freiRecht

Verordnung (EU) 2017/567

Verordnung (EU) 2017/567

Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen

KAPITEL I: BESTIMMUNG DES LIQUIDEN MARKTS FÜR EIGENKAPITALINSTRUMENTE

Art. 1 Bestimmung des liquiden Markts für Aktien

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass eine Aktie, die täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Streubesitz der Aktie liegt
i)
für Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, nicht unter 100 Mio. EUR;
ii)
für Aktien, die nur über multilaterale Handelssysteme (MTF) gehandelt werden, nicht unter 200 Mio. EUR;
b)
der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesen Aktien liegt nicht unter 250;
c)
der Tagesdurchschnitt der mit dieser Aktie erzielten Umsätze liegt nicht unter 1 Mio. EUR.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird der Streubesitz einer Aktie berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis pro Aktie multipliziert wird. ²Dabei werden einzelne Bestände dieser Aktie ausgenommen, die 5 % der gesamten Stimmrechte des Emittenten überschreiten, es sei denn, diese Bestände werden von einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder einem Pensionsfonds gehalten. ³ Die Stimmrechte werden im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Aktien berechnet, mit denen Stimmrechte verbunden sind, unabhängig davon, ob die Ausübung des Stimmrechts ausgesetzt ist.

(3) Wenn keine entsprechenden Informationen nach Absatz 2 verfügbar sind, wird für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Streubesitz einer Aktie, die nur über MTF gehandelt wird, berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis pro Aktie multipliziert wird.

(4)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit der Aktie erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktien mit dem Preis pro Aktie für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.

(5)  Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein MTF beginnt, ist von einem liquiden Markt für diese Aktie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis der Aktie zu Beginn des ersten Handelstags ergebende Betrag schätzungsweise nicht unter 200 Mio. ²EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.

(6)  Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktien, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für eine oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Aktien bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktien, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Art. 2 Bestimmung des liquiden Markts für Aktienzertifikate

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein Aktienzertifikat, das täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Streubesitz liegt nicht unter 100 Mio. EUR;
b)
der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesen Aktienzertifikaten liegt nicht unter 250;
c)
der Tagesdurchschnitt der mit diesem Aktienzertifikat erzielten Umsätze liegt nicht unter 1 Mio. EUR.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird der Streubesitz eines Aktienzertifikats berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück multipliziert wird.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Aktienzertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.

(4)  Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Aktienzertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Aktienzertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 100 Mio. ²EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.

(5)  Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktienzertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für ein oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Aktienzertifikate bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktienzertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Art. 3 Bestimmung des liquiden Markts für börsengehandelte Fonds

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein börsengehandelter Fonds, der täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Streubesitz liegt nicht unter 100 Anteilen;
b)
der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesem börsengehandelten Fonds liegt nicht unter 10;
c)
der Tagesdurchschnitt der mit diesem börsengehandelten Fonds erzielten Umsätze liegt nicht unter 500 000 EUR.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der Streubesitz eines börsengehandelten Fonds die für den Handel emittierte Zahl von Anteilen.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem börsengehandelten Fonds erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Anteile an dem börsengehandelten Fonds mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.

(4)  Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines börsengehandelten Fonds zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für diesen börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 100 Anteilen liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.

(5)  Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte börsengehandelte Fonds, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für einen oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene börsengehandelte Fonds bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der börsengehandelten Fonds, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Art. 4 Bestimmung des liquiden Markts für Zertifikate

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein Zertifikat, das täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Streubesitz liegt nicht unter 1 Mio. EUR;
b)
der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesem Zertifikat liegt nicht unter 20;
c)
der Tagesdurchschnitt der mit diesem Zertifikat erzielten Umsätze liegt nicht unter 500 000 EUR.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der Streubesitz eines Zertifikats das Emissionsvolumen unabhängig von der emittierten Stückzahl.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Zertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Zertifikate mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.

(4)  Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Zertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Zertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 1 Mio. ²EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.

(5)  Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Zertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für ein oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Zertifikate bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Zertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Art. 5 Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch die zuständigen Behörden

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) 

 Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts im Sinne des Artikels 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission  bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Einklang mit den Artikeln 1 bis 4 jeweils in den folgenden Szenarien verfügt:

a)
vor dem erstmaligen Handel des Finanzinstruments an dem Handelsplatz, wie in Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 festgelegt;
b)
zwischen dem Ende der ersten vier Handelswochen und dem Ende der ersten sechs Handelswochen für das Finanzinstrument. Die Bewertung für dieses Szenario basiert auf dem Streubesitz am letzten Handelstag der ersten vier Handelswochen, dem Tagesdurchschnitt der Transaktionen und dem Tagesdurchschnitt der Umsätze unter Berücksichtigung aller in der Union für dieses Finanzinstrument in den ersten vier Handelswochen ausgeführten Transaktionen;
c)
 zwischen dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres und vor dem 1. März des Folgejahres für Finanzinstrumente, die vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf einem Handelsplatz gehandelt werden. Die Bewertung für dieses Szenario basiert auf dem Streubesitz am letzten Handelstag des jeweiligen Kalenderjahres, dem Tagesdurchschnitt der Transaktionen und dem Tagesdurchschnitt der Umsätze unter Berücksichtigung aller in der Union für dieses Finanzinstrument in dem jeweiligen Jahr ausgeführten Transaktionen;
d)
 unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme eine frühere Bewertung geändert hat.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Ergebnis ihrer Bewertung unmittelbar nach Abschluss der Bewertung veröffentlicht wird.

(2) 

Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen

a)
für einen Zeitraum von sechs Wochen ab dem ersten Handelstag des Finanzinstruments, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird;
b)
für einen Zeitraum, der sechs Wochen nach dem ersten Handelstag des Finanzinstruments beginnt und am 31. März des Jahres, in dem die Informationen im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe c veröffentlicht werden, endet, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt wird;
c)
für einen Zeitraum von einem Jahr, der am 1. April nach dem Tag der Veröffentlichung beginnt, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt wird.

Werden die in diesem Absatz genannten Informationen durch neue Informationen nach Absatz 1 Buchstabe d ersetzt, so verwenden die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, diese Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(3) 

Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln Handelsplätze den zuständigen Behörden die im Anhang aufgeführten Informationen innerhalb der folgenden Fristen:

a)
für erstmals zum Handel zugelassene Finanzinstrumente vor dem Tag, an dem das Finanzinstrument zum ersten Mal gehandelt wird;
b)
für bereits zum Handel zugelassene Finanzinstrumente innerhalb der folgenden Fristen:
i)
nicht später als drei Tage nach Ende der ersten vier Handelswochen;
ii)
nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, jedoch nicht später als der 3. Januar des Folgejahres;
iii)
 unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme die der zuständigen Behörde zuvor übermittelten Informationen geändert haben.



KAPITEL II: PFLICHT VON HANDELSPLÄTZEN UND SYSTEMATISCHEN INTERNALISIERERN ZUR DATENBEREITSTELLUNG

Art. 6 Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke der Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, welche die in den Artikeln 3, 4, 6 bis 11, 15 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Angaben enthalten, müssen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die in den Artikeln 7 bis 11 der vorliegenden Verordnung dargelegten Verpflichtungen erfüllen.

(2)  Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nicht für Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder systematische Internalisierer, die der Öffentlichkeit Marktdaten gebührenfrei bereitstellen.

Art. 7 Verpflichtung, Marktdaten auf Kostenbasis bereitzustellen

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Der Preis von Marktdaten basiert auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten und kann eine vertretbare Gewinnspanne beinhalten.

(2) Die Kosten für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten können einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Kosten für andere Dienstleistungen enthalten, die von Marktbetreibern oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern angeboten werden.

Art. 8 Verpflichtung, Marktdaten in nichtdiskriminierender Weise bereitzustellen

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer stellen allen Kunden, die nach veröffentlichten objektiven Kriterien derselben Kategorie angehören, Marktdaten zu den gleichen Preisen und Bedingungen zur Verfügung.

(2) Alle Abweichungen bei den Preisen, die verschiedenen Kundenkategorien berechnet werden, müssen im Verhältnis zum Wert stehen, den diese Marktdaten für die betreffenden Kunden darstellen, wobei die folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind:

a)
Anwendungsbereich und Umfang der Marktdaten, einschließlich der Zahl der abgedeckten Finanzinstrumente und deren Handelsvolumen;
b)
Art der Nutzung der Marktdaten durch den Kunden, u. a., ob die Daten für die eigene Handelstätigkeit des Kunden, für den Wiederverkauf oder für die Datenaggregation verwendet werden.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 sind von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie von systematischen Internalisierern skalierbare Kapazitäten einzurichten, um sicherzustellen, dass Kunden jederzeit rechtzeitigen Zugang zu Marktdaten auf nichtdiskriminierende Weise haben.

Art. 9 Verpflichtungen im Hinblick auf Gebühren pro Nutzer

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer berechnen die Gebühren für die Nutzung von Marktdaten auf der Grundlage der durch die individuellen Endnutzer vorgenommenen Nutzung der Marktdaten („pro Nutzer“). ²Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer treffen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass für jede individuelle Nutzung von Marktdaten nur einmal Gebühren berechnet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer beschließen, Marktdaten nicht pro Nutzer zur Verfügung zu stellen, wenn die Berechnung einer Gebühr pro Nutzer angesichts des Anwendungsbereichs und des Umfangs der Daten in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Bereitstellung dieser Daten steht.

(3) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer müssen Gründe dafür angeben, warum sie Marktdaten nicht pro Nutzer zur Verfügung stellen, und müssen diese Gründe auf ihrer Website veröffentlichen.

Art. 10 Verpflichtung zur Bereitstellung von Marktdaten in ungebündelter und disaggregierter Form

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer stellen Marktdaten zur Verfügung, ohne dieses Angebot mit anderen Dienstleistungen zu bündeln.

(2) Die Preise für Marktdaten sind auf der Grundlage des Disaggregationsniveaus der Marktdaten zu berechnen, wie in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehen.

Art. 11 Transparenzverpflichtung

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer legen den Preis und die sonstigen Bedingungen für die Bereitstellung von Marktdaten in einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Weise offen.

(2) 

Die offengelegten Informationen umfassen Folgendes:

a)
 Aktuelle Preislisten, einschließlich:
Gebühren pro Anzeigenutzer;
anzeigeunabhängige Gebühren;
Rabattpolitik;
Gebühren, im Zusammenhang mit Lizenzbedingungen;
Gebühren für Vor- und Nachhandelsmarktdaten;
Gebühren für andere Teilgruppen von Informationen, einschließlich der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission  erforderlichen Informationen;
andere Vertragsbestimmungen und -bedingungen bezüglich der aktuellen Preislisten;
b)
Vorherige Offenlegung, wobei zukünftige Preisänderungen mindestens 90 Tage im Voraus anzukündigen sind;
c)
Informationen über den Inhalt der Marktdaten, einschließlich:
i)
Anzahl der abgedeckten Instrumente;
ii)
Gesamtumsatz mit den abgedeckten Instrumenten;
iii)
 Verhältnis zwischen Vorhandels- und Nachhandelsmarktdaten;
iv)
Informationen zu Daten, die zusätzlich zu Marktdaten angeboten werden;
v)
Datum der letzten Anpassung der Lizenzgebühren für bereitgestellte Marktdaten;
d)
 Durch die Bereitstellung der Marktdaten erzielte Einnahmen und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern;
e)
 Angaben darüber, wie der Preis zwischen der Erarbeitung und der Verbreitung der Marktdaten sowie anderer von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern erbrachter Dienstleistungen festgesetzt wurde, was auch die angewandten Kostenrechnungsmethoden sowie die konkreten Grundsätze mit einschließt, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten aufgeteilt und feste gemeinsame Kosten umgelegt werden.



KAPITEL III: PFLICHT VON SYSTEMATISCHEN INTERNALISIERERN ZUR VERÖFFENTLICHUNG VON DATEN

Art. 12 Verpflichtung von systematischen Internalisierern, Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten zu veröffentlichen

(Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird nur dann davon ausgegangen, dass ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht, wenn die Offerten jederzeit innerhalb der Zeiten verfügbar sind, die er zuvor als seine üblichen Handelszeiten festgelegt und veröffentlicht hat.

Art. 13 Verpflichtung von systematischen Internalisierern, ihre Kursofferten leicht zugänglich zu machen

(Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Systematische Internalisierer spezifizieren auf der Homepage ihrer Website, welche der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Mittel und Wege sie für die Veröffentlichung ihrer Kursofferten nutzen, und aktualisieren diese Informationen.

(2) Wenn ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten über einen Handelsplatz oder ein genehmigtes Veröffentlichungssystem bekanntmacht, muss er seine Identität innerhalb der Kursofferte offenlegen.

(3) Nutzen systematische Internalisierer zur Bekanntgabe ihrer Kursofferten mehrere Mittel und Wege, muss die Veröffentlichung der Kursofferten gleichzeitig erfolgen.

(4) Systematische Internalisierer müssen ihre Kursofferten in einem maschinenlesbaren Format bekanntgeben. Kursofferten gelten als in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission  dargelegten Kriterien erfüllt.

(5) Wenn ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten ausschließlich mittels eigener Vorkehrungen bekanntmacht, müssen die Offerten auch in einem vom Menschen lesbaren Format bekanntgemacht werden. Kursofferten gelten als in einem vom Menschen lesbaren Format veröffentlicht, wenn:

a)
der Inhalt der Kursofferte in einem für den durchschnittlichen Leser verständlichen Format veröffentlicht wird;
b)
die Kursofferte auf der Website des systematischen Internalisierers veröffentlicht wird und die Homepage der Website klare Hinweise enthält, wie auf die Offerte zugegriffen werden kann;

(6) Kursofferten sind unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission  dargelegten Standards und Spezifikationen zu veröffentlichen.

Art. 14 Auftragsausführung durch systematische Internalisierer

(Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegen außergewöhnliche Marktbedingungen dann vor, wenn die Pflicht eines systematischen Internalisierers zur Bereitstellung verbindlicher Kursofferten an Kunden einem umsichtigen Risikomanagement entgegenstünde, insbesondere wenn:

a)
der Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde, oder der nach Liquiditätsaspekten wichtigste Markt den Handel für das betreffende Finanzinstrument nach Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU einstellt;
b)
der Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde, oder der nach Liquiditätsaspekten wichtigste Markt die Aussetzung von Market-Making-Pflichten erlaubt;
c)
im Falle eines börsengehandelten Fonds für eine erhebliche Anzahl der dem börsengehandelten Fonds oder dem Index zugrunde liegenden Instrumente kein zuverlässiger Marktkurs verfügbar ist;
d)
eine zuständige Behörde Leerverkäufe dieses Finanzinstruments nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  untersagt.

(2)  Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darf ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten jederzeit aktualisieren, vorausgesetzt, dass die aktualisierten Offerten jederzeit auf der Absicht des systematischen Internalisierers basieren, mit seinen Kunden in nichtdiskriminierender Weise Handel zu betreiben, und die Offerten mit dieser Absicht in Einklang stehen.

(3) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt ein Kurs innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Kurs liegt innerhalb des Geld- und Briefkurses des systematischen Internalisierers;
b)
die in Buchstabe a genannten Kurse spiegeln die vorherrschenden Marktbedingungen für das betreffende Finanzinstrument nach Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wider.

(4) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist die Ausführung in Form verschiedener Wertpapiere als Teil ein und desselben Geschäfts anzusehen, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 niedergelegten Kriterien erfüllt sind.

(5) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird ein Auftrag als Auftrag, für den andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar ist, betrachtet, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 dargelegten Kriterien erfüllt sind.

Art. 15 Aufträge, die erheblich über der Norm liegen

(Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass die Zahl oder das Volumen von Aufträgen erheblich über der Norm liegt, wenn ein systematischer Internalisierer nicht die Zahl oder das Volumen dieser Aufträge ausführen kann, ohne sich einem unangemessenen Risiko auszusetzen.

(2) Als systematische Internalisierer auftretende Wertpapierfirmen bestimmen im Voraus auf objektive Weise und im Einklang mit ihrer Risikomanagementpolitik und den Verfahren nach Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission , wann die Firma aufgrund der Zahl oder des Volumens von Kundenaufträgen einem unangemessenen Risiko ausgesetzt ist.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 2 hat ein systematischer Internalisierer im Rahmen seiner Risikomanagementstrategie und -verfahren ein Konzept zu erstellen, beizubehalten und umzusetzen, um die Anzahl oder das Volumen von Aufträgen zu ermitteln, die er ausführen kann, ohne einem unangemessenen Risiko ausgesetzt zu sein, wobei sowohl das der Firma zur Verfügung stehende Kapital zur Deckung des Risikos für diese Art von Geschäften als auch die am Markt vorherrschenden Bedingungen zu berücksichtigen sind.

(4) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist die Strategie nach Absatz 3 in Bezug auf Kunden nichtdiskriminierend.

Art. 16 Für das Instrument typischer Umfang

(Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entspricht der für das Instrument typische Umfang für Instrumente, die in Systemen der Preisanfrage („request for quote“), in Hybridsystemen, sprachbasierten Systemen oder anderen Systemen gehandelt werden, dem in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission  dargelegten Umfang.



KAPITEL IV: DERIVATE

Art. 17 Elemente der Portfoliokomprimierung

(Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(2)  Wertpapierfirmen und Marktbetreiber schließen mit den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten eine Vereinbarung, in der das Komprimierungsverfahren und seine Rechtswirkungen beschrieben sowie der Zeitpunkt benannt werden, zu dem die jeweilige Portfoliokomprimierung rechtsverbindlich wird.

(3)  Die in Absatz 2 genannte Vereinbarung muss die gesamte relevante Rechtsdokumentation enthalten, die beschreibt, wie die in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatpositionen aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden.

(4) Vor Beginn eines Komprimierungsverfahrens müssen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die eine Portfoliokomprimierung durchführen,

a)
 von jedem an der Portfoliokomprimierung Beteiligten verlangen, seine Risikotoleranz festzulegen, einschließlich der Festlegung einer Grenze für das Gegenparteirisiko, einer Grenze für das Marktrisiko und einer Toleranzgrenze für Barzahlungen. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sind an die Risikotoleranz gebunden, die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten festgelegt worden ist;
b)
 die für die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivate verbinden und jedem Beteiligten einen Vorschlag für die Portfoliokomprimierung übermitteln, der die folgenden Informationen enthält:
i)
die Identifikation der von der Komprimierung betroffenen Gegenparteien;
ii)
die entsprechende Änderung des Gesamtnennwerts der Derivate;
iii)
die Änderung des Gesamtnennbetrags im Vergleich zur spezifizierten Risikotoleranz.

(5)  Um die Komprimierung an die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifizierte Risikotoleranz anzupassen und eine maximale Wirksamkeit der Portfoliokomprimierung zu erzielen, können Wertpapierfirmen und Marktbetreiber den Beteiligten zusätzliche Zeit einräumen, um Derivatpositionen hinzuzufügen, die Gegenstand einer Auflösung oder Verringerung sein können.

(6) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber führen eine Portfoliokomprimierung nur dann durch, wenn alle an der Portfoliokomprimierung Beteiligten dem Vorschlag für die Portfoliokomprimierung zugestimmt haben.

Art. 18 Veröffentlichungsanforderungen für Portfoliokomprimierungen

(Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) 

Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jeden Portfoliokomprimierungszyklus über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) die folgenden Informationen:

a)
eine Liste der für die Einbeziehung in die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivate;
b)
eine Liste der Derivate, welche die aufgelösten Derivatpositionen ersetzen;
c)
eine Liste der infolge der Portfoliokomprimierung geänderten oder aufgelösten Derivatpositionen;
d)
die Anzahl der Derivate und ihren als Nennbetrag ausgedrückten Wert.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sind nach Derivatarten und Währungen getrennt aufzuführen.

(2) 

Wertpapierfirmen und Marktbetreiber veröffentlichen die in Absatz 1 aufgeführten Informationen so nah in Echtzeit wie technisch möglich, jedoch nicht später als zu Geschäftsschluss an dem Geschäftstag, der dem Tag folgt, an dem ein Komprimierungsvorschlag entsprechend der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Vereinbarung rechtsverbindlich wird.



KAPITEL V: AUFSICHTSMASSNAHMEN ZU PRODUKTINTERVENTION UND POSITIONSMANAGEMENT

ABSCHNITT 1: Produktintervention

Art. 19 Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Produktintervention

(Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) 

Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewertet die ESMA die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigt alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten spezifizierten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon verursacht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die ESMA das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.

(2) 

Folgende Faktoren und Kriterien werden von der ESMA bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon vorliegen:

a)
Grad der Komplexität des Finanzinstruments oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis in Bezug zu der Art von Kunden, die nach Bewertung im Einklang mit Buchstabe c an der Finanztätigkeit oder -praxis beteiligt sind oder an die das Finanzinstrument vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Art der Basis- oder Referenzvermögenswerte und des Maßes an Transparenz in Bezug auf die Basis- oder Referenzvermögenswerte;
des Maßes an Transparenz bei den Kosten und Gebühren, die mit dem Finanzinstrument, der Finanztätigkeit oder -praxis verbunden sind, und insbesondere der fehlenden Transparenz, die aus mehreren Kosten- und Gebührenebenen resultiert;
der Komplexität der Berechnung der Wertentwicklung unter besonderer Berücksichtigung, ob die Rendite von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basis- oder Referenzvermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden, oder ob die Rendite nicht nur vom Wert des Basis- oder Referenzvermögenswerts zu Beginn und am Ende der Laufzeit, sondern auch von den Werten während der gesamten Laufzeit des Produkts abhängt;
der Art und des Umfangs etwaiger Risiken;
ob das Instrument oder die Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist; oder

der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;

b)
Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung:
des Nominalwerts des Finanzinstruments;
der Zahl der beteiligten Kunden, Anleger oder Marktteilnehmer;
des relativen Anteils des Produkts in den Portfolios der Anleger;
der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Art negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglicherweise erlittenen Verlustes;
der zu erwartenden Dauer der negativen Auswirkungen;
des Volumens der Emission;
der Zahl der involvierten Vermittler;

des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe; oder

des von jedem Kunden in das Finanzinstrument investierten durchschnittlichen Betrags;
c)
Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die ein Finanzinstrument vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:
ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger, einen professionellen Kunden oder eine geeignete Gegenpartei handelt;
der Qualifikation und Befähigung der Kunden, einschließlich des Bildungsstands und der Erfahrung mit ähnlichen Finanzinstrumenten oder Verkaufspraktiken;
der wirtschaftlichen Situation der Kunden, einschließlich deren Einkommen und Vermögen;
der finanziellen Kernziele der Kunden, einschließlich Altersvorsorge und Eigenheimfinanzierung; oder
ob das Instrument oder die Dienstleistung an Kunden außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde;
d)
Maß an Transparenz des Finanzinstruments oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Art und der Transparenz des Basiswerts;
etwaiger versteckter Kosten und Gebühren;
der Verwendung von Techniken, welche die Aufmerksamkeit des Kunden wecken, jedoch nicht unbedingt die Eignung oder die Gesamtqualität des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis widerspiegeln;
der Art und der Transparenz von Risiken; oder
der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderen Informationen, die mehr Sicherheit oder Rendite implizieren als tatsächlich wahrscheinlich oder möglich oder die Produktmerkmale implizieren, die nicht existieren;
e)
besondere Merkmale oder Komponenten des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, insbesondere unter Berücksichtigung:
des produktinhärenten Leverage-Effekts;
des finanzierungsbezogenen Leverage-Effekts;

der Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften; oder
der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;

f)
 Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko, das dem Finanzinstrument, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis innewohnt, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Strukturierungskosten eines solchen Finanzinstruments, einer solchen Finanztätigkeit oder Finanzpraxis und sonstiger Kosten;

des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder

des Rendite-Risiko-Profils;
g)
einfache Möglichkeit eines Verkaufs des betreffenden Finanzinstruments oder eines Wechsels zu einem anderen Finanzinstrument für den Anleger und damit zusammenhängende Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Geld-Brief-Spanne;
der Frequenz der Handelsmöglichkeiten;
des Emissionsvolumens und der Größe des Sekundärmarkts;
ob Liquiditätsgeber oder Market-Maker im Sekundärmarkt vorhanden sind;
Merkmale des Handelssystems; oder
anderer Barrieren für einen Ausstieg;
h)
Preisbildung und verbundene Kosten des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Verwendung versteckter oder sekundärer Gebühren; oder
von Gebühren, die das Niveau der erbrachten Dienstleistung nicht widerspiegeln;
i)
Innovationsgrad eines Finanzinstruments, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;

des Innovationsgrads im Hinblick auf das Vertriebsmodell oder die Länge der Vermittlungskette;
des Ausmaßes der Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis für bestimmte Kundenkategorien innovativ ist;
der auf den Leverage-Effekt bezogenen Innovation;
der mangelnden Transparenz des Basiswerts; oder
früherer Erfahrungen am Markt mit ähnlichen Finanzinstrumenten oder Verkaufspraktiken;
j)
Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem Finanzinstrument, insbesondere unter Berücksichtigung:
der verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;
des Informations-, Marketing- oder sonstigen Werbematerials in Verbindung mit der Anlage;
der unterstellten Anlagezwecke; oder
ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;
k)
finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten eines Finanzinstruments, insbesondere unter Berücksichtigung:
der finanziellen Lage des Emittenten oder eines Garantiegebers; oder
der Transparenz der geschäftlichen Lage des Emittenten oder Garantiegebers;
l)
ob vom Hersteller oder den Vertreibern über ein Finanzinstrument zur Verfügung gestellte Informationen, auf deren Grundlage Marktteilnehmer, an die sich diese Informationen richten, eine begründete Entscheidung unter Berücksichtigung der Art und Natur des Finanzinstruments treffen können, unzureichend oder unzuverlässig sind;
m)
ob das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Erfüllung der von den Teilnehmern oder Anlegern am relevanten Markt eingegangenen Geschäfte darstellt;
n)
ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis die Integrität des Preisbildungsprozesses am betreffenden Markt erheblich beeinträchtigt, so dass der Preis oder der Wert des jeweiligen Finanzinstruments nicht mehr entsprechend den legitimen Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt wird oder Marktteilnehmer sich bei ihren Investitionsentscheidungen nicht mehr auf die an diesem Markt gebildeten Preise oder das Handelsvolumen als Entscheidungsgrundlage verlassen können;
o)
ob ein Finanzinstrument aufgrund seiner Merkmale besonders für Finanzkriminalität anfällig ist, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Finanzinstruments für folgende Zwecke begünstigen könnten:
Betrug oder Unredlichkeit;
Fehlverhalten in einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;
Handhabung von Erträgen aus Straftaten;
Finanzierung von Terrorismus; oder
Erleichterung der Geldwäsche;
p)
 ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;
q)
 ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;
r)
ob das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder die Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem der Union angesehen werden;
s)
Relevanz des Vertriebs des Finanzinstruments als Finanzierungsquelle für den Emittenten;
t)
ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonderes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder von Zahlungssystemen, einschließlich Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen, darstellt; oder
u)
ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis das Vertrauen von Anlegern in das Finanzsystem bedrohen kann.

Art. 20 Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Produktintervention

(Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) 

Für die Zwecke von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewertet die EBA die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigt alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten strukturierten Einlagen oder von strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon verursacht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die EBA das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.

(2) 

Folgende Faktoren und Kriterien werden von der EBA bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon vorliegen:

a)
Grad der Komplexität einer strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis in Bezug zu der Art von Kunden, die nach Bewertung im Einklang mit Buchstabe c an der Finanztätigkeit oder -praxis beteiligt sind, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Art der Basis- oder Referenzvermögenswerte und des Maßes an Transparenz in Bezug auf die Basis- oder Referenzvermögenswerte;
des Maßes an Transparenz bei den Kosten und Gebühren, die mit der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder -praxis verbunden sind, und insbesondere der fehlenden Transparenz, die aus mehreren Kosten- und Gebührenebenen resultiert;
der Komplexität der Berechnung der Wertentwicklung unter besonderer Berücksichtigung, ob die Rendite von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basis- oder Referenzvermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden, oder ob die Rendite nicht nur vom Wert des Basis- oder Referenzvermögenswerts zu Beginn und am Ende der Laufzeit oder zum Zinszahlungsdatum, sondern auch von den Werten während der gesamten Laufzeit des Produkts abhängt;
der Art und des Umfangs etwaiger Risiken;
ob die strukturierte Einlage oder die Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist; oder

der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;

b)
Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung:
des Nominalwerts bei Ausgabe einer strukturierten Einlage;
der Zahl der beteiligten Kunden, Anleger oder Marktteilnehmer;
des relativen Anteils des Produkts in den Portfolios der Anleger;
der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Art negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglicherweise erlittenen Verlustes;
der zu erwartenden Dauer der negativen Auswirkungen;
des Volumens der Emission;
der Zahl der involvierten Institute;

des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe;

des von jedem Kunden in die strukturierte Einlage investierten durchschnittlichen Betrags; oder
der in der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  definierten Deckungssumme;
c)
 Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die eine strukturierte Einlage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:
ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger, einen professionellen Kunden oder eine geeignete Gegenpartei handelt;
der Qualifikation und Befähigung der Kunden, einschließlich des Bildungsstands und der Erfahrung mit ähnlichen Finanzprodukten oder Verkaufspraktiken;
der wirtschaftlichen Situation der Kunden, einschließlich Einkommen und Vermögen;
der finanziellen Kernziele der Kunden, einschließlich Altersvorsorge und Eigenheimfinanzierung;
ob das Produkt oder die Dienstleistung an Kunden außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde; oder
der Anerkennungsfähigkeit für die Deckung durch ein Einlagensicherungssystem;
d)
Maß an Transparenz der strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Art und der Transparenz des Basiswerts;
etwaiger versteckter Kosten und Gebühren;
der Verwendung von Techniken, welche die Aufmerksamkeit des Kunden wecken, jedoch nicht unbedingt die Eignung oder die Gesamtqualität des Produkts oder der Dienstleistung widerspiegeln;
der Art und der Transparenz von Risiken;
der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderen Informationen, die irreführend sind, indem sie Produktmerkmale implizieren, die nicht existieren; oder
ob die Identität von Einlagennehmern, die gegebenenfalls für die Kundeneinlage verantwortlich zeichnen, offengelegt wird;
e)
besondere Merkmale oder Komponenten der strukturierten Einlage oder Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, insbesondere unter Berücksichtigung:
des produktinhärenten Leverage-Effekts;
des finanzierungsbezogenen Leverage-Effekts; oder

der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;

f)
 Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko, das der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis innewohnt, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Strukturierungskosten einer solchen strukturierten Einlage, einer solchen Finanztätigkeit oder einer solchen Finanzpraxis und sonstiger Kosten;

des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder

des Rendite-Risiko-Profils;
g)
einfache Möglichkeit eines Ausstiegs aus einer strukturierten Einlage für den Anleger und damit zusammenhängende Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Tatsache, dass ein vorzeitiges Ausscheiden nicht zulässig ist; oder
anderer Barrieren für einen Ausstieg;
h)
Preisbildung und verbundene Kosten der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Verwendung versteckter oder sekundärer Gebühren; oder
von Gebühren, die das Niveau der erbrachten Dienstleistung nicht widerspiegeln;
i)
Innovationsgrad einer strukturierten Einlage, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;

des Innovationsgrads im Hinblick auf das Vertriebsmodell oder die Länge der Vermittlungskette;
des Ausmaßes der Innovationsdiffusion, darunter auch, ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis für bestimmte Kundenkategorien innovativ ist;
der auf den Leverage-Effekt bezogenen Innovation;
der mangelnden Transparenz des Basiswerts; oder
früherer Erfahrungen am Markt mit ähnlichen strukturierten Einlagen oder Verkaufspraktiken;
j)
Verkaufspraktiken in Verbindung mit der strukturierten Einlage, insbesondere unter Berücksichtigung:
der verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;
des Informations-, Marketing- oder sonstigen Werbematerials in Verbindung mit der Anlage;
der unterstellten Anlagezwecke; oder
ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;
k)
Finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten einer strukturierten Einlage, insbesondere unter Berücksichtigung:
der finanziellen Lage des Emittenten oder eines Garantiegebers; oder
der Transparenz der geschäftlichen Lage des Emittenten oder Garantiegebers;
l)
ob vom Hersteller oder den Vertreibern über eine strukturierte Einlage zur Verfügung gestellte Informationen, auf deren Grundlage Marktteilnehmer, an die sich diese Informationen richten, eine begründete Entscheidung unter Berücksichtigung der Art und Natur der strukturierten Einlage treffen können, unzureichend oder unzuverlässig sind;
m)
ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Erfüllung der von den Teilnehmern oder Anlegern am relevanten Markt eingegangenen Geschäfte darstellt;
n)
ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis die Wirtschaft der Union gegenüber Risiken anfällig macht;
o)
ob eine strukturierte Einlage aufgrund ihrer Merkmale besonders für Finanzkriminalität anfällig ist, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung der strukturierten Einlage für folgende Zwecke begünstigen könnten:
Betrug oder Unredlichkeit;
Fehlverhalten in einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;
Handhabung von Erträgen aus Straftaten;
Finanzierung von Terrorismus; oder
Erleichterung der Geldwäsche;
p)
 ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;
q)
 ob eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;
r)
 ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem der Union angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder der den Finanzinstituten durch die strukturierte Einlage, die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisiken;
s)
Relevanz des Vertriebs der strukturierten Einlage als Finanzierungsquelle für das Finanzinstitut;
t)
ob eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonderes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme darstellt; oder
u)
ob eine strukturierte Einlage oder eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis das Vertrauen von Anlegern in das Finanzsystem bedrohen kann.

Art. 21 Kriterien und Faktoren, die von den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Produktinterventionsbefugnisse zu berücksichtigen sind

(Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) 

Für die Zwecke von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewerten die zuständigen Behörden die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigen alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten spezifizierten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat verursacht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.

(2) 

Folgende Faktoren und Kriterien werden von den zuständigen Behörden bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat vorliegen:

a)
Grad der Komplexität des Finanzinstruments oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis in Bezug zu der Art von Kunden, die nach Bewertung im Einklang mit Buchstabe c an der Finanztätigkeit oder -praxis beteiligt sind oder an die das Finanzinstrument oder die strukturierte Einlage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Art der Basis- oder Referenzvermögenswerte und des Maßes an Transparenz in Bezug auf die Basis- oder Referenzvermögenswerte;
des Maßes an Transparenz bei den Kosten und Gebühren, die mit dem Finanzinstrument, der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder -praxis verbunden sind, und insbesondere der fehlenden Transparenz, die aus mehreren Kosten- und Gebührenebenen resultiert;
der Komplexität der Berechnung der Wertentwicklung unter Berücksichtigung, ob die Rendite von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basis- oder Referenzvermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden, oder ob die Rendite nicht nur vom Wert des Basis- oder Referenzvermögenswerts zu Beginn und am Ende der Laufzeit, sondern auch von den Werten während der gesamten Laufzeit des Produkts abhängt;
der Art und des Umfangs etwaiger Risiken;
ob das Produkt oder die Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist;

der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;

b)
Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung:
des Nominalwerts des Finanzinstruments oder des Nominalwerts bei Ausgabe einer strukturierten Einlage;
der Zahl der beteiligten Kunden, Anleger oder Marktteilnehmer;
des relativen Anteils des Produkts in den Portfolios der Anleger;
der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Art negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglicherweise erlittenen Verlustes;
der zu erwartenden Dauer der negativen Auswirkungen;
des Volumens der Emission;
der Zahl der involvierten Vermittler;

des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe;

des von jedem Kunden in das Finanzinstrument oder in die strukturierte Einlage investierten durchschnittlichen Betrags; oder
der in der Richtlinie 2014/49/EU definierten Deckungssumme im Falle von strukturierten Einlagen;
c)
 Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:
ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger, einen professionellen Kunden oder eine geeignete Gegenpartei handelt;
der Qualifikation und Befähigung der Kunden, einschließlich des Bildungsstands und der Erfahrung mit ähnlichen Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder Verkaufspraktiken;
der wirtschaftlichen Situation der Kunden, einschließlich deren Einkommen und Vermögen;
der finanziellen Kernziele der Kunden, einschließlich Altersvorsorge und Eigenheimfinanzierung;
ob das Produkt oder die Dienstleistung an Kunden außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde; oder
der Anerkennungsfähigkeit für die Deckung durch ein Einlagensicherungssystem im Falle von strukturierten Einlagen;
d)
Maß an Transparenz des Finanzinstruments, der strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Art und der Transparenz des Basiswerts;
etwaiger versteckter Kosten und Gebühren;
der Verwendung von Techniken, welche die Aufmerksamkeit des Kunden wecken, jedoch nicht unbedingt die Eignung oder die Gesamtqualität des Produkts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis widerspiegeln;
der Art und der Transparenz von Risiken;
der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderen Informationen, die irreführend sind, indem sie mehr Sicherheit oder Rendite implizieren, als tatsächlich wahrscheinlich oder möglich oder die Produktmerkmale implizieren, die nicht existieren; oder
im Falle von strukturierten Einlagen, ob die Identität von Einlagennehmern, die gegebenenfalls für die Kundeneinlage verantwortlich zeichnen, offengelegt wird;
e)
Besondere Merkmale oder Komponenten der strukturierten Einlage, des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, insbesondere unter Berücksichtigung:
des produktinhärenten Leverage-Effekts;
des finanzierungsbezogenen Leverage-Effekts;

der Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften; oder
der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;

f)
 Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko, das dem Finanzinstrument, der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis innewohnt, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Strukturierungskosten eines solchen Finanzinstruments, einer solchen strukturierten Einlage, einer solchen Finanztätigkeit oder Finanzpraxis und sonstiger Kosten;

des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder

des Rendite-Risiko-Profils;
g)
Einfache Möglichkeit eines Verkaufs des betreffenden Finanzinstruments oder eines Wechsels zu einem anderen Finanzinstrument oder eines Ausstiegs aus einer strukturierten Einlage für den Anleger und damit zusammenhängende Kosten, wobei abhängig davon, ob es sich bei dem Produkt um ein Finanzinstrument oder um eine strukturierte Einlage handelt, gegebenenfalls Folgendes zu berücksichtigen ist:
Geld-Brief-Spanne;
Frequenz der Handelsmöglichkeiten;
Emissionsvolumen und Größe des Sekundärmarkts;
ob Liquiditätsgeber oder Market-Maker im Sekundärmarkt vorhanden sind;
Merkmale des Handelssystems; oder
andere Barrieren für einen Ausstieg oder die Tatsache, dass ein vorzeitiges Ausscheiden nicht zulässig ist;
h)
 Preisbildung und verbundene Kosten der strukturierten Einlage, des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:
der Verwendung versteckter oder sekundärer Gebühren; oder
von Gebühren, die das Niveau der erbrachten Dienstleistung nicht widerspiegeln;
i)
Innovationsgrad eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;

des Innovationsgrads im Hinblick auf das Vertriebsmodell oder die Länge der Vermittlungskette;
des Ausmaßes der Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis für bestimmte Kundenkategorien innovativ ist;
der auf den Leverage-Effekt bezogenen Innovation;
der mangelnden Transparenz des Basiswerts; oder
früherer Erfahrungen am Markt mit ähnlichen Finanzinstrumenten, strukturierten Einlagen oder Verkaufspraktiken;
j)
Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem Finanzinstrument oder der strukturierten Einlage, insbesondere unter Berücksichtigung:
der verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;
des Informations-, Marketing- oder sonstigen Werbematerials in Verbindung mit der Anlage;
der unterstellten Anlagezwecke; oder
ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;
k)
Finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten eines Finanzinstrument oder einer strukturierten Einlage, insbesondere unter Berücksichtigung:
der finanziellen Lage des Emittenten oder eines Garantiegebers; oder
der Transparenz der geschäftlichen Lage des Emittenten oder Garantiegebers;
l)
ob vom Hersteller oder den Vertreibern über ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage zur Verfügung gestellte Informationen, auf deren Grundlage Marktteilnehmer, an die sich diese Informationen richten, eine begründete Entscheidung unter Berücksichtigung der Art und Natur des Finanzinstruments oder der strukturierten Einlage treffen können, unzureichend oder unzuverlässig sind;
m)
ob das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Erfüllung der von den Teilnehmern oder Anlegern am relevanten Markt eingegangenen Geschäfte darstellt;
n)
ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis die Integrität des Preisbildungsprozesses am betreffenden Markt erheblich beeinträchtigt, so dass der Preis oder der Wert des jeweiligen Finanzinstruments oder der jeweiligen strukturierten Einlage nicht mehr entsprechend den legitimen Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt wird oder Marktteilnehmer sich bei ihren Investitionsentscheidungen nicht mehr auf die an diesem Markt gebildeten Preise oder das Handelsvolumen als Entscheidungsgrundlage verlassen können;
o)
ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis die nationale Wirtschaft gegenüber Risiken anfällig macht;
p)
ob ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage aufgrund seiner/ihrer Merkmale besonders für Finanzkriminalität anfällig ist, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Finanzinstruments oder der strukturierten Einlage für folgende Zwecke begünstigen könnten:
Betrug oder Unredlichkeit;
Fehlverhalten in einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;
Handhabung von Erträgen aus Straftaten;
Finanzierung von Terrorismus; oder
Erleichterung der Geldwäsche;
q)
 ob eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;
r)
 ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;
s)
 ob das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder der den Finanzinstituten durch die strukturierte Einlage oder die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisiken;
t)
Relevanz des Vertriebs des Finanzinstruments oder der strukturierten Einlage als Finanzierungsquelle für den Emittenten oder die Finanzinstitute;
u)
ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonderes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder von Zahlungssystemen, einschließlich Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen, darstellt; oder
v)
ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis das Vertrauen von Anlegern in das Finanzsystem bedrohen kann.



ABSCHNITT 2: Positionsmanagementbefugnisse

Art. 22 Positionsmanagementbefugnisse der ESMA

(Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird das Vorliegen einer Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte, auch der Warenderivatemärkte im Einklang mit den Zielen nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich Lieferungsvereinbarungen für physische Waren, oder einer Gefahr für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union anhand der folgenden Kriterien und Faktoren bestimmt:

a)
Vorliegen schwerer finanzieller, monetärer oder budgetärer Probleme, die bei einem Mitgliedstaat oder bei einem Finanzinstitut, das als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen wird, einschließlich in der Union tätige Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, zu Finanzinstabilität führen können, sofern diese Probleme das ordnungsgemäße Funktionen und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union bedrohen können;
b)
eine Rating-Maßnahme oder der Ausfall eines Mitgliedstaats oder eines Kreditinstituts oder eines anderen Finanzinstituts, die als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen werden, wie in der Union tätige Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche schwere Zweifel an deren Solvenz aufkommen lassen oder nach vernünftigem Ermessen aufkommen lassen dürften;
c)
erheblicher Verkaufsdruck oder ungewöhnliche Volatilität, die bei Finanzinstrumenten, die sich auf ein Kreditinstitut oder andere Finanzinstitute, die als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen werden, wie in der Union tätige Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, und auf öffentliche Emittenten beziehen, eine erhebliche Abwärtsspirale in Gang setzen;
d)
ein Schaden an den physischen Strukturen von wichtigen Finanzemittenten, Marktinfrastrukturen, Clearing- und Abwicklungssystemen oder zuständigen Behörden, der sich insbesondere in Fällen, in denen er auf eine Naturkatastrophe oder einen terroristischen Angriff zurückzuführen ist, in erheblichem Maße nachteilig auf die Märkte auswirken kann;
e)
eine Störung bei einem Zahlungssystem oder Abwicklungsprozess — insbesondere wenn diese das Interbankengeschäft betrifft —, die innerhalb der Zahlungssysteme der Union zu erheblichen Zahlungs- oder Abwicklungsfehlern oder -verzögerungen führt oder führen kann, speziell wenn diese in einem Kreditinstitut oder einem anderen Finanzinstitut, die als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen werden, wie in der Union tätige Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, oder in einem Mitgliedstaat zur Ausbreitung einer finanziellen oder wirtschaftlichen Krise führen können;
f)
ein signifikanter und plötzlicher Rückgang des Angebots oder ein signifikanter und plötzlicher Anstieg der Nachfrage bei einer Ware, wodurch das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage gestört wird;
g)
die Tatsache, dass eine Person oder mehrere gemeinsam handelnde Personen eine erhebliche Position einer bestimmten Ware an einem oder mehreren Handelsplätzen über einen oder mehrere Marktmitglieder hält/halten;
h)
die Unfähigkeit eines Handelsplatzes, aufgrund eines Zwischenfalls in der Geschäftskontinuität die eigenen Positionsmanagementbefugnisse auszuüben.

(2) Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird die entsprechende Verringerung der Größe einer Position oder offenen Forderung anhand der folgenden Kriterien und Faktoren bestimmt:

a)
Art des Inhabers der Position, einschließlich Herstellern, Verbrauchern oder Finanzinstitut;
b)
Laufzeit des Finanzinstruments;
c)
Größe der Position im Verhältnis zur Größe des betreffenden Warenderivatemarkts;
d)
Größe der Position im Verhältnis zur Größe des Marktes für die zugrunde liegende Ware;
e)
 Ausrichtung der Position (Short oder Long) und Delta oder Delta-Bereiche;
f)
Zweck der Position, insbesondere, ob die Position zu Absicherungszwecken oder zum Zwecke des finanziellen Engagements gehalten wird;
g)
Erfahrung eines Positionsinhabers im Halten von Positionen einer bestimmten Größe oder im Liefern oder Annehmen einer bestimmten Ware;
h)
 Andere Positionen, die von der Person im zugrunde liegenden Markt oder in demselben Derivat mit anderen Laufzeiten gehalten werden;
i)
Liquidität des Marktes und die Auswirkung der Maßnahme auf andere Marktteilnehmer;
j)
Art der Lieferung.

(3) Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Situationen, in denen sich das Risiko einer Aufsichtsarbitrage stellen kann, anhand der folgenden Kriterien bestimmt:

a)
ob derselbe Kontrakt an einem anderen Handelsplatz oder außerbörslich gehandelt wird;
b)
ob ein im Wesentlichen gleichartiger Kontrakt an einem anderen Handelsplatz oder außerbörslich gehandelt wird (ähnlicher und zusammenhängender Kontrakt, der jedoch nicht als Teil derselben fungiblen offenen Position angesehen wird);
c)
Auswirkungen des Beschlusses auf den Markt für die zugrunde liegende Ware;
d)
Auswirkungen des Beschlusses auf Märkte und Marktteilnehmer, die nicht unter die Positionsmanagementbefugnisse des ESMA fallen; und
e)
wahrscheinliche Auswirkung auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte, sofern keine Maßnahmen seitens der ESMA getroffen werden.

(4) 

Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wendet die ESMA die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien und Faktoren an, wobei sie berücksichtigt, ob die vorgesehene Maßnahme einem Handlungsversäumnis der zuständigen Behörde oder einem zusätzlichen Risiko Rechnung trägt, dem die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe j oder o der Richtlinie 2014/65/EU nicht ausreichend begegnen kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird von einem Handlungsversäumnis der zuständigen Behörde ausgegangen, wenn sie aufgrund der ihr übertragenen Befugnisse über ausreichende Aufsichtsbefugnisse verfügt, um der Gefahr bei Eintritt des Ereignisses ohne Hilfe seitens einer anderen zuständigen Behörde in vollem Umfang zu begegnen, sie aber keine entsprechende Maßnahme ergreift.

Eine zuständige Behörde gilt als nicht in der Lage befindlich, einer Gefahr ausreichend zu begegnen, wenn einer oder mehrere Faktoren, auf den bzw. die in Artikel 45 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Bezug genommen wird, im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde und in einem oder mehreren weiteren Hoheitsgebieten vorliegen.



KAPITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 23 Übergangsbestimmungen

(1)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 nehmen die zuständigen Behörden ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Geltungsbeginn Bewertungen der Liquidität vor und veröffentlichen das Ergebnis solcher Bewertungen unmittelbar nach Abschluss der Bewertung im Einklang mit dem folgenden Zeitrahmen:

a)
Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens vier Wochen vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
b)
liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(2)  Die Bewertungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

a)
Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so basieren die Bewertungen auf Daten für einen Bezugszeitraum von vierzig Wochen, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;
b)
liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf Daten für die ersten vier Wochen des Handelszeitraums des Finanzinstruments;
c)
liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf der Handelsgeschichte der Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ähnliche Merkmale wie diese Finanzinstrumente aufweisen.

(3)  Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der genannten Verordnung folgenden Jahres.

(4) Während des Zeitraums, auf den in Absatz 3 Bezug genommen wird, stellen die zuständigen Behörden im Hinblick auf die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente Folgendes sicher:

a)
Die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen bleiben für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geeignet;
b)
die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen werden bei Bedarf auf der Grundlage eines längeren Handelszeitraums und einer umfassenderen Handelsgeschichte aktualisiert.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. Januar 2018.

Artikel 23 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG

ANHANG

Zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereitzustellende Daten



Tabelle 1

Legende

ZeichenDatentypDefinition
{ALPHANUM-n}Bis zu n alphanumerische ZeichenFreitextfeld
{ISIN}12 alphanumerische ZeichenISIN-Code gemäß ISO 6166
{MIC}4 alphanumerische ZeichenMIC-Code gemäß ISO 10383
{DATEFORMAT}Datumsformat nach ISO 8601Formatierung des Datums:JJJJ-MM-TT.
{DECIMAL-n/m}Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein könnenNumerisches Feld für positive und negative Werte.— Dezimalzeichen:„.“ (Punkt);
— negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt;
— Werte werden gerundet und nicht gekürzt.



Tabelle 2

Einzelheiten zu den zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereitzustellenden Daten

#FeldZu meldende AngabenFormat und Standards für die Meldung
1Kennung des InstrumentsCode zur Identifizierung des Finanzinstruments{ISIN}
2Vollständige Bezeichnung des InstrumentsVollständige Bezeichnung des Finanzinstruments{ALPHANUM-350}
3HandelsplatzSegmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten operationeller MIC{MIC}
4MiFIR-KennungBestimmung von EigenkapitalinstrumentenAktien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;
Aktienzertifikate im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;
Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;
Zertifikate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
Sonstige Eigenkapitalinstrumente:„SHRS“ = Aktien
„ETFS“= ETF
„DPRS“ = Aktienzertifikate
„CRFT“ = Zertifikate
5MeldestichtagTag, für den die Daten bereitgestellt werdenDie Daten müssen mindestens für die folgenden Tage bereitgestellt werden:
— Fall 1: für den Tag, der dem „Tag der Zulassung zum Handel oder dem ersten Handelstag“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a entspricht;
— Fall 2: für den Tag, an dem ein Zeitraum von vier Wochen ab dem „Tag der Zulassung zum Handel oder dem ersten Handelstag“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a endet;
— Fall 3: für den letzten Handelstag jedes Kalenderjahres gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii;
— Fall 4: für den Tag, an dem eine Kapitalmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii wirksam wird.
Im Fall 1 sind in den Feldern 6 bis 12 ggf. Schätzwerte anzugeben.
{DATEFORMAT}
6Zahl der ausstehenden InstrumenteFür Aktien und AktienzertifikateDie Gesamtzahl der ausstehenden Instrumente.
Für ETF
Die Anzahl der zum Handel ausgegebenen Anteile.
{DECIMAL-18/5}
7Beteiligungen, die 5 % der Gesamtstimmrechte überschreitenNur für AktienDie Gesamtzahl der Aktien, die Beteiligungen mit mehr als 5 % der Gesamtstimmrechte des Emittenten entsprechen, es sei denn, die Beteiligung befindet sich im Besitz eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Pensionsfonds.
Dieses Feld ist nur dann auszufüllen, wenn entsprechende Informationen verfügbar sind.
{DECIMAL-18/5}
8Preis des InstrumentsNur für Aktien und AktienzertifikateDer Preis des Instruments am Ende des Meldestichtags.
Der Preis sollte in Euro angegeben werden.
{DECIMAL-18//13}
9EmissionsvolumenNur für ZertifikateDas Emissionsvolumen des Zertifikats in Euro.
{DECIMAL-18/5}
10Anzahl der Handelstage im MeldezeitraumDie Gesamtzahl der Handelstage, für die die Daten bereitgestellt werden.{DECIMAL-18/5}
11GesamtumsatzGesamtumsatz im Meldezeitraum{DECIMAL-18/5}
12Gesamtzahl der TransaktionenGesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum{DECIMAL-18/5}


© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018