellen
- p)
- Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- q)
- Reklamationen prüfen und bearbeiten
| | | | 3 |
| | - r)
- Schulungsziele und -methoden planen
- s)
- Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen und organisatorisch vorbereiten
- t)
- bei der Durchführung von Schulungen und deren Erfolgskontrolle mitwirken
| | | | 3 |
4 | Montieren und Installieren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | - a)
- Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- b)
- Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- c)
- Energie-, Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen und -kabel auswählen und verlegen
- d)
- Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen, Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
- e)
- Komponenten des inneren Blitzschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- f)
- Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
| | 8 | | |
5 | Installieren von System- komponenten und Netzwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) | - a)
- Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
- b)
- Standardsoftware und Anwendungssoftware konfigurieren und anpassen
- c)
- Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
| | 4 | | |
| | d): drahtgebundene und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen | | | 4 | |
| | - e)
- Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
- f)
- Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-
werken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
| | | | 3 |
6 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) | - a)
- Prozesse analysieren
- b)
- Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- c)
- Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- d)
- Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
| | | 6 | |
7 | Durchführen von Serviceleistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) | - a)
- Geräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Betrieb nehmen
- b)
- Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
- c)
- technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
- d)
- Ferndiagnose und -wartung durchführen
- e)
- Serviceleistungen dokumentieren
| | | | 4 |
8 | Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Geräten und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) | - a)
- Systematik der Fehlersuche anwenden
- b)
- Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit instand setzen
- c)
- technische Prüfungen durchführen und protokollieren
| | | | 3 |
Abschnitt III: Fachrichtungsspezifische Fachbildung1. Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3/4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Konzipieren von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
- energie- und gebäudetechnische Anlagen sowie deren technischen Schnittstellen und Standards ermitteln
- b)
- energie- und gebäudetechnische Anlagen des Kunden hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben, rationeller Energieverwendung sowie Wirtschaftlichkeit bewerten
- c)
- Kundenanforderungen an energie- und gebäudetechnische Systeme feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
- d)
- energie- und gebäudetechnische Systeme und deren Automatisierungseinrichtungen planen, Systemkomponenten auswählen
- e)
- Blitzschutzanlagen planen
- f)
- Ersatzstrom-versorgungsanlagen und ihre Leitungsverlegung planen
- g)
- die zu erbringende Leistung dokumentieren
| | | 10 |
2 | Installieren und Inbetrieb- nehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
- Beleuchtungssysteme installieren
- b)
- Kompensationsanlagen installieren
- c)
- Antriebssysteme installieren einschließlich elektrische Maschinen aufstellen, mechanisch und elektrisch anschließen und in Betrieb nehmen, Schutz gegen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen
- d)
- Warmwassergeräte einschließlich wasser- und abwasserführende Rohre und Komponenten installieren
- e)
- dezentrale Energieversorgungs- und Energiewandlungssysteme einschließlich Nutzung regenerativer Energiequellen installieren und in Betrieb nehmen
- f)
- Schalt-, Steuer- und Regelungseinrichtungen installieren und in Betrieb nehmen
- g)
- Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladungen und Schutz gegen Überspannung anwenden und installieren
- h)
- Ersatzstrom-versorgungsanlagen installieren
| | | 14 |
3 | Aufstellen und Inbetrieb- nehmen von Geräten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
- Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren
- b)
- Haushaltsgeräte aufstellen und in Betrieb nehmen
| | | 5 |
4 | Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fern- wirkeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | - a)
- Bussysteme und Fernwirkkomponenten installieren
- b)
- Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme konfigurieren
- c)
- Steuerprogramme eingeben und ändern
- d)
- Testprogramme anwenden
- e)
- Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und beheben
| | | 6 |
5 | Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
- Konzepte für analoge und digitale Empfangsanlagen bewerten
- b)
- Antennenträger, Antennen und andere Betriebsmittel auswählen
- c)
- Antennen entsprechend der Empfangsverhältnisse und baulichen Gegebenheiten installieren und erden, Empfangsanlagen installieren
- d)
- Breitbandkommunikationsanlagen installieren
- e)
- Messprotokolle erstellen
- f)
- Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen prüfen, Fehler ermitteln und beseitigen
| | | 7 |
6 | Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
- Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
- b)
- Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
- c)
- Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
- d)
- elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und herstellen
- e)
- Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
- f)
- Trafostationen mit Hochspannungseinspeisung freischalten, inspizieren, warten und instand setzen
- g)
- elektrische Anlagen einschließlich Antriebssysteme instand setzen
- h)
- Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssysteme, insbesondere ihre Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, prüfen und konfigurieren, Instandsetzung insbesondere durch Austausch elektrotechnischer Komponenten durchführen
- i)
- Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten, Systeme prüfen und instand setzen
- k)
- Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuchtungen, durchführen
- l)
- Brandschottungen und Leitungseinführungen inspizieren
- m)
- Wartungsarbeiten durchführen
- n)
- schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen
| | | 14 |
2. Fachrichtung Automatisierungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3/4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Konzipieren von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) | - a)
- Struktur und Fähigkeiten von automatisierungstechnischen Systemen unterscheiden
- b)
- automatisierungstechnische Anlagen sowie deren technische Schnittstellen und Standards erfassen
- c)
- technologische Zusammenhänge der Prozess- und Verfahrenstechnik bewerten
- d)
- automatisierungstechnische Anlagen des Kunden hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit, gesetzlicher Vorgaben, Energieeffizienz und möglicher Energieeinsparungen sowie Wirtschaftlichkeit bewerten
- e)
- Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Bedienoberflächen und anwenderspezifische Softwarelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme planen
- f)
- Anforderungen an das automatisierungstechnische System feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
- g)
- automatisierungstechnische Systeme planen, Systemkomponenten auswählen
- h)
- die zu erbringende Leistung dokumentieren und präsentieren
| | |
18 |
| | - i)
- elektrische, pneumatische und hydraulische Antriebe einbinden
- k)
- Sicherheitsprinzipien beachten
| | | |
2 | Installieren und Inbetrieb- nehmen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) | - a)
- Datennetze und ihre aktiven Komponenten installieren
- b)
- Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leiteinrichtungen installieren
- c)
- Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren
- d)
- analoge und programmierbare Sensorsysteme installieren
- e)
- Antriebssysteme montieren sowie deren Steuerungen und Regelungen installieren
- f)
- Visualisierungstechnik einbinden
- g)
- Melde- und Überwachungstechnik installieren
- h)
- Mess- und Kontrollgeräte einbinden
| | | 12 |
- i)
- Datenübertragung analysieren und bewerten sowie Schnittstellen prüfen und anpassen
- k)
- Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardwarekomponenten installieren, in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
- l)
- analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
- m)
- Teilsysteme in Betrieb nehmen, Teilsysteme in Komplexsysteme einpassen, Abnahmeprotokolle erstellen
| | | 4 |
3 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungs- systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) | - a)
- Steuerprogramme eingeben, parametrieren und ändern
- b)
- Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und beheben
- c)
- Programme zur Maschinen- und Prozesssteuerung konfigurieren
- d)
- Steuer- und Regelsysteme optimieren
| | | 4 |
4 | Prüfen und Instandhalten von automatisierten Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) | - a)
- Testprogramme anwenden, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
- b)
- Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen, Fehler beheben und dokumentieren
- c)
- Diagnosesysteme anwenden
- d)
- Versionswechsel der Software durchführen
| | | 6 |
- e)
- Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
- f)
- systematische Fehlersuche an komplexen automatisierten Anlagen durchführen
- g)
- Baugruppen und Geräte lokalisieren und analysieren
- h)
- Wiederholungsprüfungen durchführen
- i)
- Wartungsarbeiten durchführen
- k)
- schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen
| | | 12 |
3. Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3/4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Konzipieren von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1) | - a)
- Kundenanforderungen analysieren
- b)
- Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen sowie kommunikations- und sicherheitstechnische Ausstattung sowie deren technische Schnittstellen und Standards ermitteln
- c)
- Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen und durch Einbruch und Brand, ermitteln; Sicherheitskonzepte ausarbeiten
- d)
- Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeiten
- e)
- Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
- f)
- Anlage projektieren, Produkte auswählen
- g)
- die zu erbringende Leistung dokumentieren
| | | | 10 |
2 | Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits- und Kommunikationssystemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2) | - a)
- Datennetze und ihre aktiven Komponenten installieren
- b)
- mechanische und elektronische Komponenten für Sicherheitsfunktionen und Einbruchsschutz an Fenstern und Türen montieren
- c)
- Brand- und Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontrollanlagen und Videoüberwachungssysteme installieren
- d)
- Telekommunikationsanlagen und Endgeräte installieren
- e)
- Zentralen und deren Komponenten zusammenfügen, vernetzen und kennzeichnen
- f)
- Netzwerkverteiler und deren Komponenten zusammenfügen, vernetzen und kennzeichnen
| | | | 10 |
- g)
- Systeme und deren Komponenten testen und in Betrieb nehmen
- h)
- Sicherheitssysteme in bestehende Datensysteme integrieren
- i)
- Dienste und Leistungsmerkmale der Netzanbieter einstellen, prüfen und dokumentieren
| | | | 5 |
3 | Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3) | - a)
- Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme konfigurieren
- b)
- Steuerprogramme eingeben und ändern
- c)
- Testprogramme anwenden
- d)
- Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und beheben
| | | | 6 |
4 | Installieren, Parametrieren und Testen von Software (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4) | - a)
- Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardwarekomponenten installieren, an bestehende Systeme anpassen und in Betrieb nehmen
- b)
- Anwendungen in einer Makro- oder einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden
- c)
- Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken
| | | | |
| | - d)
- Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
- e)
- Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen
- f)
- informations- und kommunikationstechnische Systeme testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
- g)
- Daten konvertieren
- h)
- Datenbanken einrichten und verwalten, Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen
- i)
- Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
| | | | 8 |
5 | Prüfen und Instandhalten von Informations- und Telekommunikations- systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 5) | - a)
- Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten, insbesondere der Telekommunikations-, Netzwerk-, Gebäudeleit- und Sicherheitstechnik, prüfen, Protokolle interpretieren
- b)
- Datenübertragung analysieren und bewerten, Protokolle und Schnittstellen prüfen sowie anpassen
- c)
- Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
- d)
- Dokumentation des Anlagen-Istzustandes erstellen, Prüfungen dokumentieren, Attestate vorbereiten
| | | | 7 |
- e)
- Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
- f)
- Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
- g)
- elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und herstellen
- h)
- Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
- i)
- Geräte prüfen und instand setzen
- k)
- Inspektionen und Wartung nach Hersteller-Vorschriften und technischen Regelwerken durchführen
- l)
- Instandhaltungsleistungen dokumentieren
| | | | 10 |