Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis gliedert sich in
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe b bis e und nach Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe g bis i können in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ergänzt und vertieft werden, sofern die Ergänzung und Vertiefung nicht im eigenen Ausbildungsbetrieb erfolgen kann. ²Die Vertiefung und Ergänzung dauert jeweils zwei Wochen.
(3) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(4) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. ³Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. ²Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ²In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und Hygiene bestehen folgende Vorgaben:
(7) Für den Prüfungsbereich betriebswirtschaftliches Handeln bestehen folgende Vorgaben:
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Herstellen von Produkten | mit 40 Prozent, |
Kundenauftrag | mit 20 Prozent, |
Produktionstechnik und Hygiene | mit 20 Prozent, |
betriebswirtschaftliches Handeln | mit 10 Prozent, |
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. | im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, |
2. | in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“, |
3. | in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. |
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Produktionstechnik und Hygiene“, „betriebswirtschaftliches Handeln“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Umgang mit Gästen; Beratung und Verkauf (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 10 |
| 12 | |
2 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern; Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 2 |
| 4 | 2 |
3 | Hygiene (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 6 |
| 2 | 2 |
4 | Küchenbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 10 |
| 4 | 7 |
5 | Servicebereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 12 | 6 |
6 | Büroorganisation und -kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 8 | 4 |
7 | Warenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 4 |
| 12 | |
8 | Werbung und Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 4 |
9 | Wirtschaftsdienst (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 4 |
10 | Herstellen von Speiseeis (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 16 |
11 | Verarbeiten von Speiseeis sowie Gestalten von Erzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 15 |
12 | Kaufmännische und wirtschaftliche Grundlagen zum Führen eines Eiscafés (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
| 5 |
13 | Planung und Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
| 5 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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