Entwicklungshelfer-Gesetz
§ 18 Zeugnis
Bei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Entwicklungsdienstes und der Vorbereitung fordern. ²Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.