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Verordnung (EU) 2017/588

Verordnung (EU) 2017/588

Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds

Art. 1 Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt

Als unter Liquiditätsaspekten für eine Aktie oder ein Aktienzertifikat wichtigster Markt gilt für die Zwecke dieser Verordnung der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission  näher bestimmt wird.

Art. 2

Tick-Größen für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds

(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Für auf Aktien oder Aktienzertifikate lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht:

a)
 dem Liquiditätsband in der Tabelle im Anhang, das der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte auf dem für dieses Instrument unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt entspricht und
b)
 der Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.

2.   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a wenden Handelsplätze das in der Tabelle im Anhang ausgewiesene Liquiditätsband an, das der niedrigsten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, wenn der unter Liquiditätsaspekten für eine Aktie oder ein Aktienzertifikat wichtigste Markt ausschließlich ein Handelssystem verwendet, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und einem ohne menschliche Intervention betriebenen Handelsalgorithmus zusammenführt.

3.   Für auf börsengehandelte Fonds lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht:

a)
 dem Liquiditätsband in der Tabelle im Anhang, das der höchsten durchschnittlichen täglichen Anzahl von Geschäften entspricht und
b)
 der Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.

4.  Die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen gelten nur für börsengehandelte Fonds, deren zugrundeliegende Finanzinstrumente ausschließlich aus Aktien, die dem Tick-Größen-System gemäß Absatz 1 unterliegen, oder aus einem Korb solcher Aktien bestehen.

Art. 3

Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in Aktien und Aktienzertifikaten

(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.  Bis zum 1. März des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres und anschließend bis zum 1. März jedes Folgejahres berechnet die für eine bestimmte Aktie oder ein bestimmtes Aktienzertifikat zuständige Behörde zur Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument auf dem betreffenden Markt und sorgt für die Veröffentlichung dieser Angaben.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde ist die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590  genannte, für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt zuständige Behörde.

2.  Die Berechnung gemäß Absatz 1

a)
umfasst für jeden Handelsplatz die Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für großvolumige Aufträge galt, und deren Geschäftsumfang über dem gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für großvolumige Aufträge liegt.
b)
 berücksichtigt entweder das vorangegangene Kalenderjahr oder, falls relevant, den Teil des vorangegangenen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aktien und Aktienzertifikate, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

4.  Bei der Anwendung der Tick-Größen legen Handelsplätze ab dem 1. April nach der gemäß Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte das diesem Durchschnitt entsprechende Liquiditätsband zugrunde.

5.   Bevor eine Aktie oder ein Aktienzertifikat erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird, schätzt die für den Handelsplatz der Erstzulassung oder des erstmaligen Handels zuständige Behörde die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte an diesem Handelsplatz unter Berücksichtigung der vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments, falls relevant, sowie der Finanzinstrumente, denen vergleichbare Merkmale zugeschrieben werden, und veröffentlicht diese Schätzung.

Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das dieser veröffentlichten Schätzung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schätzung bis zur Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte in diesem Instrument gemäß Absatz 6.

6.  Spätestens sechs Wochen nach dem ersten Handelstag der Aktie oder des Aktienzertifikats berechnet die für den Handelsplatz der Erstzulassung oder des erstmaligen Handels des Finanzinstruments zuständige Behörde anhand der Daten der ersten vier Handelswochen die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz und stellt die Veröffentlichung dieser Angabe sicher.

Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an so lange, bis die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach dem Verfahren der Absätze 1 bis 4 neu berechnet und veröffentlicht wurde.

7.  Für die Zwecke dieses Artikels wird die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in einem Finanzinstrument berechnet, indem die Gesamtanzahl der Geschäfte, die im relevanten Zeitraum am relevanten Handelsplatz in diesem Finanzinstrument getätigt wurden, durch die Anzahl der Handelstage dividiert wird.

Art. 4

Kapitalmaßnahmen

(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in einem bestimmten Finanzinstrument durch eine Kapitalmaßnahme so geändert werden könnte, dass dieses Finanzinstrument unter ein anderes Liquiditätsband fällt, legt sie nach dem in Artikel 3 Absätze 5 und 6 genannten Verfahren ein neues Liquiditätsband für dieses Finanzinstrument fest und verfährt dabei, als würde das Instrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals dort gehandelt und sorgt für die Veröffentlichung des neuen Liquiditätsbandes.

Art. 5 Übergangsbestimmungen

1.  Wurde eine Aktie oder ein Aktienzertifikat vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstmals an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals dort gehandelt, so erhebt die für diesen Handelsplatz zuständige Behörde die notwendigen Daten und berechnet und veröffentlicht die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz innerhalb nachstehend genannter Fristen:

a)
spätestens vier Wochen vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, nicht weniger als zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt.
b)
spätestens zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, innerhalb des Zeitraums liegt, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung endet.

2.  Die Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden wie folgt durchgeführt:

a)
Wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basiert die Berechnung auf den verfügbaren Daten für einen vierzig Wochen umfassenden Referenzzeitraum, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;
b)
wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, in den sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basiert die Berechnung auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit dem Finanzinstrument;
c)
wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basiert die Berechnung auf der Handelsgeschichte der Aktie oder des Aktienzertifikats oder anderer Finanzinstrumente mit vergleichbaren Merkmalen.

3.  Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der in Absatz 1 genannten veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gelten bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres. In diesem Zeitraum stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Tick-Größen für die unter Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht zu Störungen des Handels beitragen. Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte durch solche Tick-Größen gefährdet wird, bestimmt und veröffentlicht sie für die betreffenden Finanzinstrumente eine aktualisierte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte, um diesem Risiko entgegenzuwirken. Dabei legt sie umfassendere Daten aus einer längeren Handelsgeschichte dieser Instrumente zugrunde. Die Handelsplätze wenden unverzüglich das den aktualisierten Durchschnittswerten entsprechende Liquiditätsband an. Dieses Liquiditätsband gilt bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres oder bis die zuständige Behörde gemäß dem vorliegenden Absatz eine neue Veröffentlichung vornimmt.

Art. 6 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Artikel 5 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG

ANHANG

Tick-Größen



Liquiditätsbänder
 Preisspanne0 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 1010 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 8080 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 600600 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 2 000 2 000 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 9 000 9 000 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte
0 ≤ Preis < 0,10,00050,00020,00010,00010,00010,0001
0,1 ≤ Preis < 0,20,0010,00050,00020,00010,00010,0001
0,2 ≤ Preis < 0,50,0020,0010,00050,00020,00010,0001
0,5 ≤ Preis < 10,0050,0020,0010,00050,00020,0001
1 ≤ Preis < 20,010,0050,0020,0010,00050,0002
2 ≤ Preis < 50,020,010,0050,0020,0010,0005
5 ≤ Preis < 100,050,020,010,0050,0020,001
10 ≤ Preis < 200,10,050,020,010,0050,002
20 ≤ Preis < 500,20,10,050,020,010,005
50 ≤ Preis < 1000,50,20,10,050,020,01
100 ≤ Preis < 20010,50,20,10,050,02
200 ≤ Preis < 500210,50,20,10,05
500 ≤ Preis < 1 000 5210,50,20,1
1 000 ≤ Preis < 2 000 105210,50,2
2 000 ≤ Preis < 5 000 20105210,5
5 000 ≤ Preis < 10 000 502010521
10 000 ≤ Preis < 20 000 10050201052
20 000 ≤ Preis < 50 000 2001005020105
50 000 ≤ Preis500200100502010


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