Entwicklungshelfer-Gesetz
- IV. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 23b Übergangsvorschrift zu § 13
Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.
- Entwicklungshelfer-Gesetz
- Eingangsformel
- I. Allgemeiner Teil
- II. Besonderer Teil
- III. Änderung von Gesetzen
- IV. Übergangs- und Schlußvorschriften