Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erstattet an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer die EUROCONTROL von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, in Rechnung gestellte und von EUROCONTROL bezahlte Umsatzsteuer, wenn der Steuerbetrag im Einzelfall 50,-- DM übersteigt. ²Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
(2) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer Rechnung, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz an EUROCONTROL bewirkt worden ist, zu stellen.
(3) Wird dem Antrag nicht entsprochen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat EUROCONTROL hiervon das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu unterrichten.
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erstattet EUROCONTROL auf Antrag aus dem Aufkommen der Einkommensteuer die Einkommensteuer oder Lohnsteuer, die auf die Bezüge im Sinne des Artikels 3 des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls entfällt. ²Diese ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des Einkommens oder beim Lohnsteuerjahresausgleich ergebende Einkommensteuer oder Lohnsteuer im Verhältnis der von EUROCONTROL bezogenen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. ³Wird eine Veranlagung des Einkommens oder ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt, so wird die einbehaltene Lohnsteuer erstattet.
(2) Der Antrag auf Erstattung ist unter Angabe der in Betracht kommenden Arbeitnehmer sowie des für diese zuständigen Finanzamts spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Bezüge gezahlt worden sind, zu stellen. ²Während des Kalenderjahres, in dem die Bezüge gezahlt werden, können vom Bundeszentralamt für Steuern nach näherer Vereinbarung zwischen EUROCONTROL und dem für die Finanzen zuständigen Bundesminister angemessene Vorauszahlungen auf den Erstattungsbetrag entrichtet werden.
(1) §§ 2, 4 und 5 dieser Verordnung sind anzuwenden, soweit EUROCONTROL nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls in der Bundesrepublik Deutschland Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen hat.
(2) § 3 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls liegt.
(3) § 6 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit die Bezüge nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls gezahlt worden sind.
(4) § 7 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls gehalten werden.
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1970 zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 2273) nach seinem Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. ²Das Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Zusatzprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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