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Verordnung (EU) 2017/1970

Verordnung (EU) 2017/1970

Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 festgesetzt.

Art. 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Unterdivision“ bezeichnet eine ICES-Unterdivision der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates ;
2.
„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) bezeichnet die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;
3.
„Quote“ bezeichnet ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
4.
„Freizeitfischerei“ bezeichnet nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.



KAPITEL II: FANGMÖGLICHKEITEN

Art. 4 TAC und Aufteilung

Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Art. 5 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a)
Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c)
zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
d)
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
e)
Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Art. 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1) Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in jenem Artikel festgelegten Pflicht zur Anlandung.

(2) Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehene einschlägige Quote anzurechnen, im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 7 Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

(1) In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22-24 im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2018 nicht mehr als drei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(3) 

Die Absätze 1 und 2 lassen strengere nationale Maßnahmen unberührt.



KAPITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 8 Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Art. 9 Flexibilität

(1) Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2) Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Art. 10 Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2017/127 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in 3a und Unionsgewässern von 2a und 4 folgende Fassung:



„Art:Stintdorsch und dazugehörige BeifängeTrisopterus esmarkii
Gebiet:3a; Unionsgewässer von 2a und 4(NOP/2A3A4.)
Jahr20172018
Dänemark141 819  (1) (3)54 949  (1) (6)
Deutschland27 (1) (2) (3)11 (1) (2) (6)
Niederlande104 (1) (2) (3)40 (1) (2) (6)
Union141 950  (1) (3)55 000  (1) (6)
Norwegen25 000  (4)
Färöer9 300  (5)
TAC238 981 EntfälltAnalytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1)   Beifänge von Schellfisch und Wittling können bis zu 5 % der Quote (OT2/*2A3A4) umfassen. Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/3013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.(2)   Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.
(3)    Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 befischt werden.
(4)   Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.
(5)   Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.
(6)   Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden.“

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018, mit Ausnahme des Artikels 10, der ab dem 1. November 2017 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG

ANHANG

TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:



Lateinische BezeichnungAlpha-3-CodeGemeinsprachliche Bezeichnung
Clupea harengusHERHering
Gadus morhuaCODDorsch
Pleuronectes platessaPLEScholle
Salmo salarSALAtlantischer Lachs
Sprattus sprattusSPRSprotte



Art:HeringClupea harengus
Gebiet:Unterdivisionen 30-31(HER/30/31.)
Finnland78 351
Schweden17 215
Union95 566
TAC95 566 Analytische TAC



Art:HeringClupea harengus
Gebiet:Unterdivisionen 22-24(HER/3BC+24)
Dänemark2 426
Deutschland9 551
Finnland1
Polen2 252
Schweden3 079
Union17 309
TAC17 309 Analytische TACArtikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:HeringClupea harengus
Gebiet:Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32(HER/3D-R30)
Dänemark5 045
Deutschland1 338
Estland25 767
Finnland50 297
Lettland6 359
Litauen6 696
Polen57 142
Schweden76 711
Union229 355
TACEntfälltAnalytische TACArtikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.



Art:HeringClupea harengus
Gebiet:Unterdivision 28.1(HER/03D.RG)
Estland13 392
Lettland15 607
Union28 999
TAC28 999 Analytische TACArtikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.



Art:DorschGadus morhua
Gebiet:Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32(COD/3DX32.)
Dänemark6 521  ((x))
Deutschland2 594  ((x))
Estland635 ((x))
Finnland499 ((x))
Lettland2 425  ((x))
Litauen1 597  ((x))
Polen7 510  ((x))
Schweden6 607  ((x))
Union28 388  ((x))
TACEntfälltVorsorgliche TACArtikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(x)  In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln für Fischereifahrzeuge vom 1. Juli bis zum 31. August verboten.Abweichend von Unterabsatz 1 gilt diese Schonzeit nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, die in Gebieten fischen, deren Wassertiefe laut den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 Meter beträgt. Für diese Schiffe ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise mit einem Schiffsüberwachungssystem (vessel monitoring system — VMS) oder einem gleichwertigen, von der Kontrollbehörde zertifizierten System für die elektronische Überwachung oder mit Logbüchern in Papierform in Verbindung mit feststehenden Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fangdaten wöchentlich.



Art:DorschGadus morhua
Gebiet:Unterdivisionen 22-24(COD/3BC+24)
Dänemark2 444  ((x))
Deutschland1 194  ((x))
Estland54 ((x))
Finnland48 ((x))
Lettland202 ((x))
Litauen131 ((x))
Polen654 ((x))
Schweden870 ((x))
Union5 597  ((x))
TAC5 597  ((x))Analytische TACArtikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(x)  Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln ist für Fischereifahrzeuge vom 1. Februar bis zum 31. März verboten.Abweichend von Absatz 1 gilt diese Schonzeit nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, die in Gebieten fischen, deren Wassertiefe laut den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 Meter beträgt. Für diese Schiffe ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise mit einem Schiffsüberwachungssystem (vessel monitoring system — VMS) oder einem gleichwertigen, von der Kontrollbehörde zertifizierten System für die elektronische Überwachung oder mit Logbüchern in Papierform in Verbindung mit feststehenden Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fangdaten wöchentlich.



Art:SchollePleuronectes platessa
Gebiet:Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32(PLE/3BCD-C)
Dänemark5 070
Deutschland563
Polen1 061
Schweden382
Union7 076
TAC7 076 Analytische TAC



Art:Atlantischer LachsSalmo salar
Gebiet:Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31(SAL/3BCD-F)
Dänemark18 885  (1)
Deutschland2 101  (1)
Estland1 919  (1)
Finnland23 548  (1)
Lettland12 012  (1)
Litauen1 412  (1)
Polen5 729  (1)
Schweden25 526  (1)
Union91 132  (1)
TACEntfälltAnalytische TACArtikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1)   In Stückzahl ausgedrückt.



Art:Atlantischer LachsSalmo salar
Gebiet:Unionsgewässer der Unterdivision 32(SAL/3D32.)
Estland1 026  (1)
Finnland8 977  (1)
Union10 003  (1)
TACEntfälltVorsorgliche TAC
(1)   In Stückzahl ausgedrückt.



Art:SprotteSprattus sprattus
Gebiet:Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32(SPR/3BCD-C)
Dänemark25 875
Deutschland16 393
Estland30 047
Finnland13 545
Lettland36 289
Litauen13 127
Polen77 012
Schweden50 022
Union262 310
TACEntfälltAnalytische TACArtikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.


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