Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Diese Verordnung gilt für Kopplungspunkte. ²Sie kann vorbehaltlich des Beschlusses der maßgeblichen nationalen Behörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. ³Diese Verordnung gilt nicht für Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von Flüssiggasterminals (LNG-Terminals) und Produktionsanlagen und Einspeisepunkte von oder Ausspeisepunkte zu Speicheranlagen.
(2) Die im Einklang mit dieser Verordnung geschaffenen standardisierten Kapazitätszuweisungsmechanismen müssen ein Auktionsverfahren für maßgebliche Kopplungspunkte innerhalb der Union umfassen sowie Standardkapazitätsprodukte, die angeboten und zugewiesen werden sollen. ²Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, können auch alternative Zuweisungsmechanismen vorbehaltlich der in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Bedingungen verwendet werden.
(3) Diese Verordnung gilt für die gesamte technische und unterbrechbare Kapazität an Kopplungspunkten sowie für zusätzliche Kapazität im Sinne von Anhang I Nummer 2.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für neu zu schaffende Kapazität. ²Diese Verordnung gilt nicht für Kopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der Grundlage des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG gilt.
(4) Wird ein alternativer Kapazitätszuweisungsmechanismus gemäß Artikel 30 verwendet, gelten Artikel 8 Absätze 1 bis 7, Artikel 11 bis 18, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 37 nicht für die Angebotslevels, sofern von den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden nichts anderes beschlossen wurde.
(5) Werden implizite Kapazitätszuweisungsmethoden verwendet, können die nationalen Regulierungsbehörden beschließen, die Artikel 8 bis 37 nicht anzuwenden.
(6) Um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden, können die nationalen Regulierungsbehörden, nachdem sie die Netznutzer konsultiert haben, beschließen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Kapazitätsgebote eines beliebigen Netznutzers an Kopplungspunkten in einem Mitgliedstaat ex ante zu begrenzen.
a) | an bestehenden Kopplungspunkten, |
b) | durch die Schaffung eines oder mehrerer neuen Kopplungspunkte, |
c) | als bislang nicht angebotene physische Kapazitäten im Umkehrfluss an einem oder mehreren Kopplungspunkten; |
KAPITEL II: GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber koordinieren die Umsetzung standardisierter Kommunikationsverfahren, abgestimmter Informationssysteme und kompatibler elektronischer Online-Kommunikationsformen wie gemeinsamer Datenübermittlungsformate und -protokolle und vereinbaren Grundsätze für den Umgang mit diesen Daten.
(2) Die standardisierten Kommunikationsverfahren umfassen insbesondere Verfahren, die den Zugang der Netznutzer zum Auktionssystem des Fernleitungsnetzbetreibers oder zu einer maßgeblichen Buchungsplattform und die Überprüfung der bereitgestellten Auktionsinformationen betreffen. ²Der Zeitpunkt des Datenaustauschs und der Inhalt der auszutauschenden Daten stimmen mit den Bestimmungen in Kapitel III überein.
(3) Die von den Fernleitungsnetzbetreibern angenommenen standardisierten Kommunikationsverfahren enthalten auch einen Umsetzungsplan und die Geltungsdauer, die mit der Entwicklung der in Artikel 37 beschriebenen Buchungsplattform(en) in Einklang stehen. ²Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.
(1) Den Netznutzern wird die maximale technische Kapazität unter Berücksichtigung der Netzintegrität, der Netzsicherheit und eines effizienten Netzbetriebs zur Verfügung gestellt.
1. | Die gemeinsame Methode umfasst eine eingehende Analyse der technischen Kapazitäten, einschließlich Abweichungen auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes, sowie die spezifischen Maßnahmen und einen detaillierten Zeitplan (mit einer Darstellung der möglichen Folgen und der von den Regulierungsbehörden für die Kostendeckung und die Anpassung des Regulierungsrahmens einzuholenden Genehmigungen), die notwendig sind, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren. Derartige spezifische Maßnahmen dürfen sich nicht nachteilig auswirken auf das Kapazitätsangebot an anderen maßgeblichen Punkten der betroffenen Netze und an Punkten zu Verteilernetzen, die für die Versorgungssicherheit der Endkunden relevant sind, etwa an Punkten zu Speicheranlagen, zu Flüssiggasterminals und zu geschützten Kunden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). |
2. | Die Berechnungsmethode und die Regeln für die Kapazitätsbereitstellung, die von den Fernleitungsnetzbetreibern verabschiedet werden, gehen auf spezifische Situationen ein, in denen konkurrierende Kapazitäten über Systeme hinweg Kopplungspunkte und Ausspeisepunkte zu Speicheranlagen betreffen. |
3. | Bei der eingehenden Analyse müssen Annahmen, die im unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 getroffen wurden, nationale Investitionspläne, maßgebliche Verpflichtungen aufgrund geltender nationaler Gesetze und alle sonstigen maßgeblichen vertraglichen Verpflichtungen berücksichtigt werden. |
4. | Die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber wenden einen dynamischen Ansatz für die Neuberechnung der technischen Kapazität an, gegebenenfalls in Verbindung mit der dynamischen Berechnung, die für zusätzliche Kapazität auf der Grundlage des Anhangs I Nummer 2.2.2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angewendet wird, wobei sie gemeinsam ermitteln, welche zeitlichen Abstände für die Neuberechnung pro Kopplungspunkt zweckmäßig sind und dessen besonderen Gegebenheiten berücksichtigen. |
5. | Im Rahmen der gemeinsamen Methode konsultieren benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber andere Fernleitungsnetzbetreiber, für die der jeweilige Kopplungspunkt von besonderer Bedeutung ist. |
6. | Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen etwaige von den Netznutzern in Bezug auf voraussichtliche künftige Lastflüsse bereitgestellte Informationen bei der Neuberechnung der technischen Kapazität. |
1. | Druckzusagen; |
2. | alle maßgeblichen Angebots- und Nachfrageszenarios, einschließlich Einzelheiten über klimatische Referenzbedingungen und Netzkonfigurationen im Zusammenhang mit extremen Szenarios; |
3. | Brennwert. |
(2) Wenn den Fernleitungsnetzbetreibern durch die Optimierung der technischen Kapazität Kosten entstehen, insbesondere Kosten, die sich auf die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts auf uneinheitliche Weise auswirken, ist es den Fernleitungsnetzbetreibern gestattet, solche auf effiziente Weise entstandenen Kosten mit Hilfe des Regulierungsrahmens zu decken, der von den jeweiligen Regulierungsbehörden in Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit Artikel 42 der Richtlinie 2009/73/EG geschaffen wurde. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden konsultieren die Netznutzer gegebenenfalls zu der angewendeten Berechnungsmethode und dem gemeinsamen Ansatz.
(4) Änderungen der Menge der an Kopplungspunkten angebotenen gebündelten Kapazität, die auf das Verfahren nach Absatz 1 zurückgehen, werden in den Bericht der Agentur aufgenommen, der gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht wird.
(1) Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über Nominierungen, Renominierungen, Abgleiche und Bestätigungen, die die maßgeblichen Kopplungspunkte betreffen, regelmäßig aus.
(2) Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über die Wartung ihres eigenen Fernleitungsnetzes aus, um zu dem Entscheidungsprozess hinsichtlich der technischen Nutzung der Kopplungspunkte beizutragen. ²Die Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern werden in ihren jeweiligen Netzkopplungsvertrag aufgenommen.
KAPITEL III: ZUWEISUNG VERBINDLICHER KAPAZITÄTSPRODUKTE
(1) Für die Zuweisung von Kapazität an Kopplungspunkten werden Auktionen verwendet, es sei denn, die alternative Zuweisungsmethodik gemäß Artikel 30 wird angewendet.
(2) Die Ausgestaltung der Auktionen ist an allen Kopplungspunkten identisch. ²Die jeweiligen Auktionsverfahren beginnen für alle betroffenen Kopplungspunkte gleichzeitig. ³Bei jedem Auktionsverfahren, das ein einzelnes Standardkapazitätsprodukt betrifft, wird die Kapazität unabhängig von jedem anderen Auktionsverfahren zugewiesen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen neu zu schaffende Kapazität angeboten wird oder in denen vorbehaltlich der Zustimmung der unmittelbar beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber und der Genehmigung durch die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden konkurrierende Kapazität zugewiesen wird. ⁴Die nationale Regulierungsbehörde eines angrenzenden und betroffenen Mitgliedstaats kann einen Standpunkt abgeben, der von der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde zu berücksichtigen ist. ⁵Für den Fall, dass neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, gilt die unabhängige Zuweisung nicht für die gleichzeitigen Auktionsverfahren für die jeweiligen Angebotslevel, denn diese sind voneinander abhängig, da nur ein Angebotslevel zugewiesen werden kann.
(3) Die Standardkapazitätsprodukte folgen einer logischen Reihenfolge, wonach Produkte für Jahreskapazität zuerst angeboten werden und danach das Kapazitätsprodukt mit der nächstkürzeren Laufzeit für den jeweils gleichen Zeitraum. ²Der Zeitplan für die Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 folgt diesem Grundsatz.
(4) Die Vorschriften für Standardkapazitätsprodukte gemäß Artikel 9 und für Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 gelten für gebündelte und für ungebündelte Kapazität an einem Kopplungspunkt.
(5) Für eine Auktion wird jeweils die Verfügbarkeit der jeweiligen Standardkapazitätsprodukte in Einklang mit den Artikeln 11 bis 15 und gemäß dem Auktionskalender mitgeteilt.
(6) Mindestens 20 % der an jedem Kopplungspunkt vorhandenen technischen Kapazität werden zurückgehalten und gemäß Absatz 7 angeboten. ²Liegt die verfügbare Kapazität unter dem zurückzuhaltenden Anteil der technischen Kapazität, wird die verfügbare Kapazität zur Gänze zurückgehalten. ³Diese Kapazität wird gemäß Absatz 7 Buchstabe b angeboten, während jede verbleibende zurückgehaltene Kapazität gemäß Absatz 7 Buchstabe a angeboten wird.
(7) Jede gemäß Absatz 6 zurückgehaltene Kapazität wird angeboten, wobei die folgenden Bestimmungen gelten:
(8) Im Falle neu zu schaffender Kapazität werden mindestens 10 % der an dem betroffenen Kopplungspunkt neu zu schaffenden technischen Kapazität zurückgehalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet.
(9) Der genaue Anteil der gemäß den Absätzen 6 und 8 zurückzuhaltenden Kapazität ist für jeden Kopplungspunkt Gegenstand einer Konsultation der Interessenvertreter sowie einer Harmonisierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und unterliegt der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. ²Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen insbesondere die Möglichkeit in Betracht, bei Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit höhere Anteile zurückzuhalten, um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden.
(10) Kapazität, die durch nicht marktgestützte Verfahren geschaffen wird und für die die endgültige Investitionsentscheidung ohne vorherige Verpflichtungen der Netznutzer getroffen wurde, wird in Form von verfügbaren Standardkapazitätsprodukten gemäß dieser Verordnung angeboten und zugewiesen.
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Jahres-, Quartals-, Monats-, Tages- und untertägige Standardkapazitätsprodukte an.
(2) Jahres-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Gasjahres (Beginn am 1. Oktober) nachgefragt werden kann.
(3) Quartals-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Quartals (Beginn am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli) nachgefragt werden kann.
(4) Monats-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Kalendermonats (Beginn am 1. Tag jedes Monats) nachgefragt werden kann.
(5) Tages-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für einen einzigen Gastag nachgefragt werden kann.
(6) Untertägige Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge ab einem Anfangszeitpunkt innerhalb eines bestimmten Gastages bis zum Ende desselben Gastages nachgefragt werden kann.
(1) Die Auktionen für Jahreskapazität finden einmal pro Jahr statt.
(2) Die Kapazität für jedes Jahres-Standardkapazitätsprodukt wird in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.
(3) Im Rahmen des Auktionsverfahrens wird Kapazität im Falle von Bestandskapazität mindestens für die nächsten fünf Gasjahre und längstens für die nächsten 15 Gasjahre angeboten. ²Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, können die Angebotslevel im Rahmen von Auktionen für Jahreskapazität für einen Zeitraum von maximal 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung angeboten werden.
(4) Ab 2018 beginnen die jährlichen Auktionen für Jahreskapazität am ersten Montag im Juli jedes Jahres, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.
(5) Während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität können die Netznutzer an einer oder an mehreren gleichzeitigen Auktionen, die einen Kopplungspunkt betreffen, teilnehmen, um Standardkapazitätsprodukte nachzufragen.
(6) Die während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:
A – B – C + D + E – F |
Dabei gilt:A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; B ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die nächsten fünf Jahre angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 zurückgehalten wird; ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die Zeit nach den ersten fünf Jahren angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 zurückgehalten wird; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die für das jeweilige Jahr gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität. E ist die für das jeweilige Jahr gegebenenfalls neu zu schaffende Kapazität, die in einem Angebotslevel enthalten ist; F ist die gegebenenfalls vorhandene Menge an neu zu schaffender Kapazität (E), die gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 zurückgehalten wird. |
(7) Bei der anzubietenden Kapazität kann es sich entweder um gebündelte Kapazität oder um ungebündelte Kapazität gemäß Artikel 19 handeln. ²Dasselbe gilt auch für alle anderen in den Artikeln 12 bis 15 beschriebenen Auktionen.
(8) Mindestens einen Monat vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der verbindlichen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Jahreskapazität für jedes Jahr angeboten werden soll.
(9) Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. ²Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.
(10)
Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.
²Im Falle neu zu schaffender Kapazität werden die verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die Kontrahierung von Kapazität, darunter die Erfüllung der Voraussetzungen für die Wiederholung einer Auktion gemäß Artikel 29 Absatz 3, den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben. ³Die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens zwei Geschäftstage nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben.
(11) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.
(1) In jedem Gasjahr finden jährlich vier Auktionen für Quartalskapazität statt.
(2) Die Kapazität für jedes Quartals-Standardkapazitätsprodukt wird in jährlichen Auktionen für Quartalskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.
(3)
Die Kapazität für Quartale des bevorstehenden Gasjahres wird durch gleichzeitige Auktionen für jedes Quartal und für jeden Kopplungspunkt wie folgt versteigert:
Bei jeder jährlichen Auktion für Quartalskapazität können die Netznutzer an allen gleichzeitigen Auktionen teilnehmen.
(4) Jedes Gasjahr beginnen die jährlichen Auktionen für Quartalskapazität an den folgenden Tagen, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist:
(5) Die während aller jährlichen Auktionen für Quartalskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:
A – C + D |
Dabei gilt:A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die für das jeweilige Quartal gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität. |
(6) Zwei Wochen vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der technischen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Quartalskapazität für jedes Quartal angeboten werden soll.
(7) Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. ²Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.
(8) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.
(9) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.
(1) Die rollierende Auktion für Monatskapazität findet einmal pro Monat statt.
(2) Die Kapazität für jedes Monats-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für Monatskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert. ²Jeden Monat wird das Monats-Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Kalendermonat versteigert.
(3) Während der rollierenden Auktion für Monatskapazität können die Netznutzer ein Monats-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.
(4) Die rollierenden Auktionen für Monatskapazität beginnen für das folgende Monats-Kapazitätsprodukt am dritten Montag jedes Monats, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die während der rollierenden Auktion für Monatskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Monat wie folgt:
A – C + D |
Dabei gilt:A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die für den jeweiligen Monat gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität. |
(6) Eine Woche vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für Monatskapazität angeboten werden soll.
(7) Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. ²Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.
(8) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.
(9) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.
(1) Die rollierende Auktion für „Day-ahead“-Kapazität findet einmal pro Tag statt.
(2) Jeden Tag wird ein Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Gastag im Rahmen der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität versteigert.
(3) Die Kapazität für jedes Tages-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 versteigert. ²Jeden Tag wird das Tages-Standardkapazitätsprodukt für den Folgetag versteigert.
(4) Während der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität können die Netznutzer Kapazität für ein Tages-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.
(5) Die Gebotsrunde wird täglich um 15:30 UTC (Winterzeit) bzw. 14:30 UTC (Sommerzeit) eröffnet.
(6) Bei einer rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität wird in Bezug auf das Kapazitätsgebot für das Tages-Standardkapazitätsprodukt wie folgt verfahren: Die Einreichung, Rücknahme oder Änderung ist von 15:30 UTC bis 16:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 14:30 UTC bis 15:00 UTC (Sommerzeit) möglich.
(7) Die während der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Tag wie folgt:
A – C + D |
Dabei gilt:A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die für den jeweiligen Tag gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität. |
(8) Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Gebotsrunde teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität angeboten werden soll.
(9) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben.
(10) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.
(1) Sofern Kapazität verfügbar wird, findet eine Auktion für untertägige Kapazität während eines maßgeblichen Gastages stündlich unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 statt.
(2) Die erste Gebotsrunde öffnet unmittelbar zur (nächsten) vollen Stunde nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der letzten Auktion für „Day-ahead“-Kapazität gemäß Artikel 14 (einschließlich unterbrechbarer Kapazität, sofern diese angeboten wird). ²Die erste Gebotsrunde schließt vor dem maßgeblichen Gastag um 01:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 00:30 UTC (Sommerzeit). ³Die Zuweisung der erfolgreichen Gebote wird am maßgeblichen Gastag ab 05:00 UTC (Winterzeit) bzw. 04:00 UTC (Sommerzeit) wirksam.
(3) Die letzte Gebotsrunde schließt am maßgeblichen Gastag um 00:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 23:30UTC (Sommerzeit).
(4) Die Netznutzer sind berechtigt, ab der Eröffnung der Gebotsrunde bis zur Schließung der jeweiligen Gebotsrunde Gebote abzugeben, zurückzunehmen oder zu ändern.
(5) Zu jeder Stunde des maßgeblichen Gastages wird Kapazität, die ab der jeweiligen Stunde + 4 nutzbar wird, als untertägige Kapazität versteigert.
(6) Jede Gebotsrunde wird am maßgeblichen Gastag zu Beginn jeder Stunde eröffnet.
(7) Die Dauer jeder Gebotsrunde beträgt 30 Minuten ab der Eröffnung der Gebotsrunde.
(8) Die während der Auktion für untertägige Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jede Stunde wie folgt:
A – C + D |
Dabei gilt:A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität. |
(9) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nach dem Ende der letzten Auktion für „Day-ahead“-Kapazität und gemäß Artikel 32 Absatz 9 die verfügbare Menge an verbindlicher untertägiger Kapazität, die angeboten wird.
(10) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netznutzern, die in Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität Gebote abgeben, die Möglichkeit, gültige, nicht erfolgreiche Gebote automatisch in die darauffolgende Auktion für untertägige Kapazität zu übernehmen.
(11) Die Kapazität wird innerhalb von 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde zugewiesen, sofern die Gebote akzeptiert werden und der Fernleitungsnetzbetreiber das Zuweisungsverfahren durchführt.
(12) Die Auktionsergebnisse werden den einzelnen Netznutzern gleichzeitig bekannt gegeben.
(13) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden mindestens am Ende eines jeden Tages veröffentlicht.
(1) Werden während einer Auktion mehrere Standardkapazitätsprodukte angeboten, wird der jeweilige Zuweisungsalgorithmus für jedes Standardkapazitätsprodukt bei dessen Zuweisung getrennt angewendet. ²Die Gebote für die verschiedenen Standardkapazitätsprodukte werden bei der Anwendung des Auktionsalgorithmus unabhängig voneinander betrachtet.
(2) Bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, jährlichen Auktionen für Quartalskapazität und rollierenden Auktionen für Monatskapazität wird ein Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion mit mehreren Gebotsrunden gemäß Artikel 17 angewendet.
(3) Bei rollierenden Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität und bei Auktionen für untertägige Kapazität wird ein Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen mit einer einzigen Gebotsrunde gemäß Artikel 18 angewendet.
(1) Mehrstufige aufsteigende Preisauktionen bieten Netznutzern die Möglichkeit, Mengengebote zu steigenden Preisen, die in aufeinanderfolgenden Gebotsrunden aufgerufen werden, abzugeben, wobei mit dem Reservepreis P0 begonnen wird.
(2) Die erste Gebotsrunde mit dem dazugehörigen Preis, der gleich dem Reservepreis P0 ist, hat eine Dauer von drei Stunden. ²Die darauffolgenden Gebotsrunden haben eine Dauer von einer Stunde. ³Zwischen den Gebotsrunden liegt ein Zeitraum von einer Stunde.
(3) Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:
(4) Ein Gebot wird als gültig erachtet, wenn es von einem Netznutzer abgegeben wird und mit allen Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht.
(5) Voraussetzung für die Teilnahme von Netznutzern an einer Auktion ist, dass die Netznutzer ein Mengengebot in der ersten Gebotsrunde abgeben.
(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten den Netznutzern die Möglichkeit, Gebote automatisch für jeden Preisschritt abzugeben.
(7) Sobald die jeweilige Gebotsrunde schließt, werden keine Änderungen, Rücknahmen oder Varianten gültiger Gebote akzeptiert. ²Alle gültigen Gebote werden zu verbindlichen Verpflichtungen eines Netznutzers, Kapazität in der nachgefragten Menge zum aufgerufenen Preis zu buchen, sofern der Markträumungspreis der Auktion jener ist, der in der jeweiligen Gebotsrunde aufgerufen wurde.
(8) Das Mengengebot pro Netznutzer in einer beliebigen Gebotsrunde muss gleich der oder kleiner als die in der jeweiligen Auktion angebotene Kapazität sein. ²Das Mengengebot pro Netznutzer zu einem bestimmten Preis muss gleich dem oder niedriger als das Mengengebot sein, das von diesem Netznutzer in der vorangegangenen Runde abgegeben wurde, außer in Fällen, in denen Absatz 16 gilt.
(9) Gebote können während einer Gebotsrunde uneingeschränkt abgegeben, geändert und zurückgenommen werden, sofern alle Gebote mit Absatz 8 übereinstimmen. ²Gültige Gebote bleiben bis zu ihrer Änderung oder Rücknahme gültig.
(10) Pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt werden ein großer Preisschritt und ein kleiner Preisschritt festgelegt und vor der jeweiligen Auktion veröffentlicht. ²Der kleine Preisschritt wird so festgelegt, dass eine Erhöhung um eine ganzzahlige Anzahl kleiner Preisschritte einer Erhöhung um einen großen Preisschritt entspricht.
(11) Bei der Festlegung des großen Preisschrittes geht es darum, die Länge des Auktionsverfahrens soweit wie möglich zu minimieren. ²Bei der Festlegung des kleinen Preisschrittes geht es darum, die unverkaufte Kapazitätsmenge möglichst gering zu halten, wenn die Auktion zu einem über dem Reservepreis liegenden Preis endet.
(12) Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer am Ende der ersten Gebotsrunde niedriger als oder gleich der angebotenen Kapazität, endet die Auktion.
(13) Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer am Ende der ersten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde die angebotene Kapazität, wird eine weitere Gebotsrunde zu einem Preis eröffnet, der gleich dem Preis der vorherigen Gebotsrunde zuzüglich des großen Preisschrittes ist.
(14) Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer gleich der am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde angebotenen Kapazität, endet die Auktion.
(15) Kommt es erstmalig zu einer Unternachfrage, erfolgt eine Preissenkung, und es wird eine weitere Gebotsrunde eröffnet. ²Die weitere Gebotsrunde hat einen Preis, der gleich dem Preis ist, der in der Gebotsrunde vor der erstmaligen Unternachfrage galt, zuzüglich des kleinen Preisschrittes. ³Anschließend werden weitere Gebotsrunden mit Erhöhungen um den kleinen Preisschritt eröffnet, bis die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer kleiner oder gleich der angebotenen Kapazität ist; wenn dieser Punkt erreicht ist, endet die Auktion.
(16) In allen Gebotsrunden, in denen kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder kleiner als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde vor dem erstmaligen Auftreten der Unternachfrage abgegeben hat. ²Das Mengengebot pro Netznutzer für einen bestimmten kleinen Preisschritt muss gleich dem oder niedriger als das Mengengebot sein, das von diesem Netznutzer in der vorangegangenen Gebotsrunde kleiner Preisschritte abgegeben wurde. ³In allen Gebotsrunden, in denen kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder größer als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde des erstmaligen Auftretens der Unternachfrage abgegeben hat.
(17) Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer die Kapazität, die in der Gebotsrunde zu einem Preis angeboten wird, der gleich dem Preis ist, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, abzüglich eines kleinen Preisschrittes, endet die Auktion. ²Der Markträumungspreis ist der Preis, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, und die erfolgreichen Gebote sind jene, die während der ursprünglichen Gebotsrunde, in der es erstmals zur Unternachfrage kam, abgegeben wurden.
(18) Nach jeder Gebotsrunde wird die in einer bestimmten Auktion vorhandene Nachfrage aller Netznutzer sobald wie möglich in aggregierter Form veröffentlicht.
(19) Der Preis, der für die letzte Gebotsrunde, in der die Auktion endet, aufgerufen wird, gilt als der Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, außer wenn Absatz 17 gilt.
(20) Allen Netznutzern, die gültige Mengengebote zum Markträumungspreis abgegeben haben, wird die Kapazität entsprechend ihren Mengengeboten zum Markträumungspreis zugewiesen. ²Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, unterliegt die Zuweisung neu zu schaffender Kapazität dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/460 um den Ansatz eines festen zu zahlenden Preises oder um den Ansatz eines variablen zu zahlenden Preises handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.
(21) Nach jedem Ende einer Auktion werden die endgültigen Auktionsergebnisse einschließlich der Summe der zugewiesenen Kapazitäten und des Markträumungspreises bekannt gegeben. ²Die erfolgreichen Netznutzer werden über die Höhe der ihnen zugewiesenen Kapazitäten informiert; individuelle Informationen werden nur den betroffenen Parteien mitgeteilt. ³Falls neu zu schaffende Kapazität zugewiesen wird, findet dieser Absatz nur Anwendung auf die Auktionsergebnisse für das Angebotslevel, bei dem die größte Kapazitätsmenge angeboten wird, bei der die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 3 zu einem positiven Ergebnis führte.
(22) Endet eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion nicht bis zu dem (laut Auktionskalender) geplanten Beginn der nächsten Auktion für Kapazität, die den gleichen Zeitraum betrifft, so endet die erste Auktion und es wird keine Kapazität zugewiesen. ²Die Kapazität wird bei der nächsten maßgeblichen Auktion angeboten.
(1) Bei einer einstufigen Einheitspreisauktion gibt es eine einzige Gebotsrunde, in der der Netznutzer sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt.
(2) Während der Gebotsrunde einer bestimmten Auktion können die Netznutzer bis zu 10 Gebote einreichen. ²Jedes Gebot wird unabhängig von den anderen Geboten betrachtet. ³Nach der Schließung der Gebotsrunde dürfen die verbleibenden Gebote weder geändert noch zurückgezogen werden.
(3) Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:
(4) Der Fernleitungsnetzbetreiber ordnet alle Gebote für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt nach ihrem Gebotspreis, wobei der höchste Preis den höchsten Rang hat.
(5) Alle zum Zeitpunkt der Schließung der Gebotsrunde verbleibenden Gebote gelten als für jene Netznutzer verbindlich, denen mindestens die gemäß Absatz 3 Buchstabe e nachgefragte Mindestkapazitätsmenge zugewiesen wird.
(6) Nach der Erstellung der Rangordnung der Gebote gemäß Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 7 bis 10 wird die Kapazität den Geboten entsprechend ihrer Preisrangordnung zugewiesen. ²Alle Gebote, denen Kapazität zugewiesen wird, gelten als erfolgreich. ³Nach der Kapazitätszuweisung wird die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität um eben diese Menge verringert.
(7) Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 6 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen die von einem Netznutzer nachgefragte Kapazitätsmenge die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität übersteigt (nachdem die Kapazität Netznutzern mit höheren Geboten zugewiesen wurde), diesem Netznutzer Kapazität in Höhe der verbleibenden nicht zugewiesenen Kapazität zugewiesen.
(8) Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 7 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen zwei oder mehr Gebote denselben Gebotspreis nennen und in denen die Summe der mit diesen Geboten nachgefragten verbleibenden jeweiligen Kapazität die verbleibende nicht zugewiesene Kapazitätsmenge übersteigt, die verbleibende nicht zugewiesene Menge im Verhältnis zu den in den einzelnen Geboten nachgefragten Mengen zugewiesen.
(9) Liegt nach den Schritten in den Absätzen 6, 7 oder 8 die einem Gebot zuzuweisende Menge unter der Mindestkapazitätsmenge nach Absatz 3 Buchstabe e, gilt das Gebot als nicht erfolgreich; es erfolgt eine erneute Zuweisung zwischen den verbleibenden gleichen Preisgeboten nach Absatz 8 oder eine Zuweisung für das nächstniedrige Preisgebot nach Absatz 6.
(10) Ist nach den Schritten in den Absätzen 6, 7, 8 oder 9 die einem Gebot zuzuweisende verbleibende Kapazität gleich Null, wird den verbleibenden Geboten keine weitere Kapazität zugewiesen. ²Diese Gebote gelten als nicht erfolgreich.
(11) Der Markträumungspreis wird definiert als der Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots, falls die Nachfrage das Angebot zum Reservepreis übersteigt. ²In allen anderen Fällen ist der Markträumungspreis gleich dem Reservepreis. ³Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/460 um den Ansatz eines festen zu zahlenden Preises oder den Ansatz eines variablen zu zahlenden Preises handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.
KAPITEL IV: BÜNDELUNG VON KAPAZITÄT AN KOPPLUNGSPUNKTEN
Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber bieten gemeinsam gebündelte Kapazitätsprodukte nach den folgenden Grundsätzen an:
a) | Besteht auf der anderen Seite des Kopplungspunktes ein ungebündelter Transportvertrag, kann die Kapazität auf ungebündelter Basis angeboten werden, wobei die Menge und die Laufzeit des auf der anderen Seite vorhandenen Transportvertrags nicht überschritten werden dürfen. |
b) | Fällt eine solche Mehrkapazität nicht unter Absatz 5 Buchstabe a, kann sie für einen Höchstzeitraum von einem Jahr angeboten werden. |
a) | Die gesamte technische Kapazität an den virtuellen Kopplungspunkten ist gleich der oder größer als die Summe der technischen Kapazität an den einzelnen Kopplungspunkten, die die virtuellen Kopplungspunkte bilden. |
b) | Sie erleichtern die wirtschaftliche und effiziente Netznutzung, was die Vorschriften des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einschließt, jedoch nicht auf diese begrenzt ist. |
Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber beginnen mit den erforderlichen Analysen und richten spätestens am 1. November 2018 funktionsfähige virtuelle Kopplungspunkte ein.
(1) Vor dem 6. Januar 2018 erstellt der ENTSOG nach Konsultation der Interessenvertreter einen Katalog der im Transportvertrag (in den Transportverträgen) der Fernleitungsnetzbetreiber für gebündelte Kapazitätsprodukte enthaltenen wesentlichen Geschäftsbedingungen. ²Der ENTSOG analysiert die vorhandenen Transportverträge, wobei er die Unterschiede hinsichtlich der wesentlichen Geschäftsbedingungen und die Gründe für diese Unterschiede benennt und kategorisiert, und veröffentlicht seine Ergebnisse in einem Bericht.
(2) Ausgehend von dem in Absatz 1 genannten Bericht erstellt und veröffentlicht der ENTSOG, nachdem er die Interessenvertreter konsultiert hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts eine Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen für das Angebot von gebündelten Kapazitätsprodukten, die alle vertraglichen Bestimmungen abdeckt, bei denen es keine grundlegenden Unterschiede in Bezug auf die Grundsätze des nationalen Rechts oder der nationalen Rechtsprechung gibt.
(3) Die Agentur gibt unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden innerhalb der folgenden drei Monate eine Stellungnahme zu der Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen ab. ²Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur veröffentlicht der ENTSOG spätestens drei Monate nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur die endgültige Vorlage für die wichtigsten Geschäftsbedingungen auf seiner Website.
(4) Nach der Veröffentlichung der endgültigen Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen können die Fernleitungsnetzbetreiber vorbehaltlich der Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde die in der Vorlage entwickelten Geschäftsbedingungen auf neu kontrahierte gebündelte Kapazitätsprodukte anwenden.
(1) Netznutzer, die Parteien bestehender ungebündelter Kapazitätsverträge für die jeweiligen Kopplungspunkte sind, streben eine Einigung in Bezug auf die Bündelung der Kapazität im Wege vertraglicher Vereinbarungen („Bündelungsvereinbarung“) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 an. ²Diese Netznutzer und Fernleitungsnetzbetreiber melden den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden alle Bündelungsvereinbarungen, die Parteien bestehender Kapazitätsverträge geschlossen haben.
(2) Fernleitungsnetzbetreiber, die Parteien bestehender Transportverträge sind, können auf Einladung der Netznutzer, die Parteien bestehender Transportverträge sind, jederzeit an den Gesprächen über die Bündelungsvereinbarung teilnehmen.
(3) Ab dem 1. Januar 2018 bieten die Fernleitungsnetzbetreiber Netznutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte Kapazität an einer Seite eines Kopplungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst an. ²Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt für die Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte verbindliche Kapazität an dem Kopplungspunkt, die der Netznutzer kaufen musste, weil an der anderen Seite des Kopplungspunkts keine ausreichende ungebündelte Kapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde. ³Dieser Dienst wird auf diskriminierungsfreier Basis angeboten und muss verhindern, dass von Netznutzern für Kapazität, die sie bereits halten, zusätzliche Entgelte erhoben werden. ⁴Insbesondere sind Zahlungen für den Teil der kontrahierten gebündelten Kapazität, den die Netznutzer bereits als nicht korrespondierende ungebündelte Kapazität halten, auf einen möglichen Auktionsaufschlag zu beschränken. ⁵Grundlage dieses Dienstes ist das vom ENTSOG in Ausarbeitung befindliche Umwandlungsmodell, das nach Konsultation der Interessenvertreter und der Agentur spätestens bis zum 1. Oktober 2017 fertigzustellen ist. ⁶Die Implementierung kann durch die Kapazitätsbuchungsplattform(en) gemäß Artikel 37 erleichtert werden. ⁷Die Nutzung dieses Dienstes ist den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden jährlich zu melden.
(4) Wenn sich die jeweiligen Netznutzer auf eine Bündelungsvereinbarung verständigen, werden die davon am jeweiligen Kopplungspunkt betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich von den Parteien einer solchen geplanten Bündelungsvereinbarung unterrichtet, und es erfolgt die Übertragung der betroffenen Kapazität. ²Die Umsetzung der Bündelungsvereinbarung erfolgt in jedem Fall vorbehaltlich der geltenden Geschäftsbedingungen der bestehenden Transportverträge. ³Sobald die Bündelungsvereinbarung umgesetzt ist, wird die jeweilige Kapazität als gebündelte Kapazität betrachtet.
(5) In jedem Fall darf die Laufzeit der Bündelungsvereinbarungen in Bezug auf die Kapazität, die im Rahmen der Änderung der bestehenden Verträge gebündelt wird, die Laufzeit der ursprünglichen Transportverträge nicht überschreiten.
(6) Die gesamte Kapazität ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bündeln. ²Bestehende Transportverträge für ungebündelte Kapazität können nach dem Zeitpunkt ihres Ablaufens nicht erneuert, verlängert oder fortgeschrieben werden. ³Die darin geregelte Kapazität wird zum Zeitpunkt des Ablaufs der Transportverträge zu verfügbarer Kapazität.
KAPITEL V: VERFAHREN FÜR NEU ZU SCHAFFENDE KAPAZITÄT
(1) Die in diesem Artikel beschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt entsprechend dem Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde durch den (die) Fernleitungsnetzbetreiber oder durch die nationale Regulierungsbehörde für jedes Angebotslevel eines Projekts für neu zu schaffende Kapazität, nachdem durch die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber von den Netznutzern verbindliche Zusagen für den Abschluss von Kapazitätsverträgen eingeholt wurden, und umfasst die folgenden Parameter:
i) | Summe der jeweiligen geschätzten Referenzpreise und eines möglichen Auktionsaufschlags und eines möglichen obligatorischen Mindestaufschlags, multipliziert mit der Menge der verbindlich angefragten neu zu schaffenden Kapazität; |
ii) | Summe eines möglichen Auktionsaufschlags und eines möglichen obligatorischen Mindestaufschlags, multipliziert mit der Menge der verfügbaren Kapazität, die gemeinsam mit der neu zu schaffenden Kapazität verbindlich angefragt wurde; |
(2) Das Ergebnis der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist
(3) Ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität wird eingeleitet, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mindestens ein Angebotslevel, das neu zu schaffende Kapazität enthält, auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes zu einem positiven Ergebnis führt. ²Führt die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mehr als ein Angebotslevel zu einem positiven Ergebnis, bildet das Angebotslevel mit der größten Kapazitätsmenge, das zu einem positiven Ergebnis geführt hat, die Grundlage für die Weiterverfolgung des Projekts für neu zu schaffende Kapazität im Hinblick auf dessen Inbetriebnahme. ³Falls kein Angebotslevel zu einem positiven Ergebnis führt, wird das jeweilige Verfahren für neu zu schaffende Kapazität beendet.
(1) Bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 legt die nationale Regulierungsbehörde die Höhe des f-Faktors für ein bestimmtes Angebotslevel fest, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
(2) Falls die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, müssen die mit der neu zu schaffenden Kapazität zusammenhängenden Investitionskosten durch eine Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften berücksichtigt werden.
(1) Um das Angebot an gebündelten Kapazitätsprodukten zu fördern, werden einzelne Parameter der Wirtschaftlichkeitsprüfung von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern für ein bestimmtes Angebotslevel in einer integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung zusammengeführt.
(2) Die integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung umfasst die folgenden Parameter:
(3) Das Ergebnis der Durchführung der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung ist positiv, wenn alle einzelnen Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu positiven Ergebnissen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a führen, wobei eine mögliche Umverteilung der Erlöse gemäß den Absätzen 4 und 5 berücksichtigt wird. ²Ansonsten ist das Ergebnis der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung negativ.
(4) Falls eine Umverteilung der Erlöse zu einer geringeren Zahl von verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die angefragte Kapazität führen könnte, die für ein positives Ergebnis der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung benötigt werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden die Mechanismen für eine Umverteilung der Erlöse aus neu zu schaffender Kapazität zwecks abgestimmter Genehmigung übermitteln.
(5) Eine Umverteilung der Erlöse kann wie folgt vorgenommen werden:
(1) Der (die) Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt (übermitteln) der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde(n) für ein bestimmtes Projekt für neu zu schaffende Kapazität die folgenden Informationen für jedes Angebotslevel zur Genehmigung:
(2) Nach der Genehmigung durch die maßgebliche(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) werden die in Absatz 1 genannten Informationen von dem (den) beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber(n) gemäß Artikel 28 Absatz 3 veröffentlicht.
(1) Unmittelbar nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber bei der Analyse der Marktnachfrage nach neu zu schaffender Kapazität und bei der Durchführung von technischen Studien zu Projekten für neu zu schaffende Kapazität für ihre gemeinsamen Kopplungspunkte zumindest in jedem ungeraden Jahr zusammen. ²Die erste Nachfrageanalyse wird 2017 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.
(2) Spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität, zumindest in jedem ungeraden Jahr, erstellen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten einer Grenze eines Einspeise-Ausspeisesystems gemeinsame Berichte zur Marktnachfrageanalyse, die jeweils alle Kopplungspunkte an mindestens einer Grenze eines Einspeise-Ausspeisesystems abdecken. ²In dem Bericht zur Marktnachfrageanalyse wird die voraussichtliche Nachfrage aller Netznutzer nach neu zu schaffender Kapazität gemäß Absatz 8 abgeschätzt und angegeben, ob ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität eingeleitet wird.
(3) Der Bericht zur Marktnachfrageanalyse wird zumindest in jedem ungeraden Jahr spätestens 16 Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität auf den Internetseiten der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache veröffentlicht.
(4) Der ENTSOG koordiniert und unterstützt die Fertigstellung der Berichte zur Marktnachfrageanalyse, unter anderem durch die Bereitstellung einer Standardvorlage und durch die Veröffentlichung der Berichte auf der Website des ENTSOG.
(5) Falls Netznutzer in geraden Jahren spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität neu zu schaffende Kapazität nachfragen, können die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren, eine Marktnachfrageanalyse auch in einem geraden Jahr vorzunehmen, sofern
(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen unverbindliche Nachfragen, die spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität übermittelt werden, bei der laufenden Marktnachfrageanalyse.
(7) Die Fernleitungsnetzbetreiber können unverbindliche Nachfragen, die nach der in Absatz 6 festgelegten Frist übermittelt werden, bei der laufenden Marktnachfrageanalyse berücksichtigen oder sie in die nächste Marktnachfrageanalyse aufnehmen.
(8) Die unverbindlichen Nachfragen gemäß den Absätzen 6 und 7 enthalten mindestens die folgenden Informationen:
(9) Die Netznutzer geben an, ob ihre Nachfrage an Bedingungen im Zusammenhang mit Absatz 8 Buchstaben a bis d geknüpft ist.
(10) Die Fernleitungsnetzbetreiber antworten auf unverbindliche Nachfragen innerhalb von 16 Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktionen für Jahreskapazität oder innerhalb von acht Wochen nach dem Eingang von Nachfragen gemäß Absatz 7. Die Antwort muss mindestens Folgendes enthalten:
(11) Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann Gebühren für Tätigkeiten in Rechnung stellen, die auf die Übermittlung unverbindlicher Nachfragen zurückgehen. ²Diese Gebühren spiegeln die Verwaltungskosten für die Einreichung der Nachfragen wider; sie unterliegen der Genehmigung durch die maßgebliche nationale Regulierungsbehörde und sind auf der Website des Fernleitungsnetzbetreibers zu veröffentlichen. ³Diese Gebühren werden dem jeweiligen Netznutzer erstattet, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mindestens ein Angebotslevel, das neu zu schaffende Kapazität an dem jeweiligen Kopplungspunkt einschließt, positiv ist.
(12) In dem Bericht zur Marktnachfrageanalyse werden alle folgenden Kriterien berücksichtigt:
(13) Der Bericht zur Marktnachfrage muss mindestens Folgendes enthalten:
(14) Die Fernleitungsnetzbetreiber und die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen die jeweiligen Ansprechpartner für Projekte für neu zu schaffende Kapazität bei der Veröffentlichung des Berichts zur Marktnachfrageanalyse und aktualisieren diese Informationen regelmäßig während der Projektlaufzeit.
(1) Am Tag nach der Veröffentlichung des Berichts zur Marktnachfrageanalyse beginnt die Planungsphase, falls im Bericht zur Marktnachfrageanalyse festgestellt wird, dass eine Nachfrage nach Projekten für neu zu schaffende Kapazität besteht.
(2) Die am jeweiligen Kopplungspunkt tätigen Fernleitungsnetzbetreiber führen technische Studien zu Projekten für neu zu schaffende Kapazität durch, um das Projekt für neu zu schaffende Kapazität und die koordinierten Angebotslevel auf der Grundlage der technischen Machbarkeit und der Berichte zur Marktnachfrageanalyse zu planen.
(3)
Spätestens 12 Wochen nach dem Beginn der Planungsphase führen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber eine gemeinsame öffentliche Konsultation zu dem in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache abgefassten Entwurf des Projektvorschlags durch, die mindestens einen und höchstens zwei Monate dauert. ²Diese Fernleitungsnetzbetreiber treffen alle angemessenen Maßnahmen, um eine grenzüberschreitende Koordinierung sicherzustellen.
Die Konsultation umfasst mindestens die folgenden Aspekte:
(4) Bei der Planung abgestimmter Angebotslevel arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber eng mit den beteiligten nationalen Regulierungsbehörden zusammen und stimmen sich grenzüberschreitend ab, damit neu zu schaffende Kapazität in Form von gebündelten Produkten angeboten werden kann. ²Im Projektvorschlag und bei der Planung abgestimmter Angebotslevel sind die Ergebnisse der nach Absatz 3 vorgesehenen Konsultation zu berücksichtigen.
(1) Im Anschluss an die Konsultation und den Abschluss der Planungsphase für ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität gemäß Artikel 27 legen die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden einen Projektvorschlag für ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität zwecks abgestimmter Genehmigung vor. Der Projektvorschlag wird auch von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache veröffentlicht und enthält mindestens folgende Informationen:
(2)
Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Projektvorschlags bei der letzten der maßgeblichen Regulierungsbehörden veröffentlichen diese nationalen Regulierungsbehörden in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache abgestimmte Beschlüsse zum Projektvorschlag gemäß Absatz 1. Die Beschlüsse sind mit Begründungen zu versehen. ²Die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten einander über den Eingang des Projektvorschlags und seine Vollständigkeit, um den Beginn des Sechsmonatszeitraums zu bestimmen.
³Bei der Vorbereitung des Beschlusses der nationalen Regulierungsbehörde zieht jede nationale Regulierungsbehörde die Standpunkte der anderen beteiligten nationalen Regulierungsbehörden in ihre Erwägungen ein. ⁴Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen in jedem Fall etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb oder auf das wirksame Funktionieren des Gasbinnenmarkts, die mit den betreffenden Projekten für neu zu schaffende Kapazität verbunden sind.
⁵Falls eine zuständige nationale Regulierungsbehörde Einwände gegen den vorgelegten Projektvorschlag hat, teilt sie dies den anderen beteiligten nationalen Regulierungsbehörden so bald wie möglich mit. ⁶In einer solchen Situation ergreifen alle nationalen Regulierungsbehörden alle angemessenen Maßnahmen, um zusammenzuarbeiten und eine Einigung herbeizuführen.
Falls die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine Einigung über den vorgeschlagenen alternativen Zuweisungsmechanismus innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten erzielen können, entscheidet die Agentur über den anzuwendenden alternativen Zuweisungsmechanismus gemäß dem in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 festgelegten Verfahren.
(3) Nach der Veröffentlichung der Beschlüsse der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Absatz 2 und spätestens zwei Monate, bevor neu zu schaffende Kapazität in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität angeboten wird, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache gemeinsam eine Mitteilung, die die folgenden Mindestinformationen enthält:
(1) Vorbehaltlich der Durchführung der in Artikel 27 vorgesehenen Schritte bieten die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber die neu zu schaffende Kapazität zusammen mit der jeweils verfügbaren Kapazität in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität als gebündelte Standardprodukte, in mehrstufigen aufsteigenden Preisauktionen gemäß Artikel 17 als Standardverfahren und im Einklang mit Artikel 8 Absätze 8 und 9 und Artikel 19 an.
(2) Die Auktionen für die jeweiligen Angebotslevel werden parallel und unabhängig voneinander gemäß Artikel 17 und nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 durchgeführt. ²Es werden nur abgestimmte Angebotslevel versteigert.
(3)
Um potenzielle Auktionsaufschläge möglichst gering zu halten und ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung für das höchstmögliche Angebotslevel zu erzielen, darf eine neue Auktion einmalig nur dann eingeleitet werden, wenn
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die neue Auktion für das in Buchstabe b genannte niedrigste nicht erfolgreiche Angebotslevel eingeleitet werden.
(4) Falls die neue Auktion nicht zu einem positiven Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung führt, haben die Zuweisungsergebnisse der unter Buchstabe c genannten ursprünglichen Auktion in Einklang mit Artikel 17 Absätze 20 und 21 Vorrang.
(1) Ein alternativer Zuweisungsmechanismus findet für eine Dauer von maximal 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung Anwendung. ²Wenn ein Bestehen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage der Buchungen für 15 Jahre nicht möglich war, dürfen die nationalen Regulierungsbehörden den Zeitraum ausnahmsweise um bis zu fünf weitere Jahre verlängern.
(2) Ein alternativer Kapazitätszuweisungsmechanismus kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, wenn aufgrund der Marktnachfrageanalyse gemäß Artikel 26 oder der Konsultation gemäß Artikel 27 Absatz 3 vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die mehrstufige aufsteigende Preisauktion nicht geeignet ist und das Projekt für neu zu schaffende Kapazität die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
(3) Bei einem alternativen Zuweisungsmechanismus können die Netznutzer an Bedingungen geknüpfte verbindliche Gebote für die Buchung von Kapazität vorbehaltlich einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen einreichen, die von den Fernleitungsnetzbetreibern in dem genehmigten Projektvorschlag gemäß Artikel 28 Absatz 1 festgelegt wurden:
(4) Der alternative Zuweisungsmechanismus unterliegt den Genehmigungen durch die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 28 Absatz 2. Der Mechanismus muss transparent und diskriminierungsfrei sein, er kann jedoch eine Priorisierung der Buchungsdauer oder der Gebote für größere Kapazitätsmengen für ein Jahres-Standardkapazitätsprodukt zulassen.
(5) Erfolgt entweder eine Priorisierung der Buchungsdauer oder der Gebote für größere Kapazitätsmengen, beschließen die nationalen Regulierungsbehörden, bei der Anwendung des Artikels 8 Absatz 8 eine Menge in Höhe von mindestens 10 und bis zu 20 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt zurückzuhalten. ²Auf diese Weise zurückgehaltene Kapazität wird gemäß Artikel 8 Absatz 7 angeboten.
KAPITEL VI: UNTERBRECHBARE KAPAZITÄT
(1) Ab dem 1. Januar 2018 dürfen die Fernleitungsnetzbetreiber Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag nur anbieten, wenn das entsprechende Monats-, Quartals- oder Jahres-Standardkapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität mit einem Auktionsaufschlag verkauft, vollständig verkauft oder nicht angeboten wurde.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen an Kopplungspunkten an, wenn das jeweilige Standardkapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität für den Folgetag vollständig verkauft oder nicht angeboten wurde. ²An unidirektionalen Kopplungspunkten, an denen verbindliche Kapazität nur in eine Richtung angeboten wird, bieten die Fernleitungsnetzbetreiber mindestens ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in die andere Richtung an.
(3) Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, darf sich dies nicht nachteilig auf die angebotene Menge verbindlicher Kapazität auswirken. ²Die Fernleitungsnetzbetreiber halten Kapazität, die als verbindliche Kapazität angeboten werden kann, nicht zurück, um sie als unterbrechbare Kapazität anzubieten.
(4) Soweit andere Kapazitätsprodukte als Tages-Kapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität angeboten werden, gelten für Standardprodukte für unterbrechbare Kapazität dieselben Produktlaufzeiten wie für Standardprodukte für verbindliche Kapazität.
(5) Soweit unterbrechbare Kapazität angeboten wird, wird diese mit Ausnahme von unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Wege eines Auktionsverfahrens zugewiesen.
(6) Die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazität erfolgt mittels eines Übernominierungsverfahrens.
(7) Unterbrechbare untertägige Kapazität wird nur zugewiesen, wenn die verbindliche Kapazität (unabhängig davon, ob es sich um technische Kapazität oder um zusätzliche Kapazität handelt) vollständig verkauft ist.
(8) Werden Auktionen für unterbrechbare Produkte mit einer Laufzeit, die die Laufzeit der untertägigen Produkte übersteigt, abgehalten, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber vor dem Beginn des Auktionsverfahrens die angebotenen unterbrechbaren Kapazitätsmengen, sofern diese bekannt sind.
(9) Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, erfolgt ihre Zuweisung durch eine separate Auktion, nachdem die verbindliche Kapazität mit gleicher Laufzeit zugewiesen wurde, jedoch bevor die Auktion für verbindliche Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit beginnt; hiervon ausgenommen ist untertägige unterbrechbare Kapazität.
(10) Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, gelten für die Durchführung von Auktionen für unterbrechbare Kapazität dieselben Ausgestaltungsgrundsätze und Zeitpläne wie für Auktionen für verbindliche Kapazität. ²Die genauen Auktionstermine, die für Auktionen für unterbrechbare Kapazität gelten, werden außer bei unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Auktionskalender angegeben. ³Für die jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, für alle jährlichen Auktionen für Quartalskapazität und alle rollierenden Auktionen für Monatskapazität teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der anzubietenden Kapazität eine Woche vor dem Beginn der Auktion mit. ⁴Endet eine Auktion für verbindliche Kapazität nicht am geplanten Tag des Beginns der Auktionen für unterbrechbare Kapazität, beginnen die Auktionen für unterbrechbare Kapazität spätestens am nächsten Geschäftstag nach dem Ende der jeweiligen Auktionen für verbindliche Kapazität. ⁵In solchen Fällen ist jede Änderung der angebotenen Mengen mindestens 12 Stunden vor dem Beginn der jeweiligen Auktion für unterbrechbare Kapazität mitzuteilen.
(1) Für unterbrechbare Kapazitäten gibt es Mindestvorlaufzeiten für die Unterbrechung, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam beschlossen werden.
(2) Die standardmäßige Mindestvorlaufzeit für Unterbrechungen einer bestimmten Gasstunde ist 45 Minuten nach dem Beginn des Renominierungszyklus für diese Gasstunde. ²Wenn zwei Fernleitungsnetzbetreiber die Vorlaufzeit für Unterbrechungen verkürzen wollen, unterliegt jede damit zusammenhängende Vereinbarung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern der Genehmigung durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde.
(1) Die Reihenfolge, in der Unterbrechungen vorgenommen werden, wenn die Summe der Nominierungen die Gasmenge übersteigt, die an einem bestimmten Kopplungspunkt fließen kann, wird anhand des vertraglichen Zeitstempels der jeweiligen Transportverträge für unterbrechbare Kapazität bestimmt. ²Im Falle einer Unterbrechung haben Transportverträge, die früher in Kraft treten, Vorrang vor Transportverträgen, die später in Kraft treten.
(2) Falls nach der Anwendung des in Absatz 1 festgelegten Verfahrens zwei oder mehr Nominierungen innerhalb der Unterbrechungsreihenfolge gleichrangig sind und der Fernleitungsnetzbetreiber nicht alle unterbricht, werden diese Nominierungen anteilsmäßig gekürzt.
(3) Um den Unterschieden zwischen den verschiedenen Transportdienstleistungen für unterbrechbare Kapazität in der Union Rechnung zu tragen, werden die in diesem Artikel festgelegten gemeinsamen Verfahren von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern jeweils pro Kopplungspunkt koordiniert und umgesetzt.
KAPITEL VII: KAPAZITÄTSBUCHUNGSPLATTFORMEN
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden diese Verordnung an, indem sie Kapazität mit Hilfe einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer internetgestützter Buchungsplattformen anbieten. ²Die Fernleitungsnetzbetreiber können solche Plattformen selbst oder durch eine vereinbarte Partei betreiben, die im Bedarfsfall gegenüber den Netznutzern in ihrem Namen auftritt.
(2) Gemeinsame Buchungsplattformen wenden die folgenden Regeln an:
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung treffen alle Fernleitungsnetzbetreiber eine vertragliche Vereinbarung darüber, welche einzige Buchungsplattform verwendet wird, um Kapazität auf beiden Seiten ihrer jeweiligen Kopplungspunkte oder virtuellen Kopplungspunkte anzubieten. ²Falls die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielen, wird die Angelegenheit unverzüglich von den Fernleitungsnetzbetreibern an die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden verwiesen. ³Die nationalen Regulierungsbehörden wählen dann innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten ab dem Datum ihrer Befassung gemeinsam eine einzige Buchungsplattform für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. ⁴Gelingt es den nationalen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum ihrer Befassung gemeinsam eine einzige Buchungsplattform auszuwählen, kommt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zur Anwendung. ⁵Die Agentur entscheidet über die Buchungsplattform, die an dem jeweiligen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt für einen Zeitraum von maximal drei Jahren zu verwenden ist.
(4) Falls die Buchungsplattform für einen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt entweder durch die nationalen Regulierungsbehörden oder durch die Agentur ausgewählt wurde, führen die Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum Ende des im letzten Satz von Absatz 3 genannten Zeitraums eine vertragliche Vereinbarung über die Buchungsplattform herbei, die von den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur ausgewählt wurde. ²Falls keine vertragliche Vereinbarung erreicht wird, wird das Verfahren gemäß Absatz 3 wieder aufgenommen.
(5) Die Einrichtung einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer Buchungsplattformen hat die Kapazitätsbuchung an Kopplungspunkten in der gesamten Union zugunsten der Netznutzer zu erleichtern und zu vereinfachen. ²Der ENTSOG und die Agentur unterstützen gegebenenfalls diesen Prozess.
(6) Bei einer Erhöhung der technischen Kapazität werden die Zuweisungsergebnisse auf der Buchungsplattform veröffentlicht, die für die Versteigerung von vorhandener Kapazität verwendet wird, und für neue Kapazität, die dort geschaffen wurde, wo aktuell keine vorhanden ist, auf einer gemeinsamen Buchungsplattform, auf die sich die maßgeblichen Fernleitungsnetzbetreiber verständigt haben.
KAPITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Zur Unterstützung der Agentur bei ihren Beobachtungsaufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG, wie die Fernleitungsnetzbetreiber diese Verordnung gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 umgesetzt haben. ²Insbesondere sorgt der ENTSOG für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller relevanten Angaben der Fernleitungsnetzbetreiber. Der ENTSOG übermittelt der Agentur diese Angaben bis zum 31. März 2019.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG bis zum 31. Dezember 2018 alle Informationen, die der ENTSOG zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 1 benötigt.
(3) Der ENTSOG und die Agentur wahren die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.
(4) Vor dem 6. April 2019 berichtet die Agentur im Rahmen ihrer Beobachtungsaufgaben über die in den Verträgen für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität festgelegten Bedingungen, wobei sie ihre Auswirkungen auf die effiziente Netznutzung und die Integration der Erdgasmärkte in der Union berücksichtigt. ²Die Agentur wird bei ihrer Prüfung durch die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber unterstützt.
Die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.
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