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Richtlinie (EWG) 1987/540

Richtlinie (EWG) 1987/540

Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf

KAPITEL I:

Art. 1 (1) Der Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr wird durch die Vorschriften geregelt, welche die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Regeln dieser Richtlinie erlassen.

(2) 

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt nicht für natürliche Personen oder Unternehmen, die den Beruf eines Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit bei höchstzulässigem Tiefgang 200 metrische Tonnen nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle für alle oder für einen Teil der Beförderungen oder auch für einige Beförderungsarten herabsetzen.

Diese Richtlinie gilt ferner nicht für natürliche Personen oder Unternehmen, die Fähren betreiben.

KAPITEL II

Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf

Artikel 3

(1) 

Natürliche Personen oder Unternehmen, die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr ausüben wollen, müssen die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfuellen, auch wenn sie Mitglied einer Binnenschiffervereinigung oder -genossenschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 sind oder wenn sie ihre Tätigkeit ausschließlich für begrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmens der Binnenschiffahrt ausüben.

Ist der Antragsteller eine natürliche Person, die diese Voraussetzung nicht erüllt, so können die zuständigen Behörden ihm dennoch die Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr erteilen, sofern er ihnen eine andere Person benennt, welche diese Voraussetzung erfuellt und den Verkehrsbetrieb tatsächlich und ständig leitet.

Ist der Antragsteller ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, so muß die Voraussetzung der fachlichen Eignung von einer der Personen erfuellt werden, die das Verkehrsunternehmen tatsächlich und ständig leiten.

(2) 

Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist erfuellt, wenn Kenntnisse auf den im Anhang angeführten Sachgebieten vorhanden sind, die von der von dem jeweiligen Mitgliedstaat dafür bestellten Behörde oder Stelle festgestellt worden sind. ²Die erforderlichen Kenntnisse können entweder durch den Besuch von Lehrgängen oder durch praktische Erfahrungen in einem Verkehrsbetrieb der Binnenschiffahrt oder durch eine Kombination beider erworben werden. ³Die Mitgliedstaaten können die Inhaber bestimmter Diplome vom Nachweis ihrer Kenntnisse auf den im Anhang aufgeführten Sachgebieten, die von diesen Diplomen gedeckt sind, ausnehmen.

Nach Feststellung der Kenntnisse wird von der in Unterabsatz 1 genannten Behörde oder Stelle eine Bescheinigung ausgestellt.

(3) 

Ein Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission die Unternehmer, die ausschließlich Beförderungen auf Wasserstrassen innerhalb ihres Hoheitsgebiets durchführen, welche keine Verbindung mit dem Binnenwasserstrassennetz eines anderen Mitgliedstaats haben, von der Anwendung der oben aufgeführten Bestimmungen befreien. ²Die praktischen Erfahrungen, die in einem nach diesem Absatz von der Anwendung dieser Bestimmungen befreiten Verkehrsbetrieb erworben wurden, berechtigen nicht zur Ausstellung der in Absatz 2 genannten Bescheinigung.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen fest, unter denen ein Unternehmen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 im Falle des Ablebens oder der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, die die in Artikel 3 geforderten Voraussetzungen erfuellt, vorläufig höchstens ein Jahr lang - in ausreichend begründeten Sonderfällen höchstens sechs Monate länger - fortgeführt werden darf.

(2) 

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen die Fortführung des Verkehrsbetriebs durch eine Person, die die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 nicht erfuellt, aber eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebs besitzt, endgültig zulassen.

Artikel 5

Natürliche Personen, die nachweisen, daß sie den Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen oder grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr vor dem 1. Juli 1990 in einem Mitgliedstaat rechtsmässig ausgeuebt haben, sind zur Erlangung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung von dem Nachweis befreit, daß sie den dort genannten Anforderungen genügen.

Artikel 6

(1) Die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen entlassen werden und durch die ein Antrag auf Zulassung zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr abgelehnt wird, müssen mit Gründen versehen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständigen Behörden die Zulassung zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr entziehen, wenn sie feststellen, daß die Voraussetzungen des Artikels 3 nicht mehr erfuellt sind; gegebenenfalls ist eine ausreichende Frist für die Einstellung einer Ersatzperson zu gewähren.

(3) 

Die Mitgliedstaaten räumen den unter diese Richtlinie fallenden natürlichen Personen oder Unternehmen die Möglichkeit ein, im Falle der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen ihre Interessen in geeigneter Weise geltend zu machen.

KAPITEL III

Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen an.

Artikel 8

(1) Stellt ein Mitgliedstaat an seine Staatsangehörigen Anforderungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit oder verlangt er von ihnen, daß kein Konkurs erfolgt ist, so erkennt er - unbeschadet der Absätze 2 und 3 - bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Vorlage eines Strafregisterauszuges oder, in Ermangelung dessen, die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat an die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Anforderungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit, deren Nachweis mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigung nicht erbracht werden kann, so erkennt er bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. ²Diese Bescheinigungen müssen die spezifischen Tatsachen betreffen, die im Aufnahmestaat berücksichtigt werden.

(3) Wird eine gemäß den Absätzen 1 oder 2 geforderte Bescheinigung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls bei einem Notar des Heimat- oder Herkunfsstaats abgegeben hat, der eine beglaubigte Bescheinigung dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung ausstellt. ²Die Erklärung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem qualifizierten Berufsverband dieses Staates abgegeben werden.

(4) 

Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. ²Dies gilt auch für die gemäß Absatz 3 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 9

(1) Stellt ein Mitgliedstaat an seine Staatsangehörigen Anforderungen in bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und ist diese mit einer Bescheinigung nachzuweisen, so erkennt er entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftsstaats oder von sonstigen, von diesem Staat benannten Institutionen als den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen gleichwertig an.

(2) 

Stellt ein Mitgliedstaat an seine Staatsangehörigen bestimmte Anforderungen in bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, deren Nachweis mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigung nicht erbracht werden kann, so erkennt er bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis eine von einer hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. ²Diese Bescheinigungen müssen die spezifischen Tatsachen betreffen, die im Aufnahmestaat berücksichtigt werden. Artikel 10

Die Artikel 7, 8 und 9 finden auch auf die Angehörigen von Mitgliedstaaten Anwendung, die die in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 als Arbeitnehmer ausüben.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 11

(1) 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 1988 nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die erste Überprüfung der fachlichen Eignung im Sinne des Artikels 3 vor dem 1. Juli 1990 stattfindet.

(2) 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HAAKONSEN

(1) ABl. Nr. C 351 vom 24. 12. 1983, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 8.

(3) ABl. Nr. C 248 vom 17. 9. 1984, S. 40.

(4) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18.

(5) ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 37.

(1) 

ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.

ANHANG

SACHGEBIETE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2, IN DENEN KENNTNISSE NACHGEWIESEN WERDEN MÜSSEN

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in diesem Verzeichnis angeführten Sachgebiete erstrecken. ²Diese Sachgebiete müssen im einzelnen spezifiziert und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgelegt oder genehmigt werden. ³Personen mit einem Ausbildungsstand, der einer im Rahmen der Schulpflicht abgeschlossenen Ausbildung entspricht, müssen in der Lage sein, sich die entsprechenden Kenntnisse auf diesen Sachgebieten anzueignen.

A. Sachgebiete, deren Kenntnis für Verkehrsunternehmer erforderlich ist, die nur Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr durchführen wollen

1. Recht

Für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in bezug auf

2. Kaufmännische und finanzielle Betriebsführung

3. Zugang zum Markt

4. Technische Normen und technischer Betrieb

5. Sicherheit

B. Sachgebiete, deren Kenntnis für Verkehrsunternehmer erforderlich ist, die Beförderungen im grenzueberschreitenden Verkehr durchführen wollen

KAPITEL II:

KAPITEL III:

KAPITEL IV:

Art. 2

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