EheRG 1
Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:Art. 12 Übergangs- und Schlußvorschriften
- 1.
- Für die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist.
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- ²Für die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist. ³Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden ist, bestimmt sich auch künftig nach bisherigem Recht. ⁴Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.
- 4.
- bis 8. (weggefallen)
- 9.
- Ist eine Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, so ist § 850d Abs. 2 Buchstabe a der Zivilprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
- 10.
- bis 12. (weggefallen)
- 13.
- a)
- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Buchstaben b und c am 1. Juli 1977 in Kraft.
- b)
- Folgende Vorschriften treten am 1. Juli 1976 in Kraft:
Artikel 1 Nr. 2, Nr. 23 bis 25, Nr. 35 bis 41,
Artikel 3 Nr. 4, Artikel 7 Nr. 1, Nr. 7 und 8,
Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c, Artikel 9; Artikel 3 Nr. 1, soweit die §§ 54 bis 57 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren;
Artikel 12 Nr. 2 und Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Verfahren nach § 57 des Ehegesetzes betrifft.
- c)
- Folgende Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft:
- 1.
- § 1587a Abs. 3 Nr. 2 letzter Satz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von Artikel 1 Nr. 20;
- 2.
- Artikel 3 Nr. 1, soweit § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 19 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, und Artikel 3 Nr. 2;
- 3.
- § 1304c Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung von Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe e;
- 4.
- § 83c Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung von Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d;
- 5.
- § 96b des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung von Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe d;
- 6.
- § 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung von Artikel 5 Nr. 2;
- 7.
- Artikel 7 Nr. 2 und 3;
- 8.
- Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe f;
- 9.
- Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Verfahren nach § 44b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft.
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