Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds
Tick-Größen für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds
(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
1. Für auf Aktien oder Aktienzertifikate lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht:
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a wenden Handelsplätze das in der Tabelle im Anhang ausgewiesene Liquiditätsband an, das der niedrigsten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, wenn der unter Liquiditätsaspekten für eine Aktie oder ein Aktienzertifikat wichtigste Markt ausschließlich ein Handelssystem verwendet, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und einem ohne menschliche Intervention betriebenen Handelsalgorithmus zusammenführt.
3. Für auf börsengehandelte Fonds lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht:
4. Die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen gelten nur für börsengehandelte Fonds, deren zugrundeliegende Finanzinstrumente ausschließlich aus Aktien, die dem Tick-Größen-System gemäß Absatz 1 unterliegen, oder aus einem Korb solcher Aktien bestehen.
Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in Aktien und Aktienzertifikaten
(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
1. Bis zum 1. März des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres und anschließend bis zum 1. März jedes Folgejahres berechnet die für eine bestimmte Aktie oder ein bestimmtes Aktienzertifikat zuständige Behörde zur Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument auf dem betreffenden Markt und sorgt für die Veröffentlichung dieser Angaben.
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde ist die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 genannte, für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt zuständige Behörde.
2. Die Berechnung gemäß Absatz 1
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aktien und Aktienzertifikate, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.
4. Bei der Anwendung der Tick-Größen legen Handelsplätze ab dem 1. April nach der gemäß Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte das diesem Durchschnitt entsprechende Liquiditätsband zugrunde.
5. Bevor eine Aktie oder ein Aktienzertifikat erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird, schätzt die für den Handelsplatz der Erstzulassung oder des erstmaligen Handels zuständige Behörde die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte an diesem Handelsplatz unter Berücksichtigung der vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments, falls relevant, sowie der Finanzinstrumente, denen vergleichbare Merkmale zugeschrieben werden, und veröffentlicht diese Schätzung.
Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das dieser veröffentlichten Schätzung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schätzung bis zur Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte in diesem Instrument gemäß Absatz 6.
6. Spätestens sechs Wochen nach dem ersten Handelstag der Aktie oder des Aktienzertifikats berechnet die für den Handelsplatz der Erstzulassung oder des erstmaligen Handels des Finanzinstruments zuständige Behörde anhand der Daten der ersten vier Handelswochen die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz und stellt die Veröffentlichung dieser Angabe sicher.
Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an so lange, bis die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach dem Verfahren der Absätze 1 bis 4 neu berechnet und veröffentlicht wurde.
7. Für die Zwecke dieses Artikels wird die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in einem Finanzinstrument berechnet, indem die Gesamtanzahl der Geschäfte, die im relevanten Zeitraum am relevanten Handelsplatz in diesem Finanzinstrument getätigt wurden, durch die Anzahl der Handelstage dividiert wird.
Kapitalmaßnahmen
(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in einem bestimmten Finanzinstrument durch eine Kapitalmaßnahme so geändert werden könnte, dass dieses Finanzinstrument unter ein anderes Liquiditätsband fällt, legt sie nach dem in Artikel 3 Absätze 5 und 6 genannten Verfahren ein neues Liquiditätsband für dieses Finanzinstrument fest und verfährt dabei, als würde das Instrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals dort gehandelt und sorgt für die Veröffentlichung des neuen Liquiditätsbandes.
1. Wurde eine Aktie oder ein Aktienzertifikat vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstmals an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals dort gehandelt, so erhebt die für diesen Handelsplatz zuständige Behörde die notwendigen Daten und berechnet und veröffentlicht die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz innerhalb nachstehend genannter Fristen:
2. Die Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden wie folgt durchgeführt:
3. ⁴ Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der in Absatz 1 genannten veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gelten bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres. ⁵In diesem Zeitraum stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Tick-Größen für die unter Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht zu Störungen des Handels beitragen. ⁶Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte durch solche Tick-Größen gefährdet wird, bestimmt und veröffentlicht sie für die betreffenden Finanzinstrumente eine aktualisierte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte, um diesem Risiko entgegenzuwirken. ⁷Dabei legt sie umfassendere Daten aus einer längeren Handelsgeschichte dieser Instrumente zugrunde. ⁸Die Handelsplätze wenden unverzüglich das den aktualisierten Durchschnittswerten entsprechende Liquiditätsband an. ⁹Dieses Liquiditätsband gilt bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres oder bis die zuständige Behörde gemäß dem vorliegenden Absatz eine neue Veröffentlichung vornimmt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
Artikel 5 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Tick-Größen
Liquiditätsbänder | ||||||
Preisspanne | 0 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 10 | 10 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 80 | 80 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 600 | 600 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 2 000 | 2 000 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 9 000 | 9 000 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte |
0 ≤ Preis < 0,1 | 0,0005 | 0,0002 | 0,0001 | 0,0001 | 0,0001 | 0,0001 |
0,1 ≤ Preis < 0,2 | 0,001 | 0,0005 | 0,0002 | 0,0001 | 0,0001 | 0,0001 |
0,2 ≤ Preis < 0,5 | 0,002 | 0,001 | 0,0005 | 0,0002 | 0,0001 | 0,0001 |
0,5 ≤ Preis < 1 | 0,005 | 0,002 | 0,001 | 0,0005 | 0,0002 | 0,0001 |
1 ≤ Preis < 2 | 0,01 | 0,005 | 0,002 | 0,001 | 0,0005 | 0,0002 |
2 ≤ Preis < 5 | 0,02 | 0,01 | 0,005 | 0,002 | 0,001 | 0,0005 |
5 ≤ Preis < 10 | 0,05 | 0,02 | 0,01 | 0,005 | 0,002 | 0,001 |
10 ≤ Preis < 20 | 0,1 | 0,05 | 0,02 | 0,01 | 0,005 | 0,002 |
20 ≤ Preis < 50 | 0,2 | 0,1 | 0,05 | 0,02 | 0,01 | 0,005 |
50 ≤ Preis < 100 | 0,5 | 0,2 | 0,1 | 0,05 | 0,02 | 0,01 |
100 ≤ Preis < 200 | 1 | 0,5 | 0,2 | 0,1 | 0,05 | 0,02 |
200 ≤ Preis < 500 | 2 | 1 | 0,5 | 0,2 | 0,1 | 0,05 |
500 ≤ Preis < 1 000 | 5 | 2 | 1 | 0,5 | 0,2 | 0,1 |
1 000 ≤ Preis < 2 000 | 10 | 5 | 2 | 1 | 0,5 | 0,2 |
2 000 ≤ Preis < 5 000 | 20 | 10 | 5 | 2 | 1 | 0,5 |
5 000 ≤ Preis < 10 000 | 50 | 20 | 10 | 5 | 2 | 1 |
10 000 ≤ Preis < 20 000 | 100 | 50 | 20 | 10 | 5 | 2 |
20 000 ≤ Preis < 50 000 | 200 | 100 | 50 | 20 | 10 | 5 |
50 000 ≤ Preis | 500 | 200 | 100 | 50 | 20 | 10 |
© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018