„3. | Fleisch muss vor der Beförderung auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Beförderung beibehalten werden muss.Allerdings finden folgende Buchstaben a und b Anwendung:
- a)
- Die Beförderung von Fleisch für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, bevor die in Nummer 1 angegebene Temperatur erreicht wurde, vorausgesetzt, dass
i) | diese Beförderung im Einklang mit den von den zuständigen Behörden am Ursprungs- und Bestimmungsort gestellten Anforderungen an die Beförderung von einem bestimmten Betrieb zu einem anderen erfolgt; |
ii) | das Fleisch den Schlachthof oder den Zerlegungsraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, unmittelbar verlässt und die Beförderung nicht mehr als zwei Stunden dauert;und
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iii) | diese Beförderung technologisch begründet werden kann. |
- b)
- Die Beförderung von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften oder -vierteln oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften von Schafen, Ziegen, Rindern und Schweinen kann erfolgen, bevor die in Nummer 1 angegebene Temperatur erreicht wurde, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) | die Temperatur wird im Rahmen von auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren überwacht und aufgezeichnet; |
ii) | die Lebensmittelunternehmer, die die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften versenden und befördern, haben eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde am Versandort erhalten, dass sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen dürfen; |
iii) | das Fahrzeug, in dem die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften befördert werden, ist mit einem Instrument zur Überwachung und Aufzeichnung der Lufttemperatur ausgestattet, der die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften ausgesetzt sind, sodass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Zeit- und Temperaturbedingungen gemäß Ziffer viii überprüfen können; |
iv) | das Fahrzeug, in dem die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften befördert werden, lädt pro Beförderung nur Fleisch von einem einzigen Schlachthof; |
v) | Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, müssen zu Beginn der Beförderung eine Kerntemperatur von 15 °C aufweisen, wenn sie in demselben Abteil befördert werden sollen wie Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften, die die Temperaturanforderungen gemäß Nummer 1 (d. h. 7 °C) erfüllen. |
vi) | der Sendung liegt eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers bei, in der Folgendes festgehalten ist: Dauer der Abkühlung vor der Verladung; Zeitpunkt, an dem mit der Verladung der Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften begonnen wurde; Oberflächentemperatur zu diesem Zeitpunkt; maximale Lufttemperatur während der Beförderung, der die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften ausgesetzt sein können; zulässige Beförderungshöchstdauer; Datum der Genehmigung und Name der zuständigen Behörde, die die Ausnahme genehmigt hat; |
vii) | bevor ein Lebensmittelunternehmer am Bestimmungsort zum ersten Mal Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften erhält, die vor der Beförderung nicht auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt wurden, unterrichtet er die zuständigen Behörden über diesen Sachverhalt; |
viii) | dieses Fleisch wird entsprechend folgender Parameter befördert:— | Bei einer Beförderungshöchstdauer (5) von sechs Stunden:Tierart | Oberflächentemperatur (2) | Maximale Dauer des Abkühlens auf die Oberflächentemperatur (3) | Maximale Lufttemperatur während der Beförderung (4) | Maximale mittlere tägliche aerobe mesophile Keimzahl des Schlachtkörpers (5) | Schafe und Ziegen | 7 °C | 8 Stunden | 6 °C | log10 3,5 KbE/cm2 | Rinder | 20 Stunden | log10 3,5 KbE/cm2 | Schweine | 16 Stunden | log10 4 KbE/cm2 |
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— | Bei einer Beförderungshöchstdauer (5) von dreißig Stunden:Tierart | Oberflächentemperatur (2) | Maximale Dauer des Abkühlens auf die Oberflächentemperatur (3) | Kerntemperatur (6) | Maximale Lufttemperatur während der Beförderung (4) | Maximale mittlere tägliche aerobe mesophile Keimzahl des Schlachtkörpers (5) | Schweine | 7 °C | 16 Stunden | 15 °C | 6 °C | log10 4 KbE/cm2 |
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— | Bei einer Beförderungshöchstdauer (5) von sechzig Stunden:Tierart | Oberflächentemperatur (2) | Maximale Dauer des Abkühlens auf die Oberflächentemperatur (3) | Kerntemperatur (6) | Maximale Lufttemperatur während der Beförderung (4) | Maximale mittlere tägliche aerobe mesophile Keimzahl des Schlachtkörpers (5) | Schafe und Ziegen | 4 °C | 12 Stunden | 15 °C | 3 °C | log10 3 KbE/cm2 | Rinder | 24 Stunden |
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