Verordnung (EU) 2017/1858 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
a) | An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführt sind, |
b) | die Transaktionen stehen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung, |
c) | der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze zu 90 % erreicht ist, und |
d) | der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sanktionsausschuss alle 30 Tage die Ausfuhrmenge sowie Informationen über alle an der Transaktion Beteiligten mit. |
a) | Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat bestimmt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und |
b) | der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß Nummer 15 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats erhalten. |
„a) | mit den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder natürlichen Person mit Wohnsitz in der DVRK ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen, zu unterhalten oder zu betreiben, oder eine Beteiligung an den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Aktivitäten oder Vermögenswerten in der DVRK zu erwerben, zu erhalten oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,“. |
a) | Absatz 4 erhält folgende Fassung:„(4) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Transaktionen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 15 000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen:
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b) | Der folgende Absatz wird angefügt:„(5) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen im Rahmen privater Heimatüberweisungen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 5 000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen.“ |
a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:
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b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck ‚offensichtlich zusammenhängende Vorgänge‘
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