Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, laufender Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis cc, laufender Nummer 18 Buchstaben a und b und laufender Nummer 19 Buchstaben a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. ²Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Werkstückes nach vorgegebener Zeichnung unter Berücksichtigung von Gestaltungskriterien, insbesondere unter Anwendung von Umform-, Trenn-, Abtrage-, Füge- und Faßtechniken.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. ²Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. ³Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Planen, Vorbereiten und Fassen einer vorgefertigten, modellierten Metallplatte unter Anwendung der folgenden Techniken sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls; Einteilen, Bohren, Verschneiden und Fassen von Pavee, Fadenfassungen, insbesondere Zweikorn, Vierkorn mit Steg, Fünfkorn und auslaufenden Kornreihen, Chatons, Navettes und abgedeckte Fassungen. ⁴Außerdem sollen Baguettes, Carrees oder eine Zarge von mindestens acht mm Kantenlänge gefaßt werden.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²Im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. ³Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) |
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) |
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*): Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich. | ||||||
5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) |
| 2 | |||
6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) |
| 2*) | |||
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 7) |
| 4*) | |||
| 4 | |||||
8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 8) |
| 4*) | |||
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 3 Nr. 9) | a): unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechnikenaa)Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigenbb)Abwicklungen anfertigen | 5 | |||
b): unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien, insbesondere im Hinblick auf Form, Farbe, Glanz und Struktur,aa)Schmuck skizzierenbb)schwarzweiße und farbige Entwürfe zu Edelsteinanordnungen an vorgegebenen Schmuckstücken anfertigen | 4 | |||||
*): Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | ||||||
10 | Umformen von Metallen (§ 3 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
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11 | Trennen und Abtragen (§ 3 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
| 6 | |||
12 | Fügen (§ 3 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
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13 | Legieren und Schmelzen (§ 3 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
| 2 | |||
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 3 Nr. 14) |
| 4 | |||
c): unter Beachtung der Einsatzartaa)Stichel richtenbb)Kittstöcke anfertigencc)Zentrums- und Spitzbohrer anfertigen | 2 | |||||
: dd)An- und Ausdrücker sowie Bockfuß, Punzen und Anreißspitze anfertigenee)Korn- und Millegriffes-Eisen sowie Kornbohrer und Anreiber anfertigen | 2 | |||||
15 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15) | a): unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahrenaa)Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturierenbb)Flächen abziehencc)Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgelndd)schleifen und polierenee)mattieren | 4 | |||
b): unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriftenaa)galvanische Überzüge herstellenbb)Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben | 2 | |||||
16 | Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen (§ 3 Nr. 16) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
| 4 | |||
17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 3 Nr. 17) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen und Fassungen anfertigen und montieren | 4 | |||
18 | Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen (§ 3 Nr. 18) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Steineigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, und von Sorgfaltspflichten
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19 | Anfertigen von Verschnitt (§ 3 Nr. 19) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Verschneidens
| 12 | |||
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k): Pavee verschneidenaa)quadratische Formen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn gleich großen parallelverlaufenden Bohrungenbb)Rhombusformen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn versetzten gleich großen Bohrungencc)Dreieckformen anfertigen, insbesondere mit drei, zehn und fünfzehn versetzten gleich großen Bohrungendd)Sechseck- und Kreisformen anfertigen, insbesondere mit sieben, neunzehn und siebenunddreißig versetzten gleichlaufenden Bohrungen | 8 | |||||
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m): Modelle mit unterschiedlichen Fassungen gußgerecht verschneiden | 8 | |||||
20 | Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen (§ 3 Nr. 20) | Steine vor und nach dem Verschneiden fassen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Eigenschaften von Unedel- und Edelsteinen
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g): runde und eckige Steine unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faßarten in Allianzringen fassen | 4 | |||||
h): Steine, insbesondere Baguettes und Carrees, glatt und kombiniert mit Stotzenaa)durch Befestigen von zwei Seiten fassenbb)durch Unterjustieren von einer Seite fassen | 8 | |||||
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