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Verordnung (EU) 2017/1509

Verordnung (EU) 2017/1509

Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007

KAPITEL I: Begriffsbestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung gilt
a)
im Gebiet der Union,
b)
an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c)
für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d)
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
e)
für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Art. 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)  „Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die fester Bestandteil der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts sind;

(2)  „Vermittlungsdienste“

a)
die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
b)
den Verkauf oder Kauf von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern zur Verbringung in ein anderes Drittland befinden;

(3)  „Anspruch“ jede Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde; das umfasst insbesondere

a)
Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
b)
Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form,
c)
Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
d)
Gegenansprüche,
e)
Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

(4)  „zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegeben sind;

(5)  „Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Arten von Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

(6)  „Kreditinstitut“ ein in der Union gelegenes Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  einschließlich dessen in der Union gelegene Zweigstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung, unabhängig davon, ob sich sein Sitz in der Union oder in einem Drittstaat befindet;

(7)  „diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und ihre Mitglieder“ dasselbe wie in dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen; zu ihnen gehören auch die in den Mitgliedstaaten befindlichen Missionen der DVRK bei internationalen Organisationen und die Mitglieder dieser Missionen der DVRK;

(8)  „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen — einschließlich Seeschiffen —, verwendet werden können;

(9)  „Finanzinstitut“

a)
ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change),
b)
ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , soweit es Lebensversicherungstätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,
c)
eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ,
d)
einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt,
e)
einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig wird, mit Ausnahme eines vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers im Sinne der Nummer 7 jenes Artikels,
f)
in der Union gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, unabhängig davon, ob deren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland liegt;

(10)  „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

(11)  „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Verwendung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;

(12)  „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a)
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
b)
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
c)
öffentlich oder privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
d)
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
e)
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
f)
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
g)
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

(13)  „Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en) gegen Entrichtung eines Entgelts einer oder mehreren anderen Person(en) im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

(14)  „Investitionsdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

a)
Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
b)
Auftragsausführung für Kunden,
c)
Handel für eigene Rechnung,
d)
Portfolioverwaltung,
e)
Anlageberatung,
f)
Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
g)
Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
h)
alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

(15)  „Zahlungsempfänger“ eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;

(16)  „Auftraggeber“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;

(17)  „Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;

(18)  „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgetreten werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

(19)  „Dienstleistungen im Bereich“ Dienstleistungen, die auf Honorar- oder Vertragsbasis von Einheiten erbracht werden, die vorwiegend bewegliche Güter erzeugen, und Dienstleistungen, die in der Regel mit der Erzeugung solcher Güter verbunden sind;

(20)  „Schiffseigner“ den eingetragenen Eigentümer eines Seeschiffs oder jede andere Person, wie etwa den Bareboat-Charterer, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist;

(21)  „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

(22)  „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

(23)  „Geldtransfer“:

a)
jede Transaktion, die zumindest teilweise elektronisch im Auftrag eines Auftraggebers über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlich
i)
Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ,
ii)
Lastschriften im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012,
iii)
nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG,
iv)
Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, und
b)
jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Zahlungsempfänger Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Zahlungsempfänger dieselbe Person sind;

(24) 

 „Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung“

a)
ein Schiff, dessen Besatzung unter der Kontrolle steht von:
i)
einer natürlichen Person, die Staatsangehörige der DVRK ist, oder
ii)
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht der DVRK gegründet oder eingetragen ist,
b)
ein Schiff, dessen Besatzung ausschließlich aus Staatsangehörigen der DVRK besteht.



KAPITEL II: Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen

Art. 3

1.  Es ist untersagt,

a)
die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
b)
die in Anhang III aufgeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen in die DVRK zu befördern,
c)
die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,
d)
Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale gemäß der Liste in Anhang IV unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,
e)
Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß der Liste in Anhang V unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,
f)
die in Anhang VI aufgeführten Erdölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, und
g)
Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß der Liste in Anhang VII unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

2.  In Anhang II Teil I sind sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates  sind.

In Anhang II Teil II sind bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.

In Anhang II Teil III sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.

In Anhang II Teil IV sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang II Teil V sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang II Teil VII sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang II Teil VIII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang II Teil IX sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang III sind die Flugkraftstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.

In Anhang IV sind Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Absatz 1 Buchstabe d aufgeführt.

In Anhang V sind Kohle, Eisen und Eisenerz nach Absatz 1 Buchstabe e aufgeführt.

In Anhang VI sind die Erdölerzeugnisse nach Absatz 1 Buchstabe f aufgeführt.

In Anhang VII sind Kupfer, Nickel, Silber und Zink nach Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt.

3.  Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und zurück zum Ausgangsflughafen.

Art. 4

1.  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Flugkraftstoff genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat ausnahmsweise im Einzelfall vorab die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene grundlegende humanitäre Bedürfnisse genehmigt hat, vorbehaltlich genau bestimmter Vorkehrungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.

2.  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen: die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der ausführende Staat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen.

3.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Art. 5

1.  Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass

a)
der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die Streitkräfte der DVRK bestimmt ist oder
b)
die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als der DVRK unterstützen oder verstärken könnte.

2.  Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Gegenstände aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass einer der unter Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gründe vorliegt.

Art. 6

1.  Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an die DVRK oder die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung eines Gegenstandes aus der DVRK genehmigen, sofern

a)
der Gegenstand nicht mit der Herstellung, Entwicklung, Instandhaltung oder Verwendung von Militärgütern oder mit dem Aufbau oder der Beibehaltung von Militärpersonal im Zusammenhang steht und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren beitragen würde, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Drittlandes als der DVRK unterstützen oder verstärken,
b)
der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats stehen würde, oder
c)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Aktivität ausschließlich zu humanitären Zwecken oder Zwecken der Existenzsicherung durchgeführt wird, die nicht der Erzielung von Einnahmen durch Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK dienen, und nicht im Zusammenhang mit Aktivitäten steht, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats verboten sind, und sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss vorab über diese Feststellung unterrichtet hat und ihm mitteilt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass der Gegenstand für verbotene Zwecke verwendet wird.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens eine Woche im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

Art. 7

1.  Es ist untersagt,

a)
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu leisten;
b)
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen;
c)
von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu erhalten;
d)
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten.

2.  Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind.

Art. 8

1.  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die (den) unmittelbare(n) oder mittelbare(n) Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr von in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Artikeln und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Hilfe oder die dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, die Hilfe und die Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.

2.  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die dort genannten Transaktionen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Antrags durch den VN-Sicherheitsrat genehmigen.

3.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim VN-Sicherheitsrat gestellt hat.

4.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach dem vorliegenden Artikel gewährten Genehmigungen.

Art. 9

1.  Zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission  und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission  über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, erklärt die Person, die die in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, die von der Ausfuhrgenehmigung erfasst sind.

2.  Die erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer elektronischen Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener elektronischer oder schriftlicher Form zu übermitteln.

Art. 10

1.  Es ist untersagt,

a)
die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
b)
die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

2.  Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind.

3.  Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

4.  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs VIII genannten Gütern genehmigen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt.

Art. 11

Es ist untersagt,
a)
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, an die oder zugunsten der Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht;
b)
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, von der Regierung der DVRK, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht;
c)
für die Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

Art. 12

Es ist untersagt, auf die Landeswährung der DVRK lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank der DVRK oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Art. 13

Es ist untersagt, Statuen, die in Anhang X aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Art. 14

Abweichend von dem Verbot nach Artikel 13 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe genehmigen, sofern der betroffene Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

Art. 15

Es ist untersagt, die in Anhang XI aufgeführten Hubschrauber und Schiffe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Art. 16

Abweichend von dem Verbot nach Artikel 15 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von solchen Hubschraubern und Schiffen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

Art. 16a

1.  Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderer wirbelloser Wassertiere gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

2.  Es ist untersagt, unmittelbar oder mittelbar Fangrechte von der DVRK zu erwerben oder zu übertragen.

Art. 16b

Es ist untersagt, Blei und Bleierz gemäß der Liste in Anhang XIb unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Art. 16c

Es ist untersagt, Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Anhang XIc unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Art. 16d

Es ist untersagt, raffinierte Mineralölerzeugnisse gemäß Anhang XId unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.

Art. 16e

1.  Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, von denen festgestellt wurde, dass sie ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführt sind,
b)
die Transaktion steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung,
c)
der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze zu 90 % erreicht ist, und
d)
der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sanktionsausschuss alle 30 Tage die Ausfuhrmenge sowie Informationen über alle an der Transaktion Beteiligten mit.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Art. 16f

Es ist untersagt, Rohöl gemäß Anhang XIe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es seinen Ursprung in der Union hat oder nicht.

Art. 16g

1.  Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat festgestellt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und
b)
der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß Ziffer 4 der Resolution 2397 (2017) erhalten.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Art. 16h

Es ist untersagt, Textilien gemäß Anhang XIf unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Art. 16i

1.  Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.

2.  Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien bis spätestens 10. Dezember 2017 genehmigen, sofern

a)
die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe der Erfüllung eines schriftlichen Vertrags dient, der vor dem 11. September 2017 in Kraft trat, und
b)
der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss über die Einzelheiten der Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe bis spätestens 24. Januar 2018 unterrichtet.

3.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Art. 16j

Es ist untersagt, Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang XIg unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Art. 16k

Es ist untersagt, Maschinen und elektrische Ausrüstungen gemäß Anhang XIh unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Art. 16l

Es ist untersagt, Erden und Steine gemäß Anhang XIi, einschließlich Magnesit und Magnesia, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Art. 16m

Es ist untersagt, Holzwaren gemäß Anhang XIj unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Art. 16n

Es ist untersagt, Schiffe gemäß Anhang XIk unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Art. 16o

1.  Abweichend von den Artikeln 16j bis 16n können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe der Waren, auf die in den genanntren Artikeln Bezug genommen wird, bis spätestens 21. Januar 2018 genehmigen, sofern

a)
die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe der Erfüllung eines schriftlichen Vertrags dient, der vor dem 22. Dezember 2017 in Kraft trat, und
b)
der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss über die Einzelheiten der Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe bis spätestens 5. Februar 2018 unterrichtet.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Art. 16p

Es ist untersagt, Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle gemäß Anhang XIl Teil A unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.

Art. 16q

1.  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Ausfuhr von Ersatzteilen genehmigen, die für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen der DVRK der in Anhang XIl Teil B aufgeführten Luftfahrzeugmodelle und -typen erforderlich sind.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.



KAPITEL III: Beschränkungen für bestimmte kommerzielle Tätigkeiten

Art. 17

1.  Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von

a)
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK,
b)
der Partei der Arbeit Koreas,
c)
Staatsangehörigen der DVRK,
d)
nach dem Recht der DVRK gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
e)
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, und
f)
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen.

2.  Es ist untersagt,

a)
mit den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder natürlichen Person mit Wohnsitz in der DVRK ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen, zu unterhalten oder zu betreiben, oder eine Beteiligung an den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Aktivitäten oder Vermögenswerten in der DVRK zu erwerben, zu erhalten oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,

b)
Finanzmittel oder Finanzhilfen für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen,
c)
Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, und
d)
sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang XIII aufgeführten Einrichtungen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen.

3.  Bestehende Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden bis zum 9. Januar 2018 abgewickelt oder binnen 120 Tagen, nachdem der Sanktionsausschuss einen Antrag auf Genehmigung abgelehnt hat.

Art. 17a

1.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, insbesondere solche, die nicht-kommerzielle Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, nicht gewinnorientierte öffentliche Infrastrukturprojekte betreffen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

2.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und soweit sie nicht Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen betreffen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solche Aktivitäten genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass diese Aktivitäten ausschließlich humanitären Zwecken dienen und nicht mit Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstungsindustrie in Zusammenhang stehen.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 oder 2 erteilten Genehmigungen.

Art. 17b

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den weiteren Betrieb solcher Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.

Art. 18

1.  Es ist untersagt,

a)
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie nach Anhang XII Teil A zu erbringen und
b)
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Computer- und verwandte Dienstleistungen nach Anhang XII Teil B zu erbringen.

2.  Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation bestimmt sind, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt.

3.  Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten öffentliche Mittel erhalten, um diese Dienstleistungen für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder für die Förderung der Entnuklearisierung zu erbringen.

Art. 19

1.  Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, sofern sie ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

2.  In den Fällen, die nicht von Artikel 18 Absatz 3 erfasst werden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen genehmigen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

Art. 20

1.  Es ist untersagt,

a)
Immobilien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK für andere Zwecke als die diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen zu verpachten, zu vermieten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen,
b)
Immobilien unmittelbar oder mittelbar von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK zu pachten oder zu mieten und
c)
sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Immobilien zusammenhängt, die im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK stehen, von ihnen gemietet werden oder zu deren Nutzung sie auf andere Weise berechtigt sind; hiervon ausgenommen ist die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die
i)
wesentlich sind für das Funktionieren der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 und
ii)
nicht dazu verwendet werden können, um unmittelbar oder mittelbar Einnahmen oder Gewinn für die Regierung der DVRK zu erzielen.

2.  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Immobilien“ Grundstücke, Gebäude und Teile davon, die außerhalb des Gebiets der DVRK liegen.



KAPITEL IV: Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen

Art. 21

1.  Geldtransfers, einschließlich Clearing, in die und aus der DVRK sind untersagt.

2.  Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich weiterhin an solchen zu beteiligen:

a)
Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz in der DVRK,
b)
unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,
c)
nicht unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,
d)
Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind, aber unter Artikel 1 fallen und von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.
e)
Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind und nicht unter Artikel 1 fallen, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.

3.  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt, erforderlich sind.

4.  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Transaktionen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 15 000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen:

a)
Transaktionen, die Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung betreffen, sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,
b)
Transaktionen, die die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen,
c)
Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht nach dieser Verordnung verboten ist,
d)
Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von Projekten erforderlich sind, die durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten finanziert werden, Entwicklungszwecken dienen und unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen, und
e)
Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

5.  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen im Rahmen privater Heimatüberweisungen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 5 000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen.

Art. 22

1.  Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

a)
die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Transaktionen mit einem Wert von mehr als 15 000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert und
b)
die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Transaktionen mit einem Wert von mehr als 5 000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert.

2.  Das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“

a)
eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben bzw. an dasselbe Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 an dieselbe oder von derselben Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln unter 15 000 EUR bei den in Artikel 21 Absatz 4 genannten Transaktionen und unter 5 000 EUR bei den in Artikel 21 Absatz 5 genannten Transaktionen liegen, zusammen jedoch die Kriterien für die Genehmigungspflicht erfüllen, und
b)
eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.

3.  Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

4.  Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder nach dem Recht der DVRK gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen betreffen, oder Transaktionen ähnlicher Art genehmigen, die nicht zu nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor der Erteilung der Genehmigung unterrichtet hat.

Art. 23

1.  Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten, einschließlich Clearing, mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:

a)
Sie wenden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates  an;
b)
sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
c)
sie verlangen bei Geldtransfers Angaben zu den Auftraggebern sowie Angaben zu den Zahlungsempfängern gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und lehnen die Transaktion ab, wenn eine dieser Angaben fehlt oder unvollständig ist;
d)
sie bewahren Aufzeichnungen über Transaktionen nach Artikel 40 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849 auf;
e)
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnten („Proliferationsfinanzierung“), unterrichten sie unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung unverzüglich die zuständige Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde;
f)
sie melden unverzüglich alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich versuchter Transaktionen;
g)
wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Transaktionen einen Bezug zur Proliferationsfinanzierung aufweisen könnten, führen sie die Transaktionen erst dann durch, wenn sie die vorgeschriebene Maßnahme nach Buchstaben e abgeschlossen und etwaige Anweisungen der zuständigen FIU oder einer anderen zuständigen Behörde befolgt haben.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 erhält die FIU oder jede andere zuständige Behörde, die als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Verdachtsmeldungen dient, Meldungen über mögliche Proliferationsfinanzierungen und erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe benötigt; dazu gehört die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

Art. 24

Es ist Kredit- und Finanzinstituten untersagt,
a)
ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;
b)
Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,
c)
eine Repräsentanz in der DVRK zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der DVRK zu gründen und
d)
ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut.

Art. 25

1.  Abweichend von den in Artikel 24 Buchstaben b und d genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen genehmigen, wenn sie der Sanktionsausschuss vorab genehmigt hat.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Art. 26

In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats müssen Kredit- und Finanzinstitute bis spätestens 31. Mai 2016
a)
alle Konten bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen,
b)
alle Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden,
c)
Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der DVRK schließen,
d)
Gemeinschaftsunternehmen mit in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituten beenden und
e)
alle Eigentumsrechte an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben.

Art. 27

1.  Abweichend von Artikel 26 Buchstaben a und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Tätigkeiten oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Missionen in der DVRK oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke erforderlich sind.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Art. 28

1.  Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, Konten für diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen der DVRK und deren Mitglieder aus der DVRK zu eröffnen.

2.  Spätestens am 11. April 2017 müssen Kredit- und Finanzinstitute alle Konten, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der DVRK oder deren Mitgliedern aus der DVRK unterhalten werden oder ihrer Kontrolle unterstehen, schließen.

Art. 29

1.  Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Eröffnung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist.

2.  Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Weiterführung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass

i)
die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist und
ii)
die Mission oder Vertretung oder ihr Mitglied kein anderes Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält.

Für den Fall, dass die Mission, Vertretung oder das Mitglied aus der DVRK mehr als ein Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält, können die Mission, die Vertretung oder das Mitglied angeben, welches Konto beibehalten werden soll.

3.  Vorbehaltlich der anwendbaren Vorschriften des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und die Angaben zur Identität der Mitglieder aus der DVRK der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, die bei diesem Mitgliedstaat akkreditiert sind, spätestens am 13. März 2017 und anschließende Aktualisierungen innerhalb einer Woche mit.

4.  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Kredit- und Finanzinstitute in diesem Mitgliedstaat über die Identität jedes Mitglieds aus der DVRK einer in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierten diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK unterrichten.

5.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen.

Art. 30

Es ist untersagt,
a)
die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,
b)
für oder im Namen eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen,
c)
einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme oder die fortgesetzte Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Februar 2013 noch nicht aufgenommen hatte,
d)
dass ein in Artikel 21 Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 1 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt oder ausweitet oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt und
e)
Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts zu betreiben oder ihren Betrieb zu erleichtern.

Art. 31

Es ist untersagt,
a)
nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
i)
die DVRK oder ihre Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
ii)
die Zentralbank der DVRK,
iii)
alle in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitute,
iv)
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Ziffern i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
v)
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Ziffern i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;
b)
für in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;
c)
in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Art. 32

Es ist untersagt, Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der DVRK, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.

Art. 33

1.  Abweichend von Artikel 32 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine solche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.



KAPITEL V: Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Art. 34

1.  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

2.  Sämtliche Schiffe, die in Anhang XIV aufgeführt sind, werden beschlagnahmt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.

3.  Den in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

4.  In Anhang XIII sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat nach Ziffer 8 d) der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang XIV sind die Schiffe aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang XV sind die nicht von den Anhängen XIII und XIV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2016/849 oder aufgrund gleichwertiger nachfolgender Bestimmungen nach Feststellung des Rates

a)
für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK — auch durch Unterstützung und Förderung — verantwortlich sind, und Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, auch durch unerlaubte Mittel,
b)
Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffen-programmen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren, oder solche finanziellen oder anderen Vermögenswerte oder Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, oder
c)
an der Lieferung — unter anderem durch Bereitstellung von Finanz-diensten — von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in die oder aus der DVRK beteiligt sind.

5.  In Anhang XVI sind die nicht in den Anhängen XIII, XIV oder XV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Anhängen XIII, XIV oder XV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung handeln, sowie Personen, die bei der Umgehung von Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Unterstützung leisten.

6.  In Anhang XVII sind die Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen, Organisationen oder Einrichtungen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen und die nicht in den Anhängen XIII, XIV, XV oder XVI erfasst sind.

 —————

 7.  Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Verbot — sofern es die in Anhang XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft — gilt nicht, wenn die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Missionen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Missionen der DVRK erforderlich sind oder wenn der Sanktionsausschuss der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehenden Zweck erforderlich sind.

 8. ¹⁰ Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. ¹¹Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Transaktionen.

 9.  Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Absatz 1 eingefroren werden, gilt Absatz 3 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a)
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten, und
b)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in diesem Artikel genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind.

Art. 35

1.  Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Sie haben festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung des Grundbedarfs von in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien, Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen und Zahlungen, die ausschließlich Folgendem dienen:
i)
der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder
ii)
der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen und
b)
der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung Einwände dagegen erhoben.

2.  Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung unterrichtet und dieser hat zugestimmt;
b)
der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung darüber unterrichtet, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte.

3.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Art. 36

1.  Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsentscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 34 genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, oder Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde;
b)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche zu verwenden, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einem solchen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt worden ist;
c)
die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht begünstigt nicht eine in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;
d)
die Anerkennung der Entscheidung oder des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;
e)
der betreffende Mitgliedstaat hat den Sanktionsausschuss über die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht im Falle einer in Anhang XIII aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung unterrichtet.

2.  Schuldet eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung eine Zahlung aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurde, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 34 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

a)
der Vertrag nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 genannten Gegenständen, Tätigkeiten, Dienstleistungen und Transaktionen steht und
b)
die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geht.

3.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor Erteilung jeder Genehmigung nach Absatz 2 über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen.

Art. 37

Die Verbote gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Mission in der DVRK oder für humanitäre Hilfe, die von den Vereinten Nationen oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt wird, bestimmt sind.



KAPITEL VI: Verkehrsbeschränkungen

Art. 38

1.  Ladungen, auch persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich der in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, werden überprüft mit dem Ziel sicherzustellen, dass sie keine nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach der vorliegenden Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten, wenn:

a)
die Ladung ihren Ursprung in der DVRK hat;
b)
die Ladung für die DVRK bestimmt ist;
c)
für die Ladung die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben;
d)
für die Ladung in Anhang XIII aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben;
e)
die Ladung auf Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, oder in Luftfahrzeugen, die in der DVRK registriert sind, befördert wird oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug keine Staatszugehörigkeit besitzt.

2.  Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht unter Absatz 1, so werden sie unter den nachstehend genannten Umständen überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:

a)
Die Ladung hat ihren Ursprung in der DVRK,
b)
die Ladung ist für die DVRK bestimmt; oder
c)
die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen haben für die Ladung als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet.

3.  Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomaten- und Konsularpost gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

4.  Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 9 Absatz 1 verfügen, die Grund zu der Annahme geben, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke notwendig.

Art. 39

1.  Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn

a)
sein Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder es sich um ein Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung handelt,
b)
es die Flagge der DVRK führt,
c)
hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Person oder Einrichtung steht,
d)
Grund zu der Annahme besteht, dass es Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist,
e)
das Schiff eine Überprüfung abgelehnt hat, nachdem die Überprüfung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde,
f)
es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Überprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 abgelehnt hat, oder

g)
es sich um ein Schiff gemäß der Liste in Anhang XIV handelt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.

2.  Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)
es sich um einen Notfall handelt,
b)
das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt,
c)
ein Seeschiff, das unter Absatz 1 Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, um einer Überprüfung unterzogen zu werden.

Art. 40

1.  Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein von einem solchen Verbot betroffenes Schiff, das unter die Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, wenn

a)
der Sanktionsausschuss vorabfestgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist, oder
b)
der Mitgliedstaat vorab festgestellt hat, dass es für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

2.  Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe f fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat.

3.  Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn es ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe g fällt, genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss vorab festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere Zwecke erforderlich ist, die mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehen.

Art. 41

1.  Luftfahrzeugen, die von Gesellschaften der DVRK betrieben werden oder aus der DVRK stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.

2.  Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)
ein Luftfahrzeug landet, um einer Überprüfung unterzogen zu werden,
b)
es sich um eine Notlandung handelt.

Art. 42

Abweichend von Artikel 41 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet, landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffenden Behörden vorab festgestellt haben, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

Art. 43

1.  Es ist untersagt,

a)
an die DVRK, an die in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen oder Einrichtungen, an andere Einrichtungen der DVRK, an andere Personen oder Einrichtungen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder für die DVRK oder die genannten Personen und Einrichtungen Besatzungsdienste bereitzustellen,
b)
Besatzungsdienste aus der DVRK für Schiffe oder Luftfahrzeuge zu vermitteln,
c)
Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder zu versichern oder Klassifikationsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen,
d)
Schiffsklassifikationsdienste für die in Anhang XVIII aufgeführten Schiffe zu erbringen,
e)
die Registrierung oder Aufrechterhaltung der Registrierung von Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, oder von Schiffen, die in Anhang XVIII aufgeführt sind oder von einem anderen Staat nach Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016), Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) oder Ziffer 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu beantragen oder bei der Beantragung behilflich zu sein, oder
f)
Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für Schiffe zu erbringen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder die von ihr kontrolliert werden oder die in Anhang XVIII aufgeführt sind.

2.  Anhang XVIII enthält auch eine Liste der Schiffe, die nicht in Anhang XIV aufgeführt sind, bei denen der Rat Gründe hat anzunehmen, dass sie an Aktivitäten, insbesondere dem Transport von Gegenständen, beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

Art. 44

1.  Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Leasen, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.

2.  Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c und e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder dafür Klassifikationsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.

3.  Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Schiffsklassifikationsdienste für in Anhang XVIII aufgeführte Schiffe genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

4.  Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Registrierung eines Schiffes genehmigen, das von einem anderen Staat nach Ziffer 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

5.  Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherungs- und von Rückversicherungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall vorab festgestellt hat, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.

6.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 erteilte Genehmigung.

Art. 44a

Es ist untersagt, direkte Umladungen von Gütern oder Artikeln, die in die oder aus der DVRK verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden, von einem die Flagge der DVRK führenden Schiff oder auf ein die Flagge der DVRK führendes Schiff zu erleichtern oder sich daran zu beteiligen.



KAPITEL VII: Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 45

1.  Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Tätigkeit notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK oder zu Zwecken, die mit den Zielen der genannten Resolutionen vereinbar sind, durchführen.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Art. 45a

1.  Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und abweichend von den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall jede Tätigkeit genehmigen, die für das Funktionieren diplomatischer Missionen oder konsularischen Vertretungen in der DVRK im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 oder für das Funktionieren in der DVRK von internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig ist.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Art. 46

Die Kommission wird ermächtigt,

a)
Anhang I entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern,

b)
Anhang II Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa, XIb, XIc, XId, XIe, XIf, XIg, XIh, XIi, XIj, XIk und XIl entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Codes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,

c)
Anhang VIII zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste unter Berücksichtigung der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,
d)
die Anhänge III, IV und V entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend den Beschlüssen über diese Anhänge in dem Beschluss (GASP) 2016/849 zu ändern,
e)
Anhang XII zu ändern, um die darin enthaltene Liste der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten sowie der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise von der Statistikkommission der Vereinten Nationen herausgegeben werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen.

Art. 47

1.  Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang XIII auf.

2.  Beschließt der Rat, die in Artikel 34 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge XV, XVI, XVII und XVIII entsprechend.

3.  Der Rat setzt die in Absatz 1 oder 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

4.  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die in den Absätzen 1 oder 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung.

5.  Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat die Anhänge XIII und XVI entsprechend.

Art. 47a

1.  Die Anhänge XV, XVI, XVII und XVIII werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft.

2.  Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI, XVII und XVIII enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe in die Liste.

3. ³ Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI, XVII und XVIII enthalten außerdem die zur Feststellung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Art. 48

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.

Art. 49

1.  Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den oder über die in Anhang I genannten Websites an.

2.  Die Mitgliedstaaten zeigen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung an und melden ihr alle späteren Änderungen.

Art. 50

1.  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis verfahren natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen wie folgt:

a)
sie übermitteln Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 34 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über die betreffenden Mitgliedstaaten – der Kommission und
b)
sie arbeiten mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammen.

2.  Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich zur Verfügung gestellt.

3.  Die nach dem vorliegenden Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden oder eingegangen sind.

Art. 51

Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Art. 52

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

Art. 53

1.  Keine Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)
den in Anhang XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder den Eignern von in den Anhängen XIV oder XVIII aufgeführten Schiffen,

b)
anderen Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
c)
sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

2.  Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist.

3.  In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

4.  Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Art. 54

1.  Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

2.  Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen.

Art. 55

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. ²Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

Art. 56

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird aufgehoben. ²Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Art. 57

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 2, 4, 6, 8, 14, 16, 19, 22, 25, 27, 29, 33, 34, 35, 36, 37, 40, 42, 44, 45, 49 und 50 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

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ANHANG II

ANHANG II

Güter und Technologien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7

TEIL I

Alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.

TEIL II

Sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) beitragen könnten.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

Ausdrücke in einfachen Anführungszeichen (‚‘) werden in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut definiert.

Ausdrücke in doppelten Anführungszeichen („“) sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 definiert.

ALLGEMEINE HINWEISE

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht-verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

N.B.: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(in Verbindung mit Teil C zu lesen)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut dem nachstehenden Teil A (Güter) einem Verbot unterliegt, ist gemäß den Bestimmungen des Teils B verboten.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht-verbotene Güter einsetzbar ist.

Das Verbot gilt nicht für „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung (Überprüfung) und die Reparatur von Gütern darstellt, die nicht verboten sind.

Das Verbot der Weitergabe von „Technologie“ gilt weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, noch für „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A.   GÜTER

KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN

II.A0.   Güter



Nr.BeschreibungReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A0.001Hohlkathodenlampen wie folgt:a.  Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz
b.  Uran-Hohlkathodenlampen
II.A0.002Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm.
II.A0.003Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm.
II.A0.004Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm.
II.A0.005Bestandteile eines Kernreaktorbehälters und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:a.  Verschlüsse
b.  innenliegende Bestandteile
c.  Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse
0A001
II.A0.006Nukleare Nachweissysteme, die nicht in den Unternummern 0A001.j. oder 1A004.c. erfasst sind, zur Identifizierung und zur Quantifizierung von radioaktiven Stoffen oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfürAnmerkung: Für persönliche Ausrüstung siehe I.A1.004.
0A001.j.1A004.c.
II.A0.007Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304, 304L oder 316L, soweit nicht in Unternummer 0B001.c.6. oder den Nummern 2A226 oder 2B350 erfasst0B001.c.6.2A226
2B350
II.A0.008Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e. erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz oder Saphir)Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.
0B001.g.5.6A005.e.
II.A0.009Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz).0B001.g.6A005.e.2.
II.A0.010Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst2B350
II.A0.011Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2. oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:a.  Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s;
b.  Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h;
c.  Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.
0B002.f.2.2B231
II.A0.012Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen)0B006
II.A0.013‚Natürliches Uran‘, ‚abgereichertes Uran‘ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst.0C001
II.A0.014Detonationskammern mit einer Explosionsabsorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.

BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG

II.A1.   Güter



Nr.BeschreibungReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A1.001Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS): [298-07-7], in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%.
II.A1.002Fluorgas — CAS [7782-41-4] — mit einer Reinheit größer als 95 %
II.A1.003Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:a.  Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
b.  fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
c.  fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
d.  Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);
e.  Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);
f.  Polytetrafluorethylen (PTFE).
1A001
II.A1.004Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter, soweit nicht in Unternummer 1A004.c. erfasst.1A004.c.
II.A1.005Elektrolytische Zellen für die Darstellung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde, soweit nicht in Nummer 1B225 erfasst.1B225
II.A1.006Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 oder 1B231 erfasst, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.1A2251B231
II.A1.007Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002.b.4. oder 1C202.a. erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:a.  geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C); oder
b.  mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck Aluminiumlegierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C002.b.4.1C202.a.
II.A1.008Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer ‚Anfangsrelativpermeabilität‘ größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm, soweit nicht von Unternummer 1C003.a. erfasst.Technische Anmerkung:
Die Messung der ‚Anfangsrelativpermeabilität‘ muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden.
1C003.a.
II.A1.009‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010.a., 1C010.b., 1C210.a. oder 1C210.b. erfasst werden, wie folgt:a.  ‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.A  ‚spezifischer Modul‘ größer als 10 × 106 m; oder
2.A  ‚spezifische Zugfestigkeit‘ größer als 17 × 104 m
b.  ‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.A  ‚spezifischer Modul‘ größer als 3,18 × 106 m; oder
2.A  ‚spezifische Zugfestigkeit‘ größer als 76,2 × 103 m
c.  mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose ‚Garne‘, ‚Faserbündel‘ (rovings), ‚Seile‘ oder ‚Bänder‘ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Glas, soweit nicht in Unternummer I.A1.010.a. erfasst;
d.  ‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Kohlenstoff;
e.  mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose ‚Garne‘, ‚Faserbündel‘ (rovings), ‚Seile‘, oder ‚Bänder‘ aus ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Kohlenstoff;
f.  endlose ‚Garne‘, ‚Faserbündel‘ (rovings), ‚Seile‘ oder ‚Bänder‘ aus Polyacrylnitril (PAN);
g.  ‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Para-Aramid (Kevlar® oder Kevlar®-ähnliche Materialien).
1C010.a.1C010.b.
1C210.a.
1C210.b.
II.A1.010Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder ‚Kohlenstofffaser-Preforms‘ wie folgt:a.  hergestellt aus in Unternummer I.A1.009 erfassten ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘;
b.  ‚faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Kohlenstoff (Prepregs), mit Epoxidharz-‚Matrix‘ imprägniert, erfasst in den Unternummern 1C010.a., 1C010.b. und 1C010.c., für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;
c.  Prepregs, erfasst in den Unternummern 1C010a., 1C010b. oder 1C010c., die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.
1C0101C210
II.A1.011Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für ‚Flugkörper‘, soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst.1C107
II.A1.012Nicht benutzt.
II.A1.013Tantal, Tantalkarbid, Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst:a.  in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und
b.  einer Masse über 5 kg.
1C226
II.A1.014‚Elementare Pulver‘ aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm.Technische Anmerkung:
‚Elementares Pulver‘ bezeichnet ein hochgradig reines Pulver eines Elements.
II.A1.015Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.
II.A1.016Martensitaushärtender Stahl, soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst.Technische Anmerkungen:
1.  Martensitaushärtender Stahl ‚geeignet für‘ umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.
2.  Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.
1C1161C216
II.A1.017Metall, Metallpulver und -material wie folgt:a.  Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht in Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%
b.  Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%
c.  Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:
1.  Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;
2.  mit Kupfer infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%; oder
3.  mit Silber infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.
1C1171C226
II.A1.018Weichmagnetische Legierungen, soweit nicht in Nummer 1C003 erfasst, mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:a.  Eisengehalt zwischen 30 % und 60 %; und
b.  Kobaltgehalt zwischen 40 % und 60 %.
1C003
II.A1.019Nicht benutzt.
II.A1.020Grafit, soweit nicht in Nummer 0C004 oder Unternummer 1C107.a. erfasst, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist.0C0041C107.a.
II.A1.021Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:a.  Stahllegierungen ‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 200 MPa bei 293 K (20 °C); oder
b.  Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
Technische Anmerkung: ‚Stickstoffstabilisierter Duplexstahl‘ besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.
1C1161C216
II.A1.022Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe.1A002.b.1
II.A1.023Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel.1C002.c.1.a
II.A1.024Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte ‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C002.b.3
II.A1.025Tantallegierungen, die nicht von den Nummern 1C002 und 1C202 erfasst werden.1C0021C202
II.A1.026Zirkonium und Zirkoniumlegierungen, die nicht von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C234 erfasst werden.1C0111C111
1C234
II.A1.027Explosivstoffe, die nicht von der Nummer 1C239 der Militärgüterliste erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,5 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 5 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.1C239

WERKSTOFFBEARBEITUNG

II.A2.   Güter



Nr.BeschreibungReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A2.001Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:a.  Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘;
b.  digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter ‚Software‘ mit einer ‚Echtzeit-Bandbreite‘ größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;
Technische Anmerkung:
‚Echtzeit-Bandbreite‘ bezeichnet die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.
c.  Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, und geeignet für die in Buchstabe a erfassten Vibrationsprüfsysteme;
d.  Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme.
Technische Anmerkung:
Ein ‚Prüftisch‘ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
2B116
II.A2.002Werkzeugmaschinen, die nicht von Nummer 2B001 oder 2B201 erfasst werden, und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder ‚Verbundwerkstoffen‘, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur ‚numerischen Steuerung‘, ausgerüstet werden können, mit einer Positioniergenauigkeit von kleiner (besser)/gleich 30 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse.2B0012B201
II.A2.002aBestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder I.A2.002 dieser Liste
II.A2.003Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:a.  Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:
1.  nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;
2.  geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min;
3.  geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen; und
4.  geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;
b.  ‚Messgeräte‘ (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.
Technische Anmerkung:
‚Indicator heads‘ werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.
2B119
II.A2.004Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:a.  Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation); oder
b.  Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).
Technische Anmerkung:
Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.
2B225
II.A2.005Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen oder Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C.Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.
2B2262B227
II.A2.006Nicht benutzt.
II.A2.007‚Druckmessgeräte‘, soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:a.  Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch ‚Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe‘; und
b.  mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.  Messbereich kleiner als 200 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ besser als ± 1 % vom Skalenendwert; oder
2.  Messbereich größer/gleich 200 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ besser als 2 kPa.
Technische Anmerkung:
‚Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.
2B230
II.A2.008Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen, und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:a.  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
b.  Fluorpolymeren;
c.  Glas oder Email;
d.  Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘;
e.  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
f.  Tantal oder Tantallegierungen;
g.  Titan oder Titanlegierungen;
h.  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
i.  rostfreier Stahl.
Technische Anmerkung:
‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
2B350.e
II.A2.009Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d. erfasst, wie folgt:Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a.  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
b.  Fluorpolymeren;
c.  Glas oder Email;
d.  Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘;
e.  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
f.  Tantal oder Tantallegierungen;
g.  Titan oder Titanlegierungen;
h.  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
i.  Siliziumkarbid;
j.  Titankarbid; oder
k.  rostfreier Stahl.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
2B350.d.
II.A2.010Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i. erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten oder Vakuum-pumpen sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpen-gehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medien-berührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:a.  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
b.  Keramik;
c.  Ferrosiliziumguss;
d.  Fluorpolymeren;
e.  Glas oder Email;
f.  Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘;
g.  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
h.  Tantal oder Tantallegierungen;
i.  Titan oder Titan-legierungen;
j.  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
k.  Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
l.  rostfreier Stahl;
m.  Aluminiumlegierungen; oder
n.  Kautschuk.
Technische Anmerkungen:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Der Ausdruck ‚Kautschuk‘ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi.
2B350.i.
II.A2.011‚Zentrifugalseparatoren‘, soweit nicht in Unternummer 2B352.c. erfasst, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:a.  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
b.  Fluorpolymeren;
c.  Glas oder Email;
d.  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
e.  Tantal oder Tantallegierungen;
f.  Titan oder Titanlegierungen; oder
g.  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
Technische Anmerkung:
‚Zentrifugalseparatoren‘ schließen Dekanter ein.
2B352.c.
II.A2.012Filter aus gesintertem Metall, soweit nicht in Unternummer 2B352.d. erfasst, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.2B352.d.
II.A2.013Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in den Nummern 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.Technische Anmerkung:
Im Sinne dieser Nummer werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.
2B0092B109
2B209
II.A2.014Geräte und Reagenzien, soweit nicht in Unternummer 2B350 oder Nummer 2B352 erfasst, wie folgt:a.  Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener ‚Mikroorganismen‘ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b.  Rührwerke für Fermenter, siehe vorstehende Abschnitte;
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
c.  Laborgerät wie folgt:
1.  Gerät für die Polymerase-Kettenreaktion (PCR);
2.  DNA-Sequenzierung;
3.  DNA-Synthesizer;
4.  Elektroporationsgerät;
5.  spezielle Reagenzien für das in I.A2.014.c. Nummern 1. bis 4. genannte Gerät;
d.  Dauerfilter, Mikro-, Nano- oder Ultra-Dauerfilter zur Verwendung in der Industrie- und Laborbiologie, außer Filter, die speziell für medizinische Zwecke oder zur Filterung von Wasser konstruiert oder geändert wurden und im Rahmen von Projekten verwendet werden sollen, die offiziell von der EU oder den VN gefördert werden;
e.  Ultrazentrifugen, Rotoren und Adapter für Ultrazentrifugen;
f.  Gefriertrocknungsanlagen.
2B3502B352
II.A2.015Nicht von den Nummern 2B005, 2B105 oder 3B001.d. erfasste Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:a.  Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition);
b.  Herstellungsausrüstung für die physikalische Abscheidung aus der Gasphase (PVD = physical vapor deposition)
c.  Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
2B0052B105
3B001.d.
II.A2.016Offene Tanks oder Container mit oder ohne Rührwerk, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen von mehr als 0,5 m3 (500 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:a.  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
b.  Fluorpolymeren;
c.  Glas oder Email;
d.  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
e.  Tantal oder Tantallegierungen;
f.  Titan oder Titanlegierungen;
g.  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
h.  Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
i.  rostfreier Stahl
j.  Holz; oder
k.  Kautschuk.
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck ‚Kautschuk‘ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi.
2B350
(1)   Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Einvernehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.

ELEKTRONIK

II.A3.   Güter



Nr.BeschreibungReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A3.001Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, soweit nicht in Unternummer 0B001.j.5. oder Nummer 3A227 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:a.  Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping; und
b.  Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.
0B001.j.5.3A227
II.A3.002Massenspektrometer, soweit nicht in Unternummer 0B002.g. oder in Nummer 3A233 erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:a.  induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);
b.  Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);
c.  Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);
d.  Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus ‚Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen‘, damit ausgekleidet oder plattiert;
e.  Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.  eine Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann; oder
2.  eine Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen oder Materialien, damit ausgekleidet oder plattiert;
f.  Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.
0B002.g.3A233
II.A3.003Frequenzumwandler oder Generatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.b.13. oder in Nummer 3A225 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:a.  Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;
b.  Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz; und
c.  Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %.
Technische Anmerkungen:
1.  Frequenzumwandler sind auch bekannt als Konverter, Inverter, Generatoren, elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).
2.  Ausrüstungsgegenstände, die die hier angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können vertrieben werden als: elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, variable Speed-Motor-Drives oder variable Frequency-Drives.
0B001.b.13.3A225
II.A3.004Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.

SENSOREN UND LASER

II.A6.   Güter



Nr.BeschreibungReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A6.001Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)
II.A6.002Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b. erfasst, wie folgt:Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).
6A0026A004.b.
II.A6.003Wellenfrontkorrektursysteme, soweit es sich nicht um die in den Unternummern 6A004.a., 6A005.e. oder 6A005.f. erfassten Spiegel handelt, für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und ‚verformbare Spiegel‘ einschließlich bimorphen Spiegeln.6A004.a.6A005.e.
6A005.f.
II.A6.004Argonionen-‚Laser‘, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005.a.6. und/oder Unternummer 6A205.a. erfasst, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W0B001.g.5.6A005.a.6.
6A205.a.
II.A6.005Halbleiter-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.b. erfasst, und Bestandteile hierfür wie folgt:a.  einzelne Halbleiter-‚Laser‘ mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;
b.  Halbleiter-‚Laser‘-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.
Anmerkungen:
1.  Halbleiter-‚Laser‘ werden gewöhnlich als ‚Laser‘-Dioden bezeichnet.
2.  Diese Nummer erfasst nicht ‚Laser‘-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1,2 μm-2,0 μm.
0B001.g.5.0B001.h.6.
6A005.b.
II.A6.006Abstimmbare Halbleiter-‚Laser‘ und abstimmbare Halbleiter-‚Laser‘-Arrays, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6 oder 6A005.b. erfasst, mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-‚Lasern‘, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-‚Laser‘-Array mit einer solchen Wellenlänge enthaltenAnmerkung:
Halbleiter-‚Laser‘ werden gewöhnlich als ‚Laser‘-Dioden bezeichnet.
0B001.h.6.6A005.b.
II.A6.007Abstimmbare Festkörper-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.c.1. erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:a.  Titan-Saphir-Laser,
b.  Alexandrit-Laser.
0B001.g.5.0B001.h.6.
6A005.c.1.
II.A6.008Neodym-dotierte (andere als Glas-)‚Laser‘, soweit nicht in Unternummer 6A005.c.2.b. erfasst, mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1,0 μm und kleiner/gleich 1,1 μm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.6A005.c.2.b.
II.A6.009Akustooptische Bestandteile wie folgt:a.  Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;
b.  die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;
c.  Pockels-Zellen.
6A203.b.4.
II.A6.010Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203.c. erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.Technische Anmerkung:
Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.
6A203.c.
II.A6.011Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laser-Verstärker und Oszillatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.c. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:a.  einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;
b.  einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W;
c.  einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz; und
d.  einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.
0B001.g.5.6A005
6A205.c.
II.A6.012Gepulste CO2-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6., 6A005.d. oder 6A205.d. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:a.  einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 11 μm;
b.  einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
c.  einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und
d.  einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.
0B001.h.6.6A005.d.
6A205.d.
II.A6.013Laser, die nicht von den Nummern 6A005 oder 6A205 erfasst werden.6A0056A205

NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK

II.A7.   Güter



Nr.BeschreibungReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A7.001Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:a.  Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in ‚zivilen Luftfahrzeugen‘ von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
1.  Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von ‚Luftfahrzeugen‘, (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder ‚Raumfahrzeugen‘, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a.  Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner/gleich 0,8 nautische Meilen/h ‚Circular Error Probable‘ (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder
b.  spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;
2.  Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder ‚Datenbankgestützten Navigationssystem‘ (‚DBRN‘) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des ‚DBRN‘ von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m ‚Circular Error Probable‘ (CEP);
3.  Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a.  konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder
b.  konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.
b.  Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
c.  Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.
Anmerkung:
Die in den Unternummern a.1. und a.2. genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
1.  Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von eineinhalb Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:
a.  Konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz; und
b.  spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend;
2.  Roll- und Gierrate größer/gleich + 2,62 rad/s (150 °/s); oder
3.  nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1. oder 2. beschriebenen Bedingungen.
Technische Anmerkungen:
1.  Unternummer a.2. bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.
2.  ‚Circular Error Probable‘ (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.
7A0017A003
7A101
7A103

LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE

II.A9.   Güter



Nr.BeschreibungReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A9.001Sprengbolzen.
II.A9.002(Axialkolben- oder Drehkolben-)Verbrennungsmotoren, konstruiert oder geändert für den Antrieb von ‚Luftfahrzeugen‘ oder ‚Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft‘, sowie eigens dafür konstruierte Komponenten.
II.A9.003Nicht von 9A115 erfasste Lastkraftwagen mit mehr als einer Antriebsachse und einer Nutzlast von mehr als 5 Tonnen.Anmerkung:
Diese Nummer erfasst Tieflader, Sattelanhänger und andere Anhänger.
9A115

B.   SOFTWARE



Nr.BeschreibungReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.B.001Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist.

C.   TECHNOLOGIEN



Nr.Beschreibung Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und TechnologienReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.C.001Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind.

TEIL III

Bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper.

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



7601 Aluminium in Rohform
7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
7603 Pulver und Flitter, aus Aluminium
7604 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
7605 Draht aus Aluminium
7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7608 Rohre aus Aluminium
7609 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium
7614 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

TEIL IV

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

a)   Für kerntechnische Zwecke und/oder Flugkörper verwendbare Güter

1.   Ringmagnete

Permanentmagnetmaterial mit den beiden folgenden Eigenschaften:

i.
ringförmige Magnete mit einem Verhältnis des Außen- zum Innendurchmesser kleiner/gleich 1,6:1; und
ii.
hergestellt aus einem der folgenden Materialien: Aluminium-Nickel-Kobalt, Ferrite, Samarium-Kobalt oder Neodym-Eisen-Bor.

ex 8505 11 00

ex 8505 19 10

ex 8505 19 90

ex 8505 90 90

2.   Martensitaushärtender Stahl Martensitaushärtender Stahl mit den beiden folgenden Eigenschaften:

i.
‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa bei 293 K (20 °C);
ii.
in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.

ex 7304 49 10

ex 7304 51 81

ex 7304 51 89

ex 7304 59 92

ex 7304 59 93

ex 7304 59 99

3.Magnetische Legierungen in Form von Blechen oder dünnen Streifen mit den beiden folgenden Eigenschaften:
a)
Dicke kleiner/gleich 0,05 mm; oder Höhe kleiner/gleich 25 mm und
b)
hergestellt aus einer der folgenden Legierungen: Eisen-Chrom-Kobalt, Eisen-Kobalt-Vanadium, Eisen-Chrom-Kobalt-Vanadium oder Eisen-Chrom.
ex 7326 19 10 ex 7326 19 90
ex 7326 90 92
ex 7326 90 94
ex 7326 90 96
ex 7326 90 98
4.Frequenzumwandler (auch als Konverter oder Inverter bezeichnet)Frequenzumwandler, die nicht in Anhang II Einträge 0B001.b.13 oder 3A225 genannt sind und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen, sowie besonders entworfene Software hierfür:
i.
Mehrphasenausgang
ii.
mit einer Leistung größer/gleich 40 W; und
iii.
geeignet für den beliebigen Einsatz (an einer oder mehreren Stellen) innerhalb eines Frequenzbereichs von 600 Hz bis 2 000 Hz
Technische Anmerkungen:
1.
Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.
2.
Ausrüstungsgegenstände, die die vorstehend angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können bezeichnet oder vertrieben werden als elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).
ex 8504 40 84 ex 8504 40 88
ex 8504 40 90
ex 8537 10 95
ex 8537 10 98
ex 8537 20 91
ex 8537 20 99
5.Hochfeste AluminiumlegierungenAluminiumlegierungen mit den beiden folgenden Eigenschaften:
i.
‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 293 K (20 °C) und
ii.
in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.
Technische Anmerkung:Der Ausdruck ‚geeignet für‘ erfasst Aluminiumlegierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
ex 7601 20 80
ex 7604 29 10
ex 7608 20 20
ex 7608 20 81
ex 7608 20 89
6.Faser- oder fadenförmige Materialien„Faser- oder fadenförmige Materialien“ oder Prepregs, wie folgt:
i)
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas mit beiden der folgenden Eigenschaften:
(1) ‚spezifischer Modul‘ größer als 3,18 × 106 m; und(2) ‚spezifische Zugfestigkeit‘ größer als 76,2 × 103 m;
ii)
Prepregs: mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“, „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 30 mm aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas gemäß Buchstabe a.
ex 5402 11 00 ex 5402 19 00
ex 5402 31 00
ex 5402 32 00
ex 5404 90 90
ex 5407 10 00
ex 5407 20 90
ex 5407 41 00
ex 5407 42 00
ex 5407 43 00
ex 5407 44 00
ex 5501 10 00
ex 5501 90 00
ex 5503 11 00
ex 5503 19 00
ex 5503 20 00
ex 5503 90 00
ex 5506 10 00
ex 5506 90 00
ex 5509 11 00
ex 5509 12 00
ex 5604 90 10
ex 5607 50 11
ex 5607 50 19
ex 5607 50 30
ex 5607 50 90
ex 5609 00 00
ex 5902 10 10
ex 5902 10 90
ex 5902 20 90
ex 5902 90 10
ex 5902 90 90
ex 5903 10 10
ex 5903 10 90
ex 5903 20 10
ex 5903 20 90
ex 5903 90 10
ex 5903 90 91
ex 5903 90 99
ex 6815 10 10
ex 6815 99 00
ex 7019 12 00
ex 7019 19 10
ex 7019 19 90
ex 7019 51 00
ex 7019 59 00
ex 7019 90 00
7.Faserwickelmaschinen und zugehörige AusrüstungFaserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
i.
Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert,
2.
besonders konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und
3.
geeignet zum Wickeln zylindrischer Hülsen mit einem Durchmesser größer/gleich 75 mm;
ii.
Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen gemäß Buchstabe a;
iii.
Dorne für Faserwickelmaschinen, gemäß Buchstabe a;
ex 8419 89 30 ex 8419 89 98
ex 8419 90 85
ex 8444 00 10
ex 8444 00 90
ex 8446 10 00
ex 8446 21 00
ex 8446 29 00
ex 8446 30 00
ex 8447 11 00
ex 8447 12 00
ex 8447 20 20
ex 8447 20 80
ex 8447 90 00
ex 8448 19 00
ex 8448 20 00
ex 8448 39 00
ex 8448 42 00
ex 8448 49 00
ex 8448 59 00
ex 8479 89 97
ex 8479 90 20
ex 8479 90 70
ex 8537 10 10
ex 8537 10 91
ex 8537 10 95
ex 8537 10 98
ex 8538 10 00
ex 9022 12 00
ex 9022 19 00
ex 9022 90 00
ex 9031 80 80
ex 9031 90 00
8.Fließdrückmaschinenwie in INFCIRC/254/Rev.9/Part2 und S/2014/253 beschriebenex 8463 90 00
ex 8466 94 00
9.Laserschweißgeräteex 8515 80 10 ex 8515 80 90
ex 8515 90 00
10.vier- und fünfachsige CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinenex 8457 10 10 ex 8457 10 90
ex 8457 20 00
ex 8457 30 10
ex 8457 30 90
ex 8458 11 20
ex 8458 11 41
ex 8458 11 49
ex 8458 11 80
ex 8458 19 00
ex 8458 91 20
ex 8458 91 80
ex 8459 10 00
ex 8459 21 00
ex 8459 31 00
ex 8459 41 00
ex 8459 51 00
ex 8459 61 10
ex 8459 61 90
ex 8460 12 00
ex 8460 22 00
ex 8460 23 00
ex 8460 24 00
ex 8460 31 00
ex 8460 40 10
ex 8460 90 00
ex 8461 20 00
ex 8461 30 10
ex 8461 40 11
ex 8461 40 31
ex 8461 40 71
ex 8461 40 90
ex 8461 90 00
ex 8464 20 11
ex 8464 20 19
ex 8464 20 80
ex 8464 90 00
11.Plasmaschneidgeräteex 8556 40 00 ex 8515 31 00
ex 8515 39 90
ex 8515 80 10
ex 8515 80 90
ex 8515 90 00
12.Metallhydride wie Zirkonhydridex 2850 00 20

b)   Für chemische/biologische Waffen verwendbare Güter

1.
Weitere Chemikalien, die für die Herstellung chemischer Kampfstoffe geeignet sind:



WarenbezeichnungKN-Code
Natrium (7440-23-5)2805 11 00
Schwefeltrioxid (7446-11-9)ex2811 29 10
Aluminiumchlorid (7446-70-0)2827 32 00
Kaliumbromid (7758-02-3)2827 51 00
Natriumbromid (7647-15-6)2827 51 00
Dichlormethan (75-09-2)2903 12 00
Brompropan (75-26-3)ex2903 39 19
Diisopropylether (108-20-3)ex2909 19 90
Isopropylamin (75-31-0)ex2921 19 99
Trimethylamin (75-50-3)ex2921 11 00
Tributylamin (102-82-9)ex2921 19 99
Triethylamin (121-44-8)ex2921 19 99
N,N-Dimethylanilin (121-69-7)ex2921 42 00
Pyridin (110-86-1)ex2933 31 00
2.
Reaktionsgefäße, Reaktoren, Rührer, Wärmetauscher, Kondensatoren, Pumpen, Ventile, Lagertanks, Container, Vorlagen und Destillations- oder Absorptionskolonnen, die den Leistungsparametern, die in S/2006/853 und S/2006/853/corr.1 beschrieben sind, entsprechen
Pumpen mit Einfachdichtung mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:— a) Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.- % Nickel;b) Legierungen mit mehr als 25 Gew.- % Nickel und 20 Gew.- % Chrom;
c) Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.- % Fluor);
d) Glas oder Email;
e) Grafit oder Carbon-Grafit,
f) Tantal oder Tantallegierungen;
g) Titan oder Titanlegierungen;
h) Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
i) Keramik;
j) Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium) oder
k) Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.
ex 3925 10 00
ex 3925 90 80
ex 3926 90 92
ex 3926 90 97
ex 4009 21 00
ex 4009 22 00
ex 4009 41 00
ex 4009 42 00
ex 4016 93 00
ex 6909 11 00
ex 6909 12 00
ex 6909 19 00
ex 6909 90 00
ex 6914 90 00
ex 7020 00 10
ex 7020 00 30
ex 7020 00 80
ex 7304 41 00
ex 7304 49 93
ex 7304 49 95
ex 7304 49 99
ex 7304 51 81
ex 7304 51 89
ex 7304 59 92
ex 7304 59 93
ex 7304 59 99
ex 7306 40 20
ex 7306 40 80
ex 7306 50 20
ex 7306 50 80
ex 7306 69 10
ex 7306 69 90
ex 7306 90 00
ex 7309 00 10
ex 7309 00 30
ex 7309 00 51
ex 7309 00 59
ex 7309 00 90
ex 7310 10 00
ex 7310 29 10
ex 7310 29 90
ex 7311 00 00
ex 7326 90 92
ex 7326 90 94
ex 7326 90 96
ex 7326 90 98
ex 7507 11 00
ex 7507 12 00
ex 7507 20 00
ex 7508 90 00
ex 8103 90 90
ex 8108 90 50
ex 8108 90 60
ex 8108 90 90
ex 8109 90 00
ex 8112 99 30
ex 8401 20 00
ex 8401 40 00
ex 8401 10 00
ex 8412 90 20
ex 8413 50 40
ex 8413 60 39
ex 8413 60 61
ex 8413 60 69
ex 8413 60 70
ex 8413 60 80
ex 8413 70 21
ex 8413 70 29
ex 8413 70 45
ex 8413 70 51
ex 8413 70 59
ex 8413 70 65
ex 8413 70 75
ex 8413 70 81
ex 8413 70 89
ex 8413 81 00
ex 8413 82 00
ex 8413 91 00
ex 8414 10 25
ex 8414 10 81
ex 8414 10 89
ex 8414 40 10
ex 8414 40 90
ex 8414 59 15
ex 8414 59 25
ex 8414 59 23
ex 8414 59 95
ex 8414 80 11
ex 8418 99 10
ex 8414 80 19
ex 8414 80 59
ex 8414 80 73
ex 8414 80 75
ex 8414 80 78
ex 8414 80 80
ex 8414 90 00
ex 8417 80 30
ex 8417 80 50
ex 8417 80 70
ex 8418 69 00
ex 8419 40 00
ex 8419 50 00
ex 8419 89 10
ex 8419 89 30
ex 8419 89 98
ex 8419 90 85
ex 8477 80 93
ex 8477 80 99
ex 8479 82 00
ex 8479 89 97
ex 8479 90 70
3.
Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4).

ex 8414 51 00

ex 8414 59 00

ex 8414 60 00

ex 8414 80 80

ex 8421 39 15

ex 8421 39 25

ex 8479 89 97

TEIL V

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

ERLÄUTERUNG

Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung (Güter und Technologien)“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird, festgelegt sind.

Für kerntechnische Zwecke und/oder Flugkörper verwendbare Güter



BeschreibungReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung
Isocyanate (Toluoldiisocyanat — TDI), MDI (Methylen-bis(phenylisocyanat)), IPDI (Isophorondiiscocyanat), HNMDI oder HDI (Hexamethylendiisocyanat) und DDI (Dimeryldiisocyanat) und Herstellungsausrüstung.
Ammoniumnitrat, chemisch rein oder in phasenstabilisierter Form (PSAN).
Kammern für zerstörungsfreie Prüfungen mit einer kritischen Innenabmessung von 1 m oder mehr.
Turbopumpen für Flüssigkeits- oder Hybridraketentriebwerke9A006
Polymere Substanzen (Hydroxyl-terminierter Polyether (HTPE)), Hydroxyl-terminierter Caprolactonether (HTCE), Polypropylenglycol (PPG), Polydiethylenglycoladipat (PGA) und Polyethylenglycol (PEG).
Abwehrteilsysteme und Eindringhilfen (z. B. Störsender, Düppel, Täuschkörper), die zur Sättigung, zur Verwirrung oder zum Unterlaufen von Flugkörperabwehrsystemen ausgelegt sind.
Manganmetall-Hartlötfolien.
Hydroformmaschinen.
Wärmebehandlungsöfen — Temperatur > 850 °C und einer Abmessung > 1 mII.A2.005, 2B226, 2B227
Funkenerosionsmaschinen.2B001.d
Rührreibschweißmaschinen.
Modellierungs- und Designsoftware im Zusammenhang mit der Modellierung bei der aerodynamischen und thermodynamischen Analyse von Raketen- oder unbemannten Luftfahrzeugsystemen.
Hochgeschwindigkeits-Bildkameras, mit Ausnahme derjenigen, die in Systemen zur medizinischen Bildgebung verwendet werden.6A003.a.2
Lkw-Fahrgestelle mit 6 oder mehr Achsen.9A115 und II.A9.003

Für chemische/biologische Waffen verwendbare Güter



BeschreibungReferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung
1.  Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m.2B352
2.  Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.II.A2.014.e., 2B350, 2B352
3.  Fermenter mit einem Innenvolumen von 10-20 l (0,01-0,02 Kubikmeter), geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.2B352 und II.A2.014.a.

TEIL VI

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

TEIL VII

Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die nach Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

TEIL VIII

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die mit Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

TEIL IX

Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die mit Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.



ANHANG III

ANHANG III

Flugkraftstoff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



CodeBeschreibung
von 2710 12 31 bis 2710 12 59 Benzin
2710 12 70 Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis
2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
2710 19 25 Raketentreibstoff auf Petroleumbasis



ANHANG IV

ANHANG IV

Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



CodeBeschreibung
ex 2530 90 00 Erze von Seltenerdmineralen
ex 26 12 Monazit und andere Erze, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Gewinnung von Uran oder Thorium verwendet werden
ex 2614 00 00 Titanerz
ex 2615 90 00 Vanadiumerz
2616 90 00 10 Golderze und ihre Konzentrate



ANHANG V

ANHANG V

Kohle, Eisen und Eisenerz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



CodeBeschreibung
ex 26 01 Eisenerz
2701 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2703 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
2704 Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
7201 Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
7202 Ferrolegierungen
7203 Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
7204 10 00 Abfälle und Schrott, aus Gusseisen
ex 7204 30 00 Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl
ex 7204 41 andere Abfälle und anderer Schrott: Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert
ex 7204 49 andere Abfälle und anderer Schrott: andere
ex 7204 50 00 andere Abfälle und anderer Schrott: Abfallblöcke
ex 7205 10 00 Körner
ex 7205 29 00 Pulver, aus anderen Materialien als legiertem Stahl
ex 7206 10 00 Rohblöcke (Ingots)
ex 7206 90 00 andere
ex 72 07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
ex 72 08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen
ex 72 09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
ex 72 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
ex 72 11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen
ex 72 12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen
ex 72 14 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden
ex 72 15 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
ex 72 16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
ex 72 17 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl



ANHANG VI

ANHANG VI

Erdölerzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
2709 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, roh
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2712 10 Vaselin
2712 20 Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT
ex2712 90 andere
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen
ex2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
ex2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
–  Zubereitungen, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen enthaltend
3403 11 – –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
3403 19 – –  andere
–  andere
ex3403 91 – –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
ex3403 99 – –  andere
– – – – –  chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex3824 99 92 – – – – – –  in flüssiger Form bei 20 °C
ex3824 99 93 – – – – – –  andere
ex3824 99 96 – – – – –  andere
3826 00 10 –  Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)
3826 00 90 –  andere



ANHANG VII

ANHANG VII

Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

Kupfer



2603 Kupfererze und ihre Konzentrate
74 Kupfer und Waren daraus
8536 90 95 30 Nietkontakte–  aus Kupfer
–  plattiert mit der Silber-Nickel-Legierung AgNi10 oder mit Silber mit einem Gehalt an Zinnoxid und Indiumoxid von insgesamt 11,2 GHT (± 1,0 GHT)
–  mit einer Dicke der Plattierung von 0,3 mm (– 0/+ 0,015 mm)
ex8538 90 99 Kupferteile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt
8544 11 Wickeldrähte aus Kupfer
–  andere elektrische Leiter aus Kupfer, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger
ex8544 42 – –  mit Anschlussstücken versehen
ex8544 49 – –  andere
–  andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V
8544 60 10 – –  mit Kupferleitern

Nickel



2604 Nickelerze und ihre Konzentrate
Ferrolegierungen:
7202 60 –  Ferronickel
Draht aus nicht rostendem Stahl:
7223 00 11 – –  mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT
75 Nickel und Waren daraus
8105 90 00 10 Stangen oder Draht aus Cobaltlegierung mit einem Gehalt an:— Cobalt von 35 GHT (± 2 GHT)
— Nickel von 25 GHT (± 1 GHT)
— Chrom von 19 GHT (± 1 GHT)
— Eisen von 7 GHT (± 2 GHT)
gemäß Werkstoffnorm AMS 5842, von der in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendeten Art

Silber



2616 10 Silbererze und ihre Konzentrate

Zink



2608 Zinkerze und ihre Konzentrate
79 Zink und Waren daraus



ANHANG VIII

ANHANG VIII

Luxusgüter nach Artikel 10

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

(1)   Pferde



0101 21 00 reinrassige Zuchttiere
ex0101 29 90 andere

(2)   Kaviar und Kaviarersatz



1604 31 00 Kaviar
1604 32 00 Kaviarersatz

(3)   Trüffel und Zubereitungen daraus



0709 59 50 Trüffel
ex0710 80 69 andere
ex0711 59 00 andere
ex0712 39 00 andere
ex2001 90 97 andere
2003 90 10 Trüffel
ex2103 90 90 andere
ex2104 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
ex2104 20 00 zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
ex2106 00 00 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

(4)   Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke



2203 00 00 Bier aus Malz
2204 10 11 Champagner
2204 10 91 Asti spumante
2204 10 93 andere
2204 10 94 Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
2204 10 96 andere Rebsortenweine
2204 10 98 andere
2204 21 00 in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
2204 29 00 andere
2205 00 00 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
2206 00 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke mit nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt
2208 00 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

(5)   Zigarren und Zigarillos



2402 10 00 Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
2402 90 00 andere

(6)   Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten



3303 Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)
3304 00 00 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre
3305 00 00 Zubereitete Haarbehandlungsmittel
3307 00 00 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
6704 00 00 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

(7)   Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel im Wert von mehr als 50 EUR/Stück



ex4201 00 00 Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art
ex4202 00 00 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
ex4205 00 90 andere
ex9605 00 00 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

(8)   Mäntel im Wert von mehr als 75 EUR/Stück, oder Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) im Wert von mehr als 20 EUR/Stück



ex4203 00 00 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
ex4303 00 00 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
ex6101 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103
ex6102 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
ex6103 00 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
ex6104 00 00 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
ex6105 00 00 Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
ex6106 00 00 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
ex6107 00 00 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
ex6108 00 00 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
ex6109 00 00 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
ex6110 00 00 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
ex6111 00 00 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
ex6112 11 00 aus Baumwolle
ex6112 12 00 aus synthetischen Chemiefasern
ex6112 19 00 aus anderen Spinnstoffen
6112 20 00 Skianzüge
6112 31 00 aus synthetischen Chemiefasern
6112 39 00 aus anderen Spinnstoffen
6112 41 00 aus synthetischen Chemiefasern
6112 49 00 aus anderen Spinnstoffen
ex6113 00 10 aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906
ex6113 00 90 andere
ex6114 00 00 Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
ex6115 00 00 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken)
ex6116 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
ex6117 00 00 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
ex6201 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203
ex6202 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204
ex6203 00 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben
ex6204 00 00 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
ex6205 00 00 Hemden für Männer oder Knaben
ex6206 00 00 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
ex6207 00 00 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
ex6208 00 00 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
ex6209 00 00 Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
ex6210 10 00 aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603
ex6210 20 00 andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren
ex6210 30 00 andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren
ex6210 40 00 andere Kleidung für Männer oder Knaben
ex6210 50 00 andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
6211 11 00 für Männer oder Knaben
6211 12 00 für Frauen oder Mädchen
6211 20 00 Skianzüge
ex6211 32 00 aus Baumwolle
ex6211 33 00 aus Chemiefasern
ex6211 39 00 aus anderen Spinnstoffen
ex6211 42 00 aus Baumwolle
ex6211 43 00 aus Chemiefasern
ex6211 49 00 aus anderen Spinnstoffen
ex6212 00 00 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken
ex6213 00 00 Taschentücher und Ziertaschentücher
ex6214 00 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
ex6215 00 00 Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals:
ex6216 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
ex6217 00 00 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
ex6401 00 00 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
ex6402 20 00 Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt
ex6402 91 00 den Knöchel bedeckend
ex6402 99 00 andere
ex6403 19 00 andere
ex6403 20 00 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen
ex6403 40 00 andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
ex6403 51 00 den Knöchel bedeckend
ex6403 59 00 andere
ex6403 91 00 den Knöchel bedeckend
ex6403 99 00 andere
ex6404 19 10 Pantoffeln und andere Hausschuhe
ex6404 20 00 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder
ex6405 00 00 Andere Schuhe
ex6504 00 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet
ex6505 00 10 aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00
ex6505 00 30 Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm
ex6505 00 90 andere
ex6506 99 00 aus anderen Stoffen
ex6601 91 00 Schirme mit Teleskopauszug
ex6601 99 00 andere
ex6602 00 00 Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren
ex9619 00 81 Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

(9)   Teppiche, Läufer und Tapisserien, handwerklich oder nicht



5701 00 00 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
5702 10 00 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
5702 20 00 Fußbodenbeläge aus Kokosfasern
5702 31 80 andere
5702 32 00 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
5702 39 00 aus anderen Spinnstoffen
5702 41 90 andere
5702 42 00 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
5702 50 00 andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
5702 91 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5702 92 00 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
5702 99 00 aus anderen Spinnstoffen
5703 00 00 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert
5704 00 00 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
5705 00 00 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
5805 00 00 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

(10)   Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren



7101 00 00 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7102 00 00 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7103 00 00 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7104 20 00 andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt
7104 90 00 andere
7105 00 00 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen
7106 00 00 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7107 00 00 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
7108 00 00 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7109 00 00 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
7110 11 00 in Rohform oder als Pulver
7110 19 00 andere
7110 21 00 in Rohform oder als Pulver
7110 29 00 andere
7110 31 00 in Rohform oder als Pulver
7110 39 00 andere
7110 41 00 in Rohform oder als Pulver
7110 49 00 andere
7111 00 00 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
7113 00 00 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7114 00 00 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7115 00 00 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7116 00 00 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

(11)   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel



ex4907 00 30 Banknoten
7118 10 00 Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
ex7118 90 00 andere

(12)   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke



7114 00 00 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7115 00 00 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex8214 00 00 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)
ex8215 00 00 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
ex9307 00 00 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

(13)   Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden



6911 00 00 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan
6912 00 23 aus Steinzeug
6912 00 25 aus Steingut oder feinen Erden
6912 00 83 aus Steinzeug
6912 00 85 aus Steingut oder feinen Erden
6914 10 00 aus Porzellan
6914 90 00 andere

(14)   Artikel aus Bleikristall



ex7009 91 00 nicht gerahmt
ex7009 92 00 gerahmt
ex7010 00 00 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7013 22 00 aus Bleikristall
7013 33 00 aus Bleikristall
7013 41 00 aus Bleikristall
7013 91 00 aus Bleikristall
ex7018 10 00 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
ex7018 90 00 andere
ex7020 00 80 andere
ex9405 10 50 aus Glas
ex9405 20 50 aus Glas
ex9405 50 00 nichtelektrische Beleuchtungskörper
ex9405 91 00 aus Glas

(15)   Elektronische Geräte für Haushaltszwecke im Wert von mehr als 50 EUR/Stück



ex8414 51 Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger
ex8414 59 00 andere
ex8414 60 00 Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger
ex8415 10 00 von der Art für Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)
ex8418 10 00 kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren
ex8418 21 00 Kompressorkühlschränke
ex8418 29 00 andere
ex8418 30 00 Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger
ex8418 40 00 Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger
ex8419 81 00 zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen
ex8422 11 00 Haushaltsgeschirrspülmaschinen
ex8423 10 00 Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
ex8443 12 00 Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen
ex8443 31 00 Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex8443 32 00 andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungs-maschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex8443 39 00 andere
ex8450 11 00 Waschvollautomaten
ex8450 12 00 andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner
ex8450 19 00 andere
ex8451 21 00 mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger
ex8452 10 00 Haushaltsnähmaschinen
ex8470 10 00 elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen
ex8470 21 00 druckende
ex8470 29 00 andere
ex8470 30 00 andere Rechenmaschinen
ex8471 00 00 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex8472 90 40 Textverarbeitungsmaschinen
ex8472 90 90 andere
ex8479 60 00 Verdunstungsluftkühler
ex8508 11 00 mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger
ex8508 19 00 andere
ex8508 60 00 andere Staubsauger
ex8509 80 00 andere Geräte
ex8516 31 00 Haartrockner
ex8516 50 00 Mikrowellengeräte
ex8516 60 10 Vollherde
ex8516 71 00 Kaffeemaschinen und Teemaschinen
ex8516 72 00 Brotröster (Toaster)
ex8516 79 00 andere
ex8517 11 00 Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer
ex8517 12 00 Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke
ex8517 18 00 andere
ex8517 61 00 Basisstationen
ex8517 62 00 Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)
ex8517 69 00 andere
ex8526 91 00 Funknavigationsgeräte
ex8529 10 31 für Empfang über Satellit
ex8529 10 39 andere
ex8529 10 65 Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen
ex8529 10 69 andere
ex8531 10 00 Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte
ex8543 70 10 Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen
ex8543 70 30 Antennenverstärker
ex8543 70 50 Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte
ex8543 70 90 andere
9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30
9504 90 80 andere

(16)   Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 50 EUR/Stück



ex8519 00 00 Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
ex8521 00 00 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
ex8525 80 30 digitale Fotoapparate
ex8525 80 91 nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes
ex8525 80 99 andere
ex8527 00 00 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
ex8528 71 00 der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet
ex8528 72 00 andere, für mehrfarbiges Bild
ex9006 00 00 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 )
ex9007 00 00 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

(17)   Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg mit im Wert von mehr als 10 000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen oder Motorräder im Wert von mehr als 1 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür



ex4011 10 00 von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art
ex4011 20 00 von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art
ex4011 30 00 von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex4011 40 00 von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art
ex4011 90 00 andere
ex7009 10 00 Rückspiegel für Fahrzeuge
ex8407 00 00 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
ex8408 00 00 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
ex8409 00 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
ex8411 00 00 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
8428 60 00 Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex8431 39 00 Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex8483 00 00 Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)
ex8511 00 00 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter:
ex8512 20 00 andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte
ex8512 30 10 Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
ex8512 30 90 andere
ex8512 40 00 Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben
ex8544 30 00 Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art
ex8603 00 00 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604
ex8605 00 00 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 )
ex8607 00 00 Teile von Schienenfahrzeugen
ex8702 00 00 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
ex8703 00 00 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile
ex8706 00 00 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor
ex8707 00 00 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
ex8708 00 00 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
ex8711 00 00 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
ex8712 00 00 Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor
ex8714 00 00 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
ex8716 10 00 Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen
ex8716 40 00 andere Anhänger und Sattelanhänger
ex8716 90 00 Teile
ex8801 00 00 Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge
ex8802 11 00 mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
ex8802 12 00 mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg
8802 20 00 Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
ex8802 30 00 Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg
ex8802 40 00 Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg
ex8803 10 00 Propeller und Rotoren, Teile davon
ex8803 20 00 Fahrgestelle und Teile davon
ex8803 30 00 andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)
ex8803 90 10 von Drachen
ex8803 90 90 andere
ex8805 10 00 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon
ex8901 10 00 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe
ex8901 90 00 andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind
ex8903 00 00 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

(18)   Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon



9101 00 00 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
9102 00 00 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101
9103 00 00 Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104
9104 00 00 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge
9105 00 00 Andere Uhren
9108 00 00 Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt
9109 00 00 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt
9110 00 00 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke
9111 00 00 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon
9112 00 00 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon
9113 00 00 Uhrarmbänder und Teile davon
9114 00 00 Andere Uhrenteile

(19)   Musikinstrumente



9201 00 00 Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur
9202 00 00 Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen):
9205 00 00 Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln
9206 00 00 Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)
9207 00 00 Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

(20)   Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten



9700 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

(21)   Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport



ex4015 19 00 andere
ex4015 90 00 andere
ex6210 40 00 andere Kleidung für Männer oder Knaben
ex6210 50 00 andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
6211 11 00 für Männer oder Knaben
6211 12 00 für Frauen oder Mädchen
6211 20 00 Skianzüge
ex6216 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
6402 12 00 Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
ex6402 19 00 andere
6403 12 00 Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
6403 19 00 andere
6404 11 00 Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe
6404 19 90 andere
ex9004 90 00 andere
ex9020 00 00 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement
9506 11 00 Ski
9506 12 00 Skibindungen
9506 19 00 andere
9506 21 00 Windsurfer
9506 29 00 andere
9506 31 00 vollständige Golfschläger
9506 32 00 Golfbälle
9506 39 00 andere
9506 40 00 Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis
9506 51 00 Tennisschläger, auch ohne Bespannung
9506 59 00 andere
9506 61 00 Tennisbälle
9506 69 10 Kricket- und Polobälle
9506 69 90 andere
9506 70 Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen
9506 91 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik
9506 99 10 Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle
9506 99 90 andere
9507 00 00 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte

(22)   Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele



9504 20 00 Billardspiele aller Art und Zubehör
9504 30 00 andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)
9504 40 00 Spielkarten
9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30
9504 90 80 andere



ANHANG IX

ANHANG IX

Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



HS-CodeBeschreibung
7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
ex 7112 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art



ANHANG X

ANHANG X

Statuen gemäß Artikel 13

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



ex4420 10 Statuen und Statuetten aus Holz
–  Statuen und Statuetten aus Stein
ex6802 91 – –  Marmor, Travertin und Alabaster
ex6802 92 – –  andere Kalksteine
ex6802 93 – –  Granit
ex6802 99 – –  andere Steine
ex6809 90 Statuen und Statuetten aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips
ex6810 99 Statuen und Statuetten aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
ex6913 Keramische Statuen und Statuetten
Gold- und Silberschmiedearbeiten
–  aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
ex7114 11 – –  Statuetten aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert
ex7114 19 – –  Statuetten aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
ex7114 20 –  Statuen und Statuetten aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen
–  Statuen und Statuetten aus unedlen Metallen
ex8306 21 – –  Statuen und Statuetten, mit Edelmetallen plattiert
ex8306 29 – –  Andere Statuen und Statuetten
ex9505 Statuen und Statuetten für Fest-, Karnevals- oder andere Unterhaltungszwecke
ex9602 Statuetten aus pflanzlichen oder mineralischen Schnitzstoffen
ex9703 Originale der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art



ANHANG XI

ANHANG XI

Hubschrauber und Schiffe gemäß Artikel 15

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

Hubschrauber



8802 11 mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
8802 12 mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg

Schiffe



8901 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
8902 Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen
8903 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
8904 Schlepper und Schubschiffe
8906 Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote
8907 10 aufblasbare Flöße



ANHANG XIa

ANHANG XIa

Fisch und Meeresfrüchte gemäß Artikel 16a

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



CodeBeschreibung
03 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
ex  16 03 Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
 —————
ex  21 04 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend



ANHANG XIb

ANHANG XIb

Blei und Bleierz gemäß Artikel 16b

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



CodeBeschreibung
2607 00 00 Bleierze und ihre Konzentrate
7801 Blei in Rohform
7802 00 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
7804 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei
ex 7806 00 00 Andere Waren aus Blei
7806 00 10 –  Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe
ex 7806 00 80 –  folgende Waren aus Blei:— Tuben zum Verpacken von Farben und anderen Erzeugnissen;
— Bottiche, Sammelbehälter, Trommeln und ähnliche Behälter ausgenommen Waren der Position 7806 00 10 (für Säuren und andere Chemikalien), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen;
— Bleigewichte für Fischernetze, Bleigewichte für Kleidung, Gardinen usw.;
— Uhrengewichte und Gegengewichte für allgemeine Zwecke;
— Stränge, Zöpfe und Seile aus Bleifasern oder -fäden zum Verpacken oder zum Abdichten von Rohrverbindungen;
— Teile von Gebäudestrukturen;
— Kiele für Jachten, Brustplatten für Taucher;
— Anoden für die Galvanotechnik;
— Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei, ausgenommen Waren der Position 7801 ;
— Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Blei.



ANHANG XIc

ANHANG XIc

Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Artikel 16c

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



KN-CodeWarenbezeichnung
2709 00 10 Erdgaskondensate
2711 11 Erdgas, verflüssigt



ANHANG XId

ANHANG XId

Raffinierte Mineralölerzeugnisse nach Artikel 16d

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



KN-CodeWarenbezeichnung
2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2712 10 –  Vaselin
2712 20 –  Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT
ex2712 90 –  andere als Vaselin und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
ex2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
ex2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestand-teil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten.
–  Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
3403 11 – –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
3403 19 – –  Andere als Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
–  Andere als Zubereitungen, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen enthaltend
ex3403 91 – –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
ex3403 99 – –  Andere als Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
– – – – –  chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex3824 99 92 – – – – – –  in flüssiger Form bei 20 °C
ex3824 99 93 – – – – – –  andere
ex3824 99 96 – – – – –  andere
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT
3826 00 10 –  Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)
3826 00 90 –  andere



ANHANG XIe

ANHANG XIe

Rohöl nach Artikel 16f

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



KN-CodeWarenbezeichnung
2709 00 90 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, andere als Erdgaskondensate



ANHANG XIf

ANHANG XIf

Textilien nach Artikel 16h

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



KapitelWarenbezeichnung
50Seide
51Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
52Baumwolle
53Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
54Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
55Synthetische oder künstliche Spinnfasern
56Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
57Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
58Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
59Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
60Gewirke und Gestricke
61Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
62Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
63Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen



ANHANG XIg

ANHANG XIg

LEBENSMITTEL UND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 16j

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



KN-CodeWarenbezeichnung
07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
08 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter



ANHANG XIh

ANHANG XIh

MASCHINEN UND ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG NACH ARTIKEL 16k

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



KN-CodeWarenbezeichnung
84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte



ANHANG XIi

ANHANG XIi

ERDEN UND STEINE, EINSCHLIESSLICH MAGNESIT UND MAGNESIA NACH ARTIKEL 16l

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



KN-CodeWarenbezeichnung
25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement



ANHANG XIj

ANHANG XIj

HOLZWAREN NACH ARTIKEL 16m

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



KN-CodeWarenbezeichnung
44 Holz und Holzwaren; Holzkohle



ANHANG XIk

ANHANG XIk

SCHIFFE NACH ARTIKEL 16n

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



KN-CodeWarenbezeichnung
89 Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen



ANHANG XIl

ANHANG XIl

TEIL A

Industriemaschinen, Transportfahrzeuge sowie Eisen, Stahl und andere Metalle nach Artikel 16p

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



KN-CodeWarenbezeichnung
72 Eisen und Stahl
73 Waren aus Eisen oder Stahl
74 Kupfer und Waren daraus
75 Nickel und Waren daraus
76 Aluminium und Waren daraus
78 Blei und Waren daraus
79 Zink und Waren daraus
80 Zinn und Waren daraus
81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
82 Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

TEIL B

Luftfahrzeugmodelle und -typen nach Artikel 16q Absatz 1

An-24R/RV, An-148-100B, Il-18D, Il-62M, Tu-134B-3, Tu-154B, Tu-204-100B und Tu-204-300.



ANHANG XII

ANHANG XII

Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 18

HINWEISE

1.
Die Codes der Zentralen Gütersystematik (Central Product Classification) des Statistischen Amts der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, Provisional Central Product Classification, 1991.
2.
Nur die nachstehend beschriebenen Teile der CPC-Codes fallen unter das Verbot.

Teil A:

Dienstleistungen im Bereich Bergbau und im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie:



Beschreibung der Dienstleistungenaus dem CPC-Code
Tunnelbau, Abräumen des Deckgebirges sowie andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten für mineralische Lagerstätten außer für Erdöl- und Erdgasgewinnung.CPC 5115
Dienstleistungen der geologischen, geophysikalischen, geochemischen und sonstigen wissenschaftlichen Beratung im Zusammenhang mit der Auffindung von Minerallagerstätten, Öl-, Gas- und Grundwasser-vorkommen durch Untersuchung der Eigenschaften von Erd- und Gesteinsformationen und -strukturen. Hierzu gehören Dienstleistungen der Analyse der Ergebnisse von Untergrunduntersuchungen, die Untersuchung von Erd- und Bohrproben sowie die Unterstützung und Beratung bei der Erschließung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze.CPC 86751
Dienstleistungen der Sammlung von Informationen über Untergrunderdformationen mit unterschiedlichen Methoden, darunter seismografische, gravimetrische, magnetometrische und andere Methoden der Untergrunduntersuchung.CPC 86752
Vermessungsarbeiten bezüglich Form, Lage und/oder Grenzen eines Teils der Erdoberfläche mit verschiedenen Methoden einschließlich Theodolith-Vermessung, Luftbildvermessung und hydrografischer Vermessung für die Kartografie.CPC 86753
Dienstleistungen auf Erdöl- und Erdgasfeldern, die auf Honorar- oder Vertragsbasis erbracht werden, wie folgt: Test-, Erweiterungs-, Produktions- und Hilfsbohrungen, Errichtung, Reparatur und Abbau von Bohrtürmen, Zementieren und Verfüllen von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern, Auspumpen sowie Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.CPC 8830
Herstellung von Koks — Betrieb von Koksöfen, die hauptsächlich der Herstellung von Koks oder Schwelkoks aus Steinkohle und Braunkohle, von Retortenkohle und Rückstandsprodukten wie Kohlenteer oder Pech dienen,Agglomeration von Koks,
Herstellung raffinierter Mineralölerzeugnisse — Herstellung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (z. B. Ethan, Butan oder Propan), Leuchtölen, Schmierölen und -fetten oder anderen Erzeugnissen aus Rohöl oder bituminösen Mineralen oder deren Fraktionierungsprodukte,
Herstellung oder Gewinnung solcher Erzeugnisse wie Vaselin, Paraffin, andere Erdölwachse und solcher Rückstandsprodukte wie Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl,
Herstellung von Kernbrennstoff — Gewinnung von Uranmetall aus Pechblende oder sonstigen uranhaltigen Erzen,
Herstellung von Legierungen, Dispersionen oder Gemischen aus natürlichem Uran oder dessen Verbindungen,
Herstellung von angereichertem Uran und dessen Verbindungen, Plutonium und dessen Verbindungen, Legierungen, Dispersionen oder Gemischen dieser Verbindungen.
Herstellung von an U 235 abgereichertem Uran und dessen Verbindungen, Thorium und dessen Verbindungen oder Legierungen, Dispersionen oder Gemischen dieser Verbindungen,
Herstellung sonstiger radioaktiver Elemente, Isotope oder Verbindungen sowie
Herstellung nicht bestrahlter Brennstoffelemente zur Verwendung in Kernreaktoren.
CPC 8845
Herstellung chemischer Grundstoffe, ausgenommen Düngemittel und Stickstoffverbindungen,Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen,
Herstellung von Kunststoffen in Primärformen und von synthetischem Kautschuk,
Herstellung von Pestiziden und anderen agrochemischen Erzeugnissen,
Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten,
Herstellung von Pflanzenpräparaten,
Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie Duftstoffen und
Herstellung von Chemiefasern.
CPC 8846
Metallerzeugung und -bearbeitung auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der RaffinerieindustrieCPC 8851
Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse, auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der RaffinerieindustrieCPC 8852
Herstellung von Maschinenbauerzeugnissen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie,CPC 8853
Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie,CPC 8854
Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie,CPC 8855
Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie,CPC 8858
Herstellung von sonstigen Fahrzeugen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der RaffinerieindustrieCPC 8859
Reparaturarbeiten an Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse, auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der RaffinerieindustrieCPC 8861
Reparaturarbeiten an Maschinenbauerzeugnissen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der RaffinerieindustrieCPC 8862
Reparaturarbeiten an Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der RaffinerieindustrieCPC 8863
Reparaturarbeiten an elektrischen Maschinen und Geräten auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der RaffinerieindustrieCPC 8864
Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der RaffinerieindustrieCPC 8867
Reparaturarbeiten an sonstigen Fahrzeugen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der RaffinerieindustrieCPC 8868

Teil B:

Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC: 84)



Beschreibung der Dienstleistungenaus dem CPC-Code
Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware;Softwareimplementierungsdienste;
Datenverarbeitungsdienstleistungen;
Datenbankdienstleistungen;
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern;
Datenaufbereitung;
Schulungen für Kundenmitarbeiter.
CPC 84



ANHANG XIII

ANHANG XIII

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3

a)   Natürliche Personen



NameAliasnameIdentifizierungsangabenTag der Benennung durch die VNGründe für die Benennung
1.Yun Ho-jinYun Ho-chinGeburtsdatum: 13.10.194416.7.2009Direktor der Namchongang Trading Corporation, beaufsichtigt die Einfuhr von Materialien, die für das Uran-Anreicherungsprogramm benötigt werden.
2.Ri Je-SonRi Che SonGeburtsdatum: 193816.7.2009Seit April 2014 Minister für Kernenergieindustrie. Ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der DVRK verantwortlich ist; unterstützte verschiedene Initiativen im Nuklearbereich, u.a. Verwaltung des Kernforschungszentrums Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation.
3.Hwang Sok-hwa16.7.2009Direktor des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE); eingebunden in das Atomprogramm der DVRK; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig.
4.Ri Hong-sop194016.7.2009Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon und Leiter des Instituts für Kernwaffen; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage.
5.Han Yu-ro16.7.2009Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; beteiligt an Nordkoreas Programm für ballistische Flugkörper.
6.Paek Chang-HoPak Chang-Ho;Paek Ch'ang-Ho
Geburtsdatum: 18.6.1964Geburtsort: Kaesong, DVRK
Reisepass: 381420754
ausgestellt am: 7.12.2011
gültig bis: 7.12.2016
22.1.2013Hoher Mitarbeiter und Leiter des Satellitenkontrollzentrums des Korean Committee for Space Technology.
7.Chang Myong- ChinJang Myong-JinGeburtsdatum: 19.2.1968Geburtsdatum: 1965 oder 1966
22.1.2013Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten.
8.Ra Ky'ong-SuRa Kyung-SuChang, Myong Ho
Geburtsdatum: 4.6.1954Reisepass: 645120196
22.1.2013Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionsträger der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.
9.Kim Kwang-ilGeburtsdatum: 1.9.1969Reisepass: PS381420397
22.1.2013Kim Kwang-il ist ein Funktionsträger der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB und die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.
10.Yo'n Cho'ng Nam7.3.2013Leitender Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.
11.Ko Ch'o'l-Chae7.3.2013Stellvertretender leitender Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.
12.Mun Cho'ng- Ch'o'l7.3.2013Mun Cho'ng-Ch'o'l ist ein Funktionsträger der TCB. In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.
13.Choe Chun-SikChoe Chun Sik;Ch'oe Ch'un Sik
Geburtsdatum: 12.10.1954Staatsangehörigkeit: DVRK
2.3.2016Choe Chun-sik war Direktor der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften (Second Academy of Natural Sciences — SANS) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK
14.Choe Song IlStaatsangehörigkeit: DVRKReisepass: 472320665
gültig bis: 26.9.2017
Reisepass: 563120356
2.3.2016Vertreter der Tanchon Commercial Bank. Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.
15.Hyon Kwang IIHyon Gwang IlGeburtsdatum: 27.5.1961;Staatsangehörigkeit: DVRK
2.3.2016Hyon Kwang Il ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.
16.Jang Bom SuJang Pom Su, Jang Hyon UGeburtsdatum: 15.4.1957, 22.2.1958Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 836110034 (Diplomat)
gültig bis: 1.1.2020
2.3.2016Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien.
17.Jang Yong SonGeburtsdatum: 20.2.1957Staatsangehörigkeit: DVRK
2.3.2016Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). War als Vertreter der KOMID im Iran tätig.
18.Jon Myong GukCho 'n Myo 'ng-kuk; Jon Yong SangGeburtsdatum: 18.10.1976, 25.8.1976Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 4721202031
gültig bis: 21.2.2017
Reisepass: 836110035 (Diplomat)
gültig bis: 1.1.2020
2.3.2016Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien.
19.Kang Mun KilJiang Wen-jiStaatsangehörigkeit: DVRKReisepass: PS472330208
gültig bis: 4.7.2017
2.3.2016Kang Mun Kil hat als Vertreter der Namchongang (auch bekannt als Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt.
20.Kang RyongGeburtsdatum: 21.8.1969Staatsangehörigkeit: DVRK
2.3.2016Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien.
21.Kim Jung JongKim Chung ChongGeburtsdatum: 7.11.1966Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 199421147
gültig bis: 29.12.2014
Reisepass: 381110042
gültig bis: 25.1.2016
Reisepass: 563210184
gültig bis: 18.6.2018
2.3.2016Vertreter der Tanchon Commercial Bank. Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.
22.Kim KyuGeburtsdatum: 30.7.1968Staatsangehörigkeit: DVRK
2.3.2016Referent für externe Angelegenheiten bei der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID).
23.Kim Tong My'ongKim Chin-So'k; Kim Tong-Myong; Kim Jin-Sok; Kim, Hyok-CholGeburtsdatum: 1964Staatsangehörigkeit: DVRK
2.3.2016Kim Tong My'ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank und hatte seit mindestens 2002 verschiedene Positionen bei der Tanchon Commercial Bank inne. Außerdem spielte er bei der Leitung der Geschäfte der Amroggang eine Rolle
24.Kim Yong CholGeburtsdatum: 18.2.1962Staatsangehörigkeit: DVRK
2.3.2016Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). War als Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) im Iran tätig.
25.Ko Tae HunKim Myong GiGeburtsdatum: 25.5.1972Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 563120630
gültig bis: 20.3.2018
2.3.2016Vertreter der Tanchon Commercial Bank.
26.Ri Man GonGeburtsdatum: 29.10.1945Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: P0381230469
gültig bis: 6.4.2016
2.3.2016Ri Man Gon ist Minister im Munitions Industry Department.
27.Ryu JinGeburtsdatum: 7.8.1965Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 563410081
2.3.2016Vertreter der KOMID in Syrien.
28.Yu Chol UStaatsangehörigkeit: DVRK2.3.2016Yu Chol U ist Direktor der National Aerospace Development Administration.
29.Pak Chun IlGeburtsdatum: 28.7.1954Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 563410091
30.11.2016Pak Chun Il ist ehemaliger Botschafter der DVRK in Ägypten; unterstützt die KOMID, eine benannte Organisation (unter dem Namen: Korea Kumryung Trading Corporation).
30.Kim Song CholKim Hak SongGeburtsdatum: 26.3.1968Geburtsdatum: 15.10.1970
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 381420565
Reisepass: 654120219
30.11.2016Kim Song Chol ist ein Funktionsträger der KOMID, der in Vertretung der Interessen der KOMID, einer benannten Einrichtung, Geschäfte in Sudan getätigt hat.
31.Son Jong HyokSon MinGeburtsdatum: 20.5.1980Staatsangehörigkeit: DVRK
30.11.2016Son Jong Hyok ist ein Funktionsträger der KOMID, einer benannten Einrichtung, der in Vertretung der Interessen der KOMID Geschäfte in Sudan getätigt hat.
32.Kim Se GonGeburtsdatum: 13.11.1969Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: PD472310104
30.11.2016Kim Se Gon arbeitet im Auftrag des Ministeriums für Atomenergieindustrie, einer benannten Einrichtung.
33.Ri Won HoGeburtsdatum: 17.7.1964;Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass:381310014
30.11.2016Ri Won Ho ist ein in Syrien stationierter Amtsträger des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK, der der KOMID, einer benannten Organisation, Unterstützung leistet.
34.Jo Yong CholCho Yong CholGeburtsdatum: 30.9.1973Staatsangehörigkeit: DVRK.
30.11.2016Jo Yong Chol ist ein in Syrien stationierter Amtsträger des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK, der der KOMID, einer benannten Organisation, Unterstützung leistet.
35.Kim Chol SamGeburtsdatum: 11.3.1971Staatsangehörigkeit: DVRK
30.11.2016Kim Chol Sam ist Vertreter der Daedong Credit Bank (DCB) einer benannten Organisation; der an der Abwicklung von Transaktionen im Namen der DCB Finance Limited mitgewirkt hat. Steht als in Übersee tätiger Vertreter der DCB im Verdacht, Transaktionen im Wert von Hundertausenden von Dollar erleichtert und wahrscheinlich mehrere Millionen Dollar über mit der DVRK zusammenhängende Konten mit möglichen Verbindungen zu Nuklear-/Flugkörperprogrammen verwaltet zu haben.
36.Kim Sok CholGeburtsdatum: 8.5.1955Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 472310082
30.11.2016Kim Sok Chol war als Botschafter der DVRK in Myanmar tätig. Er hat als Vermittler für die KOMID (eine benannte Organisation) operiert. Er wurde für seine Unterstützung von der KOMID bezahlt und hat im Namen der KOMID Treffen arrangiert, darunter ein Treffen zwischen der KOMID und mit Verteidigungsfragen befassten Personen Myanmars zur Erörterung finanzieller Angelegenheiten.
37.Chang Chang HaJang Chang HaGeburtsdatum: 10.1.1964Staatsangehörigkeit: DVRK
30.11.2016Chang Chang Ha ist Präsident der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften (Second Academy of Natural Sciences — SANS), einer benannten Einrichtung.
38.Cho Chun RyongJo Chun RyongGeburtsdatum: 4.4.1960Staatsangehörigkeit: DVRK.
30.11.2016Cho Chun Ryong ist Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftskomitees (SEC), einer benannten Einrichtung.
39.Son Mun SanGeburtsdatum: 23.1.1951Staatsangehörigkeit: DVRK
30.11.2016Son Mun San ist Generaldirektor des Büros für externe Angelegenheiten des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE), einer benannten Einrichtung.
40.Cho Il UCho Il WooGeburtsdatum: 10.5.1945Geburtsort: Musan, North Hamgyo'ng Province, DPRK
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 736410010
2.6.2017Direktor des fünften Büros des Generalbüros für Aufklärung (Reconnaissance General Bureau). Cho soll Auslandsspionageeinsätze und die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im Ausland für die DVRK leiten.
41.Cho Yon ChunJo Yon JunGeburtsdatum: 28.9.1937Staatsangehörigkeit: DVRK
2.6.2017Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.
42.Choe HwiGeburtsdatum: 1954 oder 1955.Geschlecht: männlich.
Staatsangehörigkeit: DVRK.
Adresse: DVRK
2.6.2017Erster Vizedirektor der Abteilung Propaganda und Agitation der Partei der Arbeit Koreas, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird.
43.Jo Yong-WonCho YongwonGeburtsdatum: 24.10.1957Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: DVRK
Adresse: DVRK
2.6.2017Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.
44.Kim Chol NamGeburtsdatum: 19.2.1970Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 563120238
Adresse: DVRK
2.6.2017Präsident der Korea Kumsan Trading Corporation, ein Unternehmen, das Versorgungsgüter für das Generalbüro für Atomenergie beschafft und über das Bargeld in die DVRK fließt.
45.Kim Kyong OkGeburtsdatum: 1937 oder 1938Staatsangehörigkeit: DVRK
Adresse: Pjöngjang, DVRK
2.6.2017Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.
46.Kim Tong-HoGeburtsdatum: 18.8.1969Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 745310111
Adresse: Vietnam
2.6.2017Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam, des Finanzinstituts, über das die waffen- und flugkörperbezogenen Verkäufe der DVRK hauptsächlich abgewickelt werden.
47.Min Byong CholMin Pyo'ng-ch'o'l;Min Byong-chol;
Min Byong Chun
Geburtsdatum: 10.8.1948Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: DVRK
Adresse: DVRK
2.6.2017Mitglied der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.
48.Paek Se BongGeburtsdatum: 21.3.1938Staatsangehörigkeit: DVRK
2.6.2017Paek Se Bong ist der ehemalige Vorsitzende des Zweiten Wirtschaftsaus-schusses, ehemaliges Mitglied der Nationalen Verteidigungskommission und ehemaliger Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID)
49.Pak Han SeKang Myong CholStaatsangehörigkeit: DVRKReisepass:290410121
Adresse: DVRK
2.6.2017Vizevorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses, der die Produktion der Flugkörper der DVRK überwacht und die Aktivitäten der Korea Mining Development Corporation lenkt, die der DVRK als wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit Flugkörpern und konventionellen Waffen dient.
50.Pak To ChunPak To ChunGeburtsdatum: 9.3.1944Staatsangehörigkeit: DVRK
2.6.2017Pak To Chun ist ein ehemaliger Sekretär in der Abteilung für Munitions-industrie (MID) und fungiert derzeit als Berater in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nuklear- und Flugkörperprogrammen. Er gehörte vormals der Kommission für Staatsangelegenheiten an und ist Mitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas.
51.Ri Jae IlRi Chae-IlGeburtsdatum: 1934Staatsangehörigkeit: DVRK
2.6.2017Vizedirektor der Abteilung Propaganda und Agitation der Partei der Arbeit Koreas, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird.
52.Ri Su YongGeburtsdatum: 25.6.1968Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass Nr.: 654310175
Anschrift: k. A.
Geschlecht: männlich
Diente als Repräsentant der Korea Ryonbong General Corporation in Kuba
2.6.2017Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation; ist auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert. Darüber hinaus unterstützt die Korea Ryonbong General Corporation mit ihrer Beschaffungstätigkeit wahrscheinlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.
53.Ri Yong MuGeburtsdatum: 25.1.1925Staatsangehörigkeit: DVRK
2.6.2017Ri Yong Mu ist ein Vizevorsitzender des Komitees für Staatsangelegenheiten, das in allen, das Militär betreffenden Angelegenheiten die Verteidigung und die Sicherheit der DVRK, einschließlich Akquisition und Beschaffung, Weisung und Anleitung erteilt.
54.Choe Chun YongCh'oe Ch'un-yongGeschlecht: männlichStaatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 65441078
5.8.2017Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen.
55.Han Jang SuChang-Su HanGeburtsdatum: 8.11.1969Geschlecht: männlich
Geburtsort: Pyongyang
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 745420176
gültig bis: 19.10.2020
5.8.2017Leitender Vertreter der Foreign Trade Bank.
56.Jang Song CholGeburtsdatum: 12.3.1967Staatsangehörigkeit: DVRK
5.8.2017Repräsentant der Korea Mining Development Corporation (KOMID) im Ausland.
57.Jang Sung NamGeburtsdatum: 14.7.1970Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 563120368, ausgestellt am 22.3.2013;
gültig bis: 22.3.2018
Adresse: DVRK
5.8.2017Leiter einer ausländischen Niederlassung der Tangun Trading Corporation, die hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich ist.
58.Jo Chol SongCho Ch'o'l-so'ngGeburtsdatum: 25.9.1984Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 654320502
gültig bis: 16.9.2019
5.8.2017Stellvertretender Vertreter der Korea Kwangson Banking Corporation; diese erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Kyoksin Trading die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht.
59.Kang Chol SuGeburtsdatum: 13.2.1969Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 472234895
5.8.2017Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe der DVRK im Ausland spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.
60.Kim Mun CholKim Mun-ch'o'lGeburtsdatum: 25.3.1957Staatsangehörigkeit: DVRK
5.8.2017Vertreter der Korea United Development Bank.
61.Kim Nam UngStaatsangehörigkeit: DVRKReisepass: 654110043
5.8.2017Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen.
62.Pak Il KyuPak Il-GyuGeschlecht: männlichStaatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass: 563120235
5.8.2017Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.
63. Pak Yong SikStaatsangehörigkeit: DVRKGeburtsjahr: 1950
11.9.2017Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, die für die Entwicklung und Durchführung der Militärstrategien der Arbeiterpartei Koreas verantwortlich ist, Befehlsgewalt und Kontrolle über das Militär der DVRK hat und an der Leitung der militärischen Verteidigungsindustrien des Landes beteiligt ist.
64.Ch'oe So'k MinGeburtsdatum: 25.7.1978Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Ch'oe So'k-min ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank (Außenhandelsbank). 2016 war Ch'oe So'k-min der stellvertretende Leiter einer Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank. Er steht in Verbindung mit Barüberweisungen von dieser Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank an Banken, die mit nordkoreanischen Sonderorganisationen und Agenten des Generalbüros für Aufklärung verbunden und im Ausland ansässig sind, die der Umgehung von Sanktionen dienen.
65.Chu Hyo'kJu HyokGeburtsdatum: 23.11.1986Reisepass Nr. 836420186, ausgestellt am 28.10.2016, gültig bis 28.10.2021
Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Chu Hyo'k ist nordkoreanischer Staatsangehöriger und ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.
66.Kim Jong SikKim Cho'ng-sikGeburtsjahr: 1967-1969Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
Anschrift: DVRK
22.12.2017Hochrangiger Amtsträger im Bereich der Leitung der Maßnahmen der DVRK zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen. Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie der Partei der Arbeit Koreas.
67.Kim Kyong IlKim Kyo'ng-ilAufenthaltsort: LibyenGeburtsdatum: 1.8.1979
Reisepass Nr. 836210029
Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Kim Kyong Il ist der stellvertretende Leiter der Foreign Trade Bank in Libyen.
68.Kim Tong CholKim Tong-ch'o'lGeburtsdatum: 28.1.1966Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Kim Tong Chol ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.
69.Ko Chol ManKo Ch'o'l-manGeburtsdatum: 30.9.1967Reisepass Nr. 472420180
Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Ko Chol Man ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.
70.Ku Ja HyongKu Cha-hyo'ngAufenthaltsort: LibyenGeburtsdatum: 8.9.1957
Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Ku Ja Hyong ist ein leitender Vertreter der Foreign Trade Bank in Libyen.
71.Mun Kyong HwanMun Kyo'ng-hwanGeburtsdatum: 22.8.1967Reisepass Nr. 381120660, gültig bis 25.3.2016
Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Mun Kyong Hwan ist ein Auslandsvertreter der Bank of East Land.
72.Pae Won UkPae Wo'n-ukGeburtsdatum: 22.8.1969Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass Nr. 472120208, gültig bis 22.2.2017
Geschlecht: männlich
22.12.2017Pae Won Uk ist ein Auslandsvertreter der Daesong Bank.
73.Pak Bong NamLui Wai Ming;Pak Pong Nam;
Pak Pong-nam
Geburtsdatum: 6.5.1969Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Pak Bong Nam ist ein Auslandsvertreter der Ilsim International Bank.
74.Pak Mun IlPak Mun-ilGeburtsdatum: 1.1.1965Reisepass Nr. 563335509, gültig bis 27.8.2018
Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Pak Mun Il ist ein Auslandsvertreter der Korea Daesong Bank.
75.Ri Chun HwanRi Ch'un-hwan Geburtsdatum: 21.8.1957Reisepass Nr. 563233049, gültig bis 9.5.2018
Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Ri Chun Hwan ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.
76.Ri Chun SongRi Ch'un-so'ngGeburtsdatum: 30.10.1965Reisepass Nr. 654133553, gültig bis 11.3.2019
Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Ri Chun Song ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.
77.Ri Pyong ChulRi Pyo'ng-ch'o'lGeburtsjahr: 1948Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
Anschrift: DVRK
22.12.2017Ersatzmitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas und Erster Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie.
78.Ri Song HyokLi Cheng HeGeburtsdatum: 19.3.1965Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Ri Song Hyok ist ein Auslandsvertreter der Koryo Bank und der Koryo Credit Development Bank und hat mutmaßlich Scheinfirmen eingerichtet, um im Namen Nordkoreas Gegenstände zu beschaffen und Finanztransaktionen zu tätigen.
79.Ri U'n So'ngRi Eun Song;Ri Un Song
Geburtsdatum: 23.7.1969Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
22.12.2017Ri U'n-so'ng ist ein Auslandsvertreter der Korea Unification Development Bank.
80.Tsang Yung YuanNeil Tsang, Yun Yuan TsangGeburtsdatum: 20.10.1957Reisepass Nr. 302001581
30.3.2018Tsang Yung Yuan hat Kohleexporte der DVRK mit einem in einem Drittland tätigen Vermittler der DVRK koordiniert, und er hat bereits in der Vergangenheit andere Tätigkeiten zur Umgehung von Sanktionen durchgeführt.

b)   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen



NameAliasnameSitzTag der Benennung durch die VNSonstige Angaben:
1.Korea Mining Development Trading CorporationCHANGGWANG SINYONG CORPORATION; EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; „KOMID“Central District, Pjöngjang, DVRK24.4.2009Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.
2.Korea Ryonbong General CorporationKOREA YONBONG GENERAL CORPORATION;LYON-GAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION
Pot'onggang District, Pjöngjang, DVRK; Rakwon-dong,Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK
24.4.2009Verteidigungskonzern, spezialisiert auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.
3.Tanchon Commercial BankCHANGGWANG CREDIT BANK; KOREA CHANGGWANG CREDIT BANKSaemul 1- DongPyongchon District, Pjöngjang, DVRK
24.4.2009Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK für den Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.
4.Namchongang Trading CorporationNCG; NAMCHONGANG TRADING;NAM CHON GANG CORPORATION; NOMCHONGANG TRADING CO.; NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION; Namhung Trading Corporation; Korea Daeryonggang Trading Corporation; Korea Tearyonggang Trading CorporationPjöngjang, DVRKSengujadong 11-2/(oder Kwangbok-dong), Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK
Telefonnummern: +850-2-18111, 18222 (Durchwahl 8573) Faxnummer: +850-2-381-4687
16.7.2009Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt wurden, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kern-technischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend.
5.Hong Kong ElectronicsHONG KONG ELECTRONICS KISH COSanaee St., Kish Island, Iran16.7.2009Steht im Eigentum bzw. unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (Korea Mining Development Trading Corporation) bzw. handelt in deren Namen oder behauptet, für sie oder in ihrem Namen zu handeln; seit 2007 hat Hongkong Electronics im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss benannt) in Millionenhöhe Gelder (in USD), die im Zusammenhang mit Proliferationsaktivitäten stehen, transferiert. Hongkong Electronics hat im Namen der KOMID den Geldtransfer vom Iran in die DVRK ermöglicht.
6.Korea Hyoksin Trading CorporationKOREA HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATIONRakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK16.7.2009Unternehmen der DVRK mit Hauptsitz in Pjöngjang, das der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss benannt) unterstellt und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist.
7.Generalbüro für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE ).General Department of Atomic Energy (GDAE)Haeudong, Pyongchen District, Pjöngjang, DVRK16.7.2009Das GBAE ist für Nordkoreas Nuklearprogramm verantwortlich, zu dem auch das Kernforschungszentrum Yongbyon und dessen Forschungsreaktor für die Plutoniumproduktion (5 MW bzw. 25 MWt) sowie dessen Brennstoffherstellungs- und Wiederaufbereitungsanlage gehören.Das GBAE hat sich mit der Internationalen Atomenergie-Organisation zu Gesprächen und Diskussionen über Kernenergiefragen getroffen. Das GBAE ist als wichtigste Agentur der nordkoreanischen Regierung für die Nuklearprogramme des Landes, einschließlich der operativen Leitung des Kernforschungszentrums Yongbyon, zuständig.
8.Korean Tangun Trading CorporationPjöngjang, DVRK16.7.2009Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissenschaften) der DVRK unterstellt und im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme sowie deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.
9.Korean Committee for Space TechnologyDPRK Committee for Space Technology;Department of Space Technology of the DPRK; Committee for Space Technology; KCST
Pjöngjang, DVRK22.1.2013Der Koreanische Ausschuss für Weltraumtechnologie (Korean Committee for Space Technology — KCST) koordinierte über das Satellitenkontrollzentrum und das Abschussgelände Sohae die Abschüsse der DVRK vom 13. April 2012 und 12. Dezember 2012.
10.Bank of East LandDongbang Bank;Tongbang U'Nhaeng;
Tongbang Bank
PO Box 32, BEL Building, Jonseung-Dung, Moranbong District, Pjöngjang, DVRK22.1.2013Das DVRK-Finanzinstitut Bank of East Land ermöglicht waffenbezogene Transaktionen für den Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) und unterstützt diesen auch anderweitig. Die Bank of East Land arbeitet aktiv mit Green Pine bei Geldtransfers zusammen, mit denen die Sanktionen umgangen werden. 2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung von Green Pine und iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepah gehörten, durchgeführt. Der Sicherheitsrat hat die Bank Sepah mit der Resolution 1747 (2007) benannt, weil sie das Programm des Iran für ballistische Flugkörper unterstützt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss im April 2012 benannt.
11.Korea Kumryong Trading Corporation22.1.2013Aliasname, der von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Beschaffungszwecke verwendet wird. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.
12.Tosong Technology Trading CorporationPjöngjang, DVRK22.1.2013Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Tosong Technology Trading Corporation. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.
13.Korea Ryonha Machinery Joint Venture CorporationChosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; Ryonha Machinery Corporation; Ryonha Machinery;Ryonha Machine Tool; Ryonha Machine Tool Corporation; Ryonha Machinery Corp; Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; Ryonhwa Machinery JV; Huichon Ryonha Machinery General Plant; Unsan; Unsan Solid Tools; sowie Millim Technology Company
Tongan-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK; Mangungdae-gu, Pjöngjang, DVRK; Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK.Email: ryonha@silibank.com; sjc117@hotmail.com; und millim@silibank.com
Telefonnummern: 8502-18111; 8502-18111-8642; und 850 2 18111-3818642
Faxnummer: 8502-381-4410
22.1.2013Die Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Die Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.
14.Leader (Hong Kong) InternationalLeader International Trading Limited; Leader (Hong Kong) International Trading LimitedLM-873, RM B, 14/F,Wah Hen Commercial Centre, 383 Hennessy Road, Wanchai, Hong Kong, China.
22.1.2013Leader International (in Hongkong unter der Handelsregisternummer 1177053 eingetragen) ermöglicht Verschiffungen im Auftrag der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.
15.Green Pine Associated CorporationCho'ngsong United Trading Company; Chongsong Yonhap; Ch'o'ngsong Yo'nhap; Chosun Chawo'n Kaebal T'uja Hoesa; Jindallae; Ku'm- haeryong Company LTD; Natural Resources Development and Investment Corporation; Saeingp'il Company; National Resources Development and Investment Corporation; Saeng Pil Trading Corporationc/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, HyongjesanGuyok, Pjönjang, DVRK;Nungrado, Pjönjang, DVRK
Rakrang No. 1 Rakrang District Pyongyang Korea, Chilgol-1
dong, Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK
Telefonnummer: +850-2-18111(Durchwahl 8327).
Faxnummer: +850-2-3814685 und +850-2-3813372
E-Mail:
pac@silibank.com und kndic@co.chesin.com.
2.5.2012Green Pine hat viele Aktivitäten der Korea Mining Development TradingCorporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.
Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine.
Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — spezialisiert und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt.
16.Amroggang Development Banking CorporationAmroggang Development Bank;Amnokkang Development Bank
Tongan-dong, Pjöngjang, DVRK2.5.2012Amroggang wurde 2006 gegründet und ist ein mit der Tanchon Commercial Bank verbundenes Unternehmen, das von Funktionsträgern der Tanchon Bank geleitet wird. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von der KOMID durchgeführten Verkäufe von ballistischen Flugkörpern und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Flugkörpern zwischen der KOMID und dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat mit Resolution 1737 (2006) als in das Programm des Iran für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung benannt.
17.Korea Heungjin Trading CompanyHunjin Trading Co.; Korea Henjin Trading Co.; Korea Hengjin Trading CompanyPjöngjang, DVRK2.5.2012Die Korea Heungjin Trading Company wird von der KOMID für Handelszwecke genutzt. Sie wird verdächtigt, an der Lieferung von Gütern für Flugkörper an den iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt zu sein. Heungjin stand mit der KOMID und ganz speziell mit der Beschaffungsstelle der KOMID in Verbindung. Heungjin wurde zur Beschaffung einer fortgeschrittenen digitalen Steuerung mit Anwendungen für die Konzeption von Trägerraketen eingesetzt. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Der SHIG-Konzern wurde vom Sicherheitsrat mit der Resolution 1737 (2006) aufgrund seiner Einbindung in das Programm des Iran für ballistische Flugkörper benannt.
18.Second Academy of Natural Sciences2nd Academy of Natural Sciences; Che 2 Chayon Kwahakwon; Academy of Natural Sciences; Chayon Kwahak-Won; National Defense Academy;Kukpang Kwahak-Won; Second Academy of Natural Sciences Research Institute; Sansri
Pjöngjang, DVRK7.3.2013Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften ist eine nationale Organisation für Forschung und Entwicklung für die fortgeschrittenen Waffensysteme der DVRK, einschließlich Flugkörpern und wahrscheinlich Kernwaffen. Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften bedient sich einer Reihe ihr unterstellter Organisationen, u. a. der Tangun Trading Corporation, um Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland zum Zweck der Verwendung im Flugkörperprogramm und wahrscheinlich im Kernwaffenprogramm der DVRK zu erlangen. Die Tangun Trading Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im Juli 2009 benannt und ist im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.
19.Korea Complex Equipment Import CorporationRakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK.7.3.2013Die Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Die Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist ein Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.
20.Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM)OMMDonghung Dong, Central District, PO BOX 120, Pjöngjang, DVRK;Dongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pjöngjang, DVRK
28.7.2014Die Ocean Maritime Management Company, Limited (IMO-Nr.: 1790183) ist Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, insbesondere aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit.
Die Ocean Maritime Management Company, Limited, ist Betreiber/Manager der folgenden Schiffe mit den folgenden IMO-Nummern:
a)  Chol Ryong 8606173Ryong Gun Bong2.3.2016
b)  Chong Bong 8909575Greenlight, Blue Nouvelle2.3.2016
c)  Chong Rim 2 89162932.3.2016
d)  Hoe Ryong 90415522.3.2016
e)  Hu Chang 8330815O Un Chong Nyon2.3.2016
f)  Hui Chon 8405270Hwang Gum San 22.3.2016
g)  Ji Hye San 8018900Hyok Sin 22.3.2016
h)  Kang Gye 8829593Pi Ryu Gang2.3.2016
i)  Mi Rim 87134712.3.2016
j)  Mi Rim 2 93614072.3.2016
k)  O Rang 8829555Po Thong Gang2.3.2016
l)  Ra Nam 2 86255452.3.2016
m)  Ra Nam 3 93146502.3.2016
n)  Ryo Myong 89873332.3.2016
o)  Ryong Rim 8018912Jon Jin 22.3.2016
p)  Se Pho 8819017Rak Won 22.3.2016
q)  Songjin 8133530Jang Ja San Chong Nyon Ho2.3.2016
r)  South Hill 2 84124672.3.2016
s)  Tan Chon 7640378Ryon Gang 22.3.2016
t)  Thae Pyong San 9009085Petrel 12.3.2016
u)  Tong Hung San 7937317Chong Chon Gang2.3.2016
v)  Tong Hung 86615752.3.2016
21.Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft.Pjöngjang, DVRK2.3.2016Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt.
22.Chong-chongang Shipping CompanyChong Chon Gang Shipping Co. Ltd.Adresse: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK; alternative Adresse: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pjöngjang, DVRK; IMO-Nr.: 53428832.3.2016Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen.
23.Daedong Credit Bank (DCB)DCB; Taedong Credit BankAdresse: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pjöngjang, DVRK; alternative Adresse: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pjöngjang, DVRK;  SWIFT: DCBK KPPY2.3.2016Die Daedong Credit Bank hat Finanzdienstleistungen für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank bereitgestellt. Die DCB hat seit mindestens 2007 Hunderte Finanztransaktionen in einem Umfang von mehreren Millionen US-Dollar im Namen der KOMID und der Tanchon Commercial Bank erleichtert. In einigen Fällen hat sich die DCB bei der Erleichterung von Transaktionen wissentlich betrügerischer Finanzpraktiken bedient.
24.Hesong Trading CompanyPjöngjang, DVRK2.3.2016Die Korea Mining Development Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation.
25.Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC)KKBCJungson-dong, Sungri Street, Central District, Pjöngjang, DVRK2.3.2016Die KKBC stellt unterstützende Finanzdienstleistungen für die Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation unterstellt ist, bereit. Die Tanchon Commercial Bank hat sich der KKBC bedient, um Mittel-transfers von wahr-scheinlich mehreren Millionen Dollar zu erleichtern, darunter die Überweisung von Mitteln, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen.
26.Korea Kwangsong Trading CorporationRakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK.2.3.2016Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation.
27.Ministry of Atomic Energy IndustryMAEIHaeun-2-dong, Pyongchon District, Pjöngjang, DVRK2.3.2016Das Ministry of Atomic Energy Industry wurde 2013 zur Modernisierung der Atomenergie-industrie der DVRK eingerichtet, mit dem Ziel, mehr nukleares Material herzustellen, dessen Qualität zu erhöhen und eine unabhängige Nuklear-industrie der DVRK weiterzuentwickeln. In dieser Eigenschaft ist das MAEI als entscheidender Akteur bei der Entwicklung von Kernwaffen durch die DVRK bekannt und für den laufenden Betrieb des Kernwaffenprogramms des Landes verantwortlich, und ihm unterstehen weitere Organisationen mit Nuklearbezug. Diesem Ministerium unterstehen eine Reihe von Organisationen und Forschungszentren mit Nuklearbezug sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendungen und ein Ausschuss für Kernenergie. Darüber hinaus untersteht ein Kernforschungs-zentrum in Yongbyun, dem Standort der bekannten Plutoniumanlagen der DVRK, der Weisung des MAEI. Ferner stellte die Sachverständigengruppe in ihrem Bericht von 2015 fest, dass Ri Je-son, ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie, der 2009 von dem Ausschuss nach Resolution 1718 (2006) wegen der Mitwirkung an oder der Unterstützung von Programmen mit Nuklearbezug benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt wurde.
28.Munitions Industry DepartmentMilitary Supplies Industry DepartmentPyongyang, DVRK2.3.2016Das Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“) ist an Schlüsselbereichen des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Beaufsichtigung der Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, verantwortlich. Das MID beaufsichtigt die Herstellung von Waffen in der DVRK sowie FuE-Programme einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) und die Second Academy of Natural Sciences („Zweite Akademie der Naturwissenschaften“) — die im August 2010 ebenfalls benannt wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. Das MID beaufsichtigt das Nuklearprogramm der DVRK. Das Institut für Kernwaffen ist dem MID unterstellt.
29.National Aerospace Development AdministrationNADADVRK2.3.2016Die NADA ist an der Entwicklung der Weltraumwissenschaft und -technologie der DVRK, darunter Satellitenstarts und Trägerraketen, beteiligt.
30.Office 39Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39; Third Floor; Division 39DVRK2.3.2016Regierungseinrichtung der DVRK.
31.Reconnaissance General BureauChongch'al Ch'ongguk; KPA Unit 586; RGBHyongjesan- Guyok, Pjöngjang, DVRK; alternative Adresse: Nungrado, Pjönjang, DVRK2.3.2016Das Reconnaissance General Bureau ist die wichtigste nachrich-tendienstliche Organi-sation der DVRK und entstand Anfang 2009 durch die Zusammenlegung bestehender nachrichtendienstlicher Organisationen der Partei der Arbeit Koreas, des Operations Department und des Office 35 sowie des Reconnaissance Bureau der Koreanischen Volksarmee. Das Reconnaissance General Bureau handelt mit konventionellen Waffen und kontrolliert die in der DVRK ansässige Firma für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation.
32.Second Economic CommitteeKangdong, DVRK2.3.2016Das Second Economic Committee ist an Kernaspekten des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das Second Economic Committee führt die Aufsicht über die Herstellung der ballistischen Flugkörper der DVRK und leitet die Aktivitäten der KOMID.
33.Korea United Development BankPjöngjang, DVRK30.11.2016SWIFT/BIC: KUDBKPPY; Die Korea United Development Bank ist in der Finanzdienstleistungsindustrie der Volkswirtschaft der DVRK tätig.
34.Ilsim International BankPjöngjang, DVRK30.11.2016SWIFT: ILSIKPPY; Die Ilsim International Bank ist mit dem Militär der DVRK verbunden und hat enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC), einer benannten Einrichtung. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen.
35.Korea Daesong BankChoson Taesong Unhaeng; Taesong BankSegori-dong, Gyongheung St. Potonggang District, Pjöngjang, DVRK30.11.2016SWIFT/BIC: KDBKKPPY; Die Daesong Bank steht im Eigentum und unter der Kontrolle von Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas.
36.Singwang Economics and Trading General CorporationDVRK30.11.2016Die Singwang Economics and Trading General Corporation ist ein Unternehmen der DVRK, das mit Kohle handelt. Die DVRK erzielt einen erheblichen Teil der Mittel zur Finanzierung ihrer Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper aus dem Abbau natürlicher Ressourcen und deren Verkauf im Ausland.
37.Korea Foreign Technical Trade CenterDVRK30.11.2016Das Korea Foreign Technical Trade Center ist ein Unternehmen der DVRK, das mit Kohle handelt. Die DVRK schöpft einen erheblichen Teil der Mittel zur Finanzierung ihrer Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper aus dem Abbau natürlicher Ressourcen und deren Verkauf im Ausland.
38.Korea Pugang Trading CorporationRakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK.30.11.2016Die Korea Pugang Trading Corporation steht im Eigentum der Korea Ryonbong General Corporation, des Verteidigungskonglomerats der DVRK, das auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist.
39.Korea International Chemical Joint Venture CompanyChoson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture CompanyHamhung, South Hamgyong Province, DVRK; Man gyongdae-kuyok, Pjöngjang, DVRK; Mangyungdae-gu, Pjöngjang, DVRK30.11.2016Die Korea International Chemical Joint Venture Company ist eine Tochtergesellschaft der Korea Ryonbong General Corporation — des Verteidigungskonglomerats der DVRK, das auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist — und hat mit Proliferation verbundene Transaktionen getätigt.
40.DCB Finance LimitedAkara Building, 24 de Castro Street, Wickhams Cay I, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln; Dalian, China30.11.2016DCB Finance Limited ist eine Tarnfirma für die Daedong Credit Bank (DCB), eine benannte Einrichtung.
41.Korea Taesong Trading CompanyPjöngjang, DVRK30.11.2016Die Korea Taesong Trading Company hat im Namen der KOMID Geschäfte mit Syrien getätigt.
42.Korea Daesong General Trading CorporationDaesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading CorporationPulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pjöngjang-Stadt, DVRK30.11.2016.Die Korea Daesong General Trading Corporation ist durch Ausfuhren von Mineralien (Gold), Metalle, Maschinen, Agrarprodukte, Ginseng, Schmuck und Leichtindustrieprodukte mit Office 39 verbunden
43.Kangbong Trading CorporationDVRK2.6.2017Die Kangbong Trading Corporation hat direkt oder indirekt Metall, Graphit, Kohle und Software in die DVRK oder aus der DVRK verkauft, geliefert, transferiert oder gekauft, wobei die erzielten Einnahmen oder erhaltenen Güter der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas zugutekommen können. Die Kangbong Trading Corporation untersteht dem Ministerium für Volksstreitkräfte
44.Korea Kumsan Trading CorporationPjöngjang, DVRK2.6.2017Die Korea Kumsan Trading Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Generalbüros für Atomenergie, dem das Nuklearprogramm der DVRK untersteht, und handelt direkt oder indirekt tatsächlich oder vorgeblich für das Generalbüro oder in seinem Namen.
45.Koryo BankPjöngjang, DVRK2.6.2017Die Koryo Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig und mit Office 38 und Office 39 der Partei der Arbeit Koreas verbunden.
46.Strategische Raketentruppe der Koreanischen VolksarmeeStrategic Rocket Force; Strategic Rocket Force Command of KPA; Strategic Force; Strategic ForcesPjöngjang, DVRK2.6.2017Die Strategische Raketentruppe der Koreanischen Volksarmee leitet alle Flugkörperprogramme der DVRK und ist für die SCUD- und NODONG-Starts verantwortlich
47.Foreign Trade Bank (FTB)FTB Building, Jungsong-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK5.8.2017Die Foreign Trade Bank, eine staatseigene Bank, fungiert als die wichtigste Devisenbank der DVRK und hat der Korea Kwangson Banking Corporation maßgebliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen.
48.Korean National Insurance Company (KNIC)Korea National Insurance Corporation; Korea Foreign Insurance CompanyCentral District, Pjöngjang, DVRK5.8.2017Die Korean National Insurance Company ist eine Finanz- und Versicherungsgesellschaft der DVRK und steht mit Office 39 in Verbindung.
49.Koryo Credit Development BankDaesong Credit Development Bank; Koryo Global Credit Bank; Koryo Global Trust BankPjöngjang, DVRK5.8.2017Die Koryo Credit Development Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig.
50.Mansudae Overseas Project Group of CompaniesMansudae Art StudioPjöngjang, DVRK5.8.2017Die Mansudae Overseas Project Group of Companies war an der Entsendung von Arbeitern aus der DVRK in andere Länder, wo sie für bauliche Tätigkeiten, unter anderem Statuen und Denkmäler, eingesetzt wurden, um Einnahmen für die Regierung der DVRK oder die Arbeiterpartei Koreas zu generieren, beteiligt oder für diese verantwortlich bzw. hat diese unterstützt. Berichten zufolge war die Mansudae Overseas Project Group of Companies in Ländern Afrikas und Südostasiens wie Algerien, Angola, Botsuana, Benin, Kambodscha, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Malaysia, Mosambik, Madagaskar, Namibia, Syrien, Togo und Simbabwe geschäftlich tätig.
51.Zentrale Militärkommission derArbeiterpartei Koreas (CMC)Pyongyang, DVRK11.9.2017Die zentrale Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas ist für die Entwicklung und Durchführung der Militärstrategien der Arbeiterpartei Koreas verantwortlich, hat Befehlsgewalt und Kontrolle über das Militär der DVRK und leitet in Absprache mit dem Komitee für Staatsangelegenheiten die militärischen Verteidigungsindustrien des Landes.
52.Abteilung für organisatorische Führung (OGD)DVRK11.9.2017Die Abteilung für organisatorische Führung ist ein sehr mächtiges Gremium der Arbeiterpartei Koreas. Sie hat die Aufsicht über Ernennungen in Schlüsselpositionen der Arbeiterpartei Koreas, des Militärs der DVRK und der Regierungsverwaltung der DVRK. Sie soll außerdem die Kontrolle über die politischen Angelegenheiten in der ganzen DVRK haben und ist maßgeblich an der Durchführung der Zensurpolitik der DVRK beteiligt.
53.Abteilung Propaganda und Agitation (PAD)Pyongyang, DVRK11.9.2017Die Abteilung Propaganda und Agitation kontrolliert uneingeschränkt die Medien und nutzt diese, um die Öffentlichkeit im Auftrag der Führung der DVRK zu kontrollieren. Außerdem beteiligt sich die Abteilung Propaganda und Agitation an der Zensur durch die Regierung der DVRK, einschließlich der Zensur von Zeitungen und Sendungen, oder ist dafür verantwortlich.
54.Ministerium der VolksstreitkräftePyongyang, DVRK22.12.2017Das Ministerium der Volksstreitkräfte ist für das Management des allgemeinen administrativen und logistischen Bedarfs der Koreanischen Volksarmee zuständig.
55.CHANG AN SHIPPING & TECHNOLOGY;CHANG AN SHIPPING AND TECHNOLOGY
Room 2105, DL1849, Trend Centre, 29-31 Cheung Lee Street, Chai Wan, Hongkong, China30.3.2018Eingetragener Eigentümer, Schiffsmanager und Bereederer des die Flagge Panamas führenden Frachtschiffs HUA FU, das am 24. September 2017 in Najin (DVRK) Kohle aus der DVRK geladen hat.
56.CHONMYONG SHIPPING COCHON MYONG SHIPPING COMPANY LIMITEDKalrimgil 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pjöngjang, DVRK; Saemaul 2-dong, Pyongchon-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Eingetragener Eigentümer von CHON MYONG 1, eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs, das Ende Dezember 2017 eine direkte Umladung von Kraftstoff von Schiff zu Schiff vorgenommen hat.
57.FIRST OIL JV CO LTDJongbaek 1-dong, Rakrang-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Eigentümer des DVRK-Tankschiffs PAEK MA, das Mitte Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt war.
58.HAPJANGGANG SHIPPING CORPKumsong 3-dong, Mangyongdae-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs NAM SAN 8, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll, und Eigentümer des Schiffs HAP JANG GANG 6.
59.HUAXIN SHIPPING HONGKONG LTDRoom 2105, Trend Centre, 29-31 Cheung Lee Street, Chai Wan, Hongkong, China30.3.2018Schiffsmanager und Bereederer von ASIA Bridge 1. Ein Schiff, bei dem es sich wahrscheinlich um das in Hongkong registrierte Schiff „ASIA Bridge 1“ handelt, wurde am 19. Oktober 2017 von Huaxin Shipping angewiesen, Vorbereitungen für das Einlaufen in Nampo (DVRK) zu treffen, um dort eine für Vietnam bestimmte Ladung Kohle aufzunehmen. Die „ASIA Bridge 1“ wurde von einem nicht identifizierten Mitarbeiter von Huaxin Shipping Ltd. angewiesen, Vorbereitungen für die Aufnahme von 8 000 Tonnen Kohle zu treffen und diese dann nach Cam Pha (Vietnam) zu befördern. Der Kapitän des Schiffs wurde angewiesen, während des Hafenaufenthalts in Nampo den Namen des Schiffs und sonstige Markierungen mit Planen zu bedecken.
60.KINGLY WON INTERNATIONAL CO., LTDTrust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro MH 96960, Marshallinseln30.3.2018Im Jahr 2017 versuchten Tsang Yung Yuan (alias Neil Tsang) und Kingly Won, ein Geschäft im Wert von über einer Million USD mit einem Erdölunternehmen in einem Drittland mit dem Ziel einzugehen, illegal Erdöl in die DVRK zu befördern. Kingly Won agierte als Vermittler für dieses Erdölunternehmen und ein chinesisches Unternehmen, das an Kingly Won herangetreten war, um in seinem Namen Schiffsdieselöl zu kaufen.
61.KOREA ACHIM SHIPPING COSochang-dong, Chung-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs CHON MA SAN. Das die Flagge der DVRK führende Schiff CHON MA SAN soll Ende Januar 2018 Vorbereitungen für direkte Umladungen von Schiff zu Schiff getroffen haben. Der Kapitän des die Flagge der DVRK führenden Motortankschiffs YU JONG 2 meldete am 18. November 2017 einem nicht identifizierten Verantwortlichen in der DVRK, dass das Schiff im Vorfeld einer beabsichtigten direkten Umladung von Schiff zu Schiff Schutz vor einem Sturm suche. Der Kapitän schlug vor, dass die YU JONG 2 im Schutz des die Flagge der DVRK führenden Tankschiffs CHON MA SAN Dieselöl laden sollte, da die CHON MA SAN aufgrund ihrer Größe besser dazu geeignet sei, direkte Umladungen von Schiff zu Schiff in einem Sturm vorzunehmen. Nachdem die CHON MA SAN Dieselöl von einem anderen Schiff geladen hatte, lud die YU JONG 2 am 19. November 20171 168 Kiloliter Dieselöl durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff.
62.KOREA ANSAN SHIPPING COMPANYKOREA ANSAN SHPG COMPANYPyongchon 1-dong, Pyongchon-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs AN SAN 1, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll.
63.KOREA MYONGDOK SHIPPING COChilgol 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Eingetragener Eigentümer von YU PHYONG 5. Die YU PHYONG 5 hat Ende November 2017 eine direkte Umladung von 1 721  Tonnen Dieselöl von Schiff zu Schiff durchgeführt.
64.KOREA SAMJONG SHIPPINGTonghung-dong, Chung-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Eingetragener Eigentümer der DVRK-Tankschiffe SAM JONG 1 und SAM JONG 2. Beide Schiffe sollen Ende Januar 2018 unter Verstoß gegen die VN-Sanktionen raffiniertes Erdöl in die DVRK eingeführt haben.
65.KOREA SAMMA SHIPPING CORakrang 3-dong, Rakrang-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Das die Flagge der DVRK führende Tankschiff SAM MA 2, das im Eigentum der Korea Samma Shipping Company steht, hat Mitte Oktober 2017 eine direkte Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff durchgeführt und Dokumente gefälscht; dabei wurden knapp 1 600 Tonnen Dieselöl in einer einzigen Transaktion geladen. Der Kapitän des Schiffs wurde angewiesen, „SAMMA SHIPPING“ und die koreanischen Zeichen auf dem Schiffsstempel zu entfernen und an deren Stelle „Hai Xin You 606“ einzusetzen, um die Identität als Schiff der DVRK zu verbergen.
66.KOREA YUJONG SHIPPING CO LTDPuksong 2-dong, Pyongchon-guyok, Pjöngjang, DVRK;IMO-Nummer 5434358
30.3.2018Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs YU JONG 2, das am 19. November 20171 168 Kiloliter Dieselöl durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff geladen hat.
67.KOTI CORPPanama City, Panama30.3.2018Schiffsmanager und Bereederer des die Flagge Panamas führenden Schiffs KOTI, das am 9. Dezember 2017 direkte Umladungen von Erdölerzeugnissen zu dem die Flagge der DVRK führenden Schiff KUM UN SAN 3 durchgeführt haben soll.
68.MYOHYANG SHIPPING COKumsong 3-dong, Mangyondae-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Schiffsmanager des DVRK-Tankschiffs YU SON, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll.
69.PAEKMA SHIPPING COCare of First Oil JV Co LtdJongbaek 1-dong, Rakrang-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs PAEK MA, das Mitte Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt war.
70.PHYONGCHON SHIPPING & MARINEPHYONGCHON SHIPPING AND MARINEOtan-dong, Chung-guyok, Pjöngjang, DVRK30.3.2018Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs JI SONG 6, das Ende Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll. Das Unternehmen ist ebenfalls Eigentümer der Schiffe JI SONG 8 und WOORY STAR.
71.PRO-GAIN GROUP CORPORATIONLe Sanalele Complex, Ground Floor, Vaea Street, Saleufi, Apia, Samoa30.3.2018Das Unternehmen steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Tsang Yung Yuan und ist am illegalen Transfer von Kohle aus der DVRK beteiligt.
72.SHANGHAI DONGFENG SHIPPING CO LTDRoom 601, 433, Chifeng Lu, Hongkou Qu, Shanghai, 200083, China30.3.2018Eingetragener Eigentümer, Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs DONG FENG 6, das am 11. Juli 2017 unter Verstoß gegen VN-Sanktionen in Hamhung (DVRK) Kohle für den Export geladen hat.
73.SHEN ZHONG INTERNATIONAL SHIPPINGUnit 503, 5th Floor, Silvercord Tower 2, 30, Canton Road, Tsim Sha Tsui, Kowloon, Hongkong, China30.3.2018Schiffsmanager und Bereederer der die Flagge von St. Kitts-Nevis führenden Schiffe HAO FAN 2 und HAO FAN 6. Die HAO FAN 6 hat am 27. August 2017 in Nampo (DVRK) Kohle geladen. Die HAO FAN 2 hat am 3. Juni 2017 in Nampo (DVRK) nordkoreanische Kohle geladen.
74.WEIHAI WORLD-SHIPPING FREIGHT419-201, Tongyi Lu, Huancui Qu, Weihai, Shandong 264200, China30.3.2018Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs XIN GUANG HAI, das am 27. Oktober 2017 in Taean (DVRK) Kohle geladen hat und am 14. November 2017 in Cam Pha (Vietnam) ankommen sollte; es ist jedoch nicht dort angekommen.
75.YUK TUNG ENERGY PTE LTD17-22, UOB Plaza 2, Raffles Place, Singapore 048624, Singapur30.3.2018Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs YUK TUNG, das direkte Umladungen von raffinierten Erdölerzeugnissen von Schiff zu Schiff durchgeführt hat.



ANHANG XIV

ANHANG XIV

Schiffe nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g und vom Sanktionsausschuss festgelegte anzuwendende Maßnahmen

A. Zu beschlagnahmende Schiffe

1.
Name: CHON MYONG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8712362

2.
Name: AN SAN 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7303803

3.
Name: YU PHYONG 5

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8605026

4.
Name: SAM JONG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8405311

5.
Name: SAM JONG 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7408873

6.
Name: SAM MA 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8106496

7.
Name: YU JONG 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8604917

8.
Name: PAEK MA

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9066978

9.
Name: JI SONG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8898740

10.
Name: CHON MA SAN

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8660313

11.
Name: NAM SAN 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8122347

12.
Name: YU SON

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8691702

13.
Name: WOORY STAR

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8408595

14.
Name: JI SONG 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8503228

15.
Name: HAP JANG GANG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9066540

B. Schiffe, denen die Einfahrt in Häfen verboten ist

1.
Name: PETREL 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9562233. MMSI-Nummer: 620233000

2.
Name: HAO FAN 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8628597. MMSI-Nummer: 341985000

3.
Name: TONG SAN 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8937675. MMSI-Nummer: 445539000

4.
Name: JIE SHUN

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8518780. MMSI-Nummer: 514569000

5.
Name: BILLIONS NO. 18

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9191773

6.
 Name: UL JI BONG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9114555

7.
Name: RUNG RA 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9020534

8.
Name: RYE SONG GANG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7389704

9.
Name: CHON MYONG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8712362

10.
Name: AN SAN 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7303803

11.
Name: YU PHYONG 5

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8605026

12.
Name: SAM JONG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8405311

13.
Name: SAM JONG 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7408873

14.
Name: SAM MA 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8106496

15.
Name: YU JONG 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8604917

16.
Name: PAEK MA

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9066978

17.
Name: JI SONG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8898740

18.
Name: CHON MA SAN

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8660313

19.
Name: NAM SAN 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8122347

20.
Name: YU SON

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8691702

21.
Name: WOORY STAR

Weitere Angaben

22.
Name: ASIA BRIDGE 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8916580

23.
Name: XIN GUANG HAI

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9004700

24.
Name: HUA FU

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9020003

25.
Name: YUK TUNG

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9030591

26.
Name: KOTI

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9417115

27.
Name: DONG FENG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9008201

28.
Name: HAO FAN 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8747604

29.
Name: HAO FAN 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8628597

30.
Name: JIN HYE

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8518572

31.
Name: FAN KE

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8914934

32.
Name: WAN HENG 11

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8791667

33.
Name: MIN NING DE YOU 078

Weitere Angaben

IMO-Nummer: nicht vorhanden



ANHANG XV

ANHANG XV

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3

a)   Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte natürliche Personen



Name (und ggf. Aliasnamen)IdentifizierungsangabenTag der Benennung:Gründe:
1.CHON Chi Bu(CHON Chi-bu)
22.12.2009Mitglied des Generalbüros für Atomenergie, ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrums Yongbyon. Fotos brachten ihn in Verbindung mit einem Kernreaktor in Syrien, bevor dieser 2007 von Israel bombardiert wurde.
2.CHU Kyu-Chang(auch: JU Kyu -Chang; JU Kyu Chang)
Geburtsdatum: 25.11.1928Geburtsort: Provinz Süd-Hamgyo'ng, DVRK
22.12.2009Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungs-kommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Direktor der Munitionsabteilung des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas. Wurde nach Berichten 2013 mit KIM Jong Un auf einem Kriegsschiff gesehen. Direktor der Abteilung für Maschinenbau der Partei der Arbeit Koreas. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
3.HYON Chol-hae (auch: HYON Chol Hae)Geburtsdatum: 1934Geburtsort: Mandschurei, China
22.12.2009Seit April 2016 Marschall der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt.
4.KIM Yong-chun (auch: Young-chun) KIM Yong Chun)Geburtsdatum: 4.3.1935Reisepass: 554410660
22.12.2009Marschall der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Minister für die Volksarmee, Sonderberater des verstorbenen Kim Jong-Il in nuklearstrategischen Angelegenheiten. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.
5.O Kuk-Ryol (auch: O Kuk Ryol)Geburtsdatum: 1931Geburtsort: Provinz Jilin, China
22.12.2009Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, zuständig für die Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.
6.PAK Jae-gyong (auch: Chae-Kyong; PAK Jae Gyong)Geburtsdatum: 1933Reisepass Nr.: 554410661
22.12.2009Ehemaliger stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee, ehemaliger stellvertretender Direktor des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). War bei der Inspektion des Kommandos der strategischen Raketenstreitkräfte durch KIM Jong Un zugegen. Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas.
7.RYOM Yong22.12.2009Direktor des (von den Vereinten Nationen benannten) Generalbüros für Atomenergie, zuständig für internationale Beziehungen.
8.SO Sang-kuk (auch: SO Sang Kuk)Geburtsdatum: zwischen 1932 und 193822.12.2009Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung.
9.Generalleutnant KIM Yong Chol(auch: KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul)
Geburtsdatum: 1946Geburtsort: Pyongan-Pukto, DVRK
19.12.2011Gewähltes Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas, Stellvertretender Vorsitzender für die Beziehungen zwischen den beiden koreanischen Staaten. Ehemaliger Befehlshaber des Generalbüros für Aufklärung (Reconnaissance General Bureau — RGB). Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas zum Direktor der Abteilung „Vereinigte Front“ befördert.
10.CHOE Kyong-song (auch: CHOE Kyong song)20.5.2016Generaloberst der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
11.CHOE Yong-ho (auch: CHOE Yong Ho)20.5.2016Generaloberst der Koreanischen Volksarmee/General der Luftwaffe der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Befehlshaber der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte der Koreanischen Volksarmee. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
12.HONG Sung-Mu(auch: HUNG Sun Mu; HONG Sung Mu)
Geburtsdatum: 1.1.194220.5.2016Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Zuständig für die Entwicklung von Programmen im Bereich der konventionellen Waffen und Flugkörper, einschließlich ballistischer Flugkörper. Einer der Hauptverantwortlichen für Programme zur industriellen Entwicklung von Nuklearwaffen. Damit ist er für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
13.JO Kyongchol (auch: JO Kyong Chol)20.5.2016General der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Begleitete Kim Jong Un zur bislang größten Artilleriegefechtsübung.
14.KIM Chun-sam (auch: KIM Chun Sam)20.5.2016Generalleutnant, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor der Operationsabteilung des militärischen Hauptquartiers der Koreanischen Volksarmee und erster stellvertretender Leiter des militärischen Hauptquartiers. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
15.KIM Chun-sop (auch: KIM Chun Sop)20.5.2016Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, die inzwischen im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten, eine wichtige Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK, umgewandelt wurde. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War bei dem Fototermin für die Personen, die zum erfolgreichen Test einer U-Boot-gestützten ballistischen Rakete (SLBM) im Mai 2015 beigetragen haben, anwesend.
16.KIM Jong-gak (auch: KIM Jong Gak)Geburtsdatum: 20.7.1941Geburtsort: Pyongyang, DVRK
20.5.2016Ehemaliger Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee. Vizemarschall der koreanischen Volksarmee, Rektor der Militäruniversität Kim Il-Sung, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
17.KIM Rak Kyom(auch: KIM Rak-gyom; KIM Rak Gyom)
20.5.2016Vier-Sterne-General, Befehlshaber der Strategischen Streitkräfte (auch: Strategische Raketenstreitkräfte), denen derzeit nach Berichten vier strategische und taktische Raketeneinheiten unterstehen, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN08. Die EU hat die Strategischen Streitkräfte benannt, weil sie mit ihren Aktivitäten materiell zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihrer Trägersysteme beigetragen haben. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM zusammen mit KIM Jong Un am Test eines Triebwerks für ballistische Interkontinentalraketen im April 2016 teilgenommen. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Befehligte einen Testabschuss von ballistischen Flugkörpern.
18.KIM Won-hong (auch: KIM Won Hong)Geburtsdatum: 7.1.1945Geburtsort: Pyongyang, DVRK
Reisepass Nr.: 745310010
20.5.2016General. Erster stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger Direktor der Abteilung für Staatssicherheit. Ehemaliger Minister für Staatssicherheit. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
19.PAK Jong-chon (auch: PAK Jong Chon)20.5.2016Generaloberst (Generalleutnant) der Koreanischen Volksarmee, Chef der Streitkräfte der Koreanischen Volksarmee, Stellvertretender Stabschef und Direktor der Kommandoabteilung Feuerkraft. Chef des militärischen Hauptquartiers und Direktor der Kommandoabteilung für die Artillerie. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
20.RI Jong-su (auch: RI Jong Su)20.5.2016Vizeadmiral. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Oberbefehlshaber der koreanischen Marine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
21.SON Chol-ju (auch: SON Chol Ju)20.5.2016Generaloberst der koreanischen Volksarmee. Stellvertretender Direktor mit Zuständigkeit für die Organisation der koreanischen Volksarmee und ehemaliger politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, der die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen hatte. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
22.YUN Jong-rin (auch: YUN Jong Rin)20.5.2016General, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
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 23.HONG Yong Chil20.5.2016Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Das MID, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. März 2016 benannt wurde, ist an wichtigen Aspekten des Raketenprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong2, die Rüstungsproduktion sowie F&E-Programme verantwortlich. Das Second Economic Committee und die Second Academy of Natural Sciences — die ebenfalls im August 2010 benannt wurden — unterstehen dem MID. In den letzten Jahren hat das MID an der Entwicklung des straßentransportfähigen interkontinentalen ballistischen Flugkörpers KN08 gearbeitet. HONG hat KIM Jong Un zu einer Reihe von Veranstaltungen begleitet, die im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogrammen der DVRK standen, und es wird angenommen, dass er eine wesentliche Rolle bei dem Atomtest der DVRK vom 6. Januar 2016 gespielt hat. Vizedirektor des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War im April 2016 bei dem Triebwerktest eines neuen Triebwerktyps für ballistische Interkontinentalraketen zugegen.
 24.RI Hak Chol(auch: RI Hak Chul, RI Hak Cheol)
Geburtsdatum: 19.1.1963 oder 8.5.1966Reisepass: 381320634; PS-563410163
20.5.2016Präsident der Green Pine Associated Corporation (im Folgenden „Green Pine“). Laut dem UN Sanktionsausschuss hat Green Pine viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — spezialisiert und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Green Pine wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannt.
 25.YUN Chang HyokGeburtsdatum: 9.8.196520.5.2016Stellvertretender Direktor des Satellitenkontrollzentrums, Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration — NADA). Die NADA unterliegt wegen der Beteiligung an der Entwicklung der Weltraumwissenschaft und -technologie der DVRK, ein-schließlich Satellitenstarts und Trägerraketen, Sanktionen nach der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verurteilte den Satellitenstart der DVRK vom 7. Februar 2016 wegen der Verwendung von Technologie für ballistische Flugkörper als ernste Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013). Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
 26.RI Myong SuGeburtsdatum: 1937Geburtsort: Myongchon, Nord-Hamgyong, DVRK
7.04.2017Vizepräsident der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Stabschef der Volksarmee. In dieser Eigenschaft hat Ri Myong Su eine Schlüsselposition in Angelegenheiten der nationalen Verteidigung inne und ist für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
 27.SO Hong ChanGeburtsdatum: 30.12.1957Geburtsort: Kangwon, DVRK
Reisepass: PD836410105
gültig bis: 27.11.2021
7.04.2017Vizeminister für die Volksarmee, Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Generaloberst in der Volksarmee. In dieser Eigenschaft ist So Hong Chan für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
 28.WANG Chang UkGeburtsdatum: 29.5.19607.04.2017Minister für Industrie und Atomenergie. In dieser Eigenschaft ist Wang Chang Uk für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
 29.JANG CholGeburtsdatum: 31.3.1961Geburtsort: Pjöngjang, DVRK
Reisepass: 563310042
7.04.2017Präsident der Staatlichen Akademie der Wissenschaften, einer Organisation, deren Aufgabe die Entwicklung technischer und wissenschaftlicher Kapazitäten der DVRK ist. In dieser Eigenschaft hat Jang Chol eine strategische Position für die Entwicklung der nuklearen Tätigkeiten der DVRK inne und ist für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.
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 30.Ri Pyong CholGeburtsdatum: 1948Erster Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie
16.10.2017Als Erster Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie nimmt er eine Schlüsselposition im Rahmen des Programms für ballistische Flugkörper ein. War bei den meisten Tests ballistischer Flugkörper anwesend und gibt Kim Jong Un Briefings, so auch bei dem Nuklearversuch und der Zeremonie im Januar 2016.

b)   Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen



Name (und ggf. Aliasnamen)SitzTag der Benennung:Gründe:
1.Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd22.12.2009Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 benannt); betreibt Produktionsstätten für Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.
2.Korean Ryengwang Trading CorporationRakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK.22.12.2009Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 benannt).
3.Sobaeku United Corp. (auch: Sobaeksu United Corp.)22.12.2009Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung und Beschaffung sensibler Produkte und Ausrüstungen. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die in der Raketentechnik verwendet werden können.
4.Kernforschungszentrum Yongbyon22.12.2009Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16.7.2009 benannt) unterstellt.
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 5.Koreanische Volksarmee16.10.2017Zur Koreanischen Volksarmee gehören die strategischen Raketenstreitkräfte der DVRK, die die Kontrolle über die nuklearen und konventionellen strategischen Raketeneinheiten der DVRK innehaben. Die strategischen Raketenstreitkräfte wurden in die Liste der Resolution 2356 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgenommen.

c)   Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b benannte Personen



Name (und ggf. Aliasnamen)IdentifizierungsangabenTag der Benennung:Gründe:
1.JON Il-chun (auch: JON Il Chun)Geburtsdatum: 24.8.194122.12.2010Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un seines Amtes als Direktor des Office 39 enthoben, welches u. a. zur Aufgabe hat, über die diplomatischen Vertretungen der DVRK unter Umgehung der Sanktionen Güter zu erwerben. Sein Nachfolger ist JON Il-chun. Vertreter der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, wurde im März 2010 zum Generaldirektor der staatlichen Entwicklungsbank ernannt. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.
2.KIM Tong-un (auch: KIM Tong Un)22.12.2009Ehemaliger Direktor des Office 39 des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist. Soll 2011 für das Büro 38 zuständig gewesen sein, das Gelder für die Führungsriege und Eliten beschafft.
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 3.KIM Yong Nam (KIM Yong-Nam, KIM Young-Nam, KIM Yong-Gon)Geburtsdatum: 2.12.1947Geburtsort: Sinuju, DVRK
20.4.2018Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Yong Nam ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Sohn KIM Su Gwang haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Während seiner Zeit als Diplomat hat KIM Yong Nam mehrere Giro- und Sparkonten in der Union eröffnet und verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Union oder außerhalb der Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seines Sohnes KIM Su Gwang und den seiner Schwiegertochter KIM Kyong Hui lauten.
 4.DJANG Tcheul Hy(JANG Tcheul-hy, JANG Cheul-hy, JANG Chol-hy, DJANG Cheul-hy, DJANG Chol-hy, DJANG Tchoul-hy, KIM Tcheul-hy)
Geburtsdatum: 11.5.1950Geburtsort: Kangwon
20.4.2018DJANG Tcheul Hy hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Yong Nam, ihrem Sohn KIM Su Gwang und ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Sie war Inhaberin mehrerer Bankkonten in der Union, die ihr Sohn KIM Su Gwang in ihrem Namen eröffnet hatte. Sie hat zudem verschiedentlich an der Überweisung von Geldsummen von Bankkonten ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui auf Bankkonten außerhalb der Union mitgewirkt.
 5.KIM Su Gwang(KIM Sou-Kwang, KIM Sou-Gwang, KIM Son-Kwang, KIM Su-Kwang, KIM Soukwang, KIM Su-gwang, KIM Son-gwang)
Geburtsdatum: 18.8.1976Geburtsort: Pyongyang, DPRK
20.4.2018Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Su Gwang ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Vater KIM Yon Nam haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. KIM Su Gwang hat zahlreiche Bankkonten in mehreren Mitgliedstaaten eröffnet, auch auf Namen von Familienangehörigen. Während seiner Zeit als Diplomat hat er verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Union oder außerhalb der Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seiner Ehefrau KIM Kyong Hui lauten.
 6.KIM Kyong HuiGeburtsdatum: 6.5.1981Geburtsort: Pyongyang, DVRK
20.4.2018KIM Kyong Hui hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Su Gwang, ihrem Schwiegervater Kim Yong Nam und ihrer Schwiegermutter DJANG Tcheul Hy an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Sie hat mehrfach Banküberweisungen ihres Ehemanns KIM Su Gwang und ihres Schwiegervaters Kim Yong Nam erhalten und Geld auf Konten außerhalb der Union, die auf ihren Namen oder den ihrer Schwiegermutter DHJANG Tcheul Hy lauten, überwiesen.



ANHANG XVI

ANHANG XVI

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3

a)   Natürliche Personen



Name (und mögliche Aliasnamen)Angaben zur IdentitätDatum der Aufnahme in die ListeBegründung
1.Kim Hyok ChanGeburtsdatum: 9.6.1970.Reisepassnummer: 563410191 Sekretär der Botschaft der DVRK in Luanda
16.10.2017Kim Hyok Chan war als Vertreter von Green Pine — einer in der Liste der VN geführten Einrichtung — tätig und war u.a. an der Aushandlung von Verträgen für die Modernisierung angolanischer Militärschiffe beteiligt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt.
2.CHOE Chan Il22.1.2018Direktor der Vertretung der Korea Heungjin Trading Company, einer von den VN benannten Einrichtung, in Dandong. Korea Heungjin wird von der KOMID, einer anderen von den VN benannten Einrichtung, für Handelszwecke genutzt. Die KOMID wurde vom VN-Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.
3.KIM Chol Nam22.1.2018Direktor der Niederlassung der von der Union benannten Sobaeksu United Corp in Dandong. Vertreter der Pekinger Niederlassung der Korea Changgwang Trading Corporation, nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ein Aliasname der KOMID. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.
4.JON Chol Youngauch: JON Chol Yong
Reisepassnummer: 563410192Diplomat der Botschaft der DVRK in Angola
Geburtsdatum: 30.4.1975
22.1.2018Vertreter der Green Pine Associated Corporation in Angola und in Angola akkreditierter DVRK-Diplomat.Green Pine ist von den VN unter anderem wegen Verstoßes gegen das VN-Waffenembargo benannt worden. Green Pine hat auch Verträge für die Modernisierung angolanischer Militärschiffe ausgehandelt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt.
5.AN Jong Hyuk(alias An Jong Hyok)
Diplomat der Botschaft der DVRK in Ägypten.Geburtsdatum: 14.3.1970
Reisepassnummer: 563410155
22.1.2018Vertreter der Saeng Pil Trading Corporation, ein Aliasname der Green Pine Associated Corporation, und DVRK-Diplomat in Ägypten.Green Pine ist von den VN unter anderem wegen Verstoßes gegen das VN-Waffenembargo benannt worden.
An Jong Hyuk war bevollmächtigt, jede Art von Geschäft im Namen der Saeng Pil zu tätigen, einschließlich der Unterzeichnung und Erfüllung von Verträgen und Bankgeschäften. Das Unternehmen ist auf den Bau von Militärschiffen und die Entwicklung, Herstellung und Installation von elektronischen Kommunikations- und Navigationsausrüstungen spezialisiert.
6.CHOL YunDritter Sekretär der Botschaft der DVRK in China.22.1.2018Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist Chol Yun Kontaktperson des DVRK-Unternehmens General Precious Metal, das am Verkauf von Lithium-6 — eines von den VN verbotenen, Nuklearzwecken dienenden Artikels — beteiligt war.General Precious Metal ist, wie die Union bereits früher festgestellt hat, ein Aliasname der von den VN benannten Einrichtung Green Pine.
7.CHOE Kwang Hyok22.1.2018Choe Kwang Hyok war Vertreter der Green Pine Associated Corporation, einer von den VN benannten Einrichtung.Choe Kwang Hyok ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Hauptgeschäftsführer der Beijing King Helong International Trading Ltd, ein Aliasname von Green Pine. Überdies ist er nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Direktor der Hongkong King Helong Int'l Trading Ltd und Betreiber einer DVRK-Einrichtung namens Beijing representative office of Korea Unhasu Trading Company, bei denen es sich ebenfalls um Aliasnamen von Green Pine handelt.
8.KIM Chang Hyok(alias James Jin oder James Kim)
Geburtsdatum: 29.4.1963Geburtsort: N. Hamgyong
Reisepassnummer: 472130058
22.1.2018Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist Kim Chang Hyok Vertreter von Pan Systems Pyongyang in Malaysia. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.Hat in Malaysia mehrere Konten unter dem Namen von Scheingesellschaften von „Glocom“ eröffnet, die wiederum eine Scheingesellschaft der benannten Einrichtung Pan Systems Pyongyang ist.
9.PARK Young Han22.1.2018Direktor von Beijing New Technology, nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe eine Scheingesellschaft der KOMID. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.Rechtlicher Vertreter der Guancaiweixing Trading Co., Ltd, bei der es sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe um die Versenderin der für Eritrea bestimmten Schiffsladung von Militärgütern handelt, die im August 2012 abgefangen wurde.
10.RYANG Su NyoGeburtsdatum: 11.8.1959Geburtsort: Japan
22.1.2018Direktor von Pan Systems Pyongyang. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.
11.PYON Won GunGeburtsdatum: 13.3.1968Geburtsort: S. Phyongan
Dienstpass Nr.: 836220035
Reisepassnummer: 290220142
22.1.2018Direktor von Glocom, einer Scheingesellschaft der Pan Systems Pyongyang. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.Glocom bietet Funkausrüstungen für militärische und paramilitärische Organisationen an.
Überdies ist Pyon Won Gun nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig.
12.PAE Won CholGeburtsdatum: 30.8.1969Geburtsort: Pyongyang
Diplomatenpass Nr.: 654310150
22.1.2018Pae Won Chol ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig. Pan Systems ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.
13.RI Sin Song22.1.2018Ri Sin Song ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig. Pan Systems ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.
14.KIM Sung Su22.1.2018Kim Sung Su ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Vertreter von Pan Systems Pyongyang in China. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.
15.KIM Pyong Chol22.1.2018Kim Pyong Chol ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.
16.CHOE Kwang SuDritter Sekretär der Botschaft der DVRK in SüdafrikaGeburtsdatum: 20.4.1955
Reisepassnummer: 381210143 (gültig bis: 3.6.2016).
22.1.2018Choe Kwang Su ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Vertreter der Haegeumgang Trading Company. In dieser Funktion hat Choe Kwang Su einen Vertrag über militärische Zusammenarbeit zwischen der DVRK und Mosambik unterzeichnet, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt. Der Vertrag betraf die Lieferung von Waffen und sonstigem Wehrmaterial an Monte Binga, ein von der mosambikanischen Regierung kontrolliertes Unternehmen.
17.PAK In Su(alias Daniel Pak)
Geburtsdatum: 22.5.1957Geburtsort: N. Hamgyong
Diplomatenpass Nr.: 290221242
22.1.2018Pak In Su ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an Tätigkeiten beteiligt, die den Verkauf von Kohle aus der DVRK in Malaysia betreffen, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt.
18.SON Young-NamErster Sekretär der Botschaft der DVRK in Bangladesch.22.1.2018Son Young-Nam ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe am Schmuggel von Gold und anderen Artikeln in die DVRK beteiligt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt.
19.KIM Il-Su(alias Kim Il Su)
Geburtsdatum: 2.9.1965Geburtsort: Pyongyang, DVRK
3.7.2015Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.
20.KANG Song-Sam(alias KANG Song Sam)
Geburtsdatum: 5.7.1972Geburtsort: Pyongyang, DVRK
3.7.2015Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.
21.CHOE Chun-Sik(alias CHOE Chun Sik)
Geburtsdatum: 23.12.1963Geburtsort: Pyongyang, DVRK
Reisepass 745132109
Gültig bis 12.2.2020
3.7.2015Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.
22.SIN Kyu-Nam(alias SIN Kyu Nam)
Geburtsdatum: 12.9.1972Geburtsort: Pyongyang, DVRK
Reisepass: PO472132950
3.7.2015Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.
23.PAK Chun-San(alias PAK Chun San)
Geburtsdatum: 18.12.1953Geburtsort: Pyongyang, DVRK
Reisepass: PS472220097
3.7.2015Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.
24.SO Tong MyongGeburtsdatum: 10.9.19563.7.2015Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); Generaldirektor der KNIC (September 2013), der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.

b)   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen



Name (und mögliche Aliasnamen)Angaben zur IdentitätDatum der Aufnahme in die ListeBegründung
1.Korea International Exhibition Corporation16.10.2017Die Korea International Exhibition Corporation hat benannte Einrichtungen bei der Umgehung von Sanktionen unterstützt, indem sie die Internationale Handelsmesse in Pjöngjang ausrichtet, die benannten Einrichtungen ermöglicht, durch fortgesetzte wirtschaftliche Tätigkeit gegen die VN-Sanktionen zu verstoßen.
2.Korea Rungrado General Trading Corporationalias: Rungrado Trading Corporation
Anschrift: Segori-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRKTelefon: 850-2-18111-3818022
Fax: 850-2-2-3814507
E-Mail-Adresse: rrd@co.chesin.com
16.10.2017Die Korea Rungrado General Trading Corporation war durch den Verkauf von Scud-Raketen an Ägypten unterstützend an Verstößen gegen die durch die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt.
3.Maritime Administrative Bureaualias North Korea Maritime Administration Bureau
Anschrift: Ryonhwa-2Dong, Central District, Pyongyang, DVRKPO Box 416
Tel.: 850-2-18111 DW 8059
Fax: 850 2 381 4410
E-Mail: mab@silibank.net.kp
Webseite: www.ma.gov.kp
16.10.2017Das Maritime Administrative Bureau hat sich unterstützend an der Umgehung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt, u.a. durch die Umbenennung und Neuregistrierung von Vermögenswerten von benannten Einrichtungen und durch die Bereitstellung falscher Unterlagen für Schiffe, die den Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen.
4.Pan Systems PyongyangAlias: Wonbang Trading Co.
Anschrift: Room 818, Pothonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon district, Pyongyang, DVRK.16.10.2017Pan Systems hat sich unterstützend an der Umgehung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen.Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.



ANHANG XVII

ANHANG XVII

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3



ANHANG XVIII

ANHANG XVIII


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