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Verordnung (EU) 2017/576

Verordnung (EU) 2017/576

Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Inhalt und zum Format der Informationen, die jährlich von Wertpapierfirmen zu auf Handelsplätzen ausgeführten Kundenaufträgen, systematischen Internalisierern, Market-Makern, sonstigen Liquiditätsgebern oder anderen Stellen, deren in einem Drittland ausgeübte Funktion mit derjenigen einer der vorgenannten Stellen vergleichbar ist, zu veröffentlichen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
„passiver Auftrag“ einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität bereitstellt;
b)
„aggressiver Auftrag“ einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität entzieht;
c)
„gelenkter Auftrag“ einen Auftrag, bei dem der Kunde vor der Ausführung eines Auftrags einen bestimmten Handelsplatz angegeben hat.

Art. 3 Informationen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen sowie zur erreichten Ausführungsqualität

1.  Wertpapierfirmen veröffentlichen für alle ausgeführten Kundenaufträge und jede in Anhang I aufgeführte Kategorie von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. ²Informationen zu Kleinanlegern sind in dem in Tabelle 1 des Anhangs II festgelegten Format zu veröffentlichen; Informationen zu professionellen Kunden sind in dem in Tabelle 2 des Anhangs II festgelegten Format zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Informationen (Aufträge im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) sind auszuschließen):

a)
Kategorie von Finanzinstrumenten;
b)
Name und Kennung des Handelsplatzes;
c)
Volumen der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtvolumens der ausgeführten Aufträge;
d)
Anzahl der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz der insgesamt ausgeführten Aufträge;
e)
Prozentsatz der unter Buchstabe d genannten ausgeführten Aufträge, die auf passive und aggressive Aufträge entfallen;
f)
Prozentsatz der unter Buchstabe d genannten Aufträge, die auf gelenkte Aufträge entfallen;
g)
Angabe, ob die Wertpapierfirma im Vorjahr in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten im Durchschnitt weniger als ein Handelsgeschäft pro Geschäftstag getätigt hat.

2.  Wertpapierfirmen veröffentlichen für alle im Rahmen von SFT ausgeführten Kundenaufträge und jede in Anhang I aufgeführte Kategorie von Finanzinstrumenten in dem in Tabelle 3 des Anhangs II festgelegten Format die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Informationen:

a)
Volumen der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtvolumens der ausgeführten Aufträge;
b)
Anzahl der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz der insgesamt ausgeführten Aufträge;
c)
Angabe, ob die Wertpapierfirma im Vorjahr in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten im Durchschnitt weniger als ein Handelsgeschäft pro Geschäftstag getätigt hat.

3.  Wertpapierfirmen veröffentlichen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten eine Zusammenfassung der Auswertungen und Schlussfolgerungen aus der genauen Überwachung der erreichten Ausführungsqualität für die Handelsplätze, auf denen sie alle Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben. Die Informationen umfassen Folgendes:

a)
eine Erläuterung der relativen Bedeutung, die die Firma den Ausführungsfaktoren Kurs, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und allen sonstigen Überlegungen, einschließlich qualitativer Faktoren bei der Beurteilung der Ausführungsqualität, beigemessen hat;
b)
eine Beschreibung etwaiger enger Verbindungen, Interessenkonflikte und gemeinsamer Eigentümerschaften in Bezug auf alle Handelsplätze, auf denen Aufträge ausgeführt wurden;
c)
eine Beschreibung aller besonderen mit Handelsplätzen getroffenen Vereinbarungen zu geleisteten oder erhaltenen Zahlungen sowie zu erhaltenen Abschlägen, Rabatten oder sonstigen nicht-monetären Leistungen;
d)
eine Erläuterung der Faktoren, die zu einer Veränderung der Handelsplätze geführt haben, die in den Ausführungsgrundsätzen der Wertpapierfirma aufgelistet sind, falls es zu solch einer Veränderung gekommen ist;
e)
eine Erläuterung, inwiefern sich die Auftragsausführung je nach Kundeneinstufung unterscheidet, wenn die Firma verschiedene Kundenkategorien unterschiedlich behandelt und dies die Vereinbarungen über die Auftragsausführung beeinflussen könnte;
f)
eine Erläuterung dazu, ob bei der Ausführung von Aufträgen von Kleinanlegern anderen Kriterien als dem Kurs und den Kosten Vorrang gewährt wurde und inwieweit diese anderen Kriterien maßgeblich waren, um das bestmögliche Ergebnis im Sinne der Gesamtbewertung für den Kunden zu erzielen;
g)
eine Erläuterung dazu, wie die Wertpapierfirma etwaige Daten oder Werkzeuge zur Ausführungsqualität genutzt hat, einschließlich jeglicher im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 veröffentlichter Daten;
h)
falls zutreffend, eine Erläuterung dazu, wie die Wertpapierfirma die Informationen eines Anbieters konsolidierter Datenticker im Sinne von Artikel 65 der Richtlinie 2014/65/EU genutzt hat.

Art. 4 Format

Wertpapierfirmen veröffentlichen die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 verlangten Informationen auf ihren Websites durch Ausfüllen der in Anhang II aufgeführten Vorlagen in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zum Download durch die Öffentlichkeit; die in Artikel 3 Absatz 3 verlangten Informationen werden auf ihren Websites zum Download durch die Öffentlichkeit in einem elektronischen Format veröffentlicht.

Art. 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I

Kategorien von Finanzinstrumenten

a)
Eigenkapitalinstrumente — Aktien und Aktienzertifikate
i)
Tick-Größe/Liquiditätsbänder 5 und 6 (ab 2 000 Geschäften pro Tag)
ii)
Tick-Größe/Liquiditätsbänder 3 und 4 (zwischen 80 und 1 999 Geschäften pro Tag)
iii)
Tick-Größe/Liquiditätsbänder 1 und 2 (zwischen 0 und 79 Geschäften pro Tag)
b)
Schuldtitel
i)
Schuldverschreibungen
ii)
Geldmarktinstrumente
c)
Zinsderivate
i)
Terminkontrakte und Optionskontrakte, die für den Handel auf Handelsplätzen zugelassen sind
ii)
Swaps, Termingeschäfte und sonstige Zinsderivate
d)
Kreditderivate
i)
Terminkontrakte und Optionskontrakte, die für den Handel auf Handelsplätzen zugelassen sind
ii)
Sonstige Kreditderivate
e)
Währungsderivate
i)
Terminkontrakte und Optionskontrakte, die für den Handel auf Handelsplätzen zugelassen sind
ii)
Swaps, Termingeschäfte und sonstige Währungsderivate
f)
Strukturierte Finanzprodukte
g)
Aktienderivate
i)
Optionskontrakte und Terminkontrakte, die für den Handel auf Handelsplätzen zugelassen sind
ii)
Swaps und sonstige Aktienderivate
h)
Verbriefte Derivate
i)
Optionsscheine und Zertifikate
ii)
Sonstige verbriefte Derivate
i)
Rohstoffderivate und Derivate von Emissionszertifikaten
i)
Optionskontrakte und Terminkontrakte, die für den Handel auf Handelsplätzen zugelassen sind
ii)
Sonstige Rohstoffderivate und Derivate von Emissionszertifikaten
j)
Differenzgeschäfte
k)
Börsengehandelte Produkte (börsengehandelte Fonds, börsengehandelte Schuldverschreibungen und börsengehandelte Rohstoffprodukte)
l)
Emissionszertifikate
m)
Sonstige Instrumente



ANHANG II

ANHANG II



Tabelle 1

Kategorie des Finanzinstruments
Angabe, ob im Vorjahr im Durchschnitt < 1 Handelsgeschäft pro Geschäftstag ausgeführt wurdeJ/N
Die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind (in absteigender Reihenfolge nach Handelsvolumen)Anteil des Handelsvolumens als Prozentsatz des gesamten Volumens in dieser KategorieAnteil der ausgeführten Aufträge als Prozentsatz aller Aufträge in dieser KategorieProzentsatz passiver AufträgeProzentsatz aggressiver AufträgeProzentsatz gelenkter Aufträge
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)



Tabelle 2

Kategorie des Finanzinstruments
Angabe, ob im Vorjahr im Durchschnitt < 1 Handelsgeschäft pro Geschäftstag ausgeführt wurdeJ/N
Die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind (in absteigender Reihenfolge nach Handelsvolumen)Anteil des Handelsvolumens als Prozentsatz des gesamten Volumens in dieser KategorieAnteil der ausgeführten Aufträge als Prozentsatz aller Aufträge in dieser KategorieProzentsatz passiver AufträgeProzentsatz aggressiver AufträgeProzentsatz gelenkter Aufträge
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)



Tabelle 3

Kategorie des Finanzinstruments
Angabe, ob im Vorjahr im Durchschnitt < 1 Handelsgeschäft pro Geschäftstag ausgeführt wurdeJ/N
Die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind (in absteigender Reihenfolge nach Handelsvolumen)Anteil des Handelsvolumens als Prozentsatz des gesamten Volumens in dieser KategorieAnteil der ausgeführten Aufträge als Prozentsatz aller Aufträge in dieser Kategorie
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)
Name und Kennung (MIC oder LEI)

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