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Entwicklungshelfer-Gesetz
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Entwicklungshelfer-Gesetz
IV. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 23c Übergangsvorschrift zu § 10
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach
§ 10 Abs. 1 und 2
, ist
§ 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.
Entwicklungshelfer-Gesetz
Eingangsformel
I. Allgemeiner Teil
§ 1
Entwicklungshelfer
§ 2
Träger des Entwicklungsdienstes
§ 3
Finanzierungen durch den Bund
§ 4
Entwicklungsdienstvertrag
§ 5
Leistungen durch andere Stellen
II. Besonderer Teil
§ 6
Haftpflichtversicherung
§ 7
Krankenversicherung
§ 8
Weitergewährung der Unterhaltsleistungen
§ 9
Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit
§ 10
Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes
§ 11
Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes
§ 12
Berufliche Wiedereingliederung
§ 13
Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
§ 15
Tagegeld bei Arbeitslosigkeit
§ 16
Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit
§ 17
Beamtenrechtliche Vorschriften
§ 18
Zeugnis
§ 19
Rechtsweg
III. Änderung von Gesetzen
IV. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 23
Bisherige Rechtsverhältnisse
§ 23b
Übergangsvorschrift zu § 13
§ 23c
Übergangsvorschrift zu § 10
§ 25
Inkrafttreten