Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.
Folgende durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2018:
ANHANG I
Die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
a) | Unter Nummer 1 Buchstabe d wird folgende Ziffer iv angefügt:
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b) | Unter Nummer 2 werden folgende Buchstaben angefügt:„m) ‚Nutzinsekten‘: Nutztiere gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 derjenigen Insektenarten, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zugelassen sind; n) ‚Selbstmischer‘: Nutztierhalter, die Mischfuttermittel zur ausschließlich Verwendung im eigenen Betrieb zusammenmischen.“ |
a) | Kapitel II Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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b) | Kapitel III wird wie folgt geändert:
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c) | Kapitel IV wird wie folgt geändert:
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d) | Kapitel V wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Die Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:
1. | Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden. |
2. | Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, darf nur von folgenden Insektenarten gewonnen werden:
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a) | Abschnitt 1 Tabelle 1 Zeile 1 erhält folgende Fassung:
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b) | In Abschnitt 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
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a) | In Kapitel 1 erhält der Titel der Musterveterinärbescheinigung folgende Fassung:„Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter“; |
b) | Folgendes Kapitel 1a wird angefügt:„KAPITEL 1a Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter Text von BildLANDVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.7. Herkunfts-land ISO-Code I.8. Herkunfts-region Code I.9. Bestimmungs-land ISO-Code I.10. Bestimmungs-region Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. Text von BildI.18. Beschreibung der WareI.19. Warencode (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Futtermittel Technische Verwendung Heimtierfutter I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU Drittland ISO-Code I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer des Betriebs Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargennummer Text von BildLANDNicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 und des Anhangs XIV Kapitel I, Folgendes: II.1. Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten bzw. das vorstehend bezeichnete Produkt enthält ausschließlich nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, das folgende Anforderungen erfüllt: a) Es wurde in einem/einer gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von der zuständigen Behörde zugelassenen, validierten und überwachten Betrieb bzw. Anlage hergestellt und gelagert, und b) es wurde ausschließlich aus Nutzinsekten der folgenden Art(en) hergestellt: (2) entweder [— Soldatenfliege (Hermetia illucens)] (2) und/oder [— Stubenfliege (Musca domestica)] (2) und/oder [— Mehlkäfer (Tenebrio molitor)] (2) und/oder [— Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus)] (2) und/oder [— Heimchen (Acheta domesticus)] (2) und/oder [— Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus)] (2) und/oder [— Steppengrille (Gryllus assimilis)], und c) es wurde nach der Methode [1]-[2]-[3]-[4]-[5]-[7] (2) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet, und d) das Futtersubstrat für die Nutzinsekten darf nur Produkte nichttierischen Ursprungs oder folgende Produkte tierischen Ursprungs aus Material der Kategorie 3 enthalten: — Fischmehl, — Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, — Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, — aus Nichtwiederkäuern hydrolysierte Proteine, — aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine, — Gelatine und Kollagen von Nichtwiederkäuern, — Eier und Eiprodukte, — Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse und Kolostrum, — Honig, — ausgelassene Fette, und e) das Futtersubstrat für die Insekten sowie die Insekten oder ihre Larven sind nicht mit anderem Material tierischen Ursprungs als dem unter Buchstabe d genannten Material in Berührung gekommen, und das Substrat enthielt keine Gülle, Küchen- und Speiseabfälle oder sonstigen Abfälle. Teil II: Bescheinigung Text von BildLANDNicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. II.2. Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind (3): Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g. II.3. Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern. II.4. Das Endprodukt wurde (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden und] auf denen Etiketten mit folgendem Hinweis angebracht sind: „NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR/VERARBEITETES INSEKTENPROTEIN — DARF NICHT AN NUTZTIERE, AUSGENOMMEN TIERE IN AQUAKULTUR UND PELZTIERE, VERFÜTTERT WERDEN“. II.5. Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert. II.6. Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten bzw. das vorstehend bezeichnete Produkt enthält keines der folgenden Materialien und wurde auch nicht aus solchen gewonnen: (2) entweder [a) spezifizierte Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer wenn die Tiere, von denen das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden; c) tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte von Tieren, die nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;] (2) oder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.] II.7. Für das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein oder Produkt gilt Folgendes: (2) entweder [Es enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen. (2) oder [Es enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen, die a) von Schafen und Ziegen stammt/stammen, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet; v) die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit) definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; Text von BildLANDNicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. b) aus Haltungsbetrieben stammt/stammen, die keiner amtlichen Beschränkung wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) aus Haltungsbetrieben stammt/stammen, in denen während der letzten sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel.] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb ist seit der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang intensiv auf TSE überwacht worden, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafen des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — für den menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. ⁸⁷— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. ⁸⁸Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.05, 05.06, 05.07, 05.11 oder 23.01. — Feld I.25: Technische Verwendung: jede Verwendung außer als Tierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Insekten; geben Sie ihre wissenschaftliche Bezeichnung an. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Dabei ist: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; Text von BildLANDNicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. (4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (5) Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84). — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: “ |
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