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Verordnung (EU) 2017/1151

Verordnung (EU) 2017/1151

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission

Art. 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet/bedeutet:

1.
„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen“ eine Gruppe von Fahrzeugen, die
a)
sich im Hinblick auf die Kriterien, die eine „Interpolationsfamilie“ im Sinne von Anhang XXI Nummer 5.6 begründen, nicht unterscheiden;
b)
in einen einzigen „CO2-Interpolationsbereich“ im Sinne des Anhangs XXI Unteranhang 6 Nummer 1.2.3.2 fallen;
c)
sich in keinem der Merkmale unterscheiden, die einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Auspuffemissionen haben, wie etwa – aber nicht ausschließlich – die folgenden:
Typen und Aufeinanderfolge der Abgasnachbehandlungseinrichtungen (z. B. 3-Wege-Katalysator, Oxidationskatalysator, Mager-NOx-Falle, selektive katalytische Reduktion (SCR), Mager-NOx-Katalysator, Partikelfilter oder Kombinationen davon in einem einzigen Bauteil)
Abgasrückführung (mit oder ohne, intern oder extern, gekühlt oder nicht gekühlt, niedriger oder hoher Druck);
2.
„EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen“ die EG-Typgenehmigung in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen, Kraftstoffverbrauch und Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von solchen Fahrzeugen, die in der Gruppe „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen“ zusammengefasst sind;
3.
„Kilometerzähler“ ein Gerät, das dem Fahrer die vom Fahrzeug seit seiner Herstellung zurückgelegte Gesamtstrecke anzeigt;
4.
„Starthilfe“ Glühkerzen, Veränderungen des Einspritzzeitpunkts und andere Einrichtungen, mit denen das Anlassen des Motors ohne Anreicherung des Luft/Kraftstoff-Gemisches des Motors unterstützt wird;
5.
„Motorhubraum“ entweder
a)
bei Hubkolbenmotoren das Nennvolumen der Zylinder, oder
b)
bei Drehkolbenmotoren (Wankelmotoren) das doppelte Nennvolumen der Kammern;
6.
„periodisch arbeitendes Regenerationssystem“ eine Abgasreinigungsanlage (z. B. ein Katalysator oder ein Partikelfilter), bei der nach weniger als 4 000 km bei normalem Fahrzeugbetrieb ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist;
7.
„emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, deren Typen in Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit auf dem Markt angeboten werden;
8.
„Typ einer emissionsmindernden Einrichtung“ Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
a)
Zahl der Trägerkörper, Struktur und Werkstoff
b)
Wirkungsart der einzelnen Trägerkörper
c)
Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers
d)
verwendete Katalysatorwerkstoffe
e)
Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe
f)
Zelldichte
g)
Abmessungen und Form
h)
Wärmeschutz;
9.
„Fahrzeug mit Einstoffbetrieb“ ein Fahrzeug, das hauptsächlich für den Betrieb mit einer Kraftstoffart ausgelegt ist;
10.
„Gasfahrzeug mit Einstoffbetrieb“ ein Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, das hauptsächlich mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben wird, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Benzin betrieben werden kann, wobei der Tank für Benzin nicht mehr als 15 Liter fassen darf;
11.
„Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb“ ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das für den abwechselnden, aber nicht gleichzeitigen Betrieb mit zwei verschiedenen Kraftstoffen ausgelegt ist;
12.
„Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb“ ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, das mit Benzin sowie entweder mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden kann;
13.
„Flexfuel-Fahrzeug“ ein Fahrzeug mit einem einzigen Kraftstoffspeichersystem, das mit unterschiedlichen Gemischen aus zwei oder mehr Kraftstoffen betrieben werden kann;
14.
„Flex-Fuel-Ethanol-Fahrzeug“ ein Flex-Fuel-Fahrzeug, das mit Benzin oder einem Gemisch aus Benzin und Ethanol mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 % (E85) betrieben werden kann;
15.
„Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeug“ ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Mineralöldiesel oder einem Gemisch aus Mineralöldiesel und Biodiesel betrieben werden kann;
16.
„Hybridelektrofahrzeug (HEV)“ ein Hybridfahrzeug, bei dem einer der Antriebsenergiewandler eine elektrische Maschine ist;
17.
„ordnungsgemäß gewartet und genutzt“ bei einem Prüffahrzeug, dass ein solches Fahrzeug den Annahmekriterien für ein ausgewähltes Fahrzeug nach Anlage 3 Absatz 2 der UNECE-Regelung 83  entspricht;
18.
„Emissionsminderungssystem“ im Zusammenhang mit einem OBD-System die elektronische Motorsteuerung sowie jedes emissionsrelevante Bauteil im Abgas- oder Verdunstungssystem, das diesem Steuergerät ein Eingangssignal übermittelt oder von diesem ein Ausgangssignal erhält;
19.
„Fehlfunktionsanzeige“ (Malfunction Indicator — MI) ein optisches oder akustisches Signal, mit dem dem Fahrzeugführer eine Fehlfunktion in einem mit dem OBD-System verbundenen emissionsrelevanten Bauteil oder in dem OBD-System selbst eindeutig angezeigt wird;
20.
„Fehlfunktion“ den Ausfall oder das fehlerhafte Arbeiten eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems, der bzw. das ein Überschreiten der in Anhang XI Absatz 2.3 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, oder den Fall, dass das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden Anforderungen von Anhang XI an die Überwachungsfunktionen zu erfüllen;
21.
„Sekundärluft“ das Einleiten von Luft in das Abgassystem mit Hilfe einer Pumpe oder eines Ansaugventils oder auf andere Weise zur Unterstützung der Oxidation von Kohlenwasserstoffen und Kohlenmonoxid im Abgasstrom;
22.
„Fahrzyklus“ in Bezug auf OBD-Systeme die Vorgänge, die das Anlassen des Motors, die Fahrbedingungen, unter denen eine etwaige Fehlfunktion erkannt würde, und das Abstellen des Motors umfassen;
23.
„Zugang zu Informationen“ die Verfügbarkeit aller OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen, die für die Inspektion, Diagnose, Wartung oder Reparatur des Fahrzeugs erforderlich sind;
24.
„Mangel“ bei OBD-Systemen, dass bis zu zwei verschiedene überwachte Bauteile oder Systeme vorübergehend oder ständig Betriebseigenschaften aufweisen, die die ansonsten wirksame OBD-Überwachung dieser Bauteile oder Systeme beeinträchtigen oder den übrigen OBD-Vorschriften nicht vollständig entsprechen;
25.
„verschlechterte emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in solchem Maße gealtert oder künstlich verschlechtert wurde, dass sie den Anforderungen von Anhang XI Anlage 1 Absatz 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 nicht mehr genügt;
26.
„OBD-Informationen“ die Informationen zu einem On-Board-Diagnosesystem für ein elektronisches System eines Fahrzeugs;
27.
„Reagens“ einen Stoff, außer Kraftstoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Emissionsminderungssystems in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird;
28.
„Masse in fahrbereitem Zustand“ die Masse des Fahrzeugs mit dem zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftanks, zuzüglich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, ausgestattet mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben sowie, sofern vorhanden, der Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und des Ersatzrads/der Ersatzräder sowie des Werkzeugs;
29.
„Zündaussetzer“ die im Zylinder eines Fremdzündungsmotors wegen des Fehlens des Zündfunkens, unzureichender Kraftstoffzuteilung, ungenügender Verdichtung oder aus einem anderen Grund nicht erfolgte Verbrennung;
30.
„Kaltstarteinrichtung“ eine Einrichtung, die vorübergehend das Luft/Kraftstoff-Gemisch des Motors anreichert und damit das Starten erleichtert;
31.
„Nebenabtrieb“ eine motorabhängige Vorrichtung für den Antrieb von auf dem Fahrzeug montierten Hilfs- und Zusatzgeräten;
32.
„Kleinserienhersteller“ einen Hersteller mit einer weltweiten Jahresproduktion von weniger als 10 000 Einheiten in dem Jahr, das demjenigen vorausgeht, für das die Typgenehmigung erteilt wird und
a)
der nicht zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, oder
b)
der zu einer Gruppe verbundener Hersteller mit einer weltweiten Jahresproduktion von weniger als 10 000 Einheiten in dem Jahr, das demjenigen vorausgeht, für das die Typgenehmigung erteilt wird, gehört, oder
c)
der zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, aber seine eigenen Produktionsanlagen und sein eigenes Konstruktionszentrum betreibt;
32a.
„eigene Produktionsanlage“: eine Herstellungs- oder Fertigungsanlage, die vom Hersteller zum Zwecke der Herstellung oder Fertigung neuer Fahrzeuge für diesen Hersteller genutzt wird, gegebenenfalls auch zur Herstellung oder Fertigung von Fahrzeugen, die zur Ausfuhr bestimmt sind;
32b.
„eigenes Konstruktionszentrum“: eine Anlage, in der das gesamte Fahrzeug konzipiert und entwickelt wird und die der Nutzung durch den Hersteller vorbehalten ist und unter seiner Kontrolle steht;
32c.
„Hersteller sehr kleiner Serien“: einen Kleinserienhersteller gemäß Nummer 32 mit EU-weit weniger als 1 000 Zulassungen in dem Jahr, das demjenigen vorausgeht, für das die Typgenehmigung erteilt wird;

 —————

34.
„Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb“ ein Fahrzeug, das mit einem Antriebsstrang ausgerüstet ist, der ausschließlich aus elektrischen Maschinen als Antriebsenergiewandler und ausschließlich aus wiederaufladbaren elektrischen Energiespeichersystemen zur Speicherung der Antriebsenergie besteht;
35.
„Brennstoffzelle“ einen Energiewandler, der chemische Energie (Einspeisung) in elektrische Energie (abgegebene Leistung) oder umgekehrt umwandelt;
36.
„Brennstoffzellenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das mit einem Antriebsstrang ausgerüstet ist, der ausschließlich aus Brennstoffzellen und elektrischen Maschinen als Antriebsenergiewandler besteht;
37.
„Nutzleistung“ die Leistung, die auf einem Prüfstand bei entsprechender Motordrehzahl an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil mit den in Anhang XX (Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung des elektrischen Antriebsstrangs) aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen und unter atmosphärischen Bezugsbedingungen bestimmt wird;
38.
„Motornennleistung (Prated)“ die in kW ausgedrückte maximale Motorleistung gemäß den Anforderungen von Anhang XX dieser Verordnung;
39.
„höchste 30-Minuten-Leistung“ die höchste Nutzleistung eines elektrischen Gleichstrom-Antriebsystems gemäß Absatz 5.3.2. der UNECE-Regelung Nr. 85 ;
40.
„Kaltstart“ im Zusammenhang mit der OBD-Überwachung des Betriebsleistungskoeffizienten den Start eines Motors bei einer Temperatur der Motorkühlflüssigkeit oder einer gleichwertigen Temperatur, die höchstens 35 °C beträgt und höchstens 7 °C über der Umgebungstemperatur (falls bekannt) liegt;
41.
„Emissionen im praktischen Fahrbetrieb“ die Emissionen eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen;
42.
„portables Emissionsmesssystem“ (PEMS) eine tragbare Emissionsmesseinrichtung, welche die Anforderungen von Anlage 1 zu Anhang IIIA erfüllt;
43.
„Standard-Emissionsstrategie“ (BES – Base Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert ist;
44.
„zusätzliche Emissionsstrategie“ (AES – Auxiliary Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten;
45.
„Kraftstoffspeichersystem“ alle Vorrichtungen, die die Lagerung des Kraftstoffs ermöglichen, einschließlich des Kraftstoffbehälters, der Einfüllvorrichtung, des Tankverschlusses und der Kraftstoffpumpe;
46.
„Diffusionsfaktor“ (Permeability Factor – PF) die im Rahmen der Durchlässigkeit des Kraftstoffspeichersystems entstehenden Kohlenwasserstoffemissionen;
47.
„Einschicht-Tank“ einen Kraftstoffbehälter, der aus einer einzigen Werkstoffschicht besteht, ausgenommen Metallbehälter aber einschließlich fluorierter/sulfonierter Werkstoffe;
48.
„Mehrschicht-Tank“ einen Kraftstoffbehälter mit mindestens zwei verschiedenen Werkstoffschichten, von denen eine gegenüber Kohlenwasserstoffen undurchlässig ist;
49.
„Schwungmassenklasse“ eine Klasse von Prüfmassen des Fahrzeugs, die einer äquivalenten Schwungmasse gemäß Anhang 4a Tabelle A4a/3 der UNECE-Regelung Nr. 83 entspricht, wenn die Prüfmasse mit der Bezugsmasse gleichgesetzt wird.

Art. 3 Anforderungen für die Typgenehmigung

1.  Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen, wenn sie gemäß den in den Anhängen IIIA bis VIII, XI, XIV, XVI, XX und XXI genannten Prüfverfahren unterzogen werden. ²Außerdem gewährleistet der Hersteller, dass die Bezugskraftstoffe den Spezifikationen in Anhang IX entsprechen.

2.  Die Fahrzeuge werden gemäß Anhang I Abbildung I.2.4 geprüft.

3.  Als Alternative zu den Vorschriften der Anhänge II, V bis VIII, XI, XVI und XXI können Kleinserienhersteller für einen Fahrzeugtyp, der von einer Behörde eines Drittstaates zugelassen wurde, eine EG-Typgenehmigung auf der Grundlage der in Anhang I Absatz 2.1 genannten Rechtsvorschriften beantragen.

Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen nach diesem Absatz sind die Emissionsprüfungen für die Verkehrssicherheitsprüfung gemäß Anhang IV und die Prüfungen von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß Anhang XXI erfolgreich zu durchlaufen und die Vorschriften für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Anhang XIV einzuhalten.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission von den Rahmenbedingungen jeder Typgenehmigung, die nach diesem Absatz erteilt wird.

4.  Besondere Vorschriften für Kraftstoffeinfüllstutzen und die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems sind in Anhang I Absätze 2.2 und 2.3 festgelegt.

5.  Der Hersteller ergreift technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen der Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normaler Nutzung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung wirksam begrenzt werden.

Diese Maßnahmen gelten auch für die Sicherheit der Schläuche, Dichtungen und Anschlüsse, die bei den Emissionsminderungssystemen verwendet werden und so beschaffen sein müssen, dass sie der ursprünglichen Konstruktionsabsicht entsprechen.

6.  Der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten.

7. ¹¹ Für die Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XXI sind Fahrzeuge, die mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betrieben werden, der Prüfung Typ 1 zu unterziehen, um die Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der Unterschiede in der Zusammensetzung des Flüssiggases oder Erdgases/Biomethans nach den Vorschriften von Anhang XII nachzuweisen. ¹²Fahrzeuge, die entweder mit Benzin oder mit Flüssiggas oder mit Erdgas/Biomethan betrieben werden können, sind mit beiden Kraftstoffen zu prüfen; dabei ist die Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der Unterschiede in der Zusammensetzung des Flüssiggases oder Erdgases/Biomethans nach den Vorschriften von Anhang XII nachzuweisen.

Abweichend von der Anforderung des vorstehenden Unterabsatzes gelten Fahrzeuge, die entweder mit Benzin oder einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage aber nur für Notfälle oder für den Start vorgesehen ist und deren Benzintank nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, bei der Prüfung Typ 1 als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.

8. ¹⁴ Für die Prüfung Typ 2 gemäß Anhang IV Anlage 1 entspricht der höchstzulässige Kohlenmonoxidgehalt der bei normaler Leerlaufdrehzahl emittierten Auspuffgase den Angaben des Herstellers. ¹⁵Der maximale Gehalt an Kohlenmonoxid darf jedoch 0,3 Volumenprozent nicht überschreiten.

Bei erhöhter Leerlaufdrehzahl darf der volumenbezogene Kohlenmonoxidgehalt der Abgase 0,2 % (Motordrehzahl mindestens 2 000 min-1 und Lambda-Wert 1 ± 0,03 oder entsprechend den Angaben des Herstellers) nicht überschreiten.

9.  Der Hersteller gewährleistet hinsichtlich der Prüfung Typ 3 gemäß Anhang V, dass das Motorentlüftungssystem keine Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre zulässt.

10.  Die Prüfung Typ 6 zur Messung der Emissionen bei niedrigen Temperaturen gemäß Anhang VIII gilt nicht für Dieselfahrzeuge.

Bei der Beantragung einer Typgenehmigung belegen die Hersteller der Genehmigungsbehörde jedoch, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei -7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht, wie in der Prüfung Typ 6 beschrieben.

Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR), einschließlich seines Funktionierens bei niedrigen Temperaturen.

Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.

Die Genehmigungsbehörde erteilt keine Typgenehmigung, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.

Auf Verlangen der Kommission legt die Genehmigungsbehörde Angaben zur Leistung der NOx-Nachbehandlungseinrichtungen und des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen vor.

11.  Der Hersteller gewährleistet, dass bei einem nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigten Fahrzeug während seiner gesamten normalen Lebensdauer die gemäß Anhang IIIA bestimmten und in einer gemäß dem genannten Anhang durchgeführten RDE-Prüfung gemessenen Emissionen die in dem genannten Anhang festgelegten Werte nicht überschreiten.

Typgenehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dürfen nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug Teil einer validierten PEMS-Prüfungsfamilie gemäß Anlage 7 des Anhangs IIIA ist.

Die Anforderungen von Anhang IIIA gelten nicht für mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die Herstellern sehr kleiner Serien erteilt wurden.

Art. 4 OBD-Vorschriften für die Typgenehmigung

1.  Der Hersteller gewährleistet, dass alle Fahrzeuge mit einem OBD-System ausgestattet sind.

2.  Das OBD-System ist so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestimmte Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen.

3.  Das OBD-System entspricht unter normalen Nutzungsbedingungen den Vorschriften dieser Verordnung.

4.  Wird es mit einem fehlerhaften Bauteil gemäß Anhang XI Anlage 1 geprüft, muss sich die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems aktivieren.

Die OBD-Fehlfunktionsanzeige kann im Verlauf dieser Prüfung auch dann aktiviert werden, wenn die Emissionen unterhalb der OBD-Schwellenwerte gemäß Anhang XI Absatz 2.3 liegen.

5.  Der Hersteller gewährleistet, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen den Anforderungen an die Leistung im Betrieb gemäß Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 3 dieser Verordnung entspricht.

6.  Der Hersteller macht die Daten über die Leistungsanforderungen im Betrieb, die gemäß den Vorschriften des Anhangs XI Anlage 1 Abschnitt 7.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 vom OBD-System eines Fahrzeugs zu speichern und zu melden sind, den nationalen Behörden und unabhängigen Marktteilnehmern problemlos ohne jegliche Verschlüsselung zugänglich.

Art. 5 Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen

1.  Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen vor.

2.  Der Antrag nach Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3 erstellt.

3.  Darüber hinaus legt der Hersteller Folgendes vor:

a)
bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor eine Erklärung des Herstellers über den auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogenen Mindestprozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der entweder ein Überschreiten der in Anhang XI Abschnitt 2.3 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, wenn diese für den Nachweis gewählte Aussetzerrate von Beginn einer Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XI dieser Verordnung an vorgelegen hätte, oder zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte;
b)
ausführliche Informationen in schriftlicher Form, die die Funktionsmerkmale des OBD-Systems vollständig beschreiben, einschließlich einer Liste aller wichtigen Teile des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs, die von dem OBD-System überwacht werden;
c)
eine Beschreibung der Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems, durch die dem Fahrzeugführer ein Fehler angezeigt wird;
d)
eine Erklärung des Herstellers, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 3 für die Leistung im Betrieb entspricht;
e)
einen Plan mit einer ausführlichen Beschreibung der technischen Kriterien sowie der Begründung für die Erhöhung des Zählers und Nenners jeder einzelnen Überwachungsfunktion, die den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Absätze 7.2 und 7.3 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen muss, sowie für die Deaktivierung von Zählern, Nennern und allgemeinem Nenner gemäß den Bedingungen nach Anhang XI Anlage 1 Absatz 7.7 der UNECE-Regelung Nr. 83;
f)
eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Emissionsüberwachungsrechner und dem Kilometerzähler einschließlich der Aufzeichnung der Werte des Kilometerstands für die Zwecke der Anhänge XI und XVI;
g)
gegebenenfalls die Merkmale der Fahrzeugfamilie gemäß Anhang 11 Anlage 2 der UNECE-Regelung Nr. 83;
h)
soweit zweckmäßig, Kopien anderer Typgenehmigungen mit den für die Erweiterung von Genehmigungen und die Festlegung von Verschlechterungsfaktoren erforderlichen Daten.

4.  Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe d verwendet der Hersteller das Muster der Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Leistung des OBD-Systems im Betrieb gemäß Anhang I Anlage 7.

5.  Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe e macht die Behörde, die die Genehmigung erteilt, die darin genannten Informationen anderen Genehmigungsbehörden oder der Kommission auf Verlangen zugänglich.

6.  Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben d und e erteilen die Genehmigungsbehörden keine Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die vom Hersteller vorgelegten Informationen den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 3 nicht hinreichend entsprechen.

Anhang XI Anlage 1 Absätze 7.2, 7.3 und 7.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen.

Bei der Beurteilung der Umsetzung der in diesen Absätzen festgelegten Vorschriften berücksichtigen die Genehmigungsbehörden den Stand der Technik.

7.  Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe f umfassen die Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Emissionsüberwachungsrechner die Möglichkeit einer Aktualisierung unter Verwendung eines/einer vom Hersteller zugelassenen Programms oder Kalibrierung.

8.  Für die Prüfungen nach Anhang I Abbildung I.2.4 stellt der Hersteller dem technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt, ein Fahrzeug zur Verfügung, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht.

9.  Der Typgenehmigungsantrag für Fahrzeuge mit Einstoffbetrieb, Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb und Flexfuel-Fahrzeuge erfüllt die Zusatzvorschriften von Anhang I Abschnitte 1.1 und 1.2.

10.  Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, die nach der Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems beeinträchtigen.

11.  Damit die Genehmigungsbehörden unter Berücksichtigung des Verbots von Abschalteinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beurteilen können, ob die zusätzliche Emissionsstrategie angemessen eingesetzt wird, muss der Hersteller zudem eine erweiterte Dokumentation gemäß Anhang I Anlage 3a dieser Verordnung übermitteln.

¹²Die in Absatz 11 genannte erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. ¹³Die Dokumentation ist von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren und von ihr für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Erteilung der Genehmigung aufzubewahren. ¹⁴Die erweiterte Dokumentation ist der Kommission auf Verlangen zu übermitteln.

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Art. 6 Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen

1.  Sind die einschlägigen Vorschriften erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 6 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

2.  Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag des Herstellers ein Fahrzeug mit einem OBD-System auch dann zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen zugelassen werden, wenn das System einen oder mehr Mängel aufweist, wodurch die besonderen Vorschriften von Anhang XI nicht in vollem Umfang eingehalten werden, sofern die besonderen Verwaltungsvorschriften von Anhang XI Abschnitt 3 eingehalten sind.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 8 der Richtlinie 2007/46/EG von der Entscheidung, eine solche Typgenehmigung zu erteilen.

3.  Bei Erteilung einer EG-Typgenehmigung nach Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 aus.

Art. 7 Änderung von Typgenehmigungen

Für die Änderung von Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurden, gelten die Artikel 13, 14 und 16 der Richtlinie 2007/46/EG.

Auf Antrag des Herstellers gelten die Vorschriften von Anhang I Abschnitt 3 ohne zusätzliche Prüfungen nur für Fahrzeuge desselben Typs.

Art. 8 Übereinstimmung der Produktion

1.  Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG treffen.

Außerdem sind die Vorschriften zur Übereinstimmung der Produktion in Anhang I Abschnitt 4 dieser Verordnung und die entsprechenden statistischen Verfahren in Anhang 1 Anlagen 1 und 2 anzuwenden.

2.  Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung geprüft.

Art. 9 Übereinstimmung im Betrieb

1.  Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die nach dieser Verordnung typgenehmigt wurden, sind gemäß Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG und Anhang II dieser Verordnung zu treffen.

2.  Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge müssen dazu geeignet sein, die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen während der normalen Lebensdauer der Fahrzeuge bei normaler Nutzung gemäß Anhang II dieser Verordnung zu kontrollieren.

3.  Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sind während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Laufleistung von 100 000 km zu kontrollieren; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird.

4.  Der Hersteller ist nicht zu einer Überprüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge verpflichtet, wenn die Zahl der verkauften Fahrzeuge keine für die Prüfung hinreichenden Stichproben zulässt. Somit ist eine Überprüfung nicht erforderlich, wenn die jährlichen Verkaufszahlen für den betreffenden Fahrzeugtyp unionsweit 5 000 nicht überschreiten.

Die Hersteller solcher Kleinserien-Fahrzeuge legen der Genehmigungsbehörde jedoch einen Bericht über alle emissionsrelevanten Haftungs- und Reparaturansprüche sowie OBD-Fehler gemäß Absatz 9.2.3 der UNECE-Regelung Nr. 83 vor. Darüber hinaus kann die Typgenehmigungsbehörde verlangen, dass solche Fahrzeugtypen gemäß Anlage 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 geprüft werden.

5.  Gibt sich die Genehmigungsbehörde bei nach dieser Verordnung typgeprüften Fahrzeugen mit den Ergebnissen der Prüfungen gemäß den in Anlage 4 der UNECE-Regelung Nr. 83 festgelegten Kriterien nicht zufrieden, so werden die in Artikel 30 Absatz 1 und in Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG genannten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Einklang mit Anlage 3 Abschnitt 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge desselben Fahrzeugtyps, bei denen dieselben Defekte auftreten können, ausgeweitet.

Der vom Hersteller gemäß Anlage 3 Abschnitt 6.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgelegte Mängelbeseitigungsplan wird von der Genehmigungsbehörde genehmigt. ¹⁰Für die Ausführung des genehmigten Mängelbeseitigungsplans ist der Hersteller verantwortlich.

¹¹Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen von ihrer Entscheidung. ¹²Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass derselbe Mängelbeseitigungsplan auf alle in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge gleichen Typs angewendet wird.

6.  Hat eine Genehmigungsbehörde festgestellt, dass ein Fahrzeugtyp nicht den Vorschriften von Anlage 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 entspricht, benachrichtigt sie unverzüglich gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG den Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

¹⁴Im Anschluss an diese Benachrichtigung und vorbehaltlich Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG teilt die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, dem Hersteller mit, dass der Fahrzeugtyp den Anforderungen nicht entspricht und dass er Abhilfemaßnahmen treffen muss. ¹⁵Der Hersteller unterbreitet der Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung einen Plan für Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel, der inhaltlich den Anforderungen von Anlage 3 Abschnitte 6.1 bis 6.8 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen sollte. ¹⁶Die Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, konsultiert innerhalb von zwei Monaten den Hersteller, um Einvernehmen über einen Maßnahmenplan und dessen Durchführung zu erzielen. ¹⁷Stellt die Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird das Verfahren nach Artikel 30 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG eingeleitet.

Art. 10 Emissionsmindernde Einrichtungen

1.  Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die in Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut werden, in Übereinstimmung mit Artikel 12, Artikel 13 und Anhang XIII dieser Verordnung über eine EG-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.

Katalysatoren und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.

Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

a)
die Vorschriften von Artikel 13 sind erfüllt;
b)
die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch wurden gemäß der UNECE-Regelung Nr. 103  genehmigt.

Artikel 14 findet auch in dem in Unterabsatz 3 genannten Fall Anwendung.

2.  Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch, die zu dem in Absatz 2.3 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 4 angegebenen Typ gehören und die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, müssen nicht mit Anhang XIII übereinstimmen, sofern sie die Anforderungen von Anhang XIII Absätze 2.1 und 2.2 erfüllen.

3.  Der Hersteller gewährleistet, dass die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung mit Kennzeichnungen versehen ist.

4.  Die in Absatz 3 genannten Identifizierungskennzeichnungen umfassen Folgendes:

a)
Name oder Handelsmarke des Fahrzeug- oder Motorherstellers;
b)
Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung, wie in den Informationen in Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.12.2 angegeben.

Art. 11 Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit

1.  Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit vor.

Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang XIII Anlage 1 erstellt.

2.  Ergänzend zu den Vorschriften in Absatz 1 stellt der Hersteller dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst verbindlich Folgendes zur Verfügung:

a)
ein Fahrzeug (Fahrzeuge) eines Typs, das (die) gemäß dieser Verordnung typgenehmigt wurde(n) und mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ausgerüstet ist (sind);
b)
ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch;
c)
ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist.

3.  Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a werden die Prüffahrzeuge vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst ausgewählt.

Die Prüffahrzeuge entsprechen den Vorschriften von Anhang 4a Abschnitt 3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83.

Die Prüffahrzeuge müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
sie dürfen keine Schäden am Emissionsminderungssystem aufweisen;
b)
jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende emissionsrelevante Originalteil wird instandgesetzt oder ersetzt;
c)
sie werden ordnungsgemäß abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt.

4.  Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben b und c müssen an diesem Muster deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.

5.  Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c muss das Muster gemäß Artikel 2 Nummer 25 verschlechtert worden sein.

Art. 12 Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit

1.  Sind die einschlägigen Vorschriften erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Die Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keiner anderen emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mehr zuteilen.

Ein und dieselbe Typgenehmigungsnummer kann die Verwendung des betreffenden Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in einer Reihe unterschiedlicher Fahrzeugtypen abdecken.

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang XIII Anlage 2 aus.

3.  Kann der Antragsteller der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst nachweisen, dass die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch einem in Abschnitt 2.3 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 4 genannten Typ entspricht, so ist die Erteilung einer Typgenehmigung nicht von der Prüfung auf Einhaltung der Bestimmungen von Anhang XIII Abschnitt 4 abhängig.

Art. 13 Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

1.  Die Hersteller treffen die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie Anhang XIV dieser Verordnung, um sicherzustellen, dass die Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen leicht und unverzüglich zugänglich sind.

2.  Die Genehmigungsbehörden erteilen erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihnen eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat.

3.  Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

4.  Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster in Anhang XIV Anlage 1 erstellt.

5.  Sind bei Einreichen des Antrags auf Typgenehmigung die Informationen über das OBD-System sowie über Reparatur und Wartung des Fahrzeugs nicht verfügbar oder erfüllen sie nicht die Anforderungen von Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Anhang XIV der vorliegenden Verordnung, stellt der Hersteller diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Typgenehmigung bereit.

6.  Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird.

Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht, werden die Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereitgestellt.

7.  Sofern keine Beschwerden vorgebracht werden und der Hersteller die Informationen innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist vorgelegt hat, kann die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer ausgefertigten Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen annehmen, dass der Hersteller ausreichende Vorkehrungen für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartung von Fahrzeugen getroffen hat.

8.  Ergänzend zu den Vorschriften für den Zugang zu OBD-Informationen gemäß Anhang XI Abschnitt 4 stellt der Hersteller interessierten Kreisen die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)
einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind
b)
Informationen, auf deren Grundlage generische Diagnosegeräte entwickelt werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe a darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht durch die nachfolgend aufgeführten Aspekte behindert werden: durch das Zurückhalten einschlägiger Informationen, die technischen Vorschriften für Strategien zur Meldung von Fehlfunktionen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen; spezielle Änderungen bei der Behandlung von OBD-Daten im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Benzin- und Gasbetrieb des Fahrzeugs; sowie die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit leichten Mängeln in begrenzter Zahl.

Falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß ISO 22900 „Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)“ und ISO 22901 „Open Diagnostic Data Exchange (ODX)“ verwenden, werden die ODX-Dateien für die Zwecke von Buchstabe b unabhängigen Marktteilnehmern über die Website des Herstellers zur Verfügung gestellt.

9.  Das Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen („das Forum“)

Das Forum prüft, ob der Zugang zu Informationen die Fortschritte bei der Bekämpfung von Fahrzeugdiebstählen beeinträchtigt, und spricht Empfehlungen zur Verbesserung der Vorschriften über den Informationszugang aus. Insbesondere berät das Forum die Kommission bezüglich der Einführung eines Verfahrens zur Zulassung und Autorisierung unabhängiger Marktteilnehmer durch akkreditierte Organisationen, durch das die unabhängigen Marktteilnehmer Zugang zu Fahrzeugsicherheitsinformationen erhalten.

Die Kommission kann beschließen, die Erörterungen und Ergebnisse des Forums vertraulich zu behandeln.

Art. 14 Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

1.  Eine Genehmigungsbehörde kann jederzeit aus eigener Initiative, anlässlich einer Beschwerde oder aufgrund einer Bewertung eines technischen Dienstes prüfen, ob ein Hersteller sich an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der vorliegenden Verordnung sowie an die in der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gemachten Angaben hält.

2.  Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Hersteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen nicht nachgekommen ist, leitet die Behörde, die die entsprechende Typgenehmigung erteilt hat, geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

3.  Zu den in Absatz 2 genannten Schritten können auch der Entzug oder die Aussetzung der Typgenehmigung, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gehören.

4.  Reicht ein unabhängiger Marktteilnehmer oder ein Wirtschaftsverband, der unabhängige Marktteilnehmer vertritt, bei der Genehmigungsbehörde eine Beschwerde ein, so überprüft diese, ob der Hersteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen nachgekommen ist.

5.  Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Genehmigungsbehörde einen technischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, damit dieser beurteilt, ob die Verpflichtungen eingehalten sind.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1.  Hersteller können bis zum 31. August 2017 für die Klassen M1, M2 und die Klasse N1 Gruppe I und bis zum 31. August 2018 für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und für Fahrzeuge der Klasse N2 die Erteilung einer Typgenehmigung nach dieser Verordnung beantragen. Wird kein dementsprechender Antrag gestellt, so gilt die Verordnung (EG) Nr. 692/2008.

2.  Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. September 2017 bei Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. September 2018 bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Verordnung nicht entsprechen.

Bei neuen Typgenehmigungen, die vor dem 1. September 2019 beantragt werden, kann auf Wunsch des Herstellers zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen des Fahrzeugs anstelle des Verfahrens nach Anhang VI dieser Verordnung das Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen nach Anhang 7 der UNECE-Regelung 83 angewandt werden.

3.  Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, betrachten die nationalen Behörden im Falle von neuen Fahrzeugen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, ab dem 1. September 2018 bei Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. September 2019 bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und versagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

Bei neuen Fahrzeugen, die vor dem 1. September 2019 zugelassen werden, kann auf Wunsch des Herstellers zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen des Fahrzeugs anstelle des Verfahrens nach Anhang VI dieser Verordnung das Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen nach Anhang 7 der UNECE-Regelung 83 angewandt werden.

4.  Bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten im Fall von neuen Fahrzeugtypen und von vier Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten im Fall von neuen Fahrzeugen gelten folgende Bestimmungen:

a)
die Anforderungen von Anhang IIIA Nummer 2.1 gelten, mit Ausnahme der Anforderungen für die Partikelzahl (PN), nicht;
b)
mit Ausnahme der Anforderungen in Nummer 2.1 gelten die Anforderungen von Anhang IIIA, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die durchzuführenden RDE-Prüfungen und den aufzuzeichnenden und zur Verfügung zu stellenden Daten nur für neue Typgenehmigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom […][PO, please add date of entry into force of this Regulation] erteilt wurden;
c)
die Anforderungen des Anhangs IIIA gelten nicht für die Typgenehmigungen, die Kleinserienherstellern erteilt wurden;
d)
wenn die Anforderungen gemäß den Anlagen 5 und 6 des Anhangs IIIA nur für eine der beiden in diesen Anlagen beschriebenen Datenauswertungsmethoden erfüllt sind, muss eine zusätzliche RDE-Prüfung durchgeführt werden;

wenn diese Anforderungen wieder nur für eine Methode erfüllt sind, muss die Analyse der Vollständigkeit und Normalität für beide Methoden aufgezeichnet werden und die Berechnung gemäß Nummer 9.3 des Anhangs IIIA kann auf die Methode beschränkt werden, für die die Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit und Normalität erfüllt sind; die Daten sowohl der RDE-Prüfungen als auch der Analyse der Vollständigkeit und Normalität sind aufzuzeichnen und für die Untersuchung des Unterschieds der Ergebnisse der beiden Datenauswertungsmethoden bereitzustellen;

e)
die Leistung an den Rädern des Prüffahrzeugs wird entweder durch Messung des Radnabendrehmoments oder anhand des CO2-Massendurchsatzes unter Verwendung von „Velinen“ (CO2-Geraden) nach Anhang IIIA Anlage 6 Nummer 4 bestimmt.

Wurde für ein Fahrzeug der Klasse M und der Klasse N1 Unterklasse I vor dem 1. September 2017 oder für ein Fahrzeug der Klasse N1 Unterklassen II und III und der Klasse N2 vor dem 1. September 2018 im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsrechtsakten eine Typgenehmigung erteilt, so wird es nicht als neuer Fahrzeugtyp für die Zwecke des ersten Unterabsatzes betrachtet. Gleiches gilt, wenn ausgehend vom ursprünglichen Typ neue Typen ausschließlich auf Grundlage der Anwendung der neuen Typendefinition in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung geschaffen werden. In diesen Fällen ist die Anwendung dieses Unterabsatzes in Teil II.5, Anmerkungen, des EG-Typgenehmigungsbogens zu erwähnen, gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151, und auf die vorhergehende Typgenehmigung Bezug zu nehmen.

5.  Bis zum Ablauf von acht Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten gilt Folgendes:

a)
Prüfungen vom Typ 1/I, die gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, werden von der Genehmigungsbehörde für die Zwecke der Erstellung beschädigter oder fehlerhafter Bauteile zur Simulation von Fehlfunktionen bei der Bewertung der Anforderungen von Anhang XI dieser Verordnung anerkannt;
b)
Verfahren, die gemäß Anhang III Abschnitt 3.13 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen des zweiten Absatzes von Nummer 1.1 der Anlage 1 von Unteranhang 6 des Anhangs XXI dieser Verordnung von der Genehmigungsbehörde zu akzeptieren;
c)
Nachweise der Dauerhaltbarkeit, bei denen die erste Prüfung Typ 1/I gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, werden von der Genehmigungsbehörde für die Erfüllung der Anforderungen von Anhang VII dieser Verordnung als gleichwertig anerkannt.

6.  Um eine faire Behandlung von bereits erteilten Typgenehmigungen zu gewährleisten, prüft die Kommission die Folgen des Kapitels V der Richtlinie 2007/46/EG für die Zwecke dieser Verordnung.

7. ¹²  Bis fünf Jahre und vier Monate nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Zeitpunkten gelten die Anforderungen von Nummer 2.1 des Anhangs IIIA nicht für mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die Herstellern kleiner Serien gemäß Artikel 2 Absatz 32 erteilt wurden. ¹³Jedoch müssen Hersteller kleiner Serien im Zeitraum zwischen drei Jahren und fünf Jahren und vier Monaten nach den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zeitpunkten und zwischen vier Jahren und fünf Jahren und vier Monaten nach den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Zeitpunkten die RDE-Werte ihrer Fahrzeuge überwachen und melden.

Art. 16 Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird gemäß Anhang XVIII dieser Verordnung geändert.

Art. 17 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.  Sind die einschlägigen Anfoderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 6 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten als erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

a)
die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 10 dieser Verordnung sind erfüllt;
b)
die Anforderungen von Artikel 13 dieser Verordnung sind erfüllt;
c)
das Fahrzeug wurde zugelassen gemäß der UNECE-Regelungen Nr. 83 Änderungsserie 07, Nr. 85 und Ergänzungen, Nr. 101 Revision 3 (mit der Änderungsserie 01 und den Ergänzungen) und, im Fall von Dieselmotoren, UNECE-Regelung Nr. 24 Teil III Änderungsserie 03.
d)
die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 11 und 12 sind erfüllt.“
2.
Der folgende Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2017 im Fall der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I, und ab dem 1. September 2018 im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 nur für die Zwecke der Bewertung der folgenden Anforderungen an Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung vor diesen Terminen erteilt wurde:

a)
Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 8;
b)
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 9;
c)
Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gemäß Artikel 13.

Diese Verordnung gilt auch für die Zwecke des Korrelationsverfahrens nach den Durchführungsverordnungen 2017/1152  und 2017/1153  der Kommission.“

3.
Anhang I wird gemäß Anhang XVII dieser Verordnung geändert.

Art. 18 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 

Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erhält folgende Fassung:

„5. ‚Masse der Sonderausrüstung‘ bezeichnet die Höchstmasse der Kombinationen optionaler Ausrüstungsteile, die gemäß den Herstellerangaben zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug angebracht werden können;“

Art. 18a Hybridfahrzeuge und aufladbare Hybridfahrzeuge

Die Kommission bereitet eine überarbeitete Methodik vor, in der ein verlässliches und vollständiges Bewertungsverfahren für Hybridfahrzeuge und aufladbare Hybridfahrzeuge enthalten ist, und mit dem gewährleistet wird, dass die RDE-Werte unmittelbar mit den Werten herkömmlicher Fahrzeuge vergleichbar sind, damit das Verfahren in der nächsten Änderung der Verordnung berücksichtigt werden kann.

Art. 19 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE



ANHANG IVerwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung
Anlage 1Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion für die Prüfung Typ 1 – statistisches Verfahren
Anlage 2Berechnungen für die Übereinstimmung der Produktion von Elektrofahrzeugen
Anlage 3Muster des Beschreibungsbogens
Anlage 3aErweiterte Dokumentation
Anlage 4Muster des EG-Typgenehmigungsbogens
Anlage 5OBD-spezifische Informationen
Anlage 6Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung
Anlage 7Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Leistung des OBD-Systems im Betrieb
Anlage 8 aMuster für den Prüfbericht für die Prüfung Typ 1 (einschließlich ATCT-Prüfung) mit Mindestanforderungen an die Berichterstattung
Anhang für die Co2mpass-Berichterstattung
Anlage 8bMuster des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands auf der Straße mit Mindestanforderungen an die Berichterstattung
Anlage 8cMuster des Prüfblatts
ANHANG IIÜbereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Anlage 1Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Anlage 2Statistisches Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge hinsichtlich der Auspuffemissionen
Anlage 3Zuständigkeiten für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
ANHANG IIIAEmissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb (RDE)
Anlage 1Prüfverfahren für Fahrzeugemissionsprüfungen mit einem portablen Emissionsmesssystem (PEMS)
Anlage 2Spezifikationen und Kalibrierung der PEMS-Bauteile und -Signale
Anlage 3Validierung des PEMS und nicht rückführbarer Abgasmassendurchsatz
Anlage 4Emissionsbestimmung
Anlage 5Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mitteilungsfenster)
Anlage 6Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 2 (Einstufung in Leistungsklassen)
Anlage 7Fahrzeugauswahl für PEMS-Prüfungen bei der ursprünglichen Typgenehmigung
Anlage 7aÜberprüfung der gesamten Fahrtdynamik
Anlage 7bVerfahren zur Ermittlung des kumulierten positiven Höhenunterschieds einer PEMS-Fahrt
Anlage 7cÜberprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV)
Anlage 8Datenaustausch und Berichtspflichten
Anlage 9Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung
ANHANG IVEmissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind
Anlage 1Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid im Leerlauf (Prüfung Typ 2)
Anlage 2Messung der Abgastrübung
ANHANG VPrüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse (Prüfung Typ 3)
ANHANG VIBestimmung der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)
ANHANG VIIPrüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen (Prüfung Typ 5)
Anlage 1Standardprüfstandszyklus (SPZ)
Anlage 2Standarddieselprüfstandszyklus (SDPZ)
Anlage 3Standardstraßenfahrzyklus (SSZ)
ANHANG VIIIPrüfung der durchschnittlichen Abgasemissionen bei niedrigen Umgebungstemperaturen (Prüfung Typ 6)
ANHANG IXTechnische Daten der Bezugskraftstoffe
ANHANG XReserviert
ANHANG XIOn-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) für Kraftfahrzeuge
Anlage 1Funktionelle Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen
Anlage 2Wesentliche Merkmale der Fahrzeugfamilie
ANHANG XIITypgenehmigung von mit Ökoinnovationen ausgestatteten Fahrzeugen und Bestimmung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen der Klasse N1, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird
ANHANG XIIIEG-Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch als selbständige technische Einheit
Anlage 1Muster des Beschreibungsbogens
Anlage 2Muster des EG-Typgenehmigungsbogens
Anlage 3Muster des EG-Typgenehmigungszeichens
ANHANG XIVZugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
Anlage 1Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
ANHANG XVReserviert
ANHANG XVIAnforderungen für Fahrzeuge, die ein Reagens für ihr Abgasnachbehandlungssystem benötigen
ANHANG XVIIÄnderungen der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
ANHANG XVIIIÄnderungen der Richtlinie 2007/46/EG
ANHANG XIXÄnderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
ANHANG XXMessung der Nutzleistung des Motors
ANHANG XXIVerfahren für die Emissionsprüfung Typ 1



ANHANG I

ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

1.   ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1.   Zusätzliche Vorschriften für Gasfahrzeuge mit Einstoffbetrieb und Gasfahrzeuge mit Zweistoffbetrieb

1.1.1.
Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für Gasfahrzeuge mit Einstoffbetrieb und Gasfahrzeuge mit Zweistoffbetrieb entsprechen denjenigen, die in den Abschnitten 1, 2 und 3 sowie den Anlagen 1 und 2 von Anhang 12 der UNECE-Regelung Nr. 83 beschrieben sind, wobei die nachstehend beschriebenen Ausnahmen gelten.
1.1.2.
Die Bezugnahme in Anhang 12 Absätze 3.1.2 und 3.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf die in Anhang 10a beschriebenen Bezugskraftstoffe gilt als Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Daten von Bezugskraftstoffen in Anhang IX Abschnitt A dieser Verordnung.

1.2.   Zusätzliche Vorschriften für Flexfuel-Fahrzeuge

Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für Flexfuel-Fahrzeuge entsprechen denen von Absatz 4.9 der UNECE-Regelung Nr. 83.

2.   ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

2.1.   Kleinserienhersteller

2.1.1.
Verzeichnis der Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 3 Absatz 3 verwiesen wird:



RechtsaktAnforderungen
California Code of Regulations, Teil 13, Abschnitte 1961 (a) und 1961 (b)(1)(C)(1) für Modelljahr 2001 und spätere Modelljahre, 1968.1, 1968.2, 1968.5, 1976 und 1975, veröffentlicht von Barclay's Publishing.Die Typgenehmigung muss gemäß dem California Code of Regulations erteilt werden, der für die meisten neueren Modelljahre von leichten Nutzfahrzeugen gilt.

2.2.   Kraftstoffeinfüllstutzen

2.2.1.
Die Anforderungen für Kraftstoffeinfüllstutzen entsprechen denen des Anhangs XXI Absätze 5.4.1 und 5.4.2 sowie der nachstehenden Nummer 2.2.2.
2.2.2.
Es muss sichergestellt sein, dass es wegen eines fehlenden Einfüllverschlusses nicht zu einer übermäßigen Kraftstoffverdunstung und einem Kraftstoffüberlauf kommen kann. Dies kann wie folgt erreicht werden:
a)
durch einen Einfüllverschluss, der sich automatisch öffnet und schließt und nicht abgenommen werden kann
b)
durch Konstruktionsmerkmale, durch die eine übermäßige Kraftstoffverdunstung bei fehlendem Einfüllverschluss verhindert wird
c)
durch jede andere Maßnahme, die dieselbe Wirkung hat. So kann beispielsweise ein Einfüllverschluss mit Bügel oder Kette oder ein Verschluss verwendet werden, der mit dem Zündschlüssel des Fahrzeugs abgeschlossen wird. In diesem Fall darf der Schlüssel aus dem Einfüllverschluss nur in abgeschlossener Stellung abgezogen werden können

2.3.   Eingriffsicherheit elektronischer Systeme

2.3.1.
Die Anforderungen an die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems sind in Anhang XXI Absatz 5.5 sowie den nachstehenden Nummern 2.3.2 und 2.3.3 angegeben.
2.3.2
Bei mechanischen Kraftstoffeinspritzpumpen an Selbstzündungsmotoren müssen die Hersteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Einstellung der maximalen Kraftstofffördermenge während des Betriebs eines Fahrzeugs gegen unbefugte Eingriffe geschützt ist.
2.3.3.
Die Hersteller müssen wirkungsvolle Maßnahmen im Fahrzeugnetz vorsehen, um die Fälschung des Kilometerstands in der Steuerung des Antriebsstrangs sowie in der Übertragungseinheit für den Datenfernaustausch (falls vorhanden) zu verhindern. Die Hersteller müssen systematische Techniken zum Schutz gegen unbefugte Benutzung sowie Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die die Integrität des Kilometerstands sichern. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.

2.4.   Durchführung der Prüfungen

2.4.1.
In Tabelle I.2.4 ist dargestellt, welche Prüfungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Die speziellen Prüfverfahren sind in den Anhängen II, IIIA, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XVI1, XX und XXI beschrieben.



Tabelle I.2.4

Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen

FahrzeugklasseFahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge (1)Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren einschließlich HybridfahrzeugeVollelektrische FahrzeugeWasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge
EinstoffbetriebZweistoffbetrieb (3)Flexfuel (3)
Bezugskraftstoff

Benzin

(E10)

FlüssiggasErdgas/BiomethanWasserstoff (ICE)Benzin (E10)Benzin (E10)Benzin (E10)Benzin (E10)

Dieselkraftstoff

(B7) (5)

Wasserstoff (Brennstoffzelle)
FlüssiggasErdgas/BiomethanWasserstoff (ICE) (4)

Ethanol

(E85)

Gasförmige Schadstoffe

(Prüfung Typ 1)

JaJaJaJa (4)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

PM

(Prüfung Typ 1)

Ja (2)

Ja (2)

(nur Benzin)

Ja (2)

(nur Benzin)

Ja (2)

(nur Benzin)

Ja (2)

(beide Kraftstoffe)

Ja
PNJa (2)

Ja (2)

(nur Benzin)

Ja (2)

(nur Benzin)

Ja (2)

(nur Benzin)

Ja (2)

(beide Kraftstoffe)

Ja
Gasförmige Schadstoffe, RDE (Prüfung Typ 1A)JaJaJaJa (4)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja
PN, RDE (Prüfung Typ 1A)Ja (2)

Ja

(beide Kraftstoffe) (2)

Ja

(beide Kraftstoffe) (2)

Ja

(beide Kraftstoffe) (2)

Ja

(beide Kraftstoffe) (2)

Ja

Leerlaufemissionen

(Prüfung Typ 2)

JaJaJa

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Kurbelgehäuseemissionen

(Prüfung Typ 3)

JaJaJa

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Verdunstungsemissionen

(Prüfung Typ 4)

Ja

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Dauerhaltbarkeit

(Prüfung Typ 5)

JaJaJaJa

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

Niedrigtemperaturemissionen

(Prüfung Typ 6)

Ja

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Übereinstimmung in Betrieb befindlicher FahrzeugeJaJaJaJa

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja
On-Board-DiagnosesystemeJaJaJaJaJaJaJaJaJa
CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische ReichweiteJaJaJaJa

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

JaJaJa
AbgastrübungJa
MotorleistungJaJaJaJaJaJaJaJaJaJaJa

(1)   Spezielle Prüfverfahren für Wasserstoff-Fahrzeuge und Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

(2)   Die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl sowie die entsprechenden Messverfahren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzungsmotoren.

(3)   Ist ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfvorschriften.

(4)   Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, sind nur die NOx-Emissionen zu bestimmen.

(5)   Weitere Vorschriften für Biodiesel werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

3.   ERWEITERUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN

3.1.   Erweiterung hinsichtlich der Auspuffemissionen (Prüfungen Typ 1 und Typ 2)

3.1.1.Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge erweitert werden, wenn sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 erfüllen.
3.1.2.Fahrzeuge mit Systemen mit periodischer Regeneration

Bei Ki-Prüfungen, die nach Anhang XXI (WLTP) Unteranhang VI Anlage 1 durchgeführt werden, wird die Typgenehmigung auf Fahrzeuge erweitert, wenn sie den Kriterien des Anhangs XXI Absatz 5.9 entsprechen.

Bei Ki-Prüfungen, die nach Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83 (NEFZ) durchgeführt werden, wird die Typgenehmigung auf Fahrzeuge gemäß den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 3.1.4 der Verordnung Nr. 692/2008 erweitert.

3.2.   Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)

3.2.1.
Die Typgenehmigung darf unter folgenden Voraussetzungen auf Fahrzeuge mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen erweitert werden:
3.2.1.1.
Das Grundprinzip der Gemischaufbereitung (z. B. Zentraleinspritzung) ist dasselbe.
3.2.1.2.
Die Form des Kraftstofftanks sowie das Material des Kraftstofftanks und der Kraftstoffleitungen sind identisch.
3.2.1.3.
Es ist das Fahrzeug zu prüfen, das hinsichtlich des Querschnitts und der ungefähren Länge der Leitungen den ungünstigsten Fall darstellt. Der für die Genehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst entscheidet, ob nicht identische Dampf-/Flüssigkeitsabscheider zulässig sind.
3.2.1.4.
Das Volumen des Kraftstofftanks weicht um nicht mehr als ± 10 % ab.
3.2.1.5.
Die Einstellung des Druckentlastungsventils des Kraftstofftanks ist identisch.
3.2.1.6.
Das Prinzip der Speicherung des Kraftstoffdampfes ist identisch, d. h. die Form und das Volumen der Falle, das Speichermedium, das Luftfilter (falls zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen verwendet) usw.
3.2.1.7.
Die Art der Spülung des gespeicherten Dampfes ist identisch (z. B. Luftdurchfluss, Beginn oder Volumen der Spülung während des Vorkonditionierungszyklus).
3.2.1.8.
Die Art der Abdichtung und Belüftung des Kraftstoffzuteilungssystems ist identisch.
3.2.2.
Die Typgenehmigung darf erweitert werden auf Fahrzeuge mit:
3.2.2.1.
unterschiedlichen Motorgrößen
3.2.2.2.
unterschiedlicher Motorleistung
3.2.2.3.
Automatik- und Handschaltgetriebe
3.2.2.4.
Zwei- und Vierradantrieb
3.2.2.5.
unterschiedlichen Karosserieformen und
3.2.2.6.
unterschiedlichen Rad- und Reifengrößen

3.3.   Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen (Prüfung Typ 5)

3.3.1.

Die Typgenehmigung darf auf andere Fahrzeugtypen erweitert werden, deren nachstehende Parameter des Motors oder des Emissionsminderungssystems identisch sind oder Werte innerhalb der angegebenen Toleranzen aufweisen.

3.3.1.1.

Fahrzeug:

Schwungmassenklasse: die beiden nächsthöheren Schwungmassenklassen und eine niedrigere Schwungmassenklasse.

Gesamtfahrwiderstand bei 80 km/h: + 5 % höher oder ein beliebiger niedrigerer Wert.

3.3.1.2.Motor
a)
Hubraum (± 15 %)
b)
Zahl der Ventile und Ventilsteuerung
c)
Kraftstoffsystem
d)
Art des Kühlsystems
e)
Verbrennungsvorgang
3.3.1.3.

Parameter der Emissionsminderungssysteme:

a)
Katalysatoren und Partikelfilter:

Zahl der Katalysatoren, Filter und Elemente

Größe der Katalysatoren und Filter (Monolith-Volumen ± 10 %)

Katalysatortyp (Oxidationskatalysator, Dreiwegekatalysator, Lean-NOx-Trap, SCR-System, Lean-NOx-Katalysatoren oder andere)

Edelmetallbeladung (identisch oder größer)

Edelmetallart und -verhältnis (± 15 %)

Träger (Struktur und Material)

Zelldichte

keine Temperaturunterschiede von mehr als 50 K am Eintritt des Katalysators oder Filters; diese Temperaturunterschiede sind unter stabilisierten Bedingungen bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h und der Einstellung der Leistungsbremse für die Prüfung Typ 1 nachzuprüfen

b)
Lufteinblasung:

mit oder ohne

Typ (Sekundärluft-Saugsystem, Luftpumpen …)

c)
Abgasrückführung:

mit oder ohne

Art (gekühlt oder nicht gekühlt, aktive oder passive Steuerung, Hochdruck oder Niederdruck)

3.3.1.4.Die Dauerhaltbarkeitsprüfung kann an einem Fahrzeug durchgeführt werden, dessen Karosserieform, Getriebe (Automatik- oder Handschaltgetriebe) und Rad- oder Reifengröße anders als bei dem Fahrzeugtyp sind, für den die Typgenehmigung beantragt wird.

3.4.   Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der On-Board-Diagnose

3.4.1.
Die Typgenehmigung darf auf andere Fahrzeuge mit demselben Motor und denselben Emissionsminderungssystemen in Übereinstimmung mit Anhang XI Anlage 2 erweitert werden. Die Typgenehmigung darf ungeachtet der folgenden Fahrzeugmerkmale erweitert werden:
a)
Nebenaggregate des Motors
b)
Reifen
c)
äquivalente Schwungmasse
d)
Kühlsystem
e)
Gesamtübersetzungsverhältnis
f)
Getriebeart und
g)
Art des Aufbaus

3.5.   Erweiterung hinsichtlich der Prüfung bei niedriger Temperatur (Prüfung Typ 6)

3.5.1.   Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen

3.5.1.1.
Die Typgenehmigung darf nur auf Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse erweitert werden, die die Verwendung der zwei nächsthöheren oder einer niedrigeren äquivalenten Schwungmasse erfordert.
3.5.1.2.
Bei Fahrzeugen der Klasse N darf die Genehmigung nur auf Fahrzeuge mit einer niedrigeren Bezugsmasse erweitert werden, wenn die Emissionen des bereits genehmigten Fahrzeugs innerhalb der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Grenzen liegen, für das die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.5.2.   Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

3.5.2.1.
Die Typgenehmigung darf nur unter bestimmten Bedingungen auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.
3.5.2.2.
Zur Feststellung, ob die Typgenehmigung erweitert werden darf, ist für jedes in den Prüfungen Typ 6 verwendete Übersetzungsverhältnis das Verhältnis

zu ermitteln; dabei ist, bei einer Motordrehzahl von 1 000 min–1, V1 die Drehzahl des genehmigten Fahrzeugtyps und V2 die Drehzahl des Fahrzeugtyps, für den die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.5.2.3.
Ist jedes Übersetzungsverhältnis E ≤ 8 %, so wird die Erweiterung der Typgenehmigung ohne Wiederholung der Prüfungen Typ 6 erteilt.
3.5.2.4.
Wenn bei mindestens einem Übersetzungsverhältnis E > 8 % und bei jedem Übersetzungsverhältnis E ≤ 13 % ist, ist die Prüfung Typ 6 zu wiederholen. Die Prüfungen können in einem Prüflaboratorium durchgeführt werden, das vom Hersteller mit Zustimmung des technischen Dienstes gewählt werden kann. Das Prüfprotokoll ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zuzuleiten.

3.5.3.   Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

Sofern alle in den Absätzen 3.5.1 und 3.5.2 genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

4.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.   Einleitung

4.1.1.
Jedes nach dieser Verordnung typgenehmigte Fahrzeug muss so hergestellt sein, dass es den Typgenehmigungsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller trifft angemessene Vorkehrungen und führt schriftlich fixierte Prüfverfahren durch; er führt in den in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen die erforderlichen Emissions- und OBD-Prüfungen durch, um die kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu überprüfen. Die Genehmigungsbehörde prüft und genehmigt diese Vorkehrungen und Prüfverfahren des Herstellers und führt im Rahmen der in Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte und Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung in bestimmten, in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen in den Betriebsstätten des Herstellers, einschließlich seiner Fertigungsstätten und Prüfanlagen, Überprüfungen und Emissions- sowie OBD-Prüfungen durch.
4.1.2.
Der Hersteller überprüft die Übereinstimmung der Produktion durch die Prüfung der Schadstoffemissionen (gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), der CO2-Emissionen (zusammen mit der Messung des Stromverbrauchs, EC), der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse, der Verdunstungsemissionen und des OBD-Systems. Die Überprüfung umfasst daher die Prüfungen der Typen 1, 3 und 4 sowie die OBD-Prüfung, wie in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in den darin genannten entsprechenden Anlagen beschrieben. Die Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion sind in den Abschnitten 4.2 bis 4.7 sowie den Anlagen 1 und 2 dargelegt.
4.1.3.
Für die Zwecke der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion durch den Hersteller bedeutet „Familie“ bei Prüfungen der Typen 1 und 3 die CO2-Interpolationsfamilie; sie umfasst bei der Prüfung Typ 4 die in Absatz 3.2 dieses Anhangs beschriebenen Erweiterungen und die OBD-Fahrzeugfamilie mit den in Absatz 3.3 dieses Anhangs für die OBD-Prüfungen geltenden Erweiterungen.
4.1.4.
Die Häufigkeit der Produktprüfung durch den Hersteller ist auf eine Risikobewertungsmethode gemäß der internationalen Norm ISO 31000: 2009 – Risikomanagement – Grundsätze und Leitlinien zu stützen; zumindest für Typ 1 beträgt die Mindesthäufigkeit eine Prüfung pro 5 000 hergestellte Fahrzeuge pro Familie oder einmal pro Jahr, je nachdem, was zuerst eintritt.
4.1.5.
Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

Für die Zwecke dieser Verordnung prüft die Genehmigungsbehörde in den Betriebsstätten des Herstellers dessen Vorkehrungen und schriftlich fixierte Prüfverfahren, basierend auf einer Risikobewertungsmethode gemäß der internationalen Norm ISO 31000:2009 – Risikomanagement – Grundsätze und Leitlinien, und in jedem Fall mindestens einmal pro Jahr.

Hält die Genehmigungsbehörde das Prüfverfahren des Herstellers für unzulänglich, so sind direkt an Serienfahrzeugen physische Prüfungen gemäß den Abschnitten 4.2 bis 4.9 vorzunehmen.

4.1.6.
Die normale Häufigkeit physischer Prüfungen durch die Genehmigungsbehörde richtet sich nach den Ergebnissen des Prüfverfahrens des Herstellers ausgehend von einer Risikobewertungsmethode, wobei in allen Fällen mindestens eine Kontrollprüfung alle drei Jahre durchgeführt werden muss. Die Genehmigungsbehörde führt diese physischen Prüfungen und OBD-Prüfungen an Serienfahrzeugen durch, wie in den Abschnitten 4.2 bis 4.9 beschrieben.

Führt der Hersteller die physischen Prüfungen durch, so muss die Genehmigungsbehörde in den Räumlichkeiten des Herstellers den Prüfungen beiwohnen.

4.1.7.
Die Genehmigungsbehörde erstellt über die Ergebnisse aller Kontrollprüfungen und physischen Prüfungen, die zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion des Herstellers durchgeführt werden, einen Bericht und bewahrt diesen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren auf. Diese Berichte sollten anderen Typgenehmigungsbehörden und der Europäischen Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
4.1.8.
Bei Nichtübereinstimmungen gilt Artikel 30 der Richtlinie 2007/46/EG.

4.2.   Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 1

4.2.1.Die Prüfung Typ 1 ist an Serienfahrzeugen eines gültigen Mitglieds der CO2-Interpolationsfamilie, wie im Typgenehmigungsbogen angegeben, durchzuführen. Die Grenzwerte für die Prüfung der Übereinstimmung hinsichtlich der Schadstoffe sind in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegeben. In Bezug auf die CO2-Emissionen gilt als Grenzwert der vom Hersteller für das ausgewählte Fahrzeug festgelegte Wert in Übereinstimmung mit der in Anhang XXI Unteranhang 7 beschriebenen Interpolationsmethodik. Die Interpolationsberechnung wird von der Genehmigungsbehörde überprüft.
4.2.2.

Aus der Familie wird eine Zufallsstichprobe von drei Fahrzeugen gezogen. Nachdem die Genehmigungsbehörde die Fahrzeuge ausgewählt hat, darf der Hersteller daran keine Neueinstellung vornehmen.

4.2.2.1.Ausgewählt werden nur fertig hergestellte Serienfahrzeuge, die höchstens 80 km zurückgelegt haben; diese gelten für die Zwecke der Übereinstimmung bei der Prüfung Typ 1 als 0-km-Fahrzeuge. Das Fahrzeug wird nach dem geeigneten WLTP-Zyklus gemäß Anhang XXI dieser Verordnung ungeachtet der Anforderungen an Prüfungswiederholungen oder den Kilometerstand von Fahrzeugen geprüft. Als Prüfergebnisse gelten die Werte nach Durchführung aller Korrekturen gemäß dieser Verordnung.
4.2.3.

Das statistische Verfahren zur Berechnung der Prüfkriterien wird in Anlage 1 beschrieben.

Die Produktion gilt hinsichtlich einer Familie als nicht übereinstimmend, wenn nach den Prüfkriterien in Anlage 1 für einen oder mehrere Schadstoffe und für die CO2-Werte die Entscheidung „nicht bestanden“ getroffen wird.

Die Produktion gilt hinsichtlich einer Familie als übereinstimmend, sobald nach den Prüfkriterien in Anlage 1 für alle Schadstoffe und für die CO2-Werte die Entscheidung „bestanden“ getroffen wird.

Wenn für einen Schadstoff eine Entscheidung „bestanden“ erzielt wurde, ändert sich diese Entscheidung nicht bei zusätzlichen Prüfungen, die zur Erzielung einer Entscheidung für die anderen Schadstoffe und für die CO2-Werte durchgeführt werden.

Wird keine positive Entscheidung in Bezug auf sämtliche Schadstoffe und CO2-Werte erreicht, erfolgt eine Prüfung an einem anderen Fahrzeug (es werden bis zu 16 Fahrzeuge geprüft), und das in Anlage 1 beschriebene Verfahren für die positive oder negative Entscheidung wird wiederholt (siehe Abbildung I.4.2).

Abbildung I.4.2

4.2.4.

Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können die Prüfungen an einem Fahrzeug der Familie mit höchstens 15 000 km Fahrleistung durchgeführt werden, um gemessene Entwicklungskoeffizienten (EvC) für Schadstoffe/CO2 für jede Familie festzulegen. Die Fahrzeuge müssen vom Hersteller eingefahren sein, der keine Veränderungen an ihnen vornehmen darf.

4.2.4.1.

Das Verfahren für die Festlegung eines gemessenen Entwicklungskoeffizienten mit einem eingefahrenen Fahrzeug ist wie folgt:

a)
Messung der Schadstoffe/CO2-Werte bei einer Kilometerleistung von höchstens 80 km und bei „x“ km für das erste geprüfte Fahrzeug
b)
Berechnung des Entwicklungskoeffizienten der Schadstoffe/CO2-Werte zwischen 80 und „x“ km wie folgt:

c)
Die anderen Fahrzeuge der Interpolationsfamilie sind nicht einzufahren, sondern ihre Emissionen/EC/CO2 bei null km sind mit dem Entwicklungskoeffizienten des ersten eingefahrenen Fahrzeugs zu multiplizieren. In diesem Fall sind für die Prüfung gemäß Anlage 1 folgende Werte zu nehmen:
i)
die Werte bei „x“ km für das erste Fahrzeug
ii)
die mit dem entsprechenden Entwicklungskoeffizienten multiplizierten Werte bei null km bei den anderen Fahrzeugen
4.2.4.2.Alle diese Prüfungen sind mit handelsüblichem Kraftstoff durchzuführen. Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IX beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden.
4.2.4.3.Bei der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der CO2-Emissionen kann der Hersteller alternativ zu dem in Absatz 4.2.4.1 genannten Verfahren einen festen Entwicklungskoeffizienten EvC = 0,98 verwenden und alle bei null km gemessenen CO2-Werte mit diesem Faktor multiplizieren.
4.2.5.Die Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion von mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betriebenen Fahrzeugen können mit einem handelsüblichen Kraftstoff durchgeführt werden, dessen C3/C4-Verhältnis zwischen den entsprechenden Werten für die Bezugskraftstoffe (bei Flüssiggas) oder zwischen Kraftstoffen mit hohem und solchen mit niedrigem Brennwert (bei Erdgas/Biomethan) liegt. In jedem Fall ist der Genehmigungsbehörde eine Kraftstoffanalyse vorzulegen.
4.2.6.Mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge
4.2.6.1.
Bei Fahrzeugen, die im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 für Fahrzeuge der Klasse M1 oder des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Konformität der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass geprüft wird, ob die angegebenen Ökoinnovationen tatsächlich vorhanden sind.

4.3.   Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb

4.3.1.Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs (EC) sind anhand des Typgenehmigungsbogens gemäß Anlage 4 dieses Anhangs zu prüfen.
4.3.2.Überprüfung des Stromverbrauchs im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion
4.3.2.1.
Während des Verfahrens hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion wird das Kriterium für den Abbruch des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 nach Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 3.4.4.1.3 dieser Verordnung (Verfahren für aufeinander folgende Zyklen) und Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 3.4.4.2.3 (Verfahren für die verkürzte Prüfung) durch folgendes ersetzt:

Das Kriterium für den Abbruch des Verfahrens hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion ist mit Beendigung des ersten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus erreicht.

4.3.2.2.
Während des ersten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus wird die Gleichstromenergie des/der REESS nach dem Verfahren in Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 3 dieser Verordnung gemessen und durch die in diesem anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus zurückgelegte Wegstrecke geteilt.
4.3.2.3.
Der nach Absatz 4.3.2.2 ermittelte Wert wird mit dem nach Anlage 2 Absatz 1.2 ermittelten Wert verglichen.
4.3.2.4.
Die Übereinstimmung hinsichtlich des Stromverbrauchs ist anhand der in Abschnitt 4.2 und in Anlage 1 beschriebenen statistischen Verfahren zu überprüfen. Für die Zwecke dieser Übereinstimmungsprüfung sind die Begriffe „Schadstoffe“ bzw. „CO2“ durch „Stromverbrauch“ zu ersetzen.

4.4.   Extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV)

4.4.1.Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der CO2-Emissionsmasse und des Stromverbrauchs von OVC-HEV sind anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß Anlage 4 dieses Anhangs zu prüfen.
4.4.2.Überprüfung der CO2-Emissionsmasse im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion
4.4.2.1.
Das Fahrzeug ist nach der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 3.2.5 dieser Verordnung zu prüfen.
4.4.2.2.
Während der Prüfung muss die CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/5 dieser Verordnung ermittelt und mit der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung nach Anlage 2 Absatz 2.3 verglichen werden.
4.4.2.3
Die Übereinstimmung hinsichtlich der CO2-Emissionen ist anhand der in Abschnitt 4.2 und in Anlage 1 beschriebenen statistischen Verfahren zu überprüfen.
4.4.3.Überprüfung des Stromverbrauchs im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion
4.4.3.1.
Während des Verfahrens hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion wird das Ende des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 bei Entladung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 3.2.4.4 dieser Verordnung durch Folgendes ersetzt:

Das Verfahren für die Prüfung Typ 1 bei Entladung hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion endet mit der Beendigung des ersten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus.

4.4.3.2.
Während des ersten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus wird die Gleichstromenergie des/der REESS nach dem Verfahren in Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 3 dieser Verordnung gemessen und durch die in diesem anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus zurückgelegte Wegstrecke geteilt.
4.4.3.3.
Der nach Absatz 4.5.3.2 dieser Verordnung ermittelte Wert wird mit dem nach Anlage 2 Absatz 2.4 ermittelten Wert verglichen.
4.4.1.4.
Die Übereinstimmung hinsichtlich des Stromverbrauchs ist anhand der in Abschnitt 4.2 und in Anlage 1 beschriebenen statistischen Verfahren zu überprüfen. Für die Zwecke dieser Übereinstimmungsprüfung sind die Begriffe „Schadstoffe“ bzw. „CO2“ durch „Stromverbrauch“ zu ersetzen.

4.5.   Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 3

4.5.1.
Soll die Prüfung Typ 3 überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:
4.5.1.1.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufriedenstellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang V zu unterziehen.
4.5.1.2.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entspricht.
4.5.1.3.
Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.5.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und nach den in Anhang V beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15 000 km zurückgelegt haben.
4.5.1.4.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entsprechen.

4.6.   Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 4

4.6.1.
Soll die Prüfung Typ 4 überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:
4.6.1.1.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufriedenstellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang VI oder zumindest nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 zu unterziehen.
4.6.1.2.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang VI oder nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 entspricht, je nachdem, welche Prüfung durchgeführt wird.
4.6.1.3.
Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.6.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang VI oder zumindest nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15 000 km zurückgelegt haben.
4.6.1.4.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang VI oder nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen, je nachdem, welche Prüfung durchgeführt wird.

4.7.   Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs in Bezug auf die On-Board-Diagnose (OBD)

4.7.1.
Soll die Leistungsfähigkeit des OBD-Systems überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:
4.7.1.1.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufrieden stellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 zu unterziehen.
4.7.1.2.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entspricht.
4.7.1.3.
Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.7.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und nach den in Anhang XI Anlage 1 beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15 000 km zurückgelegt haben.
4.7.1.4.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entsprechen.



Anlage 1

Anlage 1

Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion für die Prüfung Typ 1 – statistisches Verfahren

1.
In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, mit dem die Übereinstimmung der Produktion bei der Prüfung Typ 1 hinsichtlich Schadstoffen/CO2 überprüft wird, einschließlich der Anforderungen für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb und extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb.
2.
An mindestens drei Fahrzeugen sind Messungen der in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Schadstoffe und der CO2-Emissionen vorzunehmen; diese Zahl ist anschließend zu erhöhen, bis eine Entscheidung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ erzielt wird.

Aus der Anzahl von N Prüfungen x1, x2, … xN, sind der Durchschnitt Xtests und der Variationsbereich VAR für alle Messungen N wie folgt zu bestimmen:

und

3.
Für jede Anzahl Prüfungen kann, ausgehend vom Grenzwert L für den jeweiligen Schadstoff und dem Durchschnitt aller Prüfungen N, eine der drei folgenden Entscheidungen (siehe i bis iii) getroffen werden: Xtests, Variationsbereich VAR der Prüfergebnisse und Anzahl N der Prüfungen:
i)
Die Familie hat bestanden, wenn
.
ii)
Die Familie hat nicht bestanden, wenn
.
iii)
Es ist eine weitere Messung erforderlich, wenn:

Für die Messung von Schadstoffen wird der Faktor A auf 1,05 festgelegt, um Messungenauigkeiten zu berücksichtigen.

4.
Für CO2 und den Stromverbrauch sind die normalisierten Werte für CO2 und den Stromverbrauch zu verwenden:

Bei CO2 und dem Stromverbrauch wird der Faktor A auf 1,01 und der Wert für L auf 1 festgelegt. Also werden bei CO2 und dem Stromverbrauch die Kriterien wie folgt vereinfacht:

i)
Die Familie hat bestanden, wenn
.
ii)
Die Familie hat nicht bestanden, wenn
.
iii)
Es ist eine weitere Messung erforderlich, wenn:

Die A-Werte für Schadstoffe, Stromverbrauch und CO2 werden überprüft und können je nach vorhandenen Nachweisen geändert werden. Deshalb müssen die Typgenehmigungsbehörden der Kommission mindestens für die ersten fünf Jahre alle relevanten Daten zukommen lassen.



Anlage 2

Anlage 2

Berechnungen für die Übereinstimmung der Produktion von Elektrofahrzeugen

1.   Berechnungen für die Übereinstimmung der Produktion von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (PEV)

1.1.   Interpolation des individuellen Stromverbrauchs von PEV

Dabei ist:

ECDC–ind,COPStromverbrauch eines einzelnen Fahrzeugs für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion in Wh/km
ECDC–L,COPStromverbrauch von Fahrzeug L für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion in Wh/km
ECDC–H,COPStromverbrauch von Fahrzeug H für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion in Wh/km
KindInterpolationskoeffizient des untersuchten einzelnen Fahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

1.2.   Stromverbrauch von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (PEV)

Der folgende Wert ist anzugeben und für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs zu verwenden:

Dabei ist:

ECDC,COPStromverbrauch anhand der Entladung des REESS im ersten anzuwendenden WLTC-Prüfzyklus, der für die Überprüfung während des Prüfverfahrens im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen wird
ECDC,CD,first WLTCStromverbrauch anhand der Entladung des REESS im ersten anzuwendenden WLTC-Prüfzyklus gemäß Anhang XXI Unterhang 8 Absatz 4.3 in Wh/km
AFECAnpassungsfaktor zum Ausgleich für den Unterschied zwischen dem Wert des Stromverbrauchs bei Entladung, der nach Durchlaufen des Prüfverfahrens Typ 1 während der Abnahme angegeben wurde, und dem während des Verfahrens zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durch Messung ermittelten Prüfergebnis

und

wobei Folgendes gilt:

ECWLTC,declaredangegebener Stromverbrauch von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.1.2.3
ECWLTCgemessener Stromverbrauch gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 4.3.4.2

2.   Berechnungen für die Übereinstimmung der Produktion von extern aufladbaren Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV)

2.1.   Überprüfung der CO2-Emissionsmasse von einzelnen extern aufladbaren Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb bei Ladungserhaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

Dabei ist:

MCO2–ind,CS,COPCO2-Emissionsmasse eines einzelnen extern aufladbaren Fahrzeugs mit Hybrid-Elektroantrieb bei Ladungserhaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion, in g/km
MCO2–L,CS,COPCO2-Emissionsmasse von Fahrzeug L bei Ladungserhaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion, in g/km
MCO2–H,CS,COPCO2-Emissionsmasse von Fahrzeug H bei Ladungserhaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion, in g/km
KindInterpolationskoeffizient des untersuchten einzelnen Fahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

2.2.   Überprüfung des Stromverbrauchs von einzelnen extern aufladbaren Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb bei Entladung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

Dabei ist:

ECDC–ind,CD,COPStromverbrauch eines einzelnen Fahrzeugs bei Entladung für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion, in Wh/km
ECDC–L,CD,COPStromverbrauch von Fahrzeug L bei Entladung für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion, in Wh/km
ECDC–H,CD,COPStromverbrauch von Fahrzeug H bei Entladung für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion, in Wh/km
KindInterpolationskoeffizient des untersuchten einzelnen Fahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

2.3.   Überprüfung der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

Der folgende Wert ist zu erklären und für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung zu verwenden:

Dabei ist:

MCO2,CS,COPWert der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung in der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, der für die Überprüfung während des Prüfverfahrens im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen wird
MCO2,CSCO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung in der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Anhang XXI Absatz 4.1.1 in g/km
AFCO2,CSAnpassungsfaktor zum Ausgleich für den Unterschied zwischen dem Wert des Stromverbrauchs, der nach Durchlaufen des Prüfverfahrens Typ 1 während der Abnahme angegeben wurde, und dem während des Verfahrens zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durch Messung ermittelten Prüfergebnis

und

wobei Folgendes gilt:

MCO2,CS,c,declaredangegebene CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung in der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/5 Schritt Nr. 7
MCO2,CS,c,6gemessene CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung in der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/5 Schritt Nr. 6

2.4   Überprüfung des Stromverbrauchs bei Entladung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

Der folgende Wert ist anzugeben und für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs bei Entladung zu verwenden:

Dabei ist:

ECDC,CD,COPStromverbrauch bei Entladung anhand der Entladung des REESS im ersten anzuwendenden WLTC-Prüfzyklus der Prüfung Typ 1 bei Entladung, der für die Überprüfung während des Prüfverfahrens im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen wird
ECDC,CD,first WLTCStromverbrauch bei Entladung anhand der Entladung des REESS im ersten anzuwendenden WLTC-Prüfzyklus der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Anhang XXI Unterhang 8 Absatz 4.3 in Wh/km
AFEC,AC,CDAnpassungsfaktor für den Stromverbrauch bei Entladung zum Ausgleich für den Unterschied zwischen dem Wert des Stromverbrauchs, der nach Durchlaufen des Prüfverfahrens Typ 1 während der Abnahme angegeben wurde, und dem während des Verfahrens zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durch Messung ermittelten Prüfergebnis

und

wobei Folgendes gilt:

ECAC,CD,declaredangegebener Stromverbrauch bei Entladung bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.1.2.3
ECAC,CDgemessener Stromverbrauch bei Entladung bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 4.3.1



Anlage 3

Anlage 3

MUSTER

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. …

FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DES ZUGANGS ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Haben die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronische Regler, so sind Angaben zu ihrer Leistung einzutragen.



0.ALLGEMEINES
0.1.Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …
0.2.Typ: …
0.2.1.Handelsname(n) (sofern vorhanden): …
0.4.Fahrzeugklassec: …
0.8.Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
1.ALLGEMEINE BAUMERKMALE
1.1.Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit (1):
1.3.3.Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): …
2.

MASSEN UND ABMESSUNGEN (f (g) (7)

(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

2.6.

Masse in fahrbereitem Zustand (h)

a)  (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

b)  Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …

2.8.Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellersi 3: …
3.ANTRIEBSENERGIEWANDLERk
3.1.Hersteller des Antriebsenergiewandlers: …
3.1.1.Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung): …
3.2.Verbrennungsmotor
3.2.1.1.

Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung/Zweistoffmotor (1)

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (1)

3.2.1.2.Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
3.2.1.2.1.Bohrungl: … mm
3.2.1.2.2.Hubl: … mm
3.2.1.2.3.Zündfolge: …
3.2.1.3.Hubvolumenm: … cm3
3.2.1.4.Volumetrisches Verdichtungsverhältnis2: …
3.2.1.5.Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: …
3.2.1.6.Normale Leerlaufdrehzahl2: … min–1
3.2.1.6.1.Erhöhte Leerlaufdrehzahl2: … min–1
3.2.1.8.Motornennleistungn: … KW bei: … min–1 (nach Angabe des Herstellers)
3.2.1.9.Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: … min–1
3.2.1.10.Höchstes Nettodrehmomentn: … Nm bei … min–1 (nach Angabe des Herstellers)
3.2.2.Kraftstoff
3.2.2.1.Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff/H2NG (1) (6)
3.2.2.1.1.ROZ unverbleit: …
3.2.2.4.Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug (1)
3.2.2.5.Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): … Vol.-%
3.2.4.Kraftstoffzuführung
3.2.4.1.Durch Vergaser: ja/nein (1)
3.2.4.2.Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündungs- oder Zweistoffmotor): ja/nein (1)
3.2.4.2.1.Systembeschreibung (Common Rail/Einspritzdüsen/Pumpe usw.): …
3.2.4.2.2.Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)
3.2.4.2.3.Einspritz-/Förderpumpe
3.2.4.2.3.1.Marke(n): …
3.2.4.2.3.2.Typ(en): …
3.2.4.2.3.3.Maximale Einspritzmenge (1) (2): … mm3/je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: … min–1 oder wahlweise Mengenkennfeld: … (Ist eine Ladedruckregelung vorhanden, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben.)
3.2.4.2.4.Kontrolle der Motordrehzahlbegrenzung
3.2.4.2.4.2.1.Abregeldrehzahl bei Volllast: … min–1
3.2.4.2.4.2.2.Höchste Drehzahl ohne Last: … min–1
3.2.4.2.6.Einspritzdüse(n)
3.2.4.2.6.1.Marke(n): …
3.2.4.2.6.2.Typ(en): …
3.2.4.2.8.Zusätzliche Starthilfe
3.2.4.2.8.1.Marke(n): …
3.2.4.2.8.2.Typ(en): …
3.2.4.2.8.3.Beschreibung des Systems: …
3.2.4.2.9.Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein (1)
3.2.4.2.9.1.Marke(n): …
3.2.4.2.9.2.Typ(en):
3.2.4.2.9.3Beschreibung des Systems: …
3.2.4.2.9.3.1.Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …
3.2.4.2.9.3.1.1.Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): …
3.2.4.2.9.3.2.Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …
3.2.4.2.9.3.3.Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: …
3.2.4.2.9.3.4.Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …
3.2.4.2.9.3.5.Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …
3.2.4.2.9.3.6.Fabrikmarke und Typ Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: …
3.2.4.2.9.3.7.Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: …
3.2.4.2.9.3.8.Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: …
3.2.4.3.Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Fremdzündung): ja/nein (1)
3.2.4.3.1.Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-, Mehrpunkt-, Direkteinspritzung ( (1)), sonstige – genaue Angabe): …
3.2.4.3.2.Marke(n): …
3.2.4.3.3.Typ(en): …
3.2.4.3.4.Systembeschreibung (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.): …
3.2.4.3.4.1.Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …
3.2.4.3.4.1.1.Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): …
3.2.4.3.4.3.Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftmengenmessers: …
3.2.4.3.4.8.Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …
3.2.4.3.4.9.Fabrikmarke und Typ Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: …
3.2.4.3.4.10.Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: …
3.2.4.3.4.11.Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: …
3.2.4.3.5.Einspritzdüsen
3.2.4.3.5.1.Marke: …
3.2.4.3.5.2.Typ: …
3.2.4.3.7.Kaltstartsystem:
3.2.4.3.7.1.Arbeitsweise: …
3.2.4.3.7.2.Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2): …
3.2.4.4.Förderpumpe
3.2.4.4.1.Druck (2): … kPa oder Kennlinie (2): …
3.2.4.4.2.Marke(n): …
3.2.4.4.3.Typ(en): …
3.2.5.Elektrische Anlage
3.2.5.1.Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (1)
3.2.5.2.Lichtmaschine
3.2.5.2.1.Typ: …
3.2.5.2.2.Nennleistung: … VA
3.2.6.Zündung (nur Motoren mit Fremdzündung)
3.2.6.1.Marke(n): …
3.2.6.2.Typ(en): …
3.2.6.3.Arbeitsverfahren: …
3.2.6.6.Zündkerzen
3.2.6.6.1.Marke: …
3.2.6.6.2.Typ: …
3.2.6.6.3.Abstandseinstellung: … mm
3.2.6.7.Zündspule(n)
3.2.6.7.1.Marke: …
3.2.6.7.2.Typ: …
3.2.7.Kühlsystem Flüssigkeit/Luft (1)
3.2.7.1.Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: …
3.2.7.2.Flüssigkeitskühlung
3.2.7.2.1.Art der Flüssigkeit: …
3.2.7.2.2.Kühlmittelpumpe(n): ja/nein (1)
3.2.7.2.3.Merkmale: … oder
3.2.7.2.3.1.Marke(n): …
3.2.7.2.3.2.Typ(en): …
3.2.7.2.4.Übersetzungsverhältnis(se): …
3.2.7.2.5.Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: …
3.2.7.3.Luft-
3.2.7.3.1.Lüfter: ja/nein (1)
3.2.7.3.2.Merkmale: … oder
3.2.7.3.2.1.Marke(n): …
3.2.7.3.2.2.Typ(en): …
3.2.7.3.3.Übersetzungsverhältnis(se): …
3.2.8.Ansaugsystem
3.2.8.1.Lader: ja/nein (1)
3.2.8.1.1.Marke(n): …
3.2.8.1.2.Typ(en): …
3.2.8.1.3.Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck: … kPa; gegebenenfalls Abblasventil): …
3.2.8.2.Ladeluftkühler: ja/nein (1)
3.2.8.2.1.Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser (1)
3.2.8.3.Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren)
3.2.8.4.Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmeinrichtung, zusätzliche Ansaugstutzen usw.): …
3.2.8.4.1.Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): …
3.2.8.4.2.Luftfilter, Zeichnungen: … oder
3.2.8.4.2.1.Marke(n): …
3.2.8.4.2.2.Typ(en): …
3.2.8.4.3.Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: … oder
3.2.8.4.3.1.Marke(n): …
3.2.8.4.3.2.Typ(en): …
3.2.9.Auspuffanlage
3.2.9.1.Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: …
3.2.9.2.Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: …
3.2.9.3.Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa
3.2.10.Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: …
3.2.11.Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Angaben
3.2.11.1.Größter Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel in Bezug auf die Totpunkte oder entsprechende Angaben bei anderen Steuersystemen: Bei einem System mit variablen Steuerzeiten, minimale und maximale Steuerzeit: …
3.2.11.2.Bezugs- und/oder Einstellbereiche (1): …
3.2.12.Maßnahmen gegen Luftverunreinigung
3.2.12.1.Einrichtung zur Rückführung der Gase aus dem Kurbelgehäuse (Beschreibung und Zeichnungen): …
3.2.12.2.Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt):
3.2.12.2.1.Katalysator:
3.2.12.2.1.1.Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede einzelne Einheit zu machen): …
3.2.12.2.1.2.Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren):…
3.2.12.2.1.3.Art der katalytischen Wirkung: …
3.2.12.2.1.4.Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …
3.2.12.2.1.5.Verhältnis der verwendeten Edelmetalle zueinander: …
3.2.12.2.1.6.Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …
3.2.12.2.1.7.Zellendichte: …
3.2.12.2.1.8.Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): …
3.2.12.2.1.9.Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …
3.2.12.2.1.10.Wärmeschutzschild: ja/nein (1)
3.2.12.2.1.11Normaler Betriebstemperaturbereich: … °C
3.2.12.2.1.12.Fabrikmarke des Katalysators: …
3.2.12.2.1.13.Teilenummer: …
3.2.12.2.2.Sensoren
3.2.12.2.2.1.Sauerstoffsonde: ja/nein (1)
3.2.12.2.2.1.1.Marke: …
3.2.12.2.2.1.2.Lage: …
3.2.12.2.2.1.3.Regelbereich: …
3.2.12.2.2.1.4.Typ oder Arbeitsweise: …
3.2.12.2.2.1.5.Teilenummer: …
3.2.12.2.2.2.NOx-Sonde: ja/nein (1)
3.2.12.2.2.2.1.Marke: …
3.2.12.2.2.2.2.Typ: …
3.2.12.2.2.2.3.Lage
3.2.12.2.2.3.Partikelsonde: ja/nein (1)
3.2.12.2.2.3.1.Marke: …
3.2.12.2.2.3.2.Typ: …
3.2.12.2.2.3.3.Lage: …
3.2.12.2.3.Lufteinblasung: ja/nein (1)
3.2.12.2.3.1.Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …
3.2.12.2.4.Abgasrückführung (AGR) ja/nein (1)
3.2.12.2.4.1.Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge, Hochdruck/Niederdruck/kombinierter Druck usw.): …
3.2.12.2.4.2.Wassergekühltes System (für jedes AGR-System anzugeben, z. B. Niederdruck/Hochdruck/kombinierter Druck): ja/nein (1)
3.2.12.2.5.Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein (1)
3.2.12.2.5.1Ausführliche Beschreibung der Einrichtungen: …
3.2.12.2.5.2Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: …
3.2.12.2.5.3Zeichnung des Aktivkohlebehälters: …
3.2.12.2.5.4Aktivkohle-Trockenmasse: … g
3.2.12.2.5.5Schemazeichnung des Kraftstofftanks mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): …
3.2.12.2.5.6Beschreibung und schematische Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstofftank und Auspuffanlage: …
3.2.12.2.6.Partikelfilter: ja/nein (1)
3.2.12.2.6.1Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: …
3.2.12.2.6.2Aufbau des Partikelfilters: …
3.2.12.2.6.3Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): …
3.2.12.2.6.4Fabrikmarke des Partikelfilters: …
3.2.12.2.6.5Teilenummer: …
3.2.12.2.7On-Board-Diagnose-System (OBD): ja/nein (1)
3.2.12.2.7.1.Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige: …
3.2.12.2.7.2.Liste und Zweck aller Bauteile, die von dem OBD-System überwacht werden: …
3.2.12.2.7.3.Schriftliche Darstellung (allgemeine OBD-Arbeitsprinzipien) für
3.2.12.2.7.3.1Fremdzündungsmotoren
3.2.12.2.7.3.1.1.Überwachung des Katalysators: …
3.2.12.2.7.3.1.2.Erkennung von Verbrennungsaussetzern: …
3.2.12.2.7.3.1.3.Überwachung der Sauerstoffsonde: …
3.2.12.2.7.3.1.4.Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …
3.2.12.2.7.3.2.Selbstzündungsmotoren: …
3.2.12.2.7.3.2.1.Überwachung des Katalysators: …
3.2.12.2.7.3.2.2.Überwachung des Partikelfilters: …
3.2.12.2.7.3.2.3.Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: …
3.2.12.2.7.3.2.5.Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …
3.2.12.2.7.4.Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren: …
3.2.12.2.7.5.Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): …
3.2.12.2.7.6.Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.
3.2.12.2.7.6.1.Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs
3.2.12.2.7.6.2.Eine Beschreibung des Typs des OBD-Testzyklus der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs für das von dem OBD-System überwachte Bauteil
3.2.12.2.7.6.3.

Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Funktionsstörungen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn deren Überwachung die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $06 ausführlich erläutert werden.

Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: requirements for emissions-related systems“ sind die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich zu erläutern.

3.2.12.2.7.6.4.Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:
3.2.12.2.7.6.4.1.Leichte Nutzfahrzeuge


BauteilFehlercodeÜberwachungsstrategieKriterien für die Meldung von FehlfunktionenKriterien für die Aktivierung der FehlfunktionsanzeigeSekundär parameterVorkonditionierungNachweisprüfung
KatalysatorP0420Signale der Sauerstoff-Sonden 1 und 2Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 23. ZyklusMotordrehzahl, A/F-Modus, KatalysatortemperaturZwei Typ-I-ZyklenTyp I
3.2.12.2.8.Andere Einrichtung: …
3.2.12.2.8.2.Fahreraufforderungssystem
3.2.12.2.8.2.3.Art des Aufforderungssystems: kein Neustart des Motors nach Countdown/Anlasssperre nach Betankung/Tanksperre/Leistungsdrosselung
3.2.12.2.8.2.4.Beschreibung des Aufforderungssystems
3.2.12.2.8.2.5.Wert, der der mittleren Reichweite des Fahrzeugs mit vollem Kraftstofftank entspricht: … Km
3.2.12.2.10.System mit periodischer Regeneration: (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben)
3.2.12.2.10.1.Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …
3.2.12.2.10.2.Anzahl von Fahrzyklen des Typs 1 oder von gleichwertigen Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen unter gleichwertigen Bedingungen wie unter der Prüfung Typ 1 auftreten (Abstand „D“ in Abbildung A6.App1/1 Anlage 1 von Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 oder Abbildung A13/1 in Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83 (gegebenenfalls): …
3.2.12.2.10.2.1.Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (Angabe des anzuwendenden Verfahrens: Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83): …
3.2.12.2.10.3.Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …
3.2.12.2.10.4.Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.): …
3.2.12.2.10.5.Beschreibung des Verfahrens, das zur Beladung des Systems im Prüfverfahren nach Anhang 13 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 verwendet wird:…
3.2.12.2.11.Katalysator-Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben): ja/nein (1)
3.2.12.2.11.1.Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: …
3.2.12.2.11.2.Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: …
3.2.12.2.11.3.Internationale Norm: …
3.2.12.2.11.4.Häufigkeit der Nachfüllung des Reagensvorrates: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (falls zutreffend):
3.2.12.2.11.5.Anzeige des Reagensfüllstands: (Beschreibung und Lage)
3.2.12.2.11.6.Reagensbehälter
3.2.12.2.11.6.1.Fassungsvermögen: …
3.2.12.2.11.6.2.Heizanlage: ja/nein
3.2.12.2.11.6.2.1.Beschreibung oder Zeichnung
3.2.12.2.11.7.Reagenssteuerungsgerät: ja/nein (1)
3.2.12.2.11.7.1.Marke: …
3.2.12.2.11.7.2.Typ: …
3.2.12.2.11.8.Reagensmittel-Einspritzdüse (Fabrikmarke, Typ und Lage): …
3.2.13.Abgastrübung
3.2.13.1.Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): …
3.2.14.Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):.
3.2.15.Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein (1)
3.2.15.1.Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1): …
3.2.15.2.Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen
3.2.15.2.1.Marke(n): …
3.2.15.2.2.Typ(en): …
3.2.15.2.3.Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
3.2.15.3.Sonstige Unterlagen
3.2.15.3.1.Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: …
3.2.15.3.2.Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.):…
3.2.15.3.3.Zeichnung des Symbols: …
3.2.16.Betrieb mit Erdgas: ja/nein (1)
3.2.16.1.Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009: …
3.2.16.2.Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen
3.2.16.2.1.Marke(n): …
3.2.16.2.2.Typ(en): …
3.2.16.2.3.Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
3.2.16.3.Sonstige Unterlagen
3.2.16.3.1.Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: …
3.2.16.3.2.Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.):…
3.2.16.3.3.Zeichnung des Symbols: …
3.2.18.Betrieb mit Wasserstoff: ja/nein (1)
3.2.18.1.EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 79/2009…
3.2.18.2.Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Wasserstoff-Kraftstoffanlagen
3.2.18.2.1.Marke(n): …
3.2.18.2.2.Typ(en): …
3.2.18.2.3.Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
3.2.18.3.Sonstige Unterlagen
3.2.18.3.1.Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Wasserstoffbetrieb und umgekehrt: …
3.2.18.3.2.Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …
3.2.18.3.3.Zeichnung des Symbols: …
3.2.19.4.Sonstige Unterlagen
3.2.19.4.1.Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Wechsel von Benzin zu Wasserstoff-Erdgas oder umgekehrt: …
3.2.19.4.2.Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …
3.2.19.4.3.Zeichnung des Symbols: …
3.2.20.Angaben zur Wärmespeicherung
3.2.20.1.Aktive Wärmespeichereinrichtung: ja/nein (1)
3.2.20.1.1.Enthalpie: … (J)
3.2.20.2.Dämmmaterialien:
3.2.20.2.1.Dämmmaterial: …
3.2.20.2.2.Dämmvolumen: …
3.2.20.2.3.Dämmgewicht: …
3.2.20.2.4.Anbringungsstelle der Dämmung: …
3.3.Elektrische Maschine
3.3.1.Typ (Wicklung, Anregung): …
3.3.1.2.Betriebsspannung: … V
3.4.Kombinationen von Antriebsenergiewandlern
3.4.1.Hybridelektrofahrzeug: ja/nein (1)
3.4.2.Art des Hybridelektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (1)
3.4.3.Betriebsartschalter: ja/nein (1)
3.4.3.1.Wählbare Betriebsarten
3.4.3.1.1.Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
3.4.3.1.2.Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein (1)
3.4.3.1.3.

Hybridbetrieb: ja/nein (1)

(wenn ja, kurze Beschreibung): …

3.4.4.Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (REESS, Kondensator, Schwungrad/Generator)
3.4.4.1.Marke(n): …
3.4.4.2.Typ(en): …
3.4.4.3.Kennzeichnungsnummer: …
3.4.4.4.Art des elektrochemischen Elements: …
3.4.4.5.Energie: … (REESS: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden; bei einem Kondensator: J, …)
3.4.4.6.Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne (1)
3.4.5.Elektrische Maschine (jede Maschinenart getrennt beschreiben)
3.4.5.1.Marke: …
3.4.5.2.Typ: …
3.4.5.3.Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator (1)
3.4.5.3.1.Wenn Gebrauch als Antriebsmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Zahl) (1):. …
3.4.5.4.Höchstleistung: … kW
3.4.5.5.Arbeitsverfahren
3.4.5.5.5.1Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen: …
3.4.5.5.2.Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung (1)
3.4.5.5.3.Synchron/asynchron (1)
3.4.6.Steuergerät
3.4.6.1.Marke(n): …
3.4.6.2.Typ(en): …
3.4.6.3.Kennzeichnungsnummer: …
3.4.7.Leistungsregler
3.4.7.1.Marke: …
3.4.7.2.Typ: …
3.4.7.3.Kennzeichnungsnummer: …
3.4.9.Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung: …
3.5.Vom Hersteller angegebene Werte für die Bestimmung von CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch/elektrischer Reichweite und Details zu Ökoinnovationen (falls zutreffend)o
3.5.7.Nach Angabe des Herstellers
3.5.7.1.Kenngrößen des Prüffahrzeugs
3.5.7.1.1.Fahrzeug, hoher Wert (vehicle high, VH)
3.5.7.1.1.1.Energiebedarf des Zyklus (J): …
3.5.7.1.1.2.Fahrwiderstandskoeffizienten
3.5.7.1.1.2.1.f0, N: …
3.5.7.1.1.2.2.f1, N/(km/h): …
3.5.7.1.1.2.3.f2, N/(km/h)2: …
3.5.7.1.2.Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls):
3.5.7.1.2.1.Energiebedarf des Zyklus (J):
3.5.7.1.2.2.Fahrwiderstandskoeffizienten
3.5.7.1.2.2.1.f0, N: …
3.5.7.1.2.2.2.f1, N/(km/h): …
3.5.7.1.2.2.3.f2, N/(km/h)2: …
3.5.7.1.3.Fahrzeug, mittlerer Wert (vehicle M, VM) (gegebenenfalls)
3.5.7.1.3.1.Energiebedarf des Zyklus (J):
3.5.7.1.3.2.Fahrwiderstandskoeffizienten
3.5.7.1.3.2.1.f0, N: …
3.5.7.1.3.2.2.f1, N/(km/h): …
3.5.7.1.3.2.3.f2, N/(km/h)2: …
3.5.7.2.Kombinierte CO2-Emissionsmasse
3.5.7.2.1.CO2-Emissionsmasse Verbrennungsmotor
3.5.7.2.1.1.Fahrzeug, hoher Wert (vehicle high, VH): … g/km
3.5.7.2.1.1.0.Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ): … g/km
3.5.7.2.1.2.Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): … g/km
3.5.7.2.1.2.0.Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend) (NEFZ): … g/km
3.5.7.2.2.CO2-Emissionsmasse sowohl für extern als auch nicht extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV und NOVC-HEV) bei Ladungserhaltung
3.5.7.2.2.1.VH: … g/km
3.5.7.2.2.1.0.Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ): … g/km
3.5.7.2.2.2.Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): … g/km
3.5.7.2.2.2.0.Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend) (NEFZ): … g/km
3.5.7.2.2.3.VM (gegebenenfalls): … g/km
3.5.7.2.2.3.0.Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend) (NEFZ): … g/km
3.5.7.2.3.CO2-Emissionsmasse bei Entladung für extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV)
3.5.7.2.3.1.VH: … g/km
3.5.7.2.3.1.0.Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ): … g/km
3.5.7.2.3.2.Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): … g/km
3.5.7.2.3.2.0.Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend) (NEFZ): … g/km
3.5.7.2.3.3.VM (gegebenenfalls): … g/km
3.5.7.2.3.3.0.Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend) (NEFZ): … g/km
3.5.7.3.Elektrische Reichweite für Elektrofahrzeuge
3.5.7.3.1.Reichweite im reinen Elektrobetrieb für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb
3.5.7.3.1.1.VH: … km
3.5.7.3.1.2.Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): … km
3.5.7.3.2.Gesamte elektrische Reichweite für extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV)
3.5.7.3.2.1.VH: … km
3.5.7.3.2.2.Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): … km
3.5.7.3.2.3.VM (gegebenenfalls): … km
3.5.7.4.Bei Brennstoffzellen-Hybridfahrzeugen: Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung (FCCS)
3.5.7.4.1.VH: … kg/100 km
3.5.7.4.2.Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): … kg/100 km
3.5.7.4.3.VM (gegebenenfalls): … kg/100 km
3.5.7.5.Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen
3.5.7.5.1.Kombinierter Stromverbrauch (ECWLTC) bei reinen Elektrofahrzeugen
3.5.7.5.1.1.VH: … Wh/km
3.5.7.5.1.2.Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): … Wh/km
3.5.7.5.2.UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert)
3.5.7.5.2.1.VH: … Wh/km
3.5.7.5.2.2.Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): … Wh/km
3.5.7.5.2.3.VM (gegebenenfalls): … Wh/km
3.5.8.Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)
3.5.8.1.Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) (soweit zutreffend): …
3.5.8.2.Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)
3.5.8.3.Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) w1


Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (w2)Code der Ökoinnovation (w3)1.  CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km)2.  CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)3.  CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (w4)4.  CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 15.  Nutzungsfaktor (UF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wirdEinsparungen von CO2-Emissionen ((1 – 2) – (3 – 4))*5
xxxx/201x
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (g/km)(w5)
3.6.Vom Hersteller zugelassene Temperaturen
3.6.1.Kühlsystem
3.6.1.1.

Flüssigkeitskühlung

Höchsttemperatur am Austritt: … K

3.6.1.2.Luftkühlung
3.6.1.2.1.Bezugspunkt: …
3.6.1.2.2.Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K
3.6.2.Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … K
3.6.3.Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzt (angrenzen): … K
3.6.4.

Kraftstofftemperatur

Mindestdauer: … K — höchstens: … K

bei Dieselmotoren am Einlass der Einspritzpumpe, bei Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

3.6.5.

Schmiermitteltemperatur

Mindestdauer: … K — höchstens: … K

3.8.Schmiersystem
3.8.1.Beschreibung des Systems
3.8.1.1.Lage des Schmiermittelbehälters: …
3.8.1.2.Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (1)
3.8.2.Schmiermittelpumpe
3.8.2.1.Marke(n): …
3.8.2.2.Typ(en): …
3.8.3.Mischung mit Kraftstoff
3.8.3.1.Mischungsverhältnis: …
3.8.4.Ölkühler: ja/nein (1)
3.8.4.1.Zeichnung(en): … oder
3.8.4.1.1.Marke(n): …
3.8.4.1.2.Typ(en): …
4.KRAFTÜBERTRAGUNGp
4.3.Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: …
4.3.1.Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: …
4.4.Kupplung(en)
4.4.1.Typ: …
4.4.2.Höchstwert der Drehmomentwandlung: …
4.5.Getriebe
4.5.1.Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)
4.5.1.1.Primäre Betriebsart: a/nein (1)
4.5.1.2.Günstigste Betriebsart (wenn keine primäre Betriebsart vorhanden): …
4.5.1.3.Ungünstigste Betriebsart (wenn keine primäre Betriebsart vorhanden): …
4.5.1.4.Drehmoment: …
4.5.1.5.Anzahl der Kupplungen: …
4.6.Übersetzungsverhältnisse


GangGetriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle)Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe
1
2
3
Mindestwert für stufenloses Getriebe
Rückwärtsgang
4.7.Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h)q: …
6.AUFHÄNGUNG
6.6.Reifen und Räder
6.6.1.Rad-/Reifenkombinationen
6.6.1.1.Achsen
6.6.1.1.1.Achse 1: …
6.6.1.1.1.1.Bezeichnung der Reifengröße
6.6.1.1.2.Achse 2: …
6.6.1.1.2.1.Bezeichnung der Reifengröße
usw.
6.6.2.Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
6.6.2.1.Achse 1: …
6.6.2.2.Achse 2: …
6.6.3.Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): … kPa
9.AUFBAU
9.1.Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG: …
9.10.3.Sitze
9.10.3.1.Anzahl der Sitzplätze (s): …
16.ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
16.1.Adresse der wichtigsten Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: …
16.1.1.Datum, ab dem sie zur Verfügung stehen (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): …
16.2.Bedingungen für den Zugang zur Website: …
16.3.Format der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf der Website zur Verfügung stehen: …

Erläuterungen

(1) Nichtzutreffendes streichen (Trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

(2) Toleranz angeben.

(3) Höchsten und niedrigsten Wert für jede Variante eintragen.

(6) Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Benzinsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Benzintank nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.

(7) Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben.

(c) Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.

(f) Bei Ausführungen einmal mit normalem Fahrerhaus und zum anderen mit Fahrerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(g) ISO-Norm 612:1978 — Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern — Benennungen und Definitionen.

(h) Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt.

Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

Die Angaben gemäß den Nummern 2.6 Buchstabe b und 2.6.1 Buchstabe b sind für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3, O3 und O4 nicht mehr erforderlich.

(i) Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

(k) Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Benzin, Diesel usw. als auch zusammen mit einem anderen Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.

Bei nicht herkömmlichen Motoren und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

(l) Diese Zahl ist auf das nächstliegende Zehntel eines Millimeters zu runden.

(m) Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

(n) Ermittelt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

(o) Ermittelt gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36).

(p) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(q) Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.

(w) Ökoinnovationen.

(w1) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

(w2) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(w3) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(w4) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen, vorausgesetzt, die Typgenehmigungsbehörde stimmt zu.

(w5) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.



Anlage 3a

Anlage 3a

Erweiterte Dokumentation

Die erweiterte Dokumentation muss in Bezug auf alle zusätzlichen Emissionsstrategien folgende Informationen enthalten:

a)
eine Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug keine Abschalteinrichtung enthält, die nicht durch die Ausnahmen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 abgedeckt ist;
b)
eine Beschreibung des Motors und der verwendeten Emissionsminderungsstrategien und -vorrichtungen (Software und Hardware) sowie die Bedingungen, unter denen die Strategien und Vorrichtungen nicht in der gleichen Weise wie während der Typgenehmigungsprüfungen funktionieren;
c)
eine Erklärung über die Versionen der Software zur Steuerung dieser zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien, einschließlich der geeigneten Prüfsummen dieser Softwareversionen und Erläuterungen, wie diese Prüfsummen zu lesen sind; jedes Mal, wenn eine neue Softwareversion mit Auswirkungen auf die zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien verwendet wird, ist die Erklärung zu aktualisieren und an die Typgenehmigungsbehörde, die über diese erweiterte Dokumentation verfügt, zu senden;
d)
eine detaillierte technische Begründung für jede zusätzliche Emissionsstrategie; gegebenenfalls Erläuterungen, weshalb eine oder mehrere Ausnahmeregelungen von dem Verbot von Abschalteinrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 anwendbar sind; gegebenenfalls Angabe von Hardwareelementen, die durch die zusätzliche Emissionsstrategie geschützt werden müssen; ferner einen Nachweis darüber, dass ohne die zusätzliche Emissionsstrategie ein plötzlicher und irreparabler Motorschaden auftreten würde, der durch regelmäßige Wartung nicht verhindert werden kann, sowie eine Risikobewertung, in der das Risiko mit und ohne zusätzliche Emissionsstrategie eingeschätzt wird; begründete Erklärung, weshalb eine zusätzliche Emissionsstrategie nötig ist, um den Motor zu starten;
e)
eine Beschreibung zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen;
f)
eine Beschreibung der hierarchischen Beziehungen unter den zusätzlichen Emissionsstrategien (d. h., wenn mehr als eine zusätzliche Emissionsstrategie gleichzeitig aktiviert sein kann: Angaben darüber, welche zusätzliche Emissionsstrategie primär anspricht; die Methode, nach der die Strategien interagieren, einschließlich von Daten-Flussdiagrammen und der Entscheidungslogik; Angaben darüber, wie die Hierarchie gewährleistet, dass die Emissionen aus allen zusätzliche Emissionsstrategien auf dem niedrigsten praktikablen Niveau geregelt werden);
g)
eine Liste von Parametern, die von den zusätzlichen Emissionsstrategien gemessen und/oder berechnet werden; der Zweck jedes gemessenen und/oder berechneten Parameters und Angaben über den Zusammenhang zwischen jedem dieser Parameter und einem Motorschaden; die Berechnungsmethode und Angaben darüber, wie gut diese Parameter mit dem tatsächlichen Zustand des zu kontrollierenden Parameters korrelieren, sowie über etwaige sich daraus ergebende Toleranzen oder Sicherheitsfaktoren, die in die Analyse einbezogen werden;
h)
eine Liste von Parametern in Bezug auf die Motorsteuerung und das Emissionsminderungssystem, die in Abhängigkeit von den gemessenen oder berechneten Parametern moduliert werden, sowie die Bandbreite der Modulation für jeden Parameter der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems; Angaben über das Verhältnis zwischen den gemessenen oder berechneten Parametern der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems;
i)
eine Bewertung, der durch die zusätzlichen Emissionsstrategien durchgeführten Regelung der Emissionen unter realen Fahrbedingungen auf das niedrigste praktikable Niveau, einschließlich einer detaillierten Analyse des erwarteten Anstiegs der Gesamtemissionen limitierter Schadstoffe und CO2 mithilfe der zusätzlichen Emissionsstrategien gegenüber Standard-Emissionsstrategien.



Anlage zum Beschreibungsbogen

Anlage zum Beschreibungsbogen

ANGABEN ZU DEN PRÜFBEDINGUNGEN

1.   Verwendete Schmiermittel

1.1.   Motorschmiermittel

1.1.1.
Marke: …
1.1.2.
Typ: …

1.2.   Getriebeschmiermittel

1.2.1.
Marke: …
1.2.2.
Typ: …

(Wenn das Schmiermittel dem Kraftstoff zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.)

2.   Angaben zum Fahrwiderstand auf der Straße

2.1.   Getriebetyp (Handschaltung/automatisch/stufenlos)



VL (falls vorhanden)VHV repräsentativ (nur für Fahrwiderstandsmatrix-Familie)
2.2.  Art des Fahrzeugaufbaus (Variante/Version)2.2.  Art des Fahrzeugaufbaus (Variante/Version)2.2.  Art des Fahrzeugaufbaus (Variante/Version)
2.3.  Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie)2.3.  Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie)2.3.  Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsmatrix-Familie)
2.4.  Aus der Prüfung stammende Informationen über den Fahrwiderstand2.4.  Aus der Prüfung stammende Informationen über den Fahrwiderstand2.4.  Aus der Prüfung stammende Informationen über den Fahrwiderstand
2.4.1.  Reifen, Fabrikmarke und Typ:2.4.1.  Reifen, Fabrikmarke und Typ:2.4.1.  Reifen, Fabrikmarke und Typ:
2.4.2.  Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen):2.4.2.  Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen):2.4.2.  Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen):
2.4.4.  Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa):2.4.4.  Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa):2.4.4.  Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa):
2.4.5.  Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t):2.4.5.  Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t):2.4.5.  Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t) und Rollwiderstandsklasse (A-G):
2.4.6.  Prüfmasse des Fahrzeugs (kg):2.4.6.  Prüfmasse des Fahrzeugs (kg):2.4.6.  Prüfmasse des Fahrzeugs (kg):
2.4.7.  Delta CD x A gegenüber VH (m2)
2.4.8.  Fahrwiderstandskoeffizient f0, f1, f22.4.8.  Fahrwiderstandskoeffizient f0, f1, f22.4.8.  Fahrwiderstandskoeffizient f0, f1, f2
2.4.9.  Querschnittsfläche m2 (0,0000 m2)
2.4.10.  Angaben zum Berechnungsinstrument in Bezug auf die für VH und VL geltenden Fahrwiderstandswerte



Anlage 4

Anlage 4

MUSTER DES EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Behördenstempel

Benachrichtigung über

die EG-Typgenehmigung (1)
die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)
die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)
den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)
eines Systemtyps/eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System (1) nach der Verordnung (EG) Nr. 715/20072 (2) und der Verordnung (EU) 2017/1151 (3)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
0.2.1.
Handelsname(n) (sofern vorhanden): …
0.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (4):
0.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale: …
0.4.
Fahrzeugklasse (5)
0.5.
Name und Anschrift des Herstellers: …
0.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9.
Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ….

ABSCHNITT II –   für jede Interpolationsfamilie im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.6 zu wiederholen

0.
Kennung der Interpolationsfamilie im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.0
1.
Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): (siehe Beiblatt)
2.
Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …
3.
Datum des Berichts über die Prüfung Typ 1: …
4.
Nummer des Berichts über die Prüfung Typ 1: …
5.
Bemerkungen (soweit vorhanden): (siehe Beiblatt)
6.
Ort: …
7.
Datum: …
8.
Unterschrift: …



Anlagen:Beschreibungsunterlagen (6)



EG-Typgenehmigungsbogen Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

EG-Typgenehmigungsbogen Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

Beim Ausfüllen des Typgenehmigungsbogens sollten Querverweise zu Angaben im Prüfbericht oder Beschreibungsbogen vermieden werden.

0.   KENNUNG DER INTERPOLATIONSFAMILIE IM SINNE VON ANHANG XXI ABSATZ 5.0

1.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

1.1.
Fahrzeugmasse in fahrbereitem Zustand: …
1.2.
Höchstmasse: …
1.3.
Bezugsmasse: …
1.4.
Anzahl der Sitze: …
1.6.
Art des Aufbaus:
1.6.1.
für M1, M2: Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Kombilimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug 
1.6.2
für N1, N2: Lastkraftwagen, Van (5) 
1.7.
Radantrieb: Vorder-, Hinter- oder Allradantrieb (5) 
1.8.
Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb: ja/nein (5) 
1.9.
Hybridelektrofahrzeug: ja/nein (5) 
1.9.1.
Art des Hybrid-Elektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar/Brennstoffzelle (5) 
1.9.2.
Betriebsartschalter: mit/ohne (5) 
1.10.
Motoridentifizierung:
1.10.1.
Hubraum:
1.10.2.
Kraftstoffanlage: Direkteinspritzung/indirekte Einspritzung (5) 
1.10.3.
Vom Hersteller empfohlener Kraftstoff:
1.10.4.1.
Höchstleistung: kW bei min–1
1.10.4.2.
Maximales Drehmoment: Nm bei min–1
1.10.5.
Lader: ja/nein ( (5) )
1.10.6.
Art der Zündanlage: Selbstzündung/Fremdzündung (5) 
1.11.
Antrieb (bei reinen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen) (5) 
1.11.1.
Höchste Nutzleistung: … kW bei: ... bis … min–1
1.11.2.
Höchste Dreißig-Minuten-Leistung: … kW
1.11.3
Maximales Nettodrehmoment: ... Nm bei ... min–1
1.12.
Antriebsbatterie (bei reinen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen)
1.12.1.
Nennspannung: V
1.12.2.
Kapazität (Wert für zwei Stunden): Ah
1.13.
Kraftübertragung: …, …
1.13.1.
Getriebetyp: manuell/automatisch/stufenlos (5) 
1.13.2.
Anzahl der Gänge:
1.13.3.
Gesamtübersetzung (einschließlich Abrollumfang der Reifen unter Last): (Fahrzeuggeschwindigkeit (km/h)) / (Motordrehzahl (1 000 (min–1))



Erster Gang: …Sechster Gang: …
Zweiter Gang: …Siebter Gang: …
Dritter Gang: …Achter Gang: …
Vierter Gang: …Schnellgang („Overdrive“): …
Fünfter Gang: …
1.13.4.
Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes:
1.14.
Reifen: …, …, …

Typ: Radialreifen/Diagonalreifen/... 

Abmessungen: …

Abrollumfang unter Last:

Abrollumfang der Reifen, die bei der Prüfung Typ 1 verwendet wurden:

2.   PRÜFERGEBNISSE

2.1.   Prüfergebnisse Auspuffemissionen

Emissionsklasse: Euro 6

Prüfergebnisse Typ 1, falls zutreffend

Typgenehmigungsnummer, falls nicht Stammfahrzeug (5) : …

Prüfung 1



Ergebnisse Typ 1

CO

(mg/km)

THC

(mg/km)

NMHC

(mg/km)

NOx

(mg/km)

THC + NOx

(mg/km)

PM

(mg/km)

PN

(Anzahl, 1011/km)

Gemessen (8) (9)
Ki * (8) (10)(1)
Ki + (8) (10)(11)
Mittlerer Wert, berechnet mittels Ki (M.Ki oder M+Ki) (9)(12)
DF (+) (8) (10)
DF (*) (8) (10)
Endmittelwert, berechnet mit Ki und DF (13)
Grenzwert

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Tabelle Prüfung 1 mit den Ergebnissen Prüfung 2 wiederholen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Tabelle Prüfung 1 mit den Ergebnissen Prüfung 3 wiederholen.

Prüfung 1, Prüfung 2 (falls zutreffend) und Prüfung 3 (falls zutreffend) für VL (falls zutreffend) und VM (falls zutreffend) wiederholen.

Angaben zur Regenerationsstrategie

Ddie Zahl der Fahrzyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …
ddie Zahl der Fahrzyklen, die für die Regeneration erforderlich sind: …

Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1: (Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83) : …



ATCT-Prüfung

CO2 -Emission (g/km)Kombiniert
ATCT (14 °C) MCO2,Treg
Typ 1 (23 °C) MCO2,23 °
Familienkorrekturfaktor (family correction factor, FCF)



Ergebnis der ATCT-Prüfung

CO

(mg/km)

THC

(mg/km)

NMHC

(mg/km)

NOx

(mg/km)

THC + NOx

(mg/km)

PM

(mg/km)

PN

(#.1011/km)

Gemessen (1) (2)

(1)   Falls zutreffend.

(2)   Bis zur 2. Dezimalstelle runden.

Unterschied zwischen Endtemperatur des Motorkühlmittels und Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden ΔT_ATCT (°C): …

Mindestabkühlzeit tsoak_ATCT (s): …

Lage des Temperaturfühlers: …

Typ 2: (einschließlich der für die Verkehrssicherheitsprüfung benötigten Daten)



Prüfung

CO-Wert

(% vol)

Lambdawert (7)

Motordrehzahl

(min–1)

Motoröltemperatur

(°C)

Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahln. a.
Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl

Typ 3: …

Typ 4: … g/Prüfung; Prüfverfahren gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: Ja/Nein

Typ 5 :

Dauerhaltbarkeitsprüfung: Prüfung am vollständigen Fahrzeug/auf dem Alterungsprüfstand/keine (5) 
Verschlechterungsfaktor DF: berechnet/zugeteilt (5) 
Werte angeben: …
Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83) (7) : …



Typ 6CO (g/km)THC (g/km)
Messwert
2.1.1.
Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle Typ 1 für beide Kraftstoffe anzugeben. Wird die Prüfung Typ 1 bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 von Anhang I für beide Kraftstoffe und bei Fahrzeugen mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Zweistoff- oder Einstoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle aufzuführen. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang 12 Absatz 3.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.
2.1.2.
Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige: …
2.1.3.
Liste und Funktion aller Bauteile, die von dem OBD-System überwacht werden: …
2.1.4.
Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für: …
2.1.4.1.
Erkennung von Verbrennungsaussetzern : …
2.1.4.2.
Überwachung des Katalysators (8) : …
2.1.4.3.
Überwachung der Sauerstoffsonde (8) : …
2.1.4.4.
Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile (8) : …
2.1.4.5.
Überwachung des Katalysators : …
2.1.4.6.
Überwachung des Partikelfilters (9) : …
2.1.4.7.
Überwachung des elektronischen Kraftstoffzufuhrsystems (9)  …
2.1.4.8.
Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …
2.1.5.
Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren): …
2.1.6.
Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): …

2.2.   Reserviert

2.3.   Katalysatoren: ja/nein (5) 

2.3.1.
Nach allen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung geprüfter Katalysator für die Erstausrüstung: ja/nein (5) 

2.4.   Prüfergebnisse Abgastrübung (5) 

2.4.1.Bei konstanten Motordrehzahlen: siehe Prüfbericht des technischen Dienstes Nr.: …
2.4.2.Prüfungen bei freier Beschleunigung
2.4.2.1.
Gemessener Absorptionskoeffizient: … m–1
2.4.2.2.
Korrigierter Absorptionskoeffizient: … m–1
2.4.2.3.
Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten: …

2.5.   Prüfergebnisse CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

2.5.1.   Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, nicht extern aufladbares Hybrid- Elektrofahrzeug

2.5.1.1.   VH

2.5.1.1.1.Energiebedarf des Zyklus: … J
2.5.1.1.2.Fahrwiderstandskoeffizienten
2.5.1.1.2.1.
f0, N: …
2.5.1.1.2.2.
f1, N/(km/h): …
2.5.1.1.2.3.
f2, N/(km/h)2: …
2.5.1.1.3.CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Absätze 1.1.2.3.8 und 1.1.2.3.9)



CO2 -Emission (g/km)PrüfungNiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
MCO2,p,H / MCO2,c,H
2.5.1.1.4.Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Absätze 1.1.2.3.8 und 1.1.2.3.9)



Kraftstoffverbrauch: (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km (1)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,H / FCc,H

2.5.1.2.   VL (gegebenenfalls):

2.5.1.2.1.Energiebedarf des Zyklus: … J
2.5.1.2.2.Fahrwiderstandskoeffizienten
2.5.1.2.2.1.
f0, N: …
2.5.1.2.2.2.
f1, N/(km/h): …
2.5.1.2.2.3.
f2, N/(km/h)2: …
2.5.1.2.2.CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Absätze 1.1.2.3.8 und 1.1.2.3.9)



CO2 -Emission (g/km)PrüfungNiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
MCO2,p,L / MCO2,c,L
2.5.1.2.3.Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Absätze 1.1.2.3.8 und 1.1.2.3.9)



Kraftstoffverbrauch: (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km (1)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,H / FCc,H
2.5.1.3.

Bei Fahrzeugen, die nur von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden und die mit einem System mit periodischer Regeneration nach Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung ausgestattet sind, sind die Ergebnisse gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 durch den Ki-Faktor zu korrigieren.

2.5.1.3.1.   Angaben zur Regenerierungsstrategie für CO2-Emissionen und Kraftstoff

Ddie Zahl der Fahrzyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …
ddie Zahl der Fahrzyklen, die für die Regeneration erforderlich sind: …

Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83) (7) : …



Niedrigmittlerer WertHochBesonders hochKombiniert

Ki (additiv/multiplikativ) (1)

Werte für CO2 und Kraftstoffverbrauch (10)

2.5.2.   Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (5) 

2.5.2.1.   Stromverbrauch (angegebener Wert)

2.5.2.1.1.
Stromverbrauch:



EC (Wh/km)PrüfungStadtKombiniert
Berechneter Stromverbrauch1
2
3
Angegebener Wert
2.5.2.1.2.
Gesamtzeit der Toleranzüberschreitung bei der Durchführung des Zyklus: … sec.

2.5.2.2.   Reichweite im reinen Elektrobetrieb



PER (km)PrüfungStadtKombiniert
Gemessene Reichweite im reinen Elektrobetrieb1
2
3
Angegebener Wert
2.5.3.

Extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug:

2.5.3.1.   CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung



VH

CO2 -Emission (g/km)PrüfungNiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
MCO2,p,H / MCO2,c,H



VL (gegebenenfalls):

CO2 -Emission (g/km)PrüfungNiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
MCO2,p,L / MCO2,c,L



Fahrzeug, mittlerer Wert (vehicle M, VM) (gegebenenfalls)

CO2 -Emission (g/km)PrüfungNiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
MCO2,p,M / MCO2,c,M

2.5.3.2.   CO2-Emissionsmasse bei Entladung



VH

CO2 -Emission (g/km)PrüfungKombiniert
MCO2,CD1
2
3
MCO2,CD,H



VL (gegebenenfalls):

CO2 -Emission (g/km)PrüfungKombiniert
MCO2,CD1
2
3
MCO2,CD,L



Fahrzeug, mittlerer Wert (vehicle M, VM) (gegebenenfalls)

CO2 -Emission (g/km)PrüfungKombiniert
MCO2,CD1
2
3
MCO2,CD,M
2.5.3.3.

CO2-Emissionsmasse (gewichtet, kombiniert) :

Fahrzeug, hoher Wert (vehicle high, VH): MCO2,weighted … g/km

VL (gegebenenfalls): MCO2,weighted … g/km

VM (gegebenenfalls): MCO2,weighted … g/km

2.5.3.4.Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung



VH

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,H / FCc,H



VL (gegebenenfalls):

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,L / FCc,L



Fahrzeug, mittlerer Wert (vehicle M, VM) (gegebenenfalls)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,M / FCc,M
2.5.3.5.Kraftstoffverbrauch bei Entladung



VH

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)PrüfungKombiniert
FCCD1
2
3
FCCD,H



VL (gegebenenfalls):

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)PrüfungKombiniert
FCCD1
2
3
FCCD,L



Fahrzeug, mittlerer Wert (vehicle M, VM) (gegebenenfalls)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)PrüfungKombiniert
FCCD1
2
3
FCCD,M
2.5.3.6.

Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) (10) :

Fahrzeug, hoher Wert (vehicle high, VH): FCweighted … l/100 km

VL (gegebenenfalls): FCweighted … l/100 km

VM (gegebenenfalls): FCweighted … l/100 km

2.5.3.7.

Reichweiten:

2.5.3.7.1.   Reine Elektroreichweite (AER)



AER (km)PrüfungStadtKombiniert
AER-Werte1
2
3
AER-Endwerte

2.5.3.7.2.   Äquivalente reine Elektroreichweite (EAER)



EAER (km)StadtKombiniert
EAER-Werte

2.5.3.7.3.   Tatsächliche Reichweite bei Entladung RCDA



RCDA (km)Kombiniert
RCDA-Werte

2.5.3.7.4.   Reichweite bei Entladung RCDC



RCDC (km)PrüfungKombiniert
RCDC-Werte1
2
3
Endwerte RCDC
2.5.3.8.Stromverbrauch

2.5.3.8.1.   Stromverbrauch EC



EC (Wh/km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochStadtKombiniert
Stromverbrauchswerte

2.5.3.8.2.   UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert)



ECAC,CD (Wh/km)PrüfungKombiniert
ECAC,CD-Werte1
2
3
Endwerte ECAC,CD

2.5.3.8.3.   UF-gewichteter Stromverbrauch ECAC, weighted (kombiniert)



ECAC,weighted (Wh/km)PrüfungKombiniert
ECAC,weighted-Werte1
2
3
Endwerte ECAC,weighted

2.6.   Ergebnisse der Prüfung von Ökoinnovationen  



Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (20)Code der Ökoinnovation (21)Zyklus Typ 1/I (22)1.  CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km)2.  CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)3.  CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (23)4.  CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 15.  Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

((1 - 2) - (3 - 4)) * 5

xxx/201x
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch NEFZ (g/km) (24)
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch WLTP (g/km) (25)
2.6.1.Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) : …

3.   ANGABEN ZUR REPARATUR DES FAHRZEUGS

3.1.
Adresse der Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: …
3.1.1.
Datum, ab dem die Informationen zur Verfügung stehen (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): …
3.2.
Bedingungen für den Zugang (d. h. Dauer des Zugangs, Gebühren pro Stunde, Tag, Monat, Jahr und pro Transaktion) zu den in Absatz 3.1 genannten Websites: …
3.3.
Format der über die in Absatz 3.1 genannte Website zur Verfügung gestellten Reparatur- und Wartungsinformationen: …
3.4.
Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD- Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt: …

4.   MESSUNG DER LEISTUNG

Höchste Nutzleistung von Verbrennungsmotoren, Nutzleistung und höchste 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

4.1.   Nutzleistung des Verbrennungsmotors

4.1.1.
Motordrehzahl (min–1) ...
4.1.2.
Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/h) …
4.1.3.
Gemessenes Drehmoment (Nm) …
4.1.4.
Gemessene Leistung (kW) …
4.1.5.
Luftdruck (kPa) …
4.1.6.
Wasserdampfdruck (kPa) …
4.1.7.
Ansauglufttemperatur (K) …
4.1.8.
Gegebenenfalls Leistungskorrekturfaktor …
4.1.9.
korrigierte Leistung (kW) …
4.1.10.
Leistung der Hilfseinrichtungen (kW) …
4.1.11.
Nutzleistung (kW) …
4.1.12.
Nutzdrehmoment (Nm) …
4.1.13.
Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh) …

4.2.   Elektrisches Antriebssystem/Elektrische Antriebssysteme:

4.2.1.   Angegebene Werte

4.2.2.Höchste Nutzleistung: … kW bei … min–1
4.2.3.Maximales Nettodrehmoment: ... Nm bei ... min–1
4.2.4.Maximales Nutzdrehmoment bei Motordrehzahl Null: … Nm
4.2.5.Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW
4.2.6.Hauptmerkmale des elektrischen Antriebssystems
4.2.7.Prüfgleichspannung: … V
4.2.8.Arbeitsverfahren: …
4.2.9.Kühlsystem
4.2.10.Motor: Flüssigkeit/Luft (5) 
4.2.11.Regler: Flüssigkeit/Luft (5) 

5.   ANMERKUNGEN: …

Erläuterungen

(2) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(3) ABl. L vom 7.7.2017, S. 1.

(4) Enthalten die Kennzeichen zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, die Gegenstand dieses Beschreibungsbogens sind, nicht relevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol „?“ dargestellt (z. B. ABC??123??).

(5) Gemäß der Definition in Anhang II Teil A.

(6) Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 39 der Richtlinie 2007/46/EG.

(8) Gegebenenfalls.

(9) Auf die 2. Dezimalstelle runden.

(10) Auf die 4. Dezimalstelle runden.

(11) Nicht zutreffend.

(12) Mittlerer Wert, berechnet durch Addieren von Mittelwerten (M.Ki) für THC und NOx.

(13) Auf eine Dezimalstelle mehr als Grenzwert runden.

(20) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(21) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(22) Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1: Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83

(23) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

(24) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen vom Typ I gemäß der UNECE-Regelung Nr. 83.

(25) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen vom Typ I gemäß Anhang XXI Unteranhang 4 dieser Verordnung.



Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens

Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens

Übergangszeitraum (Korrelationsergebnis)

(Übergangsbestimmung)

1.   CO2-Emissionen aus Co2mpas

1.1.   Co2mpas-Version

1.2.   VH

1.2.1.   CO2-Emissionsmasse (für jeden getesteten Bezugskraftstoff)



CO2 -Emission (g/km)StadtAußerortsKombiniert
MCO2,NEDC_H,co2mpas

1.3.   VL (gegebenenfalls):

1.3.1.   CO2-Emissionsmasse (für jeden getesteten Bezugskraftstoff)



CO2 -Emission (g/km)StadtAußerortsKombiniert
MCO2,NEDC_L,co2mpas

2.   Ergebnisse der Prüfung auf CO2-Emissionen (gegebenenfalls)

2.1.   VH

2.1.1.   CO2-Emissionsmasse (für jeden getesteten Bezugskraftstoff)



CO2 -Emission (g/km)StadtAußerortsKombiniert
MCO2,NEDC_H,test

2.2.   VL (gegebenenfalls):

2.2.1.   CO2-Emissionsmasse (für jeden getesteten Bezugskraftstoff)



CO2 -Emission (g/km)StadtAußerortsKombiniert
MCO2,NEDC_L,test

3.   Abweichungs- und Differenzierungsfaktoren (gemäß Absatz 3.2.8 in Anhang I der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153):



Abweichungsfaktor (falls zutreffend)
Differenzierungsfaktor (falls zutreffend)„1“ oder „0“
Hashcode der Meldung der Korrelationstools



Anlage 5

Anlage 5

OBD-Informationen

1.Die gemäß dieser Anlage erforderlichen Informationen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen oder Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.
2.

Die folgenden Informationen sind allen interessierten Herstellern von Bauteilen oder Diagnose- und Prüfgeräten auf Anfrage zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

2.1.
Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs.
2.2.
Beschreibung der Art des OBD-Prüfzyklus bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs in Bezug auf das von dem OBD-System überwachte Bauteil.
2.3.
Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Erkennung von Fehlfunktionen und zur Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird, sowie eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $ 05 Test ID $ 21 bis FF ausführlich erläutert und die Daten in Modus $ 06 zur Verfügung gestellt werden. Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles — Diagnostics on Controller Area Network (CAN) — Part 4: Requirementsfor emissions-relatedsystems“ müssen die Daten in Modus $ 06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich erläutert werden.

Diese Angaben können in tabellarischer Form wie folgt gemacht werden:



BauteilFehlercodeÜberwachungsstrategieKriterien für die Meldung von FehlfunktionenKriterien für die Aktivierung der FehlfunktionsanzeigeSekundärparameterVorkonditionierungNachweisprüfung
KatalysatorP0420Signale der Sauerstoffsonde 1 und 2Differenz zwischen den Signalen der Sauerstoffsonden 1 und 23. ZyklusMotordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, KatalysatortemperaturZ. B. zwei Typ-1-Zyklen (wie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 oder in Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 beschrieben)Z. B. Typ-1-Prüfung (wie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 oder in Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 beschrieben)
3.FÜR DIE HERSTELLUNG VON DIAGNOSEGERÄTEN ERFORDERLICHE INFORMATIONEN

Um die Bereitstellung universeller Diagnosegeräte für Mehrmarken-Reparaturbetriebe zu vereinfachen, müssen Fahrzeughersteller die Informationen gemäß den Absätzen 3.1 bis 3.3 auf ihren Reparaturinformations-Websites zugänglich machen. Diese Informationen müssen alle Diagnosefunktionen sowie alle Links zu Reparaturinformationen und Anweisungen zur Störungsbehebung umfassen. Für den Zugang zu diesen Informationen kann eine angemessene Gebühr erhoben werden.

3.1.   Informationen über das Kommunikationsprotokoll

Folgende Informationen sind erforderlich und werden anhand Fahrzeugmarke, -modell und -variante oder anderer praktikabler Definitionen wie VIN oder Fahrzeug- und Systemkennnummern indexiert:

a)
alle zusätzlichen Protokollinformationssysteme, die für eine vollständige Diagnose über die in Anhang XI Abschnitt 4 beschriebenen Standards hinaus erforderlich sind, einschließlich zusätzlicher Hardware- oder Software-Protokollinformationen, Parameteridentifizierung, Übertragungsfunktionen, „Keepalive“-Anforderungen oder Fehlerzuständen
b)
ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Fehlercodes, die nicht den in Anhang XI Abschnitt 4 beschriebenen Standards entsprechen, zugänglich gemacht und ausgewertet werden
c)
ein Verzeichnis aller verfügbaren Live-Datenparameter, einschließlich Skalierungs- und Zugangsinformationen
d)
ein Verzeichnis aller verfügbaren funktionellen Prüfungen, einschließlich Aktivierung oder Überwachung des Geräts und deren Durchführung
e)
ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Informationen über Bauteile und Zustand, Zeitstempel, vorläufige Fehlercodes und Freezeframe-Bereich zugänglich gemacht werden können
f)
Rückstellen von adaptiven Lernparametern, Variantencodierung und Ersatzteil-Setup sowie Kundenpräferenzen
g)
Identifizierung von elektronischen Steuereinheiten und Variantencodierung
h)
Ausführliche Angaben zum Rückstellen der Serviceleuchten
i)
Position der Diagnosesteckverbindung und genaue Angaben zur Steckverbindung
j)
Motoridentifizierung durch Baumusterbezeichnung

3.2.   Prüfung und Diagnose bei vom OBD-System überwachten Bauteilen

Folgende Angaben sind erforderlich:

a)
eine Beschreibung der Prüfungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit am Bauteil oder am Kabelbaum
b)
Prüfverfahren, einschließlich Prüfparameter und Bauteildaten
c)
Verbindungsdetails, einschließlich minimale und maximale Eingangs- und Ausgangswerte sowie Fahr- und Lastwerte
d)
unter bestimmten Betriebsbedingungen, einschließlich Leerlauf, erwartete Werte
e)
elektronische Werte des Bauteils in statischem und dynamischem Zustand
f)
Werte des fehlerhaften Betriebszustands für jedes der genannten Szenarien
g)
Diagnosesequenzen des fehlerhaften Betriebszustands einschließlich Fehlerbäumen und gelenkter Beseitigung der Diagnose

3.3.   Für die Reparatur erforderliche Daten

Folgende Angaben sind erforderlich:

a)
Initialisierung der elektronischen Steuereinheit und des Bauteils (beim Einbau von Ersatzteilen)
b)
Initialisierung neuer elektronischer Steuereinheiten oder von elektronischen Steuereinheiten für den Austausch, gegebenenfalls durch „Pass-Through“-Reprogrammierungstechniken



Anlage 6

Anlage 6

Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung

1.

Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer sind ein oder mehrere Zeichen hinzuzufügen, die für die unterschiedlichen Klassen gemäß Tabelle 1stehen.



Tabelle 1

ZeichenEmissionsnormOBD NormFahrzeugklasse und -gruppeMotorEinführungszeitpunkt: neue TypenEinführungszeitpunkt: NeufahrzeugeLetztes Zulassungsdatum
AAEuro 6cEuro 6-1M, N1 Gruppe IPI, CI31.8.2018
BAEuro 6bEuro 6-1M, N1 Gruppe IPI, CI31.8.2018
ABEuro 6cEuro 6-1N1 Gruppe IIPI, CI31.8.2019
BBEuro 6bEuro 6-1N1 Gruppe IIPI, CI31.8.2019
ACEuro 6cEuro 6-1N1 Gruppe III, N2PI, CI31.8.2019
BCEuro 6bEuro 6-1N1 Gruppe III, N2PI, CI31.8.2019
ADEuro 6cEuro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI1.9.201831.8.2019
AEEuro 6c-EVAPEuro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI1.9.201931.8.2020
AFEuro 6c-EVAPEuro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI1.9.201931.8.2020
AGEuro 6d-TEMPEuro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI1.9.2017 (1)31.8.2019
BGEuro 6d-TEMP-EVAPEuro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI1.9.20191.9.201931.12.2020
AHEuro 6d-TEMPEuro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI1.9.2018 (1)31.8.2019
BHEuro 6d-TEMP-EVAPEuro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI1.9.20191.9.202031.12.2021
AIEuro 6d-TEMPEuro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI1.9.2018 (1)31.8.2019
BIEuro 6d-TEMP-EVAPEuro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI1.9.20191.9.202031.12.2021
AJEuro 6dEuro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI1.1.20201.1.2021
AKEuro 6dEuro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI1.1.20211.1.2022
ALEuro 6dEuro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI1.1.20211.1.2022
AXentfälltentfälltAlle FahrzeugeBatterie, reine Elektrofahrzeuge
AYentfälltentfälltAlle FahrzeugeBrennstoffzellen-Fahrzeuge
AZentfälltentfälltAlle Fahrzeuge, die mit Zertifikaten gemäß Anhang I Absatz 2.1.1 versehen sind.PI, CI

(1)   Diese Einschränkung gilt gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 15 Absatz 4 nicht, wenn die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsvorschriften bei Fahrzeugen der Klasse M und der Klasse N1 Gruppe I vor dem 1. September 2017 und bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III sowie der Klasse N2 vor dem 1. September 2018 erfolgt ist.

Erläuterungen:

OBD-Norm „Euro 6-1“ = die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm „Euro 6“, jedoch mit vorläufigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Absatz 2.3.4 und teilweise gelockertem IUPR

OBD-Norm „Euro 6-2“ = die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm „Euro 6“, jedoch mit vorläufigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Absatz 2.3.3

Emissionsnorm „Euro 6b“ = die Emissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6“ einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für Partikel und der Partikelzahlnormen (vorläufige Werte für PI-Fahrzeuge mit Direkteinspritzung)

Emissionsnorm „Euro 6c“ = RDE-NOx-Prüfung lediglich zu Überwachungszwecken (keine Anwendung von NTE-Emissionsgrenzwerten), ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6“ (einschließlich PN-RDE)

Emissionsnorm „Euro 6c-EVAP“ = RDE-NOx-Prüfung lediglich zu Überwachungszwecken (keine Anwendung von NTE-Emissionsgrenzwerten), ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6“ (einschließlich PN-RDE), überarbeitetes Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen

Emissionsnorm „Euro 6d-TEMP“ = RDE-NOx-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren, ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6“ (einschließlich PN-RDE)

Emissionsnorm „Euro 6d-TEMP-EVAP“ = RDE-NOx-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren, ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6“ (einschließlich PN-RDE), überarbeitetes Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen

Emissionsnorm „Euro 6d“ = RDE-Prüfung mit endgültigen Übereinstimmungsfaktoren, ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6“, überarbeitetes Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen.

2.BEISPIELE FÜR TYPGENEHMIGUNGSNUMMERN
2.1.
Nachstehend findet sich ein Beispiel einer Genehmigung eines Euro 6 entsprechenden leichten Personenkraftwagens nach der Emissionsnorm „Euro 6d“ und der OBD-Norm „Euro 6-2“ (an den Zeichen AJ gemäß Tabelle 1 zu erkennen), die von Luxemburg ausgestellt wurde (am Code e13 zu erkennen). Die Genehmigung erfolgte gemäß der Grundverordnung (EG) 715/2007 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) xxx/2016 ohne Änderungen. Es ist die 17. Genehmigung dieser Art ohne Erweiterung, deshalb lauten die vierten und fünften Bestandteile der Genehmigungsnummer „0017“ beziehungsweise „00“.

2.2.
Das zweite Beispiel zeigt die Genehmigung eines Euro 6 entsprechenden leichten Nutzfahrzeugs der Klasse N1 II nach der Emissionsnorm „Euro 6d-TEMP“ und der OBD-Norm „Euro 6-2“ (an den Zeichen AH gemäß Tabelle 1 zu erkennen), die von Rumänien ausgestellt wurde (am Code e19 zu erkennen). Die Genehmigung erfolgte gemäß der Grundverordnung (EG) 715/2007 und ihrer Durchführungsvorschriften in der zuletzt durch die Verordnung xyz/2018 geänderten Fassung. Es ist die 1. Genehmigung dieser Art ohne Erweiterung, deshalb lauten die vierten und fünften Bestandteile der Genehmigungsnummer „0001“ beziehungsweise „00“.



Anlage 7

Anlage 7



Anlage 8a

Anlage 8a

Prüfbericht

Der Prüfbericht ist der Bericht, der von dem für die Durchführung der Prüfungen nach dieser Verordnung zuständigen technischen Dienst ausgestellt wird.

Für jede Interpolationsfamilie im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.6 ist ein gesonderter Bericht zu erstellen.

Bei den folgenden Angaben handelt es sich um die Mindestangaben für die Prüfung Typ 1 und die Prüfung mit Korrektur der Umgebungstemperatur (ATCT).



BERICHT Nummer

ANTRAGSTELLER
Hersteller
GEGENSTANDBestimmung des Fahrwiderstands eines Fahrzeugs
Geprüftes Objekt
Fabrikmarke:
Typ:
SCHLUSSFOLGERUNGDas geprüfte Objekt entspricht den unter „Gegenstand“ genannten Anforderungen.



ORT,TT/MM/JJJJ

Anmerkungen:

Bezüge auf die zutreffenden Abschnitte der Verordnung 692/2008 sind grau hervorgehoben.
„(ATCT)“ bedeutet: gilt nur für den Prüfbericht über die Prüfung mit Korrektur der Umgebungstemperatur (ATCT).
„(nicht ATCT)“ bedeutet: gilt nicht für den ATCT-Prüfbericht.
Kein Bezug auf ATCT bedeutet: wird sowohl für den Bericht über die Prüfung Typ 1 als auch für den Bericht über die ATCT-Prüfung benötigt.

Allgemeine Bemerkungen:

Gibt es mehrere Möglichkeiten (Bezugnahmen), sollte die geprüfte im Prüfbericht beschrieben werden.

Ist dies nicht der Fall, kann eine einzige Bezugnahme auf den Beschreibungsbogen zu Beginn des Prüfberichts ausreichen.

Sämtlichen technischen Diensten steht es frei, weitere Angaben zu machen.

a)
Spezifisch für Fremdzündungsmotoren
b)
Spezifisch für Selbstzündungsmotoren

1.   BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN FAHRZEUGE: HOCH, NIEDRIG UND M (FALLS ZUTREFFEND)

1.1.   ALLGEMEINES



Fahrzeugnummern:Prototypnummer und VIN

Klasse

Anhang I Anlagen 3 u. 4 Abs. 0.4

:

Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz)

Anhang I Anlage 3 Abs. 9.10.3 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.4

:

Aufbau

Anhang I Anlage 3 Abs. 9.1 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.6

:

Antriebsräder

Anhang I Anlage 3 Abs. 1.3.3 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.7

:

1.1.1.   AUFBAU DES ANTRIEBSSTRANGS



Aufbau des Antriebsstrangs:Verbrennungsmotor, Hybrid, Elektro oder Brennstoffzelle

1.1.2.   VERBRENNUNGSMOTOR (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Verbrennungsmotor Absatz wiederholen



Fabrikmarke:

Typ

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.1.1 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.10

:

Arbeitsverfahren

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.1.1

:Zweitakt/Viertakt

Anzahl und Anordnung der Zylinder

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.1.2

:

Hubvolumen (cm3)

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.1.3 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.10.1

:

Leerlaufdrehzahl (min–1)

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.1.6

:

+

Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min–1) (a)

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.1.6.1

:

+

nmin drive(rpm):

Motor-Nennleistung

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.1.8 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.10.4

:kWbeirpm

Maximales Nettodrehmoment:

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.1.10 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.11.3

:Nmbeirpm
Motorschmiermittel:Herstellerangaben (falls im Beschreibungsbogen mehrere Bezugnahmen vorhanden)

Kühlsystem

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.7

:Typ: Luft/Wasser/Öl
Isolierung:Material, Menge, Lage, Volumen und Gewicht

1.1.3.   PRÜFKRAFTSTOFF für die Prüfung Typ 1 (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Prüfkraftstoff Absatz wiederholen



Fabrikmarke:

Typ

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.2.1 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.10.3

:Benzin E10 - Diesel B7 – LPG – NG - …

Dichte bei 15 °C

Anhang IX

:

Schwefelgehalt

Anhang XXI Unteranhang 3

:Nur bei Diesel B7 und Benzin E10
Anhang IX:
Nummer des Loses:
Willans-Faktoren (bei Verbrennungsmotoren) für die CO2-Emission (gCO2/km):

1.1.4.   KRAFTSTOFFANLAGE (falls zutreffend)

Bei mehr als einer Kraftstoffanlage Absatz wiederholen



Direkteinspritzung:ja/nein oder Beschreibung

Kraftstoffart des Fahrzeugs:

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.2.4

:Einstoff-/Zweistoff-/Flexfuel-
Steuergerät

Teil-Bezeichnung

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.4.2.9.3.1

:wie im Beschreibungsbogen

Geprüfte Software

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.4.2.9.3.1

:z. B. mittels Lesegerät ausgelesen

Luftmengenmesser

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.4.2.9.3.3

:

Drosselklappengehäuse

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.4.2.9.3.5

:

Drucksensor

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.4.3.4.11

:

Einspritzpumpe

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.4.2.3

:

Einspritzdüse(n)

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.4.2.6

:

1.1.5.   ANSAUGSYSTEM (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Ansaugsystem Absatz wiederholen



Lader:

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.8.1

:

ja/nein

Fabrikmarke und Typ (1)

Ladeluftkühler:

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.8.2

:

ja/nein

Typ (Luft/Luft – Luft/Wasser) (1)

Luftfilter(element) (1)

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.8.4.2

:Fabrikmarke und Typ

Ansaugschalldämpfer (1)

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.8.4.3

:Fabrikmarke und Typ

1.1.6.   AUSPUFFANLAGE UND VERDUNSTUNGSKONTROLLSYSTEM (falls zutreffend)

Bei mehr als einem System Absatz wiederholen



Erster Katalysator

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.12.2.1.12 u. 3.2.12.2.1.13

:

Fabrikmarke und Bezeichnung (1)

Prinzip: Dreiwegekatalysator/Oxidationskatalysator/NOx-Falle/selektive katalytische Reduktion

Zweiter Katalysator:

Fabrikmarke und Bezeichnung (1)

Prinzip: Dreiwegekatalysator/Oxidationskatalysator/NOx-Falle/selektive katalytische Reduktion

Partikelfilter

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.12.2.6

:

mit/ohne/nicht zutreffend

Fabrikmarke und Bezeichnung (1)

Bezeichnung und Lage der Sauerstoffsonde(n)

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.12.2.2

:vor Katalysator/hinter Katalysator

Lufteinblasung

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.12.2.3

:mit/ohne/nicht zutreffend

AGR (Abgasrückführung).

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.12.2.4

:

mit/ohne/nicht zutreffend

mit/ohne Kühlung

Anlage zur Minderung der Verdunstungsemissionen

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.12.2.5

:mit/ohne/nicht zutreffend
Bezeichnung und Lage der NOx-Sonde(n):davor/danach

Allgemeine Beschreibung (1)

Anhang I Anlage 3 Abs. 3.2.9.2

:

1.1.7.   WÄRMESPEICHEREINRICHTUNG (falls zutreffend)

Bei mehr als einer Wärmespeichereinrichtung Absatz wiederholen



Wärmespeichereinrichtung:ja/nein
Wärmeleistung (gespeicherte Enthalpie in J):
Dauer der Wärmefreisetzung (s):

1.1.8.   KRAFTÜBERTRAGUNG (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Getriebe Absatz wiederholen



Getriebe

Anhang I Anlage 3 Abs. 4.5.1 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.13.1

:Handschaltung/automatisch/stufenlos
Gangwechselverfahren
Primäre Betriebsart:

ja/nein

Normal/Drive/Eco/…

Beste Betriebsart für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (falls zutreffend):
Ungünstigste Betriebsart für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (falls zutreffend):
Steuergerät:
Getriebeschmiermittel:Herstellerangaben (falls im Beschreibungsbogen mehrere Bezugnahmen vorhanden)

Reifen

Anhang I Anlage 3 Abs. 6.6 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.14

Fabrikmarke:
Typ:

Abmessungen vorne/hinten

Anhang I Anlage 3 Abs. 6.6.1

:
Umfang (m):

Reifendruck (kPa)

Anhang I Anlage 3 Abs. 6.6.3

:

Übersetzungsverhältnisse (R.T.), primäre Verhältnisse (R.P.) und (Fahrzeuggeschwindigkeit (km/h)) / (Motordrehzahl (1 000 (min–1)) (V1 000 ) für jede Getriebeübersetzung (R.B.).

Anhang I Anlage 3 Abs. 4.6 u. Anlage 4 Beiblatt Abs. 1.13.3



R.B.R.P.R.T.V1 000
1.1/1
2.1/1
3.1/1
4.1/1
5.1/1

1.1.9.   ELEKTRISCHE MASCHINE (falls zutreffend)

Bei mehr als einer elektrischen Maschine Absatz wiederholen



Fabrikmarke:
Typ:
Spitzenleistung:

1.1.10.   ANTRIEBS-REESS (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Antriebs-REESS Absatz wiederholen



Fabrikmarke:
Typ:
Kapazität:
Nennspannung:

1.1.12.   BRENNSTOFFZELLE (falls zutreffend)

Bei mehr als einer Brennstoffzelle Absatz wiederholen



Fabrikmarke:
Typ:
Höchstleistung:
Nennspannung:

1.1.13.   LEISTUNGSELEKTRONIK (falls zutreffend)

Es kann sich um mehr als eine Leistungselektronik handeln (Antriebswandler, Niederspannungssystem oder Lader)



Fabrikmarke:
Typ:
Leistung:

1.2.   BESCHREIBUNG VH (TYP 1) ODER BESCHREIBUNG FAHRZEUG (ATCT)

1.2.1.   MASSE



Prüfmasse VH (in kg):

1.2.2.   FAHRWIDERSTANDSPARAMETER



f0 (N):
f1 (N/(km/h)):
f2 (N/(km/h)2):
f2_TReg (N/(km/h)2):(ATCT)

Zyklus-Energiebedarf (in W)

Anhang XXI Absatz 3.5.6

:
Bezeichnung des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands auf der Straße:

1.2.3.   PARAMETER FÜR DIE AUSWAHL DER ZYKLEN



Zyklus (ohne Miniaturisierung):Klasse 1/2/3a/3b
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand (PMR)(W/kg):(falls zutreffend)

Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit

Anhang XXI Unteranhang 1 Absatz 9

:ja/nein

Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

Anhang I Anlage 3 Abs. 4.7

:
Miniaturisierung (falls zutreffend):ja/nein
Miniaturisierungsfaktor fdsc:
Zyklusstrecke (m):
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung):falls zutreffend

1.2.4.   SCHALTPUNKT (FALLS ZUTREFFEND)



Gangwechsel:Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, auf vier Dezimalstellen gerundet

1.3.   BESCHREIBUNG FAHRZEUG, UNTERER WERT (FALLS ZUTREFFEND)

1.3.1.   MASSE



Prüfmasse VL (in kg):

1.3.2.   FAHRWIDERSTANDSPARAMETER



f0 (N):
f1 (N/(km/h)):
f2 (N/(km/h)2):
Zyklus-Energiebedarf (in W):
Δ(CD×Af)LH:
Bezeichnung des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands auf der Straße:

1.3.3.   PARAMETER FÜR DIE AUSWAHL DER ZYKLEN



Zyklus (ohne Miniaturisierung):Klasse 1/2/3a/3b
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand (PMR)(W/kg):(falls zutreffend)

Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit

Anhang XXI Unteranhang 1 Absatz 9

:ja/nein

Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

Anhang I Anlage 3 Abs. 4.7

:
Miniaturisierung (falls zutreffend):ja/nein
Miniaturisierungsfaktor fdsc:
Zyklusstrecke (m):
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung):falls zutreffend

1.3.4.   SCHALTPUNKT (FALLS ZUTREFFEND)



Gangwechsel:Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, auf vier Dezimalstellen gerundet

1.4.   BESCHREIBUNG VM (FALLS ZUTREFFEND)

1.4.1.   MASSE



Prüfmasse VL (in kg):

1.4.2.   FAHRWIDERSTANDSPARAMETER



f0 (N):
f1 (N/(km/h)):
f2 (N/(km/h)2):
Zyklus-Energiebedarf (in W):
Δ(CD×Af)LH:

1.4.3.   PARAMETER FÜR DIE AUSWAHL DER ZYKLEN



Zyklus (ohne Miniaturisierung):Klasse 1/2/3a/3b
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand (PMR)(W/kg):(falls zutreffend)

Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit

Anhang XXI Unteranhang 1 Absatz 9

:ja/nein

Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

Anhang I Anlage 3 Abs. 4.7

:
Miniaturisierung (falls zutreffend):ja/nein
Miniaturisierungsfaktor fdsc:
Zyklusstrecke (m):
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung):falls zutreffend

1.4.4.   SCHALTPUNKT (FALLS ZUTREFFEND)



Gangwechsel:Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, auf vier Dezimalstellen gerundet

2.   PRÜFERGEBNISSE

2.1.   PRÜFUNG TYP 1 oder ATCT-PRÜFUNG



Verfahren zur Prüfstandseinstellung:Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus

Prüfstandsbetriebsart:

Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.4.2.2

ja/nein

Ausrollmodus

Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.2.1.8.5

:ja/nein
Zusätzliche Vorkonditionierung:

ja/nein

Beschreibung

Verschlechterungsfaktoren:zugeteilt/geprüft

2.1.1.   Fahrzeug, oberer Wert (auch für die ATCT verwendet)



Datum der Prüfungen:(Tag/Monat/Jahr)
Ort der Prüfung:
Höhe der Unterkante des Kühlventilators über dem Boden (cm):
Seitliche Lage des Mittelpunkts des Ventilators (falls auf Antrag des Herstellers geändert):in der Fahrzeug-Mittellinie/…
Abstand von der Stirnseite des Fahrzeugs (cm):

2.1.1.1.   Schadstoffemissionen (falls zutreffend)

2.1.1.1.1.   Schadstoffemissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung

Die nachstehenden Absätze sind für jede geprüfte Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart)



Schadstoffe

CO

(mg/km)

THC:

(mg/km)

NMHC (a)

(mg/km)

NOx

(mg/km)

THC+NOx (b)

(mg/km)

Partikelmaterie

(mg/km)

Partikelzahl

(Anzahl, 1011/km)

Messwert

Regenerationsfaktoren (Ki)(2)

additiv

Regenerationsfaktoren (Ki)(2)

multiplikativ

Verschlechterungsfaktoren (DF) additiv
Verschlechterungsfaktoren (DF) multiplikativ
Endwerte
Grenzwerte



(2)  Siehe Ki-Familienbericht(e):
Typ 1/I durchgeführt zur Ermittlung von Ki:Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83 (1)
(1)   Bitte Zutreffendes angeben.

Gleicher Absatz

Gleicher Absatz

2.1.1.1.2.   Schadstoffemissionen von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung

Die Grenzwerte für Schadstoffemissionen sind einzuhalten und der folgende Absatz ist für jeden gefahrenen Zyklus auszufüllen.



Schadstoffe

CO

(mg/km)

THC:

(mg/km)

NMHC (a)

(mg/km)

NOx

(mg/km)

THC+NOx (b)

(mg/km)

Partikelmaterie

(mg/km)

Partikelzahl

(Anzahl, 1011/km)

Im Einzelzyklus gemessene Werte
Grenzwerte für den Einzelzyklus

Gleicher Absatz

Gleicher Absatz

2.1.1.1.3.   UF-GEWICHTETE SCHADSTOFFEMISSIONEN VON OVC-HEV



Schadstoffe

CO

(mg/km)

THC:

(mg/km)

NMHC (a)

(mg/km)

NOx

(mg/km)

THC+NOx (b)

(mg/km)

Partikelmaterie

(mg/km)

Partikelzahl

(Anzahl, 1011/km)

Berechnete Werte

2.1.1.2.   CO2-Emissionen (falls anwendbar)

2.1.1.2.1.   CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung (keine ATCT)

Die nachstehenden Absätze sind für jede geprüfte Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart)



CO2-EmissionNiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Gemessener Wert MCO2,p,1 / MCO2,c,2
RCB-Korrekturkoeffizient: (2)
MCO2,p,3 / MCO2,c,3

Regenerationsfaktoren (Ki)

additiv

Regenerationsfaktoren (Ki)

multiplikativ

MCO2,c,4
AFKi= MCO2,c,3 / MCO2,c,4
MCO2,p,4 / MCO2,c,4
ATCT-Korrektur (FCF) (1)
Provisorische Werte MCO2,p,5 / MCO2,c,5
Angegebener Wert
dCO21 * angegebener Wert

(1)   FCF: Familienkorrekturfaktor zur Korrektur um Temperaturbedingungen, die für die Region repräsentativ sind (ATCT)

(2)   Korrektur gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 dieser Verordnung für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, KCO2 für HEV

Gleicher Absatz mit dCO22

Gleicher Absatz



CO2 -Emission (g/km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Mittelung MCO2,p,6/ MCO2,c,6
Abgleich MCO2,p,7 / MCO2,c,7
Endwerte MCO2,p,H / MCO2,c,H

2.1.1.2.2.   ATCT-CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung (keine ATCT)



CO2 -Emission (g/km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Gemessener Wert MCO2,p,1 / MCO2,c,2
RCB-Korrekturkoeffizient (5)
MCO2,p,3 / MCO2,c,3



CO2 -Emission (g/km)Kombiniert
ATCT (14 °C) MCO2,Treg
Typ 1 (23 °C) MCO2,23°
Familienkorrekturfaktor (family correction factor, FCF)

2.1.1.2.3.   CO2-Emissionsmasse von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung



CO2-Emissionsmasse (g/km)Kombiniert
Berechneter Wert MCO2,CD
Angegebener Wert
dCO21

Gleicher Absatz mit dCO22

Gleicher Absatz



CO2-Emissionsmasse (g/km)Kombiniert
Mittelung MCO2,CD
Endwert MCO2,CD

2.1.1.2.4.   UF-GEWICHTETE CO2-Emissionsmasse von OVC-HEV



CO2-Emissionsmasse (g/km)Kombiniert
Berechneter Wert MCO2,weighted

2.1.1.3   KRAFTSTOFFVERBRAUCH (FALLS ZUTREFFEND, NICHT ATCT)

2.1.1.3.1.   Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen mit nur einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung

Die nachstehenden Absätze sind für jede geprüfte Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart)



Verbrauch (l/100 km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,H / FCc,H (1)
(1)   Aus abgeglichenen CO2-Werten berechnet.

2.1.1.3.2.   Kraftstoffverbrauch von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung



Kraftstoffverbrauch (l/100 km)Kombiniert
Berechneter Wert FCCD

Gleicher Absatz

Gleicher Absatz



Kraftstoffverbrauch (l/100 km)Kombiniert
Mittelung FCCD
Endwert FCCD

2.1.1.3.3.   UF-gewichteter Kraftstoffverbrauch von OVC-HEV



Kraftstoffverbrauch (l/100 km)Kombiniert
Berechneter Wert FCweighted

2.1.1.3.4.   Kraftstoffverbrauch von NOVC-FCHV bei der Prüfung Typ 1 mit Ladungserhaltung

Die nachstehenden Absätze sind für jede geprüfte Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart)



Verbrauch (kg/100 km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Messwert
RCB-Korrekturkoeffizient
Endwerte FCp/ FCc

2.1.1.4.   REICHWEITEN (FALLS ZUTREFFEND)

2.1.1.4.1.   Reichweiten für OVC-HEV (falls zutreffend)

2.1.1.4.1.1.   Elektromotorische Reichweite (AER)



AER (km)StadtKombiniert
Gemessene/berechnete AER-Werte
Angegebener Wert

Gleicher Absatz

Gleicher Absatz



AER (km)StadtKombiniert
Mittelung AER (falls zutreffend)
Endwerte AER

2.1.1.4.1.2.   Gleichwertige elektromotorische Reichweite (EAER)



EAER (km)StadtKombiniert
Endwerte EAER

2.1.1.4.1.3.   Tatsächliche Reichweite bei Entladung



RCDA (km)Kombiniert
Endwert RCDA

2.1.1.4.1.4.   Reichweite der Zyklen bei Entladung



RCDC (km)Kombiniert
Endwert RCDC
Kennziffer des Übergangszyklus
REEC des Bestätigungszyklus (%)

Gleicher Absatz

Gleicher Absatz

2.1.1.4.2.   Reichweiten von PEV - vollelektrische Reichweite (PER) (falls zutreffend)



PER (km)StadtKombiniert
Berechnete Werte PER
Angegebener Wert

Gleicher Absatz

Gleicher Absatz



PER (km)StadtKombiniert
Mittelung PER
Endwerte PER

2.1.1.5.   STROMVERBRAUCH (FALLS ZUTREFFEND)

2.1.1.5.1.   Stromverbrauch von OVC-HEV (falls zutreffend)

2.1.1.5.1.1.   Stromverbrauch EC



EC (Wh/km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochStadtKombiniert
Endwerte EC

2.1.1.5.1.2.   UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung



ECAC,CD (Wh/km)Kombiniert
Berechneter Wert ECAC,CD

Gleicher Absatz

Gleicher Absatz



ECAC,CD (Wh/km)Kombiniert
Mittelung ECAC,CD
Letzter Wert

2.1.1.5.1.3.   UF-gewichteter Stromverbrauch



ECAC,weighted (Wh)Kombiniert
Berechneter Wert ECAC,weighted

Gleicher Absatz

Gleicher Absatz



ECAC,weighted (Wh/km)Kombiniert
Mittelung ECAC,weighted
Letzter Wert

2.1.1.5.2.   Stromverbrauch von PEV (falls zutreffend)



EC (Wh/km)StadtKombiniert
Berechnete Werte EC
Angegebener Wert

Gleicher Absatz

Gleicher Absatz



EC (Wh/km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochStadtKombiniert
Mittelung EC
Endwerte EC

2.1.2.   VL (GEGEBENENFALLS):

Absatz 2.1.1 wiederholen.

2.1.3.   VM (GEGEBENENFALLS):

Absatz 2.1.1 wiederholen.

2.1.4.   ENDGÜLTIGE WERTE DER GRENZWERTEMISSIONEN (FALLS ANWENDBAR)



Schadstoffe

CO

(mg/km)

THC:

(mg/km)

NMHC (a)

(mg/km)

NOx

(mg/km)

THC+NOx (b)

(mg/km)

PM

(mg/km)

PN

(Anzahl, 1011/km)

Höchstwerte (1)
(1)   für jeden Schadstoff innerhalb aller Prüfergebnisse von VH, VL (falls zutreffend) und VIM (falls zutreffend)

2.2.   PRÜFUNG TYP 2 (a) (nicht ATCT)

Schließt die für die technische Überwachung erforderlichen Emissionswerte ein.



PrüfungCO (Vol.-%)Lambda-WertMotordrehzahl (min–1)Öltemperatur (°C)
Leerlauf
Hohe Leerlaufdrehzahl

2.3.   PRÜFUNG TYP 3 (a) (nicht ATCT)

Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre: entfällt

2.4.   PRÜFUNG TYP 4 (a) (nicht ATCT)



Siehe Bericht(e):

2.5.   PRÜFUNG TYP 5 (nicht ATCT)



Siehe Bericht(e) über die Dauerhaltbarkeitsfamilie:
Zyklus Typ 1/I nach Kriterien für Emissionsprüfung:Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83 (1)
(1)   Bitte Zutreffendes angeben.

2.6.   RDE-PRÜFUNG (nicht ATCT)



Nummer der RDE-Familie:MSxxxx
Siehe Familienbericht(e):

2.7.   PRÜFUNG TYP 6 (a) (nicht ATCT)



Datum der Prüfungen:(Tag/Monat/Jahr)
Ort der Prüfungen:
Verfahren zur Prüfstandseinstellung:Ausrollen (Referenz Fahrwiderstand auf der Straße)
Schwungmasse (kg):
Falls Abweichung vom Fahrzeug des Typs 1:
Reifen:
Fabrikmarke:
Typ:
Abmessungen vorne/hinten:
Umfang (m):
Reifendruck (kPa):



Schadstoffe

CO

(g/km)

HC

(g/km)

Prüfung1
2
3
Durchschnitt
Grenzwert

2.8.   OBD-SYSTEM (nicht ATCT)



Siehe Familienbericht(e):

2.9.   PRÜFUNG ABGASTRÜBUNG (b) (nicht ATCT)

2.9.1.   PRÜFUNG BEI KONSTANTEN GESCHWINDIGKEITEN



Siehe Familienbericht(e):

2.9.2.   PRÜFUNG BEI FREIER BESCHLEUNIGUNG



Gemessener Absorptionskoeffizient (m–1):
Korrigierter Absorptionskoeffizient (m–1):

2.10.   MOTORLEISTUNG (nicht ATCT)



Siehe Familienbericht(e):

2.11.   TEMPERATURINFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT VH



Motorkühlmitteltemperatur am Ende der Abkühlzeit (°C)

Unteranhang 6a Absatz 3.9.2

:

Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden (°C)

Unteranhang 6a Absatz 3.9.2

:

Unterschied zwischen Endtemperatur des Motorkühlmittels und Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden ΔT_ATCT (°C)

Unteranhang 6a Absatz 3.9.3

:

Mindestabkühlzeit tsoak_ATCT (s)

Unteranhang 6a Absatz 3.9.1

:

Lage des Temperaturfühlers

Unteranhang 6a Absatz 3.9.5

:

Anhang des Prüfberichts (nicht anwendbar auf ATCT-Prüfung und PEV)

1 — Alle Eingabedaten für das in Anhang 1 Nummer 2.4 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 („Korrelationsverordnung“) genannte Korrelationsinstrument.

Bezeichnung der Eingabedatei: …

2 — Co2mpas-Ausgabe:

3 — NEFZ-Prüfergebnisse (falls zutreffend):



Anlage 8b

Anlage 8b

Bericht über die Prüfung des Fahrwiderstands auf der Straße

Bei den folgenden Informationen – falls anwendbar – handelt es sich um die für die Prüfung zur Bestimmung des Fahrwiderstands auf der Straße erforderlichen Mindestdaten.



BERICHT Nummer

ANTRAGSTELLER
Hersteller
GEGENSTANDBestimmung des Fahrwiderstands eines Fahrzeugs
Geprüftes Objekt
Fabrikmarke:
Typ:
SCHLUSSFOLGERUNGDas geprüfte Objekt entspricht den unter „Gegenstand“ genannten Anforderungen.



ORT,TT/MM/JJJJ

1.   BETROFFENE(S) FAHRZEUG(E)



Betroffene Marken:
Betroffene Typen:
Handelsbezeichnung:
Höchstgeschwindigkeit (km/h):
Antriebsachsen:

2.   BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN FAHRZEUGE

2.1.   ALLGEMEINES

Falls keine Interpolation vorgenommen wird, ist das (hinsichtlich des Energiebedarfs) ungünstigste Fahrzeug zu beschreiben

2.1.1.   VH



Fabrikmarke:
Typ:
Version:
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus für Klasse 3, unabhängig von der Fahrzeugklasse:
Abweichung von der Produktionsserie:
Kilometerstand:

2.1.2.   Fahrzeug, niedriger Wert



Fabrikmarke:
Typ:
Version:
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus für Klasse 3, unabhängig von der Fahrzeugklasse:(4 bis 35 %, basierend auf HR)
Abweichung von der Produktionsserie:
Kilometerstand:

2.1.3.   Für die Fahrwiderstandsmatrix-Familie repräsentatives Fahrzeug (falls zutreffend)

Der Hersteller und die Typgenehmigungsbehörde legen einvernehmlich fest, welches Prüfmodell des Fahrzeugs repräsentativ ist.

Die Fahrzeugparameter Prüfmasse, Reifenrollwiderstand und die Querschnittsfläche sind sowohl für ein Fahrzeug HM als auch für ein Fahrzeug LM so zu bestimmen, dass das Fahrzeug HM den höchsten und das Fahrzeug LM den niedrigsten Zyklus-Energiebedarf der Fahrwiderstandsmatrix-Familie erzeugt. Der Hersteller und die Typgenehmigungsbehörde vereinbaren die Fahrzeugparameter für Fahrzeug HM und Fahrzeug LM.

Der Fahrwiderstand der Fahrzeuge HM und LM der Fahrwiderstandsmatrix-Familie ist nach Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 5.1 zu berechnen.



Fabrikmarke:
Typ:
Version:
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus:
Abweichung von der Produktionsserie:
Kilometerstand:

2.2.   MASSEN

2.2.1.   VH



Prüfmasse (kg):
Durchschnittliche Masse mav (kg):(Durchschnitt vor und nach der Prüfung)
Durchschnittliche Masse mav (kg):3 % von (Masse in fahrbereitem Zustand+25kg) oder gemessen
Gewichtsverteilung
vorn:
hinten:

2.2.2.   Fahrzeug, niedriger Wert

Absatz 2.2.1 mit VL-Daten wiederholen

2.2.3.   Für die Fahrwiderstandsmatrix-Familie repräsentatives Fahrzeug (falls zutreffend)



Prüfmasse (kg):
Durchschnittliche Masse mav (kg):(Durchschnitt vor und nach der Prüfung)
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (≥ 3 000 kg):
Geschätztes arithmetisches Mittel der Masse der Zusatzausrüstung:
Gewichtsverteilung
vorn:
hinten:

2.3.   REIFEN

2.3.1.   VH



Größenbezeichnung:vorn/hinten, falls unterschiedlich
Fabrikmarke:vorn/hinten, falls unterschiedlich
Typ:vorn/hinten, falls unterschiedlich
Rollwiderstand (kgf/1 000 kg)
vorn:
hinten:
Luftdruck vorn (kPa):
Luftdruck hinten (kPa):

2.3.2.   Fahrzeug, niedriger Wert

Absatz 2.2.1 mit VL-Daten wiederholen

2.3.3.   Für die Fahrwiderstandsmatrix-Familie repräsentatives Fahrzeug (falls zutreffend)

Absatz 2.3.1 mit den repräsentativen Fahrzeugdaten wiederholen

2.4.   AUFBAU

2.4.1.   VH



Typ:AA/AB/AC/AD/AE/AF BA/BB/BC/BD
Version:
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen
Bewegliche aerodynamische Karosserieteile:j/n und gegebenenfalls Liste
Liste der angebrachten aerodynamischen Optionen:

2.4.2.   Fahrzeug, niedriger Wert

Absatz 2.4.1 mit VL-Daten wiederholen



Delta (Cd*Af)LH verglichen mit VH:

2.4.3.   Für die Fahrwiderstandsmatrix-Familie repräsentatives Fahrzeug (falls zutreffend)



Beschreibung der Karosserieform:Viereckiger Kasten (falls keine für ein vollständiges Fahrzeug repräsentative Karosserieform ermittelt werden kann)

 —————



Fahrzeugfront Afr:

2.5.   ANTRIEBSSTRANG

2.5.1.   VH



Motorcode:
Getriebeart:manuell, automatisch, stufenlos

Getriebemodell

(Herstellercodes)

:(Drehmoment und Anzahl der Kupplungen → im Informationsdokument anzugeben)

Erfasste Getriebemodelle

(Herstellercodes)

:
Motordrehzahl geteilt durch Fahrzeuggeschwindigkeit:


GangGangübersetzungN/V-Verhältnis
1.1/..
2.1..
3.1/..
4.1/..
5.1/..
6.1/..
..
..
In Position N gekoppelte elektrische Maschine(n):n. z. (keine elektrische Maschine oder kein Ausrollmodus)
Typ und Anzahl der elektrischen Maschinen:Konstruktionstyp: asynchron/synchron…
Kühlmitteltyp:Luft, Flüssigkeit, …

2.5.2.   Fahrzeug, niedriger Wert

Absatz 2.5.1 mit VL-Daten wiederholen

2.6.   PRÜFERGEBNISSE

2.6.1.   VH



Datum der Prüfungen:TT/MM/JJJJ



AUF DER STRASSE (Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 4)

Prüfverfahren:

Ausrollen (Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 4.3.)

oder Verfahren mit Drehmomentmesser (Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 4.4)

Anlage (Name/Standort/Prüfstreckenbezeichnung):
Ausrollmodus:j/n
Spureinstellung:Spur- und Sturzwerte

Höchste Bezugsgeschwindigkeit (km/h)

Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 4.2.4.1.2

:
Anemometrie:

stationär

oder im Fahrzeug: Auswirkung und gegebenenfalls Korrektur der Anemometrie (cd*A)

Anzahl der Teilungen:
Wind:Mittel, Spitzen und Richtung im Verhältnis zur Prüfstrecke
Luftdruck:
Temperatur (Mittelwert):
Windkorrektur:j/n
Reifendruckregelung:j/n
Rohergebnisse:

Drehmomentmethode:

c0=

c1=

c2=

Ausrollmethode:

f0

f1

f2

Endergebnisse

Drehmomentmethode:

c0=

c1=

c2=

und

f0=

f1=

f2=

Ausrollmethode:

f0=

f1=

f2=

Oder



WINDTUNNELVERFAHREN (Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 6)

Anlage (Name/Standort/Prüfstandsbezeichnung):
Eignung der Anlage:Berichtsbezeichnung und -datum
Prüfstand
Prüfstandstyp:Flachband- oder Rollenprüfstand
Verfahren:stabilisierte Geschwindigkeiten oder Verzögerungsverfahren
Aufwärmen:Aufwärmen durch Prüfstand oder durch Fahren des Fahrzeugs

Korrektur der Rollenkurve

(Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 6.6.3.)

:(bei Rollenprüfstand, falls zutreffend)
Verfahren zur Rollenprüfstandseinstellung:Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus
Gemessener aerodynamischer Widerstandsbeiwert multipliziert mit der Fläche der Fahrzeugfront:


Geschwindigkeit (km/h)Cd*A (m2)
Ergebnis:

f0=

f1=

f2=

Oder



FAHRWIDERSTANDSMATRIX (Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 5)

Prüfverfahren:

Ausrollen (Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 4.3.)

oder Verfahren mit Drehmomentmesser (Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 4.4)

Anlage (Name/Standort/Prüfstreckenbezeichnung):
Ausrollmodus:j/n
Spureinstellung:Spur- und Sturzwerte

Höchste Bezugsgeschwindigkeit (km/h)

Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 4.2.4.1.2

:
Anemometrie:

stationär

oder im Fahrzeug: Auswirkung und gegebenenfalls Korrektur der Anemometrie (cd*A)

Anzahl der Teilungen:
Wind:Mittel, Spitzen und Richtung im Verhältnis zur Prüfstrecke
Luftdruck:
Temperatur (Mittelwert):
Windkorrektur:j/n
Reifendruckregelung:j/n
Rohergebnisse:

Drehmomentmethode:

c0r=

c1r=

c2r=

Ausrollmethode:

f0r

f1r

f2r

Endergebnisse

Drehmomentmethode:

c0r=

c1r=

c2r=

und

f0r (berechnet für Fahrzeug HM) =

f2r (berechnet für Fahrzeug HM) =

f0r (berechnet für Fahrzeug LM) =

f2r (berechnet für Fahrzeug LM) =

Ausrollmethode:

f0r (berechnet für Fahrzeug HM) =

f2r (berechnet für Fahrzeug HM) =

f0r (berechnet für Fahrzeug LM) =

f2r (berechnet für Fahrzeug LM) =

2.6.2.   Fahrzeug, niedriger Wert

Absatz 2.6.1 mit VL-Daten wiederholen



Anlage 8c

Anlage 8c

Muster des Prüfblatts

Das „Prüfblatt“ enthält diejenigen Prüfdaten, die zwar aufgezeichnet, aber nicht in einen Prüfbericht aufgenommen werden.

Prüfblätter sind vom technischen Dienst oder dem Hersteller mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Bei den folgenden Informationen – soweit zutreffend – handelt es sich um die für Prüfblätter erforderlichen Mindestdaten.



Veränderliche Fahrwerksparameter

Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.2.1.8.3

:
Die Koeffizienten c0, c1 und c2:

c0 =

c1 =

c2 =

Die auf dem Rollenprüfstand gemessenen Ausrollzeiten

Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.4.4

:


Bezugsgeschwindigkeit (km/h)Ausrollzeit (s)
130
120
110
100
90
80
70
60
50
40
30
20

Auf oder im Fahrzeug kann zusätzliches Gewicht angebracht werden, um Reifenschlupf zu vermeiden.

Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 7.1.1.1.1

:

Gewicht (kg)

auf/im Fahrzeug

Ausrollzeiten nach Durchführung des Fahrzeugausrollverfahrens nach Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.3.1.3

Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 8.2.4.2

:


Bezugsgeschwindigkeit (km/h)Ausrollzeit (s)
130
120
110
100
90
80
70
60
50
40
30
20

Wirkungsgrad des NOx-Konverters

Angezeigte Konzentrationen a, b, c und d, sowie die Konzentration bei NOx-Analysator im NO-Betriebszustand, sodass das Kalibriergas nicht durch den Konverter strömt

Anhang XXI Unteranhang 5 Absatz 5.5

:

(a)=

(b)=

(c)=

(d)=

Konzentration im NO-Betriebszustand =

Vom Fahrzeug tatsächlich zurückgelegte Strecke

Anhang XXI Unteranhang 6 Abs. 1.2.6.4.6 und 1.2.12.6

:
Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe: falls Fahrzeug Zyklus nicht folgen kann, Folgendes aufzeichnen:
Abweichungen vom Fahrzyklus:
Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.6.5.1
Fahrtkurvenindizes:
Die folgenden Indizes sind nach SAE J2951(Revised JAN2014) zu berechnen:
ER: Energy Rating (Bewertung hinsichtlich Energieverbrauch):
DR: Distance Rating (Bewertung hinsichtlich Wegstrecke):
EER: Energy Economy Rating (Bewertung hinsichtlich Energieeinsparung):
ASCR: Absolute Speed Change Rating (Bewertung hinsichtlich absoluter Geschwindigkeitsänderung):
IWR: Inertial Work Rating (Bewertung hinsichtlich Trägheitsarbeit):
RMSSE: Root Mean Squared Speed Error (mittlerer quadratischer Geschwindigkeitsfehler):
Anhang XXI Unteranhang 6 Abs. 1.2.8.5 und 7
Wägung des Partikel-Probenahmefilters
Filter vor der Prüfung:
Filter nach der Prüfung:
Bezugsfilter:
Anhang XXI Unteranhang 6 Abs. 1.2.10.1.2 und 1.2.14.3.1

Inhalt der einzelnen Verbindungen, gemessen nach Stabilisierung des Messgeräts

Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.14.2.8

:
Bestimmung des Regenerationsfaktors
Anzahl der D-Zyklen zwischen zwei WLTC-Zyklen, in denen es zu Regenerierungsvorgängen kommt.:
Anzahl der Zyklen, in denen Emissionsmessungen durchgeführt werden (n):
Messung der Emissionsmasse jeder einzelnen Verbindung i in jedem Zyklus j:
Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 Abs. 2.1.3
Bestimmung des Regenerationsfaktors
Anzahl der anwendbaren Prüfzyklen, gemessen während einer vollständigen Regeneration:
Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 Abs. 2.2.6
Bestimmung des Regenerationsfaktors
Msi:
Mpi:
Ki:
Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 Abs. 3.1.1
ATCT
Lufttemperatur und -feuchtigkeit der Prüfzelle, gemessen am Auslass des Kühlventilators des Fahrzeugs mit einer Mindestfrequenz von 1 Hz:Temperatur-Sollwert = Treg
Anhang XXI Unteranhang 6a Absatz 3.2.1.1

Tatsächlicher Temperaturwert

± 3 °C zu Beginn der Prüfung

± 5 °C während der Prüfung

Temperatur des Abkühlbereichs, kontinuierlich mit einer Mindestfrequenz von 1 Hz gemessen.:Temperatur-Sollwert = Treg
Anhang XXI Unteranhang 6a Absatz 3.2.2.1

Tatsächlicher Temperaturwert

± 3 °C zu Beginn der Prüfung

± 5 °C während der Prüfung

Zeit des Transports von der Vorkonditionierung zum Abkühlbereich

Anhang XXI Unteranhang 6a Absatz 3.6.2

:≤ 10 Minuten
Zeit zwischen dem Ende der Prüfung Typ 1 und dem Abkühlvorgang:≤ 10 Minuten

Die Abkühlzeit ist zu messen und in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.

Anhang XXI Unteranhang 6a Absatz 3.9.2

:Zeit zwischen der Messung der Endtemperatur und dem Ende der Prüfung Typ 1 bei 23 °C.



ANHANG II

ANHANG II

ÜBEREINSTIMMUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER FAHRZEUGE

1.   EINLEITUNG

1.1.
Dieser Anhang enthält die Vorschriften hinsichtlich der Auspuffemissionen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf das OBD-System (einschließlich des Koeffizienten für die Betriebsleistung — IUPRM) für Fahrzeuge, die nach dieser Verordnung typgenehmigt wurden.

2.   ANFORDERUNGEN

Bei den Anforderungen für die Übereinstimmung im Betrieb handelt es sich um die in Absatz 9 sowie Anlagen 3, 4 und 5 der UNECE-Regelung Nr. 83 genannten, mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen.

2.1.
Absatz 9.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen:

Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge durch die Genehmigungsbehörde muss auf der Grundlage aller dem Hersteller vorliegenden einschlägigen Informationen nach denselben Verfahren erfolgen wie die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG sowie gemäß Anhang X Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinie. Werden der Genehmigungsbehörde Informationen anderer Genehmigungsbehörden oder Informationen über von den Mitgliedstaaten durchgeführte Überwachungsprüfungen vorgelegt, so werden diese zur Ergänzung der Berichte des Herstellers über Überwachungsmaßnahmen während des Betriebs herangezogen.

2.2.
Absatz 9.3.5.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 wird geändert, indem der folgende neue Unterabsatz angefügt wird:

„…

Fahrzeuge aus Kleinserienproduktion mit weniger als 1 000 Fahrzeugen je OBD-Familie sind von den Anforderungen an einen Mindest-IUPR sowie der Verpflichtung, diesen gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, ausgenommen.“

2.3.
Bezugnahmen auf „Vertragsparteien“ gelten als Bezugnahmen auf „Mitgliedstaaten“.
2.4.
Anlage 3 Absatz 2.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

Das Fahrzeug muss zu einem Fahrzeugtyp gehören, der nach dieser Verordnung typgenehmigt ist und für den eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt wurde. Es muss in der Union zugelassen und eingesetzt worden sein.

2.5.
Die Bezugnahme in Anlage 3 Absatz 2.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 gemäß dem „Übereinkommen von 1958“ gilt als Bezugnahme auf die Richtlinie 2007/46/EG.
2.6.
Anlage 3 Absatz 2.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

Der Blei- und der Schwefelgehalt einer Kraftstoffprobe aus dem Fahrzeugtank muss den einschlägigen, in der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  festgelegten Normen entsprechen, und es dürfen keine Anhaltspunkte für die Verwendung von ungeeignetem Kraftstoff bestehen. Es können Untersuchungen am Auspuff vorgenommen werden.

2.7.
Die Bezugnahme in Anlage 3 Absatz 4.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf „Emissionsprüfungen nach Anhang 4a“ gilt als Bezugnahme auf „gemäß Anhang XXI dieser Verordnung durchgeführte Emissionsprüfungen“.
2.8.
Die Bezugnahme in Anlage 3 Absatz 4.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf „Anhang 4a Absatz 6.3“ gilt als Bezugnahme auf „Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.6 dieser Verordnung“.
2.9.
Die Bezugnahme in Anlage 3 Absatz 4.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf das „Abkommen von 1958“ gilt als Bezugnahme auf „Artikel 13 Absätze 1 oder 2 der Richtlinie 2007/46/EG“.
2.10.
Die Bezugnahme in Absatz 3.2.1, Absatz 4.2 und in den Fußnoten 1 und 2 der Anlage 4 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf die in Tabelle 1 von Absatz 5.3.1.4 genannten Grenzwerte gilt als Bezugnahme auf Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.



ANHANG III

ANHANG III

Reserviert



ANHANG IIIA

ANHANG IIIA

NACHPRÜFUNG DER EMISSIONEN IM TATSÄCHLICHEN FAHRBETRIEB

1.   EINLEITUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN

1.1.   Einleitung

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Nachprüfung des Emissionsverhaltens von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen im praktischen Fahrbetrieb (real driving emissions, RDE).

1.2.   Begriffsbestimmungen

1.2.1.
„Genauigkeit“ bezeichnet die Abweichung eines gemessenen oder errechneten Wertes von einem rückverfolgbaren Bezugswert.
1.2.2.
„Analysator“ bezeichnet ein Messgerät, das nicht Teil des Fahrzeugs ist, sondern installiert wird, um die Konzentration oder die Menge der gasförmigen Schadstoffe oder luftverunreinigenden Partikel zu bestimmen.
1.2.3.
„Achsabschnitt“ einer linearen Regression bezeichnet den Wert a0 nach folgender Formel:

Dabei ist:

a1die Steigung der Regressionsgeraden
der Mittelwert des Bezugsparameters
der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters
1.2.4.
„Kalibrierung“ bezeichnet den Vorgang der Einstellung des Ansprechens eines Analysators, eines Durchsatzmessgeräts, eines Sensors oder eines Signals, sodass seine Ausgabe mit einem oder mehreren Bezugssignalen übereinstimmt.
1.2.5.
„Bestimmungskoeffizient“ bezeichnet den Wert r2 nach folgender Formel:

Dabei ist:

a0der Achsabschnitt der Regressionsgeraden
a1die Steigung der Regressionsgeraden
xider gemessene Bezugswert
yider gemessene Wert des nachzuprüfenden Parameters
der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters
ndie Anzahl der Werte
1.2.6.
„Kreuzkorrelations-Koeffizient“ bezeichnet den Wert r nach folgender Formel:

Dabei ist:

xider gemessene Bezugswert
yider gemessene Wert des nachzuprüfenden Parameters
der Mittelwert des Bezugswertes
der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters
ndie Anzahl der Werte
1.2.7.
„Ansprechverzögerung“ bezeichnet die Zeit, die vom Umschalten des Gasstroms (t0) vergeht, bis der angezeigte Messwert 10 % (t10) seines Endwertes erreicht.
1.2.8.
„Signale oder Daten des Motorsteuergeräts“ bezeichnet jede Fahrzeuginformation und jedes Signal aus dem Fahrzeugnetz, die mit Hilfe der Protokolle nach Anlage 1 Nummer 3.4.5 aufgezeichnet werden.
1.2.9.
„Motorsteuergerät“ bezeichnet das elektronische Gerät, das verschiedene Aktoren steuert, um eine optimale Leistung des Antriebstrangs zu gewährleisten.
1.2.10.
„Emissionen“, auch „Abgasbestandteile“, „Schadstoffe“ oder „Schadstoffemissionen“ genannt, bezeichnen die limitierten gas- oder partikelförmigen Bestandteile des Abgases.
1.2.11.
„Abgas“ bezeichnet die Gesamtheit aller gas- und partikelförmigen Abgasbestandteile, die durch die Verbrennung des Kraftstoffs im Verbrennungsmotor des Fahrzeugs entstehen und am Abgasauslass oder dem Auspuffrohr ausgestoßen werden.
1.2.12.
„Abgasemissionen“ bezeichnet Auspuffemissionen gasförmiger, fester und flüssiger Verbindungen.
1.2.13.
„Skalenendwert“ bezeichnet den gesamten Messbereich eines Analysators, Durchsatzmessgeräts oder Sensors gemäß den Angaben des Herstellers der Einrichtung. Wird bei Messungen ein Teilmessbereich des Analysators, Durchsatzmessgeräts oder Sensors verwendet, ist unter dem Skalenendwert der maximale Ablesewert zu verstehen.
1.2.14.
„Kohlenwasserstoff-Ansprechfaktor“ für eine bestimmte Art von Kohlenwasserstoffen bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Ablesewert eines Flammenionisations-Detektors (FID) und der Konzentration der jeweiligen Kohlenwasserstoffart in der Bezugsgasflasche in ppmC1.
1.2.15.
„Größere Wartungsarbeiten“ bezeichnet die Einstellung, die Reparatur oder den Ersatz eines Analysators, eines Durchsatzmessgeräts oder eines Sensors, wodurch die Messgenauigkeit beeinflusst werden könnte.
1.2.16.
„Rauschen“ bezeichnet das Doppelte des quadratischen Mittels von zehn Standardabweichungen vom Nullpunktwert, wobei die Aufzeichnungsfrequenz bei der Messung 30 Sekunden lang konstant mindestens 1,0 Hz betragen muss.
1.2.17.
„Nichtmethankohlenwasserstoffe (NMHC)“ bezeichnet die gesamten Kohlenwasserstoffe (THC) ohne Methan (CH4).
1.2.18.
„Partikelanzahlemissionen“ (PN) bezeichnet die Gesamtzahl der festen Partikel im Abgas eines Fahrzeugs, die gemäß den in Anhang XXI aufgeführten Methoden der Verdünnung, Probenahme und Messung quantifiziert werden.
1.2.19.
„Präzision“ bezeichnet das 2,5-Fache der Standardabweichung des zehnmal wiederholten Ansprechens auf einen gegebenen rückverfolgbaren Standardwert.
1.2.20.
„Ablesewert“ bezeichnet den numerischen Wert, der von einem Analysator, einem Durchsatzmessgerät, einem Sensor oder einer sonstigen bei der Messung von Fahrzeugemissionen eingesetzten Einrichtung angezeigt wird.
1.2.21.
„Ansprechzeit“ (t90) bezeichnet die Summe der Ansprechverzögerung und der Anstiegzeit.
1.2.22.
„Anstiegzeit“ bezeichnet die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % des Endwertes (t90 – t10).
1.2.23.
„Quadratisches Mittel (xrms)“ bezeichnet die Quadratwurzel aus dem arithmetischen Mittel der Quadrate der Werte und ist wie folgt definiert:

Dabei ist:

xder gemessene oder berechnete Wert
ndie Anzahl der Werte
1.2.24.
„Sensor“ bezeichnet eine Messeinrichtung, die nicht Teil des Fahrzeugs selbst ist, sondern installiert wird, um Parameter zu bestimmen, bei denen es sich nicht um die Konzentration der gas- und partikelförmigen Schadstoffe oder den Abgas-Massendurchsatz handelt.
1.2.25.
„Justieren“ bezeichnet die Anpassung eines Messgeräts, sodass es ein sachgerechtes Ergebnis für ein Kalibrierungsnormal liefert, das zwischen 75 % und 100 % des Höchstwerts des Messbereichs oder des voraussichtlich genutzten Bereichs darstellt.
1.2.26.
„Justierausschlag“ bezeichnet den Mittelwert des Ausschlags beim Ansprechen auf ein Justiersignal über einen Zeitraum von mindestens 30 Sekunden.
1.2.27.
„Justierausschlagsdrift“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Mittelwert des Ansprechens auf ein Justiersignal und dem tatsächlichen Justiersignal, die eine bestimmte Zeit nach der genauen Justierung eines Analysators, eines Durchsatzmessgeräts oder eines Sensors gemessen wird.
1.2.28.
„Steigung“ einer linearen Regression bezeichnet den Wert a1 nach folgender Formel:

Dabei ist:

der Mittelwert des Bezugsparameters
der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters
xider tatsächliche Wert des Bezugsparameters
yider tatsächliche Wert des zu überprüfenden Parameters
ndie Anzahl der Werte
1.2.29.
„Standardabweichung vom Schätzwert“ bezeichnet den Wert SEE nach der folgenden Formel:

Dabei ist:

ýder Mittelwert des zu überprüfenden Parameters
yider tatsächliche Wert des zu überprüfenden Parameters
xmaxder tatsächliche Höchstwert des Bezugsparameters
ndie Anzahl der Werte
1.2.30.
„Gesamtkohlenwasserstoffe“ (total hydrocarbons, THC) bezeichnet die Summe aller mit einem Flammenionisierungsdetektor (FID) messbaren flüchtigen Verbindungen.
1.2.31.
„Rückverfolgbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit, eine Messung oder einen Ablesewert in einer ununterbrochenen Vergleichskette mit einer bekannten und gemeinsam vereinbarten Norm in Verbindung zu bringen.
1.2.32.
„Wandlungszeit“ bezeichnet den Zeitunterschied zwischen einer Veränderung der Konzentration oder des Durchsatzes (t0) am Bezugspunkt und dem Ansprechen des Systems mit 50 % des Endwertes (t50).
1.2.33.
„Typ des Analysators“ oder „Analysatortyp“ bezeichnet eine Gruppe von Analysatoren, die von demselben Hersteller gefertigt werden und in denen zur Bestimmung der Konzentration eines bestimmten gasförmigen Abgasbestandteils oder der Partikelzahl dasselbe Prinzip zum Einsatz kommt.
1.2.34.
„Typ des Abgasmassendurchsatzmessers“ bezeichnet eine Gruppe von Abgasmassendurchsatzmessern, die von demselben Hersteller gefertigt werden, deren Rohr einen ähnlichen Innendurchmesser aufweist und die den Abgasmassendurchsatz nach demselben Prinzip bestimmen.
1.2.35.
„Validierung“ bezeichnet den Vorgang zur Bewertung der ordnungsgemäßen Installation und Funktion eines portablen Emissionsmesssystems und der Richtigkeit der Abgasmassendurchsatzwerte, welche von einem oder mehreren nicht rückverfolgbaren Abgasmassendurchsatzmessern gemessen oder mit Hilfe der Signale von Sensoren oder Motorsteuergeräten berechnet wurden.
1.2.36.
„Nachprüfung“ bezeichnet den Vorgang, mit dem bewertet wird, ob der gemessene oder berechnete Ausgabewert eines Analysators, Durchsatzmessgeräts, Sensors oder Signals innerhalb einer oder mehrerer zuvor festgelegter Anerkennungsschwellen mit einem Bezugssignal übereinstimmt.
1.2.37.
„Nullpunkteinstellung“ bezeichnet die Kalibrierung eines Analysators, Durchsatzmessgeräts oder Sensors, sodass die Einrichtung auf ein Nullsignal exakt anspricht.
1.2.38.
„Nullpunktwert“ bezeichnet den Mittelwert des Ausschlags beim Ansprechen auf ein Nullsignal über einen Zeitraum von mindestens 30 Sekunden.
1.2.39.
„Nullpunktdrift“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Mittelwert des Ausschlags beim Ansprechen auf ein Nullsignal und dem tatsächlichen Nullsignal, die nach der genauen Nullkalibrierung eines Analysators, eines Durchsatzmessgeräts oder eines Sensors über einen bestimmten Zeitraum gemessen wird.
1.2.40.
„Extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug“ (OVC-HEV) bezeichnet ein Hybridelektrofahrzeug, das aus einer externen Quelle aufgeladen werden kann.
1.2.41.
„Nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug“ (NOVC-HEV) bezeichnet ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen Energiewandlern und Energiespeichern für den Antrieb, das nicht aus einer externen Quelle aufgeladen werden kann.

1.3.   Abkürzungen

Abkürzungen beziehen sich allgemein sowohl auf die Singular- als auch die Pluralform der abgekürzten Termini.

CH4Methan
CLDChemiLumineszenzdetektor
COKohlenmonoxid
CO2Kohlendioxid
CVSProbenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen (constant volume sampler)
DCTKraftübertragung mit Doppelkupplung (dual clutch transmission)
ECUMotorsteuerungsgerät (engine control unit)
EFMAbgasmassendurchsatzmesser (exhaust mass flow meter)
FIDFlammenionisationsdetektor
FSSkalenendwert (full scale)
GPSGlobal Positioning System (weltweites Ortungssystem über Satelliten)
H2OWasser
HCKohlenwasserstoffe
HCLDbeheizter ChemiLumineszenzdetektor (heated chemiluminescence detector)
HEVHybridelektrofahrzeug (hybrid electric vehicle)
ICEVerbrennungsmotor (internal combustion engine)
IDKennnummer oder -code
LPGFlüssiggas (liquid petroleum gas)
MAWGleitendes Mittelungsfenster (moving average window)
maxHöchstwert
N2Stickstoff
NDIRnichtdispersiver Infrarot-Analysator
NDUVnichtdispersiver Ultraviolett-Analysator
NEDCNeuer europäischer Fahrzyklus (New European Driving Cycle)
NGErdgas (natural gas)
NMCNicht-Methan-Cutter
NMC-FIDNicht-Methan-Cutter kombiniert mit einem Flammenionisationsdetektor
NMHCNicht-Methan-Kohlenwasserstoffe
NOStickstoffmonoxid
Nr.Nummer
NO2Stickstoffdioxid
NOXStickoxide
NTEGrenzwert (not to exceed)
O2Sauerstoff
OBDOn-Board-Diagnosesysteme
PEMSportables Emissionsmesssystem
PHEVPlug-in-Hybrid-Elektrofahrzeug (plug-in hybrid electric vehicle)
PNPartikelzahl
RDEEmissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb (real driving emissions)
RPARelative positive Beschleunigung (relative positive acceleration)
SCRselektive katalytische Reduktion (selective catalytic reduction)
SEEStandardabweichung vom Schätzwert (standard error of estimate)
THCGesamtkohlenwasserstoffe (total hydrocarbons)
UNECEWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe)
FINFahrzeug-Identifizierungsnummer
WLTCweltweit harmonisierter Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge (worldwide harmonized Light vehicles Test Cycle)
WWH-OBDweltweit harmonisierte On-Board-Diagnosesysteme (worldwide harmonized on-board diagnostics)

2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1   Verbindliche Emissionsgrenzwerte (NTE)

Während der gesamten normalen Lebensdauer eines nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genehmigten Fahrzeugtyps dürfen dessen gemäß diesem Anhang bestimmte Emissionen bei keiner gemäß diesem Anhang durchgeführten RDE-Prüfung folgende abgasspezifische verbindliche Grenzwerte (NTE-Werte) überschreiten:

dabei ist „Euro 6“ der nach Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Euro 6 geltende Emissionsgrenzwert.

2.1.1   Endgültige Übereinstimmungsfaktoren

Der Übereinstimmungsfaktor CFpollutant für den jeweiligen Schadstoff wird wie folgt festgelegt:



SchadstoffStickoxidmasse (NOx)Partikelzahl (PN)Masse des Kohlenmonoxids (CO) (1)Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe (THC)Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide (THC + NOx)
CFpollutant1 + margin wobei margin = 0,5 1 + margin PN wobei margin PN = 0,5
(1)   Die CO-Emissionen sind bei RDE-Prüfungen zu messen und aufzuzeichnen. 

2.1.2   Vorläufige Übereinstimmungsfaktoren

Abweichend von den Bestimmungen von Nummer 2.1.1 können auf Antrag des Herstellers bis zu fünf Jahre und vier Monate nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten folgende vorläufige Übereinstimmungsfaktoren angewandt werden:



SchadstoffStickoxidmasse (NOx)Partikelzahl (PN)Masse des Kohlenmonoxids (CO) (1)Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe (THC)Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide (THC + NOx)
CFpollutant2.1 1 + margin PN wobei margin PN = 0,5
(1)   Die CO-Emissionen sind bei RDE-Prüfungen zu messen und aufzuzeichnen. 

Die Anwendung vorläufiger Übereinstimmungsfaktoren ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs zu vermerken.

2.1.3   Übertragungsfunktionen

Die Übertragungsfunktion TF(p1,…, pn) gemäß Nummer 2.1 erhält für alle Parameter pi (i = 1,…,n) den Wert 1.

Wird die Übertragungsfunktion TF(p1,…, pn) geändert, so muss dies auf eine Weise erfolgen, die sich nicht nachteilig auf die Umwelt und auf die Wirksamkeit der RDE-Prüfverfahren auswirkt. Hierbei ist insbesondere folgende Bedingung einzuhalten:

Dabei ist

dp das Integral über allen Parametern pi (i = 1,…,n)
Q(p1,…, pn), die Wahrscheinlichkeitsdichte eines den Parametern entsprechenden Ereignisses pi (i= 1,…,n) im praktischen Fahrbetrieb. Der Hersteller bestätigt die Einhaltung von Nummer 2.1 durch Ausfüllen der Bescheinigung nach Anlage 9.
2.2.Die in diesem Anhang vorgeschriebenen RDE-Prüfungen bei der Typgenehmigung und während der Lebensdauer eines Fahrzeugs begründen die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen nach Nummer 2.1. Die Konformitätsvermutung kann durch zusätzliche RDE-Prüfungen überprüft werden.
2.3.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen ihrer eigenen nationalen Rechtsvorschriften und unter Einhaltung der örtlichen Straßenverkehrs-Rechtsvorschriften und Sicherheitsanforderungen mit PEMS auf öffentlichen Straßen geprüft werden können.
2.4.Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge von einer unabhängigen Stelle mit PEMS auf öffentlichen Straßen geprüft werden können, z. B. indem sie geeignete Adapter für Auspuffrohre zur Verfügung stellen, Zugang zu ECU-Signalen gewähren und die nötigen Verwaltungsvereinbarungen schließen.   Wenn die jeweilige Prüfung mit PEMS in dieser Verordnung nicht vorgeschrieben ist, kann der Hersteller eine angemessene Gebühr gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erheben.

3.   DURCHZUFÜHRENDE RDE-PRÜFUNG

3.1.

Die folgenden Anforderungen gelten für Prüfungen mit PEMS nach Artikel 3 Absatz 11 Unterabsatz 2.

3.1.0.

Die Anforderungen von Nummer 2.1 müssen im Stadtfahrzyklus und während der gesamten PEMS-Fahrt erfüllt werden. Nach Wahl des Herstellers sind die Bedingungen von mindestens einer der beiden nachstehenden Nummern 3.1.0.1 oder 3.1.0.2 zu erfüllen: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen die Bedingungen der Nummer 3.1.0.3 erfüllen.

3.1.0.1.
Mgas,d,t ≤ NTEpollutant und Mgas,d,u ≤ NTEpollutant, wobei die Begriffsbestimmungen von Nummer 2.1 dieses Anhangs und der Nummern 6.1 und 6.3 von Anlage 5 sowie die Einstellung gas = pollutant gelten.
3.1.0.2.
Mw,gas,d ≤ NTEpollutant und Mw,gas,d,u ≤ NTEpollutant, wobei die Begriffsbestimmungen von Nummer 2.1 dieses Anhangs und Nummer 3.9 von Anlage 6 sowie die Einstellung gas = pollutant gelten.
3.1.0.3.
Mt ≤ NTEpollutant und Mu ≤ NTEpollutant wobei die Begriffsbestimmungen von Nummer 2.1 dieses Anhangs und der Nummer 4 der Anlage 7c gelten.
3.1.1.Für die Typgenehmigung wird der Abgasmassendurchsatz mit Messgeräten bestimmt, die unabhängig vom Fahrzeug funktionieren, und es dürfen keine ECU-Daten des Fahrzeugs verwendet werden. Erfolgt die Messung nicht im Rahmen der Typgenehmigung, können nach Anlage 2 Nummer 7.2 auch alternative Methoden zur Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes verwendet werden.
3.1.2.Ist die Genehmigungsbehörde nicht zufrieden mit der Prüfung der Datenqualität und den Ergebnissen der Validierung einer nach den Anlagen 1 und 4 durchgeführten PEMS-Prüfung, kann sie die Prüfung für ungültig erklären. In einem solchen Fall zeichnet die Genehmigungsbehörde die Prüfungsdaten und die Gründe, aus denen die Prüfung für ungültig erklärt wurde, auf.
3.1.3.Berichterstattung und Verbreitung von Informationen zu RDE-Prüfungen
3.1.3.1.
Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde einen von ihm erstellten technischen Bericht nach Anlage 8 zur Verfügung.
3.1.3.2.
Der Hersteller sorgt dafür, dass die in Nummer 3.1.3.2.1 aufgeführten Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website, ohne Kosten für den Nutzer und ohne Verpflichtung, eine Unterschrift zu leisten oder die Identität offenzulegen, bereitgestellt werden. Der Hersteller hält die Kommission und die Typgenehmigungsbehörden über die Adresse der Website auf dem Laufenden.
3.1.3.2.1.
Die Website muss eine Wildcard-Suche der zugrunde liegenden Datenbank auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Elemente ermöglichen:

Marke, Typ, Variante, Version, Handelsname oder Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß der Definition in der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG.

Die folgenden Informationen sind für alle Fahrzeuge bei einer Suche zugänglich zu machen:

Die Ergebnisse der PEMS-Prüfungen gemäß Anlage 5 Nummer 6.3, Anlage 6 Nummer 3.9 und Anlage 7c Nummer 4 für alle Fahrzeugemissionstypen der Liste nach Anlage 7 Nummer 5.4. Für nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind die Ergebnisse der PEMS-Prüfungen gemäß Anlage 5 Nummer 6.3 und gegebenenfalls gemäß Anlage 6 der Anlage 6 Nummer 3.9 zu melden. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind die Ergebnisse der PEMS-Prüfung gemäß Anlage 7c Nummer 4 zu melden.
Die angegebenen Höchstwerte der Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb gemäß der Meldung in Nummer 48.2 der Übereinstimmungsbescheinigung im Einklang mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG.

 —————

3.1.3.3.
Auf Anfrage stellt der Hersteller jeder interessierten Partei den technischen Bericht nach Nummer 3.1.3.1 binnen 30 Tagen kostenlos zur Verfügung.
3.1.3.4.
Auf Anfrage stellt die Typgenehmigungsbehörde die unter den Nummern 3.1.3.1 und 3.1.3.2 aufgeführten Informationen binnen dreißig Tagen nach Eingang der Anfrage bereit. Die Typgenehmigungsbehörde kann eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben, welche weder abschreckend auf einen Antragsteller mit berechtigtem Interesse an den jeweiligen Informationen wirken noch die internen Kosten übersteigen darf, die der Behörde durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen entstehen.

4.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

4.1.
Das Emissionsverhalten im tatsächlichen Fahrbetrieb ist durch die Prüfung von Fahrzeugen auf der Straße unter normalen Fahrmustern und -bedingungen und mit normaler Nutzlast nachzuweisen. Die RDE-Prüfung muss repräsentativ für den Betrieb der Fahrzeuge auf ihren tatsächlichen Fahrtrouten mit normaler Belastung sein.
4.2.
Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass das ausgewählte Fahrzeug, das Fahrmuster, die Bedingungen und Nutzlasten für die PEMS-Prüffamilie repräsentativ sind. Anhand der Anforderungen zur Nutzlast und zur Höhenlage gemäß den Nummern 5.1 und 5.2 ist vorab zu bestimmen, ob die Bedingungen für eine RDE-Prüfung akzeptabel sind.
4.3.
Die Genehmigungsbehörde schlägt eine Prüfstrecke in städtischer Umgebung sowie auf der Landstraße und auf der Autobahn vor, die die Anforderungen von Nummer 6 erfüllt. Bei der Auswahl einer Strecke ist auf der Grundlage einer topografischen Karte festzulegen, wo Stadtverkehrs-, Landstraßen- oder Autobahnbedingungen vorliegen. Der städtische Anteil der Fahrstrecke sollte auf städtischen Straßen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h oder weniger erfolgen. Muss der städtische Anteil der Fahrstrecke für eine begrenzte Zeit auf Straßen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von mehr als 60 km/h gefahren werden, dann ist das Fahrzeug mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h zu fahren.
4.4.
Werden bei einem Fahrzeug die Emissionen oder die Leistung durch die Erfassung von ECU-Daten beeinflusst, wird die gesamte PEMS-Prüfungsfamilie, zu der das Fahrzeug gemäß der Definition in Anlage 7 gehört, als nicht konform betrachtet. Diese Funktion gilt als „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
4.5.
Zur Bewertung der Emissionen auch bei Fahrten mit Warmstart ist eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen pro PEMS-Prüfungsfamilie gemäß Anlage 7 Nummer 4.2.7 ohne Konditionierung des Fahrzeugs wie in Nummer 5.3 beschrieben, aber mit warmem Motor zu prüfen.

5.   RANDBEDINGUNGEN

5.1.   Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse

5.1.1.
Die Grundnutzlast des Fahrzeugs umfasst den Fahrer, gegebenenfalls einen Zeugen der Prüfung sowie die Prüfausrüstung einschließlich der Anbringungsteile und der Energieversorgungseinrichtungen.
5.1.2.
Zu Prüfungszwecken kann künstliche Nutzlast hinzugefügt werden, solange die Gesamtmasse der Grundnutzlast und der künstlichen Nutzlast 90 % der Summe der „Masse der Fahrgäste“ und der „Nutzlast“ gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absätze 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission  nicht überschreitet.

5.2.   Umgebungsbedingungen

5.2.1.
Die Prüfung ist unter den Umgebungsbedingungen gemäß diesem Abschnitt durchzuführen. Um „erweiterte“ Umgebungsbedingungen handelt es sich, wenn mindestens die auf die Temperatur oder die Höhenlage bezogenen Bedingungen erweitert sind. Der Korrekturfaktor für erweiterte Bedingungen für Temperatur und Höhe darf nur einmal angewandt werden. Wenn ein Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung außerhalb der normalen oder erweiterten Bedingungen durchgeführt werden, so ist die Prüfung ungültig.
5.2.2.
Gemäßigte Höhenlage-Bedingungen: Höhe höchstens 700 Meter über dem Meeresspiegel.
5.2.3.
Erweiterte Höhenlage-Bedingungen: Höhe über 700 Meter und höchstens 1300 Meter über dem Meeresspiegel.
5.2.4.
Gemäßigte Temperaturbedingungen: mindestens 273,15 K (0 °C) und höchstens 303,15 K (30 °C).
5.2.5.
Erweiterte Temperaturbedingungen: mindestens 266,15 K (– 7 °C) und höchstens 273,15 K (0 °C) oder größer als 303,15 K (30 °C) und höchstens 308,15 K (35 °C).
5.2.6.
Abweichend von den Bestimmungen der Nummern 5.2.4 und 5.2.5 muss im Zeitraum ab dem Geltungsbeginn verbindlicher NTE-Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 2.1 bis fünf Jahre und vier Monate nach den Zeitpunkten gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 der untere Temperaturwert für gemäßigte Bedingungen mindestens 276,15 K (3 °C) und der untere Temperaturwert für erweiterte Bedingungen mindestens 271,15 K (– 2 °C) betragen.

5.3.   Fahrzeugkonditionierung für Prüfungen bei Start mit kaltem Motor

Vor der RDE-Prüfung ist das Fahrzeug auf folgende Weise vorzukonditionieren:

Mindestens 30 Minuten einfahren, zwischen 6 und 56 Stunden mit geschlossenen Türen und geschlossener Motorhaube bei ausgeschaltetem Motor und bei mittleren bis erweiterten Höhen- und Temperaturwerten gemäß den Nummern 5.2.2 bis 5.2.6 abstellen. Extreme Witterungsbedingungen (starke Schneefälle, Sturm, Hagel) und übermäßige Staubmengen sollten vermieden werden. Vor dem Beginn der Prüfung sind das Fahrzeug und die Ausrüstung in Bezug auf Schäden und Warnsignale, die auf Störungen hindeuten, zu überprüfen.

5.4.   Dynamische Bedingungen

Die dynamischen Bedingungen umfassen den Einfluss der Straßenneigung, des Gegenwindes, der Fahrdynamik (Beschleunigungen, Verzögerungen) sowie von Nebenverbrauchern auf Energieverbrauch und Emissionen des Prüffahrzeugs. Die Nachprüfung der Normalität der dynamischen Bedingungen erfolgt nach Abschluss der Prüfung anhand der aufgezeichneten PEMS-Daten. Diese Nachprüfung ist in zwei Schritten durchzuführen.

5.4.1.
Anhand der in Anlage 7a zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren ist zu überprüfen, ob die Fahrdynamik während der Fahrt zu groß oder zu gering ist.
5.4.2.
Erweist sich die Fahrt im Zuge der Nachprüfungen gemäß Nummer 5.4.1 als gültig, müssen die in den Anlagen 5, 6, 7a und 7b zu diesem Anhang festgelegten Verfahren zur Nachprüfung der Normalität der Prüfbedingungen angewendet werden. Nur bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind die Gültigkeit einer Fahrt und die Normalität der Prüfbedingungen gemäß Anlage 7c nachzuprüfen, während die Anlagen 5 und 6 keine Anwendung finden.

5.5.   Zustand und Betrieb des Fahrzeugs

5.5.1.   Nebenverbraucher

Der Betrieb der Klimaanlage und der sonstigen Nebenverbraucher muss ihrer möglichen Verwendung durch den Verbraucher unter normalen Fahrbedingungen auf der Straße entsprechen.

5.5.2.   Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung

5.5.2.1.
„System mit periodischer Regenerierung“ ist gemäß der Definition in Nummer 3.8.1 von Anhang XXI zu verstehen.
5.5.2.2.
Alle Ergebnisse werden mit den Ki-Faktoren oder mit den Ki-Abweichungen korrigiert, die durch die Verfahren in Unteranhang 6 von Anhang XXI für die Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps, der mit einem System mit periodischer Regeneration ausgerüstet ist, entwickelt wurden.
5.5.2.3.
Wenn die Emissionen nicht die Anforderungen von Nummer 3.1.0 erfüllen, dann ist das Auftreten einer Regenerierung zu überprüfen. Die Überprüfung einer Regenerierung kann sich auf die Beurteilung durch Experten stützen, wobei eine Kreuzkorrelation mehrerer der folgenden Signale durchzuführen ist; diese können die Abgastemperatur, PN-, CO2-, O2-Messungen in Verbindung mit der Fahrzeuggeschwindigkeit und der Beschleunigung beinhalten.

Falls eine periodische Regenerierung während einer Prüfung auftrat, so ist das Ergebnis in Bezug auf die Anforderungen von Nummer 3.1.0 zu überprüfen, ohne den Ki-Faktor und die Ki-Abweichung anzuwenden. Erfüllen die Emissionen nicht die Anforderungen, so ist die Prüfung für ungültig zu erklären und einmal auf Antrag des Herstellers zu wiederholen. Der Hersteller kann für den Abschluss der Regenerierung sorgen. Die zweite Prüfung ist gültig, auch wenn während der Prüfung eine Regenerierung erfolgt.

5.5.2.4.
Auf Antrag des Herstellers kann das Auftreten einer Regenerierung gemäß Nummer 5.5.2.3 nachgeprüft werden, auch wenn das Fahrzeug die Anforderungen von Nummer 3.1.0 erfüllt. Wenn die Regenerierung nachgewiesen werden kann und mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde, werden die endgültigen Ergebnisse ohne die Anwendung des Ki-Faktors oder der Ki-Abweichung dargestellt.
5.5.2.5.
Der Hersteller kann für den Abschluss des Regenerierungsvorgangs sorgen und das Fahrzeug vor der zweiten Prüfung in geeigneter Weise vorkonditionieren.
5.5.2.6.
Erfolgt eine Regenerierung während der zweiten RDE-Prüfung, sind die Schadstoffe, die bei der Wiederholungsprüfung ausgestoßen wurden, in die Bewertung der Emissionen aufzunehmen.

6.   ANFORDERUNGEN FÜR DIE FAHRT

6.1.
Die Anteile der Fahrt in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen, gekennzeichnet durch die momentanen Geschwindigkeiten gemäß den Nummern 6.3 bis 6.5, sind in Prozent der Gesamtfahrstrecke auszudrücken.
6.2.
Die Fahrt muss immer in der Stadt beginnen und auf Landstraßen und Autobahnen entsprechend den Anteilen gemäß Nummer 6.6 fortgesetzt werden. Der Betrieb in der Stadt sowie auf Landstraßen und Autobahnen muss ohne Unterbrechung erfolgen, kann aber auch eine Fahrt beinhalten, die am gleichen Punkt beginnt und endet. Der Betrieb auf Landstraßen kann durch kurzzeitigen Stadtbetrieb unterbrochen werden, wenn die Fahrt durch städtische Gebiete hindurchführt. Der Betrieb auf Autobahnen kann, etwa beim Passieren von Mautstellen oder Abschnitten mit Baustellen, durch kurzzeitigen Stadt- oder Landstraßenbetrieb unterbrochen werden.
6.3.
Der Stadtbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von höchstens 60 km/h.
6.4.
Der Landstraßenbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von über 60 km/h und höchstens 90 km/h. Bei Fahrzeugen der Klasse N2, die gemäß Richtlinie 92/6/EWG mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, ist der Landstraßenbetrieb durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von über 60 km/h und höchstens 80 km/h gekennzeichnet.
6.5.
Der Autobahnbetrieb ist durch Geschwindigkeiten von über 90 km/h gekennzeichnet. Bei Fahrzeugen der Klasse N2, die gemäß Richtlinie 92/6/EWG mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, ist der Autobahnbetrieb durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von über 80 km/h gekennzeichnet.
6.6.
Die Fahrt muss zu etwa 34 % aus Stadtbetrieb, zu etwa 33 % aus Landstraßenbetrieb und zu etwa 33 % aus Autobahnbetrieb, gekennzeichnet durch die unter den Nummern 6.3 bis 6.5 angegebenen Geschwindigkeiten, bestehen. „Etwa“ bezeichnet dabei einen Bereich von ±10 Prozentpunkten um die angegebenen Prozentwerte. Die Fahrt in der Stadt darf jedoch nie weniger als 29 % der Gesamtfahrstrecke ausmachen.
6.7.
Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf normalerweise 145 km/h nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um einen Toleranzwert von 15 km/h ist zulässig, wenn der entsprechende Anteil 3 % der Gesamtdauer der Autobahnfahrt nicht überschreitet. Lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben bei einer PEMS-Prüfung unbeschadet sonstiger rechtlicher Folgen in Kraft. Verstöße gegen lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen führen als solche nicht dazu, dass die Ergebnisse einer PEMS-Prüfung ungültig werden.
6.8.
Beim städtischen Anteil der Fahrstrecke sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit (unter Einrechnung der Haltezeiten) zwischen 15 km/h bis 40 km/h liegen. Die Haltezeiten, gekennzeichnet durch eine Fahrzeuggeschwindigkeit von weniger als 1 km/h, müssen 6-30 % der Gesamtdauer des Stadtbetriebs ausmachen. Der Stadtbetrieb kann mehrere Haltezeiten von mindestens 10 s umfassen. Jedoch dürfen einzelne Haltezeiten 300 aufeinanderfolgende Sekunden nicht überschreiten; ansonsten muss die Fahrt für ungültig erklärt werden.
6.9.
Die Geschwindigkeitsspanne bei der Autobahnfahrt muss einen Bereich zwischen 90 km/h und mindestens 110 km/h in geeigneter Weise abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang über 100 km/h betragen.

Bei Fahrzeugen der Klasse M2, die gemäß Richtlinie 92/6/EWG mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 100 km/h ausgerüstet sind, muss der Autobahnbetrieb in geeigneter Weise Fahrzeuggeschwindigkeiten zwischen 90 und 100 km/h abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang über 90 km/h betragen.

Bei Fahrzeugen der Klasse N2, die gemäß Richtlinie 92/6/EWG mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, muss der Autobahnbetrieb in geeigneter Weise Fahrzeuggeschwindigkeiten zwischen 80 und 90 km/h abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang über 80 km/h betragen.

6.10.
Die Dauer der Fahrt muss zwischen 90 und 120 Minuten betragen.
6.11.
Ausgangs- und Endpunkt dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 100 m unterscheiden. Außerdem muss die gemäß Nummer 4.3 bestimmte proportionale kumulierte positive Höhendifferenz über die gesamte Fahrt und über den städtischen Anteil der Fahrt hinweg weniger als 1 200 m/100 km betragen und muss gemäß Anlage 7b ermittelt werden.
6.12.
Die Mindeststrecke für den Stadt-, den Landstraßen- sowie den Autobahnbetrieb beträgt jeweils 16 km.
6.13.
Die Durchschnittsgeschwindigkeit (einschließlich der Haltephasen) während der Kaltstartphase gemäß Anlage 4 Nummer 4 muss zwischen 15 und 40 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit während der Kaltstartphase darf 60 km/h nicht überschreiten.

7.   ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB

7.1.
Die Fahrstrecke muss so gewählt werden, dass die Prüfung nicht unterbrochen wird und die Daten kontinuierlich aufgezeichnet werden, damit die minimale Prüfungsdauer nach Nummer 6.10 erreicht wird.
7.2.
Das PEMS ist durch eine externe Quelle und nicht durch eine Quelle, die ihre Energie direkt oder indirekt vom Motor des Prüffahrzeugs bezieht, mit Strom zu versorgen.
7.3.
Die PEMS-Ausrüstung ist so einzubauen, dass die Emissionen und/oder die Leistung des Fahrzeugs so wenig wie möglich beeinflusst werden. Es ist darauf zu achten, die Masse der eingebauten Ausrüstung und mögliche Veränderungen der Aerodynamik des Prüffahrzeugs so gering wie möglich zu halten. Die Nutzlast des Fahrzeugs muss den Bestimmungen von Nummer 5.1 entsprechen.
7.4.
RDE-Prüfungen sind an Arbeitstagen gemäß der für die Union gültigen Definition in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates  durchzuführen.
7.5.
RDE-Prüfungen sind auf befestigten Straßen durchzuführen (Geländebetrieb ist beispielsweise unzulässig).
7.6.
Die Leerlaufphase unmittelbar nach der ersten Zündung des Verbrennungsmotors muss so kurz wie möglich gehalten werden und darf 15 s nicht überschreiten. Der Fahrzeughalt während der gesamten Kaltstartphase gemäß der Definition in Nummer 4 der Anlage 4 muss so kurz wie möglich gehalten werden und darf 90 s nicht überschreiten. Wird der Motor während der Prüfung abgewürgt, kann er erneut gestartet werden, die Datenerfassung darf jedoch nicht unterbrochen werden.

8.   SCHMIERÖL, KRAFTSTOFF UND REAGENS

8.1.
Der Kraftstoff, das Schmiermittel und (falls zutreffend) das Reagens für die RDE-Prüfung müssen den Vorschriften des Herstellers für den Betrieb des Fahrzeugs durch den Kunden entsprechen.
8.2.
Es sind Proben des Kraftstoffs, des Schmiermittels und (falls zutreffend) des Reagens zu nehmen und mindestens ein Jahr aufzubewahren.

9.   EMISSIONEN UND BEWERTUNG DER FAHRT

9.1.
Die Prüfung ist gemäß Anlage 1 dieses Anhangs durchzuführen.
9.2.
Die Fahrt muss die Anforderungen der Nummern 4 bis 8 erfüllen.
9.3.
Mit Ausnahme der Bestimmungen der Nummer 6.8 zu übermäßig langen Haltezeiten ist es nicht zulässig, die Daten verschiedener Fahrten zu kombinieren oder die Daten einer Fahrt zu verändern oder zu löschen.
9.4.
Nach Feststellung der Gültigkeit einer Fahrt gemäß Nummer 9.2 sind die Emissionsergebnisse nach den Methoden der Anlagen 5 und 6 dieses Anhangs zu berechnen. Anlage 6 gilt nur für nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (wie in Nummer 1.2.40 definiert), wenn die Leistung an den Rädern durch Messung des Radnabendrehmoments bestimmt wurde. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind die Emissionsergebnisse nach der Methode in Anlage 7c dieses Anhangs zu berechnen.
9.5.
Werden die Umgebungsbedingungen in einem bestimmten Zeitraum nach Nummer 5.2 erweitert, sind die für diesen bestimmten Zeitraum nach Anlage 4 berechneten Schadstoffemissionen durch 1,6 zu dividieren, bevor sie im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs bewertet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Kohlendioxidemissionen.
9.6.
Der Kaltstart ist gemäß Anlage 4 Nummer 4 dieses Anhangs definiert. Gasförmige Schadstoffe und die Partikelanzahl in Emissionen beim Kaltstart sind Teil der üblichen Bewertung gemäß Anlagen 5 und 6. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind die Emissionsergebnisse nach der Methode in Anlage 7c dieses Anhangs zu berechnen.

Wenn das Fahrzeug während der letzten drei Stunden vor der Prüfung bei einer Durchschnittstemperatur, die in den erweiterten Bereich gemäß Nummer 5.2 fällt, konditioniert wurde, dann gelten die Bestimmungen von Nummer 9.5 des Anhangs IIIa für die Kaltstartphase, selbst wenn die Fahrbedingungen nicht innerhalb des erweiterten Temperaturbereichs liegen. Der Korrekturfaktor 1,6 ist nur einmal anzuwenden. Der Korrekturfaktor 1,6 gilt für Schadstoffemissionen, aber nicht für CO2.



Anlage 1

Anlage 1

Prüfverfahren für Fahrzeugemissionsprüfungen mit einem portablen Emissionsmesssystem (PEMS)

1.   EINLEITUNG

In dieser Anlage wird das Verfahren zur Bestimmung der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen mit einem portablen Emissionsmesssystem beschrieben.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

kleiner oder gleich
#Anzahl
#/m3Anzahl pro Kubikmeter
%Prozent
°CGrad Celsius
gGramm
g/sGramm pro Sekunde
hStunde
HzHertz
KKelvin
kgKilogramm
kg/sKilogramm pro Sekunde
kmKilometer
km/hKilometer pro Stunde
kPaKilopascal
kPa/minKilopascal pro Minute
lLiter
l/minLiter pro Minute
mMeter
m3Kubikmeter
mgMilligramm
minMinute
peDruck nach Evakuierung [kPa]
qvsVolumendurchsatz des Systems [l/min]
ppmTeile pro Million
ppmC1Teile Kohlenstoffäquivalent pro Million
rpmUmdrehungen pro Minute
sSekunde
VsSystemvolumen [l]

3.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

3.1.   PEMS

Die Prüfungen sind mit einem PEMS, bestehend aus den unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Bauteilen, durchzuführen. Falls zutreffend kann eine Verbindung mit dem Motorsteuergerät des Fahrzeugs hergestellt werden, um maßgebliche Motor- und Fahrzeugparameter gemäß Nummer 3.2 zu bestimmen.

3.1.1.
Analysatoren zur Bestimmung der Konzentration von Schadstoffen im Abgas
3.1.2.
Ein oder mehrere Instrumente oder Sensoren zur Messung oder Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes
3.1.3.
Ein GPS-Gerät zur Bestimmung von Position, Höhe und Geschwindigkeit des Fahrzeugs
3.1.4.
Falls zutreffend, Sensoren und andere Geräte, die kein Teil des Fahrzeugs sind, z. B. zur Messung von Umgebungstemperatur, relativer Feuchtigkeit, Luftdruck, und Fahrzeuggeschwindigkeit
3.1.5.
Eine vom Fahrzeug unabhängige Energiequelle zur Energieversorgung des PEMS

3.2.   Prüfparameter

Die in Tabelle 1 dieser Anlage angegebenen Prüfparameter sind gemäß den Anforderungen von Anlage 8 mit einer konstanten Frequenz von mindestens 1,0 Hz zu messen und aufzuzeichnen. Wenn Parameter vom ECU geliefert werden, sollten diese mit einer erheblich höheren Frequenz als die vom PEMS aufgezeichneten Parameter bereitgestellt werden. Die Analysatoren, Durchsatzmessgeräte und Sensoren des PEMS müssen die Anforderungen der Anlagen 2 und 3 dieses Anhangs erfüllen.



Tabelle 1

Prüfparameter

ParameterEmpfohlene EinheitQuelle (8)
THC-Konzentration (1), (4)ppm C1Analysator
CH4-Konzentration (1), (4)ppm C1Analysator
NMHC-Konzentration (1), (4)ppm C1Analysator (6)
CO-Konzentration (1), (4)ppmAnalysator
CO2-Konzentration (1)ppmAnalysator
NOX-Konzentration (1), (4)ppmAnalysator (7)
Partikelkonzentration (4)#/m3Analysator
Abgasmassendurchsatzkg/sEFM, alle Verfahren nach Anlage 2 Nummer 7
Umgebungsfeuchte%Sensor
UmgebungstemperaturKSensor
UmgebungsdruckkPaSensor
Fahrzeuggeschwindigkeitkm/hSensor, GPS oder ECU (3)
Breitengrad des FahrzeugsGradGPS
Längengrad des FahrzeugsGradGPS
Höhenlage des Fahrzeugs (5), (9)MGPS oder Sensor
Abgastemperatur (5)KSensor
Temperatur des Motorkühlmittels (5)KSensor oder ECU
Motordrehzahl (5)rpmSensor oder ECU
Motordrehmoment (5)NmSensor oder ECU
Drehmoment an der angetriebenen Achse (5)NmFelgen-Drehmomentmesser
Pedalstellung (5)%Sensor oder ECU
Kraftstoffdurchsatz des Motors (2)g/sSensor oder ECU
Ansaugluftdurchsatz des Motors (2)g/sSensor oder ECU
Fehlerstatus (5)ECU
Temperatur des AnsaugluftstromsKSensor oder ECU
Regenerierungsstatus (5)ECU
Motoröltemperatur (5)KSensor oder ECU
Tatsächlich eingelegter Gang (5)#ECU
Gewünschter Gang (z. B. Gangwechselanzeiger) (5)#ECU
Sonstige Fahrzeugdaten (5)Nicht näher bestimmtECU

(1)   Im feuchten Bezugszustand zu messen oder gemäß Anlage 4 Nummer 8.1 zu korrigieren.

(2)   Nur zu bestimmen, wenn der Abgasmassendurchsatz mit einer indirekten Methode gemäß Anlage 4 Nummern 10.2 und 10.3 berechnet wird.

(3)   Das Verfahren zur Bestimmung der Fahrzeuggeschwindigkeit ist nach Nummer 4.7 zu wählen.

(4)   Parameter nur obligatorisch, wenn die Messung nach Anhang IIIA Nummer 2.1 erforderlich ist.

(5)   Nur zu bestimmen, wenn dies zur Nachprüfung des Fahrzeugzustandes und der Betriebsbedingungen notwendig ist.

(6)   Kann aus den THC- und CH4-Konzentrationen nach Anlage 4 Nummer 9.2 errechnet werden.

(7)   Kann aus der gemessenen NO- und NO2-Konzentration errechnet werden.

(8)   Es können mehrere Parameterquellen herangezogen werden.

(9)   Als Quelle ist bevorzugt der Sensor für den Umgebungsluftdruck heranzuziehen.

3.3.   Vorbereitung des Fahrzeugs

Die Vorbereitung des Fahrzeugs muss eine allgemeine Überprüfung der korrekten technischen Funktionsweise des Testfahrzeugs umfassen.

3.4.   Einbau des PEMS

3.4.1.   Allgemeines:

Der Einbau des PEMS geschieht nach den Anweisungen des PEMS-Herstellers unter Einhaltung der örtlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften. Das PEMS ist so einzubauen, dass während der Prüfung elektromagnetische Störungen möglichst gering gehalten werden, und es ist dafür zu sorgen, dass es möglichst geringen Einwirkungen durch Stöße, Schwingungen, Staub und Temperaturschwankungen ausgesetzt ist. Beim Einbau und beim Betrieb des PEMS sind die Dichtheit zu gewährleisten und Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten. Einbau und Betrieb des PEMS dürfen nicht zu einer veränderten Beschaffenheit des Abgases oder einer übermäßigen Verlängerung des Auspuffrohrs führen. Um die Entstehung von Partikeln zu vermeiden, müssen die Anschlüsse bei den bei der Prüfung zu erwartenden Abgastemperaturen thermisch stabil sein. Es wird empfohlen, für den Anschluss des Verbindungsrohrs an die Mündung des Fahrzeugauspuffs keine Teile aus Elastomeren zu verwenden. Falls jedoch Anschlüsse aus Elastomeren zum Einsatz kommen, ist dafür zu sorgen, dass sie keinen Kontakt mit dem Abgas haben, damit Messfehler bei hoher Motorlast vermieden werden.

3.4.2.   Zulässiger Abgasgegendruck

Durch den Einbau und den Betrieb der PEMS-Probenahmesonden darf sich der statische Druck an der Auspuffmündung nicht übermäßig in der Weise erhöhen, dass dies Auswirkungen auf die Repräsentativität der Messungen haben könnte. Es wird daher empfohlen, nur eine einzige Probenahmesonde in derselben Ebene zu installieren. Verlängerungen zur Erleichterung der Probenahme oder Verbindungen mit dem Abgasmassendurchsatzmesser müssen, soweit dies technisch machbar ist, eine mindestens ebenso große Querschnittsfläche aufweisen wie das Auspuffrohr. Falls die Probenahmesonden einen größeren Bereich des Auspuffrohrquerschnitts behindern, kann von der Typgenehmigungsbehörde eine Messung des Gegendrucks angefordert werden.

3.4.3.   Abgasmassendurchsatzmesser (EFM)

Der Abgasmassendurchsatzmesser ist, falls vorhanden, gemäß den Empfehlungen des EFM-Herstellers an die Auspuffendrohre des Fahrzeugs anzuschließen. Der Messbereich des EFM muss dem Bereich der bei der Prüfung erwarteten Abgasmassendurchsatzwerte entsprechen. Die Anbringung des EFM und der Auspuffadapter oder der Verbindungsstücke darf den Betrieb des Motors oder des Abgasnachbehandlungssystems nicht beeinträchtigen. Vor und hinter dem Durchsatzsensor müssen mindestens vier Rohrdurchmesser oder 150 mm gerades Rohr liegen, je nachdem, welcher Wert größer ist. Bei der Prüfung von Mehrzylindermotoren mit verzweigtem Auspuffkrümmer empfiehlt es sich, den Abgasmassendurchsatzmesser hinter die Stelle zu setzen, an der sich die Auspuffkrümmer vereinigen, und die Querschnittsfläche der Rohrleitung so zu vergrößern, dass die Querschnittsfläche der Rohrleitung eine mindestens ebenso große Querschnittsfläche für die Stichprobe aufweist. Wenn dies nicht möglich ist, kann eine Messung des Abgasdurchsatzes mit mehreren Abgasmassendurchsatzmessern durchgeführt werden, falls dies von der Typgenehmigungsbehörde genehmigt wurde. Aufgrund der großen Vielfalt der Auspuffrohr-Konfigurationen und -Abmessungen sowie der Abgasmassendurchsatzwerte können bei Auswahl und Einbau des oder der EFM Kompromisse notwendig sein, die sich nach bestem fachlichen Ermessen richten müssen. Der Einbau eines EFM, dessen Durchmesser geringer ist als der Durchmesser der Mündung des Auspuffrohrs oder die Gesamtquerschnittsfläche mehrerer Mündungen, ist zulässig, wenn damit die Messgenauigkeit verbessert und der Betrieb oder das Abgasnachbehandlungssystem nach Nummer 3.4.2 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es wird empfohlen, den EFM-Aufbau mit Fotos zu dokumentieren.

3.4.4.   Weltweites Ortungssystem über Satelliten (GPS)

Die GPS-Antenne sollte so angebracht werden, dass ein guter Empfang des Satellitensignals gewährleistet ist, z. B., indem die Antenne so hoch wie möglich angebracht wird. Der Einfluss der angebrachten GPS-Antenne auf den Betrieb des Fahrzeugs muss so gering wie möglich sein.

3.4.5.   Verbindung mit dem Motorsteuergerät (ECU)

Falls gewünscht, können die in Tabelle 1 aufgeführten Fahrzeug- und Motorparameter mit Hilfe eines Datenloggers aufgezeichnet werden, welcher gemäß Normen wie ISO 15031-5 oder SAE J1979, OBD-II, EOBD oder WWH-OBD mit dem ECU oder dem Fahrzeugnetz verbunden ist. Die Hersteller müssen Label gegebenenfalls offenlegen, damit die benötigten Parameter identifiziert werden können.

3.4.6.   Sensoren und Nebenverbraucher

Fahrzeuggeschwindigkeitssensoren, Temperatursensoren, Kühlmittelthermoelemente oder sonstige Messvorrichtungen, die nicht Teil des Fahrzeugs sind, sind so einzubauen, dass eine repräsentative, zuverlässige und genaue Messung des jeweiligen Parameters gewährleistet ist, ohne dass der Betrieb des Fahrzeugs oder die Funktion anderer Analysatoren, Durchsatzmessgeräte, Sensoren und Signale übermäßig beeinträchtigt wird. Sensoren und Nebenverbraucher sind unabhängig vom Fahrzeug mit Energie zu versorgen. Etwaige sicherheitsrelevante Beleuchtungseinrichtungen für Befestigungen und Anbauteile von PEMS-Bauteilen außerhalb des Führerhauses des Fahrzeugs dürfen durch die Fahrzeugbatterie mit Strom versorgt werden.

3.5.   Emissionsprobenahme

Die Emissionsprobenahme muss repräsentativ sein und an Stellen durchgeführt werden, an denen das Abgas gut durchmischt und der Einfluss der Umgebungsluft unterhalb der Probenahmestelle so gering wie möglich ist. Falls zutreffend, sind die Emissionsproben unterhalb des Abgasmassendurchsatzmessers zu nehmen, wobei ein Mindestabstand von 150 mm zum Durchsatzsensor einzuhalten ist. Die Probenahmesonden sind oberhalb des Punktes, an dem das Abgas aus der PEMS-Probenahmeeinrichtung in die Atmosphäre entlassen wird, anzubringen, wobei der Abstand zu diesem Punkt mindestens 200 mm oder den dreifachen Auspuffrohrdurchmesser betragen muss, je nachdem, welcher Wert größer ist. Wird vom PEMS ein Abgasstrom ins Auspuffrohr zurückgeleitet, muss dies unterhalb der Probenahmesonde so geschehen, dass die Beschaffenheit des Abgases an den Probenahmestellen während des Motorbetriebs nicht verändert wird. Wird die Länge der Probenahmeleitung geändert, müssen die Systemtransportzeiten überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

Ist der Motor mit einer Anlage zur Abgasnachbehandlung versehen, muss die Abgasprobe unterhalb dieser Anlage entnommen werden. Bei der Prüfung eines Fahrzeugs mit einem verzweigten Auspuffkrümmer muss der Einlass der Sonde so weit strömungsabwärts angebracht sein, dass die Probe für die durchschnittlichen Abgasemissionen aller Zylinder repräsentativ ist. Bei Mehrzylindermotoren mit getrennten Auspuffkrümmern, etwa bei V-Motoren, müssen die Probenahmesonden strömungsabwärts hinter der Stelle, an der sich die Auspuffkrümmer vereinigen, platziert werden. Ist dies technisch nicht machbar, kann eine Probenahme an mehreren Stellen, an denen das Abgas gut durchmischt ist, nach Genehmigung durch die Typgenehmigungsbehörde verwendet werden. In diesem Fall müssen Anzahl und Lage der Probenahmesonden soweit möglich der Anzahl und der Lage der Abgasmassendurchsatzmesser entsprechen. Bei ungleichen Abgasströmen ist eine proportionale Probenahme oder eine Probenahme mit mehreren Analysatoren in Betracht zu ziehen.

Bei Partikelmessungen ist die Abgasprobe in der Mitte des Abgasstroms zu nehmen. Werden für die Emissionsprobenahme mehrere Sonden verwendet, sollte die Partikelprobenahmesonde oberhalb der übrigen Probenahmesonden angebracht werden. Die Partikelprobenahmesonde sollte keinen Einfluss auf die Probenahme von gasförmigen Schadstoffen haben. Der Typ und die Spezifikationen der Sonde sowie ihre Befestigung sind detailliert zu dokumentieren.

Für die Messung von Kohlenwasserstoffen ist die Probenahmeleitung auf 463 ± 10 K (190 ± 10 °C) zu heizen. Für die Messung anderer gasförmiger Bestandteile mit oder ohne Kühler ist sie auf mindestens 333 K (60 °C) zu heizen, um Kondensation zu vermeiden und eine angemessene Durchlasseffizienz der verschiedenen Gase sicherzustellen. Bei Niederdruck-Probenahmesystemen kann die Temperatur entsprechend der Druckabnahme gesenkt werden, wenn das Probenahmesystem bei allen limitierten gasförmigen Schadstoffen eine Durchlasseffizienz von 95 % gewährleistet. Bei der Entnahme von nicht am Auspuffendrohr verdünnten Partikelproben ist die Probenahmeleitung ab der Stelle, an der die Probe aus dem Rohabgas entnommen wird, bis zu der Stelle, an der die Verdünnung erfolgt oder an der sich der Partikeldetektor befindet, auf mindestens 373 K (100 °C) zu beheizen. Die Zeit, die die Probe in der Partikelprobenahmeleitung verweilt, bis sie zum ersten Mal verdünnt wird oder den Partikeldetektor erreicht, muss unter 3 s betragen.

Alle Teile es Probenahmesystems (vom Auspuffrohr bis zum Partikeldetektor), die mit unverdünnten oder verdünnten Abgasen in Berührung kommen, müssen so konstruiert sein, dass die Ablagerung von Partikeln so gering wie möglich ist. Alle Teile müssen aus antistatischem Material zur Vermeidung elektrostatischer Effekte bestehen.

4.   VOR DER PRÜFUNG ZU TREFFENDE MASSNAHMEN

4.1.   PEMS-Dichtheitsprüfung

Nach dem Einbau des PEMS ist jedes in das Fahrzeug eingebaute PEMS mindestens einmal auf Dichtheit zu prüfen; dies geschieht nach dem vom PEMS-Hersteller vorgeschriebenen oder nach dem folgenden Verfahren. Die Sonde ist von der Auspuffanlage zu trennen und das Ende zu verstopfen. Die Pumpe des Analysators ist einzuschalten. Ist das System dicht, müssen nach einer Stabilisierungsphase alle Durchsatzmesser annähernd null anzeigen. Ansonsten ist die Probenahmeleitung zu kontrollieren und der Fehler zu beheben.

Die Leckrate auf der Unterdruckseite darf 0,5 % des tatsächlichen Durchsatzes für den geprüften Teil des Systems nicht überschreiten. Die Analysatoren- und Bypass-Durchflüsse können zur Schätzung der tatsächlichen Durchsätze verwendet werden.

Alternativ kann das System auf mindestens 20 kPa Unterdruck (80 kPa absolut) evakuiert werden. Nach einer Stabilisierungsphase darf die Druckzunahme Δp (kPa/min) im System folgenden Wert nicht übersteigen:

Als Alternative ist am Anfang der Probenahmeleitung durch Umstellung von Null- auf Justiergas eine sprunghafte Konzentrationsveränderung herbeizuführen, wobei dieselben Druckverhältnisse wie im normalen Betrieb des Systems herrschen müssen. Wird für einen korrekt kalibrierten Analysator nach einem ausreichend langen Zeitraum eine Konzentration angezeigt, die ≤ 99 % der eingeleiteten Konzentration beträgt, ist die Undichtigkeit zu beheben.

4.2.   Starten und Stabilisieren der PEMS-Instrumente

Das PEMS ist einzuschalten, aufzuheizen und nach den Vorschriften des PEMS-Herstellers zu stabilisieren, bis wichtige Funktionsparameter, beispielsweise Drücke, Temperaturen und Durchsätze ihre Betriebssollwerte erreicht haben, bevor die Prüfung beginnt. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktionsweise kann das PEMS während der Konditionierung des Fahrzeugs eingeschaltet bleiben oder aufgewärmt und stabilisiert werden. Das System muss frei von Warnsignalen und Fehleranzeigen sein.

4.3.   Vorbereitung des Probenahmesystems

Das Probenahmesystem, bestehend aus Probenahmesonde und Probenahmeleitungen, ist für die Prüfung nach den Anweisungen des PEMS-Herstellers vorzubereiten. Es muss sichergestellt sein, dass das Probenahmesystem sauber und frei von kondensierter Feuchtigkeit ist.

4.4.   Vorbereitung des Abgasmassendurchsatzmessers (EFM)

Wird zur Messung des Abgasmassendurchsatzes ein EFM eingesetzt, ist dieser nach den Vorschriften des EFM-Herstellers zu spülen und für den Betrieb vorzubereiten. Durch dieses Verfahren sind gegebenenfalls Kondensate und Rückstände aus den Leitungen und den dazugehörigen Messanschlüssen zu entfernen.

4.5.   Überprüfung und Kalibrierung der Analysatoren für die Messung der gasförmigen Emissionen

Die Kalibrierung des Nullpunkts und der Messbereichsgrenze des Analysators ist mit Kalibriergasen durchzuführen, die den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 5 entsprechen. Die Kalibriergase sind so zu wählen, dass sie dem bei der RDE-Prüfung erwarteten Bereich der Schadstoffkonzentrationen entsprechen. Um die Drift von Analysatoren zu minimieren, sollte die Kalibrierung des Nullpunkts und der Messbereichsgrenze von Analysatoren bei einer Umgebungstemperatur vorgenommen werden, die der Temperatur, der die Prüfausrüstung während der RDE-Fahrt ausgesetzt ist, möglichst nahe kommt.

4.6.   Überprüfung des Analysators für die Messung von Partikelemissionen

Das Nullniveau des Analysators ist mithilfe von Proben von Umgebungsluft, die durch einen HEPA-Filter hindurchgeleitet wurden, an einer geeigneten Entnahmestelle, in der Regel am Einlass der Probenahmeleitung, aufzuzeichnen. Das Signal wird 2 min lang mit einer konstanten Frequenz von mindestens 1,0 Hz aufgezeichnet und ein Durchschnittswert ermittelt; die endgültige Konzentration muss innerhalb der Spezifikationen des Herstellers liegen, darf jedoch 5 000 Partikeln pro Kubikzentimeter nicht überschreiten.

4.7.   Messung der Fahrzeuggeschwindigkeit

Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist mit mindestens einem der folgenden Verfahren zu ermitteln:

(a) mit einem GPS-Gerät; wird die Fahrzeuggeschwindigkeit mit einem GPS-Gerät ermittelt, ist die Gesamtfahrstrecke mit den Messungen nach einem anderen Verfahren gemäß Anlage 4 Nummer 7 abzugleichen

(b) mit einem Sensor (z. B. einem optischen oder einem Mikrowellensensor); wird die Fahrzeuggeschwindigkeit mit einem Sensor ermittelt, muss die Geschwindigkeitsmessung den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 8 entsprechen; stattdessen kann die vom Sensor ermittelte Gesamtfahrstrecke mit einem Bezugswert verglichen werden, der aus einem digitalen Straßennetz oder einer topographischen Karte stammt. Die vom Sensor ermittelte Gesamtstrecke darf nicht um mehr als 4 % vom Bezugswert abweichen

(c) mit dem ECU; wird die Fahrzeuggeschwindigkeit mit dem ECU bestimmt, ist die Gesamtfahrstrecke nach Anlage 3 Nummer 3 zu validieren und das Geschwindigkeitssignal des ECU einzustellen, falls dies notwendig ist, um die Anforderungen von Anlage 3 Nummer 3.3 zu erfüllen. Stattdessen kann die vom ECU ermittelte Gesamtfahrstrecke mit einem Bezugswert verglichen werden, der aus einem digitalen Straßennetz oder einer topographischen Karte stammt. Die vom ECU ermittelte Gesamtstrecke darf nicht um mehr als 4 % vom Bezugswert abweichen

4.8.   Überprüfung der Einstellung des PEMS

Die Richtigkeit der Verbindungen zu allen Sensoren und gegebenenfalls zum ECU ist nachzuprüfen. Wenn Motorparameter abgerufen werden, muss sichergestellt werden, dass die Werte vom ECU korrekt gemeldet werden (z. B. muss der Wert der Motordrehzahl [rpm] bei eingeschalteter Zündung aber abgeschaltetem Verbrennungsmotor null betragen).  Das PEMS muss frei von Warnsignalen und Fehleranzeigen funktionieren.

5.   DURCHFÜHRUNG DER EMISSIONSPRÜFUNG

5.1.   Prüfbeginn

Probenahme, Messung und Aufzeichnung der Parameter müssen beginnen, bevor der Zündschalter in der „Motor-Ein“-Stellung ist. Zur Erleichterung des Zeitabgleichs wird empfohlen, die vom Zeitabgleich betroffenen Parameter entweder mit einem einzigen Aufzeichnungsgerät oder mit einem synchronisierten Zeitstempel aufzuzeichnen. Vor und unmittelbar nach der Betätigung der „Motor-Ein“-Stellung muss bestätigt sein, dass alle notwendigen Parameter vom Datenlogger aufgezeichnet werden.

5.2.   Prüfung

Die Probenahme sowie die Messung und Aufzeichnung der Parameter müssen während der gesamten Straßenprüfung des Fahrzeugs erfolgen. Der Motor kann ausgeschaltet und neu gestartet werden, aber die Emissionsprobenahme und die Aufzeichnung der Parameter muss fortgesetzt werden. Etwaige Warnsignale, die auf Mängel des PEMS hindeuten, sind zu dokumentieren und nachzuprüfen. Erscheinen während der Prüfung etwaige Fehleranzeigen, so ist die Prüfung für ungültig zu erklären. Die Parameter müssen mit einer Datenvollständigkeit von über 99 % aufgezeichnet werden. Eine Unterbrechung der Datenmessung und -aufzeichnung ist nur bei unbeabsichtigtem Signalverlust oder zwecks Wartung des PEMS zulässig, sofern der Unterbrechungszeitraum weniger als 1 % der Gesamtfahrdauer beträgt und eine zusammenhängende Dauer von 30 s nicht überschreitet. Unterbrechungen können vom PEMS direkt aufgezeichnet werden, die Einführung von Unterbrechungen in den aufgezeichneten Parameter über die Vorverarbeitung, den Austausch oder die Nachbearbeitung der Daten ist jedoch nicht zulässig. Falls eine automatische Nullpunkteinstellung vorgenommen wird, muss diese anhand eines rückverfolgbaren Nullstandards erfolgen, der dem für die Nullpunkteinstellung des Analysators verwendeten ähnelt. Es wird dringend empfohlen, die Wartung des PEMS in Zeiträumen mit einer Fahrzeuggeschwindigkeit von null einzuleiten.

5.3.   Prüfungsende

Das Prüfungsende ist erreicht, wenn das Fahrzeug die Fahrt abgeschlossen hat und die Zündung ausgeschaltet ist. Übermäßige Leerlaufzeiten des Motors nach Abschluss der Fahrt sind zu vermeiden. Die Datenaufzeichnung muss fortgesetzt werden, bis die Ansprechzeit des Probenahmesystems abgelaufen ist.

6.   NACH DER PRÜFUNG DURCHZUFÜHRENDES VERFAHREN

6.1.   Überprüfung des Analysators für die Messung gasförmiger Emissionen

Die Kalibriergase zur Überprüfung des Nullpunkts und des Messbereichs der Analysatoren für gasförmige Emissionen müssen mit denen identisch sein, die zur Bewertung der Nullpunkt- und Ausschlagsdrift des Analysators gegenüber der Kalibrierung vor der Prüfung gemäß Nummer 4.5 verwendet werden. Eine Nullpunkteinstellung des Analysators vor Nachprüfung der Justierausschlagsdrift ist zulässig, wenn festgestellt wurde, dass die Nullpunktdrift innerhalb des zulässigen Bereichs lag. Die Überprüfung der Drift nach der Prüfung ist so bald wie möglich nach der Prüfung, und bevor das PEMS oder einzelne Analysatoren oder Sensoren abgeschaltet werden oder in einen Nicht-Betriebs-Modus schalten, abzuschließen. Die Differenz zwischen den Ergebnissen vor und nach der Prüfung muss den Anforderungen von Tabelle 2 entsprechen.



Tabelle 2

Zulässige Drift der Analysatoren während einer PEMS-Prüfung

SchadstoffAbsolute NullpunktdriftAbsolute Justierausschlagsdrift ()
CO2≤ 2 000 ppm je Prüfung≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 2 000 ppm je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist
CO≤ 75 ppm je Prüfung≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 75 ppm je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist
NOX≤ 5 ppm je Prüfung≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 5 ppm je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist
CH4≤ 10 ppm C1 je Prüfung≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 10 ppm C1 je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist
THC≤ 10 ppm C1 je Prüfung≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 10 ppm C1 je Prüfung, je nachdem, welcher Wert höher ist

(1)   Liegt die Nullpunktdrift innerhalb des zulässigen Bereichs, ist es zulässig, die Nullpunkteinstellung des Analysators vor Nachprüfung der Messbereichsdrift vorzunehmen.

Ist bei der Nullpunkt- und bei der Justierausschlagsdrift die Differenz zwischen den Ergebnissen vor und nach der Prüfung höher als zulässig, sind alle Prüfungsergebnisse für ungültig zu erklären und die Prüfung zu wiederholen.

6.2.   Überprüfung des Analysators für die Messung von Partikelemissionen

Das Nullniveau des Analysators ist gemäß Nummer 4.6 aufzuzeichnen.

6.3.   Überprüfung der Emissionsmessungen bei der Straßenprüfung

Der kalibrierte Bereich der Analysatoren muss mindestens 90 % der Konzentrationswerte aus 99 % der Messungen der gültigen Teile der Emissionsprüfung ausmachen. Eine Überschreitung des kalibrierten Bereichs der Analysatoren bis zu einem Faktor von zwei ist bei 1 % der Gesamtzahl der zur Bewertung herangezogenen Messungen zulässig. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist die Prüfung für ungültig zu erklären.



Anlage 2

Anlage 2

Spezifikationen und Kalibrierung der PEMS-Bauteile und -Signale

1.   EINLEITUNG

Diese Anlage enthält die Spezifikationen und Kalibrierung der PEMS-Bauteile und -Signale.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

>größer als
größer als oder gleich
%Prozent
kleiner als oder gleich
AKonzentration des unverdünnten CO2 [%]
a0Abschnitt der y-Achse der Regressionsgeraden
a1Steigung der Regressionsgeraden
BKonzentration des verdünnten CO2 [%]
CKonzentration des verdünnten NO [ppm]
cAnalysatorausschlag bei der Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit
cFS,bSkalenendwert der HC-Konzentration in Schritt b [ppmC1]
cFS,dSkalenendwert der HC-Konzentration in Schritt d [ppmC1]
cHC(w/NMC)HC-Konzentration bei Durchfluss von CH4 oder C2H6 durch den NMC [ppmC1]
cHC(w/o NMC)HC-Konzentration bei Vorbeileitung von CH4 oder C2H6 am NMC [ppmC1]
cm,bgemessene HC-Konzentration in Schritt b [ppmC1]
cm,dgemessene HC-Konzentration in Schritt d [ppmC1]
cref,bBezugs-HC-Konzentration in Schritt b [ppmC1]
cref,dBezugs-HC-Konzentration in Schritt d [ppmC1]
°CGrad Celsius
DKonzentration des unverdünnten NO [ppm]
Deerwartete Konzentration des verdünnten NO [ppm]
Eabsoluter Betriebsdruck [kPa]
ECO2Prozent CO2-Querempfindlichkeit
E(dp)Wirksamkeit des PEMS-Partikelzahl-Analysators
EEEthanwirkungsgrad
EH2OProzent Wasserquerempfindlichkeit
EMMethanwirkungsgrad
EO2Sauerstoffquerempfindlichkeit
FWassertemperatur [K]
GSättigungsdampfdruck [kPa]
gGramm
gH2O/kgGramm Wasser pro Kilogramm
hStunde
HWasserdampfkonzentration [%]
Hmmaximale Wasserdampfkonzentration [%]
HzHertz
KKelvin
kgKilogramm
km/hKilometer pro Stunde
kPaKilopascal
maxHöchstwert
NOX,dryfeuchtigkeitskorrigierte durchschnittliche Konzentration der stabilisierten NOX-Aufzeichnungen
NOX,mdurchschnittliche Konzentration der stabilisierten NOx-Aufzeichnungen
NOX,refdurchschnittliche Konzentration der stabilisierten NOx-Aufzeichnungen
ppmTeile pro Million
ppmC1Teile pro Million Kohlenstoffäquivalent
r2Bestimmungskoeffizient
sSekunde
t0Zeitpunkt der Umstellung des Gasstroms [s]
t10Zeitpunkt des Ansprechens mit 10 % des Endwertes
t50Zeitpunkt des Ansprechens mit 50 % des Endwertes
t90Zeitpunkt des Ansprechens mit 90 % des Endwertes
tbdzu bestimmen
xunabhängige Variable oder Bezugswert
χminMindestwert
yabhängige Variable oder Messwert

3.   NACHPRÜFUNG DER LINEARITÄT

3.1.   Allgemeines

 Die Genauigkeit und die Linearität der Analysatoren, Durchsatzmessgeräte, Sensoren und Signale müssen auf internationale oder nationale Normen rückführbar sein. Alle Sensoren oder Signale, die nicht unmittelbar zurückverfolgt werden können, z. B. vereinfachte Durchsatzmessinstrumente, sind alternativ mit Hilfe von Rollenprüfstand-Laborausrüstung zu kalibrieren, welche wiederum nach nationalen oder internationalen Normen kalibriert wurde.

3.2.   Linearitätsanforderungen

Alle Analysatoren, Durchsatzmessgeräte, Sensoren und Signale müssen die Linearitätsanforderungen nach Tabelle 1 erfüllen. Werden die Werte für den Luftdurchsatz, das Luft-Kraftstoff-Verhältnis oder den Abgasmassendurchsatz vom ECU bezogen, muss der berechnete Abgasmassendurchsatz die Linearitätsanforderungen nach Tabelle 1 erfüllen.



Tabelle 1

Linearitätsanforderungen für Messparameter und -systeme

Messparameter/-instrument

Steigung

a1

Standardabweichung SEEBestimmungskoeffizient r2
Kraftstoffdurchsatz (1)≤ 1 % max0,98-1,02≤ 2 %≥ 0,990
Luftdurchsatz (1)≤ 1 % max0,98-1,02≤ 2 %≥ 0,990
Abgasmassendurchsatz≤ 2 % max0,97-1,03≤ 3 %≥ 0,990
Gasanalysatoren≤ 0,5 % max0,99-1,01≤ 1 %≥ 0,998
Drehmoment (2)≤ 1 % max0,98-1,02≤ 2 %≥ 0,990
Partikelzahl-Analysatoren (3)≤ 5 % max0,85-1,15 (4)≤ 10 %≥ 0,950

(1)   optional zur Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes

(2)   optionaler Parameter

(3)   Die Nachprüfung der Linearität muss mit rußähnlichen Partikeln gemäß der Definition in Nummer 6.2 überprüft werden.

(4)   Auf der Grundlage von Fehlerfortpflanzung und Rückverfolgbarkeitsdiagrammen zu aktualisieren.

3.3.   Häufigkeit der Linearitätsnachprüfungen

Die Linearitätsanforderungen nach Nummer 3.2 sind nachzuprüfen:

a)
für jeden Gasanalysator mindestens alle zwölf Monate oder wenn eine Reparatur oder ein Komponentenwechsel oder eine Änderung erfolgt, der oder die die Kalibrierung beeinflussen könnte
b)
für andere maßgebliche Instrumente wie die Partikelzahl-Analysatoren, Abgasmassendurchsatzmesser und rückverfolgbar kalibrierte Sensoren, wenn Schäden festgestellt werden, entsprechend den Anforderungen der internen Kontrollverfahren, des Instrumentenherstellers, aber höchstens ein Jahr vor der tatsächlichen Prüfung.

Die Linearitätsanforderungen nach Nummer 3.2 für Sensoren oder ECU-Signale, die nicht direkt rückverfolgbar sind, sind für jeden PEMS-Fahrzeug-Aufbau einmal mit einer rückführbar kalibrierten Messeinrichtung auf dem Rollenprüfstand nachzuprüfen.

3.4.   Verfahren der Linearitätsnachprüfung

3.4.1.   Allgemeine Anforderungen

Die maßgeblichen Analysatoren, Instrumente und Sensoren sind in die normalen Betriebsbedingungen nach den Empfehlungen des jeweiligen Herstellers zu versetzen. Sie sind mit den für sie angegebenen Temperaturen, Drücken und Durchsätzen zu betreiben.

3.4.2.   Allgemeines Verfahren

Die Linearität ist für jeden normalen Betriebsbereich durch folgende Schritte zu überprüfen:

(a) Der Analysator, das Durchsatzmessgerät oder der Sensor ist durch Eingabe eines Nullsignals auf null zu stellen. Bei Gasanalysatoren ist gereinigte synthetische Luft oder Stickstoff auf möglichst direktem und kurzem Weg in die Eintrittsöffnung des Analysators einzuleiten.

(b) Der Analysator, das Durchsatzmessgerät oder der Sensor ist durch Eingabe eines Justiersignals zu justieren. Bei Gasanalysatoren ist ein geeignetes Justiergas auf möglichst direktem und kurzem Weg in die Eintrittsöffnung des Analysators einzuleiten.

(c) Die Nulleinstellung nach Buchstabe a ist zu wiederholen.

(d) Zur Prüfung der Linearität sind mindestens 10 gültige Bezugswerte (einschließlich null) in etwa gleichem Abstand einzugeben. Die Bezugswerte für die Konzentration der Bestandteile, den Abgasmassendurchsatz oder andere maßgebliche Parameter sind so auszuwählen, dass sie der bei den Emissionsprüfungen erwarteten Wertespanne entsprechen. Bei Messungen des Abgasmassendurchsatzes können Bezugspunkte unterhalb von 5 % des maximalen Kalibrierwertes von der Linearitätsnachprüfung ausgeschlossen werden.

(e) Bei Gasanalysatoren sind bekannte Gaskonzentrationen gemäß Nummer 5 in die Einlassöffnung des Analysators einzuleiten. Es ist ausreichend Zeit für die Signalstabilisierung vorzusehen.

(f) Die zu bewertenden Werte und, falls notwendig, die Bezugswerte sind 30 Sekunden lang mit einer konstanten Frequenz von mindestens 1,0 Hz aufzuzeichnen.

(g) Die arithmetischen Mittel der über 30 s aufgezeichneten Werte sind für die Berechnung der Parameter der linearen Regression nach der Fehlerquadratmethode mit folgender Formel für die beste Anpassung zu verwenden:

Dabei ist:

yder tatsächliche Wert des Messsystems
a1die Steigung der Regressionsgeraden
xder Bezugswert
a0der y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden

Die Standardabweichung vom Schätzwert (SEE) des geschätzten Verlaufs y über x und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jeden einzelnen Messparameter und jedes Messsystem zu berechnen.

(h) Die Parameter der linearen Regression müssen den Bestimmungen der Tabelle 1 entsprechen.

3.4.3.   Anforderungen an die Nachprüfung der Linearität auf einem Rollenprüfstand

Durchsatz-Messinstrumente ohne Rückverfolgungsmöglichkeit oder Sensoren und ECU-Signale, bei denen eine direkte Kalibrierung nach rückverfolgbaren Normen nicht möglich ist, sind auf einem Rollenprüfstand zu kalibrieren. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften in Anhang 4a der UNECE-Regelung Nr. 83, soweit diese anwendbar sind. Falls erforderlich, ist das zu kalibrierende Instrument bzw. der zu kalibrierende Sensor am Prüffahrzeug anzubringen und gemäß den Anforderungen von Anlage 1 zu betreiben. Das Kalibrierverfahren richtet sich wenn möglich nach den Anforderungen von Nummer 3.4.2; es sind mindestens 10 geeignete Bezugswerte auszuwählen, um sicherzustellen, dass mindestens 90 % des bei der RDE-Prüfung erwarteten Höchstwertes erfasst werden.

Soll ein Durchsatzmessgerät, ein Sensor oder ein ECU-Signal zur Bestimmung des Abgasdurchflusses ohne direkte Rückverfolgungsmöglichkeit kalibriert werden, ist ein rückverfolgbar kalibrierter Bezugsabgasdurchsatzmesser oder die CVS mit dem Auspuff des Fahrzeugs zu verbinden. Es muss sichergestellt sein, dass das Abgas vom Abgasmassendurchsatzmesser nach Anlage 1 Nummer 3.4.3 exakt gemessen wird. Das Fahrzeug ist bei konstanter Stellung der Drosselklappe, bei gleichbleibendem Getriebegang und bei gleichbleibender Lasteinstellung des Rollenprüfstandes zu betreiben.

4.   ANALYSATOREN FÜR DIE MESSUNG DER GASFÖRMIGEN BESTANDTEILE

4.1.   Zulässige Arten von Analysatoren

4.1.1.   Standardanalysatoren

Die gasförmigen Bestandteile werden mit Analysatoren im Sinne von Anhang 4a Anlage 3 Absätze 1.3.1 bis 1.3.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 gemessen. Ein NO2/NO-Konverter ist nicht erforderlich, wenn ein NDUV-Analysator sowohl NO als auch NO2 misst.

4.1.2.   Andere Analysatoren

Analysatoren, die den konstruktiven Festlegungen nach Nummer 4.1.1 nicht entsprechen, sind zulässig, wenn sie die Anforderungen unter Nummer 4.2 erfüllen. Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass der alternative Analysator über den gesamten Bereich der Konzentrationen der Schadstoffe und der gemeinsam mit ihnen auftretenden Gase, der bei Fahrzeugen erwartet werden kann, welche mit zulässigen Kraftstoffen unter den gemäßigten und erweiterten Bedingungen einer gültigen RDE-Prüfung gemäß den Nummern 5, 6 und 7 dieses Anhangs betriebenen werden, gegenüber einem Standardanalysator eine gleichwertige oder höhere Messgenauigkeit erreicht. Auf Verlangen muss der Hersteller des Analysators als Nachweis, dass die Messgenauigkeit des alternativen Analysators ständig und verlässlich der Messgenauigkeit von Standardanalysatoren entspricht, zusätzliche schriftliche Informationen vorlegen. Diese Informationen müssen enthalten:

a)
eine Beschreibung der theoretischen Grundlagen und der technischen Bauteile des alternativen Analysators
b)
den Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Standardanalysator nach Nummer 4.1.1 im erwarteten Bereich der Schadstoffkonzentrationen und Umgebungsbedingungen der Typgenehmigungsprüfung nach Anhang 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 sowie eine Validierungsprüfung nach Anlage 3 Nummer 3 für je ein Fahrzeug mit Fremd- und Selbstzündungsmotor; der Hersteller des Analysators muss die Signifikanz der Gleichwertigkeit innerhalb der zulässigen Toleranzen nach Anlage 3 Nummer 3.3 nachweisen
c)
den Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Standardanalysator nach Nummer 4.1.1 im Hinblick auf den Einfluss des Luftdrucks auf die Messgenauigkeit des Analysators; durch die Nachweisprüfung ist der Ausschlag auf Justiergas mit einer Konzentration innerhalb des Messbereichs des Analysators zu bestimmen, um den Einfluss des Luftdrucks unter gemäßigten und erweiterten Höhenlage-Bedingungen gemäß Nummer 5.2 dieses Anhangs zu überprüfen. Eine solche Prüfung kann in einer Prüfkammer für Höhenlage-Bedingungen durchgeführt werden
d)
einen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Standardanalysator nach Nummer 4.1.1 in mindestens drei Straßenprüfungen, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen
e)
einen Nachweis, dass der Einfluss von Vibrationen, Beschleunigungen und der Umgebungstemperatur auf die Ablesewerte des Analysators den Anforderungen hinsichtlich des Rauschens von Analysatoren nach Nummer 4.2.4 entspricht

Die Genehmigungsbehörden können zusätzliche Informationen zur Untermauerung der Gleichwertigkeit verlangen oder die Genehmigung verweigern, wenn die fehlende Gleichwertigkeit eines alternativen Analysators mit einem Standardanalysator durch Messungen nachgewiesen ist.

4.2.   Spezifikationen zu den Analysatoren

4.2.1.   Allgemeines

Zusätzlich zu den für jeden Analysator unter Nummer 3 festgelegten Linearitätsanforderungen ist von den Herstellern der Analysatoren die Übereinstimmung der jeweiligen Analysatortypen mit den Anforderungen der Nummern 4.2.2 bis 4.2.8 nachzuweisen. Messbereich und Ansprechzeit der Analysatoren müssen zur Messung der Konzentration der Abgasbestandteile bei den geltenden Abgasnormen im instationären und stationären Betrieb mit ausreichender Genauigkeit geeignet sein. Die Empfindlichkeit der Analysatoren gegenüber Stößen, Vibrationen, Alterung, Unterschieden bei Temperatur und Luftdruck sowie elektromagnetischen Störungen und anderen Einflüssen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs und des Analysators muss so weit wie möglich eingeschränkt werden.

4.2.2.   Genauigkeit

Die Genauigkeit, definiert als die Abweichung des abgelesenen Messwertes vom Bezugswert, darf 2 % des Ablesewertes oder 0,3 % des Skalenendwertes nicht überschreiten; es gilt der höhere Wert.

4.2.3.   Präzision

Die Präzision, definiert als das 2,5-Fache der Standardabweichung zehn wiederholter Ansprechreaktionen auf ein bestimmtes Kalibrier- oder Justiergas, darf für die verwendeten Messbereiche von mindestens 155 ppm (oder ppm C1) höchstens 1 % der Skalenendkonzentration und für die verwendeten Messbereiche unter 155 ppm (oder ppm C1) höchstens 2 % der Skalenendkonzentration betragen.

4.2.4.   Rauschen

Das Rauschen, definiert als das Doppelte des quadratischen Mittels von zehn Standardabweichungen vom Nullpunktwert, wobei die Aufzeichnungsfrequenz konstant sein und 30 Sekunden lang mindestens 1,0 Hz betragen muss, darf 2 % des Skalenendwertes nicht überschreiten. Auf jeden der 10 Messzeiträume folgt ein Intervall von 30 Sekunden, in dem der Analysator einem geeigneten Justiergas ausgesetzt wird. Vor jedem Probenahmezeitraum und vor jedem Justierzeitraum ist genügend Zeit zur Spülung das Analysators und der Probenahmeleitungen vorzusehen.

4.2.5.   Nullpunktdrift

Die Drift des Nullpunkts, definiert als mittlere Ansprechreaktion auf ein Nullgas in einem Zeitraum von mindestens 30 Sekunden, muss den Spezifikationen in Tabelle 2 entsprechen.

4.2.6.   Justierausschlagsdrift

Die Drift des Justierausschlags, definiert als mittlere Ansprechreaktion auf ein Justiergas in einem Zeitraum von mindestens 30 Sekunden, muss den Spezifikationen in Tabelle 2 entsprechen.



Tabelle 2

Zulässige Nullpunkt- und Justierausschlagsdrift von Analysatoren zur Messung gasförmiger Bestandteile unter Laborbedingungen

SchadstoffAbsolute NullpunktdriftAbsolute Justierausschlagsdrift
CO2≤ 1 000 ppm über 4 h≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 1 000 ppm über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist
CO≤ 50 ppm über 4 h≤ 2 % des Ablesewertes oder ≤ 50 ppm über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist
PN5 000 Partikeln pro Kubikzentimeter über 4 hgemäß den Angaben des Herstellers
NOX≤ 50 ppm über 4 h≤ 2 % des Ablesewerts oder 5 ppm über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist
CH4≤ 10 ppm C1≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 10 ppm C1 über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist
THC≤ 10 ppm C1≤ 2 % des Ablesewerts oder ≤ 10 ppm C1 über 4 h, je nachdem, welcher Wert höher ist

4.2.7.   Anstiegzeit

Die Anstiegzeit, definiert als die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % des Endwertes (t90 – t10; siehe Nummer 4.4) darf nicht mehr als 3 Sekunden betragen.

4.2.8.   Gastrocknung

Abgase können im feuchten oder trockenen Zustand gemessen werden. Eine gegebenenfalls benutzte Einrichtung zur Gastrocknung darf nur einen minimalen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu messenden Gase haben. Chemische Trockner sind nicht zulässig.

4.3.   Zusätzliche Anforderungen

4.3.1.   Allgemeines

Unter den Nummern 4.3.2 bis 4.3.5 werden zusätzliche Leistungsanforderungen für bestimmte Analysatorarten festgelegt; diese gelten nur in Fällen, in denen der betreffende Analysator für RDE-Emissionsmessungen eingesetzt wird.

4.3.2.   Prüfung der Wirksamkeit von NOX-Konvertern

Wird ein NOX-Konverter verwendet, etwa zur Umwandlung von NO2 in NO zwecks Analyse mit einem ChemiLumineszenzanalysator, ist sein Wirkungsgrad gemäß den Anforderungen von Anhang 4a Anlage 3 Nummer 2.4 der UNECE-Reglung Nr. 83 Änderungsserie 07 zu prüfen. Der Wirkungsgrad des NOX-Konverters ist höchstens einen Monat vor der Emissionsprüfung zu überprüfen.

4.3.3.   Anpassung des Flammenionisationsdetektors (FID)

a)   Optimierung des Ansprechverhaltens des Detektors

Bei der Messung von Kohlenwasserstoffen ist der FID in den vom Hersteller des Analysators angegebenen Abständen gemäß Anhang 4a Anlage 3 Nummer 2.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 einzustellen. Um das Ansprechverhalten zu optimieren, ist in dem am meisten verwendeten Betriebsbereich ein Justiergas aus Propan in Luft oder Propan in Stickstoff zu verwenden.

b)   Ansprechfaktoren für Kohlenwasserstoffe

Bei der Messung von Kohlenwasserstoffen ist der Kohlenwasserstoff-Ansprechfaktor des FID nach den Bestimmungen von Anhang 4a Anlage 3 Nummer 2.3.3 der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 mit Hilfe von Propan in Luft oder Propan in Stickstoff als Justiergas und gereinigter synthetischer Luft oder Stickstoff als Nullgas zu überprüfen.

c)   Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit

Die Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit ist bei Inbetriebnahme eines FID und nach längeren Wartungsintervallen vorzunehmen. Es ist ein Messbereich zu wählen, in dem die zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit verwendeten Gase in den oberen 50 % liegen. Zur Prüfung ist der Ofen auf die erforderliche Temperatur einzustellen. Die Spezifikationen für die Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit sind unter Nummer 5.3 beschrieben.

Es gilt folgendes Verfahren:

i)
Der Analysator ist auf null zu stellen.
ii)
Der Analysator ist mit einem Gasgemisch zu justieren, dessen Sauerstoffgehalt bei Fremdzündungsmotoren 0 % und bei Selbstzündungsmotoren 21 % beträgt.
iii)
Der Nullpunktwert ist erneut zu überprüfen. Hat er sich um mehr als 0,5 % des Skalenendwertes verändert, sind die Schritte i und ii zu wiederholen.
iv)
Die Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit mit 5 % und 10 % Sauerstoffgehalt sind einzuleiten.
v)
Der Nullpunktwert ist erneut zu prüfen. Hat er sich um mehr als ± 1 % vom Skalenendwert verändert, ist die Prüfung zu wiederholen.
vi)
Die Sauerstoffquerempfindlichkeit EO2 ist für jedes der unter Schritt iv genannten Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit nach folgender Formel zu errechnen:

Für das Ansprechverhalten des Analysators gilt dabei:

Dabei ist:

cref,bdie Bezugs-HC-Konzentration in Schritt ii [ppmC1]
cref,ddie Bezugs-HC-Konzentration in Schritt iv [ppmC1]
cFS,bder Skalenendwert der HC-Konzentration in Schritt ii [ppmC1]
cFS,dder Skalenendwert der HC-Konzentration in Schritt iv [ppmC1]
cm,bdie gemessene HC-Konzentration in Schritt ii [ppmC1]
cm,ddie gemessene HC-Konzentration in Schritt iv [ppmC1]
vii)
Die Sauerstoffquerempfindlichkeit EO2 muss für alle Gase, die zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit erforderlich sind, weniger als ± 1,5 % betragen.
viii)
Ist die Sauerstoffquerempfindlichkeit EO2 höherer als ± 1,5 %, können zur Korrektur der Luftdurchsatz (ober- und unterhalb der Herstellerangabe) sowie der Kraftstoffdurchsatz und der Probendurchsatz schrittweise verstellt werden.
ix)
Die Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit ist für jede neue Einstellung zu wiederholen.

4.3.4.   Umwandlungseffizienz des Nicht-Methan-Cutters (NMC)

Bei der Analyse von Kohlenwasserstoffen können Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe mit Hilfe eines Nicht-Methan-Cutters durch Oxidation aller Kohlenwasserstoffe außer Methan aus der Abgasprobe entfernt werden. Im Idealfall beträgt die Umwandlung bei Methan 0 % und bei den anderen Kohlenwasserstoffen, repräsentiert durch Ethan, 100 %. Um eine genaue Messung der NMHC zu ermöglichen, sind die beiden Wirkungsgrade zu bestimmen und zur Berechnung der NMHC-Emissionen heranzuziehen (siehe Anlage 4 Nummer 9.2). Die Bestimmung der Methan-Umwandlungseffizienz ist nicht notwendig, wenn der NMC-FID nach Methode b gemäß Anlage 4 Nummer 9.2 kalibriert wird, indem das Methan/Luft-Kalibriergas durch den NMC geleitet wird.

a)   Methan-Umwandlungseffizienz

Methan-Kalibriergas ist mit und ohne Umgehung des NMC durch den FID zu leiten, und die beiden Konzentrationen sind aufzuzeichnen. Die Methan-Umwandlungseffizienz ist wie folgt zu ermitteln:

Dabei ist:

cHC(w/NMC)die HC-Konzentration bei Durchfluss von C4 durch den NMC [ppmC1]
cHC(w/o NMC)die HC-Konzentration bei Vorbeileitung des C4 am NMC [ppmC1]

b)   Ethan-Umwandlungseffizienz

Ethan-Kalibriergas ist mit und ohne Umgehung des NMC durch den FID zu leiten, und die beiden Konzentrationen sind aufzuzeichnen. Die Ethan-Umwandlungseffizienz ist wie folgt zu ermitteln:

Dabei ist:

cHC(w/NMC)die HC-Konzentration bei Durchfluss von C2H6 durch den NMC [ppmC1]
cHC(w/o NMC)die HC-Konzentration bei Vorbeileitung des C2H6 am NMC [ppmC1]

4.3.5.   Querempfindlichkeiten

a)   Allgemeines

Andere Gase, die neben dem zu analysierenden Gas im Abgas enthalten sind, können den Ablesewert des Analysators beeinflussen. Vom Hersteller des Analysators ist vor der Markteinführung eine Prüfung der Querempfindlichkeit und der korrekten Funktion des Analysators mindestens einmal für jeden Typ eines Analysators oder einer Einrichtung gemäß den Buchstaben b bis f vorzunehmen.

b)   Kontrolle der Querempfindlichkeit des CO-Analysators

Wasser und CO2 können die Messungen des CO-Analysators beeinflussen. Daher lässt man ein bei der Prüfung verwendetes CO2-Justiergas mit einer Konzentration von 80 % bis 100 % des Skalenendwertes des bei der Prüfung verwendeten maximalen Betriebsbereichs des CO-Analysators bei Raumtemperatur durch Wasser perlen, wobei das Ansprechen des Analysators aufzuzeichnen ist. Der Ansprechwert des Analysators darf nicht mehr als 2 % der bei einer normalen Straßenprüfung erwarteten mittleren CO-Konzentration oder ± 50 ppm betragen, je nachdem, welcher Wert höher ist. Die Prüfungen der Querempfindlichkeit auf H2O und CO2 können in getrennten Verfahren durchgeführt werden. Falls die für die Querempfindlichkeitsprüfung herangezogenen H2O- und CO2-Pegel höher sind als die während der Prüfung erwarteten Höchstwerte, ist jede beobachtete Querempfindlichkeit zu reduzieren, und zwar durch Multiplikation des beobachteten Wertes mit dem Verhältnis zwischen dem erwarteten Höchstwert der Konzentration während der Prüfung zu dem bei dieser Kontrolle verwendeten tatsächlichen Wert. Separate Querempfindlichkeitsprüfungen mit H2O-Konzentrationen, die geringer sind als die bei der Prüfung erwarteten Höchstwerte, dürfen durchgeführt werden, dabei ist die beobachtete H2O-Querempfindlichkeit hochzurechnen, und zwar durch Multiplikation des beobachteten Wertes mit dem Verhältnis zwischen dem bei dieser Prüfung erwarteten Höchstwert der H2O-Konzentration zu dem bei dieser Prüfung verwendeten tatsächlichen Wert. Die Summe der zwei reduzierten Querempfindlichkeitswerte muss innerhalb der in dieser Nummer spezifizierten Toleranzen liegen.

c)   Kontrolle der Querempfindlichkeit des NOX-Analysators

Die zwei Gase, die bei CLD- und HCLD-Analysatoren besonderer Berücksichtigung bedürfen, sind CO2 und Wasserdampf. Die Querempfindlichkeit auf diese Gase ist proportional zu ihrer Konzentration. Die Querempfindlichkeit bei den höchsten Konzentrationen, die bei der Prüfung zu erwarten sind, ist durch eine Prüfung zu ermitteln. Wenn der CLD- und der HCLD-Analysator Algorithmen zur Kompensierung der Querempfindlichkeit verwenden, die H2O- und/oder CO2-Messanalysatoren einsetzen, müssen diese zur Ermittlung der Querempfindlichkeit eingeschaltet sein und die Kompensierungsalgorithmen müssen dabei angewendet werden.

i)   Kontrolle der CO2-Querempfindlichkeit

Ein CO2-Justiergas mit einer Konzentration von 80 % bis 100 % des maximalen Messbereichs ist durch den NDIR-Analysator zu leiten und der CO2-Wert als A aufzuzeichnen. Das CO2-Justiergas ist anschließend zu etwa 50 % mit NO-Justiergas zu verdünnen und durch den NDIR und den CLD oder den HCLD zu leiten; die CO2- und NO Werte sind als B bzw. C aufzuzeichnen. Der CO2-Strom ist anschließend abzusperren und nur das NO-Justiergas durch den CLD oder den HCLD zu leiten; der NO-Wert ist als D aufzuzeichnen. Die Querempfindlichkeit in Prozent wird wie folgt berechnet:

Dabei ist:

Adie mit dem NDIR gemessene Konzentration des unverdünnten CO2 [%]
Bdie mit dem NDIR gemessene Konzentration des verdünnten CO2 [%]
Cdie mit dem CLD oder dem HCLD gemessene Konzentration des verdünnten NO [ppm]
Ddie mit dem CLD oder dem HCLD gemessene Konzentration des unverdünnten NO [ppm]

Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können andere Methoden zur Verdünnung und Quantifizierung von CO2- und NO-Justiergas, z. B. dynamisches Mischen, verwendet werden.

ii)   Kontrolle der Wasserdampfquerempfindlichkeit

Diese Überprüfung ist nur bei der Messung der Konzentration feuchter Gase anzuwenden. Bei der Berechnung der Wasserdampfquerempfindlichkeit sind die Verdünnung des NO-Justiergases mit Wasserdampf und die Skalierung der Wasserdampfkonzentration des Gasgemisches auf die während einer Emissionsprüfung erwarteten Konzentrationswerte zu berücksichtigen. Ein NO-Justiergas mit einer Konzentration von 80 % bis 100 % des Skalenendwertes des normalen Betriebsbereichs ist durch den CLD oder HCLD zu leiten, und der NO-Wert ist als D aufzuzeichnen. Das NO-Justiergas ist anschließend bei Raumtemperatur durch Wasser zu perlen und durch den CLD oder HCLD zu leiten; der NO-Wert ist als C aufzuzeichnen. Der absolute Betriebsdruck des Analysators und die Wassertemperatur sind zu bestimmen und als E bzw. F aufzuzeichnen. Der Sättigungsdampfdruck des Gemischs, der der Temperatur F des Wassers in der Waschflasche entspricht, ist zu bestimmen und als G aufzuzeichnen. Die Wasserdampfkonzentration H [%] des Gemischs ist wie folgt zu berechnen:

Die erwartete Konzentration des verdünnten NO-Wasserdampf-Justiergases ist als De aufzuzeichnen, nachdem sie wie folgt berechnet wurde:

Bei Dieselabgasen ist die maximale bei der Prüfung erwartete Wasserdampfkonzentration im Abgas (in %) als Hm aufzuzeichnen, nachdem sie unter der Annahme eines Atomverhältnisses H/C des Kraftstoffs von 1,8 zu 1 aus der maximalen CO2-Konzentration A im Abgas wie folgt errechnet wurde:

Die Wasserdampfquerempfindlichkeit in % ist wie folgt zu berechnen:

Dabei ist:

Dedie erwartete Konzentration des verdünnten NO [ppm]
Cdie gemessene Konzentration des verdünnten NO [ppm]
Hmdie maximale Wasserdampfkonzentration [%]
Hdie tatsächliche Wasserdampfkonzentration in [%]

iii)   Maximal zulässige Querempfindlichkeit

Die kombinierte CO2- und Wasserdampfquerempfindlichkeit darf 2 % des Skalenendwertes nicht überschreiten.

d)   Kontrolle der Querempfindlichkeit für NDUV-Analysatoren

Kohlenwasserstoffe und Wasser können den Betrieb eines NDUV-Analysators stören, indem sie ein ähnliches Ansprechverhalten erzeugen wie NOX. Der Hersteller des NDUV-Analysators überprüft mit folgendem Verfahren, ob sich die Querempfindlichkeit in Grenzen hält:

i)
Analysator und Kühlapparat sind entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers einzustellen; zur Optimierung der Leistung von Analysator und Kühlapparat sind Anpassungen vorzunehmen.
ii)
Der Analysator ist einer Nullkalibrierung und einer Messbereichskalibrierung bei den bei der Emissionsprüfung erwarteten Konzentrationswerten zu unterziehen.
iii)
Es ist ein NO2-Kalibriergas auszuwählen, das so weit wie möglich mit der bei den Emissionsprüfungen erwarteten maximalen NO2-Konzentration übereinstimmt.
iv)
Die Sonde des Gasprobenahmesystems ist mit NO2-Kalibriergas zu fluten, bis sich der NOX-Ausschlag des Analysators stabilisiert hat.
v)
Der Mittelwert der stabilisierten NOX-Aufzeichnungen über einen Zeitraum von 30 s ist zu berechnen und als NOX,ref aufzuzeichnen.
vi)
Der Strom des NO2-Kalibriergases ist abzusperren und das durch Fluten mit dem Ausstoß eines Taupunktgenerators gesättigte System auf einen Taupunkt von 50 °C einzustellen. Der Ausstoß des Taupunktgenerators wird mindestens zehn Minuten lang durch das Probenahmesystem und den Kühlapparat geleitet, bis davon auszugehen ist, dass der Kühlapparat eine konstante Wassermenge abscheidet.
vii)
Nach Abschluss von Ziffer iv ist das Probenahmesystem erneut mit dem zur Ermittlung von NOX,ref verwendeten NO2-Kalibriergas zu fluten, bis sich der NOX-Gesamtausschlag stabilisiert hat.
viii)
Der Mittelwert der stabilisierten NOX-Aufzeichnungen über einen Zeitraum von 30 s ist zu berechnen und als NOX,ref aufzuzeichnen.
ix)
NOX,m wird auf der Grundlage der Wasserdampfrückstände, die den Kühlapparat mit der Austrittstemperatur und dem Austrittsdruck des Kühlapparats durchströmt haben, zu NOX,dry korrigiert.

Der berechnete NOX,dry-Wert muss mindestens 95 % von NOX,ref betragen.

e)   Probentrockner

Ein Probentrockner entfernt Wasser, das sonst eine NOX-Messung verfälschen könnte. Bei trocken arbeitenden CLD-Analysatoren ist nachzuweisen, dass bei der höchsten erwarteten Wasserdampfkonzentration Hm der Probentrockner die Feuchtigkeit im CLD auf ≤ 5 g Wasser/kg Trockenluft (oder ca. 0,8 % H2O) halten kann, was 100 % relativer Luftfeuchtigkeit bei 3,9 °C und 101,3 kPa oder etwa 25 % relativer Feuchtigkeit bei 25 °C und 101,3 kPa entspricht. Die Konformität kann durch Temperaturmessung am Austritt eines thermischen Probentrockners oder durch Feuchtigkeitsmessung an einem unmittelbar oberhalb des CLD gelegenen Punkt nachgewiesen werden. Die Feuchtigkeit am Austritt des CLD kann ebenfalls gemessen werden, wenn in den CLD nur Luft aus dem Probentrockner einströmt.

f)   NO2-Durchlass des Probentrockners

In einem mangelhaft konzipierten Probentrockner verbleibendes flüssiges Wasser kann der Probe NO2 entziehen. Wenn ein Probentrockner in Kombination mit einem NDUV-Analysator verwendet wird, ohne dass ein NO2/NO-Konverter vorgeschaltet ist, kann daher der Probe durch Wasser vor der NOX-Messung NO2 entzogen werden. Der Probentrockner muss die Messung von mindestens 95 % des in einem mit Wasserdampf gesättigten Gas enthaltenen NO2 ermöglichen, wobei der NO2-Gehalt des Gases der maximalen NO2-Konzentration entsprechen muss, die bei einer Fahrzeugprüfung zu erwarten ist.

4.4.   Überprüfung der Ansprechzeit des Analysesystems

Für die Überprüfung der Ansprechzeit muss das Analysesystem genau dieselbe Einstellung aufweisen wie bei der Emissionsprüfung (d. h. bei Druck, Durchsatz, Einstellung der Filter in den Analysatoren und bei den sonstigen die Ansprechzeit beeinflussenden Parametern). Die Bestimmung der Ansprechzeit erfolgt durch Wechsel des Gases direkt am Eintritt der Probenahmesonde. Der Wechsel des Gases muss in weniger als 0,1 s erfolgen. Die für die Prüfung verwendeten Gase müssen eine Veränderung der Konzentration von mindestens 60 % des Skalenendwertes des Analysators bewirken.

Die Konzentrationskurve ist für jeden einzelnen Abgasbestandteil aufzuzeichnen. Die Ansprechverzögerung ist definiert als die Zeit, die vom Wechsel des Gases (t0) bis zur Anzeige von 10 % des Endwertes (t10) verstreicht. Die Anstiegzeit ist definiert als die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % des Endwertes (t90 – t10). Die Systemansprechzeit (t90) setzt sich zusammen aus der Ansprechverzögerung bis zum Messdetektor und der Anstiegzeit des Detektors.

Für den Zeitabgleich der Signale des Analysators und des Abgasstroms ist die Wandlungszeit definiert als die Zeit, die ab der Umstellung (t0) vergeht, bis der angezeigte Messwert 50 % des Endwertes (t50) erreicht.

Die Systemansprechzeit muss für alle verwendeten Bestandteile und Messbereiche bei einer Anstiegzeit von ≤ 3 Sekunden ≤ 12 s betragen. Wird für die NMHC-Messung ein NMC verwendet, darf die Systemansprechzeit 12 s überschreiten.

5.   GASE

5.1.   Allgemeines

Die Haltbarkeitsdauer aller Kalibrier- und Justiergase ist zu beachten. Reine und gemischte Kalibrier- und Justiergase müssen die Vorschriften von Anhang 4a Anlage 3 Absätze 3.1 und 3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 erfüllen. Zusätzlich ist NO2-Kalibriergas zulässig. Die Konzentration des NO2-Kalibriergases darf vom angegeben Konzentrationswert um 2 % abweichen. Der NO-Anteil in NO2-Kalibriergas darf 5 % des NO2-Gehalts nicht überschreiten.

5.2.   Gasteiler

Zur Gewinnung von Kalibrier- und Justiergasen können Gasteiler, d. h. Präzisionsmischeinrichtungen, die mit gereinigtem N2 oder synthetischer Luft verdünnen, eingesetzt werden. Der Gasteiler muss so genau arbeiten, dass die Konzentrationen der Kalibriergasgemische auf ± 2 % genau sind. Die Nachprüfung ist bei jeder mit Hilfe eines Gasteilers vorgenommenen Kalibrierung bei 15 % bis 50 % des Skalenendwertes durchzuführen. Ist die erste Nachprüfung fehlgeschlagen, kann eine weitere Nachprüfung mit einem anderen Kalibriergas durchgeführt werden.

Wahlweise kann der Gasteiler mit einem Instrument überprüft werden, das von seinem Prinzip her linear ist, z. B. unter Verwendung von NO-Gas in Kombination mit einem CLD. Der Justierwert des Geräts ist mit direkt an das Gerät angeschlossenem Justiergas einzustellen. Der Gasteiler ist bei den typischerweise verwendeten Einstellungen zu überprüfen, und der Nennwert ist mit der vom Instrument gemessenen Konzentration zu vergleichen. Die Abweichung darf an keinem Punkt mehr als ± 1 % des Konzentrations-Nennwertes betragen.

5.3.   Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit

Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit bestehen aus einer Mischung aus Propan, Sauerstoff und Stickstoff und müssen Propan in einer Konzentration von 350 ± 75 ppmC1 enthalten. Die Konzentration wird durch gravimetrische Verfahren, dynamisches Mischen oder chromatografische Analyse der Gesamtkohlenwasserstoffe zuzüglich der Verunreinigungen ermittelt. Die Sauerstoffkonzentration der Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit muss den Anforderungen von Tabelle 3 entsprechen; ansonsten muss das Gas zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit aus gereinigtem Stickstoff bestehen.



Tabelle 3

Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit

Motortyp
SelbstzündungsmotorFremdzündungsmotor
O2-Konzentration21 ± 1 %10 ± 1 %
10 ± 1 %5 ± 1 %
5 ± 1 %0,5 ± 0,5 %

6.   ANALYSATOREN FÜR DIE MESSUNG VON EMISSIONEN (FESTER) PARTIKEL

In diesem Abschnitt werden Anforderungen an Analysatoren für die Messung von Partikelzahlemissionen festgelegt, wenn deren Messung verpflichtend vorgeschrieben wird.

6.1.   Allgemeines

Der Partikelzahlanalysator besteht aus einer Vorkonditionierungseinheit und einem Partikeldetektor, der mit einer 50 %-Effizienz ab einer Größe von ungefähr 23 nm zählt. Die Vorkonditionierung des Aerosols durch den Partikeldetektor ist zulässig. Die Empfindlichkeit der Analysatoren gegenüber Stößen, Vibrationen, Alterung, Unterschieden bei Temperatur und Luftdruck sowie elektromagnetischen Störungen und anderen Einflüssen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs und des Analysators muss so weit wie möglich eingeschränkt werden und ist vom Ausrüstungshersteller deutlich in dem Begleitmaterial anzugeben. Der Partikelzahlanalysator darf ausschließlich im Rahmen seiner vom Hersteller angegebenen Betriebsparameter verwendet werden.

Abbildung 1

Beispiel für den Aufbau eines Partikelzahl-Analysators: Die gestrichelten Linien zeigen fakultative Teile an. EFM = Abgasmassendurchsatzmesser, d = Innendurchmesser, PND = Partikelanzahlverdünner

Der Partikelzahlanalysator ist über eine Probenahmesonde, die eine Probe auf der Mittellinie des Auspuffrohres entnimmt, mit der Entnahmestelle zu verbinden. Werden Partikel, wie in Nummer 3.5 von Anlage 1 erläutert, nicht am Auspuffrohr verdünnt, dann ist die Probenahmeleitung auf eine Mindesttemperatur von 373 K (100 °C) bis zu dem Zeitpunkt der ersten Verdünnung durch den Partikelzahlanalysator oder den Partikeldetektor des Analysators zu erhitzen. Die Verweilzeit in der Entnahmeleitung muss weniger als 3 s betragen.

Alle Teile, die in Kontakt mit den Abgasproben kommen, müssen auf einer Temperatur gehalten werden, die jegliche Kondensation einer Verbindung in der Vorrichtung verhindert. Dies kann z. B. durch Erhitzen auf einer höheren Temperatur und Verdünnen der Probe oder durch Oxidieren (halb-)flüchtiger Partikel erreicht werden.

Der Partikelzahlanalysator muss einen beheizten Abschnitt bei einer Wandtemperatur von ≥ 573 K enthalten. Die Einheit muss die erhitzten Stufen so regeln, dass die Nennbetriebstemperaturen mit einer Toleranz von ± 10 K konstant bleiben und angeben, ob die erhitzten Stufen im vorgeschriebenen Bereich der Betriebstemperaturen liegen. Niedrigere Temperaturen sind akzeptabel, solange die Abscheideeffektivität in Bezug auf flüchtige Partikel den Vorschriften genügt.

Druck, Temperatur und andere Sensoren müssen die ordnungsgemäße Funktionsweise des Geräts im Betrieb überwachen und bei Störungen eine Warnung oder Mitteilung auslösen.

Die Ansprechzeit des Partikelzahlanalysators muss ≤ 5 s sein.

Der Partikelzahlanalysator und/oder Partikeldetektor) muss eine Anstiegzeit von ≤ 3,5 s aufweisen.

Messungen der Partikelkonzentration gelten bei Meldungen von 273 K und 101,3 kPa als normalisiert. Falls erforderlich, sind für die Zwecke der Normalisierung der Partikelkonzentration der Druck und/oder die Temperatur am Einlass des Detektors zu messen und zu melden.

Partikelzählsysteme die mit den Anforderungen der UNECE-Regelungen Nr. 83 oder 49 oder der globalen technischen Regelung (GTR) Nr. 15 hinsichtlich der Kalibrierung übereinstimmen, erfüllen automatisch die Anforderungen dieses Anhangs.

6.2.   Anforderungen an die Effizienz

Das vollständige Partikelzahlanalysesystem einschließlich der Probenahmeleitung muss die Anforderungen in Tabelle 3a erfüllen.



Tabelle 3a

Anforderungen an die Systemeffizienz des Partikelzahlanalysators (einschließlich Probenahmeleitung)

dp [nm]Unter 2323305070100200
E(dp) Partikelzahlanalysatorzu bestimmen0,2-0,60,3-1,20,6-1,30,7-1,30,7-1,30,5-2,0

Die Effizienz E(dp) ist definiert als das Verhältnis der Anzeigewerte des Partikelzahlanalysesystems hinsichtlich eines Kondensationspartikelzählers (d50 % = 10 nm oder weniger, auf Linearität geprüft und mit einem Elektrometer kalibriert) oder hinsichtlich der Messung eines Teilchenzahlkonzentration-Elektrometers, der parallel monodisperse Aerosole mit dem Mobilitätsdurchmesser dp misst, bei normalisierten Temperatur- und Druckbedingungen.

Die Anforderungen an die Effizienz müssen angepasst werden, um sicherzustellen, dass die Effizienz der Partikelzahlanalysatoren im Einklang mit der Toleranz der Partikelanalyse („margin PN“) bleibt. Das Material sollte thermisch stabil und rußähnlich sein (z. B. Graphit mit Funkenentladung oder Ruß einer Diffusionsflamme mit thermischer Vorbehandlung). Wenn die Effizienzkurve mit einem anderen Aerosol gemessen wird (z. B. NaCl), muss die Entsprechung der rußähnlichen Kurve als Diagramm vorgelegt werden, in der die Effizienzen, die bei den Prüfungen mit beiden Aerosolen erzielt wurden, verglichen werden. Die Unterschiede in der Effizienz der Zählfunktionen müssen berücksichtigt werden, indem die gemessenen Effizienzen auf der Grundlage des Diagramms angepasst werden, um rußähnliche Aerosol-Effizienzen zu erhalten. Die Korrektur für mehrfach geladene Partikel sollte angewendet und dokumentiert werden; sie darf aber 10 % nicht überschreiten. Diese Effizienzwerte beziehen sich auf die Partikelzahlanalysatoren mit der Probenahmeleitung. Der Partikelzahlanalysator kann auch in Teilen kalibriert werden (z. B. die Vorkonditionierungseinheit getrennt vom Partikeldetektor), sofern nachgewiesen wird, dass sowohl der Partikelzahlanalysator als auch die Probenahmeleitung die Anforderungen der Tabelle 3a erfüllen. Das gemessene Signal des Detektors muss größer als der zweifache Wert der Nachweisgrenze sein (in diesem Fall: Niveau Null + 3 Standardabweichungen).

6.3.   Linearitätsanforderungen

Der Partikelzahlanalysator und die Probenahmeleitung müssen die Linearitätsanforderungen unter Nummer 3.2 in Anlage 2 erfüllen, wobei monodisperse oder polydisperse rußähnliche Partikel zu verwenden sind. Die Partikelgröße (Mobilitätsdurchmesser oder mittlerer Zähldurchmesser) sollte größer als 45 nm sein. Das Bezugsinstrument ist ein Elektrometer oder ein Kondensationspartikelzähler mit d50 = 10 nm oder kleiner und geprüfter Linearität. Alternativ kann ein Partikelzählsystem im Einklang mit der UNECE-Regelung Nr. 83 verwendet werden.

Außerdem müssen die Unterschiede zwischen dem Partikelzahlanalysator und dem Bezugsinstrument an allen nachgeprüften Punkten (außer am Nullpunkt) innerhalb einer Marge von 15 % um ihren Mittelwert liegen. Mindestens 5 gleichmäßig verteilte Punkte (zuzüglich der Null) sind zu überprüfen. Die höchste geprüfte Konzentration gilt als die maximal zulässige Konzentration des Partikelzahlanalysators.

Wird der Partikelzahlanalysator in Teilen kalibriert, dann kann die Linearität nur für den Partikeldetektor geprüft werden, jedoch sind die Effizienzen der sonstigen Teile und der Probenahmeleitung in der Steigungsberechnung zu berücksichtigen.

6.4.   Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel

Das System muss > 99 % von ≥ 30 nm Tetracontanpartikel (CH3(CH2)38CH3) mit einer Einlasskonzentration von ≥ 10 000 Partikel pro Kubikzentimeter bei der Mindestverdünnung entfernen können.

Das System muss auch eine Abscheideeffizienz von > 99 % polydispersem Alkan (Decan oder höher) oder „Emery oil“ mit einem mittleren Zähldurchmesser von > 50 nm und einer Masse von > 1 mg/m3 erzielen.

Die Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel bei Tetracontan und/oder polydispersem Alkan oder Öl muss nur einmal für die Instrumentenfamilie nachgewiesen werden. Der Hersteller muss jedoch den Wartungs- oder Austauschzeitraum festlegen, der gewährleistet, dass die Abscheideeffizienz nicht unter die technischen Anforderungen fällt. Falls diese Informationen nicht vorgelegt werden, ist die Abscheideeffizienz für jedes Instrument jährlich zu überprüfen.

7.   INSTRUMENTE FÜR DIE MESSUNG DES ABGASMASSENDURCHSATZES

7.1.   Allgemeines

Der Messbereich und die Ansprechzeit von Instrumenten, Sensoren oder Signalen für die Messung des Abgasmassendurchsatzes müssen dafür geeignet sein, den Abgasmassendurchsatz unter nicht stationären und stationären Bedingungen mit der erforderlichen Genauigkeit zu messen. Die Empfindlichkeit der Instrumente, Sensoren und Signale gegenüber Stößen, Vibrationen, Alterung, Schwankungen der Temperatur und des Umgebungsluftdrucks sowie elektromagnetischen Interferenzen und anderen Einflüssen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs und des Instruments muss gering genug sein, um zusätzliche Messfehler zu begrenzen.

7.2.   Gerätespezifikationen

Der Abgasmassendurchsatz ist durch eines der direkten Messverfahren zu bestimmen, das in einem der folgenden Instrumente zum Einsatz kommt:

(a) Durchsatzmesser auf der Grundlage einer Staudrucksonde

(b) Differenzdruckmesser wie Durchsatzblenden (Einzelheiten siehe ISO 5167)

(c) Ultraschalldurchsatzmesser

(d) Wirbeldurchsatzmesser

Jeder einzelne Abgasmassendurchsatzmesser muss die Linearitätsanforderungen nach Nummer 3 erfüllen. Überdies muss der Gerätehersteller für jeden Typ eines Abgasmassendurchsatzmessers die Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Nummern 7.2.3 bis 7.2.9 nachweisen.

Die Berechnung des Abgasmassendurchsatzes aus dem Luftdurchsatz und dem mit Hilfe rückführbar kalibrierter Sensoren gemessenen Kraftstoffdurchsatz ist zulässig, wenn die Sensoren die Linearitätsanforderungen unter Nummer 3 sowie die Genauigkeitsanforderungen unter Nummer 8 erfüllen und wenn der so berechnete Abgasmassendurchsatz nach Anlage 3 Nummer 4 validiert wird.

Zusätzlich sind andere Verfahren zur Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes mit Hilfe von Geräten und Signalen ohne direkt rückverfolgbare Kalibrierung, etwa vereinfachten Abgasmassendurchsatzmessern oder ECU-Signalen, zulässig, wenn der so ermittelte Abgasmassendurchsatz die Linearitätsanforderungen unter Nummer 3 erfüllt und gemäß Anlage 3 Nummer 4 validiert wird.

7.2.1.   Kalibrierungs- und Nachprüfungsstandards

Die Messgenauigkeit eines Abgasmassendurchsatzmessers ist mit Luft oder Abgas anhand eines rückführbaren Standards, etwa mit einem kalibrierten Abgasdurchsatzmesser oder einem Vollstromverdünnungstunnel, zu überprüfen.

7.2.2.   Häufigkeit der Nachprüfung

Die Nachprüfung der Übereinstimmung des Abgasmassendurchsatzmessers mit den Nummern 7.2.3 und 7.2.9 darf bei der tatsächlichen Prüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

7.2.3.   Genauigkeit

Die Genauigkeit, definiert als die Abweichung des Anzeigewertes des EFM vom Bezugswert für den Durchsatz, darf ± 2 % des Ablesewertes, 0,5 % des Skalenendwertes oder ± 1,0 % des Höchstdurchsatzes, bei dem der EFM kalibriert wurde, je nachdem, welcher Wert höher ist, nicht überschreiten.

7.2.4.   Präzision

Die Präzision, definiert als das 2,5-Fache der Standardabweichung zehn wiederholter Ansprechreaktionen auf einen bestimmten Nenndurchsatz, der etwa in der Mitte des Kalibrierbereiches liegt, darf 1 % des maximalen Durchsatzes, bei dem der EFM kalibriert wurde, nicht überschreiten.

7.2.5.   Rauschen

Das Rauschen, definiert als das Doppelte des quadratischen Mittels von zehn Standardabweichungen vom Nullpunktwert, wobei die Aufzeichnungsfrequenz konstant sein und 30 Sekunden lang mindestens 1,0 Hz betragen muss, darf 2 % des maximalen kalibrierten Durchsatzwertes nicht überschreiten. Auf jeden der 10 Messzeiträume folgt ein Intervall von 30 Sekunden, in dem der EFM dem maximalen kalibrierten Durchsatz ausgesetzt wird.

7.2.6.   Nullpunktdrift

Die Nullpunktdrift wird als mittleres Ansprechen auf einen Nulldurchsatz in einem Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden definiert. Die Nullpunktdrift kann anhand der aufgezeichneten Primärsignale, z. B. des Drucks, überprüft werden. Die Drift der Primärsignale über einen Zeitraum von 4 Stunden muss weniger als ± 2 % des Höchstwertes des Primärsignals betragen, das bei dem Durchsatzwert, bei dem der EFM kalibriert wurde, aufgezeichnet wurde.

7.2.7.   Justierausschlagsdrift

Die Justierausschlagsdrift wird als mittleres Ansprechen auf einen Justierdurchsatz in einem Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden definiert. Die Justierausschlagsdrift kann anhand der aufgezeichneten Primärsignale, z. B. des Drucks, überprüft werden. Die Drift der Primärsignale über einen Zeitraum von 4 Stunden muss weniger als ± 2 % des Höchstwertes des Primärsignals betragen, das bei dem Durchsatzwert, bei dem der EFM kalibriert wurde, aufgezeichnet wurde.

7.2.8.   Anstiegzeit

Die Anstiegzeit der Geräte und Methoden zur Messung des Abgasdurchsatzes sollte soweit wie möglich der Anstiegzeit des Gasanalysators gemäß Nummer 4.2.7 entsprechen, jedoch nicht mehr als 1 Sekunde betragen.

7.2.9.   Überprüfung der Ansprechzeit

Die Ansprechzeit von Abgasmassendurchsatzmessern wird bestimmt, indem ähnliche Parameter wie für die Emissionsprüfung (d. h. Druck, Durchsätze, Filtereinstellungen und alle sonstigen Faktoren, die die Ansprechzeit beeinflussen) angewandt werden. Die Bestimmung der Ansprechzeit erfolgt durch Wechsel des Gases direkt am Eintritt des Abgasmassendurchsatzmessers. Der Gaswechsel muss so schnell wie möglich erfolgen, ein Wechsel in weniger als 0,1 Sekunden wird dringend empfohlen. Der für die Prüfung verwendete Gasdurchsatz muss eine Veränderung des Durchsatzes von mindestens 60 % des Skalenendwertes des Abgasmassendurchsatzmessers bewirken. Der Gasdurchsatz ist aufzuzeichnen. Die Ansprechverzögerung ist definiert als die Zeit, die ab dem Umschalten des Gasstroms (t0) vergeht, bis der angezeigte Messwert 10 % (t10) seines Endwertes erreicht. Die Anstiegzeit ist definiert als die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % (t90 – t10) des Endwertes. Die Ansprechzeit (t90) ist definiert als die Summe aus der Ansprechverzögerung und der Anstiegzeit. Die Ansprechzeit des Durchsatzmessers (t90) muss gemäß Nummer 7.2.8 ≤ 3 Sekunden bei einer Anstiegzeit (t90 – t10) von ≤ 1 Sekunde betragen.

8.   SENSOREN UND NEBENVERBRAUCHER

Sensoren und Nebenverbraucher, welche beispielsweise zur Bestimmung von Temperatur, Luftdruck, Umgebungsfeuchte, Fahrzeuggeschwindigkeit, Kraftstoffdurchsatz und Ansaugluftdurchsatz eingesetzt werden, dürfen die Leistung von Motor und Abgasnachbehandlungssystem des Fahrzeugs nicht verändern oder unangemessen beeinträchtigen. Die Genauigkeit der Sensoren und Nebenverbraucher muss die Anforderungen von Tabelle 4 erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen von Tabelle 4 ist in den vom Hersteller des Geräts spezifizierten Abständen gemäß den internen Kontrollverfahren oder nach der Norm ISO 9000 nachzuweisen.



Tabelle 4

Genauigkeitsanforderungen für Messparameter

MessparameterGenauigkeit
Kraftstoffdurchsatz (1)± 1 % des Ablesewertes (3)
Luftdurchsatz (1)± 2 % des Ablesewertes
Fahrzeuggeschwindigkeit (2)± 1,0 km/h absolut
Temperaturen ≤ 600 K± 2 K absolut
Temperaturen > 600 K± 0,4 % des Ablesewertes in Kelvin
Umgebungsdruck± 0,2 kPa absolut
Relative Feuchtigkeit± 5 % absolut
Absolute Feuchtigkeit± 10 % des Ablesewertes oder 1 gH2O/kg trockener Luft, je nachdem, welcher Wert höher ist

(1)   optional zur Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes.

(2)   Diese Anforderung gilt nur für den Geschwindigkeitssensor. wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit zur Bestimmung von Parametern wie der Beschleunigung, des Produkts aus Geschwindigkeit und positiver Beschleunigung oder des RPA-Wertes (relative positive Beschleunigung) herangezogen wird, muss das Geschwindigkeitssignal über 3 km/h eine Genauigkeit von 0,1 % und eine Abtastfrequenz von 1 Hz aufweisen. Diese Genauigkeitsanforderung kann durch die Verwendung des Signals eines Raddrehzahlsensors eingehalten werden.

(3)   Bei Verwendung zur Berechnung des Luft- und Abgasmassendurchsatzes ausgehend vom Kraftstoffdurchsatz nach Anlage 4 Nummer 10 muss die Genauigkeit 0,02 % des Ablesewertes betragen.



Anlage 3

Anlage 3

Validierung des PEMS und nicht rückführbarer Abgasmassendurchsatz

1.   EINLEITUNG

Diese Anlage enthält Anforderungen für die Validierung der Funktionstüchtigkeit des eingebauten PEMS unter instationären Bedingungen sowie für die Korrektheit der Abgasmassendurchsatzwerte, die mit nicht rückführbar kalibrierten Abgasmassendurchsatzmessern ermittelt oder mit Hilfe von ECU-Signalen berechnet wurden.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

% — Prozent

#/km — Anzahl pro Kilometer

a0 — y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden

a1 — Steigung der Regressionsgeraden

g/km — Gramm pro Kilometer

Hz — Hertz

km — Kilometer

m — Meter

mg/km — Milligramm pro Kilometer

r2 — Bestimmungskoeffizient

x — tatsächlicher Wert des Bezugssignals

y — tatsächlicher Wert des zu validierenden Signals

3.   VALIDIERUNGSVERFAHREN FÜR PEMS

3.1.   Häufigkeit der PEMS-Validierung

Es wird empfohlen, das installierte PEMS einmal für jede PEMS-Fahrzeug-Kombination vor der RDE-Prüfung oder, alternativ, nach Abschluss einer Prüfung zu validieren.

3.2.   PEMS-Validierungsverfahren

3.2.1.   Installation des PEMS

Das PEMS ist gemäß den Vorschriften der Anlage 1 zu installieren und vorzubereiten. Die Installation des PEMS darf in der Zeit zwischen der Validierung und der RDE-Prüfung nicht verändert werden.

3.2.2.   Prüfbedingungen

Die Validierung erfolgt auf einem Rollenprüfstand, soweit zutreffend unter den Bedingungen der Typgenehmigung gemäß den Vorschriften des Anhangs 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 oder nach einer anderen geeigneten Messmethode. Es wird empfohlen, die Validierungsprüfung mit dem weltweit harmonisierten Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge (WLTC) gemäß Anhang 1 der Globalen Technischen Regelung Nr. 15 der UNECE durchzuführen. Die Umgebungstemperatur muss innerhalb der unter Nummer 5.2 dieses Anhangs festgelegten Spanne liegen.

Es wird empfohlen, den vom PEMS während der Validierungsprüfung entnommenen Abgasstrom zurück in die CVS zu leiten. Ist dies nicht machbar, sind die Ergebnisse der CVS um die entnommene Abgasmasse zu berichtigen. Wird der Abgasmassendurchsatz mit einem Abgasmassendurchsatzmesser validiert, wird empfohlen, die Messungen des Massendurchsatzes mit Daten von einem Sensor oder dem ECU abzugleichen.

3.2.3.   Datenanalyse

Der Gesamtwert der mit Laborausrüstung gemessenen streckenabhängigen Emissionen [g/km] ist nach Anhang 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 zu berechnen. Die vom PEMS gemessenen Emissionen sind nach Anlage 4 Nummer 9 zu berechnen; sie werden zwecks Ermittlung der Gesamtmasse der Schadstoffemissionen [g] summiert und anschließend durch die vom Rollenprüfstand angezeigte Prüfstrecke [km] dividiert. Die gesamte vom PEMS und dem Bezugslaborsystem ermittelte streckenabhängige Schadstoffmasse [g/km] ist anhand der Anforderungen unter Nummer 3.3 zu bewerten. Für die Validierung der NOX-Emissionsmessungen ist eine Feuchtigkeitskorrektur nach Anhang 4a Nummer 6.6.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 vorzunehmen.

3.3.   Zulässige Toleranzen für die PEMS-Validierung

Die PEMS-Validierungsergebnisse müssen die Anforderungen in Tabelle 1 erfüllen. Wird eine zulässige Toleranz überschritten, sind Abhilfemaßnahmen zu treffen, und die PEMS-Validierung ist zu wiederholen.



Tabelle 1

Zulässige Toleranzen

Parameter [Einheit]Zulässige absolute Toleranz
Strecke [km] (1)250 m des Laborbezugswertes
THC (2) [mg/km]15 mg/km oder 15 % des Laborbezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist
CH4 (2) [mg/km]15 mg/km oder 15 % des Laborbezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist
NMHC (2) [mg/km]20 mg/km oder 20 % des Laborbezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist
PN (2) [#/km]1·1011 p/km oder 50 % des Laborbezugswertes (1), je nachdem, welcher Wert höher ist
CO (2) [mg/km]150 mg/km oder 15 % des Laborbezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist
CO2 [g/km]10 g/km oder 10 % des Laborbezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist
NOx (2) [mg/km]15 mg/km oder 15 % des Laborbezugswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist

(1)   Gilt nur, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit vom ECU ermittelt wird zur Einhaltung der zulässigen Toleranzen können die Messungen der Fahrzeuggeschwindigkeit durch das ECU gemäß den Ergebnissen der Validierungsprüfung berichtigt werden.

(2)   Parameter nur obligatorisch, wenn die Messung nach Nummer 2.1 dieses Anhangs erforderlich ist.

(*1)   PMP-System

4.   VERFAHREN FÜR DIE VALIDIERUNG DES MIT NICHT RÜCKFÜHRBAR KALIBRIERTEN GERÄTEN UND SENSOREN ERMITTELTEN ABGASMASSENDURCHSATZES

4.1.   Häufigkeit der Validierung

Zusätzlich zur Erfüllung der Linearitätsanforderungen gemäß Anlage 2 Nummer 3 unter stationären Bedingungen ist die Linearität von nicht rückführbar kalibrierten Abgasmassendurchsatzmessern oder der mit nicht rückführbar kalibrierten Sensoren oder ECU-Signalen berechnete Abgasmassendurchsatz für jedes Prüffahrzeug unter nicht stationären Bedingungen mit Hilfe eines kalibrierten Abgasmassendurchsatzmessers oder der CVS zu validieren. Die Validierung kann ohne Einbau des PEMS durchgeführt werden, muss aber allgemein die Anforderungen nach Anhang 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 sowie die für Abgasmassendurchsatzmesser geltenden Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen.

4.2.   Validierungsverfahren

Die Validierung erfolgt auf einem Rollenprüfstand unter Typgenehmigungsbedingungen gemäß den Vorschriften des Anhangs 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07, soweit diese zutreffen. Es ist der weltweit harmonisierte Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge (WLTC) gemäß Anhang 1 der Globalen Technischen Regelung Nr. 15 der UNECE anzuwenden. Als Bezug ist ein rückführbar kalibrierter Durchsatzmesser zu verwenden. Jede Umgebungstemperatur innerhalb der Spanne nach Nummer 5.2 dieses Anhangs ist zulässig. Der Einbau des Abgasmassendurchsatzmessers und die Durchführung der Prüfung müssen die Anforderung nach Anlage 1 Nummer 3.4.3 dieses Anhangs erfüllen.

Die Validierung der Linearität geschieht mit folgenden Berechnungsschritten:

(a) Das zu validierende Signal und das Bezugssignal sind einer Zeitkorrektur zu unterziehen, die die Anforderungen von Anlage 4 Nummer 3 erfüllt, soweit diese zutreffen.

(b) Punkte unterhalb von 10 % des höchsten Durchsatzwertes sind von der weiteren Analyse auszuschließen.

(c) Das zu validierende Signal und das Bezugssignal sind bei einer konstanten Frequenz von mindestens 1,0 Hz mit folgender Gleichung für die beste Anpassung zu korrelieren:

Dabei ist:

yder tatsächliche Wert des zu validierenden Signals

a1die Steigung der Regressionsgeraden

xder tatsächliche Wert des Bezugssignals

a0der y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden

Die Standardabweichung vom Schätzwert (SEE) des geschätzten Verlaufs y über x und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jeden einzelnen Messparameter und jedes Messsystem zu berechnen.

(d) Die Parameter der linearen Regression müssen den Bestimmungen der Tabelle 2 entsprechen.

4.3.   Anforderungen

Die in Tabelle 2 wiedergegebenen Linearitätsanforderungen müssen erfüllt sein. Wird eine zulässige Toleranz überschritten, sind Abhilfemaßnahmen zu treffen, und die Validierung ist zu wiederholen.



Tabelle 2

Linearitätsanforderungen an den berechneten und gemessenen Abgasmassendurchsatz

Messparameter/-systema0Steigung a1

Standardabweichung

SEE

Bestimmungskoeffizient

r2

Abgasmassendurchsatz0,0 ± 3,0 kg/h1,00 ± 0,075≤ 10 % max≥ 0,90



Anlage 4

Anlage 4

Emissionsbestimmung

1.   EINLEITUNG

Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der momentanen Massen- und Partikelanzahlemissionen [g/s; #/s] welche für die nachfolgende Bewertung einer RDE-Prüffahrt und die Berechnung des endgültigen Emissionsergebnisses gemäß den Anlagen 5 und 6 heranzuziehen sind.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

% — Prozent

< — kleiner als

#/s — Anzahl pro Sekunde

α — Molverhältnis für Wasserstoff (H/C)

β — Molverhältnis für Kohlenstoff (C/C)

γ — Molverhältnis für Schwefel (S/C)

δ — Molverhältnis für Stickstoff (N/C)

Δtt,i — Wandlungszeit t des Analysators [s]

Δtt,m — Wandlungszeit t des Abgasmassendurchsatzmessers [s]

ε — Molverhältnis für Sauerstoff (O/C)

ρe — Abgasdichte

ρgas — Dichte des Abgasbestandteils „Gas“

λ — Luftüberschussfaktor

λi — momentaner Luftüberschussfaktor

A/Fst — Stöchiometrisches Luft-Kraftstoff-Verhältnis [kg/kg]

°C — Grad Celsius

cCH4 — Methankonzentration

cCO — CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand [%]

cCO2 — CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand [%]

cdry — Konzentration eines Schadstoffs im trockenen Bezugszustand in ppm oder Volumenprozent

cgas,i — momentane Konzentration des Abgasbestandteils „Gas“ [ppm]

cHCw — HC-Konzentration im feuchten Bezugszustand [ppm]

cHC(w/NMC) — HC-Konzentration, wenn CH4 oder C2H6 durch den NMC strömt [ppmC1]

cHC(w/oNMC) — - HC-Konzentration, wenn CH4 oder C2H6 am NMC vorbeiströmt [ppmC1[

ci,c — zeitkorrigierte Konzentration des Bestandteils i [ppm]

ci,r — Konzentration des Bestandteils i [ppm] im Abgas

cNMHC — Konzentration der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

cwet — Konzentration eines Schadstoffs im feuchten Bezugszustand in ppm oder Volumenprozent

EE — Ethanwirkungsgrad

EM — Methan-Wirkungsgrad

g — Gramm

g/s — Gramm pro Sekunde

Ha — Feuchtigkeit der Ansaugluft [g Wasser je kg trockener Luft]

i — Nummer der Messung

kg — Kilogramm

kg/h — Kilogramm pro Stunde

kg/s — Kilogramm pro Sekunde

kw — Faktor der Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

m — Meter

mgas,i — Masse des Abgasbestandteils „Gas“ [g/s]

qmaw,i — momentaner Massendurchsatz der Ansaugluft (kg/s)

qm,c — zeitkorrigierter Abgasmassendurchsatz [kg/s]

qmew,i — momentaner Abgasmassendurchsatz [kg/s]

qmf,i — momentaner Kraftstoffmassendurchsatz [kg/s]

qm,r — Massendurchsatz des Rohabgases [kg/s]

r — Kreuzkorrelationskoeffizient

r2 — Bestimmungskoeffizient

rh — Ansprechfaktor für Kohlenwasserstoffe

rpm — Umdrehungen pro Minute

s — Sekunde

ugas — u-Wert des Abgasbestandteils „Gas“

3.   ZEITKORREKTUR DER PARAMETER

Für die korrekte Berechnung der streckenabhängigen Emissionen sind die aufgezeichneten Konzentrationskurven der Bestandteile, der Abgasmassendurchsatz, die Fahrzeuggeschwindigkeit und andere Fahrzeugdaten einer Zeitkorrektur zu unterziehen. Zur Erleichterung der Korrektur sind Daten, die dem Zeitabgleich unterliegen, entweder in einem einzigen Aufzeichnungsgerät oder mit einem synchronisierten Zeitstempel gemäß Anlage 1 Nummer 5.1 aufzuzeichnen. Die Zeitkorrektur und der Zeitabgleich für Parameter sind in der unter den Nummern 3.1 bis 3.3 festgelegten Reihenfolge durchzuführen.

3.1.   Zeitkorrektur von Bestandteilkonzentrationen

Die aufgezeichneten Kurven aller Bestandteilkonzentrationen sind einer Zeitkorrektur zu unterziehen, indem eine inverse Verschiebung entsprechend der Wandlungszeit der jeweiligen Analysatoren vorgenommen wird. Die Wandlungszeit der Analysatoren ist nach Anlage 2 Nummer 4.4 zu bestimmen:

Dabei ist:

ci,cdie zeitkorrigierte Konzentration des Bestandteils i als Funktion der Zeit t
ci,rdie Rohkonzentration des Bestandteils i als Funktion der Zeit t
Δtt,idie Wandlungszeit t des Analysators zur Messung des Bestandteils i

3.2.   Zeitkorrektur des Abgasmassendurchsatzes

Der mit einem Abgasdurchsatzmesser gemessene Abgasmassendurchsatz ist einer Zeitkorrektur durch inverse Verschiebung entsprechend der Wandlungszeit des Abgasmassendurchsatzmessers zu unterziehen. Die Wandlungszeit des Massendurchsatzmessers ist nach Anlage 2 Nummer 4.4.9 zu bestimmen:

Dabei ist:

qm,cder zeitkorrigierte Abgasmassendurchsatz als Funktion der Zeit t
qm,rder Rohabgasmassendurchsatz als Funktion der Zeit t
Δtt,mdie Wandlungszeit t des Abgasmassendurchsatzmessers

Wird der Abgasmassendurchsatz mit Hilfe von ECU-Daten oder mit einem Sensor bestimmt, ist eine zusätzliche Wandlungszeit zu berücksichtigen, welche durch Kreuzkorrelation des berechneten Abgasmassendurchsatzes mit dem gemessenen Abgasmassendurchsatz gemäß Anlage 3 Nummer 4 ermittelt wird.

3.3.   Zeitabgleich der Fahrzeugdaten

Für sonstige, von einem Sensor oder dem ECU stammende Daten ist ein Zeitabgleich durch Kreuzkorrelierung mit geeigneten Emissionsdaten (z. B. mit Bestandteilkonzentrationen) vorzunehmen.

3.3.1.   Geschwindigkeit des Fahrzeugs aus verschiedenen Quellen

Zum Zeitabgleich zwischen Fahrzeuggeschwindigkeit und Abgasmassendurchsatz ist es zuerst notwendig, eine gültige Geschwindigkeitskurve festzulegen. Stammen die Daten zur Fahrzeuggeschwindigkeit aus verschiedenen Quellen (z. B. dem GPS, einem Sensor oder dem ECU), ist ein Zeitabgleich der Geschwindigkeitswerte durch Kreuzkorrelation vorzunehmen.

3.3.2.   Fahrzeuggeschwindigkeit und Abgasmassendurchsatz

Es ist ein Zeitabgleich zwischen der Fahrzeuggeschwindigkeit und dem Abgasmassendurchsatz durch Kreuzkorrelation des Abgasmassendurchsatzes und des Produkts aus Fahrzeuggeschwindigkeit und positiver Beschleunigung vorzunehmen.

3.3.3.   Weitere Signale

Bei Signalen, deren Wert sich langsam ändert und innerhalb einer engen Spanne liegt, beispielsweise bei der Umgebungstemperatur, kann der Zeitabgleich entfallen.

4.   KALTSTART

Der Kaltstartzeitraum ist der Zeitraum nach dem ersten Start des Verbrennungsmotors bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor 5 Minuten lang gelaufen ist. Wird die Temperatur des Kühlmittels bestimmt, so endet der Kaltstartzeitraum, wenn das Kühlmittel zum ersten Mal 343 K (70 °C) erreicht hat, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor seit dem ersten Motorstart 5 Minuten lang gelaufen ist.

5.   EMISSIONSMESSUNGEN BEI STEHENDEM VERBRENNUNGSMOTOR

Momentane Emissions- oder Abgasdurchsatzwerte, die bei ausgeschaltetem Verbrennungsmotor gemessen wurden, sind aufzuzeichnen. Anschließend sind die aufgezeichneten Werte in einem gesonderten Schritt im Rahmen der Nachverarbeitung der Daten auf null zu setzen. Der Verbrennungsmotor gilt als ausgeschaltet, wenn zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: die aufgezeichnete Drehzahl beträgt < 50 rpm der gemessene Abgasmassendurchsatz beträgt < 3 kg/h der gemessene Abgasmassendurchsatz fällt im Leerlauf auf < 15 % des typischen Abgasmassendurchsatzes unter stationären Bedingungen.

6.   KONSISTENZPRÜFUNG DER DATEN ZUR HÖHENLAGE DES FAHRZEUGS

Besteht der wohlbegründete Verdacht, dass eine Fahrt oberhalb der zulässigen Höhe gemäß Nummer 5.2 dieses Anhangs durchgeführt wurde, oder wurde die Höhe nur mit einem GPS gemessen, sind die GPS-Höhendaten auf Konsistenz zu überprüfen und wenn nötig zu berichtigen. Die Konsistenz der Daten ist durch Vergleich von Breiten- und Längengrad- sowie von Höhendaten des GPS zu überprüfen, wobei die Höhe durch ein digitales Geländemodell oder eine topografische Karte im geeigneten Maßstab anzuzeigen ist. Messungen, die von der Höhenangabe der topografischen Karte um mehr als 40 m abweichen, sind manuell zu korrigieren und zu markieren.

7.   KONSISTENZPRÜFUNG DER GPS-DATEN ZUR FAHRZEUGGESCHWINDIGKEIT

Die vom GPS bestimmte Fahrzeuggeschwindigkeit ist auf Konsistenz zu prüfen, indem die Gesamtfahrstrecke berechnet und mit Bezugswerten verglichen wird, welche entweder von einem Sensor, dem validierten ECU oder auch von einem digitalen Straßennetz oder einer topographischen Karte stammen. Offensichtliche Fehler in den GPS-Daten sind vor der Konsistenzprüfung beispielsweise mit Hilfe eines Koppelnavigationssensors obligatorisch zu berichtigen. Die ursprüngliche, unkorrigierte Datei ist aufzubewahren; korrigierte Daten sind zu kennzeichnen. Die berichtigten Daten dürfen sich nicht über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 120 s oder eine Gesamtdauer von mehr als 300 s erstrecken. Die mit Hilfe der korrigierten GPS-Daten berechnete Gesamtstrecke darf von den Bezugswerten um nicht mehr als 4 % abweichen. Wenn die GPS-Daten diese Anforderungen nicht erfüllen und keine andere verlässliche Quelle für Daten zur Fahrzeuggeschwindigkeit zur Verfügung steht, sind die Prüfungsergebnisse für ungültig zu erklären.

8.   KORREKTUR DER EMISSIONEN

8.1.   Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

Werden die Emissionen im trockenen Bezugszustand gemessen, sind die gemessenen Konzentrationen anhand folgender Formel in den feuchten Bezugszustand umzurechnen:

Dabei ist:

cwetdie Konzentration eines Schadstoffs im feuchten Bezugszustand in ppm oder Volumenprozent
cdrydie Konzentration eines Schadstoffs im trockenen Bezugszustand in ppm oder Volumenprozent
kwder Faktor der Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

Die Berechnung von kw erfolgt nach folgender Formel:

Dabei ist:

Dabei ist:

Hadie Feuchtigkeit der Ansaugluft [g Wasser je kg trockener Luft]
cCO2die CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand [%]
cCOdie CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand [%]
αdas Molverhältnis für Wasserstoff

8.2.   Korrektur der NOx-Emissionen um Umgebungsfeuchte und -temperatur

Bei den NOX-Emissionen ist keine Korrektur um Umgebungstemperatur und Feuchtigkeit vorzunehmen.

9.   BESTIMMUNG DER MOMENTANEN GASFÖRMIGEN ABGASBESTANDTEILE

9.1.   Einleitung

Die Bestandteile im Rohabgas sind mit den in Anlage 2 beschriebenen Mess- und Probenahmeanalysatoren zu messen. Die Rohkonzentrationen der maßgeblichen Bestandteile sind gemäß Anlage 1 zu messen. Die Daten sind einer Zeitkorrektur zu unterziehen und gemäß Nummer 3 abzugleichen.

9.2.   Berechnung der NMHC- und CH4-Konzentration

Bei der Methanmessung mit einem NMC-FID hängt die NMHC-Berechnung vom Kalibriergas/von der Methode zur Nullpunkt-/Messbereichskalibrierung ab. Bei Verwendung eines FID für THC-Messungen ohne NMC ist dieser mit Propan/Luft oder Propan/N2 auf die übliche Weise zu kalibrieren. Für die Kalibrierung des einem NMC nachgeschalteten FID sind folgende Verfahren zulässig:

a)
Das Kalibriergas aus Propan und Luft wird am NMC vorbeigeleitet.
b)
Das Kalibriergas aus Methan und Luft wird durch den NMC geleitet.

Es wird nachdrücklich empfohlen, den Methan-FID mit Kalibriergas aus Methan und Luft zu kalibrieren, das durch den NMC geleitet wird.

In Verfahren a sind die Konzentrationen von CH4 und NMHC folgendermaßen zu berechnen:

In Verfahren a sind die Konzentrationen von CH4 und NMHC folgendermaßen zu berechnen:

Dabei ist:

cHC(w/oNMC)die HC-Konzentration bei Vorbeileitung des CH4 oder C2H2 am NMC [ppmC1]
cHC(w/NMC)die HC-Konzentration bei Durchfluss des CH4 oder C2H2 durch den NMC [ppmC1]
rhder gemäß Anlage 2 Nummer 4.3.3 Buchstabe b bestimmte Kohlenwasserstoff- Ansprechfaktor
EMdie Umwandlungseffizienz bei Methan gemäß Anlage 2 Nummer 4.3.4 Buchstabe a
EEdie Umwandlungseffizienz bei Ethan gemäß Anlage 2 Nummer 4.3.4 Buchstabe b

Wird der Methan-FID durch den Cutter kalibriert (Verfahren b), beträgt die gemäß Anlage 2 Nummer 4.3.4 Buchstabe a ermittelte Umwandlungseffizienz bei Methan null. Die Dichte, die für die Berechnung der NMHC-Masse herangezogen wird, muss gleich der Dichte der Gesamtkohlenwasserstoffe bei 273,15 K und bei 101,325 kPa sein und hängt vom Kraftstoff ab.

10.   BESTIMMUNG DES ABGASMASSENDURCHSATZES

10.1.   Einleitung

Für die Berechnung der momentanen Massenemissionen nach den Nummern 11 und 12 ist die Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes erforderlich. Der Abgasmassendurchsatz ist durch eines der direkten Messverfahren nach Anlage 2 Nummer 7.2 zu bestimmen. Alternativ dazu ist die Berechnung des Abgasmassendurchsatzes nach den Nummern 10.2 bis 10.4 zulässig.

10.2.   Berechnungsverfahren auf Grundlage des Luftmassendurchsatzes und des Kraftstoffmassendurchsatzes

Der momentane Abgasmassendurchsatz kann aus dem Luftmassendurchsatz und dem Kraftstoffmassendurchsatz folgendermaßen berechnet werden:

Dabei ist:

qmew,ider momentane Abgasmassendurchsatz [kg/s]
qmaw,ider momentane Massendurchsatz der Ansaugluft (kg/s)
qmf,ider momentane Kraftstoffmassendurchsatz [kg/s]

Werden der Luftmassendurchsatz und der Kraftstoffmassendurchsatz oder der Abgasmassendurchsatz mit Hilfe von Aufzeichnungen des ECU ermittelt, muss der berechnete momentane Abgasmassendurchsatz die in Anlage 2 Nummer 3 für den Abgasmassendurchsatz festgelegten Linearitätsanforderungen sowie die Validierungsanforderungen nach Anlage 3 Nummer 4.3 erfüllen.

10.3.   Berechnungsverfahren auf der Grundlage des Luftmassendurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses

Der momentane Abgasmassendurchsatz kann aus dem Luftmassendurchsatz und dem Luft-Kraftstoff-Verhältnis folgendermaßen berechnet werden:

Dabei ist:

Dabei ist:

qmaw,ider momentane Massendurchsatz der Ansaugluft (kg/s)
A/Fstdas stöchiometrische Luft-Kraftstoff-Verhältnis [kg/kg]
λidas momentane Luftüberschussverhältnis
cCO2die CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand [%]
cCOdie CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand [ppm]
cHCwdie HC-Konzentration im feuchten Bezugszustand [ppm]
αdas Molverhältnis für Wasserstoff (H/C)
βdas Molverhältnis für Kohlenstoff (C/C)
γdas Molverhältnis für Schwefel (S/C)
δdas Molverhältnis für Stickstoff (N/C)
εdas Molverhältnis für Sauerstoff (O/C)

Die Koeffizienten beziehen sich bei Kraftstoffen auf Kohlenstoffbasis auf einen Kraftstoff Cβ Hα Oε Nδ Sγ mit β = 1. Die Konzentration der HC-Emissionen ist in der Regel gering und kann bei der Berechnung von λi weggelassen werden.

Werden der Luftmassendurchsatz und das Luft-Kraftstoff-Verhältnis mit Hilfe von Aufzeichnungen des ECU ermittelt, muss der berechnete momentane Abgasmassendurchsatz die in Anlage 2 Nummer 3 für den Abgasmassendurchsatz festgelegten Linearitätsanforderungen sowie die Validierungsanforderungen nach Anlage 3 Nummer 4.3 erfüllen.

10.4.   Berechnungsverfahren auf der Grundlage des Kraftstoffmassendurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses

Der momentane Abgasmassendurchsatz kann aus dem Kraftstoffdurchsatz und dem Luft-Kraftstoff-Verhältnis (berechnet mit A/Fst und λi gemäß Nummer 10.3) wie folgt errechnet werden:

Der berechnete momentane Abgasmassendurchsatz muss die in Anlage 2 Nummer 3 für den Abgasmassendurchsatz festgelegten Linearitätsanforderungen sowie die Validierungsanforderungen nach Anlage 3 Nummer 4.3 erfüllen.

11.   BERECHNUNG DER MOMENTANEN MASSENEMISSIONEN GASFÖRMIGER BESTANDTEILE

Die momentanen Massenemissionen [g/s] werden durch Multiplikation der momentanen Konzentration des jeweiligen Schadstoffs [ppm] mit dem momentanen Abgasmassendurchsatz [kg/s] – bei beiden Werten ist eine Berichtigung und ein Abgleich für die Wandlungszeit vorzunehmen – und dem jeweiligen u-Wert nach Tabelle 1 ermittelt. Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die momentanen Konzentrationswerte der Bestandteile nach Absatz 8.1 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen, ehe sie für weitere Berechnungen verwendet werden. Gegebenenfalls sind in sämtlichen nachfolgenden Datenbewertungen negative momentane Emissionswerte zu verwenden. Die Parameterwerte müssen in die Berechnung der vom Analysator, dem Durchsatzmessgerät, dem Sensor oder dem ECU gemeldeten momentanen Emissionen [g/s] einfließen. Hierzu ist folgende Formel anzuwenden:

Dabei ist:

mgas,idie Masse des Abgasbestandteils „Gas“ [g/s]
ugasdas Verhältnis zwischen der Dichte des Abgasbestandteils „Gas“ und der Gesamtdichte des Abgases gemäß Tabelle 1
cgas,idie gemessene Konzentration des Abgasbestandteils „Gas“ im Abgas [ppm]
qmew,ider gemessene Abgasmassendurchsatz [kg/s]
gasder jeweilige Bestandteil
idie Nummer der Messung



Tabelle 1

u-Werte des Rohabgases als Darstellung des Verhältnisses zwischen der Dichte des Abgasbestandteils oder Schadstoffs i [kg/m3] und der Dichte des Abgases [kg/m3] (6)

Kraftstoffρe [kg/m3]Bestandteil oder Schadstoff i
NOxCOHCCO2O2CH4
ρgas [kg/m3]
2,053 1,250  (1)1,9636 1,4277 0,716
ugas (2), (6)
Diesel (B7)1,2943 0,001586 0,000966 0,000482 0,001517 0,001103 0,000553
Ethanol (ED95)1,2768 0,001609 0,000980 0,000780 0,001539 0,001119 0,000561
CNG (3)1,2661 0,001621 0,000987 0,000528  (4)0,001551 0,001128 0,000565
Propan1,2805 0,001603 0,000976 0,000512 0,001533 0,001115 0,000559
Butan1,2832 0,001600 0,000974 0,000505 0,001530 0,001113 0,000558
LPG (5)1,2811 0,001602 0,000976 0,000510 0,001533 0,001115 0,000559
Benzin (E10)1,2931 0,001587 0,000966 0,000499 0,001518 0,001104 0,000553
Ethanol (E85)1,2797 0,001604 0,000977 0,000730 0,001534 0,001116 0,000559

(1)   Kraftstoffabhängig

(2)   bei λ= 2, trockener Luft, 273 K und 101,3 kPa

(3)   Genauigkeit der u-Werte innerhalb von 0,2 % bei einer Massenverteilung von: C = 66 - 76 %; H = 22 - 25 %; N = 0 - 12 %

(4)   NMHC auf der Grundlage von CH2,93 (für THC ist der ugas-Faktor für CH4 zu verwenden)

(5)   Genauigkeit der u-Werte ± 0,2 % für folgende Massenverteilung: C3 = 70 - 90 %; C4 = 10 - 30 %

(6)   ugas ist ein Parameter ohne Einheit; die ugas-Werte schließen Einheitsumrechnungen ein, um sicherzustellen, dass die momentanen Emissionen in der angegebenen physikalischen Einheit, etwa g/s, ermittelt werden.

12.   BERECHNUNG DER MOMENTANEN PARTIKELZAHLEMISSIONEN

Die momentanen Massenemissionen [Partikel/s] werden durch Multiplikation der momentanen Konzentration des jeweiligen Schadstoffs [Partikel/cm3] mit dem momentanen Abgasmassendurchsatz [kg/s] ermittelt, wobei bei beiden Werten eine Berichtigung und ein Abgleich für die Wandlungszeit vorzunehmen ist. Gegebenenfalls sind in sämtlichen nachfolgenden Datenbewertungen negative momentane Emissionswerte zu verwenden. Alle signifikanten Stellen der Zwischenergebnisse sind bei der Berechnung der momentanen Emissionen zu berücksichtigen. Es ist folgende Gleichung anzuwenden:

Dabei ist:

PN,ider Partikelfluss [Partikel/s]
cPN,idie gemessene Partikelzahlkonzentration [#/m3] normalisiert bei 0 °C
qmew,ider gemessene Abgasmassendurchsatz [kg/s]
ρedie Dichte des Abgases [kg/m3] bei 0 °C (Tabelle 1)

13.   DATENAUFZEICHNUNG UND -AUSTAUSCH

Der Datentauschtausch zwischen den Messsystemen und der Datenauswertungssoftware erfolgt über eine standardisierte Berichtsdatei gemäß Anlage 8 Nummer 2. Die Vorbearbeitung der Daten (z. B. Zeitkorrektur nach Nummer 3 oder Korrektur des GPS-Signals für die Fahrzeuggeschwindigkeit nach Nummer 7) muss mit der Steuerungssoftware des Messsystems erfolgen und vor Erzeugung der Datenberichtsdatei abgeschlossen sein. Wenn die Daten vor der Aufnahme in die Datenberichtsdatei berichtigt oder verarbeitet werden, müssen die originalen Rohdaten zwecks Qualitätssicherung und Kontrolle aufbewahrt werden. Das Runden von Zwischenwerten ist nicht zulässig.



Anlage 5

Anlage 5

Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mitteilungsfenster)

1.   EINFÜHRUNG

Die Methode des gleitenden Mittelungsfensters ermöglicht die Untersuchung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real-driving emissions – RDE), die während der Prüfung bei einem vorgegebenen Maßstab auftreten. Die Prüfung ist in Teilabschnitte (Fenster) unterteilt, und mit der anschließenden statistischen Aufbereitung soll festgestellt werden, welche Fenster zur Bewertung der RDE-Leistung des Fahrzeugs geeignet sind.

Die „Normalität“ der Fenster wird durch einen Vergleich ihrer entfernungsabhängigen CO2-Emissionen  mit einer Bezugskurve ermittelt. Die Prüfung ist vollständig durchgeführt, sobald sie eine ausreichende Anzahl normaler Fenster umfasst, die bestimmte Geschwindigkeitsbereiche (Stadt, Landstraße und Autobahn) abdecken.

Schritt 1Segmentierung der Daten
Schritt 2Teilmengen- oder fensterweise Berechnung der Emissionen (Abschnitt 3.1)
Schritt 3Ermittlung der normalen Fenster (Abschnitt 4)
Schritt 4Überprüfung der Vollständigkeit und Normalität der Fahrt (Abschnitt 5)
Schritt 5Berechnung der Emissionen anhand der normalen Fenster (Abschnitt 6)

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

Der Index (i) verweist auf den Zeitabschnitt.

Der Index (j) verweist auf das Fenster.

Der Index (k) verweist auf die Kategorie (t = total (insgesamt), u = urban (Stadt), r = rural (Landstraße), m = motorway (Autobahn)) oder auf die charakteristische Kurve (characteristic curve – cc) für CO2.

Der Index „gas“ verweist auf limitierte Abgasbestandteile (z. B. NOx, CO, PN).

ΔDifferenz
größer oder gleich
#Anzahl
%Prozent
kleiner oder gleich
a1, b1Koeffizienten der charakteristischen Kurve für CO2
a2, b2Koeffizienten der charakteristischen Kurve für CO2
djje Fenster j zurückgelegte Entfernung [km]
fkGewichtungsfaktoren für die Anteile Stadt, Landstraße und Autobahn
hAbstand der Fenster zur charakteristischen Kurve für CO2 [%]
hjAbstand des Fensters j zur charakteristischen Kurve für CO2 [%]
Gewichtungsindex für die Anteile Stadt, Landstraße und Autobahn sowie für die gesamte Fahrt
k11, k12Koeffizienten der Gewichtungsfunktion
k21, k21Koeffizienten der Gewichtungsfunktion
MCO2,refCO2-Bezugsmasse [g]
MgasMasse oder Partikelzahl des Abgasbestandteils „Gas“ [g] oder [#]
Mgas,jMasse oder Partikelzahl des Abgasbestandteils „Gas“ im Fenster j [g] oder [#]
Mgas,dentfernungsabhängige Emission für den Abgasbestandteil „Gas“ [g/km] oder [#/km]
Mgas,d,jentfernungsabhängige Emission für den Abgasbestandteil „Gas“ im Fenster j [g/km] oder [#/km]
NkAnzahl der Fenster für die Anteile Stadt, Landstraße und Autobahn
P1, P2, P3Bezugspunkte
tZeit [s]
t1,jerste Sekunde des j-ten Mittelungsfensters [s]
t2,jletzte Sekunde des j-ten Mittelungsfensters [s]
tiGesamtdauer im Zeitabschnitt i [s]
ti,jGesamtdauer in Zeitabschnitt i in Bezug auf Fenster j [s]
tol1primäre Toleranz für die charakteristische CO2-Kurve eines Fahrzeugs [%]
tol2sekundäre Toleranz für die charakteristische CO2-Kurve eines Fahrzeugs [%]
ttDauer einer Prüfung [s]
vFahrzeuggeschwindigkeit [km/h]
Durchschnittsgeschwindigkeit in Fenstern [km/h]
vitatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Zeitabschnitt i [km/h]
durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Fenster j [km/h]
Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit niedriger Geschwindigkeit
Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit hoher Geschwindigkeit
Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit sehr hoher Geschwindigkeit
wGewichtungsfaktor für Fenster
wjGewichtungsfaktor für Fenster j

3.   GLEITENDE MITTELUNGSFENSTER

3.1.   Definition der Mittelungsfenster

Die gemäß Anlage 4 berechneten momentanen Emissionen werden mit Hilfe einer Methode des gleitenden Mittelungsfensters auf der Grundlage der CO2-Bezugsmasse integriert. Dies geschieht nach folgendem Berechnungsprinzip: Die Emissionsmassen werden nicht für den gesamten Datensatz, sondern für Teildatensätze des gesamten Datensatzes berechnet, wobei die Länge dieser Teildatensätze so festgesetzt wird, dass sie der CO2-Masse entspricht, die das Fahrzeug während des Bezugsfahrzyklus im Labor ausstößt. Die Berechnungen des gleitenden Mittelwerts werden mit einem Zeitinkrement Δt entsprechend der Datenerfassungsfrequenz durchgeführt. Diese zur Ermittlung des Durchschnitts der Emissionen benutzten Teildatensätze werden als Mittelungsfenster bezeichnet.   Die unter dieser Nummer beschriebene Berechnung ist vom ersten Punkt an durchzuführen (vorwärts).

Die folgenden Daten werden bei der Berechnung der CO2-Masse, der Emissionen und des Abstands der Mittelungsfenster außer Acht gelassen:

die Überprüfung der Instrumente in regelmäßigen Abständen und/oder nach der Überprüfung der Nullpunktdrift

 —————

die Fahrzeuggeschwindigkeit über dem Boden < 1 km/h

 —————

Die Masse (bzw. die Partikelzahl) der Emissionen Mgas,j wird durch Berechnung nach der Vorschrift in Anlage 4 durch Integration der momentanen Emissionen in g/s (oder #/s für P) bestimmt.

Abbildung 1

Fahrzeuggeschwindigkeit, bezogen auf die Zeit, und gemittelte Fahrzeugemissionen, bezogen auf die Zeit, beginnend mit dem ersten Mittelungsfenster

Abbildung 2

Festlegung von Mittelungsfenstern auf Grundlage der CO2-Masse

Die Dauer

des j-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch:

Dabei ist:

die CO2-Masse [g], die zwischen dem Beginn der Prüfung und dem Zeitpunkt (t2,j) gemessen wurde.

die Hälfte der CO2-Masse [g], die das Fahrzeug während des weltweit harmonisierten Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge (worldwide harmonized Light vehicles Test Cycle) nach dem in der globalen technischen Regelung Nr. 15 der UNECE – Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (ECE/TRANS/180/Add.15) beschriebenen Verfahren (Prüfung Typ 1, einschließlich Kaltstart) ausstößt.

t2,j muss so gewählt werden, dass

Wobei Δt der Datenerfassungszeitraum ist.

Die CO2-Massen in den Fenstern werden durch Integration der gemäß Anlage 4 dieses Anhangs errechneten momentanen Emissionen berechnet.

3.2.   Berechnung von Fensteremissionen und Durchschnitten

Die folgenden Werte werden für jedes nach Nummer 3.1 bestimmte Fenster berechnet:

die entfernungsabhängigen Emissionen Mgas,d,j für alle in diesem Anhang angegebenen Schadstoffe
die entfernungsabhängigen CO2-Emissionen MCO2,d,j
die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit

Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft, so muss die Berechnung des Fensters zum Zeitpunkt der Betätigung der „Motor-Ein“-Stellung beginnen und Fahrereignisse beinhalten, bei denen kein CO2 ausgestoßen wird.

4.   BEWERTUNG VON FENSTERN

4.1.   Einführung

Die Bezugsbedingungen für die Dynamik des Prüffahrzeugs werden anhand der CO2-Emissionen des Fahrzeugs in Abhängigkeit von der zum Zeitpunkt der Typgenehmigung gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeit dargestellt und als „charakteristische Kurve des Fahrzeugs hinsichtlich CO2“ bezeichnet.

Zur Bestimmung der entfernungsabhängigen CO2-Emissionen wird das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand mit den Fahrwiderstandseinstellungen gemäß dem in Anhang 4 der nach dem in der globalen technischen Regelung Nr. 15 der UNECE – Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (ECE/TRANS/180/Add.15) beschriebenen Verfahren geprüft. Im Fahrwiderstand wird die zusätzliche Masse während der RDE-Prüfung, d. h. der Beifahrer und die PEMS-Ausrüstung, nicht berücksichtigt.

4.2.   Bezugspunkte der charakteristischen Kurve für CO2

Die zur Festlegung der Kurve erforderlichen Bezugspunkte P1, P2 und P3 werden wie folgt bestimmt:

4.2.1.   Punkt P1

(Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit niedriger Geschwindigkeit)

= CO2-Emissionen des Fahrzeugs während der Phase des WLTP-Zyklus mit niedriger Geschwindigkeit × 1,2 [g/km]

4.2.2.   Punkt P2

4.2.3.

(Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit hoher Geschwindigkeit)

= CO2-Emissionen des Fahrzeugs während der Phase des WLTP-Zyklus mit hoher Geschwindigkeit × 1,1 [g/km]

4.2.4.Punkt P3
4.2.5.

(Durchschnittsgeschwindigkeit für die Phase des WLTP-Zyklus mit sehr hoher Geschwindigkeit)

= CO2-Emissionen des Fahrzeugs während der Phase des WLTP-Zyklus mit sehr hoher Geschwindigkeit × 1,05 [g/km]

4.3.   Festlegung der charakteristischen Kurve für CO2

Die CO2-Emissionen entsprechend der charakteristischen Kurve werden anhand der in Abschnitt 4.2 definierten Bezugspunkte als Funktion der Durchschnittsgeschwindigkeit unter Verwendung zweier linearer Abschnitte (P1, P2) und (P2, P3) berechnet. Der Abschnitt (P2, P3) wird auf der Achse der Fahrzeuggeschwindigkeit auf 145 km/h begrenzt. Die charakteristische Kurve wird wie folgt durch Gleichungen bestimmt:

Für den Abschnitt (P1,P2):

wobei :

und :

Für den Abschnitt (P2,P3):

wobei :

und :

Abbildung 3

Charakteristische Kurve des Fahrzeugs für CO2

4.4.   Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn

4.4.1.
Für Stadt-Fenster sind durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeiten über dem Boden
unter 45 km/h charakteristisch.
4.4.2.
Für Landstraßen-Fenster sind durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeiten über dem Boden
gleich oder größer 45 km/h und unter 80 km/h charakteristisch.
4.4.3.
Für Autobahn-Fenster sind durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeiten
über dem Boden gleich oder größer 80 km/h und unter 145 km/h charakteristisch.

Abbildung 4

Charakteristische Kurve des Fahrzeugs für CO2: Definitionen des Fahrens in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen

5.   ÜBERPRÜFUNG DER VOLLSTÄNDIGKEIT UND NORMALITÄT DER FAHRT

Bei Fahrzeugen der Klasse N2, die gemäß Richtlinie 92/6/EWG mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, muss der Anteil an Fenstern in Bezug auf Autobahnbetrieb mindestens 5 % betragen.

5.1.   Toleranzen oberhalb und unterhalb der charakteristischen Kurve für CO2

Die primäre Toleranz und die sekundäre Toleranz der charakteristischen Kurve des Fahrzeugs für CO2 sindtol1 = 25 % bzw. tol =2 50 %.

5.2.   Überprüfung der Prüfung auf Vollständigkeit

Die Prüfung ist abgeschlossen, wenn von der Gesamtzahl der Fenster jeweils wenigstens 15 % Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn sind.

5.3.   Überprüfung der Prüfung auf Normalität

Die Prüfung ist normal, wenn wenigstens 50 % der Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn innerhalb des für die charakteristische Kurve festgelegten Bereichs der primären Toleranz liegen.

Wird die Mindestanforderung von 50 % nicht erfüllt, kann die obere positive Toleranz tol1 in Schritten von 1 % erhöht werden, bis die Vorgabe von 50 % normaler Fenster erreicht ist. Bei der Anwendung dieses Verfahrens darf tol1 niemals 30 % übersteigen.

Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft und wird zugleich die Mindestanforderung von 50 % nicht erfüllt, kann die obere positive Toleranz tol1 in Schritten von 1 % erhöht werden, bis die Vorgabe von 50 % normaler Fenster erreicht ist. Bei der Anwendung dieses Verfahrens darf tol1 niemals 50 % übersteigen.

6.   BERECHNUNG DER EMISSIONEN

6.1.   Berechnung gewichteter entfernungsabhängiger Emissionen

Die Emissionen werden als gewichteter Durchschnitt der entfernungsabhängigen Emissionen der Fenster berechnet, und zwar gesondert für die Kategorien Stadt, Landstraße und Autobahn sowie für die gesamte Fahrt.

Der Gewichtungsfaktor wj für jedes Fenster wird wie folgt bestimmt:

Wenn

ist, dann ist

Wenn

ist, dann ist

dabei ist

und

Wenn

ist, dann ist

dabei ist

und

Wenn

oder

ist, dann ist

Dabei ist:

Abbildung 5

Gewichtungsfunktion für Mittelungsfenster

Für alle Mittelungsfenster einschließlich der Kaltstartdatenpunkte gemäß Nummer 4 von Anlage 4 ist die Gewichtungsfunktion auf Eins zu setzen.

6.2.   Berechnung der Gewichtungsindizes

Die Indizes der Strenge werden gesondert für die Kategorien Stadt, Landstraße und Autobahn berechnet

sowie für die gesamte Fahrt:

Dabei sind ƒu, ƒr ƒm gleich 0,34, 0,33 beziehungsweise 0,33.

6.3.   Berechnung der Emissionen für die gesamte Fahrt

Anhand der in Nummer 6.1 berechneten gewichteten entfernungsabhängigen Emissionen werden die entfernungsabhängigen Emissionen in [mg/km] für die gesamte Fahrt und jeden gasförmigen Schadstoff wie folgt berechnet:

und für die Partikelzahl:

Dabei sind ƒu, ƒr ƒm gleich 0,34, 0,33 beziehungsweise 0,33.

7.   ZAHLENBEISPIELE

7.1.   Berechnung der Mittelungsfenster



Tabelle 1

Die wichtigsten Vorgaben für die Berechnung

MCO2,ref [g]610
Richtung bei der Berechnung der MittelungsfensterVorwärts
Erfassungsfrequenz [Hz]1

Abbildung 6 ist zu entnehmen, wie die Mittelungsfenster auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die bei einer mit einem PEMS durchgeführten Prüfung auf der Straße aufgezeichnet wurden. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden im Folgenden nur die ersten 1 200 Sekunden der Fahrt wiedergegeben.

Die Sekunden 0 bis 43 sowie die Sekunden 81 bis 86 werden wegen Betriebs mit der Fahrzeuggeschwindigkeit null ausgeschlossen.

Das erste Mittelungsfenster beginnt bei t1,1 = 0 s und endet bei Sekunde t2,1 = 524 s (Tabelle 3).

Abbildung 6

Bei der Prüfung auf der Straße mit einem PEMS aufgezeichnete momentane CO2-Emissionen als Funktion der Zeit. Die rechteckigen Rahmen zeigen die Dauer des j-ten Fensters an. Die Datenreihe mit der Bezeichnung „Gültig = 100/Ungültig = 0“ zeigt im Sekundenabstand die Daten an, die von der Analyse auszuschließen sind.

7.2.   Bewertung von Fenstern



Tabelle 2

Berechnung der Vorgaben für die charakteristische Kurve für CO2

CO2 Niedrige Geschwindigkeit WLTC × 1,2 (P1) [g/km]154
CO2 Hohe Geschwindigkeit WLTC × 1,1 (P2) [g/km]96
CO2 Sehr hohe Geschwindigkeit WLTC × 1,05 (P3) [g/km]120



Bezugspunkt
P1
P2
P3

Die charakteristische Kurve für CO2 ist wie folgt definiert:

Für den Abschnitt (P1, P2):

wobei

und

Für den Abschnitt (P2, P3):

Wobei

und

Im Folgenden sind Beispiele für die Berechnung der Gewichtungsfaktoren sowie für die Zuordnung der Fenster zu den Kategorien Stadt, Landstraße oder Autobahn wiedergegeben:

Für Fenster Nr. 45:

Die durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Fenster liegt unter 45 km/h, daher handelt es sich um ein Stadt-Fenster.

Für die charakteristische Kurve:

Überprüfung von:

Ergibt:

Für Fenster Nr. 556:

Die durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Fenster ist größer als 45 km/h, aber unter 80 km/h, daher handelt es sich um ein Landstraßen-Fenster.

Für die charakteristische Kurve:

Überprüfung von:

Ergibt:

wobei

and



Tabelle 3

Numerische Emissionsdaten

Fenster

[Nr.]

t1,j

[s]

[s]

t2,j

[s]

[g]

[g]

10523524609,06 610,22
21523524609,06 610,22
4342523524609,06 610,22
4443523524609,06 610,22
4544523524609,06 610,22
4645524525609,68 610,86
4746524525609,17 610,34
10099563564609,69 612,74
200199686687608,44 610,01
4744731 024 1 025 609,84 610,60
4754741 029 1 030 609,80 610,49
5565551 173 1 174 609,96 610,59
5575561 174 1 175 609,09 610,08
5585571 176 1 177 609,09 610,59
5595581 180 1 181 609,79 611,23

7.3.   Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn – Vollständigkeit der Fahrt

In diesem Zahlenbeispiel besteht die Fahrt aus 7 036 Mittelungsfenstern. In Tabelle 5 ist die Anzahl der Fenster aufgeführt, die entsprechend der in ihnen erreichten durchschnittlichen Fahrzeuggeschwindigkeit der Kategorie Stadt, Landstraße oder Autobahn zugeordnet und gemäß ihrem Abstand von der charakteristischen Kurve in CO2-Bereiche aufgeteilt wurden. Die Fahrt ist abgeschlossen, da von der Gesamtzahl der Fenster jeweils wenigstens 15 % Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn sind. Die Fahrt wird als normal eingestuft, da wenigstens 50 % der Fenster für Stadt, Landstraße und Autobahn innerhalb des für die charakteristische Kurve festgelegten Bereichs der primären Toleranzen liegen.



Tabelle 4

Überprüfung der Vollständigkeit und Normalität der Fahrt

FahrbedingungenZahlFenster in %
Alle Fenster
Stadt1 909 1 909 /7 036 *100=27,1 > 15
Landstraße2 011 2 011 /7 036 *100=28,6 > 15
Autobahn3 116 3 116 /7 036 *100=44,3 > 15
Insgesamt1 909 + 2 011 + 3 116 =7 036
Normale Fenster
Stadt1 514 1 514 /1 909 *100=79,3 > 50
Landstraße1 395 1 395 /2 011 *100=69,4 > 50
Autobahn2 708 2 708 /3 116 *100=86,9 > 50
Insgesamt1 514 + 1 395 + 2 708 =5 617



Anlage 6

Anlage 6

Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 2 (Einstufung in Leistungsklassen)

1.   EINLEITUNG

In dieser Anlage wird die Datenauswertung gemäß der Methode der Einstufung in Leistungsklassen beschrieben; sie wird in dieser Anlage als „Auswertung durch Normierung einer Verteilung der vereinheitlichten Leistungsfrequenz“ (standardized power frequency –SPF) bezeichnet.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

aref …Bezugsbeschleunigung für Pdrive
DWLTC…Achsabschnitt der Veline des WLTC
f0, f1, f2…Fahrwiderstandskoeffizienten [N], [N/(km/h)], [N/(km/h)2]
i…Zeitabschnitt für momentane Messungen, Mindestauflösung 1 Hz
j…Radleistungsklasse, j = 1 bis 9
k…Zeitabschnitt für die Werte der gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte
kWLTC…Steigung der Veline des WLTC
mgas, i…Momentane Masse des Abgasbestandteils „Gas“ im Zeitabschnitt i, [g/s]; für PN in [#/s]
mgas, 3s, k…Gleitender 3-Sekunden-Durchschnitt des Massendurchsatzes für den Abgasbestandteil „Gas“ im Zeitabschnitt k mit einer Auflösung von 1 Hz [g/s]; für PN in [#/s]
Durchschnittlicher Wert der Emission eines Abgasbestandteils in der Radleistungsklasse j, [g/s]; für PN in [#/s]
Gewichteter Emissionswert eines Abgasbestandteils „Gas“ in der Teilstichprobe aller Sekunden i mit vi < 60 km/h, [g/s]; für PN in [#/s]
Mw gas,d…Gewichtete entfernungsabhängige Emissionen für den Abgasbestandteil „Gas“ für die gesamte Fahrt, [g/km]; für PN in [#/km]
Mw PN,d…Gewichtete entfernungsabhängige Emissionen für den Abgasbestandteil „PN“ für die gesamte Fahrt, [#/km]
Mw,gas,d,U…Gewichtete streckenabhängige Emissionen des Abgasbestandteils „Gas“ in der Teilstichprobe aller Sekunden i mit vi < 60 km/h, [g/km]
Mw,PN,d,U…Gewichtete streckenabhängige Emissionen des Abgasbestandteils „PN“ in der Teilstichprobe aller Sekunden i mit vi < 60 km/h, [#/km]
p…Phase des WLTC (Niedrig-, Mittel-, Hoch- bzw. Höchstwertphase), p = 1-4
Pdrag…Motorbremswirkung im Veline-Ansatz bei abgesperrter Kraftstoffzufuhr, [kW]
Prated…Maximale Nennleistung des Motors laut Herstellerangabe, [kW]
Prequired,i…Erforderliche Leistung zur Überwindung des Fahrwiderstands (Straße) und der Fahrzeugträgheit im Zeitabschnitt i, [kW]
Pr,,i…Gleich dem oben definierten Ausdruck Prequired,i, zur Verwendung in längeren Gleichungen
Leistungskurve bei Volllast, [kW]
Pc,j…Radleistungsklassengrenzen für die Klasse Nr. j, [kW] (Pc,j, lower bound steht für die untere Grenze, Pc,j, upper bound für die obere Grenze)
Pc,norm, j…Radleistungsklassengrenzen für die Klasse j als normierter Leistungswert, [-]
Pr, i…Leistungsbedarf an der Fahrzeugradnabe zur Überwindung der Fahrwiderstände im Zeitabschnitt i [kW]
Pw,3s,k…Gleitender 3-Sekunden-Durchschnitt des Leistungsbedarfs an den Fahrzeugradnaben zur Überwindung der Fahrwiderstände im Zeitabschnitt k [kW] mit einer Auflösung von 1 Hz
Pdrive…Leistungsbedarf an den Radnaben für ein Fahrzeug bei Bezugsgeschwindigkeit und bei Beschleunigung [kW]
Pnorm…Normierter Leistungsbedarf an den Radnaben [-]
ti…Gesamtdauer im Zeitabschnitt i, [s]
tc,j…Zeitanteil der Radleistungsklasse j, [%]
ts…Zeitpunkt des Beginns der WLTC-Phase p, [s]
te…Zeitpunkt des Endes der WLTC-Phase, [s]
TM …Prüfmasse des Fahrzeugs
SPF…Standardised Power Frequency distribution – Verteilung der vereinheitlichten Leistungsfrequenz
vi…tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Zeitabschnitt i [km/h]
durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit in der Radleistungsklasse j, km/h
vref …Bezugsgeschwindigkeit für Pdrive
v3s,k…Gleitender 3-Sekunden-Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit im Zeitabschnitt k, [km/h]
Gewichtete Fahrzeuggeschwindigkeit in der Radleistungsklasse j, [km/h]

3.   AUSWERTUNG DER EMISSIONSWERTE MIT EINER VERTEILUNG DER VEREINHEITLICHTEN RADLEISTUNGSFREQUENZ

Bei der Methode der Einstufung in Leistungsklassen werden die nach Anlage 4 berechneten momentanen Emissionen der Schadstoffe mgas, i (g/s) verwendet.

Die Werte von mgas, i werden gemäß der jeweiligen Leistung an den Rädern eingestuft und die nach Leistungsklassen eingestuften Emissionen gewichtet, um entsprechend den folgenden Anweisungen die Emissionswerte für eine Prüfung mit normaler Leistungsverteilung zu ermitteln.

3.1.   Quelle der tatsächlichen Radleistung

Die tatsächliche Radleistung Pr,i ist die Gesamtleistung zur Überwindung des Luftwiderstands, des Rollwiderstands, der Straßenneigungen, der Längsträgheit des Fahrzeugs und der Rotationsträgheit der Räder.

Bei der Messung und der Aufzeichnung ist für das Radleistungssignal ein Drehmomentsignal zu verwenden, das die Linearitätsanforderungen in Anlage 2 Nummer 3.2 erfüllt. Bezugspunkte für die Messung sind die Radnaben der Antriebsräder.

Alternativ dazu kann die tatsächliche Radleistung auch anhand der momentanen CO2-Emissionen nach dem Verfahren in Nummer 4 dieser Anlage bestimmt werden.

Die Vorschriften dieser Anlage 6 gelten nur für nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (wie in Nummer 1.2.40 definiert), wenn die Leistung an den Rädern durch Messung des Radnabendrehmoments bestimmt wurde.

3.2.   Berechnung der gleitenden Durchschnitte der momentanen Prüfdaten

Die gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte werden aus allen maßgeblichen momentanen Prüfdaten berechnet, um die Auswirkungen einer möglicherweise unvollkommenen Zeit-Synchronisierung zwischen Emissionsmassendurchsatz und Radleistung zu vermindern. Die gleitenden Durchschnitte werden mit einer Frequenz von 1 Hz berechnet:

Dabei ist:

kZeitabschnitt für gleitende Durchschnitte
iZeitabschnitt aus momentanen Prüfdaten

3.3.   Zuordnung der gleitenden Durchschnitte zu Stadt, Landstraße und Autobahn

Die Normleistungshäufigkeiten sind für den Stadtverkehr und die gesamte Fahrt festgelegt (siehe Nummer 3.4), und die Emissionen sind gesondert für die gesamte Fahrt und für den Teil Stadt auszuwerten. Für die spätere Beurteilung des Anteils „Stadt“ der Fahrt werden die nach Absatz 3.2 berechneten gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte gemäß dem gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitt des Geschwindigkeitssignals (v3s,k) nach dem in Tabelle 1-1 angegebenen Geschwindigkeitsbereich den Fahrbedingungen im Stadtverkehr zugeordnet. Die Stichprobe für die Auswertung der gesamten Fahrt muss alle Geschwindigkeitsbereiche einschließlich des Anteils „Stadt“ umfassen.



Tabelle 1-1

Geschwindigkeitsbereiche zur Zuordnung von Prüfdaten zu den Bedingungen für Fahrten innerorts, außerorts und auf der Autobahn im Zusammenhang mit der Methode der Einstufung in Leistungsklassen

FahrzeugklasseInnerortsAußerorts (1)Autobahn (1)
M1, M2, N1vi [km/h]0 bis ≤ 60> 60 bis ≤ 90> 90
N2vi [km/h]0 bis ≤ 60> 60 bis ≤ 80> 80
(1)   Dies wird in der tatsächlichen regulatorischen Bewertung des innerstädtischen Fahrbetriebs nicht verwendet.

3.4.   Festlegung der Radleistungsklassen für die Emissionseinstufung

3.4.1.

Die Leistungsklassen und die entsprechenden Zeitanteile der Leistungsklassen bei normaler Fahrt werden für normierte Leistungswerte so definiert, dass sie für jedes leichte Nutzfahrzeug repräsentativ sind (Tabelle 1-2).



Tabelle 1-2

Normierte Normleistungsfrequenzen für den Stadtverkehr und für einen gewichteten Durchschnitt einer Fahrt mit den Streckenanteilen 1/3 Stadt, 1/3 Landstraße und 1/3 Autobahn

Leistungsklasse Nr.Pc,norm,j [-]StadtGesamte Fahrt
Von >bis ≤Zeitanteil, tC,j
1– 0,121,9700 %18,5611 %
2– 0,10,128,7900 %21,8580 %
30,1144,0000 %43,4582 %
411,94,7400 %13,2690 %
51,92,80,4500 %2,3767 %
62,83,70,0450 %0,4232 %
73,74,60,0040 %0,0511 %
84,65,50,0004 %0,0024 %
95,50,0003 %0,0003 %

Die Spalten des Typs Pc,norm in Tabelle 1-2 werden durch Multiplikation mit Pdrive entnormiert, wobei Pdrive die tatsächliche Radleistung des für die Typgenehmigung auf dem Rollenprüfstand geprüften Fahrzeugs bei vref und aref ist.

Pc,j [kW] = Pc,norm, j * Pdrive

Dabei gilt:

j ist der Leistungsklassenindex nach Tabelle 1
vref = 66 km/h
αref= 0,44 m/s2
Die Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 sind die Zielwerte des WLTP für den Straßenwiderstand des jeweiligen mit PEMS geprüften Fahrzeugs gemäß der Definition in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 2.4
TMWLTP ist die WLTP-Prüfmasse des jeweiligen mit PEMS geprüften Fahrzeugs gemäß der Definition in Anhang XXI Nummer 3.2.25
3.4.2.Berichtigung der Radleistungsklassen

Die höchste in Betracht zu ziehende Radleistungsklasse ist die höchste Klasse in Tabelle 1, die (Prated × 0,9) enthält. Die Zeitanteile aller ausgeschlossenen Klassen werden zu der höchsten verbleibenden Klasse hinzu addiert.

Zur Bestimmung der oberen und der unteren Grenze jeder Radleistungsklasse des geprüften Fahrzeugs in kW wird zu jedem Pc,norm,j das jeweilige Pc,j nach der Anleitung in Abbildung 1 berechnet.

Abbildung 1

Schema der Umwandlung der normierten vereinheitlichten Leistungsfrequenz in eine fahrzeugspezifische Leistungsfrequenz

Im folgenden Beispiel wird diese Entnormierung veranschaulicht.

Beispiel für Ausgangsdaten:



ParameterWert
f0 [N]86
f1 [N/(km/h)]0,8
f2 [N/(km/h)2]0,036
TM [kg]1 590
Prated [kW]120 (Beispiel 1)
Prated [kW]75 (Beispiel 2)

Entsprechende Ergebnisse:

Pdrive = 66[km/h]/3,6 * (86 + 0,8[N/(km/h)] * 66[km/h] + 0,036[N/(km/h)] * (66[km/h])2 + 1 590 [kg] * 0,44[m/s2]) * 0,001

Pdrive = 18,25 kW



Tabelle 2

Entnormierte einheitliche Leistungsfrequenzwerte aus Tabelle 1 (für Beispiel 1)

Leistungsklasse Nr.Pc,j [kW]StadtGesamte Fahrt
Von >bis ≤Zeitanteil, tC,j [%]
1– 1,82521,97 %18,5611 %
2– 1,8251,82528,79 %21,8580 %
31,82518,24644,00 %43,4583 %
418,24634,6674,74 %13,2690 %
534,66751,0880,45 %2,3767 %
651,08867,5090,045 %0,4232 %
767,50983,9300,004 %0,0511 %
883,930100,3510,000 4 %0,0024 %
9100,3510,00025 %0,0003 %
(1)  Die höchste zu berücksichtigende Radleistungsklasse ist diejenige, die 0,9 × Prated enthält. Hier 0,9 × 120 = 108.



Tabelle 3

Entnormierte einheitliche Leistungsfrequenzwerte aus Tabelle 1 (für Beispiel 2)

Leistungs- klasse Nr.Pc,j [kW]StadtGesamte Fahrt
Von >bis ≤Zeitanteil, tC,j [%]
1Allen < – 1,825– 1,82521,97 %18,5611 %
2– 1,8251,82528,79 %21,8580 %
31,82518,24644,00 %43,4583 %
418,24634,6674,74 %13,2690 %
534,66751,0880,45 %2,3767 %
6 (1)51,088Alle > 51,0880,04965 %0,4770 %
767,50983,930
883,930100,351
9100,351Alle > 100,375
(1)   Die höchste zu berücksichtigende Radleistungsklasse ist diejenige, die 0,9 × Prated enthält. Hier 0,9 × 75 = 67,5.

3.5.   Einstufung der Werte der gleitenden Durchschnitte

 —————

Jeder nach Nummer 3.2 berechnete Wert eines gleitenden Durchschnitts wird derjenigen Klasse der entnormierten Radleistung zugeordnet, in die der tatsächliche 3-Sekunden-Durchschnitt der Radleistung Pw,3s,k gehört. Die Klassengrenzen für die entnormierte Radleistung sind nach Nummer 3.3 zu berechnen.

Die Einstufung wird für alle gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte der gesamten gültigen Fahrtdaten sowie für alle Stadt-Anteile der gesamten Fahrt durchgeführt. Zusätzlich werden alle der Klasse Stadt gemäß den Geschwindigkeitsgrenzen in Tabelle 1-1 zugeordneten gleitenden Durchschnitte unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem der gleitende Durchschnitt während der Fahrt auftrat, in einen Satz von Stadt-Leistungsklassen eingestuft.

Anschließend wird der Durchschnitt der Werte aller gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte innerhalb einer Radleistungsklasse je Parameter für jede Radleistungsklasse berechnet. Die im Folgenden beschriebenen Gleichungen sind einmal auf den Datensatz Stadt und einmal auf den gesamten Datensatz anzuwenden.

Einstufung der Werte der gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte in Leistungsklassen j (j = 1 bis 9):

dann: Klassenindex für Emissionen und Geschwindigkeit = j

Für jede Leistungsklasse wird die Anzahl der gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte gezählt:

dann: countsj = n + 1 (Mit der countsj werden die gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte in einer Leistungsklasse gezählt, um später den Mindestabdeckungbedarf zu prüfen.)

3.6.   Überprüfung der Leistungsklassenabdeckung und der Normalität der Leistungsverteilung

Eine gültige Prüfung erfordert, dass eine ausreichende Anzahl an gemessenen Emissionswerten den jeweiligen Leistungsklassen zugeteilt wird. Diese Anforderung wird anhand der Anzahl an den jeder Leistungsklasse zugeteilten 3-Sekunden-Durchschnittswerten (Zählungen) nachgeprüft:

Eine Mindestabdeckung von 5 gezählten Werten ist für die gesamte Fahrt in jeder Radleistungsklasse bis zu Klasse Nr. 6 oder bis zu der Klasse erforderlich, die 90 % der Nennleistung enthält, je nachdem, welchen Wert die Klasse mit der niedrigeren Nummer ergibt. Betragen die Zählungen in einer Radleistungsklasse über der Nummer 6 weniger als 5, so sind der durchschnittliche Emissionswert der Klasse (mgas,3s,k) und die durchschnittliche Geschwindigkeit der Klasse (v3s,k) auf null zu setzen.
Eine Mindestabdeckung von 5 gezählten Werten ist für den innerstädtischen Anteil der Fahrt in jeder Radleistungsklasse bis zu Klasse Nr. 5 oder bis zu der Klasse erforderlich, die 90 % der Nennleistung enthält, je nachdem, welchen Wert die Klasse mit der niedrigeren Nummer ergibt. Betragen die Zählungen in einer Radleistungsklasse über der Nummer 5 weniger als 5, so sind der durchschnittliche Emissionswert der Klasse (mgas,3s,k) und die durchschnittliche Geschwindigkeit der Klasse (v3s,k) auf null zu setzen.

3.7.   Bildung der Durchschnitte der Messwerte je Radleistungsklasse

Aus den in jeder Radleistungsklasse sortierten gleitenden Durchschnitten wird der Durchschnitt wie folgt gebildet:

Dabei ist:

j…die Radleistungsklasse 1 bis 9 nach Tabelle 1
der durchschnittliche Emissionswert eines Abgasbestandteils in einer Radleistungsklasse (gesonderte Werte für gesamte Fahrt und die Stadt-Teile der Fahrt), [g/s]
die durchschnittliche Geschwindigkeit in einer Radleistungsklasse (gesonderte Werte für gesamte Fahrt und die Stadt-Teile der Fahrt), [km/h]
k…Zeitabschnitt für die Werte gleitender Durchschnitte

3.8.   Gewichtung der Durchschnittswerte je Radleistungsklasse

Die Durchschnittswerte jeder Radleistungsklasse werden mit dem Zeitanteil tC,j je Klasse nach Tabelle 1 multipliziert sowie addiert, um den Wert des gewichteten Durchschnitts für jeden Parameter zu bestimmen. Dieser Wert stellt das gewichtete Ergebnis für eine Fahrt mit den vereinheitlichten Leistungsfrequenzen dar. Für den Teil Stadt der Prüfdaten werden die gewichteten Durchschnitte unter Verwendung der Zeitanteile für die Stadt-Leistungsverteilung berechnet, für die gesamte Fahrt mit den Zeitanteilen für die gesamte Fahrt.

Die im Folgenden beschriebenen Gleichungen sind einmal auf den Datensatz Stadt und einmal auf den gesamten Datensatz anzuwenden.

3.9   Berechnung des gewichteten entfernungsabhängigen Emissionswerts

Die zeitabhängigen gewichteten Durchschnitte der Emissionen in der Prüfung werden einmal für den Stadt-Datensatz und einmal für den gesamten Datensatz wie folgt in entfernungsabhängige Emissionen umgewandelt:

Für die gesamte Fahrt:
Für den Teil „Stadt“ der Fahrt:

Für die Partikelzahl ist dasselbe Verfahren wie für die gasförmigen Schadstoffe anzuwenden, doch ist die Einheit [#/s] für
und [#/km] für Mw,PN anzuwenden:

Für die gesamte Fahrt:
Für den Teil „Stadt“ der Fahrt:

4.   BEWERTUNG DER RADLEISTUNG ANHAND DES MOMENTANEN CO2-DURCHSATZES

Die Leistung an den Rädern (Pw,i) lässt sich aus dem mit einer Frequenz von 1 Hz gemessenen CO2-Massendurchsatz berechnen. Für diese Berechnung werden die fahrzeugspezifischen CO2-Geraden („Veline“) verwendet.

Die Berechnung der Veline erfolgt anhand der Fahrzeugtypgenehmigungsprüfung im WLTC nach dem in der UNECE globalen technischen Regelung Nr. 15 der UNECE – Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (ECE/TRANS/180/Add.15) beschriebenen Verfahren.

Für jede WLTC-Phase wird die durchschnittliche Radleistung mit der Frequenz 1 Hz aus der gemessenen Fahrgeschwindigkeit und den Einstellungen des Rollenprüfstands berechnet. Alle Radleistungswerte, die unter der Widerstandsleistung liegen, werden auf den Wert der Widerstandsleistung gesetzt.

Dabei sind f0, f1, f2…die bei der WLTC-Prüfung mit dem Fahrzeug verwendeten Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße)
TM…die bei der WLTC-Prüfung mit dem Fahrzeug verwendete Prüfmasse des Fahrzeugs [kg]

Die durchschnittliche Leistung der jeweiligen WLTC-Phase wird anhand der Radleistung mit 1 Hz wie folgt berechnet:

Dabei ist
pdie Phase des WLTC (Niedrig-, Mittel-, Hoch- bzw. Höchstwertphase)
tsZeitpunkt des Beginns der WLTC-Phase p, [s]
teZeitpunkt des Endes der WLTC-Phase, [s]

Anschließend werden die Werte des CO2-Massendurchsatzes aus den Beutelwerten des WLTC auf der y-Achse abgetragen und die aus der durchschnittlichen Radleistung Pw,p je Phase auf der x-Achse, wie in Abbildung 2 veranschaulicht.

Die sich daraus ergebende Veline-Gleichung zeigt den CO2-Massendurchsatz als Funktion der Radleistung:

Dabei ist:

kWLTC…die Steigung der Veline aus dem WLTC, [g/kWh]

DWLTC…der Achsabschnitt der Veline aus dem WLTC, [g/h]

Abbildung 2

Schema für die Konstruktion der fahrzeugspezifischen Veline anhand der Ergebnisse der CO2-Prüfung in den vier Phasen des WLTC

Die tatsächliche Radleistung wird aus dem gemessenen CO2-Massendurchsatz wie folgt berechnet:

Dabei sind CO2 in [g/h]

Pw,j in [kW]

Mit den folgenden zusätzlichen Bedingungen in der Berechnung kann die vorstehende Gleichung dazu dienen, PWi für die Einstufung der gemessenen Emissionen nach der Beschreibung in Nummer 3 zu bestimmen:

I) wenn vi ≤ 1 km/h und wenn CO2i ≤ DWLTC, dann ist Pw,i = 0

II) wenn vi > 1 km/h und wenn CO2i < 0,5 X DWLTC, dann istPw,i = Pdrag

In Zeitabschnitten, in denen (I) und (II) zutreffen, ist Bedingung (II) anzuwenden.



Anlage 7

Anlage 7

Fahrzeugauswahl für PEMS-Prüfungen bei der ursprünglichen Typgenehmigung

1.   EINLEITUNG

PEMS-Prüfungen brauchen wegen ihrer besonderen Eigenschaften nicht für jeden „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen und der entsprechenden Reparatur- und Wartungsinformationen“ der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung definiert ist und im Folgenden als „Fahrzeugemissionstyp“ bezeichnet wird, durchgeführt zu werden. Der Hersteller kann mehrere Fahrzeugemissionstypen gemäß den Anforderungen von Nummer 3 zu einer „PEMS-Prüffamilie“ zusammenfassen, welche nach den Anforderungen von Nummer 4 zu validieren ist.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

NAnzahl der Fahrzeugemissionstypen
NTMindestanzahl der Fahrzeugemissionstypen
PMRHHöchstes spezifisches Leistungsgewicht aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie
PMRLniedrigstes spezifisches Leistungsgewicht aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie
V_eng_maxGrößter Hubraum aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie

3.   ZUSAMMENSTELLUNG VON PEMS-PRÜFFAMILIEN

Eine PEMS-Prüffamilie besteht aus fertiggestellten Fahrzeugen mit ähnlichen Emissionsmerkmalen. Die Einbeziehung von Fahrzeugemissionstypen in eine PEMS-Prüffamilie ist nur dann zulässig, wenn die fertiggestellten Fahrzeuge innerhalb einer PEMS-Prüffamilie in Bezug auf die Merkmale in den Nummern 3.1 und 3.2 identisch sind.

3.1.   Verwaltungstechnische Kriterien

3.1.1.
Die Genehmigungsbehörde, die die Emissionstypgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt („Behörde“)
3.1.2.
Der Hersteller, der die Emissionstypgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erhalten hat.

3.2.   Technische Kriterien

3.2.1.Art des Antriebs (z. B. Verbrennungsmotor (ICE), Hybridelektrofahrzeug (HEV), Steckdosenhybrid (PHEV))
3.2.2.Kraftstoffarten (z. B. Benzin, Diesel, LPG, NG usw.) Fahrzeuge für Zweistoff- oder Flex-Fuel-Betrieb können zusammen mit anderen Fahrzeugen eingruppiert werden, mit dem sie einen Kraftstoff gemein haben.
3.2.3.Arbeitsverfahren (z. B. Zweitakt-, Viertaktmotor)
3.2.4.Zylinderanzahl
3.2.5.Anordnung der Zylinder (Reihe, V-förmig, radial, horizontal gegenüberliegend).
3.2.6.HubraumDer Fahrzeughersteller gibt einen Wert V_eng_max (größter Hubraum aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie) an. Die Hubräume der Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie dürfen von V_eng_max, wenn V_eng_max ≥ 1 500 ccm ist, um nicht mehr als – 22 % abweichen und wenn V_eng_max < 1 500 ccm ist, um nicht mehr als – 32 %.
3.2.7.Art der Kraftstoffzufuhr (z. B. indirekte, direkte oder kombinierte Einspritzung)
3.2.8.Kühlsystem (z. B. Luft, Wasser, Öl)
3.2.9.Ansaugmethode wie natürliche Ansaugung, Aufladung, Art des Aufladers (z. B. mit Antrieb von außen, Einzel- oder Mehrfachturbolader, variable Geometrien …)
3.2.10.Typen und Aufeinanderfolge der Abgasnachbehandlungseinrichtungen (z. B. 3-Wege-Katalysator, Oxidationskatalysator, Mager-NOx-Falle, selektive katalytische Reduktion (SCR), Mager-NOx-Katalysatoren, Partikelfilter)
3.2.11.Abgasrückführung (mit oder ohne, intern oder extern, gekühlt oder nicht gekühlt, niedriger oder hoher Druck)

3.3.   Erweiterung einer PEMS-Prüffamilie

Eine bestehende PEMS-Prüffamilie kann durch Aufnahme neuer Fahrzeugemissionstypen erweitert werden. Die erweiterte PEMS-Prüffamilie und deren Validierung müssen die Anforderungen der Nummern 3 und 4 ebenfalls erfüllen. Dazu können insbesondere PEMS-Prüfungen zusätzlicher Fahrzeuge mit dem Ziel erforderlich sein, die erweiterte PEMS-Prüffamilie gemäß Nummer 4 zu validieren.

3.4.   Andersartige PEMS-Prüffamilie

Anstatt die Bestimmungen von Nummern 3.1 bis 3.2 zu befolgen, kann der Fahrzeughersteller eine PEMS-Familie festlegen, die mit einem einzigen Fahrzeugemissionstyp identisch ist. In diesem Fall gilt die Anforderung von Nummer 4.1.2 zur Validierung der PEMS-Prüffamilie nicht.

4.   VALIDIERUNG EINER PEMS-PRÜFFAMILIE

4.1.   Allgemeine Anforderungen für die Validierung einer PEMS-Prüffamilie

4.1.1.
Der Fahrzeughersteller führt der Behörde ein repräsentatives Fahrzeug der PEMS-Prüffamilie vor. Ein technischer Dienst prüft das Fahrzeug mit einer PEMS-Prüfung, um nachzuweisen, dass das repräsentative Fahrzeug die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.
4.1.2.
Die Behörde wählt nach den Anforderungen von Nummer 4.2 dieser Anlage weitere Fahrzeuge für PEMS-Prüfungen durch einen technischen Dienst aus, um nachzuweisen, dass die ausgewählten Fahrzeuge die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. Die technischen Kriterien für die Auswahl eines zusätzlichen Fahrzeugs gemäß Nummer 4.2 dieser Anlage werden zusammen mit dem Prüfergebnissen aufgezeichnet.
4.1.3.
Mit Zustimmung der Behörde kann eine PEMS-Prüfung auch von einer dritten Stelle unter Aufsicht eines technischen Dienstes unter der Voraussetzung gefahren werden, dass wenigstens die in dieser Anlage Nummern 4.2.2 und 4.2.6 verlangten Prüfungen und insgesamt wenigstens 50 % der in dieser Anlage verlangten PEMS-Prüfungen zur Validierung der PEMS-Prüffamilie von einem technischen Dienst gefahren werden. In diesem Falle bleibt der technische Dienst für die ordnungsgemäße Durchführung aller PEMS-Prüfungen gemäß den Anforderungen dieses Anhangs verantwortlich.
4.1.4.
Unter den nachstehenden Bedingungen können die Ergebnisse der PEMS-Prüfung eines bestimmten Fahrzeugs zur Validierung verschiedener PEMS-Prüffamilien gemäß den Anforderungen dieser Anlage verwendet werden:
die zu allen zu validierenden PEMS-Prüffamilien gehörenden Fahrzeuge werden von einer einzigen Behörde gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genehmigt und diese Behörde ist damit einverstanden, dass die PEMS-Prüfergebnisse für ein bestimmtes Fahrzeug zur Validierung verschiedener PEMS-Prüffamilien verwendet werden
jede zu validierende PEMS-Prüffamilie umfasst einen Fahrzeugemissionstyp, zu dem das jeweilige Fahrzeug gehört

Bei jeder Validierung wird davon ausgegangen, dass die jeweils anwendbaren Verantwortlichkeiten vom Hersteller der Fahrzeuge in der jeweiligen Familie unabhängig davon getragen werden, ob dieser Hersteller an der PEMS-Prüfung des jeweiligen Fahrzeugemissionstyps beteiligt war.

4.2.   Auswahl von Fahrzeugen für PEMS-Prüfungen bei der Validierung einer PEMS-Prüffamilie

Die Auswahl von Fahrzeugen aus einer PEMS-Prüffamilie muss so erfolgen, dass sichergestellt ist, dass die folgenden für Schadstoffemissionen maßgeblichen technischen Merkmale mit einer PEMS-Prüfung erfasst werden. Eiñn für Prüfungen ausgewähltes Fahrzeug kann für verschiedene technische Merkmale repräsentativ sein. Fahrzeuge zur Validierung einer PEMS-Prüffamilie werden wie folgt für PEMS-Prüfungen ausgewählt:

4.2.1.
Für jede Kraftstoffkombination (z. B. Benzin-LPG, Benzin-NG, nur Benzin), mit der einige Fahrzeuge der PEMS-Prüffamilie betrieben werden können, wird für PEMS-Prüfungen wenigstens ein Fahrzeug ausgesucht, das mit dieser Kraftstoffkombination betrieben werden kann.
4.2.2.
Der Hersteller gibt einen Wert für PMRH (= höchstes Leistungsgewicht aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie) sowie einen Wert PMRL (= niedrigstes Leistungsgewicht aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie) an. In diesem Zusammenhang entspricht das Leistungsgewicht dem Verhältnis zwischen der höchsten Nutzleistung des Verbrennungsmotors laut Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.8 dieser Verordnung und der Bezugsmasse im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Für die Prüfungen ausgewählt werden wenigstens eine Fahrzeugkonfiguration, die für das angegebene PMRH, sowie eine Fahrzeugkonfiguration, die für das angegebene PMRL einer PEMS-Prüffamilie repräsentativ sind. Weicht das Leistung-Masse-Verhältnis eines Fahrzeugs um höchstens 5 % von dem für PMRH oder PMRL angegebenen Wert ab, gilt das Fahrzeug als für diesen Wert repräsentativ.
4.2.3.
Für die Prüfungen wird wenigstens ein Fahrzeug für jeden in Fahrzeugen der PEMS-Familie eingebauten Getriebetyp (z. B. Handschaltgetriebe, Automatikgetriebe, Doppelkupplungsgetriebe) ausgewählt.
4.2.4.
Falls die PEMS-Prüffamilie Fahrzeuge mit Vierradantrieb umfasst, wird wenigstens ein solches Fahrzeug für die Prüfungen ausgewählt.
4.2.5.
Für jeden in der PEMS-Familie auftretenden Hubraum wird wenigstens ein repräsentatives Fahrzeug geprüft.
4.2.6.
Für jede Anzahl eingebauter Abgasnachbehandlungsbauteile wird wenigstens ein Fahrzeug für die Prüfungen ausgewählt.
4.2.7.
Mindestens ein Fahrzeug in der PEMS-Prüffamilie ist der Warmstartprüfung zu unterziehen.
4.2.8.
Unbeschadet der Bestimmungen der Punkte 4.2.1 bis 4.2.6 wird für die Prüfungen wenigstens die folgende Anzahl von Fahrzeugemissionstypen einer bestimmten PEMS-Prüffamilie ausgewählt:



Anzahl N von Fahrzeugemissionstypen in einer PEMS-PrüffamilieMindestanzahl NT von für PEMS-Kaltstartprüfungen ausgewählten FahrzeugemissionstypenMindestanzahl NT von für PEMS-Warmstartprüfungen ausgewählten Fahrzeugemissionstypen
111 (2)
von 2 bis 421
von 5 bis 731
von 8 bis 1041
von 11 bis 49NT = 3 + 0,1 × N (1)2
mehr als 49NT = 0,15 × N (1)3

(*1)   ist auf die nächstgrößere ganze Zahl zu runden.

(*2)   Weist die PEMS-Prüffamilie nur einen Fahrzeugemissionstyp auf, so ist dieser sowohl unter Warmstart- als auch Kaltstartbedingungen zu prüfen.

5.   BERICHTERSTATTUNG

5.1.
Der Fahrzeughersteller stellt eine vollständige Beschreibung der PEMS-Prüffamilie bereit, die insbesondere die in Nummer 3.2 beschriebenen technischen Kriterien umfasst, und legt sie der Behörde vor.
5.2.
Der Hersteller weist der PEMS-Prüffamilie eine eindeutige Kennnummer im Format MS-OEM-X-Y zu und teilt sie der Behörde mit. Darin ist MS die Kennnummer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt , OEM sind drei Zeichen für den Hersteller, X ist eine laufende Nummer zur Kennzeichnung der PEMS-Prüffamilie und Y ein Zähler für deren Erweiterungen (der für eine noch nicht erweiterte PEMS-Prüffamilie mit 0 beginnt).
5.3.
Die Behörde und der Fahrzeughersteller führen auf Grundlage der Genehmigungsnummern der Emissionstypen eine Liste der Fahrzeugemissionstypen, die zu einer bestimmten PEMS-Prüffamilie gehören. Für jeden Emissionstyp werden ebenso alle entsprechenden Kombinationen von Fahrzeugtypgenehmigungsnummern, Typen, Varianten und Versionen im Sinne der Abschnitte 0.10 und 0.2 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs bereitgestellt.
5.4.
Die Behörde und der Fahrzeughersteller führen eine Liste der für PEMS-Prüfungen ausgewählten Fahrzeugemissionstypen zur Validierung einer PEMS-Prüffamilie gemäß Nummer 4; die Liste enthält auch die erforderlichen Informationen darüber, wie die Auswahlkriterien von Nummer 4.2 erfasst sind. Diese Liste enthält auch die Angabe, ob die Bestimmungen von Nummer 4.1.3 auf eine bestimmte PEMS-Prüfung angewandt wurden.



Anlage 7 a

Anlage 7 a

Überprüfung der gesamten Fahrtdynamik

1.   EINLEITUNG

In dieser Anlage werden die Verfahren zur Überprüfung der gesamten Fahrtdynamik beschrieben, mit denen ermittelt wird, ob insgesamt bei der Fahrt innerorts, außerorts und auf Autobahnen die Dynamik zu groß oder zu gering ist.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

RPA   Relative positive Beschleunigung (relative positive acceleration)

ΔDifferenz
>größer als
größer oder gleich
%Prozent
<kleiner als
kleiner oder gleich
aBeschleunigung [m/s2]
aiBeschleunigung im Zeitabschnitt i [m/s2]
apospositive Beschleunigung größer als 0,1 m/s2 [m/s2]
apos,i,kpositive Beschleunigung größer als 0,1 m/s2 in Zeitschritt i unter Berücksichtigung der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile [m/s2]
aresBeschleunigungsauflösung [m/s2]
diim Zeitabschnitt i zurückgelegte Strecke [m]
di,kim Zeitabschnitt i zurückgelegte Strecke [m] unter Berücksichtigung der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile
Index (i)einzelner Zeitabschnitt
Index (j)einzelner Zeitabschnitt von Datensätzen zur positiven Beschleunigung
Index (k)verweist auf die Kategorie (t = total (insgesamt), u = urban (Stadt), r = rural (Landstraße), m = motorway (Autobahn))
MkAnzahl der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Stichproben mit einer positiven Beschleunigung größer als 0,1 m/s2
NkGesamtzahl der Stichproben für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile und für die gesamte Fahrt
RPAkrelative positive Beschleunigung für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile [m/s2 oder kWs/(kg × km)]
tkDauer der Stichproben für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile und der gesamten Fahrt [s]
T4253HGlätter für zusammengesetzte Daten
νFahrzeuggeschwindigkeit [km/h]
νitatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Zeitabschnitt i [km/h]
νi,ktatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Zeitabschnitt i unter Berücksichtigung der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile [km/h]
tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit pro Beschleunigung im Zeitabschnitt i [m2/s3 oder W/kg]
tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit pro positiver Beschleunigung größer als 0,1 m/s2 im Zeitabschnitt j unter Berücksichtigung der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile [m2/s3 oder W/kg]
95-Perzentil des Produkts der Fahrzeuggeschwindigkeit pro positiver Beschleunigung größer als 0,1 m/s2 für innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrene Anteile [m2/s3 oder W/kg]
durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit für innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrene Anteile [km/h]

3.   FAHRTINDIKATOREN

3.1.   Berechnungen

3.1.1.   Vorverarbeitung der Daten

Dynamische Parameter wie Beschleunigung,

oder RPA werden mittels eines Geschwindigkeitssignals mit einer Genauigkeit von 0,1 % für alle Geschwindigkeitswerte über 3 km/h und einer Abtastfrequenz von 1 Hz ermittelt. Diese Genauigkeitsanforderung wird in der Regel durch (Dreh-)geschwindigkeitssignale des Rades erfüllt.Die Geschwindigkeitskurve ist auf fehlerhafte oder unplausible Abschnitte zu prüfen. Die Fahrzeuggeschwindigkeitskurve solcher Abschnitte ist durch Schritte, Sprünge, terrassenförmige Kurven oder fehlende Werte gekennzeichnet. Kurze fehlerhafte Abschnitte sind zu korrigieren, beispielsweise durch Interpolation von Daten oder Vergleich mit einem sekundären Geschwindigkeitssignal. Wahlweise können kurze Fahrten mit fehlerhaften Abschnitten von der anschließenden Datenanalyse ausgeschlossen werden. In einem zweiten Schritt werden die Werte der Beschleunigung in aufsteigender Reihenfolge geordnet, um die Beschleunigungsauflösung

.Wenn

, ist die Messung der Fahrzeuggeschwindigkeit ausreichend genau.Wenn

, dann ist eine Datenglättung durch Verwendung eines T4253-Hanning-Filters vorzunehmen.

Der T4253-Hanning-Filter nimmt die folgenden Berechnungen vor: Der Glätter beginnt mit einem gleitenden Median von 4, der um einen gleitenden Median von 2 herum zentriert ist. Danach werden die Werte durch die Verwendung eines gleitenden Medians von 5 und eines gleitenden Medians von 3 sowie eines Hanning-Filters erneut geglättet (gleitende gewichtete Durchschnittswerte). Die Rückstände werden berechnet, indem die geglättete Serie von der ursprünglichen Serie abgezogen wird. Das gesamte Verfahren wird dann mit den errechneten Rückständen wiederholt. Schließlich werden die geglätteten endgültigen Geschwindigkeitswerte errechnet, indem die bei der ersten Anwendung des Verfahrens erhaltenen geglätteten Werte durch die errechneten Rückstände ergänzt werden.

Die korrekte Geschwindigkeitskurve dient als Ausgangspunkt für weitere Berechnungen und das Binning gemäß Absatz 8.1.2.

3.1.2.   Berechnung von Strecke, Beschleunigung und

Die folgenden Berechnungen sind über die gesamte zeitbasierte Geschwindigkeitskurve (Auflösung von 1 Hz) von Sekunde 1 bis Sekundett (letzte Sekunde) vorzunehmen.

Die Vergrößerung der Strecke pro Datensatz ist wie folgt zu berechnen:

Dabei gilt:

diist die im Zeitabschnitt i zurückgelegte Strecke [m]
νiist die tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Zeitabschnitt i [km/h]
Ntist die Gesamtzahl der Stichproben

Die Beschleunigung ist wie folgt zu berechnen:

Dabei gilt:

aiist die Beschleunigung im Zeitabschnitt i [m/s2] Für i = 1:
, für
:
.

Das Produkt der Fahrzeuggeschwindigkeit pro Beschleunigung ist wie folgt zu berechnen:

Dabei gilt:

ist das Produkt der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit pro Beschleunigung im Zeitabschnitt i [m2/s3 oder W/kg].

3.1.3.   Binning der Ergebnisse

Nach der Berechnung von ai und
sind die Wertevi, di, ai und
in aufsteigender Reihenfolge der Fahrzeuggeschwindigkeit zu ordnen.

Alle Datensätze mit

gehören zum Intervall „Geschwindigkeit innerorts“, alle Datensätze mit

gehören zum Intervall „Geschwindigkeit außerorts“ und alle Datensätze mit

gehören zum Intervall „Geschwindigkeit auf der Autobahn“.Die Anzahl der Datensätze mit

muss in jedem Geschwindigkeitsintervall größer oder gleich 150 sein.Für jedes Geschwindigkeitsintervall muss die durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit

wie folgt berechnet werden:

Dabei gilt:

Nkist die Gesamtzahl der Stichproben für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile

3.1.4.   Berechnung von pro Geschwindigkeitsintervall

Das 95-Perzentil der Werte von

ist wie folgt zu berechnen:

Die Werte
innerhalb jedes Geschwindigkeitsintervalls sind für alle Datensätze mit

in aufsteigender Reihenfolge zu ordnen und die Gesamtzahl dieser Stichproben Mk ist zu ermitteln.

Dann werden die Perzentilwerte den Werten

mit

wie folgt zugeordnet:

Der niedrigste Wert
erhält das Perzentil 1/Mk, der zweitniedrigste das Perzentil 2/Mk, der drittniedrigste das Perzentil 3/Mk und der höchste das Perzentil

ist der Wert

, wobei

. Wenn

nicht erreicht werden kann, ist

durch lineare Interpolation zwischen zwei aufeinander folgenden Stichproben j und j+1 bei

und

zu berechnen.

Die relative positive Beschleunigung für jedes Geschwindigkeitsintervall ist wie folgt zu berechnen:

Dabei gilt:

RPAkist die relative positive Beschleunigung für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile [m/s2 oder kWs/(kg*km)]
Δtist der Zeitunterschied gleich 1 Sekunde
Mkist die Anzahl der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Stichproben mit positiver Beschleunigung
Nkist die Gesamtzahl der Stichproben für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile

4.   ÜBERPRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT EINER FAHRT

4.1.1.   Überprüfung von pro Geschwindigkeitsintervall (bei v in [km/h])

Wenn

und

zutreffen, ist die Fahrt ungültig.

Wenn

und

zutreffen, ist die Fahrt ungültig.

4.1.2.   Überprüfung der RPA pro Geschwindigkeitsintervall

Wenn

und

zutreffen, ist die Fahrt ungültig.Wenn

und

zutreffen, ist die Fahrt ungültig.



Anlage 7b

Anlage 7b

Verfahren zur Ermittlung des kumulierten positiven Höhenunterschieds einer PEMS-Fahrt

1.   EINLEITUNG

In diesem Anhang wird das Verfahren zur Bestimmung der Höhe des kumulierten positiven Höhenunterschieds einer PEMS-Fahrt beschrieben.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

d(0)Strecke zu Beginn einer Fahrt [m]
dan einer betrachteten diskreten Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke [m]
d0bis zur Messung unmittelbar vor der entsprechenden Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke d [m]
d1bis zur Messung unmittelbar nach der entsprechenden Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke d [m]
daBezugs-Wegmarke bei d(0) [m]
dezurückgelegte kumulierte Strecke bis zur letzten diskreten Wegmarke [m]
dimomentane Strecke [m]
dtotGesamtprüfstrecke [m]
h(0)Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle der Datenqualität und Überprüfung des Prinzips der Datenqualität bei Beginn der Fahrt [m über dem Meeresspiegel]
h(t)Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle der Datenqualität und Überprüfung des Prinzips der Datenqualität bei Wegmarke t [m über dem Meeresspiegel]
h(d)Höhenlage des Fahrzeugs bei Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
h(t-1)Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle der Datenqualität und Überprüfung des Prinzips der Datenqualität bei Wegmarke t-1 [m über dem Meeresspiegel]
hcorr(0)korrigierte Höhenlage des Fahrzeugs unmittelbar vor der entsprechenden Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
hcorr(1)korrigierte Höhenlage des Fahrzeugs unmittelbar nach der entsprechenden Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
hcorr(0)korrigierte momentane Fahrzeughöhe beim Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]
hcorr(t-1)korrigierte momentane Fahrzeughöhe beim Datenpunkt t-1 [m über dem Meeresspiegel]
hGPS,ikorrigierte momentane Fahrzeughöhe, mit GPS gemessen [m über dem Meeresspiegel]
hGPS(t)momentane Fahrzeughöhe, mit GPS gemessen, am Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]
hint(d)interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
hint,sm,1(d)geglättete interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs nach der ersten Glättung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
hmap(t)Fahrzeughöhe am Datenpunkt t anhand topografischer Karte [m über dem Meeresspiegel]
HzHertz
km/hKilometer pro Stunde
mMeter
roadgrade,1(d)geglättete Straßenneigung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d nach der ersten Glättung [m/m]
roadgrade,2(d)geglättete Straßenneigung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d nach der zweiten Glättung [m/m]
sintrigonometrische Sinusfunktion
tseit Prüfbeginn vergangene Zeit [s]
t0bei dem unmittelbar vor der entsprechenden Wegmarke d liegenden Messpunkt vergangene Zeit [s]
vimomentane Fahrzeuggeschwindigkeit [km/h]
v(t)Fahrzeuggeschwindigkeit an einem Datenpunkt t [km/h]

3.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Der kumulierte positive Höhenunterschied einer RDE-Fahrt wird anhand von drei Parametern ermittelt: Der kumulierte positive Höhenunterschied einer RDE-Fahrt wird anhand von drei Parametern ermittelt: der korrigierten momentanen Fahrzeughöhe hGPS,i [m über dem Meeresspiegel], mit GPS gemessen, der momentanen Fahrzeuggeschwindigkeit vi [in km/h], aufgezeichnet mit einer Frequenz von 1 Hz, und der entsprechenden seit Prüfbeginn vergangenen Zeit t [s].

4.   BERECHNUNG DES KUMULIERTEN POSITIVEN HÖHENUNTERSCHIEDS

4.1.   Allgemeines

Der kumulierte positive Höhenunterschied einer RDE-Fahrt wird durch ein dreistufiges Verfahren wie folgt berechnet: i) Kontrolle der Datenqualität und grundsätzliche Überprüfung der Datenqualität, ii) Korrektur der momentanen Fahrzeughöhendaten und iii) Berechnung des kumulierten positiven Höhenunterschieds.

4.2.   Kontrolle und grundsätzliche Überprüfung der Datenqualität

Die Daten zur momentanen Fahrzeuggeschwindigkeit sind auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Korrektur von fehlenden Daten ist zulässig, wenn Lücken innerhalb der Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 7 bleiben; andernfalls sind die Prüfergebnisse für ungültig zu erklären. Die Daten zur momentanen Fahrzeughöhe sind auf Vollständigkeit zu prüfen. Datenlücken sind durch Dateninterpolation zu füllen. Die Richtigkeit der interpolierten Daten ist anhand einer topografischen Karte zu überprüfen. Es wird empfohlen, interpolierte Daten zu korrigieren, wenn folgende Bedingung zutrifft:

Die Höhenkorrektur ist wie folgt anzuwenden:

Dabei gilt:

h(t)Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle und grundsätzlicher Überprüfung der Datenqualität bei Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]
hGPS(t)momentane Fahrzeughöhe, mit GPS gemessen, am Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]
hmap(t)Fahrzeughöhe am Datenpunkt t anhand topografischer Karte [m über dem Meeresspiegel]

4.3.   Korrektur der momentanen Fahrzeughöhendaten

Die Höhe h(0) bei Beginn der Fahrt bei d(0) ist per GPS zu ermitteln und anhand einer topografischen Karte auf Richtigkeit zu überprüfen. Die Abweichung darf nicht größer als 40 m sein. Alle Daten zur momentanen Fahrzeughöhe h(t) sind zu korrigieren, wenn folgende Bedingung zutrifft:

Die Höhenkorrektur ist wie folgt anzuwenden:

Dabei gilt:

h(t)Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle und grundsätzlicher Überprüfung der Datenqualität bei Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]
h(t-1)Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle und grundsätzlicher Überprüfung der Datenqualität bei Datenpunkt t-1 [m über dem Meeresspiegel]
v(t)Fahrzeuggeschwindigkeit des Datenpunkts t [km/h]
hcorr(0)korrigierte momentane Fahrzeughöhe beim Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]
hcorr(t-1)korrigierte momentane Fahrzeughöhe beim Datenpunkt t-1 [m über dem Meeresspiegel]

Nach Abschluss des Korrekturverfahrens wird ein geeigneter Satz von Höhendaten erstellt. Dieser Datensatz wird für die Berechnung des kumulierten positiven Höhenunterschieds gemäß Nummer 13.4 verwendet.

4.4.   Endgültige Berechnung des kumulierten positiven Höhenunterschieds

4.4.1.   Festlegung einer einheitlichen räumlichen Auflösung

Die während einer Fahrt zurückgelegte Gesamtstrecke dtot[m] ist als Summe der momentanen Strecken di zu ermitteln. Die momentane Strecke di ist zu ermitteln als:

Dabei gilt:

dimomentane Strecke [m]
vimomentane Fahrzeuggeschwindigkeit [km/h]

Der kumulierte positive Höhenunterschied ist anhand von Daten mit einer konstanten räumlichen Auflösung von 1 m, beginnend mit der ersten Messung bei Beginn einer Fahrt d(0) zu errechnen. Die diskreten Datenpunkte bei einer Auflösung von 1 m gelten als Wegmarken und werden durch einen bestimmten Streckenwert d (z. B. 0, 1, 2, 3 m…) und die ihm entsprechende Höhe h(d) [m über dem Meeresspiegel] definiert.

Die Höhe jeder diskreten Wegmarke d ist durch Interpolation der momentanen Höhe hcorr(t) wie folgt zu berechnen:

Dabei ist:

hint(d)interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
hcorr(0)korrigierte Höhenlage des Fahrzeugs unmittelbar vor der entsprechenden Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
hcorr(1)korrigierte Höhenlage des Fahrzeugs unmittelbar nach der entsprechenden Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
dbis zum Erreichen der betrachteten diskreten Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke d [m]
d0bis zum unmittelbar vor der entsprechenden Wegmarke gelegenen Messpunkt zurückgelegte kumulierte Strecke d [m]
d1bis zum unmittelbar nach der entsprechenden Wegmarke gelegenen Messpunkt zurückgelegte kumulierte Strecke d [m]

4.4.2.   Zusätzliche Datenglättung

Die für jede diskrete Wegmarke erhaltenen Höhendaten sind mittels eines zweistufigen Verfahrens zu glätten; da und de bezeichnen den ersten beziehungsweise letzten Datenpunkt (Abbildung 1). Die erste Glättung ist wie folgt anzuwenden:

Dabei ist:

roadgrade,1(d)geglättete Straßenneigung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d nach der ersten Glättung [m/m]
hint(d)interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
hint,sm,1(d)geglättete interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs nach der ersten Glättung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
dan einer betrachteten diskreten Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke [m]
daBezugs-Wegmarke bei einer Strecke von null Metern [m]
dezurückgelegte kumulierte Strecke bis zur letzten diskreten Wegmarke [m]

Die zweite Glättung ist wie folgt anzuwenden:

Dabei ist:

roadgrade,2(d)geglättete Straßenneigung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d nach der zweiten Glättung [m/m]
hint,sm,1(d)geglättete interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs nach der ersten Glättung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]
dan einer betrachteten diskreten Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke [m]
daBezugs-Wegmarke bei einer Strecke von null Metern [m]
dezurückgelegte kumulierte Strecke bis zur letzten diskreten Wegmarke [m]

Abbildung 1

Darstellung des Verfahrens zur Glättung der interpolierten Höhenlagensignale

4.4.3.   Berechnung des Endergebnisses

Der kumulierte positive Höhenunterschied einer Fahrt wird durch Integration aller positiven interpolierten und geglätteten Straßenneigungen berechnet, d. h. roadgrade,2(d). Das Ergebnis sollte anhand der Gesamtprüfstrecke dtot normalisiert und in kumulierten Höhenmetern je einhundert Kilometer Strecke ausgedrückt werden.

5.   ZAHLENBEISPIEL

In den Tabellen 1 und 2 wird gezeigt, wie man anhand der während einer PEMS-Prüfung auf der Straße gewonnenen Daten den positiven Höhenunterschied berechnet. Der Kürze halber wird hier ein Auszug von 800 m und 160 s vorgestellt.

5.1.   Kontrolle und grundsätzliche Überprüfung der Datenqualität

Die Kontrolle und grundsätzliche Überprüfung der Datenqualität erfolgt in zwei Schritten. Zuerst werden die Fahrzeuggeschwindigkeitsdaten auf Vollständigkeit überprüft. In dem vorliegenden Datensatz werden keine Lücken hinsichtlich der Fahrzeuggeschwindigkeit entdeckt (siehe Tabelle 1). Als zweites werden die Höhendaten auf Vollständigkeit geprüft; in der Stichprobe fehlen die Höhendaten zu Sekunden 2 und 3. Die Lücken werden gefüllt, indem das GPS-Signal interpoliert wird. Darüber hinaus wird die GPS-Höhe anhand einer topographischen Karte überprüft; diese Prüfung umfasst die Höhe h(0) zu Beginn der Fahrt. Höhendaten für die Sekunden 112-114 werden auf der Grundlage der topografischen Karte berichtigt, damit folgende Bedingung erfüllt wird:

Nach Durchführung der Datenüberprüfung erhält man die Daten in der fünften Spalte h(t).

5.2.   Korrektur der momentanen Fahrzeughöhendaten

Im nächsten Schritt werden die Höhendaten h(t) der Sekunden 1 bis 4, 111 bis 112 und 159 bis 160 unter Annahme der Höhenwerte der Sekunden 0, 110 beziehungsweise 158 korrigiert, da für die Höhendaten in diesen Zeitabschnitten folgende Bedingung gilt:

Nach Durchführung der Datenkorrektur erhält man die Daten hcorr(t) in der sechsten Spalte. Die Auswirkungen der angewandten Überprüfungs- und Korrekturmaßnahmen an den Höhendaten werden in Abbildung 2 dargestellt.

5.3.   Berechnung des kumulierten positiven Höhenunterschieds

5.3.1.   Festlegung einer einheitlichen räumlichen Auflösung

Die momentane Strecke di wird berechnet, indem die in km/h gemessene momentane Fahrzeuggeschwindigkeit durch 3,6 geteilt wird (Spalte 7 in Tabelle 1). Die Höhendaten werden neu berechnet, um eine gleichmäßige räumliche Auflösung von 1 m zu erhalten; so ergeben sich diskrete Wegmarken d (Spalte 1 in Tabelle 2) mit den entsprechenden Höhenwerten hint(d) (Spalte 7 in Tabelle 2). Die Höhe jeder diskreten Wegmarke d ist durch Interpolation der momentanen Höhe hcorr wie folgt zu berechnen:

5.3.2.   Zusätzliche Datenglättung

In Tabelle 2 sind die erste und die letzte diskrete Wegmarke folgende: da=0m beziehungsweise de= 799 m. Die Höhendaten einer jeden diskreten Wegmarke sind mittels eines zweistufigen Verfahrens zu glätten. Die erste Glättung besteht aus:

chosen to demonstrate the smoothing for d ≤ 200m

chosen to demonstrate the smoothing for 200m < d < (599m)

chosen to demonstrate the smoothing for d ≥ (599m)

Die geglättete und interpolierte Höhe wird wie folgt berechnet:

Zweite Glättung:

chosen to demonstrate the smoothing for d ≤ 200m

chosen to demonstrate the smoothing for 200m < d < (599)

chosen to demonstrate the smoothing for d ≥ (599m)

5.3.3.   Berechnung des Endergebnisses

Der kumulierte positive Höhenunterschied einer Fahrt wird durch Integration aller positiven interpolierten und geglätteten Straßenneigungen berechnet, d. h. den Werten in der Spalte roadgrade,2(d) in Tabelle 2. Die gesamte zurückgelegte Strecke für den gesamten Datensatz war
und alle positiven interpolierten und geglätteten Straßenneigungen beliefen sich auf 516 m. Somit ergab sich ein kumulierter positiver Höhenunterschied von 516 × 100/139,7 = 370 m/100 km.



Tabelle 1

Korrektur der momentanen Fahrzeughöhendaten

Zeit

t [s]

v(t)

[km/h]

hGPS(t)

[m]

hmap(t)

[m]

h(t)

[m]

hcorr(t)

[m]

di

[m]

Cum. d

[m]

00,00122,7129,0122,7122,70,00,0
10,00122,8129,0122,8122,70,00,0
20,00129,1123,6122,70,00,0
30,00129,2124,3122,70,00,0
40,00125,1129,0125,1122,70,00,0
180,00120,2129,4120,2120,20,00,0
190,32120,2129,4120,2120,20,10,1
3724,31120,9132,7120,9120,96,8117,9
3828,18121,2133,0121,2121,27,8125,7
4613,52121,4131,9121,4121,43,8193,4
4738,48120,7131,5120,7120,710,7204,1
5642,67119,8125,2119,8119,811,9308,4
5741,70119,7124,8119,7119,711,6320,0
11010,95125,2132,2125,2125,23,0509,0
11111,75100,8132,3100,8125,23,3512,2
11213,520,0132,4132,4125,23,8516,0
11314,010,0132,5132,5132,53,9519,9
11413,3624,30132,6132,6132,63,7523,6
14939,93123,6129,6123,6123,611,1719,2
15039,61123,4129,5123,4123,411,0730,2
15714,81121,3126,1121,3121,34,1792,1
15814,19121,2126,2121,2121,23,9796,1
15910,00128,5126,1128,5121,22,8798,8
1604,10130,6126,0130,6121,21,2800,0
—  bezeichnet Datenlücken



Tabelle 2

Berechnung der Straßenneigung

d

[m]

t0

[s]

d0

[m]

d1

[m]

h0

[m]

h1

[m]

hint(d)

[m]

roadgrade,1(d)

[m/m]

hint,sm,1(d)

[m]

roadgrade,2(d)

[m/m]

0180,00,1120,3120,4120,30,0035120,3– 0,0015
12037117,9125,7120,9121,2121,0– 0,0019120,20,0035
20046193,4204,1121,4120,7121,0– 0,0040120,00,0051
32056308,4320,0119,8119,7119,70,0288121,40,0088
520113519,9523,6132,5132,6132,50,0097123,70,0037
720149719,2730,2123,6123,4123,6– 0,0405122,9– 0,0086
798158796,1798,8121,2121,2121,2– 0,0219121,3– 0,0151
799159798,8800,0121,2121,2121,2– 0,0220121,3– 0,0152

Abbildung 2

Auswirkung der Datenüberprüfung und -korrektur — Mit GPS gemessenes Höhenprofil hGPS(t), Höhenprofil anhand topografischer Karte hmap(t), nach Kontrolle und grundsätzlicher Überprüfung der Datenqualität erlangtes Höhenprofil h(t) und Korrektur hcorr(t) der Daten in Tabelle 1

Abbildung 3

Vergleich zwischen korrigiertem Höhenprofil hcorr(t) und der geglätteten und interpolierten Höhe hint,sm,1



Tabelle 2

Berechnung des positiven Höhenunterschieds

d

[m]

t0

[s]

d0

[m]

d1

[m]

h0

[m]

h1

[m]

hint(d)

[m]

roadgrade,1(d)

[m/m]

hint,sm,1(d)

[m]

roadgrade,2(d)

[m/m]

0180,00,1120,3120,4120,30,0035120,3– 0,0015
12037117,9125,7120,9121,2121,0– 0,0019120,20,0035
20046193,4204,1121,4120,7121,0– 0,0040120,00,0051
32056308,4320,0119,8119,7119,70,0288121,40,0088
520113519,9523,6132,5132,6132,50,0097123,70,0037
720149719,2730,2123,6123,4123,6– 0,0405122,9– 0,0086
798158796,1798,8121,2121,2121,2– 0,0219121,3– 0,0151
799159798,8800,0121,2121,2121,2– 0,0220121,3– 0,0152



Anlage 7c

Anlage 7c

Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV)

1.   EINFÜHRUNG

In dieser Anlage werden die Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und die Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV) beschrieben. Die in dieser Anlage beschriebene Methode wird Gegenstand einer Überarbeitung sein, um ein vollständigeres Verfahren zu erhalten.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

Mtist die gewichtete streckenabhängige Masse gasförmiger Schadstoffe [mg/km] oder die Partikelanzahl [#/km] der während der gesamten Fahrt erzeugten Emissionen
mtist die Masse gasförmiger Schadstoffe [g] oder die Partikelanzahl [#] der während der gesamten Fahrt erzeugten Emissionen
mt,CO2ist die Masse [g] der während der gesamten Fahrt erzeugten CO2-Emissionen
Muist die gewichtete streckenabhängige Masse gasförmiger Schadstoffe [mg/km] oder die Partikelanzahl [#/km] der während des städtischen Anteils der Fahrt erzeugten Emissionen
muist die Masse [mg] gasförmiger Schadstoffe oder die Partikelanzahl der während des städtischen Anteils der Fahrt erzeugten Emissionen
mu,CO2ist die Masse [g] der während des städtischen Anteils der Fahrt erzeugten CO2-Emissionen
MWLTC,CO2ist die streckenabhängige CO2-Masse [g/km] für eine Prüfung bei Ladungserhaltung während des WLTC-Zyklus

3.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und Partikel von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (OVC-HEV) sind in zwei Schritten zu bewerten. Schritt 1: Die Fahrdynamikbedingungen sind gemäß Nummer 4 zu bewerten. Schritt 2: Das endgültige RDE-Emissionsergebnis ist gemäß Nummer 5 zu berechnen. Es wird empfohlen, die Fahrt mit der Batterie in ladungserhaltendem Zustand zu beginnen, um zu gewährleisten, dass die dritte Anforderung von Nummer 4 erfüllt ist. Die Batterie darf während der Fahrt nicht extern aufgeladen werden.

4.   ÜBERPRÜFUNG DER FAHRDYNAMIKBEDINGUNGEN

Folgende Anforderungen sind in einem einfachen, aus drei Schritten bestehenden Verfahren zu überprüfen:

1.
Die Fahrt erfüllt die allgemeinen Anforderungen, die Grenzbedingungen, die Anforderungen an die Fahrt und Betriebsanforderungen sowie die Spezifikationen hinsichtlich Schmieröl, Kraftstoff und Reagens gemäß den Nummern 4 und 8 dieses Anhangs IIIa.
2.
Die Fahrt erfüllt die Anforderungen an die Fahrt gemäß den Anlagen 7a und 7b dieses Anhangs IIIa.
3.
Der Verbrennungsmotor war über eine kumulierte Strecke von mindestens 12 km unter innerstädtischen Bedingungen in Betrieb.

Ist mindestens eine der Anforderungen nicht erfüllt, so ist die Fahrt für ungültig zu erklären und zu wiederholen, bis die Anforderungen an die Fahrt erfüllt sind.

5.   BERECHNUNG DES ENDGÜLTIGEN RDE-EMISSIONSERGEBNISSES

Bei gültigen Fahrten wird das endgültige RDE-Emissionsergebnis auf der Grundlage einer einfachen Bewertung der Verhältnisse zwischen den kumulativen Emissionen gasförmiger Schadstoffe und Partikel einerseits und den kumulativen CO2-Emissionen andererseits in drei Schritten berechnet:

1.
Ermittlung der Gesamtemissionen gasförmiger Schadstoffe und Partikel [mg;#] für die vollständige Fahrt als mt und für den innerstädtischen Anteil der Fahrt als mu.
2.
Ermittlung der über die vollständige RDE-Fahrt erzeugten Gesamtemissionen an CO2 [g] als mt,CO2 und für den innerstädtischen Anteil der Fahrt als mu,CO2.
3.
Ermittlung der streckenabhängigen CO2-Masse MWLTC,CO2 [g/km] bei Ladungserhaltung für Einzelfahrzeuge (angegebener Wert für Einzelfahrzeuge) gemäß 1151/2017; Prüfung Typ I, einschließlich Kaltstart).
4.
Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses als:
für die vollständige Fahrt
für den innerstädtischen Anteil der Fahrt.



Anlage 8

Anlage 8

Datenaustausch und Berichtspflichten

1.   EINLEITUNG

In dieser Anlage werden die Anforderungen an den Datenaustausch zwischen den Messsystemen und der Datenauswertungssoftware sowie für die Meldung und den Austausch der Zwischen- und Endergebnisse nach Abschluss der Datenauswertung beschrieben.

Der Austausch und die Meldung vorgeschriebener und optionaler Parameter erfolgt gemäß den Anforderungen der Anlage 1 Nummer 3.2. Die in den Austausch- und Berichtsdateien von Nummer 3 aufgeführten Daten sind zu melden, damit die Nachvollziehbarkeit der endgültigen Ergebnisse gewährleistet ist.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

a1Koeffizient der charakteristischen Kurve für CO2
b1Koeffizient der charakteristischen Kurve für CO2
a2Koeffizient der charakteristischen Kurve für CO2
b2Koeffizient der charakteristischen Kurve für CO2
k11Koeffizient der Gewichtungsfunktion
k12Koeffizient der Gewichtungsfunktion
k21Koeffizient der Gewichtungsfunktion
k22Koeffizient der Gewichtungsfunktion
tol1primäre Toleranz
tol2sekundäre Toleranz
95-Perzentil des Produkts der Fahrzeuggeschwindigkeit und der positiven Beschleunigung größer als 0,1 m/s2 für innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrene Anteile [m2/s3 oder W/kg]
RPAKrelative positive Beschleunigung für Fahrten innerorts, außerorts und auf Autobahnen [m/s2 oder kWs/(kg × km)]

3.   DATENAUSTAUSCH UND BERICHTSFORMAT

3.1.   Allgemeines

Die Emissionswerte und alle anderen maßgeblichen Parameter werden in einer Datei mit dem Format csv gemeldet und ausgetauscht. Die Werte der Parameter werden durch Kommata (ASCII-Code #h2C) voneinander getrennt. Die Werte der Unter-Parameter werden durch einen Doppelpunkt (ASCII-Code #h3B) voneinander getrennt. Zur Trennung von Dezimalstellen wird ein Punkt (ASCII-Code #h2E) verwendet. Zeilen werden jeweils mit einem Wagenrücklauf (ASCII-Code #h0D) beendet. Trennzeichen für Tausenderstellen werden nicht verwendet.

3.2.   Datenaustausch

Zum Datenaustausch zwischen den Messsystemen und der Datenauswertungssoftware wird eine vereinheitlichte Berichtsdatei verwendet, die einen Mindestsatz vorgeschriebener und optionaler Parameter umfasst. Die Datei für die Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: Die ersten 195 Zeilen sind einem Kopftext mit bestimmten Angaben über die Prüfbedingungen, über die Identität und Kalibrierung der PEMS-Ausrüstung und dergleichen (Tabelle 1) vorbehalten. Die Zeilen 198-200 enthalten die Bezeichnungen und Einheiten von Parametern. Die Zeile 201 und alle darauf folgenden Zeilen enthalten den Hauptteil der Datenaustauschdatei und die gemeldeten Parameterwerte (Tabelle 2). Der Hauptteil der Datenaustauschdatei enthält wenigstens so viele Datenzeilen wie die Dauer der Prüfung Sekunden, multipliziert mit der Aufzeichnungsfrequenz in Hertz.

3.3.   Zwischen- und Endergebnisse

Es sind zusammenfassende Parameter der Zwischenergebnisse aufzuzeichnen und wie in Tabelle 3 angegeben zu gliedern. Die Angaben in Tabelle 3 müssen ermittelt werden, bevor die Datenauswertungsmethoden in den Anlagen 5 und 6 zur Anwendung kommen.

 Der Fahrzeughersteller zeichnet die verfügbaren Ergebnisse der Datenauswertungsmethoden in gesonderten Dateien auf. Die Ergebnisse der Datenauswertung mit der in Anlage 5 beschriebenen Methode werden entsprechend den Tabellen 4, 5 und 6 gemeldet. Die Ergebnisse der Datenauswertung mit der in Anlage 6 beschriebenen Methode werden entsprechend den Tabellen 7, 8 und 9 gemeldet. Der Kopftext der Berichtsdatei besteht aus drei Teilen. Die ersten 95 Zeilen sind besonderen Angaben über die Einstellungen der Datenauswertungsmethode vorbehalten. Die Zeilen 101 bis 195 dienen zur Meldung der Ergebnisse der Datenauswertungsmethode. Die Zeilen 201-490 sind der Meldung der endgültigen Emissionsergebnisse vorbehalten. Zeile 501 und alle darauf folgenden Datenzeilen enthalten den Hauptteil der Berichtsdatei und die ausführlichen Ergebnisse der Datenauswertung.

4.   TABELLEN FÜR DIE TECHNISCHE BERICHTERSTATTUNG

4.1.   Datenaustausch



Tabelle 1

Kopftext der Datenaustauschdatei

ZeileParameterBeschreibung/Einheit
1PRÜFUNGSKENNUNG[Code]
2Prüftermin[Tag. Monat. Jahr]
3Organisation, die die Prüfung überwacht[Name der Organisation]
4Ort der Prüfung[Stadt, Land]
5Person, die die Prüfung überwacht[Name des Hauptüberwachers]
6Fahrer des Fahrzeugs[Name des Fahrers]
7Fahrzeugtyp[Name des Fahrzeugs]
8Fahrzeughersteller[Name]
9Modelljahr des Fahrzeugs[Jahr]
10Fahrzeug-Identifizierungsnummer[FIN-Code]
11Kilometerstand zu Beginn der Prüfung[km]
12Kilometerstand am Ende der Prüfung[km]
13Fahrzeugklasse[Klasse]
14Emissionsgrenzwert für die Typgenehmigung[Euro X]
15Motortyp[z. B. Fremdzündung, Selbstzündung]
16Nennleistung des Motors[kW]
17Spitzendrehmoment[Nm]
18Hubraum[ccm]
19Getriebe[z. B. Handschaltgetriebe, Automatikgetriebe]
20Anzahl der Vorwärtsgänge[#]
21Kraftstoff[z. B. Benzin, Diesel]
22Schmiermittel[Produktetikett]
23Reifengröße[Breite/Höhe/Felgendurchmesser]
24Reifenluftdruck für Vorder- und Hinterachse[bar; bar]
25 WParameter für den Fahrwiderstand (Straße) aus dem WLTP[F0, F1, F2]
25NParameter für den Fahrwiderstand (Straße) aus dem NEDC[F0, F1, F2]
26Prüfzyklus der Typgenehmigung[NEDC, WLTC]
27CO2-Emissionen für die Typgenehmigung[g/km]
28CO2-Emissionen im WLTC-Modus niedrige Geschwindigkeit[g/km]
29CO2-Emissionen im WLTC-Modus mittlere Geschwindigkeit[g/km]
30CO2-Emissionen im WLTC-Modus hohe Geschwindigkeit[g/km]
31CO2-Emissionen im WLTC-Modus sehr hohe Geschwindigkeit[g/km]
32Prüfmasse des Fahrzeugs (1)[kg; % (2)]
33Hersteller des PEMS[Name]
34PEMS-Typ[PEMS-Name]
35PEMS-Seriennummer[Nummer]
36PEMS-Stromversorgung[z. B. Batterietyp]
37Hersteller des Gasanalysators[Name]
38Typ des Gasanalysators[Typ]
39Seriennummer des Gasanalysators[Nummer]
40-50 (3)
51Hersteller des Abgasdurchsatzmessers (EFM – Exhaust Flow Meter) (4)[Name]
52Typ des EFM-Sensors (4)[Arbeitsweise]
53EFM-Seriennummer (4)[Nummer]
54Quelle des Wertes der Abgasmassendurchsatzes[EFM/ECU/Sensor]
55Luftdruckfühler[Typ, Hersteller]
56Prüftermin[Tag. Monat. Jahr]
57Zeitpunkt des Beginns der vor der Prüfung auszuführenden Arbeiten[h:min]
58Zeitpunkt des Fahrtbeginns[h:min]
59Zeitpunkt des Beginns der nach der Prüfung auszuführenden Arbeiten[h:min]
60Zeitpunkt des Endes der vor der Prüfung auszuführenden Arbeiten[h:min]
61Zeitpunkt des Fahrtendes[h:min]
62Zeitpunkt des Endes der nach der Prüfung auszuführenden Arbeiten[h:min]
63-70 (5)
71Zeitberichtigung: THC-Verschiebung[s]
72Zeitberichtigung: CH4-Verschiebung[s]
73Zeitberichtigung: NMHC-Verschiebung[s]
74Zeitberichtigung: O2-Verschiebung[s]
75Zeitberichtigung: PN-Verschiebung[s]
76Zeitberichtigung: CO-Verschiebung[s]
77Zeitberichtigung: CO2-Verschiebung[s]
78Zeitberichtigung: NO-Verschiebung[s]
79Zeitberichtigung: NO2-Verschiebung[s]
80Zeitberichtigung: Verschiebung des Absatzmassendurchsatzes[s]
81Justierbezugswert für THC[ppm]
82Justierbezugswert für CH4[ppm]
83Justierbezugswert für NMC[ppm]
84Justierbezugswert für O2[%]
85Justierbezugswert für P[#]
86Justierbezugswert für CO[ppm]
87Justierbezugswert für CO2[%]
88Justierbezugswert für NO[ppm]
89Justierbezugswert für NO2[ppm]
90-95 (5)
96Ansprechen auf ein Nullsignal für THC vor der Prüfung[ppm]
97Ansprechen auf ein Nullsignal für CH4 vor der Prüfung[ppm]
98Ansprechen auf ein Nullsignal für NMHC vor der Prüfung[ppm]
99Ansprechen auf ein Nullsignal für O2 vor der Prüfung[%]
100Ansprechen auf ein Nullsignal für PN vor der Prüfung[#]
101Ansprechen auf ein Nullsignal für CO vor der Prüfung[ppm]
102Ansprechen auf ein Nullsignal für CO2 vor der Prüfung[%]
103Ansprechen auf ein Nullsignal für NO vor der Prüfung[ppm]
104Ansprechen auf ein Nullsignal für NO2 vor der Prüfung[ppm]
105Ansprechen auf ein Justiersignal für THC vor der Prüfung[ppm]
106Ansprechen auf ein Justiersignal für CH4 vor der Prüfung[ppm]
107Ansprechen auf ein Justiersignal für NMHC vor der Prüfung[ppm]
108Ansprechen auf ein Justiersignal für O2 vor der Prüfung[%]
109Ansprechen auf ein Justiersignal für PN vor der Prüfung[#]
110Ansprechen auf ein Justiersignal für CO vor der Prüfung[ppm]
111Ansprechen auf ein Justiersignal für CO2 vor der Prüfung[%]
112Ansprechen auf ein Justiersignal für NO vor der Prüfung[ppm]
113Ansprechen auf ein Justiersignal für NO2 vor der Prüfung[ppm]
114Ansprechen auf ein Nullsignal für THC nach der Prüfung[ppm]
115Ansprechen auf ein Nullsignal für CH4 nach der Prüfung[ppm]
116Ansprechen auf ein Nullsignal für NMHC nach der Prüfung[ppm]
117Ansprechen auf ein Nullsignal für O2 nach der Prüfung[%]
118Ansprechen auf ein Nullsignal für PN nach der Prüfung[#]
119Ansprechen auf ein Nullsignal für CO nach der Prüfung[ppm]
120Ansprechen auf ein Nullsignal für CO2 nach der Prüfung[%]
121Ansprechen auf ein Nullsignal für NO nach der Prüfung[ppm]
122Ansprechen auf ein Nullsignal für NO2 nach der Prüfung[ppm]
123Ansprechen auf ein Justiersignal für THC nach der Prüfung[ppm]
124Ansprechen auf ein Justiersignal für CH4 nach der Prüfung[ppm]
125Ansprechen auf ein Justiersignal für NMHC nach der Prüfung[ppm]
126Ansprechen auf ein Justiersignal für O2 nach der Prüfung[%]
127Ansprechen auf ein Justiersignal für PN nach der Prüfung[#]
128Ansprechen auf ein Justiersignal für CO nach der Prüfung[ppm]
129Ansprechen auf ein Justiersignal für CO2 nach der Prüfung[%]
130Ansprechen auf ein Justiersignal für NO nach der Prüfung[ppm]
131Ansprechen auf ein Justiersignal für NO2 nach der Prüfung[ppm]
132PEMS-Validierung – Ergebnisse für THC[mg/km; %] (6)
133PEMS-Validierung – Ergebnisse für CH4[mg/km; %] (6)
134PEMS-Validierung – Ergebnisse für NMHC[mg/km; %] (6)
135PEMS-Validierung – Ergebnisse für PN[#/km; %] (6)
136PEMS-Validierung – Ergebnisse für CO[mg/km; %] (6)
137PEMS-Validierung – Ergebnisse für CO2[g/km; %] (6)
138PEMS-Validierung – Ergebnisse für NOX[mg/km; %] (6)
… (7)… (7)… (7)

(1)   Masse des Fahrzeugs bei der Prüfung auf der Straße, einschließlich der Masse des Fahrers und sämtlicher PEMS-Bauteile.

(2)   Die Prozentangabe gibt die Abweichung vom zulässigen Gesamtgewicht an.

(3)   Platzhalter für zusätzliche Angaben zum Hersteller des Analysators und für Seriennummern, falls mehrere Analysatoren verwendet werden. Die Angabe der vorbehaltenen Zeilen dient lediglich als Anhaltspunkt; die ausgefüllte Berichtsdatei darf keine leeren Zeilen enthalten.

(4)   Verbindlich vorgeschrieben, falls der Abgasmassendurchsatz mit einem EFM bestimmt wird.

(5)   Falls zusätzliche Angaben verlangt werden, sind sie hier einzutragen.

(6)   Die PEMS-Validierung ist optional; entfernungsabhängige Emissionen, wie mit dem PEMS gemessen; die Prozentangabe gibt die Abweichung vom Laborbezugswert an.

(7)   Bis zur Zeile 195 können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden, um die Prüfung näher zu beschreiben und zu bezeichnen.



Tabelle 2

Hauptteil der Datenaustauschdatei; die Zeilen und Spalten dieser Tabelle werden im Hauptteil der Austauschdatei vertauscht

Zeile198199 (1)200201
ZeitFahrt[s] (2)
Fahrzeuggeschwindigkeit (3)Sensor[km/h] (2)
Fahrzeuggeschwindigkeit (3)GPS[km/h] (2)
Fahrzeuggeschwindigkeit (3)ECU[km/h] (2)
BreitengradGPS[deg:min:s] (2)
LängengradGPS[deg:min:s] (2)
Höhe (3)GPS[m] (2)
Höhe (3)Sensor[m] (2)
UmgebungsdruckSensor[kPa] (2)
UmgebungstemperaturSensor[K] (2)
UmgebungsfeuchteSensor[g/kg; %] (2)
THC-KonzentrationAnalysator[ppm] (2)
CH4-KonzentrationAnalysator[ppm] (2)
NMHC-KonzentrationAnalysator[ppm] (2)
CO-KonzentrationAnalysator[ppm] (2)
CO2-KonzentrationAnalysator[ppm] (2)
NOX-KonzentrationAnalysator[ppm] (2)
NO-KonzentrationAnalysator[ppm] (2)
NO2-KonzentrationAnalysator[ppm] (2)
O2-KonzentrationAnalysator[ppm] (2)
PN-KonzentrationAnalysator[#/m3] (2)
AbgasmassendurchsatzEFM[kg/s] (2)
Abgastemperatur im EFMEFM[K] (2)
AbgasmassendurchsatzSensor[kg/s] (2)
AbgasmassendurchsatzECU[kg/s] (2)
THC-MasseAnalysator[g/s] (2)
CH4-MasseAnalysator[g/s] (2)
NMHC-MasseAnalysator[g/s] (2)
CO-MasseAnalysator[g/s] (2)
CO2-MasseAnalysator[g/s] (2)
NOX-MasseAnalysator[g/s] (2)
NO-MasseAnalysator[g/s] (2)
NO2-MasseAnalysator[g/s] (2)
O2-MasseAnalysator[g/s] (2)
PNAnalysator[#/s] (2)
Gasmessung eingeschaltetPEMS[eingeschaltet (1); ausgeschaltet (0); Fehler (>1)] (2)
MotordrehzahlECU[rpm] (2)
MotordrehmomentECU[Nm] (2)
Drehmoment an der angetriebenen AchseSensor[Nm] (2)
Drehgeschwindigkeit der RäderSensor[rad/s] (2)
KraftstoffdurchsatzECU[g/s] (2)
Kraftstoffdurchsatz des MotorsECU[g/s] (2)
Ansaugluftdurchsatz des MotorsECU[g/s] (2)
KühlmitteltemperaturECU[K] (2)
ÖltemperaturECU[K] (2)
RegenerierungszustandECU (2)
PedalstellungECU[%] (2)
FahrzeugzustandECU[Fehler (1); normal (0)] (2)
% DrehmomentECU[%] (2)
% ReibungsdrehmomentECU[%] (2)
LadezustandECU[%] (2)
… (4)… (4)… (4) (2), (4)

(1)   Diese Spalte kann entfallen, wenn die Parameterquelle Teil der Bezeichnung in Spalte 198 ist.

(2)   Die tatsächlichen Werte sind von Zeile 201 an bis zum Ende der Daten einzutragen.

(3)   Wenigstens mit einer Methode zu bestimmen.

(4)   Zusätzliche Parameter können hinzugefügt werden, um Fahrzeug- und Prüfungsbedingungen zu beschreiben.

4.2.   Zwischen- und Endergebnisse

4.2.1.   Zwischenergebnisse



Tabelle 3

Berichtsdatei Nr. 1 – zusammengefasste Parameter von Zwischenergebnissen

ZeileParameterBeschreibung/Einheit
1Gesamte Fahrtstrecke[km]
2Gesamte Fahrtdauer[h:min:s]
3Standzeit insgesamt[min:s]
4Durchschnittliche Geschwindigkeit während der Fahrt[km/h]
5Höchste Geschwindigkeit während der Fahrt[km/h]
6Höhe bei Beginn der Fahrt[m über dem Meeresspiegel]
7Höhe am Endpunkt der Fahrt[m über dem Meeresspiegel]
8Während der Fahrt kumulierter positiver Höhenunterschied[m/100 km]
6Durchschnittliche THC-Konzentration[ppm]
7Durchschnittliche CH4-Konzentration[ppm]
8Durchschnittliche NMHC-Konzentration[ppm]
9Durchschnittliche CO-Konzentration[ppm]
10Durchschnittliche CO2-Konzentration[ppm]
11Durchschnittliche NOX-Konzentration[ppm]
12Durchschnittliche PN-Konzentration[#/m3]
13Durchschnittlicher Abgasmassendurchsatz[kg/s]
14Durchschnittliche Abgastemperatur[K]
15Höchste Abgastemperatur[K]
16THC-Masse insgesamt[g]
17CH4-Masse insgesamt[g]
18NMHC-Masse insgesamt[g]
19CO-Masse insgesamt[g]
20CO2-Masse insgesamt[g]
21NOX-Masse insgesamt[g]
22PN insgesamt[#]
23THC-Emissionen während der gesamten Fahrt[mg/km]
24CH4-Emissionen während der gesamten Fahrt[mg/km]
25NMHC-Emissionen während der gesamten Fahrt[mg/km]
26CO-Emissionen während der gesamten Fahrt[mg/km]
27CO2-Emissionen während der gesamten Fahrt[g/km]
28NOX-Emissionen während der gesamten Fahrt[mg/km]
29P-Emissionen während der gesamten Fahrt[#/km]
30Entfernung Stadt-Anteil[km]
31Dauer Stadt-Anteil[h:min:s]
32Standzeit Stadt-Anteil[min:s]
33Durchschnittsgeschwindigkeit Stadt-Anteil[km/h]
34Höchstgeschwindigkeit Stadt-Anteil[km/h]
38, k=urban[m2/s3]
39RPAk, k=urban[m/s2]
40Kumulierter positiver Höhenunterschied Stadt[m/100 km]
41Durchschnittliche THC-Konzentration Stadt[ppm]
42Durchschnittliche CH4-Konzentration Stadt[ppm]
43Durchschnittliche NMHC-Konzentration Stadt[ppm]
44Durchschnittliche CO-Konzentration Stadt[ppm]
45Durchschnittliche CO2-Konzentration Stadt[ppm]
46Durchschnittliche NOX-Konzentration Stadt[ppm]
47Durchschnittliche PN-Konzentration Stadt[#/m3]
48Durchschnittlicher Abgasmassendurchsatz Stadt[kg/s]
49Durchschnittliche Abgastemperatur Stadt[K]
50Höchste Abgastemperatur Stadt[K]
51THC-Masse insgesamt Stadt[g]
52CH4-Masse insgesamt Stadt[g]
53NMHC-Masse insgesamt Stadt[g]
54CO-Masse insgesamt Stadt[g]
55CO2-Masse insgesamt Stadt[g]
56NOX-Masse insgesamt Stadt[g]
57PN insgesamt Stadt[#]
58THC-Emissionen Stadt[mg/km]
59CH4-Emissionen Stadt[mg/km]
60NMHC-Emissionen Stadt[mg/km]
61CO-Emissionen Stadt[mg/km]
62CO2-Emissionen Stadt[g/km]
63NOX-Emissionen Stadt[mg/km]
64PN-Emissionen Stadt[#/km]
65Entfernung Landstraßen-Anteil[km]
66Dauer Landstraßen-Anteil[h:min:s]
67Standzeit Landstraßen-Anteil[min:s]
68Durchschnittsgeschwindigkeit Landstraßen-Anteil[km/h]
69Höchstgeschwindigkeit Landstraßen-Anteil[km/h]
70, k=rural[m2/s3]
71RPAk, k=rural[m/s2]
72Durchschnittliche THC-Konzentration Landstraße[ppm]
73Durchschnittliche CH4-Konzentration Landstraße[ppm]
74Durchschnittliche NMHC-Konzentration Landstraße[ppm]
75Durchschnittliche CO-Konzentration Landstraße[ppm]
76Durchschnittliche CO2-Konzentration Landstraße[ppm]
77Durchschnittliche NOX-Konzentration Landstraße[ppm]
78Durchschnittliche PN-Konzentration Landstraße[#/m3]
79Durchschnittlicher Abgasmassendurchsatz Landstraße[kg/s]
80Durchschnittliche Abgastemperatur Landstraße[K]
81Höchste Abgastemperatur Landstraße[K]
82THC-Masse insgesamt Landstraße[g]
83CH4-Masse insgesamt Landstraße[g]
84NMHC-Masse insgesamt Landstraße[g]
85CO-Masse insgesamt Landstraße[g]
86CO2-Masse insgesamt Landstraße[g]
87NOX-Masse insgesamt Landstraße[g]
88PN insgesamt Landstraße[#]
89THC-Emissionen Landstraße[mg/km]
90CH4-Emissionen Landstraße[mg/km]
91NMHC-Emissionen Landstraße[mg/km]
92CO-Emissionen Landstraße[mg/km]
93CO2-Emissionen Landstraße[g/km]
94NOX-Emissionen Landstraße[mg/km]
95PN-Emissionen Landstraße[#/km]
96Entfernung Autobahn-Anteil[km]
97Dauer Autobahn-Anteil[h:min:s]
98Standzeit Autobahn-Anteil[min:s]
99Durchschnittsgeschwindigkeit Autobahn-Anteil[km/h]
100Höchstgeschwindigkeit Autobahn-Anteil[km/h]
101, k=motorway[m2/s3]
102RPAk, k=motorway[m/s2]
103Durchschnittliche THC-Konzentration Autobahn[ppm]
104Durchschnittliche CH4-Konzentration Autobahn[ppm]
105Durchschnittliche NMHC-Konzentration Autobahn[ppm]
106Durchschnittliche CO-Konzentration Autobahn[ppm]
107Durchschnittliche CO2-Konzentration Autobahn[ppm]
108Durchschnittliche NOX-Konzentration Autobahn[ppm]
109Durchschnittliche PN-Konzentration Autobahn[#/m3]
110Durchschnittlicher Abgasmassendurchsatz Autobahn[kg/s]
111Durchschnittliche Abgastemperatur Autobahn[K]
112Höchste Abgastemperatur Autobahn[K]
113THC-Masse insgesamt Autobahn[g]
114CH4-Masse insgesamt Autobahn[g]
115NMHC-Masse insgesamt Autobahn[g]
116CO-Masse insgesamt Autobahn[g]
117CO2-Masse insgesamt Autobahn[g]
118NOX-Masse insgesamt Autobahn[g]
119PN insgesamt Autobahn[#]
120THC-Emissionen Autobahn[mg/km]
121CH4-Emissionen Autobahn[mg/km]
122NMHC-Emissionen Autobahn[mg/km]
123CO-Emissionen Autobahn[mg/km]
124CO2-Emissionen Autobahn[g/km]
125NOX-Emissionen Autobahn[mg/km]
126P-Emissionen Autobahn[#/km]
… (1)… (1)… (1)
(1)   Parameter können hinzugefügt werden, um zusätzliche Elemente zu beschreiben.

4.2.2.   Ergebnisse der Datenauswertung



Tabelle 4

Kopftext der Berichtsdatei Nr. 2 – Berechnungeinstellungen der Datenauswertungsmethode nach Anlage 5

ZeileParameterEinheit
1CO2-Bezugsmasse[g]
2Koeffizient a1 der charakteristischen Kurve für CO2
3Koeffizient b1 der charakteristischen Kurve für CO2
4Koeffizient a2 der charakteristischen Kurve für CO2
5Koeffizient b2 der charakteristischen Kurve für CO2
6Koeffizient k11 der Gewichtungsfunktion
7Koeffizient k21 der Gewichtungsfunktion
8Koeffizient k22=k12 der Gewichtungsfunktion
9Primäre Toleranz tol1[%]
10Sekundäre Toleranz tol2[%]
11Berechnungsprogramm mit Angabe der Version(z. B. EMROAD 5.8)
… (1)… (1)… (1)
(1)   Bis zur Zeile 95 können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden, um den Berechnungsansatz zu beschreiben.



Tabelle 5a

Kopftext der Berichtsdatei Nr. 2 – Ergebnisse der Datenauswertungsmethode nach Anlage 5

ZeileParameterEinheit
101Anzahl der Fenster
102Anzahl der Stadt-Fenster
103Anzahl der Landstraßen-Fenster
104Anzahl der Autobahn-Fenster
105Anteil der Stadt-Fenster[%]
106Anteil der Landstraßen-Fenster[%]
107Anteil der Autobahn-Fenster[%]
108Anteil der Stadt-Fenster an der Gesamtzahl der Fenster über 15 %(1 = Ja, 0 = Nein)
109Anteil der Landstraßen-Fenster an der Gesamtzahl der Fenster über 15 %(1 = Ja, 0 = Nein)
110Anteil der Autobahn-Fenster an der Gesamtzahl der Fenster über 15 %(1 = Ja, 0 = Nein)
111Anzahl der Fenster innerhalb ± tol1
112Anzahl der Stadt-Fenster innerhalb ± tol1
113Anzahl der Landstraßen-Fenster innerhalb ± tol1
114Anzahl der Autobahn-Fenster innerhalb ± tol1
115Anzahl der Fenster innerhalb ± tol2
116Anzahl der Stadt-Fenster innerhalb ± tol2
117Anzahl der Landstraßen-Fenster innerhalb ± tol2
118Anzahl der Autobahn-Fenster innerhalb ± tol2
119Anteil der Stadt-Fenster innerhalb ± tol1[%]
120Anteil der Landstraßen-Fenster innerhalb ± tol1[%]
121Anteil der Autobahn-Fenster innerhalb ± tol1[%]
122Anteil der Stadt-Fenster innerhalb ± tol1 größer als 50 %(1 = Ja, 0 = Nein)
123Anzahl der Landstraßen-Fenster innerhalb ± tol1 größer als 50 %(1 = Ja, 0 = Nein)
124Anzahl der Autobahn-Fenster innerhalb ± tol1 größer als 50 %(1 = Ja, 0 = Nein)
125Durchschnittlicher Index der Strenge für alle Fenster[%]
126Durchschnittlicher Index der Strenge für Stadt-Fenster[%]
127Durchschnittlicher Index der Strenge für Landstraßen-Fenster[%]
128Durchschnittlicher Index der Strenge für Autobahn-Fenster[%]
129Gewichtete THC-Emissionen für Stadt-Fenster[mg/km]
130Gewichtete THC-Emissionen für Landstraßen-Fenster[mg/km]
131Gewichtete THC-Emissionen für Autobahn-Fenster[mg/km]
132Gewichtete CH4-Emissionen für Stadt-Fenster[mg/km]
133Gewichtete CH4-Emissionen für Landstraßen-Fenster[mg/km]
134Gewichtete CH4-Emissionen für Autobahn-Fenster[mg/km]
135Gewichtete NMHC-Emissionen für Stadt-Fenster[mg/km]
136Gewichtete NMHC-Emissionen für Landstraßen-Fenster[mg/km]
137Gewichtete NMHC-Emissionen für Autobahn-Fenster[mg/km]
138Gewichtete CO-Emissionen für Stadt-Fenster[mg/km]
139Gewichtete CO-Emissionen für Landstraßen-Fenster[mg/km]
140Gewichtete CO-Emissionen für Autobahn-Fenster[mg/km]
141Gewichtete NOx-Emissionen für Stadt-Fenster[mg/km]
142Gewichtete NOx-Emissionen für Landstraßen-Fenster[mg/km]
143Gewichtete NOx-Emissionen für Autobahn-Fenster[mg/km]
144Gewichtete NO-Emissionen für Stadt-Fenster[mg/km]
145Gewichtete NO-Emissionen für Landstraßen-Fenster[mg/km]
146Gewichtete NO-Emissionen für Autobahn-Fenster[mg/km]
147Gewichtete NO2-Emissionen für Stadt-Fenster[mg/km]
148Gewichtete NO2-Emissionen für Landstraßen-Fenster[mg/km]
149Gewichtete NO2-Emissionen für Autobahn-Fenster[mg/km]
150Gewichtete PN-Emissionen für Stadt-Fenster[#/km]
151Gewichtete PN-Emissionen für Landstraßen-Fenster[#/km]
152Gewichtete PN-Emissionen für Autobahn-Fenster[#/km]
… (1)… (1)… (1)
(1)   Bis zur Zeile 195 können Parameter hinzugefügt werden.



Tabelle 5b

Kopfzeile der Berichtsdatei Nr. 2 – Endgültige Emissionsergebnisse nach Anlage 5

ZeileParameterEinheit
201Gesamte Fahrt – THC-Emissionen[mg/km]
202Gesamte Fahrt – CH4-Emissionen[mg/km]
203Gesamte Fahrt – NMHC-Emissionen[mg/km]
204Gesamte Fahrt – CO-Emissionen[mg/km]
205Gesamte Fahrt – NOX-Emissionen[mg/km]
206Gesamte Fahrt – PN-Emissionen[#/km]
… (1)… (1)… (1)
(1)   Es können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden.



Tabelle 6

Hauptteil der Berichtsdatei Nr. 2 – Einzelergebnisse der Datenauswertungsmethode nach Anlage 5; die Zeilen und Spalten dieser Tabelle werden in den Hauptteil der Berichtsdatei überführt

Zeile498499500501
Zeitpunkt des Fensterbeginns[s] (1)
Zeitpunkt des Fensterendes[s] (1)
Dauer des Fensters[s] (1)
Entfernung des FenstersQuelle (1 = GPS, 2 = ECU, 3 = Sensor)[km] (1)
THC-Emissionen im Fenster[g] (1)
CH4-Emissionen im Fenster[g] (1)
NMHC-Emissionen im Fenster[g] (1)
CO-Emissionen im Fenster[g] (1)
CO2-Emissionen im Fenster[g] (1)
NOX-Emissionen im Fenster[g] (1)
NO-Emissionen im Fenster[g] (1)
NO2-Emissionen im Fenster[g] (1)
O2-Emissionen im Fenster[g] (1)
PN-Emissionen im Fenster[#] (1)
THC-Emissionen im Fenster[mg/km] (1)
CH4-Emissionen im Fenster[mg/km] (1)
NMHC-Emissionen im Fenster[mg/km] (1)
CO-Emissionen im Fenster[mg/km] (1)
CO2-Emissionen im Fenster[g/km] (1)
NOX-Emissionen im Fenster[mg/km] (1)
NO-Emissionen im Fenster[mg/km] (1)
NO2-Emissionen im Fenster[mg/km] (1)
O2-Emissionen im Fenster[mg/km] (1)
PN-Emissionen im Fenster[#/km] (1)
Abstand des Fensters von der für CO2 charakteristischen Kurve hj[%] (1)
Gewichtungsfaktor für das Fenster wj[—] (1)
Durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit im FensterQuelle (1 = GPS, 2 = ECU, 3 = Sensor)[km/h] (1)
… (2)… (2)… (2) (1), (2)

(1)   Die tatsächlichen Werte sind von Zeile 501 an zeilenweise bis zum Ende der Daten einzutragen.

(2)   Zusätzliche Parameter können hinzugefügt werden, um Fenstermerkmale zu kennzeichnen.



Tabelle 7

Kopftext der Berichtsdatei Nr. 3 – Berechnungeinstellungen der Datenauswertungsmethode nach Anlage 6

ZeileParameterEinheit
1Quelle des Drehmoments für die Leistung an den RädernSensor/ECU/„Veline“
2Steigung der Veline[g/kWh]
3Achsabschnitt der Veline[g/h]
4Dauer des gleitenden Mittelungsfensters[s]
5Bezugsgeschwindigkeit für die Entnormierung des Zielschemas[km/h]
6Bezugsbeschleunigung[m/s2]
7Leistungsbedarf an der Radnabe für ein Fahrzeug bei Bezugsgeschwindigkeit und bei Beschleunigung[kW]
8Anzahl der Leistungsklassen, die 90 % von Prated enthalten-
9Darstellung des Zielschemas(gestreckt/gestaucht)
10Berechnungsprogramm mit Angabe der Version(z. B. CLEAR 1.8)
… (1)… (1)… (1)
(1)   Bis zur Zeile 95 können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden, um den Berechnungsansatz zu beschreiben.



Tabelle 8a

Hauptteil der Berichtsdatei Nr. 3 – Ergebnisse der Datenauswertungsmethode nach Anlage 6

ZeileParameterEinheit
101Abdeckung der Leistungsklasse – gezählter Wert > 5(1 = Ja, 0 = Nein)
102Normalität der Leistungsklasse(1 = Ja, 0 = Nein)
103Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der THC-Emissionen[g/s]
104Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der CH4-Emissionen[g/s]
105Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der NMHC-Emissionen[g/s]
106Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der CO-Emissionen[g/s]
107Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der CO2-Emissionen[g/s]
108Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der NOX-Emissionen[g/s]
109Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der NO-Emissionen[g/s]
110Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der NO2-Emissionen[g/s]
111Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der O2-Emissionen[g/s]
112Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der PN-Emissionen[#/s]
113Gesamte Fahrt – Gewichteter Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit[km/h]
114Stadt – Gewichteter Durchschnitt der THC-Emissionen[g/s]
115Stadt – Gewichteter Durchschnitt der CH4-Emissionen[g/s]
116Stadt – Gewichteter Durchschnitt der NMHC-Emissionen[g/s]
117Stadt – Gewichteter Durchschnitt der CO-Emissionen[g/s]
118Stadt – Gewichteter Durchschnitt der CO2-Emissionen[g/s]
119Stadt – Gewichteter Durchschnitt der NOX-Emissionen[g/s]
120Stadt – Gewichteter Durchschnitt der NO-Emissionen[g/s]
121Stadt – Gewichteter Durchschnitt der NO2-Emissionen[g/s]
122Stadt – Gewichteter Durchschnitt der O2-Emissionen[g/s]
123Stadt – Gewichteter Durchschnitt der PN-Emissionen[#/s]
124Stadt – Gewichteter Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit[km/h]
… (1)… (1)… (1)
(1)   Bis zur Zeile 195 können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden.



Tabelle 8b

Kopfzeile der Berichtsdatei Nr. 3 – Endgültige Emissionsergebnisse nach Anlage 6

ZeileParameterEinheit
201Gesamte Fahrt – THC-Emissionen[mg/km]
202Gesamte Fahrt – CH4-Emissionen[mg/km]
203Gesamte Fahrt – NMHC-Emissionen[mg/km]
204Gesamte Fahrt – CO-Emissionen[mg/km]
205Gesamte Fahrt – NOX-Emissionen[mg/km]
206Gesamte Fahrt – PN-Emissionen[#/km]
… (1)… (1)… (1)
(1)   Es können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden.



Tabelle 9

Hauptteil der Berichtsdatei Nr. 3 – Einzelergebnisse der Datenauswertungsmethode nach Anlage 6; die Zeilen und Spalten dieser Tabelle werden in den Hauptteil der Berichtsdatei überführt

Zeile498499500501
Gesamte Fahrt – Leistungsklassennummer (1)
Gesamte Fahrt – Untere Leistungsklassengrenze (1)[kW]
Gesamte Fahrt – Obere Leistungsklassengrenze (1)[kW]
Gesamte Fahrt – Verwendetes Zielschema (Verteilung) (1)[%] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassenauftreten (1) (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassenabdeckung – gezählter Wert > 5 (1)(1 = Ja, 0 = Nein) (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassennormalität (1)(1 = Ja, 0 = Nein) (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der THC-Emissionen (1)[g/s] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der CH4-Emissionen (1)[g/s] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der NMHC-Emissionen (1)[g/s] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der CO-Emissionen (1)[g/s] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der CO2-Emissionen (1)[g/s] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der NOX-Emissionen (1)[g/s] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der NO-Emissionen (1)[g/s] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der NO2-Emissionen (1)[g/s] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der O2-Emissionen (1)[g/s] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der PN-Emissionen (1)[#/s] (2)
Gesamte Fahrt – Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit der Leistungsklasse (1)Quelle (1 = GPS, 2 = ECU, 3 = Sensor)[km/h] (2)
Stadt – Leistungsklassennummer (1)
Stadt – Untere Leistungsklassengrenze (1)[kW]
Stadt – Obere Leistungsklassengrenze (1)[kW]
Stadt – Verwendete Zielschema (Verteilung) (1)[%] (2)
Stadt – Leistungsklassenauftreten (1) (2)
Stadt – Abdeckung der Leistungsklasse – gezählter Wert > 5 (3)(1 = Ja, 0 = Nein) (2)
Stadt – Leistungsklassennormalität (1)(1 = Ja, 0 = Nein) (2)
Stadt – Leistungsklassendurchschnitt der THC-Emissionen (1)[g/s] (2)
Stadt – Leistungsklassendurchschnitt der CH4-Emissionen (1)[g/s] (2)
Stadt – Leistungsklassendurchschnitt der NMHC-Emissionen (1)[g/s] (2)
Stadt – Leistungsklassendurchschnitt der CO-Emissionen (1)[g/s] (2)
Stadt – Leistungsklassendurchschnitt der CO2-Emissionen (1)[g/s] (2)
Gesamte Fahrt – Leistungsklassendurchschnitt der NOX-Emissionen (1)[g/s] (2)
Stadt – Leistungsklassendurchschnitt der NO-Emissionen (1)[g/s] (2)
Stadt – Leistungsklassendurchschnitt der NO2-Emissionen (1)[g/s] (2)
Stadt – Leistungsklassendurchschnitt der O2-Emissionen (1)[g/s] (2)
Stadt – Leistungsklassendurchschnitt der PN-Emissionen (1)[#/s] (2)
Stadt – Durchschnitt der Fahrzeuggeschwindigkeit der Leistungsklasse (1)Quelle (1 = GPS, 2 = ECU, 3 = Sensor)[km/h] (2)
… (4)… (4)… (4) (2), (4)

(1)   Für jede Leistungsklasse berichtete Ergebnisse von der Leistungsklasse Nr. 1 an bis zu der Leistungsklasse, auf die 90 % von Prated entfallen.

(2)   Die tatsächlichen Werte sind von Zeile 501 an zeilenweise bis zum Ende der Daten einzutragen.

(3)   Für jede Leistungsklasse berichtete Ergebnisse von der Leistungsklasse Nr. 1 an bis zur Leistungsklasse Nr. 5.

(4)   Es können zusätzliche Parameter hinzugefügt werden.

4.3.   Beschreibung des Fahrzeugs und des Motors

Der Hersteller stellt die Beschreibungen des Fahrzeugs und des Motors gemäß Anhang I Anlage 4 bereit.



Anlage 9

Anlage 9

Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung



ANHANG IV

ANHANG IV

EMISSIONSDATEN, DIE BEI DER TYPGENEHMIGUNG FÜR DIE VERKEHRSSICHERHEITSPRÜFUNG ERFORDERLICH SIND



Anlage 1

Anlage 1

PRÜFUNG DER EMISSION VON KOHLENMONOXID IM LEERLAUF

(PRÜFUNG TYP 2)

1.   EINLEITUNG

1.1.
Diese Anlage enthält Vorschriften für die Prüfung Typ 2 zur Messung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf (bei normaler und erhöhter Drehzahl).

2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.
Die allgemeinen Vorschriften entsprechen denen des Abschnitts 5.3.2 und der Absätze 5.3.7.1 bis 5.3.7.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit den in Abschnitt 2.2 beschriebenen Ausnahmen.
2.2.
Die in Absatz 5.3.7.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 genannte Tabelle ist als Tabelle für die Prüfung Typ 2 gemäß Abschnitt 2.1 des Beiblatts zu Anlage 4 des Anhangs I dieser Verordnung zu verstehen.

3.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

3.1.
Die technischen Anforderungen entsprechen denen von Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit den in den Abschnitten 3.2 und 3.3 beschriebenen Ausnahmen.
3.2.
Die Bezugnahme auf die in Anhang 5 Absatz 2.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 angegebenen Bezugskraftstoffe gilt als Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Daten von Bezugskraftstoffen in Anhang IX dieser Verordnung.
3.3.
Die Bezugnahme auf die Prüfung Typ 1 in Anhang 5 Absatz 2.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Prüfung Typ 1 in Anhang XXI dieser Verordnung.



Anlage 2

Anlage 2

MESSUNG DER ABGASTRÜBUNG

1.   EINLEITUNG

1.1.
Diese Anlage enthält Vorschriften für die Trübungsmessung der Abgasemissionen.

2.   KENNZEICHEN FÜR DEN KORRIGIERTEN WERT DES ABSORPTIONSKOEFFIZIENTEN

2.1.
An jedem Fahrzeug, das einem Fahrzeugtyp entspricht, für den diese Prüfung gilt, ist ein Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen. Das Kennzeichen besteht aus einem Rechteck, in dem der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten in m–1 angegeben ist, der zum Genehmigungszeitpunkt in der Prüfung bei freier Beschleunigung ermittelt wurde. Die Prüfmethode ist in Abschnitt 4 beschrieben.
2.2.
Das Kennzeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Es ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen, die im Beiblatt zum Typgenehmigungsbogen in Anlage 4 zu Anhang I anzugeben ist.
2.3.
Abbildung IV.2.1 zeigt ein Muster dieses Kennzeichens.

Abbildung IV.2.1

Das abgebildete Kennzeichen zeigt einen korrigierten Absorptionskoeffizienten von 1,30 m–1.

3.   VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

3.1.
Die Vorschriften und Prüfungen entsprechen denen von Teil III Abschnitt 24 der UNECE-Regelung Nr. 24  mit der in Abschnitt 3.2 beschriebenen Ausnahme von diesen Verfahren.
3.2.
Die Bezugnahme auf Anhang 2 in Absatz 24.1 der UNECE-Regelung Nr. 24 gilt als Bezugnahme auf Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung.

4.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

4.1.Die technischen Anforderungen entsprechen denen der Anhänge 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der UNECE-Regelung Nr. 24 mit den in den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 beschriebenen Ausnahmen.
4.2.Prüfung der verschiedenen gleich bleibenden Drehzahlen unter Volllast
4.2.1.
Die Bezugnahmen auf Anhang 1 in Anhang 4 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 24 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung.
4.2.2.
Der Bezugskraftstoff, der in Anhang 4 Absatz 3.2 der UNECE-Regelung Nr. 24 beschrieben wird, gilt als Bezugnahme auf den Bezugskraftstoff, der gemäß Anhang IX dieser Verordnung den Emissionsgrenzwerten entspricht, auf deren Grundlage das Fahrzeug typgenehmigt wird.
4.3.Prüfung bei freier Beschleunigung
4.3.1.
Die Bezugnahmen auf Anhang 2 Tabelle 2 in Anhang 5 Absatz 2.2 der UNECE-Regelung Nr. 24 gelten als Bezugnahmen auf die Tabelle in Anhang I Anlage 4 Absatz 2.4.2.1 dieser Verordnung.
4.3.2.
Die Bezugnahmen auf Anhang 1 Absatz 7.3 in Anhang 5 Absatz 2.3 der UNECE-Regelung Nr. 24 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung.
4.4.„ECE“-Verfahren zur Messung der Nutzleistung von Dieselmotoren
4.4.1.
Die Bezugnahmen auf die „Anlage zu diesem Anhang“ in Anhang 10 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 24 und die Bezugnahmen auf „Anhang 1“ in Anhang 10 Absätze 7 und 8 der UNECE-Regelung Nr. 24 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung.



ANHANG V

ANHANG V

PRÜFUNG DER GASEMISSIONEN AUS DEM KURBELGEHÄUSE

(PRÜFUNG TYP 3)

1.   EINLEITUNG

1.1.
Dieser Anhang enthält Vorschriften für die Prüfung Typ 3 zur Ermittlung der Kurbelgehäuseemissionen gemäß der Beschreibung in Abschnitt 5.3.3 der UNECE-Regelung Nr. 83.

2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.
Die allgemeinen Anforderungen für die Durchführung einer Prüfung Typ 3 entsprechen denen von Anhang 6 Abschnitte 1 und 2 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit den in den folgenden Nummern 2.2 und 2.3 beschriebenen Ausnahmen.
2.2.
Die Bezugnahme auf die Prüfung Typ 1 in Anhang 6 Absatz 2.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Prüfung Typ 1 in Anhang XXI dieser Verordnung.
2.3.
Es sind die für „Fahrzeug, niedriger Wert“ (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Wenn VL nicht vorhanden ist oder der Gesamtfahrwiderstand des Fahrzeugs (VH) bei 80 km/h den für VL geltenden Wert bei 80 km/h + 5 % übersteigt, ist der Fahrwiderstandswert für VH zu verwenden. VL und VH sind in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.2 definiert. Alternativ dazu können die Hersteller sich für die Verwendung der Fahrwiderstandswerte entscheiden, die gemäß Anhang 4a Anlage 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 für ein zur Interpolationsfamilie gehörendes Fahrzeug bestimmt wurden.

3.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

3.1.
Die technischen Anforderungen entsprechen denen, die in Anhang 6 Abschnitte 3 bis 6 der UNECE-Regelung-Nr. 83 angegeben sind, mit der in der folgenden Nummer 3.2 beschriebenen Ausnahme.
3.2.
Die Bezugnahmen auf die Prüfung Typ 1 in Anhang 6 Absatz 3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf die Prüfung Typ 1 in Anhang XXI dieser Verordnung.



ANHANG VI

ANHANG VI

BESTIMMUNG DER VERDUNSTUNGSEMISSIONEN

(PRÜFUNG TYP 4)

1.   EINLEITUNG

1.1.
In diesem Anhang wird das Verfahren für die Durchführung der Prüfung Typ 4 beschrieben, mit der die Kohlenwasserstoffemissionen durch Verdunstung aus Kraftstoffsystemen von Fahrzeugen bestimmt werden.

2.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

2.1.   Einleitung

Das Verfahren umfasst die Prüfung auf Verdunstungsemissionen und zwei zusätzliche Prüfungen, nämlich die Prüfung der Alterung des Aktivkohlefilters gemäß Nummer 5.1. und die Prüfung der Durchlässigkeit des Kraftstoffspeichersystems gemäß Nummer 5.2.

Die Prüfung auf Verdunstungsemissionen (Abbildung VI.1) dient der Bestimmung von HC-Verdunstungsemissionen aufgrund von Temperaturschwankungen im Tagesverlauf sowie aufgrund des Heißabstellens beim Parken und des Fahrens in der Stadt.

2.2.

Die Prüfung auf Verdunstungsemissionen umfasst Folgendes:

a)
Prüfungsfahrt bestehend aus einem Stadtfahrzyklus (Teil 1) und einem außerstädtischen Fahrzyklus (Teil 2), gefolgt von zwei Stadtfahrzyklen (Teil 1)
b)
Bestimmung der Heißabstellverluste
c)
Bestimmung der Tankatmungsverluste

Das Gesamtergebnis der Prüfung erhält man, wenn man die aufgrund des Heißabstellens und der Tankatmung emittierten Kohlenwasserstoffmassen zusammen mit dem Diffusionsfaktor addiert.

3.   FAHRZEUG UND KRAFTSTOFF

3.1.   Fahrzeug

3.1.1.
Das Fahrzeug muss in einem guten technischen Zustand und vor der Prüfung mindestens 3 000 km eingefahren sein. Für die Bestimmung der Verdunstungsemissionen sind der Kilometerstand und das Alter des für die Zertifizierung benutzten Fahrzeugs festzuhalten. Die Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen muss während der Prüfphase angeschlossen gewesen sein und einwandfrei gearbeitet haben, und die Aktivkohlefilter müssen normal beansprucht worden sein, d. h. sie dürfen nicht übermäßig gespült oder beladen worden sein. Die nach dem in Absatz 5.1. dargelegten Verfahren gealterten Aktivkohlefilter werden wie in Abbildung VI.1 beschrieben angeschlossen.

3.2.   Kraftstoff

3.2.1.
Für die Prüfung Typ 1 ist der in Anhang IX dieser Verordnung angegebene Bezugskraftstoff E10 zu verwenden. Für die Zwecke dieser Verordnung ist „Bezugskraftstoff E10“ der Bezugskraftstoff für die Prüfung Typ 1, außer für die Alterung des Filters nach Nummer 5.1.

4.   PRÜFEINRICHTUNG FÜR DIE VERDUNSTUNGSPRÜFUNG

4.1.   Rollenprüfstand

Der Rollenprüfstand muss den Vorschriften von Anhang 4a Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.2.   Raum zur Messung der Verdunstungsemissionen

Der Rollenprüfstand muss den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

Abbildung VI.1

Bestimmung der Verdunstungsemissionen

Einfahrzeit: 3 000 km (keine übermäßige Spülung/Beladung)

Verwendung gealterter Aktivkohlefilter

Dampfreinigung des Fahrzeugs (falls erforderlich)

Verringerung oder Beseitigung von Hintergrundemissionsquellen, die nicht aus Kraftstoffen stammen (falls vereinbart)

Anmerkungen:

1.
Baureihen des Systems zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen – gemäß Anhang I Absatz 3.2.
2.
Die Abgasemissionen können während des Fahrzyklus der Prüfung Typ 1 gemessen, aber nicht für die Genehmigung verwendet werden. Prüfungen der Auspuffemissionen im Hinblick auf die Typgenehmigung werden getrennt durchgeführt.

4.3.   Analysesysteme

Die Analysesysteme müssen den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.3 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.4.   Aufzeichnung der Temperatur

Die Aufzeichnung der Temperatur muss den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.5.   Aufzeichnung des Drucks

Die Aufzeichnung des Drucks muss den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.6.   Ventilatoren

Die Ventilatoren müssen den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.7.   Gase

Die Gase müssen den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.8 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.8.   Zusätzliche Messgeräte

Die zusätzlichen Messgeräte müssen den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 4.9 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen.

5.   PRÜFVERFAHREN

5.1.   Alterungsprüfung der Filter

Vor Durchführung der Heißabstell- und der Tankatmungsprüfung müssen die Filter nach folgendem, in Abbildung VI.2 beschriebenen Verfahren gealtert werden.

Abbildung VI.2

Verfahren der Alterungsprüfung der Filter

5.1.1.   Temperaturkonditionierungsprüfung

In einem speziellen Temperierraum werden die Filter bei Temperaturen von – 15 °C bis 60 °C Prüfungszyklen mit einer 30 Minuten dauernden Stabilisierung bei – 15 °C und 60 °C unterzogen. Jeder Zyklus dauert 210 Minuten (siehe Abbildung 3). Der Temperaturgradient muss möglichst nahe an 1 °C/Min. sein. Kein Zwangsluftstrom sollte die Filter passieren.

Der Zyklus wird 50 mal nacheinander durchlaufen. Der Vorgang dauert insgesamt 175 Stunden.

Abbildung VI.3

Temperaturkonditionierungszyklus Temperatur (°C) vs Zeit (min)

5.1.2.   Schwingungskonditionierungsprüfung der Filter

Nach dem Temperaturalterungsverfahren werden die Filter entlang der senkrechten Achse mit einem Grms-Wert  von insgesamt > 1,5 m/sec2 bei einer Frequenz von 30 ± 10 Hz geschüttelt, dabei sind die Filter entsprechend der Ausrichtung im Fahrzeug angebracht. Die Prüfung dauert 12 Stunden.

5.1.3.   Filter-Kraftstoff-Alterungsprüfung

5.1.3.1.   Kraftstoffalterung für 300 Zyklen

5.1.3.1.1.
Nach der Temperaturprüfung und der Schwingungsprüfung werden die Filter mit einer Mischung aus handelsüblichem E10-Kraftstoff für die Prüfung Typ I gemäß Nummer 5.1.3.1.1.1 und Stickstoff oder Luft mit einem 50 ± 15 %igen Kraftstoffdampfvolumen gealtert. Die Kraftstoffdampf-Füllrate muss stets zwischen 60 ± 20 g/h liegen.

Die Filter bis zum entsprechenden Durchbruch beladen. Der Durchbruch ist als der Punkt zu betrachten, in dem die kumulierte Menge der emittierten Kohlenwasserstoffe gleich 2 g ist. Alternativ gilt die Beladung als abgeschlossen, wenn das entsprechende Konzentrationsniveau am Luftloch 3 000 ppm erreicht.

5.1.3.1.1.1.
Der für diese Prüfung verwendete handelsübliche E10-Kraftstoff muss in folgenden Punkten denselben Anforderungen entsprechen wie ein E10-Bezugskraftstoff:

Dichte bei 15 °C

Dampfdruck (DVPE)
Destillation (nur Verdampfung)
Kohlenwasserstoffanalyse (nur Olefine, Aromaten, Benzol)
Sauerstoffgehalt
Ethanolgehalt
5.1.3.1.2.
Die Filter müssen nach dem Verfahren gemäß Anhang 7 Absatz 5.1.3.8. der UNECE-Regelung Nr. 83 gespült werden.

Der Filter muss zwischen 5 Minuten und maximal 1 Stunde nach der Beladung gespült werden.

5.1.3.1.3.
Die Schritte des Verfahrens nach den Nummern 5.13.1.1 und 5.1.3.1.2 sind 50-mal zu wiederholen, gefolgt von einer Messung der Butanwirkkapazität (BWC), d. h. der Kapazität eines Aktivkohlefilters zur Absorption und Desorption von Butan aus Trockenluft unter festgelegten Bedingungen, in 5 Butanzyklen gemäß Nummer 5.1.3.1.4. Die Kraftstoffdampfalterung wird fortgesetzt, bis 300 Zyklen erreicht sind. Eine Messung der BWC in 5 Butanzyklen gemäß Nummer 5.1.3.1.4 findet nach den 300 Zyklen statt.
5.1.3.1.4.
Nach 50 und 300 Kraftstoffalterungszyklen wird eine Messung der Butanwirkkapazität durchgeführt. Diese Messung besteht aus der Beladung des Filters gemäß Anhang 7 Absatz 5.1.6.3. der UNECE-Regelung Nr. 83 bis zum Durchbruch. Die BWC wird aufgezeichnet.

Dann müssen die Filter nach dem Verfahren gemäß Anhang 7 Absatz 5.1.3.8. der UNECE-Regelung Nr. 83 gespült werden.

Der Filter muss zwischen 5 Minuten und maximal 1 Stunde nach der Beladung gespült werden.

Der Vorgang der Butanbeladung wird 5-mal wiederholt. Die BWC wird nach jedem Butanbeladungsschritt aufgezeichnet. Die BWC50 wird als Durchschnitt der 5 Butan-Butanwirkkapazitäten berechnet und aufgezeichnet.

Insgesamt werden die Filter in 300 Kraftstoffalterungszyklen + 10 Butanzyklen gealtert und als stabilisiert angesehen.

5.1.3.2.Werden die Filter von den Lieferanten zur Verfügung gestellt, so setzen die Hersteller die Typgenehmigungsbehörden vorab davon in Kenntnis, damit diese jede Phase des Alterungsprozesses in den Anlagen des Lieferanten verfolgen können.
5.1.3.3.

Der Hersteller legt den Typgenehmigungsbehörden einen Prüfbericht vor, der mindestens Folgendes enthält:

Aktivkohletyp
Beladungsrate
Kraftstoffspezifikationen
BWC-Messungen

5.2.   Bestimmung des Diffusionsfaktors des Kraftstoffsystems (Abbildung VI.4)

Abbildung VI.4

Bestimmung des Diffusionsfaktors

Das für eine Baureihe repräsentative Kraftstoffspeichersystem wird ausgewählt und an einer Vorrichtung angebracht und dann 20 Wochen lang bei 40 °C +/– 2 °C mit dem E10-Bezugskraftstoff durchtränkt. Die Ausrichtung des Kraftstoffspeichersystems auf der Vorrichtung muss der tatsächlichen Ausrichtung auf dem Fahrzeug entsprechen.

5.2.1.
Der Tank wird bei einer Temperatur von 18 °C ± 8 °C mit frischem E10-Bezugskraftstoff gefüllt. Der Tank wird mit 40 +/–2 % der Nennkapazität befüllt. Dann wird die Vorrichtung mit dem Kraftstoffsystem drei Wochen lang in einem bestimmten sicheren Raum bei einer kontrollierten Temperatur von 40 °C +/–2 °C abgestellt.
5.2.2.
Am Ende der dritten Woche wird der Tank geleert und bei einer Temperatur von 18 °C ± 8 °C mit frischem E10-Bezugskraftstoff und 40 +/–2 % der Nennkapazität neu befüllt.

Innerhalb von 6 bis 36 Stunden, in den letzten 6 Stunden bei 20 °C ± 2 °C, wird die Vorrichtung mit dem Kraftstoffsystem in einer VT-SHED abgestellt und es wird eine Tankatmungsprüfung über einen Zeitraum von 24 Stunden gemäß Anhang 7 Absatz 5.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt. Die Entlüftung des Kraftstoffsystems erfolgt außerhalb der VT-SHED, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die abgelassenen Tankemissionen als Diffusion verbucht werden. Die HC-Emissionen werden gemessen und der Wert als HC3W aufgezeichnet.

5.2.3.
Die Vorrichtung mit dem Kraftstoffsystem wird für die restlichen 17 Wochen wieder in einem bestimmten sicheren Raum mit einer kontrollierten Temperatur von 40 °C +/–2 °C abgestellt.
5.2.4.
Am Ende der 17. Woche wird der Tank geleert und bei einer Temperatur von 18 °C ± 8 °C mit frischem E10-Bezugskraftstoff und 40 +/–2 % der Nennkapazität neu befüllt.

Innerhalb von 6 bis 36 Stunden, in den letzten 6 Stunden bei 20 °C ± 2 °C, wird die Vorrichtung mit dem Kraftstoffsystem in einer VT-SHED abgestellt und es wird eine Tankatmungsprüfung über einen Zeitraum von 24 Stunden nach dem Verfahren gemäß Anhang 7 Absatz 5.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt. Die Entlüftung des Kraftstoffsystems erfolgt außerhalb der VT-SHED, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die abgelassenen Tankemissionen als Difffusion verbucht werden. Die HC-Emissionen werden gemessen und der Wert als HC20W aufgezeichnet.

5.2.5.
Der Diffusionsfaktor ist die Differenz zwischen HC20W und HC30W in g/24h (dreistellig).
5.2.6.
Wird der Diffusionsfaktor von den Lieferanten bestimmt, so setzen die Hersteller die Typgenehmigungsbehörden vorab davon in Kenntnis, damit eine Prüfung vor Ort in den Anlagen des Lieferanten möglich ist.
5.2.7.
Der Hersteller legt den Typgenehmigungsbehörden einen Prüfbericht vor, der mindestens Folgendes enthält:
a)
Eine vollständige Beschreibung des geprüften Kraftstoffspeichersystems einschließlich Informationen über den geprüften Tanktyp, darüber, ob es sich um einen Einschicht- oder einen Mehrschicht-Tank handelt und welche Typen von Materialien für den Tank und andere Teile des Kraftstoffspeichersystems verwendet werden
b)
die wöchentlichen Durchschnittstemperaturen, bei denen die Alterung durchgeführt wurde
c)
die in Woche 3 gemessene HC (HC3W)
d)
die in Woche 20 gemessene HC (HC20W)
e)
der daraus resultierende Diffusionsfaktor (DF)
5.2.8.
Als Ausnahme zu den Abschnitten 5.2.1 bis 5.2.7 können Hersteller, die Mehrschicht- oder Metalltanks verwenden, sich dafür entscheiden, anstelle des vollständigen oben erwähnten Messverfahrens den folgenden vorgegebenen Diffusionsfaktor (assigned permeability factor — APF) zu verwenden:

APF Mehrschicht-/Metalltank = 120 mg/24h.

5.2.8.1.
Entscheidet sich der Hersteller für die Verwendung von vorgegebenen Diffusionsfaktoren, so legt der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung vor, in der der Tanktyp eindeutig angegeben ist, sowie eine Erklärung über den Typ der verwendeten Materialien.

5.3.   Reihenfolge der Messungen bei der Heißabstellprüfung und der Tankatmungsprüfung

Das Fahrzeug wird gemäß Anhang 7 Absätze 5.1.1. und 5.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorbereitet. Auf Ersuchen des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können nicht aus dem Kraftstoff stammende Hintergrundemissionsquellen vor der Prüfung entfernt oder verringert werden (z. B. Backen des Reifens oder des Fahrzeugs, Entfernen der Waschflüssigkeit).

5.3.1.   Abkühlung

Das Fahrzeug wird für die Dauer von mindestens 12 Stunden und höchstens 36 Stunden im Abkühlbereich abgestellt. Am Ende dieses Zeitraums muss die Temperatur des Motoröls und des Kühlmittels auf ± 3 °C genau mit der Temperatur des Abkühlbereichs übereinstimmen.

5.3.2.   Ablassen des Kraftstoffs und erneutes Befüllen

Das Ablassen des Kraftstoffs und das erneute Befüllen wird gemäß Anhang 7 Absatz 5.1.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt.

5.3.3.   Vorkonditionierungszyklus

Innerhalb einer Stunde nach Beendigung des Ablassens des Kraftstoffs und des erneuten Befüllens werden mit dem Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand ein Fahrzyklus Teil 1 und zwei Fahrzyklen Teil 2 der Prüfung Typ 1 nach den Vorschriften des Anhangs 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt.

Während dieses Vorgangs werden keine Abgasproben entnommen.

5.3.4.   Abkühlung

Innerhalb von fünf Minuten nach Beendigung der Vorkonditionierung wird das Fahrzeug für die Dauer von mindestens 12 Stunden und höchstens 36 Stunden im Abkühlbereich abgestellt. Am Ende dieses Zeitraums muss die Temperatur des Motoröls und des Kühlmittels auf ± 3 °C genau mit der Temperatur des Abkühlbereichs übereinstimmen.

5.3.5.   Filter-Durchbruch

Die nach der in Absatz 5.1 beschriebenen Reihenfolge gealterten Filter werden gemäß dem in Anhang 7 Absatz 5.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 beschriebenen Verfahren bis zum Durchbruch beladen.

5.3.6.   Prüfung auf dem Rollenprüfstand

5.3.6.1.
Innerhalb einer Stunde nach Beendigung des Beladens des Filters werden mit dem Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand ein Fahrzyklus Teil 1 und zwei Fahrzyklen Teil 2 der Prüfung Typ 1 nach den Vorschriften des Anhangs 4a der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt. Dann wird der Motor ausgeschaltet. Dabei können Abgasproben genommen werden, jedoch dürfen die Ergebnisse nicht für die Typgenehmigung hinsichtlich der Abgasemissionen verwendet werden.
5.3.6.2.
Innerhalb von zwei Minuten nach Beendigung der in Nummer 5.3.6.1 beschriebenen Prüfungsfahrt des Typs 1 wird mit dem Fahrzeug ein weiterer Konditionierungszyklus bestehend aus zwei Fahrzyklen Teil 1 (Heißstart) der Prüfung Typ 1 gefahren. Anschließend wird der Motor erneut abgeschaltet. Während dieses Prüfvorgangs brauchen keine Abgasproben entnommen zu werden.

5.3.7.   Heißabstellen

Nach der Prüfung auf dem Rollenprüfstand wird eine Prüfung der Verdunstungsemissionen nach dem Heißabstellen gemäß Anhang 7 Absatz 5.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt. Die Berechnung der Verdunstungsemissionen durch das Heißabstellen erfolgt gemäß Anhang 7 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 und wird als MHS bezeichnet.

5.3.8.   Abkühlung

Nach der Prüfung der Verdunstungsemissionen nach dem Heißabstellen erfolgt eine Abkühlung gemäß Anhang 7 Absatz 5.6 der UNECE-Regelung Nr. 83.

5.3.9.   Tankatmungsprüfung

5.3.9.1.
Nach der Abkühlung wird eine 24 Stunden dauernde erste Messung der Tankatmungsverluste gemäß Anhang 7 Absatz 5.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 durchgeführt. Die Emissionen werden gemäß Anhang 7 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 berechnet. Der entsprechende Wert wird als MD1 bezeichnet.
5.3.9.2.
Nach der ersten 24-Stunden-Prüfung wird gemäß Anhang 7 Absatz 5.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 eine zweite Messung der Verluste über 24 Stunden durchgeführt. Die Emissionen werden gemäß Anhang 7 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 berechnet. Der entsprechende Wert wird als MD2 bezeichnet

5.3.10.   Berechnung

Das Ergebnis von MHS+MD1+MD2+2PF muss unter dem in Anhang I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Grenzwert liegen.

5.3.11.

Der Hersteller legt den Typgenehmigungsbehörden einen Prüfbericht vor, der mindestens Folgendes enthält:

a)
Beschreibung der Abkühlzeiten, einschließlich Zeit und Durchschnittstemperaturen
b)
Beschreibung des verwendeten gealterten Filters und Verweis auf genauen Alterungsbericht
c)
Durchschnittstemperatur während der Heißabstellprüfung
d)
Messung während der Heißabstellprüfung, Heißabstellverluste (HSL)
e)
Messung der ersten Tankatmungsprüfung, DL1st day (DL1. Tag)
f)
Messung der zweiten Tankatmungsprüfung, DL2nd day (DL2. Tag)
g)
abschließendes Ergebnis der Verdunstungsemissionsprüfung, berechnet als „MHS+MD1+MD2+2PF“



ANHANG VII

ANHANG VII

PRÜFUNG DER DAUERHALTBARKEIT VON EMISSIONSMINDERNDEN EINRICHTUNGEN

(PRÜFUNG TYP 5)

1.   EINLEITUNG

1.1.
Dieser Anhang enthält die Vorschriften für die Ermittlung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen.

2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.
Die allgemeinen Anforderungen für die Durchführung einer Prüfung Typ 5 entsprechen denen des Abschnitts 5.3.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit den in den folgenden Abschnitten 2.2 und 2.3 beschriebenen Ausnahmen.
2.2.
Die Tabelle in Absatz 5.3.6.2 und der Wortlaut in Absatz 5.3.6.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 sind folgendermaßen zu verstehen:



MotorenklasseVorgegebene Verschlechterungsfaktoren
COTHCNMHCNOxHC + NOxPMP
Fremdzündung1,5 1,3 1,3 1,6 1,0 1,0
SelbstzündungDa keine vorgegebenen Verschlechterungsfaktoren für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren zur Verfügung stehen, ermitteln die Hersteller diese Verschlechterungsfaktoren im Verlauf der Dauerhaltbarkeitsprüfung am vollständigen Fahrzeug oder auf dem Alterungsprüfstand.
2.3.
Die Bezugnahme auf die Anforderungen der Absätze 5.3.1 und 8.2 in Absatz 5.3.6.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Anforderungen in Anhang XXI und in Anhang I Abschnitt 4.2 dieser Regelung während der Lebensdauer des Fahrzeugs.
2.4.
Bevor die Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt werden, um die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 5.3.6.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 zu bewerten, sind die Verschlechterungsfaktoren gemäß Tabelle A7/1 in Unteranhang 7 und Tabelle A8/5 in Unteranhang 8 des Anhangs XXI zu berechnen und anzuwenden.

3.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

3.1.
Die technischen Anforderungen und Spezifikationen entsprechen denen des Anhangs 9 Abschnitte 1 bis 7 sowie Anlagen 1, 2 und 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit den in den Abschnitten 3.2 bis 3.10 beschriebenen Ausnahmen.
3.2.
Die Bezugnahme auf Anhang 2 in Anhang 9 Absatz 1.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung.
3.3.
Die Bezugnahme auf die Emissionsgrenzwerte der Tabelle 1 in Anhang 9 Absatz 1.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
3.4.
Die Bezugnahmen auf die Prüfung Typ 1 in Anhang 9 Absatz 2.3.1.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf die Prüfung Typ 1 in Anhang XXI dieser Verordnung.
3.5.
Die Bezugnahmen auf die Prüfung Typ 1 in Anhang 9 Absatz 2.3.2.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf die Prüfung Typ 1 in Anhang XXI dieser Verordnung.
3.6.
Die Bezugnahmen auf die Prüfung Typ 1 in Anhang 9 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf die Prüfung Typ 1 in Anhang XXI dieser Verordnung.
3.7.
Die Bezugnahme auf den Absatz 5.3.1.4 in Anhang 9 Absatz 7 erster Unterabsatz der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf Anhang 1 Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
3.8.
Die Bezugnahme in Anhang 9 Absatz 6.3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf die Verfahren in Anhang 4a Anlage 7 gilt als Bezugnahme auf Unteranhang 4 zu Anhang XXI dieser Verordnung.
3.9.
Die Bezugnahme in Anhang 9 Absatz 6.3.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf Anhang 4a gilt als Bezugnahme auf Unteranhang 4 zu Anhang XXI dieser Verordnung.
3.10.
Es sind die für „Fahrzeug, niedriger Wert“ (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Wenn VL nicht vorhanden ist oder der Gesamtfahrwiderstand des Fahrzeugs (VH) bei 80 km/h den für VL geltenden Wert bei 80 km/h + 5 % übersteigt, ist der Fahrwiderstandswert für VH zu verwenden. VL und VH sind in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.2 definiert.



ANHANG VIII

ANHANG VIII

PRÜFUNG DER DURCHSCHNITTLICHEN ABGASEMISSIONEN BEI NIEDRIGEN UMGEBUNGSTEMPERATUREN

(PRÜFUNG TYP 6)

1.   EINLEITUNG

1.1.
Dieser Anhang enthält eine Beschreibung der erforderlichen Ausrüstung und der Verfahren für die Prüfung Typ 6 zur Bestimmung der Abgasemissionen bei kalten Temperaturen.

2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.
Die allgemeinen Anforderungen für die Prüfung Typ 6 entsprechen denen von Absatz 5.3.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit der nachstehend in Absatz 2.2 beschriebenen Ausnahme.
2.2.
Die in Absatz 5.3.5.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 genannten Grenzwerte beziehen sich auf die in Anhang 1 Tabelle 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Grenzwerte.

3.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

3.1.
Die technischen Anforderungen und Spezifikationen entsprechen denen von Anhang 8 Absätze 2 bis 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit der nachstehend in Absatz 3.2 beschriebenen Ausnahme.
3.2.
Die Bezugnahme in Anhang 8 Absatz 3.4.1 auf Anhang 10 Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf Anhang IX Abschnitt B dieser Verordnung.
3.3.
Es sind die für „Fahrzeug, niedriger Wert“ (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Wenn VL nicht vorhanden ist oder der Gesamtfahrwiderstand des Fahrzeugs (VH) bei 80 km/h den für VL geltenden Wert bei 80 km/h + 5 % übersteigt, ist der Fahrwiderstandswert für VH zu verwenden. VL und VH sind in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.2 definiert. Alternativ dazu können die Hersteller sich für die Verwendung der Fahrwiderstandswerte entscheiden, die gemäß Anhang 4a Anlage 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 für ein zur Interpolationsfamilie gehörendes Fahrzeug bestimmt wurden.



ANHANG IX

ANHANG IX

TECHNISCHE DATEN DER BEZUGSKRAFTSTOFFE

A.   BEZUGSKRAFTSTOFFE

1.   Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren



Typ: Benzin (E10)

ParameterEinheitGrenzwerte (1)Prüfmethode
mindestenshöchstens
Research-Oktanzahl, ROZ (2)95,098,0EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ (3)85,089,0EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3743,0756,0EN ISO 12185
Dampfdruck (DVPE)kPa56,060,0EN 13016-1
WassergehaltVolumenprozent0,05EN 12937
Aussehen bei – 7 °CKlar und leuchtend
Siedeverlauf:
—  bei 70 °C verdunstetVolumenprozent34,046,0EN ISO 3405
—  bei 100 °C verdunstetVolumenprozent54,062,0EN ISO 3405
—  bei 150 °C verdunstetVolumenprozent86,094,0EN ISO 3405
—  Siedeende°C170195EN ISO 3405
RückstandVolumenprozent2,0EN ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
—  OlefineVolumenprozent6,013,0EN 22854
—  AromatenVolumenprozent25,032,0EN 22854
—  BenzolVolumenprozent1,00

EN 22854

EN 238

Alkane (Gesättigte Kohlenwasserstoffe)VolumenprozentangebenEN 22854
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben
Induktionszeit (4)Minuten480EN ISO 7536
Sauerstoffgehalt (5)Masse-%3,33,7EN 22854

mit Lösungsmittel ausgewaschener Abdampfrückstand

(Gehalt an Abdampfrückstand)

mg/100 ml4EN ISO 6246
Schwefelgehalt (6)(mg/kg)10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 StundenKlasse 1EN ISO 2160
Bleigehaltmg/l5EN 237
Phosphorgehalt (7)mg/l1,3ASTM D 3231
Ethanol (8)Volumenprozent9,010,0EN 22854

(1)   Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus technischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)   Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(3)   Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(4)   Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(5)   Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol. Das Ethanol muss der Norm EN 15376 genügen.

(6)   Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(7)   Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(8)   Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol. Das Ethanol muss der Norm EN 15376 genügen.

(2) Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.



Typ: Ethanol (E85)

ParameterEinheitGrenzwerte (1)Prüfmethode (2)
mindestenshöchstens
Research-Oktanzahl, ROZ95EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ85EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3angebenISO 3675
DampfdruckkPa4060EN-ISO 13016-1 (DVPE)
Schwefelgehalt (3) (4)(mg/kg)10EN ISO 20846 EN ISO 20884
OxidationsbeständigkeitMinuten360EN ISO 7536
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen)mg/100 ml5EN-ISO 6246
Aussehen: Dieses ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist.Hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten VerunreinigungenSichtprüfung
Ethanol und höhere Alkohole (5)% v/v8385

EN 1601

EN 13132

EN 14517

Höhere Alkohole (C3-C8)% v/v2
Methanol% v/v0,5
Benzin (6)% v/vRestEN 228
Phosphormg/l0,3 (7)ASTM D 3231
Wassergehalt% v/v0,3ASTM E 1064
Gehalt anorganischen Chlorsmg/l1ISO 6227
pHe6,59ASTM D 6423
Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C)EinstufungKlasse 1EN ISO 2160
Säuregehalt (als Essigsäure CH3COOH)Masse-%0,005ASTM D 1613
mg/l40
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben

(1)   Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)   Im Streitfall sind die entsprechenden auf die Präzision von Prüfverfahren abgestellten Verfahrensschritte nach DIN EN ISO 4259 für die Schlichtung und Interpretation der Ergebnisse anzuwenden.

(3)   In nationalen Streitfällen über den Schwefelgehalt sind ähnlich dem Verweis im nationalen Anhang der EN 228 entweder die EN ISO 20846 oder die EN ISO 20884 heranzuziehen.

(4)   Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(5)   Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

(6)   Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser und Alkoholen.

(7)   Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.



Typ: Flüssiggas

ParameterEinheitKraftstoff AKraftstoff BPrüfmethode
Zusammensetzung:ISO 7941
C3-GehaltVol.-%30 ± 285 ± 2
C4-GehaltVol.-%RestRest
< C3, > C4Vol.-%max. 2max. 2
OlefineVol.-%max. 12max. 15
Abdampfrückstandmg/kgmax. 50max. 50prEN 15470
Wasser bei 0 °CfreifreiprEN 15469
Gesamtschwefelgehaltmg/kgmax. 10max. 10ASTM 6667
SchwefelwasserstoffkeinekeineISO 8819
KupferstreifenkorrosionEinstufungKlasse 1Klasse 1ISO 6251 (1)
Geruchcharakteristischcharakteristisch
Motoroktanzahlmind. 89mind. 89EN 589 Anhang B
(1)   Mit diesem Verfahren lassen sich korrosive Stoffe möglicherweise nicht zuverlässig nachweisen, wenn die Probe Korrosionshemmer oder andere Stoffe enthält, die die korrodierende Wirkung der Probe auf den Kupferstreifen verringern. Deshalb ist der Zusatz solcher Mittel verboten, wenn damit nur der Zweck verfolgt wird, das Prüfverfahren zu beeinflussen.



Typ: Erdgas/Biomethan

MerkmaleEinheitenGrundlageGrenzwertePrüfmethode
mindestenshöchstens
Bezugskraftstoff G20
Zusammensetzung:
MethanMol.-%10099100ISO 6974
Rest (1)Mol.-%1ISO 6974
N2Mol.-%ISO 6974
Schwefelgehaltmg/m3 (2)10ISO 6326-5
Wobbe-Index (netto)MJ/m3 (3)48,247,249,2
Bezugskraftstoff G25
Zusammensetzung:
MethanMol.-%868488ISO 6974
Rest (4)Mol.-%1ISO 6974
N2Mol.-%141216ISO 6974
Schwefelgehaltmg/m3 (5)10ISO 6326-5
Wobbe-Index (netto)MJ/m3 (6)39,438,240,6

(1)   Inertgase (andere als N2) + C2 + C2 +.

(2)   Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa.

(3)   Zu bestimmen bei 273,2 K (0 °C) und 101,3 kPa.

(4)   Inertgase (andere als N2) + C2 + C2 +.

(5)   Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa.

(6)   Zu bestimmen bei 273,2 K (0 °C) und 101,3 kPa.



Typ: Wasserstoff für Verbrennungsmotoren

MerkmaleEinheitenGrenzwertePrüfmethode
mindestenshöchstens
WasserstoffreinheitMol.-%98100ISO 14687-1
Kohlenwasserstoffe insgesamtμmol/mol0100ISO 14687-1
Wasser (1)μmol/mol0 (2)ISO 14687-1
Sauerstoffμmol/mol0 (3)ISO 14687-1
Argonμmol/mol0 (4)ISO 14687-1
Stickstoffμmol/mol0 (5)ISO 14687-1
COμmol/mol01ISO 14687-1
Schwefelμmol/mol02ISO 14687-1
Permanente Partikel (6)ISO 14687-1

(1)   Kein Kondenswasser

(2)   Für Wasser, Sauerstoff, Stickstoff und Argon kombiniert: 1,900 μmol/mol.

(3)   Für Wasser, Sauerstoff, Stickstoff und Argon kombiniert: 1,900 μmol/mol.

(4)   Für Wasser, Sauerstoff, Stickstoff und Argon kombiniert: 1,900 μmol/mol.

(5)   Für Wasser, Sauerstoff, Stickstoff und Argon kombiniert: 1,900 μmol/mol.

(6)   Der Wasserstoff darf Staub, Sand, Schmutz, Gummi, Öle oder sonstige Stoffe nicht in einer Menge enthalten, die ausreicht, um die Kraftstoffzufuhrausrüstung des betankten Fahrzeugs (Motors) zu beschädigen.

2.   Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren



Typ: Diesel (B7)

ParameterEinheitGrenzwerte (1)Prüfmethode
mindestenshöchstens
Cetanindex46,0EN ISO 4264
Cetanzahl (2)52,056,0EN ISO 5165
Dichte bei 15 °Ckg/m3833,0837,0EN ISO 12185
Siedeverlauf:
—  50 %-Punkt°C245,0EN ISO 3405
—  95 %-Punkt°C345,0360,0EN ISO 3405
—  Siedeende°C370,0EN ISO 3405
Flammpunkt°C55EN ISO 2719
Trübungspunkt°C– 10EN 23015
Viskosität bei 40 °Cmm2/s2,303,30EN ISO 3104
Polyzyklische aromatische KohlenwasserstoffeMasse-%2,04,0EN 12916
Schwefelgehalt(mg/kg)10,0

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 StundenKlasse 1EN ISO 2160
Koksrückstand nach Conradson (10 % Destillationsrückstand)Masse-%0,20EN ISO 10370
AschegehaltMasse-%0,010EN ISO 6245
Gesamtverunreinigungmg/kg24EN 12662
Wassergehaltmg/kg200EN ISO 12937
Säurezahlmg KOH/g0,10EN ISO 6618
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 °C)μm400EN ISO 12156
Oxidationsbeständigkeit bei 110 °C (3)h20,0EN 15751
Fettsäuremethylester (4)Volumenprozent6,07,0EN 14078

(1)   Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)   Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4R. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen von ISO 4259 zur Regelung herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in für die notwendige Genauigkeit ausreichender Anzahl vorgenommen werden.

(3)   Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, zu Lagerbedingungen und -fähigkeit Auskunft vom Hersteller einzuholen.

(4)   Der Gehalt an Fettsäuremethylester muss den technischen Daten der Norm EN 14214 entsprechen.

3.   Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Brennstoffzellenfahrzeugen



Typ: Wasserstoff für Brennstoffzellenfahrzeuge

MerkmaleEinheitenGrenzwertePrüfmethode
mindestenshöchstens
Wasserstoff (1)Mol.-%99,99100ISO 14687-2
Gase insgesamt (2)μmol/mol0100
Kohlenwasserstoffe insgesamtμmol/mol02ISO 14687-2
Wasserμmol/mol05ISO 14687-2
Sauerstoffμmol/mol05ISO 14687-2
Helium (He), Stickstoff (N2), Argon (Ar)μmol/mol0100ISO 14687-2
CO2μmol/mol02ISO 14687-2
COμmol/mol00,2ISO 14687-2
Schwefelverbindungen insgesamtμmol/mol00,004ISO 14687-2
Formaldehyd (HCHO)μmol/mol00,01ISO 14687-2
Ameisensäure (HCOOH)μmol/mol00,2ISO 14687-2
Ammoniak (NH3)μmol/mol00,1ISO 14687-2
Halogenverbindungen insgesamtμmol/mol00,05ISO 14687-2
Partikelgrößeμm010ISO 14687-2
Partikelkonzentrationμg/l01ISO 14687-2

(1)   Der Kraftstoffindex von Wasserstoff wird ermittelt, indem man den Gesamtgehalt der in der Tabelle aufgeführten gasförmigen Bestandteile außer Wasserstoff (Gase insgesamt), ausgedrückt in Molprozent, von 100 Molprozent abzieht. Er ist weniger als die Summe der maximal zulässigen Grenzwerte für alle Bestandteile außer Wasserstoff, die in der Tabelle aufgeführt sind.

(2)   Bei dem Wert für die Gase insgesamt handelt es sich um die Addition der Werte der in der Tabelle aufgeführten Bestandteile außer Wasserstoff und der Partikel.

B.   BEZUGSKRAFTSTOFFE FÜR DIE EMISSIONSPRÜFUNG BEI NIEDRIGEN UMEBUNGSTEMPERATUREN — PRÜFUNG TYP 6



Typ: Benzin (E10)

ParameterEinheitGrenzwerte (1)Prüfmethode
mindestenshöchstens
Research-Oktanzahl, ROZ (2)95,098,0EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ (3)85,089,0EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3743,0756,0EN ISO 12185
Dampfdruck (DVPE)kPa56,095,0EN 13016-1
Wassergehalt

Maximal 0,05 Vol.-%

Aussehen bei – 7 °C klar und leuchtend

EN 12937
Siedeverlauf:
—  bei 70 °C verdunstetVolumenprozent34,046,0EN ISO 3405
—  bei 100 °C verdunstetVolumenprozent54,062,0EN ISO 3405
—  bei 150 °C verdunstetVolumenprozent86,094,0EN ISO 3405
—  Siedeende°C170195EN ISO 3405
RückstandVolumenprozent2,0EN ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
—  OlefineVolumenprozent6,013,0EN 22854
—  AromatenVolumenprozent25,032,0EN 22854
—  BenzolVolumenprozent1,00

EN 22854

EN 238

—  Alkane (Gesättigte Kohlenwasserstoffe)VolumenprozentangebenEN 22854
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben
Induktionszeit (4)Minuten480EN ISO 7536
Sauerstoffgehalt (5)Masse-%3,33,7EN 22854

mit Lösungsmittel ausgewaschener Abdampfrückstand

(Gehalt an Abdampfrückstand)

mg/100 ml4EN ISO 6246
Schwefelgehalt (6)mg/kg10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 StundenKlasse 1EN ISO 2160
Bleigehaltmg/l5EN 237
Phosphorgehalt (7)mg/l1,3ASTM D 3231
Ethanol (8)Volumenprozent9,010,0EN 22854

(1)   Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)   Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(3)   Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(4)   Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(5)   Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol. Das Ethanol muss der Norm EN 15376 genügen.

(6)   Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(7)   Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(8)   Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol. Das Ethanol muss der Norm EN 15376 genügen.

(2) Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.



Typ: Ethanol (E75)

ParameterEinheitGrenzwerte (1)Prüfmethode (2)
mindestenshöchstens
Research-Oktanzahl, ROZ95EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ85EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3angebenEN ISO 12185
DampfdruckkPa5060EN-ISO 13016-1 (DVPE)
Schwefelgehalt (3) (4)mg/kg10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

OxidationsbeständigkeitMinuten360EN ISO 7536
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen)mg/100 ml4EN ISO 6246
Das Aussehen ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist.Hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten VerunreinigungenSichtprüfung
Ethanol und höhere Alkohole (5)% v/v7080

EN 1601

EN 13132

EN 14517

Höhere Alkohole (C3 – C8)% v/v2
Methanol0,5
Benzin (6)% v/vRestEN 228
Phosphormg/l0,30 (7)

EN 15487

ASTM D 3231

Wassergehalt% v/v0,3

ASTM E 1064

EN 15489

Gehalt anorganischen Chlorsmg/l1ISO 6227 — EN 15492
pHe6,509

ASTM D 6423

EN 15490

Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C)EinstufungKlasse 1EN ISO 2160
Säuregehalt (als Essigsäure CH3COOH)Masse-%0,005

ASTM D1613

EN 15491

mg/l40
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben

(1)   Die in den Spezifikationen angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewendet. Bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über null berücksichtigt. Bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von diesem aus technischen Gründen erforderlichen Verfahren muss der Hersteller des Kraftstoffs anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)   Im Streitfall sind die entsprechenden auf die Präzision von Prüfverfahren abgestellten Verfahrensschritte nach DIN EN ISO 4259 für die Schlichtung und Interpretation der Ergebnisse anzuwenden.

(3)   In nationalen Streitfällen über den Schwefelgehalt sind ähnlich dem Verweis im nationalen Anhang der EN 228 entweder die EN ISO 20846 oder die EN ISO 20884 heranzuziehen.

(4)   Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(5)   Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

(6)   Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser und Alkoholen.

(7)   Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.



ANHANG X

ANHANG X

Reserviert



ANHANG XI

ANHANG XI

ON-BOARD-DIAGNOSESYSTEME (OBD-SYSTEME) FÜR KRAFTFAHRZEUGE

1.   EINLEITUNG

1.1.
Dieser Anhang enthält die Vorschriften über die funktionellen Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen (On-Board Diagnostics — OBD) zur Emissionsminderung bei Kraftfahrzeugen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

2.1.
Die Begriffsbestimmungen, Vorschriften und Prüfungen für OBD-Systeme entsprechen denen in Anhang 11 Absätze 2 und 3 der UNECE-Regelung Nr. 83. Die nachstehenden Absätze enthalten die Ausnahmeregelungen zu diesen Vorschriften.
2.1.1.
Der Einführungstext zu Absatz 2 des Anhangs 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„Nur im Sinne dieses Anhangs ist (sind):“

2.1.2.
Anhang 11 Absatz 2.10 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„ein ‚Fahrzyklus‘ die Vorgänge, die das Anlassen des Motors, den Fahrzustand, in dem eine etwaige Fehlfunktion erkannt würde, und das Abstellen des Motors umfassen“.

2.1.3.
Ein neuer Absatz 3.2.3 wird in Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 hinzugefügt:

„3.2.3. Die Feststellung von Beeinträchtigungen oder Fehlfunktionen kann auch außerhalb eines Fahrzyklus durchgeführt werden (z. B. nach Abschalten des Motors).“

2.1.4.
Die Bezugnahme auf „THC und NOx“ in Anhang 11 Absatz 3.3.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf „NMHC und NOx“.
2.1.5.
Die Bezugnahme auf „Schwellenwerte“ und „Emissionsgrenzwerte“ in Anhang 11 Absätze 3.3.3.1 und 3.3.4.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf „OBD-Schwellenwerte“.
2.1.6.
Die Bezugnahme auf „Emissionsgrenzwerte“ in Anhang 11 Absatz 3.3.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf „OBD-Schwellenwerte“.
2.1.7.
Die Absätze 3.3.4.9 und 3.3.4.10 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 werden gestrichen.
2.1.8.
Es werden die neuen Absätze 3.3.5.1 und 3.3.5.2 in Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 hinzugefügt:

„3.3.5.1. Jedoch sind die folgenden Vorrichtungen auf Totalausfall oder Entfernung zu überprüfen (wenn deren Entfernung die Überschreitung der jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Absatz 5.3.1.4 dieser Regelung zur Folge hätte):

a)
ein Partikelfilter, der als selbstständige Einheit oder als Bestandteil einer kombinierten emissionsmindernden Einrichtung an Selbstzündungsmotoren angeschlossen ist,
b)
ein NOx-Nachbehandlungssystem, das als selbstständige Einheit oder als Bestandteil einer kombinierten emissionsmindernden Einrichtung an Selbstzündungsmotoren angeschlossen ist,
c)
ein Dieseloxidationskatalysator, der als selbstständige Einheit oder als Bestandteil einer kombinierten emissionsmindernden Einrichtung an einen Selbstzündungsmotor angeschlossen ist.
3.3.5.2.
Die in Absatz 3.3.5.1 aufgeführten Vorrichtungen sind ebenfalls hinsichtlich jeden Ausfalls zu überprüfen, der eine Überschreitung der jeweiligen OBD-Schwellenwerte zur Folge hätte.“
2.1.9.
Absatz 3.8.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„Das OBD-System kann einen Fehlercode, die Angaben über die zurückgelegte Strecke und Freeze-Frame-Daten löschen, wenn derselbe Fehler nicht in mindestens 40 Warmlaufzyklen des Motors oder in 40 Fahrzyklen bei einem Fahrzeugbetrieb, in dem die in Anhang 11 Anlage 1 Absatz 7.5.1 Buchstabe a bis c festgelegten Kriterien erfüllt sind, erneut festgestellt wird.“

2.1.10.
Die Bezugnahme auf ISO DIS 15031 5 in Anhang 11 Absatz 3.9.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„… der in Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5.3.2 (a) dieser Regelung genannten Norm beschrieben.“

2.1.11.
Ein neuer Absatz 3.10 wird in Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 hinzugefügt:

„3.10. Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge mit Motor-Abschalt-Strategien

3.10.1.
Fahrzyklus
3.10.1.1.
Ein autonomes, vom Motorkontrollsystem gesteuertes Wiederstarten des Motors nach einem Motorstillstand kann als ein neuer Fahrzyklus oder als eine Fortsetzung des aktuellen Fahrzyklus betrachtet werden.“
2.2.
Die Bezugnahmen auf die in Anhang 11 Absätze 3.1 und 3.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 genannten Prüfungen Typ V (Alterung) und Typ V (Dauerhaltbarkeit) gelten als Bezugnahmen auf die Anforderungen von Anhang VII dieser Verordnung.
2.3.
Die in Anhang 11 Absatz 3.3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 angegebenen OBD-Schwellenwerte gelten als Bezugnahme auf die in den nachfolgenden Nummern 2.3.1 und 2.3.2 genannten Anforderungen:
2.3.1.
Für Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt werden, gelten ab drei Jahre nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung angegebenen Zeitpunkten die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte für OBD:



Endgültige Euro-6-OBD-Schwellenwerte

Bezugsmasse

(RM) (kg)

KohlenmonoxidmasseMasse der Nicht-Methan-KohlenwasserstoffeStickoxidmassePartikelmasse (1)Partikelzahl (1) (2)
KategorieKlasse

(CO)

(mg/km)

(NMHC)

(mg/km)

(NOx)

(mg/km)

(PM)

(mg/km)

(PN)

(#/km)

PICIPICIPICICIPICIPI
Malle1 900 1 750 170290901401212
N1IRM ≤ 1 305 1 900 1 750 170290901401212
II1 305 < RM ≤ 1 760 3 400 2 200 2253201101801212
III1 760 < RM4 300 2 500 2703501202201212
N2alle4 300 2 500 2703501202201212

(1)   Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gelten die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzmotoren.

(2)   Grenzwerte für die Partikelzahl können zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor

2.3.2.
Bis zu drei Jahre nach den Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen bzw. neue Fahrzeuge gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten auf Wunsch des Herstellers für Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 2 der genannten Verordnung typgenehmigt werden, folgende OBD-Schwellenwerte:



Vorläufige Euro-6-OBD-Grenzwerte

Bezugsmasse

(RM) (kg)

KohlenmonoxidmasseMasse der Nicht-Methan-KohlenwasserstoffeMasse der StickoxidePartikelmasse (1)
KategorieKlasse

(CO)

(mg/km)

(NMHC)

(mg/km)

(NOx)

(mg/km)

(PM)

(mg/km)

PICIPICIPICICIPI
Malle1 900 1 750 1702901501802525
N1IRM ≤ 1 305 1 900 1 750 1702901501802525
II1 305 < RM ≤ 1 760 3 400 2 200 2253201902202525
III1 760 < RM4 300 2 500 2703502102803030
N2alle4 300 2 500 2703502102803030

(1)   Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.

Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor

2.4.
Die Bezugnahme auf die Schwellenwerte in Anhang 11 Absatz 3.3.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Schwellenwerte in Absatz 2.3 dieses Anhangs.
2.5.
Der Prüfzyklus Typ I nach Anhang 11 Absatz 3.3.3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als der selbe Prüfzyklus Typ 1, der in mindestens zwei aufeinander folgenden Zyklen nach Einführung der Zündaussetzer gemäß Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 verwendet wurde.
2.6.
Die Bezugnahme auf die Schwellenwerte für Partikel gemäß Absatz 3.3.2 Abschnitt 3.3.3.7 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Schwellenwerte für Partikel in Abschnitt 2.3 dieses Anhangs.
2.7.
Die Bezugnahme auf den Prüfzyklus Typ I in Anhang 11 Anlage 1 Abschnitt 2.1.3 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Prüfung Typ 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 oder gemäß Anhang XXI dieser Verordnung; nach Wahl des Herstellers für jede einzelne Funktionsstörung nachzuweisen.

3.   VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MÄNGEL VON OBD-SYSTEMEN

3.1.
Die Verwaltungsvorschriften für Mängel von OBD-Systemen gemäß Artikel 6 Absatz 2 entsprechen denen von Anhang 11 Abschnitt 4 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit den folgenden Ausnahmen.
3.2.
Die Bezugnahme auf die OBD-Schwellenwerte in Anhang 11 Absatz 4.2.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Schwellenwerte in Abschnitt 2.3 dieses Anhangs.
3.3.
Anhang 11 Absatz 4.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen:

„Die Genehmigungsbehörde muss ihre Entscheidung, eine Genehmigung trotz Mangel zu erteilen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitteilen.“

4.   ZUGANG ZU OBD-INFORMATIONEN

4.1.
Die Vorschriften, die den Zugang zu OBD-Informationen regeln, sind in Anhang 11 Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 83 enthalten. Die nachstehenden Absätze enthalten die Ausnahmeregelungen zu diesen Vorschriften.
4.2.
Bezugnahmen auf Anhang 2 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 5 dieser Verordnung.
4.3.
Bezugnahmen auf Anhang 1 Abschnitt 3.2.12.2.7.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 3 Absatz 3.2.12.2.7.6 dieser Verordnung.
4.4.
Bezugnahmen auf „Vertragsparteien“ gelten als Bezugnahmen auf „Mitgliedstaaten“.
4.5.
Bezugnahmen auf Genehmigungen, die auf der Grundlage der Regelung Nr. 83 erteilt wurden, gelten als Bezugnahmen auf Typgenehmigungen, die gemäß dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurden.
4.6.
Die UNECE-Typgenehmigung gilt als EG-Typgenehmigung.



Anlage 1

Anlage 1

FUNKTIONELLE ASPEKTE VON ON-BOARD-DIAGNOSESYSTEMEN

1.   EINLEITUNG

1.1.
In dieser Anlage wird das bei der Prüfung gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs anzuwendende Verfahren beschrieben.

2.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

2.1.
Die technischen Vorschriften und Spezifikationen entsprechen denen von Anhang 11 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen und Zusätzen.
2.2.
Die Bezugnahmen in Anhang 11 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf die in Anhang 11 Absatz 3.3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 aufgeführten OBD-Schwellenwerte gelten als Bezugnahmen auf die in Abschnitt 2.3 dieses Anhangs aufgeführten Schwellenwerte.
2.3.
Die in Anhang 11 Anlage 1 Absatz 3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 beschriebenen Bezugskraftstoffe gelten als Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Daten von Bezugskraftstoffen in Anhang IX dieser Verordnung.
2.4.
Die Bezugnahme auf Anhang 11 in Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf Anhang XI dieser Verordnung.
2.5.
Der folgende Wortlaut wird als neuer letzter Satz dem zweiten Absatz von Abschnitt 1 der Anlage 1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 hinzugefügt.

„Bei elektrischen Störungen (Kurzschluss/offener Stromkreis) können die Emissionen die in Absatz 3.3.2 aufgeführten Grenzwerte um mehr als zwanzig Prozent übersteigen.“

2.6.
Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5.3 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„6.5.3. Das Emissions-Diagnosesystem muss über einen genormten und nicht eingeschränkten Zugang verfügen und den nachstehend aufgeführten ISO-Normen und/oder SAE-Spezifikationen entsprechen. Die Verwendung späterer Versionen ist den Herstellern überlassen.

6.5.3.1.
Die folgende Norm ist als Schnittstelle für die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und einem externen Diagnosegerät zu verwenden:
a)
ISO 15765-4:2011 ‚Road vehicles – Diagnostics on Controller Area Network (CAN) – Part 4: Requirements for emissions-related systems‘ vom 1. Februar 2011
6.5.3.2.
Normen zur Übermittlung OBD-relevanter Informationen:
a)
ISO 15031-5 ‚Road vehicles - communication between vehicles and external test equipment for emissions-related diagnostics – Part 5: Emissions-related diagnostic services‘ vom 1. April 2011 oder SAE J1979 vom 23. Februar 2012
b)
ISO 15031-4 ‚Road vehicles – Communication between vehicle and external test equipment for emissions related diagnostics – Part 4: External test equipment‘ vom 1. Juni 2005 oder SAE J1978 vom 30. April 2002
c)
ISO 15031-3 ‚Road vehicles – Communication between vehicle and external test equipment for emissions related diagnostics Part 3: Diagnostic connector and related electrical circuits: specification and use‘ vom 1. Juli 2004 oder SAE J 1962 vom 26. Juli 2012
d)
ISO 15031-6 ‚Road vehicles – Communication between vehicle and external test equipment for emissions related diagnostics – Part 6: Diagnostic trouble code definitions‘ vom 13. August 2010 oder SAE J2012 vom 7. März 2013
e)
ISO 27145 ‚Road vehicles – Implementation of World-Wide Harmonized On-Board Diagnostics (WWH-OBD)‘ vom 15. August 2012 mit der Einschränkung, dass nur Absatz 6.5.3.1 Buchstabe a für die Datenverbindung verwendet werden darf
f)
ISO 14229:2013 ‚Road vehicles – Unified diagnostic services (UDS)‘ mit der Einschränkung, dass nur Absatz 6.5.3.1 Buchstabe a für die Datenverbindung verwendet werden darf.

Die Normen unter den Buchstaben e und f können statt der Norm unter Buchstabe a frühestens ab dem 1. Januar 2019 als Option genutzt werden.

6.5.3.3.
Prüfausrüstung und Diagnosegeräte für die Kommunikation mit OBD-Systemen müssen mindestens den funktionellen Spezifikationen in der in Absatz 6.5.3.2 Buchstabe b dieser Anlage aufgeführten Norm entsprechen.
6.5.3.4.
Die wesentlichen Diagnosedaten (gemäß Absatz 6.5.1) und die bidirektionalen Kontrolldaten müssen in dem Format und den Einheiten bereitgestellt werden, die in der in Absatz 6.5.3.2 Buchstabe a dieser Anlage aufgeführten Norm beschrieben sind, und sie müssen mit Hilfe eines Diagnosegeräts gemäß der in Absatz 6.5.3.2 Buchstabe b dieser Anlage aufgeführten Norm abrufbar sein.

Der Fahrzeughersteller legt einem nationalen Normungsgremium die Einzelheiten aller emissionsbezogenen Diagnosedaten vor, z. B. PIDs, OBD-Überwachungs-IDs, Prüf-IDs, die zwar nicht in der in Absatz 6.5.3.2 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Norm enthalten sind, aber mit dieser Verordnung zusammenhängen.

6.5.3.5.
Wird ein Fehler aufgezeichnet, so muss der Hersteller diesen mittels eines geeigneten ISO/SAE-Fehlercodes ermitteln, der in einer der in Absatz 6.5.3.2 Buchstabe d dieser Anlage aufgeführten Normen betreffend ‚abgasrelevante Diagnose-Fehlercodes‘ enthalten ist. Ist eine solche Identifizierung nicht möglich, kann der Hersteller vom Hersteller selbst kontrollierte Diagnose-Fehlercodes gemäß der gleichen Norm verwenden. Die Fehlercodes müssen für genormte Diagnosegeräte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 6.5.3.2 dieser Anlage uneingeschränkt zugänglich sein.

Der Fahrzeughersteller legt einem nationalen Normungsgremium die Einzelheiten aller emissionsbezogenen Diagnosedaten vor, z. B. PIDs, OBD-Überwachungs-IDs, Prüf-IDs, die zwar nicht in den in Absatz 6.5.3.2 Buchstabe a dieser Anlage aufgeführten Normen enthalten sind, aber mit dieser Verordnung zusammenhängen.

6.5.3.6.
Die Schnittstelle für die Verbindung zwischen Fahrzeug und Diagnosegerät muss genormt sein und sämtliche Anforderungen der Norm gemäß Absatz 6.5.3.2. Buchstabe c dieser Anlage erfüllen. Die Einbaustelle muss von der Genehmigungsbehörde genehmigt sein; sie ist so zu wählen, dass sie für das Wartungspersonal leicht zugänglich, zugleich aber vor unbeabsichtigten Beschädigungen unter normalen Nutzungsbedingungen geschützt ist.
6.5.3.7.
Der Hersteller hat auch die für die Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen erforderlichen technischen Informationen, gegebenenfalls gegen Entgelt, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, diese Informationen sind Gegenstand von Rechten des geistigen Eigentums oder stellen wesentliches, geheimes und in einer geeigneten Form identifiziertes technisches Wissen dar; die erforderlichen technischen Informationen dürfen nicht unzulässigerweise zurückgehalten werden.

Berechtigt zum Zugang zu diesen Informationen sind Personen, die gewerblich mit der Wartung oder Reparatur, der Pannenhilfe, der technischen Überwachung oder Prüfung von Fahrzeugen oder mit der Herstellung oder dem Verkauf von Ersatz- oder Nachrüstungsteilen, Diagnostikgeräten und Prüfausrüstungen befasst sind.“

2.6.
Ein neuer Absatz 6.1.1 wird in Anhang 11 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 hinzugefügt:

„6.1.1. Die Prüfung Typ I muss nicht zum Nachweis elektrischer Störungen (Kurzschluss/offener Stromkreis) durchgeführt werden. Dieser Nachweis kann vom Hersteller durch Fahrbedingungen erbracht werden, in denen das Bauteil verwendet wird und die Überwachungskriterien erfüllt sind. Diese Kriterien sind in den Typgenehmigungsunterlagen zu dokumentieren.“

2.7.
Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.2.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag des Herstellers können auch alternative und/oder zusätzliche Verfahren für die Vorkonditionierung angewandt werden.“

2.8.
Ein neuer Absatz 6.2.3 wird in Anhang 11 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 hinzugefügt:

„6.2.3. Die Verwendung zusätzlicher Vorkonditionierungszyklen oder alternativer Verfahren für die Vorkonditionierung ist in den Typgenehmigungsunterlagen zu dokumentieren.“

2.9.
Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.3.1.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„elektrische Abtrennung der elektronischen Steuerung des Systems zur Abscheidung und Rückleitung von Kraftstoffdämpfen (falls vorhanden und beim Betrieb mit der gewählten Kraftstoffart aktiviert).“

2.10.
Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.4.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„Die Fehlfunktionsanzeige muss spätestens vor dem Ende dieser Prüfung unter allen in den Absätzen 6.4.1.2 bis 6.4.1.5 genannten Bedingungen aktiviert werden. Die Fehlfunktionsanzeige kann auch während der Vorkonditionierung aktiviert werden. Der technische Dienst kann stattdessen die in Absatz 6.4.1.6 genannten Bedingungen anwenden.“

2.11.
Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.4.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„Die Fehlfunktionsanzeige muss spätestens vor dem Ende dieser Prüfung unter allen in den Absätzen 6.4.2.2 bis 6.4.2.5 genannten Bedingungen aktiviert werden. Die Fehlfunktionsanzeige kann auch während der Vorkonditionierung aktiviert werden. Der technische Dienst kann stattdessen die in Absatz 6.4.2.5 genannten Bedingungen anwenden.“

3.   BETRIEBSLEISTUNG

3.1.   Allgemeine Anforderungen

Die technischen Vorschriften und Spezifikationen entsprechen denen von Anhang 11 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen und Zusätzen.

3.1.1.
Die Anforderungen von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 7.1.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 sind folgendermaßen zu verstehen:

Bei neuen Typgenehmigungen und Neufahrzeugen muss die in Absatz 2.9 dieses Anhangs vorgeschriebene Überwachungsfunktion bis zu drei Jahre nach den in Artikel 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Zeitpunkten einen IUPR von mindestens 0,1 aufweisen.

3.1.2.
Die Anforderungen von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 7.1.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 sind folgendermaßen zu verstehen:

Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde, und auf Anfrage, der Kommission nachweisen, dass diese statistischen Bedingungen in Bezug auf all jene Überwachungsfunktionen erfüllt sind, die vom OBD-System gemäß Anhang 11 Anlage 1 Absatz 7.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 angezeigt werden müssen; dieser Nachweis ist spätestens 18 Monate nach dem Inverkehrbringen des ersten Fahrzeugtyps mit IUPR in einer OBD-Familie und danach alle 18 Monate zu erbringen. Im Fall von OBD-Familien mit mehr als 1000 Zulassungen in der Union, die innerhalb des Stichprobenzeitraums einer Stichprobe zu unterziehen sind, ist unbeschadet Anhang 11 Anlage 1 Absatz 7.1.9 der UNECE-Regelung Nr. 83 das in Anhang II dieser Verordnung beschriebene Verfahren anzuwenden.

Zusätzlich zu den in Anhang II enthaltenen Vorschriften und unabhängig vom Ergebnis der in Anhang II Abschnitt 2 beschriebenen Kontrolle muss die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, die in Anhang II Anlage 1 beschriebene Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf den IUPR für eine geeignete Anzahl zufällig ausgewählter Fälle durchführen. „Eine geeignete Anzahl zufällig ausgewählter Fälle“ bedeutet, dass diese Maßnahme eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die Nichteinhaltung der Vorschriften von Abschnitt 3 dieses Anhangs oder auf die Angabe manipulierter, falscher oder nichtrepräsentativer Daten für die Kontrolle hat. Wenn besondere Umstände weder vorhanden sind noch von den Typgenehmigungsbehörden geltend gemacht werden können, ist eine stichprobenartige Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge bei 5 % der typgenehmigten OBD-Familien für die Einhaltung dieser Vorschrift als ausreichend anzusehen. Zu diesem Zweck können sich Typgenehmigungsbehörden mit dem Hersteller über Vorkehrungen für eine Verringerung von Doppelprüfungen einer bestimmten OBD-Familie verständigen; dieses Vorgehen darf jedoch nicht die abschreckende Wirkung der von den Typgenehmigungsbehörden selbst durchgeführten Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf die Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften von Abschnitt 3 dieses Anhangs einschränken. Daten aus Überwachungsprüfungen der Mitgliedstaaten können für die Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge verwendet werden. Auf Anfrage stellen die Typgenehmigungsbehörden der Kommission und anderen Typgenehmigungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung: Daten zu den durchgeführten Überprüfungen, zu den stichprobenartigen Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sowie Angaben über die Methode, mit der bestimmt wird, welche Fahrzeuge einer stichprobenartigen Prüfung unterzogen werden.

3.1.3.
Die Nichteinhaltung der Anforderungen von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 7.1.6 der Verordnung Nr. 83, die durch die Prüfungen gemäß Nummer 3.1.2 dieser Anlage oder Anhang 11 Anlage 1 Absatz 7.1.9 der UNECE-Regelung Nr. 83 festgestellt wurde, gilt als Verstoß und unterliegt den in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Sanktionen. Dieser Verweis bedeutet nicht, dass solche Sanktionen nicht auch auf andere Verstöße gegen andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dieser Verordnung angewendet werden können, die sich nicht ausdrücklich auf Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehen.
3.1.4.
Anhang 11 Anlage 1 Absatz 7.6.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„7.6.1. Das OBD-System meldet im Einklang mit der in Absatz 6.5.3.2 Buchstabe a dieser Anlage genannten Norm den Zählerstand für den Zündzyklus und den allgemeinen Nenner sowie die separaten Zähler und Nenner folgender Überwachungsfunktionen, sofern sie nach diesem Anhang am Fahrzeug vorgeschrieben sind:

a)
Katalysatoren (getrennte Meldung für jede einzelne Abgasbank)
b)
Sauerstoff-/Abgassonden, einschließlich Sekundärsauerstoffsonden

(getrennte Meldung für jede einzelne Sonde)

c)
System zur Verminderung der Verdunstungsemissionen
d)
Abgasrückführungssystem
e)
Variables Ventilsteuersystem (VVT)
f)
Sekundärluftsystem
g)
Partikelfilter
h)
NOx-Nachbehandlungssystem (z. B. NOx-Adsorber, NOx-System mit Reagens/Katalysator)
i)
System zur Ladedruckregelung.“

Anhang 11 Anlage 1 Absatz 7.6.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung:

„7.6.2. Bei spezifischen Bauteilen oder Systemen mit mehreren Überwachungsfunktionen, deren Meldung nach diesem Absatz vorgeschrieben ist (z. B. kann die Sauerstoffsonde der Abgasbank 1 mehrere Überwachungsfunktionen für das Ansprechen der Sonde oder andere Merkmale der Sonde haben), muss das OBD-System die Zähler und Nenner jeder spezifischen Überwachungsfunktion einzeln aufzeichnen, braucht den Zähler und Nenner aber nur für jene spezifische Überwachungsfunktion zu melden, die den kleinsten Quotienten aufweist. Weisen zwei oder mehr spezifische Überwachungsfunktionen denselben Quotienten auf, sind für das spezifische Bauteil der Zähler und der Nenner der spezifischen Überwachungsfunktion mit dem höchsten Nenner zu melden.“

Ein neuer Absatz 7.6.2.1 wird in Anhang 11 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 hinzugefügt:

„7.6.2.1. Zähler und Nenner für Überwachungseinrichtungen von Bauteilen oder Systemen, die für die kontinuierliche Überwachung hinsichtlich elektrischer Störungen (Kurzschluss/offener Stromkreis) verwendet werden, sind von der Meldepflicht ausgenommen.

‚Kontinuierlich‘ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Überwachung dauernd aktiviert ist, die Erfassung des für die Überwachung verwendeten Signals nicht weniger als zweimal pro Sekunde erfolgt und die Überwachungseinrichtung binnen 15 Sekunden darüber entscheidet, ob der für sie relevante Fehler vorliegt oder nicht.

Wenn zu Kontrollzwecken die Prüfung eines Eingabebauteils des Computers weniger häufig erfolgt, kann stattdessen das Signal vom Bauteil bei jeder Signal-Erfassung bewertet werden.

Es ist nicht erforderlich, ein Ausgabebauteil/-system für den alleinigen Zweck der Überwachung dieses Ausgabebauteils/-systems zu aktivieren.“



Anlage 2

Anlage 2

WESENTLICHE MERKMALE DER FAHRZEUGFAMILIE

Die wesentlichen Merkmale der Fahrzeugfamilie entsprechen den in Anhang 11 Anlage 2 der UNECE-Regelung Nr. 83 genannten.



ANHANG XII

ANHANG XII

ERMITTLUNG DER CO2-EMISSIONEN, DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS, DES STROMVERBRAUCHS UND DER REICHWEITE IM ELEKTROBETRIEB

1.   TYPGENEHMIGUNG VON MIT ÖKOINNOVATIONEN AUSGESTATTETEN FAHRZEUGEN

1.1.
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeuge der Klasse M1) und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeuge der Klasse N1) beantragt ein Hersteller, der von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch die CO2-Einsparungen infolge einer (oder mehrerer) Ökoinnovation(en) profitieren will, bei einer Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung für das mit der Ökoinnovation ausgestattete Fahrzeug.
1.2.
Für die Zwecke der Typgenehmigung werden die eingesparten CO2-Emissionen des mit einer Ökoinnovation ausgestatteten Fahrzeugs nach dem Verfahren und der Prüfmethode ermittelt, die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeuge der Klasse M1) oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeug der Klasse N1) angegeben sind.
1.3.
Die Durchführung der erforderlichen Prüfungen zur Ermittlung der Einsparungen von CO2-Emissionen infolge der Ökoinnovationen gilt gegebenenfalls unbeschadet des Nachweises der Übereinstimmung der Ökoinnovationen mit den technischen Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG.
1.4.
Wenn die innovative Technologie nicht dem Schwellenwert von 1 g CO2/km gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 entspricht, muss der Typgenehmigungsbogen ohne Bezugnahme auf den Ökoinnovationscode oder die durch die innovative Technologie erzielten Verringerungen der CO2-Emissionen ausgestellt werden.

2.   BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN UND KRAFTSTOFFVERBRAUCH VON FAHRZEUGEN DER KLASSE N1, FÜR DIE EINE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG BEANTRAGT WIRD

2.1.
Für die Bestimmung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Rahmen einer Mehrstufen-Genehmigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG gelten die Verfahren des Anhangs XXI. Besondere Vorschriften für die Mehrstufen-Typgenehmigung sind in den Nummern 2.2 bis 2.7 dieses Anhangs festgelegt.
2.2.
Der Fahrwiderstand auf der Straße ist anhand der Fahrwiderstandsmatrix-Familie unter Verwendung der in Anhang XXI Unteranlage 4 Absatz 4.2.1.4 enthaltenen Parameter eines repräsentativen Mehrstufenfahrzeugs zu bestimmen.
2.3.
Die Berechnung des Fahrwiderstands auf der Straße und des Fahrwiderstands ist auf der Grundlage eines repräsentativen Fahrzeugs einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gemäß Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 5.1 durchzuführen.
2.4.
Vom Hersteller des Basisfahrzeugs zur Bestimmung des Fahrwiderstandes ist ein für ein vervollständigtes Mehrstufenfahrzeug repräsentatives Fahrzeug zu prüfen. Der Hersteller des Basisfahrzeugs berechnet die Fahrwiderstandskoeffizienten der Fahrzeuge HM und LM einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gemäß Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 5 und bestimmt die CO2-Emissionen sowie den Kraftstoffverbrauch beider Fahrzeuge. Der Hersteller des Basisfahrzeugs stellt ein Berechnungsinstrument zur Verfügung, mit dem auf der Grundlage der Parameter vervollständigter Fahrzeuge ihr Kraftstoffverbrauch und die CO2-Werte gemäß Anhang XXI Unteranhang 7 festzustellen sind.
2.5.
Die Werte des endgültigen Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen sind vom Hersteller der letzten Herstellungsstufe auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs gemäß Anhang XXI Unteranhang 7 Absatz 3.2.4 zu berechnen.
2.6.
Der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs fügt der Übereinstimmungsbescheinigung die Angaben über die vervollständigten Fahrzeuge und der Basisfahrzeuge gemäß Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG hinzu.
2.7.
Bei Fahrzeugen, für die eine Einzelgenehmigung beantragt wird, sind im Einzelgenehmigungsbogen folgende Angaben zu machen:
a)
die unter Anwendung der Methodik gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6 gemessenen CO2-Emissionen
b)
die Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand
c)
der Kennzeichnungscode für Typ, Variante und Version des Basisfahrzeugs
d)
die Typgenehmigungsnummer des Basisfahrzeugs, einschließlich Erweiterungsnummer
e)
Name und Adresse des Herstellers des Basisfahrzeugs
f)
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.



ANHANG XIII

ANHANG XIII

EG-TYPGENEHMIGUNG VON EMISSIONSMINDERNDEN EINRICHTUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

1.   EINLEITUNG

1.1.
Dieser Anhang enthält ergänzende Anforderungen für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen als selbständige technische Einheiten.

2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.   Kennzeichnung

Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

a)
Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers
b)
Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch wie in der in Nummer 2.3 genannten Information angegeben

2.2.   Unterlagen

Emissionsmindernden Original-Einrichtungen für den Austausch müssen folgende Informationen beiliegen:

a)
Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers
b)
Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch wie in der in Nummer 2.3 genannten Information angegeben
c)
Angabe der Fahrzeuge, für die die emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch einem in Anhang I Beiblatt zu Anlage 4 Nummer 2.3 angegebenen Typ entspricht, und gegebenenfalls die Angabe, ob die emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch zum Einbau in ein Fahrzeug geeignet ist, das mit einem On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) ausgestattet ist
d)
Einbauanweisung, falls erforderlich.

Diese Informationen sind in den Produktkatalog aufzunehmen, den der Fahrzeughersteller den Verkaufsstellen zur Verfügung stellt.

2.3.

Der Fahrzeughersteller muss dem technischen Dienst oder der Typgenehmigungsbehörde in elektronischer Form die Informationen zur Verfügung stellen, die die Verknüpfung der Teilenummern mit den entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ermöglichen.

Diese Informationen bestehen aus:

a)
Fabrikmarke(n) und Typ(en) des Fahrzeugs
b)
Fabrikmarke(n) und Typ(en) der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch
c)
Teilenummer(n) der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch
d)
Typgenehmigungsnummer(n) des/der entsprechenden Fahrzeugtyps/Fahrzeugtypen

3.   EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR EINE SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

3.1.
Jede emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch, die dem nach dieser Verordnung als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
3.2.
Dieses Zeichen besteht aus einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e“ umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG erteilt hat.

Das EG-Typgenehmigungszeichen muss in der Nähe des Rechtecks die „Basis-Typgenehmigungsnummer“ umfassen, die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG enthalten ist, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit angeben. Die laufende Nummer für die vorliegende Verordnung ist 00.

3.3.
Das Typgenehmigungszeichen ist auf der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch dauerhaft und deutlich lesbar anzubringen. Nach dem Einbau der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in das Fahrzeug muss es möglichst sichtbar bleiben.
3.4.
Anlage 3 dieses Anhangs enthält Beispiele des Genehmigungszeichens.

4.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

4.1.

Die Vorschriften für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch entsprechen denen von Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 103 mit den in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.5 beschriebenen Ausnahmen.

4.1.1.Die Bezugnahme auf „Prüfzyklus“ in Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 103 ist so zu verstehen, dass sie die gleiche Prüfung Typ I und Typ 1 und den gleichen Prüfzyklus Typ I und Typ 1, die für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurden, bezeichnet.
4.1.2.Der in Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 103 verwendete Begriffe „Katalysator“ ist gleichbedeutend mit einer „emissionsmindernden Einrichtung“.
4.1.3.Für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestimmt sind, sind die in Abschnitt 5.2.3 der UNECE-Regelung Nr. 103 genannten limitierten Schadstoffe durch die in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr.715/2007 genannten Schadstoffe zu ersetzen.
4.1.4.Für die Normen von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestimmt sind, gilt der Verweis auf die Vorschriften für die Dauerhaltbarkeit und die verbundenen Verschlechterungsfaktoren in Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 103 als Verweis auf die Vorschriften in Anhang VII dieser Verordnung.
4.1.5.In Abschnitt 5.5.3 der UNECE-Regelung Nr. 103 gilt die Bezugnahme auf Anlage 1 zum Mitteilungsblatt als Bezugnahme auf das Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen über OBD-Informationen des Fahrzeugs (Anhang I Anlage 5).
4.2.Falls die während des Demonstrationstests nach Absatz 5.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 103 an Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gemessenen NMHC-Emissionen über den bei der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs gemessenen Werten liegen, ist der Unterschied auf die OBD-Schwellenwerte aufzuschlagen. Die OBD-Schwellenwerte sind in Nummer 2.3 des Anhangs XI dieser Verordnung enthalten.
4.3.Die angepassten OBD-Schwellenwerte gelten für die OBD-Kompatibilitätsprüfungen nach den Absätzen 5.5 bis 5.5.5 der UNECE-Regelung Nr. 103. Sie gelten insbesondere dann, wenn die Überschreitung nach Anhang 11 Anlage 1 Absatz 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 angewendet wird.
4.4.Vorschriften für periodisch arbeitende Regenerationssysteme für den Austausch

4.4.1.   Anforderungen hinsichtlich der Emissionen

4.4.1.1.
Die in Artikel 11 Absatz 3 genannten, mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem für den Austausch ausgestatteten Fahrzeuge, die genehmigt werden müssen, werden den in Anhang 13 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 beschriebenen Prüfungen unterzogen, um ihre Leistung mit der des periodisch arbeitenden Original-Regenerationssystems im gleichen Fahrzeug zu vergleichen.
4.4.1.2.
Die Bezugnahmen auf „Prüfung Typ I“ und „Prüfzyklus Typ I“ in Anhang 13 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 und auf „Prüfzyklus“ in Abschnitt 5 der der UNECE-Regelung Nr. 103 sind so zu verstehen, dass sie die gleiche Prüfung Typ I und Typ 1 und den gleichen Prüfzyklus Typ I und Typ 1, die für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurden, bezeichnen.

4.4.2.   Bestimmung der Vergleichsbasis

4.4.2.1.
In das Fahrzeug wird ein neues periodisch arbeitendes Original-Regenerationssystem eingebaut. Die Emissionsminderungsleistung des Systems wird anhand des Prüfverfahrens nach Anhang 13 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 ermittelt.
4.4.2.1.1.
Die Bezugnahmen auf „Prüfung Typ I“ und „Prüfzyklus Typ I“ in Anhang 13 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 und auf „Prüfzyklus“ in Abschnitt 5 der der UNECE-Regelung Nr. 103 sind so zu verstehen, dass sie die gleiche Prüfung Typ I und Typ 1 und den gleichen Prüfzyklus Typ I und Typ 1, die für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurden, bezeichnen.
4.4.2.2.
Auf Verlangen des Antragstellers, der eine Genehmigung für das Ersatzteil beantragt, stellt die Typgenehmigungsbehörde zu gleichen Bedingungen für jedes geprüfte Fahrzeug die Information zur Verfügung, die in den Nummern 3.2.12.2.1.11.1 und 3.2.12.2.6.4.1 des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung genannt sind.

4.4.3.   Abgasprüfung mit periodisch arbeitendem Regenerationssystem für den Austausch

4.4.3.1.
Das periodisch arbeitende Original-Regenerationssystem des Prüffahrzeugs/der Prüffahrzeuge wird durch das periodisch arbeitende Regenerationssystem für den Austausch ersetzt. Die Emissionsminderungsleistung des Systems wird anhand des Prüfverfahrens nach Anhang 13 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 ermittelt.
4.4.3.1.1.
Die Bezugnahmen auf „Prüfung Typ I“ und „Prüfzyklus Typ I“ in Anhang 13 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 und auf „Prüfzyklus“ in Abschnitt 5 der der UNECE-Regelung Nr. 103 sind so zu verstehen, dass sie die gleiche Prüfung Typ I und Typ 1 und den gleichen Prüfzyklus Typ I und Typ 1, die für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurden, bezeichnen.
4.4.3.2.
Zur Bestimmung des D-Faktors des periodisch arbeitenden Regenerationssystems für den Austausch kann jedes der in Anhang 13 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 genannten Motorprüfstand-Verfahren verwendet werden.

4.4.4.   Sonstige Anforderungen

Für periodisch arbeitende Regenerationssysteme für den Austausch gelten die Vorschriften der Absätze 5.2.3, 5.3, 5.4 und 5.5 der UNECE-Regelung Nr. 103. Der in diesen Absätzen verwendete Begriff „Katalysator“ ist gleichbedeutend mit einem „periodisch arbeitenden Regenerationssystem“. Die in Absatz 4.1 dieses Anhangs beschriebenen Ausnahmen gelten auch für periodisch arbeitende Regenerationssysteme.

5.   DOKUMENTATION UNTERLAGEN

5.1.
An jeder emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ist deutlich lesbar und dauerhaft der Name des Herstellers oder die Handelsmarke anzubringen; außerdem sind folgende Informationen beizulegen:
a)
Angabe der Fahrzeuge (einschließlich Herstellungsjahr), für die die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch zugelassen ist, und gegebenenfalls die Angabe, ob die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein mit ODB-System ausgestattetes Fahrzeug geeignet ist
b)
Einbauanweisung, falls erforderlich.

Diese Informationen sind in den Produktkatalog aufzunehmen, den der Hersteller der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch den Verkaufsstellen zur Verfügung stellt.

6.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1.Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG zu treffen.
6.2.Besondere Bestimmungen
6.2.1.
Die Überprüfungen nach Anhang X Nummer 2.2 der Richtlinie 2007/46/EG müssen die Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Nummer 8 dieser Verordnung festgelegten Merkmalen umfassen.
6.2.2.
Zur Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG können die in Abschnitt 4.4.1 dieses Anhangs und in Abschnitt 5.2 der UNECE-Regelung Nr. 103 (Vorschriften über Emissionen) beschriebenen Prüfungen durchgeführt werden. In diesem Fall kann, falls der Inhaber der Typgenehmigung dies wünscht, statt der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch, die bei den Typgenehmigungsprüfungen verwendet wurde, als Vergleichsbasis genommen werden (oder ein anderes Muster, das nachweislich mit dem genehmigten Typ übereinstimmt). Die gemessenen Emissionswerte des zu beurteilenden Musters dürfen durchschnittlich nicht mehr als 15 % über den Mittelwerten liegen, die beim Bezugsmuster gemessen werden.



Anlage 1

Anlage 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. …

betreffend die EG-Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Haben die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronische Regler, so sind Angaben zu ihrer Leistung einzutragen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
0.2.1.
Handelsbezeichnungen (falls vorhanden): …
0.5.
Name und Anschrift des Herstellers: …

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: …

0.7.
Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …
0.8.
Anschriften der Fertigungsstätten: …

1.   BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNG

1.1.
Fabrikmarke und Typ der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch: …
1.2.
Zeichnungen der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, aus denen sämtliche unter Artikel 2 Nummer 8 dieser Verordnung genannten Merkmale hervorgehen: …
1.3.
Beschreibung des Fahrzeugtyps (der Fahrzeugtypen), für den (die) die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch bestimmt ist: …
1.3.1.
Nummer(n) und/oder Zeichen, die den Motor- und den (die) Fahrzeugtyp(en) kennzeichnen: …
1.3.2.
Soll die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch mit Anforderungen an das OBD-System kompatibel sein? (ja/nein) 
1.4.
Beschreibung und Zeichnungen, aus denen die Lage der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch zum (zu den) Abgaskrümmer(n) des Motors ersichtlich ist: …



Anlage 2

Anlage 2

MUSTER EINES EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Behördenstempel

Mitteilung über:

die EG-Typgenehmigung , …,
die Erweiterung der EG-Typgenehmigung , …,
die Versagung der EG-Typgenehmigung , …,
den Entzug der EG-Typgenehmigung , …,

eines Bauteiltyps/eines Typs einer selbstständigen technischen Einheit 

in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, durchgeführt durch die Verordnung (EU) 2017/1151.

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder die Verordnung (EU) 2017/1151, zuletzt geändert durch …

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
0.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern auf dem Bauteil/der selbstständigen technischen Einheit vorhanden : …
0.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale: …
0.5.
Name und Anschrift des Herstellers: …
0.7.
Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …
0.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.
Zusätzliche Angaben
1.1.
Fabrikmarke und Typ der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch: …
1.2.
Fahrzeugtyp(en), für den (die) der Typ der emissionsmindernden Einrichtung als Ersatzteil geeignet ist: …
1.3.
Fahrzeugtyp(en), in dem (denen) die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch geprüft wurde: …
1.3.1.
Wurde die Kompatibilität der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mit den Anforderungen für OBD-Systeme nachgewiesen? (ja/nein) : …
2.
Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …
3.
Datum des Prüfberichts: …
4.
Nummer des Prüfberichts: …
5.
Anmerkungen: …
6.
Ort: …
7.
Datum: …
8.
Unterschrift: …



Anlagen:Beschreibungsunterlagen



Anlage 3

Anlage 3

Muster des EG-Typgenehmigungszeichens

(siehe Absatz 3.2 dieses Anhangs)

Das oben dargestellte, an einem Bauteil einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch angebrachte Typgenehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ in Frankreich (e2) gemäß dieser Verordnung genehmigt wurde. Die beiden ersten Ziffern der Typgenehmigungsnummer (00) geben an, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung diese Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung galt. Die folgenden vier Ziffern (1234) wurden der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch von der Typgenehmigungsbehörde als Grundgenehmigungsnummer zugeteilt.



ANHANG XIV

ANHANG XIV

Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

1.   EINLEITUNG

1.1.
Dieser Anhang enthält die technischen Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen.

2.   ANFORDERUNGEN

2.1.
Aus dem Internet abrufbare Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen müssen den technischen Spezifikationen des OASIS-Dokuments SC2-D5, Format für Kraftfahrzeug-Reparaturinformationen, Fassung 1.0 vom 28. Mai 2003  und der Abschnitte 3.2, 3.5 (ausgenommen 3.5.2), 3.6, 3.7 und 3.8 des OASIS-Dokuments SC1-D2, Spezifikationsvorschriften Autoreparatur, Fassung 6.1 vom 10.1.2003  entsprechen, wobei ausschließlich offene Text- und Grafikformate oder Formate verwendet werden dürfen, die nur mit Hilfe herkömmlicher Software-Plug-ins angezeigt und gedruckt werden können, welche frei erhältlich sind, sich einfach installieren lassen und mit allgemein gebräuchlichen Computer-Betriebssystemen funktionieren. Die Keywords in den Metadaten müssen möglichst weitgehend der Norm ISO 15031-2 entsprechen. Solche Informationen müssen ständig verfügbar sein und dürfen nur für die Pflege der Website gesperrt werden. Über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Wiederveröffentlichung der Informationen ist unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhandeln. Auch Informationen über Ausbildungsmaterialien müssen verfügbar sein, können aber auf anderem Weg als über Websites bereitgestellt werden.

Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile — vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt — anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.

Diese Datenbank enthält die VIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.

Die in den Datenbanken enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen insbesondere alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Vertragshändlern zur Verfügung stehen.

2.2.
Der von Vertragshändlern und -werkstätten verwendete Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Marktteilnehmern offen stehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Vorschriften zu sorgen ist:
i)
für den Datenaustausch müssen Vertraulichkeit, Datenintegrität und Schutz vor Wiedereinspielen gewährleistet sein
ii)
die Norm https//ssl-tls (RFC4346) ist zu verwenden
iii)
Sicherheitszertifikate nach ISO 20828 sind für die gegenseitige Authentisierung von unabhängigen Marktteilnehmern und Herstellern zu verwenden
iv)
der private Schlüssel eines unabhängigen Marktteilnehmers ist durch eine sichere Hardware zu schützen

Das nach Artikel 13 Absatz 9 eingerichtete Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen legt die Parameter zur Erfüllung dieser Vorschriften in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik fest.

Der unabhängige Marktteilnehmer muss zu diesem Zweck zugelassen und autorisiert werden, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist.

2.3.
Eine Reprogrammierung von Steuergeräten ist entweder nach ISO 22900 oder SAE J2534 unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung duchzuführen. Für die Validierung der Kompatibilität der herstellerseitigen Anwendung und der Schnittstellen für die Fahrzeugkommunikation (VCI = vehicle communication interface) gemäß ISO 22900 oder SAE J2534 muss der Hersteller entweder eine Validierung von unabhängig entwickelten VCIs oder die Informationen und die Ausleihe etwaiger besonderer Hardware anbieten, die ein VCI-Hersteller benötigt, um eine solche Validierung selbst durchzuführen. Hinsichtlich der für eine solche Validierung oder die Informationen und Hardware anfallenden Gebühren gelten die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
2.4.
Alle emissionsbezogenen Fehlercodes müssen mit Anhang XI Anlage 1 übereinstimmen.
2.5.
Für den Zugang eines unabhängigen Marktteilnehmers zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die nicht mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, dürfen zur Registrierung für die Benutzung der Website des Herstellers nur solche Angaben verlangt werden, die für die Abwicklung der Zahlung für diese Informationen erforderlich sind. Um Informationen über den Zugang zu gesicherten Fahrzeugbereichen zu erhalten, muss der unabhängige Marktteilnehmer ein Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und sich und die Organisation, der er angehört, damit identifizieren; daraufhin muss der Hersteller sein eigenes Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und dem unabhängigen Marktteilnehmer damit bestätigen, dass dieser eine rechtmäßige Website des gewünschten Herstellers aufruft. Beide Parteien müssen über alle derartigen Transaktionen Aufzeichnungen führen, die Aufschluss über die Fahrzeuge und die daran nach dieser Vorschrift vorgenommenen Veränderungen geben.
2.6.
Falls die Informationen über OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen auf einer Website des Herstellers keine konkreten einschlägigen Angaben enthalten, die eine ordnungsgemäße Konstruktion und Herstellung von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe erlauben, kann jeder betroffene Hersteller von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe Zugang zu den in Anhang I Anlage 3 Absätze 0, 2 und 3 verlangten Informationen erhalten, indem er dies direkt beim Hersteller beantragt. Der Hersteller muss zu diesem Zweck auf seiner Website deutlich die Kontaktdaten angeben und die verlangten Informationen binnen 30 Tagen bereitstellen. Derartige Informationen brauchen nur für Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile, die der UNECE-Regelung Nr. 115  unterliegen, bereitgestellt zu werden, wenn aus dem entsprechenden Antrag die genaue Spezifikation des Fahrzeugmodells klar hervorgeht, für welches die Informationen benötigt werden, und darin ausdrücklich bestätigt wird, dass die Informationen dazu dienen, Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile zu entwickeln, die der UNECE-Regelung Nr. 115 unterliegen.
2.7.
Die Hersteller müssen auf ihren Websites mit Reparaturinformationen die Typgenehmigungsnummer für jedes Modell angeben.
2.8.
Für den Zugang zu ihren Websites mit Reparatur- und Wartungsinformationen müssen die Hersteller angemessene und verhältnismäßige Gebühren pro Stunde, Tag, Monat und Jahr sowie pro Einzeltransaktion festlegen.



Anlage 1

Anlage 1



ANHANG XV

ANHANG XV

Freigelassen



ANHANG XVI

ANHANG XVI

ANFORDERUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE EIN REAGENS FÜR DAS ABGASNACHBEHANDLUNGSSYSTEM BENÖTIGEN

1.   EINLEITUNG

Dieser Anhang enthält die Vorschriften für Fahrzeuge, bei denen im Abgasnachbehandlungssystem ein Reagens zur Emissionsminderung eingesetzt wird.

Es gelten die Anforderungen in Anlage 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit der folgenden Ausnahme.

Die Bezugnahme auf Anhang 1 in Anlage 6 Absatz 4.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung.



ANHANG XVII

ANHANG XVII

ÄNDERUNGEN AN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 692/2008

1.
Anhang I Anlage 3 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 3 bis 3.1.1 werden wie folgt geändert:

„3.   ANTRIEBSENERGIEWANDLER (k)

3.1.
Hersteller des Antriebsenergiewandlers: …
3.1.1.
Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung): …“
b)
Nummer 3.2.1.8 wird wie folgt geändert:

„3.2.1.8. Motornennleistung (n): … kW bei: … min–1 (nach Angabe des Herstellers)“

c)
Nummer 3.2.2.2 wird in 3.2.2.1.1 mit folgendem Wortlaut geändert:

„3.2.2.1.1. ROZ unverbleit: …“

d)
Nummer 3.2.4.2.1 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.2.1. Systembeschreibung (Common Rail/Einspritzdüsen/Pumpe usw.): …“

e)
Nummer 3.2.4.2.3 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.2.3. Einspritz-/Förderpumpe“

f)
Nummer 3.2.4.2.4 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.2.4. Kontrolle der Motordrehzahlbegrenzung“

g)
Nummer 3.2.4.2.9.3 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.2.9.3. Beschreibung des Systems“

h)
Die Nummern 3.2.4.2.9.3.6 bis 3.2.4.2.9.3.8 werden wie folgt geändert:

„3.2.4.2.9.3.6. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: …

3.2.4.2.9.3.7.
Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: …
3.2.4.2.9.3.8.
Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: …“
i)
Nummer 3.2.4.3.4.3 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.3.4.3. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftmengenmessers: …“

j)
Die Nummern 3.2.4.3.4.9 bis 3.2.4.3.4.11 werden wie folgt geändert:

„3.2.4.3.4.9. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: …

3.2.4.3.4.10.
Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: …
3.2.4.3.4.11.
Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: …“
k)
Nummer 3.2.4.3.5 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.3.5. Einspritzdüsen“

l)
Die Nummern 3.2.12.2 bis 3.2.12.2.1 werden wie folgt geändert:

„3.2.12.2. Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt):

3.2.12.2.1.
Katalysator“
m)
Die Nummern 3.2.12.2.1.11 bis 3.2.12.2.1.11.10 werden gestrichen.
n)
Die Nummern 3.2.12.2.2 bis 3.2.12.2.2.5 werden gestrichen und durch die folgenden neuen Nummern ersetzt:

„3.2.12.2.2. Sensoren

3.2.12.2.2.1.
Sauerstoffsonde: ja/nein (1)
3.2.12.2.2.1.1.
Marke: …
3.2.12.2.2.1.2.
Lage: …
3.2.12.2.2.1.3.
Regelbereich: …
3.2.12.2.2.1.4.
Typ oder Arbeitsweise: …
3.2.12.2.2.1.5.
Teilenummer: …“
o)
Die Nummern 3.2.12.2.4.1 bis 3.2.12.2.4.2 werden wie folgt geändert:

„3.2.12.2.4.1. Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge, Hochdruck/Niederdruck/kombinierter Druck usw.): …

3.2.12.2.4.2.
Wassergekühltes System (für jedes AGR-System anzugeben, z. B. Niederdruck/Hochdruck/kombinierter Druck): ja/nein (1)“
p)
Die Nummern 3.2.12.2.5 bis 3.2.12.2.5.6 werden wie folgt geändert:

„3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein (1)

3.2.12.2.5.1.
Ausführliche Beschreibung der Einrichtungen: …
3.2.12.2.5.2.
Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: …
3.2.12.2.5.3.
Zeichnung des Aktivkohlebehälters: …
3.2.12.2.5.4.
Aktivkohle-Trockenmasse: … g
3.2.12.2.5.5.
Schemazeichnung des Kraftstofftanks mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): …
3.2.12.2.5.6.
Beschreibung und schematische Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstofftank und Auspuffanlage: …“
q)
Die Nummern 3.2.12.2.6.4 bis 3.2.12.2.6.4.4 werden gestrichen.
r)
Die Nummern 3.2.12.2.6.5 und 3.2.12.2.6.6 werden wie folgt geändert:

„3.2.12.2.6.4. Fabrikmarke des Partikelfilters: …

3.2.12.2.6.5.
Teilenummer: …“
s)
Nummer 3.2.12.2.8 wird wie folgt geändert:

„3.2.12.2.8. Andere Einrichtung: …“

t)
Die neuen Nummern 3.2.12.2.10 bis 3.2.12.2.11.8 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

„3.2.12.2.10. System mit periodischer Regenerierung: (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben)

3.2.12.2.10.1.
Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …
3.2.12.2.10.2.
Anzahl von Fahrzyklen des Typs 1 oder von gleichwertigen Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen unter gleichwertigen Bedingungen wie unter der Prüfung Typ 1 auftreten (Abstand ‚D‘ in Abbildung A6, Anl. 1/1 in Anhang XXI, Unteranhang 6 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151 oder Abbildung A13/1 in Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83 (gegebenenfalls): …
3.2.12.2.10.2.1.
Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1: (anzuwendendes Verfahren angeben: Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83): …
3.2.12.2.10.3.
Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …
3.2.12.2.10.4.
Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.): …
3.2.12.2.10.5.
Beschreibung des Verfahrens, das zur Beladung des Systems im Prüfverfahren nach Anhang 13 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 verwendet wird: …
3.2.12.2.11.
Katalysator-Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben): ja/nein (1)
3.2.12.2.11.1.
Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: …
3.2.12.2.11.2.
Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: …
3.2.12.2.11.3.
Internationale Norm: …
3.2.12.2.11.4.
Häufigkeit der Nachfüllung des Reagensvorrates: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (falls zutreffend):
3.2.12.2.11.5.
Anzeige des Reagensfüllstands: (Beschreibung und Lage)
3.2.12.2.11.6.
Reagensbehälter
3.2.12.2.11.6.1.
Fassungsvermögen: …
3.2.12.2.11.6.2.
Heizanlage: ja/nein (1)
3.2.12.2.11.6.2.1.
Beschreibung oder Zeichnung
3.2.12.2.11.7.
Reagenssteuerungsgerät: ja/nein (1)
3.2.12.2.11.7.1.
Marke: …
3.2.12.2.11.7.2.
Typ: …
3.2.12.2.11.8.
Reagensmittel-Einspritzdüse (Fabrikmarke, Typ und Lage): …“
u)
Nummer 3.2.15.1 wird wie folgt geändert:

„3.2.15.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1)“

v)
Nummer 3.2.16.1 wird wie folgt geändert:

„3.2.16.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1)“

w)
Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:

„3.3. Elektrische Maschine“

x)
Nummer 3.3.2 wird wie folgt geändert:

„3.3.2. REESS“

y)
Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:

„3.4. Kombinationen von Antriebsenergiewandlern“

z)
Nummer 3.4.4 wird wie folgt geändert:

„3.4.4. Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (REESS, Kondensator, Schwungrad/Generator)“

aa)
Nummer 3.4.4.5 wird wie folgt geändert:

„3.4.4.5. Energie: … (REESS: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden; bei einem Kondensator: J, …)“

bb)
Nummer 3.4.5 wird wie folgt geändert:

„3.4.5. Elektrische Maschine (jede Maschinenart getrennt beschreiben)“

cc)
Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:

„3.5. Vom Hersteller angegebene Werte für die Bestimmung von CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch/elektrischer Reichweite und Details zu Ökoinnovationen (falls zutreffend) (o)“

dd)
Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:

„4.4. Kupplung(en)“

ee)
Nummer 4.6 wird wie folgt geändert:

„4.6. Übersetzungsverhältnisse



GangGetriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle)Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe
1
2
3
Mindestwert für stufenloses Getriebe“
ff)
Die Nummern 6.6 bis 6.6.3 werden wie folgt ersetzt:

„6.6. Reifen und Räder

6.6.1.
Rad-/Reifenkombinationen
6.6.1.1.
Achsen
6.6.1.1.1.
Achse 1: …
6.6.1.1.1.1.
Bezeichnung der Reifengröße
6.6.1.1.2.
Achse 2: …
6.6.1.1.2.1.
Bezeichnung der Reifengröße

usw.

6.6.2.
Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
6.6.2.1.
Achse 1: …
6.6.2.2.
Achse 2: …

usw.

6.6.3.
Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): … kPa“
gg)
Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:

„9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG: …“

2.
In Tabelle 1 in Anhang I Anlage 6 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden die Zeilen ZD bis ZL und ZX, ZY wie folgt geändert:



„ZDEuro 6cEuro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI31.8.2018
ZEEuro 6cEuro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI31.8.2019
ZFEuro 6cEuro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI31.8.2019
ZGEuro 6d-TEMPEuro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI31.8.2018
ZHEuro 6d-TEMPEuro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI31.8.2019
ZIEuro 6d-TEMPEuro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI31.8.2019
ZJEuro 6dEuro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI31.8.2018
ZKEuro 6dEuro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI31.8.2019
ZLEuro 6dEuro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI31.8.2019
ZXentfälltentfälltAlle FahrzeugeBatterie, reine Elektrofahrzeuge1.9.20091.1.201131.8.2019
ZYentfälltentfälltAlle FahrzeugeBatterie, reine Elektrofahrzeuge1.9.20091.1.201131.8.2019
ZZentfälltentfälltAlle Fahrzeuge, die mit Zertifikaten gemäß Anhang I Absatz 2.1.1 versehen sind.PI, CI1.9.20091.1.201131.8.2019“



ANHANG XVIII

ANHANG XVIII

BESONDERE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANHÄNGE I, II, III, VIII und IX DER RICHTLINIE 2007/46/EG

Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2007/46/EG

(1) Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.6.1 wird wie folgt geändert:

„2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Anhängern mit starrer Zugeinrichtung und Zentralachsanhängern:

a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …“
b)
Die Nummern 3 bis 3.1.1 werden wie folgt geändert:

„3.   ANTRIEBSENERGIEWANDLER (k)

3.1.
Hersteller des Antriebsenergiewandlers: …
3.1.1.
Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung): …“
c)
Nummer 3.2.1.8 wird wie folgt geändert:

„3.2.1.8. Motornennleistung (n): … kW bei: … min–1 (nach Angabe des Herstellers)“

d)
Eine neue Nummer 3.2.2.1.1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

„3.2.2.1.1. ROZ unverbleit: …“

e)
Nummer 3.2.4.2.1 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.2.1. Systembeschreibung (Common Rail/Einspritzdüsen/Pumpe usw.): …“

f)
Nummer 3.2.4.2.3 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.2.3. Einspritz-/Förderpumpe“

g)
Nummer 3.2.4.2.4 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.2.4. Kontrolle der Motordrehzahlbegrenzung“

h)
Nummer 3.2.4.2.9.3 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.2.9.3. Beschreibung des Systems“

i)
Eine neue Nummer 3.2.4.2.9.3.1.1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

„3.2.4.2.9.3.1.1. Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): …“

j)
Die Nummern 3.2.4.2.9.3.6 bis 3.2.4.2.9.3.8 werden wie folgt geändert:

„3.2.4.2.9.3.6. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: …

3.2.4.2.9.3.7.
Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: …
3.2.4.2.9.3.8.
Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: …“
k)
Eine neue Nummer 3.2.4.3.4.1.1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

„3.2.4.3.4.1.1. Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): …“

l)
Nummer 3.2.4.3.4.3 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.3.4.3. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftmengenmessers: …“

m)
Die Nummern 3.2.4.3.4.9 bis 3.2.4.3.4.11 werden wie folgt geändert:

„3.2.4.3.4.9. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: …

3.2.4.3.4.10.
Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: …
3.2.4.3.4.11.
Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: …“
n)
Nummer 3.2.4.3.5 wird wie folgt geändert:

„3.2.4.3.5. Einspritzdüsen“

o)
Die neuen Nummern 3.2.4.4.2 und 3.2.4.4.3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

„3.2.4.4.2. Fabrikmarke(n): …

3.2.4.4.3.
Typ(en): …“
p)
Die Nummern 3.2.12.2 bis 3.2.12.2.1 werden wie folgt geändert:

„3.2.12.2. Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt):

3.2.12.2.1.
Katalysator“
q)
Die Nummern 3.2.12.2.1.11 bis 3.2.12.2.1.11.10 werden gestrichen und durch folgende neue Nummer ersetzt:

„3.2.12.2.1.11. Normaler Betriebstemperaturbereich: … °C“

r)
Die Nummern 3.2.12.2.2 bis 3.2.12.2.2.5 werden gestrichen und durch die folgenden neuen Nummern ersetzt:

„3.2.12.2.2. Sensoren

3.2.12.2.2.1.
Sauerstoffsonde: ja/nein (1)
3.2.12.2.2.1.1.
Fabrikmarke: …
3.2.12.2.2.1.2.
Lage: …
3.2.12.2.2.1.3.
Regelbereich: …
3.2.12.2.2.1.4.
Typ oder Arbeitsweise: …
3.2.12.2.2.1.5.
Teilenummer: …
3.2.12.2.2.2.
NOx-Sonde: ja/nein (1)
3.2.12.2.2.2.1.
Fabrikmarke: …
3.2.12.2.2.2.2.
Typ: …
3.2.12.2.2.2.3.
Lage: …
3.2.12.2.2.3.
Partikelsonde: ja/nein (1)
3.2.12.2.2.3.1.
Fabrikmarke: …
3.2.12.2.2.3.2.
Typ: …
3.2.12.2.2.3.3.
Lage: …“
s)
Die Nummern 3.2.12.2.4.1 bis 3.2.12.2.4.2 werden wie folgt geändert:

„3.2.12.2.4.1. Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge, Hochdruck/Niederdruck/kombinierter Druck usw.): …

3.2.12.2.4.2.
Wassergekühltes System (für jedes AGR-System anzugeben, z. B. Niederdruck/Hochdruck/kombinierter Druck): ja/nein (1)“
t)
Die Nummern 3.2.12.2.5 bis 3.2.12.2.5.6 werden wie folgt geändert:

„3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein (1)

3.2.12.2.5.1.
Ausführliche Beschreibung der Einrichtungen: …
3.2.12.2.5.2.
Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: …
3.2.12.2.5.3.
Zeichnung des Aktivkohlebehälters: …
3.2.12.2.5.4.
Aktivkohle-Trockenmasse: … g
3.2.12.2.5.5.
Schemazeichnung des Kraftstofftanks mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): …
3.2.12.2.5.6.
Beschreibung und schematische Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstofftank und Auspuffanlage: …“
u)
Die Nummern 3.2.12.2.6.4 bis 3.2.12.2.6.4.4 werden gestrichen.
v)
Die Nummern 3.2.12.2.6.5 und 3.2.12.2.6.6 werden wie folgt geändert:

„3.2.12.2.6.4. Fabrikmarke des Partikelfilters: …

3.2.12.2.6.5.
Teilenummer: …“
w)
Die Nummern 3.2.12.2.7 bis 3.2.12.2.7.0.6 werden wie folgt geändert:

„3.2.12.2.7. On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (1): …

3.2.12.2.7.0.1.
(nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie
3.2.12.2.7.0.2.
(nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)
3.2.12.2.7.0.3.
(nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört: …
3.2.12.2.7.0.4.
(nur Euro VI) Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben
3.2.12.2.7.0.5.
(nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug
3.2.12.2.7.0.6.
(nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD-Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug“
x)
In Nummer 3.2.12.2.7.6.4.1 wird die Überschrift „Leichte Nutzfahrzeuge“ wird ersetzt durch „Leichte Nutzfahrzeuge“
y)
Nummer 3.2.12.2.8 wird wie folgt geändert:

„3.2.12.2.8. Andere Einrichtung: …“

z)
Die neuen Nummern 3.2.12.2.8.2.3 bis 3.2.12.2.8.2.5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

„3.2.12.2.8.2.3. Art des Aufforderungssystems: kein Neustart des Motors nach Countdown/Anlasssperre nach Betankung/Tanksperre/Leistungsdrosselung

3.2.12.2.8.2.4.
Beschreibung des Aufforderungssystems
3.2.12.2.8.2.5.
Wert, der der mittleren Reichweite des Fahrzeugs mit vollem Kraftstofftank entspricht: … km“
aa)
Eine neue Nummer 3.2.12.2.8.4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

„3.2.12.2.8.4. (nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend): …“

bb)
Die neuen Nummern 3.2.12.2.10 bis 3.2.12.2.11.8 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

„3.2.12.2.10. Periodisch arbeitendes Regenerationssystem: (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben)

3.2.12.2.10.1.
Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …
3.2.12.2.10.2.
Anzahl von Fahrzyklen des Typs 1 oder von gleichwertigen Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen unter gleichwertigen Bedingungen wie unter der Prüfung Typ 1 auftreten (Abstand ‚D‘ in Abbildung A6.App1/1 in Anlage 1 von Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 oder Abbildung A13/1 in Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83 (gegebenenfalls): …
3.2.12.2.10.2.1.
Anwendbare Prüfung Typ 1 (Angabe des anzuwendenden Verfahrens: Unteranhang 4 des Anhangs XXI oder UNECE-Regelung Nr. 83): …
3.2.12.2.10.3.
Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …
3.2.12.2.10.4.
Parameter für die Bestimmung des Belastungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.): …
3.2.12.2.10.5.
Beschreibung des Verfahrens, das zur Belastung des Systems im Prüfverfahren nach Anhang 13 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 verwendet wird: …
3.2.12.2.11.
Katalysator-Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben): ja/nein (1)
3.2.12.2.11.1.
Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: …
3.2.12.2.11.2.
Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: …
3.2.12.2.11.3.
Internationale Norm: …
3.2.12.2.11.4.
Häufigkeit der Nachfüllung des Reagensvorrates: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (falls zutreffend):
3.2.12.2.11.5.
Reagens-Füllstandsanzeiger (Beschreibung und Lage): …
3.2.12.2.11.6.
Reagensbehälter
3.2.12.2.11.6.1.
Fassungsvermögen: …
3.2.12.2.11.6.2.
Heizanlage: ja/nein
3.2.12.2.11.6.2.1.
Beschreibung oder Zeichnung: …
3.2.12.2.11.7.
Reagenssteuerungsgerät: ja/nein (1)
3.2.12.2.11.7.1.
Fabrikmarke: …
3.2.12.2.11.7.2.
Typ: …
3.2.12.2.11.8.
Reagensmittel-Einspritzdüse (Fabrikmarke, Typ und Lage): …“
cc)
Nummer 3.2.15.1 wird wie folgt geändert:

„3.2.15.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1): …“

dd)
Nummer 3.2.16.1 wird wie folgt geändert:

„3.2.16.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1): …“

ee)
Die neuen Nummern 3.2.20 bis 3.2.20.2.4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

„3.2.20. Angaben zur Wärmespeicherung

3.2.20.1.
Aktive Wärmespeichereinrichtung: ja/nein
3.2.20.1.1.
Enthalpie: … (J)
3.2.20.2.
Dämmmaterialien:
3.2.20.2.1.
Isoliermaterial: …
3.2.20.2.2.
Dämmvolumen: …
3.2.20.2.3.
Dämmgewicht:. …
3.2.20.2.4.
Anbringungsstelle der Dämmung: …“
ff)
Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:

„3.3. Elektrische Maschine“

gg)
Nummer 3.3.2 wird wie folgt geändert:

„3.3.2. REESS“

hh)
Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:

„3.4. Kombinationen von Antriebsenergiewandlern“

ii)
Nummer 3.4.4 wird wie folgt geändert:

„3.4.4. Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (REESS, Kondensator, Schwungrad/Generator)“

jj)
Nummer 3.4.4.5 wird wie folgt geändert:

„3.4.4.5. Energie: … (REESS: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden; bei einem Kondensator: J, …)“

kk)
Nummer 3.4.5 wird wie folgt geändert:

„3.4.5. Elektrische Maschine (jede Maschinenart getrennt beschreiben)“

ll)
Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:

„3.5. Vom Hersteller angegebene Werte für die Bestimmung von CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch/elektrischer Reichweite und Details zu Ökoinnovationen (falls zutreffend) (o)“

mm)
Die neuen Nummern 3.5.7 bis 3.5.8.3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

„3.5.7. Nach Angabe des Herstellers

3.5.7.1.
Parameter des Prüffahrzeugs
3.5.7.1.1.
Fahrzeug, hoher Wert
3.5.7.1.1.1.
Energiebedarf des Zyklus: … J
3.5.7.1.1.2.
Fahrwiderstandskoeffizienten
3.5.7.1.1.2.1.
f0: … N
3.5.7.1.1.2.2.
f1: … N/(km/h)
3.5.7.1.1.2.3.
f2: … N/(km/h)2
3.5.7.1.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls)
3.5.7.1.2.1.
Energiebedarf des Zyklus … J
3.5.7.1.2.2.
Fahrwiderstandskoeffizienten
3.5.7.1.2.2.1.
f0: … N
3.5.7.1.2.2.2.
f1: … N/(km/h)
3.5.7.1.2.2.3.
f2: … N/(km/h)2
3.5.7.1.3.
Fahrzeug M (falls zutreffend)
3.5.7.1.3.1.
Energiebedarf des Zyklus … J
3.5.7.1.3.2.
Fahrwiderstandskoeffizienten
3.5.7.1.3.2.1.
f0: … N
3.5.7.1.3.2.2.
f1: … N/(km/h)
3.5.7.1.3.2.3.
f2: … N/(km/h)2
3.5.7.2.
CO2-Emissionsmasse (kombiniert) (g/km)
3.5.7.2.1.
CO2-Emissionsmasse bei Verbrennungsmotor
3.5.7.2.1.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … g/km
3.5.7.2.1.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): … g/km
3.5.7.2.2.
CO2-Emissionsmenge bei Ladungserhaltung sowohl für extern als auch nicht extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV und NOVC-HEV)
3.5.7.2.2.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … g/km
3.5.7.2.2.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): … g/km
3.5.7.2.2.3.
Fahrzeug M (gegebenenfalls): … g/km
3.5.7.2.3.
CO2-Emissionsmenge bei Entladung für extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV)
3.5.7.2.3.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … g/km
3.5.7.2.3.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): … g/km
3.5.7.2.3.3.
Fahrzeug M (gegebenenfalls): … g/km
3.5.7.3.
Elektrische Reichweite für Elektrofahrzeuge
3.5.7.3.1.
Vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug)
3.5.7.3.1.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … km
3.5.7.3.1.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): … km
3.5.7.3.2.
Vollelektrische Reichweite für extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV)
3.5.7.3.2.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … km
3.5.7.3.2.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): … km
3.5.7.3.2.3.
Fahrzeug M (gegebenenfalls): … km
3.5.7.4.
Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung für Brennstoffzellen-Hybridfahrzeuge
3.5.7.4.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … kg/100 km
3.5.7.4.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): … kg/100 km
3.5.7.4.3.
Fahrzeug M (gegebenenfalls): … kg/100 km
3.5.7.5.
Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen
3.5.7.5.1.
Kombinierter Stromverbrauch (ECWLTC) bei reinen Elektrofahrzeugen
3.5.7.5.1.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … Wh/km
3.5.7.5.1.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): … Wh/km
3.5.7.5.2.
Mit dem Nutzfaktor gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert)
3.5.7.5.2.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … Wh/km
3.5.7.5.2.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): … Wh/km
3.5.7.5.2.3.
Fahrzeug M (gegebenenfalls): … Wh/km
3.5.8.
Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)
3.5.8.1.
Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) (soweit zutreffend): …
3.5.8.2.
Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)
3.5.8.3.
Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) (w1)



Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (w2)Code der Ökoinnovation (w3)1.  CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km)2.  CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)3.  CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (w4)4.  CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 15.  Nutzungs-faktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wirdEinsparungen von CO2-Emissionen ((1 – 2) – (3 – 4))*5
xxxx/201x
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (g/km)(w5)“
nn)
Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:

„4.4. Kupplung(en): …“

oo)
Die neuen Nummern 4.5.1.1 bis 4.5.1.5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

„4.5.1.1. Primäre Betriebsart: ja/nein (1)

4.5.1.2.
Günstigste Betriebsart (wenn keine primäre Betriebsart vorhanden): …
4.5.1.3.
Ungünstigste Betriebsart (wenn keine primäre Betriebsart vorhanden): …
4.5.1.4.
Drehmoment: …
4.5.1.5.
Anzahl der Kupplungen: … “
pp)
Nummer 4.6 wird wie folgt geändert:

„4.6. Übersetzungsverhältnisse



GangGetriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle)Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe
1
2
3

Mindestwert für stufenloses Getriebe

Rückwärtsgang“

qq)
Die Nummern 6.6 bis 6.6.5 werden wie folgt ersetzt:

„6.6. Reifen und Räder

6.6.1.
Rad-/Reifenkombinationen
6.6.1.1.
Achsen
6.6.1.1.1.
Achse 1: …
6.6.1.1.1.1.
Größenbezeichnung des Reifens: …
6.6.1.1.1.2.
Tragfähigkeitskennzahl: …
6.6.1.1.1.3.
Symbol der Geschwindigkeitsklasse (r)
6.6.1.1.1.4.
Felgengröße(n): …
6.6.1.1.1.5.
Einpresstiefe(n): …
6.6.1.1.2.
Achse 2: …
6.6.1.1.2.1.
Größenbezeichnung des Reifens: …
6.6.1.1.2.2.
Tragfähigkeitskennzahl: …
6.6.1.1.2.3.
Symbol der Geschwindigkeitsklasse: …
6.6.1.1.2.4.
Felgengröße(n): …
6.6.1.1.2.5.
Einpresstiefe(n): …

usw.

6.6.1.2.
Reserverad (sofern vorhanden): …
6.6.2.
Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
6.6.2.1.
Achse 1: … mm
6.6.2.2.
Achse 2: … mm
6.6.2.3.
Achse 3: … mm
6.6.2.4.
Achse 4: … mm

usw.

6.6.3.
Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): … kPa
6.6.4.
Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist: …
6.6.5.
Kurzbeschreibung des Not-Reserverads (sofern vorhanden): …“
rr)
Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:

„9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG: …“

ss)
Nummer 9.9.2.1 wird wie folgt geändert:

„9.9.2.1. Typ und technische Beschreibung der Einrichtung: …“

Änderungen des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG

(2) Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Am Ende der beiden Nummern 1.3.1 und 3.3.1 von Teil B des Anhangs II zur Festlegung der Kriterien für „Fahrzeugversionen“ für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sollte der folgende Text hinzugefügt werden:

Als Alternative zu den Kriterien (h), (i), und (j) sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge gemeinsam allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen.

b)
Der folgende Text wird am Ende von Nummer 3.3.1 von Teil B des Anhangs II hinzugefügt:

„k) das Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 .

Änderungen des Anhangs III der Richtlinie 2007/46/EG

(3) Anhang III der Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 3 bis 3.1.1 werden wie folgt geändert:

„3.   ANTRIEBSENERGIEWANDLER (k)

3.1.
Hersteller des Antriebsenergiewandlers: …
3.1.1.
Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung): …“
b)
Nummer 3.2.1.8 wird wie folgt geändert:

„3.2.1.8. Motornennleistung (n): … kW bei: … min–1 (nach Angabe des Herstellers)“

c)
Die Nummern 3.2.12.2 bis 3.2.12.2.1 werden wie folgt geändert:

„3.2.12.2. Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt):

3.2.12.2.1.
Katalysator“
d)
Nummer 3.2.12.2.1.11 wird gestrichen.
e)
Die Nummern 3.2.12.2.1.11.6 und 3.2.12.2.1.11.7 werden gestrichen.
f)
Die Nummer 3.2.12.2.2 wird gestrichen und durch folgende neue Nummer ersetzt:

„3.2.12.2.2.1. Sauerstoffsonde: ja/nein (1)“

g)
Nummer 3.2.12.2.5 wird wie folgt geändert:

„3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein (1)“

h)
Nummer 3.2.12.2.8 wird wie folgt geändert:

„3.2.12.2.8. Andere Einrichtung“

i)
Die neuen Nummern 3.2.12.2.10 bis 3.2.12.2.10.1 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

„3.2.12.2.10. Periodisch arbeitendes Regenerationssystem: (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben)

3.2.12.2.10.1.
Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …“
j)
Eine neue Nummer 3.2.12.2.11.1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

„3.2.12.2.11.1. Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: …“

k)
Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:

„3.3. Elektrische Maschine“

l)
Nummer 3.3.2 wird wie folgt geändert:

„3.3.2. REESS“

m)
Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:

„3.4. Kombinationen von Antriebsenergiewandlern“

n)
Die Nummern 3.5.4 bis 3.5.5.6 werden gestrichen.
o)
Nummer 4.6 wird wie folgt geändert:

„4.6. Übersetzungsverhältnisse



GangGetriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle)Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe
1
2
3

Mindestwert für stufenloses Getriebe

Rückwärtsgang“

p)
Nummer 6.6.1 wird wie folgt geändert:

„6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en)“

q)
Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:

„9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG: …“

Änderungen des Anhangs VIII der Richtlinie 2007/46/EG

(4) Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:



„ANHANG VIII

„ANHANG VIII

PRÜFERGEBNISSE

(Von der Typgenehmigungsbehörde auszufüllen und dem EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge beizufügen)

Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen. Je Version ist nur ein Ergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit (*) gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.

1.   Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung relevanten Änderungsrechtsakts. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …



Variante/Version:
Fahrgeräusch (dB(A)/E):
Standgeräusch (dB(A)/E):
bei (min-1):

2.   Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen

2.1.   Emissionen von Kraftfahrzeugen, die nach dem Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge geprüft werden

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …

Kraftstoff(e)  … (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Zweistoffbetrieb: Benzin/Erdgas, Flüssiggas, Erdgas/Biomethan, Flexfuelfahrzeug: Benzin/Ethanol…)

2.1.1.   Prüfung Typ 1 ,  (Fahrzeugemissionen im Prüfzyklus nach Kaltstart)



NEFZ-Mittelwerte, WLTP-Höchstwerte

Variante/Version:
CO (mg/km)
THC (mg/km)
NMHC (mg/km)
NOx (mg/km)
THC + NOx (mg/km)
Partikelmasse (PM) (mg/km)
Partikelzahl (PN) (#/km) (1)



Prüfung zur Korrektur der Umgebungstemperatur (ATCT)

ATCT-FamilieInterpolationsfamilieFahrwiderstandsmatrix-Familie



Familienkorrekturfaktoren (FCF)

ATCT-FamilieFCF

2.1.2.   Prüfung vom Typ 2 ,  (Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind)

Typ 2, Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl:



Variante/Version:
CO (Vol.-%)
Motordrehzahl (min-1)
Motoröltemperatur (°C)

Typ 2, Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl:



Variante/Version:
CO (Vol.-%)
Lambda-Wert
Motordrehzahl (min-1)
Motoröltemperatur (°C)
2.1.3.Prüfung Typ 3 (Emissionen von Kurbelgehäusegasen): …
2.1.4.Prüfung Typ 4 (Verdunstungsemissionen): … g/Prüfung
2.1.5.

Prüfung Typ 5 (Dauerhaltbarkeit von Abgasreinigungsanlagen):

zurückgelegte Alterungsentfernung (km) (z. B. 160 000 km): …
Verschlechterungsfaktor DF: berechnet/festgelegt 
Werte:

 



Variante/Version:
CO
THC
NMHC
NOx
THC + NOx
Partikelmasse (PM)
Partikelzahl (PN) (1)
2.1.6.

Prüfung Typ 6 (durchschnittliche Emissionen bei niedrigen Umgebungstemperaturen):



Variante/Version:
CO (g/km)
THC (g/km)
2.1.7.OBD: ja/nein 

2.2.   Emissionen von Motoren, die nach dem Prüfverfahren für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden.

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …

Kraftstoff(e)  … (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Ethanol…)

2.2.1.   Ergebnisse der ESC-Prüfung , , 



Variante/Version:
CO (mg/kWh)
THC (mg/kWh)
NOx (mg/kWh)
NH3 (ppm) (1)
Partikelmasse PM (mg/kWh)
Partikelzahl (#/kWh) (1)

2.2.2.   Ergebnis der ELR-Prüfung 



Variante/Version:
Rauchwert: … m–1

2.2.3.   Ergebnis der ETC-Prüfung , 



Variante/Version:
CO (mg/kWh)
THC (mg/kWh)
NMHC (mg/kWh) (1)
CH4 (mg/kWh) (1)
NOx (mg/kWh)
NH3 (ppm) (1)
Partikelmasse PM (mg/kWh)
Partikelzahl (#/kWh) (1)

2.2.4.   Leerlaufprüfung 



Variante/Version:
CO (Vol.-%)
Lambda-Wert (1)
Motordrehzahl (min-1)
Motoröltemperatur (K)

2.3.   Emissionen von Dieselmotoren

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …

2.3.1.   Ergebnisse der Prüfung bei freier Beschleunigung



Variante/Version:
Korrigierter Absorptionskoeffizient (m–1)
Normale Leerlaufdrehzahl des Motors
Höchstdrehzahl des Motors
Motoröltemperatur (min./max.)

3.   Ergebnisse der Messungen der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung geltenden Änderungsrechtsakts: …

3.1.   Kolbenverbrennungsmotoren, einschließlich nicht extern aufladbarer Hybrid-Elektrofahrzeuge  



Variante/Version:
CO2-Emissionsmasse (innerorts) (g/km)
CO2-Emissionsmasse (außerorts) (g/km)
CO2-Emissionsmasse (kombiniert) (g/km)
Kraftstoffverbrauch (innerorts) (l/100 km) (1)
Kraftstoffverbrauch (außerorts) (l/100 km) (2)
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km) (3)

(1)   Die Einheit ‚l/100 km‘ wird für mit Erdgas und Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebene Fahrzeuge durch ‚m3/100 km‘ und für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge durch ‚kg/100 km‘ ersetzt.

(2)   Die Einheit ‚l/100 km‘ wird für mit Erdgas und Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebene Fahrzeuge durch ‚m3/100 km‘ und für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge durch ‚kg/100 km‘ ersetzt.

(3)   Die Einheit ‚l/100 km‘ wird für mit Erdgas und Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebene Fahrzeuge durch ‚m3/100 km‘ und für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge durch ‚kg/100 km‘ ersetzt.



Kennung der Interpolationsfamilie (1)Variante/Versionen
(1)   Das Format der Interpolationsfamilie ist in Absatz 5.0 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission festgelegt (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).



Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (1)Variante/Versionen
(1)   Das Format der Fahrwiderstandsmatrix-Familie ist in Absatz 5.0 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegt.



Ergebnisse:Kennung der InterpolationsfamilieKennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie
VHVM (falls zutreffend)VL (falls zutreffend)V repräsentativ
CO2-Emissionsmasse Niedrigphase (g/km)
CO2-Emissionsmasse Mittelphase (g/km)
CO2-Emissionsmasse Hochphase (g/km)
CO2-Emissionsmasse Höchstwertphase (g/km)
CO2-Emissionsmasse (kombiniert) (g/km)
Kraftstoffverbrauch Niedrigphase (l/100 km m3/100 km kg/100 km)
Kraftstoffverbrauch Mittelphase (l/100 km m3/100 km kg/100 km)
Kraftstoffverbrauch Hochphase (l/100 km m3/100 km kg/100 km)
Kraftstoffverbrauch Höchstwertphase (l/100 km m3/100 km kg/100 km)
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km m3/100 km kg/100 km)
f0
f1
f2:
RR
Delta CD*A (für VL gegebenenfalls gegenüber VH)
Prüfmasse

Für jede Interpolation oder Fahrwiderstandsmatrix-Familie wiederholen.

3.2.   Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge 



Variante/Version:
CO2-Emissionsmasse (Zustand A, kombiniert) (g/km)
CO2-Emissionsmasse (Zustand B, kombiniert) (g/km)
CO2-Emissionsmasse (gewichtet, kombiniert) (g/km)
Kraftstoffverbrauch (Zustand A, kombiniert) (l/100 km) (g)
Kraftstoffverbrauch (Zustand B, kombiniert) (l/100 km) (g)
Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) (l/100 km) (g)
Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) (Wh/km)
Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) (Wh/km)
Stromverbrauch (gewichtet und kombiniert) (Wh/km)
Vollelektrische Reichweite (km)



Nummer der InterpolationsfamilieVariante/Versionen



Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-FamilieVariante/Versionen



Ergebnisse:Kennung der InterpolationsfamilieKennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie
VHVM (falls zutreffend)VL (falls zutreffend)V repräsentativ
CS CO2-Emissionsmasse Niedrigphase (g/km)
CS CO2-Emissionsmasse Mittelphase (g/km)
CS CO2-Emissionsmasse Hochphase (g/km)
CS CO2-Emissionsmasse Höchstwertphase (g/km)
CS CO2-Emissionsmasse (kombiniert) (g/km)
CD CO2-Emissionsmasse (kombiniert) (g/km)
CO2-Emissionsmasse (gewichtet, kombiniert) (g/km)
CS Kraftstoffverbrauch Niedrigphase (l/100 km)
CS Kraftstoffverbrauch Mittelphase (l/100 km)
CS Kraftstoffverbrauch Hochphase (l/100 km)
CS Kraftstoffverbrauch Höchstwertphase (l/100 km)
CS Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km)
CD Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km)
Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) (l/100 km) (g)
ECAC,weighted
EAER (kombiniert)
EAERcity
f0
f1
f2
RR
Delta CD*A (für VL oder M gegenüber VH)
Prüfmasse
Querschnittsfläche des repräsentativen Fahrzeugs (m2)

Für jede Interpolationsfamilie zu wiederholen.

3.3.   Vollelektrische Fahrzeuge 



Variante/Version:
Stromverbrauch (Wh/km)
Reichweite (km)



Nummer der InterpolationsfamilieVariante/Versionen



Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-FamilieVariante/Versionen



Ergebnisse:Kennung der InterpolationsfamilieKennung der Matrixfamilie
VHVLV repräsentativ
Stromverbrauch (kombiniert) (Wh/km)
Vollelektrische Reichweite (kombiniert) (km)
Vollelektrische Reichweite (innerorts) (km)
f0
f1
f2
RR
Delta CD*A (für VL gegenüber VH)
Prüfmasse
Querschnittsfläche des repräsentativen Fahrzeugs (m2)

3.4.   Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge 



Variante/Version:
Kraftstoffverbrauch (kg/100 km)



Variante/Version:Variante/Version:
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (kg/100 km)
f0
f1
f2
RR
Prüfmasse

3.5.   Meldung(en) des Korrelationstools gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152

Für jede Interpolation oder Fahrwiderstandsmatrix-Familie wiederholen.

Kennung der Interpolationsfamilie oder Fahrwiderstandsmatrix-Familie [Fußnote: ‚Typgenehmigungsnummer + laufende Nummer der Interpolationsfamilie‘]: …

VH-Bericht: …

VL-Bericht (falls zutreffend): …

V repräsentativ: …

4.   Ergebnisse der Prüfungen von Fahrzeugen, die mit Ökoinnovationen ausgestattet sind   

Gemäß der UNECE-Regelung Nr. 83 (falls zutreffend)



Variante/Version …
Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (1)Code der Ökoinnovation (2)Typ 1/I Zyklus (NEFZ/WLTP)1.  CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km)2.  CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)3.  CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (3)4.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3 des Anhangs I)5.  Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wirdEinsparung von CO2-Emissionen ((1 – 2) – (3 – 4)) * 5
xxx/201x
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch NEFZ(g/km) (4)

(h4)  Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(h5)  Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(h6)  Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

(h7)  Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen vom Typ I gemäß der UNECE-Regelung Nr. 83.

Nach Anhang XXI der Verordnung 1151/2017 (falls zutreffend)



Variante/Version …
Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (1)Code der Ökoinnovation (2)Typ 1/I Zyklus (NEFZ/WLTP)1.  CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km)2.  CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)3.  CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (3)4.  CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 15.  Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wirdEinsparung von CO2-Emissionen ((1 – 2) – (3 – 4)) * 5
xxx/201x
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch WLTP (g/km) (4)

(h4)  Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(h5)  Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

(h6)  Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

(h7)  Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen vom Typ I gemäß Unteranhang 4 des Anhangs XXI der Verordnung 1151/2017.

4.1.   Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) : …

(h) Ökoinnovationen.

Änderungen des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG

(5) Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG erhält folgende Fassung:



„ANHANG IX

„ANHANG IX

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

0.   ZIELE

Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte.

Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen.

Aus diesen Gründen muss die Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes umfassen:

a)
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
b)
die genauen technischen Merkmale des Fahrzeugs (d. h., die Angabe von Wertbereichen in den einzelnen Einträgen ist unzulässig).

1.   ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

1.1.
Die Übereinstimmungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen:
a)
SEITE 1, bestehend aus einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers; für alle Fahrzeugklassen gilt das gleiche Muster
b)
SEITE 2, auf der sich eine technische Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs befindet. Das Muster von Seite 2 ist an die jeweilige Fahrzeugklasse angepasst.
1.2.
Die Übereinstimmungsbescheinigung darf höchstens das Format A4 (210 × 297 mm) haben oder muss auf dieses Format gefaltet sein.
1.3.
Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 0 Buchstabe b handelt es sich bei den im zweiten Teil aufgeführten Werten und Einheiten um diejenigen, die in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind. Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Rechtsakten festgelegten Verfahren zu überprüfen. Dabei sind die nach diesen Rechtsakten zulässigen Toleranzen zugrunde zu legen.

2.   BESONDERE BESTIMMUNGEN

2.1.
Muster A der Übereinstimmungsbescheinigung (vollständiges Fahrzeug) gilt für Fahrzeuge, die im Straßenverkehr verwendet werden können, ohne dass sie zu ihrer Genehmigung weitere Stufen durchlaufen müssen.
2.2.
Muster B der Übereinstimmungsbescheinigung (vervollständigte Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die eine weitere Stufe ihrer Genehmigung durchlaufen haben.

Dies ist das normale Ergebnis des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens (wenn z. B. ein Aufbauhersteller mit einem von einem Fahrzeughersteller gebauten Fahrgestell einen Bus baut).

Die während des Mehrstufenverfahrens hinzugekommenen Merkmale sind kurz zu beschreiben.

2.3.
Muster C der Übereinstimmungsbescheinigung (unvollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die noch eine weitere Genehmigungsstufe durchlaufen müssen (z. B. LKW-Fahrgestelle).

Außer bei Sattelzugmaschinen gilt für Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrgestelle mit Führerhaus der Klasse N das Muster C.

TEIL I

VOLLSTÄNDIGE UND VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE

MUSTER A1 — SEITE 1

VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:

0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
Variante : …
Version (54) : …
0.2.1.
Handelsbezeichnung: …
0.4.
Fahrzeugklasse: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
0.10.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr , in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System)  für das Geschwindigkeitsmessgerät und metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) für den Kilometerzähler (gegebenenfalls)  verwendet werden, zugelassen werden kann.



(Ort) (Datum): …(Unterschrift): …

MUSTER A2 — SEITE 1

IN KLEINSERIEN TYPGENEHMIGTE VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE



[Jahr][laufende Nummer]

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:

0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
Variante (54) : …
Version (54) : …
0.2.1.
Handelsbezeichnung: …
0.4.
Fahrzeugklasse: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
0.10.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (55) , in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) (56)  für das Geschwindigkeitsmessgerät und metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) für den Kilometerzähler (gegebenenfalls) (57)  verwendet werden, zugelassen werden kann.



(Ort) (Datum): …(Unterschrift): …

MUSTER B — SEITE 1

VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:

0.1.
Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
Variante (54) : …
Version (54) : …
0.2.1.
Handelsbezeichnung: …
0.2.2.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufen (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen):
Typ: …
Variante (54) : …
Version (54) : …

Typgenehmigungsnummer, Erweiterungsnummer: …

0.4.
Fahrzeugklasse: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.5.1.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)..
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
0.10.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
a)
wie folgt vervollständigt und geändert  worden ist: … und
b)
mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und
c)
zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (55) , in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) (56)  für das Geschwindigkeitsmessgerät und metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) für den Kilometerzähler (57)  verwendet werden, zugelassen werden kann.



(Ort) (Datum): …(Unterschrift): …

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigung für jede vorausgegangene Fertigungsstufe.

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Art des [Elektro-]Hybridfahrzeugs: OVC-HEV/NOVC-HEV/OVC-FCHV/ NOVC-FCHV (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/ LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
30.
Spurweite:
1.
… mm
2.
… mm
3.
… mm
35.
Reifen/Radkombination/Rollwiderstand (falls zutreffend) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
38.
Code des Aufbaus : …
40.
Farbe des Fahrzeugs : …
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) : …
42.1.
Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …
42.3.
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2
48.
Abgasemissionen   :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (58) 

CO: …. HC: ….. NOx: …. HC + NOx: …. Partikel: …..

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: Typ 1 (NEFZ Mittelwerte, WLTP Spitzenwerte) oder WHSC (EURO VI) (58) 

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: …

Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
49.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (67)  :

1.   Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen (falls zutreffend)



NEFZ-WerteCO2-EmissionenKraftstoffverbrauch bei der Emissionsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 692/2008
Innerorts (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Außerorts (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Kombiniert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Gewichtet (1), kombiniert… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km
Abweichungsfaktor (falls zutreffend)
Differenzierungsfaktor (falls zutreffend)„1“ oder „0“

2.   Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)



Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1))… Wh/km
Elektrische Reichweite… km

3.   Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (58) 

3.1.
Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) : …
3.2.
Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en)  (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen):
3.2.1.
Einsparungen durch NEFZ: … g/km (falls zutreffend)
3.2.2.
Einsparungen durch WLPT: … g/km (falls zutreffend)

4.   Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)



WLPT-WerteCO2-EmissionenKraftstoffverbrauch
Niedrig (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Mittel (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Hoch (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Höchstwert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Kombiniert… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Gewichtet, kombiniert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)

5.   Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls anwendbar)

5.1.   Vollelektrische Fahrzeuge



Stromverbrauch… Wh/km
Elektrische Reichweite… km
Elektrische Reichweite… km

5.2.   Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge



Stromverbrauch (ECAC,weighted)… Wh/km
Elektrische Reichweite (EAER)… km
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city)… km
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen : …

Zusätzliche Reifen-Felgenkombinationen: technische Parameter (keine Bezugnahme auf RR)

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
9.
Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (58)  
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Art des [Elektro-]Hybridfahrzeugs: OVC-HEV/NOVC-HEV/OVC-FCHV/ NOVC-FCHV (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/ LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
28.
Getriebe (Typ): …
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
30.
Spurweite:
1.
… mm
2.
… mm
3.
… mm usw.
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen/Radkombination/Rollwiderstand (falls zutreffend) (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
38.
Code des Aufbaus (63) : …
39.
Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (58) 
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (65) : …
42.1.
Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …
42.3.
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …
43.
Anzahl der Stehplätze: …
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (58) 

CO: …. HC: ….. NOx: …. HC + NOx: …. Partikel: …..

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: Typ 1 (NEFZ Mittelwerte, WLTP Spitzenwerte) oder WHSC (EURO VI) (58) 

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: …

Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
49.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (67)  (70) :

1.   Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen (falls zutreffend)



NEFZ-WerteCO2-EmissionenKraftstoffverbrauch bei der Emissionsprüfung gemäß NEFZ nach Verordnung (EG) Nr. 692/2008
Innerorts (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Außerorts (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Kombiniert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Gewichtet (1), kombiniert… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km
Abweichungsfaktor (falls zutreffend)
Differenzierungsfaktor (falls zutreffend)„1“ oder „0“

2.   Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)



Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1))… Wh/km
Elektrische Reichweite… km

3.   Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (58) 

3.1.
Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (71) : …
3.2.
Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (72)  (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen):
3.2.1.
Einsparungen durch NEFZ: … g/km (falls zutreffend)
3.2.2.
Einsparungen durch WLPT: … g/km (falls zutreffend)

4.   Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)



WLPT-WerteCO2-EmissionenKraftstoffverbrauch
Niedrig (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Mittel (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Hoch (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Höchstwert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Kombiniert… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Gewichtet, kombiniert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)

5.   Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls anwendbar)

5.1.   Vollelektrische Fahrzeuge



Stromverbrauch… Wh/km
Elektrische Reichweite… km
Elektrische Reichweite… km

5.2.   Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge



Stromverbrauch (ECAC,weighted)… Wh/km
Elektrische Reichweite (EAER)… km
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city)… km
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
9.
Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (58)  (74) 
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
28.
Getriebe (Typ): …
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
30.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm
30.2.
Spurweite aller übrigen Achsen: … mm
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
38.
Code des Aufbaus (63) : …
39.
Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (58) 
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (65) : …
42.1.
Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …
42.2.
Anzahl der Sitzplätze: … (unteres Fahrgastdeck) … (oberes Fahrgastdeck) (einschließlich dem Fahrersitz)
42.3.
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …
43.
Anzahl der Stehplätze: …
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)

CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: WHSC (EURO VI)

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
9.
Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm
11.
Länge der Ladefläche: … mm
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
14.
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg (58)  
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.2.
Sattelanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Vollelektrisch: ja/nein (58) 
23.1.
Art des [Elektro-]Hybridfahrzeugs: OVC-HEV/NOVC-HEV/OVC-FCHV/ NOVC-FCHV (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
28.
Getriebe (Typ): …
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
30.
Spurweite:
1.
… mm
2.
… mm
3.
… mm
35.
Reifen/Radkombination/Rollwiderstand (falls zutreffend) (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
38.
Code des Aufbaus (63) : …
40.
Farbe des Fahrzeugs (64) : …
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (65) : …
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (58) 

CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: Typ 1 (NEFZ Mittelwerte, WLTP Spitzenwerte) oder WHSC (EURO VI) (58) 

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
49.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (67)  (70) :

1.   Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen (falls zutreffend)



NEFZ-WerteCO2-EmissionenKraftstoffverbrauch bei der Emissionsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 692/2008
Innerorts (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Außerorts (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Kombiniert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Gewichtet (1), kombiniert… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km
Abweichungsfaktor (falls zutreffend)

2.   Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)



Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)):… Wh/km
Elektrische Reichweite… km

3.   Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (58) 

3.1.
Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (71) : …
3.2.
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (72)  (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen):
3.2.1.
NEFZ-Einsparungen: … g/km (falls zutreffend)
3.2.2.
WLTP-Einsparungen: … g/km (falls zutreffend)

4.   Alle Antriebsarten außer vollelektrische Fahrzeuge, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151



WLPT-WerteCO2-EmissionenKraftstoffverbrauch
Niedrig (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Mittel (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Hoch (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Höchstwert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Kombiniert… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Gewichtet, kombiniert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)

5.   Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls anwendbar)

5.1.   Vollelektrische Fahrzeuge (58)  oder (falls zutreffend)



Stromverbrauch… Wh/km
Elektrische Reichweite… km
Elektrische Reichweite innerorts… km

5.2.   Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge (58)  oder (falls zutreffend)



Stromverbrauch (ECAC,weighted)… Wh/km
Elektrische Reichweite (EAER)… km
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city)… km
50.
Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein (66) :
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (73) : …

Liste der Reifen: technische Parameter (keine Bezugnahme auf RR)

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
9.
Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm
11.
Länge der Ladefläche: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (58)  (74) 
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.2.
Sattelanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Art des [Elektro-]Hybridfahrzeugs: OVC-HEV/NOVC-HEV/OVC-FCHV/ NOVC-FCHV (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
28.
Getriebe (Typ): …
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen/Radkombination/Rollwiderstand (falls zutreffend) (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
38.
Code des Aufbaus (63) : …
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (65) : …
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Typ 1 oder ESC (58) 

CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: Typ 1 (NEFZ Mittelwerte, WLTP Spitzenwerte) oder WHSC (EURO VI) (58) 

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
49.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (67)  (70) :

1.   Alle Antriebsarten außer vollelektrischen Fahrzeugen (falls zutreffend)



NEFZ-WerteCO2-EmissionenKraftstoffverbrauch bei der Emissionsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 692/2008
Innerorts (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Außerorts (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Kombiniert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Gewichtet (1), kombiniert… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km
Abweichungsfaktor (falls zutreffend)

2.   Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)



Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)):… Wh/km
Elektrische Reichweite… km

3.   Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (58) 

3.1.
Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (71) : …
3.2.
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (72)  (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen):
3.2.1.
NEFZ-Einsparungen: … g/km (falls zutreffend)
3.2.2.
WLPT-Einsparungen: … g/km (falls zutreffend)

4.   Alle Antriebsarten außer vollelektrischen Fahrzeugen, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151



WLPT-WerteCO2-EmissionenKraftstoffverbrauch
Niedrig (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Mittel (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Hoch (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Höchstwert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Kombiniert… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
Gewichtet, kombiniert (1)… g/km… l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)

5.   Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls anwendbar)

5.1.   Vollelektrische Fahrzeuge (58)  oder (falls zutreffend)



Stromverbrauch… Wh/km
Elektrische Reichweite… km
Elektrische Reichweite innerorts… km

5.2.   Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (58)  oder (falls zutreffend)



Stromverbrauch (ECAC,weighted)… Wh/km
Elektrische Reichweite (EAER)… km
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city)… km
50.
Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein (66) :
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
9.
Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm
11.
Länge der Ladefläche: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (58)  (74) 
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.2.
Sattelanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
28.
Getriebe (Typ): …
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
38.
Code des Aufbaus (63) : …
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (65) : …
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)

CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: WHSC (EURO VI)

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
50.
Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein (66) :
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
10.
Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm
11.
Länge der Ladefläche: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
19.
Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
30.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm
30.2.
Spurweite aller übrigen Achsen: … mm
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
34.
Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
38.
Code des Aufbaus (63) : …
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
50.
Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein (66) :
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
10.
Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm
11.
Länge der Ladefläche: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs:… ……………………………… kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (58)  (74) 
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
19.
Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
34.
Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
38.
Code des Aufbaus (63) : …
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …å
50.
Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein (66) :
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (73) : …

TEIL II

UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

MUSTER C1 — SEITE 1

UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:

0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …

Variante (54) : …

Version (54) : …

0.2.1.
Handelsbezeichnung: …
0.2.2.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufen

(Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen):

Typ: …

Variante (54) : …

Version (54) : …

Typgenehmigungsnummer, Erweiterungsnummer: …

0.4.
Fahrzeugklasse: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.5.1.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n) …
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
0.10.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.



(Ort) (Datum): …(Unterschrift): …

MUSTER C2 — SEITE 1

IN KLEINSERIEN TYPGENEHMIGTE UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE



[Jahr][laufende Nummer]

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:

0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …

Variante (54) : …

Version (54) : …

0.2.1.
Handelsbezeichnung: …
0.4.
Fahrzeugklasse: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
0.10.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.



(Ort) (Datum): …(Unterschrift): …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen:
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
30.
Spurweite:
1.
… mm
2.
… mm
3.
… mm
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (65) : …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2:
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Typ 1 oder ESC (58) 

CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: Typ 1 (NEFZ Mittelwerte, WLTP Spitzenwerte) oder WHSC (EURO VI) (58) 

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
49.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (67) :

1.   Alle Antriebsarten außer vollelektrischen Fahrzeugen, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151



CO2-EmissionenKraftstoffverbrauch
Innerorts… g/km… l/100 km, m3/100 km (1)
Außerorts… g/km… l/100 km, m3/100 km (1)
Kombiniert… g/km… l/100 km, m3/100 km (1)
Gewichtet, kombiniert… g/km… l/100 km

2.   Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge



Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1))… Wh/km
Elektrische Reichweite… km
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (58)  (74) 
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
28.
Getriebe (Typ): …
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
30.
Spurweite:
1.
… mm
2.
… mm
3.
… mm
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2:
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Typ 1 oder ESC (58) 

CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: Typ 1 (NEFZ Mittelwerte, WLTP Spitzenwerte) oder WHSC (EURO VI) (58) 

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (58)  (74) 
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
28.
Getriebe (Typ): …
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
30.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm
30.2.
Spurweite aller übrigen Achsen: … mm
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2:
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)

CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: WHSC (EURO VI)

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.2.
Sattelanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
28.
Getriebe (Typ): …
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
30.
Spurweite:
1.
… mm
2.
… mm
3.
… mm
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2:
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Typ 1 oder ESC (58) 

CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: Typ 1 (NEFZ Mittelwerte, WLTP Spitzenwerte) oder WHSC (EURO VI) (58) 

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel:

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl:

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
49.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (67) :

1.   Alle Antriebsarten außer vollelektrischen Fahrzeugen, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151



CO2-EmissionenKraftstoffverbrauch
Innerorts… g/km… l/100 km, m3/100 km (1)
Außerorts… g/km… l/100 km, m3/100 km (1)
Kombiniert… g/km… l/100 km, m3/100 km (1)
Gewichtet, kombiniert… g/km… l/100 km

2.   Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge



Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)):… Wh/km
Elektrische Reichweite… km

3.   Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (58) 

3.1.
Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (71) : …
3.2.
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (72)  (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen): …
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (58)  (74) 
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.2.
Sattelanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
28.
Getriebe (Typ): …
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2:
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Typ 1 oder ESC (58) 

CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: Typ 1 (NEFZ Mittelwerte, WLTP Spitzenwerte) oder WHSC (EURO VI) (58) 

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel:

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): … …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (58)  (74) 
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.2.
Sattelanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
Ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsweise: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (58) 
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (58) 
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubraum: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (58) 
26.1.
Einstoffmotor/bivalenter Antrieb/Flexfuelmotor/Zweistoffmotor (58) 
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (58) 
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (60) : … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (58) 
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (58)  (61) 
28.
Getriebe (Typ): …
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (58) 
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
46.
Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.
Abgasnorm (66) : Euro …
47.1.
Parameter für die Emissionsprüfung
47.1.1.
Prüfmasse (kg): …
47.1.2.
Querschnittsfläche (m2): …
47.1.3.
Fahrwiderstandskoeffizienten
47.1.3.0.
f0, N:
47.1.3.1.
f1, N/(km/h):
47.1.3.2.
f2, N/(km/h)2:
48.
Abgasemissionen (67)  (68)  (69) :

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.
Prüfverfahren: Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)

CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)

1.2.
Prüfverfahren: WHSC (EURO VI)

CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

2.1.
Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel:

2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)

CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …

48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
10.
Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
19.1.
Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
30.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm
30.2.
Spurweite aller übrigen Achsen: … mm
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
34.
Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
52.
Anmerkungen (73) : …

SEITE 2

1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
4.
Radstand (59) : … mm
4.1.
Achsabstände:

1-2: … mm

2-3: … mm

3-4: … mm

5.1.
Höchstzulässige Länge: …mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: …mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: …mm
10.
Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: …mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: …mm
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg usw.
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (58)  (74) 
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achse:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand je Achsgruppe:
1.
… kg
2.
… kg
3.
… kg
19.1.
Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
34.
Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (58) 
35.
Reifen-/Radkombination (62) : …
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …
45.1.
Kennwerte (58) : D: …/ V: …/ S: …/ U: …
52.
Anmerkungen (73) : …

Erläuterungen zu Anhang IX

(p) Ökoinnovationen



ANHANG XIX

ANHANG XIX

ÄNDERUNGEN AN DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„‚Masse der Zusatzausrüstung‘ bezeichnet die Höchstmasse der Kombinationen optionaler Ausrüstungsteile, die gemäß den Herstellerangaben zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug angebracht werden können;“



ANHANG XX

ANHANG XX

MESSUNG DER NUTZLEISTUNG UND DER HÖCHSTEN 30-MINUTEN-LEISTUNG ELEKTRISCHER ANTRIEBSSTRÄNGE

1.   EINLEITUNG

Dieser Anhang enthält die Anforderungen für die Messung der Nutzleistung von Motoren, der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebsstränge.

2.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1.Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Prüfungen und die Interpretation der Ergebnisse sind in Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 85  enthalten, mit Ausnahme der in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen.
2.2.Prüfkraftstoff

Die Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2.1, 5.2.3.3.1 und 5.2.3.4 der UNECE-Regelung Nr. 85 sind folgendermaßen zu verstehen:

Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX dieser Verordnung festgelegt ist.

2.3.LeistungskorrekturfaktorenIn Abweichung von Anhang 5 Absatz 5.1 der UNECE-Regelung Nr. 85 werden bei Motoren mit Abgasturbolader, die mit einem System zum Ausgleich der Umgebungsbedingungen Temperatur und Höhe ausgestattet sind, auf Antrag der Hersteller die Korrekturfaktoren αa oder αd auf den Wert 1 festgelegt.



ANHANG XXI

ANHANG XXI

VERFAHREN FÜR DIE EMISSIONSPRÜFUNG TYP 1

1.   EINLEITUNG

In diesem Anhang ist das Verfahren zur Bestimmung der Emissionswerte gasförmiger Verbindungen, der Masse und Anzahl von Partikeln, der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite leichter Nutzfahrzeuge beschrieben.

2.   FREIGELASSEN

3.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

3.1.   Prüfausrüstung

3.1.1.
„Genauigkeit“ bezeichnet die Abweichung eines gemessenen Wertes von einem auf eine nationale Norm rückverfolgbaren Bezugswert und beschreibt gleichzeitig die Richtigkeit eines Ergebnisses. Siehe Abbildung 1.
3.1.2.
„Kalibrierung“ bezeichnet den Vorgang, bei dem das Ansprechverhalten eines Messsystems so eingestellt wird, dass seine Messergebnisse innerhalb einer Spanne von Bezugssignalen liegen.
3.1.3.
„Kalibriergas“ bezeichnet ein Gasgemisch, das zum Kalibrieren von Gasanalysatoren dient.
3.1.4.
„Doppel-Verdünnungsmethode“ bezeichnet die Abtrennung eines Teils des verdünnten Abgasstroms und die Vermischung dieses Teils mit einer ausreichenden Menge Verdünnungsluft vor dem Eintritt in den Partikel-Probenahmefilter.
3.1.5.
„Vollstrom-Abgasverdünnungssystem“ bezeichnet die kontinuierliche Verdünnung der gesamten Fahrzeugabgase mit Umgebungsluft in kontrollierter Weise unter Verwendung einer Probenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen (constant volume sampler, CVS).
3.1.6.
„Linearisierung“ bezeichnet die Anwendung verschiedener Konzentrationen oder Materialien zur Festlegung eines mathematischen Verhältnisses zwischen der Konzentration und dem Ansprechen des Systems.
3.1.7.
„Größere Wartungsarbeiten“ bezeichnet die Einstellung, die Reparatur oder den Ersatz eines Bauteils oder einer Baugruppe, wodurch die Messgenauigkeit beeinflusst werden könnte.
3.1.8.
„Nichtmethankohlenwasserstoffe (NMHC)“ bezeichnet die gesamten Kohlenwasserstoffe (THC) ohne Methan (CH4).
3.1.9.
„Präzision“ bezeichnet den Grad des Auftretens gleicher Ergebnisse bei wiederholten Messungen unter unveränderten Bedingungen (Abbildung 1); in diesem Anhang bezieht sich der Begriff stets auf eine Standardabweichung.
3.1.10.
„Bezugswert“ bezeichnet einen auf eine nationale Norm rückverfolgbaren Wert. Siehe Abbildung 1.
3.1.11.
„Sollwert“ bezeichnet den Zielwert, den ein Kontrollsystem erreichen soll.
3.1.12.
„Justieren“ bezeichnet die Anpassung eines Messgeräts, so dass es ein sachgerechtes Ergebnis für ein Kalibrierungsnormal liefert, das zwischen 75 % und 100 % des Höchstwerts des Messbereichs oder des voraussichtlich genutzten Bereichs darstellt.
3.1.13.
„Gesamtkohlenwasserstoffe“ (total hydrocarbons, THC) bezeichnet alle mit einem Flammenionisierungsdetektor (FID) messbaren flüchtigen Verbindungen.
3.1.14.
„Nachprüfung“ bezeichnet den Vorgang, mit dem bewertet wird, ob die Ausgabewerte eines Messsystems innerhalb einer oder mehrerer zuvor festgelegter Anerkennungsschwellen mit angewandten Bezugssignalen übereinstimmen.
3.1.15.
„Nullgas“ bezeichnet ein Gas, das keinen Analyt enthält und zur Einstellung eines Nullpunktwerts bei einem Analysator verwendet wird.

Abbildung 1

Bestimmung von Genauigkeit, Präzision und Bezugswert

3.2.   Fahrwiderstand auf der Straße und Einstellung des Prüfstands

3.2.1.
„Luftwiderstand“ bezeichnet die Kraft, die der Vorwärtsbewegung des Fahrzeugs durch die Luft entgegengesetzt ist.
3.2.2.
„Aerodynamischer Staupunkt“ bezeichnet den Pu kt auf der Oberfläche eines Fahrzeugs, an dem die Windgeschwindigkeit gleich Null ist.
3.2.3.
„Anemometer-Blockierung“ bezeichnet die durch das Fahrzeug hervorgerufene Wirkung auf die Anemometermessung aufgrund der scheinbaren Luftgeschwindigkeit, die sich von der Kombination von Fahrzeuggeschwindigkeit und Windgeschwindigkeit relativ zum Boden unterscheidet.
3.2.4.
„Analyse mit Nebenbedingungen“ bedeutet, dass die Werte der Fahrzeugfront und der Koeffizient des aerodynamischen Luftwiderstands gesondert bestimmt wurden und diese Werte in der Bewegungsgleichung zu verwenden sind.
3.2.5.
„Masse in fahrbereitem Zustand“ bezeichnet die Masse des Fahrzeugs, wobei der (die) Kraftstofftanks zu mindestens 90 % seines (ihres) Fassungsvermögens gefüllt ist (sind), einschließlich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, und die Ausstattung mit der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers und, sofern vorhanden, auch die Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und des Ersatzrads/der Ersatzräder sowie des Werkzeugs.
3.2.6.
„Masse des Fahrers“ bezeichnet eine Masse, die mit 75 kg am Sitzbezugspunkt des Fahrers veranschlagt wird.
3.2.7.
„Tragfähigkeit eines Fahrzeuges“ bezeichnet die technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand abzüglich der Masse in fahrbereitem Zustand, 25 kg und die Masse der Zusatzausrüstung gemäß Absatz 3.2.8.
3.2.8.
„Masse der Zusatzausrüstung“ bezeichnet die Höchstmasse der Kombinationen optionaler Ausrüstungsteile, die gemäß den Herstellerangaben zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug angebracht werden können.
3.2.9.
„Zusatzausrüstung“ bezeichnet alle nicht in der Standardausrüstung enthaltenen Ausrüstungsteile, die unter der Verantwortung des Herstellers am Fahrzeug angebracht werden und vom Kunden bestellt werden können.
3.2.10.
„Atmosphärische Bezugsbedingungen (hinsichtlich der Messungen des Fahrwiderstands auf der Straße)“ bezeichnet die atmosphärischen Bedingungen, anhand derer die Messergebnisse korrigiert werden:
a)
Luftdruck: p0 = 100 kPa
b)
Umgebungstemperatur: T0 = 20 °C
c)
Trockenluftdichte: ρ0 = 1,189 kg/m3
d)
Windgeschwindigkeit: 0 m/s.
3.2.11.
„Bezugsgeschwindigkeit“ bezeichnet die Fahrzeuggeschwindigkeit, bei der der Fahrwiderstand auf der Straße bestimmt oder die Lasteinstellung des Prüfstandes überprüft wird.
3.2.12.
„Fahrwiderstand auf der Straße“ bezeichnet die Kraft, die gegen die Vorwärtsbewegung eines Fahrzeugs wirkt und mit der Ausrollmethode oder mit Methoden gemessen wird, die hinsichtlich der Berücksichtigung der Reibungsverluste des Antriebsstrangs gleichwertig sind.
3.2.13.
„Rollwiderstand“ bezeichnet die Kräfte der Reifen, die der Bewegung eines Fahrzeugs entgegengesetzt sind.
3.2.14.
„Fahrwiderstand“ bezeichnet das Drehmoment, das gegen die Vorwärtsbewegung eines Fahrzeugs wirkt und von an den Antriebsrädern eines Fahrzeugs angebrachten Drehmomentmessern gemessen wird.
3.2.15.
„Simulierter Fahrwiderstand auf der Straße“ bezeichnet den auf dem Rollenprüfstand am Fahrzeug auftretenden Fahrwiderstand, mit dem der auf der Straße gemessene Fahrwiderstand reproduziert werden soll; er besteht aus der durch den Rollenprüfstand ausgeübten Kraft und den gegen das Fahrzeug während seiner Fahrt auf dem Rollenprüfstand wirkenden Kräften und er wird durch die drei Koeffizienten eines Polynoms zweiten Grades angenähert.
3.2.16.
„Simulierter Fahrwiderstand“ bezeichnet den auf dem Rollenprüfstand am Fahrzeug auftretenden Fahrwiderstand, mit dem der auf der Straße gemessene Fahrwiderstand reproduziert werden soll; er besteht aus dem durch den Rollenprüfstand ausgeübten Drehmoment und dem gegen das Fahrzeug während seiner Fahrt auf dem Rollenprüfstand wirkenden Drehmoment und er wird durch die drei Koeffizienten eines Polynoms zweiten Grades angenähert.
3.2.17.
„Stationäre Anemometrie“ bezeichnet die Messung von Windgeschwindigkeit und -richtung mit einem Luftstromwächter an einer an der Prüfstrecke liegenden Stelle und in einer sich über dem Fahrbahnniveau befindenden Höhe, wo die repräsentativsten Windbedingungen auftreten.
3.2.18.
„Standardausrüstung“ bezeichnet die grundlegende Konfiguration eines Fahrzeugs, das mit allen Merkmalen ausgestattet ist, die nach den in Anhang IV und Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG erwähnten Rechtsakten vorgeschrieben sind, einschließlich aller montierten Vorrichtungen, die keine weiteren Spezifikationen auf der Ebene der Konfiguration oder der Ausrüstung bedingen.
3.2.19.
„Soll-Fahrwiderstand auf der Straße“ bezeichnet den auf dem Rollenprüfstand zu reproduzierenden Fahrwiderstand auf der Straße.
3.2.20.
„Soll-Fahrwiderstand“ bezeichnet den auf dem Rollenprüfstand zu reproduzierenden Fahrwiderstand.
3.2.21.
Reserviert
3.2.22.
„Windkorrektur“ bezeichnet die auf Daten der stationären oder On-Board-Anemometrie gestützte Korrektur der Wirkung des Windes auf den Fahrwiderstand auf der Straße.
3.2.23.
„Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand“ bezeichnet die einem Fahrzeug aufgrund seiner Baumerkmale und seiner bauartbedingten Leistung zugewiesene Höchstmasse.
3.2.24.
„Tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ bezeichnet die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der an ihm angebrachten Zusatzausrüstung.
3.2.25.
„Prüfmasse des Fahrzeugs“ bezeichnet die Summe aus der tatsächlichen Masse des Fahrzeugs, 25 kg und der für die Beladung des Fahrzeugs repräsentativen Masse.
3.2.26.
„Für die Beladung des Fahrzeugs repräsentative Masse“ bedeutet x-Prozent der Tragfähigkeit eines Fahrzeuges, wobei x = 15 Prozent für Fahrzeuge der Klasse M und x = 28 Prozent für Fahrzeuge der Klasse N beträgt.
3.2.27.
„Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination“ bezeichnet die Höchstmasse, die einer Kombination aus einem Kraftfahrzeug und einem oder mehreren Anhängern ausgehend von seiner Bauart und seinen bauartbedingten Leistungen zugeordnet wird, oder die Höchstmasse, die einer Kombination aus Zugmaschine und Sattelanhänger zugeordnet wird.

3.3.   Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge

3.3.1.
„Vollelektrische Reichweite (Hybrid)“ (All-electric range - AER) bezeichnet die insgesamt von einem extern aufladbaren Fahrzeug mit Hybrid-Elektroantrieb zurückgelegte Strecke, gerechnet ab dem Beginn der Prüfung mit Entladung bis zu dem Zeitpunkt während der Prüfung, an dem der Verbrennungsmotor beginnt, Kraftstoff zu verbrauchen.
3.3.2.
„Vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug)“ (Pure Electric Range - PER) bezeichnet die insgesamt von einem Elektrofahrzeug (Pure Electric Vehicle - PEV) zurückgelegte Strecke, gerechnet ab dem Beginn der Prüfung mit Entladung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kriterium für den Abbruch erreicht ist.
3.3.3.
„Tatsächliche Reichweite bei Entladung“ (RCDA) bezeichnet die in einer Reihe von WLTC-Zyklen bei Entladung zurückgelegte Strecke bis zu dem Zeitpunkt, an dem das wiederaufladbare Speichersystem für elektrische Energie (REESS) entladen ist.
3.3.4.
„Reichweite der Zyklen bei Entladung“ (RCDC) bezeichnet die Strecke, die vom Beginn der Prüfung bei Entladung bis zum Ende des letzten Zyklus zurückgelegt wurde, der vor dem Zyklus oder den Zyklen erfolgte, der oder die das Kriterium für den Abbruch erfüllt oder erfüllen, einschließlich des Übergangszyklus, in dem das Fahrzeug sowohl bei Entladung als auch bei gleich bleibender Ladung betrieben wurde.
3.3.5.
„Betrieb bei Entladung“ bezeichnet eine Betriebsart, in der bei fahrendem Fahrzeug die im REESS gespeicherte Energie zwar schwankt, im Durchschnitt jedoch abnimmt, bis der Übergang zum Betrieb bei gleichbleibender Ladung erreicht ist.
3.3.6.
„Betrieb bei gleichbleibender Ladung“ bezeichnet eine Betriebsart, in der bei fahrendem Fahrzeug die im REESS gespeicherte Energie zwar schwankt, im Durchschnitt jedoch auf einem neutralen, ladungsausgleichenden Niveau verbleibt.
3.3.7.
„Nutzfaktoren“ sind Verhältniswerte auf der Grundlage von Fahrstatistiken; sie hängen von der im Betrieb bei Entladung erzielten Reichweite ab und werden zur Gewichtung der Verbindungen von Abgasemissionen bei Entladung und bei gleichbleibendem Ladezustand, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von extern aufladbaren Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb verwendet.
3.3.8.
„Elektrische Maschine“ (EM) bezeichnet einen Energiewandler, der elektrische in mechanische Energie und umgekehrt umwandelt.
3.3.9.
„Energiewandler“ bezeichnet eine Anlage, in der sich die Art der Eingangsenergie von der Art der Ausgangsenergie unterscheidet.
3.3.9.1.
„Antriebsenergiewandler“ bezeichnet einen Energiewandler des Antriebsstrangs, der keine periphere Vorrichtung ist und dessen Ausgangsenergie unmittelbar oder mittelbar für den Antrieb des Fahrzeugs verwendet wird.
3.3.9.2.
„Art von Antriebsenergiewandler“ bezeichnet i) einen Verbrennungsmotor oder ii) eine elektrische Maschine oder iii) eine Brennstoffzelle.
3.3.10.
„Energiespeichersystem“ bezeichnet ein System, das Energie speichert und diese in der gleichen Form wie die Eingangsenergie abgibt.
3.3.10.1.
„Antriebsenergiespeichersystem“ bezeichnet ein Energiespeichersystem des Antriebsstrangs, das keine periphere Vorrichtung ist und dessen Ausgangsenergie unmittelbar oder mittelbar für den Antrieb des Fahrzeugs verwendet wird.
3.3.10.2.
„Art von Antriebsenergiespeichersystem“ bezeichnet i) ein Kraftstoffspeichersystem oder ii) ein wiederaufladbares Speichersystem für elektrische Energie oder iii) ein wiederaufladbares Speichersystem für mechanische Energie.
3.3.10.3
„Energieform“ bezeichnet i) elektrische Energie oder ii) mechanische Energie oder iii) chemische Energie (einschließlich Kraftstoffe).
3.3.10.4.
„Kraftstoffspeichersystem“ bezeichnet ein Antriebsenergiespeichersystem, das chemische Energie als flüssigen oder gasförmigen Kraftstoff speichert.
3.3.11.
„Gleichwertige vollelektrische Reichweite“ (Equivalent all-electric range - EAER) bezeichnet den Anteil der tatsächlichen Reichweite bei Entladung (RCDA), der im Rahmen der Prüfung der Reichweite bei Entladung auf die Verwendung von durch das REESS bereitgestellte Energie zurückzuführen ist.
3.3.12.
„Hybridelektrofahrzeug“ bezeichnet ein Hybridfahrzeug, bei dem einer der Antriebsenergiewandler eine elektrische Maschine ist.
3.3.13.
„Hybridfahrzeug“ bezeichnet ein Fahrzeug, das mit einem Antriebsstrang ausgerüstet ist, der mindestens zwei verschiedene Arten von Antriebsenergiewandlern und mindestens zwei verschiedene Arten von Antriebsenergiespeichersystemen enthält.
3.3.14.
„Netto-Energie-Veränderung“ bezeichnet das Verhältnis der Veränderung der REESS-Energie geteilt durch den Zyklus-Energiebedarf des Prüffahrzeugs.
3.3.15.
„Nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug“ (Not off-vehicle charging hybrid electric vehicle - NOVC-HEV) bezeichnet ein Hybridelektrofahrzeug, das nicht durch eine externe Quelle aufgeladen werden kann.
3.3.16.
„Extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug“ (Off-vehicle charging hybrid electric vehicle - OVC-HEV) bezeichnet ein Hybridelektrofahrzeug, das durch eine externe Quelle aufgeladen werden kann.
3.3.17.
„Elektrofahrzeug“ (Pure Electric Vehicle - PEV) bezeichnet ein Fahrzeug, das mit einem Antriebsstrang ausgerüstet ist, der ausschließlich elektrische Maschinen als Antriebsenergiewandler und ausschließlich wiederaufladbare Speichersysteme für elektrische Energie als Antriebsenergiespeichersysteme enthält.
3.3.18.
„Brennstoffzelle“ bezeichnet einen Energiewandler, der chemische Energie (Eingangsenergie) in elektrische Energie (Ausgangsenergie) oder umgekehrt umwandelt.
3.3.19.
„Brennstoffzellenfahrzeug“ (Fuel cell vehicle - FCV) bezeichnet ein Fahrzeug, das mit einem Antriebsstrang ausgerüstet ist, der ausschließlich eine oder mehrere Brennstoffzellen und eine oder mehrere elektrische Maschinen als Antriebsenergiewandler enthält.
3.3.20.
„Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeug“ (Fuel cell hybrid vehicle - FCHV) bezeichnet ein Brennstoffzellenfahrzeug, das mit einem Antriebsstrang ausgerüstet ist, der mindestens ein Kraftstoffspeichersystem und mindestens ein wiederaufladbares Speichersystem für elektrische Energie als Antriebsenergiespeichersysteme enthält.

3.4.   Antriebsstrang

3.4.1.
„Antriebsstrang“ bezeichnet die gesamte Kombination in einem Fahrzeug aus Antriebsenergiespeichersystemen, Antriebsenergiewandlern und Abtriebsstrang, die an den Rädern die mechanische Energie für den Fahrzeugantrieb liefert, einschließlicher peripherer Vorrichtungen.
3.4.2.
„Zusatzeinrichtungen“ bezeichnet Energie verbrauchende, umwandelnde, speichernde oder liefernde nicht-periphere Vorrichtungen, mit denen das Fahrzeug für andere Zwecke als den Fahrzeugantrieb ausgerüstet ist und die daher nicht zum Antriebsstrangs gezählt werden.
3.4.3.
„Periphere Vorrichtungen“ bezeichnet Energie verbrauchende, umwandelnde, speichernde oder liefernde Vorrichtungen, bei denen die Energie nicht vorwiegend für den Fahrzeugantrieb oder für andere, für den Betrieb des Antriebsstrangs wesentliche Teile, Systeme und Steuereinheiten verwendet wird.
3.4.4.
„Abtriebsstrang“ bezeichnet die miteinander verbundenen Bestandteile des Antriebsstrangs zur Kraftübertragung der mechanischen Energie zwischen den Antriebsenergiewandlern und den Rädern.
3.4.5.
„Handgeschaltetes Getriebe“ bezeichnet eine Kraftübertragungseinrichtung, bei der die Gänge nur durch die Betätigung durch den Fahrer gewechselt werden können.

3.5.   Allgemeines

3.5.1.
„Grenzwertemissionen“ bezeichnet die Verbindungen von Abgasemissionen, für die in dieser Verordnung Grenzwerte festgelegt sind.
3.5.2.
Reserviert
3.5.3.
Reserviert
3.5.4.
Reserviert
3.5.5.
Reserviert
3.5.6.
„Zyklus-Energiebedarf“ bezeichnet die berechnete positive Energie, die vom Fahrzeug benötigt wird, um den vorgeschriebenen Zyklus zu durchfahren.
3.5.7.
Reserviert
3.5.8.
„Vom Fahrer wählbare Betriebsart“ bezeichnet eine nur vom Fahrer wählbare Bedingung, durch die die Emissionen oder der Kraftsstoff- und/oder Energieverbrauch beeinflusst werden könnten.
3.5.9.
„Primäre Betriebsart“ bezeichnet im Sinne dieses Anhangs eine einzige Betriebsart, die immer ausgewählt ist, wenn das Fahrzeug eingeschaltet wird, unabhängig von der Betriebsart, die zu dem Zeitpunkt gewählt war, als das Fahrzeug zuletzt abgeschaltet wurde.
3.5.10.
„Bezugsbedingungen (in Bezug auf die Berechnung der Massenemissionen)“ bezeichnet die Bedingungen, die für die Dichtewerte von Gasen gelten, d. h. 101,325 kPa und 273,15 K (0 °C).
3.5.11.
„Abgasemissionen“ bezeichnet die Emissionen von gasförmigen, festen und flüssigen Verbindungen.

3.6.   PM/PN

Der Begriff „Partikel“ wird gewöhnlich für die in der Luft festgestellten (gemessenen) Masseteilchen (schwebende Masse) und der Begriff „Feinstaub“ für die abgelagerten Masseteilchen verwendet.

3.6.1.
„Partikelzahl“ (PN) bezeichnet die Gesamtzahl der festen Partikel im Abgas eines Fahrzeugs; sie wird anhand der in diesem Anhang beschriebenen Methoden der Verdünnung, Stichprobennahme und Messung quantifiziert.
3.6.2.
„Partikelmasse“ (PM) bezeichnet die Masse jeglicher Partikel im Abgas eines Fahrzeugs; sie wird anhand der in diesem Anhang beschriebenen Methoden der Verdünnung, Stichprobennahme und Messung quantifiziert.

3.7.   WLTC

3.7.1.
„Motornennleistung“ bezeichnet die maximale Motorleistung in kW gemäß den Anforderungen von Anhang XX dieser Verordnung.
3.7.2.
„Höchstgeschwindigkeit“ bezeichnet die vom Hersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs.

3.8.   Verfahren

3.8.1.
„System mit periodischer Regeneration“ bezeichnet eine emissionsmindernde Einrichtung (z. B. einen Katalysator oder einen Partikelfilter), bei der nach weniger als 4 000 km bei normalem Fahrzeugbetrieb ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist.

3.9.   Prüfung mit Korrektur der Umgebungstemperatur (Unteranhang 6a)

3.9.1
„Aktive Wärmespeichereinrichtung“ bezeichnet eine Technologie, die Hitze in jeder Vorrichtung eines Fahrzeugs speichert und diese beim Motorstart über einen bestimmten Zeitraum an ein Bauteil des Antriebstranges abgibt. Ihre wesentlichen Merkmale sind die im System gespeicherte Enthalpie und die zur Abgabe der Hitze an die Bauteile des Antriebsstranges erforderliche Zeit.
3.9.2.
„Dämmmaterialien“ bezeichnet jedes im Motorraum am Motor selbst und/oder am Fahrgestell angebrachte Material mit Wärmedämmungseffekt und einer Wärmeleitfähigkeit von 0,1 W/(mK).

4.   ABKÜRZUNGEN

4.1.   Allgemeine Abkürzungen

ACWechselstrom
CFVVenturi-Rohr mit kritischer Strömung
CFOMessblende für kritische Strömung
CLDChemilumineszenzdetektor
CLAChemilumineszenzanalysator
CVSProbenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen
DCGleichstrom
ETVerdampfungsrohr
Extra High2WLTC-Zyklus mit sehr hoher Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 2
Extra High3WLTC-Zyklus mit sehr hoher Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 3
FCHVBrennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeug
FIDFlammenionisationsdetektor
FSDSkalenendwert
GCGaschromatograph
HEPAHochleistungs-Partikelfilter/HEPA-Filter
HFIDBeheizter Flammenionisationsdetektor
High2WLTC-Zyklus mit hoher Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 2
High3-1WLTC-Zyklus mit hoher Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 3 mit vmax < 120 km/h
High3-2WLTC-Zyklus mit hoher Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 3 mit vmax ≥ 120 km/h
ICEVerbrennungsmotor
LoDNachweisgrenze
LoQQuantifizierungsgrenze
Low1WLTC-Zyklus mit niedriger Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 1
Low2WLTC-Zyklus mit niedriger Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 2
Low3WLTC-Zyklus mit niedriger Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 3
Medium1WLTC-Zyklus mit mittlerer Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 1
Medium2WLTC-Zyklus mit mittlerer Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 2
Medium3-1WLTC-Zyklus mit mittlerer Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 3 mit vmax < 120 km/h
Medium3-2WLTC-Zyklus mit mittlerer Geschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse 3 mit vmax ≥ 120 km/h
LCFlüssigchromatographie
LPGFlüssiggas
NDIRNichtdispersives Infrarot (Analysator)
NDUVNichtdispersives Ultraviolett
NG/biomethaneErdgas/Biomethan
NMCNicht-Methan-Cutter
NOVC-FCHVNicht extern aufladbares Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeug
NOVCNicht extern aufladbar
NOVC-HEVNicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug
OVC-HEVExtern aufladbares Hybridelektrofahrzeug
PaVom Hintergrundfilter aufgenommene Partikelmasse
PeVom Probenahmefilter aufgenommene Partikelmasse
PAOPolyalphaolefin
PCFPartikelvorklassierer
PCRFMinderungsfaktor der Partikelkonzentration
PDPVerdrängerpumpe
PERVollelektrische Reichweite
Per cent FSProzent des Skalenendwertes
PMPartikelemissionen
PNPartikelanzahlemissionen
PNCPartikelzähler
PND1Erster Partikelanzahlverdünner
PND2Zweiter Partikelanzahlverdünner
PTSPartikelübertragungssystem
PTTPartikelübertragungsrohr
QCL-IRInfrarot-Quantenkaskaden-Laser
RCDATatsächliche Reichweite bei Entladung
RCBREESS-Ladungsausgleich
REESSWiederaufladbares Speichersystem für elektrische Energie
SSVSubsonisches Venturirohr
USFMUltraschalldurchsatzmesser
VPREntferner flüchtiger Partikel
WLTCWeltweiter Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge

4.2.   Chemische Symbole und Abkürzungen

C1C1-äquivalenter Kohlenwasserstoff
CH4Methan
C2H6Ethan
C2H5OHEthanol
C3H8Propan
COKohlenmonoxid
CO2Kohlendioxid
DOPDioctylphthalat
H2OWasser
NH3Ammoniak
NMHCNicht-Methan-Kohlenwasserstoffe
NOxStickoxide
NOStickstoffmonoxid
NO2Stickstoffdioxid
N2ODistickstoffoxid
THCGesamtkohlenwasserstoffe

5.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

5.0.

Jeder der in den Absätzen 5.6 bis 5.9 festgelegten Fahrzeugfamilien ist ein individuelles Identifizierungskennzeichen mit dem folgenden Format zuzuteilen:

FT-TA-WMI-JJJJ-NNNN

Bedeutung der Kürzel:

FT ist das Identifizierungskennzeichen des Familientyps.

 

— IP = Interpolationsfamilie gemäß Absatz 5.6

— RL = Fahrwiderstandsfamilie (Straße) gemäß Absatz 5.7

— RM = Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) gemäß Absatz 5.8

— PR = Familie in Bezug auf ein System mit periodischer Regeneration (Ki) gemäß Absatz 5.9

TA ist die Kennziffer der für die Genehmigung der Familie gemäß Anhang VII Abschnitt 1 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG zuständigen Behörde.
WMI (world manufacturer identifier – Welt-Hersteller-Code) ist ein Code zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers; er ist in ISO 3780:2009 definiert. Es können mehrere WMI-Codes für ein und denselben Hersteller verwendet werden.
JJJJ bezeichnet das Jahr, in dem die Prüfung der jeweiligen Familie abgeschlossen wurde.
NNNN ist eine vierstellige laufende Nummer.
5.1.

Das Fahrzeug und die Bauteile, die einen Einfluss auf die Emissionen gasförmiger Verbindungen, die Masse und die Anzahl von Partikeln haben können, sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass das Fahrzeug während seiner Lebensdauer bei normaler Nutzung und unter normalen Betriebsbedingungen wie Feuchtigkeit, Regen, Schnee, Hitze, Kälte, Sand, Schmutz, Vibrationen, Verschleiss usw. den in diesem Anhang enthaltenen Vorschriften genügt.

5.1.1.Diese Anforderungen gelten auch für die Sicherheit aller Schläuche, Dichtungen und Verbindungsstücke in Emissionsminderungssystemen.
5.2.Das Prüffahrzeug muss in Bezug auf seine emissionsrelevanten Bauteile und die Funktionsweise repräsentativ für die von der Genehmigung erfassten beabsichtigten Produktionsserien sein. Der Hersteller und die Genehmigungsbehörde legen im Einvernehmen fest, welches Modell eines Prüffahrzeugs als repräsentativ gilt.
5.3.Für die Fahrzeugprüfung geltende Bedingungen
5.3.1.
Art und Menge der für die Emissionsprüfungen verwendeten Schmier- und Kühlmittel müssen den vom Hersteller für den normalen Fahrzeugbetrieb angegebenen Spezifikationen entsprechen.
5.3.2.
Der für die Emissionsprüfungen verwendete Kraftstofftyp muss den Bestimmungen von Anhang IX entsprechen.
5.3.3.
Alle Emissionsminderungssysteme müssen in funktionsfähigem Zustand sein.
5.3.4.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ist die Verwendung jeglicher Art von Abschalteinrichtung verboten.
5.3.5.
Der Motor muss so ausgelegt sein, dass Emissionen aus dem Kurbelgehäuse vermieden werden.
5.3.6.
Die für die Emissionsprüfungen verwendeten Reifen müssen den Vorschriften von Unteranhang 6 Absatz 1.2.4.5 dieses Anhangs genügen.
5.4.Einfüllöffnungen von Benzintanks
5.4.1.
Nach den Vorschriften von Absatz 5.4.2 muss die Einfüllöffnung des Benzin- oder Ethanoltanks so beschaffen sein, dass dieser nicht mit einem Zapfventil mit einem Außendurchmesser von 23,6 mm oder mehr befüllt werden kann.
5.4.2.
Absatz 5.4.1 gilt nicht für ein Fahrzeug, bei dem die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Das Fahrzeug ist so ausgelegt und gebaut, dass keine Einrichtung zur Begrenzung der Emissionen durch verbleites Benzin beeinträchtigt wird und
b)
an dem Fahrzeug befindet sich an einer Stelle, die für eine Person, die den Benzintank füllt, gut sichtbar ist, das Symbol für unverbleites Benzin nach ISO 2575:2010 „Straßenfahrzeuge – Symbole für Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigen“, das deutlich lesbar und dauerhaft sein muss. Zusätzliche Kennzeichnungen sind zulässig.
5.5.Eingriffsicherheit elektronischer Systeme
5.5.1.
Fahrzeuge, die mit einem emissionsmindernden Computer ausgerüstet sind, müssen gegen vom Hersteller nicht zugelassene Eingriffe geschützt sein. Der Hersteller muss Veränderungen genehmigen, wenn sie für die Diagnose, die Wartung, die Untersuchung, die Nachrüstung oder die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind. Alle reprogrammierbaren Rechnercodes oder Betriebsparameter müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt und mindestens in der Sicherheitsstufe gesichert sein, die in der Norm ISO 15031-7 (15. März 2001) vorgeschrieben ist. Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht austauschbar sein.
5.5.2.
Codierte Motorbetriebsparameter dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht veränderbar sein (es müssen z. B. eingelötete oder vergossene Rechnerbauteile oder abgedichtete (oder verlötete) Rechnergehäuse verwendet werden).
5.5.3.
Hersteller können bei der Genehmigungsbehörde eine Befreiung von einer dieser Anforderungen für die Fahrzeuge beantragen, bei denen ein solcher Schutz wahrscheinlich nicht erforderlich ist. Zu den Kriterien, die die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf eine Befreiung von Vorschriften berücksichtigt, zählen die Verfügbarkeit von Leistungschips, die Hochleistungsfähigkeit des Fahrzeugs und die voraussichtlichen Verkaufszahlen des Fahrzeugs.
5.5.4.
Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme verwenden, müssen eine unbefugte Umprogrammierung verhindern. Die Hersteller müssen verbesserte Techniken zum Schutz gegen unbefugte Benutzung und Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die den elektronischen Zugriff auf einen vom Hersteller betriebenen Nebenrechner erfordern, zu dem auch unabhängige Marktteilnehmer unter den Sicherheitsvorkehrungen gemäß Anhang XIV Absatz 5.5.1 und Anhang XIV Abschnitt 2.2 Zugang haben. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.
5.6.Interpolationsfamilie

5.6.1.   Interpolationsfamilie für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor

Nur Fahrzeuge, die in Bezug auf die folgenden Fahrzeug-, Antriebsstrang- und Kraftübertragungsmerkmale identisch sind, können Teil derselben Interpolationsfamilie sein:

a)
Typ des Verbrennungsmotors: Kraftstoffart, Verbrennungsart, Hubraum, Volllastmerkmale, Motortechnologie, Ladesystem sowie sonstige Motorteilsysteme oder Merkmale, die einen nicht vernachlässigbaren Einfluss auf die CO2-Emissionen unter WLTP-Bedingungen haben
b)
Funktionsweise aller Bauteile im Antriebsstrang, die Einfluss auf die CO2-Emissionen haben
c)
Getriebetyp (z. B. Handschaltung/automatisch/stufenlos) und Getriebemodell (z. B. Drehmoment, Anzahl der Gänge, Anzahl der Kupplungen usw.)
d)
n/v-Verhältnisse (Motordrehzahl n geteilt durch Fahrzeuggeschwindigkeit v) Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei allen betroffenen Übersetzungsverhältnissen die Differenz in Bezug auf die Übersetzungsverhältnisse des am häufigsten eingebauten Getriebetyps höchstens 8 % beträgt.
e)
Anzahl der Antriebsachsen
f)
ATCT-Familie

Fahrzeuge können nur so lange Teil der gleichen Interpolationsfamilie sein, wie sie derselben Fahrzeugklasse gemäß Unteranhang 1 Absatz 2 angehören.

5.6.2.   Interpolationsfamilie für nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Zusätzlich zu den in Absatz 5.6.1 enthaltenen Anforderungen gilt, dass nur extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die in Bezug auf die folgenden Merkmale identisch sind, Teil der gleichen Interpolationsfamilie sein können:

a)
Typ und Anzahl der elektrischen Maschinen (Konstruktionstyp (asynchron/synchron usw.), Typ des Kühlmittels (Luft, Flüssigkeit) und alle sonstigen Merkmale, die einen nicht vernachlässigbaren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch unter WLTP-Bedingungen haben
b)
Typ des Antriebs-REESS (Modell, Speicherkapazität, Nennspannung, Nennleistung, Typ des Kühlmittels (Luft, Flüssigkeit))
c)
Typ des Energiewandlers zwischen elektrischer Maschine und Antriebs-REESS, zwischen Antriebs-REESS und der Niederspannungsversorgung sowie zwischen Auflade-Plug-in und Antriebs-REESS und alle sonstigen Merkmale, die einen nicht vernachlässigbaren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch unter WLTP-Bedingungen haben
d)
Die Differenz zwischen der Anzahl an Entlade-Zyklen ab dem Beginn der Prüfung bis einschließlich des Übergangszyklus darf nicht mehr als eins betragen.

5.6.3.   Interpolationsfamilie für Elektrofahrzeuge

Nur Elektrofahrzeuge, die in Bezug auf die folgenden elektrischen Merkmale von Antriebsstrang und Kraftübertragung identisch sind, können Teil der selben Interpolationsfamilie sein:

a)
Typ und Anzahl der elektrischen Maschinen (Konstruktionstyp (asynchron/synchron usw.), Typ des Kühlmittels (Luft, Flüssigkeit) und alle sonstigen Merkmale, die einen nicht vernachlässigbaren Einfluss auf den Stromverbrauch und die Reichweite unter WLTP-Bedingungen haben
b)
Typ des Antriebs-REESS (Modell, Speicherkapazität, Nennspannung, Nennleistung, Typ des Kühlmittels (Luft, Flüssigkeit))
c)
Getriebetyp (z. B. Handschaltung/automatisch/stufenlos) und Getriebemodell (z. B. Drehmoment, Anzahl der Gänge, Anzahl der Kupplungen usw.)
d)
Anzahl der Antriebsachsen
e)
Typ des Stromwandlers zwischen elektrischer Maschine und Antriebs-REESS, zwischen Antriebs-REESS und der Niederspannungsversorgung sowie zwischen Auflade-Plug-in und Antriebs-REESS und alle sonstigen Merkmale, die einen nicht vernachlässigbaren Einfluss auf den Stromverbrauch und die Reichweite unter WLTP-Bedingungen haben
f)
Funktionsweise aller Bauteile im Antriebsstrang, die Einfluss auf den Stromverbrauch haben.
g)
n/v-Verhältnisse (Motordrehzahl n geteilt durch Fahrzeuggeschwindigkeit v). Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei allen betroffenen Übersetzungsverhältnissen die Differenz in Bezug auf die Übersetzungsverhältnisse des am häufigsten eingebauten Getriebetyps und Modells höchstens 8 % beträgt.
5.7.Fahrwiderstandsfamilie (Straße)

Nur Fahrzeuge, die in Bezug auf die folgenden Merkmale identisch sind, können Teil der selben Fahrwiderstandsfamilie (Straße) sein:

a)
Getriebetyp (z. B. Handschaltung/automatisch/stufenlos) und Getriebemodell (z. B. Drehmoment, Anzahl der Gänge, Anzahl der Kupplungen usw.). Auf Ersuchen des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann ein Getriebe mit geringeren Leistungsverlusten in die Familie einbezogen werden
b)
n/v-Verhältnisse (Motordrehzahl n geteilt durch Fahrzeuggeschwindigkeit v). Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei allen betroffenen Übersetzungsverhältnissen die Differenz in Bezug auf die Übersetzungsverhältnisse des am häufigsten eingebauten Getriebetyps höchstens 25 % beträgt.
c)
Anzahl der Antriebsachsen
d)
Ist für mindestens eine elektrische Maschine der Leerlauf eingelegt und ist das Fahrzeug nicht mit einem Ausrollmodus (Unteranhang 4 Absatz 4.2.1.8.5) ausgerüstet, so dass die elektrische Maschine keinen Einfluss auf den Fahrwiderstand (Straße) hat, dann gelten die Kriterien von Absatz 5.6.2 Buchstabe a und Absatz 5.6.3 Buchstabe a.

Besteht außer in Bezug auf die Fahrzeugmasse, den Rollwiderstand und die Aerodynamik ein Unterschied, der einen nicht vernachlässigbaren Einfluss auf den Fahrwiderstand (Straße) hat, gilt das Fahrzeug nicht als Teil der Familie, es sei denn, es wurde von der Genehmigungsbehörde eine Genehgmigung erteilt.

5.8.Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße)

Fahrzeuge, die für eine technisch zulässige Gesamtmasse von ≥ 3 000 kg ausgelegt sind, können Teil einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) sein.

Nur Fahrzeuge, die in Bezug auf die folgenden Merkmale identisch sind, können Teil der selben Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) ein:

a)
Getriebetyp (z. B. Handschaltung/automatisch/stufenlos)
b)
Anzahl der Antriebsachsen
5.9.Familie in Bezug auf ein System mit periodischer Regeneration (Ki)

Nur Fahrzeuge, die in Bezug auf die folgenden Merkmale identisch sind, können Teil der selben Familie in Bezug auf ein System mit periodischer Regeneration sein:

5.9.1.
Typ des Verbrennungsmotors: Kraftstoffart, Verbrennungsart
5.9.2.
System mit periodischer Regeneration (z. B. Katalysator, Partikelfilter)
a)
Bauart (d. h. Art des Gehäuses, Art des Edelmetalls, Art des Trägers, Zelldichte)
b)
Typ und Arbeitsweise
c)
Volumen ± 10 %
d)
Lage (Temperatur ± 100 °C bei der zweithöchsten Bezugsgeschwindigkeit)
e)
Die Prüfmasse jedes Fahrzeugs in der Familie muss kleiner oder gleich der Prüfmasse des Fahrzeugs sein, das für die Ki-Nachweisprüfung verwendet wird, zuzüglich 250 kg.

6.   LEISTUNGSANFORDERUNGEN

6.1.   Grenzwerte

Es gelten die Emissionsgrenzwerte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

6.2.   Prüfung

Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen:

a)
WLTC-Zyklen gemäß Unteranhang 1
b)
Gangwahl und Bestimmung des Schaltpunkts gemäß Unteranhang 2
c)
geeigneter Kraftstoff gemäß Anhang IX dieser Verordnung
d)
Fahrwiderstand (Straße) und Einstellungen des Rollenprüfstands gemäß Unteranhang 4
e)
Prüfausrüstung gemäß Unteranhang 5
f)
Prüfverfahren gemäß Unteranhang 6 und 8
g)
Berechnungsverfahren gemäß Unteranhang 7 und 8.



Unteranhang 1

Unteranhang 1

Weltweiter Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge (WLTC)

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.
Der zu durchfahrende Zyklus hängt von dem Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand des Prüffahrzeugs, W/kg, und seiner Höchstgeschwindigkeit, vmax, ab.

Der sich aus den Anforderungen dieses Unteranhangs ergebende Zyklus wird in anderen Teilen des Anhangs als „anwendbarer Zyklus“ bezeichnet.

2.   Fahrzeugklassen

2.1.
Fahrzeuge der Klasse 1 haben ein Verhältnis von Leistung zu Masse in fahrbereitem Zustand von Pmr ≤ 22 W/kg.
2.2.
Fahrzeuge der Klasse 2 haben ein Verhältnis von Leistung zu Masse in fahrbereitem Zustand von > 22 aber ≤ 34 W/kg.
2.3.
Fahrzeuge der Klasse 3 haben ein Verhältnis von Leistung zu Masse in fahrbereitem Zustand von > 34 W/kg.
2.3.1.
Alle gemäß Unteranhang 8 geprüften Fahrzeuge gelten als Fahrzeuge der Klasse 3.

3.   Prüfzyklen

3.1.   Fahrzeuge der Klasse 1

3.1.1.
Ein vollständiger Zyklus für Fahrzeuge der Klasse 1 besteht aus einer Niedrigwertphase (Low1), einer Mittelwertphase (Medium1) und einer zusätzlichen Niedrigwertphase (Low1).
3.1.2.
Die Phase Low1 ist in Abbildung A1/1 und in Tabelle A1/1 beschrieben.
3.1.3.
Die Phase Medium1 ist in Abbildung A1/2 und in Tabelle A1/2 beschrieben.

3.2.   Fahrzeuge der Klasse 2

3.2.1.
Ein vollständiger Zyklus für Fahrzeuge der Klasse 2 besteht aus einer Niedrigwertphase (Low2), einer Mittelwertphase (Medium2), einer Hochwertphase (High2) und einer Höchstwertphase (Extra High2).
3.2.2.
Die Phase Low2 ist in Abbildung A1/3 und in Tabelle A1/3 beschrieben.
3.2.3.
Die Phase Medium2 ist in Abbildung A1/4 und in Tabelle A1/4 beschrieben.
3.2.4.
Die Phase High2 ist in Abbildung A1/5 und in Tabelle A1/5 beschrieben.
3.2.5.
Die Phase Extra High2 ist in Abbildung A1/6 und in Tabelle A1/6 beschrieben.

3.3.   Fahrzeuge der Klasse 3

Fahrzeuge der Klasse 3 werden entsprechend ihrer Höchstgeschwindigkeit vmax in zwei Unterklassen aufgeteilt.

3.3.1.   Fahrzeuge der Klasse 3a mit vmax < 120 km/h

3.3.1.1.
Ein vollständiger Zyklus besteht aus einer Niedrigwertphase (Low3), einer Mittelwertphase (Medium3-1), einer Hochwertphase (High3-1) und einer Höchstwertphase (Extra High3).
3.3.1.2.
Die Phase Low3 ist in Abbildung A1/7 und in Tabelle A1/7 beschrieben.
3.3.1.3.
Die Phase Medium3-1 ist in Abbildung A1/8 und in Tabelle A1/8 beschrieben.
3.3.1.4.
Die Phase High3-1 ist in Abbildung A1/10 und in Tabelle A1/10 beschrieben.
3.3.1.5.
Die Phase Extra High3 ist in Abbildung A1/12 und in Tabelle A1/12 beschrieben.

3.3.2.   Fahrzeuge der Klasse 3b mit vmax ≥ 120 km/h

3.3.2.1.
Ein vollständiger Zyklus besteht aus einer Niedrigwertphase (Low3), einer Mittelwertphase (Medium3-2), einer Hochwertphase (High3-2) und einer Höchstwertphase (Extra High3).
3.3.2.2.
Die Phase Low3 ist in Abbildung A1/7 und in Tabelle A1/7 beschrieben.
3.3.2.3.
Die Phase Medium3-2 ist in Abbildung A1/9 und in Tabelle A1/9 beschrieben.
3.3.2.4.
Die Phase High3-2 ist in Abbildung A1/11 und in Tabelle A1/11 beschrieben.
3.3.2.5.
Die Phase Extra High3 ist in Abbildung A1/12 und in Tabelle A1/12 beschrieben.

3.4.   Dauer aller Phasen

3.4.1.
Alle Phasen mit niedriger Geschwindigkeit (low) dauern 589 Sekunden.
3.4.2.
Alle Phasen mit mittlerer Geschwindigkeit (medium) dauern 433 Sekunden.
3.4.3.
Alle Phasen mit hoher Geschwindigkeit (high) dauern 455 Sekunden.
3.4.4.
Alle Phasen mit sehr hoher Geschwindigkeit (extra high) dauern 323 Sekunden.

3.5.   WLTC-Stadtzyklen (WLTC city)

Im Fall von Fahrzeugen der Klassen 3a und 3b sind extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrzeuge anhand der WLTC- und WLTC-Stadtzyklen (siehe Unteranhang 8) zu prüfen.

Der WLTC-Stadtzyklus besteht nur aus den Phasen mit niedriger und mittlerer Geschwindigkeit.

4.   WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 1

Abbildung A1/1

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 1, Phase Low1

Abbildung A1/2

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 1, Phase Medium1



Tabelle A1/1

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 1, Phase Low1

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
00,0
10,0
20,0
30,0
40,0
50,0
60,0
70,0
80,0
90,0
100,0
110,0
120,2
133,1
145,7
158,0
1610,1
1712,0
1813,8
1915,4
2016,7
2117,7
2218,3
2318,8
2418,9
2518,4
2616,9
2714,3
2810,8
297,1
304,0
310,0
320,0
330,0
340,0
351,5
363,8
375,6
387,5
399,2
4010,8
4112,4
4213,8
4315,2
4416,3
4517,3
4618,0
4718,8
4819,5
4920,2
5020,9
5121,7
5222,4
5323,1
5423,7
5524,4
5625,1
5725,4
5825,2
5923,4
6021,8
6119,7
6217,3
6314,7
6412,0
659,4
665,6
673,1
680,0
690,0
700,0
710,0
720,0
730,0
740,0
750,0
760,0
770,0
780,0
790,0
800,0
810,0
820,0
830,0
840,0
850,0
860,0
870,0
880,0
890,0
900,0
910,0
920,0
930,0
940,0
950,0
960,0
970,0
980,0
990,0
1000,0
1010,0
1020,0
1030,0
1040,0
1050,0
1060,0
1070,0
1080,7
1091,1
1101,9
1112,5
1123,5
1134,7
1146,1
1157,5
1169,4
11711,0
11812,9
11914,5
12016,4
12118,0
12220,0
12321,5
12423,5
12525,0
12626,8
12728,2
12830,0
12931,4
13032,5
13133,2
13233,4
13333,7
13433,9
13534,2
13634,4
13734,7
13834,9
13935,2
14035,4
14135,7
14235,9
14336,6
14437,5
14538,4
14639,3
14740,0
14840,6
14941,1
15041,4
15141,6
15241,8
15341,8
15441,9
15541,9
15642,0
15742,0
15842,2
15942,3
16042,6
16143,0
16243,3
16343,7
16444,0
16544,3
16644,5
16744,6
16844,6
16944,5
17044,4
17144,3
17244,2
17344,1
17444,0
17543,9
17643,8
17743,7
17843,6
17943,5
18043,4
18143,3
18243,1
18342,9
18442,7
18542,5
18642,3
18742,2
18842,2
18942,2
19042,3
19142,4
19242,5
19342,7
19442,9
19543,1
19643,2
19743,3
19843,4
19943,4
20043,2
20142,9
20242,6
20342,2
20441,9
20541,5
20641,0
20740,5
20839,9
20939,3
21038,7
21138,1
21237,5
21336,9
21436,3
21535,7
21635,1
21734,5
21833,9
21933,6
22033,5
22133,6
22233,9
22334,3
22434,7
22535,1
22635,5
22735,9
22836,4
22936,9
23037,4
23137,9
23238,3
23338,7
23439,1
23539,3
23639,5
23739,7
23839,9
23940,0
24040,1
24140,2
24240,3
24340,4
24440,5
24540,5
24640,4
24740,3
24840,2
24940,1
25039,7
25138,8
25237,4
25335,6
25433,4
25531,2
25629,1
25727,6
25826,6
25926,2
26026,3
26126,7
26227,5
26328,4
26429,4
26530,4
26631,2
26731,9
26832,5
26933,0
27033,4
27133,8
27234,1
27334,3
27434,3
27533,9
27633,3
27732,6
27831,8
27930,7
28029,6
28128,6
28227,8
28327,0
28426,4
28525,8
28625,3
28724,9
28824,5
28924,2
29024,0
29123,8
29223,6
29323,5
29423,4
29523,3
29623,3
29723,2
29823,1
29923,0
30022,8
30122,5
30222,1
30321,7
30421,1
30520,4
30619,5
30718,5
30817,6
30916,6
31015,7
31114,9
31214,3
31314,1
31414,0
31513,9
31613,8
31713,7
31813,6
31913,5
32013,4
32113,3
32213,2
32313,2
32413,2
32513,4
32613,5
32713,7
32813,8
32914,0
33014,1
33114,3
33214,4
33314,4
33414,4
33514,3
33614,3
33714,0
33813,0
33911,4
34010,2
3418,0
3427,0
3436,0
3445,5
3455,0
3464,5
3474,0
3483,5
3493,0
3502,5
3512,0
3521,5
3531,0
3540,5
3550,0
3560,0
3570,0
3580,0
3590,0
3600,0
3612,2
3624,5
3636,6
3648,6
36510,6
36612,5
36714,4
36816,3
36917,9
37019,1
37119,9
37220,3
37320,5
37420,7
37521,0
37621,6
37722,6
37823,7
37924,8
38025,7
38126,2
38226,4
38326,4
38426,4
38526,5
38626,6
38726,8
38826,9
38927,2
39027,5
39128,0
39228,8
39329,9
39431,0
39531,9
39632,5
39732,6
39832,4
39932,0
40031,3
40130,3
40228,0
40327,0
40424,0
40522,5
40619,0
40717,5
40814,0
40912,5
4109,0
4117,5
4124,0
4132,9
4140,0
4150,0
4160,0
4170,0
4180,0
4190,0
4200,0
4210,0
4220,0
4230,0
4240,0
4250,0
4260,0
4270,0
4280,0
4290,0
4300,0
4310,0
4320,0
4330,0
4340,0
4350,0
4360,0
4370,0
4380,0
4390,0
4400,0
4410,0
4420,0
4430,0
4440,0
4450,0
4460,0
4470,0
4480,0
4490,0
4500,0
4510,0
4520,0
4530,0
4540,0
4550,0
4560,0
4570,0
4580,0
4590,0
4600,0
4610,0
4620,0
4630,0
4640,0
4650,0
4660,0
4670,0
4680,0
4690,0
4700,0
4710,0
4720,0
4730,0
4740,0
4750,0
4760,0
4770,0
4780,0
4790,0
4800,0
4811,6
4823,1
4834,6
4846,1
4857,8
4869,5
48711,3
48813,2
48915,0
49016,8
49118,4
49220,1
49321,6
49423,1
49524,6
49626,0
49727,5
49829,0
49930,6
50032,1
50133,7
50235,3
50336,8
50438,1
50539,3
50640,4
50741,2
50841,9
50942,6
51043,3
51144,0
51244,6
51345,3
51445,5
51545,5
51645,2
51744,7
51844,2
51943,6
52043,1
52142,8
52242,7
52342,8
52443,3
52543,9
52644,6
52745,4
52846,3
52947,2
53047,8
53148,2
53248,5
53348,7
53448,9
53549,1
53649,1
53749,0
53848,8
53948,6
54048,5
54148,4
54248,3
54348,2
54448,1
54547,5
54646,7
54745,7
54844,6
54942,9
55040,8
55138,2
55235,3
55331,8
55428,7
55525,8
55622,9
55720,2
55817,3
55915,0
56012,3
56110,3
5627,8
5636,5
5644,4
5653,2
5661,2
5670,0
5680,0
5690,0
5700,0
5710,0
5720,0
5730,0
5740,0
5750,0
5760,0
5770,0
5780,0
5790,0
5800,0
5810,0
5820,0
5830,0
5840,0
5850,0
5860,0
5870,0
5880,0
5890,0



Tabelle A1/2

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 1, Phase Medium1

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
5900,0
5910,0
5920,0
5930,0
5940,0
5950,0
5960,0
5970,0
5980,0
5990,0
6000,6
6011,9
6022,7
6035,2
6047,0
6059,6
60611,4
60714,1
60815,8
60918,2
61019,7
61121,8
61223,2
61324,7
61425,8
61526,7
61627,2
61727,7
61828,1
61928,4
62028,7
62129,0
62229,2
62329,4
62429,4
62529,3
62628,9
62728,5
62828,1
62927,6
63026,9
63126,0
63224,6
63322,8
63421,0
63519,5
63618,6
63718,4
63819,0
63920,1
64021,5
64123,1
64224,9
64326,4
64427,9
64529,2
64630,4
64731,6
64832,8
64934,0
65035,1
65136,3
65237,4
65338,6
65439,6
65540,6
65641,6
65742,4
65843,0
65943,6
66044,0
66144,4
66244,8
66345,2
66445,6
66546,0
66646,5
66747,0
66847,5
66948,0
67048,6
67149,1
67249,7
67350,2
67450,8
67551,3
67651,8
67752,3
67852,9
67953,4
68054,0
68154,5
68255,1
68355,6
68456,2
68556,7
68657,3
68757,9
68858,4
68958,8
69058,9
69158,4
69258,1
69357,6
69456,9
69556,3
69655,7
69755,3
69855,0
69954,7
70054,5
70154,4
70254,3
70354,2
70454,1
70553,8
70653,5
70753,0
70852,6
70952,2
71051,9
71151,7
71251,7
71351,8
71452,0
71552,3
71652,6
71752,9
71853,1
71953,2
72053,3
72153,3
72253,4
72353,5
72453,7
72554,0
72654,4
72754,9
72855,6
72956,3
73057,1
73157,9
73258,8
73359,6
73460,3
73560,9
73661,3
73761,7
73861,8
73961,8
74061,6
74161,2
74260,8
74360,4
74459,9
74559,4
74658,9
74758,6
74858,2
74957,9
75057,7
75157,5
75257,2
75357,0
75456,8
75556,6
75656,6
75756,7
75857,1
75957,6
76058,2
76159,0
76259,8
76360,6
76461,4
76562,2
76662,9
76763,5
76864,2
76964,4
77064,4
77164,0
77263,5
77362,9
77462,4
77562,0
77661,6
77761,4
77861,2
77961,0
78060,7
78160,2
78259,6
78358,9
78458,1
78557,2
78656,3
78755,3
78854,4
78953,4
79052,4
79151,4
79250,4
79349,4
79448,5
79547,5
79646,5
79745,4
79844,3
79943,1
80042,0
80140,8
80239,7
80338,8
80438,1
80537,4
80637,1
80736,9
80837,0
80937,5
81037,8
81138,2
81238,6
81339,1
81439,6
81540,1
81640,7
81741,3
81841,9
81942,7
82043,4
82144,2
82245,0
82345,9
82446,8
82547,7
82648,7
82749,7
82850,6
82951,6
83052,5
83153,3
83254,1
83354,7
83455,3
83555,7
83656,1
83756,4
83856,7
83957,1
84057,5
84158,0
84258,7
84359,3
84460,0
84560,6
84661,3
84761,5
84861,5
84961,4
85061,2
85160,5
85260,0
85359,5
85458,9
85558,4
85657,9
85757,5
85857,1
85956,7
86056,4
86156,1
86255,8
86355,5
86455,3
86555,0
86654,7
86754,4
86854,2
86954,0
87053,9
87153,7
87253,6
87353,5
87453,4
87553,3
87653,2
87753,1
87853,0
87953,0
88053,0
88153,0
88253,0
88353,0
88452,8
88552,5
88651,9
88751,1
88850,2
88949,2
89048,2
89147,3
89246,4
89345,6
89445,0
89544,3
89643,8
89743,3
89842,8
89942,4
90042,0
90141,6
90241,1
90340,3
90439,5
90538,6
90637,7
90736,7
90836,2
90936,0
91036,2
91137,0
91238,0
91339,0
91439,7
91540,2
91640,7
91741,2
91841,7
91942,2
92042,7
92143,2
92243,6
92344,0
92444,2
92544,4
92644,5
92744,6
92844,7
92944,6
93044,5
93144,4
93244,2
93344,1
93443,7
93543,3
93642,8
93742,3
93841,6
93940,7
94039,8
94138,8
94237,8
94336,9
94436,1
94535,5
94635,0
94734,7
94834,4
94934,1
95033,9
95133,6
95233,3
95333,0
95432,7
95532,3
95631,9
95731,5
95831,0
95930,6
96030,2
96129,7
96229,1
96328,4
96427,6
96526,8
96626,0
96725,1
96824,2
96923,3
97022,4
97121,5
97220,6
97319,7
97418,8
97517,7
97616,4
97714,9
97813,2
97911,3
9809,4
9817,5
9825,6
9833,7
9841,9
9851,0
9860,0
9870,0
9880,0
9890,0
9900,0
9910,0
9920,0
9930,0
9940,0
9950,0
9960,0
9970,0
9980,0
9990,0
10000,0
10010,0
10020,0
10030,0
10040,0
10050,0
10060,0
10070,0
10080,0
10090,0
10100,0
10110,0
10120,0
10130,0
10140,0
10150,0
10160,0
10170,0
10180,0
10190,0
10200,0
10210,0
10220,0

5.   WLTC-Zyklus für Fahrzeuge der Klasse 2

Abbildung A1/3

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 2, Phase Low2

Abbildung A1/4

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 2, Phase Medium2

Abbildung A1/5

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 2, Phase High2

Abbildung A1/6

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 2, Phase Extra High2



Tabelle A1/3

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 2, Phase Low2

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
00,0
10,0
20,0
30,0
40,0
50,0
60,0
70,0
80,0
90,0
100,0
110,0
120,0
131,2
142,6
154,9
167,3
179,4
1811,4
1912,7
2013,3
2113,4
2213,3
2313,1
2412,5
2511,1
268,9
276,2
283,8
291,8
300,0
310,0
320,0
330,0
341,5
352,8
363,6
374,5
385,3
396,0
406,6
417,3
427,9
438,6
449,3
4510
4610,8
4711,6
4812,4
4913,2
5014,2
5114,8
5214,7
5314,4
5414,1
5513,6
5613,0
5712,4
5811,8
5911,2
6010,6
619,9
629,0
638,2
647,0
654,8
662,3
670,0
680,0
690,0
700,0
710,0
720,0
730,0
740,0
750,0
760,0
770,0
780,0
790,0
800,0
810,0
820,0
830,0
840,0
850,0
860,0
870,0
880,0
890,0
900,0
910,0
920,0
930,0
940,0
950,0
960,0
970,0
980,0
990,0
1000,0
1010,0
1020,0
1030,0
1040,0
1050,0
1060,0
1070,8
1081,4
1092,3
1103,5
1114,7
1125,9
1137,4
1149,2
11511,7
11613,5
11715,0
11816,2
11916,8
12017,5
12118,8
12220,3
12322,0
12423,6
12524,8
12625,6
12726,3
12827,2
12928,3
13029,6
13130,9
13232,2
13333,4
13435,1
13537,2
13638,7
13739,0
13840,1
13940,4
14039,7
14136,8
14235,1
14332,2
14431,1
14530,8
14629,7
14729,4
14829,0
14928,5
15026,0
15123,4
15220,7
15317,4
15415,2
15513,5
15613,0
15712,4
15812,3
15912,2
16012,3
16112,4
16212,5
16312,7
16412,8
16513,2
16614,3
16716,5
16819,4
16921,7
17023,1
17123,5
17224,2
17324,8
17425,4
17525,8
17626,5
17727,2
17828,3
17929,9
18032,4
18135,1
18237,5
18339,2
18440,5
18541,4
18642,0
18742,5
18843,2
18944,4
19045,9
19147,6
19249,0
19350,0
19450,2
19550,1
19649,8
19749,4
19848,9
19948,5
20048,3
20148,2
20247,9
20347,1
20445,5
20543,2
20640,6
20738,5
20836,9
20935,9
21035,3
21134,8
21234,5
21334,2
21434,0
21533,8
21633,6
21733,5
21833,5
21933,4
22033,3
22133,3
22233,2
22333,1
22433,0
22532,9
22632,8
22732,7
22832,5
22932,3
23031,8
23131,4
23230,9
23330,6
23430,6
23530,7
23632,0
23733,5
23835,8
23937,6
24038,8
24139,6
24240,1
24340,9
24441,8
24543,3
24644,7
24746,4
24847,9
24949,6
25049,6
25148,8
25248,0
25347,5
25447,1
25546,9
25645,8
25745,8
25845,8
25945,9
26046,2
26146,4
26246,6
26346,8
26447,0
26547,3
26647,5
26747,9
26848,3
26948,3
27048,2
27148,0
27247,7
27347,2
27446,5
27545,2
27643,7
27742,0
27840,4
27939,0
28037,7
28136,4
28235,2
28334,3
28433,8
28533,3
28632,5
28730,9
28828,6
28925,9
29023,1
29120,1
29217,3
29315,1
29413,7
29513,4
29613,9
29715,0
29816,3
29917,4
30018,2
30118,6
30219,0
30319,4
30419,8
30520,1
30620,5
30720,2
30818,6
30916,5
31014,4
31113,4
31212,9
31312,7
31412,4
31512,4
31612,8
31714,1
31816,2
31918,8
32021,9
32125,0
32228,4
32331,3
32434,0
32534,6
32633,9
32731,9
32830,0
32929,0
33027,9
33127,1
33226,4
33325,9
33425,5
33525,0
33624,6
33723,9
33823,0
33921,8
34020,7
34119,6
34218,7
34318,1
34417,5
34516,7
34615,4
34713,6
34811,2
3498,6
3506,0
3513,1
3521,2
3530,0
3540,0
3550,0
3560,0
3570,0
3580,0
3590,0
3601,4
3613,2
3625,6
3638,1
36410,3
36512,1
36612,6
36713,6
36814,5
36915,6
37016,8
37118,2
37219,6
37320,9
37422,3
37523,8
37625,4
37727,0
37828,6
37930,2
38031,2
38131,2
38230,7
38329,5
38428,6
38527,7
38626,9
38726,1
38825,4
38924,6
39023,6
39122,6
39221,7
39320,7
39419,8
39518,8
39617,7
39716,6
39815,6
39914,8
40014,3
40113,8
40213,4
40313,1
40412,8
40512,3
40611,6
40710,5
4089,0
4097,2
4105,2
4112,9
4121,2
4130,0
4140,0
4150,0
4160,0
4170,0
4180,0
4190,0
4200,0
4210,0
4220,0
4230,0
4240,0
4250,0
4260,0
4270,0
4280,0
4290,0
4300,0
4310,0
4320,0
4330,0
4340,0
4350,0
4360,0
4370,0
4380,0
4390,0
4400,0
4410,0
4420,0
4430,0
4440,0
4450,0
4460,0
4470,0
4480,0
4490,0
4500,0
4510,0
4520,0
4530,0
4540,0
4550,0
4560,0
4570,0
4580,0
4590,0
4600,0
4610,0
4620,0
4630,0
4640,0
4650,0
4660,0
4670,0
4680,0
4690,0
4700,0
4710,0
4720,0
4730,0
4740,0
4750,0
4760,0
4770,0
4780,0
4790,0
4800,0
4811,4
4822,5
4835,2
4847,9
48510,3
48612,7
48715,0
48817,4
48919,7
49021,9
49124,1
49226,2
49328,1
49429,7
49531,3
49633,0
49734,7
49836,3
49938,1
50039,4
50140,4
50241,2
50342,1
50443,2
50544,3
50645,7
50745,4
50844,5
50942,5
51039,5
51136,5
51233,5
51330,4
51427,0
51523,6
51621,0
51719,5
51817,6
51916,1
52014,5
52113,5
52213,7
52316,0
52418,1
52520,8
52621,5
52722,5
52823,4
52924,5
53025,6
53126,0
53226,5
53326,9
53427,3
53527,9
53630,3
53733,2
53835,4
53938,0
54040,1
54142,7
54244,5
54346,3
54447,6
54548,8
54649,7
54750,6
54851,4
54951,4
55050,2
55147,1
55244,5
55341,5
55438,5
55535,5
55632,5
55729,5
55826,5
55923,5
56020,4
56117,5
56214,5
56311,5
5648,5
5655,6
5662,6
5670,0
5680,0
5690,0
5700,0
5710,0
5720,0
5730,0
5740,0
5750,0
5760,0
5770,0
5780,0
5790,0
5800,0
5810,0
5820,0
5830,0
5840,0
5850,0
5860,0
5870,0
5880,0
5890,0



Tabelle A1/4

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 2, Phase Medium2

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
5900,0
5910,0
5920,0
5930,0
5940,0
5950,0
5960,0
5970,0
5980,0
5990,0
6000,0
6011,6
6023,6
6036,3
6049,0
60511,8
60614,2
60716,6
60818,5
60920,8
61023,4
61126,9
61230,3
61332,8
61434,1
61534,2
61633,6
61732,1
61830,0
61927,5
62025,1
62122,8
62220,5
62317,9
62415,1
62513,4
62612,8
62713,7
62816,0
62918,1
63020,8
63123,7
63226,5
63329,3
63432,0
63534,5
63636,8
63738,6
63839,8
63940,6
64041,1
64141,9
64242,8
64344,3
64445,7
64547,4
64648,9
64750,6
64852,0
64953,7
65055,0
65156,8
65258,0
65359,8
65461,1
65562,4
65663,0
65763,5
65863,0
65962,0
66060,4
66158,6
66256,7
66355,0
66453,7
66552,7
66651,9
66751,4
66851,0
66950,7
67050,6
67150,8
67251,2
67351,7
67452,3
67553,1
67653,8
67754,5
67855,1
67955,9
68056,5
68157,1
68257,8
68358,5
68459,3
68560,2
68661,3
68762,4
68863,4
68964,4
69065,4
69166,3
69267,2
69368,0
69468,8
69569,5
69670,1
69770,6
69871,0
69971,6
70072,2
70172,8
70273,5
70374,1
70474,3
70574,3
70673,7
70771,9
70870,5
70968,9
71067,4
71166,0
71264,7
71363,7
71462,9
71562,2
71661,7
71761,2
71860,7
71960,3
72059,9
72159,6
72259,3
72359,0
72458,6
72558,0
72657,5
72756,9
72856,3
72955,9
73055,6
73155,3
73255,1
73354,8
73454,6
73554,5
73654,3
73753,9
73853,4
73952,6
74051,5
74150,2
74248,7
74347,0
74445,1
74543,0
74640,6
74738,1
74835,4
74932,7
75030,0
75127,5
75225,3
75323,4
75422,0
75520,8
75619,8
75718,9
75818,0
75917,0
76016,1
76115,5
76214,4
76314,9
76415,9
76517,1
76618,3
76719,4
76820,4
76921,2
77021,9
77122,7
77223,4
77324,2
77424,3
77524,2
77624,1
77723,8
77823,0
77922,6
78021,7
78121,3
78220,3
78319,1
78418,1
78516,9
78616,0
78714,8
78814,5
78913,7
79013,5
79112,9
79212,7
79312,5
79412,5
79512,6
79613,0
79713,6
79814,6
79915,7
80017,1
80118,7
80220,2
80321,9
80423,6
80525,4
80627,1
80728,9
80830,4
80932,0
81033,4
81135,0
81236,4
81338,1
81439,7
81541,6
81643,3
81745,1
81846,9
81948,7
82050,5
82152,4
82254,1
82355,7
82456,8
82557,9
82659,0
82759,9
82860,7
82961,4
83062,0
83162,5
83262,9
83363,2
83463,4
83563,7
83664,0
83764,4
83864,9
83965,5
84066,2
84167,0
84267,8
84368,6
84469,4
84570,1
84670,9
84771,7
84872,5
84973,2
85073,8
85174,4
85274,7
85374,7
85474,6
85574,2
85673,5
85772,6
85871,8
85971,0
86070,1
86169,4
86268,9
86368,4
86467,9
86567,1
86665,8
86763,9
86861,4
86958,4
87055,4
87152,4
87250,0
87348,3
87447,3
87546,8
87646,9
87747,1
87847,5
87947,8
88048,3
88148,8
88249,5
88350,2
88450,8
88551,4
88651,8
88751,9
88851,7
88951,2
89050,4
89149,2
89247,7
89346,3
89445,1
89544,2
89643,7
89743,4
89843,1
89942,5
90041,8
90141,1
90240,3
90339,7
90439,3
90539,2
90639,3
90739,6
90840,0
90940,7
91041,4
91142,2
91243,1
91344,1
91444,9
91545,6
91646,4
91747,0
91847,8
91948,3
92048,9
92149,4
92249,8
92349,6
92449,3
92549,0
92648,5
92748,0
92847,5
92947,0
93046,9
93146,8
93246,8
93346,8
93446,9
93546,9
93646,9
93746,9
93846,9
93946,8
94046,6
94146,4
94246,0
94345,5
94445,0
94544,5
94644,2
94743,9
94843,7
94943,6
95043,6
95143,5
95243,5
95343,4
95443,3
95543,1
95642,9
95742,7
95842,5
95942,4
96042,2
96142,1
96242,0
96341,8
96441,7
96541,5
96641,3
96741,1
96840,8
96940,3
97039,6
97138,5
97237,0
97335,1
97433,0
97530,6
97627,9
97725,1
97822,0
97918,8
98015,5
98112,3
9828,8
9836,0
9843,6
9851,6
9860,0
9870,0
9880,0
9890,0
9900,0
9910,0
9920,0
9930,0
9940,0
9950,0
9960,0
9970,0
9980,0
9990,0
10000,0
10010,0
10020,0
10030,0
10040,0
10050,0
10060,0
10070,0
10080,0
10090,0
10100,0
10110,0
10120,0
10130,0
10140,0
10150,0
10160,0
10170,0
10180,0
10190,0
10200,0
10210,0
10220,0



Tabelle A1/5

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 2, Phase High2

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
10230,0
10240,0
10250,0
10260,0
10271,1
10283,0
10295,7
10308,4
103111,1
103214,0
103317,0
103420,1
103522,7
103623,6
103724,5
103824,8
103925,1
104025,3
104125,5
104225,7
104325,8
104425,9
104526,0
104626,1
104726,3
104826,5
104926,8
105027,1
105127,5
105228,0
105328,6
105429,3
105530,4
105631,8
105733,7
105835,8
105937,8
106039,5
106140,8
106241,8
106342,4
106443,0
106543,4
106644,0
106744,4
106845,0
106945,4
107046,0
107146,4
107247,0
107347,4
107448,0
107548,4
107649,0
107749,4
107850,0
107950,4
108050,8
108151,1
108251,3
108351,3
108451,3
108551,3
108651,3
108751,3
108851,3
108951,4
109051,6
109151,8
109252,1
109352,3
109452,6
109552,8
109652,9
109753,0
109853,0
109953,0
110053,1
110153,2
110253,3
110353,4
110453,5
110553,7
110655,0
110756,8
110858,8
110960,9
111063,0
111165,0
111266,9
111368,6
111470,1
111571,5
111672,8
111773,9
111874,9
111975,7
112076,4
112177,1
112277,6
112378,0
112478,2
112578,4
112678,5
112778,5
112878,6
112978,7
113078,9
113179,1
113279,4
113379,8
113480,1
113580,5
113680,8
113781,0
113881,2
113981,3
114081,2
114181,0
114280,6
114380,0
114479,1
114578,0
114676,8
114775,5
114874,1
114972,9
115071,9
115171,2
115270,9
115371,0
115471,5
115572,3
115673,2
115774,1
115874,9
115975,4
116075,5
116175,2
116274,5
116373,3
116471,7
116569,9
116667,9
116765,7
116863,5
116961,2
117059,0
117156,8
117254,7
117352,7
117450,9
117549,4
117648,1
117747,1
117846,5
117946,3
118046,5
118147,2
118248,3
118349,7
118451,3
118553,0
118654,9
118756,7
118858,6
118960,2
119061,6
119162,2
119262,5
119362,8
119462,9
119563,0
119663,0
119763,1
119863,2
119963,3
120063,5
120163,7
120263,9
120364,1
120464,3
120566,1
120667,9
120769,7
120871,4
120973,1
121074,7
121176,2
121277,5
121378,6
121479,7
121580,6
121681,5
121782,2
121883,0
121983,7
122084,4
122184,9
122285,1
122385,2
122484,9
122584,4
122683,6
122782,7
122881,5
122980,1
123078,7
123177,4
123276,2
123375,4
123474,8
123574,3
123673,8
123773,2
123872,4
123971,6
124070,8
124169,9
124267,9
124365,7
124463,5
124561,2
124659,0
124756,8
124854,7
124952,7
125050,9
125149,4
125248,1
125347,1
125446,5
125546,3
125645,1
125743,0
125840,6
125938,1
126035,4
126132,7
126230,0
126329,9
126430,0
126530,2
126630,4
126730,6
126831,6
126933,0
127033,9
127134,8
127235,7
127336,6
127437,5
127538,4
127639,3
127740,2
127840,8
127941,7
128042,4
128143,1
128243,6
128344,2
128444,8
128545,5
128646,3
128747,2
128848,1
128949,1
129050,0
129151,0
129251,9
129352,7
129453,7
129555,0
129656,8
129758,8
129860,9
129963,0
130065,0
130166,9
130268,6
130370,1
130471,0
130571,8
130672,8
130772,9
130873,0
130972,3
131071,9
131171,3
131270,9
131370,5
131470,0
131569,6
131669,2
131768,8
131868,4
131967,9
132067,5
132167,2
132266,8
132365,6
132463,3
132560,2
132656,2
132752,2
132848,4
132945,0
133041,6
133138,6
133236,4
133334,8
133434,2
133534,7
133636,3
133738,5
133841,0
133943,7
134046,5
134149,1
134251,6
134353,9
134456,0
134557,9
134659,7
134761,2
134862,5
134963,5
135064,3
135165,3
135266,3
135367,3
135468,3
135569,3
135670,3
135770,8
135870,8
135970,8
136070,9
136170,9
136270,9
136370,9
136471,0
136571,0
136671,1
136771,2
136871,3
136971,4
137071,5
137171,7
137271,8
137371,9
137471,9
137571,9
137671,9
137771,9
137871,9
137971,9
138072,0
138172,1
138272,4
138372,7
138473,1
138573,4
138673,8
138774,0
138874,1
138974,0
139073,0
139172,0
139271,0
139370,0
139469,0
139568,0
139667,7
139766,7
139866,6
139966,7
140066,8
140166,9
140266,9
140366,9
140466,9
140566,9
140666,9
140766,9
140867,0
140967,1
141067,3
141167,5
141267,8
141368,2
141468,6
141569,0
141669,3
141769,3
141869,2
141968,8
142068,2
142167,6
142267,4
142367,2
142466,9
142566,3
142665,4
142764,0
142862,4
142960,6
143058,6
143156,7
143254,8
143353,0
143451,3
143549,6
143647,8
143745,5
143842,8
143939,8
144036,5
144133,0
144229,5
144325,8
144422,1
144518,6
144615,3
144712,4
14489,6
14496,6
14503,8
14511,6
14520,0
14530,0
14540,0
14550,0
14560,0
14570,0
14580,0
14590,0
14600,0
14610,0
14620,0
14630,0
14640,0
14650,0
14660,0
14670,0
14680,0
14690,0
14700,0
14710,0
14720,0
14730,0
14740,0
14750,0
14760,0
14770,0



Tabelle A1/6

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 2, Phase Extra High2

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
14780,0
14791,1
14802,3
14814,6
14826,5
14838,9
148410,9
148513,5
148615,2
148717,6
148819,3
148921,4
149023,0
149125,0
149226,5
149328,4
149429,8
149531,7
149633,7
149735,8
149838,1
149940,5
150042,2
150143,5
150244,5
150345,2
150445,8
150546,6
150647,4
150748,5
150849,7
150951,3
151052,9
151154,3
151255,6
151356,8
151457,9
151558,9
151659,7
151760,3
151860,7
151960,9
152061,0
152161,1
152261,4
152361,8
152462,5
152563,4
152664,5
152765,7
152866,9
152968,1
153069,1
153170,0
153270,9
153371,8
153472,6
153573,4
153674,0
153774,7
153875,2
153975,7
154076,4
154177,2
154278,2
154378,9
154479,9
154581,1
154682,4
154783,7
154885,4
154987,0
155088,3
155189,5
155290,5
155391,3
155492,2
155593,0
155693,8
155794,6
155895,3
155995,9
156096,6
156197,4
156298,1
156398,7
156499,5
1565100,3
1566101,1
1567101,9
1568102,8
1569103,8
1570105,0
1571106,1
1572107,4
1573108,7
1574109,9
1575111,2
1576112,3
1577113,4
1578114,4
1579115,3
1580116,1
1581116,8
1582117,4
1583117,7
1584118,2
1585118,1
1586117,7
1587117,0
1588116,1
1589115,2
1590114,4
1591113,6
1592113,0
1593112,6
1594112,2
1595111,9
1596111,6
1597111,2
1598110,7
1599110,1
1600109,3
1601108,4
1602107,4
1603106,7
1604106,3
1605106,2
1606106,4
1607107,0
1608107,5
1609107,9
1610108,4
1611108,9
1612109,5
1613110,2
1614110,9
1615111,6
1616112,2
1617112,8
1618113,3
1619113,7
1620114,1
1621114,4
1622114,6
1623114,7
1624114,7
1625114,7
1626114,6
1627114,5
1628114,5
1629114,5
1630114,7
1631115,0
1632115,6
1633116,4
1634117,3
1635118,2
1636118,8
1637119,3
1638119,6
1639119,7
1640119,5
1641119,3
1642119,2
1643119,0
1644118,8
1645118,8
1646118,8
1647118,8
1648118,8
1649118,9
1650119,0
1651119,0
1652119,1
1653119,2
1654119,4
1655119,6
1656119,9
1657120,1
1658120,3
1659120,4
1660120,5
1661120,5
1662120,5
1663120,5
1664120,4
1665120,3
1666120,1
1667119,9
1668119,6
1669119,5
1670119,4
1671119,3
1672119,3
1673119,4
1674119,5
1675119,5
1676119,6
1677119,6
1678119,6
1679119,4
1680119,3
1681119,0
1682118,8
1683118,7
1684118,8
1685119,0
1686119,2
1687119,6
1688120,0
1689120,3
1690120,5
1691120,7
1692120,9
1693121,0
1694121,1
1695121,2
1696121,3
1697121,4
1698121,5
1699121,5
1700121,5
1701121,4
1702121,3
1703121,1
1704120,9
1705120,6
1706120,4
1707120,2
1708120,1
1709119,9
1710119,8
1711119,8
1712119,9
1713120,0
1714120,2
1715120,4
1716120,8
1717121,1
1718121,6
1719121,8
1720122,1
1721122,4
1722122,7
1723122,8
1724123,1
1725123,1
1726122,8
1727122,3
1728121,3
1729119,9
1730118,1
1731115,9
1732113,5
1733111,1
1734108,6
1735106,2
1736104,0
1737101,1
173898,3
173995,7
174093,5
174191,5
174290,7
174390,4
174490,2
174590,2
174690,1
174790,0
174889,8
174989,6
175089,4
175189,2
175288,9
175388,5
175488,1
175587,6
175687,1
175786,6
175886,1
175985,5
176085,0
176184,4
176283,8
176383,2
176482,6
176581,9
176681,1
176780,0
176878,7
176976,9
177074,6
177172,0
177269,0
177365,6
177462,1
177558,5
177654,7
177750,9
177847,3
177943,8
178040,4
178137,4
178234,3
178331,3
178428,3
178525,2
178622,0
178718,9
178816,1
178913,4
179011,1
17918,9
17926,9
17934,9
17942,8
17950,0
17960,0
17970,0
17980,0
17990,0
18000,0

6.   WLTC-Zyklus für Fahrzeuge der Klasse 3

Abbildung A1/7

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase Low3

Abbildung A1/8

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase Medium3-1

Abbildung A1/9

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase Medium3-2

Abbildung A1/10

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase High3-1

Abbildung A1/11

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase High3-2

Abbildung A1/12

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase Extra High3



Tabelle A1/7

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase Low3

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
00,0
10,0
20,0
30,0
40,0
50,0
60,0
70,0
80,0
90,0
100,0
110,0
120,2
131,7
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1926,0
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1160,0
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1190,0
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1230,0
1240,0
1250,0
1260,0
1270,0
1280,0
1290,0
1300,0
1310,0
1320,0
1330,0
1340,0
1350,0
1360,0
1370,0
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19712,0
19812,0
19912,5
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20419,0
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20932,0
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21950,6
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22353,5
22453,8
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22755,3
22855,8
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24434,6
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25218,4
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25417,8
25517,4
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25714,5
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26432,5
26536,1
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26842,9
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27638,0
27734,4
27830,9
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28021,4
28120,2
28222,9
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28430,2
28534,1
28637,4
28740,7
28844,0
28947,3
29049,2
29149,8
29249,2
29348,1
29447,3
29546,8
29646,7
29746,8
29847,1
29947,3
30047,3
30147,1
30246,6
30345,8
30444,8
30543,3
30641,8
30740,8
30840,3
30940,1
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31337,4
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31534,4
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31731,7
31830,0
31928,0
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32125,6
32224,9
32324,9
32424,3
32523,9
32623,9
32723,6
32823,3
32920,5
33017,5
33116,9
33216,7
33315,9
33415,6
33515,0
33614,5
33714,3
33814,5
33915,4
34017,8
34121,1
34224,1
34325,0
34425,3
34525,5
34626,4
34726,6
34827,1
34927,7
35028,1
35128,2
35228,1
35328,0
35427,9
35527,9
35628,1
35728,2
35828,0
35926,9
36025,0
36123,2
36221,9
36321,1
36420,7
36520,7
36620,8
36721,2
36822,1
36923,5
37024,3
37124,5
37223,8
37321,3
37417,7
37514,4
37611,9
37710,2
3788,9
3798,0
3807,2
3816,1
3824,9
3833,7
3842,3
3850,9
3860,0
3870,0
3880,0
3890,0
3900,0
3910,0
3920,5
3932,1
3944,8
3958,3
39612,3
39716,6
39820,9
39924,2
40025,6
40125,6
40224,9
40323,3
40421,6
40520,2
40618,7
40717,0
40815,3
40914,2
41013,9
41114,0
41214,2
41314,5
41414,9
41515,9
41617,4
41718,7
41819,1
41918,8
42017,6
42116,6
42216,2
42316,4
42417,2
42519,1
42622,6
42727,4
42831,6
42933,4
43033,5
43132,8
43231,9
43331,3
43431,1
43530,6
43629,2
43726,7
43823,0
43918,2
44012,9
4417,7
4423,8
4431,3
4440,2
4450,0
4460,0
4470,0
4480,0
4490,0
4500,0
4510,0
4520,0
4530,0
4540,0
4550,0
4560,0
4570,0
4580,0
4590,0
4600,0
4610,0
4620,0
4630,0
4640,0
4650,0
4660,0
4670,0
4680,0
4690,0
4700,0
4710,0
4720,0
4730,0
4740,0
4750,0
4760,0
4770,0
4780,0
4790,0
4800,0
4810,0
4820,0
4830,0
4840,0
4850,0
4860,0
4870,0
4880,0
4890,0
4900,0
4910,0
4920,0
4930,0
4940,0
4950,0
4960,0
4970,0
4980,0
4990,0
5000,0
5010,0
5020,0
5030,0
5040,0
5050,0
5060,0
5070,0
5080,0
5090,0
5100,0
5110,0
5120,5
5132,5
5146,6
51511,8
51616,8
51720,5
51821,9
51921,9
52021,3
52120,3
52219,2
52317,8
52415,5
52511,9
5267,6
5274,0
5282,0
5291,0
5300,0
5310,0
5320,0
5330,2
5341,2
5353,2
5365,2
5378,2
53813
53918,8
54023,1
54124,5
54224,5
54324,3
54423,6
54522,3
54620,1
54718,5
54817,2
54916,3
55015,4
55114,7
55214,3
55313,7
55413,3
55513,1
55613,1
55713,3
55813,8
55914,5
56016,5
56117,0
56217,0
56317,0
56415,4
56510,1
5664,8
5670,0
5680,0
5690,0
5700,0
5710,0
5720,0
5730,0
5740,0
5750,0
5760,0
5770,0
5780,0
5790,0
5800,0
5810,0
5820,0
5830,0
5840,0
5850,0
5860,0
5870,0
5880,0
5890,0



Tabelle A1/8

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase Medium3-1

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
5900,0
5910,0
5920,0
5930,0
5940,0
5950,0
5960,0
5970,0
5980,0
5990,0
6000,0
6011,0
6022,1
6035,2
6049,2
60513,5
60618,1
60722,3
60826,0
60929,3
61032,8
61136,0
61239,2
61342,5
61445,7
61548,2
61648,4
61748,2
61847,8
61947,0
62045,9
62144,9
62244,4
62344,3
62444,5
62545,1
62645,7
62746,0
62846,0
62946,0
63046,1
63146,7
63247,7
63348,9
63450,3
63551,6
63652,6
63753,0
63853,0
63952,9
64052,7
64152,6
64253,1
64354,3
64455,2
64555,5
64655,9
64756,3
64856,7
64956,9
65056,8
65156,0
65254,2
65352,1
65450,1
65547,2
65643,2
65739,2
65836,5
65934,3
66031,0
66126,0
66220,7
66315,4
66413,1
66512,0
66612,5
66714,0
66819,0
66923,2
67028,0
67132,0
67234,0
67336,0
67438,0
67540,0
67640,3
67740,5
67839,0
67935,7
68031,8
68127,1
68222,8
68321,1
68418,9
68518,9
68621,3
68723,9
68825,9
68928,4
69030,3
69130,9
69231,1
69331,8
69432,7
69533,2
69632,4
69728,3
69825,8
69923,1
70021,8
70121,2
70221,0
70321,0
70420,9
70519,9
70617,9
70715,1
70812,8
70912,0
71013,2
71117,1
71221,1
71321,8
71421,2
71518,5
71613,9
71712,0
71812,0
71913,0
72016,3
72120,5
72223,9
72326,0
72428,0
72531,5
72633,4
72736,0
72837,8
72940,2
73041,6
73141,9
73242,0
73342,2
73442,4
73542,7
73643,1
73743,7
73844,0
73944,1
74045,3
74146,4
74247,2
74347,3
74447,4
74547,4
74647,5
74747,9
74848,6
74949,4
75049,8
75149,8
75249,7
75349,3
75448,5
75547,6
75646,3
75743,7
75839,3
75934,1
76029,0
76123,7
76218,4
76314,3
76412,0
76512,8
76616,0
76720,4
76824,0
76929,0
77032,2
77136,8
77239,4
77343,2
77445,8
77549,2
77651,4
77754,2
77856,0
77958,3
78059,8
78161,7
78262,7
78363,3
78463,6
78564,0
78664,7
78765,2
78865,3
78965,3
79065,4
79165,7
79266,0
79365,6
79463,5
79559,7
79654,6
79749,3
79844,9
79942,3
80041,4
80141,3
80243,0
80345,0
80446,5
80548,3
80649,5
80751,2
80852,2
80951,6
81049,7
81147,4
81243,7
81339,7
81435,5
81531,1
81626,3
81721,9
81818,0
81917,0
82018,0
82121,4
82224,8
82327,9
82430,8
82533,0
82635,1
82737,1
82838,9
82941,4
83044,0
83146,3
83247,7
83348,2
83448,7
83549,3
83649,8
83750,2
83850,9
83951,8
84052,5
84153,3
84254,5
84355,7
84456,5
84556,8
84657,0
84757,2
84857,7
84958,7
85060,1
85161,1
85261,7
85362,3
85462,9
85563,3
85663,4
85763,5
85863,9
85964,4
86065,0
86165,6
86266,6
86367,4
86468,2
86569,1
86670,0
86770,8
86871,5
86972,4
87073,0
87173,7
87274,4
87374,9
87475,3
87575,6
87675,8
87776,6
87876,5
87976,2
88075,8
88175,4
88274,8
88373,9
88472,7
88571,3
88670,4
88770,0
88870,0
88969,0
89068,0
89167,3
89266,2
89364,8
89463,6
89562,6
89662,1
89761,9
89861,9
89961,8
90061,5
90160,9
90259,7
90354,6
90449,3
90544,9
90642,3
90741,4
90841,3
90942,1
91044,7
91146,0
91248,8
91350,1
91451,3
91554,1
91655,2
91756,2
91856,1
91956,1
92056,5
92157,5
92259,2
92360,7
92461,8
92562,3
92662,7
92762,0
92861,3
92960,9
93060,5
93160,2
93259,8
93359,4
93458,6
93557,5
93656,6
93756,0
93855,5
93955,0
94054,4
94154,1
94254,0
94353,9
94453,9
94554,0
94654,2
94755,0
94855,8
94956,2
95056,1
95155,1
95252,7
95348,4
95443,1
95537,8
95632,5
95727,2
95825,1
95927,0
96029,8
96133,8
96237,0
96340,7
96443,0
96545,6
96646,9
96747,0
96846,9
96946,5
97045,8
97144,3
97241,3
97336,5
97431,7
97527,0
97624,7
97719,3
97816,0
97913,2
98010,7
9818,8
9827,2
9835,5
9843,2
9851,1
9860,0
9870,0
9880,0
9890,0
9900,0
9910,0
9920,0
9930,0
9940,0
9950,0
9960,0
9970,0
9980,0
9990,0
10000,0
10010,0
10020,0
10030,0
10040,0
10050,0
10060,0
10070,0
10080,0
10090,0
10100,0
10110,0
10120,0
10130,0
10140,0
10150,0
10160,0
10170,0
10180,0
10190,0
10200,0
10210,0
10220,0



Tabelle A1/9

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase Medium3-2

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
5900,0
5910,0
5920,0
5930,0
5940,0
5950,0
5960,0
5970,0
5980,0
5990,0
6000,0
6011,0
6022,1
6034,8
6049,1
60514,2
60619,8
60725,5
60830,5
60934,8
61038,8
61142,9
61246,4
61348,3
61448,7
61548,5
61648,4
61748,2
61847,8
61947,0
62045,9
62144,9
62244,4
62344,3
62444,5
62545,1
62645,7
62746,0
62846,0
62946,0
63046,1
63146,7
63247,7
63348,9
63450,3
63551,6
63652,6
63753,0
63853,0
63952,9
64052,7
64152,6
64253,1
64354,3
64455,2
64555,5
64655,9
64756,3
64856,7
64956,9
65056,8
65156,0
65254,2
65352,1
65450,1
65547,2
65643,2
65739,2
65836,5
65934,3
66031,0
66126,0
66220,7
66315,4
66413,1
66512,0
66612,5
66714,0
66819,0
66923,2
67028,0
67132,0
67234,0
67336,0
67438,0
67540,0
67640,3
67740,5
67839,0
67935,7
68031,8
68127,1
68222,8
68321,1
68418,9
68518,9
68621,3
68723,9
68825,9
68928,4
69030,3
69130,9
69231,1
69331,8
69432,7
69533,2
69632,4
69728,3
69825,8
69923,1
70021,8
70121,2
70221,0
70321,0
70420,9
70519,9
70617,9
70715,1
70812,8
70912,0
71013,2
71117,1
71221,1
71321,8
71421,2
71518,5
71613,9
71712,0
71812,0
71913,0
72016,0
72118,5
72220,6
72322,5
72424,0
72526,6
72629,9
72734,8
72837,8
72940,2
73041,6
73141,9
73242,0
73342,2
73442,4
73542,7
73643,1
73743,7
73844,0
73944,1
74045,3
74146,4
74247,2
74347,3
74447,4
74547,4
74647,5
74747,9
74848,6
74949,4
75049,8
75149,8
75249,7
75349,3
75448,5
75547,6
75646,3
75743,7
75839,3
75934,1
76029,0
76123,7
76218,4
76314,3
76412,0
76512,8
76616,0
76719,1
76822,4
76925,6
77030,1
77135,3
77239,9
77344,5
77447,5
77550,9
77654,1
77756,3
77858,1
77959,8
78061,1
78162,1
78262,8
78363,3
78463,6
78564,0
78664,7
78765,2
78865,3
78965,3
79065,4
79165,7
79266,0
79365,6
79463,5
79559,7
79654,6
79749,3
79844,9
79942,3
80041,4
80141,3
80242,1
80344,7
80448,4
80551,4
80652,7
80753,0
80852,5
80951,3
81049,7
81147,4
81243,7
81339,7
81435,5
81531,1
81626,3
81721,9
81818,0
81917,0
82018,0
82121,4
82224,8
82327,9
82430,8
82533,0
82635,1
82737,1
82838,9
82941,4
83044,0
83146,3
83247,7
83348,2
83448,7
83549,3
83649,8
83750,2
83850,9
83951,8
84052,5
84153,3
84254,5
84355,7
84456,5
84556,8
84657,0
84757,2
84857,7
84958,7
85060,1
85161,1
85261,7
85362,3
85462,9
85563,3
85663,4
85763,5
85864,5
85965,8
86066,8
86167,4
86268,8
86371,1
86472,3
86572,8
86673,4
86774,6
86876,0
86976,6
87076,5
87176,2
87275,8
87375,4
87474,8
87573,9
87672,7
87771,3
87870,4
87970,0
88070,0
88169,0
88268,0
88368,0
88468,0
88568,1
88668,4
88768,6
88868,7
88968,5
89068,1
89167,3
89266,2
89364,8
89463,6
89562,6
89662,1
89761,9
89861,9
89961,8
90061,5
90160,9
90259,7
90354,6
90449,3
90544,9
90642,3
90741,4
90841,3
90942,1
91044,7
91148,4
91251,4
91352,7
91454,0
91557,0
91658,1
91759,2
91859,0
91959,1
92059,5
92160,5
92262,3
92363,9
92465,1
92564,1
92662,7
92762,0
92861,3
92960,9
93060,5
93160,2
93259,8
93359,4
93458,6
93557,5
93656,6
93756,0
93855,5
93955,0
94054,4
94154,1
94254,0
94353,9
94453,9
94554,0
94654,2
94755,0
94855,8
94956,2
95056,1
95155,1
95252,7
95348,4
95443,1
95537,8
95632,5
95727,2
95825,1
95926,0
96029,3
96134,6
96240,4
96345,3
96449,0
96551,1
96652,1
96752,2
96852,1
96951,7
97050,9
97149,2
97245,9
97340,6
97435,3
97530,0
97624,7
97719,3
97816,0
97913,2
98010,7
9818,8
9827,2
9835,5
9843,2
9851,1
9860,0
9870,0
9880,0
9890,0
9900,0
9910,0
9920,0
9930,0
9940,0
9950,0
9960,0
9970,0
9980,0
9990,0
10000,0
10010,0
10020,0
10030,0
10040,0
10050,0
10060,0
10070,0
10080,0
10090,0
10100,0
10110,0
10120,0
10130,0
10140,0
10150,0
10160,0
10170,0
10180,0
10190,0
10200,0
10210,0
10220,0



Tabelle A1/10

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase High3-1

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
10230,0
10240,0
10250,0
10260,0
10270,8
10283,6
10298,6
103014,6
103120,0
103224,4
103328,2
103431,7
103535,0
103637,6
103739,7
103841,5
103943,6
104046,0
104148,4
104250,5
104351,9
104452,6
104552,8
104652,9
104753,1
104853,3
104953,1
105052,3
105150,7
105248,8
105346,5
105443,8
105540,3
105636,0
105730,7
105825,4
105921,0
106016,7
106113,4
106212,0
106312,1
106412,8
106515,6
106619,9
106723,4
106824,6
106927,0
107029,0
107132,0
107234,8
107337,7
107440,8
107543,2
107646,0
107748,0
107850,7
107952,0
108054,5
108155,9
108257,4
108358,1
108458,4
108558,8
108658,8
108758,6
108858,7
108958,8
109058,8
109158,8
109259,1
109360,1
109461,7
109563,0
109663,7
109763,9
109863,5
109962,3
110060,3
110158,9
110258,4
110358,8
110460,2
110562,3
110663,9
110764,5
110864,4
110963,5
111062,0
111161,2
111261,3
111361,7
111462,0
111564,6
111666,0
111766,2
111865,8
111964,7
112063,6
112162,9
112262,4
112361,7
112460,1
112557,3
112655,8
112750,5
112845,2
112940,1
113036,2
113132,9
113229,8
113326,6
113423,0
113519,4
113616,3
113714,6
113814,2
113914,3
114014,6
114115,1
114216,4
114319,1
114422,5
114524,4
114624,8
114722,7
114817,4
114913,8
115012,0
115112,0
115212,0
115313,9
115417,7
115522,8
115627,3
115731,2
115835,2
115939,4
116042,5
116145,4
116248,2
116350,3
116452,6
116554,5
116656,6
116758,3
116860,0
116961,5
117063,1
117164,3
117265,7
117367,1
117468,3
117569,7
117670,6
117771,6
117872,6
117973,5
118074,2
118174,9
118275,6
118376,3
118477,1
118577,9
118678,5
118779,0
118879,7
118980,3
119081,0
119181,6
119282,4
119382,9
119483,4
119583,8
119684,2
119784,7
119885,2
119985,6
120086,3
120186,8
120287,4
120388,0
120488,3
120588,7
120689,0
120789,3
120889,8
120990,2
121090,6
121191,0
121291,3
121391,6
121491,9
121592,2
121692,8
121793,1
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126495,0
126594,9
126694,7
126794,5
126894,4
126994,4
127094,3
127194,3
127294,1
127393,9
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127592,8
127692,0
127791,3
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127990,0
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133181,0
133281,0
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133480,6
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133680,0
133779,9
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133979,8
134079,8
134179,9
134280,0
134380,4
134480,8
134581,2
134681,5
134781,6
134881,6
134981,4
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135179,6
135278,2
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138838,0
138940,5
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140144,2
140242,7
140340,7
140437,1
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140728,6
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141127,4
141227,1
141326,7
141426,8
141528,2
141631,1
141734,8
141838,4
141940,9
142041,7
142140,9
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142335,3
142434,3
142534,6
142636,3
142739,5
142841,8
142942,5
143041,9
143140,1
143236,6
143331,3
143426,0
143520,6
143619,1
143719,7
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144418,0
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14511,2
14520,0
14530,0
14540,0
14550,0
14560,0
14570,0
14580,0
14590,0
14600,0
14610,0
14620,0
14630,0
14640,0
14650,0
14660,0
14670,0
14680,0
14690,0
14700,0
14710,0
14720,0
14730,0
14740,0
14750,0
14760,0
14770,0



Tabelle A1/11

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase High3-2

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
10230,0
10240,0
10250,0
10260,0
10270,8
10283,6
10298,6
103014,6
103120,0
103224,4
103328,2
103431,7
103535,0
103637,6
103739,7
103841,5
103943,6
104046,0
104148,4
104250,5
104351,9
104452,6
104552,8
104652,9
104753,1
104853,3
104953,1
105052,3
105150,7
105248,8
105346,5
105443,8
105540,3
105636,0
105730,7
105825,4
105921,0
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106113,4
106212,0
106312,1
106412,8
106515,6
106619,9
106723,4
106824,6
106925,2
107026,4
107128,8
107231,8
107335,3
107439,5
107544,5
107649,3
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107856,4
107958,9
108061,2
108162,6
108263,0
108362,5
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108658,6
108758,6
108858,7
108958,8
109058,8
109158,8
109259,1
109360,1
109461,7
109563,0
109663,7
109763,9
109863,5
109962,3
110060,3
110158,9
110258,4
110358,8
110460,2
110562,3
110663,9
110764,5
110864,4
110963,5
111062,0
111161,2
111261,3
111362,6
111465,3
111568,0
111669,4
111769,7
111869,3
111968,1
112066,9
112166,2
112265,7
112364,9
112463,2
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112655,8
112750,5
112845,2
112940,1
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113132,9
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113616,3
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114216,4
114319,1
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114913,8
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115212,0
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115939,4
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116145,4
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116860,0
116961,5
117063,1
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117265,7
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117569,7
117670,6
117771,6
117872,6
117973,5
118074,2
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118275,6
118376,3
118477,1
118577,9
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118779,0
118879,7
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119081,0
119181,6
119282,4
119382,9
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119583,8
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119784,7
119885,2
119985,6
120086,3
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120287,4
120388,0
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120789,3
120889,8
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121692,8
121793,1
121893,3
121993,5
122093,7
122193,9
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122394,1
122494,3
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122894,8
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123195,3
123295,4
123395,6
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123996,4
124096,6
124196,8
124297,0
124397,2
124497,3
124597,4
124697,4
124797,4
124897,4
124997,3
125097,3
125197,3
125297,3
125397,2
125497,1
125597,0
125696,9
125796,7
125896,4
125996,1
126095,7
126195,5
126295,3
126395,2
126495,0
126594,9
126694,7
126794,5
126894,4
126994,4
127094,3
127194,3
127294,1
127393,9
127493,4
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127692,0
127791,3
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127990,0
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128784,7
128884,1
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129281,7
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130776,0
130876,0
130975,9
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131175,8
131275,7
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131575,0
131674,7
131774,1
131873,7
131973,3
132073,5
132174,0
132274,9
132376,1
132477,7
132579,2
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132780,8
132881,0
132981,0
133081,0
133181,0
133281,0
133380,9
133480,6
133580,3
133680,0
133779,9
133879,8
133979,8
134079,8
134179,9
134280,0
134380,4
134480,8
134581,2
134681,5
134781,6
134881,6
134981,4
135080,7
135179,6
135278,2
135376,8
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135573,8
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135868,2
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136460,4
136561,8
136662,6
136762,7
136861,9
136960,0
137058,4
137157,8
137257,8
137357,8
137457,3
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137750,8
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138942,5
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139654,7
139754,1
139853,2
139952,1
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140247,4
140345,2
140441,8
140536,5
140631,2
140727,6
140826,9
140927,3
141027,5
141127,4
141227,1
141326,7
141426,8
141528,2
141631,1
141734,8
141838,4
141940,9
142041,7
142140,9
142238,3
142335,3
142434,3
142534,6
142636,3
142739,5
142841,8
142942,5
143041,9
143140,1
143236,6
143331,3
143426,0
143520,6
143619,1
143719,7
143821,1
143922,0
144022,1
144121,4
144219,6
144318,3
144418,0
144518,3
144618,5
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144815,0
14499,9
14504,6
14511,2
14520,0
14530,0
14540,0
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14570,0
14580,0
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14660,0
14670,0
14680,0
14690,0
14700,0
14710,0
14720,0
14730,0
14740,0
14750,0
14760,0
14770,0



Tabelle A1/12

WLTC-Zyklus, Fahrzeuge der Klasse 3, Phase Extra High3

Zeit in sGeschwindigkeit in km/h
14780,0
14792,2
14804,4
14816,3
14827,9
14839,2
148410,4
148511,5
148612,9
148714,7
148817,0
148919,8
149023,1
149126,7
149230,5
149334,1
149437,5
149540,6
149643,3
149745,7
149847,7
149949,3
150050,5
150151,3
150252,1
150352,7
150453,4
150554,0
150654,5
150755,0
150855,6
150956,3
151057,2
151158,5
151260,2
151362,3
151464,7
151567,1
151669,2
151770,7
151871,9
151972,7
152073,4
152173,8
152274,1
152374,0
152473,6
152572,5
152670,8
152768,6
152866,2
152964,0
153062,2
153160,9
153260,2
153360,0
153460,4
153561,4
153663,2
153765,6
153868,4
153971,6
154074,9
154178,4
154281,8
154384,9
154487,4
154589,0
154690,0
154790,6
154891,0
154991,5
155092,0
155192,7
155293,4
155394,2
155494,9
155595,7
155696,6
155797,7
155898,9
1559100,4
1560102,0
1561103,6
1562105,2
1563106,8
1564108,5
1565110,2
1566111,9
1567113,7
1568115,3
1569116,8
1570118,2
1571119,5
1572120,7
1573121,8
1574122,6
1575123,2
1576123,6
1577123,7
1578123,6
1579123,3
1580123,0
1581122,5
1582122,1
1583121,5
1584120,8
1585120,0
1586119,1
1587118,1
1588117,1
1589116,2
1590115,5
1591114,9
1592114,5
1593114,1
1594113,9
1595113,7
1596113,3
1597112,9
1598112,2
1599111,4
1600110,5
1601109,5
1602108,5
1603107,7
1604107,1
1605106,6
1606106,4
1607106,2
1608106,2
1609106,2
1610106,4
1611106,5
1612106,8
1613107,2
1614107,8
1615108,5
1616109,4
1617110,5
1618111,7
1619113,0
1620114,1
1621115,1
1622115,9
1623116,5
1624116,7
1625116,6
1626116,2
1627115,2
1628113,8
1629112,0
1630110,1
1631108,3
1632107,0
1633106,1
1634105,8
1635105,7
1636105,7
1637105,6
1638105,3
1639104,9
1640104,4
1641104,0
1642103,8
1643103,9
1644104,4
1645105,1
1646106,1
1647107,2
1648108,5
1649109,9
1650111,3
1651112,7
1652113,9
1653115,0
1654116,0
1655116,8
1656117,6
1657118,4
1658119,2
1659120,0
1660120,8
1661121,6
1662122,3
1663123,1
1664123,8
1665124,4
1666125,0
1667125,4
1668125,8
1669126,1
1670126,4
1671126,6
1672126,7
1673126,8
1674126,9
1675126,9
1676126,9
1677126,8
1678126,6
1679126,3
1680126,0
1681125,7
1682125,6
1683125,6
1684125,8
1685126,2
1686126,6
1687127,0
1688127,4
1689127,6
1690127,8
1691127,9
1692128,0
1693128,1
1694128,2
1695128,3
1696128,4
1697128,5
1698128,6
1699128,6
1700128,5
1701128,3
1702128,1
1703127,9
1704127,6
1705127,4
1706127,2
1707127,0
1708126,9
1709126,8
1710126,7
1711126,8
1712126,9
1713127,1
1714127,4
1715127,7
1716128,1
1717128,5
1718129,0
1719129,5
1720130,1
1721130,6
1722131,0
1723131,2
1724131,3
1725131,2
1726130,7
1727129,8
1728128,4
1729126,5
1730124,1
1731121,6
1732119,0
1733116,5
1734114,1
1735111,8
1736109,5
1737107,1
1738104,8
1739102,5
1740100,4
174198,6
174297,2
174395,9
174494,8
174593,8
174692,8
174791,8
174891,0
174990,2
175089,6
175189,1
175288,6
175388,1
175487,6
175587,1
175686,6
175786,1
175885,5
175985,0
176084,4
176183,8
176283,2
176382,6
176482,0
176581,3
176680,4
176779,1
176877,4
176975,1
177072,3
177169,1
177265,9
177362,7
177459,7
177557,0
177654,6
177752,2
177849,7
177946,8
178043,5
178139,9
178236,4
178333,2
178430,5
178528,3
178626,3
178724,4
178822,5
178920,5
179018,2
179115,5
179212,3
17938,7
17945,2
17950,0
17960,0
17970,0
17980,0
17990,0
18000,0

7.   Identifizierung des Zyklus

Zur Bestätigung der Auswahl der richtigen Zyklusversion oder der Verwendung des richtigen Zyklus durch das Betriebssystem des Prüfstands sind in Tabelle A1/13 Kontrollsummen in Bezug auf die Werte der Fahrzeuggeschwindigkeit für die Zyklusphasen und den gesamten Zyklus enthalten.



Tabelle A1/13

1 Hz-Kontrollsummen

FahrzeugklasseZyklusphaseKontrollsumme der 1 Hz-Sollgeschwindigkeiten des Fahrzeugs
Klasse 1Low11 988,4
Medium17 162,8
Insgesamt29 151,2
Klasse 2Low11 162,2
Medium17 054,3
High24 450,6
Extra High28 869,8
Insgesamt81 536,9
Klasse 3-1Low11 140,3
Medium16 995,7
High25 646,0
Extra High29 714,9
Insgesamt83 496,9
Klasse 3-2Low11 140,3
Medium17 121,2
High25 782,2
Extra High29 714,9
Insgesamt83 758,6

8.   Zyklusänderung

Absatz 8 dieses Unteranhangs gilt nicht für: extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge.

8.1.   Allgemeine Bemerkungen

Der zu durchfahrende Zyklus hängt von dem Verhältnis von Nennleistung zu Masse im fahrbereiten Zustand des Prüffahrzeugs, W/kg, und seiner Höchstgeschwindigkeit, vmax, ab.

Es können Beeinträchtigungen des Fahrverhaltens bei Fahrzeugen auftreten, deren Verhältnisse von Leistung zu Masse nahe an den Grenzwerten zwischen Klasse 1 und Klasse 2, Klasse 2 und Klasse 3 liegen, oder bei Fahrzeugen mit sehr geringer Leistung in Klasse 1.

Da sich diese Probleme hauptsächlich auf Zyklusphasen mit einer Kombination aus hoher Fahrzeuggeschwindigkeit und hohen Beschleunigungswerten statt auf die Höchstgeschwindigkeit des Zyklus beziehen, ist das Miniaturisierungsverfahren anzuwenden, um das Fahrverhalten zu verbessern.

8.2.

In diesem Absatz wird das Miniaturisierungsverfahren zur Änderung des Zyklusprofils beschrieben.

8.2.1.   Miniaturisierungsverfahren für Fahrzeuge der Klasse 1

Abbildung A1/14 zeigt biespielhaft eine miniaturisierte Phase mittlerer Geschwindigkeit im WLTC-Zyklus für Fahrzeuge der Klasse 1.

Abbildung A1/14

Miniaturisierte Phase mittlerer Geschwindigkeit im WLTC-Zyklus für Fahrzeuge der Klasse 1

Im Zyklus der Klasse 1 erfolgt die Miniaturisierung im Zeitraum zwischen Sekunde 651 und Sekunde 906. In diesem Zeitraum ist die Beschleunigung für den ursprünglichen Zyklus mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

vidie Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h
idie Zeit zwischen Sekunde 651 und Sekunde 906

Die Miniaturisierung muss zuerst im Zeitraum zwischen Sekunde 651 und Sekunde 848 erfolgen. Die miniaturisierte Geschwindigkeitskurve ist dann mit folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist i = 651 to 847. i = 651 bis 847.

Für i = 651, i = 651,

Um bei Sekunde 907 die ursprüngliche Fahrzeuggeschwindigkeit zu erhalten, ist für die Verzögerung ein Korrekturfaktor mit folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist 36,7 km/h die ursprüngliche Fahrzeuggeschwindigkeit bei Sekunde 907.

Die miniaturisierte Fahrzeuggeschwindigkeit zwischen Sekunde 849 und Sekunde 906 ist dann mit folgender Gleichung zu berechnen:

für i = 849 bis 906.

8.2.2.   Miniaturisierungsverfahren für Fahrzeuge der Klasse 2

Da sich die Beeinträchtigungen des Fahrverhaltens ausschließlich auf die Phasen sehr hoher Geschwindigkeit („extra high“) der Zyklen für die Klasse 2 und die Klasse 3 beziehen, bezieht sich die Miniaturisierung auf die Absätze der Phasen mit sehr hoher Geschwindigkeit, in denen die Beeinträchtigungen des Fahrverhaltens auftreten (siehe Abbildung A1/15).

Abbildung A1/15

Miniaturisierte Phase sehr hoher Geschwindigkeit im WLTC-Zyklus für Fahrzeuge der Klasse 2

Im Zyklus der Klasse 2 erfolgt die Miniaturisierung im Zeitraum zwischen Sekunde 1520 und Sekunde 1742. In diesem Zeitraum ist die Beschleunigung für den ursprünglichen Zyklus mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

vidie Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h
idie Zeit zwischen Sekunde 1520 und Sekunde 1742

Die Miniaturisierung muss zuerst im Zeitraum zwischen Sekunde 1520 und Sekunde 1725 erfolgen. Sekunde 1725 ist der Zeitpunkt, an dem die Höchstgeschwindigkeit der Phase sehr hoher Geschwindigkeit erreicht ist. Die miniaturisierte Geschwindigkeitskurve ist dann mit folgender Gleichung zu berechnen:

für i = 1520 bis 1724.

Für i = 1520

Um bei Sekunde 1743 die ursprüngliche Fahrzeuggeschwindigkeit zu erhalten, ist für die Verzögerung ein Korrekturfaktor mit folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist 90,4 km/h die ursprüngliche Fahrzeuggeschwindigkeit bei Sekunde 1743.

Die miniaturisierte Fahrzeuggeschwindigkeit zwischen Sekunde 1726 und Sekunde 1742 ist dann mit folgender Gleichung zu berechnen:

für i = 1726 bis 1742.

8.2.3.   Miniaturisierungsverfahren für Fahrzeuge der Klasse 3

Abbildung A1/16 zeigt biespielhaft eine miniaturisierte Phase sehr hoher Geschwindigkeit im WLTC-Zyklus für Fahrzeuge der Klasse 3.

Abbildung A1/16

Miniaturisierte Phase sehr hoher Geschwindigkeit im WLTC-Zyklus für Fahrzeuge der Klasse 3

Im Zyklus der Klasse 3 erfolgt die Miniaturisierung im Zeitraum zwischen Sekunde 1533 und Sekunde 1762. In diesem Zeitraum ist die Beschleunigung für den ursprünglichen Zyklus mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

vidie Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h
idie Zeit zwischen Sekunde 1533 und Sekunde 1762

Die Miniaturisierung muss zuerst im Zeitraum zwischen Sekunde 1533 und Sekunde 1724 erfolgen. Sekunde 1724 ist der Zeitpunkt, an dem die Höchstgeschwindigkeit der Phase sehr hoher Geschwindigkeit erreicht ist. Die miniaturisierte Geschwindigkeitskurve ist dann mit folgender Gleichung zu berechnen:

für i = 1533 bis 1723.

Für i = 1533.

Um bei Sekunde 1763 die ursprüngliche Fahrzeuggeschwindigkeit zu erhalten, ist für die Verzögerung ein Korrekturfaktor mit folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist 82,6 km/h die ursprüngliche Fahrzeuggeschwindigkeit bei Sekunde 1763.

Die miniaturisierte Fahrzeuggeschwindigkeit zwischen Sekunde 1725 und Sekunde 1762 ist dann mit folgender Gleichung zu berechnen:

für i = 1725 bis 1762.

8.3.Bestimmung des Miniaturisierungsfaktors

Der Miniaturisierungsfaktor fdsc, ist eine Funktion des Verhältnisses rmax zwischen der maximal erforderlichen Leistung der Zyklusphasen, in denen die Miniaturisierung anzuwenden ist, und der Nennleistung des Fahrzeugs Prated.

Die maximal erforderliche Leistung Preq,max,i (in kW) bezieht sich auf eine spezifische Zeit i und die entsprechende Fahrzeuggeschwindigkeit vi in der Zykluskurve und wird mit folgender Gleichung berechnet:

Dabei ist/sind:

f0, f1, f2die anzuwendenden Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) N, N/(km/h) und N/(km/h)2
TMdie anzuwendende Prüfmasse in kg
vidie Geschwindigkeit zur Zeit i in km/h

Die Zykluszeit i, zu der die Höchstleistung oder Leistungswerte nahe an der Höchstleistung erforderlich ist/sind: Sekunde 764 für Fahrzeuge der Klasse 1, Sekunde 1574 für Fahrzeuge der Klasse 2 und Sekunde 1566 für Fahrzeuge der Klasse 3.

Die entsprechenden Werte der Fahrzeugeschwindigkeit vi, und die Beschleunigungswerte ai, sind:

v
= 61,4 km/h, ai = 0,22 m/s2 für Klasse 1
v
= 109,9 km/h, ai = 0,36 m/s2 für Klasse 2
v
= 111,9 km/h, ai = 0,50 m/s2 für Klasse 3.

rmax ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Der Miniaturisierungsfaktor fdsc, ist mit folgenden Gleichungen zu berechnen:

wenn

dann

und es erfolgt keine Miniaturisierung.

Wenn

dann

Es gelten folgende Berechnungsparameter und -koeffizienten r0, a1 und b1,:

Klasse 1 r0 = 0,978, a1 = 0,680, b1 = – 0,665

Klasse 2 r0 = 0,866, a1 = 0,606, b1 = – 0,525.

Klasse 3 r0 = 0,867, a1 = 0,588, b1 = – 0,510.

Der sich daraus ergebende Miniaturisierungsfaktor fdsc wird auf 3 Dezimalstellen gerundet und wird nur angewendet, wenn er 0,010 übersteigt.

Die folgenden Daten sind in allen einschlägigen Prüfberichten zu berücksichtigen:

a)
fdsc
b)
vmax
c)
gefahrene Strecke in m

Die Strecke wird für die gesamte Zykluskurve als die Summe von vi in km/h, geteilt durch 3,6 berechnet.

8.4.Zusätzliche Anforderungen

Bei unterschiedlichen Fahrzeugkonfigurationen hinsichtlich Prüfmasse und Fahrwiderstandskoeffizienten ist die Miniaturisierung individuell anzuwenden.

Ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs nach der Miniaturisierung geringer als die Höchstgeschwindigkeit des Zyklus, so ist das in Absatz 9 dieses Unteranhangs beschriebene Verfahren mit dem anwendbaren Zyklus durchzuführen.

Kann das Fahrzeug nicht der Geschwindigkeitskurve des anwendbaren Zyklus innerhalb der Toleranz bei Geschwindigkeiten folgen, die geringer als seine Höchstgeschwindigkeit sind, so ist es in diesen Zeiträumen mit voll betätigter Beschleunigungseinrichtung zu fahren. Während solcher Betriebsphasen ist die Nichteinhaltung der Geschwindigkeitskurve zulässig.

9.   Zyklusänderungen für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit, die geringer ist als die in den vorstehenden Absätzen dieses Unteranhangs genannte Höchstgeschwindigkeit des Zyklus

9.1.   Allgemeine Bemerkungen

Dieser Absatz gilt für Fahrzeuge, die technisch in der Lage sind, der Geschwindigkeitskurve des in Absatz 1 dieses Unteranhangs genannten Zyklus (Basiszyklus oder miniaturisierter Basiszyklus) bei Geschwindigkeiten zu folgen, die geringer sind als ihre Höchstgeschwindigkeit, deren Höchstgeschwindigkeit jedoch geringer ist als die Höchstgeschwindigkeit des Zyklus. Die Höchstgeschwindigkeit eines solchen Fahrzeugs wird im Folgenden als „begrenzte Geschwindigkeit“ vcap bezeichnet. Die Höchstgeschwindigkeit des Basiszyklus wird im Folgenden als vmax,cycle bezeichnet.

In solchen Fällen wird der Basiszyklus gemäß Absatz 9.2 geändert, um für den Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit dieselbe Zyklusstrecke wie für den Basiszyklus zu erhalten.

9.2.   Berechnungsschritte

9.2.1.   Bestimmung der Differenz der Strecke pro Zyklusphase

Ein Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwndigkeit ist abzuleiten, indem alle Werte der Fahrzeuggeschwindigkeiten vi (wobei vi > vcap) durch vcap.ersetzt werden.

9.2.1.1
Ist vcap < vmax,medium, so sind die Strecken der Phasen mit mittlerer Geschwindigkeit im Falle des Basiszyklus dbase,medium und des Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit dcap,medium mit der folgenden Gleichung für beide Zyklen zu berechnen:

Dabei ist:

vmax,mediumist die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit der Phase mit mittlerer Geschwindigkeit gemäß Tabelle A1/2 für Fahrzeuge der Klasse 1, gemäß Tabelle A1/4 für Fahrzeuge der Klasse 2, gemäß Tabelle A1/8 für Fahrzeuge der Klasse 3a und gemäß Tabelle A1/9 für Fahrzeuge der Klasse 3b.
9.2.1.2.
Ist vcap < vmax,medium, so sind die Strecken der Phasen mit hoher Geschwindigkeit im Falle des Basiszyklus dbase,medium und des Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit dcap,medium mit der folgenden Gleichung für beide Zyklen zu berechnen:

vmax,mediumist die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit der Phase mit hoher Geschwindigkeit gemäß Tabelle A1/5 für Fahrzeuge der Klasse 2, gemäß Tabelle A1/10 für Fahrzeuge der Klasse 3a und gemäß Tabelle A1/11 für Fahrzeuge der Klasse 3b.
9.2.1.3
Die Strecken der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit im Falle des Basiszyklus dbase,exhigh und des Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit dcap,exhigh sind für die Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit in beiden Zyklen mit der folgenden Gleichung zu berechnen:

9.2.2.   Bestimmung der dem Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit hinzuzufügenden Zeiträume zum Ausgleich von Streckendifferenzen

Um eine Streckendifferenz zwischen dem Basiszyklus und dem Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit auszugleichen, sind Letzterem, gemäß der Beschreibung in den folgenden Absätzen, entsprechende Zeiträume (vi = vcap s) hinzuzufügen.

9.2.2.1.   Zusätzlicher Zeitraum für die Phase mit mittlerer Geschwindigkeit

Ist vcap < vmax,medium, so ist der zusätzliche Zeitraum, der im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit der Phase mit mittlerer Geschwindigkeit hinzugefügt wird, mit der folgenden Gleichung zu berechnen:

Die Anzahl der Zeitabschnitte nadd,medium (wobei vi = vcap), die im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit der Phase mit mittlerer Geschwindigkeit hinzugefügt wird, entspricht dem auf die nächste ganze Zahl gerundeten Wert von Δtmedium, (z. B. ist 1,4 auf 1 abzurunden und 1,5 auf 2 aufzurunden).

9.2.2.2.   Zusätzlicher Zeitraum für die Phase mit hoher Geschwindigkeit

Ist vcap < vmax high, so ist der zusätzliche Zeitraum, der im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit den Phasen mit hoher Geschwindigkeit hinzugefügt wird, mit der folgenden Gleichung zu berechnen:

Die Anzahl der Zeitabschnitte nadd,high (wobei vi = vcap), die im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit der Phase mit hoher Geschwindigkeit hinzugefügt wird, entspricht dem auf die nächste ganze Zahl gerundeten Wert von Δthigh.

9.2.2.3

Der zusätzliche Zeitraum, der im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit hinzugefügt wird, ist mit der folgenden Gleichung zu berechnen:

Die Anzahl der Zeitabschnitte nadd,exhigh (wobei vi = vcap), die im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit hinzugefügt wird, entspricht dem auf die nächste ganze Zahl gerundeten Wert von Δtexhigh.

9.2.3.   Aufbau des letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit

9.2.3.1   Fahrzeuge der Klasse 1

Der erste Teil des letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit besteht aus der Fahrzeuggeschwindigkeitskurve des Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit bis zum letzten Abschnitt in der Phase mit mittlerer Geschwindigkeit, wobei v = vcap ist. Die Zeit dieses Abschnitts wird im Folgenden als tmedium bezeichnet.

Dann wird die Anzahl nadd,medium an Abschnitten hinzugefügt, wobei vi = vcap, so dass die Zeit des letzten Abschnitts gleich (tmedium + nadd,medium) ist.

Daraufhin ist der restliche Teil der Phase mit mittlerer Geschwindigkeit im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit, der mit demselben Teil des Basiszyklus identisch ist, hinzuzufügen, damit die Zeit des letzten Abschnitts (1022 + nadd,medium) beträgt.

9.2.3.2   Fahrzeuge der Klasse 2 und der Klasse 3

9.2.3.2.1
vcap < vmax,medium

Der erste Teil des letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit besteht aus der Fahrzeuggeschwindigkeitskurve des Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit bis zum letzten Abschnitt in der Phase mit mittlerer Geschwindigkeit, wobei v = vcap. Die Zeit dieses Abschnitts wird im Folgenden tmedium.bezeichnet.

Dann wird die Anzahl nadd,medium an Abschnitten hinzugefügt, wobei vi = vcap, so dass die Zeit des letzten Abschnitts gleich (tmedium + nadd,medium) ist.

Daraufhin ist der restliche Teil der Phase mit mittlerer Geschwindigkeit im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit, der mit demselben Teil des Basiszyklus identisch ist, hinzuzufügen, damit die Zeit des letzten Abschnitts (1022 + nadd,medium) beträgt.

Der nächste Schritt besteht darin, den ersten Teil der Phase mit hoher Geschwindigkeit im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit bis zum letzten Abschnitt in der Phase mit hoher Geschwindigkeit hinzuzufügen, wobei v = vcap. Die Zeit dieses Abschnitts im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit wird im Folgenden als thigh bezeichnet, so dass die Zeit dieses Abschnitts im letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit gleich (thigh + nadd,medium) ist.

Dann wird die Anzahl nadd,high an Abschnitten hinzugefügt, so dass die Zeit des letzten Abschnitts gleich (thigh + nadd,medium + nadd,high) ist.

Daraufhin ist der restliche Teil der Phase mit hoher Geschwindigkeit im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit, der mit demselben Teil des Basiszyklus identisch ist, hinzuzufügen, damit die Zeit des letzten Abschnitts gleich (1477 + nadd,medium + nadd,high) ist.

Der nächste Schritt besteht darin, den ersten Teil der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit bis zum letzten Abschnitt in der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit hinzuzufügen, wobei v = vcap. Die Zeit dieses Abschnitts im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit wird im Folgenden als texhigh bezeichnet, so dass die Zeit dieses Abschnitts im letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit gleich (texhigh + nadd,medium + nadd,high) ist.

Dann wird die Anzahl nadd,exhigh an Abschnitten hinzugefügt, so dass die Zeit des letzten Abschnitts gleich (texhigh + nadd,medium + nadd,high + nadd,exhigh) ist.

Daraufhin ist der restliche Teil der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit, der mit demselben Teil des Basiszyklus identisch ist, hinzuzufügen, damit die Zeit des letzten Abschnitts gleich (1800 + nadd,medium + nadd,high+ nadd,exhigh) ist.

Die Länge des letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit ist dieselbe wie die Länge des Basiszyklus, abgesehen von Unterschieden aufgrund der Auf- bzw. Abrundung für nadd,medium, nadd,high und nadd,exhigh.

9.2.3.2.2
vmax, medium <= vcap < vmax, highx0

Der erste Teil des letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit besteht aus der Fahrzeuggeschwindigkeitskurve des Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit bis zum letzten Abschnitt in der Phase mit hoher Geschwindigkeit, wobei v = vcap. Die Zeit dieses Abschnitts wird im Folgenden als thigh bezeichnet.

Dann wird die Anzahl nadd,high an Abschnitten hinzugefügt, so dass die Zeit des letzten Abschnitts gleich (thigh + nadd,high) ist.

Daraufhin ist der restliche Teil der Phase mit hoher Geschwindigkeit im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit, der mit demselben Teil des Basiszyklus identisch ist, hinzuzufügen, damit die Zeit des letzten Abschnitts (1477 + nadd,high) beträgt.

Der nächste Schritt besteht darin, den ersten Teil der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit bis zum letzten Abschnitt in der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit hinzuzufügen, wobei v = vcap. Die Zeit dieses Abschnitts im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit wird im Folgenden als texhigh bezeichnet, so dass die Zeit dieses Abschnitts im letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit gleich (texhigh + nadd,high) ist.

Dann wird die Anzahl nadd,exhigh an Abschnitten (wobei vi = vcap) hinzugefügt, so dass die Zeit des letzten Abschnitts gleich (texhigh + nadd,high + nadd,exhigh) ist.

Daraufhin ist der restliche Teil der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit, der mit demselben Teil des Basiszyklus identisch ist, hinzuzufügen, damit die Zeit des letzten Abschnitts gleich (1800 + nadd,high+ nadd,exhigh) ist.

Die Länge des letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit ist dieselbe wie die Länge des Basiszyklus, abgesehen von Unterschieden aufgrund der Auf- bzw. Abrundung für nadd,high und nadd,exhigh.

9.2.3.2.3
vmax, high <= vcap < vmax, exhigh

Der erste Teil des letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit besteht aus der Fahrzeuggeschwindigkeitskurve des Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit bis zum letzten Abschnitt in der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit, wobei v = vcap. Die Zeit dieses Abschnitts wird im Folgenden als texhigh bezeichnet.

Dann wird die Anzahl nadd,exhigh an Abschnitten (wobei vi = vcap) hinzugefügt, so dass die Zeit des letzten Abschnitts gleich (texhigh + nadd,exhigh) ist.

Daraufhin ist der restliche Teil der Phase mit sehr hoher Geschwindigkeit im Zwischenzyklus mit begrenzter Geschwindigkeit, der mit demselben Teil des Basiszyklus identisch ist, hinzuzufügen, damit die Zeit des letzten Abschnitts gleich (1800 + nadd,exhigh) ist.

Die Länge des letzten Zyklus mit begrenzter Geschwindigkeit ist dieselbe wie die Länge des Basiszyklus, abgesehen von Unterschieden aufgrund der Auf- bzw. Abrundung für nadd,exhigh.



Unteranhang 2

Unteranhang 2

Gangwahl und Bestimmung des Schaltpunkts bei Fahrzeugen mit Handschaltung

1.   Allgemeiner Ansatz

1.1.
Die in diesem Unteranhang beschriebenen Schaltverfahren gelten für Fahrzeuge mit Handschaltgetriebe.
1.2.
Die vorgeschriebenen Gänge und Schaltpunkte basieren auf dem Gleichgewicht zwischen der zur Überwindung des Fahrwiderstands erforderlichen Leistung und Beschleunigung, und der vom Motor in allen möglichen Gängen in einer spezifischen Zyklusphase gelieferten Leistung.
1.3.
Die Berechnung zur Bestimmung der zu verwendenden Gänge basiert auf den Motordrehzahlen und den Leistungskurven bei Volllast gegenüber der Motordrehzahl.
1.4.
Bei Fahrzeugen mit Dual-Range-Getriebe (niedrig und hoch) ist nur der für den normalen Straßenbetrieb ausgelegte Bereich für die Bestimmung der zu verwendenden Gänge zu berücksichtigen.
1.5.
Die Vorschriften für den Betrieb der Kupplung gelten nicht, wenn die Kupplung automatisch, ohne Aktivierung oder Deaktivierung durch den Fahrer, betrieben wird.
1.6.
Dieser Unteranhang gilt nicht für Fahrzeuge, die gemäß Unteranhang 8 geprüft werden.

2.   Erforderliche Daten und Vorberechnungen

Folgende Daten sind erforderlich und folgende Berechnungen durchzuführen, um die zu verwendenden Gänge zu bestimmen, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand gefahren wird.

a)
Prated, die maximale Motornennleistung wie vom Hersteller angegeben, in kW
b)
nrated, die Motornenndrehzahl, bei der der Motor seine Höchstleistung erreicht. Wird die Höchstleistung über einen Motordrehzahlbereich erreicht, so muss nrated der Mindestwert min–1 dieses Bereichs sein.
c)
nidle, die Leerlaufdrehzahl in min–1

nidle ist über einen Zeitraum von mindestens einer Minute und einer Erfassungsfrequenz von mindestenns 1 Hz zu messen, wobei sich der Motor in einem warmen Betriebszustand befinden, der Schalthebel in der Neutral-Stellung und die Kupplung aktiviert sein muss. Die Bedingungen in Bezug auf Temperatur, periphere Vorrichtungen, Zusatzeinrichtungen usw. entsprechenen denen von Prüfung Typ 1 gemäß Unteranhang 6.

Der in diesem Unteranhang zu verwendende Wert ist der arithmetische, auf den nächstgelegenen Wert von 10 min–1 gerundete oder gekürzte Durchschnitt über den Messzeitraum hinweg.

d)
ng, die Anzahl der Vorwärtsgänge

Die Vorwärtsgänge im Getriebebereich, der für den normalen Straßenbetrieb ausgelegt ist, sind in absteigender Reihenfolge des Verhältnisses zwischen Motordrehzahl in min–1 und Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h zu nummerieren. Gang 1 ist der Gang mit dem größten Verhältnis, Gang ng ist der Gang mit dem niedrigsten Verhältnis. „ng“ gibt die Anzahl der Vorwärtsgänge an.

e)
ndvi, das Verhältnis, das ermittelt wird, wenn die Motordrehzahl n durch die Fahrzeuggeschwindigkeit v für jeden Gang i von i bis ngmax, min–1/(km/h) geteilt wird.
f)
f0, f1, f2, die für die Prüfungen ausgewählten Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) N, N/(km/h) und N/(km/h)2
g)
nmax

nmax_95, die Mindestmotordrehzahl in min –1, bei der 95 % der Nennleistung erreicht sind

Ist der Wert von nmax_95 geringer als 65 % von nrated, so ist nmax_95 auf 65 % von nrated zu setzen.

Sind 65 % von
, so ist nmax_95 auf

Dabei gilt:

ngvmaxist in Absatz 2 Buchstabe i dieses Unteranhangs definiert
vmax,cycleist die Höchstgeschwindigkeit in km/h der Fahrzeuggeschwindigkeitskurve gemäß Unteranhang 1
nmaxist der Höchstwert von nmax_95 und nmax (ngvmax), min–1
h)
Pwot(n) ist die Leistungskurve bei Volllast über den Motordrehzahlbereich von nidle bis nrated oder nmax, oder ndv(ngvmax) × vmax, je nachdem welcher Wert größer ist

ndv(ngvmax) ist das Verhältnis, das ermittelt wird, wenn die Motordrehzahl n durch die Fahrzeuggeschwindigkeit v für den Gang ngvmax, min–1/(km/h) geteilt wird

Die Leistungskurve muss aus einer ausreichenden Anzahl an Datensätzen (n, Pwot) bestehen, so dass die Berechnung von Zwischenpunkten zwischen aufeinanderfolgenden Datensätzen mittels einer linearen Interpolation durchgeführt werden kann. Die Abweichung der linearen Interpolation von der Leistungskurve bei Volllast gemäß Anhang XX darf 2 % nicht übersteigen. Erster Datensatz: nidle oder niedriger. Datensätze müssen nicht gleichmäßig voneinander entfernt sein. Die Leistung bei Volllast im Falle von Motordrehzahlen, die nicht durch Anhang XX abgedeckt sind (z. B. nidle), sind gemäß der in Anhang XX beschriebenen Methode zu bestimmen.

i)
ngvmax

ngvmax ist der Gang, in dem die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit erreicht wird; er wird folgendermaßen bestimmt:

Ist vmax(ng) ≥ vmax(ng-1), dann ist

ngvmax = ng

ansonsten ngvmax = ng -1

Dabei ist:

vmax(ng)die Fahrzeuggeschwindigkeit, bei der die erforderliche Leistung auf der Straße dieselbe ist wie die zur Verfügung stehende Leistung Pwot, in Gang ng (siehe Abbildung A2/1a).
vmax(ng-1)die Fahrzeuggeschwindigkeit, bei der die erforderliche Leistung auf der Straße dieselbe ist wie die zur Verfügung stehende Leistung Pwot im nächstniedrigeren Gang (siehe Abbildung A2/1b).

Die erforderliche Leistung auf der Straße in kW wird mit folgender Gleichung berechnet:

Dabei ist:

vmaxdie Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h.

Die bei der Fahrzeuggeschwindigkeit im Gang ng oder ng-1 zur Verfügung stehende Leistung Pwot(n) kann anhand der Leistungskurve bei Volllast mit folgender Gleichung bestimmt werden:

und indem die Leistungswerte der Leistungskurve bei Volllast um 10 % verringert werden.

Abbildung A2/1a
Beispiel, in dem ngmax der höchste Gang ist
Abbildung A2/1b
Beispiel, in dem ngmax der zweithöchste Gang ist

j)
Ausschluss eines Kriechgangs

Gang 1 kann auf Antrag des Herstellers ausgeschlossen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1)
Das Fahrzeug hat kein Dual-Range-Getriebe.
2)
Die Fahrzeugfamilie ist für das Ziehen von Anhängern zugelassen.
3)

4)

5)
Das Fahrzeug, das eine Masse gemäß folgender Gleichung aufweist, muss in der Lage sein, auf einer Steigung von mindestens 12 % in einem Zeitraum von 5 Minuten fünfmal innerhalb von 4 Sekunden aus dem Stillstand loszufahren.

mr + 25 kg + (MC – mr – 25 kg) × 0,28 (0,15 bei Fahrzeugen der Klasse M).

Dabei gilt:

ndv(ngvmax)ist das Verhältnis, das ermittelt wird, wenn die Motordrehzahl n durch die Fahrzeuggeschwindigkeit v für den Gang ngvmax, min–1/(km/h) geteilt wird
mrist die Masse in fahrbereitem Zustand in kg
MCist die Bruttozugmasse (Bruttofahrzeugmasse + maximale Masse des Anhängers) in kg

In diesem Fall wird Gang 1 nicht verwendet, wenn der Zyklus auf einem Rollenprüfstand gefahren wird, und die Gänge sind neu zu nummerieren, wobei mit dem zweiten Gang als Gang 1 begonnen wird.

k)
Definition von nmin_drive

nmin_drive ist die Mindestmotordrehzahl in min–1, wenn das Fahrzeug in Bewegung ist.

Für ngear = 1, nmin_drive = nidle

Für ngear = 2

a)
für Schaltungen vom ersten in den zweiten Gang:

nmin_drive = 1,15 ×nidle

b)
für Verzögerungen bis zum Stillstand:

nmin_drive = nidle.

c)
für alle anderen Fahrbedingungen:

nmin_drive = 0,9 × nidle.

Für ngear > 2, nmin_drive wird bestimmt durch:

nmin_drive = nidle + 0,125 × (nrated -nidle).

Das Endergebnis für nmin_drive ist auf die nächste ganzstellige Zahl zu runden. Beispiel: 1 199,5 wird zu 1 200 , 1 199,4 wird zu 1 199 .

Falls vom Hersteller gewünscht, können höhere Werte verwendet werden.

l)
TM, ist die Prüfmasse des Fahrzeugs in kg.

3.   Berechnungen von erforderlicher Leistung, Drehzahlen, zur Verfügung stehender Leistung und des möglichen und zu verwendenden Ganges

3.1.   Berechnungen der erforderlichen Leistung

Für jede Sekunde j der Zykluskurve ist die zur Überwindung des Fahrwiderstands und zur Beschleunigung erforderliche Leistung mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

Prequired,jdie erforderliche Leistung bei Sekunde j in kW
ajdie Fahrzeugbeschleunigung bei Sekunde j in m/s2,
;
krein Faktor, mit dem die Trägheitswiderstände des Antriebsstranges während der Beschleunigung berücksichtigt werden; er ist auf 1,03 festgesetzt.

3.2.   Bestimmung der Drehzahlen

Immer wenn vj < 1 km/h ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug stillsteht und die Motordrehzahl ist auf nidle zu setzen. Der Gangschalthebel ist in die neutrale Stellung zu bringen, wobei die Kupplung aktiviert sein muss, außer eine Sekunde vor dem Beginn einer Beschleunigung aus dem Stillstand, wenn der erste Gang bei deaktivierter Kupplung auszuwählen ist.

Immer wenn vj ≥ 1 km/h der Zykluskurve und jeder Gang i gleich i = 1 bis ngmax, ist die Motordrehzahl ni,j mit folgender Gleichung zu berechnen:

3.3.   Auswahl möglicher Gänge in Bezug auf die Motordrehzahl

Die folgenden Gänge können zum Durchfahren der Geschwindigkeitskure mit vj ausgewählt werden:

a)
alle Gänge i < ngvmax wobei nmin_drive ≤ ni,j ≤ nmax_95,
b)
alle Gänge i ≥ ngvmax wobei nmin_drive ≤ ni,j ≤ nmax (ngvmax)
c)
Gang 1, wenn n1,j < nmin_drive.

Wenn aj ≤ 0 und ni,j ≤ nidle, so ist ni,j auf nidle zu setzen und die Kupplung ist zu deaktivieren.

Wenn aj > 0 und ni,j ≤ (1,15 × nidle), so ist ni,j auf (1,15 × nidle) zu setzen und die Kupplung ist zu deaktivieren.

3.4.   Berechnung der zur Verfügung stehenden Leistung

Die für jeden möglichen Gang zur Verfügung stehende Leistung und jeder Fahrzeuggeschwindigkeitswert der Zykluskurve, vi, ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

Prateddie Nennleistung in kW
Pwotdie bei ni,j bei Volllast zur Verfügung stehende Leistung gemäß der Leistungskurve bei Volllast
SMeine Sicherheitsspanne, die sich aus dem Unterschied zwischen der bei stationärer Volllast zur Verfügung stehenden Leistung gemäß der Leistungskurve und der bei Übergangsbedingungen verfügbaren Leistung ergibt. SM wird auf 10 % gesetzt.
ASMeine zusätzliche exponentielle Leistungssicherheitsspanne, die auf Antrag des Herstellers angewendet werden kann. ASM kommt zwischen nidle und nstart voll zur Geltung und nähert sich bei nend dem Wert null exponentiell an, wie durch die folgenden Anforderungen beschrieben:

Wenn ni,j ≤ nstart, dann ist ASM = ASM0

Wenn ni,j > nstart, dann gilt:

ASM0, nstart und nend sind vom Hersteller zu definieren, müssen aber folgende Bedingungen erfüllen:

nstart ≥ nidle

nend > nstart

Wenn aj > 0 und i = 1 oder i = 2 und Pavailable_i,i < Prequired,j, dann ist ni,j in Schritten von 1 min–1 zu steigern, bis Pavailable_i,i < Prequired,j, und die Kupplung ist zu deaktivieren.

3.5.   Bestimmung möglicher Gänge, die zu verwenden sind

Die möglichen Gänge, die zu verwenden sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die Bedingungen von Absatz 3.3 sind erfüllt und
b)
Pavailable_i,j ≥ Prequired,j

Der erste, für jede Sekunde j der Zykluskurve zu verwendende Gang ist der höchstmögliche letzte Gang imax. Bei einem Start aus dem Stillstand ist nur der erste Gang zu verwenden.

Der niedrigstmögliche letzte Gang ist imin.

4.   Zusätzliche Anforderungen für Korrekturen und/oder Änderungen an der Verwendung von Gängen

Die erste Gangwahl ist zu prüfen und zu ändern, um zu häufige Gangwechsel zu vermeiden und die Fahrbarkeit und Handhabbarkeit zu gewährleisten.

Eine Beschleunigungsphase ist ein Zeitabschnitt von mehr als 3 Sekunden bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit von ≥ 1 km/h und einem monotonen Anstieg der Fahrzeuggeschwindigkeit. Eine Verzögerungsphase ist ein Zeitabschnitt von mehr als 3 Sekunden bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit von ≥ 1 km/h und einem monotonen Abnehmen der Fahrzeuggeschwindigkeit.

Korrekturen und/oder Änderungen sind gemäß den folgenden Anforderungen durchzuführen:

a)
Ist bei einer höheren Fahrzeuggeschwindigkeit während einer Beschleunigungsphase ein niedrigerer Gang erforderlich, so sind die zuvor verwendeten höheren Gänge auf den niedrigeren Gang zu korrigieren.

Beispiel: vj < vj+1 < vj+2 < vj+3 < vj+4 < vj+5 < vj+6. Die ursprünglich berechnete Verwendung der Gänge ist 2, 3, 3, 3, 2, 2, 3. In diesem Fall ist die Verwendung der Gänge so zu korrigieren: 2, 2, 2, 2, 2, 2, 3.

b)
Gänge, die bei Beschleunigungen verwendet werden, sind für mindestens 2 Sekunden zu verwenden (z. B. ist die Gangabfolge 1, 2, 3, 3, 3, 3, 3 durch 1, 1, 2, 2, 3, 3, 3 zu ersetzen). Während der Beschleunigungsphasen dürfen keine Gänge ausgelassen werden.
c)
Während einer Verzögerungsphase sind Gänge mit ngear > 2 so lange zu verwenden, bis die Motordrehzahl unter nmin_drive fällt.

Dauert ein Gangabschnitt nur 1 Sekunde, so ist dieser durch den Gang 0 zu ersetzen und die Kupplung ist zu deaktivieren.

Dauert ein Gangabschnitt 2 Sekunden, so ist dieser für die erste Sekunde durch den Gang 0 und für die zweite Sekunde durch den Gang zu ersetzen, der nach dem 2-Sekunden-Abschnitt folgt. Die Kupplung ist für die erste Sekunde zu deaktivieren.

Beispiel: Die Gangabfolge 5, 4, 4, 2 ist durch 5, 0, 2, 2 zu ersetzen.

d)
Der zweite Gang ist während einer Verzögerungsphase innerhalb eines kurzen Zyklusabschnitts so lange zu verwenden, bis die Motordrehzahl unter (0,9 × nidle) fällt.

Fällt die Motordrehzahl unter nidle, so ist die Kupplung zu deaktivieren.

e)
Falls die Verzögerungsphase der letzte Teil eines kurzen Abschnitts kurz vor einer Haltephase ist und der zweite Gang nur für höchstens 2 Sekunden verwendet werden würde, so kann die Kupplung entweder deaktiviert werden oder der Schalthebel in die Neutral-Stellung gesetzt werden und die Kupplung dabei aktiviert bleiben.

Zurückschalten ist während dieser Verzögerungsphasen nicht erlaubt.

f)
Wird der Gang i für einen Zeitabschnitt von 1 bis 5 Sekunden verwendet und ist der in diesem Zeitabschnitt verwendete Gang niedriger und ist der Gang nach diesem Abschnitt derselbe oder niedriger als der Gang vor diesem Abschnitt, so ist der Gang für diesen Abschnitt auf den Gang vor diesem Abschnitt zu korrigieren.

Beispiele:

i)
Gangabfolge i – 1, i, i – 1 ist durch i – 1, i – 1,i – 1 zu ersetzen
ii)
Gangabfolge i – 1, i, i, i – 1 ist durch i – 1, i – 1, i – 1, i – 1 zu ersetzen
iii)
Gangabfolge i – 1, i, i,i, i – 1 ist durch i – 1, i – 1,i – 1, i – 1, i – 1 zu ersetzen
iv)
Gangabfolge i – 1, i, i, i, i, i – 1 ist durch i – 1, i – 1, i – 1, i – 1, i – 1,i – 1 zu ersetzen
v)
Gangabfolge i – 1, i, i, i, i, i, i – 1 ist durch i – 1, i – 1, i – 1, i – 1, i – 1,i – 1, i – 1 zu ersetzen.

In allen Fällen i) bis v) muss i – 1 ≥ imin erfüllt sein.

5.

Die Absätze 4. a bis einschließlich 4. f sind sequentiell anzuwenden, wobei in jedesmal die gesamte Zykluskurve zu scannen ist. Da Änderungen an den Absätzen 4. a bis 4. f dieses Unteranhangs neue Abfolgen hinsichtlich der Verwendung der Gänge zur Folge haben können, sind diese neuen Gangabfolgen dreimal zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Damit die Richtigkeit der Berechnung bewertet werden kann, ist der durchschnittliche Gang für v ≥ 1 km/h (auf vier Dezimalstellen gerundet) zu berechnen und in alle einschlägigen Prüfberichte aufzunehmen.



Unteranhang 3

Unteranhang 3

Reserviert



Unteranhang 4

Unteranhang 4

Fahrwiderstand auf der Straße und Einstellung des Rollenprüfstands

1.   Anwendungsbereich

In diesem Unteranhang wird die Bestimmung des Fahrwiderstands eines Prüffahrzeugs auf der Straße und die Übertragung dieses Fahrwiderstands auf einen Rollenprüfstand beschrieben.

2.   Begriffe und Definitionen

2.1.   Reserviert

2.2.

Geschwindigkeitsbezugspunkte beginnen bei 20 km/h und erfolgen in Schritten von 10 km/h und mit der höchsten Bezugsgeschwindigkeit gemäß folgenden Bestimmungen:

a)
Der höchste Geschwindigkeitsbezugspunkt ist 130 km/h oder der Geschwindigkeitsbezugspunkt, der sich unmittelbar vor der Höchstgeschwindigkeit des anzuwendenden Prüfzyklus befindet, falls dieser Wert weniger als 130 km/h beträgt. Falls der anzuwendende Prüfzyklus weniger als 4 Zyklusphasen enthält (niedrig, mittel, hoch, sehr hoch) und auf Antrag des Herstellers und mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde kann die höchste Bezugsgeschwindigkeit auf den Geschwindigkeitsbezugspunkt erhöht werden, der unmittelbar vor der Höchstgeschwindigkeit der nächsthöheren Phase liegt, jedoch nicht höher als 130 km/h; in diesem Fall erfolgt die Bestimmung des Fahrwiderstands auf der Straße und die Einstellung des Rollenprüfstands mit denselben Geschwindigkeitsbezugspunkten.
b)
Falls ein Geschwindigkeitsbezugspunkt, der für den Zyklus gilt plus 14 km/h, größer oder gleich vmax ist, so ist dieser Geschwindigkeitsbezugspunkt von der Ausrollprüfung und der Einstellung des Rollenprüfstands auszunehmen. Der nächstniedrigere Geschwindigkeitsbezugspunkt wird dann zum höchsten Geschwindigkeitsbezugspunkt für das Fahrzeug.
2.3.Unbeschadet anderer Bestimmungen ist gemäß Unteranhang 7 Absatz 5 ein Zyklus-Energiebedarf hinsichtlich der Sollgeschwindigkeitskurve des anzuwendenden Fahrzyklus zu berechnen.
2.4.

f0, f1, f2 sind die gemäß diesem Unteranhang bestimmten Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) der Fahrwiderstandsgleichung F = f0 + f1 × v + f2 × v2,

f0ist der konstante Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) in N
f1ist der Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) erster Ordnung in N/(km/h)
f2ist der Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) zweiter Ordnung in N/(km/h)2.

Unbeschadet anderer Bestimmungen sind die Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) mit einer linearen Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate über den ganzen Bereich der Geschwindigkeitsbezugspunkte zu berechnen.

2.5.Rotierende Masse

2.5.1.   Bestimmung von mr

mr ist die gleichwertige effektive Masse aller Räder und Fahrzeugbauteile in kg, die, bei Getriebe in Neutral-Stellung, mit den Rädern auf der Straße rotieren. mr ist mittels eines geeigneten und von der Genehmigungsbehörde genehmigten Verfahrens zu messen oder zu berechnen. Wahlweise kann mr auf 3 % der Summe aus der Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich 25 kg geschätzt werden.

2.5.2.   Anwendung der rotierenden Masse auf den Fahrwiderstand (Straße)

Die Ausrollzeiten sind auf die Kräfte zu übertragen und umgekehrt, wobei die anzuwendende Prüfmasse plus mr zu berücksichtigen sind. Dies gilt sowohl für Messungen auf der Straße als auch auf dem Rollenprüfstand.

2.5.3.   Anwendung der rotierenden Masse auf die Schwungmasseneinstellung

Wenn das Fahrzeug auf einem 4-Rad-Prüfstand geprüft wird und beide Achsen rotieren und diese die Ergebnisse der Messungen auf dem Prüfstand beeinflussen, so ist der Wert der gleichwertigen Schwungmasse des Rollenprüfstands auf den Wert der anzuwendenden Prüfmasse zu setzen.

Ansonsten ist der Wert der gleichwertigen Schwungmasse des Rollenprüfstands auf den Wert der Prüfmasse zuzüglich entweder der gleichwertigen effektiven Masse der Räder, die die Messergebnisse nicht beeinflussen, oder 50 % von mr zu setzen.

3.   Allgemeine Anforderungen

Der Hersteller ist für die Genauigkeit der Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) verantwortlich und gewährleistet dies für jedes Serienfahrzeug in der Fahrwiderstandsfamilie (Straße). Toleranzen in der Bestimmung, der Simulation und den Berechnungsmethoden dürfen nicht verwendet werden, damit der Fahrwiderstand (Straße) von Serienfahrzeugen nicht unterschätzt wird. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist die Genauigkeit der Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) eines individuellen Fahrzeugs nachzuweisen.

3.1.   Gesamtmessgenauigkeit

Die erforderliche Gesamtmessgenauigkeit muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Fahrzeuggeschwindigkeit: ± 0,2 km/h mit einer Messfrequenz von mindestens 10 Hz
b)
Zeitgenauigkeit, Präzision und Auflösung: min. ± 10 ms
c)
Raddrehmoment: ± 6 Nm oder ± 0,5 % des höchsten gemessenen Gesamtdrehmoments für das ganze Fahrzeug, je nachdem welcher Wert höher ist, bei einer Messfrequenz von mindestens 10 Hz
d)
Windgeschwindigkeit: ± 0,3 m/s mit einer Messfrequenz von mindestens 1 Hz
e)
Windrichtung: ± 3° mit einer Messfrequenz von mindestens 1 Hz
f)
Umgebungstemperatur: ± 1° C mit einer Messfrequenz von mindestens 0,1 Hz
g)
Luftdruck: ± 0,3 kPa mit einer Messfrequenz von mindestens 0,1 Hz
h)
Die Fahrzeugmasse ist vor und nach der Prüfung auf derselben Waage zu messen: ± 10 kg (± 20 kg für Fahrzeuge > 4 000 kg)
i)
Reifendruck: ± 5 kPa
j)
Radumdrehungsfrequenz: ± 0,05 s-1 oder 1 %, je nachdem welcher Wert höher ist

3.2.   Windkanalkriterien

3.2.1.   Windgeschwindigkeit

Die Windgeschwindigkeit muss während einer Messung im Mittelpunkt des Prüfbereichs innerhalb von n ± 2 km/h bleiben. Die mögliche Windgeschwindigkeit muss mindestens 140 km/h betragen.

3.2.2.   Lufttemperatur

Die Lufttemperatur muss während einer Messung im Mittelpunkt des Prüfbereichs innerhalb von ± 3 °C bleiben. Die Verteilung der Lufttemperatur am Düsenauslass muss innerhalb von ± 3 °C bleiben.

3.2.3.   Turbulenzen

Um ein gleichmäßiges Gitternetz mit dreimal drei Rechtecken über dem Düsenauslass zu erhalten, darf die Turbulenzintensität Tu 1 % nicht überschreiten. Siehe Abbildung A4/1.

Abbildung A4/1

Turbulenzintensität

Dabei ist:

Tudie Turbulenzintensität
u′die Fluktuation der Turbulenzgeschwindigkeit in m/s
U∞die ungestörte Strömungsgeschwindigkeit in m/s

3.2.4.   Festes Blockierungsverhältnis

Das Fahrzeugblockierungsverhältnis εsb, das als der Quotient aus der Fläche der Fahrzeugfront und der Fläche des Düsenauslasses ausgedrückt wird, ist nach folgender Gleichung zu berechnen und darf 0,35 nicht übersteigen.

Dabei ist:

εsbdas Fahrzeugblockierungsverhältnis
Afdie Fläche der Fahrzeugfront in m2
Anozzledie Fläche des Düsenauslasses in m2

3.2.5.   Rotierende Räder

Damit der aerodynamische Einfluss der Räder bestimmt werden kann, müssen die Räder des Prüffahrzeugs mit einer solchen Geschwindigkeit rotieren, dass die sich daraus ergebende Fahrzeuggeschwindigkeit innerhalb einer Toleranz von ± 3 km/h der Windgeschwindigkeit liegt.

3.2.6.   Laufband

Um die Strömung unter dem Prüffahrzeug zu simulieren, muss der Windkanal mit einem Laufband ausgerüstet sein, das über die ganze Länge des Fahrzeugs verläuft. Die lineare Geschwindigkeit des Laufbands muss innerhalb ± 3 km/h der Windgeschwindigkeit liegen.

3.2.7.   Fluidströmungswinkel

An neun gleichmäßig verteilten Punkten über dem Düsenbereich darf die mittlere quadratische Abweichung beider Winkel (Y-, Z-Ebene) α und β am Düsenauslass 1° nicht überschreiten.

3.2.8.   Luftdruck

An neun gleichmäßig verteilten Punkten über dem Düsenauslass muss die Standardabweichung des Gesamtdrucks am Düsenauslass gleich oder kleiner als 0,02 sein.

Dabei ist:

σdie Standardabweichung des Druckverhältnisses ;
ΔPtdie Schwankung des Gesamtdrucks zwischen den Messpunkten in N/m2
qder dynamische Druck N/m2

Die absolute Differenz des Druckkoeffizienten cp über eine Distanz von 3 Metern vor und 3 Metern hinter dem Mittelpunkt der Waage im leeren Prüfabschnitt und in einer Höhe des Mittelpunkts des Düsenauslasses darf nicht um mehr als ± 0,02 abweichen.

Dabei ist:

cpder Druckkoeffizient.

3.2.9.   Dicke der Grenzschicht

Bei x = 0 (Mittelpunkt der Waage) muss die Windgeschwindigkeit mindestens 99 % der Einströmgeschwindigkeit 30 mm über dem Boden des Windkanals betragen.

Dabei ist:

δ99der Abstand senkrecht zur Straße, wo 99 % der ungestörten Strömungsgeschwindigkeit erreicht werden (Dicke der Grenzschicht).

3.2.10.   Rückhalteblockierungsverhältnis

Das Rückhaltesystem darf sich nicht vor dem Fahrzeug befinden. Das relative Blockierungsverhältnis der Fahrzeugfront εrestr aufgrund des Rückhaltesystems darf 0,10 nicht überschreiten.

Dabei ist:

εrestrdas relative Blockierungsverhältnis des Rückhaltesystems
Arestrdie Fahrzeugfront des Rückhaltesystems, auf die Düsenvorderseite projiziert, in m2
Afdie Fläche der Fahrzeugfront in m2

3.2.11.   Messung der Genauigkeit der Waage in der x-Richtung

Die Ungenauigkeit der sich in der x-Richtung ergebenden Kraft darf ± 5 N nicht überschreiten. Die Auflösung der gemessenen Kraft muss innerhalb ± 3 N liegen.

3.2.12.   Wiederholbarkeit der Messung

Die Wiederholbarkeit der gemessenen Kraft muss innerhalb ± 3 N liegen.

4.   Messung des Fahrwiderstands auf der Straße

4.1.   Anforderungen für die Straßenprüfung

4.1.1.   Atmosphärische Bedingungen für die Straßenprüfung

4.1.1.1.   Zulässige Windbedingungen

Die maximal zulässigen Windbedingungen für die Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) werden in den Absätzen 4.1.1.1.1 und 4.1.1.1.2 beschrieben.

Zur Feststellung der Anwendbarkeit des zu verwendenden Typs der Anemometrie ist der arithmetische Durchschnitt der Windgeschwindigkeit mittels kontinuierlicher Windgeschwindigkeitsmessungen zu bestimmen, indem ein anerkanntes meteorologisches Instrument an einer an der Prüfstrecke liegenden Stelle und in einer sich über dem Fahrbahnniveau befindenden Höhe, wo die repräsentativsten Windbedingungen auftreten, verwendet wird.

Können keine Prüfungen in entgegengesetzter Richtung auf dem selben Abschnitt der Prüfstrecke durchgeführt werden (z. B. auf einer ovalen Prüfstrecke mit obligatorischer Fahrtrichtung), so sind die Windgeschwindigkeit und die Richtung auf jedem Teil der Prüfstrecke zu messen. In diesem Fall bestimmt der höhere gemessene Wert den zu verwendenden Typ der Anemometrie und der niedrigere Wert bestimmt das Kriterium der Zulässigkeit eines Verzichts auf die Windkorrektur.

4.1.1.1.1.   Zulässige Windbedingungen bei der Verwendung stationärer Anemometrie

Stationäre Anemometrie ist nur zu verwenden, wenn Windgeschwindigkeiten über einen Zeitraum von 5 Sekunden im Durchschnitt weniger als 5 m/s betragen und die Spitzenwindgeschwindigkeiten in weniger als 2 Sekunden weniger als 8 m/s betragen. Außerdem muss die Vektorkomponente der Windgeschwindigkeit, die quer zur Prüfstrecke verläuft, weniger als 2 m/s betragen. Jegliche Windkorrektur ist gemäß Absatz 4.5.3 dieses Unteranhangs zu berechnen. Auf eine Windkorrektur kann verzichtet werden, wenn die niedrigste arithmetische durchschnittliche Windgeschwindigkeit 2 m/s oder weniger beträgt.

4.1.1.1.2.   Windbedingungen und On-Board-Anemometrie

Für Prüfungen mit einem On-Board-Anemometer ist ein Gerät gemäß Absatz 4.3.2 dieses Unteranhangs zu verwenden. Die arithmetische Gesamtwindgeschwindigkeit während der Prüfung auf der Prüfstrecke muss weniger als 7 m/s betragen mit Spitzenwindgeschwindigkeiten von weniger als 10 m/s. Außerdem muss die Vektorkomponente der Windgeschwindigkeit auf der Straße weniger als 4 m/s betragen.

4.1.1.2.   Umgebungstemperatur

Die Umgebungstemperatur muss im Bereich von 5 °C bis einschließlich 35 °C liegen.

Beträgt die Differenz zwischen der höchsten und der niedrigsten gemessenen Temperatur während der Ausrollprüfung mehr als 5 °C, so ist die Temperaturkorrektur separat auf jede Fahrt mit dem arithmetischen Durchschnitt der Umgebungstemperatur dieser Fahrt anzuwenden.

In diesem Fall sind die Werte der Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0, f1 und f2 zu bestimmen und für jede einzelne Fahrt zu korrigieren. Die endgültigen Werte von f0, f1 and f2 müssen dem arithmetischen Durchschnitt der individuell korrigierten Koeffizienten f0, f1 und f2 entsprechen.

Es steht dem Hersteller frei, Ausrollprüfungen zwischen 1 °C und 5 °C durchzuführen.

4.1.2.   Prüfstrecke

Die Straßenoberfläche muss flach, eben, sauber und trocken sein und darf keine Hindernisse oder Windschutzwände aufweisen, die die Messung des Fahrwiderstands beeinträchtigen könnten; ihre Struktur und Zusammensetzung muss repräsentativ für derzeitige städtische und Fernstraßenbeläge sein. Die Längsneigung der Prüfstrecke darf nicht mehr als ± 1 % betragen. Die lokale Neigung zwischen beliebigen, 3 Meter voneinander entfernten Punkten darf nicht mehr als ± 0,5 % von dieser Längsneigung abweichen. Können keine Prüfungen in entgegengesetzten Richtungen auf dem selben Abschnitt der Prüfstrecke durchgeführt werden (z. B. auf einer ovalen Prüfstrecke mit obligatorischer Fahrtrichtung), so muss die Summe der Längsneigungen der parallelen Prüfstreckenabschnitte zwischen 0 und einer Steigung von 0,1 % liegen. Die Wölbung der Prüfstrecke muss 1,5 % betragen.

4.2.   Vorbereitung

4.2.1.   Prüffahrzeug

Jedes Prüffahrzeug muss mit allen seinen Bauteilen der Produktionsserie entsprechen, andernfalls, wenn das Fahrzeug sich von dem Serienfahrzeug unterscheidet, ist eine vollständige Beschreibung in alle einschlägigen Prüfberichte aufzunehmen.

4.2.1.1.   Keine Anwendung der Interpolationsmethode

Aus der Interpolationsfamilie ist ein Prüffahrzeug (Fahrzeug H) mit der Kombination aus Merkmalen auszuwählen, die für den Fahrwiderstand (Straße) relevant sind (d. h. Masse, Luftwiderstand und Reifenrollwiderstand), und den höchsten Zyklusenergiebedarf verursachen (siehe Absatz 5.6 dieses Anhangs).

Ist der aerodynamische Einfluss der verschiedenen Felgen innerhalb einer Interpolationsfamilie nicht bekannt, so muss die Auswahl auf dem größten zu erwartenden Luftwiderstand basieren. Als Orientierungshilfe bei der Auswahl ist zu berücksichtigen, dass der größte Luftwiderstand für ein Rad mit a) der größten Breite, b) dem größten Durchmesser und c) der am weitesten geöffneten Struktur (in dieser Reihenfolge) zu erwarten ist.

Die Auswahl des Rades muss unbeschadet der Anforderung hinsichtlich des höchsten Zyklusenergiebedarfs erfolgen.

4.2.1.2.   Anwendung der Interpolationsmethode

Auf Antrag des Herstellers kann die Interpolationsmethode für Einzelfahrzeuge in der Interpolationsfamilie angewendet werden (siehe Absatz 1.2.3.1 von Unteranhang 6 und Absatz 3.2.3.2 von Unteranhang 7).

In diesem Fall sind zwei Prüffahrzeuge, die den Anforderungen der Interpolationsmethode genügen, aus der Interpolationsfamilie auszuwählen (Absätze 1.2.3.1 und 1.2.3.2 von Unteranhang 6).

Prüffahrzeug H muss das Fahrzeug sein, das den höheren und vorzugsweise den höchsten Zyklusenergiebedarf dieser Auswahl verursacht, während Prüffahrzeug L das Fahrzeug sein muss, das den geringeren und vorzugsweise den geringsten Zyklusenergiebedarf verursacht.

Alle Teile der Zusatzausrüstung und/oder Karosserieformen, die nicht in der Interpolationsmethode berücksichtigt werden sollen, sind an den beiden Prüffahrzeugen H und L so anzubringen, dass sie aufgrund ihrer für den Fahrwiderstand (Straße) relevanten Merkmale (d. h. Masse, Luftwiderstand und Reifenrollwiderstand) die höchste Kombination des Zyklusenergiebedarfs verursachen.

4.2.1.3.   Anwendung der Fahrwiderstandsfamilie (Straße)

4.2.1.3.1.
Auf Antrag des Herstellers und bei Erfüllung der Kriterien von Absatz 5.7 dieses Anhangs sind die Werte des Fahrwiderstands (Straße) für die Fahrzeuge H und L einer Interpolationsfamilie zu berechnen.
4.2.1.3.2.
Für die Zwecke von Absatz 4.2.1.3 dieses Unteranhangs ist das Fahrzeug H einer Fahrwiderstandsfamilie (Straße) als „Fahrzeug HR“ zu bezeichnen. Alle Bezugnahmen auf „Fahrzeug H“ in Absatz 4.2.1 dieses Unteranhangs sind durch „Fahrzeug HR“ und alle Bezugnahmen auf eine Interpolationsfamilie in Absatz 4.2.1 dieses Unteranhangs sind durch „Fahrwiderstandsfamilie (Straße)“ zu ersetzen.
4.2.1.3.3.
Für die Zwecke von Absatz 4.2.1.3 dieses Unteranhangs ist das Fahrzeug L einer Fahrwiderstandsfamilie (Straße) als „Fahrzeug LR“ zu bezeichnen. Alle Bezugnahmen auf „Fahrzeug L“ in Absatz 4.2.1 dieses Unteranhangs sind durch „Fahrzeug LR“ und alle Bezugnahmen auf eine Interpolationsfamilie in Absatz 4.2.1 dieses Unteranhangs sind durch „Fahrwiderstandsfamilie (Straße)“ zu ersetzen.
4.2.1.3.4.
Unbeschadet der Anforderungen in den Absätzen 1.2.3.1 und 1.2.3.2 von Unteranhang 6 hinsichtlich des Umfangs einer Interpolationsfamilie muss die Differenz des Zyklusenergiebedarfs zwischen HR und LR der Fahrwiderstandsfamilie (Straße), basierend auf HR über einen vollständigen WLTC-Zyklus Klasse 3, mindestens 4 % betragen und sie darf 35 % nicht übersteigen.

Ist mehr als ein Getriebe in der Fahrwiderstandsfamilie (Straße) enthalten, so ist das Getriebe mit den größten Leistungsverlusten für die Bestimmung des Fahrwiderstands zu verwenden.

4.2.1.3.5.
Die Fahrwiderstände (Straße) HR und/oder LR sind gemäß diesem Unteranhang zu bestimmen.

Der Fahrwiderstand (Straße) von H- und L-Fahrzeugen einer Interpolationsfamilie innerhalb der Fahrwiderstandsfamilie (Straße) ist gemäß den Absätzen 3.2.3.2.2 bis 3.2.3.2.2.4 einschließlich von Unteranhang 7 folgendermaßen zu berechnen:

a)
indem HR und LR der Fahrwiderstandsfamilie (Straße) anstelle von H und L für die Gleichungen verwendet werden
b)
indem die Fahrwiderstandsparameter (Straße) (d. h. Prüfmasse, Δ(CD × Af) in Bezug zu Fahrzeug LR und der Reifenrollwiderstand) von Fahrzeug H (oder L) der Interpolationsfamilie für das „Einzelfahrzeug“ verwendet werden
c)
indem diese Berechnung für jedes H- und L-Fahrzeug der Interpolationsfamilie innerhalb der Fahrwiderstandsfamilie (Straße) wiederholt wird.

Die Fahrwiderstandsinterpolation darf nur für die Fahrwiderstandsmerkmale angewendet werden, die sich bei dem Prüfahrzeug LR und dem Prüffahrzeug HR voneinander unterscheiden. Für andere Merkmale, die für den Fahrwiderstand (Straße) relevant sind, gilt der der Wert von Fahrzeug HR.

4.2.1.4.   Anwendung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße)

Ein Fahrzeug, das die Kriterien von Absatz 5.8 dieses Anhangs erfüllt und das:

a)
für die beabsichtigte Serie vollständiger Fahrzeuge, die von der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) hinsichtlich des geschätzten schlechtesten CD-Wertes und der Karosserieform abgedeckt werden sollen, repräsentativ ist, und
b)
für die beabsichtigte Serie von Fahrzeugen, die von der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) hinsichtlich des geschätzten Wertes der Masse der Zusatzausrüstung abgedeckt werden sollen, repräsentativ ist, ist für die Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) zu verwenden.

Kann keine repräsentative Karosserieform für ein vollständiges Fahrzeug bestimmt werden, so ist das Prüffahrzeug mit einem viereckigen Kasten mit abgerundeten Ecken mit einem Radius von höchstens 25 mm und einer Breite, die der Höchstbreite der durch die Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) abgedeckten Fahrzeuge entspricht, und einer Gesamthöhe des Prüffahrzeugs einschließlich des Kastens von 3,0 m ± 0,1 m, auszurüsten.

Der Hersteller und die Genehmigungsbehörde legen im Einvernehmen fest, welches Modell eines Prüffahrzeugs als repräsentativ gilt.

Die Fahrzeugparameter Prüfmasse, Reifenrollwiderstand und Fahrzeugfront eines HM- und LM-Fahrzeugs sind so zu bestimmen, dass das HM-Fahrzeug den höchsten Zyklusenergiebedarf und das LM-Fahrzeug den geringsten Zyklusenergiebedarf der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) verursacht. Der Hersteller und die Genehmigungsbehörde legen im Einvernehmen die Fahrzeugparameter für das HM-Fahrzeug und das LM-Fahrzeug fest.

Der Fahrwiderstand (Straße) aller Einzelfahrzeuge der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) einschließlich HM und LM ist gemäß Absatz 5.1 dieses Unteranhangs zu berechnen.

4.2.1.5.   Bewegliche aerodynamische Karosserieteile

Bewegliche aerodynamische Karosserieteile an den Prüffahrzeugen müssen während der Fahrwiderstandsbestimmung (Straße) zu den Prüfbedingungen gemäß WLTP-Prüfzyklus Typ 1 (Prüftemperatur, Fahrzeuggeschwindigkeit und Beschleunigungsbereich, Motorlast usw.) betrieben werden.

Jedes Fahrzeugsystem, das dynamisch den Luftwiderstand des Fahrzeugs ändert (z. B. Fahrzeughöhensteuerung) ist als ein bewegliches aerodynamisches Karosserieteil zu betrachten. Geeignete Anforderungen sind hinzuzufügen, falls die Zusatzausrüstung künftiger Fahrzeuge bewegliche aerodynamische Teile enthält, deren Einfluss auf den Luftwiderstand den Bedarf weiterer Anforderungen begründet.

4.2.1.6.   Wägung

Vor und nach dem Verfahren zur Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) ist das ausgewählte Fahrzeug einschließlich des Fahrers und der Ausrüstung zu wiegen, um die arithmetische Durchschnittsmasse mav zu bestimmen. Die Masse des Fahrzeugs muss größer als oder gleich der Prüfmasse von Fahrzeug H oder Fahrzeug L zu Beginn des Verfahrens zur Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) sein.

4.2.1.7.   Konfiguration des Prüffahrzeugs

Die Konfiguration des Prüffahrzeugs ist in alle einschlägigen Prüfberichte aufzunehmen und für jede Ausrollprüfung zu verwenden.

4.2.1.8.   Zustand des Prüffahrzeugs

4.2.1.8.1.   Einfahren

Das Prüffahrzeug ist in geeigneter Weise für den Zweck der darauf folgenden Prüfung über mindestens 10 000 jedoch nicht mehr als 80 000 km einzufahren.

4.2.1.8.1.1.
Auf Antrag des Herstellers kann ein Fahrzeug mit mindestens 3 000 km verwendet werden.

4.2.1.8.2.   Herstellerangaben

Das Fahrzeug muss mit den vom Hersteller vorgesehenen Spezifikationen für das Serienfahrzeug hinsichtlich der Reifendrücke gemäß Absatz 4.2.2.3 dieses Unteranhangs, der Fahrwerksgeometrie/Spureinstelllung gemäß Absatz 4.2.1.8.3 dieses Unteranhangs, der Bodenfreiheit, der Fahrzeughöhe, der Schmierung von Antriebsstrang und Radlager sowie der Bremseinstellung übereinstimmen, um unrepräsentative Störeinflüsse zu vermeiden.

4.2.1.8.3.   Spureinstellung

Die Spur- und Sturzwerte sind auf die maximale Abweichung von der Fahrzeuglängsachse in dem vom Hersteller definierten Bereich einzustellen. Schreibt ein Hersteller bestimmte Spur- und Sturzwerte für das Fahrzeug vor, so sind diese Werte zu verwenden. Auf Antrag des Herstellers können höhere als die vorgeschriebenen Werte für Abweichungen von der Fahrzeuglängsachse verwendet werden. Die vorgeschriebenen Werte sind die Bezugswerte für alle Wartungstätigkeiten während der Lebensdauer des Fahrzeugs.

Sonstige einstellbare Parameter der Spureinstellung (z. B. Nachlauf) sind auf die vom Hersteller empfohlenen Werte zu setzen. Stehen keine empfohlenen Werte zur Verfügung, sind diese auf den vom Hersteller definierten arithmetischen Durchschnittsbereich einzustellen.

Diese einstellbaren Parameter und vorgeschriebenen Werte sind in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.

4.2.1.8.4.   Geschlossene Abdeckungen

Während der Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) müssen die Motorraumabdeckung, die Kofferraumabdeckung, die manuell betätigten beweglichen Abdeckungen und alle Fenster geschlossen sein.

4.2.1.8.5.   Ausrollmodus

Können die in den Absätzen 8.1.3 oder 8.2.3 dieses Unteranhangs beschriebenen Kriterien bei der Bestimmung der Einstellungen des Rollenprüfstands aufgrund nichtreproduzierbarer Kräfte nicht erfüllt werden, so ist das Fahrzeug mit einem Fahrzeug-Ausrollmodus auszurüsten. Der Ausrollmodus muss von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden und die Verwendung eines Ausrollmodus ist in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.

4.2.1.8.5.1.
Ist ein Fahrzeug mit einem Fahrzeug-Ausrollmodus ausgerüstet, so ist dieser sowohl während der Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) als auch auf dem Rollenprüfstand zu aktivieren.

4.2.2.   Reifen

4.2.2.1.   Auswahl der Reifen

Die Auswahl der Reifen erfolgt auf Grundlage von Absatz 4.2.1 dieses Unteranhangs, wobei deren Rollwiderstände gemäß Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 Änderungsserie 02 zu messen sind.

Die Rollwiderstandskoeffizienten sind gemäß den Rollwiderstandsklassen in Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugleichen und zu kategorisieren.

Die tatsächlichen Rollwiderstandswerte für die an den Prüffahrzeugen angebrachten Reifen sind zu verwenden, um den Gradient der Interploationsgeraden der Interpolationsmethode in Absatz 3.2.3.2 von Unteranhang 7 zu bestimmen. Für Einzelfahrzeuge in der Interpolationsfamilie wird die Interpolationsmethode auf der Grundlage der Werte der Rollwiderstandsklassen, die für die am Einzelfahrzeug angebrachten Reifen gemäß Tabelle A4/1 gelten, durchgeführt.



Tabelle A4/1

Energieeffizienzklassen von Rollwiderstandskoeffizienten (RWK) für Reifenklassen C1, C2 und C3, kg/Tonne

EnergieeffizienzklasseWert Klasse C1Wert Klasse C2Wert Klasse C3
ARWK = 5,9RWK = 4,9RWK = 3,5
BRWK = 7,1RWK = 6,1RWK = 4,5
CRWK = 8,4RWK = 7,4RWK = 5,5
DLeerLeerRWK = 6,5
ERWK = 9,8RWK = 8,6RWK = 7,5
FRWK = 11,3RWK = 9,9RWK = 8,5
GRWK = 12,9RWK = 11,2Leer

4.2.2.2.   Reifenzustand

Reifen, die für die Prüfung verwendet werden,

a)
dürfen nicht älter als zwei Jahre nach dem Herstellungsdatum sein
b)
dürfen nicht speziell konditioniert oder behandelt worden sein (z. B. erhitzt oder künstlich gealtert), mit Ausnahme des Schleifens der Reifenlauffläche im ursprünglichen Zustand
c)
müssen vor der Bestimmung des Fahrwiderstands auf einer Straße über mindestens 200 km eingefahren worden sein
d)
müssen vor der Prüfung an jedem Punkt auf der gesamten Breite des Reifens eine konstante Profiltiefe von 100 bis 80 % der ursprünglichen Profiltiefe aufweisen.
4.2.2.2.1.
Nach der Messung der Profiltiefe ist die Fahrstrecke auf 500 km zu begrenzen. Werden 500 km überschritten, so ist die Profiltiefe wieder zu messen.

4.2.2.3.   Reifendruck

Die Vorder- und Hinterreifen sind, wie vom Hersteller festgelegt, an der jeweiligen Achse und dem ausgewählten Reifen mit der Ausrollprüfmasse auf den unteren Grenzwert des Reifendruckbereichs aufzupumpen.

4.2.2.3.1.   Reifendruckregelung

Beträgt die Differenz zwischen Umgebungs- und Abkühltemperatur mehr als 5 °C, so ist der Reifendruck folgendermaßen anzupassen:

a)
die Reifen sind über mehr als eine Stunde mit 10 % über dem Solldruck abzukühlen
b)
Vor der Prüfung ist der Reifendruck auf den in Absatz 4.2.2.3 dieses Unteranhangs angegebenen Druck zu verringern, wobei eine Anpassung an die Differenz zwischen der Abkühl-Umgebungstemperatur und der Umgebungsprüftemperatur mit 0,8 kPa pro 1 °C gemäß folgender Gleichung durchzuführen ist:

Dabei ist:

ΔPtdie dem Reifendruck gemäß Absatz 4.2.2.3 dieses Unteranhangs hinzugefügte Reifendruckanpassung in kPa
0,8der Druckanpassungsfaktor in kPa/°C
Tsoakdie Reifenabkühltemperatur in °C
Tambdie Umgebungsprüftemperatur in °C
c)
Zwischen der Druckanpassung und dem Aufwärmen des Fahrzeugs sind die Reifen von äußeren Wärmequellen einschließlich der Sonneneinstrahlung abzuschirmen.

4.2.3.   Instrumentenausrüstung

Instrumente sind derart zu installieren, dass ihr Einfluss auf die aerodynamischen Merkmale des Fahrzeugs minimiert wird.

Ist der Einfluss des installierten Instruments auf (CD × Af) wahrscheinlich größer als 0,015 m2, so ist das Fahrzeug mit und ohne Instrument in einem Windkanal zu messen, der dem Kriterium von Absatz 3.2 dieses Unteranhangs genügt. Die entsprechende Differenz ist von f2 abzuziehen. Auf Antrag des Herstellers und mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde kann der ermittelte Wert für ähnliche Fahrzeuge verwendet werden, bei denen der Einfluss der Ausrüstung wahrscheinlich den gleichen Einfluss hat.

4.2.4.   Aufwärmen des Fahrzeugs

4.2.4.1.   Auf der Straße

Das Aufwärmen darf nur durch Fahren des Fahrzeugs erfolgen.

4.2.4.1.1.

Vor dem Aufwärmen ist das Fahrzeug zu verzögern, wobei die Kupplung deaktiviert sein muss oder ein automatisches Getriebe in die Neutralstellung gebracht wird und innerhalb von 5 bis 10 Sekunden maßvoll von 80 auf 20 km/h gebremst wird. Nach diesem Bremsvorgang darf keine weitere Betätigung oder manuelle Anpassung der Bremsanlage erfolgen.

Auf Antrag des Herstellers und mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde können die Bremsen auch nach dem Aufwärmen mit derselben Verzögerung wie in diesem Absatz beschrieben betätigt werden

4.2.4.1.2.Aufwärmen und Stabilisierung

Alle Fahrzeuge sind mit 90 % der Höchstgeschwindigkeit des anzuwendenden WLTC zu fahren. Das Fahrzeug kann mit 90 % der Höchstgeschwindigkeit der nächsthöheren Phase gefahren werden (siehe Tabelle A4/2), wenn diese Phase gemäß Absatz 7.3.4 dieses Unteranhangs dem anzuwendenden WLTC-Aufwärmverfahren hinzugefügt wird. Das Fahrzeug ist für mindestens 20 Minuten aufzuwärmen, bis stabile Bedingungen erreicht sind.



Tabelle A4/2

Aufwärmen und Stabilisierung in den verschiedenen Phasen

Fahrzeug-klasseAnzuwendender WLTC90 % der Höchst-geschwindigkeitNächsthöhere Phase
Klasse 1Low1 + Medium158 km/hentfällt
Klasse 2Low2 + Medium2 + High2 + Extra High2111 km/hentfällt
Low2 + Medium2 + High277 km/hExtra High (111 km/h)
Klasse 3Low3 + Medium3 + High3 + Extra High3118 km/hentfällt
Low3 + Medium3 + High388 km/hExtra High (118 km/h)
4.2.4.1.3.Kriterium für den stabilen ZustandSiehe Absatz 4.3.1.4.2 dieses Unteranhangs.

4.3.   Messung und Berechnung des Fahrwiderstands (Straße) anhand der Ausrollmethode

Der Fahrwiderstand (Straße) ist entweder mittels stationärer Anemometrie (Absatz 4.3.1 dieses Unteranhangs) oder On-Board-Anemometrie (Absatz 4.3.2 dieses Unteranhangs) zu bestimmen.

4.3.1.   Ausrollmethode mit stationärer Anemometrie

4.3.1.1.   Auswahl der Bezugsgeschwindigkeiten für die Bestimmung der Fahrwiderstandskurve (Straße)

Die Bezugsgeschwindigkeiten für die Bestimmung des Fahrwiderstands auf der Straße sind gemäß Absatz 2 dieses Unteranhangs auszuwählen.

4.3.1.2.   Datenerfassung

Während der Prüfung sind die Zeit und die Fahrzeuggeschwindigkeit mit einer Frequenz von mindestens 5 Hz zu messen.

4.3.1.3.   Fahrzeugausrollmethode

4.3.1.3.1.
Im Anschluss an das in Absatz 4.2.4 dieses Unteranhangs beschriebeneAufwärmverfahren und unmittelbar vor jeder Prüfmessung ist das Fahrzeug auf 10 bis 15 km/h über der höchsten Bezugsgeschwindigkeit zu beschleunigen und mit dieser Geschwindigkeit höchstens eine Minute lang zu fahren. Danach muss unverzüglich das Ausrollen beginnen.
4.3.1.3.2.
Während des Ausrollens muss sich das Getriebe in Neutralstellung befinden. So weit wie möglich sind Bewegungen des Lenkrads zu vermeiden und die Fahrzeugbremsen dürfen nicht betätigt werden.
4.3.1.3.3.
Die Prüfung ist so lange zu wiederholen, bis die Ausrolldaten den Anforderungen hinsichtlich der statistischen Präzision gemäß Absatz 4.3.1.4.2 genügen.
4.3.1.3.4.
Obwohl empfohlen wird, jede Ausrollfahrt ohne Unterbrechung durchzuführen, sind Teilfahrten zulässig, wenn in einer einzigen Fahrt nicht für alle Geschwindigkeitsbezugspunkte Daten gesammelt werden können. Bei Teilfahrten ist darauf zu achten, dass die Fahrzeugbedingungen bei jedem Teilpunkt so stabil wie möglich bleiben.

4.3.1.4.   Bestimmung des Fahrwiderstands auf der Straße durch Messung der Ausrollzeit

4.3.1.4.1.
Die Ausrollzeit, die der Bezugsgeschwindigkeit vj entspricht und sich aus der abgelaufenen Zeit der Fahrzeuggeschwindigkeit (vj + 5 km/h) bis (vj – 5 km/h) ergibt, ist zu messen.
4.3.1.4.2.
Diese Messungen sind in entgegengesetzten Richtungen durchzuführen bis mindestens drei Messpaare ermittelt wurden, die der statistischen Präzision pj genügen; diese entspricht folgender Gleichung:

Dabei ist:

Pjdie statistische Präzision der bei der Bezugsgeschwindigkeit vj durchgeführten Messungen
ndie Anzahl der Messpaare
Δtjder arithmetische Durchschnitt der Ausrollzeit bei der Bezugsgeschwindigkeit vj in Sekunden gemäß folgender Gleichung:

Dabei ist:

Δtjidie harmonische durchschnittliche Ausrollzeit des ersten Messpaares bei der Geschwindigkeit vj in Sekunden s gemäß folgender Gleichung:

Dabei gilt:

Δtjai und Δtjbisind die Ausrollzeiten der ersten Messung bei der Bezugsgeschwindigkeit vj in Sekunden s in den Richtungen a und b
σj

ist die Standardabweichung in Sekunden s gemäß:

hist ein Koeffizient in Tabelle A4/3



Tabelle A4/3

Koeffizient h als Funktion von

nhh/nhh/
34,32,48102,20,73
43,21,60112,20,66
52,81,25122,20,64
62,61,06132,20,61
72,50,94142,20,59
82,40,85152,20,57
92,30,77
4.3.1.4.3.
Tritt während einer Messung in einer Richtung ein externer Faktor oder eine Einwirkung durch den Fahrer auf, der oder die die Prüfung des Fahrwiderstands auf der Straße beeinflusst, so sind diese Messung und die entsprechende Messung in der entgegengesetzten Richtung zu verwerfen.

Die größte Anzahl an Messpaaren, die noch der statistischen Präzision gemäß Absatz 4.3.1.4.2 genügt, ist zu bewerten und die Anzahl an verworfenen Messpaaren darf ein Drittel der Gesamtzahl an Messpaaren nicht überschreiten.

4.3.1.4.4.
Die folgende Gleichung ist für die Berechnung des arithmetischen Durchschnitts des Fahrwiderstands auf der Straße zu verwenden, wobei der harmonische arithmetische Durchschnitt der Ausrollzeiten zu berücksichtigen ist.

Dabei ist:

Δtj

der harmonische arithmetische Durchschnitt der Messungen der abwechselnden Ausrollzeiten bei der Geschwindigkeit vj in Sekunden s gemäß:

Dabei gilt:

Δtja und Δtjb sind der arithmetische Durchschnitt der Ausrollzeiten in den Richtungen a und b entsprechend der Bezugsgeschwindigkeit vj in Sekunden s gemäß folgender zwei Gleichungen:

und:

Dabei ist:

mavder arithmetische Durchschnitt der Prüffahrzeugmassen zu Beginn und am Ende der Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) in kg
mrdie gleichwertige effektive Masse der rotierenden Bauteile gemäß Absatz 2.5.1 dieses Unteranhangs

Die Koeffizienten f0, f1 undf2 in der Fahrwiderstandsgleichung (Straße) sind mit einer Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate zu berechnen.

Handelt es sich bei dem geprüften Fahrzeug um das repräsentative Fahrzeug einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße), so ist der Koeffizient f1 auf Null zu setzen und die Koeffizienten f0 und f2 sind mit einer Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate neu zu berechnen.

4.3.2.   Ausrollmethode mit On-Board-Anemometrie

Das Fahrzeug ist gemäß Absatz 4.2.4 dieses Unteranhangs aufzuwärmen und zu stabilisieren.

4.3.2.1.   Zusätzliche Instrumente für die On-Board-Anemometrie

Das On-Board-Anemometer und die Instrumente sind im Betrieb am Prüffahrzeug zu kalibrieren, wenn eine Kalibrierung während des Aufwärmens für die Prüfung notwendig wird.

4.3.2.1.1.
Die relative Windgeschwindigkeit ist mit einer Mindestfrequenz von 1 Hz und einer Genauigkeit von 0,3 m/s zu messen. Die Blockierung des Fahrzeugs ist bei der Kalibrierung des Anemometers zu berücksichtigen.
4.3.2.1.2.
Die Windrichtung muss relativ zur Fahrzeugrichtung sein. Die relative Windrichtung (Gierachse) ist mit einer Auflösung von 1 Grad und einer Genauigkeit von 3 Grad zu messen. Die Totzone des Instruments darf 10 Grad nicht überschreiten und muss zum Fahrzeugheck hin gerichtet sein.
4.3.2.1.3.
Vor dem Ausrollen ist das Anemometer in Bezug auf Windgeschwindigkeit und Gierrate gemäß ISO 10521-1:2006(E) Anhang A zu kalibrieren.
4.3.2.1.4.
Die Blockierung des Anemometers ist im Kalibrierungsverfahren gemäß ISO 10521-1:2006(E) Anhang A zu korrigieren, um ihren Effekt zu minimieren.

4.3.2.2.   Auswahl des Fahrzeuggeschwindigkeitsbereichs für die Bestimmung der Fahrwiderstandskurve (Straße)

Der Geschwindigkeitsbereich des Prüffahrzeugs ist gemäß Absatz 2.2 dieses Unteranhangs auszuwählen.

4.3.2.3.   Datenerfassung

Während der Prüfung sind die abgelaufene Zeit, die Fahrzeuggeschwindigkeit und die Luftgeschwindigkeit (Windgeschwindigkeit, Richtung) relativ zum Fahrzeug mit einer Frequenz von 5 Hz zu messen. Die Umgebungstemperatur ist zu synchronisieren und mit einer Mindestfrequenz von 1 Hz zu messen.

4.3.2.4.   Fahrzeugausrollmethode

Die Messungen sind in entgegengesetzten Richtungen durchzuführen, bis mindestens zehn aufeinanderfolgende Fahrten (fünf in jeder Richtung) erfolgt sind. Genügt eine Fahrt nicht den geforderten On-Board-Anemometrie-Prüfbedingungen, so sind diese Fahrt und die entsprechende Fahrt in entgegengesetzter Richtung zu verwerfen. Alle gültigen Messpaare sind in die endgültige Analyse mit mindestens 5 Ausrollfahrten aufzunehmen. Vgl. die statistischen Validierungskriterien in Absatz 4.3.2.6.10 dieses Unteranhangs.

Das Anemometer ist so zu installieren, dass der Effekt auf die Betriebseigenschaften des Fahrzeugs minimiert ist.

Das Anemometer ist gemäß einer der folgenden Optionen zu installieren:

a)
an einem Balken ungefähr 2 Meter vor dem vorderen aerodynamischen Staupunkt des Fahrzeugs
b)
auf der Mittellinie des Fahrzeugdachs; wenn möglich, ist das Anemometer innerhalb von 30 cm vom oberen Rand der Windschutzscheibe zu installieren
c)
auf der Motorraumabdeckung in der Fahrzeugmittellinie, d. h. in der Mitte zwischen der Fahrzeugfront und dem unteren Rand der Windschutzscheibe.

In allen Fällen ist das Anemometer parallel zur Fahrbahnoberfläche zu installieren. Falls die Positionen b oder c verwendet werden, sind die Ausrollergebnisse analytisch anzupassen, um den zusätzlichen Luftwiderstand aufgrund des Anemometers zu berücksichtigen. Zur Anpassung ist das ausrollende Fahrzeug in einem Windkanal sowohl mit dem als auch ohne das in derselben Position wie auf dem Prüfstand installierte Anemometer zu prüfen. Die berechnete Differenz ist der graduelle Luftwiderstandskoeffizient CD in Kombination mit der Fahrzeugfront zur Korrektur der Ausrollergebnisse.

4.3.2.4.1.
Im Anschluss an das in Absatz 4.2.4 dieses Unteranhangs beschriebeneAufwärmverfahren und unmittelbar vor jeder Prüfmessung ist das Fahrzeug auf 10 bis 15 km/h über der höchsten Bezugsgeschwindigkeit zu beschleunigen und mit dieser Geschwindigkeit höchstens eine Minute lang zu fahren. Danach muss unverzüglich das Ausrollen beginnen.
4.3.2.4.2.
Während des Ausrollens muss sich das Getriebe in Neutralstellung befinden. So weit wie möglich sind Bewegungen des Lenkrads zu vermeiden und die Fahrzeugbremsen dürfen nicht betätigt werden.
4.3.2.4.3.
Es wird empfohlen, jedes Ausrollen ohne Unterbrechung durchzuführen. Teilfahrten sind jedoch zulässig, wenn in einer einzigen Fahrt nicht für alle Geschwindigkeitsbezugspunkte Daten gesammelt werden können. Bei Teilfahrten ist darauf zu achten, dass die Fahrzeugbedingungen bei jedem Teilpunkt so stabil wie möglich bleiben.

4.3.2.5.   Bestimmung der Bewegungsgleichung

Die in den Bewegungsgleichungen des On-Board-Anemometers verwendeten Symbole sind in Tabelle A4/4 aufgelistet.



Tabelle A4/4

Die in den Bewegungsgleichungen des On-Board-Anemometers verwendeten Symbole

SymbolEinheitenBeschreibung
Afm2Fahrzeugfront
a0 … anGrad-1Luftwiderstandskoeffizienten als Funktion des Gierwinkels
AmNmechanischer Widerstandskoeffizient
BmN/(km/h)mechanischer Widerstandskoeffizient
CmN/(km/h)2mechanischer Widerstandskoeffizient
CD (Y)Luftwiderstandskoeffizient bei Gierwinkel Y
DNWiderstand
DaeroNLuftwiderstand
DfNWiderstand der Vorderachse (einschließlich Antriebssystem)
DgravNWiderstand durch Schwerkraft
DmechNmechanischer Widerstand
DrNWiderstand der Hinterachse (einschließlich Antriebssystem)
DtyreNReifenrollwiderstand
(dh/ds)Sinus der Neigung des Prüfstands in der Fahrtrichtung (+ gibt eine Steigung an)
(dv/dt)m/s2Beschleunigung
gm/s2Schwerkraftskonstante
mavkgarithmetische Durchschnittsmasse des Prüffahrzeugs vor und nach der Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße)
ρkg/m3Luftdichte
tsZeit
TKTemperatur
vkm/hFahrzeuggeschwindigkeit
vrkm/hrelative Windgeschwindigkeit
YGradGierwinkel des scheinbaren Winds relativ zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs

4.3.2.5.1.   Allgemeine Form

Die allgemeine Form der Bewegungsgleichung ist folgende:

Dabei ist:

Dmech=Dtyre + Df + Dr;
Daero=;
Dgrav=

Ist die Neigung der Prüfstrecke gleich oder weniger als 0,1 % über ihre Länge, so kann Dgrav auf Null gesetzt werden.

4.3.2.5.2.   Modell des mechanischen Widerstands

Der mechanische Widerstand, der aus selbständigen Komponenten besteht und Reibungsverluste der Reifen Dtyre sowie der Vorder- und Hinterachse Df und Dr repräsentiert (einschließlich Verlusten im Getriebe), ist als dreistelliges Polynom als Funktion der Fahrzeuggeschwindigkeit v gemäß folgender Gleichung zu modellieren:

Dabei gilt:

Am, Bm und Cm werden in der Datenanalyse nach der Methode der Mindestquadrate bestimmt. Diese Konstanten stellen den kombinierten Widerstand des Antriebssystems und der Reifen dar.

Handelt es sich bei dem geprüften Fahrzeug um das repräsentative Fahrzeug einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße), so ist der Koeffizient Bm auf Null zu setzen und die Koeffizienten Am und Cm sind mit einer Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate neu zu berechnen.

4.3.2.5.3.   Modell des Luftwiderstands

Der Luftwiderstandskoeffizient CD(Y) ist als vierstelliges Polynom als Funktion des Gierwinkels Y gemäß folgender Gleichung zu modellieren:

a0 bis a4 sind konstante Koeffizienten, die in der Datenanalyse bestimmt werden.

Der Luftwiderstand wird bestimmt, indem der Widerstandskoeffizient mit der Fahrzeugfront Af und der relativen Windgeschwindigkeit kombiniert wird.

4.3.2.5.4.   Endgültige Form der Bewegungsgleichung

Durch Substitution erhält man folgende endgültige Form der Bewegungsgleichung:

4.3.2.6.   Datenreduktion

Es ist eine Gleichung mit drei Termen zu bilden, um den Fahrwiderstand (Straße) als eine Funktion der Geschwindigkeit, F = A + Bv + Cv2, korrigiert hinsichtlich der Standard-Umgebungstemperatur und den Druckbedingungen, und bei Windstille zu beschreiben. Die Methode für diese Analyse ist in den Absätzen 4.3.2.6.1 bis einschließlich 4.3.2.6.10 dieses Unteranhangs beschrieben.

4.3.2.6.1.   Bestimmung der Kalibrierungskoeffizienten

Wurden Kalibrierungsfaktoren für die Blockierung des Fahrzeugs nicht vorher bestimmt, so sind diese für die relative Windgeschwindigkeit und den Gierwinkel zu bestimmen. Messungen der Fahrzeuggeschwindigkeit v, der relativen Windgeschwindigkeit vr und der Gierrate Y sind während der Aufwärmphase des Prüfverfahrens aufzuzeichnen. Es sind Fahrtenpaare in unterschiedlichen Richtungen auf der Prüfstrecke bei einer konstanten Geschwindigkeit von 80 km/h durchzuführen und die arithmetischen Durchschnittswerte von v, vr und Y sind für jede Fahrt zu bestimmen. Es sind Kalibrierungsfaktoren, die die Gesamtfehler aufgrund von Gegen- und Seitenwinden bei allen Fahrtenpaaren minimieren, d. h. die Summe von (headi – headi+1)2 usw., auszuwählen, wobei sich headi und headi+1 auf die Windgeschwindigkeit und die Windrichtung in den Fahrtenpaaren in entgegengesetzten Richtungen während der Fahrzeug-Aufwärm- und Stabilisierungsphase vor der Prüfung beziehen.

4.3.2.6.2.   Ableitung von Beobachtungen im Sekundentakt

Mittels der während der Ausrollfahrten gewonnenen Daten sind die Werte für v,
, vr2 und Y zu bestimmen, indem die gemäß den Absätzen 4.3.2.1.3 und 4.3.2.1.4 dieses Unteranhangs erhaltenen Kalibrierungsfaktoren angewendet werden. Zur Anpassung der Stichproben an die Frequenz von 1 Hz ist eine Datenfilterung anzuwenden.

4.3.2.6.3.   Vorläufige Analyse

Mittels einer linearen Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate sind alle Datenpunkte sofort zu analysieren, um Am,Bm, Cm, a0, a1, a2, a3, a4 sowie Me
, v, vr und ρ zu bestimmen.

4.3.2.6.4.   Datenausreißer

Eine vorhergesagte Kraft

ist zu berechnen und mit den beobachteten Datenpunkten zu vergleichen. Datenpunkte mit zu starken Abweichnungen, z. B. mehr als drei Standardabweichungen, sind zu kennzeichnen.

4.3.2.6.5.   Datenfilterung (optional)

Es sind geeignete Methoden zur Datenfilterung anzuwenden und die verbleibenden Datenpunkte sind zu glätten.

4.3.2.6.6.   Dateneliminierung

Datenpunkte, die bei Gierwinkeln erfasst wurden, die größer als ± 20 Grad der Fahrtrichtung des Fahrzeugs sind, sind zu kennzeichnen. Datenpunkte, die bei einer Windgeschwindigkeit von weniger als + 5 km/h erfasst wurden (zur Vermeidung von Bedingungen, bei denen der Rückenwind größer ist als die Fahrzeuggeschwindigkeit), sind ebenfalls zu kennzeichnen. Die Datenanalyse ist auf Fahrzeuggeschwindigkeiten innerhalb des gemäß Absatz 4.3.2.2 dieses Unteranhangs ausgewählten Geschwindigkeitsbereichs zu beschränken.

4.3.2.6.7.   Endgültige Datenanalyse

Alle nicht gekennzeichneten Daten sind mittels einer linearen Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate zu analysieren. Me und
, v, vr, und ρ, Am, Bm, Cm, a0, a1, a2, a3 und a4 sind zu bestimmen.

4.3.2.6.8.   Analyse mit Nebenbedingungen (optional)

Zur besseren Unterscheidung des Luft- und mechanischen Widerstands des Fahrzeugs kann eine Analyse mit Nebenbedingungen so angewendet werden, dass die Fahrzeugfront Af und der Widerstandskoeffizient CD festgelegt werden können, falls sie zuvor bestimmt wurden.

4.3.2.6.9.   Korrektur auf Bezugsbedingungen

Bewegungsgleichungen sind gemäß Absatz 4.5 dieses Unteranhangs auf Bezugsbedingungen hin zu korrigieren.

4.3.2.6.10.   Statistische Kriterien für die On-Board-Anemometrie

Der Ausschluss jedes Einzelpaares von Ausrollfahrten verändert den berechneten Fahrwiderstand (Straße) für jede Ausrollbezugsgeschwindigkeit vj weniger als die Konvergenzanforderung für allei undj:

Dabei ist:

ΔFi(vj)die Differenz in N zwischen dem berechneten Fahrwiderstand (Straße) mit allen Ausrollfahrten und dem berechneten Fahrwiderstand (Straße) unter Ausschluss des i-ten Paars der Ausrollfahrten
F(vj)der berechnete Fahrwiderstand (Straße) in N, unter Einschluss aller Ausrollfahrten
vjdie Bezugsgeschwindigkeit in km/h
ndie Anzahl an Ausrollfahrtenpaaren, unter Einschluss aller gültigen Paare.

Ist die Konvergenzanforderung nicht erfüllt, müssen Paare aus der Analyse entfernt werden, wobei mit dem Paar begonnen wird, das die größte Änderung im berechneten Fahrwiderstand (Fahrwiderstand) bewirkt, bis die Konvergenzanforderung erfüllt ist, jedoch müssen mindestens 5 gültige Paare für die endgültige Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) verwendet werden.

4.4.   Messung und Bestimmung des Fahrwiderstands mit einem Drehmomentmesser

Als Alternative zu den Ausrollmethoden kann auch ein Drehmomentmesser verwendet werden, wobei der Fahrwiderstand durch die Messung des Raddrehmoments an den Antriebsrädern an den Geschwindigkeitsbezugspunkten in Zeitabschnitten von mindestens 5 Sekunden bestimmt wird.

4.4.1.   Einbau des Drehmomentmessers

Raddrehmomentmesser sind zwischen der Radnabe und der Felge jedes Antriebsrades anzubringen, um so das zur Beibehaltung einer konstanten Fahrzeuggeschwindigkeit erforderliche Drehmoment zu messen.

Drehmomentmesser sind regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr zu kalibrieren und sie müssen auf nationale oder internationale Normen zurückführbar sein, um die erforderliche Genauigkeit und Präzision sicherzustellen.

4.4.2.   Verfahren und Datenerhebung

4.4.2.1.   Auswahl der Bezugsgeschwindigkeiten für die Bestimmung der Fahrwiderstandskurve

Die Bezugsgeschwindigkeitspunkte für die Bestimmung des Fahrwiderstands sind gemäß Absatz 2.2 dieses Unteranhangs auszuwählen.

Die Bezugsgeschwindigkeiten sind in absteigender Reihenfolge zu messen. Auf Antrag des Herstellers sind Stabilisierungsphasen zwischen den Messungen zulässig, aber die Stabilisierungsgeschwindigkeit darf die Geschwindigkeit der folgenden Bezugsgeschwindigkeit nicht überschreiten.

4.4.2.2.   Datenerfassung

Es sind Datensätze aus tatsächlicher Geschwindigkeit vji, tatsächlichem Drehmoment Cji und der Zeit über mindestens 5 Sekunden für jede vj mit einer Frequenz von mindestens 10 Hz zu messen. Die über eine Zeitphase für eine Bezugsgeschwindigkeit vj erhobenen Datensätze gelten als eine Messung.

4.4.2.3.   Verfahren der Fahrzeugdrehmomentmessung

Vor der Prüfmessung mit einem Drehmomentmesser ist gemäß Absatz 4.2.4 dieses Unteranhangs ein Aufwärmen des Fahrzeugs durchzuführen.

Während der Prüfmessung sind Bewegungen des Lenkrads so weit wie möglich zu vermeiden und die Fahrzeugbremsen dürfen nicht betätigt werden.

Die Prüfung ist zu wiederholen, bis die Daten des Fahrwiderstands den Präzisionsanforderungen hinsichtlich der Messung gemäß Absatz 4.4.3.2 dieses Unteranhangs genügen.

Obwohl empfohlen wird, jede Prüffahrt ohne Unterbrechung durchzuführen, sind Teilfahrten zulässig, wenn in einer einzigen Fahrt nicht für alle Geschwindigkeitsbezugspunkte Daten gesammelt werden können. Bei Teilfahrten ist darauf zu achten, dass die Fahrzeugbedingungen bei jedem Teilpunkt so stabil wie möglich bleiben.

4.4.2.4.   Geschwindigkeitsabweichung

Während einer Messung an einem einzelnen Geschwindigkeitsbezugspunkt muss die Geschwindigkeitsabweichung von der arithmetischen Durchschnittsgeschwindigkeit, vji-vjm, berechnet gemäß Absatz 4.4.3 dieses Unteranhangs, innerhalb der in Tabelle A4/5 angegebenen Werte liegen.

Zusätzlich darf die arithmetische Durchschnittsgeschwindigkeit vjm an jedem Geschwindigkeitsbezugspunkt von der Bezugsgeschwindigkeit vj um nicht mehr als ± 1 km/h oder 2 % der Bezugsgeschwindigkeit vj, je nachdem welcher Wert größer ist, abweichen.



Tabelle A4/5

Geschwindigkeitsabweichung

Zeitabschnitt in sGeschwindigkeitsabweichung in (km/h)
5 - 10± 0,2
10 - 15± 0,4
15 - 20± 0,6
20 - 25± 0,8
25 - 30± 1,0
≥ 30± 1,2

4.4.2.5.   Umgebungstemperatur

Die Prüfungen sind unter den gleichen Temperaturbedingungen wie in Absatz 4.1.1.2 dieses Unteranhangs beschrieben durchzuführen.

4.4.3.   Berechnung der arithmetischen Durchschnittsgeschwindigkeit und des arithmetischen Durchschnittsdrehmoments

4.4.3.1.   Berechnung

Die arithmetische Durchschnittsgeschwindigkeit vjm in km/h und das arithmetische Durchschnittsdrehmoment Cjm in Nm von jeder Messung sind anhand der gemäß Absatz 4.4.2.2 dieses Unteranhangs gesammelten Datensätze mit folgender Gleichung zu berechnen:

und

Dabei ist:

vjidie tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit des i-ten Datensatzes am Geschwindigkeitsbezugspunkt j in km/h
kdie Anzahl der Datensätze in einer einzelnen Messung
Cjidas tatsächliche Drehmoment des i-ten Datensatzes in Nm
Cjsder Kompensationsterm für die Geschwindigkeitdrift in Nm gemäß folgender Gleichung:

darf nicht größer als 0,05 sein und kann unberücksichtigt bleiben, wenn αj nicht größer als ± 0,005 m/s2 ist

mstdie Masse des Prüffahrzeugs in kg zu Beginn der Messungen, die erst unmittelbar vor dem Aufwärmverfahren und nicht früher zu messen ist
mrdie gleichwertige effektive Masse der rotierenden Bauteile in kg gemäß Absatz 2.5.1 dieses Unteranhangs
rj

der dynamische Radius des Reifens, der an einem Bezugspunkt von 80 km/h oder, falls die Geschwindigkeit niedriger als 80 km/h ist, am höchsten Geschwindigkeitsbezugspunkt des Fahrzeugs bestimmt wird und gemäß folgender Gleichung zu berechnen ist:

Dabei ist:

ndie Rotationsfrequenz des gefahrenen Reifens in s-1
αj

die arithmetische Durchschnittsbeschleunigung in m/s2, die gemäß folgender Gleichung zu berechnen ist:

Dabei ist:

tider Zeitpunkt in s, an dem der i-te Datensatz erfasst wurde

4.4.3.2.   Messpräzision

Diese Messungen sind in entgegengesetzten Richtungen durchzuführen, bis mindestens drei Messpaare bei jeder Bezugsgeschwindigkeit vi vorliegen und für die
gemäß folgender Gleichung der Präzision ρj genügt:

Dabei gilt:

ndie Anzahl der Messpaare für Cjm

der Fahrwiderstand bei der Geschwindigkeit vj in Nm gemäß folgender Gleichung:

Dabei gilt:

Cjmi

ist das arithmetische Durchschnittsdrehmoment des i-ten Messpaares in Nm bei der Geschwindigkeit vj gemäß folgender Gleichung:

Dabei ist:

Cjmai und Cjmbi sind die arithmetischen Durchschnittsdrehmomente der i-ten Messung in Nm bei der Geschwindigkeit vj, die in Absatz 4.4.3.1 dieses Unteranhangs für jede Richtung a and b bestimmt werden

s

die Standardabweichung in Nm gemäß folgender Gleichung:

hein Koeffizient als Funktion von n gemäß Tabelle A4/3 in Absatz 4.3.1.4.2 dieses Unteranhangs.

4.4.4.   Bestimmung der Fahrwiderstandskurve

Die arithmetische Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs und das arithmetische Durchschnittsdrehmoment bei jedem Geschwindigkeitsbezugspunkt sind gemäß folgenden Gleichungen zu berechnen:

Die folgende, nach der Methode der Mindestquadrate erstellte Regressionsanalysekurve des arithmetischen Durchschnittsfahrwiderstands ist auf alle Datenpaare (vjm, Cjm) bei allen Bezugsgeschwindigkeiten gemäß Absatz 4.4.2.1 dieses Unteranhangs anzuwenden, um die Koeffizienten c0, c1 und c2. zu bestimmen.

Die Koeffizienten c0, c1 und c2 sowie die auf dem Rollenprüfstand gemessenen Ausrollzeiten (siehe Absatz 8.2.4 dieses Unteranhangs) sind in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.

Handelt es sich bei dem geprüften Fahrzeug um das repräsentative Fahrzeug einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße), so ist der Koeffizient c1 auf Null zu setzen und die Koeffizienten c0 und c2 sind mit einer Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate neu zu berechnen.

4.5.   Korrektur auf Bezugsbedingungen und Messausrüstung

4.5.1.   Korrekturfaktor des Luftwiderstands

Der Korrekturfaktor für den Luftwiderstand K2 ist gemäß folgender Gleichung zu bestimmen:

Dabei ist:

Tdie arithmetische durchschnittliche Umgebungstemperatur aller Einzelfahrten in Kelvin (K)
Pder arithmetische durchschnittliche Umgebungsdruck in kPa

4.5.2.   Korrekturfaktor des Rollwiderstands

Der Korrekturfaktor K0 für den Rollwiderstand Kelvin-1 (K-1) kann auf der Grundlage empirischer Daten bestimmt und von der Genehmigungsbehörde für die jeweilige Fahrzeug- und Reifenprüfung genehmigt werden, oder gemäß folgender Gleichung als gesetzt gelten:

4.5.3.   Windkorrektur

4.5.3.1.   Windkorrektur mit stationärem Anemometer

4.5.3.1.1.
Es ist eine Windkorrektur für die absolute Windgeschwindigkeit entlang der Prüfstrecke durchzuführen, indem die Differenz, die durch abwechselnde Fahrten nicht aus dem konstanten Term f0 gemäß Absatz 4.3.1.4.4 dieses Unteranhangs oder aus c0 gemäß Absatz 4.4.4 dieses Unteranhangs gelöscht werden kann, subtrahiert wird.
4.5.3.1.2.
Der Windkorrekturwiderstand w1 für die Ausrollmethode oder w2 für die Methode der Drehmomentmessung ist gemäß folgenden Glerichungen zu berechnen:

Dabei ist:

w1der Windkorrekturwiderstand für die Ausrollmethode in N
f2der Koeffizient des gemäß Absatz 4.3.1.4.4 dieses Unteranhangs bestimmten Terms
vwdie untere arithmetische Durchschnittswindgeschindigkeit aus entgegengesetzten Richtungen in m/s entlang der Prüfstrecke während der Prüfung
w2der Windkorrekturwiderstand für die Methode der Drehmomentmessung in Nm
c2der Koeffizient des gemäß Absatz 4.4.4 dieses Unteranhangs bestimmten aerodynamischen Terms für die Methode der Drehmomentmessung.

4.5.3.2.   Windkorrektur mit On-Board-Anemometer

Für den Fall, dass die Ausrollmethode mit einer On-Board-Anemometrie erfolgt, sind w1 und w2 in den Gleichungen in Absatz 4.5.3.1.2 auf Null zu setzen, da die Windkorrektur bereits gemäß Absatz 4.3.2 dieses Unteranhangs angewendet wird.

4.5.4.   Korrekturfaktor der Prüfmasse

Der Korrekturfaktor K1 für die Prüfmasse des Prüffahrzeugs ist gemäß folgender Gleichung zu bestimmen:

Dabei ist:

f0ein konstanter Term N
TMdie Prüfmasse des Prüffahrzeugs in kg
mavdie tatsächliche Prüfmasse des Prüffahrzeugs in kg, bestimmt gemäß Absatz 4.3.1.4.4 dieses Unteranhangs

4.5.5.   Korrektur der Fahrwiderstandskurve (Straße)

4.5.5.1.

Die in Absatz 4.3.1.4.4 dieses Unteranhangs bestimmte Kurve ist auf die Bezugsbedingungen hin folgendermaßen zu korrigieren:

Dabei ist:

F*der korrigierte Fahrwiderstand (Straße) in N
f0der konstante Term N
f1der Koeffizient des Terms erster Ordnung in N (h/km)
f2der Koeffizient des Terms zweiter Ordnung in N (h/km)2
K0der Korrekturfaktor für den Rollwiderstand gemäß der Definition in Absatz 4.5.2 dieses Unteranhangs
K1die Korrektur für die Prüfmasse gemäß der Definition in Absatz 4.5.4 dieses Unteranhangs
K2der Korrekturfaktor für den Luftwiderstand gemäß der Definition in Absatz 4.5.1 dieses Unteranhangs
Tder arithmetische Durchschnitt der Umgebungstemperatur in ° C
vdie Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h
w1die Korrektur für den Windwiderstand in N gemäß der Definition in Absatz 4.5.3 dieses Unteranhangs

Das Ergebnis der Berechnung ((f0 – w1 – K1) × (1 + K0 × (T-20))) ist als Sollfahrwiderstandskoeffizient (Straße) At in der Berechnung der Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands gemäß Absatz 8.1 dieses Unteranhangs zu verwenden.

Das Ergebnis der Berechnung (f1 × (1 + K0 × (T-20))) ist als Sollfahrwiderstandskoeffizient Bt in der Berechnung der Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands gemäß Absatz 8.1 dieses Unteranhangs zu verwenden.

Das Ergebnis der Berechnung (K2 × f2) ist als Sollfahrwiderstandskoeffizient (Straße) Ct in der Berechnung der Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands gemäß Absatz 8.1 dieses Unteranhangs zu verwenden.

4.5.5.2.

Die in Absatz 4.4.4 dieses Unteranhangs bestimmte Kurve ist auf die Bezugsbedingungen hin zu korrigieren und die Messausrüstung ist gemäß dem folgenden Verfahren zu installieren.

4.5.5.2.1.   Korrektur auf Bezugsbedingungen

Dabei ist:

C*der korrigierte Fahrwiderstand in Nm
c0der gemäß Absatz 4.4.4 dieses Unteranhangs bestimmte konstante Term in Nm
c1der gemäß Absatz 4.4.4 dieses Unteranhangs bestimmte Koeffizient erster Ordnung in Nm (h/km)
c2der gemäß Absatz 4.4.4 dieses Unteranhangs bestimmte Koeffizient zweiter Ordnung in Nm (h/km)2
K0der Korrekturfaktor für den Rollwiderstand gemäß der Definition in Absatz 4.5.2 dieses Unteranhangs
K1die Korrektur für die Prüfmasse gemäß der Definition in Absatz 4.5.4 dieses Unteranhangs
K2der Korrekturfaktor für den Luftwiderstand gemäß der Definition in Absatz 4.5.1 dieses Unteranhangs
vdie Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h
Tder arithmetische Durchschnitt der Umgebungstemperatur in °C
w2die Korrektur für den Windwiderstand gemäß der Definition in Absatz 4.5.3 dieses Unteranhangs.

4.5.5.2.2.   Korrektur für installierte Drehmomentmesser

Wird der Fahrwiderstand mit einem Drehmomentmesser bestimmt, so ist dieser zu korrigieren, um die Effekte auf die aerodynamischen Fahrzeugmerkmale der außen am Fahrzeug angebrachten Drehmomentmessausrüstung zu berücksichtigen.

Der Fahrwiderstandskoeffizient c2 ist gemäß folgender Gleichung zu korrigieren:

Dabei ist:

Δ(CD × Af) = (CD × Af) - (CD’ × Af’)

CD’ × Af’das Produkt aus dem Luftwiderstandkoeffizienten multipliziert mit der Fahrzeugfront, wobei die Drehmomentmessausrüstung angebracht sein muss und die Messung in einem Windkanal erfolgt, der den Kriterien von Absatz 3.2 dieses Unteranhangs genügt, in m2
CD × Afdas Produkt aus dem Luftwiderstandkoeffizienten multipliziert mit der Fahrzeugfront, wobei die Drehmomentmessausrüstung nicht angebracht sein darf und die Messung in einem Windkanal erfolgt, der den Kriterien von Absatz 3.2 dieses Unteranhangs genügt, in m2

4.5.5.2.3.   Sollfahrwiderstandskoeffizienten

Das Ergebnis der Berechnung ((c0 – w2 – K1) × (1 + K0 × (T-20))) ist als Sollfahrwiderstandkoeffizient at in der Berechnung der Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands gemäß Absatz 8.2 dieses Unteranhangs zu verwenden.

Das Ergebnis der Berechnung (c1 × (1 + K0 × (T-20))) ist als Sollfahrwiderstandkoeffizient bt in der Berechnung der Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands gemäß Absatz 8.2 dieses Unteranhangs zu verwenden.

Das Ergebnis der Berechnung (c2corr × r) ist als Sollfahrwiderstandkoeffizient ct in der Berechnung der Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands gemäß Absatz 8.2 dieses Unteranhangs zu verwenden.

5.   Methode zur Berechnung des Fahrwiderstands auf der Straße oder des Fahrwiderstands auf der Grundlage von Fahrzeugparametern

5.1.   Berechnung des Fahrwiderstands auf der Straße und des Fahrwiderstands auf dem Rollenprüfstand auf der Grundlage eines repräsentativen Fahrzeugs einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße)

Wird der Fahrwiderstand (Straße) des repräsentativen Fahrzeugs nach einer in Absatz 4.3 dieses Unteranhangs beschriebenen Methode bestimmt, so ist der Fahrwiderstand (Straße) eines Einzelfahrzeugs gemäß Absatz 5.1.1 dieses Unteranhangs zu berechnen.

Wird der Fahrwiderstand des repräsentativen Fahrzeugs nach der in Absatz 4.4 dieses Unteranhangs beschriebenen Methode bestimmt, so ist der Fahrwiderstand eines Einzelfahrzeugs gemäß Absatz 5.1.2 dieses Unteranhangs zu berechnen.

5.1.1.
Für die Berechnung des Fahrwiderstands (Straße) von Fahrzeugen einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) sind die in Absatz 4.2.1.4 dieses Unteranhangs beschriebenen Fahrzeugparameter und die in Absatz 4.3 dieses Unteranhangs bestimmten Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) des repräsentativen Prüffahrzeugs zu verwenden.
5.1.1.1.
Die Fahrwiderstandskraft (Straße) für ein Einzelfahrzeug ist gemäß folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

Fcdie berechnete Fahrwiderstandskraft (Straße) als Funktion der Fahrzeuggeschwindigkeit in N
f0

der konstante Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) in N gemäß folgender Gleichung:

f0rder konstante Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie in N
f1der Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) erster Ordnung, der auf Null zu setzen ist
f2

ist der Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) zweiter Ordnung in N (H/km)2 gemäß folgender Gleichung:

f2rder Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) zweiter Ordnung des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in N (h/km)2
vdie Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h
TMdie tatsächliche Prüfmasse des Einzelfahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in kg
TMrdie Prüfmasse des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in kg
Afdie Fahrzeugfront des Einzelfahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in m2
Afrdie Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in m2
RRder Wert der Reifenrollwiderstandsklasse des Einzelfahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in kg/Tonne
RRrder Reifenrollwiderstand des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in kg/Tonne
5.1.2.
Für die Berechnung des Fahrwiderstands von Fahrzeugen einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) sind die in Absatz 4.2.1.4 dieses Unteranhangs beschriebenen Fahrzeugparameter und die in Absatz 4.4 dieses Unteranhangs bestimmten Fahrwiderstandskoeffizienten des repräsentativen Prüffahrzeugs zu verwenden.
5.1.2.1.
Die Fahrwiderstandskraft für ein Einzelfahrzeug ist gemäß folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

Ccder berechnete Fahrwiderstand als Funktion der Fahrzeuggeschwindigkeit in Nm
c0

der konstante Fahrwiderstandskoeffizient in N gemäß folgender Gleichung:

c0rder konstante Fahrwiderstandskoeffizient des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in Nm
c1der Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) erster Ordnung, der auf Null zu setzen ist
c2der Fahrwiderstandskoeffizient zweiter Ordnung in Nm (h/km)2 gemäß folgender Gleichung:
c2rder Fahrwiderstandskoeffizient zweiter Ordnung des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in N (h/km)2
vdie Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h
TMdie tatsächliche Prüfmasse des Einzelfahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in kg
TMrdie Prüfmasse des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in kg
Afdie Fahrzeugfront des Einzelfahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in m2
Afrdie Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in m2
RRder Wert der Reifenrollwiderstandsklasse des Einzelfahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in kg/Tonne
RRrder Reifenrollwiderstand des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in kg/Tonne
r’der bei 80 km/h erreichte dynamische Radius des Reifens auf dem Rollenprüfstand in m
1,02ein approximativer Koeffizient zum Ausgleich von Verlusten im Antriebsstrang

5.2.   Berechnung des Standardfahrwiderstands (Straße) auf der Grundlage von Fahrzeugparametern

5.2.1.
Als Alternative für die Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) mit der Ausrollmethode oder einer Drehmomentmessung kann eine Berechnungsmethode für einen Standardfahrwiderstand (Straße) verwendet werden.

Für die Berechnung eines Standardfahrwiderstands (Straße) auf der Grundlage von Fahrzeugparametern sind mehrere Parameter, z. B. Prüfmasse, Breite und Höhe des Fahrzeugs, zu verwenden. Der Standardfahrwiderstand (Straße) Fc ist für die Geschwindigkeitsbezugspunkte zu berechnen.

5.2.2.
Der Standardfahrwiderstand (Straße) wird mit folgender Gleichung berechnet:

Dabei ist:

Fcdie berechnete Standardfahrwiderstandskraft (Straße) als Funktion der Fahrzeuggeschwindigkeit in N
f0

der konstante Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) in N gemäß folgender Gleichung:

f1der Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) erster Ordnung, der auf Null zu setzen ist
f2

der Fahrwiderstandskoeffizient (Straße) zweiter Ordnung in N (h/km)2 gemäß folgender Gleichung:

vdie Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h
TMdie Prüfmasse in kg
widthdie Fahrzeugbreite gemäß Nummer 6.2 der Norm ISO 612:1978 in m
heightdie Fahrzeughöhe gemäß Nummer 6.3 der Norm ISO 612:1978 in m

6.   Windkanalmethode

Die Windkanalmethode ist eine Methode zur Messung des Fahrwiderstands (Straße) unter Verwendung einer Kombination eines Windkanals und Rollenprüfstands oder eines Windkanals und eines Prüfstands mit Flachriemen. Die Prüfstände können separate Vorrichtungen oder ineinander integriert sein.

6.1.   Messmethode

6.1.1.
Der Fahrwiderstand (Straße) wird bestimmt durch:
a)
Hinzufügen der in einem Windkanal und auf einem Prüfstand mit Flachriemen gemessenen Fahrwiderstandskräfte (Straße) oder
b)
Hinzufügen der in einem Windkanal und auf einem Rollenprüfstand gemessenen Fahrwiderstandskräfte (Straße).
6.1.2.
Der Luftwiderstand ist im Windkanal zu messen.
6.1.3.
Der Rollwiderstand und die Verluste durch den Antriebsstrang sind mit einem Flachriemen oder einem Rollenprüfstand gleichzeitig an Vorder- und Hinterachsen zu messen.

6.2.   Genehmigung der Vorrichtungen durch die Genehmigungsbehörde

Die Ergebnisse der Windkanalmethode sind mit den Ergebnissen der Ausrollmethode zu vergleichen, um die Eignung der Vorrichtungen nachzuweisen, und sie sind in alle einschlägigen Prüfberichte aufzunehmen.

6.2.1.Von der Genehmigungsbehörde sind drei Fahrzeuge auszuwählen. Die Fahrzeuge müssen die Bandbreite an Fahrzeugen (z. B. Größe, Gewicht) abdecken, die mit den jeweiligen Vorrichtungen gemessen werden sollen.
6.2.2.Zwei getrennte Ausrollprüfungen sind mit jedem der drei Fahrzeuge gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs durchzuführen, die sich ergebenden Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0, f1 und f2 sind gemäß dem genannten Absatz zu bestimmen und gemäß Absatz 4.5.5 dieses Unteranhangs zu korrigieren. Das Ergebnis der Ausrollprüfung eines Prüffahrzeugs muss der arithmetische Durchschnitt der Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) seiner beiden getrennten Ausrollprüfungen sein. Sind mehr als zwei Ausrollprüfungen zur Erfüllung der Genehmigungskriterien der Vorrichtungen notwendig, müssen die Mittelwerte aller gültigen Prüfungen gebildet werden.
6.2.3.

Es sind Messungen mit der Windkanalmethode gemäß den Absätzen 6.3 und 6.7 einschließlich dieses Unteranhangs an den selben drei Fahrzeugen, die gemäß Absatz 6.2.1 dieses Unteranhangs ausgewählt wurden, und unter den selben Bedingungen durchzuführen, und die sich ergebenden Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0, f1 und f2 sind zu bestimmen.

Entscheidet sich der Hersteller, zwei oder mehrere der im Rahmen der Windkanalmethode möglichen alternativen Verfahren zu verwenden (d. h. Absatz 6.5.2.1 über die Vorkonditionierung, die Absätze 6.5.2.2 und 6.5.2.3 über das Verfahren und Absatz 6.5.2.3.3 über die Einstellung des Prüfstands), dann sind diese Verfahren auch für die Genehmigung der Vorrichtungen zu verwenden.

6.2.4.Genehmigungskriterien

Die verwendete Vorrichtung oder Kombination von Vorrichtungen ist zu genehmigen, wenn die beiden folgenden Kriterien erfüllt sind:

(a) Die als εk, ausgedrückte Differenz in der Zyklusenergie zwischen der Windkanalmethode und der Ausrollmethode muss für jedes der drei Fahrzeuge k gemäß folgender Gleichung innerhalb von ± 0,05 liegen:

Dabei ist:

εkdie Differenz in der Zyklusenergie in Prozent zwischen der Windkanalmethode und der Ausrollmethode über einen vollständigen WLTC-Zyklus der Klasse 3 für Fahrzeug k
Ek,WTMdie Zyklusenergie in J über einen vollständigen WLTC-Zyklus der Klasse 3 für Fahrzeug k, die mit dem Fahrwiderstand (Straße) berechnet wird, der sich aus der Windkanalmethode ergibt und gemäß Absatz 5 von Unteranhang 7 berechnet wird
Ek,coastdowndie Zyklusenergie in J über einen vollständigen WLTC-Zyklus der Klasse 3 für Fahrzeug k, die mit dem Fahrwiderstand (Straße) berechnet wird, der sich aus der Windkanalmethode ergibt und gemäß Absatz 5 von Unteranhang 7 berechnet wird und

(b) Der arithmetische Durchschnitt
der drei Differenzen muss innerhalb von 0,02 liegen.

Die Vorrichtung kann für längstens zwei Jahre nach der Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) verwendet werden.

Jede Kombination aus Rollenprüfstand oder Laufband und Windkanal ist einzeln zu genehmigen.

6.3.   Vorbereitung des Fahrzeugs und Temperatur

Die Konditionierung und die Vorbereitung des Fahrzeugs sind gemäß den Absätzen 4.2.1 und 4.2.2 dieses Unteranhangs durchzuführen; dies gilt sowohl für Laufbandprüfstände oder Rollenprüfstande als auch für die Windkanalmessungen.

Wird das in Absatz 6.5.2.1 beschriebene alternative Aufwärmverfahren angewendet, so sind die Anpassung der Sollprüfmasse, die Wägung des Fahrzeugs und die Messung mit dem Fahrzeug ohne Fahrer durchzuführen.

Die Prüfzellen der Laufbandprüfstände oder Rollenprüfstande müssen einen Temperatursollpunkt von 20 °C mit einer Toleranz von ± 3 °C haben. Auf Antrag des Herstellers kann der Sollpunkt auch 23 °C betragen mit einer Toleranz von ± 3 °C.

6.4.   Windkanalverfahren

6.4.1.   Windkanalkriterien

Die Auslegung des Windkanals, die Prüfmethoden und die Korrekturen müssen den Wert (CD × Af) besitzen, repräsentativ für den Straßenwert (CD × Af) sein und eine Wiederholbarkeit von 0,015 m2 aufweisen.

Für alle Messungen (CD × Af) sind die in Absatz 3.2 dieses Unteranhangs genannten Windkanalkriterien mit folgenden Änderungen einzuhalten:

a)
das in Absatz 3.2.4 dieses Unteranhangs beschriebene Blockierungsverhältnis muss weniger als 25 % betragen
b)
die Riemen- oder Bandoberfläche, die Kontakt mit Reifen hat, muss die Länge der Kontaktfläche des jeweiligen Reifens um mindestens 20 % übersteigen und mindestens so breit sein wie die Kontakfläche
c)
die Standardabweichung des in Absatz 3.2.8 dieses Unteranhangs beschriebenen Gesamtluftdrucks am Düsenauslass muss weniger als 1 % betragen
d)
das in Absatz 3.2.10 dieses Unteranhangs beschriebene Blockierungsverhältnis des Rückhaltesystems muss weniger als 3 % betragen

6.4.2.   Windkanalmessung

Das Fahrzeug muss sich in dem in Absatz 6.3 dieses Unteranhangs beschriebenen Zustand befinden.

Das Fahrzeug ist parallel zur Längsmittellinie des Kanals mit einer Abweichung von 10 mm zu platzieren.

Das Fahrzeug ist mit einem Gierwinkel von 0° und mit einer Toleranz von ± 0,1° zu platzieren.

Der Luftwiderstand ist für mindestens 60 Sekunden und mit einer Mindestfrequenz von 5 Hz zu messen. Wahlweise kann der Widerstand mit einer Frequenz von 1 Hz und mit mindestens 300 aufeinanderfolgenden Messungen gemessen werden. Das Ergebnis muss der arithmetische Durchschnitt des Widerstands sein.

Sind am Fahrzeug bewegliche aerodynamische Karosserieteile vorhanden, so gilt Absatz 4.2.1.5 dieses Unteranhangs. Können die beweglichen Teile durch die Geschwindigkeit beeinflusst werden, dann ist jede mögliche Position im Windkanal zu messen und der Genehmigungsbehörde sind Nachweise über das Verhältnis zwischen Bezugsgeschwindigkeit, Position des beweglichen Teils und des entsprechenden (CD × Af)-Wertes vorzulegen.

6.5.   Flachriemen in der Windkanalmethode

6.5.1.   Kriterien für den Flachriemen

6.5.1.1.   Beschreibung des Prüfstands mit Flachriemen

Die Räder müssen auf Flachriemen rollen, die die Rolleigenschaften der Räder im Vergleich zum Fahren auf der Straße nicht verändern. Die in der x-Richtung gemessenen Kräfte müssen die Reibungkräfte im Antriebsstrang berücksichtigen.

6.5.1.2.   Fahrzeugrückhaltesystem

Der Prüfstand muss mit einer Zentriereinrichtung ausgerüstet sein, mit der das Fahrzeug in eine Umdrehungsposition von ± 0,5 Grad um die z-Achse gebracht wird. Das Rückhaltesystem muss die Position des zentrierten Antriebsrads während der Ausrollfahrten bei der Fahrwiderstandsbestimmung (Straße) durchgängig innerhalb der folgenden Werte halten:

6.5.1.2.1.
Seitliche Position (y-Achse)

Das Fahrzeug muss in der y-Richtung bleiben und seitliche Bewegungen sind zu minimisieren.

6.5.1.2.2.
Vordere und hintere Position (x-Achse)

Unbeschadet der Anforderung von Absatz 6.5.1.2.1 dieses Unteranhangs müssen sich beide Radachsen innerhalb von ± 10 mm der seitlichen Mittellinien des Riemens befinden.

6.5.1.2.3.
Vertikale Kraft

Das Rückhaltesystem muss so ausgelegt sein, dass keine vertikale Kraft auf die Antriebsräder wirkt.

6.5.1.3.   Genauigkeit der gemessenen Kräfte

Es ist nur die Reaktionskraft zur Drehung der Räder zu messen. Externe Kräfte dürfen nicht in das Ergebnis aufgenommen werden (z. B. Kraft des Kühlgebläses, der Fahrzeugrückhaltesysteme, aerodynamische Reaktionskräfte des Flachriemens, Verluste durch den Prüfstand)

Die Kraft in der x-Richtung ist mit einer Genauigkeit von ± 5 N zu messen.

6.5.1.4.   Geschwindigkeitsregelung des Flachriemens

Die Geschwindigkeit des Flachriemens ist mit einer Genauigkeit von ± 0,1 km/h zu regeln.

6.5.1.5.   Oberfläche des Flachriemens

Die Oberfläche des Flachriemens muss sauber, trocken und frei von Fremdmaterial sein, um Reifenschlupf zu vermeiden.

6.5.1.6.   Kühlung

Ein Luftstrom unterschiedlicher Geschwindigkeiten ist gegen das Fahrzeug zu leiten. Über Messgeschwindigkeiten von 5 km/h muss der Sollpunkt der linearen Luftgeschwindigkeit am Gebläseauslass der jeweiligen Prüfstandsgeschwindigkeit entsprechen. Die Abweichung der linearen Luftgeschwindigkeit am Gebläseauslass muss innerhalb von ± 5 km/h oder ± 10 % der jeweiligen Messgeschwindigkeit liegen, je nachdem welcher Wert größer ist.

6.5.2.   Messung des Flachriemens

Das Messverfahren kann entweder gemäß Absatz 6.5.2.2 oder Absatz 6.5.2.3 dieses Unteranhangs durchgeführt werden.

6.5.2.1.   Vorkonditionierung

Das Fahrzeug ist auf dem Prüfstand gemäß den Absätzen 4.2.4.1.1 bis 4.2.4.1.3 einschließlich dieses Unteranhangs zu konditionieren.

Die Einstellung des Widerstands des Prüfstands Fd, für die Vorkonditionierung muss folgende sein:

Dabei ist:

ad=0
bd=0;
cd=

Die gleichwertige Schwungmasse des Prüfstands ist die Prüfmasse.

Der für die Einstellung des Widerstands verwendete Luftwiderstand ist Absatz 6.7.2 dieses Unteranhangs zu entnehmen und kann unmittelbar verwendet werden. Ansonsten sind ad, bd und cd aus diesem Absatz zu verwenden.

Auf Antrag des Herstellers und alternativ zu Absatz 4.2.4.1.2 dieses Unteranhangs kann das Aufwärmen durch Fahren des Fahrzeugs mit dem Flachriemen erfolgen.

In diesem Fall muss die Aufwärmgeschwindigkeit 110 % der Höchstgeschwindigkeit des anwendbaren WLTC-Zyklus betragen und die Dauer muss 1 200 Sekunden überschreiten, bis die Änderung der gemessenen Kraft während 200 Sekunden weniger als 5 N beträgt.

6.5.2.2.   Messverfahren mit stabilisierten Geschwindigkeiten

6.5.2.2.1.
Die Prüfung ist vom höchsten bis zum niedrigsten Geschwindigkeitsbezugspunkt durchzuführen.
6.5.2.2.2.
Unmittelbar nach der Messung beim vorhergehenden Geschwindigkeitspunkt ist die Verzögerung vom derzeitigen zum folgenden anwendbaren Geschwindigkeitsbezugspunkt durch einen weichen Übergang von ungefähr 1 m/s2 durchzuführen.
6.5.2.2.3.
Die Bezugsgeschwindigkeit ist für mindestens 4 Sekunden und für höchstens 10 Sekunden zu stabilisieren. Die Messausrüstung muss gewährleisten, dass das Signal der gemessenen Kraft nach dieser Dauer stabilisiert ist.
6.5.2.2.4.
Die Kraft ist bei jeder Bezugsgeschwindigkeit für mindestens 6 Sekunden zu messen, wobei die Fahrzeuggeschwindigkeit konstant bleiben muss. Die sich ergebende Kraft für diesen Geschwindigkeitsbezugspunkt FjDyno muss der arithmetische Durchschnitt der Kraft während der Messung sein.

Die Schritte gemäß den Absätzen 6.5.2.2.2 bis 6.5.2.2.4 dieses Unteranhangs sind für jede Bezugsgeschwindigkeit zu wiederholen.

6.5.2.3.   Messverfahren bei Verzögerung

6.5.2.3.1.
Vorkonditionierung und Prüfstandseinstellungen sind gemäß Absatz 6.5.2.1 dieses Unteranhangs durchzuführen. Vor jedem Ausrollen ist das Fahrzeug für mindestens 1 Minute mit der höchsten Bezugsgeschwindigkeit oder, falls das alternative Aufwärmverfahren angewendet wird, mit 110 % der höchsten Bezugsgeschwindigkeit zu fahren. Das Fahrzeug ist anschließend auf mindestens 10 km/h über die höchste Bezugsgeschwindigkeit hinaus zu beschleunigen und das Ausrollen muss unverzüglich beginnen.
6.5.2.3.2.
Die Messung ist gemäß den Absätzen 4.3.1.3.1 bis 4.3.1.4.4 einschließlich dieses Unteranhangs durchzuführen. Das Ausrollen in entgegengesetzten Richtungen ist nicht erforderlich und die Gleichung zur Berechnung von Δtji gemäß Absatz 4.3.1.4.2 dieses Unteranhangs ist nicht anzuwenden. Die Messung ist nach zwei Verzögerungen zu stoppen, falls die Kraft beider Ausrollfahrten bei jedem Geschwindigkeitsbezugspunkt innerhalb von ± 10 N liegt, ansonsten sind mindestens drei Ausrollfahrten gemäß den Kriterien von Absatz 4.3.1.4.2 dieses Unteranhangs durchzuführen.
6.5.2.3.3.
Die Kraft fjDyno bei jeder Bezugsgeschwindigkeit vj ist durch Entfernen der simulierten aerodynamischen Kraft zu berechnen.

Dabei ist:

fjDeceldie beim Geschwindigkeitsbezugspunkt j gemäß der Gleichung zur Berechnung von Fj in Absatz 4.3.1.4.4 dieses Unteranhangs bestimmte Kraft in N
cdder festgelegte Prüfstandskoeffizient gemäß Absatz 6.5.2.1 dieses Unteranhangs in N/(km/h)2.

Wahlweise kann auf Antrag des Herstellers cd während des Ausrollens und zur Berechnung von fjDyno auf Null gesetzt werden.

6.5.2.4.   Messbedingungen

Das Fahrzeug muss sich in dem in Absatz 4.3.1.3.2 dieses Unteranhangs beschriebenen Zustand befinden.

Während des Ausrollens muss sich das Getriebe in Neutralstellung befinden. So weit wie möglich sind Bewegungen des Lenkrads zu vermeiden und die Fahrzeugbremsen dürfen nicht betätigt werden..

6.5.3.   Messergebnis bei Verwendung des Flachriemens

Das Ergebnis des Flachriemenprüfstands fjDyno wird für die weiteren Berechnungen in Absatz 6.7 dieses Unteranhangs als fj bezeichnet.

6.6.   Rollenprüfstand in der Windkanalmethode

6.6.1.   Kriterien

Zusätzlich zu den Beschreibungen in den Absätzen 1 und 2 von Unteranhang 5 gelten auch die in den Absätzen 6.6.1.1 bis 6.6.1.6 einschließlich dieses Unteranhangs enthaltenen Kriterien.

6.6.1.1.   Beschreibung eines Rollenprüfstands

Die Vorder- und Hinterachsen müssen mit einer Einzelrolle mit einem Durchmesser von mindestens 1,2 Meter ausgerüstet sein. Die in der x-Richtung gemessenen Kräfte müssen die Reibungkräfte im Antriebsstrang berücksichtigen.

6.6.1.2.   Fahrzeugrückhaltesystem

Der Prüfstand muss mit einer Zentriereinrichtung für das Fahrzeug ausgerüstet sein. Das Rückhaltesystem muss die Position des zentrierten Antriebsrads während der gesamten Ausrollfahrten der Fahrwiderstandsbestimmung (Straße) innerhalb der folgenden empfohlenen Grenzen halten:

6.6.1.2.1.
Fahrzeugposition

Das zu prüfende Fahrzeug ist gemäß Absatz 7.3.3 dieses Unteranhangs auf der Rolle des Rollenprüfstands einzurichten.

6.6.1.2.2.
Vertikale Kraft

Das Rückhaltesystem muss die Anforderungen von Absatz 6.5.1.2.3 dieses Unteranhangs erfüllen.

6.6.1.3.   Genauigkeit der gemessenen Kräfte

Die Genauigkeit der gemessenen Kräfte muss den Anforderungen von Absatz 6.5.1.3 dieses Unteranhangs genügen, mit Ausnahme der Kraft in x-Richtung, die mit der in Absatz 2.4.1 des Unteranhangs 5 beschriebenen Genauigkeit zu messen ist.

6.6.1.4.   Geschwindigkeitsregelung

Die Geschwindigkeiten der Rolle sind mit einer Genauigkeit von ± 0,2 km/h zu regeln.

6.6.1.5.   Oberfläche der Rolle

Die Oberfläche der Rolle muss den Anforderungen von Absatz 6.5.1.5 dieses Unteranhangs genügen.

6.6.1.6.   Kühlung

Das Kühlgebläse muss den Anforderungen von Absatz 6.5.1.6 dieses Unteranhangs genügen.

6.6.2.   Prüfstandsmessungen

Die Messung muss den Anforderungen von Absatz 6.5.2 dieses Unteranhangs genügen.

6.6.3.   Korrektur der Rollenkurve des Prüfstands

Die auf dem Rollenprüfstand gemessenen Kräfte sind auf einen Bezugswert hin zu korrigieren, der der Straße (flache Oberfläche) entspricht und das Ergebnis wird als fj bezeichnet.

Dabei ist:

c1der Anteil am Reifenrollwiderstand von fjDyno
c2ein spezifischer Radiuskorrekturfaktor für den Rollenprüfstand
fjDynodie gemäß Absatz 6.5.2.3.3 für jede Bezugsgeschwindigkeit j berechnete Kraft in N
RWheeldie Hälfte des Nennreifendurchmessers in m
RDynoder Radius der Rolle des Prüfstands in m.

Auf der Grundlage des vom Hersteller vorgelegten Ergebnisses eines Korrelationstests hinsichtlich der Bandbreite an Reifenmerkmalen, die für die Prüfung auf dem Rollenprüfstand vorgesehen sind, müssen der Hersteller und die Genehmigungsbehörde einvernehmlich über die Verwendung der Faktoren c1 und c2 entscheiden.

Wahlweise kann die folgende konservative Gleichung verwendet werden:

6.7.   Berechnungen

6.7.1.   Korrektur der Ergebnisse der Flachriemen- und Rollenprüfstände

Die gemäß den Absätzen 6.5 und 6.6 dieses Unteranhangs gemessenen Kräfte sind gemäß folgender Gleichung auf die Bezugsbedingungen hin zu korrigieren:

Dabei ist:

FDjder korrigierte, auf dem Flachriemen- oder Rollenprüfstand bei der Bezugsgeschwindigkeit j gemessene Widerstand j in N
fjdie bei der Bezugsgeschwindigkeit j gemessene Kraft in N
K0der Korrekturfaktor für den Rollwiderstand in K-1 gemäß der Definition in Absatz 4.5.2 dieses Unteranhangs
K1die Korrektur für die Prüfmasse in N gemäß der Definition in Absatz 4.5.4 dieses Unteranhangs
Tdie arithmetische Durchschnittstemperatur in K in der Prüfzelle während der Messung.

6.7.2.   Berechnung der aerodynamischen Kraft

Der Luftwiderstand ist gemäß folgender Gleichung zu berechnen: Ist das Fahrzeug mit beweglichen aerodynamischen Karosserieteilen, die durch die Geschwindigkeit beeinflusst werden können, ausgerüstet, so sind die entsprechenden (CD × Af)-Werte auf die betreffenden Geschwindigkeitsbezugspunkte anzuwenden.

Dabei ist:

FAjder im Windkanal bei der Bezugsgeschwindigkeit j gemessene Luftwiderstand in N
(CD × Af)jdas Produkt in m2 aus Luftwiderstandskoeffizient und der Fahrzeugfront bei einem bestimmten Geschwindigkeitsbezugspunkt j
ρ0die Trockenluftdichte in kg/m3 gemäß der Definition in Absatz 3.2.10 dieses Anhangs
vjdie Bezugsgeschwindigkeit j in km/h.

6.7.3.   Berechnung von Fahrwiderstandswerten (Straße)

Der gesamte Fahrwiderstand (Straße) als Summe der Ergebnisse der Absätze 6.7.1 und 6.7.2 dieses Unteranhangs ist gemäß folgender Gleichung zu berechnen:

für alle anwendbaren Geschwindigkeitsbezugspunkte j in N.

Für alle berechneten F*j sind die Koeffizienten f0, f1 und f2 in der Fahrwiderstandsgleichung (Straße) mit einer Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate zu berechnen und als Sollkoeffizienten in Absatz 8.1.1 dieses Unteranhangs zu verwenden.

Handelt es sich bei dem nach der Windkanalmethode geprüften Fahrzeug um das repräsentative Fahrzeug einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße), so ist der Koeffizient f1 auf Null zu setzen und die Koeffizienten f0 und f2 sind mit einer Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate neu zu berechnen.

7.   Übertragung des Fahrwiderstands (Straße) auf einen Rollenprüfstand

7.1.   Vorbereitung der Prüfung auf dem Rollenprüfstand

7.1.1.   Laborbedingungen

7.1.1.1.   Rolle(n)

Die Oberfläche der Rolle(n) des Prüfstands muss sauber, trocken und frei von Fremdmaterial sein, um Reifenschlupf zu vermeiden. Bei Rollenprüfständen mit mehreren Rollen ist der Prüfstand in denselben Gängen zu betreiben, wie in der folgenden Prüfung Typ 1. Die Geschwindigkeit des Rollenprüfstands ist an der Rolle zu messen, die mit der Einheit verbunden ist, die die Kraft aufnimmt.

7.1.1.1.1.   Reifenschlupf

Es kann zusätzliches Gewicht am oder im Fahrzeug angebracht werden, um Reifenschlupf zu vermeiden. Die Einstellung des Widerstands am Rollenprüfstand ist vom Hersteller mit dem Zusatzgewicht durchzuführen. Das Zusatzgewicht ist sowohl bei der Einstellung des Fahrwiderstands als auch bei den Emissions- und Kraftststoffverbrauchsprüfungen zu verwenden Die Verwendung eines Zusatzgewichts ist in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.

7.1.1.2.   Raumtemperatur

Die Umgebungstemperatur des Prüflabors muss bei dem festgelegten Wert von 23 °C liegen und darf davon während der Prüfung um nicht mehr als ± 5 °C abweichen, es sei denn, dies ist aufgrund einer darauf folgenden Prüfung erforderlich.

7.2.   Vorbereitung eines Rollenprüfstands

7.2.1.   Einstellung der Schwungmasse

Die gleichwertige Schwungmasse des Rollenprüfstands ist gemäß Absatz 2.5.3 dieses Unteranhangs einzustellen. Kann der Rollenprüfstand die Schwungmasseneinstellung nicht exakt einhalten, so ist die nächsthöhere Schwungmasseneinstellung mit einer maximalen Steigerung von 10 kg zu verwenden.

7.2.2.   Aufwärmen des Rollenprüfstands

Der Rollenprüfstand ist gemäß den Empfehlungen des Herstellers des Rollenprüfstands oder in anderer geeigneter Weise aufzuwärmen, so dass sich die Reibungsverluste des Prüfstands stabilisieren.

7.3.   Vorbereitung des Fahrzeugs

7.3.1.   Reifendruckregelung

Der Reifendruck darf, wenn die Abstelltemperatur einer Prüfung Typ 1 erreicht ist, auf nicht mehr als 50 % über dem unteren Grenzwert des Reifendruckbereichs für den ausgewählten Reifen gemäß den Spezifikationen des Herstellers (siehe Absatz 4.2.2.3 dieses Unteranhangs) eingestellt werden und er ist in alle einschlägigen Prüfberichte aufzunehmen.

7.3.2.

Können die in Absatz 8.1.3 dieses Unteranhangs beschriebenen Kriterien bei der Bestimmung der Einstellungen des Rollenprüfstands aufgrund nichtreproduzierbarer Kräfte nicht erfüllt werden, so ist das Fahrzeug mit einem Fahrzeug-Ausrollmodus auszurüsten. Der Ausrollmodus muss von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden und die Verwendung eines Ausrollmodus ist in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.

7.3.2.1.Ist ein Fahrzeug mit einem Fahrzeug-Ausrollmodus ausgerüstet, so ist dieser sowohl während der Bestimmung des Fahrwiderstands (Straße) als auch auf dem Rollenprüfstand zu aktivieren.
7.3.3.Einrichtung des Fahrzeugs auf dem Prüfstand

Das zu prüfende Fahrzeug ist in einer exakt nach vorne gerichteten Position auf dem Rollenprüfstand zu platzieren und dort zu sichern. Wird ein Rollenprüfstand mit nur einer Rolle verwendet, so muss sich der Mittelpunkt der Reifenkontaktfläche auf der Rolle, von oben gesehen, innerhalb von ± 25 mm oder ± 2 % des Rollendurchmessers befinden, je nachdem welcher Wert größer ist.

7.3.3.1.

Wird die Methode der Drehmomentmessung angewendet, so ist der Reifendruck so anzupassen, dass der dynamische Radius innerhalb von 0,5 % des dynamischen Radius rj liegt, der gemäß den Gleichungen in Absatz 4.4.3.1 dieses Unteranhangs am Geschwindigkeitsbezugspunkt bei 80 km/h berechnet wird. Der dynamische Radius auf dem Rollenprüfstand ist gemäß dem Verfahren von Absatz 4.4.3.1 dieses Unteranhangs zu berechnen.

Liegt diese Anpassung außerhalb des in Absatz 7.3.1 dieses Unteranhangs definierten Bereichs, so ist die Methode der Drehmomentmessung nicht anwendbar.

7.3.4.Aufwärmen des Fahrzeugs
7.3.4.1.

Das Fahrzeug ist gemäß dem anwendbaren WLTC-Zyklus aufzuwärmen. Wurde das Fahrzeug während des in Absatz 4.2.4.1.2 dieses Unteranhangs beschriebenen Verfahrens mit 90 % der Höchstgeschwindigkeit der nächsthöheren Phase aufgewärmt, so ist diese höhere Phase dem anwendbaren WLTC-Zyklus hinzuzufügen.



Tabelle A4/6

Aufwärmen des Fahrzeugs

FahrzeugklasseAnzuwendender WLTCWeiter zu nächsthöherer PhaseAufwärmzyklus
Klasse 1Low1 + Medium1entfälltLow1 + Medium1
Klasse 2Low2 + Medium2 + High2 + Extra High2entfälltLow2 + Medium2 + High2 + Extra High2
Low2 + Medium2 + High2Ja (Extra High2)
NeinLow2 + Medium2 + High2
Klasse 3Low3 + Medium3 + High3 + Extra High3Low3 + Medium3 + High3 + Extra High3Low3 + Medium3 + High3 + Extra High3
Low3 + Medium3 + High3Ja (Extra High3)
NeinLow3 + Medium3 + High3
7.3.4.2.Ist das Fahrzeug bereits aufgewärmt, dann muss die WLTC-Phase gemäß Absatz 7.3.4.1 dieses Unteranhangs mit der höchsten Geschwindigkeit gefahren werden.
7.3.4.3.Alternatives Aufwärmverfahren
7.3.4.3.1.
Auf Antrag des Fahrzeugherstellers und mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde kann ein alternatives Aufwärmverfahren angewendet werden. Das genehmigte alternative Aufwärmverfahren kann für Fahrzeuge innerhalb derselben Fahrwiderstandsfamilie (Straße) angewendet werden und es muss den in den Absätzen 7.3.4.3.2 bis 7.3.4.3.5 dieses Unteranhangs enthaltenen Anforderungen genügen.
7.3.4.3.2.
Es ist mindestens ein für die Fahrwiderstandsfamilie (Straße) repräsentatives Fahrzeug auszwählen.
7.3.4.3.3.
Der Zyklusenergiebedarf, der gemäß Absatz 5 des Unteranhangs 7 mit den korrigierten Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0a, f1a und f2a für das alternative Aufwärmverfahren berechnet wurde, muss mindestens so hoch sein, wie der Zyklusenergiebedarf, der mit den Sollfahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0, f1, und f2 für jede anwendbare Phase berechnet wurde.

Die korrigerten Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0a, f1a und f2a sind gemäß folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei sind:

Ad_alt, Bd_alt und Cd_altdie Koeffizienten der Einstellung des Rollenprüfstands nach dem alternativen Aufwärmverfahren
Ad_WLTC, Bd_WLTC und Cd_WLTCdie Koeffizienten der Einstellung des Rollenprüfstands nach dem in Absatz 7.3.4.1 dieses Unteranhangs beschriebenen WLTC-Aufwärmverfahrens und eine gültige Einstellung des Rollenprüfstands gemäß Absatz 8 dieses Unteranhangs.
7.3.4.3.4.
Die korrigierten Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0a, f1a und f2a dürfen nur für die Zwecke von Absatz 7.3.4.3.3 dieses Unteranhangs verwendet werden. Für andere Zwecke sind die Sollfahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0, f1 und f2 als Sollfahrwiderstandskoeffizienten (Straße) zu verwenden.
7.3.4.3.5.
Einzelheiten zum Verfahren und seiner Gleichwertigkeit sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

8.   Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands

8.1.   Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands bei Verwendung der Ausrollmethode

Diese Methode ist anwendbar, wenn die Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0, f1 und f2 bestimmt wurden.

Bei einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) ist diese Methode anzuwenden, wenn der Fahrwiderstand (Straße) des repräsentativen Fahrzeugs mit der in Absatz 4.3 dieses Unteranhangs beschriebenen Ausrollmethode bestimmt wird. Die Werte des Sollfahrwiderstands (Straße) sind die nach der Methode gemäß Absatz 5.1 dieses Unteranhangs berechneten Werte.

8.1.1.   Anfängliche Einstellung des Widerstands

Bei einem Rollenprüfstand mit Koeffizientensteuerung ist die Kraftaufnahmeeinheit mit den willkürlichen anfänglichen Koeffizienten Ad, Bd und Cd der folgenden Gleichung anzupassen:

Dabei ist:

Fdder eingestellte Widerstand des Rollenprüfstands in N
vdie Geschwindigkeit der Rolle des Rollenprüfstands in km/h.

Die folgenden Koeffizienten werden für die anfängliche Einstellung des Widerstands empfohlen:

a)
Ad = 0, 5 × At, Bd = 0, 2 × Bt, Cd = Ct

für einachsige Rollenprüfstände oder

Ad = 0, 1 × At, Bd = 0, 2 × Bt, Cd = Ct

für zweiachsige Rollenprüfstände, wobei At, Bt und Ct die Sollfahrwiderstandskoeffizienten (Straße) sind

b)
empirische Werte, beispielsweise solche, die für die Einstellung eines ähnlichen Fahrzeugtyps verwendet werden.

Bei einem Rollenprüfstand mit polygonaler Kontrolle sind in der Kraftaufnahmeeinheit des Rollenprüfstands geeignete Widerstandswerte bei jeder Bezugsgeschwindigkeit zu setzen.

8.1.2.   Ausrollen

Die Ausrollprüfung auf dem Rollenprüfstand ist gemäß dem in Absatz 8.1.3.4.1 oder in Absatz 8.1.3.4.2 dieses Unteranhangs genannten Verfahren durchzuführen und darf nicht später als 120 Sekunden nach Beendigung des Aufwärmverfahrens beginnen. Aufeinanderfolgende Ausrollfahrten müssen unmittelbar beginnen. Auf Antrag des Herstellers und mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde kann die Zeit zwischen dem Aufwärmverfahren und dem Ausrollen unter Verwendung der iterativen Methode verlängert werden, um eine korrekte Fahrzeugeinstellung für das Ausrollen zu gewährleisten. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die Parameter für die Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands (z. B. Kühlmittel- und/oder Öltemperatur, Kraft auf einem Prüfstand) nicht beeinflusst werden.

8.1.3.   Überprüfung

8.1.3.1.

Der Wert des Sollfahrwiderstands (Straße) ist mit dem Sollfahrwiderstandskoeffizienten (Straße) At, Bt und Ct, für jede Bezugsgeschwindigkeit vj zu berechnen:

Dabei ist/sind:

At, Bt und Ctdie Sollfahrwiderstandsparameter (Straße) f0, f1 und f2
Ftjder bei der Bezugsgeschwindigkeit vj gemessene Sollfahrwiderstand (Straße) in N
vjdie j-te Bezugsgeschwindigkeit in km/h.
8.1.3.2.

Der gemessene Fahrwiderstand (Straße) wird mit folgender Gleichung berechnet:

Dabei ist:

Fmjder bei jeder Bezugsgeschwindigkeit vj, gemessene Fahrwiderstand (Straße) in N
TMdie Prüfmasse des Fahrzeugs in kg
mrdie gleichwertige effektive Masse der rotierenden Bauteile in kg gemäß Absatz 2.5.1 dieses Unteranhangs
jdie Ausrollzeit in s entsprechend der Geschwindigkeit vj.
8.1.3.3.

Der auf dem Rollenprüfstand simulierte Fahrwiderstand (Straße) ist gemäß der in Absatz 4.3.1.4 dieses Unteranhangs beschriebenen Methode zu berechnen, mit Ausnahme der Messungen in entgegengesetzten Richtungen, und die anwendbaren Korrekturen gemäß Absatz 4.5 dieses Unteranhangs sind durchzuführen; dies ergibt folgende Kurve für den simulierten Fahrwiderstand (Straße):

Der simulierte Fahrwiderstand (Straße) für jede Bezugsgeschwindigkeit vj ist mit der folgenden Gleichung und unter Verwendung der berechneten As, Bs und Cs zu bestimmen:

8.1.3.4.

Für die Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands können zwei unterschiedliche Methoden angewendet werden. Wird das Fahrzeug durch den Prüfstand beschleunigt, so sind die in Absatz 8.1.3.4.1 dieses Unteranhangs beschriebenen Methoden anzuwenden. Wird das Fahrzeug durch seinen eigenen Antrieb beschleunigt, so sind die in den Absätzen 8.1.3.4.1 oder 8.1.3.4.2 dieses Unteranhangs beschriebenen Methoden anzuwenden. Die mit der Geschwindigkeit multiplizierte Mindestbeschleunigung muss 6 m2/sec3 betragen. Fahrzeuge, die 6 m2/s3 nicht erreichen können, müssen mit voll betätigtem Beschleunigungsregler gefahren werden.

8.1.3.4.1.   Prüffahrt mit festen Einstellwerten

8.1.3.4.1.1.
Die Prüfstandssoftware führt insgesamt vier Ausrollfahrten durch: Ausgehend von der ersten Ausrollfahrt sind die Koeffizienten der Prüfstandseinstellung für die zweite Fahrt gemäß Absatz 8.1.4 dieses Unteranhangs zu berechnen. Nach dem ersten Ausrollen muss die Software drei zusätzliche Ausrollfahrten entweder mit den festgelegten Koeffizienten der Prüfstandseinstellung, die nach dem ersten Ausrollen bestimmt wurden, oder mit den gemäß Absatz 8.1.4 dieses Unteranhangs angepassten Koeffizienten der Prüfstandseinstellung durchführen.
8.1.3.4.1.2.
Die endgültigen Koeffizienten A, B und C der Prüfstandseinstellung sind gemäß folgenden Gleichungen zu berechnen:

Dabei ist/sind:

At, Bt und Ctdie Sollfahrwiderstandsparameter (Straße) f0, f1 und f2
Asn, Bsn und Csndie simulierten Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) der n-ten Fahrt
Adn, Bdn und Cdndie Koeffizienten der Prüfstandseinstellung der n-ten Fahrt
ndie Kennziffer der Ausrollfahrten einschließlich der ersten Stabilisierungsfahrt.

8.1.3.4.2.   Iterative Methode

Die berechneten Kräfte in den jeweiligen Geschwindigkeitsbereichen müssen bei zwei aufeinanderfolgenden Ausrollfahrten nach einer Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate in Bezug auf die Kräfte entweder innerhalb einer Toleranz von ± 10 N liegen, oder es müssen nach der gemäß Absatz 8.1.4 dieses Unteranhangs durchgeführten Anpassung der Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands zusätzliche Ausrollfahrten erfolgen.

8.1.4.   Anpassung

Der eingestellte Widerstand des Rollenprüfstands ist gemäß folgenden Gleichungen anzupassen:

Daraus folgt:

Dabei ist:

Fdjder anfänglich eingestellte Widerstand des Rollenprüfstands in N
F*djder angepasste Widerstand des Rollenprüfstands in N
Fjder angepasste Fahrwiderstand (Straße) gleich (Fsj - Ftj) in N
Fsjder bei der Bezugsgeschwindigkeit vj simulierte Fahrwiderstand (Straße) in N
Ftjder Sollfahrwiderstand (Straße) bei der Bezugsgeschwindigkeit vj in N
A*d, B*d und C*ddie neuen Koeffizienten der Rollenprüfstandseinstellung.

8.2.   Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands bei Verwendung der Drehmomentmessung

Diese Methode wird angewendet, wenn der Fahrwiderstand unter Verwendung der in Absatz 4.4 dieses Unteranhangs beschriebenen Drehmomentmessung bestimmt wird.

Bei einer Straßenfahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) ist diese Methode anzuwenden, wenn der Fahrwiderstand des repräsentativen Fahrzeugs mit der in Absatz 4.4 dieses Unteranhangs beschriebenen Drehmomentmessung bestimmt wird.  Die Werte des Sollfahrwiderstands sind die nach der Methode gemäß Absatz 5.1 dieses Unteranhangs berechneten Werte.

8.2.1.   Anfängliche Einstellung des Widerstands

Bei einem Rollenprüfstand mit Koeffizientensteuerung ist die Kraftaufnahmeeinheit mit den willkürlichen anfänglichen Koeffizienten Ad, Bd und Cd der folgenden Gleichung anzupassen:

Dabei ist:

Fdder eingestellte Widerstand des Rollenprüfstands in N
vdie Geschwindigkeit der Rolle des Rollenprüfstands in km/h.

Die folgenden Koeffizienten werden für die anfängliche Einstellung des Widerstands empfohlen:

a)

für einachsige Rollenprüfstände oder

für zweiachsige Rollenprüfstände wobei:

at, bt und ct die Sollfahrwiderstandskoeffizienten sind und

r′ der bei 80 km/h erreichte dynamische Radius des Reifens auf dem Rollenprüfstand in m oder

b)
empirische Werte, beispielsweise solche, die für die Einstellung eines ähnlichen Fahrzeugtyps verwendet werden.

Bei einem Rollenprüfstand mit polygonaler Kontrolle sind in der Kraftaufnahmeeinheit des Rollenprüfstands geeignete Widerstandswerte bei jeder Bezugsgeschwindigkeit zu setzen.

8.2.2.   Raddrehmomentsmessung

Die Drehmomentmessungsprüfung auf dem Rollenprüfstand ist gemäß dem in Absatz 4.4.2 dieses Unteranhangs beschriebenen Verfahren durchzuführen. Die Drehmomentmesser müssen mit den in der vorangehenden Straßenprüfung verwendeten identisch sein.

8.2.3.   Überprüfung

8.2.3.1.

Die Sollfahrwiderstands(Drehmoment)kurve ist mit der Gleichung in Absatz 4.5.5.2.1 dieses Unteranhangs zu bestimmen und kann folgendermaßen geschrieben werden:

8.2.3.2.

Die simulierte Fahrwiderstands(Drehmoment)kurve ist gemäß der beschriebenen Methode und der in Absatz 4.4.3 dieses Unteranhangs angegebenen Messgenauigkeit, und gemäß der in Absatz 4.4.4 dieses Unteranhangs beschriebenen Bestimmung der Fahrwiderstands(Drehmoment)kurve sowie den anwendbaren Korrekturen gemäß Absatz 4.5 dieses Unteranhangs zu berechnen, ohne jedoch in entgegengesetzten Richtungen zu messen; daraus ergibt sich die folgende simulierte Fahrwiderstandskurve:

Der simulierte Fahrwiderstand (Drehmoment) muss innerhalb einer Toleranz von ± 10 N×r’ des Sollfahrwiderstands bei jedem Geschwindigkeitsbezugspunkt liegen, wobei r’ der dynamische, bei 80 km/h erreichte Radius des Reifens auf dem Rollenprüfstand in Metern ist.

Erfüllt die Toleranz bei einer beliebigen Bezugsgeschwindigkeit nicht das Kriterium der in diesem Absatz beschriebenen Methode, so ist das in Absatz 8.2.3.3 dieses Unteranhangs genannte Verfahren zur Anpassung der Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands anzuwenden.

8.2.3.3.Anpassung

Die Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands wird mit folgender Gleichung vorgenommen:

Daraus folgt:

Dabei ist/sind:

F*djdie neue Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands in N;(Fsj - Ftj), Nm;
Fejder angepasste Fahrwiderstand (Straße) gleich (Fsj-Ftj) in Nm
Fsjder bei der Bezugsgeschwindigkeit vj simulierte Fahrwiderstand (Straße) in Nm
Ftjder Sollfahrwiderstand (Straße) bei der Bezugsgeschwindigkeit vj in Nm
A*d, B*d und C*ddie neuen Koeffizienten der Rollenprüfstandseinstellung
r’der bei 80 km/h erreichte dynamische Radius des Reifens auf dem Rollenprüfstand in m.

Die Absätze 8.2.2 und 8.2.3 dieses Unteranhangs sind zu wiederholen.

8.2.3.4.Die Masse der Antriebsachse(n), die Reifenspezifikationen und die Einstellung des Widerstands des Rollenprüfstands sind in allen einschlägigen Prüfberichten zu berücksichtigen, wenn die Anforderung von Absatz 8.2.3.2 dieses Unteranhangs erfüllt ist.

8.2.4.   Umwandlung der Fahrwiderstandskoefffizienten in Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0, f1, f2

8.2.4.1
Erfolgt das Ausrollen des Fahrzeugs in einer nicht wiederholbaren Weise und ist ein Ausrollmodus gemäß Absatz 4.2.1.8.5 dieses Unteranhangs nicht durchführbar, so sind die Koeffizienten f0, f1 und f2 in der Fahrwiderstandsgleichung (Straße) gemäß den Gleichungen in Absatz 8.2.4.1.1 dieses Unteranhangs zu berechnen. In jedem anderen Fall ist das Verfahren gemäß den Absätzen 8.2.4.2 bis 8.2.4.4 einschließlich dieses Unteranhangs durchzuführen.
8.2.4.1.1.

Dabei ist/sind:

c0, c1, c2die Fahrwiderstandskoeffizienten gemäß Absatz 4.4.4 dieses Unteranhangs in Nm, Nm/(km/h), Nm/(km/h)2
rder dynamische Reifenradius des Fahrzeugs, mit dem der Fahrwiderstand bestimmt wurde, in m.
1,02ein approximativer Koeffizient zum Ausgleich von Verlusten im Antriebsstrang.
8.2.4.1.2.
Die ermittelten Werte f0, f1, f2 dürfen nicht für eine Rollenprüfstandseinstellung oder für Emissions- oder Reichweitenprüfungen verwendet werden. Sie sind nur in den folgenden Fällen zu verwenden:
a)
Bestimmung der Miniaturisierung, Absatz 8 von Unteranhang 1
b)
Bestimmung von Gangwechselpunkten, Unteranhang 2
c)
Interpolation von CO2 und Kraftstoffverbrauch, Absatz 3.2.3 von Unteranhang 7
d)
Berechnung von Ergebnissen elektrischer Fahrzeuge, Absatz 4 in Unteranhang 8.
8.2.4.2.
Wenn der Rollenprüfstand innerhalb der angegebenen Toleranzen eingestellt worden ist, ist ein Ausrollverfahren auf dem Rollenprüfstand gemäß Absatz 4.3.1.3 dieses Unteranhangs durchzuführen. Die Ausrollzeiten sind in allen einschlägigen Prüfblättern zu berücksichtigen.
8.2.4.3.
Der Fahrwiderstand (Straße) Fj bei der Bezugsgeschwindigkeit vj in N ist gemäß folgender Gleichung zu bestimmen:

Dabei ist:

Fjder Fahrwiderstand (Straße) bei der Bezugsgeschwindigkeit vj in N
TMdie Prüfmasse des Fahrzeugs in kg
mrdie gleichwertige effektive Masse der rotierenden Bauteile in kg gemäß Absatz 2.5.1 dieses Unteranhangs
Δv= 10 km/h
Δtjdie Ausrollzeit in s entsprechend der Geschwindigkeit vj.
8.2.4.4.
Die Koeffizienten f0, f1 und f2 in der Fahrwiderstandsgleichung (Straße) sind mit einer Regressionsanalyse nach der Methode der Mindestquadrate über den ganzen Bezugsgeschwindigkeitsbereich zu berechnen.



Unteranhang 5

Unteranhang 5

Prüfausrüstung und Kalibrierungen

1.   Spezifikationen und Einstellungen des Prüfstands

1.1.   Spezifikationen des Kühlgebläses

1.1.1.
Ein Luftstrom unterschiedlicher Geschwindigkeiten ist gegen das Fahrzeug zu leiten. Über Rollengeschwindigkeiten von 5 km/h muss der Sollpunkt der linearen Luftgeschwindigkeit am Gebläseauslass der jeweiligen Rollengeschwindigkeit entsprechen. Die Abweichung der linearen Luftgeschwindigkeit am Gebläseauslass muss innerhalb von ± 5 km/h oder ± 10 % der jeweiligen Rollengeschwindigkeit liegen, je nachdem welcher Wert größer ist.
1.1.2.
Die oben genannte Luftgeschwindigkeit ist als gemittelter Wert einer Reihe von Messpunkten zu bestimmen, die:
a)
sich, bei Gebläsen mit rechteckigen Auslässen, im Mittelpunkt jedes der Rechtecke befinden, mit denen der gesamte Gebläseauslass in 9 Bereiche aufgeteilt wird (sowohl die horizontalen als auch vertikalen Seiten des Gebläseauslasses sind in 3 gleiche Teile unterteilt). Der Bereich im Mittelpunkt ist nicht zu messen (siehe Abbildung A5/1).

Abbildung A5/1
Gebläse mit rechteckigem Auslass

b)
Bei Gebläsen mit kreisförmigen Auslässen ist der Auslass durch vertikale, horizontale und 45 °-Geraden in 8 gleiche Bereiche zu unterteilen. Die Messpunkte befinden sich auf der radialen Mittellinie jedes Bereichs (22,5°) in einer Entfernung von zwei Drittel des Auslassradius.

Abbildung A5/2
Gebläse mit kreisförmigem Auslass

Bei diesen Messungen darf sich weder ein Fahrzeug noch eine sonstige Verdeckung vor dem Gebläse befinden. Das Gerät zur Messung der linearen Luftaustrittsgeschwindigkeit muss sich in einer Entfernung von 0 bis 20 cm von der Auslassöffnung befinden.

1.1.3.
Der Auslass muss folgende Merkmale aufweisen:
a)
einen Bereich von mindestens 0,3 m2 und
b)
eine Breite/ein Durchmesser von mindestens 0,8 m.
1.1.4.
Die Lage des Gebläses muss folgende sein:
a)
Höhe der Unterkante über dem Boden: ungefähr 20 cm
b)
Abstand von der Stirnseite des Fahrzeugs: ungefähr 30 cm.
1.1.5.
Die Höhe und die seitliche Lage des Kühlgebläses können auf Antrag des Herstellers und, falls als zweckmäßig erachtet, von der Genehmigungsbehörde geändert werden.
1.1.6.
In den in Absatz 1.1.5 dieses Unteranhangs beschriebenen Fällen ist die Lage des Kühlgebläses (Höhe und Abstand) in allen einschlägigen Prüfberichten zu berücksichtigen und in allen folgenden Prüfungen zu verwenden.

2.   Rollenprüfstand

2.1.   Allgemeine Anforderungen

2.1.1.
Der Rollenprüfstand muss dazu geeignet sein, den Fahrwiderstand auf der Straße mit drei Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) zu simulieren; die Koeffizienten müssen an die Widerstandskurve angepasst werden können.
2.1.2.
Der Rollenprüfstand kann über eine oder zwei Rollen verfügen. Werden Rollenprüfstände mit zwei Rollen verwendet, so müssen die Rollen dauerhaft gekuppelt sein oder die vordere Rolle muss direkt oder indirekt vorhandene Schwungmassen und die Kraftaufnahmeeinheit antreiben.

2.2.   Besondere Anforderungen

Die folgenden besonderen Anforderungen beziehen sich auf die Spezifikationen des Herstellers des Rollenprüfstands.

2.2.1.
Die Rundlaufabweichung der Rolle muss an allen gemessenen Stellen weniger als 0,25 mm betragen.
2.2.2.
Der Rollendurchmesser muss an allen Messstellen innerhalb von ± 1,0 mm des spezifizierten Nennwertes liegen.
2.2.3.
Der Prüfstand muss über ein Zeitmesssystem zur Bestimmung der Beschleunigung und zur Messung der Fahrzeug-/Prüfstand-Ausrollzeiten verfügen. Das Zeitmesssystem muss eine Genauigkeit von mindestens ± 0,001 Prozent besitzen. Dies ist bei der Erstinstallation zu überprüfen.
2.2.4.
Der Prüfstand muss über ein Geschwindigkeitsmesssystem mit einer Genauigkeit von mindestens ± 0,080 km/h verfügen. Dies ist bei der Erstinstallation zu überprüfen.
2.2.5.
Der Prüfstand muss eine Ansprechzeit (90 Prozent-Reaktion auf einen Zugkraft-Stufenwechsel) von weniger als 100 s aufweisen, wobei Spontanbeschleunigungen mindestens 3 m/s2 betragen müssen. Dies ist bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten zu überprüfen.
2.2.6.
Die grundlegende Trägheit des Prüfstands ist vom Hersteller des Prüfstands anzugeben und muss innerhalb von ± 0,5 Prozent für jede gemessene Basisträgheit und ± 0,2 Prozent relativ zu jedem arithmetischen Wert durch dynamische Ableitung bei Versuchen bei konstanter Beschleunigung, Verzögerung und Kraft bestätigt werden.
2.2.7.
Die Rollengeschwindigkeit ist mit einer Frequenz von mindestens 1 Hz zu messen.

2.3.   Zusätzliche spezifische Anforderungen für Rollenprüfstände bei Fahrzeugen, die in der Betriebsart „Vierradantrieb“ zu prüfen sind

2.3.1.
Die Steuerung des Vierradantriebs muss so ausgelegt sein, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind, wenn ein Fahrzeug über den WLTC-Zyklus geprüft wird
2.3.1.1.
Die Simulation des Fahrwiderstands auf der Straße ist so durchzuführen, dass der Betrieb im Vierradantrieb die gleiche proportionale Verteilung der Kräfte reproduziert wie auf einer glatten, trockenen und ebenen Straßenoberfläche.
2.3.1.2.
Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten müssen die Anforderungen von Absatz 2.3.1.2.1 dieses Unteranhangs und entweder von Absatz 2.3.1.2.2 oder 2.3.1.2.3 dieses Unteranhangs erfüllt sein. Die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen der vorderen und der hinteren Rolle wird durch die Anwendung eines 1-Sekunden-Mittelungsfilters auf die mit einer Mindestfrequenz von 20 Hz erhaltenen Geschwindigkeitsdaten der Rolle bewertet.
2.3.1.2.1.
Die Differenz der zurückgelegten Strecken zwischen der vorderen und der hinteren Rolle muss weniger als 0,2 % der über den WLTC-Zyklus gefahrenen Strecke betragen. Die absolute Zahl ist in die Berechnung der Gesamtstreckendifferenz über den WLTC zu integrieren.
2.3.1.2.2.
Die Differenz der zurückgelegten Strecken zwischen der vorderen und der hinteren Rolle muss weniger als 0,1 m in jedem einzelnen 200 ms-Zeitabschnitt betragen.
2.3.1.2.3.
Die Geschwindigkeitsdifferenz aller Rollen muss innerhalb von +/- 0,16 km/h liegen.

2.4.   Kalibrierung des Rollenprüfstands

2.4.1.   Kraftmesssystem

Die Genauigkeit und Linearität der Kraftmesseinheit muss mindestens ± 10 N für alle gemessenen Instrumente betragen. Dies ist bei der Erstinstallation, nach umfangreichen Wartungstätigkeiten und innerhalb von 370 Tagen vor einer Prüfung zu überprüfen.

2.4.2.   Verluste bei der Kalibrierung des Rollenprüfstands

Die Verluste des Rollenprüfstands sind zu messen und zu aktualisieren, falls ein Messwert um mehr als 9,0 N von der aktuellen Verlustkurve abweicht. Dies ist bei der Erstinstallation, nach umfangreichen Wartungstätigkeiten und innerhalb von 35 Tagen vor einer Prüfung zu überprüfen.

2.4.3.   Überprüfung der Simulation des Fahrwiderstands auf der Straße ohne Fahrzeug

Die Leistung des Rollenprüfstands ist bei der Erstinstallation, nach umfangreichen Wartungstätigkeiten und innerhalb von 7 Tagen vor einer Prüfung durch Ausrollen in unbeladenem Zustand zu überprüfen. Der Fehlerfaktor des arithmetischen Durchschnitts der Ausrollkraft muss bei jedem Geschwindigkeitsbezugspunkt weniger als 10 N oder 2 % betragen, je nachdem, welcher Wert höher ist.

3.   Abgasverdünnungssystem

3.1.   Spezifikation des Systems

3.1.1.   Überblick

3.1.1.1.
Es ist ein Vollstrom-Abgasverdünnungssystem zu verwenden. Die gesamten Fahrzeugabgase sind unter kontrollierten Bedingungen und unter Verwendung einer Probenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen kontinuierlich mit Umgebungsluft zu verdünnen. Es dürfen ein kritisch durchströmtes Venturi-Rohr oder mehrere parallel angeordnete kritisch durchströmte Venturi-Rohre, eine Verdrängerpumpe, ein subsonisches Venturi-Rohr oder ein Ultraschalldurchsatzmesser verwendet werden. Das Gesamtvolumen des Gemisches aus Abgas und Verdünnungsluft ist zu messen und eine kontinuierlich proportionale Probe des Volumens ist für die Analyse zu entnehmen. Die Mengen an Abgasverbindungen sind anhand der Probenkonzentrationen zu bestimmen und um ihren jeweiligen Anteil an Verdünnungsluft und um den gesamten Durchsatz über den Prüfzeitraum zu korrigieren.
3.1.1.2.
Das Abgasverdünnungssystem besteht aus einem Verbindungsrohr, einer Mischvorrichtung, einem Verdünnungstunnel, einer Vorrichtung zur Verdünnungsluftkonditionierung, einer Ansaugvorrichtung und einem Durchflussmesser. Probenahmesonden sind im Verdünnungstunnel gemäß den Absätzen 4.1, 4.2 und 4.3 dieses Unteranhangs anzubringen.
3.1.1.3.
Die Mischvorrichtung nach Absatz 3.1.1.2 dieses Unteranhangs muss ein Behälter gemäß der Abbildung A5/3 sein, in dem die Fahrzeugabgase und die Verdünnungsluft so kombiniert werden, dass an der Entnahmestelle ein homogenes Gemisch entsteht.

3.2.   Allgemeine Anforderungen

3.2.1.
Die Fahrzeugabgase sind mit einer ausreichenden Menge an Umgebungsluft zu verdünnen, um jegliche Wasserkondensation im Probenahme- und Messsystem bei allen während der Prüfung auftretenden Bedingungen zu verhindern.
3.2.2.
Das Gemisch aus Luft und Abgasen muss an der Stelle, an der sich die Probenahmesonden befinden, homogen sein (Absatz 3.3.3 dieses Unteranhangs). Mit den Probenahmesonden sind repräsentative Proben des verdünnten Abgases zu entnehmen.
3.2.3.
Mit diesem System muss das Gesamtvolumen der verdünnten Abgase gemessen werden können.
3.2.4.
Das Probenahmesystem muss gasdicht sein. Die Auslegung des Probenahmesystems für variable Verdünnung und die für seine Bauteile verwendeten Werkstoffe müssen derart sein, dass die Konzentration einer jeglichen Verbindung in den verdünnten Abgasen nicht beeinflusst wird. Wird durch ein Teil des Systems (Wärmetauscher, Zyklonabscheider, Ansaugvorrichtung usw.) die Konzentration einer beliebigen Abgasverbindung verändert und kann der Fehler nicht behoben werden, dann muss die Probe dieser Verbindung vor diesem Teil entnommen werden.
3.2.5.
Alle Teile des Verdünnungssystems, die mit dem unverdünnten oder verdünnten Abgas in Kontakt kommen, müssen so ausgelegt sein, dass Ablagerungen oder Änderungen der Partikel minimiert werden. Alle Teile müssen aus elektrisch leitenden und mit den Bestandteilen der Abgase nicht reagierenden Werkstoffen gefertigt und zur Vermeidung elektrostatischer Effekte geerdet sein.
3.2.6.
Hat das zu prüfende Fahrzeug eine Auspuffanlage mit mehreren Endrohren, dann sind diese Rohre möglichst nah am Fahrzeug miteinander zu verbinden, ohne dass sein Betriebsverhalten beeinträchtigt wird.

3.3.   Besondere Anforderungen

3.3.1.   Verbindung zum Fahrzeugauspuff

3.3.1.1.
Der Anfang vom Verbindungsrohr ist die Auslassöffnung des Auspuffs. Das Ende des Verbindungsrohrs ist die Probenahmestelle oder die erste Stelle der Verdünnung.

Bei Mehrfachauspuffkonfigurationen, in denen alle Auspuffendrohre kombiniert sind, ist der Anfang des Verbindungsrohrs an der Stelle, an der alle Auspuffendrohre miteinander verbunden sind. In diesem Fall ist es zulässig, das Rohr zwischen der Auslassöffnung des Auspuffes und dem Anfang des Verbindungsrohres zu isolieren oder zu erhitzen.

3.3.1.2.
Das Verbindungsrohr zwischen dem Fahrzeug und dem Verdünnungssystem muss so ausgelegt sein, dass Wärmeverluste minimiert werden.
3.3.1.3.
Das Verbindungsrohr muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Länge: weniger als 3,6 m; bei vorhandener Hitzeisolierung weniger als 6,1 m. Sein Innendurchmesser darf 105 mm nicht überschreiten. Die Isoliermaterialien müssen über eine Stärke von mindestens 25 mm verfügen und die thermische Leitfähigkeit darf 0,1 W/m–1K–1 bei 400 °C nicht überschreiten. Es ist zulässig, das Rohr auf eine Temperatur über dem Taupunkt zu erhitzen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine Temperatur von 70 °C erreicht ist.
b)
Das Verbindungsrohr darf den statischen Druck an den Abgasauslässen des Prüffahrzeugs bei 50 km/h um nicht mehr als ± 0,75 kPa oder, wenn nichts an die Auspuffendrohre des Fahrzeugs angeschlossen ist, während der gesamten Prüfdauer um mehr als ± 1,25 kPa abweichen lassen. Der Druck ist im Abgasauslass oder in einer Verlängerung mit dem selben Durchmesser und so nahe wie möglich am Ende des Auspuffs zu messen. Probenahmesysteme, mit denen der statische Druck innerhalb von ± 0,25 kPa gehalten werden kann, dürfen verwendet werden, wenn in einem schriftlichen Antrag des Herstellers an die Genehmigungsbehörde die Notwendigkeit für eine geringere Toleranz begründet wird.
c)
Kein Bauteil des Verbindungsrohrs darf aus einem Werkstoff sein, der die gasförmige oder feste Zusammensetzung des Abgases beeinflusst. Werden Elastomere verwendet, so müssen diese thermisch so stabil wie möglich und dem Abgas so wenig wie möglich ausgesetzt sein, damit keine Partikel aus Anschlüssen aus Elastomeren freigesetzt werden. Es wird empfohlen, keine Anschlüsse aus Elastomeren zur Überbrückung von Auspuff und Verbindungsrohr zu verwenden.

3.3.2.   Konditionierung der Verdünnungsluft

3.3.2.1.
Die Verdünnungsluft, die zur Vorverdünnung des Abgases im Tunnel der CVS-Anlage verwendet wird, muss durch ein Filtermedium, mit dem mindestens 99,95 % der Partikel der Größe mit dem höchsten Durchlassgrad abgeschieden werden können, oder durch einen Filter, der mindestens der Klasse H13 nach der Norm EN 1822:2009 entspricht, geleitet werden. Diese Norm enthält die Vorschriften für Hochleistungs-Partikelfilter (High Efficiency Particulate Air filters, HEPA-Filter). Die Verdünnungsluft kann auch durch Aktivkohlefilter gereinigt werden, bevor sie in das HEPA-Filter geleitet wird. Es wird empfohlen, einen gegebenenfalls eingesetzten zusätzlichen groben Partikelfilter vor den HEPA-Filter und hinter die Aktivkohle zu setzen.
3.3.2.2.
Auf Antrag des Fahrzeugherstellers können nach bestem fachlichen Ermessen Proben der Verdünnungsluft entnommen werden, um den Anteil der Partikelmasse aus dem Verdünnungstunnel an der Hintergrund-Partikelmasse zu bestimmen, damit dieser von den im verdünnten Abgas gemessenen Werten abgezogen werden kann. Siehe Unteranhang 6 Absatz 1.2.1.3.

3.3.3.   Verdünnungstunnel

3.3.3.1.
Die Fahrzeugabgase und die Verdünnungsluft müssen gemischt werden können. Eine Mischvorrichtung kann eingesetzt werden.
3.3.3.2.
An der Anbringungsstelle der Probenahmesonde darf die Homogenität des Gemisches in einem beliebigen Querschnitt um höchstens ± 2 % vom Durchschnitt der Werte abweichen, die an mindestens fünf gleichmäßig über den Durchmesser des Gasstroms verteilten Stellen gemessen wurden.

3.3.3.3.. Für die Probenahmen zur Bestimmung von Partikelmasse und Partikelzahl der Emissionen ist ein Verdünnungstunnel zu verwenden, der:

a)
aus einem geraden Rohr aus elektrisch leitendem Material besteht und geerdet ist
b)
einen turbulenten Strom (Reynolds-Zahl ≥ 4 000 ) von ausreichender Dauer erzeugt, um eine vollständige Vermischung von Abgasen und Verdünnungsluft herbeizuführen
c)
einen Durchmesser von mindestens 200 mm hat
d)
isoliert und/oder erhitzt werden kann.

3.3.4.   Ansaugvorrichtung

3.3.4.1.
Diese Vorrichtung kann eine Reihe fester Drehzahlen haben, damit ein ausreichender Durchsatz gewährleistet ist, um die Kondenswasserbildung zu verhindern. Dieses Ergebnis wird erreicht, wenn der Durchsatz entweder:
a)
zweimal so hoch wie der Höchstdurchsatz des durch Beschleunigungen des Fahrzyklus erzeugten Abgases ist oder
b)
ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass die CO2-Konzentration des verdünnten Abgases im Sammelbeutel weniger als 3 Vol.-% für Benzin und Diesel, weniger als 2,2 Vol.-% für LPG und weniger als 1,5 Vol.-% für Erdgas/Biomethan beträgt.
3.3.4.2.
Die Einhaltung der Anforderungen von Absatz 3.3.4.1 dieses Unteranhangs ist nicht notwendig, wenn die CVS-Anlage so ausgelegt ist, dass die Kondensation durch folgende Methoden oder Kombinationen von Methoden verhindert wird:
a)
Verringerung des Wassergehalts in der Verdünnungsluft (Entfeuchtung der Verdünnungsluft)
b)
Erhitzen der CVS-Verdünnungsluft und aller Bauteile bis zur Messvorrichtung für den verdünnten Abgasstrom und, wahlweise, des Sammelbeutelsystems einschließlich der Sammelbeutel und des Systems zur Messung der Beutelkonzentrationen.

In diesen Fällen ist die Auswahl des CVS-Durchsatzes für die Prüfung durch den Nachweis zu begründen, dass an keiner Stelle im CVS-Sammelbeutel oder dem analytischen System Kondensation von Wasser auftreten kann.

3.3.5.   Volumenmessung im Vorverdünnungssystem

3.3.5.1.
Die Methode zur Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase in der Probenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen muss unter allen Betriebsbedingungen eine Messgenauigkeit von ± 2 gewährleisten. Kann das Gerät Temperaturschwankungen des Gemisches aus Abgasen und Verdünnungsluft am Messpunkt nicht ausgleichen, dann muss ein Wärmetauscher verwendet werden, um die Temperatur bei einer Verdrängerpumpe und CVS-Anlage innerhalb von ± 6 °C, bei einem kritisch durchströmten Venturi-Rohr und einer CVS-Anlage innerhalb von ± 11 °C, bei einem Ultraschalldurchsatzmesser und einer CVS-Anlage innerhalb von ± 6 °C und bei einem subsonischen Venturi-Rohr und einer CVS-Anlage innerhalb von ± 11 °C der vorgesehenen Betriebstemperatur zu halten.
3.3.5.2.
Falls erforderlich, kann zum Schutz des Volumenmessgeräts z. B. ein Zyklonabscheider oder ein Grobpartikelfilter verwendet werden.
3.3.5.3.
Ein Temperaturfühler ist unmittelbar vor dem Volumenmessgerät anzubringen. Dieser Temperaturfühler muss eine Genauigkeit und eine Präzision von ± 1 °C aufweisen und eine Ansprechzeit von 0,1 Sekunden bei 62 % einer gegebenen Temperaturveränderung haben (gemessen in Silikonöl).
3.3.5.4.
Die Messung des Druckunterschieds zum Luftdruck ist vor und gegebenenfalls hinter dem Volumenmessgerät vorzunehmen
3.3.5.5.
Druckmessungen während der Prüfung müssen mit einer Präzision und einer Genauigkeit von ± 0,4 kPa durchgeführt werden. Siehe Tabelle A5/5

3.3.6.   Empfohlene Systemmerkmale

Abbildung A5/3 ist eine schematische Dartsellung von Abgasverdünnungssystemen, die die Anforderungen dieses Unteranhangs erfüllen

Die folgenden Bauteile werden empfohlen:

a)
Ein Verdünnungluftfilter, der erforderlichenfalls vorgewärmt werden darf. Dieser Filter besteht aus folgenden hintereinander angeordneten Filtern: einem fakultativen Aktivkohlefilter (Einlassseite) und einem HEPA-Filter (Auslassseite). Es wird empfohlen, einen gegebenenfalls eingesetzten zusätzlichen groben Partikelfilter vor den HEPA-Filter und hinter den Aktivkohlefilter zu setzen. Mit dem Aktivkohlefilter soll die Kohlenwasserstoff-Hintergrundkonzentration in der Verdünnungsluft verringert und stabilisiert werden.
b)
Ein Verbindungsrohr, mit dem die Abgase in einen Verdünnungstunnel geleitet werden können.
c)
Ein fakultativer Wärmetauscher gemäß Absatz 3.3.5.1 dieses Unteranhangs.
d)
Ein Mischgerät, in dem Abgase und Verdünnungsluft homogen gemischt werden und das sich so nahe am Fahrzeug befindet, dass die Länge des Verbindungsrohrs minimiert wird.
e)
Ein Verdünnungstunnel, aus dem Partikelproben entnommen werden.
f)
Zum Schutz des Volumenmesssystems kann z. B. ein Zyklonabscheider oder ein Grobpartikelfilter verwendet werden.
g)
Eine Ansaugvorrichtung mit ausreichender Leistungsfähigkeit, um das Gesamtvolumen des verdünnten Abgases zu bewältigen.

Eine exakte Übereinstimmung mit diesen Abbildungen ist nicht erforderlich. Es können zusätzliche Teile, wie z. B. Instrumente, Ventile, Magnetventile und Schalter, verwendet werden, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen der einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.

Abbildung A5/3

Abgasverdünnungssystem

3.3.6.1.   Verdrängerpumpe (PDP)

3.3.6.1.1.
Mit einem Vollstrom-Abgasverdünnungssystem mit Verdrängerpumpe (PDP) wird entsprechend den Vorschriften dieses Unteranhangs der Gasdurchsatz durch die Pumpe bei konstanter Temperatur und konstantem Druck gemessen. Zur Messung des Gesamtvolumens wird die Zahl der Umdrehungen der kalibrierten Verdrängerpumpe gezählt. Die proportionale Probe erhält man durch Entnahme bei konstantem Durchsatz mit einer Pumpe, einem Durchsatzmesser und einem Durchflussregler.

3.3.6.2.   Venturi-Rohr mit kritischer Strömung (CFV)

3.3.6.2.1.
Wird bei dem Vollstrom-Abgasverdünnungssystem ein CFV verwendet, dann gelten die Grundsätze der Strömungslehre in Bezug auf die kritische Strömung. Der variable Durchsatz des Gemisches aus Verdünnungsluft und Abgas erfolgt bei Schallgeschwindigkeit, die der Quadratwurzel aus der Gastemperatur direkt proportional ist. Der Durchsatz wird während der gesamten Prüfung kontinuierlich überwacht, berechnet und integriert.
3.3.6.2.2.
Durch die Verwendung eines weiteren kritisch durchströmten Venturi-Rohrs für die Probenahme wird die Proportionalität der Gasproben aus dem Verdünnungstunnel gewährleistet. Da Druck und Temperatur beim Einlass in beide Venturi-Rohre gleich sind, ist das Volumen des für die Probenahme abgeleiteten Gasstroms proportional zum Gesamtvolumen des verdünnten Abgas-Luft-Gemisches; das System entspricht folglich den Vorschriften dieses Unteranhangs.
3.3.6.2.3.
Ein Mess-CFV dient der Messung der Durchsatzmenge des verdünnten Abgases.

3.3.6.3.   Venturi-Rohr mit subsonischer Strömung (SSV)

3.3.6.3.1.
Wird bei dem Vollstrom-Abgasverdünnungssystem ein SSV (Abbildung A5/4) verwendet, dann gelten die Grundsätze der Strömungslehre. Der variable Durchsatz des Gemisches aus Verdünnungsluft und Abgast erfolgt bei Schallgeschwindigkeit, die aus den physikalischen Maßen des subsonischen Venturi-Rohrs und der Messung der absoluten Temperatur (T) und des absoluten Drucks (P) am Einlass des Venturi-Rohrs und des Drucks in der Einschnürung des Venturi-Rohrs berechnet wird. Der Durchsatz wird während der gesamten Prüfung kontinuierlich überwacht, berechnet und integriert.
3.3.6.3.2.
Ein SSV dient der Messung der Durchsatzmenge des verdünnten Abgases.

3.3.6.4.   Ultraschalldurchsatzmesser (UFM)

3.3.6.4.1.
Ein UFM misst die Geschwindigkeit des verdünnten Abgases in den CVS-Leitungen auf der Grundlage der Ultraschalldurchsatzerkennung mittels eines Paars oder mehrerer Paare von Ultraschallsendern/-empfängern, die wie auf Abbildung A5/5 im Inneren der Leitungen angebracht sind. Die Geschwindigkeit des strömenden Gases wird mittels des Zeitunterschieds zwischen der Übertragungsdauer des Ultraschallsignals vom Sender zum Empfänger mit dem und gegen den Strom ermittelt. Die Geschwindigkeit des Gases wird mithilfe eines Kalibrierfaktors für den Durchmesser des Rohrs mit Echtzeitkorrektur um die Temperatur des verdünnten Abgases und den absoluten Druck in einen Standard-Volumendurchsatz konvertiert.
3.3.6.4.2.
Zu den Systembestandteilen gehören:
a)
eine Ansaugvorrichtung mit Geschwindigkeitsregler, Durchsatzventil oder einer anderen Methode zu Regulierung des Durchsatzes durch das CVS sowie zur Erhaltung eines konstanten Volumenstroms unter Standardbedingungen
b)
ein UFM
c)
Temperatur- und Druckmessgeräte, T und P, erforderlich für die Korrektur des Durchsatzes
d)
ein optionaler Wärmetauscher zur Regulierung der Temperatur des verdünnten Abgases im UFM Ist ein Wärmetauscher angebracht, so muss er die Temperatur des verdünnten Abgases wie in Absatz 3.3.5.1 dieses Unteranhangs beschrieben regulieren können. Während der Prüfung muss die Temperatur der Luft-Abgas-Mischung, gemessenen an einer Stelle unmittelbar vor der Ansaugvorrichtung, innerhalb des Bereichs von ± 6 °C des arithmetischen Durchschnittswerts der Betriebstemperatur während der Prüfung liegen.

3.3.6.4.3.
Für die Gestaltung und die Nutzung von CVS des Typs UFM gelten folgende Bedingungen:
a)
Die Geschwindigkeit des verdünnten Abgases muss eine Reynolds-Zahl von über 4 000 ergeben, um einen konsistenten turbulenten Strom vor dem Ultraschalldurchsatzmesser zu gewährleisten.
b)
Ein Ultraschalldurchsatzmesser wird in einer Leitung mit gleichmäßigem Durchmesser so angebracht, dass das Rohr vor ihm die Länge des 10-fachen Innendurchmessers und nach ihm des 5-fachen Durchmessers hat.
c)
Unmittelbar vor dem Ultraschalldurchsatzmesser ist ein Temperaturfühler (T) für das verdünnte Abgas anzubringen. Dieser Fühler muss eine Genauigkeit und eine Präzision von ± 1 °C aufweisen und eine Ansprechzeit von 0,1 Sekunden bei 62 % einer gegebenen Temperaturveränderung haben (gemessen in Silikonöl).
d)
Der absolute Druck (P) des verdünnten Abgases wird unmittelbar vor dem Ultraschalldurchsatzmesser mit einer Genauigkeit von ± 0,3 kPa gemessen.
e)
Ist vor dem Ultraschalldurchsatzmesser kein Wärmetauscher angebracht, muss der auf Standardbedingungen korrigierte Durchsatz des verdünnten Abgases während der gesamten Prüfung konstant gehalten werden. Das kann durch Regulierung der Ansaugvorrichtung, des Durchflussventils oder auf andere Weise erfolgen.

3.4.   Verfahren zum Kalibrieren der CVS-Anlage

3.4.1.   Allgemeine Anforderungen

3.4.1.1.
Die CVS-Anlage ist mit einem Präzisionsdurchsatzmesser und einem Durchflussbegrenzer mit den in Tabelle A5/4 angegebenen Intervallen zu kalibrieren. Der Durchsatz durch die Anlage ist bei verschiedenen Druckwerten zu messen, und die Regelungsparameter der Anlage sind zu berechnen und auf die Durchsatzwerte zu beziehen. Das Durchsatzmessgerät (z. B. kalibriertes Venturi-Rohr, Laminar-Durchfluss-Element, kalibrierter Flügelraddurchflussmesser) muss dynamisch und für die bei der Prüfung in CVS-Anlagen auftretenden hohen Durchsätze geeignet sein. Die Genauigkeit des Geräts muss bescheinigt sein und einer nationalen oder internationalen Norm entsprechen.
3.4.1.2.
In den folgenden Absätzen sind die Verfahren eingehend beschrieben, nach denen Verdrängerpumpen, CFV, SSV und UFM mithilfe eines Laminar-Durchflussmessers mit der erforderlichen Genauigkeit kalibriert werden und die Gültigkeit der Kalibrierung statistisch geprüft wird.

3.4.2.   Kalibrierung der Verdrängerpumpe (PDP)

3.4.2.1.
Bei dem nachstehend festgelegten Kalibrierverfahren werden Geräte, Versuchsanordnung und verschiedene Kennwerte beschrieben, die für die Ermittlung des Durchsatzes der Pumpe in der CVS-Anlage gemessen werden müssen. Alle Kenngrößen von Pumpe und Durchsatzmesser, die hintereinander geschaltet sind, werden gleichzeitig gemessen. Der berechnete Durchsatz (angegeben in m3/min am Pumpeneinlass beim gemessenen absoluten Druck und der gemessenen absoluten Temperatur) kann dann in Form einer Korrelationsfunktion als Funktion einer bestimmten Kombination von Pumpenkenngrößen dargestellt werden. Anschließend wird die lineare Gleichung, die das Verhältnis zwischen dem Pumpendurchsatz und der Korrelationsfunktion ausdrückt, aufgestellt. Sind bei einer Pumpe einer CVS-Anlage mehrere Antriebsdrehzahlen vorgesehen, dann muss für jeden verwendeten Drehzahlbereich eine Kalibrierung vorgenommen werden.
3.4.2.2.
Bei diesem Kalibrierverfahren werden für die Pumpen- und die Durchsatzmesser-Kenngrößen, die den Durchsatz in jedem Punkt bestimmen, die absoluten Werte gemessen. Es müssen folgende Bedingungen eingehalten werden, damit die Genauigkeit und die Stetigkeit der Kalibrierkurve gewährleistet sind:
3.4.2.2.1.
Die Pumpendrücke sind an den Pumpenanschlüssen und nicht an den äußeren Rohrleitungen an Ein- und Auslass der Pumpe zu messen. Druckanschlüsse am oberen und am unteren Mittelpunkt der Vorderplatte des Pumpenantriebs sind den tatsächlichen Drücken im Pumpenfüllraum ausgesetzt und ermöglichen somit die Messung der Absolutdruckdifferenzen.
3.4.2.2.2.
Während der Kalibrierung muss die Temperatur konstant gehalten werden. Der Laminar-Durchflussmesser ist gegen Schwankungen der Einlasstemperatur empfindlich, die eine Streuung der Messpunkte verursachen. Temperaturschwankungen von ± 1 °C sind zulässig, sofern sie allmählich innerhalb eines Zeitraums von mehreren Minuten auftreten.
3.4.2.2.3.
Alle Anschlüsse zwischen dem Durchsatzmesser und der Pumpe der CVS-Anlage müssen dicht sein.
3.4.2.3.
Bei einer Abgasemissionsprüfung sind die gemessenen Pumpenkenngrößen für die Berechnung des Durchsatzes mithilfe der Kalibriergleichung zu verwenden.
3.4.2.4.
In der Abbildung A5/6 dieses Unteranhangs ist eine mögliche Kalibrieranordnung dargestellt. Veränderungen sind zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde sie genehmigt, weil eine vergleichbare Genauigkeit erzielt werden kann. Wenn die in der Abbildung A5/6 dargestellte Prüfanordnung verwendet wird, müssen die nachstehenden Kenngrößen jeweils mit folgender Genauigkeit gemessen werden können:

Luftdruck (korrigiert), Pb ± 0,03 kPa

Umgebungstemperatur, T ± 0,2 K

Lufttemperatur am LFE, ETI ± 0,15 K

Unterdruck vor dem LFE, EPI ± 0,01 kPa

Druckabfall durch LFE-Düse, EDP ± 0,0015 kPa

Lufttemperatur am Einlass der Pumpe der CVS-Anlage, PTI ± 0,2 K

Lufttemperatur am Auslass der Pumpe der CVS-Anlage, PTO ± 0,2 K

Unterdruck am Einlass der Pumpe der CVS-Anlage, PPI ± 0,22 kPa

Druckhöhe am Einlass der Pumpe der CVS-Anlage, PPO ± 0,22 kPa

Pumpendrehzahl während der Prüfung, n ± 1 min–1

Dauer der Prüfung (mindestens 250 s), t ± 0,1 s

Abbildung A5/6

Kalibrieranordnung für die Verdrängerpumpe

3.4.2.5.
Ist der Aufbau nach Abbildung A5/6 durchgeführt, so ist das Durchflussregelventil auf volle Öffnung einzustellen und die CVS-Pumpe 20 Minuten lang laufen zu lassen, bevor die Kalibrierung beginnt.
3.4.2.5.1.
Das Drosselventil wird so eingestellt, dass der Durchsatz um einen Schritt (ungefähr 1 kPa) des Unterdrucks am Pumpeneinlass weiter begrenzt wird, wodurch sich mindestens sechs Messpunkte für die gesamte Kalibrierung ergeben. Vor Wiederholung der Datenerfassung muss sich die Anlage 3 Minuten stabilisieren.
3.4.2.5.2.
Der Luftdurchsatz Qs an jedem Prüfpunkt wird nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Verfahren aus den Messwerten des Durchsatzmessers bei Normaldruck und -temperatur in m3/min berechnet.
3.4.2.5.3.
Der Luftdurchsatz wird anschließend auf den Pumpendurchsatz V0 am Pumpeneinlass in m3/rev bei absoluter Temperatur und absolutem Druck umgerechnet.

Dabei ist:

V0der Pumpendurchsatz bei Tp und Pp, m3/rev
Qsder Luftdurchsatz bei 101,325 kPa und 273,15 K (0 °C), m3/min
Tpdie Temperatur am Pumpeneinlass, Kelvin (K)
Ppder absolute Druck am Pumpeneinlass, kPa
ndie Pumpendrehzahl, min–1
3.4.2.5.4.
Zur Kompensierung der gegenseitigen Beeinflussung von Pumpendrehzahl, Druckschwankungen an der Pumpe und Drehzahldifferenz (Schlupf) wird die Korrelationsfunktion x0 zwischen der Pumpendrehzahl n, der Druckdifferenz zwischen Pumpeneinlass und -auslass und dem absoluten Druck am Pumpenauslass mithilfe der nachstehenden Gleichung berechnet:

Dabei ist:

x0die Korrelationsfunktion
ΔPpdie Druckdifferenz zwischen Pumpeneinlass und Pumpenauslass, kPa
Peder absolute Druck am Auslass (PPO + Pb), kPa

Zur Erstellung der Kalibriergleichungen in folgender Form ist die Einstellung nach der Methode der kleinsten Quadrate durchzuführen:

Wobei B und M die Steigungen und A und D0 die Achsabschnitte der Geraden sind.

3.4.2.6.
Bei einer CVS-Anlage mit mehreren Drehzahlen muss für jede verwendete Drehzahl eine Kalibrierung vorgenommen werden. Die für die Bereiche ermittelten Kalibrierkurven müssen annähernd parallel verlaufen, und die Achsenabschnittswerte D0 müssen steigen, während der Pumpendurchsatz sinkt.
3.4.2.7.
Die mithilfe der Gleichung errechneten Werte dürfen nicht mehr als ± 0,5 % vom gemessenen Wert V0 abweichen. Der Wert M ist je nach Pumpe verschieden. Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten ist eine Kalibrierung durchzuführen.

3.4.3.   Kalibrierung des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung (CFV)

3.4.3.1.
Bei der Kalibrierung des CFV wird die Durchsatzgleichung für ein kritisch durchströmtes Venturi-Rohr verwendet:

Dabei ist:

Qsder Durchsatz, m3/min
Kvder Kalibrierkoeffizient
Pder absolute Druck, kPa
Tdie absolute Temperatur, Kelvin (K)

Der Gasdurchsatz ist eine Funktion des Einlasssdrucks und der Eintrittstemperatur.

Bei dem in den Absätzen 3.4.3.2 bis einschließlich 3.4.3.3.3.4 dieses Unteranhangs beschriebenen Kalibrierverfahren wird der Wert des Kalibrierkoeffizienten anhand der Messwerte für Druck, Temperatur und Luftdurchsatz bestimmt.

3.4.3.2.
Bei den Messungen für die Kalibrierung des Durchsatzes des kritisch durchströmten Venturi-Rohrs müssen die nachstehenden Kenngrößen jeweils mit folgender Genauigkeit gemessen werden können:

Luftdruck (korrigiert), Pb ± 0,03 kPa

Lufttemperatur am LFE, Durchsatzmesser, ETI ± 0,15 K

Unterdruck vor dem LFE, EPI ± 0,01 kPa

Druckabfall durch LFE-Düse, EDP ± 0,0015 kPa

Luftdurchsatz, Qs ± 0,5 Prozent

Unterdruck am Einlass des Venturi-Rohrs, PPI ± 0,02 kPa

Temperatur am Einlass des Venturi-Rohrs, Tv ± 0,2 K

3.4.3.3.
Die Geräte sind entsprechend der Abbildung A5/7 aufzubauen und auf Dichtheit zu überprüfen. Jede undichte Stelle zwischen dem Durchsatzmessgerät und dem kritisch durchströmten Venturi-Rohr würde die Genauigkeit der Kalibrierung stark beeinträchtigen und ist daher zu verhindern.

Abbildung A5/7

Kalibrieranordnung für das kritisch durchströmte Venturi-Rohr

3.4.3.3.1.
Der veränderliche Durchflussbegrenzer wird in die geöffnete Stellung gebracht, die Ansaugvorrichtung eingeschaltet und das System stabilisiert. Die Messdaten aller Geräte sind aufzuzeichnen.
3.4.3.3.2.
Die Einstellung des Durchflussbegrenzers ist zu verändern, und es sind mindestens acht Messungen mit dem Venturi-Rohr im Bereich der kritischen Strömung durchzuführen.
3.4.3.3.3.
Die bei der Kalibrierung aufgezeichneten Daten sind bei der nachstehenden Berechnung zu verwenden.
3.4.3.3.3.1.
Der Luftdurchsatz Qs an jedem Prüfpunkt wird nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Verfahren aus den Messwerten des Durchsatzmessers berechnet.

Die Werte des Kalibrierkoeffizienten sind für jeden Prüfpunkt zu berechnen:

Dabei ist:

Qsder Durchsatz, m3/min bei 273,15 K (0 °C) und 101,325 kPa
Tvdie Temperatur am Einlass des Venturi-Rohrs, Kelvin (K)
Pvder absolute Druck am Einlass des Venturi-Rohrs, kPa
3.4.3.3.3.2.
Kv ist als Funktion des Drucks am Einlass des Venturi-Rohrs Pv grafisch darzustellen. Bei Schallgeschwindigkeit ist Kv fast konstant. Wenn der Druck fällt (d. h. der Unterdruck steigt), wird das Venturi-Rohr frei, und der Wert von Kv sinkt. Diese Werte für Kv sind nicht für weitere Berechnungen zu verwenden.
3.4.3.3.3.3.
Bei mindestens acht Drosselstellen im kritischen Bereich sind der arithmetische Mittelwert von Kv und die Standardabweichung zu berechnen.
3.4.3.3.3.4.
Überschreitet die Standardabweichung 0,3 Prozent des arithmetischen Mittelwerts Kv sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

3.4.4.   Kalibrierung des subsonischen Venturi-Rohrs (SSV)

3.4.4.1.Die Kalibrierung des SSV basiert auf der Durchsatzgleichung für ein Venturi-Rohr mit subsonischer Strömung. Der Gasdurchsatz ist abhängig vom Druck und von der Temperatur am Einlass sowie vom Druckabfall zwischen SSV-Einlass und -Einschnürung.
3.4.4.2.Datenanalyse
3.4.4.2.1.
Der Luftdurchsatz Qssv ist bei jeder Einstellung des Drosselglieds (mindestens 16 Einstellungen) nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchsatzmessers in m3/s zu ermitteln. Der Durchflusskoeffizient Cd ist aus den Kalibrierdaten für jede Drosselstelle mithilfe der folgenden Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

QSSVder Luftdurchsatz bei Standardbedingungen (101,325 kPa, 273,15 K (0 °C)), m3/s
Tdie Temperatur am Einlass des Venturi-Rohrs, Kelvin (K)
dVder Durchmesser der Einschnürung am Venturi-Rohr mit subsonischer Strömung (SSV), m
rpdas Verhältnis zwischen den absoluten statischen Drücken an der Einschnürung und am Einlass des SSV, ;
rDdas Verhältnis zwischen den Innendurchmessern an der Einschnürung dV und am Einlass des SSV D
Cdder Durchflusskoeffizient des SSV
ppder absolute Druck am Einlass des Venturi-Rohrs, kPa

Zur Bestimmung der Spanne des Unterschallflusses ist Cd als Funktion der Reynolds-Zahl Re an der SSV-Einschnürung abzutragen. Die Reynolds-Zahl an der SSV-Einschnürung ist mithilfe der folgenden Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

A1gleich 25,55152 in SI, ;
Qssvder Luftdurchsatz bei Standardbedingungen (101,325 kPa, 273,15 K (0 °C)), m3/s
dvder Durchmesser der Einschnürung am Venturi-Rohr mit subsonischer Strömung (SSV), m
μdie absolute oder dynamische Viskosität des Gases, kg/ms
bgleich 1,458 × 106 (empirische Konstante), kg/ms K0,5
Sgleich 110,4 (empirische Konstante), Kelvin (K)
3.4.4.2.2.
Da QSSV selbst in die Re-Gleichung eingeht, müssen die Berechnungen mit einer Schätzung für QSSV oder Cd des Kalibrierungs-Venturi-Rohrs beginnen und so lange wiederholt werden, bis QSSV konvergiert. Die Konvergenzmethode muss auf mindestens 0,1 Prozent genau sein.
3.4.4.2.3.
Für mindestens 16 Punkte des subsonischen Strömungsbereichs müssen die aus der resultierenden Deckungsformel der Kalibrierungskurve für Cd sich ergebenden Rechenwerte innerhalb von ± 0,5 % des Messwerts Cd für jeden Kalibrierungspunkt liegen.

3.4.5.   Kalibrierung eines Ultraschalldurchsatzmessers (UFM)

3.4.5.1.Der UFM ist mithilfe eines geeigneten Bezugsdurchsatzmessers zu kalibrieren.
3.4.5.2.Der UFM ist für die CVS-Anlage zu kalibrieren, die in der Prüfzelle genutzt wird (Leitungen für verdünntes Abgas, Ansaugvorrichtung) und auf Dichtheit zu prüfen. Siehe Abbildung A5/8.
3.4.5.3.Verfügt das UFM-System über keinen Wärmetauscher, ist zur Konditionierung des Kalibrierdurchsatzes ein Heizgerät einzusetzen.
3.4.5.4.Für jede zu verwendende CVS-Durchsatz-Einstellung, ist die Kalibrierung in einem Temperaturbereich zwischen Raumtemperatur und der höchsten während der Prüfung des Fahrzeugs vorkommenden Temperatur durchzuführen.
3.4.5.5.Bei der Kalibrierung der elektrischen Geräte (Temperaturfühler (T) und Druckfühler (P)) des UFM ist das vom Hersteller empfohlene Verfahren anzuwenden.
3.4.5.6.

Bei den Messungen für die Kalibrierung des Durchsatzes des Ultraschalldurchsatzmessers müssen die nachstehenden Kenngrößen (sofern ein Laminar-Durchfluss-Element eingesetzt wird) jeweils mit folgender Genauigkeit gemessen werden können:

Luftdruck (korrigiert), Pb ± 0,03 kPa

Lufttemperatur am LFE, Durchsatzmesser, ETI ± 0,15 K

Unterdruck vor dem LFE, EPI ± 0,01 kPa

Druckabfall durch LFE-Düse, EDP ± 0,0015 kPa

Luftdurchsatz Qs ± 0,5 Prozent

Unterdruck am Einlass des UFM, Pact ± 0,02 kPa

Temperatur am Einlass des UFM, Tact ± 0,2 K

3.4.5.7.Verfahren
3.4.5.7.1.
Die Geräte sind entsprechend der Abbildung A5/8 aufzubauen und auf Dichtheit zu überprüfen. Jede undichte Stelle zwischen dem Durchsatzmessgerät und dem UFM würde die Genauigkeit der Kalibrierung stark beeinträchtigen.
3.4.5.7.2.
Die Ansaugvorrichtung wird eingeschaltet. Die Drehzahl und/oder die Stellung des Durchsatzventils sind so anzupassen, dass der für die Validierung eingestellte Durchsatz sichergestellt ist und das System ist zu stabilisieren Die Messdaten aller Geräte sind aufzuzeichnen.
3.4.5.7.3.
Bei UFM-Systemen ohne Wärmetauscher ist das Heizgerät einzuschalten, um die Kalibrierluft zu erwärmen, und nach dessen Stabilisierung sind die Messdaten aller Instrumente aufzuzeichnen. Die Temperatur ist in angemessenen Schritten zu erhöhen bis die höchste während der Abgasprüfung erwartete Temperatur des verdünnten Abgases erreicht ist.
3.4.5.7.4.
Anschließend ist das Heizgerät abzuschalten und die Drehzahl der Ansaugvorrichtung und/oder das Durchsatzventil sind auf die nächste für die Abgasprüfung des Fahrzeugs vorgesehene Durchsatzeinstellung einzurichten; danach ist die Kalibrierfolge zu wiederholen.
3.4.5.8.

Die bei der Kalibrierung aufgezeichneten Daten sind bei den nachstehenden Berechnungen zu verwenden. Der Luftdurchsatz Qs an jedem Prüfpunkt wird nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Verfahren aus den Messwerten des Durchsatzmessers berechnet.

Dabei ist:

Qsder Luftdurchsatz bei Standardbedingungen (101,325 kPa, 273,15 K (0 °C)), m3/s
Qreferenceder Luftdurchsatz des Kalibrier-Durchsatzmessers bei Standardbedingungen (101,325 kPa, 273,15 K (0 °C)), m3/s
Kvder Kalibrierkoeffizient

Bei UFM-Systemen ohne Wärmetauscher ist Kv als Funktion von Tact grafisch darzustellen.

Die maximale Streuung in Kv darf 0,3 Prozent des arithmetischen Mittelwerts Kv aller durchgeführten Messungen bei den unterschiedlichen Temperaturen nicht überschreiten.

3.5.   Verfahren zur Überprüfung des Systems

3.5.1.   Allgemeine Anforderungen

3.5.1.1.

Die Gesamtgenauigkeit des CVS-Probenahme- und Analysesystems ist durch Einführung einer bekannten Masse einer Abgasverbindung in das System bei Betrieb unter normalen Prüfbedingungen und durch anschließende Analyse und Berechnung der Abgasverbindungen mithilfe der Gleichungen in Unteranhang 7 zu bestimmen. Das in Absatz 3.5.1.1.1 dieses Unteranhangs beschriebene CFO-Verfahren und das in Absatz 3.5.1.1.2 dieses Unteranhangs beschriebene gravimetrische Verfahren bieten nachweislich eine ausreichende Genauigkeit.

Die höchstzulässige Abweichung zwischen eingeleiteter und gemessener Gasmenge beträgt 2 Prozent.

3.5.1.1.1.Verfahren mit kritisch durchströmter Messblende (CFO)

Mit dem CFO-Verfahren wird ein konstanter Durchsatz eines reinen Gases (CO, CO2 oder C3H8) mit einer kritisch durchströmten Messblende gemessen.

3.5.1.1.1.1.
Eine bekannte Masse reines Kohlenmonoxid, Kohlendioxid oder Propangas wird durch die kalibrierte kritisch durchströmte Messblende in die CVS-Anlage geleitet. Ist der Eintrittsdruck groß genug, so ist der mit der Messblende gedrosselte Durchsatz q unabhängig vom Austrittsdruck der Messblende (kritische Strömung). Die CVS-Anlage ist wie bei einer normalen Abgasprüfung zu betreiben und es ist ausreichend Zeit für eine anschließende Analyse einzuplanen. Das im Sammelbeutel aufgefangene Gas wird mit der gewöhnlichen Ausrüstung (Absatz 4.1 dieses Unteranhangs) geprüft und die Ergebnisse werden mit der Konzentration der bekannten Gasproben verglichen. Treten Abweichungen von mehr als 2 Prozent auf, dann ist die Ursache der Fehlfunktion zu ermitteln und die Störung zu beheben.
3.5.1.1.2.Gravimetrisches Verfahren

Beim gravimetrischen Verfahren wird eine Menge reinen Gases (CO, CO2, oder C3H8) gewogen.

3.5.1.1.2.1.
Das Gewicht eines kleinen Zylinders, der entweder mit reinem Kohlenmonoxid, Kohlendioxid oder Propan gefüllt ist, ist mit einer Präzision von ± 0,01 g zu bestimmen. Die CVS-Anlage wird unter den Bedingungen einer normalen Abgasprüfung betrieben, während das reine Gas ausreichend lange in das System eingeleitet wird, um eine anschließende Analyse durchzuführen. Die Menge des eingeleiteten reinen Gases wird durch Differenzwägung bestimmt. Das im Beutel aufgefangene Gas ist mit der nach Absatz 4.1 dieses Unteranhangs normalerweise für die Abgasanalyse verwendeten Ausrüstung zu analysieren. Anschließend werden die Ergebnisse mit den vorher berechneten Konzentrationswerten verglichen. Treten Abweichungen von mehr als 2 % auf, dann ist die Ursache der Fehlfunktion zu ermitteln und die Störung zu beheben.

4.   Emissionsmessungsgeräte

4.1.   Einrichtung zur Messung gasförmiger Emissionen

4.1.1.   Beschreibung des Systems

4.1.1.1.
Es muss eine kontinuierlich proportionale Probe aus verdünntem Abgas und Verdünnungsluft für die Analyse entnommen werden.
4.1.1.2.
Die Masse der gasförmigen Emissionen ist aus den Konzentrationen in der proportionalen Probe und dem während der Prüfung gemessenen Gesamtvolumen zu bestimmen. Die Probenkonzentrationen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzentrationen der Verbindungen in der Verdünnungsluft zu korrigieren.

4.1.2.   Anforderungen an das Probenahmesystem

4.1.2.1.

Die Probe der verdünnten Abgase ist vor der Ansaugvorrichtung zu entnehmen.

4.1.2.1.1.Mit Ausnahme der Zwecke von Absatz 4.1.3.1 (Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem), Absatz 4.2 (PM-Messeinrichtung) und Absatz 4.3 (PN-Messeinrichtung) dieses Unteranhangs kann die Probenahme des verdünnten Abgases unterhalb der Konditioniereinrichtungen (sofern vorhanden) erfolgen.
4.1.2.2.Der Durchsatz im Probenahmesystem mit Sammelbeuteln ist so einzustellen, dass für eine Messung der Konzentrationen ausreichende Volumen Verdünnungsluft und verdünntes Abgas in die CVS-Beutel gelangen, er darf jedoch nicht über 0,3 Prozent des Durchsatzes der verdünnten Abgase liegen, es sei denn, das Füllvolumen des Beutels mit verdünntem Abgas wird zu dem integrierten CVS-Volumen hinzuaddiert.
4.1.2.3.In der Nähe des Einlasses (gegebenenfalls hinter dem Filter) für die Verdünnungsluft ist eine Probe der Verdünnungsluft zu nehmen.
4.1.2.4.Die Verdünnungsluftprobe darf nicht durch Abgase aus der Mischzone verunreinigt sein.
4.1.2.5.Der Durchsatz der Verdünnungsluft muss ungefähr dem der verdünnten Abgase entsprechen.
4.1.2.6.Die für die Probenahme verwendeten Werkstoffe dürfen die Konzentration der Emissionen der Verbindungen nicht verändern.
4.1.2.7.Es können Filter zum Abscheiden von Feststoffteilchen aus der Probe verwendet werden.
4.1.2.8.Als Ventile zur Weiterleitung der Abgase sind Schnellschalt- und -regelventile zu verwenden.
4.1.2.9.Zwischen den Dreiwegeventilen und den Sammelbeuteln können gasdichte Schnellkupplungen verwendet werden, die auf der Beutelseite automatisch schließen. Es können auch andere Mittel zur Weiterleitung der Proben zum Analysator verwendet werden (z. B. Dreiwege-Absperrventile).
4.1.2.10.Lagerung der Proben
4.1.2.10.1.
Die Gasproben sind in ausreichend großen Sammelbeuteln aufzufangen, damit der Probengasstrom nicht behindert wird.
4.1.2.10.2.
Die Sammelbeutel müssen aus einem Werkstoff bestehen, durch den weder die Messungen selbst noch die chemische Zusammensetzung der Gasproben 30 Minuten nach dem Auffangen um mehr als ± 2 % verändert werden (z. B. Polyäthylen-/Polyamid-Verbundfolien oder polyfluorierte Kohlenwasserstoffe).

4.1.3.   Probenahmesystem

4.1.3.1.   Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem (beheizter Flammenionisations-Detektor, HFID)

4.1.3.1.1.
Das Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem besteht aus Probenahmesonde, -leitung, -filter und -pumpe, die beheizt sind. Die Probe ist gegebenenfalls vor dem Wärmetauscher zu entnehmen. Die Probenahmesonde muss im gleichen Abstand vom Abgaseinlass wie die Partikel-Probenahmesonde so eingebaut sein, dass eine gegenseitige Beeinflussung der Probenahmen vermieden wird. Sie muss einen Mindestinnendurchmesser von 4 mm haben.
4.1.3.1.2.
Alle beheizten Teile müssen durch das Heizsystem auf einer Temperatur von 190 °C ± 10 °C gehalten werden.
4.1.3.1.3.
Das arithmetische Mittel der Konzentration der Kohlenwasserstoff-Messwerte ist durch Integration der im Sekundenabstand ermittelten Daten geteilt durch die Dauer der Phase oder der Prüfung zu bestimmen.
4.1.3.1.4.
Die beheizte Probenahmeleitung muss mit einem beheizten Filter FH mit einem 99-prozentigen Wirkungsgrad für die Teilchen ≥ 0,3 μm versehen sein, mit dem Feststoffteilchen aus dem für die Analyse verwendeten kontinuierlichen Gasstrom abgeschieden werden.
4.1.3.1.5.
Die Ansprechverzögerung des Probenahmesystems (von der Sonde bis zur Einlasssöffnung des Analysators) muss weniger als 4 Sekunden betragen.
4.1.3.1.6.
Der beheizte Flammenionisations-Detektor (HFID) muss mit einem System mit konstanter Durchsatzmasse (Wärmetauscher) verwendet werden, um eine repräsentative Probe zu erhalten, wenn Schwankungen des Durchsatzvolumens durch das CVS nicht ausgeglichen werden.

4.1.3.2.   NO- oder NO2-Probenahmesystem (falls zutreffend)

4.1.3.2.1.
Ein kontinuierlicher Probenstrom des verdünnten Abgases wird in den Analysator geleitet.
4.1.3.2.2.
Das arithmetische Mittel der Konzentration des NO oder NO2 ist durch Integration der im Sekundenabstand ermittelten Daten geteilt durch die Dauer der Phase oder der Prüfung zu bestimmen.
4.1.3.2.3.
Die kontinuierliche NO- oder NO2-Messung muss mit einem System mit konstantem Durchsatz (Wärmetauscher) verwendet werden, um eine repräsentative Probe zu erhalten, wenn Schwankungen des Durchsatzvolumens durch das CVS nicht ausgeglichen werden.

4.1.4.   Analysegeräte

4.1.4.1.   Allgemeine Anforderungen für die Gasanalyse

4.1.4.1.1.
Die Analysatoren müssen einen Messbereich mit einer Genauigkeit haben, die für die Messung der Konzentrationen der Abgasverbindungen in den Proben erforderlich ist.
4.1.4.1.2.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen Messfehler nicht mehr als ± 2 Prozent (Eigenfehler des Analysators) betragen, wobei der Bezugswert der Kalibriergase unberücksichtigt bleibt.
4.1.4.1.3.
Die Analyse der Umgebungsluftprobe wird mit demselben Analysator mit dem gleichen Messbereich durchgeführt.
4.1.4.1.4.
Vor den Analysatoren darf keine Gastrocknungsanlage verwendet werden, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sie sich in keiner Weise auf den Gehalt der Verbindungen des Gasstroms auswirkt.

4.1.4.2.   Analyse von Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2)

4.1.4.2.1.
Die Analysatoren gehören zum Typ nicht dispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR).

4.1.4.3.   Analyse von Kohlenwasserstoffen (HC) für alle Kraftstoffarten außer Dieselkraftstoff

4.1.4.3.1.
Es ist ein Analysator mit Flammenionisations-Detektor (FID), kalibriert mit Propan, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent (C1), zu verwenden.

4.1.4.4.   Analyse von Kohlenwasserstoffen (HC) für Dieselkraftstoffe und wahlweise für andere Kraftstoffe

4.1.4.4.1.
Es ist ein Analysator mit beheiztem Flammenionisations-Detektor (HFID), Ventilen, Rohrleitungen usw., beheizt auf 190 °C ± 10 °C, kalibriert mit Propan, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent (C1), zu verwenden

4.1.4.5.   Analyse von Methan (CH4)

4.1.4.5.1.
Der Analysator gehört entweder zum Typ Gaschromatograf kombiniert mit einem Flammenionisationsdetektor (FID) oder zum Typ Flammenionisationsdetektor (FID) kombiniert mit einem Nicht-Methan-Cutter (NMC-FID), kalibriert mit Methan oder Propan, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent (C1).

4.1.4.6.   Analyse der Stickoxide (NOx)

4.1.4.6.1.
Es ist entweder ein Chemilumineszenz-Analysator (CLA) oder ein nichtdispersiver Ultraviolett-Resonanzabsorptionsanalysator (NDUV) zu verwenden.

4.1.5.   Empfohlene Systemmerkmale

4.1.5.1.

In der Abbildung A5/9 ist das Probenahmesystem für gasförmige Emissionen schematisch dargestellt.

4.1.5.2.

Beispiele für Systembestandteile sind untenstehend aufgeführt.

4.1.5.2.1.
Zwei Entnahmesonden mit denen kontinuierliche Proben der Verdünnungsluft und der verdünnten Abgase entnommen werden können.
4.1.5.2.2.
Ein Filter zum Abscheiden von Feststoffteilchen aus den für die Analyse aufgefangenen Gasen.
4.1.5.2.3.
Pumpen und Durchflussregler zur Sicherstellung eines konstanten, gleichmäßigen Durchsatzes der während der Prüfung entnommenen Proben des verdünnten Abgases und der Verdünnungsluft, die am Ende jeder Prüfung eine ausreichende Probenmenge für eine Analyse ermöglichen.
4.1.5.2.4.
Schnellschaltventile zur Ableitung eines konstanten Probengasstroms in die Sammelbeutel oder in die Atmosphäre.
4.1.5.2.5.
Gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Sammelbeuteln. Die Kupplungen müssen auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Verfahren zur Weiterleitung der Proben zum Analysator verwendet werden (z. B. Dreiwege-Absperrventile).
4.1.5.2.6.
Beutel zum Auffangen der Proben des verdünnten Abgases und der Verdünnungsluft während der Prüfung.
4.1.5.2.7.
Ein kritisch durchströmtes Probenahme-Venturi-Rohr für die Entnahme proportionaler Proben aus dem verdünnten Abgas (Nur bei CVS-Anlagen mit CFV).
4.1.5.3.

Zusätzliche für die Kohlenwasserstoff-Probenahme erforderliche Komponenten bei Verwendung eines beheizten Flammenionisations-Detektor (HFID) wie in Abbildung A5/10 dargestellt.

4.1.5.3.1.
Beheizte Probenahmesonde im Verdünnungstunnel, auf derselben vertikalen Ebene wie die Partikel- und Teilchen-Probenahmesonden.
4.1.5.3.2.
Beheizter Filter, nach der Probenahmestelle und vor dem HFID.
4.1.5.3.3.
Beheizte Auswahlventile zwischen Null-/Kalibriergaszufuhr und dem HFID
4.1.5.3.4.
Registriergerät und integrierendes Gerät für die momentanen Kohlenwasserstoffkonzentrationen.
4.1.5.3.5.
Beheizte Probenahmeleitungen und beheizte Bestandteile zwischen beheizter Probenahmesonde und HFID.

4.2.   PM-Messeinrichtung

4.2.1.   Beschreibung

4.2.1.1.   Beschreibung des Systems

4.2.1.1.1.
Die Partikel-Probenahmeeinheit besteht aus einer Probenahmesonde (PSP) im Verdünnungstunnel, einem Verbindungsrohr für die Weiterleitung der Partikel (PTT), einem Filterhalter (FH), einer oder mehreren Pumpen, sowie Durchsatzregelungs- und -messeinrichtungen. Siehe Abbildungen A5/11, A5/12 und A5/13.
4.2.1.1.2.
Ein Partikelgrößenvorklassierer (PCF) (z. P. Zyklon- oder Trägheitsabschneider) kann verwendet werden. Es wird empfohlen, diesen gegebenenfalls vor dem Filterhalter anzubringen.

4.2.1.2.   Allgemeine Anforderungen

4.2.1.2.1.
Die Probenahmesonde für den Partikel-Probengasstrom muss im Verdünnungstunnel so angeordnet sein, dass dem homogenen Luft-Abgas-Gemisch ein repräsentativer Probengasstrom entnommen werden kann; sie ist gegebenenfalls vor einem Wärmetauscher anzubringen.
4.2.1.2.2.
Der Durchsatz der Partikelprobe muss proportional zur Gesamtdurchsatzmenge des verdünnten Abgases im Verdünnungstunnel sein (Durchsatztoleranz für die Partikelprobe: ± 5 %). Bei Inbetriebnahme des Systems ist die Proportionalität der Probenahme wie von der Genehmigungsbehörde verlangt zu überprüfen.
4.2.1.2.3.
Die die Probe des verdünnten Abgases ist jeweils 20 cm vor und nach dem Partikel-Probenahmefilter auf einer Temperatur zwischen 20 °C und 52 °C zu halten. Das Erwärmen oder Isolieren von Teilen des Partikel-Probenahmesystems zu diesem Zweck ist zulässig.

Wird die 52 °C-Grenze während einer Prüfung ohne periodische Regenerierung überschritten, ist der CVS-Durchsatz zu erhöhen oder die Verdünnung zu verdoppeln (sofern der CVS-Durchsatz bereits ausreichend ist und um eine Kondensation in den CVS-Probenahmebeuteln oder dem Analysesystem zu verhindern).

4.2.1.2.4.
Die Partikelprobe wird auf einem Einfachfilter aufgefangen, der in einem Halter in dem Strom des entnommenen verdünnten Abgases befestigt ist.
4.2.1.2.5.
Alle mit dem Rohabgas oder dem verdünnten Abgas in Berührung kommenden Teile des Verdünnungssystems und des Probenahmesystems vom Auspuffrohr bis zum Filterhalter sind so auszulegen, dass sich möglichst wenig Partikel auf ihnen ablagern und die Partikel sich möglichst wenig verändern. Alle Teile müssen aus elektrisch leitenden und mit den Bestandteilen der Abgase nicht reagierenden Werkstoffen gefertigt und zur Vermeidung elektrostatischer Effekte geerdet sein.
4.2.1.2.6.
Ist ein Ausgleich der Durchsatzschwankungen nicht möglich, dann sind ein Wärmetauscher und ein Temperaturregler nach Absatz 3.3.5.1 oder 3.3.6.4.2 dieses Unteranhangs zu verwenden, damit ein konstanter Durchsatz durch das System und damit die Proportionalität des Durchsatzes der Probe sichergestellt sind.
4.2.1.2.7.
Die für die PM-Messung erforderlichen Temperaturen sind mit einer Genauigkeit von ± 1 °C und einer Reaktionszeit (t10 – t90) von höchstens 15 Sekunden zu messen.
4.2.1.2.8.
Der Probenstrom aus dem Verdünnungstunnel ist mit einer Genauigkeit von ± 2,5 Prozent des Ablesewerts oder ± 1,5 des Skalenendwerts zu messen, je nachdem, welcher Wert geringer ist.

Die obenstehend beschriebene Genauigkeit des Probenstroms aus dem CVS-Tunnel gilt auch bei doppelter Verdünnung. Daher müssen die Messung und Steuerung der Durchsatzmenge der sekundären Verdünnungsluft und des verdünnten Abgases durch den Filter eine größere Genauigkeit aufweisen.

4.2.1.2.9.
Alle für die PM-Messung erforderlichen Datenkanäle sind mit einer Frequenz von mindestens 1 Hz zu dokumentieren. Typischerweise würden diese Folgendes umfassen:
a)
Temperatur des verdünnten Abgases am Partikel-Probenahmefilter
b)
Probendurchsatz
c)
Durchsatz der sekundären Verdünnungsluft (nur bei sekundärer Verdünnung)
d)
Temperatur der sekundären Verdünnungsluft (nur bei sekundärer Verdünnung)
4.2.1.2.10.
Bei Doppelverdünnungssystemen wird die in Unteranhang 7 Absatz 3.3.2 definierte aus dem Verdünnungstunnel übermittelte Genauigkeit des verdünnten Abgases Vep in der Gleichung nicht direkt gemessen, sondern mittels Differenzdurchsatzmessung ermittelt.

Die Genauigkeit der für die Messung und die Steuerung des durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten doppelt verdünnten Abgases sowie für die Messung/Steuerung der sekundären Verdünnungsluft verwendeten Durchsatzmesser muss ausreichen, damit das Differenzvolumen Vep den Anforderungen an die Genauigkeit und die proportionale Probenahme bei einfacher Verdünnung entspricht.

Die Bedingung, dass im CVS-Verdünnungstunnel, im Messsystem für den Durchsatz des verdünnten Abgases sowie in den Sammel- und Analysesystemen der CVS-Beutel keine Kondensation erfolgen darf, gilt auch beim Einsatz von Systemen mit doppelter Verdünnung.

4.2.1.2.11.
Jeder in einem Partikel-Probenahmesystem oder einem System mit doppelter Verdünnung verwendete Durchsatzmesser ist einer Linearitätsüberprüfung nach den Anforderungen des Instrumentenherstellers zu unterziehen.

4.2.1.3.   Besondere Anforderungen

4.2.1.3.1.   Probenahmesonde

4.2.1.3.1.1.
Mit der Probenahmesonde muss die Größenklassierung der Partikel nach den Angaben in Absatz 4.2.1.3.1.4. dieses Unteranhangs durchgeführt werden können. Es wird empfohlen, dafür eine scharfkantige, offene Sonde, deren Spitze in die Strömungsrichtung zeigt, sowie einen Vorklassierer (Zyklonabscheider etc.) zu verwenden. Eine geeignete Probenahmesonde entsprechend der Darstellung in der Abbildung A5/11 kann alternativ verwendet werden, sofern damit die Vorklassierung nach den Angaben in Absatz 4.2.1.3.1.4. dieses Unteranhangs durchgeführt werden kann.
4.2.1.3.1.2.
Die Probenahmesonde wird mindestens 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt angebracht, an dem die Abgase in den Tunnel eintreten, und hat einen Mindestinnendurchmesser von 8 mm.

Wenn gleichzeitig mehr als eine Probe mit einer einzigen Probenahmesonde entnommen wird, ist der mit dieser Sonde entnommene Gasstrom in zwei identische Teilströme zu teilen, um verzerrte Ergebnisse bei der Probenahme zu vermeiden.

Wenn mehrere Sonden verwendet werden, muss jede Sonde scharfkantig sein, ein offenes Ende haben und mit der Spitze in die Strömungsrichtung zeigen. Die Sonden sind mit mindestens 5 cm Abstand voneinander gleichmäßig um die Längsmittelachse des Verdünnungstunnels herum anzuordnen.

4.2.1.3.1.3.
Der Abstand von der Sondenspitze zum Filterhalter muss mindestens fünf Sondendurchmesser betragen, darf aber nicht größer als 2 000 mm sein.
4.2.1.3.1.4.
Der Vorklassierer (Abscheider, Impinger usw.) muss sich vor dem Filterhalter befinden. Der Partikeldurchmesser in Bezug auf den 50 %-Trennschnitt des Partikelvorklassierers muss bei dem Durchfluss, der für die Partikelmasse-Probenahme gewählt wurde, zwischen 2,5 μm und 10 μm betragen. Der Vorklassierer muss mindestens 99 % der Massenkonzentration an 1 μm großen Partikeln, die in den Vorklassierer hineinströmen, bei dem Durchfluss, der für die Partikelmasse-Probenahme gewählt wurde, durch den Auslass des Vorklassierers strömen lassen.

4.2.1.3.2.   Partikelübertragungsrohr

4.2.1.3.2.1.
Die Kurven des Partikelübertragungsrohrs müssen glatt sein und über den größtmöglichen Radius verfügen.

4.2.1.3.3.   Zweite Verdünnung

4.2.1.3.3.1.
Es besteht die Möglichkeit, die von der Probenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen (constant volume sampler, CVS) zu Zwecken der Messung der Partikelmasse entnommene Probe in einem zweiten Schritt zu verdünnen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
4.2.1.3.3.1.1.
Die Sekundärverdünnungsluft muss durch ein Medium, mit dem mindestens 99,95 % der Partikel der Größe mit dem höchsten Durchlassgrad abgeschieden werden können, oder durch einen Hochleistungs-Partikelfilter (high efficiency particulate air filter, HEPA-Filter), der mindestens der Klasse H13 nach der Norm EN 1822:2009 entspricht, gefiltert werden. Die Verdünnungsluft kann auch durch Aktivkohlefilter gereinigt werden, bevor sie in den HEPA-Filter geleitet wird. Es wird empfohlen, vor dem HEPA-Filter und hinter dem Aktivkohlefilter (falls vorhanden) einen zusätzlichen Grobpartikelfilter zu verwenden.
4.2.1.3.3.1.2.
Die Sekundärverdünnungsluft ist möglichst nahe zu dem Punkt, an dem das verdünnte Abgas aus dem Verdünnungstunnel austritt, in das Partikelübertragungsrohr einzuleiten.
4.2.1.3.3.1.3.
Die Verweildauer ab der Einbringung der Sekundärverdünnungsluft in den Filter sollte mindestens 0,25 Sekunden betragen, darf 5 Sekunden jedoch nicht übersteigen.
4.2.1.3.3.1.4.
Bei einer Rückführung der doppelt verdünnten Probe zur CVS ist der Punkt der Probenrückführung so zu wählen, dass die Entnahme weiterer Proben aus der CVS nicht beeinflusst wird.

4.2.1.3.4.   Probenahmepumpe und Durchsatzmesser

4.2.1.3.4.1.
Die Messeinrichtung für den Probegasdurchsatz besteht aus Pumpen, Gasströmungsreglern und Durchsatzmesseinrichtungen.
4.2.1.3.4.2.
Die Temperatur des Probengasstroms darf im Durchsatzmesser nicht um mehr als ± 3 °C schwanken; dies gilt nicht:
a)
wenn der Probendurchsatzmesser über Echtzeit-Überwachung und Durchsatzregelung bei einer Frequenz von 1 Hz oder schneller verfügt;
b)
für Regenerierungsprüfungen an Fahrzeugen mit einem periodisch regenerierenden Abgasnachbehandlungssystem.

Wenn das Durchflussvolumen sich wegen einer zu hohen Filterbeladung unzulässig verändert, muss die Prüfung abgebrochen werden. Bei der Wiederholung muss ein geringerer Durchsatz eingestellt werden.

4.2.1.3.5.   Filter und Filterhalter

4.2.1.3.5.1.
Ein Ventil muss in Strömungsrichtung hinter dem Filter angeordnet sein. Das Ventil muss sich innerhalb einer Sekunde nach Beginn und Ende der Prüfung öffnen und schließen können.
4.2.1.3.5.2.
Bei einer bestimmten Prüfung muss die Filteranströmgeschwindigkeit auf einen Anfangswert innerhalb des Bereichs von 20 cm/s bis 105 cm/s eingestellt werden. Zu Beginn der Prüfung muss die Filteranströmgeschwindigkeit zudem so eingestellt werden, dass 105 cm/s nicht überschritten werden, wenn das Verdünnungssystem so betrieben wird, dass der Probendurchsatz proportional zum Durchsatz durch die CVS ist.
4.2.1.3.5.3.
Es müssen fluorkohlenstoffbeschichtete Glasfaserfilter oder Fluorkohlenstoff-Membranfilter verwendet werden.

Alle Filtertypen müssen für 0,3 μm DOP (Dioctylphthalat) oder PAO (Polyalphaolefin) (CS 68649-12-7 oder CS 68037-01-4) einen Abscheidegrad von mindestens 99 % bei einer Filteranströmgeschwindigkeit von 5,33 cm/s haben, gemessen nach einem der folgenden Standards:

a)
USA Test Method Standard des Department of Defense, MIL-STD-282 Methode 102.8: DOP-Rauchdurchlässigkeit des Aerosol-Filtereinsatzes;
b)
USA Test Method Standard des Department of Defense, MIL-STD-282 Methode 502.1.1: DOP-Rauchdurchlässigkeit von Gasmaskenfiltern;
c)
Institute of Environmental Sciences and Technology, IEST-RP-CC021: Überprüfung von HEPA- und ULPA-Filtermedien.
4.2.1.3.5.4.
Der Filterhalter muss so konstruiert sein, dass der Gasstrom gleichmäßig über die gesamte Filterfläche verteilt wird. Der Filter muss rund und die Filterfläche mindestens 1 075 mm2 groß sein.

4.2.2.   Spezifikationen für Wägekammern (oder Wägeräume) und Analysenwaagen

4.2.2.1.   Bedingungen in der Wägekammer (oder im Wägeraum)

a)
In der Wägekammer (oder im Wägeraum), in dem/der die Partikel-Probenahmefilter konditioniert und gewogen werden, herrscht bei allen Filterkonditionierungen und Wägungen eine Temperatur von 22 °C ± 2 °C (22 °C ± 1 °C, wenn möglich).
b)
Der Taupunkt liegt bei weniger als 10,5 °C und die relative Luftfeuchtigkeit beträgt 45 % ± 8 %.
c)
Begrenzte Abweichungen von der für die Wägekammer (oder den Wägeraum) vorgeschriebenen Temperatur und Feuchtigkeit sind zulässig, sofern sie nicht länger als 30 Minuten während einer Filterkonditionierung auftreten.
d)
Die Umgebungsluft der Wägekammer (oder des Wägeraums) muss möglichst frei von jeglichen Schmutzstoffen sein, die sich während der Stabilisierung der Partikel-Probenahmefilter auf diesen absetzen könnten.
e)
Während der Wägung sind keine Abweichungen von den vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

4.2.2.2.   Lineare Reaktion einer Analysenwaage

Die Analysenwaage, die verwendet wird, um das Gewicht eines Filters zu bestimmen, muss den Kriterien für die Überprüfung der Linearität gemäß Tabelle A5/1 unter Anwendung einer linearen Regression entsprechen. Die Waage muss demnach eine Genauigkeit von 2 μg und eine Auflösung von 1 μg (1 Stelle = 1 μg) oder besser haben. Es sind mindestens vier Referenzgewichte mit gleichem Abstand voneinander zu überprüfen. Der Wert Null liegt bei ± 1 μg.



Tabelle A5/1

Kriterien für die Überprüfung von Analysenwaagen

MesssystemAchsenabschnitt a0Steigung a1Standardabweichung vom Schätzwert (SEE)Bestimmungskoeffizient r2
Partikelwaage≤ 1 μg0,99-1,01≤ 1 % max.≥ 0,998

4.2.2.3.   Ausschaltung der Auswirkungen statischer Elektrizität

Die Einflüsse statischer Elektrizität müssen ausgeschaltet werden. Dies kann erreicht werden, indem die Waage zum Erden auf eine antistatische Matte gestellt wird und die Partikel-Probenahmefilter vor der Wägung mit einem Polonium-Neutralisator oder einem Gerät mit ähnlicher Wirkung neutralisiert werden. Alternativ dazu können die statischen Einflüsse auch durch Kompensierung der statischen Aufladung ausgeschaltet werden.

4.2.2.4.   Korrektur um die Auftriebskraft

Die Gewichte der Probenahmefilter und der Vergleichsfilter sind um ihren Luftauftrieb zu korrigieren. Die Auftriebskorrektur hängt von der Dichte des Probenahmefilters, der Luftdichte und der Dichte des zum Kalibrieren der Waage verwendeten Gewichts ab. Die Auftriebskraft der Partikelmasse selbst bleibt jedoch unberücksichtigt.

Ist die Dichte des Filtermaterials unbekannt, sind die folgenden Dichten zu verwenden:

a)
fluorkohlenstoffbeschichtete PTFE-Glasfaserfilter: 2 300 kg/m3;
b)
PTFE-Membranfilter: 2 144 kg/m3;
c)
PTFE-Membranfilter mit Polymethylpenten-Stützring: 920 kg/m3.

Bei zum Kalibrieren der Waage verwendeten Gewichten aus nichtrostendem Stahl ist eine Dichte von 8 000 kg/m3 zu verwenden. Besteht das zum Kalibrieren der Waage verwendete Gewicht aus einem anderen Material, muss dessen Dichte bekannt sein und verwendet werden. Es ist die Internationale Empfehlung OIML R 111-1 Edition 2004(E) (oder gleichwertig) der International Organization of Legal Metrology zu Kalibriergewichten zu beachten.

Zur Auftriebskorrektur ist die folgende Gleichung anzuwenden:

Dabei gilt:

Pef= korrigierte Partikelprobenmasse (mg)
Peuncorr= nicht korrigierte Partikelprobenmasse (mg)
ρa= Luftdichte (kg/m3)
ρw= Dichte des zum Justieren der Waage verwendeten Kalibriergewichts (kg/m3)
ρf= Dichte des Partikel-Probenahmefilters (kg/m3)

Die Luftdichte ρa wird mit folgender Gleichung berechnet:

pb= atmosphärischer Gesamtdruck (kPa)
Ta= Lufttemperatur in der Waagenumgebung (Kelvin, K)
Mmix= Molmasse der Luft in der Waagenumgebung (28,836 g mol–1)
R= molare Gaskonstante (8,3144 J mol–1 K–1)

4.3.   Ausrüstung für die Partikelzahlmessung

4.3.1.   Spezifikation

4.3.1.1.   Beschreibung des Systems

4.3.1.1.1.
Das Partikel-Probenahmesystem besteht aus einer Sonde oder Probenahmestelle, über die eine Probe aus einem homogenen Gemisch des Stroms in einem Verdünnungssystem entnommen wird, aus einem Entferner flüchtiger Partikel, der sich vor einem Partikelzähler befindet, sowie aus geeigneten Übertragungsrohren. Siehe Abbildung A5/14.
4.3.1.1.2.
Es wird empfohlen, einen Partikelgrößenvorklassierer (Abscheider, Impinger usw.) vor der Einflussöffnung zum Entferner flüchtiger Partikel einzusetzen. Der Partikeldurchmesser in Bezug auf den 50 %-Trennschnitt des Partikelvorklassierers muss bei dem Durchfluss, der für die Partikel-Probenahme gewählt wurde, zwischen 2,5 μm und 10 μm betragen. Der Partikelvorklassierer muss mindestens 99 % der Massenkonzentration an 1 μm großen Partikeln, die in den Partikelvorklassierer hineinströmen, bei dem Durchfluss, der für die Partikel-Probenahme gewählt wurde, durch den Auslass des Partikelvorklassierers strömen lassen.

Eine Probenahmensonde, die die Funktion einer Einrichtung zur Größenklassifizierung erfüllt, wie z. B. in Anhang A5/11 dargestellt, kann alternativ zu einem Partikelgrößenvorklassierer verwendet werden.

4.3.1.2.   Allgemeine Vorschriften

4.3.1.2.1.
Die Partikel-Probenahmestelle muss sich in einem Verdünnungssystem befinden. Bei Doppelverdünnungssystemen muss sich die Partikel-Probenahmestelle innerhalb des Vorverdünnungssystems befinden.
4.3.1.2.1.1.
Die Sondenspitze oder die Partikel-Probenahmestelle sowie das Übertragungsrohr bilden zusammen das Partikelübertragungssystem. Die Probe wird durch das Partikelübertragungssystem aus dem Verdünnungstunnel zur Einflussöffnung des Entferners flüchtiger Partikel geleitet. Das Partikelübertragungssystem muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
Die Probenahmesonde wird mindestens 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt angebracht, an dem die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten, und gegen den Abgasstrom in den Tunnel gerichtet, wobei sich ihre Achse an der Spitze parallel zu der des Verdünnungstunnels befindet;
b)
Die Probenahmesonde muss sich vor der Konditioniereinrichtung (z. B. Wärmetauscher) befinden.
c)
Die Probenahmesonde ist innerhalb des Verdünnungstunnels so anzubringen, dass die Probe aus einem homogenen Gemisch aus Verdünnung und Abgasen entnommen werden kann.
4.3.1.2.1.2.
Das durch das Partikelübertragungssystem geleitete Gas muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
Bei Vollstrom-Verdünnungssystemen muss die Reynolds-Zahl (Re) kleiner als 1 700 sein;
b)
Bei Doppelverdünnungssystemen muss die Reynolds-Zahl (Re) im Partikelübertragungsrohr, d. h. hinter der Probenahmesonde oder der Probenahmestelle, kleiner als 1 700 sein;
c)
Seine Verweildauer im Partikelübertragungssystem darf höchstens 3 Sekunden betragen.
4.3.1.2.1.3.
Andere Probenahmeeinstellungen für das Partikelübertragungssystem sind zulässig, wenn ein gleichwertiger Partikeldurchsatz bei 30 nm nachgewiesen wird.
4.3.1.2.1.4.
Das Auslassrohr, durch das die verdünnte Probe vom Entferner flüchtiger Partikel zum Einlass des Partikelzählers geleitet wird, muss folgende Eigenschaften besitzen:
a)
Es muss einen Mindestinnendurchmesser von 4 mm haben;
b)
Die Verweildauer des Probengasstroms darf höchstens 0,8 Sekunden betragen.
4.3.1.2.1.5.
Andere Probenahmeeinstellungen für das Partikelauslassrohr sind zulässig, wenn ein gleichwertiger Partikeldurchsatz bei 30 nm nachgewiesen wird.
4.3.1.2.2.
Der Entferner flüchtiger Partikel muss über Funktionen verfügen, die die Verdünnung der Probe und das Entfernen flüchtiger Partikel ermöglichen.
4.3.1.2.3.
Alle mit dem Rohabgas oder dem verdünnten Abgas in Berührung kommenden Teile des Verdünnungssystems und des Probenahmesystems vom Auspuffrohr bis zum Partikelzähler sind so zu gestalten, dass sich möglichst wenig Partikel auf ihnen ablagern. Alle Teile müssen aus elektrisch leitendem Material bestehen, das mit den Bestandteilen der Abgase nicht reagiert, und müssen zur Vermeidung elektrostatischer Effekte geerdet sein.
4.3.1.2.4.
Das Partikel-Probenahmesystem muss bewährte Verfahren im Bereich der Aerosolprobenahme berücksichtigen; dazu zählen die Vermeidung scharfer Knicke und abrupter Querschnittsänderungen, die Verwendung glatter Innenflächen und einer möglichst kurzen Probenahmeleitung. Querschnittsänderungen, die schrittweise erfolgen, sind zulässig.

4.3.1.3.   Spezifische Anforderungen

4.3.1.3.1.
Die Partikelprobe darf vor dem Erreichen des Partikelzählers nicht durch eine Pumpe strömen.
4.3.1.3.2.
Es wird empfohlen, einen Probenahmenvorklassierer zu verwenden.
4.3.1.3.3.
Das Bauteil zur Vorkonditionierung muss:
a)
die Verdünnung der Probe in einer oder mehreren Stufen derart ermöglichen, dass eine Konzentration der Partikelanzahl unterhalb der oberen Schwelle des Einzelpartikelzählmodus des Partikelzählers und eine Gastemperatur von weniger als 35 °C am Einlass des Partikelzählers erreicht werden;
b)
über eine erste Verdünnungsstufe verfügen, in der eine Hitzeverdünnung erfolgt, d. h., eine Probe wird auf eine Temperatur von mindestens 150 °C und höchstens 350 °C mit einer Abweichung von ± 10 °C gebracht und mit einem Faktor von mindestens 10 verdünnt;
c)
die Stufen der Hitzeverdünnung so kontrollieren, dass die Nennbetriebstemperaturen mit einer Abweichung von ± 10 °C konstant innerhalb des Bereiches von mindestens 150 °C bis höchstens 400 °C liegen;
d)
mit einer Funktion versehen sein, die anzeigt, ob die Betriebstemperaturen der Hitzeverdünnungsstufen im vorgeschriebenen Bereich liegen;
e)
so konstruiert sein, dass ein zuverlässiger Partikeldurchsatz von mindestens 70 % für Partikel mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 100 nm erreicht wird;
f)
einen Minderungsfaktor der Partikelkonzentration fr(di) erreichen, der für Partikel mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 30 nm und 50 nm höchstens 30 % bzw. 20 % höher und höchstens 5 % niedriger als der Minderungsfaktor für Partikel mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 100 nm für den Entferner flüchtiger Partikel insgesamt ist;

Für jede Partikelgröße ist der Minderungsfaktor der Partikelkonzentration fr(di) folgendermaßen zu berechnen:

Dabei gilt:

Nin(di)= Konzentration (stromaufwärts) der Partikelanzahl für Partikel mit dem Durchmesser di
Nout(di)= Konzentration (stromabwärts) der Partikelanzahl für Partikel mit dem Durchmesser di
di= elektrischer Mobilitätsdurchmesser der Partikel (30 nm, 50 nm oder 100 nm)

Nin(di) und Nout(di) sind zu denselben Bedingungen zu berichtigen.

Der Minderungsfaktor des arithmetischen Mittelwerts der Partikelkonzentration bei einem bestimmten Verdünnungswert

wird mit Hilfe der folgenden Gleichung berechnet:

Es wird empfohlen, den Entferner flüchtiger Partikel als vollständiges Bauteil zu kalibrieren und zu validieren.

g)
nach guter technischer Praxis konstruiert sein, um zu gewährleisten, dass die Minderungsfaktoren der Partikelkonzentration während der gesamten Überprüfung stabil sind;
h)
in Bezug auf Tetracontanpartikel (CH3(CH2)38CH3) von einer Größe von 30 nm einen Verdampfungswert von mehr als 99,0 % erzielen, wobei die Konzentration am Einlass mindestens 10 000 pro cm3 betragen muss; zu diesem Zweck ist das Tetracontan zu erhitzen, und seine Partialdrücke sind zu verringern.
4.3.1.3.4.
Der Partikelzähler muss folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Betrieb unter Vollstrombedingungen.
b)
Die Zählgenauigkeit auf der Grundlage einer verfolgbaren Norm liegt bei ± 10 % im gesamten Bereich von 1 pro cm3 bis zur oberen Schwelle des Einzelpartikelzählmodus des Partikelzählers. Betragen die Konzentrationen weniger als 100 pro cm3, so werden gegebenenfalls Durchschnittsmessungen über längere Probenahmezeiträume erforderlich, um die Genauigkeit des Partikelzählers mit einem hohen Maß an statistischer Verlässlichkeit nachweisen zu können.
c)
Die Auflösung beträgt mindestens 0,1 Partikel pro cm3 bei Konzentrationen von weniger als 100 pro cm3.
d)
Eine lineare Reaktion auf Partikelkonzentrationen über den gesamten Messbereich im Einzelpartikelzählmodus muss gegeben sein.
e)
Die Datenmeldefrequenz beträgt mindestens 0,5 Hz.
f)
Die t90-Reaktionszeit über die gesamte gemessene Konzentrationsdauer beträgt weniger als 5 Sekunden.
g)
Eine Funktion zur maximal zehnprozentigen Berichtigung der Koinzidenz muss vorhanden sein und ein interner Kalibrierfaktor gemäß Absatz 5.7.1.3. dieses Unteranhangs kann zur Anwendung kommen; es darf jedoch kein sonstiger Algorithmus zur Berichtigung oder Bestimmung der Effizienz der Zählfunktion eingesetzt werden.
h)
Die Effizienz der Zählfunktion für die jeweiligen Partikelgrößen muss den Angaben in Tabelle A5/2 entsprechen.



Tabelle A5/2

Effizienz der Zählfunktion des Partikelzählers

Partikeldurchmesser in Bezug auf die elektrische Mobilität (nm)Effizienz der Zählfunktion des Partikelzählers (%)
23 ± 150 ± 12
41 ± 1> 90
4.3.1.3.5.
Wird im Partikelzähler eine Betriebsflüssigkeit verwendet, so ist diese gemäß der vom Instrumentenhersteller angegebenen Häufigkeit zu wechseln.
4.3.1.3.6.
Werden der Druck und/oder die Temperatur nicht auf einem bekannten konstanten Niveau an der Stelle gehalten, an der der Partikelzähler-Durchsatz kontrolliert wird, so sind diese am Einlass zum Partikelzähler zu messen, um die Messungen der Partikelkonzentration auf Standardbedingungen zu berichtigen.
4.3.1.3.7.
Die Summe aus der Verweildauer im Partikelübertragungssystem, im Entferner flüchtiger Partikel und im Auslassrohr sowie der t90-Reaktionszeit des Partikelzählers darf höchstens 20 Sekunden betragen.

4.3.1.4.   Empfohlene Systemmerkmale

Im folgenden Absatz wird das empfohlene Verfahren für die Messung der Partikelanzahl beschrieben. Jedoch sind Systeme zulässig, die die in den Absätzen 4.3.1.2 und 4.3.1.3 dieses Unteranhangs genannten Leistungsspezifikationen erfüllen.

4.3.1.4.1.   Beschreibung des Probenahmesystems

4.3.1.4.1.1.
Das Partikel-Probenahmesystem besteht aus einer Probenahme-Sondenspitze oder einer Partikel-Probenahmestelle im Verdünnungssystem, einem Partikel-Übertragungsrohr, einem Partikelvorklassierer und einem Entferner flüchtiger Partikel, der sich vor dem Bauteil zur Messung der Konzentration der Partikelanzahl befindet.
4.3.1.4.1.2.
Der Entferner flüchtiger Partikel muss über Funktionen verfügen, die die Verdünnung der Probe (Partikelanzahlverdünner [PND = particle number diluters]: PND1 und PND2) und die Partikelverdampfung (Verdampfungsrohr [ET = evaporation tube]) ermöglichen.
4.3.1.4.1.3.
Die Probenahmensonde oder die Probenahmestelle für den Prüfgasstrom ist so im Verdünnungstunnel einzurichten, dass ein repräsentativer Probenahmegasstrom aus einem homogenen Gemisch aus Verdünnung und Abgasen entnommen werden kann.

5.   Kalibrierungsintervalle und -verfahren

5.1.   Kalibrierungsintervalle



Tabelle A5/3

Kalibrierungsintervalle für Instrumente

InstrumentenprüfungenIntervallKriterium
Linearität (Kalibrierung) der GasanalysatorenHalbjährlich± 2 % des Ablesewerts
MitteljustierungHalbjährlich± 2 Prozent
NDIR für CO:CO2/H2O-EmpfindlichkeitMonatlich-1 bis 3 ppm
Prüfung des NOx-KonvertersMonatlich> 95 Prozent
Überprüfung des CO4-CuttersJährlich98 % des Ethans
Reaktion des Flammenionisationsdetektors (FID) für CH4JährlichSiehe Absatz 5.4.3. dieses Unteranhangs
FID-Luft-/KraftstoffdurchsatzIm Rahmen größerer WartungsarbeitenNach Angaben des Geräteherstellers
Laser-Infrarotspektrometer (modulierte schmalbandige Infrarotanalysatoren mit hoher Auflösung): EmpfindlichkeitsprüfungJährlich oder im Rahmen größerer Wartungsarbeiten.Nach Angaben des Geräteherstellers
Quantenkaskaden-Laser (QKL)Jährlich oder im Rahmen größerer Wartungsarbeiten.Nach Angaben des Geräteherstellers
GC-MethodeSiehe Absatz 7.2 dieses UnteranhangsSiehe Absatz 7.2 dieses Unteranhangs
LC-MethodeJährlich oder im Rahmen größerer Wartungsarbeiten.Nach Angaben des Geräteherstellers
PhotoakustikJährlich oder im Rahmen größerer Wartungsarbeiten.Nach Angaben des Geräteherstellers.
MikrowaagenlinearitätJährlich oder im Rahmen größerer Wartungsarbeiten.Siehe Absatz 4.2.2.2 dieses Unteranhangs
PartikelzählerSiehe Absatz 5.7.1.1 dieses UnteranhangsSiehe Absatz 5.7.1.3 dieses Unteranhangs
Entferner flüchtiger PartikelSiehe Absatz 5.7.2.1 dieses UnteranhangsSiehe Absatz 5.7.2 dieses Unteranhangs



Tabelle A5/4

Kalibrierungsintervalle für Probenahmeeinrichtungen mit konstantem Volumen (CVS)

CVSIntervallKriterium
CVS-DurchsatzNach Überholung± 2 %
VerdünnungsdurchflussJährlich± 2 %
TemperaturfühlerJährlich± 1 °C
DruckfühlerJährlich± 0,4 kPa
EinspritzprüfungWöchentlich± 2 %



Tabelle A5/5

Kalibrierungsintervalle für Umgebungsdaten

KlimaIntervallKriterium
TemperaturJährlich± 1 °C
FeuchtigkeitJährlich± 5 %
UmgebungsdruckJährlich± 0,4 kPa
Kühlgebläse (Ventilator)Nach ÜberholungGemäß Absatz 1.1.1 dieses Unteranhangs

5.2.   Verfahren zur Kalibrierung der Analysegeräte

5.2.1.
Jedes Analysegerät ist gemäß den Angaben des Geräteherstellers bzw. gemäß den in Tabelle A5/3 angegebenen Intervallen zu kalibrieren.
5.2.2.
Jeder bei normalem Betrieb verwendete Messbereich ist gemäß folgendem Verfahren zu linearisieren.
5.2.2.1.
Die Linearisierungskurve des Analysegerätes wird mit Hilfe von mindestens fünf Kalibrierpunkten ermittelt, die in möglichst gleichen Abständen angeordnet sein sollen. Der Nennwert der Konzentration des Kalibriergases mit der höchsten Konzentration darf nicht weniger als 80 % des Skalenendwerts betragen.
5.2.2.2.
Die zur Kalibrierung benötigte Gaskonzentration kann auch mit Hilfe eines Gasteilers, durch Zusatz von gereinigtem N2 oder durch Zusatz von gereinigter synthetischer Luft gewonnen werden.
5.2.2.3.
Die Linearisierungskurve wird nach der Fehlerquadratmethode berechnet. Falls der sich ergebende Grad des Polynoms größer als 3 ist, muss die Zahl der Kalibrierpunkte mindestens gleich diesem Grad plus 2 sein.
5.2.2.4.
Die Linearisierungskurve darf höchstens um ± 2 % vom Nennwert jedes Kalibriergases abweichen.
5.2.2.5.
Anhand der Linearisierungskurve und der Linearisierungspunkte kann festgestellt werden, ob die Kalibrierung richtig durchgeführt wurde. Die verschiedenen Kenndaten des Analysegeräts sind anzugeben, insbesondere:
a)
Analysegerät und Gasbestandteil
b)
Messbereich
c)
Datum der Linearisierung
5.2.2.6.
Wird der Genehmigungsbehörde gegenüber nachgewiesen, dass sich mit anderen Methoden (z. B. Computer, elektronisch gesteuerter Bereichsumschalter) die gleiche Genauigkeit erreichen lässt, so dürfen auch diese benutzt werden.

5.3.   Verfahren zur Überprüfung des Nullpunkts und der Kalibrierung des Analysatoren

5.3.1.   Jeder bei normalem Betrieb verwendete Betriebsbereich ist vor jeder Analyse gemäß den Absätzen 5.3.1.1 und 5.3.1.2 dieses Unteranhangs zu überprüfen.

5.3.1.1.
Die Kalibrierung wird unter Verwendung eines Nullgases und eines Kalibriergases entsprechend Absatz 1.2.14.2.3 des Unteranhangs 6 überprüft.
5.3.1.2.
Nach der Prüfung werden ein Nullgas und dasselbe Kalibriergas zur erneuten Überprüfung entsprechend Absatz 1.2.14.2.4 des Unteranhangs 6 verwendet.

5.4.   Verfahren zur Überprüfung des Ansprechverhaltens des FID auf Kohlenwasserstoffe

5.4.1.   Optimierung des Ansprechverhaltens des Detektors

Der FID ist nach den Angaben des Geräteherstellers einzustellen. In dem am meisten verwendeten Betriebsbereich ist Propan in Luft zu verwenden.

5.4.2.   Kalibrierung von HC-Analysatoren

5.4.2.1.
Der Analysator ist unter Verwendung von Propan in Luft und gereinigter synthetischer Luft zu kalibrieren.
5.4.2.2.
Eine Kalibrierkurve ist nach Absatz 5.2.2 dieses Unterabsatzes zu erstellen.

5.4.3.   Ansprechfaktoren verschiedener Kohlenwasserstoffe und empfohlene Grenzwerte

5.4.3.1.
Der Ansprechfaktor Rf für einen bestimmten Kohlenwasserstoff ist das Verhältnis des FID-Ablesewerts für C1 zur Konzentration in der Gasflasche, ausgedrückt als ppm C1.

Die Konzentration des Prüfgases muss so hoch sein, dass ungefähr 80 % des Skalenendwerts im Messbereich angezeigt werden. Die Konzentration muss mit einer Genauigkeit von ± 2 %, bezogen auf einen gravimetrischen Normwert, ausgedrückt als Volumen, bekannt sein. Außerdem muss die Gasflasche 24 Stunden lang bei einer Temperatur zwischen 20 °C und 30 °C vorkonditioniert werden.

5.4.3.2.
Die Ansprechfaktoren sind bei der Inbetriebnahme eines Analysators und anschließend nach größeren Wartungsarbeiten zu bestimmen. Die zu verwendenden Prüfgase und die empfohlenen Ansprechfaktoren sind:

Propylen und gereinigte Luft:

Toluol und gereinigte Luft:

Diese beziehen sich auf einen Rf von 1,00 für Propan und gereinigte Luft.

5.5.   Verfahren zur Prüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters

5.5.1.
Der Wirkungsgrad des Konverters, der zur Umwandlung von NO2 in NO verwendet wird, ist gemäß den nachfolgenden Absätzen zu bestimmen (Abbildung A5/15).
5.5.1.1.
Der Analysator ist in dem am meisten verwendeten Messbereich nach den Angaben des Herstellers unter Verwendung von Null- und Kalibriergas (dessen NO-Gehalt ungefähr 80 % des Messbereichs entsprechen muss; die NO2-Konzentration des Gasgemischs muss weniger als 5 % der NO-Konzentration betragen) zu kalibrieren. Der NOx-Analysator muss auf den NO-Betriebszustand eingestellt sein, sodass das Kalibriergas nicht durch den Konverter strömt. Die angezeigte Konzentration ist in allen einschlägigen Prüfblättern zu berücksichtigen.
5.5.1.2.
Über ein T-Verbindungsstück wird dem durchströmenden Gas kontinuierlich Sauerstoff oder synthetische Luft zugesetzt, bis die angezeigte Konzentration ungefähr 10 % niedriger als die angezeigte Kalibrierkonzentration nach Absatz 5.5.1.1 dieses Unteranhangs ist. Die angezeigte Konzentration (c) ist in allen einschlägigen Prüfblättern zu berücksichtigen. Der Ozongenerator bleibt während des gesamten Vorgangs ausgeschaltet.
5.5.1.3.
Anschließend wird der Ozongenerator eingeschaltet, um so viel Ozon zu erzeugen, dass die NO-Konzentration auf 20 % (Mindestwert 10 %) der Kalibrierkonzentration nach Absatz 5.5.1.1 dieses Unteranhangs zurückgeht. Die angezeigte Konzentration (d) ist in allen einschlägigen Prüfblättern zu berücksichtigen.
5.5.1.4.
Der NOx-Analysator wird dann auf den NOx-Betriebszustand umgeschaltet, wodurch das Gasgemisch (bestehend aus NO, NO2, O2 und N2) nun durch den Konverter strömt. Die angezeigte Konzentration (a) ist in allen einschlägigen Prüfblättern zu berücksichtigen.
5.5.1.5.
Danach wird der Ozongenerator ausgeschaltet. Das Gasgemisch nach Absatz 5.5.1.2 dieses Unteranhangs strömt durch den Konverter in den Detektor. Die angezeigte Konzentration (b) ist in allen einschlägigen Prüfblättern zu berücksichtigen.

Abbildung A5/15
Versuchsanordnung bei der Prüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters Rf

5.5.1.6.
Der Zustrom von Sauerstoff oder synthetischer Luft wird bei abgeschaltetem Ozongenerator abgesperrt. Der am Analysegerät angezeigte NO2-Wert darf dann höchstens 5 % über dem in Absatz 5.5.1.1 dieses Unteranhangs angegebenen Wert liegen.
5.5.1.7.
Der Wirkungsgrad des NOx-Konverters (in %) wird unter Verwendung der in den Absätzen 5.5.1.2 bis 5.5.1.5 dieses Unteranhangs bestimmten Konzentrationen a, b, c und d und mit Hilfe der folgenden Gleichung berechnet:

5.5.1.7.1.
Der Wirkungsgrad des Konverters darf nicht geringer als 95 % sein. Der Wirkungsgrad des Konverters wird gemäß den in Tabelle A5/3 festgelegten Intervallen geprüft.

5.6.   Kalibrierung der Mikrowaage

5.6.1.
Die Kalibrierung der für die Wägung von Partikel-Probenahmefiltern verwendeten Mikrowaage erfolgt in Übereinstimmung mit einer verfolgbaren nationalen oder internationalen Norm. Die Waage muss den Linearitätsanforderungen in Absatz 4.2.2.2 dieses Unteranhangs entsprechen. Die Linearitätsprüfung wird mindestens alle 12 Monate oder nach einer Instandsetzung oder Veränderung, die die Kalibrierung beeinflussen könnte, durchgeführt.

5.7.   Kalibrierung und Validierung des Partikel-Probenahmesystems

Beispiele für Methoden zur Kalibrierung/Validierung sind verfügbar unter:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29grpe/pmpFCP.html.

5.7.1.   Kalibrierung des Partikelzählers

5.7.1.1.
Die Genehmigungsbehörde sorgt dafür, dass für den Partikelzähler ein Kalibrierzertifikat vorliegt, aus dem für den 13-monatigen Zeitraum vor den Emissionsprüfungen der Nachweis über die Übereinstimmung mit einer verfolgbaren Norm hervorgeht. Zwischen den Kalibrierungen ist entweder die Effizienz der Zählfunktion des Partikelzählers auf Verschlechterung hin zu überwachen oder der Docht des Partikelzählers alle sechs Monate routinemäßig auszutauschen. Siehe Abbildungen A5/16 und A5/17. Die Effizienz der Zählfunktion des Partikelzählers kann mittels eines Referenz-Partikelzählers oder mindestens zwei anderer Mess-Partikelzähler überprüft werden. Gibt der Partikelzähler Konzentrationen der Partikelanzahl an, die mit einer Abweichung von ± 10 % dem arithmetischen Mittelwert der Konzentrationen des Bezugspartikelzählers oder einer Gruppe von zwei oder mehr Partikelzählern entsprechen, so wird der Partikelzähler als stabil betrachtet. Andernfalls ist eine Wartung des Partikelzählers erforderlich. Wird der Partikelzähler mittels zwei oder mehr anderer Partikelzähler überwacht, ist die Verwendung eines Bezugsfahrzeugs, das nacheinander in verschiedenen Prüfkammern mit jeweils eigenem Partikelzähler in Betrieb ist, zulässig.

Abbildung A5/16

Übliche jährliche Abfolge bei der Partikelzähler-Kalibrierung

Abbildung A5/17

Erweiterte jährliche Abfolge bei der Partikelzähler-Kalibrierung (im Falle einer Verzögerung einer vollständigen Partikelzähler-Kalibrierung)

5.7.1.2.
Der Partikelzähler ist nach jeder größeren Wartung erneut zu kalibrieren, und ein neues Kalibrierzertifikat ist auszustellen.
5.7.1.3.
Die verfolgbare Kalibrierung ist auf der Grundlage einer genormten nationalen oder internationalen Kalibrierungsmethode wie folgt durchzuführen:
a)
Durch Vergleich der Reaktion des Partikelzählers während des Kalibriervorgangs mit der Reaktion eines kalibrierten Aerosol-Elektrometers, wenn gleichzeitig Probenahmen von elektrostatisch klassifizierten Kalibrierungspartikeln erfolgen, oder
b)
durch Vergleich der Reaktion des Partikelzählers während des Kalibriervorgangs mit der Reaktion eines zweiten Partikelzählers, der direkt mit der oben beschriebenen Methode kalibriert wurde.
5.7.1.3.1.
In Absatz 5.7.1.3 Buchstabe a dieses Unteranhangs muss die Kalibrierung derart erfolgen, dass mindestens sechs Standardkonzentrationen, die so gleichmäßig wie möglich über den Messbereich des Partikelzählers verteilt sind, verwendet werden.
5.7.1.3.2.
In Absatz 5.7.1.3 Buchstabe b dieses Unteranhangs muss die Kalibrierung derart erfolgen, dass mindestens sechs Standardkonzentrationen über den Messbereich des Partikelzählers verwendet werden. Mindestens drei Punkte müssen Konzentrationen von weniger als 1 000 pro cm3 entsprechen; die weiteren Konzentrationen müssen linear zwischen 1 000 pro cm3 und dem Maximum des Partikelzählerbereichs im Einzelpartikelzählmodus liegen.
5.7.1.3.3.
In den Absätzen 5.7.1.3 Buchstabe a und 5.7.1.3 Buchstabe b ist ein Nullpunkt für die Nennkonzentration enthalten, der durch die Anbringung von HEPA-Filtern, die mindestens der Klasse H13 gemäß EN 1822:2008 oder gleichwertiger Leistungsstärke entsprechen, am Einlass jedes Instruments erzielt wird. Wird kein Kalibrierungsfaktor auf den zu kalibrierenden Partikelzähler angewendet, so müssen die gemessenen Konzentrationen bei jeder zugrunde gelegten Konzentration mit einer Abweichung von ± 10 % der standardisierten Konzentration entsprechen, mit Ausnahme des Nullpunktes. Andernfalls ist der zu kalibrierende Partikelzähler abzulehnen. Der Gradient einer linearen Regression der kleinsten Quadrate der beiden Datensätze ist zu berechnen und aufzuzeichnen. Ein Kalibrierungsfaktor, der dem Kehrwert des Gradienten entspricht, ist auf den zu kalibrierenden Partikelzähler anzuwenden. Die Linearreaktion wird als das Quadrat aus dem Korrelationskoeffizienten (Pearson-Produkt-Moment-Korrelation) (r) der beiden Datensätze berechnet und muss größer oder gleich 0,97 sein. Bei der Berechnung des Gradienten und von r2 ist die lineare Regression durch den Ausgangspunkt (Null-Konzentration auf beiden Instrumenten) zu lenken.
5.7.1.4.
Die Kalibrierung muss auch eine Überprüfung in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 4.3.1.3.4 Buchstabe h dieses Unteranhangs beinhalten, d. h. hinsichtlich des Nachweiswirkungsgrads des Partikelzählers bei Partikeln mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 23 nm. Eine Überprüfung der Effizienz der Zählfunktion in Bezug auf 41 nm-Partikel ist nicht erforderlich.

5.7.2.   Kalibrierung/Validierung des Entferners flüchtiger Partikel

5.7.2.1.
Die Kalibrierung der Minderungsfaktoren der Partikelkonzentration für den Entferner flüchtiger Partikel über seinen gesamten Bereich der Verdünnungswerte bei den festen Nennbetriebstemperaturen des Instruments wird erforderlich, wenn das Bauteil neu ist und nach jeder größeren Wartung. Die Anforderung einer regelmäßigen Überprüfung des Minderungsfaktors der Partikelkonzentration für den Entferner flüchtiger Partikel ist auf die Überprüfung mit einer festen Einstellung beschränkt, die in der Regel für die Messung bei Fahrzeugen mit Partikelfiltern verwendet wird. Die Genehmigungsbehörde sorgt dafür, dass in den sechs Monaten vor den Emissionsprüfungen für den Entferner flüchtiger Partikel ein Kalibrier- oder Validierungszertifikat vorliegt. Verfügt der Entferner flüchtiger Partikel über Alarmvorrichtungen für die Temperaturüberwachung, so ist ein 13-monatiges Validierungsintervall zulässig.

Es wird empfohlen, den Entferner flüchtiger Partikel als vollständiges Bauteil zu kalibrieren und zu validieren.

Der Entferner flüchtiger Partikel muss für einen Minderungsfaktor der Partikelkonzentration mit festen Partikeln von einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 30 nm, 50 nm und 100 nm ausgelegt sein. Er muss ferner einen Minderungsfaktor der Partikelkonzentration fr(d) erreichen, der für Partikel mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 30 nm und 50 nm höchstens 30 % bzw. 20 % höher und höchstens 5 % niedriger als der Minderungsfaktor für Partikel mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 100 nm ist. Für die Validierung muss der Minderungsfaktor des arithmetischen Mittelwerts der Partikelkonzentration innerhalb von ± 10 % des Minderungsfaktors des arithmetischen Mittelwerts der Partikelkonzentration
liegen, der bei der Primärkalibrierung des Entferners flüchtiger Partikel ermittelt wurde.

5.7.2.2.
Das Prüfaerosol muss für diese Messungen aus festen Partikeln mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 30 nm, 50 nm und 100 nm bestehen, und seine Mindestkonzentration muss am Einlass zum Entferner flüchtiger Partikel 5 000 Partikel pro cm3 betragen. Optional kann ein polydisperses Aerosol mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von durchschnittlich 50 nm zur Validierung verwendet werden. Das Prüfaerosol muss sich in einem wärmestabilen Zustand bei Betriebstemperatur des Entferners flüchtiger Partikel befinden. Die Partikelkonzentrationen sind stromaufwärts vor und stromabwärts hinter den Bauteilen zu messen.

Für jede monodisperse Partikelgröße ist der Minderungsfaktor der Partikelkonzentration fr (di) folgendermaßen zu berechnen:

Dabei ist:

Nin(di)= Konzentration (stromaufwärts) der Partikelanzahl für Partikel mit dem Durchmesser di
Nout(di)= Konzentration (stromabwärts) der Partikelanzahl für Partikel mit dem Durchmesser di
di= elektrischer Mobilitätsdurchmesser der Partikel (30 nm, 50 nm oder 100 nm)

Nin(di) und Nout(di) sind zu denselben Bedingungen zu berichtigen.

Der Minderungsfaktor des arithmetischen Mittelwerts der Partikelkonzentration

bei einem bestimmten Verdünnungswert wird mit Hilfe der folgenden Gleichung berechnet:

Wird polydisperses Aerosol mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 50 nm zur Validierung verwendet, wird der Minderungsfaktor des arithmetischen Mittelwerts der Partikelkonzentration

bei dem zur Validierung verwendeten Verdünnungswert mit Hilfe der folgenden Gleichung berechnet: at the dilution setting used for validation shall be calculated using the following equation:

Dabei ist:

Nin= Konzentration (stromaufwärts) der Partikelanzahl;
Nout= Konzentration (stromabwärts) der Partikelanzahl.
5.7.2.3.
Der Entferner flüchtiger Partikel muss in Bezug auf Tetracontanpartikel (CH3(CH2)38CH3) mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von mindestens 30 nm nachweislich mehr als 99,0 % dieser Partikel entfernen können, wobei die Konzentration am Einlass mindestens 10 000 pro cm3 betragen muss; ferner sind der Mindestverdünnungswert und die vom Hersteller empfohlene Betriebstemperatur zu wählen.

5.7.3.   Verfahren zur Überprüfung des Partikelzählsystems

5.7.3.1.
Einmal pro Monat muss die mit einem kalibrierten Durchflussmesser vorgenommene Messung des Stroms in den Partikelzähler einen Wert anzeigen, der innerhalb von 5 % des Nenndurchsatzes des Partikelzählers liegt.

5.8.   Genauigkeit der Mischvorrichtung

Wird zur Durchführung der Kalibrierung gemäß Absatz 5.2 dieses Unteranhangs ein Gasteiler verwendet, muss die Mischvorrichtung so genau sein, dass die Konzentrationen der Kalibriergasgemische mit einer Genauigkeit von ± 2 % bestimmt werden können. Eine Kalibrierkurve ist anhand einer Mitteljustierungsprüfung nach Absatz 5.3 dieses Unteranhangs zu überprüfen. Ein Kalibriergas mit einer Konzentration von weniger als 50 % des Messbereichs des Analysators darf nicht um mehr als 2 % von seiner zertifizierten Konzentration abweichen.

6.   Bezugsgase

6.1.   Reine Gase

6.1.1.
Alle Werte angegeben in ppm bedeuten ppmv (vpm)
6.1.2.
Folgende reine Gase müssen gegebenenfalls für die Kalibrierung und den Betrieb der Geräte verfügbar sein:
6.1.2.1.
Stickstoff:

Reinheit: ≤ 1 ppm C1, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO, < 0,1 ppm NO2, < 0,1 ppm N2O, < 0,1 ppm NH3

6.1.2.2.
Synthetische Luft:

Reinheit: ≤ 1 ppm C1, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO; Sauerstoffgehalt zwischen 18 und 21 Volumenprozent

6.1.2.3.
Sauerstoff:

Reinheit: > 99,5 Volumenprozent O2

6.1.2.4.
Wasserstoff (und helium- und stickstoffhaltige Mischung):

Reinheit: ≤ 1 ppm C1, ≤ 400 ppm CO2; Wasserstoffgehalt zwischen 39 und 41 Volumenprozent

6.1.2.5.
Kohlenmonoxid:

Mindestreinheit 99,5 %

6.1.2.6.
Propan:

Mindestreinheit 99,5 %

6.2.   Kalibriergase

6.2.1.
Die tatsächliche Konzentration eines Kalibriergases muss dem angegebenen Wert auf ± 1 % genau oder wie nachstehend angegeben entsprechen.

Es müssen Gasgemische mit folgender Zusammensetzung und den Spezifikationen für die gebräuchlichsten Gase entsprechend den Absätzen 6.1.2.1 bzw. 6.1.2.2 dieses Unteranhangs verfügbar sein:

a)
C3H8 in synthetischer Luft (siehe Absatz 6.1.2.2 dieses Unteranhangs);
b)
CO in Stickstoff
c)
CO2 in Stickstoff
d)
CH4 in synthetischer Luft
e)
NO in Stickstoff (der NO2-Anteil in diesem Kalibriergas darf 5 % des NO-Gehalts nicht überschreiten).



Unteranhang 6

Unteranhang 6

Typ 1-Prüfverfahren und Prüfbedingungen

1.   Prüfverfahren und Prüfbedingungen

1.1.   Beschreibung der Prüfungen

1.1.1.

Die Prüfung Typ 1 dient der Verifizierung der Emissionen gasförmiger Verbindungen, der Partikelmasse, der Partikelzahl, der CO2-Massenemission, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweiten über den anwendbaren WLTP-Prüfzyklus.

1.1.1.1.Die Prüfungen sind gemäß Absatz 1.2 dieses Unteranhangs bzw. Absatz 3 des Unteranhangs 8 für Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge und mit Druckwasserstoff betriebene Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge durchzuführen. Die Probenahme und die Analyse von Abgasen, Partikelmasse und Partikel erfolgen gemäß den beschriebenen Methoden.
1.1.2.

Die Anzahl der Prüfungen wird entsprechend dem Flussdiagramm in Abbildung A6/1 bestimmt. Der Grenzwert ist der maximal zulässige Wert für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Grenzwertschadstoffe.

1.1.2.1.Das Flussdiagramm in Abbildung A6/1 gilt nur für den gesamten anwendbaren Prüfzyklus des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) und nicht für einzelne Phasen.
1.1.2.2.Die Prüfergebnisse entsprechen den Werten nach der Prüfung des wiederaufladbaren Energiespeichersystems (REESS), der Ki-Korrektur und der Prüfung mit Korrektur der Umgebungstemperatur.
1.1.2.3.Bestimmung der Gesamtzykluswerte
1.1.2.3.1.
Werden während einer der Prüfungen die Grenzwertemissionen überschritten, ist das Fahrzeug abzulehnen.
1.1.2.3.2.
Je nach Fahrzeugtyp erklärt der Hersteller den Gesamtzykluswert der CO2-Massenemission, des Stromverbrauchs, des Kraftstoffverbrauchs für nicht-extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge (NOVC-FCHV) sowie PER (pure electric range, vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) und AER (all electric range, vollelektrische Reichweite (Hybrid) gemäß Tabelle A6/1 für anwendbar.
1.1.2.3.3.
Der angegebene Wert des Stromverbrauchs für extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV) unter Entlade-Betriebsbedingungen darf nicht gemäß Abbildung A6/1 bestimmt werden. Er gilt als Typgenehmigungswert, wenn der angegebene CO2-Wert als Genehmigungswert akzeptiert wird. Andernfalls gilt der gemessene Stromverbrauchswert als Typgenehmigungswert.
1.1.2.3.4.
Sind nach der ersten Prüfung alle Kriterien in Zeile 1 der geltenden Tabelle A6/2 erfüllt, sind sämtliche vom Hersteller angegebenen Werte als Typgenehmigungswert zu akzeptieren. Ist auch nur eines der Kriterien in Zeile 1 der geltenden Tabelle A6/2 nicht erfüllt, muss dasselbe Fahrzeug einer zweiten Prüfung unterzogen werden.
1.1.2.3.5.
Nach der zweiten Prüfung sind für die beiden Prüfungen die arithmetischen Mittelwertergebnisse zu berechnen. Werden mit diesen arithmetischen Mittelwertergebnissen alle Kriterien in Zeile 2 der geltenden Tabelle A6/2 erfüllt, sind sämtliche vom Hersteller angegebenen Werte als Typgenehmigungswert zu akzeptieren. Ist auch nur eines der Kriterien in Zeile 2 der geltenden Tabelle A6/2 nicht erfüllt, muss dasselbe Fahrzeug einer dritten Prüfung unterzogen werden.
1.1.2.3.6.
Nach der dritten Prüfung sind für die drei Prüfungen die arithmetischen Mittelwertergebnisse zu berechnen. Bei allen Parametern, die das entsprechende Kriterium in Zeile 3 der geltenden Tabelle A6/2 erfüllen, gilt der angegebene Wert als Typgenehmigungswert. Bei Parametern, die das entsprechende Kriterium in Zeile 3 der geltenden Tabelle A6/2 nicht erfüllen, gilt das arithmetische Mittelwertergebnis als Typgenehmigungswert.
1.1.2.3.7.
Für den Fall dass eines der Kriterien der geltenden Tabelle A6/2 nach der ersten oder zweiten Prüfung nicht erfüllt ist, können die Werte auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde als höhere Werte für die Emissionen bzw. den Verbrauch oder als niedrigere Werte für die elektrischen Reichweiten neu angegeben werden, um die Anzahl der erforderlichen Prüfungen für die Typgenehmigung zu verringern.
1.1.2.3.8.
Bestimmung von dCO21, dCO22 und dCO23
1.1.2.3.8.1.
Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1.1.2.3.8.2 sind die folgenden Werte für dCO21, dCO22 und dCO23 in Relation zu dem Kriterium für die Anzahl der Prüfungen in Tabelle A6/2 zu verwenden:

dCO21 = 0,990

dCO22 = 0,995

dCO23 = 1,000

1.1.2.3.8.2.
Besteht die Entlade-Prüfung Typ 1 für OVC-HEV aus zwei oder mehr anwendbaren WLTP-Prüfzyklen und liegt der dCO2x-Wert unter 1,0, ist der dCO2x-Wert durch 1,0 zu ersetzen.
1.1.2.3.9.
Wird ein Prüfergebnis oder ein Durchschnitt der Prüfergebnisse als Typgenehmigungswert verwendet und bestätigt, ist dieser Wert für weitere Berechnungen als „angegebener Wert“ zu bezeichnen.



Tabelle A6/1

Geltende Regeln für die vom Hersteller angegebenen Werte (Gesamtzykluswerte) (1)

Fahrzeugtyp

MCO2 (2)

(g/km)

FC

(kg/100 km)

Stromverbrauch (3)

(Wh/km)

Vollelektrische Reichweite (Hybrid)/ Vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) (3)

(km)

Nach Unteranhang 6 überprüfte Fahrzeuge (mit Verbrennungsmotor)MCO2 Absatz 3 des Unteranhangs 7
NOVC-FCHVFCCS Absatz 4.2.1.2.1 des Unteranhangs 8
NOVC-HEVMCO2,CS Absatz 4.1.1 des Unteranhangs 8
OVC-HEVCDMCO2,CD Absatz 4.1.2 des Unteranhangs 8ECAC,CD Absatz 4.3.1 des Unteranhangs 8AER Absatz 4.4.1.1 des Unteranhangs 8
CSMCO2,CS Absatz 4.1.1 des Unteranhangs 8
Elektrofahrzeug (PEV)ECWLTC Absatz 4.3.4.2 des Unteranhangs 8PERWLTC Absatz 4.4.2 des Unteranhangs 8

(1)   Der angegebene Wert ist der Wert, der Gegenstand erforderlicher Korrekturen (d. h. der Ki-Korrektur und anderer regionaler Korrekturen) ist.

(2)   Auf- bzw. Abrundung xxx,xx

(3)   Auf- bzw. Abrundung xxx,x



Tabelle A6/2

Kriterium für die Anzahl der Prüfungen

PrüfungBeurteilungsparameterGrenzwertemissionenMCO2
Zeile 1Erste PrüfungErgebnisse der ersten Prüfung≤ Grenzwert × 0,9≤ angegebener Wert × dCO21
Zeile 2Zweite PrüfungArithmetischer Mittelwert der Ergebnisse der ersten und zweiten Prüfung≤ Grenzwert × 1,0 (1)≤ angegebener Wert × dCO22
Zeile 3Dritte PrüfungArithmetischer Mittelwert der Ergebnisse der drei Prüfungen≤ Grenzwert × 1,0 (1)≤ angegebener Wert × dCO23
(1)   Bei jedem Prüfergebnis muss der Grenzwert eingehalten werden.

Bei OVC-HEV Entlade-Prüfung Typ 1.



PrüfungBeurteilungsparameterGrenzwertemissionenMCO2,CDAER
Zeile 1Erste PrüfungErgebnisse der ersten Prüfung≤ Grenzwert × 0,9 (1)≤ angegebener Wert × dCO21≥ angegebener Wert × 1,0
Zeile 2Zweite PrüfungArithmetischer Mittelwert der Ergebnisse der ersten und zweiten Prüfung≤ Grenzwert × 1,0 (2)≤ angegebener Wert × dCO22≥ angegebener Wert × 1,0
Zeile 3Dritte PrüfungArithmetischer Mittelwert der Ergebnisse der drei Prüfungen≤ Grenzwert × 1,0 (2)≤ angegebener Wert × dCO23≥ angegebener Wert × 1,0

(1)   Bei der Entlade-Prüfung Typ 1 für OVC-HEV ist „0,9“ nur dann mit „1,0“ zu ersetzen, wenn die Prüfung zwei oder mehr anwendbare WLTC-Zyklen umfasst.

(2)   Bei jedem Prüfergebnis muss der Grenzwert eingehalten werden.

Für Elektrofahrzeuge



PrüfungBeurteilungsparameterStromverbrauchPER
Zeile 1Erste PrüfungErgebnisse der ersten Prüfung≤ angegebener Wert × 1,0≥ angegebener Wert × 1,0
Zeile 2Zweite PrüfungArithmetischer Mittelwert der Ergebnisse der ersten und zweiten Prüfung≤ angegebener Wert × 1,0≥ angegebener Wert × 1,0
Zeile 3Dritte PrüfungArithmetischer Mittelwert der Ergebnisse der drei Prüfungen≤ angegebener Wert × 1,0≥ angegebener Wert × 1,0

Für NOVC-FCHV



PrüfungBeurteilungsparameterFCCS
Zeile 1Erste PrüfungErgebnisse der ersten Prüfung≤ angegebener Wert × 1,0
Zeile 2Zweite PrüfungArithmetischer Mittelwert der Ergebnisse der ersten und zweiten Prüfung≤ angegebener Wert × 1,0
Zeile 3Dritte PrüfungArithmetischer Mittelwert der Ergebnisse der drei Prüfungen≤ angegebener Wert × 1,0
1.1.2.4.Bestimmung der phasenspezifischen Werte

1.1.2.4.1.   Phasenspezifischer Wert für CO2

1.1.2.4.1.1.
Nachdem der angegebene Gesamtzykluswert für die CO2-Massenemission akzeptiert wurde, wird der arithmetische Mittelwert der phasenspezifischen Werte der Prüfergebnisse in g/km mit dem Korrekturfaktor CO2_AF multipliziert, um die Differenz zwischen dem angegebenen Wert und den Prüfergebnissen auszugleichen. Der korrigierte Wert entspricht dem Typgenehmigungswert für CO2.

Dabei gilt:

Dabei gilt:

=arithmetischer Mittelwert des CO2-Massenemissionsergebnisses für das/die Prüfergebnis(se) der L-Phase (g/km)
=arithmetischer Mittelwert des CO2-Massenemissionsergebnisses für das/die Prüfergebnis(se) der M-Phase (g/km)
=arithmetischer Mittelwert des CO2-Massenemissionsergebnisses für das/die Prüfergebnis(se) der H-Phase (g/km)
=arithmetischer Mittelwert des CO2-Massenemissionsergebnisses für das/die Prüfergebnis(se) der exH-Phase (g/km)
DL=theoretische Strecke der Phase L (km)
DM=theoretische Strecke der Phase M (km)
DH=theoretische Strecke der Phase H (km)
DexH=theoretische Strecke der Phase exH (km)
1.1.2.4.1.2.
Wird der angegebene Gesamtzykluswert der CO2-Massenemission nicht akzeptiert, ist der phasenspezifische CO2-Massenemissions-Typgenehmigungswert anhand des arithmetischen Mittelwerts aller Prüfergebnisse für die jeweilige Phase zu berechnen.

1.1.2.4.2.   Phasenspezifische Werte für den Kraftstoffverbrauch

1.1.2.4.2.1.
Der Kraftstoffverbrauchswert ist anhand der phasenspezifischen CO2-Massenemission unter Verwendung der Gleichung in Absatz 1.1.2.4.1 dieses Unteranhangs sowie des arithmetischen Emissionsmittelwerts zu berechnen.

1.1.2.4.3.   Phasenspezifischer Wert für Stromverbrauch, PER und AER

1.1.2.4.3.1.
Der phasenspezifische Stromverbrauch und die phasenspezifischen elektrischen Reichweiten werden anhand des arithmetischen Mittelwerts der phasenspezifischen Werte des/der Testergebnisse(s) ohne Korrekturfaktor berechnet.

1.2.   Bedingungen Prüfung Typ 1

1.2.1.   Überblick

1.2.1.1.Die Prüfung Typ 1 besteht aus der Vorbereitung des Leistungsprüfstandes und verschiedenen Kraftstoff-, Abstell- und Betriebsbedingungen in vorgeschriebenen Abfolgen.
1.2.1.2.Die Prüfung Typ 1 umfasst den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Rollenprüfstand im für die Interpolationsfamilie geltenden WLTC. Ein proportionaler Anteil der verdünnten Abgasemissionen wird laufend zur anschließenden Analyse aufgefangen, wobei eine Probenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen (CVS) zu verwenden ist.
1.2.1.3.

Die Hintergrundkonzentrationen sind für alle Verbindungen zu messen, die Gegenstand von verdünnten Massenemissionsmessungen sind. Bei Abgasprüfungen sind hierfür Proben der Verdünnungsluft zu nehmen und zu analysieren.

1.2.1.3.1.   Messung der Hintergrund-Partikelmasse

1.2.1.3.1.1.
Ersucht der Hersteller darum, dass die Hintergrundkonzentration der Partikelanzahl in der Verdünnungsluft oder im Verdünnungstunnel von der Emissionsmessung abgezogen wird, werden die Hintergrundwerte gemäß den in den Absätzen 1.2.1.3.1.1.1 bis 1.2.1.3.1.1.3 und in diesem Unteranhang beschriebenen Verfahren bestimmt.
1.2.1.3.1.1.1.
Die maximal zulässige Hintergrundkorrektur beträgt 1 mg/km oder die entsprechende Masse auf dem Filter bei Prüfdurchsatz.
1.2.1.3.1.1.2.
Überschreitet die Hintergrundkonzentration diesen Wert, ist der Vorgabewert von 1 mg/km abzuziehen.
1.2.1.3.1.1.3.
Führt der Abzug der Hintergrundkonzentration zu einem negativen Ergebnis, ist das Ergebnis für die Partikelmasse als null zu werten.
1.2.1.3.1.2.
Der Partikelgehalt der Verdünnungsluft kann bestimmt werden, indem gefilterte Verdünnungsluft durch den Partikelfilter geleitet wird. Diese ist an einer Stelle unmittelbar hinter den Verdünnungsluftfiltern zu entnehmen. Die Hintergrundwerte in μg/m3 sind als gleitender arithmetischer Durchschnitt von mindestens 14 Messungen mit mindestens einer Messung pro Woche zu bestimmen.
1.2.1.3.1.3.
Der Hintergrundkonzentration der Partikelanzahl im Verdünnungskanal kann bestimmt werden, indem gefilterte Verdünnungsluft durch den Partikelfilter geleitet wird. Diese ist an derselben Stelle zu entnehmen wie die Partikelprobe. Erfolgt für die Prüfung eine zweite Verdünnung, muss das Sekundärverdünnungssystem zu Zwecken der Hintergrund-Messung aktiv sein. Eine Messung kann am Tag der Prüfung durchgeführt werden, und zwar vor oder nach der Prüfung.

1.2.1.3.2.   Bestimmung des Hintergrunds der Partikelanzahl

1.2.1.3.2.1.
Beantragt der Hersteller eine Hintergrundkorrektur, sind diese Hintergrundwerte wie folgt zu bestimmen:
1.2.1.3.2.1.1.
Der Hintergrundwert kann entweder berechnet oder gemessen werden. Die maximal zulässige Hintergrundkorrektur steht in Zusammenhang mit der höchstzulässigen Leckrate der Partikelzahl-Messeinrichtung (0,5 Partikel pro cm3), die von dem in der eigentlichen Prüfung verwendeten Minderungsfaktor der Partikelkonzentration (particle concentration reduction factor, PCRF) und dem CVS-Durchsatz skaliert wird.
1.2.1.3.2.1.2.
Die Genehmigungsbehörde oder der Hersteller kann darum ersuchen, dass anstatt Hintergrundberechnungen tatsächliche Hintergrundmessungen vorgenommen werden.
1.2.1.3.2.1.3.
Führt der Abzug der Hintergrundkonzentration zu einem negativen Ergebnis, ist das Ergebnis für die Partikelzahl als null zu werten.
1.2.1.3.2.2.
Der Hintergrund der Partikelanzahl in der Verdünnungsluft ist mittels der Probenahme gefilterter Verdünnungsluft zu bestimmen. Diese ist an einer Stelle unmittelbar hinter den Verdünnungsluftfiltern in Richtung der Partikelzahl-Messeinrichtung zu entnehmen. Die Hintergrundwerte in Partikel pro cm3 sind als gleitender arithmetischer Durchschnitt von mindestens 14 Messungen mit mindestens einer Messung pro Woche zu bestimmen.
1.2.1.3.2.3.
Der Hintergrund der Partikelanzahl im Verdünnungstunnel ist mittels der Probenahme gefilterter Verdünnungsluft zu bestimmen. Diese ist an derselben Stelle zu entnehmen wie die Partikelprobe. Erfolgt für die Prüfung eine zweite Verdünnung, muss das Sekundärverdünnungssystem zu Zwecken der Hintergrund-Messung aktiv sein. Eine Messung kann am Tag der Prüfung durchgeführt werden, und zwar vor oder nach der Prüfung und anhand des während der Prüfung verwendeten tatsächlichen PCRF und des CVS-Durchsatzes.

1.2.2.   Allgemeine Ausstattung der Prüfkammer

1.2.2.1.   Zu messende Parameter

1.2.2.1.1.   Die folgenden Temperaturen sind auf ± 1,5 °C genau zu messen:

a)
Umgebungsluft in der Prüfkammer
b)
Temperatur des Verdünnungs- und Probenahmesystems nach den in Unteranhang 5 festgelegten Vorgaben für Emissionsmesssysteme
1.2.2.1.2.Der atmosphärische Druck muss mit einer Auflösung von ± 0,1 kPa messbar sein.
1.2.2.1.3.Die spezifische Luftfeuchtigkeit muss mit einer Auflösung von ± 1 g H2O/kg Trockenluft messbar sein.

1.2.2.2.   Prüfkammer und Abstellbereich

1.2.2.2.1.   Prüfkammer

1.2.2.2.1.1.
Der Sollwert der Prüfkammertemperatur beträgt 23 °C (mit einer Toleranz vom eigentlichen Wert von ± 5 °C). Die Lufttemperatur und die Feuchtigkeit werden am Austritt des Kühlventilators der Prüfkammer bei einer Mindestfrequenz von 1 Hz gemessen. Angaben zur Temperatur zu Beginn der Prüfung sind in Absatz 1.2.8.1 im Unterhang 6 zu finden.
1.2.2.2.1.2.
Die spezifische Feuchtigkeit H der Luft in der Prüfkammer oder der Ansaugluft des Motors muss folgender Bedingung entsprechen:

1.2.2.2.1.3.
Die Feuchtigkeit ist fortlaufend mit einer Frequenz von mindestens 1 Hz zu messen.

1.2.2.2.2.   Abstellbereich

Der Temperatursollwert des Abstellbereichs beträgt 23 °C. Die Toleranz vom eigentlichen Wert liegt bei ± 3 °C bei einem arithmetischen Mittelwert für eine Betriebszeit von fünf Minuten und zeigt keine systematische Abweichung vom Sollwert. Die Temperatur ist fortlaufend mit einer Frequenz von mindestens 1 Hz zu messen.

1.2.3.   Prüffahrzeug

1.2.3.1.   Allgemeines

Das Prüffahrzeug muss mit allen seinen Bauteilen der Produktionsserie entsprechen, andernfalls, wenn das Fahrzeug sich von der Produktionsserie unterscheidet, ist eine vollständige Beschreibung in alle einschlägige Prüfberichte aufzunehmen. Bei der Auswahl des Prüffahrzeugs vereinbaren der Hersteller und die Genehmigungsbehörde, welches Fahrzeugmodell repräsentativ für die Interpolationsfamilie ist.

Für die Emissionsmessung ist der mit Prüffahrzeug H ermittelte Fahrwiderstand anzuwenden. Im Fall einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie ist für die Emissionsmessung der für Fahrzeug HM gemäß Absatz 5.1. des Unteranhangs 4 berechnete Fahrwiderstand anzuwenden.

Wird auf Anfrage des Herstellers die Interpolationsmethode angewendet (siehe Absatz 3.2.3.2 des Unteranhangs 7), ist anhand des mit Prüffahrzeug L ermittelten Fahrwiderstands eine zusätzliche Emissionsmessung durchzuführen. Die Prüfungen bei Fahrzeug H und Fahrzeug L sollten mit demselben Prüffahrzeug und mit dem niedrigsten endgültigen Übersetzungsverhältnis innerhalb der Interpolationsfamilie durchgeführt werden. Im Fall einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie ist mittels des für Fahrzeug LM gemäß Absatz 5.1 des Unteranhangs 4 berechneten Fahrwiderstands eine zusätzliche Emissionsmessung durchzuführen.

1.2.3.2.   CO2-Interpolationsbereich

Die Interpolationsmethode ist nur dann anzuwenden, wenn die CO2-Differenz zwischen Prüffahrzeug L und Prüffahrzeug H zwischen 5 g/km und 30 g/km liegt oder 20 % der CO2-Emissionen von Fahrzeug H beträgt, je nachdem welcher Wert niedriger ist.

Auf Anfrage des Herstellers und mit Erlaubnis der Genehmigungsbehörde kann die Interpolationslinie auf ein Maximum von 3 g/km über der CO2-Emission von Fahrzeug H und/oder unter der CO2-Emission von Fahrzeug L extrapoliert werden. Diese Ausweitung ist nur innerhalb der absoluten Grenzen des vorstehend spezifizierten Interpolationsbereichs gültig.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf die CO2-Differenz zwischen Fahrzeugen HM und LM einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie.

1.2.3.3.   Einfahren

Das Fahrzeug ist in gutem technischen Zustand vorzuführen. Es muss eingefahren sein und vor der Prüfung zwischen 3 000 km und 15 000 km zurückgelegt haben. Motor und Kraftübertragungsstrang müssen nach den Vorschriften des Herstellers eingefahren sein.

1.2.4.   Einstellungen

1.2.4.1.Die Einstellung und Überprüfung des Prüfstandes erfolgt entsprechend dem Unteranhang 4.
1.2.4.2.Prüfstandsbetrieb
1.2.4.2.1.
Hilfseinrichtungen sind während des Prüfstandsbetriebs auszuschalten oder zu deaktivieren, es sei denn ihr Betrieb ist erforderlich.
1.2.4.2.2.
Der Prüfstandsbetriebsmodus des Fahrzeugs ist gegebenenfalls gemäß den Anweisungen des Herstellers zu aktivieren (z. B. durch die Betätigung der Lenkradtasten in einer bestimmten Reihenfolge, anhand des Werkstattprüfers des Herstellers oder durch die Entfernung einer Sicherung).

Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde ein Verzeichnis der deaktivierten Geräte zusammen mit einer Begründung für die Deaktivierung zur Verfügung. Der Prüfstandsbetriebsmodus ist durch eine Genehmigungsbehörde zu genehmigen und die Verwendung des Prüfstandsbetriebsmodus ist in allen einschlägigen Testberichten zu berücksichtigen.

1.2.4.2.3.
Der Prüfstandsbetriebsmodus darf die Funktion eines beliebigen Teils, das das Emissionsverhalten und den Kraftstoffverbrauch unter den Prüfbedingungen beeinflusst, nicht aktivieren, verändern, verzögern oder deaktivieren. Jedes Gerät, dass den Betrieb auf einem Rollenprüfstand beeinflusst, muss so eingestellt sein, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt wird.
1.2.4.2.4.
Im Zweiradantriebsmodus zu prüfende Prüffahrzeuge sind auf einem Einzelachsen-Rollenprüfstand, der die Anforderungen gemäß Absatz 2 des Unteranhangs 5 erfüllt, zu prüfen. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die Fahrzeugprüfung auch auf einem Doppelachsen-Rollenprüfstand vorgenommen werden.
1.2.4.2.5.
Wird das Prüffahrzeug in einem Modus geprüft, der unter WLTP-Bedingungen im Laufe des anwendbaren Zyklus in einen teilweise oder durchgängigen Vierradantrieb übergehen würde, ist das Fahrzeug auf einem Doppelachsen-Rollenprüfstand, der die Anforderungen gemäß Absatz 2.3 des Unteranhangs 5 erfüllt, zu prüfen.

Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die Fahrzeugprüfung auch auf einem Einzelachsen-Rollenprüfstand vorgenommen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)
das Prüffahrzeug wird in allen Prüfmodi auf durchgängigen Zweiradantrieb umgerüstet;
b)
der Hersteller weist der Genehmigungsbehörde gegenüber nach, dass der CO2-Kraftstoffverbrauch und/oder der Stromverbrauch des umgerüsteten Fahrzeugs gleich hoch oder höher als bei nicht umgerüsteten Fahrzeugen ist, die auf einem Doppelachsen-Rollenprüfstand geprüft werden.
1.2.4.3.Die Auspuffanlage des Fahrzeugs darf keine Lecks aufweisen, die zu einer Verringerung der Menge der gesammelten Gase führen können.
1.2.4.4.Die Einstellung des Antriebsstrangs und der Betätigungseinrichtungen des Fahrzeugs muss den Angaben des Herstellers für die Serienproduktion entsprechen.
1.2.4.5.Es sind Reifen zu verwenden, die gemäß den Angaben des Herstellers zur Originalausstattung des Fahrzeugs gehören. Der Reifendruck kann gegenüber dem in Absatz 4.2.2.3 des Unteranhangs 4 festgelegten Druck um bis zu 50 % erhöht werden. Für die Einstellung des Prüfstands und in allen nachfolgenden Prüfungen ist derselbe Reifendruck anzuwenden. Der angewendete Reifendruck ist in allen einschlägigen Prüfberichten zu berücksichtigen.
1.2.4.6.Bezugskraftstoff
1.2.4.6.1.
Für die Prüfung sind die geeigneten Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX zu verwenden.
1.2.4.7.Vorbereitung des Prüffahrzeugs
1.2.4.7.1.
Das Fahrzeug muss während der Prüfung etwa horizontal stehen, damit eine anomale Kraftstoffverteilung vermieden wird.
1.2.4.7.2.
Der Hersteller muss gegebenenfalls zusätzliche Verbindungsstücke und Adapter zur Verfügung stellen, soweit diese erforderlich sind, um eine Ablassmöglichkeit an dem in Einbaulage tiefstmöglichen Punkt des/der Tanks zu schaffen und das Auffangen des Auspuffgases zur Probenahme zu gewährleisten.
1.2.4.7.3.
Für eine Partikelprobenahme während einer Prüfung, bei der das Regenerationssystem sich in einem stabilen Beladungszustand befindet (d. h. es erfolgt keine Regeneration), wird empfohlen, dass das Fahrzeug mehr als ein Drittel der Fahrstrecke zwischen den vorgesehenen Regenerationsvorgängen zurückgelegt hat oder an dem periodisch arbeitenden Regenerationssystem ein entsprechender Beladungsvorgang außerhalb des Fahrzeugs erfolgt ist.

1.2.5.   Vorversuchszyklen

1.2.5.1.
Vorversuchszyklen können auf Anfrage des Herstellers durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die Geschwindigkeitskurve innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegt.

1.2.6.   Vorkonditionierung des Prüffahrzeugs

1.2.6.1.Der oder die Kraftstoffbehälter sind mit dem angegebenen Prüfkraftstoff zu füllen. Wenn der in den Kraftstoffbehältern vorhandene Kraftstoff den Vorschriften des Absatzes 1.2.4.6 dieses Unteranhangs nicht entspricht, ist der vorhandene Kraftstoff vor dem Befüllen abzulassen. Die Kraftstoffverdunstungsanlage darf nicht übermäßig gespült oder beladen werden.
1.2.6.2.Aufladen der wiederaufladbaren EnergiespeichersystemeVor dem Vorkonditionierungsprüfzyklus sind die wiederaufladbaren Energiespeichersysteme vollständig aufzuladen. Auf Anfrage des Herstellers kann die Aufladung vor der Vorkonditionierung ausgelassen werden. Die wiederaufladbaren Energiespeichersysteme dürfen vor der amtlichen Prüfung nicht erneut aufgeladen werden.
1.2.6.3.

Das Fahrzeug wird in die Prüfkammer gebracht und die in den Absätzen 1.2.6.3.1 bis einschließlich 1.2.6.3.9 aufgeführten Prüfvorgänge werden durchgeführt.

1.2.6.3.1.
Das Fahrzeug wird (entweder fahrend oder schiebend) auf einen Rollenprüfstand gebracht und während der anwendbaren WLTC-Zyklen betrieben. Das Fahrzeug muss nicht kalt sein und kann zur Einstellung der Bremslast des Rollenprüfstands verwendet werden.
1.2.6.3.2.
Die Bremslast des Rollenprüfstands ist gemäß den Absätzen 7. und 8. des Unteranhangs 4 einzustellen.
1.2.6.3.3.
Während der Vorkonditionierung muss die Temperatur des Prüfraums den Vorgaben für Prüfungen Typ 1 (Absatz 1.2.2.2.1. dieses Unteranhangs) entsprechen.
1.2.6.3.4.
Der Reifendruck der Antriebsräder muss gemäß Absatz 1.2.4.5 dieses Unteranhangs eingestellt werden.
1.2.6.3.5.
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, die mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betrieben werden oder so ausgerüstet sind, dass sie entweder mit Benzin oder mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betrieben werden können, muss das Fahrzeug zwischen der Prüfung mit dem ersten und der Prüfung mit dem zweiten gasförmigen Bezugskraftstoff erneut vorkonditioniert werden (vor der Prüfung mit dem zweiten Bezugskraftstoff).
1.2.6.3.6.
Zu Vorkonditionierung ist der anwendbare WLTC-Zyklus zu fahren. Das Anlassen des Motors und die Fahrt erfolgen gemäß Absatz 1.2.6.4 dieses Unteranhangs.

Der Prüfstand ist gemäß Unteranhang 4 einzustellen.

1.2.6.3.7.
Auf Anfrage des Herstellers oder der Genehmigungsbehörde können zusätzliche WLTC-Zyklen durchgeführt werden, um das Fahrzeug und sein Steuerungssystem in einen stabilisierten Zustand zu bringen.
1.2.6.3.8.
Das Ausmaß einer solchen zusätzlichen Vorkonditionierung ist in allen einschlägigen Prüfberichten zu berücksichtigen.
1.2.6.3.9.
Bei einer Prüfeinrichtung, bei der die Ergebnisse einer Prüfung an einem Fahrzeug mit niedrigem Partikelausstoß durch Emissionsrückstände von einer vorangegangenen Prüfung an einem Fahrzeug mit hohem Partikelausstoß verfälscht werden könnten, wird empfohlen, zur Vorkonditionierung der Probenahmeeinrichtung einen 20-minütigen Fahrzyklus unter stationären Bedingungen bei 120 km/h mit einem Fahrzeug mit niedrigem Partikelausstoß zu fahren. Falls erforderlich, ist eine längere Laufzeit und/oder eine Laufzeit bei höherer Geschwindigkeit für die Vorkonditionierung der Probenahmeeinrichtung zulässig. Hintergrund-Messungen im Verdünnungskanal sind nach der Vorkonditionierung des Kanals und vor einer anschließenden Fahrzeugprüfung vorzunehmen.
1.2.6.4.

Der Antriebsstrang ist mit den vorgesehenen Anlasshilfen nach den Anweisungen des Herstellers anzulassen.

Sofern nicht anders spezifiziert, ist ein nicht im Fahrzeug ausgelöster Betriebsmoduswechsel während der Prüfung nicht zulässig.

1.2.6.4.1.
Kann der Anlassvorgang nicht erfolgreich ausgelöst werden (kann der Motor z. B. nicht wie erwartet angelassen werden oder gibt das Fahrzeug eine entsprechende Fehlermeldung aus), ist die Prüfung ungültig. Die Vorkonditionierungsprüfungen müssen in diesem Fall wiederholt und eine neue Prüfung gefahren werden.
1.2.6.4.2.
Der Fahrzyklus beginnt mit dem Auslösen des Anlassvorgangs.
1.2.6.4.3.
Wird als Kraftstoff Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan verwendet, dann darf der Motor mit Benzin angelassen werden, bevor nach einer vorher festgelegten Zeitdauer, die der Fahrzeugführer nicht verändern kann, automatisch auf Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan umgeschaltet wird.
1.2.6.4.4.
Befindet sich das Fahrzeug im Stillstand bzw. im Leerlauf, müssen die Bremsen mit entsprechender Kraft betätigt werden, um zu verhindern, dass sich die Antriebsräder drehen.
1.2.6.4.5.
Zur Beurteilung der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit wird die Geschwindigkeit als Funktion der Zeit während der Prüfung gemessen oder mit Hilfe des Datenerfassungssystems bei einer Frequenz von mindestens 1 Hz aufgezeichnet.
1.2.6.4.6.
Die vom Fahrzeug tatsächlich zurückgelegte Fahrstrecke ist in allen einschlägigen Prüfblättern für jede WLTC-Phase zu berücksichtigen.
1.2.6.5.Verwendung des Getriebes

1.2.6.5.1.   Handschaltgetriebe

Es sind die Vorgaben für Gangschaltungen in Unteranhang 2 zu beachten. Nach Unteranhang 8 geprüfte Fahrzeuge sind gemäß Absatz 1.5. dieses Unteranhangs zu fahren.

Bei Fahrzeugen, bei denen die für den anwendbaren WLTC-Zyklus vorgeschriebenen Beschleunigungs- und Höchstgeschwindigkeitswerte nicht erreicht werden, muss das Gaspedal voll durchgetreten bleiben, bis die Werte der vorgeschriebenen Fahrkurve erneut erreicht sind. Verletzungen der Geschwindigkeitskurve unter diesen Umständen dürfen eine Prüfung nicht ungültig machen. Abweichungen vom Fahrzyklus sind in allen einschlägigen Prüfblättern zu berücksichtigen.

1.2.6.5.1.1.
Es gelten die in Absatz 1.2.6.6 dieses Unteranhangs angegebenen Toleranzen.
1.2.6.5.1.2.
Der Gangwechsel sollte innerhalb von ± 1,0 Sekunden des vorgeschriebenen Schaltpunkts ausgeführt werden.
1.2.6.5.1.3.
Die Kupplung ist innerhalb von ± 1,0 Sekunden des vorgeschriebenen Kupplungsbetriebspunkts zu betätigen.

1.2.6.5.2.   Automatikgetriebe

1.2.6.5.2.1.
Fahrzeuge mit Automatikgetriebe sind in der primären Betriebsart zu prüfen. Die Betätigungseinrichtung zur Beschleunigung ist so zu betätigen, dass die Werte der Geschwindigkeitskurve erreicht werden.
1.2.6.5.2.2.
Mit einem Automatikgetriebe mit vom Fahrer wählbaren Betriebsarten ausgestattete Fahrzeuge müssen in allen automatischen Schaltmodi für das Vorwärtsfahren die Grenzwertemissionen einhalten. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Auf der Grundlage technischer Unterlagen, die vom Hersteller bereitgestellt werden, und der Zustimmung der Genehmigungsbehörde sind die speziellen vom Fahrer wählbaren Betriebsarten für sehr spezielle begrenzte Zwecke außer Acht zu lassen (z. B. Wartungsmodus, Kriechmodus).
1.2.6.5.2.3.
Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde gegenüber nachweisen, dass ein Modus vorhanden ist, der die Anforderungen in Absatz 3.5.9 dieses Anhangs erfüllt. Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die primäre Betriebsart als alleiniger Modus für die Bestimmung der Grenzwertemissionen, CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs verwendet werden. Unbeschadet der Existenz einer primären Betriebsart dürfen die Grenzwertemissionen in allen berücksichtigten automatischen Schaltmodi für das Vorwärtsfahren gemäß Absatz 1.2.6.5.2.2 dieses Unteranhangs nicht überschritten werden.
1.2.6.5.2.4.
Verfügt das Fahrzeug über keine primäre Betriebsart oder findet die beantragte primäre Betriebsart nicht die Zustimmung der Genehmigungsbehörde, ist das Fahrzeug in der im Hinblick auf die Grenzwertemissionen, CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch günstigsten und ungünstigsten Betriebsart zu prüfen. Die günstigste bzw. ungünstigste Betriebsart ist anhand des Nachweises über die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch in allen Betriebsarten zu ermitteln. Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch sind das arithmetische Mittel der Prüfergebnisse in beiden Modi. Die Ergebnisse für beide Modi sind in allen einschlägigen Prüfberichten zu berücksichtigen. Unbeschadet der Verwendung der günstigsten und ungünstigsten Betriebsart für die Prüfung dürfen die Grenzwertemissionen in allen berücksichtigten automatischen Schaltmodi für das Vorwärtsfahren gemäß Absatz 1.2.6.5.2.2 dieses Unteranhangs nicht überschritten werden.
1.2.6.5.2.5.
Es gelten die in Absatz 1.2.6.6 dieses Unteranhangs angegebenen Toleranzen.

Nachdem der Wählhebel in die erste Stellung eingelegt worden ist, darf er während der gesamten Prüfung nicht mehr betätigt werden. Der Wählhebel ist eine Sekunde vor Beginn der ersten Beschleunigung in die erste Stellung einzulegen.

1.2.6.5.2.6.
Fahrzeuge mit einem Automatikgetriebe mit manueller Betriebsart sind gemäß Absatz 1.2.6.5.2 dieses Unteranhangs zu prüfen.
1.2.6.6.Geschwindigkeitstoleranzen

Die folgenden Toleranzen zwischen der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit der anwendbaren Prüfzyklen sind zulässig: Die Toleranzen dürfen dem Fahrer nicht gezeigt werden:

a)
Oberer Grenzwert: 2,0 km/h über dem höchsten Punkt der Kurve während ± 1,0 Sekunde der gegebenen Zeitspanne
b)
Unterer Grenzwert: 2,0 km/h unter dem niedrigsten Punkt der Kurve während ± 1,0 Sekunde der gegebenen Zeitspanne

Siehe Abbildung A6/2

Schwankungen der Fahrzeuggeschwindigkeit über die Toleranzen hinaus sind zulässig, wenn sie in keinem Fall länger als eine Sekunde dauern.

Pro Überprüfung darf es nicht mehr als zehn solcher Abweichungen geben.



EnglischDeutsch
Vehicle speed [km/h]Fahrzeuggeschwindigkeit [km/h]
time [seconds]Zeit [Sekunden]
1.2.6.7.Beschleunigungen
1.2.6.7.1.
Die Betätigungseinrichtung zur Beschleunigung des Fahrzeugs ist so zu betätigen, dass die entsprechenden Geschwindigkeitswerte erreicht werden.
1.2.6.7.2.
Das Fahrzeug muss reibungslos und unter Beachtung der repräsentativen Schaltpunkte, Geschwindigkeiten und Verfahren betrieben werden.
1.2.6.7.3.
Bei handgeschalteten Getrieben ist die Betätigungseinrichtung zur Beschleunigung nach jedem Schaltvorgang zu lösen. Ferner ist der Schaltvorgang in möglichst kurzer Zeit auszuführen.
1.2.6.7.4.
Erreicht das Fahrzeug nicht die Werte gemäß der Geschwindigkeitskurve, muss es mit der maximalen verfügbaren Leistung betrieben werden, bis das Fahrzeug die entsprechende Zielgeschwindigkeit erneut erreicht.
1.2.6.8.Verzögerungen
1.2.6.8.1.
Während Verzögerungen des Zyklus muss der Fahrer die Betätigungseinrichtung zur Beschleunigung deaktivieren. Die Kupplung darf jedoch bis zum in Absatz 4 Buchstabe c des Unteranhangs 2 festgelegten Zeitpunkt nicht manuell ausgerückt werden.
1.2.6.8.1.1.
Verzögert das Fahrzeug schneller als von der Geschwindigkeitskurve vorgeschrieben, muss die Betätigungseinrichtung zur Beschleunigung so betätigt werden, dass die Übereinstimmung mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit wiederhergestellt wird.
1.2.6.8.1.2.
Verzögert das Fahrzeug zu langsam, um der vorgesehenen Verzögerung zu entsprechen, müssen die Bremsen betätigt werden, damit die Übereinstimmung mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit wiederhergestellt wird.
1.2.6.9.Unerwarteter Motorstillstand
1.2.6.9.1.
Bei einem unerwarteten Motorstillstand ist die Vorkonditionierung bzw. die Prüfung Typ 1 für ungültig zu erklären.
1.2.6.10.
Nach Abschluss des Zyklus ist der Motor abzuschalten. Das Fahrzeug darf erst zu Beginn derjenigen Prüfung, für die es vorkonditioniert wurde, wieder gestartet werden.

1.2.7.   Abkühlung

1.2.7.1.
Nach der Vorkonditionierung und vor der Prüfung ist das Prüffahrzeug in einem Bereich abzustellen, in denen die in Absatz 1.2.2.2.2 dieses Unteranhangs festgelegten Umgebungsbedingungen herrschen.
1.2.7.2.
Das Fahrzeug muss mindestens sechs Stunden und höchstens 36 Stunden lang mit offener oder geschlossener Motorabdeckung abgekühlt werden. Falls nicht durch spezifische Bestimmungen für einen bestimmten Fahrzeugtyp ausgeschlossen, kann das Fahrzeug auf die Solltemperatur abgekühlt werden. Wird die Abkühlung durch Ventilatoren beschleunigt, dann müssen die Ventilatoren so aufgestellt werden, dass die Kraftübertragung, der Motor und das Abgasnachbehandlungssystem am stärksten und einheitlich gekühlt werden.

1.2.8.   Überprüfung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs (Prüfung Typ 1)

1.2.8.1.Die Prüfkammer muss zu Beginn der Prüfung eine Temperatur von 23 °C ± 3 °C haben (gemessen bei einer Mindestfrequenz von 1 Hz). Die Temperatur des Motoröls und, falls vorhanden, des Kühlmittels entspricht mit einer Toleranz von ± 2 °C dem Sollwert von 23 °C.
1.2.8.2.

Das Prüffahrzeug ist auf den Leistungsprüfstand zu schieben.

1.2.8.2.1.Die Antriebsräder des Fahrzeugs sind ohne Anlassen des Motors auf den Prüfstand zu bringen.
1.2.8.2.2.Der jeweilige Reifendruck der Antriebsräder muss gemäß den Bestimmungen in Absatz 1.2.4.5 dieses Unteranhangs eingestellt werden.
1.2.8.2.3.Die Motorraumabdeckung muss geschlossen sein.
1.2.8.2.4.Unmittelbar nach Anlassen des Motors ist ein Abgasverbindungsrohr am (an den) Auspuffrohr(en) des Fahrzeugs anzubringen.
1.2.8.3.Anlassen des Antriebsstrangs und Fahrt
1.2.8.3.1.Der Antriebsstrang ist mit den vorgesehenen Anlasshilfen nach den Anweisungen des Herstellers anzulassen.
1.2.8.3.2.Das Fahrzeug ist gemäß den Angaben in den Absätzen 1.2.6.4 bis einschließlich 1.2.6.10 dieses Unteranhangs über den anwendbaren WLTC-Zyklus wie in Unteranhang 1 beschrieben zu fahren.
1.2.8.4.Für jeden WLTC-Zyklus ist nach Anlage 2 dieses Unteranhangs eine Messung der RCB-Daten vorzunehmen.
1.2.8.5.Die tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit wird bei einer Frequenz von 10 Hz gemessen. Zudem sind die in Absatz 7 des Unteranhangs 7 beschriebenen Fahrkurvenindizes zu berechnen und zu dokumentieren.

1.2.9.   Gasprobenahme

Gasproben sind in Beuteln zu sammeln; die Verbindungen sind am Ende der Prüfung bzw. einer Prüfphase zu analysieren. Die Analyse kann auch fortlaufend erfolgen und in den Zyklus integriert werden.

1.2.9.1.
Im Vorfeld zu jeder Prüfung sind die folgenden Schritte zu unternehmen.
1.2.9.1.1.
Die luftleer gemachten und gespülten Probenahmebeutel sind mit den Probenahmesystemen für verdünntes Abgas und Verdünnungsluft zu verbinden.
1.2.9.1.2.
Die Messgeräte sind gemäß den Anweisungen des Geräteherstellers einzuschalten.
1.2.9.1.3.
Der CVS-Wärmetauscher (falls installiert) muss auf die in Absatz 3.3.5.1 des Unteranhangs 5 festgelegte Prüfbetriebstemperatur unter Berücksichtigung der Toleranz vorgewärmt bzw. vorgekühlt werden.
1.2.9.1.4.
Bauteile wie Probenahmeleitungen, Filter, Kühler und Pumpen sind wie gefordert auf eine stabile Betriebstemperatur zu erwärmen bzw. zu kühlen.
1.2.9.1.5.
Der CVS-Durchsatz ist gemäß Absatz 3.3.4 des Unteranhangs 5 und der Probendurchsatz auf ein angemessenes Niveau einzustellen.
1.2.9.1.6.
Alle elektronischen Integrationsgeräte sind auf null einzustellen. Vor Beginn einer Zyklusphase können sie erneut auf null eingestellt werden.
1.2.9.1.7.
Bei allen kontinuierlichen Gasanalysatoren sind die entsprechenden Messbereiche auszuwählen. Diese dürfen während einer Prüfung nur dann verändert werden, wenn dies über eine Änderung der Kalibrierung, in der die digitale Auflösung des Geräts angewendet wird, erfolgt. Die Verstärkung der analogen Operationsverstärker eines Analysators darf während einer Prüfung nicht verändert werden.
1.2.9.1.8.
Alle kontinuierlichen Gasanalysatoren sind auf null einzustellen und anhand von Gasen, die die Anforderungen aus Absatz 6 des Unteranhangs 5 erfüllen, zu kalibrieren.

1.2.10.   Probenahme zur Bestimmung der Partikelmasse

1.2.10.1.

Vor jeder Prüfung sind die in den Absätzen 1.2.10.1.1 bis einschließlich 1.2.10.1.2.3 dieses Unteranhangs beschriebenen Schritte zu ergreifen.

1.2.10.1.1.   Auswahl der Filter

1.2.10.1.1.1.
Während des gesamten anwendbaren WLTC-Zyklus ist ein einzelner Partikel-Probenahmefilter ohne Nachfilter zu verwenden. Um regionale Zyklusvariationen zu kompensieren, kann für die ersten drei Phasen ein Einfachfilter und für die vierte Phase ein separater Filter verwendet werden.

1.2.10.1.2.   Vorbereitung der Filter

1.2.10.1.2.1.
Wenigstens eine Stunde vor der Prüfung ist der Filter in einer Petrischale, die gegen Staubkontamination geschützt ist und einen Luftaustausch ermöglicht, zur Stabilisierung in eine Wägekammer (bzw. einen Wägeraum) zu bringen.

Nach der Stabilisierungsphase ist der Filter zu wägen und sein Gewicht ist in allen einschlägigen Prüfblättern zu berücksichtigen. Dann ist der Filter in einer verschlossenen Petrischale oder einem abgedichteten Filterhalter bis zur Verwendung aufzubewahren. Der Filter ist binnen acht Stunden nach seiner Entnahme aus der Wägekammer (bzw. dem Wägeraum) zu verwenden.

Der Filter ist binnen einer Stunde nach der Prüfung wieder in den Stabilisierungsraum zu bringen und vor dem Wägen mindestens eine Stunde lang zu konditionieren.

1.2.10.1.2.2.
Der Partikel-Probenahmefilter ist vorsichtig in den Filterhalter einzusetzen. Der Filter darf nur mit einer Pinzette oder einer Zange gehandhabt werden. Eine grobe Handhabung des Filters resultiert in einer fehlerhaften Gewichtsbestimmung. Der Filterhalter ist in eine Probenahmeleitung einzusetzen, in der kein Durchfluss vorhanden ist.
1.2.10.1.2.3.
Es wird empfohlen, die Mikrowaage zu Beginn jedes Wägedurchgangs, innerhalb von 24 Stunden nach der Wägung der Probe, mit einem Referenzgewicht von ungefähr 100 mg zu überprüfen. Dieses Gewicht ist dreimal zu wägen und das arithmetische Durchschnittsergebnis ist in allen einschlägigen Prüfblättern zu berücksichtigen. Wenn das arithmetische Durchschnittsergebnis der Wägungen nicht um mehr als ± 5 μg von dem beim vorhergehenden Wägedurchgang ermittelten Ergebnis abweicht, sind die Ergebnisse des Wägedurchgangs und die Waage als zuverlässig anzusehen.

1.2.11.   Probenahme der Partikelzahl

1.2.11.1.
Vor jeder Prüfung sind die in den Absätzen 1.2.11.1.1 bis einschließlich 1.2.11.1.2 dieses Unteranhangs beschriebenen Schritte zu ergreifen.
1.2.11.1.1.
Das Verdünnungssystem und die Einrichtung zur Messung der Partikelzahl sind einzuschalten und für die Probenahme vorzubereiten.
1.2.11.1.2.
Das einwandfreie Funktionieren des Partikelzählers und der Teile des Entferners flüchtiger Partikel, der zu dem Partikel-Probenahmesystem gehört, ist nach den in den Absätzen 1.2.11.1.2.1 bis einschließlich 1.2.11.1.2.4 dieses Unteranhangs aufgeführten Verfahren zu bestätigen.
1.2.11.1.2.1.
Eine Dichtigkeitsprüfung anhand eines Filters mit geeigneter Leistungsstärke, der an die Einlassöffnung des gesamten Partikel-Probenahmesystems (Entferner flüchtiger Partikel und Partikelzähler) angebracht wird, muss eine gemessene Konzentration von weniger als 0,5 Partikeln pro cm3 ergeben.
1.2.11.1.2.2.
Täglich wird der Partikelzähler einer Nullzählung anhand eines Filters mit geeigneter Leistungsstärke, der an der Einlassöffnung des Partikelzählers angebracht wird, unterzogen. Diese Nullzählung muss eine Konzentration von ≤ 0,2 Partikeln pro cm3 ergeben. Nach dem Entfernen des Filters muss der Partikelzähler einen Anstieg der gemessenen Konzentration auf mindestens 100 Partikel pro cm3 anzeigen, wenn Umgebungsluft entnommen wird, und wenn der Filter erneut angebracht worden ist, muss der Messwert auf ≤ 0,2 Partikel pro cm3 zurückgehen.
1.2.11.1.2.3.
Es muss gewährleistet sein, dass das Messsystem anzeigt, dass das Verdampfungsrohr, wenn vorhanden, seine vorgeschriebene Betriebstemperatur erreicht hat.
1.2.11.1.2.4.
Es muss gewährleistet sein, dass das Messsystem anzeigt, dass der Partikelanzahlverdünner PND1 seine vorgeschriebene Betriebstemperatur erreicht hat.

1.2.12.   Probenahme während der Prüfung

1.2.12.1.Das Verdünnungssystem, die Probenahmepumpen und das System zur Datenerhebung sind einzuschalten.
1.2.12.2.Das Partikelmasse- und Partikelzahl-Probenahmesystem sind einzuschalten.
1.2.12.3.Die Partikelzahl ist kontinuierlich zu messen. Die arithmetische Durchschnittskonzentration ist durch Integration der Analysatorsignale während jeder Phase zu bestimmen.
1.2.12.4.Die Probenahme beginnt vor oder mit dem Auslösen des Anlassvorgangs und endet nach Abschluss des letzten Zyklus.
1.2.12.5.Probenahmeumschaltung

1.2.12.5.1.   Gasförmige Emissionen

1.2.12.5.1.1.
Die Probenahme aus dem verdünnten Abgas und der Verdünnungsluft ist gegebenenfalls am Ende jeder Phase des anwendbaren, zu fahrenden WLTC-Zyklus von einem Paar Sammelbeutel auf darauffolgende Beutelpaare umzuschalten.

1.2.12.5.2.   Partikel

1.2.12.5.2.1.
Es gelten die Anforderungen des Absatzes 1.2.10.1.1.1 dieses Unteranhangs.
1.2.12.6.Die auf dem Prüfstand zurückgelegte Fahrstrecke ist in allen einschlägigen Prüfblättern für jede Phase zu berücksichtigen.

1.2.13.   Beendigung der Prüfung

1.2.13.1.
Der Motor ist unmittelbar nach Abschluss des letzten Teils der Prüfung abzuschalten.
1.2.13.2.
Die Probenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen (CVS) und die Hauptdurchsatzpumpe sind auszuschalten. Außerdem ist der Abgasschlauch vom Auspuff des Fahrzeugs zu trennen.
1.2.13.3.
Das Fahrzeug kann vom Prüfstand genommen werden.

1.2.14.   Nach der Prüfung durchzuführende Verfahren

1.2.14.1.   Überprüfung des Gasanalysators

1.2.14.1.1.
Die Anzeigewerte für das Null- und das Kalibriergas der bei der kontinuierlichen Messung verwendeten Analysatoren sind zu überprüfen. Die Prüfergebnisse sind gültig, wenn die Differenz zwischen den vor und nach der Prüfung erreichten Messergebnissen weniger als 2 % des Wertes für das Kalibriergas beträgt.

1.2.14.2.   Analyse der Sammelbeutel

1.2.14.2.1.
Die Analyse der in dem Beutel enthaltenen Abgase und der Verdünnungsluft ist so bald wie möglich vorzunehmen. Abgase sind in jedem Fall spätestens 30 Minuten nach Ende der Zyklusphase zu analysieren.

Die Reaktionszeit der Gasverbindungen in den Beuteln ist zu berücksichtigen.

1.2.14.2.2.
Sobald dies vor der Analyse praktisch möglich ist, wird die Analysatoranzeige auf der Skala, die für den jeweiligen Schadstoff verwendet wird, mit dem entsprechenden Nullgas in Nullstellung gebracht.
1.2.14.2.3.
Die Kalibrierkurven der Analysatoren werden mit Justiergasen eingestellt, die Nennkonzentrationen zwischen 70 % und 100 % des Skalenendwerts für die jeweilige Skala aufweisen.
1.2.14.2.4.
Anschließend wird die Nullstellung der Analysatoren erneut überprüft. Weicht ein abgelesener Wert um mehr als 2 % des Skalenendwerts von dem Wert ab, der bei der unter Absatz 1.2.14.2.2 dieses Unteranhangs vorgeschriebenen Einstellung erreicht wurde, ist der Vorgang für den entsprechenden Analysator zu wiederholen.
1.2.14.2.5.
Anschließend sind die Proben zu analysieren.
1.2.14.2.6.
Nach der Analyse werden Nullpunkt und Kalibrierpunkt mit den gleichen Gasen überprüft. Weichen diese Werte nicht um mehr als 2 % von denen der Kalibriergase ab, ist die Analyse als gültig anzusehen.
1.2.14.2.7.
Die Durchsätze durch die Analysatoren und die Drücke der einzelnen Gase müssen die gleichen sein wie bei der Kalibrierung der Analysatoren.
1.2.14.2.8.
Der Gehalt der jeweiligen gemessenen Verbindungen sind in allen einschlägigen Prüfblättern nach Stabilisierung des Messgeräts zu berücksichtigen.
1.2.14.2.9.
Gegebenenfalls ist die Masse und Anzahl sämtlicher Emissionen gemäß Unteranhang 7 zu berechnen.
1.2.14.2.10.
Die Kalibrierungen und Prüfungen erfolgen entweder:
a)
vor und nach jeder Beutelpaaranalyse oder
b)
vor und nach der vollständigen Prüfung.

Im Fall von Punkt b sind die Kalibrierungen und Prüfungen für alle Analysatoren und alle während der Prüfung verwendeten Messbereiche vorzunehmen.

In beiden Fällen a und b ist derselbe Messbereich des Analysators für die entsprechende Umgebungsluft und die Abgasbeutel zu verwenden.

1.2.14.3.   Wägung des Partikel-Probenahmefilters

1.2.14.3.1.
Der Partikel-Probenahmefilter ist spätestens eine Stunde nach Abschluss der Prüfung wieder in die Wägekammer (bzw. den Wägeraum) zu bringen und wenigstens eine Stunde lang in einer Petrischale, die gegen Staubkontamination geschützt ist und einen Luftaustausch ermöglicht, zu konditionieren und dann zu wägen. Das Bruttogewicht der Filter ist in allen einschlägigen Prüfblättern zu berücksichtigen.
1.2.14.3.2.
Mindestens zwei unbenutzte Vergleichsfilter sind innerhalb von acht Stunden nach dem Wägen der Probenahmefilter, möglichst aber zur gleichen Zeit wie diese, zu wägen. Die Vergleichsfilter müssen dieselbe Größe haben und aus demselben Material bestehen wie die Probenahmefilter.
1.2.14.3.3.
Wenn sich das individuelle Gewicht eines Vergleichsfilters zwischen den Wägungen des Probenahmefilters um mehr als ± 5 μg verändert, sind der Probenahmefilter und die Vergleichsfilter in der Wägekammer (bzw. im Wägeraum) erneut zu konditionieren und anschließend erneut zu wägen.
1.2.14.3.4.
Der Vergleich der Bezugsfilterwägungen erfolgt zwischen den spezifischen Gewichten und dem fortlaufenden arithmetischen Durchschnitt der spezifischen Gewichte dieses Bezugsfilters. Der fortlaufende arithmetische Durchschnitt wird aus den spezifischen Gewichten berechnet, die in dem Zeitraum festgestellt wurden, nachdem die Bezugsfilter in die Wägekammer (bzw. in den Wägeraum) gebracht wurden. Der durchschnittliche Zeitraum beträgt mindestens einen Tag, jedoch nicht mehr als 15 Tage.
1.2.14.3.5.
Mehrfache Konditionierungen und erneute Wägungen der Probenahme- und Bezugsfilter sind zulässig nach der Messung der Gase in der Emissionsprüfung, bis ein Zeitraum von 80 Stunden abgelaufen ist. Erfüllen vor oder am 80-Stundenzeitpunkt mehr als die Hälfte der Bezugsfilter das Kriterium von ± 5 μg, dann ist die Wägung des Probenahmefilters gültig. Werden am 80-Stundenzeitpunkt zwei Bezugsfilter verwendet und ein Filter erfüllt nicht das Kriterium von ± 5 μg, dann ist die Wägung des Probenahmefilters unter der Bedingung gültig, dass die absoluten Unterschiede zwischen spezifischen und fortlaufenden Mittelwerten der beiden Bezugsfilter höchstens 10 μg betragen.
1.2.14.3.6.
Erfüllen weniger als die Hälfte der Bezugsfilter das Kriterium von ± 5 μg, dann ist der Probenahmefilter zu verwerfen und die Emissionsprüfung ist zu wiederholen. Alle Bezugsfilter sind zu verwerfen und innerhalb von 48 Stunden auszutauschen. In allen anderen Fällen sind die Bezugsfilter mindestens alle 30 Tage so auszutauschen, dass kein Probenahmefilter ohne Vergleich mit einem Bezugsfilter, der mindestens einen Tag in der Wägekammer (bzw. im Wägeraum) war, gewogen wird.
1.2.14.3.7.
Werden die in Absatz 4.2.2.1 des Unteranhangs 5 enthaltenen Kriterien für die Wägekammer (bzw. den Wägeraum) nicht erfüllt, während die Wägungen der Bezugsfilter die oben genannten Kriterien erfüllen, kann der Fahrzeughersteller die Gewichte der Probenahmefilter akzeptieren oder die Prüfungen für ungültig erklären, die Wägekammer (bzw. den Wägeraum) reparieren und die Prüfung erneut durchführen.



Unteranhang 6

Unteranhang 6

Verfahren für die Emissionsprüfung für alle mit periodisch arbeitenden Regenerationssystemen ausgestatteten Fahrzeuge

1.   Allgemeines

1.1.
In dieser Anlage werden die speziellen Vorschriften für die Prüfung eines mit periodisch arbeitenden Regenerationssystemen ausgestatteten Fahrzeugs nach Absatz 3.8.1 dieses Anhangs festgelegt.

Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann der Hersteller ein alternatives Verfahren für den Nachweis der Gleichwertigkeit entwickeln, z. B. unter Rückgriff auf Filtertemperatur, Ladungswert und gefahrene Strecke. Diese Prüfungen können auf dem Motorprüfstand oder auf dem Rollenprüfstand durchgeführt werden.

Als Alternative zur Durchführung der in dieser Anlage festgelegten Prüfungen kann ein fester Ki-Wert von 1,05 für den CO2- und Kraftstoffverbrauch verwendet werden.

1.2.
Während der Zyklen, in denen eine Regeneration erfolgt, brauchen die Emissionsgrenzwerte nicht beachtet zu werden. Erfolgt eine periodische Regeneration mindestens einmal während einer Prüfung Typ 1, nachdem sie bereits mindestens einmal während des Zyklus zur Vorbereitung des Fahrzeugs erfolgt ist, ist kein spezielles Prüfverfahren erforderlich. In diesem Fall findet diese Anlage keine Anwendung.
1.3.
Die Vorschriften dieser Anlage gelten nur für Messungen der Partikelemission und nicht für Messungen der Zahl emittierter Partikel.
1.4.
Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde wird das spezielle Prüfverfahren für periodisch arbeitende Regenerationssysteme bei einer Regenerationseinrichtung nicht angewandt, wenn der Hersteller Daten vorlegt, nach denen die Emissionsgrenzwerte für die betreffende Fahrzeugklasse während der Zyklen, in denen die Regeneration erfolgt, nicht überschritten werden.
1.5.
Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die Höchstwertphase bei der Bestimmung des regenerativen Faktors K_i für Fahrzeuge der Klasse 2 und Klasse 3 ausgeschlossen werden.

2.   Prüfverfahren

Das Prüffahrzeug muss über die Möglichkeit verfügen, den Regenerationsvorgang zu verhindern oder zu ermöglichen, allerdings darf dies keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Motoreinstellung haben. Die Verhinderung des Regenerationsvorgangs ist nur zulässig während der Beladung des Regenerationssystems und während der Vorkonditionierungszyklen. Bei der Messung der Emissionen während der Regenerationsphase ist es nicht zulässig. Die Emissionsprüfung ist mit dem unveränderten Steuergerät des Erstausrüsters durchzuführen. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann bei der Bestimmung des Ki-Wertes ein technisches Steuergerät verwendet werden, das keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Motoreinstellung aufweist.

2.1.   Messungen der Abgasemissionen zwischen zwei WLTC-Zyklen, in denen es zu Regenerationsvorgängen kommt.

2.1.1.
Der arithmetische Durchschnittswert der Emissionen zwischen Regenerationsvorgängen und während der Beladung der Regenerationseinrichtung ist aus dem arithmetischen Mittel mehrerer Prüfungen Typ 1, die (bei mehr als zwei Zyklen) in annähernd gleichem zeitlichem Abstand durchgeführt wurden, zu berechnen. Alternativ kann der Hersteller Daten vorlegen, mit denen er nachweist, dass die Emissionen bei den WLTC-Zyklen zwischen den Regenerationsphasen annähernd konstant (Veränderung max. ± 15 %) bleiben. In diesem Fall können die während der Prüfung Typ 1 gemessenen Emissionswerte verwendet werden. In allen anderen Fällen sind bei mindestens zwei Fahrzyklen der Prüfung Typ 1 Emissionsmessungen durchzuführen, und zwar eine unmittelbar nach der Regeneration (vor der erneuten Beladung) und eine so kurz wie möglich vor einer Regenerationsphase. Alle Emissionsmessungen sind nach den Vorschriften dieses Unteranhangs und alle Berechnungen nach der Vorschriften des Absatzes 3 dieser Anlage durchzuführen.
2.1.2.
Der Beladungsvorgang und die Bestimmung des Faktors Ki erfolgen während des Fahrzyklus der Prüfung Typ 1 auf einem Rollenprüfstand oder unter Anwendung eines entsprechenden Prüfzyklus auf einem Motorprüfstand. Diese Zyklen dürfen ohne Unterbrechung durchgeführt werden (d. h. ohne dass der Motor zwischen den Zyklen abgeschaltet werden muss). Nach einer beliebigen Anzahl von Zyklen darf das Fahrzeug vom Rollenprüfstand gefahren werden, und die Prüfung kann später fortgesetzt werden.
2.1.3.
Die Anzahl der D-Zyklen zwischen zwei WLTC-Zyklen, in denen es zu Regenerationsvorgängen kommt, die Anzahl der Zyklen, in denen Emissionsmessungen durchgeführt werden (n), und die Messung der Emissionsmasse M′sij jeder einzelnen Verbindung i in jedem Zyklus j sind in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.

2.2.   Messung der Emissionen während der Regenerationsvorgänge

2.2.1.
Die Vorbereitung des Fahrzeugs für die Emissionsprüfung während einer Regenerationsphase darf, falls erforderlich, je nach dem gewählten Beladungsverfahren nach Absatz 2.1.2 dieses Unteranhangs durch Vorkonditionierungszyklen nach Absatz 1.2.6 dieses Unteranhangs oder entsprechende Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand erfolgen.
2.2.2.
Die Prüf- und Fahrzeugbedingungen für die Prüfung Typ 1 gemäß dieser Anlage müssen erfüllt sein, bevor die erste gültige Emissionsprüfung durchgeführt wird.
2.2.3.
Während der Vorbereitung des Fahrzeugs darf keine Regeneration erfolgen. Dies kann mithilfe eines der nachstehenden Verfahren erreicht werden:
2.2.3.1.
Für die Vorkonditionierungszyklen darf eine Attrappe eines zu regenerierenden Systems oder ein Teilsystem eingebaut werden.
2.2.3.2.
Es kann jedes andere Verfahren angewandt werden, auf das sich der Hersteller und die Genehmigungsbehörde geeinigt haben.
2.2.4.
Eine Abgasemissionsprüfung mit einem Kaltstart einschließlich eines Regenerationsvorgangs ist gemäß dem anzuwendenden WLTC-Zyklus durchzuführen
2.2.5.
Wenn für den Regenerationsvorgang mehr als ein WLTC-Zyklus erforderlich ist, muss jeder Zyklus abgeschlossen werden. Die Verwendung eines einzigen Partikel-Probenahmefilters für mehrere, für den Abschluss der Regeneration erforderliche Zyklen ist zulässig.
2.2.5.1.
Sind mehrere WLTC-Zyklen erforderlich, ist der folgende WLTC-Zyklus (sind die folgenden WLTC-Zyklen), ohne dass der Motor abgeschaltet wird, unmittelbar im Anschluss an den vorhergehenden durchzuführen, bis die vollständige Regeneration erfolgt ist. Überschreitet die für mehrere Zyklen erforderliche Anzahl der Behälter für die Emissionen gasförmiger Verbindungen die Anzahl verfügbarer Behälter, muss die für die Vorbereitung einer erneuten Prüfung erforderliche Zeit so kurz wie möglich sein. Während dieser Zeit darf der Motor nicht abgestellt sein.
2.2.6.
Die Emissionswerte während der Regeneration Mri für jede einzelne Verbindung i sind nach den Vorschriften des Absatzes 3 dieser Anlage zu berechnen. Die Anzahl der anwendbaren Prüfzyklen, gemessen während einer vollständigen Regeneration, ist in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.

3.   Berechnungen

3.1.   Berechnungen der Abgas- und CO2-Emissionen sowie des Kraftstoffverbrauchs eines einzelnen Regenerationssystems

Dabei ist für jede untersuchte Verbindung i:

M′sijdie Emissionsmasse der Verbindung i im Prüfzyklus j ohne Regeneration, in g/km;
M′rijdie Emissionsmasse der Verbindung i im Prüfzyklus j während der Regeneration, in g/km (falls d > 1, wird der erste WLTC-Zyklus nach einem Kaltstart durchgeführt, die folgenden Zyklen werden nach einem Warmstart durchgeführt);
Msidie mittlere Emissionsmasse der Verbindung i ohne Regeneration, in g/km;
Mridie mittlere Emissionsmasse der Verbindung i während der Regeneration, in g/km;
Mpidie mittlere Emissionsmasse der Verbindung i, in g/km;
ndie Anzahl der Prüfzyklen, zwischen zwei Zyklen mit Regenerationsphasen, in denen Emissionsmessungen von WLTC-Zyklen Typ 1 vorgenommen werden, ≥ 1;
ddie Anzahl der für die Regeneration erforderlichen, vollständigen anzuwendenden Prüfzyklen;
Ddie Anzahl der vollständigen anzuwendenden Prüfzyklen zwischen zwei Zyklen, in denen es zu Regenerationsvorgängen kommt.

Die Berechnung von Mpi wird grafisch in Abbildung A6, Anl. 1/1 dargestellt.

Abbildung A6, Anl. 1/1

Größen, die bei der Emissionsprüfung während der Zyklen, in denen eine Regeneration erfolgt, und dazwischen gemessen werden (Beispielschema — die Emissionen in dem Abschnitt D können ansteigen oder abnehmen)

3.1.1.
Berechnung des Regenerationsfaktors Ki für jede untersuchte Verbindung i.

Der Hersteller hat die Möglichkeit, für jede Verbindung selbständig entweder zusätzliche Ausgleichs- oder Multiplikationsfaktoren zu bestimmen.

Ki -Faktor:

Ki -Ausgleich:

MsiDie Ergebnisse für Mpi und Ki sowie der vom Hersteller gewählte Faktortyp sind festzuhalten. Der Ki-Wert ist in allen einschlägigen Prüfberichten zu berücksichtigen. Die Msi-, Mpi und Ki-Werte sind in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.

Ki kann nach Abschluss einer einzigen Regenerationsfolge bestimmt werden und Messungen vor, während und nach den Regenerationsvorgängen umfassen (siehe Abbildung A6, Anl. 1/1).

3.2.   Berechnungen der Abgas- und CO2-Emissionen sowie des Kraftstoffverbrauchs mehrerer periodisch arbeitender Regenerationssysteme

Folgende Werte sind zu berechnen für a) einen Fahrzyklus Typ 1 für Grenzwertemissionen und b) für jede Einzelphase für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch.

Ki -Faktor:

Ki -Ausgleich:

dabei ist:

Msidie mittlere Emissionsmasse der Verbindung i bei allen Vorgängen k ohne Regeneration, in g/km;
Mridie mittlere Emissionsmasse der Verbindung i bei allen Vorgängen k während der Regeneration, in g/km;
Mpidie mittlere Emissionsmasse der Verbindung i bei allen Vorgängen k, in g/km;
Msikdie mittlere Emissionsmasse der Verbindung i bei Vorgang k ohne Regeneration, in g/km;
Mrikdie mittlere Emissionsmasse der Verbindung i bei Vorgang k während der Regeneration, in g/km;
M′sik,jdie mittlere Emissionsmasse der Verbindung i bei Vorgang k ohne Regeneration, gemessen an Punkt j, wobei 1 ≤ j ≤ nk, in g/km;
M′rik,jdie Emissionsmasse der Verbindung i bei Vorgang k während der Regeneration (falls j > 1, wird der erste Zyklus der Prüfung Typ 1 nach einem Kaltstart durchgeführt, die folgenden Zyklen werden nach einem Warmstart durchgeführt) gemessen im Prüfzyklus j, wobei 1 ≤ j ≤ dk, in g/km;
nkdie Anzahl vollständiger Prüfzyklen des Vorgangs k, zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, in denen Emissionsmessungen (WLTC-Zyklen Typ 1 oder entsprechende Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand) durchgeführt werden, ≥ 2;
dkdie Anzahl der für eine vollständige Regeneration erforderlichen, vollständigen anzuwendenden Prüfzyklen des Vorgangs k;
Dkdie Anzahl der vollständigen anzuwendenden Prüfzyklen des Vorgangs k zwischen zwei Zyklen, in denen es zu Regenerationsvorgängen kommt;
xdie Anzahl der vollständigen Regenerationsvorgänge.

Die Berechnung von Mpi wird grafisch in Abbildung A6, Anl. 1/2 dargestellt.

Abbildung A6, Anl. 2/1

Größen, die bei der Emissionsprüfung während der Zyklen, in denen eine Regeneration erfolgt, und dazwischen gemessen werden (Beispielschema)

Der Faktor Ki kann für Systeme mit mehrfach periodischer Regeneration erst nach einer bestimmten Anzahl von Regenerationen für jedes System berechnet werden.

Nach Anwendung des gesamten Verfahrens (A bis B, siehe Abbildung A6, Anl. 1/2) sollten die ursprünglichen Ausgangsbedingungen A wieder erreicht werden.



Unteranhang 6

Unteranhang 6

Anlage 2

Anlage 2

Prüfverfahren für die Stromzufuhrsystemüberwachung

1.   Allgemeines

Bei der Prüfung von NOVC-HEV und OVC-HEV gelten die Bestimmungen von Unteranhang 8 Anlage 2 und 3.

In dieser Anlage werden die speziellen Vorschriften für die Korrektur der Prüfergebnisse für die CO2-Emissionsmasse als Funktion der Energiebilanz ΔEREESS für alle REESS festgelegt.

Die korrigierten Werte der CO2-Emissionsmasse müssen einer Energiebilanz von Null (ΔEREESS = 0) entsprechen; sie werden mit Hilfe eines Korrekturkoeffizienten korrigiert, der entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt wird.

2.   Messausrüstung und Geräte

2.1.   Strommessung

Die Erschöpfung des REESS wird als negativer Strom definiert.

2.1.1.
Der Strom des REESS ist während der Prüfung mittels eines Stromwandlers in Klemmausführung oder geschlossener Ausführung zu messen. Das Strommesssystem muss den Anforderungen gemäß Tabelle A8/1 entsprechen. Der Stromwandler muss für die Stromspitzen beim Starten des Motors und die Temperaturbedingungen am Messpunkt geeignet sein.
2.1.2.
An alle REESS werden Stromwandler an einem direkt an das REESS angeschlossenen Kabel angebracht, die den gesamten Strom der REESS erfassen müssen.

Bei abgeschirmten Drähten sind in Absprache mit der Genehmigungsbehörde geeignete Methoden anzuwenden.

Damit der REESS-Strom mit externen Messgeräten leicht gemessen werden kann, sollten die Hersteller geeignete, sichere und gut zugängliche Anschlusspunkte im Fahrzeug vorsehen. Ist dies nicht machbar, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde bei einem auf die oben beschriebene Weise gestalteten Anschluss eines Stromwandlers an die mit dem REESS verbundenen Kabel unterstützen.

2.1.3.
Die während der Dauer der Prüfung gemessenen Stromwerte sind bei einer Mindestfrequenz von 20 Hz zu integrieren, wodurch sich der Messwert Q, ausgedrückt in Amperestunden (Ah), ergibt. Die während der Dauer der Prüfung gemessenen Stromwerte sind zu integrieren, wodurch sich der Messwert Q, ausgedrückt in Amperestunden (Ah), ergibt. Die Integration kann innerhalb des Strommesssystems erfolgen.

2.2.   Bordeigene Fahrzeugdaten

2.2.1.
Alternativ kann der REESS-Strom unter Verwendung fahrzeugeigener Daten bestimmt werden. Für die Verwendung dieses Messverfahrens müssen folgende Prüffahrzeugdaten verfügbar sein:
a)
integrierter Ladebilanzwert seit dem letzten Anlassen in Ah;
b)
integrierter bordeigener Ladebilanzwert, berechnet bei einer Mindestfrequenz von 5 Hz;
c)
Ladebilanzwert über den OBD-Anschluss gemäß der Beschreibung in SAE J1962.
2.2.2.
Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde die Richtigkeit der bordeigenen Daten zu Auf- und Entladung des REESS nachweisen.

Als Nachweis der Richtigkeit bordeigener Daten zu Auf- und Entladung des REESS kann der Hersteller eine Fahrzeugfamilie für die Zwecke der REESS-Überwachung einrichten. Die Richtigkeit dieser Daten ist anhand eines repräsentativen Fahrzeugs nachzuweisen.

Es gelten folgende Kriterien für die Einstufung in eine Fahrzeugfamilie:

a)
identische Verbrennungsvorgänge (Fremdzündung, Selbstzündung, Zweitakt, Viertakt);
b)
identische Lade- und/oder Rückgewinnungsstrategie (Software-Modul für REESS-Daten);
c)
Verfügbarkeit bordeigener Daten;
d)
identische Ladebilanz, gemessen vom REESS-Datenmodul;
e)
identische bordeigene Ladebilanzsimulation.

3.   Korrekturverfahren auf der Grundlage der Veränderung der elektrischen Energie der REESS

3.1.Die Messung des REESS-Stroms beginnt zur gleichen Zeit wie die Prüfung und endet unmittelbar nachdem mit dem Fahrzeug der vollständige Fahrzyklus durchgeführt wurde.
3.2.Die im Stromzufuhrsystem gemessene Ladebilanz Q ist als Maß für die Differenz des REESS-Energiezustands zwischen dem Ende und dem Anfang des Zyklus zu verwenden. Die Ladebilanz ist für den gesamten WLTC für die anwendbare Fahrzeugklasse zu bestimmen.
3.3.Während der Durchführung der für die anwendbare Fahrzeugklasse zu fahrenden Zyklusphasen sind die Werte für Qphase getrennt aufzuzeichnen.
3.4.

Korrektur der CO2-Emissionsmasse im Verlauf des gesamten Zyklus als Funktion des Korrekturkriteriums c.

3.4.1.   Berechnung des Korrekturkriteriums c

Das Korrekturkriterium c ist das Verhältnis des absoluten Werts der Veränderung der elektrischen Energie des REESS ΔEREESS,j zur Kraftstoffenergie und anhand folgender Formeln zu berechnen:

dabei ist:

cdas Korrekturkriterium
ΔEREESS,jdie Veränderung der elektrischen Energie aller REESS der Phase j, berechnet gemäß Absatz 4.1 dieser Anlage, in Wh;
jin diesem Absatz: der gesamte anzuwendende WLTP-Prüfzyklus;
Efuel

die Kraftstoffenergie gemäß folgender Formel:

dabei ist:

Efuelder Energiegehalt des verbrauchten Kraftstoffs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus, in Wh
HVder Heizwert gemäß Tabelle A6, Anl. 2/1, in kWh/l;
FCnbder nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte Kraftstoffverbrauch gemäß Unteranhang 7 Absatz 6, in l/100 km;
ddie im entsprechenden anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus gefahrene Strecke, in km:
10der Faktor zur Umrechnung in Wh.
3.4.2.Die Korrektur ist vorzunehmen wenn ΔEREESS negativ ist (was einer Entladung des REESS entspricht) und das in Absatz 3.4.1 dieses Unteranhangs berechnete Korrekturkriterium c größer als die nach Tabelle A6, Anl. 2/2 anzuwendende Toleranz ist.
3.4.3.Auf die Korrektur kann verzichtet und es können unkorrigierte Werte verwendet werden, wenn das in Absatz 3.4.1 dieses Unteranhangs berechnete Korrekturkriterium c kleiner als die nach Tabelle A6, Anl. 2/2 anzuwendende Toleranz ist.
3.4.4.

Auf die Korrektur kann verzichtet und es können unkorrigierte Werte verwendet werden, wenn:

a)
ΔEREESS positiv ist (was einer Aufladung des REESS entspricht) und das in Absatz 3.4.1 dieses Unteranhangs berechnete Korrekturkriterium c größer als die nach Tabelle A6, Anl. 2/2 anzuwendende Toleranz ist;
b)
der Hersteller der Genehmigungsbehörde durch Messungen nachweisen kann, dass kein Zusammenhang zwischen ΔEREESS und der CO2-Emissionsmasse bzw. zwischen ΔEREESS und dem Kraftstoffverbrauch besteht.



Tabelle A6, Anl. 2/1

Energiegehalt des Kraftstoffs

KraftstoffBenzinDieselkraftstoff
Gehalt an Ethanol/Biodiesel, in ProzentE10E85B7
Heizwert (in kWh/l)8,64 6,41 9,79



Tabelle A6, Anl. 2/2

RCB-Korrekturkriterium

ZyklusNiedrigwertphase + MittelwertphaseNiedrigwertphase + Mittelwertphase + HochwertphaseNiedrigwertphase + Mittelwertphase + Hochwertphase + Höchstwertphase
Korrekturkriterium c0,0150,010,005

4.   Anwendung der Korrekturfunktion

4.1.
Für die Anwendung der Korrekturfunktion muss die Veränderung der elektrischen Energie ΔEREESS,j aller REESS während der Phase j anhand der gemessenen Stromwerte und der Nennspannung berechnet werden:

dabei ist:

ΔEREESS,j,idie Veränderung der elektrischen Energie des REESS i während des betrachteten Zeitraums j, in Wh;

und:

dabei ist:

UREESSdie gemäß DIN EN 60050-482 bestimmte REESS-Nennspannung, in V;
I(t)j,idie elektrische Stromstärke des REESS i während des betrachteten Zeitraums j gemäß Absatz 2 dieser Anlage, in A;
t0die Zeit am Anfang des betrachteten Zeitraums j, in s;
tenddie Zeit am Ende des betrachteten Zeitraums j, in s;
idie Kennziffer des betrachteten REESS;
ndie Gesamtzahl der REESS;
jdie Kennziffer des betrachteten Zeitraums, wobei ein Zeitraum jede anwendbare Zyklusphase, eine Kombination von Zyklusphasen und der anwendbare Gesamtzyklus ist;
der Faktor zur Umrechnung von Ws in Wh.
4.2.
Für die Korrektur der CO2-Emissionsmasse in g/km sind die verbrennungsvorgangsspezifischen Willans-Faktoren aus Tabelle A6, Anl. 2/3 zu verwenden.
4.3.
Die Korrektur ist für den gesamten Zyklus und seine Phasen separat durchzuführen und anzuwenden und ist in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.
4.4.
Für diese spezifische Berechnung ist ein fester Wirkungsgrad des Generators für das Stromzufuhrsystem anzuwenden:

4.5.
Die resultierende Differenz der CO2 -Emissionsmasse für den betrachteten Zeitraum i, die von dem Ladungszustand des Generators zur REESS-Aufladung abhängig ist, ist nach der folgenden Formel zu berechnen:

dabei ist:

ΔMCO2,jdie resultierende Differenz der CO2 -Emissionsmasse für den Zeitraum j, in g/km;
ΔEREESS,jdie Veränderung der elektrischen Energie des REESS im betrachteten Zeitraum j, berechnet gemäß Absatz 4.1 dieser Anlage, in Wh;
djdie gefahrene Strecke während des betrachteten Zeitraums j, in km;
jdie Kennziffer des betrachteten Zeitraums, wobei ein Zeitraum jede anwendbare Zyklusphase, eine Kombination von Zyklusphasen und der anwendbare Gesamtzyklus ist;
0,0036der Faktor zur Umrechnung von Wh in MJ;
ηalternatorder Wirkungsgrad des Generators gemäß Absatz 4.4 dieser Anlage;
Willansfactorder verbrennungsvorgangsspezifische Willans-Faktor gemäß Tabelle A6, Anl. 2/3, in gCO2/MJ.
4.5.1.
Die CO2-Werte für jede einzelne Phase und den Gesamtzyklus sind wie folgt zu korrigieren:

dabei ist:

ΔMCO2,jdas Ergebnis gemäß Absatz 4.5 dieses Unteranhangs für einen Zeitraum j, in g/km.
4.6.
Für die Korrektur der CO2-Emissionen in g/km sind die Willans-Faktoren aus Tabelle A6, Anl. 2/2 zu verwenden.



Tabelle A6, Anl. 2/3

Willans-Faktoren

AnsaugungAufladung
FremdzündungsmotorBenzin (E10)l/MJ0,07560,0803
gCO2/MJ174184
CNG (G20)m3/MJ0,07190,0764
gCO2/MJ129137
Flüssiggasl/MJ0,09500,101
gCO2/MJ155164
E85l/MJ0,102 0,108
gCO2/MJ169179
SelbstzündungsmotorDiesel (B7)l/MJ0,06110,0611
gCO2/MJ161161



Unteranhang 6a

Unteranhang 6a

Prüfung mit Korrektur der Umgebungstemperatur zur Bestimmung der CO2-Emissionen unter Temperaturbedingungen, die für die Region repräsentativ sind

1.   Einleitung

In diesem Unteranhang wird das ergänzende Verfahren für die Prüfung mit Korrektur der Umgebungstemperatur (ATCT) beschrieben, mit deren Hilfe die CO2-Emissionen unter repräsentativen regionalen Temperaturbedingungen ermittelt werden.

1.1.
Die CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, NOVC-HEV und die Werte für OVC-HEV bei Ladungserhaltung sind nach den Anforderungen des vorliegenden Unteranhangs zu korrigieren. Für den CO2-Wert der Prüfung bei Entladung ist keine Korrektur erforderlich. Für die elektrische Reichweite ist keine Korrektur erforderlich.

2.   Fahrzeugfamilie für die Zwecke der Prüfung mit Korrektur der Umgebungstemperatur (ATCT)

2.1.
Nur Fahrzeuge, die in Bezug auf alle folgenden Merkmale identisch sind, können Teil derselben ATCT-Familie sein:
a)
Antriebsstrang-Architektur (d. h. Verbrennungsmotor, Hybrid, Elektroantrieb oder Brennstoffzelle);
b)
Arbeitsverfahren (d. h. Zweitakt-, Viertaktmotor)
c)
Anzahl und Anordnung der Zylinder;
d)
Verbrennungssystem (z. B. indirekte oder direkte Einspritzung);
e)
Kühlsystem (z. B. Luft, Wasser, Öl);
f)
Art der Luftzufuhr (Ansaugung, Aufladung);
g)
Kraftstoff, für den der Motor ausgelegt ist (Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Flüssiggas usw.);
h)
Katalysatortyp (Dreiwegekatalysator, Lean-NOx-Trap, SCR-System, Lean-NOx-Katalysator oder andere);
i)
Vorhandensein eines Partikelfilters; und
j)
Abgasrückführung (mit oder ohne, gekühlt oder ungekühlt).

Zusätzlich müssen die Fahrzeuge Ähnlichkeit in Bezug auf die folgenden Merkmale aufweisen:

k)
Die Fahrzeuge müssen eine Bandbreite des Hubraums von höchstens 30 % des Wertes für Fahrzeuge mit dem geringsten Hubraum aufweisen und
l)
die Motorraumdämmung muss in Bezug auf das Material, die Menge und die Lage der Dämmung ähnlich sein. Die Hersteller müssen der Genehmigungsbehörde Beweise dafür vorlegen, (z. B. CAD-Zeichnungen), dass das Volumen und das Gewicht des installierten Dämmungsmaterials innerhalb einer Toleranz von 10 % im Hinblick auf das repräsentative Fahrzeug für die ATCT-Prüfung bleiben.
2.1.1.
Bei installierten aktiven Wärmespeichereinrichtungen werden nur diejenigen Fahrzeuge derselben ATCT-Familie zugerechnet, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
i)
die Wärmeleistung, definiert durch die im System gespeicherte Enthalpie, ist um 0 bis 10 % höher als die Enthalpie des Prüffahrzeugs; und
ii)
die Erstausrüster können gegenüber dem technischen Dienst nachweisen, dass die zur Wärmefreisetzung beim Starten des Motors innerhalb einer Familie erforderliche Zeit im Bereich von 0 bis 10 % unter der zur Wärmefreisetzung erforderlichen Zeit des Prüffahrzeugs liegt.
2.1.2.
Nur Fahrzeuge, die die Kriterien gemäß Absatz 3.9.4. dieses Unteranhangs erfüllen, werden derselben ATCT-Familie zugerechnet.

3.   ATCT-Verfahren

Die Prüfung Typ 1 nach Unteranhang 6 ist mit Ausnahme der Anforderungen der Absätze 3.1. bis 3.9., einschließlich des vorliegenden Unteranhangs 6a zum Thema ATCT, durchzuführen.

3.1.   Umgebungsbedingungen für ATCT

3.1.1.
Die Temperatur (Treg), bei der das Fahrzeug abzukühlen und die ATCT-Prüfung durchzuführen ist, beträgt 14 °C.
3.1.2.
Die Mindest-Abkühlzeit (tsoak_ATCT) für die ATCT-Prüfung beträgt 9 Stunden.

3.2.   Prüfzelle und Abkühlbereich

3.2.1.   Prüfzelle

3.2.1.1.
Die Prüfzelle muss einen Temperatur-Sollwert von Treg aufweisen. Der tatsächliche Temperaturwert muss innerhalb eines Bereichs von ± 3 °C am Anfang der Prüfung und innerhalb ± 5 °C während der Prüfung liegen. Die Lufttemperatur und -feuchtigkeit der Prüfzelle ist am Auslass des Kühlgebläses des Fahrzeugs mit einer Mindestfrequenz von 1 Hz zu messen.
3.2.1.2.
Die spezifische Feuchtigkeit (H) der Luft in der Prüfkammer oder der Ansaugluft des Motors muss folgender Bedingung entsprechen:

3.2.1.3.
Die Lufttemperatur und -feuchtigkeit ist am Auslass des Kühlgebläses des Fahrzeugs mit einer Frequenz von 1 Hz zu messen.

3.2.2.   Abkühlbereich

3.2.2.1.
Der Abkühlbereich muss einen Temperatur-Sollwert von Treg aufweisen und der tatsächliche Temperaturwert muss innerhalb des Bereichs von ± 3 °C des arithmetischen Durchschnittswerts bei 5-minütigem Betrieb liegen und darf nicht systematisch von dem Sollwert abweichen. Die Temperatur ist kontinuierlich mit einer Mindestfrequenz von 1 Hz zu messen.
3.2.2.2.
Die Lage des Temperaturfühlers für den Abkühlbereich muss repräsentativ für die Messung der Temperatur der Fahrzeugumgebung sein und ist vom technischen Dienst zu prüfen.

Der Fühler muss in einem Mindestabstand von 10 cm von der Wand des Abkühlbereichs angebracht und gegen direkten Luftstrom geschützt sein.

Die Luftdurchflussbedingungen innerhalb des Abkühlbereichs in der Nähe des Fahrzeugs müssen einer natürlichen, den Abmessungen des Bereichs angemessenen Konvektion entsprechen (keine Luftumwälzung).

3.3.   Prüffahrzeug

3.3.1.
Das zu prüfende Fahrzeug muss für die Familie, für die die ATCT-Daten bestimmt werden (gemäß der Beschreibung in Absatz 2.3 dieses Unteranhangs), repräsentativ sein.
3.3.2.
Aus der ATCT-Familie wird eine Interpolationsfamilie mit dem geringsten Hubvolumen ausgewählt (siehe Absatz 2 dieses Unteranhangs); das Prüffahrzeug muss der Konfiguration „Fahrzeug H“ dieser Familie zugeordnet sein.
3.3.3.
Gegebenenfalls ist aus der ATCT-Familie das Fahrzeug mit der geringsten Enthalpie und der langsamsten Wärmefreisetzung der aktiven Wärmespeichereinrichtung auszuwählen.
3.3.4.
Das Prüffahrzeug muss den Anforderungen gemäß Unteranhang 6 Absatz 1.2.3 entsprechen.

3.4.   Einstellungen

3.4.1.
Der Fahrwiderstand und die Einstellungen des Rollenprüfstands müssen den Bestimmungen von Unteranhang 4 entsprechen.

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Luftdichte bei 14 °C im Vergleich zur Luftdichte bei 20 °C, müssen die Einstellungen des Rollenprüfstands den Bestimmungen gemäß Unteranhang 4 Absatz 7 und 8 entsprechen, mit der Ausnahme, dass der Wert f2_TReg aus der folgenden Gleichung als der Zielkoeffizient Ct zu verwenden ist.

dabei ist:

f2der Fahrwiderstandskoeffizient zweiter Ordnung (Straße) unter Bezugsbedingungen, in N/(km/h)2.
Trefdie Fahrwiderstandbezugstemperatur gemäß den Bestimmungen von Absatz 3.2.10. dieses Anhangs, in C;
Tregdie regionale Temperatur gemäß Absatz 3.1.1., in C.

Sind gültige Einstellungen des Rollenprüfstands für die Prüfung bei 23 °C verfügbar, ist der Koeffizient zweiter Ordnung für den Rollenprüfstand Cd gemäß folgender Formel anzupassen:

3.5.   Vorkonditionierung

3.5.1.
Das Fahrzeug ist gemäß Unteranhang 6 Absatz 1.2.6 vorzukonditionieren. Auf Antrag des Herstellers kann die Vorkonditionierung bei Treg vorgenommen werden.

3.6.   Abkühlverfahren

3.6.1.
Nach der Vorkonditionierung und vor der Prüfung müssen die Fahrzeuge in einem Abkühlbereich mit Umgebungsbedingungen gemäß Absatz 3.2.2 dieses Unteranhangs verbleiben.
3.6.2.
Der Transfer von der Vorkonditionierung zum Abkühlbereich ist so rasch wie möglich, höchstens jedoch vor Ablauf von 10 Minuten vorzunehmen.
3.6.3.
Anschließend hat das Fahrzeug so lange im Abkühlbereich zu verbleiben, bis die Zeit ab dem Ende der Vorkonditionierungsprüfung bis zum Beginn der ATCT-Prüfung tsoak_ATCT entspricht, mit einer Toleranz von zusätzlichen 15 Minuten. Auf Antrag des Herstellers und mit der Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann tsoak_ATCT um bis zu 120 Minuten verlängert werden. In diesem Fall ist die verlängerte Zeit für den Abkühlvorgang gemäß Absatz 3.9 dieses Unteranhangs zu verwenden.
3.6.4.
Der Abkühlvorgang ist ohne den Einsatz eines Kühlgebläses durchzuführen, wobei alle Karosserieteile wie bei normalen Parkbedingungen zu positionieren sind. Die Zeit zwischen dem Ende der Vorkonditionierung und dem Beginn der ATCT-Prüfung ist festzuhalten.
3.6.5.
Der Transfer von dem Abkühlbereich zur Prüfzelle ist so rasch wie möglich vorzunehmen. Das Fahrzeug darf nicht länger als 10 Minuten einer von Treg abweichenden Temperatur ausgesetzt werden.
3.6.6.
Für den Fall, dass das Prüffahrzeug als repräsentatives Fahrzeug für eine ATCT-Familie dient, wird ein zusätzlicher Abkühlvorgang bei 23 °C gemäß den Bestimmungen von Absatz 3.9 vorgenommen.

3.7.   ATCT-Prüfung

3.7.1.
Als Prüfzyklus gilt der in Unteranhang 1 für diese Fahrzeugklasse festgelegte anwendbare WLTC-Zyklus.
3.7.2.
Es sind die in Unteranhang 6 festgelegten Verfahren für die Durchführung von Emissionsprüfungen zu befolgen mit der Ausnahme, dass für die Umgebungsbedingungen der Prüfzelle die Bestimmungen von Absatz 3.2.1 dieses Unteranhangs gelten.
3.7.3.
Insbesondere dürfen die in einer ATCT-Prüfung gemessenen Auspuffemissionen die für das geprüfte Fahrzeug geltenden Grenzwerte der Norm Euro 6 nach Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht übersteigen.

3.8.   Berechnung und Dokumentation

3.8.1.
Der Familienkorrekturfaktor FCF ist wie folgt zu berechnen:

dabei ist:

MCO2,23°die CO2-Emissionsmasse während des gesamten WLTC-Zyklus der Prüfung Typ 1 bei 23 °C für Fahrzeug H, gemäß Unteranhang 7 Tabelle A7/1 Schritt 3, jedoch ohne weitere Korrekturen, in g/km;
MCO2,Tregdie CO2-Emissionsmasse während des gesamten WLTC-Zyklus der Prüfung unter regionalen Temperaturbedingungen gemäß Unteranhang 7 Tabelle A7/1 Schritt 3, jedoch ohne weitere Korrekturen, in g/km;

Der FCF-Wert ist in allen einschlägigen Prüfberichten zu berücksichtigen.

3.8.2.
Die CO2-Werte für jedes Fahrzeug innerhalb der ATCT-Familie (gemäß Absatz 3. dieses Unteranhangs) sind anhand folgender Formeln zu berechnen:

dabei ist:

MCO2,c,4 und MCO2,p,4die CO2-Emissionsmasse während des gesamten WLTC-Zyklus c und der Zyklenphasen p aus den vorhergehenden Berechnungsschritten, in g/km;
MCO2,c,5 und MCO2,p,5die CO2-Emissionsmasse während des gesamten WLTC-Zyklus c und der Zyklenphasen p, einschließlich der ATCT-Korrekturen; dieser Wert ist für alle weiteren Korrekturen oder Berechnungen zu verwenden, in g/km;

3.9.   Bestimmungen für den Abkühlvorgang

3.9.1.
Für alle Prüffahrzeuge, die als repräsentative Fahrzeuge für die ATCT-Familie dienen, und alle Fahrzeuge H der Interpolationsfamilien innerhalb der ATCT-Familie ist die Endtemperatur des Kühlmittels nach dem Abschluss der entsprechenden Prüfung Typ 1 bei 23 °C und nach dem Abkühlvorgang bei 23 °C für die Dauer von tsoak_ATCT mit einer Toleranz von zusätzlichen 15 Minuten zu messen.
3.9.1.1.
Für den Fall, dass tsoak_ATCT im Rahmen des entsprechenden ATCT-Prüfung verlängert wurde, ist die gleiche Abkühlzeitdauer mit einer Toleranz von zusätzlichen 15 Minuten zu verwenden.
3.9.2.
Der Abkühlvorgang ist so rasch wie möglich nach dem Abschluss der Prüfung Typ 1 mit einer Zeitverzögerung von höchstens 10 Minuten durchzuführen. Die gemessene Abkühlzeit ist die Zeit zwischen der Messung der Endtemperatur und dem Abschluss der Prüfung Typ 1 bei 23 °C; sie ist in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.
3.9.3.
Die Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden ist von der gemessenen Endtemperatur des Kühlmittels am Abschluss der Abkühlzeit gemäß Absatz 3.9.1 abzuziehen. Dieser Wert wird bezeichnet als ΔT_ATCT.
3.9.4.
Liegt der resultierende Wert ΔT_ATCT nicht im Bereich von - 2 °C bis + 4 °C der Werte des repräsentativen Fahrzeugs, gilt diese Interpolationsfamilie nicht als Teil derselben ATCT-Familie.
3.9.5.
Für alle Fahrzeuge innerhalb einer ATCT-Familie ist die Temperatur des Kühlmittels an der gleichen Stelle im Kühlsystem zu messen. Diese Stelle ist möglichst nahe am Motor zu wählen, so dass die Kühlmitteltemperatur möglichst repräsentativ für die Motortemperatur ist.
3.9.6.
Die Messung der Temperatur der Abkühlbereiche hat gemäß den Bestimmungen von Absatz 3.2.2.2. dieses Unteranhangs zu erfolgen.



Unteranhang 7

Unteranhang 7

Berechnungen

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.

Berechnungen, die speziell für Hybridelektrofahrzeuge, vollelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellen-Fahrzeuge mit komprimiertem Wasserstoff gelten, werden in Unteranhang 8 beschrieben.

Eine schrittweise Beschreibung der Ergebnisberechnungen ist in Unteranhang 8 Absatz 4 zu finden.

1.2.Die in diesem Unteranhang beschriebenen Berechnungen sind für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren zu verwenden.
1.3.Rundung der Prüfergebnisse
1.3.1.
Für Zwischenschritte der Berechnungen wird keine Rundung vorgenommen.
1.3.2.
Die abschließenden Ergebnisse der Grenzwertemissionen sind in einem Schritt auf die in der jeweils geltenden Emissionsnorm angegebene Zahl von Dezimalstellen zu runden, zuzüglich einer weiteren signifikanten Stelle.
1.3.3.
Der NOx-Korrekturfaktor KH ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
1.3.4.
Der Verdünnungsfaktor DF ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
1.3.5.
Angaben ohne Bezug zu Normen haben nach bestem fachlichen Ermessen zu erfolgen.
1.3.6.
Die Rundung der CO2-Werte und der Ergebnisse des Kraftstoffverbrauchs wird in Absatz 1.4. dieses Unteranhangs beschrieben.
1.4.Schrittweise Anweisung für die Berechnung der abschließenden Prüfergebnisse für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren

Die Ergebnisse werden in der in der Tabelle A7/1 angegebenen Reihenfolge berechnet. Alle anzuwendenden Ergebnisse in der Spalte „Ergebnis“ sind aufzuzeichnen. Die Spalte „Verfahren“ beschreibt die Absätze, die für die Berechnung zu verwenden sind oder enthält zusätzliche Berechnungen.

Für die Zwecke dieser Tabelle wird in den Gleichungen und Ergebnissen folgende Nomenklatur verwendet:

cvollständiger anzuwendender Zyklus;
pjede anzuwendende Zyklusphase;
ianzuwendende Grenzwertemissionskomponente (ohne CO2);
CO2CO2-Emission.



Tabelle A7/1

Verfahren zur Berechnung der abschließenden Prüfergebnisse

QuelleDateneingabeVerfahrenErgebnisSchritt Nr.
Anhang 6Rohergebnisse der Prüfung

Masse der Emissionen

Unteranhang 7, Absätze 3 bis einschließlich 3.2.2

Mi,p,1, in g/km;

MCO2,p,1, in g/km.

1
Ergebnis Schritt 1

Mi,p,1, in g/km;

MCO2,p,1, in g/km.

Berechnung der Werte von kombinierten Zyklen:

dabei gilt:

Mi/CO2,c,2 sind die Emissionsergebnisse während des gesamten Zyklus;

d
sind die gefahrenen Strecken der Zyklusphasen p.

Mi,c,2, in g/km;

MCO2,c,2, in g/km.

2
Ergebnis Schritt 1 und 2

MCO2,p,1, in g/km;

MCO2,c,2, in g/km.

RCB-Korrektur

Unteranhang 6, Anlage 2

MCO2,p,3, in g/km;

MCO2,c,3, in g/km.

3
Ergebnis Schritt 2 und 3

Mi,c,2, in g/km;

MCO2,c,3, in g/km.

Verfahren für die Emissionsprüfung für alle mit periodisch arbeitenden Regenerationssystemen ausgestatteten Fahrzeuge, Ki.

Unteranhang 6, Anlage 1

oder

und

oder

Zusätzlicher Ausgleichs- oder Multiplikationsfaktor, der gemäß der Bestimmung von Ki zu verwenden ist.

Wenn Ki nicht gilt:

Mi,c,4, in g/km;

MCO2,c,4, in g/km.

4a
Ergebnis Schritt 3 und 4a

MCO2,p,3, in g/km;

MCO2,c,3, in g/km;

MCO2,c,4, in g/km.

Wenn Ki gilt, sind die Werte der CO2-Phasen an den Wert des kombinierten Zyklus anzupassen:

für jede Zyklusphase p;

dabei gilt:

Wenn Ki nicht gilt:

MCO2,p,4, g/km.4b
Ergebnis Schritt 4

Mi,c,4, in g/km;

MCO2,c,4, in g/km;

MCO2,p,4, in g/km.

ATCT-Berichtigung gemäß Unteranhang 6a Absatz 3.8.2.

Gemäß Anhang VII berechnete Verschlechterungsfaktoren, angewendet auf die Grenzwertemissionen.

Mi,c,5, in g/km;

MCO2,c,5, in g/km;

MCO2,p,5, in g/km.

5

„Ergebnis einer einzigen Prüfung“

Ergebnis Schritt 5

Für jede Prüfung:

Mi,c,5, in g/km;

MCO2,c,5, in g/km;

MCO2,p,5, in g/km.

Mittelung der Prüfungen und angegebener Wert

Unteranhang 6, Absätze 1.1.2 bis einschließlich 1.1.2.3

Mi,c,6, in g/km;

MCO2,c,6, in g/km;

MCO2,p,6, in g/km.

MCO2,c,declared, in g/km.

6
Ergebnis Schritt 6

MCO2,c,6, in g/km;

MCO2,p,6, in g/km.

MCO2,c,declared, in g/km.

Abgleich der Phasenwerte.

Unteranhang 6 Absatz 1.1.2.4

und:

MCO2,c,7, in g/km;

MCO2,p,7, in g/km.

7
Ergebnis Schritt 6 und 7

Mi,c,6, in g/km;

MCO2,c,7, in g/km;

MCO2,p,7, in g/km.

Berechnung des Kraftstoffverbrauchs

Unteranhang 7 Absatz 6

Die Berechnung des Kraftstoffverbrauchs ist für den anzuwendenden Zyklus und seine Phasen separat durchzuführen. Hierzu werden:

a)  die CO2-Werte der anzuwendenden Phase oder des Zyklus benutzt;

b)  die Grenzwertemissionen während des gesamten Zyklus benutzt.

und:

FCc,8, in l/100km;

FCp,8, in l/100km;

Mi,c,8, in g/km;

MCO2,c,8, in g/km;

MCO2,p,8, in g/km.

8

„Ergebnis einer Prüfung Typ 1 für ein Prüffahrzeug“

Schritt 8

Für jedes der Prüffahrzeuge H und L:

Mi,c,8, in g/km;

MCO2,c,8, in g/km;

MCO2,p,8, in g/km;

FCc,8, in l/100km;

FCp,8, in l/100km.

Wenn zusätzlich zu einem Prüffahrzeug H auch ein Prüffahrzeug L geprüft wird, muss der sich daraus ergebende Wert der Grenzwertemissionen der höchste der beiden Werte sein und bezeichnet werden als Mi,c.

Im Falle der kombinierten THC+NOx-Emissionen ist der höchste Wert der Summe entweder in Bezug auf Fahrzeug H oder Fahrzeug L zu verwenden.

Wurde kein Fahrzeug L geprüft, gilt ansonsten:

Für CO2- und FC-Werte sind die in Schritt 8 dieser Tabelle abgeleiteten Werte zu verwenden; dabei sind die CO2-Werte auf zwei, und die FC-Werte auf drei Dezimalstellen zu runden.

Mi,c, in g/km;

MCO2,c,H, in g/km;

MCO2,p,H, in g/km;

FCc,H, in l/100km;

FCp,H, in l/100km;

und falls ein Fahrzeug L geprüft wurde:

MCO2,c,L, in g/km;

MCO2,p,L, in g/km;

FCc,L, in l/100km;

FCp,L, in l/100km.

9

„Ergebnis der Interpolationsfamilie“

Abschließendes Ergebnis für die Grenzwertemissionen

Schritt 9

MCO2,c,H, in g/km;

MCO2,p,H, in g/km;

FCc,H, in l/100km;

FCp,H, in l/100km;

und falls ein Fahrzeug L geprüft wurde:

MCO2,c,L, in g/km;

MCO2,p,L, in g/km;

FCc,L, in l/100km;

FCp,L, in l/100km.

Berechnungen des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Werte für Einzelfahrzeuge einer CO2-Interpolationsfamilie.

Unteranhang 7 Absatz 3.2.3

CO2-Emissionswerte sind in Gramm pro Kilometer (g/km) anzugeben, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

Die Werte für den Kraftstoffverbrauch (FC) sind auf eine Dezimalstelle zu runden und in (l/100km) anzugeben.

MCO2,c,ind, in g/km;

MCO2,p,ind, in g/km;

FCc,ind, in l/100km;

FCp,ind, in l/100km.

10

„Ergebnis eines Einzelfahrzeugs“

Abschließendes CO2- und FC-Ergebnis

2.   Bestimmung des Volumens des verdünnten Abgases

2.1.   Berechnung des Volumens für ein Probenahmesystem mit variabler Verdünnung, das bei konstantem oder variablem Durchflusssatz betrieben werden kann

2.1.1.
Der Volumenstrom ist kontinuierlich zu messen. Das Gesamtvolumen ist für die Dauer der Prüfung zu messen.

2.2.   Berechnung des Volumens für ein Probenahmesystem mit variabler Verdünnung, bei dem eine Verdrängerpumpe zum Einsatz kommt

2.2.1.

Das Volumen ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

Vdas Volumen des verdünnten Abgases in Litern je Prüfung (vor der Korrektur),
V0von der Verdrängerpumpe gefördertes Gasvolumen unter Prüfungsbedingungen in Litern/Pumpenumdrehung;
Ndie Anzahl der Umdrehungen je Prüfung.

2.2.1.1.   Umrechnung des Volumens auf den Normzustand

Das Volumen des verdünnten Abgases V ist anhand der folgenden Gleichung auf den Normzustand umzurechnen:

dabei ist:

PBder Luftdruck im Prüfraum, in kPa,
P1der Unterdruck am Einlass der Verdrängerpumpe, in kPa, bezogen auf den Umgebungsluftdruck,
Tpdie arithmetische Durchschnittstemperatur des verdünnten Abgases beim Eintritt in die Verdrängerpumpe während der Prüfung, in Kelvin (K).

3.   Masse der Emissionen

3.1.   Allgemeine Anforderungen

3.1.1.
Unter der Annahme, dass keine Komprimierbarkeitsseffekte auftreten, können alle am Arbeitsspiel des Motors beteiligten Gase nach der Avogadro'schen Hypothese als ideal betrachtet werden.
3.1.2.
Die von dem Fahrzeug während der Prüfung emittierte Masse M gasförmiger Verbindungen wird durch Berechnung des Produkts aus der Volumenkonzentration des jeweiligen Gases und dem Volumen des verdünnten Abgases unter Berücksichtigung der nachstehenden Dichtewerte unter den Bezugsbedingungen (273,15 K (0 °C) und 101,325 kPa) ermittelt:
Kohlenmonoxid (CO)
Kohlendioxid (CO2)

Kohlenwasserstoffe:

für Benzin (E10) (C1H1.93 O0.033)
für Diesel (B7) (C1H1.86O0.007)
für Flüssiggas (C1H2.525)
für Erdgas/Biomethan (CH4)
für Ethanol (E85) (C1H2.74O0.385)
Stickoxide (NOx)

Die Dichte, die für die Berechnung der NMHC-Masse herangezogen wird, muss gleich der Dichte der Gesamtkohlenwasserstoffe bei 273,15 K (0 °C) und bei 101,325 kPa sein und hängt vom Kraftstoff ab. Die Dichte, die für die Berechnungen der Propan-Masse herangezogen wird (siehe Unteranhang 5 Absatz 3.5) beträgt 1,967 g/l unter Standardbedingungen.

Wird eine Kraftstoffart nicht in diesem Absatz aufgelistet, ist die Dichte des betreffenden Kraftstoffs anhand der Gleichung in Absatz 3.1.3 dieses Unteranhangs zu berechnen.

3.1.3.
Die allgemeine Gleichung für die Berechnung der Dichte der Gesamtkohlenwasserstoffe für jeden Bezugskraftstoff mit einer durchschnittlichen Zusammensetzung von CXHYOZ hat die folgende Form:

dabei ist:

ρTHCdie Dichte der Gesamtkohlenwasserstoffe und Nichtmethankohlenwasserstoffe, in g/l;
MWCdie Molmasse von Kohlenstoff (12,011 g/mol);
MWHdie Molmasse von Wasserstoff (1,008 g/mol);
MWOdie Molmasse von Sauerstoff (15,999 g/mol);
VMdas Molvolumen eines idealen Gases bei 273,15 K (0 ° C) und 101,325 kPa (22,413 l/mol);
H/Cdas Verhältnis Wasserstoff/Kohlenstoff für einen spezifischen Kraftstoff CXHYOZ;
O/Cdas Verhältnis Sauerstoff/Kohlenstoff für einen spezifischen Kraftstoff CXHYOZ.

3.2.   Berechnung der Emissionsmasse

3.2.1.

Die Emissionsmasse gasförmiger Verbindungen pro Zyklusphase ist anhand der folgenden Gleichungen zu berechnen:

dabei ist:

Midie Emissionsmasse der Verbindung i je Prüfung oder Phase, in g/km;
Vmixdas Volumen des verdünnten Abgases je Prüfung oder Phase, ausgedrückt in Liter je Prüfung/Phase und auf den Normzustand (273,15 K und 101,325 kPa) umgerechnet;
ρidie Dichte der Verbindung i in Gramm pro Liter bei Normaltemperatur und -druck (273,15 K und 101,325 kPa);
KHder Feuchtigkeitskorrekturfaktor, anwendbar nur für die emittierten Massen von Stickoxiden, NO2 und NOx, je Prüfung oder Phase;
Cidie Konzentration der Verbindung i im verdünnten Abgas je Prüfung oder Phase, in ppm ausgedrückt und unter Berücksichtigung der Menge der Verbindung i in der Verdünnungsluft korrigiert,
ddie im anzuwendenden WLTP-Zyklus gefahrene Strecke, in km;
ndie Anzahl der Phasen im anzuwendenden WLTC-Zyklus.
3.2.1.1.

Die Konzentration des gasförmigen Verbindung im verdünnten Abgas wird unter Berücksichtigung der Menge der gasförmigen Verbindung in der Verdünnungsluft anhand folgender Gleichung korrigiert:

dabei ist:

Cidie Konzentration der gasförmigen Verbindung i im verdünnten Abgas, korrigiert unter Berücksichtigung der Menge der gasförmigen Verbindung i in der Verdünnungsluft, in ppm;
Cedie gemessene Konzentration der gasförmigen Verbindung i im verdünnten Abgas, in ppm;
Cddie Konzentration der gasförmigen Verbindung i in der Verdünnungsluft, in ppm;
DFder Verdünnungsfaktor.
3.2.1.1.1.

Der Verdünnungsfaktor DF ist anhand der Gleichung für den betreffenden Kraftstoff zu berechnen:

für Benzin (E10)
für Diesel (B7)
für Flüssiggas
für Erdgas/Biomethan
für Ethanol (E85)
für Wasserstoff

Für die Gleichung für Wasserstoff gilt:

CH2Oist die H2O-Konzentration im verdünnten Abgas im Sammelbeutel, in Volumenprozent;
CH2O-DAist die H2O-Konzentration in der Verdünnungsluft, in Volumenprozent;
CH2ist die H2-Konzentration im verdünnten Abgas im Sammelbeutel, in Volumenprozent.

Wird eine Kraftstoffart nicht in diesem Absatz aufgelistet, ist der Verdünnungsfaktor des betreffenden Kraftstoffs anhand der Gleichungen in Absatz 3.2.1.1.2 dieses Unteranhangs zu berechnen.

Verwendet der Hersteller einen Verdünnungsfaktor, der mehrere Phasen umfasst, ist der Verdünnungsfaktor unter Verwendung der durchschnittlichen Konzentration der gasförmigen Verbindungen für die betreffenden Phasen zu berechnen.

Die durchschnittliche Konzentration einer gasförmigen Verbindung ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

Cidie durchschnittliche Konzentration einer gasförmigen Verbindung;
Ci,phasedie Konzentration für jede einzelne Phase;
Vmix,phaseder Vmix-Wert der entsprechenden Phase.
3.2.1.1.2.

Die allgemeine Gleichung für die Berechnung des Verdünnungsfaktors DF für jeden Bezugskraftstoff mit einem arithmetischen Mittelwert der Zusammensetzung von CXHYOZ hat die folgende Form:

dabei ist:

CCO2die CO2-Konzentration im verdünnten Abgas im Sammelbeutel, in Volumenprozent;
CHCdie HC-Konzentration im verdünnten Abgas im Sammelbeutel, in ppm Kohlenstoff-Äquivalent;
CCOdie CO-Konzentration im verdünnten Abgas im Sammelbeutel, in ppm.
3.2.1.1.3.Methanmessung
3.2.1.1.3.1.

Bei der Methanmessung mit einem GC-FID, ist die Konzentration von NMHC anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

CNMHCdie korrigierte NMHC-Konzentration im verdünnten Abgas, in ppm Kohlenstoffäquivalent;
CTHCdie THC-Konzentration im verdünnten Abgas, ausgedrückt in ppm Kohlenstoffäquivalent und korrigiert um die THC-Konzentration in der Verdünnungsluft;
CCH4die CCH4-Konzentration im verdünnten Abgas, ausgedrückt in ppm Kohlenstoffäquivalent und korrigiert um die CH4-Menge in der Verdünnungsluft;
RfCH4der Ansprechfaktor des FID für Methan, wie in Unteranhang 5 Absatz 5.4.3.2 festgelegt.
3.2.1.1.3.2.

Bei der Methanmessung mit einem NMC-FID hängt die NMHC-Berechnung vom Kalibriergas/von der Methode zur Nullpunkteinstellung/Kalibrierung ab.

Der für THC-Messungen ohne NMC verwendete FID ist mit Propan/Luft auf die übliche Weise zu kalibrieren.

Für die Kalibrierung des einem NMC nachgeschalteten FID sind folgende Verfahren zulässig:

a)
Das Kalibriergas aus Propan und Luft wird am NMHC vorbeigeleitet;
b)
das Kalibriergas aus Methan und Luft wird durch den NMC geleitet.

Es wird nachdrücklich empfohlen, den Methan-FID mit Kalibriergas aus Methan und Luft zu kalibrieren, das durch den NMC geleitet wird.

Im Fall a) sind die Konzentrationen von CH4 und NMHC anhand folgender Gleichungen zu berechnen:

Ist der Wert rh < 1,05, kann er bei der oben aufgeführten Gleichung für CCH4 ausgelassen werden.

Im Fall b) sind die Konzentrationen von CH4 und NMHC anhand folgender Gleichungen zu berechnen:

dabei ist:

CHC(w/NMC)die HC-Konzentration bei Führung des Probengases durch den NMC, in ppm C;
CHC(w/oNMC)die HC-Konzentration bei Führung des Probengases am NMC vorbei, in ppm C,
rhder Ansprechfaktor für Methan, wie in Unteranhang 5 Absatz 5.4.3.2 festgelegt;
EMdie Methan-Effizienz, wie in Absatz 3.2.1.1.3.3.1 dieses Unteranhangs festgelegt;
EEdie Ethan-Effizienz, wie in Absatz 3.2.1.1.3.3.2 dieses Unteranhangs festgelegt.

Ist der Wert rh < 1,05, kann er bei der oben für den Fall b) aufgeführten Gleichung für CCH4 und CNMHC ausgelassen werden.

3.2.1.1.3.3.Umwandlungseffizienz des Nichtmethan-Cutters (NMC)

Der NMC entfernt die Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe aus der Gasprobe, indem er alle Kohlenwasserstoffe außer Methan oxidiert. Im Idealfall beträgt die Umwandlung bei Methan 0 % und bei den anderen Kohlenwasserstoffen, repräsentiert durch Ethan, 100 %. Um eine genaue Messung der NMHC zu ermöglichen, sind die beiden Effizienzwerte zu bestimmen und zur Berechnung der NMHC-Emission heranzuziehen.

3.2.1.1.3.3.1.   Methan-Umwandlungseffizienz, EM

Das Methan/Luft-Kalibriergas ist mit und ohne Umgehung des NMC durch den FID zu leiten, und die beiden Konzentrationen sind aufzuzeichnen. Die Umwandlungseffizienz ist anhand der folgenden Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

CHC(w/NMC)die HC-Konzentration bei Durchfluss von CH4 durch den NMC, in ppm C;
CHC(w/oNMC)die HC-Konzentration bei Umleitung von CH4 um den NMC, in ppm C.

3.2.1.1.3.3.2.   Ethan-Umwandlungseffizienz, EE

Das Ethan/Luft-Kalibriergas ist mit und ohne Umgehung des NMC durch den FID zu leiten, und die beiden Konzentrationen sind aufzuzeichnen. Die Umwandlungseffizienz ist anhand der folgenden Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

CHC(w/NMC)die HC-Konzentration bei Durchfluss von C2H6 durch den NMC, in ppm C;
CHC(w/oNMC)die HC-Konzentration bei Umleitung von C2H6 um den NMC, in ppm C.

Liegt die Ethan-Umwandlungseffizienz des NMC bei einem Wert von 0,98 oder höher, ist der Wert EE für alle nachfolgenden Berechnungen auf 1 zu setzen.

3.2.1.1.3.4.

Wird der Methan-FID durch den Cutter kalibriert, beträgt der Wert EM 0.

Die Gleichung zur Berechnung von CH4 in Absatz 3.2.1.1.3.2 (Fall b) in diesem Unteranhang nimmt folgende Form an:

Die Gleichung zur Berechnung von CH4 in Absatz 3.2.1.1.3.2 (Fall b) in diesem Unteranhang nimmt folgende Form an:

Die Dichte, die für die Berechnung der NMHC-Masse herangezogen wird, muss gleich der Dichte der Gesamtkohlenwasserstoffe bei 273,15 K (0 °C) und bei 101,325 kPa sein und hängt vom Kraftstoff ab.

3.2.1.1.4.Berechnung des durchflussgewichteten arithmetischen Mittelwertes der Konzentration

Die nachfolgend dargestellte Berechnungsmethode ist nur anzuwenden für CVS-Probenahmesysteme ohne Wärmetauscher, bzw. für CVS-Probenahmesysteme mit Wärmetauscher, die nicht den Bestimmungen von Unteranhang 5 Absatz 3.3.5.1 entsprechen.

Weist der CVS-Durchsatz qvcvs in der Prüfung Abweichungen von über ± 3 Prozent des arithmetischen Durchsatz-Mittelwertes auf, so ist für alle kontinuierliche Verdünnungs-Messungen, einschließlich des PN-Wertes, ein durchflussgewichteter arithmetischer Mittelwert zu verwenden:

dabei ist:

Ceder durchflussgewichtete arithmetische Mittelwert der Konzentration;
qvcvs(i)der CVS-Durchsatz zum Zeitpunkt
, in m3/min;
C(i)die Konzentration zum Zeitpunkt , in ppm;
Δtder Zeitraum zwischen den Probenahmen, in s;
Vdas gesamte CVS-Volumen, in m3.
3.2.1.2.Berechnung des Feuchtigkeitskorrekturfaktors für NOx

Um die Auswirkungen der Feuchtigkeit auf die für die Stickoxide erzielten Ergebnisse zu korrigieren, sind folgende Formeln anzuwenden:

dabei ist:

und:

Hdie spezifische Feuchtigkeit in Gramm Wasser pro Kilogramm Trockenluft;
Radie relative Feuchtigkeit der Umgebungsluft, in Prozent;
Pdder Sättigungsdampfdruck bei Umgebungstemperatur, in kPa;
PBder Luftdruck im Prüfraum, in kPa.

Der KH-Faktor ist für jede Phase des Prüfzyklus zu berechnen.

Die Umgebungstemperatur und die relative Feuchtigkeit werden festgelegt als der arithmetische Mittelwert der kontinuierlich in jeder Phase gemessenen Werte.

3.2.2.Bestimmung der HC-Emissionsmasse aus Selbstzündungsmotoren
3.2.2.1.
Zur Bestimmung der HC-Emissionsmasse bei Selbstzündungsmotoren wird der arithmetische Mittelwert der HC-Konzentration mit Hilfe der nachstehenden Formel berechnet:

dabei ist:

das Integral der vom beheizten FID während der Prüfdauer (t1 bis t2) aufgezeichneten Werte;
Cedie in dem verdünnten Abgas gemessene HC-Konzentration in ppm für Ci; Ci ersetzt CHC in allen entsprechenden Gleichungen.
3.2.2.1.1.
Die HC-Konzentration in der Verdünnungsluft ist mit Hilfe der Verdünnungsluft-Beutel zu bestimmen. Es ist eine Korrektur gemäß Absatz 3.2.1.1 dieses Unteranhangs vorzunehmen.
3.2.3.Berechnungen des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Werte für Einzelfahrzeuge einer Interpolationsfamilie

3.2.3.1.   Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen ohne Anwendung der Interpolationsmethode

Der gemäß Absatz 3.2.1 dieses Unteranhangs berechnete CO2-Wert und der gemäß Absatz 6 dieses Unteranhangs berechnete Kraftstoffverbrauch werden allen Einzelfahrzeugen der Interpolationsfamilie zugeordnet und die Interpolationsmethode findet keine Anwendung.

3.2.3.2.   Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen unter Anwendung der Interpolationsmethode

Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch für jedes Einzelfahrzeug der Interpolationsfamilie können gemäß der in den Absätzen 3.2.3.2.1 bis einschließlich 3.2.3.2.5 dieses Unteranhangs dargestellten Interpolationsmethode berechnet werden.

3.2.3.2.1.   Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen der Prüffahrzeuge L und H

Die für die nachfolgenden Berechnungen zu verwendende Masse der CO2-Emissionen
, und
und der Phasen p
und
der Prüffahrzeuge L und H ist der Tabelle A7/1, Schritt 9 zu entnehmen.

Die Werte des Kraftstoffverbrauchs werden ebenfalls Tabelle A7/1 Schritt 9 entnommen und als FCL,p and FCH,p bezeichnet.

3.2.3.2.2.   Berechnung des Fahrwiderstands (Straße) für ein Einzelfahrzeug

3.2.3.2.2.1.   Masse eines Einzelfahrzeugs

Die Prüfmassen der Fahrzeuge H und L sind als Dateneingabewerte für die Interpolationsmethode zu verwenden.

TMind, in kg, wird als Einzelprüfmasse des Fahrzeugs gemäß Absatz 3.2.25 dieses Anhangs festgelegt.

Wird für die Prüffahrzeuge L und H die gleiche Prüfmasse verwendet, ist der Wert von TMind für die Interpolationsmethode als die Masse des Prüffahrzeugs H festzulegen.

3.2.3.2.2.2.   Rollwiderstand eines Einzelfahrzeugs

Die tatsächlichen Rollwiderstandswerte für die ausgewählten Reifen für Prüffahrzeug L, RRL, und Prüffahrzeug H, RRH, sind als Input für die Interpolationsmethode zu verwenden. Siehe Unteranhang 4 Absatz 4.2.2.1.

Weisen die Reifen auf der Vorder- und Hinterachse von Fahrzeug L oder H unterschiedliche Rollwiderstandswerte auf, ist der gewichtete Mittelwert der Rollwiderstandswerte anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

RRx,FAder Rollwiderstand der Vorderachsenreifen, in kg/Tonne;
RRx,RAder Rollwiderstand der Hinterachsenreifen, in kg/Tonne;
mpx,FAder Anteil der Fahrzeugmasse auf der Vorderachse von Fahrzeug H;
xFahrzeug L, H oder ein Einzelfahrzeug.

Für die an einem Einzelfahrzeug angebrachten Reifen wird der Wert des Rollwiderstands RRind auf den Klassenwert der anwendbaren Klasse für Reifenrollwiderstand gemäß Unteranhang 4 Tabelle A4/1 festgelegt.

Weisen die Reifen auf der Vorder- und Hinterachse unterschiedliche Rollwiderstandswerte auf, ist der anhand der Gleichung in diesem Absatz berechnete gewichtete Mittelwert zu verwenden.

Werden die gleichen Reifen auf die Prüffahrzeuge L und H angebracht, ist der Wert von RRind für die Interpolationsmethode auf RRH festzulegen.

3.2.3.2.2.3.   Luftwiderstand eines Einzelfahrzeugs

Der Luftwiderstand ist für alle luftwiderstandsrelevanten Teile der Zusatzausrüstung und/oder Karosserieformen in einem von der Genehmigungsbehörde verifizierten Windkanal zu messen, der den Anforderungen von Unteranhang 4 Absatz 3.2. genügt.

Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann eine alternative Methode (z. B. Simulation, Windkanal, der das Kriterium in Unteranhang 4 nicht erfüllt) zur Bestimmung von Δ(CD×Af) verwendet werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

a)
Die alternative Bestimmungsmethode muss für den Wert Δ(CD×Af) eine Genauigkeit von ± 0,015 m2 aufweisen und zusätzlich, für den Fall dass eine Simulation verwendet wird, ist das Verfahren der numerischen Strömungsmechanik (Computational Fluid Dynamics, CFD) eingehend zu validieren, so dass die Übereinstimmung der tatsächlichen Luftströmungsmuster um die Karrosserie, einschließlich der Größen der Luftstromgeschwindigkeiten, Kräfte und Drücke, mit den Ergebnissen der Validierungsprüfung nachgewiesen werden kann;
b)
die Alternativmethode ist nur für diejenigen luftwiderstandsrelevanten Karrosserieteile (z. B. Räder, Karrosserieformen, Kühlsystem) anzuwenden, deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde;
c)
der Nachweis der Gleichwertigkeit ist der Genehmigungsbehörde für jede Fahrwiderstandsfamilie (Straße) im Voraus vorzulegen, falls eine mathematische Methode verwendet wird, oder in einem Vierjahresrhythmus, falls eine Messmethode verwendet wird. In allen Fällen muss der Gleichwertigkeitsnachweis auf der Grundlage der Windkanalmessungen erstellt werden, die die Kriterien dieser Anlage erfüllen;
d)
beträgt der Wert Δ(CD × Af) einer Option mehr als das Doppelte des Wertes einer Option, für die der Nachweis vorgelegt wurde, ist der Luftwiderstand nicht mit Hilfe der Alternativmethode zu bestimmen; und
e)
falls ein Simulationsmodell geändert wird, ist eine erneute Validierung erforderlich. Δ(CD×Af)LH stellt die Differenz des Produkts aus dem Luftwiderstandskoeffizienten multipliziert mit der Fahrzeugfront des Prüffahrzeugs H verglichen mit dem Prüffahrzeug L dar, die in alle einschlägigen Prüfberichte aufzunehmen ist, in m2.

Δ(CD×Af)ind stellt die Differenz des Produkts aus dem Luftwiderstandskoeffizienten multipliziert mit der Fahrzeugfront zwischen einem Einzelfahrzeug und dem Prüffahrzeug L dar, verursacht durch die Optionen und Karrosserieformen des Fahrzeugs, die von denjenigen des Prüffahrzeugs L abweichen, in m2;

Diese Differenzwerte des Luftwiderstands, Δ(CD×Af), sind mit einer Genauigkeit von 0,015 m2 zu bestimmen.

Der Wert Δ(CD×Af)ind kann auch für die Summe der Teile der Zusatzausrüstung und Karrosserieformen anhand der folgenden Gleichung mit einer Genauigkeit von 0,015 m2 berechnet werden:

dabei ist:

CDder Luftwiderstandskoeffizient;
Afdie Fläche der Fahrzeugfront, in m2;
ndie Anzahl der Teile der Zusatzausrüstung an dem Fahrzeug, die sich zwischen dem Einzelfahrzeug und dem Prüffahrzeug L unterscheiden.
die Differenz des Produkts aus dem Luftwiderstandskoeffizienten multipliziert mit der Fahrzeugfront, verursacht durch ein Einzelmerkmal i am Fahrzeug. Dieser Wert ist positiv für ein Teil der Zusatzausrüstung, durch den der Luftwiderstand im Vergleich zum Prüffahrzeug L größer wird und umgekehrt, in m2.

Die Summe aller Differenzwerte
für die Prüffahrzeuge L und H hat der Gesamtdifferenz zwischen den Prüffahrzeugen L und H zu entsprechen; sie wird mit dem Ausdruck Δ(CD×Af)LH bezeichnet.

Die Zu- oder Abnahme des Produkts aus dem Luftwiderstandskoeffizienten multipliziert mit der Fahrzeugfront, ausgedrückt als Δ(CD×Af), für alle Teile der Zusatzausrüstung und Karrosserieformen der Interpolationsfamilie, die

a)
Auswirkungen auf den Luftwiderstand des Fahrzeugs aufweist und
b)
in der Interpolation zu berücksichtigen ist,

ist in allen einschlägigen Prüfberichten zu berücksichtigen.

Der Luftwiderstand des Fahrzeugs H ist auf die gesamte Interpolationsfamilie anzuwenden und der Wert Δ(CD×Af)LH ist auf Null zu setzen, falls:

a)
mit Hilfe der Windkanalanlage eine genaue Bestimmung von Δ(CD×Af) nicht möglich ist, oder
b)
bei den Prüffahrzeugen H und L keine luftwiderstandsrelevanten Teile der Zusatzausrüstung vorhanden sind, die in der Interpolationsmethode zu berücksichtigen sind.

3.2.3.2.2.4.   Berechnung des Fahrwiderstands (Straße) für Einzelfahrzeuge der Interpolationsfamilie

Die Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0, f1 und f2 (gemäß der Definition in Unteranhang 4) für die Prüffahrzeuge H und L werden als f0,H, f1,H und f2,H, und f0,L, f1,H und f2,H bezeichnet. Eine angepasste Fahrwiderstandskurve für das Prüffahrzeug L wird wie folgt definiert:

Unter Anwendung der Methode der Mindestquadrate über den Bereich der Geschwindigkeitsbezugspunkte werden die angepassten Fahrwiderstandskoeffizienten
und
für
bestimmt, wobei der lineare Koeffizient
auf den Wert f1,H festgelegt wird. Die Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0,ind, f1,ind und f2,ind für ein Einzelfahrzeug einer Interpolationsfamilie werden anhand der folgenden Gleichungen berechnet:

Alternativ, falls

, gilt die nachfolgend aufgeführte Gleichung für

:

Alternativ, falls

, gilt die nachfolgend aufgeführte Gleichung für

:

dabei gilt:

Bei einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) sind die Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) f0, f1 und f2 für ein Einzelfahrzeug anhand der Gleichungen in Unteranhang 4 Absatz 5.1.1 zu berechnen.

3.2.3.2.3.   Berechnung des Zyklusenergiebedarfs

Der Zyklusenergiebedarf eines anwendbaren WLTC-Zyklus, Ek, und der Energiebedarf für alle anwendbaren Zyklusphasen Ek,p sind gemäß dem Verfahren in Absatz 5 dieses Unteranhangs für die folgenden Kombinationen k der Fahrwiderstandskoeffizienten und Massen zu berechnen:

k=1:

(Prüffahrzeug L)

k=2:

(Prüffahrzeug H)

k=3:

(ein Einzelfahrzeug einer Interpolationsfamilie).

3.2.3.2.4.   Berechnung des CO2-Werts für ein Einzelfahrzeug innerhalb einer Interpolationsfamilie mit Hilfe der Interpolationsmethode

Für jede Zyklusphase p des anzuwendenden Zyklus ist die Masse der CO2-Emissionen in g/km für ein Einzelfahrzeug anhand folgender Gleichung zu berechnen:

Die Masse der CO2-Emissionen in g/km für ein Einzelfahrzeug während des gesamten Zyklus ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

Die Ausdrücke E1,p, E2,p und E3,p und E1, E2 und E3 werden in Absatz 3.2.3.2.3 dieses Unteranhangs definiert.

3.2.3.2.5.   Berechnung des Kraftstoffverbrauchs FC für ein Einzelfahrzeug innerhalb einer Interpolationsfamilie mit Hilfe der Interpolationsmethode

Für jede Zyklusphase p des anzuwendenden Zyklus ist der Kraftstoffverbrauch in l/100 km für ein Einzelfahrzeug anhand folgender Gleichung zu berechnen:

Der Kraftstoffverbrauch in l/100 km für ein Einzelfahrzeug während des gesamten Zyklus ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

Die Ausdrücke E1,p, E2,p und E3,p, und E1, E2 und E3 werden in Absatz 3.2.3.2.3 dieses Unteranhangs definiert.

3.2.4.Berechnungen des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Werte für Einzelfahrzeuge innerhalb einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße)

Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch für jedes Einzelfahrzeug innerhalb der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) sind gemäß der in den Absätzen 3.2.3.2.3 bis einschließlich 3.2.3.2.5 dieses Unteranhangs dargestellten Interpolationsmethode zu berechnen. Gegebenenfalls sind Bezüge auf Fahrzeug L und/oder H durch Bezüge auf Fahrzeug LM und/oder HM zu ersetzen.

3.2.4.1.   Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen für die Fahrzeuge LM und HM

Die Masse der CO2-Emissionen MCO2 der Fahrzeuge LM und HM ist gemäß den Berechnungen in Absatz 3.2.1 dieses Unteranhangs für die einzelnen Zyklusphasen p des anwendbaren WLTC-Zyklus zu bestimmen; die beiden Werte werden als
bzw.
bezeichnet. Der Kraftstoffverbrauchswerte für die einzelnen Zyklusphasen des anwendbaren WLTC-Zyklus sind gemäß Absatz 6 dieses Unteranhangs zu bestimmen; sie werden als FCLM,p bzw. FCHM,p bezeichnet.

3.2.4.1.1.   Berechnung des Fahrwiderstands (Straße) für ein Einzelfahrzeug

Die Fahrwiderstandskraft ist gemäß dem in Unteranhang 4 Absatz 5.1 beschriebenen Verfahren zu berechnen.

3.2.4.1.1.1.   Masse eines Einzelfahrzeugs

Die gemäß Unteranhang 4 Absatz 4.2.1.4 ausgewählten Prüfmassen der Fahrzeuge HM und LM sind als Eingabedaten zu verwenden.

TMind, in kg, wird als Prüfmasse des Einzelfahrzeugs gemäß der Definition von Prüfmasse in Absatz 3.2.25 dieses Anhangs festgelegt.

Wird für die Fahrzeuge LM und HM die gleiche Prüfmasse verwendet, ist der Wert von TMind für die Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) als die Masse des Fahrzeugs HM festzulegen.

3.2.4.1.1.2.   Rollwiderstand eines Einzelfahrzeugs

Die in Unteranhang 4 Absatz 4.2.1.4 ausgewählten Rollwiderstandswerte für Fahrzeug LM, RRLM, und Fahrzeug HM, RRHM sind als Eingabedaten zu verwenden.

Weisen die Reifen auf der Vorder- und Hinterachse von Fahrzeug LM or HM unterschiedliche Rollwiderstandswerte auf, ist der gewichtete Mittelwert der Rollwiderstandswerte anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

RRx,FAder Rollwiderstand der Vorderachsenreifen, in kg/Tonne;
RRx,RAder Rollwiderstand der Hinterachsenreifen, in kg/Tonne;
mpx,FAder Anteil der Fahrzeugmasse auf der Vorderachse;
xFahrzeug L, H oder ein Einzelfahrzeug.

Für die an einem Einzelfahrzeug angebrachten Reifen wird der Wert des Rollwiderstands RRind auf den Klassenwert der anwendbaren Klasse für Reifenrollwiderstand gemäß Unteranhang 4 Tabelle A4/1 festgelegt.

Weisen die Reifen auf der Vorder- und Hinterachse unterschiedliche Rollwiderstandsklassenwerte auf, ist der anhand der Gleichung in diesem Absatz berechnete gewichtete Mittelwert zu verwenden.

Wird für die Fahrzeuge LM und HM der gleiche Rollwiderstandswert verwendet, so ist der Wert vonRRind für die Methode der Fahrwiderstandmatrix-Familie (Straße) auf RRHM zu setzen.

3.2.4.1.1.3.   Fahrzeugfront eines Einzelfahrzeugs

Die in Unteranhang 4 Absatz 4.2.1.4 ausgewählten Werte für die Fahrzeugfront von Fahrzeug LM, AfLM, und Fahrzeug HM, AfHM sind als Eingabedaten zu verwenden.

Af,ind, m2 ist die Fahrzeugfront eines Einzelfahrzeugs.

Wird für die Fahrzeuge LM und HM der gleiche Wert für die Fahrzeugfront verwendet, ist der Wert von Af,ind für die Methode der Fahrwiderstandmatrix-Familie (Straße) auf den Wert der Fahrzeugfront für Fahrzeug HM festzusetzen.

3.3.   Partikelmasse (PM)

3.3.1.   Berechnung

Die Partikelmasse (PM) ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

wenn die Abgase aus dem Tunnel abgeleitet werden, und

und:

wenn die Gasproben in den Tunnel zurückgeleitet werden;

dabei ist:

Vmixdas Volumen der verdünnten Abgase (siehe Absatz 2 dieses Unteranhangs) im Normzustand;
Vepdas Volumen des verdünnten Abgases, das durch den Partikelprobenahmefilter im Normzustand fließt;
Pedie Masse der in einem oder mehreren Probenahmefilter(n) aufgefangenen Partikel, in mg;
ddie während des Prüfzyklus gefahrene Strecke, in km.
3.3.1.1.
Wenn Messungen unter Berücksichtigung der Hintergrund-Partikelmasse der Verdünnungsluft korrigiert werden, dann ist diese nach den Vorschriften von Unteranhang 6 Absatz 1.2.1.3.1 zu bestimmen. In diesem Fall ist die Partikelmasse (in mg/km) anhand folgender Gleichungen zu berechnen:

wenn die Abgase aus dem Tunnel abgeleitet werden;

und:

wenn die Abgase in den Tunnel zurückgeleitet werden;

dabei gilt:

Vapist das Volumen der Verdünnungsluft im Normzustand, die den Hintergrund-Partikelfilter durchströmt hat,
Paist die Partikelmasse aus der Verdünnungsluft, oder die Hintergrundluft des Verdünnungstunnels, bestimmt mit einer der in Unteranhang 6 Absatz 1.2.1.3.1 beschriebenen Methoden;
DFist der Verdünnungsfaktor, wie in Absatz 3.2.1.1.1 dieses Unteranhangs festgelegt.

Wenn man bei der Hintergrundkorrektur ein negatives Ergebnis erhält, ist ein Wert von Null g/km anzunehmen.

3.3.2.   Berechnung der Partikelmasse PM mit Hilfe der Doppel-Verdünnungsmethode

dabei ist:

Vepdas Volumen des verdünnten Abgases, das durch den Partikelprobenahmefilter im Normzustand fließt;
Vsetdas Volumen des doppelt verdünnten Abgases, das durch die Partikelprobenahmefilter im Normzustand fließt;
Vssddas Volumen der sekundären Verdünnungsluft im Normzustand.

Wird die sekundär verdünnte Gasprobe für die PM-Messung nicht in den Tunnel zurückgeleitet, ist das CVS-Volumen wie bei einer einfachen Verdünnung zu berechnen:

dabei ist:

Vmix indicateddas gemessene Volumen des verdünnten Abgases im Verdünnungssystem nach der Entnahme der Partikelprobe im Normzustand.

4.   Bestimmung der Partikelzahl (PN)

4.1.
Die Partikelzahl ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

PNdie Zahl emittierter Partikel, in Partikeln pro Kilometer;
Vdas Volumen des verdünnten Abgases je Prüfung (nur nach der Vorverdünnung bei der Doppel-Verdünnungsmethode), ausgedrückt in Liter je Prüfung und auf den Normzustand (273,15 K (0 °C) und 101,325 kPa) umgerechnet;
kein Kalibrierfaktor zur Berichtigung der Messungen des Partikelzählers in Bezug auf die Normalmesseinrichtung, falls dies nicht automatisch im Partikelzähler erfolgt. Wird der Kalibrierfaktor automatisch im Partikelzähler angewendet, ist der Kalibrierfaktorwert auf 1 zu setzen;
die korrigierte Konzentration der Partikel im verdünnten Abgas, ausgedrückt als arithmetischer Durchschnitt der Partikelzahl pro Kubikzentimeter während der Emissionsprüfung einschließlich der gesamten Dauer des Fahrzyklus. Wenn die Ergebnisse der mittleren Volumenkonzentration

die mit dem Partikelzähler ermittelt werden, nicht auf den Normzustand (273,15 K (0 °C) und 101,325 kPa) bezogen sind, sind die Konzentrationen auf diesen Zustand umzurechnen

;
Cbist die von der Genehmigungsbehörde zugelassene Konzentration der Partikelzahl in der Verdünnungsluft oder in der Hintergrundluft des Verdünnungstunnels, in Partikeln pro Kubikzentimeter ausgedrückt, koinzidenzkorrigiert und auf den Normzustand korrigiert (273,15 K (0 °C) und 101,325 kPa);
der Reduktionsfaktor für die mittlere Partikelkonzentration des Abscheiders für flüchtige Partikel bei der für die Prüfung verwendeten Verdünnungseinstellung;
der Reduktionsfaktor für die mittlere Partikelkonzentration des Abscheiders für flüchtige Partikel bei der für die Hintergrund-Messung verwendeten Verdünnungseinstellung;
ddie dem anzuwendenden Prüfzyklus entsprechende gefahrene Strecke, in km.

wird anhand folgender Gleichung berechnet:

dabei ist:

Ciein mit dem Partikelzähler bestimmter diskreter Messwert der Partikelkonzentration im verdünnten Abgas, in Partikeln pro Kubikzentimeter ausgedrückt und koinzidenzkorrigiert;
ndie Gesamtzahl der während des anzuwendenden Prüfzyklus durchgeführten Konzentrationsmessungen diskreter Partikel die anhand folgender Gleichung zu berechnen ist:

dabei gilt:

tist die Dauer des anwendbaren Prüfzyklus, in s;
fist die Datenerfassungsfrequenz des Partikelzählers, in Hz.

5.   Berechnung des Zyklusenergiebedarfs

Unbeschadet anderer Bestimmungen ist die Berechnung anhand der Sollgeschwindigkeitskurve an diskreten Zeitmesspunkten durchzuführen.

Für die Zwecke der Berechnung ist jeder Zeitmesspunkt als eine Zeitdauer zu interpretieren. Unbeschadet anderer Bestimmungen beträgt die Dauer Δt dieser Zeiträume 1 Sekunde.

Der Gesamtenergiebedarf E für den Gesamtzyklus oder eine spezfische Zyklusphase ist zu berechnen, indem der Summenwert Ei während der entsprechenden Zyklusdauer zwischen tstart und tend nach der folgenden Gleichung ermittelt wird:

dabei gilt:

und:

tstartist der Zeitpunkt, an dem der anzuwendende Prüfzyklus oder die Phase beginnt, in s;
tendist der Zeitpunkt, an dem der anzuwendenden Prüfzyklus oder die Phase endet, in s;
Eiist der Energiebedarf während des Zeitraumes (i-1) bis (i), in Ws;
Fiist die Antriebskraft während des Zeitraumes (i-1) bis (i), in N;
diist die während des Zeitraumes (i-1) bis (i) zurückgelegte Strecke, in m;

dabei gilt:

Fiist die Antriebskraft während des Zeitraumes (i-1) bis (i), in N;
viist die Sollgeschwindigkeit zum Zeitpunkt ti, in km/h;
TMist die Prüfmasse, in kg
aiist die Beschleunigung während des Zeitraumes (i-1) bis (i), in m/s2;

f0, f1, f2 sind die Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße) für das betrachtete Prüffahrzeug (TML, TMHoder TMind) in N, N/km/h bzw. in N/(km/h)2.

dabei gilt:

diist die während des Zeitraumes (i-1) bis (i) zurückgelegte Strecke, in m;
viist die Sollgeschwindigkeit zum Zeitpunkt ti, in km/h;
tiist die Zeit, in s.

dabei gilt:

aiist die Beschleunigung während des Zeitraumes (i-1) bis (i), in m/s2;
viist die Sollgeschwindigkeit zum Zeitpunkt ti, in km/h;
tiist die Zeit, in s.

6.   Berechnung des Kraftstoffverbrauchs

6.1.Die für die Berechnung der Kraftstoffverbrauchswerte erforderlichen Kraftstoffmerkmale sind Anhang IX zu entnehmen.
6.2.

Die Werte des Kraftstoffverbrauchs sind anhand der Emissionen von Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxid und Kohlendioxid mit Hilfe der Ergebnisse aus Schritt 6 für Grenzwertemissionen und Schritt 7 für CO2 aus der Tabelle A7/1 zu berechnen.

6.2.1.Die allgemeine Gleichung mit H/C- und O/C-Verhältniswerten in Absatz 6.12 ist zur Berechnung des Kraftstoffverbrauchs zu verwenden.
6.2.2.

Für alle Gleichungen in Absatz 6 dieses Unteranhangs ist:

FCder Kraftstoffverbrauch für einen bestimmten Kraftstoff, in l/100 km (oder in m3/100 km bei Erdgas und kg/100 km bei Wasserstoff);
H/Cdas Verhältnis Wasserstoff/Kohlenstoff für einen spezifischen Kraftstoff CXHYOZ;
O/Cdas Verhältnis Sauerstoff/Kohlenstoff für einen spezifischen Kraftstoff CXHYOZ;
MWCdie Molmasse von Kohlenstoff (12,011 g/mol);
MWHdie Molmasse von Wasserstoff (1,008 g/mol);
MWOdie Molmasse von Sauerstoff (15,999 g/mol);
ρfueldie Dichte des Prüfkraftstoffs, in kg/l. Für gasförmige Kraftstoffe, Kraftstoffdichte bei 15 °C;
HCdie Kohlenwasserstoffemissionen, in g/km;
COdie Kohlenmonoxidemissionen, in g/km;
CO2die Kohlendioxidemissionen, in g/km;
H2Odie Wasseremissionen, in g/km;
H2die Wasserstoffemissionen, in g/km;
p1der Gasdruck im Kraftstofftank vor dem anzuwendenden Prüfzyklus, in Pa;
p2der Gasdruck im Kraftstofftank nach dem anzuwendenden Prüfzyklus, in Pa;
T1die Gastemperatur im Kraftstofftank vor dem anzuwendenden Prüfzyklus, in K;
T2die Gastemperatur im Kraftstofftank nach dem anzuwendenden Prüfzyklus, in K;
Z1der Kompressibilitätsfaktor des gasförmigen Kraftstoffs bei p1 und T1;
Z2der Kompressibilitätsfaktor des gasförmigen Kraftstoffs bei p2 und T2;
Vdas Innenvolumen des Gaskraftstofftanks, m3;
ddie theoretische Länge der (des) anzuwendenden Phase bzw. Zyklus, in km.
6.3.Reserviert
6.4.Reserviert
6.5.Bei einem Fahrzeug mit Fremdzündungsmotor für Benzin (E10):
6.6.Bei einem Fahrzeug mit Fremdzündungsmotor für Flüssiggas:

6.6.1.

Wenn sich die Zusammensetzung des bei der Prüfung verwendeten Kraftstoffs von der Zusammensetzung unterscheidet, die bei der Berechnung des Normverbrauchs angenommen wird, kann auf Antrag des Herstellers ein anhand der folgenden Gleichung errechneter Korrekturfaktor cf verwendet werden:

Der anwendbare Korrekturfaktor cf wird anhand der folgenden Gleichung bestimmt:

dabei ist:

nactual das tatsächliche Wasserstoff/Kohlenstoff-Verhältnis des verwendeten Kraftstoffs.

6.7.Bei einem Fahrzeug mit Fremdzündungsmotor für Erdgas/Biomethan
6.8.Reserviert
6.9.Reserviert
6.10.Bei einem Fahrzeug mit Selbstzündungsmotor für Dieselkraftstoff (B7)
6.11.Bei einem Fahrzeug mit Fremdzündungsmotor für Ethanol (E85)
6.12.

Der Kraftstoffverbrauch für alle Prüfkraftstoffe kann mit folgender Gleichung berechnet werden:

6.13.

Der Kraftstoffverbrauch bei einem Fahrzeug mit Fremdzündungsmotor für Wasserstoff:

Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde und für Fahrzeuge, die mit flüssigem oder gasförmigem Wasserstoff betrieben werden, kann der Hersteller für die Berechnung des Kraftstoffverbrauchs entweder auf die unten aufgeführte Gleichung für FC oder auf eine Methode zurückgreifen, die eine Standardnorm wie SAE J2572 verwendet.

Der Kompressibilitätsfaktor Z ergibt sich aus der folgenden Tabelle:



Tabelle A7/2

Kompressibilitätsfaktor Z

T (K)
5100200300400500600700800900
p (bar)330,8591,0511,8852,6483,3654,0514,7125,3525,9736,576
530,9650,9221,4161,8912,3382,7653,1743,573,9544,329
730,9890,9911,2781,6041,9232,2292,5252,8103,0883,358
930,9971,0421,2331,4701,7111,9472,1772,4002,6172,829
1131,0001,0661,2131,3951,5861,7761,9632,1462,3242,498
1331,0021,0761,1991,3471,5041,6621,8191,9732,1242,271
1531,0031,0791,1871,3121,4451,5801,7151,8481,9792,107
1731,0031,0791,1761,2851,4011,5181,6361,7531,8681,981
1931,0031,0771,1651,2631,3651,4691,5741,6781,7811,882
2131,0031,0711,1471,2281,3111,3961,4821,5671,6521,735
2331,0041,0711,1481,2281,3121,3971,4821,5681,6521,736
2481,0031,0691,1411,2171,2961,3751,4551,5351,6141,693
2631,0031,0661,1361,2071,2811,3561,4311,5061,5811,655
2781,0031,0641,1301,1981,2681,3391,4091,4801,5511,621
2931,0031,0621,1251,1901,2561,3231,3901,4571,5241,590
3081,0031,0601,1201,1821,2451,3081,3721,4361,4991,562
3231,0031,0571,1161,1751,2351,2951,3561,4171,4771,537
3381,0031,0551,1111,1681,2251,2831,3411,3991,4571,514
3531,0031,0541,1071,1621,2171,2721,3271,3831,4381,493

Falls die erforderlichen Eingangswerte für p und T nicht in der Tabelle angegeben sind, ist der Kompressibilitätsfaktor durch lineare Interpolation zwischen den in der Tabelle angegebenen Kompressibilitätsfaktoren zu ermitteln, wobei diejenigen zu wählen sind, die dem gesuchten Wert am nächsten sind.

7.   Berechnung der Fahrtkurvenindizes

7.1.   Allgemeine Anforderungen

Die vorgeschriebene Geschwindigkeit zwischen den Zeitmesspunkten in den Tabellen A1/1 bis A1/12 ist mit Hilfe einer linearen Interpolationsmethode bei einer Frequenz von 10 Hz zu bestimmen.

Bei einer vollständigen Aktivierung der Beschleunigungseinrichtung ist für die Berechnungen der Fahrtkurvenindizes für entsprechende Betriebsphasen die vorgeschriebene Geschwindigkeit anstatt der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit zu verwenden.

7.2.   Berechnung der Fahrtkurvenindizes

Die folgenden Indizes sind nach SAE J2951(Revised JAN2014) zu berechnen:

ER:Energy Rating (Bewertung hinsichtlich Energieverbrauch)
DR:Distance Rating (Bewertung hinsichtlich Wegstrecke)
EER:Energy Economy Rating (Bewertung hinsichtlich Energieeinsparung)
ASCR:Absolute Speed Change Rating (Bewertung hinsichtlich absoluter Drehzahländerung)
IWR:Inertial Work Rating (Bewertung hinsichtlich Trägheitsarbeit)
RMSSE:Root Mean Squared Speed Error (mittlerer quadratischer Geschwindigkeitsfehler)



Unteranhang 8

Unteranhang 8

Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge mit komprimiertem Wasserstoff

1.   Allgemeine Anforderungen

Bei Prüfungen von NOVC-HEV, OVC-HEV und NOVC-FCHV wird die Anlage 2 von Unteranhang 6 durch Anlage 2 und 3 dieses Unteranhangs ersetzt.

Sofern nicht anders angegeben gelten alle Anforderungen dieses Unteranhangs für Fahrzeuge mit und ohne vom Fahrer wählbaren Betriebsarten. Soweit in diesem Unteranhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten alle in Unteranhang 6 festgelegten Anforderungen und Verfahren weiterhin für NOVC-HEV, OVC-HEV, NOVC-FCHV und Elektrofahrzeuge.

1.1.   Einheiten, Genauigkeit und Auflösung der elektrischen Parameter

Es gelten die Parameter, Einheiten und Angaben über die Messgenauigkeit aus der nachfolgenden Tabelle A8/1.



Tabelle A8/1

Parameter, Einheiten und Messgenauigkeit

ParameterEinheitenGenauigkeitAuflösung
Elektrische Energie (1)Wh± 1 Prozent0,001 kWh (2)
Elektrischer StromA

± 0,3 % FSD oder

± 1 % des Ablesewerts (3) (4)

0,1 A
Elektrische SpannungV

± 0,3 % FSD oder

± 1 % des Ablesewerts (3)

0,1 V

(1)   Ausrüstung: statischer Zähler für aktive Energie.

(2)   Wechselstrom-Wattstundenzähler, Klasse 1 gemäß IEC 62053-21 oder vergleichbares Gerät.

(3)   Je nachdem, welcher Wert höher ist.

(4)   Frequenz der Stromintegration von 20 Hz oder höher.

1.2.   Prüfung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs

Es gelten die gleichen Parameter, Einheiten und Messgenauigkeiten wie für die konventionellen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren.

1.3.   Einheiten und Messgenauigkeit der abschließenden Prüfungsergebnisse

Die Einheiten und die Genauigkeit der Angaben für die abschließenden Ergebnisse richten sich nach den Angaben in Tabelle A8/2. Für die Zwecke der Berechnungen in Absatz 4 dieses Unteranhangs gelten die ungerundeten Werte.



Tabelle A8/2

Einheiten und Messgenauigkeit der abschließenden Prüfungsergebnisse

ParameterEinheitenAngabe der abschließenden Prüfungsergebnisse
PER(p) (2), PERcity, AER(p) (2), AERcity, EAER(p) (2), E AERcity, RCDA (1), RCDCkmAuf die nächstliegende ganze Zahl gerundet
FCCS(,p) (2), FCCD, FCweighted für HEVl/100 kmauf die erste Dezimalstelle gerundet
FCCS(,p) (2) für FCHVkg/100 kmAuf die zweite Dezimalstelle gerundet
MCO2,CS(,p) (2), MCO2,CD, MCO2, gewichtetg/kmAuf die nächstliegende ganze Zahl gerundet
EC(p) (2), ECcity, ECAC,CD, ECAC,weightedWh/kmAuf die nächstliegende ganze Zahl gerundet
EACkWhAuf die erste Dezimalstelle gerundet

(1)   Keine Parameter für Einzelfahrzeuge

(2)   (p) bezeichnet den betrachteten Zeitraum, wobei ein Zeitraum eine Phase, eine Kombination von Phasen oder der gesamte Zyklus sein kann.

1.4.   Fahrzeugklassifizierung

Alle OVC-HEV, NOVC-HEV, PEV und NOVC-FCHV werden als Fahrzeuge der Klasse 3 klassifiziert. Der anzuwendende Prüfzyklus für das Prüfverfahren Typ 1 ist nach Absatz 1.4.2. dieses Unteranhangs auf der Grundlage des entsprechenden, in Absatz 1.4.1 dieses Unteranhangs beschriebenen Bezugsprüfzyklus zu bestimmen.

1.4.1.   Bezugsprüfzyklus

1.4.1.1.Der Bezugsprüfzyklus für Fahrzeuge der Klasse 3 wird in Unteranhang 1 Absatz 3.3 festgelegt.
1.4.1.2.Für Elektrofahrzeuge kann das Miniaturisierungsverfahren gemäß Unteranhang 1 Absätze 8.2.3 und 8.3 auf die Prüfzyklen gemäß Unteranhang 1 Absatz 3.3 angewendet werden, indem die Nennleistung durch Spitzenleistung ersetzt wird. In einem solchen Fall gilt der miniaturisierte Zyklus als der Bezugsprüfzyklus.

1.4.2.   Anzuwendender Prüfzyklus

1.4.2.1.   Anzuwendender WLTP-Prüfzyklus

Als Bezugsprüfzyklus gemäß Absatz 1.4.1 dieses Unteranhangs gilt der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus (WLTC) für das Prüfverfahren Typ 1.

Für den Fall, dass Unteranhang 1 Absatz 9 auf der Grundlage des Bezugsprüfzyklus gemäß der Beschreibung in Absatz 1.4.1 dieses Unteranhangs angewendet wird, gilt dieser modifizierte Prüfzyklus als der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus (WLTC) für das Prüfverfahren Typ 1.

1.4.2.2.   Anzuwendender WLTP-Stadt-Prüfzyklus

Der WLTP-Stadt-Prüfzyklus (WLTCcity) für Fahrzeuge der Klasse 3 wird in Unteranhang 1 Absatz 3.5 festgelegt.

1.5.   OVC-HEV, NOVC-HEV und Elektrofahrzeuge mit Handschaltung

Die Fahrzeuge sind gemäß Herstelleranweisung, wie sie in der Hersteller-Betriebsanleitung der Serienfahrzeuge enthalten ist und vom Gangwechselanzeiger angezeigt wird, zu fahren.

2.   REESS und die Vorbereitung des Brennstoffzellensystems

2.1.
Für alle OVC-HEV, NOVC-HEV, NOVC-FCHV und Elektrofahrzeuge gelten folgende Bestimmungen:
a)
Unbeschadet der Anforderungen in Unteranhang 6 Absatz 1.2.3.3 müssen die nach den Bestimmungen dieses Unteranhangs zu prüfenden Fahrzeuge eingefahren sein und mindestens 300 km mit den installierten REESS zurückgelegt haben;
b)
Werden die REESS oberhalb des normalen Betriebstemperaturbereichs betrieben, hat der Bediener das vom Fahrzeughersteller empfohlene Verfahren anzuwenden, damit die REESS-Temperatur innerhalb des normalen Betriebsbereichs bleibt. Der Hersteller hat den Nachweis zu erbringen, dass das Temperatursteuerungssystem des REESS weder deaktiviert noch reduziert ist.
2.2.
Für NOVC-FCHV gilt: Unbeschadet der Anforderungen in Unteranhang 6 Absatz 1.2.3.3 müssen die nach den Bestimmungen dieses Unteranhangs geprüften Fahrzeuge eingefahren sein und mindestens 300 km mit dem installierten Brennstoffzellensystem zurückgelegt haben.

3.   Prüfverfahren

3.1.   Allgemeine Anforderungen

3.1.1.
Für alle OVC-HEV, NOVC-HEV, Elektrofahrzeuge and NOVC-FCHV gelten gegebenenfalls folgende Bestimmungen:
3.1.1.1.
Die Fahrzeuge sind gemäß den in Absatz 1.4.2 dieses Unteranhangs beschriebenen anzuwendenden Prüfzyklen zu prüfen.
3.1.1.2.
Kann das Fahrzeug den anzuwendenden Prüfzyklus innerhalb der in Unteranhang 6 Absatz 1.2.6.6 angegebenen Geschwindigkeitstoleranzen nicht durchlaufen, muss die Beschleunigungseinrichtung, wenn nicht anders festgelegt, vollständig aktiviert sein, bis die erforderliche Geschwindigkeitskurve wieder erreicht wird.
3.1.1.3.
Das Einschalten des Antriebs hat unter Anwendung der gemäß der Herstelleranweisung für diesen Zweck bereitgestellten Einrichtungen zu erfolgen.
3.1.1.4.
Bei OVC-HEV, NOVC-HEV und PEV beginnen die Probenahme der Abgasemissionen und die Messung des Stromverbrauchs für jeden anzuwendenden Prüfzyklus vor oder mit dem Auslösen des Anlassvorgangs und enden nach Abschluss jedes anzuwendenden Prüfzyklus.
3.1.1.5.
Bei OVC-HEV und NOVC-HEV sind Emissionen gasförmiger Verbindungen für jede einzelne Prüfungsphase zu analysieren. Das Weglassen der Phasenanalyse ist zulässig bei Phasen, in denen kein Verbrennungsmotor betrieben wird.
3.1.1.6.
Die Partikelzahl ist für jede einzelne Phase zu analysieren und die Partikelemissionen sind für jeden anzuwendenden Prüfzyklus zu analysieren.
3.1.2.
Die Kühlluftzufuhr gemäß der Beschreibung in Unteranhang 6 Absatz 1.2.7.2 gilt nur für die Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung von OVC-HEV gemäß Absatz 3.2 dieses Unteranhangs und für die Prüfung von NOVC-HEV gemäß Absatz 3.3 dieses Unteranhangs.

3.2.   OVC-HEV

3.2.1.Die Fahrzeuge sind im Zustand des Betriebs bei Entladung (CD-Zustand) und des Betriebs bei Ladungserhaltung (CS-Zustand) zu prüfen.
3.2.2.

Die Fahrzeuge können nach vier möglichen Prüffolgen geprüft werden:

3.2.2.1.
Option 1: Prüfung Typ 1 bei Entladung ohne anschließende Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung.
3.2.2.2.
Option 2: Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung ohne anschließende Prüfung Typ 1 bei Entladung.
3.2.2.3.
Option 3: Prüfung Typ 1 bei Entladung mit anschließender Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung.
3.2.2.4.
Option 4: Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung mit anschließender Prüfung Typ 1 bei Entladung.

Abbildung A8/1

Mögliche Prüffolgen bei der OVC-HEV-Prüfung

3.2.3.Die vom Fahrer wählbare Betriebsart ist entsprechend der Beschreibung in folgenden Prüffolgen einzustellen (Option 1 bis Option 4).
3.2.4.Prüfung Typ 1 bei Entladung ohne anschließende Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung (Option 1).

Die Prüffolge nach Option 1 gemäß der Beschreibung in den Absätzen 3.2.4.1 bis einschließlich 3.2.4.7 dieses Unteranhangs sowie die entsprechende Ladezustandskurve des REESS werden in Anlage 1 Abbildung A8, Anl. 1/1 dieses Unteranhangs gezeigt.

3.2.4.1.   Vorkonditionierung

Das Fahrzeug ist gemäß den Verfahren in Anlage 4 Absatz 2.2 dieses Unteranhangs vorzubereiten.

3.2.4.2.   Prüfbedingungen

3.2.4.2.1.Die Prüfung ist bei voll aufgeladenem REESS entsprechend den in Anlage 4 Absatz 2.2.3 dieses Unteranhangs beschriebenen Ladeanforderungen und im Zustand des Betriebs bei Entladung gemäß Absatz 3.3.5 dieses Anhangs durchzuführen.
3.2.4.2.2.Wahl einer vom Fahrer wählbaren BetriebsartBei Fahrzeugen mit einer vom Fahrer wählbaren Betriebsart ist die Betriebsart für die Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Anlage 6 Absatz 2 dieses Unteranhangs zu wählen.

3.2.4.3.   Verfahren für die Prüfung Typ 1 bei Entladung

3.2.4.3.1.
Das Verfahren für die Prüfung Typ 1 bei Entladung besteht aus einer Reihe aufeinander folgenden Zyklen, auf die jeweils eine Abkühlzeit von höchstens 30 Minuten folgt, bis der Zustand des Betriebs bei Ladungserhaltung erreicht ist.
3.2.4.3.2.
Während der Abkühlzeit zwischen den einzelnen anzuwendenden Prüfzyklen ist der Antriebsstrang zu deaktivieren und das REESS darf nicht aus einer externen elektrischen Energiequelle wiederaufgeladen werden. Die Geräte zur Messung des elektrischen Stroms aller REESS und zur Bestimmung der elektrischen Spannung aller REESS gemäß Anlage 3 dieses Unteranhangs dürfen zwischen den einzelnen Phasen des Prüfzyklus nicht abgeschaltet werden. Bei einer Messung mit Amperestundenzähler muss die Integration während der gesamten Prüfung erfolgen, bis die Prüfung abgeschlossen ist.

Das Fahrzeug ist nach der Abkühlzeit neu zu starten und in der vom Fahrer wählbaren Betriebsart gemäß Absatz 3.2.4.2.2 dieses Unteranhangs zu betreiben.

3.2.4.3.3.
Abweichend von Unteranhang 5 Absatz 5.3.1 und unbeschadet des Unteranhangs 5 Absatz 5.3.1.2 können Analysatoren vor und nach der Prüfung Typ 1 bei Entladung kalibriert und ein Nullabgleich kann durchgeführt werden.

3.2.4.4.   Ende der Prüfung Typ 1 bei Entladung

Das Ende der Prüfung Typ 1 bei Entladung gilt als erreicht, wenn das Kriterium für den Abbruch nach Absatz 3.2.4.5 dieses Unteranhangs zum ersten Mal erfüllt wird. Die Zahl der anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen bis zu dem und einschließlich des Zyklus, bei dem das Kriterium für den Abbruch zum ersten Mal erfüllt wurde, beträgt n+1.

Der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus n wird als Übergangszyklus bestimmt.

Der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus n+1 wird als Bestätigungszyklus bestimmt.

Bei Fahrzeugen ohne die Fähigkeit, die Ladung während des gesamten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus zu erhalten, ist das Ende der Prüfung Typ 1 bei Entladung erreicht, wenn auf einer standardmäßigen bordeigenen Instrumententafel angezeigt wird, dass das Fahrzeug anzuhalten ist, oder wenn das Fahrzeug während vier aufeinander folgenden Sekunden oder länger von der vorgeschriebenen Geschwindigkeitstoleranz abweicht. Die Beschleunigungseinrichtung ist zu deaktivieren und das Fahrzeug innerhalb von 60 Sekunden bis zum Stillstand abzubremsen.

3.2.4.5.   Kriterium für den Abbruch

3.2.4.5.1.
Es ist zu bewerten, ob das Kriterium für den Abbruch für jeden gefahrenen anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus erfüllt wird.
3.2.4.5.2.
Das Kriterium für den Abbruch der Prüfung Typ 1 bei Entladung ist erfüllt, wenn die relative Veränderung der elektrischen Energie REECi, berechnet anhand der folgenden Gleichung, weniger als 0,04 beträgt.

Dabei ist:

REECidie relative Veränderung der elektrischen Energie des anzuwendenden betrachteten Prüfzyklus i der Prüfung Typ 1 bei Entladung;
ΔEREESS,idie Veränderung der elektrischen Energie aller REESS für den betrachteten Prüfzyklus i der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh;
Ecycleder Zyklusenergiebedarf des betrachteten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus, berechnet nach Unteranhang 7 Absatz 5, in Ws;
idie Kennziffer des betrachteten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus;
ein Faktor für die Umrechnung des Zyklusenergiebedarfs in Wh.

3.2.4.6.   Ladung des REESS und Messung der wiederaufgeladenen elektrischen Energie

3.2.4.6.1.
Das Fahrzeug ist innerhalb von 120 Minuten nach dem anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus n+1, bei dem das Kriterium für den Abbruch der Prüfung Typ 1 bei Entladung zum ersten Mal erfüllt wird, an das Stromnetz anzuschließen.

Das REESS ist vollständig geladen, wenn das Kriterium für das Ende des Ladevorgangs gemäß Anlage 4 Absatz 2.2.3.2 dieses Unteranhangs erfüllt ist.

3.2.4.6.2.
Mit dem Energiemessgerät, das zwischen das Ladegerät des Fahrzeugs und die Netzsteckdose geschaltet wird, werden die vom Stromnetz abgegebene wiederaufgeladene Energie EAC sowie die Ladedauer gemessen. Die Energiemessung kann abgebrochen werden, wenn das Kriterium für das Ende des Ladevorgangs gemäß Anlage 4 Absatz 2.2.3.2 dieses Unteranhangs erfüllt ist.
3.2.4.7.Jeder einzelne anzuwendende WLTP-Prüfzyklus im Rahmen der Prüfung Typ 1 bei Entladung muss die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte gemäß Unteranhang 6 Absatz 1.1.2 einhalten.
3.2.5.Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung ohne anschließende Prüfung Typ 1 bei Entladung (Option 2)

Die Prüffolge nach Option 2 gemäß der Beschreibung in den Absätzen 3.2.5.1 bis einschließlich 3.2.5.3.3 dieses Unteranhangs sowie die entsprechende Ladezustandskurve des REESS werden in Anlage 1 Abbildung A8, Anl. 1/2 dieses Unteranhangs gezeigt.

3.2.5.1.   Vorkonditionierung und Abkühlung

Das Fahrzeug ist gemäß den Verfahren in Anlage 4 Absatz 2.1 dieses Unteranhangs vorzubereiten.

3.2.5.2.   Prüfbedingungen

3.2.5.2.1.Die Prüfungen sind beim Betrieb des Fahrzeugs im Zustand des Betriebs bei Ladungserhaltung gemäß Absatz 3.3.6 dieses Anhangs durchzuführen.
3.2.5.2.2.Wahl einer vom Fahrer wählbaren BetriebsartBei Fahrzeugen mit einer vom Fahrer wählbaren Betriebsart ist die Betriebsart für die Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Anlage 6 Absatz 3 dieses Unteranhangs zu wählen.

3.2.5.3.   Verfahren für die Prüfung Typ 1

3.2.5.3.1.
Das Fahrzeug ist nach den in Unteranhang 6 beschriebenen Typ-1-Prüfverfahren zu prüfen.
3.2.5.3.2.
Erforderlichenfalls ist die CO2-Emissionsmasse gemäß Anlage 2 dieses Unteranhangs zu berichtigen.
3.2.5.3.3.Die Prüfung gemäß Absatz 3.2.5.3.1 dieses Unteranhangs muss die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte nach Unteranhang 6 Absatz 1.1.2 einhalten.
3.2.6.Prüfung Typ 1 bei Entladung mit anschließender Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung (Option 3).

Die Prüffolge nach Option 3 gemäß der Beschreibung in den Absätzen 3.2.6.1 bis einschließlich 3.2.6.3 dieses Unteranhangs sowie die entsprechende Ladezustandskurve des REESS werden in Anlage 1 Abbildung A8, Anl. 1/3 dieses Unteranhangs gezeigt.

3.2.6.1.Für die Prüfung Typ 1 bei Entladung ist das in den Absätzen 3.2.4.1 bis einschließlich 3.2.4.5 sowie Absatz 3.2.4.7 dieses Unteranhangs beschriebene Verfahren durchzuführen.
3.2.6.2.Anschließend ist das Verfahren für die Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß den Absätzen 3.2.5.1 bis einschließlich 3.2.5.3 dieses Unteranhangs durchzuführen. Die Absätze 2.1.1. bis einschließlich 2.1.2 der Anlage 4 dieses Unteranhangs gelten nicht.
3.2.6.3.Ladung des REESS und Messung der wiederaufgeladenen elektrischen Energie
3.2.6.3.1.
Das Fahrzeug ist innerhalb von 120 Minuten nach Abschluss der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung an das Stromnetz anzuschließen.

Das REESS ist vollständig geladen, wenn das Kriterium für das Ende des Ladevorgangs gemäß Anlage 4 Absatz 2.2.3.2 dieses Unteranhangs erfüllt ist.

3.2.6.3.2.
Mit dem Energiemessgerät, das zwischen das Ladegerät des Fahrzeugs und die Netzsteckdose geschaltet wird, werden die vom Stromnetz abgegebene wiederaufgeladene Energie EAC sowie die Ladedauer gemessen. Die Energiemessung kann abgebrochen werden, wenn das Kriterium für das Ende des Ladevorgangs gemäß Anlage 4 Absatz 2.2.3.2 dieses Unteranhangs erfüllt ist.
3.2.7.Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung mit anschließender Prüfung Typ 1 bei Entladung (Option 4).

Die Prüffolge nach Option 4 gemäß der Beschreibung in den Absätzen 3.2.7.1 bis einschließlich 3.2.7.2 dieses Unteranhangs sowie die entsprechende Ladezustandskurve des REESS werden in Anlage 1 Abbildung A8, Anl. 1/4 dieses Unteranhangs gezeigt.

3.2.7.1.
Für die Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung ist das in den Absätzen 3.2.5.1 bis einschließlich 3.2.5.3 sowie Absatz 3.2.6.3.1 dieses Unteranhangs beschriebene Verfahren durchzuführen.
3.2.7.2.
Anschließend ist das Verfahren für die Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß den Absätzen 3.2.4.2 bis einschließlich 3.2.4.7 dieses Unteranhangs durchzuführen.

3.3.   NOVC-HEV

Die Prüffolge nach den Absätzen 3.3.1 bis einschließlich 3.3.3 dieses Unteranhangs sowie die entsprechende Ladezustandskurve des REESS werden in Anlage 1 Abbildung A8, Anl. 1/5 dieses Unteranhangs gezeigt.

3.3.1.   Vorkonditionierung und Abkühlung

3.3.1.1.
Die Fahrzeuge sind gemäß Unteranhang 6 Absatz 1.2.6 vorzukonditionieren.

Zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1.2.6 kann der Ladezustand des Antriebs-REESS für die Prüfung bei Ladungserhaltung vor der Vorkonditionierung entsprechend den Empfehlungen des Herstellers eingestellt werden, um eine Prüfung im Zustand des Betriebs bei Ladungserhaltung zu erreichen.

3.3.1.2.
Die Fahrzeuge sind gemäß Unteranhang 6 Absatz 1.2.7 abzukühlen.

3.3.2.   Prüfbedingungen

3.3.2.1.Die Fahrzeuge sind im Zustand des Betriebs bei Ladungserhaltung gemäß Absatz 3.3.6 dieses Anhangs zu prüfen.
3.3.2.2.Wahl einer vom Fahrer wählbaren BetriebsartBei Fahrzeugen mit einer vom Fahrer wählbaren Betriebsart ist die Betriebsart für die Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Anlage 6 Absatz 3 dieses Unteranhangs zu wählen.

3.3.3.   Verfahren für die Prüfung Typ 1

3.3.3.1.
Das Fahrzeug ist nach dem in Unteranhang 6 beschriebenen Typ-1-Prüfverfahren zu prüfen.
3.3.3.2.
Erforderlichenfalls ist die CO2-Emissionsmasse gemäß Anlage 2 dieses Unteranhangs zu berichtigen.
3.3.3.3.
Die Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung muss die anzuwendenden Abgasemissionsgrenzwerte nach Unteranhang 6 Absatz 1.1.2 einhalten.

3.4.   PEV

3.4.1.   Allgemeine Anforderungen

Das Prüfverfahren zur Bestimmung der vollelektrischen Reichweite (E-Fahrzeug) und des Stromverbrauchs ist entsprechend der geschätzten vollelektrischen Reichweite (E-Fahrzeug) (PER) des Prüffahrzeugs aus Tabelle A8/3 auszuwählen. Wird das Interpolationskonzept angewendet, so ist das anzuwendende Prüfverfahren entsprechend der PER des Fahrzeugs H innerhalb der spezifischen Interpolationsfamilie auszuwählen.



Tabelle A8/3

Verfahren zur Bestimmung der vollelektrischen Reichweite (E-Fahrzeug) und des Stromverbrauchs

Anzuwendender PrüfzyklusDie geschätzte PER beträgt ….Anzuwendendes Prüfverfahren
Der Prüfzyklus gemäß Absatz 1.4.2.1 einschließlich der Höchstwertphase beträgt… weniger als die Länge von drei anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen.Das Verfahren für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen (gemäß Absatz 3.4.4.1 dieses Unteranhangs).
… ist ebenso lang wie oder länger als drei anzuwendende WLTP-Prüfzyklen.Das verkürzte Verfahren für die Prüfung Typ 1 (gemäß Absatz 3.4.4.2 dieses Unteranhangs).
Der Prüfzyklus gemäß Absatz 1.4.2.1 ohne die Höchstwertphase ist… kürzer als die Länge von vier anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen.Das Verfahren für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen (gemäß Absatz 3.4.4.1 dieses Unteranhangs).
… ist ebenso lang wie oder länger als vier anzuwendende WLTP-Prüfzyklen.Das verkürzte Verfahren für die Prüfung Typ 1 (gemäß Absatz 3.4.4.2 dieses Unteranhangs).
Der Stadtzyklus gemäß Absatz 1.4.2.2. ist…. für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus nicht verfügbar.Das Verfahren für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen (gemäß Absatz 3.4.4.1 dieses Unteranhangs).

Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde vor der Prüfung Nachweise betreffend die geschätzte vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) (PER) vorzulegen. Wird das Interpolationskonzept angewendet, so ist das anzuwendende Prüfverfahren auf der Grundlage der geschätzten PER des Fahrzeugs H der Interpolationsfamilie auszuwählen. Die durch das angewandte Prüfverfahren bestimmte PER muss bestätigen, dass das korrekte Prüfverfahren angewandt wurde.

Die Prüffolge für das Verfahren für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen gemäß den Absätzen 3.4.2.3.4.3 und 3.4.4.1 dieses Unteranhangs sowie die entsprechende Ladezustandskurve des REESS werden in Anlage 1 Abbildung A8, Anl. 1/6 dieses Unteranhangs gezeigt.

Die Prüffolge für die verkürzte Prüfung Typ 1 gemäß den Absätzen 3.4.2.3.4.3 und 3.4.4.2 sowie die entsprechende Ladezustandskurve des REESS werden in Anlage 1 Abbildung A8, Anl. 1/7 dieses Unteranhangs gezeigt.

3.4.2.   Vorkonditionierung

Das Fahrzeug ist gemäß den Verfahren in Anlage 4 Absatz 3 dieses Unteranhangs vorzubereiten.

3.4.3.   Wahl einer vom Fahrer wählbaren Betriebsart

Bei Fahrzeugen mit einer vom Fahrer wählbaren Betriebsart ist die Betriebsart für die Prüfung gemäß Anlage 6 Absatz 3 dieses Unteranhangs zu wählen.

3.4.4.   Verfahren für die Prüfung Typ 1 für PEV

3.4.4.1.   Verfahren für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen

3.4.4.1.1.   Geschwindigkeitskurve und Pausen

Die Prüfung ist durchzuführen, indem aufeinander folgende anzuwendende Prüfzyklen bis zum Erreichen des Kriteriums für den Abbruch gemäß Absatz 3.4.4.1.3 dieses Unteranhangs gefahren werden.

Pausen des Fahrers und/oder Bedieners sind nur zwischen den Prüfzyklen zulässig; die Höchstdauer der Pausen ist in Tabelle A8/4 festgelegt. Während der Pause muss der Antrieb ausgeschaltet sein.

3.4.4.1.2.   Messung des Stroms und der Spannung des REESS

Ab dem Beginn der Prüfung bis zum Erreichen des Kriteriums für den Abbruch ist der elektrische Strom aller REESS gemäß Anlage 3 dieses Unteranhangs zu messen und die elektrische Spannung ist gemäß Anlage 3 dieses Unteranhangs zu bestimmen.

3.4.4.1.3.   Kriterium für den Abbruch

Das Kriterium für den Abbruch ist erreicht, wenn das Fahrzeug während vier aufeinander folgenden Sekunden oder länger die vorgeschriebene Toleranz der Geschwindigkeitskurve gemäß Unteranhang 6 Absatz 1.2.6.6 überschreitet. Die Beschleunigungseinrichtung ist zu deaktivieren. Das Fahrzeug ist innerhalb von 60 Sekunden bis zum Stillstand abzubremsen.

3.4.4.2.   Verkürztes Verfahren der Prüfung Typ 1

3.4.4.2.1.   Geschwindigkeitskurve

Das verkürzte Verfahren der Prüfung Typ 1 besteht aus zwei dynamischen Segmenten (DS1 und DS2) in Verbindung mit zwei Segmenten mit konstanter Geschwindigkeit (CSSM und CSSE) gemäß Abbildung A8/2.

Die dynamischen Segmente DS1 und DS2 werden zur Bestimmung des Stromverbrauchs für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus verwendet.

Die Segmente mit konstanter Geschwindigkeit CSSM und CSSE sollen die Prüfdauer verringern, indem das REESS schneller entladen wird als beim Verfahren für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen.

3.4.4.2.1.1.   Dynamische Segmente

Jedes dynamische Segment DS1 und DS2 besteht aus einem anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus gemäß Absatz 1.4.2.1, gefolgt von einem anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus gemäß Absatz 1.4.2.2.

3.4.4.2.1.2.   Segment mit konstanter Geschwindigkeit

Die konstanten Geschwindigkeiten während der Segmente CSSM und CSSE müssen identisch sein. Wird das Interpolationskonzept angewendet, so ist dieselbe konstante Geschwindigkeit innerhalb der Interpolationsfamilie anzuwenden.

a)   Spezifikation der Geschwindigkeit

Die Mindestgeschwindigkeit der Segmente mit konstanter Geschwindigkeit beträgt 100 km/h. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann eine höhere konstante Geschwindigkeit in den Segmenten mit konstanter Geschwindigkeit ausgewählt werden.

Die Beschleunigung auf die konstante Geschwindigkeit muss reibungslos verlaufen und innerhalb einer Minute nach Abschluss der dynamischen Segmente erfolgt sein sowie – bei einer Pause gemäß Tabelle A8/4 – nach Einschalten des Antriebs.

Ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs niedriger als die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit für die Segmente mit konstanter Geschwindigkeit entsprechend der Spezifikation der Geschwindigkeit in diesem Absatz, so muss die vorgeschriebene Geschwindigkeit in den Segmenten mit konstanter Geschwindigkeit gleich der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs sein.

b)   Bestimmung der Länge der Segmente mit konstanter Geschwindigkeit (constant speed segment – CSS) CSSE und CSSM

Die Länge des Segments mit konstanter Geschwindigkeit CSSE ist auf der Grundlage des Prozentsatzes der nutzbaren REESS-Energie UBESTP gemäß Absatz 4.4.2.1 dieses Unteranhangs zu bestimmen. Die verbleibende Energie im Antriebs-REESS nach dem dynamischen Geschwindigkeitssegment DS2 muss gleich oder kleiner als 10 Prozent von UBESTP. sein. Der Hersteller muss nach der Prüfung gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass diese Anforderung eingehalten wird.

Die Länge des Segments mit konstanter Geschwindigkeit CSSM kann anhand folgender Gleichung berechnet werden:

Dabei ist:

PERestdie geschätzte vollelektrische Reichweite des betrachteten PEV, in km;
dDS1die Länge des Segments mit dynamischer Geschwindigkeit 1, in km;
dDS2die Länge des Segments mit dynamischer Geschwindigkeit 2, in km;
dCSSEdie Länge des Segments mit konstanter Geschwindigkeit CSSE, in km.

3.4.4.2.1.3.   Pausen

Pausen des Fahrers und /oder Bedieners sind nur in den Segmenten mit konstanter Geschwindigkeit nach Tabelle A8/4 zulässig.



Tabelle A8/4

Pausen des Fahrers und/oder Bedieners

Gefahrene Strecke (km)Maximale Gesamtdauer der Pause (Min.)
Bis zu 10010
Bis zu 15020
Bis zu 20030
Bis zu 30060
Über 300Auf der Grundlage der Empfehlung des Herstellers
Hinweis:  Während der Pause muss der Antrieb ausgeschaltet sein.

3.4.4.2.2.   Messung des Stroms und der Spannung des REESS

Ab dem Beginn der Prüfung bis zum Erreichen des Kriteriums für den Abbruch sind der elektrische Strom aller REESS und die elektrische Spannung gemäß Anlage 3 dieses Unteranhangs zu bestimmen.

3.4.4.2.3.   Kriterium für den Abbruch

Das Kriterium für den Abbruch ist erreicht, wenn das Fahrzeug während vier aufeinander folgenden Sekunden oder länger im zweiten Segment mit konstanter Geschwindigkeit CSSE die vorgeschriebene Geschwindigkeitstoleranz gemäß Unteranhang 6 Absatz 1.2.6.6 überschreitet. Die Beschleunigungseinrichtung ist zu deaktivieren. Das Fahrzeug ist innerhalb von 60 Sekunden bis zum Stillstand abzubremsen.

3.4.4.3.   Ladung des REESS und Messung der wiederaufgeladenen elektrischen Energie

3.4.4.3.1.
Nach Abbremsen bis zum Stillstand gemäß Absatz 3.4.4.1.3 dieses Unteranhangs für das Verfahren für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen und gemäß Absatz 3.4.4.2.3 dieses Unteranhangs für das Verfahren für die verkürzte Prüfung Typ 1 ist das Fahrzeug innerhalb von 120 Minuten an das Stromnetz anzuschließen.

Das REESS ist vollständig geladen, wenn das Kriterium für das Ende des Ladevorgangs gemäß Anlage 4 Absatz 2.2.3.2 dieses Unteranhangs erfüllt ist.

3.4.4.3.2.
Mit dem Energiemessgerät, das zwischen das Ladegerät des Fahrzeugs und die Netzsteckdose geschaltet wird, werden die vom Stromnetz abgegebene wiederaufgeladene Energie EAC sowie die Ladedauer gemessen. Die Energiemessung kann abgebrochen werden, wenn das Kriterium für das Ende des Ladevorgangs gemäß Anlage 4 Absatz 2.2.3.2 dieses Unteranhangs erfüllt ist.

3.5.   NOVC-FCHV

Die Prüffolge gemäß den Absätzen 3.5.1 bis einschließlich 3.5.3 dieses Unteranhangs sowie die entsprechende Ladezustandskurve des REESS werden in Anlage 1 Abbildung A8, Anl. 1/5 dieses Unteranhangs gezeigt.

3.5.1.   Vorkonditionierung und Abkühlung

Die Fahrzeuge sind gemäß Absatz 3.3.1 dieses Unteranhangs abzukühlen.

3.5.2.   Prüfbedingungen

3.5.2.1.Die Fahrzeuge sind im Zustand des Betriebs bei Ladungserhaltung gemäß Absatz 3.3.6 dieses Anhangs zu prüfen.
3.5.2.2.Wahl einer vom Fahrer wählbaren BetriebsartBei Fahrzeugen mit einer vom Fahrer wählbaren Betriebsart ist die Betriebsart für die Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Anlage 6 Absatz 3 dieses Unteranhangs zu wählen.

3.5.3.   Verfahren für die Prüfung Typ 1

3.5.3.1.
Die Fahrzeuge sind nach dem in Unteranhang 6 beschriebenen Verfahren für die Prüfung Typ 1 zu prüfen und der Kraftstoffverbrauch ist nach Anlage 7 dieses Unteranhangs zu berechnen.
3.5.3.2.
Erforderlichenfalls ist der Kraftstoffverbrauch gemäß Anlage 2 dieses Unteranhangs zu berichtigen.

4.   Berechnungen für Hybridelektrofahrzeuge, vollelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellen-Fahrzeuge mit komprimiertem Wasserstoff

4.1.   Berechnungen von Emissionen gasförmiger Verbindungen, Partikelemissionen und der Zahl emittierter Partikel

4.1.1.   Emissionsmasse bei Ladungserhaltung von Emissionen gasförmiger Verbindungen, Partikelemissionen und der Zahl emitierter Partikel für OVC-HEV und NOVC-HEV

Die Partikelemissionen bei Ladungserhaltung PMCS sind gemäß Unteranhang 7 Absatz 3.3 zu berechnen.

Die Zahl emittierter Partikel bei Ladungserhaltung PNCS ist gemäß Unteranhang 7 Absatz 4 zu berechnen.

4.1.1.1.
Vorschriften für die Berechnung der abschließenden Prüfergebnisse der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung für NOVC-HEV und OVC-HEV, Schritt für Schritt

Die Ergebnisse werden in der in der Tabelle A8/5 angegebenen Reihenfolge berechnet. Alle anwendbaren Ergebnisse in der Spalte „Ergebnis“ sind aufzuzeichnen. In der Spalte „Verfahren“ sind die Absätze aufgeführt, die für die Berechnung zu verwenden sind oder es sind zusätzliche Berechnungsverfahren angegeben.

Für die Zwecke dieser Tabelle wird in den Gleichungen und Ergebnissen folgende Nomenklatur verwendet:

cvollständiger anzuwendender Prüfzyklus
pjede anzuwendende Zyklusphase;
ianzuwendende Grenzwertemissionskomponente (außer CO2);
CSbei Ladungserhaltung
CO2CO2-Emissionsmasse



Tabelle A8/5

Berechnung der abschließenden Werte für gasförmige Emissionen bei Ladungserhaltung

QuelleDateneingabeVerfahrenErgebnisSchritt Nr.
Unteran-hang 6Rohergebnisse der Prüfung

Emissionsmasse bei Ladungserhaltung

Unteranhang 7, Absätze 3 bis einschließlich 3.2.2

Mi,CS,p,1, in g/km;

MCO2,CS,p,1, in g/km.

1
Ergebnis des Schritts Nr. 1 dieser Tabelle

Mi,CS,p,1, in g/km;

MCO2,CS,p,1, in g/km.

Berechnung der Werte von kombinierten Zyklen bei Ladungserhaltung:

Dabei gilt:

Mi,CS,c,2 ist das Ergebnis der Emissionsmasse bei Ladungserhaltung während des gesamten Zyklus;

MCO2,CS,c,2 ist das Ergebnis der CO2- Emissionsmasse während des gesamten Zyklus;

dp sind die gefahrenen Strecken der Zyklusphasen p.

Mi,CS,c,2, in g/km;

MCO2,CS,c,2, in g/km.

2
Ergebnis der Schritte Nr. 1 und 2 dieser Tabelle

MCO2,CS,p,1, in g/km;

MCO2,CS,c,2, in g/km.

Berichtigung der Veränderung der elektrischen Energie des REESS

Unteranhang 8, Absätze 4.1.1.2 bis einschließlich 4.1.1.5

MCO2,CS,p,3, in g/km;

MCO2,CS,c,3, in g/km.

3
Ergebnis der Schritte Nr. 2 und 3 dieser Tabelle

Mi,CS,c,2, in g/km

MCO2,CS,c,3, in g/km.

Berichtigung der Emissionsmasse bei Ladungserhaltung für alle Fahrzeuge, die mit Systemen mit periodischer Regeneration Ki gemäß Unteranhang 6 Anlage 1 ausgerüstet sind.

oder

und

oder

Zusätzlicher Ausgleichs- oder Multiplikationsfaktor, der gemäß der Bestimmung von Ki zu verwenden ist.

Wenn Ki nicht gilt:

Mi,CS,c,4, in g/km.

MCO2,CS,c,4, in g/km.

4a
Ergebnis der Schritte Nr. 3 und 4a dieser Tabelle

MCO2,CS,p,3, in g/km;

MCO2,CS,c,3, in g/km;

MCO2,CS,c,4, in g/km.

Wenn Ki gilt, sind die Werte der CO2-Phasen an den Wert des kombinierten Zyklus anzupassen:

für jede Zyklusphase p;

Dabei gilt:

Wenn Ki nicht gilt:

MCO2,CS,p,4, in g/km.4b
Ergebnis des Schritts Nr. 4 dieser Tabelle

Mi,CS,c,4, g/km;

MCO2,CS,p,4, g/km;

MCO2,CS,c,4, g/km;

ATCT-Berichtigung gemäß Unteranhang 6a Absatz 3.8.2.

Gemäß Anhang VII berechnete und angewandte Verschlechterungsfaktoren

Mi,CS,c,5, in g/km;

MCO2,CS,c,5, in g/km;

MCO2,CS,p,5, in g/km.

5

„Ergebnis einer einzigen Prüfung“

Ergebnis des Schritts Nr. 5 dieser Tabelle

Für jede Prüfung:

Mi,CS,c,5, in g/km;

MCO2,CS,c,5, in g/km;

MCO2,CS,p,5, in g/km

Mittelung der Prüfungen und angegebener Wert nach Unteranhang 6 Absätze 1.1.2 bis einschließlich 1.1.2.3

Mi,CS,c,6, in g/km;

MCO2,CS,c,6, in g/km;

MCO2,CS,p,6, in g/km;

MCO2,CS,c,declared, in g/km.

6

„MiCS Ergebnisse einer Prüfung Typ 1 für ein Prüffahrzeug“

Ergebnis des Schritts Nr. 6 dieser Tabelle

MCO2,CS,c,6, in g/km;

MCO2,CS,p,6, in g/km;

MCO2,CS,c,declared, in g/km.

Abgleich der Phasenwerte.

Unteranhang 6 Absatz 1.1.2.4.

Und:

MCO2,CS,c,7, in g/km;

MCO2,CS,p,7, in g/km;

7

„MCO2,CS Ergebnisse einer Prüfung Typ 1 für ein Prüffahrzeug“

Ergebnis der Schritte Nr. 6 und 7 dieser Tabelle

Für jedes der Prüffahrzeuge H und L:

Mi,CS,c,6, in g/km;

MCO2,CS,c,7, in g/km;

MCO2,CS,p,7, in g/km;

Wenn zusätzlich zu einem Prüffahrzeug H auch ein Prüffahrzeug L geprüft wird, muss der sich daraus ergebende Wert der Grenzwertemissionen der höchste der beiden Werte sein und bezeichnet werden als Mi,CS,c

Im Falle der kombinierten THC+NOx-Emissionen ist der höchste Wert der Summe entweder bezogen auf VH oder VL zu verwenden.

Wurde kein Fahrzeug L geprüft, gilt ansonsten

Für CO2 sind die in Schritt 7 dieser Tabelle abgeleiteten Werte zu verwenden.

Die CO2-Werte sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Mi,CS,c, in g/km;

MCO2,CS,c,H, in g/km;

MCO2,CS,p,H, in g/km;

und falls ein Fahrzeug L geprüft wurde:

MCO2,CS,c,L, in g/km;

MCO2,CS,p,L, in g/km;

8

„Ergebnis der Interpola-tionsfamilie“

Ab-schließen-des Ergebnis für die Grenzwertemissionen

Ergebnis des Schritts Nr. 8 dieser Tabelle

MCO2,CS,c,H, in g/km;

MCO2,CS,p,H, in g/km;

und falls ein Fahrzeug L geprüft wurde:

MCO2,CS,c,L, in g/km;

MCO2,CS,p,L, in g/km;

Berechnung der CO2-Emissionsmasse gemäß Absatz 4.5.4.1 dieses Unteranhangs für Einzelfahrzeuge einer Interpolationsfamilie.

Die CO2-Werte sind gemäß der Tabelle A8/2 zu runden

MCO2,CS,c,ind, in g/km;

MCO2,CS,p,ind, in g/km;

9

„Ergebnis eines Einzelfahr-zeugs“

Ab-schließen-des CO2-Ergebnis

4.1.1.2.
Falls die Berichtigung gemäß Anlage 2 Absatz 1.1.4 dieses Unteranhangs nicht vorgenommen wurde, ist folgende CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung zu verwenden:

dabei ist:

MCO2,CSdie CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Tabelle A8/5, Schritt Nr. 3, in g/km
MCO2,CS,nbdie nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, in g/km.
4.1.1.3.
Wenn die Berichtigung der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung gemäß Anlage 2 Absatz 1.1.3 dieses Unteranhangs erforderlich ist oder falls die Berichtigung gemäß Anlage 2 Absatz 1.1.4 dieses Unteranhangs vorgenommen wurde, muss der Berichtigungskoeffizient für die CO2-Emissionsmasse gemäß Anlage 2 Absatz 2 dieses Unteranhangs bestimmt werden. Die berichtigte CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung für ein Einzelfahrzeug ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

MCO2,CSdie CO2-Emissionsmasse der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, in g/km;
MCO2,CS,nbdie nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte CO2-Emissionsmasse bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, in g/kg;
ECDC,CSder Stromverbrauch bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
KCO2der Berichtigungskoeffizient für die CO2-Emissionsmasse gemäß Anlage 2 Absatz 2.3.2 dieses Unteranhangs, in (g/km)/(Wh/km).
4.1.1.4.
Wurden keine Berichtigungskoeffizienten für die phasenspezifische CO2-Emissionsmasse festgelegt, so ist die phasenspezifische CO2-Emissionsmasse anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

MCO2,CS,pdie CO2-Emissionsmasse der Phase p der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, in g/km;
MCO2,CS,nb,pdie nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte CO2-Emissionsmasse der Phase p der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, in g/kg;
ECDC,CS,pder gemessene Stromverbrauch der Phase p der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
KCO2der Berichtigungskoeffizient für die CO2-Emissionmasse gemäß Anlage 2 Absatz 2.3.2 dieses Unteranhangs, in (g/km)/(Wh/km).
4.1.1.5.
Wurden Berichtigungskoeffizienten für die phasenspezifische CO2-Emissionsmasse festgelegt, so ist die phasenspezifische CO2-Emissionsmasse anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

MCO2,CS,pdie CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung der Phase p der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Tabelle A8/5, Schritt Nr. 3, in g/km;
MCO2,CS,nb,pdie nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte CO2-Emissionsmasse der Phase p der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, in g/kg;
ECDC,CS,pder Stromverbrauch der Phase p der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
KCO2,pder Berichtigungskoeffizient für die CO2-Emissionsmasse gemäß Anlage 2 Absatz 2.3.2.2 dieses Unteranhangs, in (g/km)/(Wh/km);
pdie Kennziffer der Einzelphase im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus.

4.1.2.   Nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse für OVC-HEV

Die nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse MCO2,CD bei Entladung ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

MCO2,CDdie nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse bei Entladung, in g/km;
MCO2,CD,jdie CO2-Emissionsmassse gemäß Unteranhang 7 Absatz 3.2.1 der Phase j der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, in g/km;
UFjder Nutzfaktor der Phase j gemäß Anlage 5 dieses Unteranhangs;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus gefahrenen Phasen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

Wird das Interpolationskonzept angewendet, so sei k die Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus des Fahrzeugs L gefahrenen Phasen nveh_L

Ist die Zahl der von Fahrzeug H während des Übergangszyklus gefahrenen Phasen,
, und gegebenenfalls die eines Einzelfahrzeugs der Interpolationsfamilie,
, niedriger als die Zahl der von Fahrzeug L während des Übergangszyklus gefahrenen Phasen,
, so muss der Bestätigungszyklus von Fahrzeug H sowie gegebenenfalls der Bestätigungszyklus eines Einzelfahrzeugs in die Berechnung einfließen. Die CO2-Emissionsmasse jeder Phase des Bestätigungszyklus ist dann auf einen Stromverbrauch von Null zu berichtigen, ECDC,CD,j = 0, unter Anwendung des CO2-Berichtigungskoeffizienten gemäß Anlage 2 dieses Unteranhangs.

4.1.3.

Nutzfaktorgewichtete Emissionsmasse von Emissionen gasförmiger Verbindungen, Partikelemissionen und der Zahl emitierter Partikel für OVC-HEV.

4.1.3.1.
Die nutzfaktorgewichtete Emissionsmasse von Emissionen gasförmiger Verbindungen ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

Mi,weighteddie nutzfaktorgewichtete Emissionsmasse der gasförmigen Verbindung i, in g/km
idie Kennzahl der betrachteten Emissionen gasförmiger Verbindungen;
UFjder Nutzfaktor der Phase j gemäß Anlage 5 dieses Unteranhangs;
Mi,CD,jdie Emissionsmasse der gasförmigen Verbindung i gemäß Unteranhang 7 Absatz 3.2.1 der Phase j der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in g/km;
Mi,CSdie Emissionsmasse der gasförmigen Verbindung i bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Tabelle A8/5, Schritt Nr. 7,in g/km;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus gefahrenen Phasen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

Wird das Interpolationskonzept angewendet, so sei k die Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus des Fahrzeugs L gefahrenen Phasen nveh_L

Ist die Zahl der von Fahrzeug H während des Übergangszyklus gefahrenen Phasen,
, und gegebenenfalls die eines Einzelfahrzeugs der Interpolationsfamilie,
, niedriger als die Zahl der von Fahrzeug L während des Übergangszyklus gefahrenen Phasen, nveh_L, so muss der Bestätigungszyklus von Fahrzeug H sowie gegebenenfalls eines Einzelfahrzeugs in die Berechnung einfließen. Die CO2-Emissionsmasse jeder Phase des Bestätigungszyklus ist dann auf einen Stromverbrauch von Null zu berichtigen,
, unter Anwendung des CO2-Berichtigungskoeffizienten gemäß Anlage 2 dieses Unteranhangs.

4.1.3.2.
Die nutzfaktorgewichtete Zahl emittierter Partikel ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

PNweighteddie nutzfaktorgewichtete Zahl emittierter Partikel, in Partikeln pro Kilometer;
UFjder Nutzfaktor der Phase j gemäß Anlage 5 dieses Unteranhangs;
PNCD,jdie Zahl emittierter Partikel in Phase j gemäß Unteranhang 7 Absatz 4 bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in Partikeln pro Kilometer;
PNCSdie Zahl emittierter Partikel gemäß Absatz 4.1.1. dieses Unteranhangs bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, in Partikeln pro Kilometer;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus n gefahrenen Phasen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.
4.1.3.3.
Die nutzfaktorgewichteten Partikelemissionen sind anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

PMweighteddie nutzfaktorgewichtete Partikelemission, in mg/km;
UFcder Nutzfaktor des Zyklus c gemäß Anlage 5 dieses Unteranhangs;
PMCD,cdie Partikelemission bei Entladung während des Zyklus c gemäß Unteranhang 7 Absatz 3.3 der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in mg/km;
PMCSdie Partikelemission bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Absatz 4.1.1 dieses Unteranhangs, in mg/km;
cdie Kennziffer des betrachteten Zyklus;
ncdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus n gefahrenen anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

4.2.   Berechnung des Kraftstoffverbrauchs

4.2.1.   Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung für OVC-HEV, NOVC-HEV und NOVC-FCHV

4.2.1.1.   Der Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung für OVC-HEV und NOVC-HEV ist gemäß der Tabelle A8/6 schrittweise zu berechnen.



Tabelle A8/6

Berechnung des endgültigen Kraftstoffverbrauchs bei Ladungserhaltung für OVC-HEV, NOVC-HEV

QuelleDateneingabeVerfahrenErgebnisSchritt Nr.
Ergebnis der Schritte Nr. 6 und 7 der Tabelle A8/5 dieses Unteranhangs

Mi,CS,c,6, in g/km;

MCO2,CS,c,7, in g/km;

MCO2,CS,p,7, in g/km;

Berechnung des Kraftstoffver-brauchs gemäß Unteranhang 7 Absatz 6.

Die Berechnung des Kraftstoffver-brauchs ist für den anzuwendenden Zyklus und seine Phasen separat durchzuführen.

Hierzu werden:

a)  die CO2-Werte der anzuwendenden Phase oder des Zyklus verwendet;

b)  die Grenzwert-emissionen während des gesamten Zyklus verwendet.

FCCS,c,1, in l/100 km;

FCCS,p,1, in l/100 km;

1

„FCCS Ergebnisse einer Prüfung Typ 1 für ein Prüffahrzeug“

Schritt Nr. 1 dieser Tabelle

Für jedes Prüffahrzeug H und L:

FCCS,c,1, in l/100 km;

FCCS,p,1, in l/100 km;

Für den Kraftstoffver-brauch (fuel consumption – FC) sind die in Schritt 1 dieser Tabelle abgeleiteten Werte zu verwenden.

Die FC-Werte sind auf drei Dezimalstellen zu runden.

FCCS,c,H, in l/100 km;

FCCS,p,H, in l/100 km;

und falls ein Fahrzeug L geprüft wurde:

FCCS,c,L, in l/100 km;

FCCS,p,L, in l/100 km;

2

„Ergebnis der Interpolations-familie“

Abschließendes Ergebnis der Grenzwert-emissionen

Schritt Nr. 2 dieser Tabelle

FCCS,c,H, in l/100 km;

FCCS,p,H, in l/100 km;

und falls ein Fahrzeug L geprüft wurde:

FCCS,c,L, in l/100 km;

FCCS,p,L, in l/100 km;

Berechnung des endgültigen Kraftstoffver-brauchs gemäß Absatz 4.5.5.1 dieses Unteranhangs für Einzelfahrzeuge einer Interpolations-familie.

Die FC-Werte sind gemäß der Tabelle A8/2 zu runden

FCCS,c,ind, in l/100 km;

FCCS,p,ind, in l/100 km;

3

„Ergebnis eines Einzelfahrzeugs“

abschließendes FC-Ergebnis

4.2.1.2.   Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung für NOVC-FCHV

4.2.1.2.1.   Schrittweise Beschreibung der Berechnung der abschließenden Prüfergebnisse für den Kraftstoffverbrauch der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung für NOVC-HEV

Die Ergebnisse sind in der in Tabelle A8/7 beschriebenen Reihenfolge zu berechnen. Alle anzuwendenden Ergebnisse in der Spalte „Ergebnis“ sind aufzuzeichnen. In der Spalte „Verfahren“ sind die Absätze aufgeführt, die für die Berechnung zu verwenden sind oder es sind zusätzliche Berechnungsverfahren angegeben.

Für die Zwecke dieser Tabelle wird in den Gleichungen und Ergebnissen folgende Nomenklatur verwendet:

c : vollständiger anzuwendender Prüfzyklus;

p : jede anzuwendende Zyklusphase;

CS : bei Ladungserhaltung.



Tabelle A8/7

Berechnung des endgültigen Kraftstoffverbrauchs bei Ladungserhaltung für NOVC-FCHV

QuelleDateneingabeVerfahrenErgebnisSchritt Nr.
Anlage 7 dieses Unteranhangs.

Nicht ausgeglichener Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung

FCCS,nb, in kg/100 km

Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung gemäß Anlage 7 Absatz 2.2.6 dieses UnteranhangsFCCS,c,1, in kg/100 km;1
Ergebnis des Schritts Nr. 1 dieser TabelleFCCS,c,1, in kg/100 km;

Berichtigung der Veränderung der elektrischen Energie des REESS

Unteranhang 8, Absätze 4.2.1.2.2 bis einschließlich 4.2.1.2.3 dieses Unteranhangs

FCCS,c,2, in kg/100 km;2
Ergebnis des Schritts Nr. 2 dieser TabelleFCCS,c,2, in kg/100 km;

ATCT-Berichtigung gemäß Unteranhang 6a Absatz 3.8.2.

Gemäß Anhang VII berechnete und angewandte Verschlechterungsfaktoren

FCCS,c,3, in kg/100 km;

3

„Ergebnis einer einzigen Prüfung“

Ergebnis des Schritts Nr. 3 dieser Tabelle

Für jede Prüfung:

FCCS,c,3, in kg/100 km;

Mittelung der Prüfungen und angegebener Wert nach Unteranhang 6 Absätze 1.1.2 bis einschließlich 1.1.2.3FCCS,c,4, in kg/100 km;4
Ergebnis des Schritts Nr. 4 dieser Tabelle

FCCS,c,4, in kg/100 km;

FCCS,c,declared, in kg/100 km

Abgleich der Phasenwerte

Unteranhang 6 Absatz 1.1.2.4.

und:

FCCS,c,5, in kg/100 km;

5

„FCCS Ergebnisse einer Prüfung Typ 1 für ein Prüffahrzeug“

4.2.1.2.2.

Falls die Berichtigung gemäß Anlage 2 Absatz 1.1.4 dieses Unteranhangs nicht vorgenommen wurde, ist die folgende CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung zu verwenden:

dabei ist:

FCCSder Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Tabelle A8/7, Schritt Nr. 2, in g/km;
FCCS,nbder nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, gemäß Tabelle A8/7, Schritt Nr. 1, in kg/100 km.
4.2.1.2.3.

Wenn die Berichtigung des Kraftstoffverbrauchs gemäß Anlage 2 Absatz 1.1.3 dieses Unteranhangs erforderlich ist oder falls die Berichtigung gemäß Anlage 2 Absatz 1.1.4 dieses Unteranhangs vorgenommen wird, muss der Berichtigungskoeffizient für den Kraftstoffverbrauch gemäß Anlage 2 Absatz 2 dieses Unteranhangs bestimmt werden. Der berichtigte Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

FCCSder Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Tabelle A8/7, Schritt Nr. 2, in g/km;
FCCS,nbder nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte Kraftstoffverbrauch bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, gemäß Tabelle A8/7, Schritt Nr. 1, in kg/100 km;
ECDC,CSder Stromverbrauch bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
Kfuel,FCHVder Berichtigungskoeffizient für den Kraftstoffverbrauch gemäß Anlage 2 Absatz 2.3.1 dieses Unteranhangs, in (kg/100 km)/(Wh/km)

4.2.2.   Nutzfaktorgewichteter Kraftstoffverbrauch für OVC-HEV bei Entladung

Der nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch bei Entladung FCCD für ein Einzelfahrzeug ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

FCCDder nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch bei Entladung, in l/100 km;
FCCD,jder Kraftstoffverbrauch in Phase j bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung bestimmt gemäß Absatz 6 dieses Unteranhangs, in l/100 km;
UFjder Nutzfaktor der Phase j gemäß Anlage 5 dieses Unteranhangs;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus gefahrenen Phasen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

Wird das Interpolationskonzept angewendet, so sei k die Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus des Fahrzeugs L gefahrenen Phasen nveh_L

Ist die Zahl der von Fahrzeug H während des Übergangszyklus gefahrenen Phasen,
, und gegebenenfalls die eines Einzelfahrzeugs der Interpolationsfamilie,
, niedriger als die Zahl der von Fahrzeug L während des Übergangszyklus gefahrenen Phasen, nveh_L, so muss der Bestätigungszyklus von Fahrzeug H sowie gegebenenfalls der Bestätigungszyklus eines Einzelfahrzeugs in die Berechnung einfließen. Der Kraftstoffverbrauch jeder Phase des Bestätigungszyklus ist dann auf einen Stromverbrauch von Null zu berichtigen
, unter Anwendung des CO2-Berichtigungskoeffizienten gemäß Anlage 2 dieses Unteranhangs.

4.2.3.   Nutzfaktorgewichteter Kraftstoffverbrauch für OVC-HEV

Der nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung und bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung wird anhand folgender Gleichung berechnet:

dabei ist:

FCweightedder nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch, in l/100 km;
UFjder Nutzfaktor der Phase j gemäß Anlage 5 dieses Unteranhangs;
FCCD,jder Kraftstoffverbrauch in Phase j bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung, festgelegt gemäß Unteranhang 7 Absatz 6, in l/100 km;
FCCSder Kraftstoffverbrauch gemäß Tabelle A8/6, Schritt Nr. 1, in l/100 km;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus gefahrenen Phasen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

Wird das Interpolationskonzept angewendet, so sei k die Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus des Fahrzeugs L gefahrenen Phasen nveh_L

Ist die Zahl der von Fahrzeug H während des Übergangszyklus gefahrenen Phasen,
, und gegebenenfalls die eines Einzelfahrzeugs der Interpolationsfamilie,
, niedriger als die Zahl der von Fahrzeug L während des Übergangszyklus gefahrenen Phasen, nveh_L, so muss der Bestätigungszyklus von Fahrzeug H sowie gegebenenfalls der Bestätigungszyklus eines Einzelfahrzeugs in die Berechnung einfließen. Der Kraftstoffverbrauch jeder Phase des Bestätigungszyklus ist dann auf einen Stromverbrauch von Null zu berichtigen
,unter Anwendung des Kraftstoffberichtigungskoeffizienten gemäß Anlage 2 dieses Unteranhangs.

4.3.   Berechnung des Stromverbrauchs

Zur Berechnung des Stromverbrauchs auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 dieses Unteranhangs bestimmten Stroms und der Spannung sind folgende Gleichungen zu verwenden:

dabei ist:

ECDC,jder Stromverbrauch während des betrachteten Zeitraums anhand der Erschöpfung des REESS, in Wh/km;
ΔEREESS,jdie Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während des betrachteten Zeitraums j, in Wh;
djdie gefahrene Strecke während des betrachteten Zeitraums j, in km;

und

dabei ist:

ΔEREESS,j,i : die Veränderung der elektrischen Energie des REESS i während des betrachteten Zeitraums j, in Wh;

und

dabei ist:

U(t)REESS,j,idie Spannung des REESS i während des betrachteten Zeitraums j gemäß Anlage 3 dieses Unteranhangs, in V;
t0die Zeit am Anfang des betrachteten Zeitraums j, in s;
tenddie Zeit am Ende des betrachteten Zeitraums j, in s;
I(t)j,idie elektrische Stromstärke des REESS i während des betrachteten Zeitraums j gemäß Anlage 3 dieses Unteranhangs, in A;
idie Kennziffer des betrachteten REESS;
ndie Gesamtzahl der REESS;
jdie Kennziffer des betrachteten Zeitraums, wobei ein Zeitraum jede Kombination von Phasen oder Zyklen sein kann;
der Faktor für die Umrechnung von Ws in Wh.

4.3.1.   Nutzfaktorgewichteter Stromverbrauch bei Entladung auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für OVC-HEV

Der nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch bei Entladung auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

ECAC,CDder nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch bei Entladung auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie, in Wh/km
UFjder Nutzfaktor der Phase j gemäß Anlage 5 dieses Unteranhangs;
ECAC,CD,jder Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie der Phase j, in Wh/km

und

dabei ist:

ECDC,CD,jder Stromverbrauch auf der Grundlage der Erschöpfung des REESS der Phase j bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
EACdie aus dem Stromnetz wiederaufgeladene Energie gemäß Absatz 3.2.4.6 dieses Unteranhangs, in Wh;
ΔEREESS,jdie Veränderung der elektrischen Energie aller REESS der Phase j gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus gefahrenen Phasen des Fahrzeugs L, nveh_L, gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

4.3.2.   Nutzfaktorgewichteter Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für OVC-HEV

Der nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

ECAC,weightedder nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie, in Wh/km;
UFjder Nutzfaktor der Phase j gemäß Anlage 5 dieses Unteranhangs;
ECAC,CD,jder Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie der Phase j gemäß Abschnitt 4.3.1 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus gefahrenen Phasen des Fahrzeugs L, nveh_L, gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

4.3.3.   Stromverbrauch von OVC-HEV

4.3.3.1.   Bestimmung des zyklusspezifischen Stromverbrauchs

Der Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie und die gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) sind anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

ECder Stromverbrauch des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie und der gleichwertigen vollelektrischen Reichweite (Hybrid), in Wh/km;
EACdie aus dem Stromnetz wiederaufgeladene Energie gemäß Absatz 3.2.4.6 dieses Unteranhangs, in Wh;
EAERdie gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) gemäß Absatz 4.4.4.1 dieses Unteranhangs, in km.

4.3.3.2.   Bestimmung des phasenspezifischen Stromverbrauchs

Der phasenspezifische Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie und die gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) sind anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

ECP : der phasenspezifische Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie und die gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid), in Wh/km;

EAC : die aus dem Stromnetz wiederaufgeladene Energie gemäß Absatz 3.2.4.6 dieses Unteranhangs, in Wh;

EAERP : die phasenspezifische gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) gemäß Absatz 4.4.4.2 dieses Unteranhangs, in km.

4.3.4.   Stromverbrauch von PEV

4.3.4.1.Der in diesem Absatz bestimmte Stromverbrauch ist nur dann zu berechnen, wenn das Fahrzeug den anzuwendenden Prüfzyklus innerhalb der in Unteranhang 6 Absatz 1.2.6.6 angegebenen Geschwindigkeitstoleranzen während des gesamten betrachteten Zeitraums durchlaufen konnte.
4.3.4.2.Bestimmung des Stromverbrauchs des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

Der Stromverbrauch des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie und die vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) sind anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

ECWLTCder Stromverbrauch des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie und die vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus, in Wh/km;
EACdie aus dem Stromnetz wiederaufgeladene Energie gemäß Absatz 3.4.4.3 dieses Unteranhangs, in Wh;
PERWLTCdie vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus gemäß Absatz 4.4.2.1.1 oder Absatz 4.4.2.2.1 dieses Unteranhangs, je nach dem PEV-Prüfverfahren, das verwendet werden muss, in km;
4.3.4.3.Bestimmung des Stromverbrauchs des anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus

Der Stromverbrauch des anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie und die vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für den anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus sind anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

ECcityder Stromverbrauch des anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie und die vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für den anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus, in Wh/km;
EACdie aus dem Stromnetz wiederaufgeladene Energie gemäß Absatz 3.4.4.3 dieses Unteranhangs, in Wh;
PERcitydie vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) des anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus gemäß Absatz 4.4.2.1.2 oder Absatz 4.4.2.2.2 dieses Unteranhangs, je nach dem anzuwendenden PEV-Prüfverfahren, in km.
4.3.4.4.Bestimmung des Stromverbrauchs der phasenspezifischen Werte

Der Stromverbrauch jeder einzelnen Phase auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie und die phasenspezifische vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) sind anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

ECpder Stromverbrauch jeder einzelnen Phase p auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie und der phasenspezifischen vollelektrischen Reichweite (E-Fahrzeug), in Wh/km;
EACdie aus dem Stromnetz wiederaufgeladene Energie gemäß Absatz 3.4.4.3 dieses Unteranhangs, in Wh;
PERpdie phasenspezifische vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) gemäß Absatz 4.4.2.1.3 oder Absatz 4.4.2.2.3 dieses Unteranhangs, je nach dem angewandten PEV-Prüfverfahren, in km.

4.4.   Berechnung der elektrischen Reichweiten

4.4.1.   Vollelektrische Reichweiten (Hybrid) AER und AERcity für OVC-HEV

4.4.1.1.   Vollelektrische Reichweite (Hybrid) AER

Die vollelektrische Reichweite (Hybrid) AER für OVC-HEV ist anhand der Prüfung Typ 1 bei Entladung zu bestimmen, die in Absatz 3.2.4.3 dieses Unteranhangs als Teil der Prüffolge der Option 1 beschrieben und auf die in Absatz 3.2.6.1 dieses Unteranhangs als Teil der Prüffolge der Option 3 Bezug genommen wird, indem der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus gemäß Absatz 1.4.2.1 dieses Unteranhangs gefahren wird. Die AER wird definiert als die gefahrene Strecke ab dem Beginn der Prüfung Typ 1 bei Entladung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor anfängt, Kraftstoff zu verbrauchen.

4.4.1.2.   Vollelektrische Reichweite (Hybrid) in der Stadt AERcity

4.4.1.2.1.
Die vollelektrische Reichweite (Hybrid) in der Stadt AERcity für OVC-HEV ist anhand der Prüfung Typ 1 bei Entladung zu bestimmen, die in Absatz 3.2.4.3 dieses Unteranhangs als Teil der Prüffolge der Option 1 beschrieben und auf die in Absatz 3.2.6.1 dieses Unteranhangs als Teil der Prüffolge der Option 3 Bezug genommen wird, indem der anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus gemäß Absatz 1.4.2.2 dieses Unteranhangs gefahren wird. Die AERcity wird definiert als die gefahrene Strecke ab dem Beginn der Prüfung Typ 1 bei Entladung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor anfängt, Kraftstoff zu verbrauchen.
4.4.1.2.2.
Alternativ zu Absatz 4.4.1.2.1 dieses Unteranhangs kann die vollelektrische Reichweite (Hybrid) in der Stadt AERcity bestimmt werden anhand der in Absatz 3.2.4.3 dieses Unteranhangs beschriebenen Prüfung Typ 1 bei Entladung, indem die anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen gemäß Absatz 1.4.2.1. dieses Unteranhangs gefahren werden. In diesem Fall muss die Prüfung Typ 1 bei Entladung durch Fahren des anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus entfallen, und die vollelektrische Reichweite (Hybrid) in der Stadt AERcity ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:

dabei ist:

UBEcitydie nutzbare REESS-Energie, bestimmt ab dem Beginn der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Absatz 3.2.4.3 dieses Unteranhangs durch Fahren der anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor anfängt, Kraftstoff zu verbrauchen, in Wh;
ECDC,cityder gewogene Stromverbrauch bei den vollelektrisch (E-Fahrzeug) gefahrenen WLTP-Stadt-Prüfzyklen der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Absatz 3.2.4.3 dieses Unteranhangs durch Fahren des (der) anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus (-zyklen), in Wh/km;

und

dabei ist:

ΔEREESS,jdie Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während Phase j, in Wh;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der gefahrenen Phasen ab dem Beginn der Prüfung bis zu und ausschließlich der Phase, in der der Verbrennungsmotor anfängt, Kraftstoff zu verbrauchen;

und

dabei ist:

ECDC,city,jder Stromverbrauch des j-ten vollelektrisch (E-Fahrzeug) gefahrenen WLTP-Stadt-Prüfzyklus der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Absatz 3.2.4.3 dieses Unteranhangs durch Fahren der anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen, in Wh/km;
Kcity,jder Gewichtungsfaktor für den j-ten vollelektrisch (E-Fahrzeug) gefahrenen anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Absatz 3.2.4.3 dieses Unteranhangs durch Fahren der anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen;
jdie Kennziffer des betrachteten vollelektrisch (E-Fahrzeug) gefahrenen anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus;
ncity,pedie Zahl der vollelektrisch (E-Fahrzeug) gefahrenen anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklen;

und

dabei ist:

ΔEREESS,city,1 die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während des ersten anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in Wh;

und

4.4.2.   Vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) von PEV

Die in diesem Absatz bestimmten Reichweiten sind nur dann zu berechnen, wenn das Fahrzeug den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus innerhalb der in Unteranhang 6 Absatz 1.2.6.6 angegebenen Geschwindigkeitstoleranzen während des gesamten betrachteten Zeitraums durchlaufen konnte.

4.4.2.1.   Bestimmung der vollelektrischen Reichweiten (E-Fahrzeug) bei Anwendung des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1

4.4.2.1.1.
Die vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus PERWLTC für PEV ist aus der in Absatz 3.4.4.2 dieses Unteranhangs beschriebenen verkürzten Prüfung Typ 1 anhand folgender Gleichungen zu berechnen:

dabei ist:

UBESTPdie nutzbare REESS-Energie, bestimmt ab dem Beginn des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1 bis zum Erreichen des Kriteriums für den Abbruch gemäß Absatz 3.4.4.2.3 dieses Unteranhangs, in Wh;
ECDC,WLTCder gewogene Stromverbrauch für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus von DS1 und DS2 des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh/km;

und

dabei ist:

die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während DS1 des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh;
die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während DS2 des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh;
die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während CSSM des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh;
die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während CSSE des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh;

und

dabei ist:

ECDC,WLTC,jder Stromverbrauch des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus DSj des verkürzten Verfahrens der Prüfung Typ 1 gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs. in Wh/km;
kWLTC,jder Gewichtungsfaktor für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus von DSj des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh/km;

und

dabei ist:

KWLTC,jder Gewichtungsfaktor für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus von DSj des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh/km;
ΔEREESS,WLTC,1die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus DS1 des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh.
4.4.2.1.2.
Die vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für den anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus PERCITY für PEV ist auf der Grundlage der in Absatz 3.4.4.2 dieses Unteranhangs beschriebenen verkürzten Prüfung Typ 1 anhand folgender Gleichungen zu berechnen:

dabei ist:

UBESTPdie nutzbare REESS-Energie gemäß Absatz 4.4.2.1.1 dieses Unteranhangs, in Wh;
ECDC,cityder gewogene Stromverbrauch für den anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus DS1 und DS2 des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh/km;

und

dabei ist:

ECDC,city,jder Stromverbrauch für den anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus, wobei der erste anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus DS1 angegeben wird als j = 1, der zweite anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus DS1 als j = 2, der erste anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus DS2 als j = 3 und der zweite anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus DS2 als j = 4 des verkürzten Verfahrens der Prüfung Typ 1 gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
Kcity,jder Gewichtungsfaktor für den anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus, wobei der erste anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus DS1 angegeben wird als j = 1, der zweite anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus DS1 als j = 2, der erste anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus DS2 als j = 3 und der zweite anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus DS2 als j = 4;

und

dabei ist:

ΔEREESS,city,1die Veränderung der Energie aller REESS während des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus DS1 des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh.

4.4.2.1.3.
Die phasenspezifische vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) PERp für PEV ist auf der Grundlage der in Absatz 3.4.4.2 dieses Unteranhangs beschriebenen Prüfung Typ 1 anhand folgender Gleichungen zu berechnen:

dabei ist:

UBEUBEdie nutzbare REESS-Energie gemäß Absatz 4.4.2.1.1 dieses Unteranhangs, in Wh;
ECDC,pder gewogene Stromverbrauch für jede einzelne Phase von DS1 und DS2 des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh/km;

Bei Phase p = Niedrigwertphase und Phase p = Mittelwertphase sind folgende Gleichungen zu verwenden:

dabei ist:

ECDC,p,jder Stromverbrauch für Phase p, wobei die erste Phase p von DS1 angegeben wird als j = 1, die zweite Phase p von DS1 als j = 2, die erste Phase p von DS2 als j = 3 und die zweite Phase p von DS2 als j = 4 des verkürzten Verfahrens der Prüfung Typ 1 gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
Kp,jder Gewichtungsfaktor für Phase p, wobei die erste Phase p von DS1 angegeben wird als j = 1, die zweite Phase p von DS1 als j = 2, die erste Phase p von DS2 als j = 3 und die zweite Phase p von DS2 als j = 4 des verkürzten Verfahrens der Prüfung Typ 1;

und

dabei ist:

ΔEREESS,p,1 : die Veränderung der Energie aller REESS während der ersten Phase p von DS1 des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh.

Bei Phase p = Hochwertphase und Phase p = Höchstwertphase sind folgende Gleichungen zu verwenden:

dabei ist:

ECDC,p,jder Stromverbrauch für Phase p von DSj des verkürzten Verfahrens der Prüfung Typ 1 gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs. in Wh/km;
kp,jder Gewichtungsfaktor für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus von DSj des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1,

und

dabei ist:

ΔEREESS,p,1die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während der ersten Phase p von DS1 des verkürzten Verfahrens für die Prüfung Typ 1, in Wh.

4.4.2.2.   Bestimmung der vollelektrischen Reichweiten (E-Fahrzeug) bei Anwendung des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen

4.4.2.2.1.
Die vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus PERWLTP für PEV ist auf der Grundlage der in Absatz 3.4.4.1 dieses Unteranhangs beschriebenen Prüfung Typ 1 anhand folgender Gleichungen zu berechnen:

dabei ist:

UBECCPdie nutzbare REESS-Energie, bestimmt ab dem Beginn des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen bis zum Erreichen des Kriteriums für den Abbruch gemäß Absatz 3.4.4.1.3 dieses Unteranhangs, in Wh;
ECDC,WLTCder Stromverbrauch des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus, bestimmt anhand von vollständig gefahrenen anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen, in Wh/km;

und

dabei ist:

ΔEREESS,jdie Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während Phase j des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen, in Wh;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der gefahrenen Phasen vom Beginn bis einschließlich der Phase, in der das Kriterium für den Abbruch erfüllt wird;

und

dabei ist:

ECDC,WLTC,jder Stromverbrauch des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus j des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
KWLTC,jder Gewichtungsfaktor für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus j des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen;
jdie Kennziffer des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus:
nWLTCdie Gesamtzahl der vollständigen anzuwendenden gefahrenen WLTP-Prüfzyklen:

und

dabei ist:

ΔEREESS,WLTC,1die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während des ersten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen, in Wh.

4.4.2.2.2.
Die vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für den WLTP-Stadt-Prüfzyklus PERCITY für PEV ist auf der Grundlage der in Absatz 3.4.4.1 dieses Unteranhangs beschriebenen Prüfung Typ 1 anhand folgender Gleichungen zu berechnen:

dabei ist:

UBECCPdie nutzbare REESS-Energie gemäß Absatz 4.4.2.1.1 dieses Unteranhangs, in Wh;
ECDC,cityder Stromverbrauch des anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus, bestimmt anhand von vollständig gefahrenen anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklen des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen, in Wh/km;

und

dabei ist:

ECDC,city,jder Stromverbrauch des anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus j des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
Kcity,jder Gewichtungsfaktor für den anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus j des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen;
jdie Kennziffer des betrachteten anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus:
ncitydie Gesamtzahl der vollständigen anzuwendenden gefahrenen WLTP-Stadt-Prüfzyklen:

und

dabei ist:

ΔEREESS,city,1die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während des ersten anzuwendenden WLTP-Stadt-Prüfzyklus des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen, in Wh.
4.4.2.2.3.
Die phasenspezifische vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) PERp für PEV ist aus der in Absatz 3.4.4.1 dieses Unteranhangs beschriebenen Prüfung Typ 1 anhand folgender Gleichungen zu berechnen:

dabei ist:

UBECCPdie nutzbare REESS-Energie gemäß Absatz 4.4.2.2.1 dieses Unteranhangs, in Wh;
ECDC,pder Stromverbrauch der betrachteten Phase p bestimmt anhand von vollständig gefahrenen Phasen p des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen, in Wh/km;

und

dabei ist:

ECDC,p,jder j-te Stromverbrauch der betrachteten Phase p des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
kp,jder j-te Gewichtungsfaktor der betrachteten Phase p des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase p;
npdie Gesamtzahl der vollständigen gefahrenen WLTC-Phasen p;

und

dabei ist:

ΔEREESS,p,1die Veränderung der elektrischen Energie aller REESS während der ersten gefahrenen Phase p des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 mit aufeinander folgenden Zyklen, in Wh.

4.4.3.   Reichweite der Zyklen bei Entladung für OVC-HEV

Die Reichweite der Zyklen bei Entladung RCDC ist anhand der Prüfung Typ 1 bei Entladung zu bestimmen, die in Absatz 3.2.4.3 dieses Unteranhangs als Teil der Prüffolge der Option 1 beschrieben und auf die in Absatz 3.2.6.1 dieses Unteranhangs als Teil der Prüffolge der Option 3 Bezug genommen wird. RCDC ist die gefahrene Strecke ab dem Beginn der Prüfung Typ 1 bei Entladung bis zum Ende des Übergangszyklus gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

4.4.4.   Gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) für OVC-HEV

4.4.4.1.   Bestimmung der zyklusspezifischen gleichwertigen vollelektrischen Reichweite (Hybrid)

Die zyklusspezifische gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) wird anhand folgender Gleichung berechnet:

dabei ist:

EAERdie zyklusspezifische gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid), in km;
MCO2,CSdie CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung gemäß Tabelle A8/5, Schritt Nr. 7, in g/km;
MCO2,CD,avgdas arithmetische Mittel der CO2-Emissionsmasse bei Entladung gemäß der unten stehenden Gleichung, in g/km;
RCDCdie Reichweite des Zyklus bei Entladung gemäß Absatz 4.4.2 dieses Unteranhangs, in km.

und

dabei ist:

MCO2,CD,avgdas arithmetische Mittel der CO2-Emissionsmasse bei Entladung, in g/km;
MCO2,CD,jdie CO2-Emissionsmasse gemäß Unteranhang 7 Absatz 3.2.1 der Phase j der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in g/km;
djdie gefahrene Strecke in Phase j der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in km;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus n gefahrenen Phasen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

4.4.4.2.   Bestimmung der phasenspezifischen gleichwertigen vollelektrischen Reichweite (Hybrid)

Die phasenspezifische gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) wird anhand folgender Gleichung berechnet:

dabei ist:

EAERpdie phasenspezifische gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) für die betrachtete Phase p, in km;
MCO2,CS,pdie phasenspezifische CO2-Emissionsmasse der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung für die betrachtete Phase p gemäß Tabelle A8/5, Schritt Nr. 7, in g/km;
ΔEREESS,jdie Veränderungen der elektrischen Energie aller REESS während der betrachteten Phase j, in Wh;
ECDC,CD,pder Stromverbrauch während der betrachteten Phase p anhand der Erschöpfung des REESS, in Wh/km;
jdie Kennziffer der betrachteten Phase;
kdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus n gefahrenen Phasen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs;

und

dabei ist:

MCO2,CD,avg,pdas arithmetische Mittel der CO2-Emissionsmasse bei Entladung für die betrachtete Phase p, in g/km;
MCO2,CD,p,cdie CO2-Emissionsmasse gemäß Unteranhang 7 Absatz 3.2.1 der Phase p in Zyklus c der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in g/km;
dp,cdie gefahrene Strecke in der betrachteten Phase p in Zyklus c der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in km;
cdie Kennziffer des betrachteten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus:
pdie Kennziffer der Einzelphase im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus;
ncdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus n gefahrenen anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs;

und

dabei ist:

ECDC,CD,Pder Stromverbrauch während der betrachteten Phase p anhand der Erschöpfung des REESS während der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in Wh/km;
ECDC,CD,P,Cder Stromverbrauch während der betrachteten Phase p in Zyklus c anhand der Erschöpfung des REESS während der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs, in Wh/km;
dp,cdie gefahrene Strecke in der betrachteten Phase p in Zyklus c der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in km;
cdie Kennziffer des betrachteten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus;
pdie Kennziffer der Einzelphase im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus;
ncdie Zahl der bis zum Ende des Übergangszyklus n gefahrenen anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

Betrachtet werden die Werte der Niedrig, Mittel-, Hoch- und Höchstwertphasen und des Stadtfahrzyklus.

4.4.5.   Tatsächliche Reichweite bei Entladung für OVC-HEV

Die tatsächliche Reichweite bei Entladung wird anhand folgender Gleichung berechnet:

dabei ist:

RCDAdie tatsächliche Reichweite bei Entladung, in km;
MCO2,CSdie CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung gemäß Tabelle A8/5, Schritt Nr. 7, in g/km
MCO2,n,cycledie CO2-Emissionsmasse des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus n der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in g/km;
MCO2,CD,avg,n–1das arithmetische Mittel der CO2-Emissionsmasse der Prüfung Typ 1 bei Entladung vom Beginn bis einschließlich des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus (n-1), in g/km;
dcdie im anzuwendenden Prüfzyklus c der Prüfung Typ 1 bei Entladung gefahrene Strecke, in km;
dndie im anzuwendenden Prüfzyklus n der Prüfung Typ 1 bei Entladung gefahrene Strecke, in km;
cdie Kennziffer des betrachteten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus:
ndie Zahl der einschließlich des Übergangszyklus gefahrenen anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs;

und

dabei ist:

MCO2,CD,avg,n–1das arithmetische Mittel der CO2-Emissionsmasse der Prüfung Typ 1 bei Entladung vom Beginn bis einschließlich des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus (n-1), in g/km;
MCO2,CD,cdie CO2-Emissionsmasse gemäß Unteranhang 7 Absatz 3.2.1 des anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus c der Prüfung Typ 1 bei Entladung, in g/km;
dcdie im anzuwendenden Prüfzyklus c der Prüfung Typ 1 bei Entladung gefahrene Strecke, in km;
cdie Kennziffer des betrachteten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus:
ndie Zahl der einschließlich des Übergangszyklus gefahrenen anzuwendenden WLTP-Prüfzyklen gemäß Absatz 3.2.4.4 dieses Unteranhangs.

4.5.   Interpolation der Werte von Einzelfahrzeugen

4.5.1.   Interpolationsbereich für NOVC-HEV und OVC-HEV

Die Interpolationsmethode darf nur angewandt werden, wenn die Differenz der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, MCO2,CS, der Prüffahrzeuge L und H gemäß Tabelle A8/5, Schritt Nr. 8 zwischen mindestens 5 g/km und höchstens 20 g/km liegt oder 20 Prozent der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, MCO2,CS, gemäß Tabelle A8/5, Schritt Nr. 8, für Fahrzeug H ausmacht, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die Interpolation der Werte von Einzelfahrzeugen innerhalb einer Familie erweitert werden, wenn die Extrapolation höchstens 3 g/km über der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung von Fahrzeug H und/oder nicht mehr als 3 g/km unter der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung von Fahrzeug L liegt. Diese Erweiterung gilt nur innerhalb der unveränderlichen Grenzen des in diesem Absatz festgelegten Interpolationsbereichs.

Die maximale unveränderliche Grenze von einer Differenz von 20 g/km CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung zwischen Fahrzeug L und Fahrzeug H oder 20 % der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung für Fahrzeug H, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, kann um 10 g/km erweitert werden, wenn ein Fahrzeug M geprüft wird. Fahrzeug M ist ein Fahrzeug innerhalb der Interpolationsfamilie mit einem Zyklusenergiebedarf von ± 10 % des arithmetischen Mittels der Fahrzeuge L und H.

Die Linearität der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung für Fahrzeug M ist anhand der linearen Interpolation der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung zwischen Fahrzeug L und H zu prüfen.

Das Linearitätskriterium für Fahrzeug M gilt als erfüllt, wenn die Differenz zwischen der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung des Fahrzeugs M, abgeleitet aus der Messung, und der interpolierten CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung zwischen Fahrzeug L und H, unter 1 g/km liegt. Wenn diese Differenz größer ist, so gilt das Linearitätskriterium als erfüllt, wenn diese Differenz 3 g/km oder 3 % der interpolierten CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung für Fahrzeug M beträgt, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

Wenn das Linearitätskriterium erfüllt ist, ist die Interpolation zwischen Fahrzeug L und H auf alle Einzelfahrzeuge innerhalb der Interpolationsfamilie anzuwenden.

Wenn das Linearitätskriterium nicht erfüllt ist, so ist die Interpolationsfamilie in zwei Unterfamilien zu teilen, und zwar in Fahrzeuge mit einem Zyklusenergiebedarf, der zwischen dem der Fahrzeuge L und M liegt, und in Fahrzeuge mit einem Zyklusenergiebedarf, der zwischen dem der Fahrzeuge M und H liegt.

Für Fahrzeuge mit einem Zyklusenergiebedarf, der zwischen dem der Fahrzeuge L und M liegt, ist jeder Parameter von Fahrzeug H, der für die Interpolation von einzelnen OVC-HEV- und NOVC-HEV-Werten erforderlich ist, durch den entsprechenden Parameter des Fahrzeugs M zu ersetzen.

Für Fahrzeuge mit einem Zyklusenergiebedarf, der zwischen dem der Fahrzeuge M und H liegt, ist jeder Parameter des Fahrzeugs L, der für die Interpolation von einzelnen Zykluswerten erforderlich ist, durch den entsprechenden Parameter des Fahrzeugs M zu ersetzen.

4.5.2.   Berechnung des Energiebedarfs pro Zeitraum

Der für Einzelfahrzeuge in der Interpolationsfamilie anzuwendende Energiebedarf Ek,p und die gefahrene Strecke dc,p pro Zeitraum p sind entsprechend dem Verfahren in Unteranhang 7 Absatz 5 zu berechnen für die Kombinationen k der Fahrwiderstandskoeffizienten und Massen gemäß Unteranhang 7 Absatz 3.2.3.2.3.

4.5.3.   Berechnung des Interpolationskoeffizienten für Einzelfahrzeuge Kind,p

Der Interpolationskoeffizient Kind,p pro Zeitraum ist für jeden betrachteten Zeitraum p anhand folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

Kind,pder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs in Phase p
E1,pder Energiebedarf für die betrachtete Phase für Fahrzeug L nach Unteranhang 7 Absatz 5, Ws
E2,pder Energiebedarf für die betrachtete Phase für Fahrzeug H nach Unteranhang 7 Absatz 5, Ws
3,pder Energiebedarf für die betrachtete Phase für das Einzelfahrzeug nach Unteranhang 7 Absatz 5, Ws
pder Index der Einzelphase im anzuwendenden Prüfzyklus

Ist die betrachtete Phase p der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus, so wird Kind,p als Kind bezeichnet.

4.5.4.   Interpolation der CO2-Emissionsmasse für Einzelfahrzeuge

4.5.4.1.   Individuelle CO2-Emissionsmasse sowohl für extern als auch nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei Ladungserhaltung

Die CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung für ein Einzelfahrzeug ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

MCO2–ind,CS,pdie CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung für ein Einzelfahrzeug in der betrachteten Phase p nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 9, g/km
MCO2–L,CS,pdie CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung für das Fahrzeug L in der betrachteten Phase p nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 8, g/km
MCO2–H,CS,pdie CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung für das Fahrzeug H in der betrachteten Phase p nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 8, g/km
Kind,dder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs in Phase p
pder Index der Einzelphase im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

Die betrachteten Phasen sind diejenigen mit niedriger, mittlerer, hoher, sehr hoher Geschwindigkeit und der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus.

4.5.4.2.   Individuelle nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei Entladung

Die nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse bei Entladung für ein Einzelfahrzeug ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

MCO2–ind,CDdie nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse bei Entladung für ein Einzelfahrzeug, g/km
MCO2–L,CDdie nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse bei Entladung für Fahrzeug L, g/km
MCO2–H,CDdie nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse bei Entladung für Fahrzeug H, g/km
Kindder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

4.5.4.3.   Individuelle nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Die nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse für ein Einzelfahrzeug ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

MCO2–ind,weighteddie nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse für ein Einzelfahrzeug, g/km
MCO2–L,weighteddie nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse für Fahrzeug L, g/km
MCO2–H,weighteddie nutzfaktorgewichtete CO2-Emissionsmasse für Fahrzeug H, g/km
Kindder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

4.5.5.   Interpolation des Kraftstoffverbrauchs für Einzelfahrzeuge

4.5.5.1.   Individueller Kraftstoffverbrauch sowohl für extern als auch nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Der Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung für ein Einzelfahrzeug ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

FCind,CS,pder Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung für ein Einzelfahrzeug in der betrachteten Phase p nach Tabelle A8/6, Schritt Nr. 3, l/100 km
FCL,CS,pder Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung für Fahrzeug L in der betrachteten Phase p nach Tabelle A8/6, Schritt Nr. 2, l/100 km
FCH,CS,pder Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung für Fahrzeug H in der betrachteten Phase p nach Tabelle A8/6, Schritt Nr. 2, l/100 km
Kind,pder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs in Phase p
pder Index der Einzelphase im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

Die betrachteten Phasen sind diejenigen mit niedriger, mittlerer, hoher, sehr hoher Geschwindigkeit und der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus.

4.5.5.2.   Individueller nutzfaktorgewichteter Kraftstoffverbrauch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei Entladung

Der nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch bei Entladung für ein Einzelfahrzeug ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

FCind,CDder nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch bei Entladung für ein Einzelfahrzeug, l/100 km
FCL,CDder nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch bei Entladung für Fahrzeug L, l/100 km
FCH,CDder nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch bei Entladung für Fahrzeug H, l/100 km
Kindder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

4.5.5.3.   Individueller nutzfaktorgewichteter Kraftstoffverbrauch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Der nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch für ein Einzelfahrzeug ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

FCind,weightedder nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch für ein Einzelfahrzeug, l/100 km
FCL,weightedder nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch für Fahrzeug L, l/100 km
FCH,weightedder nutzfaktorgewichtete Kraftstoffverbrauch für Fahrzeug H, l/100 km
Kindder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

4.5.6   Interpolation des Stromverbrauchs für Einzelfahrzeuge

4.5.6.1.   Individueller nutzfaktorgewichteter Stromverbrauch bei Entladung auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV)

Der nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch bei Entladung auf der Grundlage der wiederaufgeladenen Energie für ein Einzelfahrzeug ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

ECAC–ind,CDder nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch bei Entladung auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für ein Einzelfahrzeug, Wh/km
ECAC–L,CDder nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch bei Entladung auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für Fahrzeug L, Wh/km
ECAC–H,CDder nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch bei Entladung auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für Fahrzeug H, Wh/km
Kindder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

4.5.6.2.   Individueller nutzfaktorgewichteter Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Der nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für ein Einzelfahrzeug ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

ECAC–ind,weightedder nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für ein Einzelfahrzeug, Wh/km
ECAC–L,weightedder nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für Fahrzeug L, Wh/km
ECAC–H,weightedder nutzfaktorgewichtete Stromverbrauch auf der Grundlage der aus dem Stromnetz wiederaufgeladenen Energie für Fahrzeug H, Wh/km
Kindder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

4.5.6.3.   Individueller Stromverbrauch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrzeuge

Der Stromverbrauch für ein Einzelfahrzeug für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nach Absatz 4.3.3 dieses Unteranhangs und für Elektrofahrzeuge nach Absatz 4.3.4 dieses Unteranhangs ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

ECind,pder Stromverbrauch für ein Einzelfahrzeug in der betrachteten Phase p, Wh/km
ECL,pder Stromverbrauch für Fahrzeug L in der betrachteten Phase p, Wh/km
ECH,pder Stromverbrauch für Fahrzeug H in der betrachteten Phase p, Wh/km
Kind,pder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs in Phase p
pder Index der Einzelphase im anzuwendenden Prüfzyklus

Die betrachteten Phasen sind diejenigen mit niedriger, mittlerer, hoher, sehr hoher Geschwindigkeit, der anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus und der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus.

4.5.7   Interpolation der elektrischen Reichweite für Einzelfahrzeuge

4.5.7.1.   Individuelle vollelektrische Reichweite für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Ist das folgende Kriterium:

wobei:

AERL : die vollelektrische Reichweite (Hybrid) des Fahrzeugs L im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus, km

AERH : die vollelektrische Reichweite (Hybrid) des Fahrzeugs H im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus, km

RCDA,L : die tatsächliche Reichweite bei Entladung für Fahrzeug L, km

RCDA,H : die tatsächliche Reichweite bei Entladung für Fahrzeug H, km

erfüllt, ist die vollelektrische Reichweite (Hybrid) für ein Einzelfahrzeug mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

AERind,pdie vollelektrische Reichweite (Hybrid) für ein Einzelfahrzeug in der betrachteten Phase p, km
AERL,pdie vollelektrische Reichweite (Hybrid) für Fahrzeug L in der betrachteten Phase p, km
AERH,pdie vollelektrische Reichweite (Hybrid) für Fahrzeug H in der betrachteten Phase p, km
Kind,pder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs in Phase p
pder Index der Einzelphase im anzuwendenden Prüfzyklus

Die betrachteten Phasen sind der anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus und der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus.

Ist das in diesem Absatz definierte Kriterium nicht erfüllt, ist die für Fahrzeug H bestimmte vollelektrische Reichweite (Hybrid) auf alle Fahrzeuge der Interpolationsfamilie anzuwenden.

4.5.7.2.   Individuelle vollelektrische Reichweite für Elektrofahrzeuge

Die vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für ein Einzelfahrzeug ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

PERind,pdie vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für ein Einzelfahrzeug in der betrachteten Phase p, km
PERL,pdie vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für Fahrzeug L in der betrachteten Phase p, km
PERH,pdie vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) für Fahrzeug H in der betrachteten Phase p, km
Kind,pder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs in Phase p
pder Index der Einzelphase im anzuwendenden Prüfzyklus

Die betrachteten Phasen sind diejenigen mit niedriger, mittlerer, hoher, sehr hoher Geschwindigkeit, der anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus und der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus.

4.5.7.3.   Individuelle gleichwertige vollelektrische Reichweite für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Die gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) für ein Einzelfahrzeug ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

EAERind,pdie gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) für ein Einzelfahrzeug in der betrachteten Phase p, km
EAERL,pdie gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) für Fahrzeug L in der betrachteten Phase p, km
EAERH,pdie gleichwertige vollelektrische Reichweite (Hybrid) für Fahrzeug H in der betrachteten Phase p, km
Kind,pder Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs in Phase p
pder Index der Einzelphase im anzuwendenden Prüfzyklus

Die betrachteten Phasen sind diejenigen mit niedriger, mittlerer, hoher, sehr hoher Geschwindigkeit, der anzuwendende WLTP-Stadt-Prüfzyklus und der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus.



Unteranhang 8

Unteranhang 8

Anlage 1

Anlage 1

Ladezustandskurve des REESS

1.   Prüffolgen und REESS-Kurven: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Prüfung bei Entladung und bei Ladungserhaltung

1.1.
Prüffolge für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gemäß Option 1

Prüfung Typ 1 bei Entladung ohne anschließende Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung (Abbildung A8, Anl. 1/1).

Abbildung A8, Anl. 1/1
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Prüfung Typ 1 bei Entladung

1.2.
Prüffolge für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gemäß Option 2:

Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung ohne anschließende Prüfung Typ 1 bei Entladung (Abbildung A8, Anl. 1/2)

Abbildung A8, Anl. 1/2
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung

1.3.
Prüffolge für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gemäß Option 3

Prüfung Typ 1 bei Entladung mit anschließender Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung (Abbildung A8, Anl. 1/3)

Abbildung A8, Anl. 1/3
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Prüfung Typ 1 bei Entladung mit anschließender Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung

1.4.
Prüffolge für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gemäß Option 4

Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung mit anschließender Prüfung Typ 1 bei Entladung

Abbildung A8, Anl. 1/4
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Prüfung Typ 1 bei Entladung mit anschließender Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung

2.   Prüffolge für nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge

Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung

Abbildung A8, Anl. 1/5

Nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge, Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung

3.   Prüffolgen für Elektrofahrzeuge

3.1.   Verfahren mit aufeinanderfolgenden Zyklen

Abbildung A8, Anl. 1/6

Prüffolge für aufeinanderfolgende Zyklen bei Elektrofahrzeugen

3.2.   Verkürztes Prüfverfahren

Abbildung A8, Anl. 1/7

Verkürztes Prüfverfahren, Prüffolge für Elektrofahrzeuge



Unteranhang 8

Unteranhang 8

Anlage 2

Anlage 2

Korrekturverfahren auf der Grundlage der Veränderung der elektrischen Energie der REESS

In dieser Anlage wird das Verfahren zur Korrektur der CO2-Emissionsmasse bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung für extern und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und des Kraftstoffverbrauchs für nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge als Funktion der Veränderung der elektrischen Energie aller REESS beschrieben.

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.   Anwendbarkeit dieser Anlage

1.1.1.
Der phasenspezifische Kraftstoffverbrauch für nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge sowie die CO2-Emissionsmasse für extern und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind zu korrigieren.
1.1.2.
Wird eine Korrektur des Kraftstoffverbrauchs für nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder eine Korrektur der CO2-Emissionsmasse für extern und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge vorgenommen, die gemäß Absatz 1.1.3 oder Absatz 1.1.4 dieses Anhangs gemessen wurden, ist Absatz 4.3 dieses Unteranhangs zur Berechnung der Veränderung der elektrischen Energie des REESS bei Ladungserhaltung ΔEREESS,CS aus der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung zu verwenden. Die in Absatz 4.3 dieses Unteranhangs betrachtete Phase j wird durch die Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung bestimmt.
1.1.3.
Die Korrektur ist vorzunehmen wenn ΔEREESS,CS negativ ist (was einer Entladung des REESS entspricht) und das in Absatz 1.2 berechnete Korrekturkriterium c größer als die nach Tabelle A8, Anl. 2/1 anzuwendende Toleranz ist.
1.1.4.
Auf die Korrektur kann verzichtet und es können unkorrigierte Werte verwendet werden, wenn:
a)
ΔEREESS,CSpositiv ist (was der Ladung des REESS entspricht) und das in Absatz 1.2 berechnete Korrekturkriterium c größer als die nach Tabelle A8, Anl. 2/1 anzuwendende Toleranz ist
b)
das in Absatz 1.2 berechnete Korrekturkriterium c kleiner als die nach Tabelle A8, Anl. 2/1 anzuwendende Toleranz ist
c)
der Hersteller der Genehmigungsbehörde durch Messungen nachweisen kann, dass kein Zusammenhang zwischen ΔEREESS,CS und der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung bzw. zwischen ΔEREESS,CS und dem Kraftstoffverbrauch besteht
1.2.

Das Korrekturkriterium c ist das Verhältnis des absoluten Werts der Veränderung der elektrischen Energie des REESS ΔEREESS,CS zur Kraftstoffenergie und ist wie folgt zu berechnen:

Dabei ist:

ΔEREESS,CSdie Veränderung der elektrischen Energie des REESS bei Ladungserhaltung gemäß Absatz 1.1.2 dieser Anlage, Wh
Efuel,CSder Energiegehalt des verbrauchten Kraftstoffs bei Ladungserhaltung gemäß Absatz 1.2.1 für extern und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und gemäß Absatz 1.2.2 für nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge.

1.2.1.   Kraftstoffenergie bei Ladungserhaltung für extern und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Der Energiegehalt des verbrauchten Kraftstoffs bei Ladungserhaltung für extern und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Dabei ist:

Efuel,CSder Energiegehalt des verbrauchten Kraftstoffs bei Ladungserhaltung im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, Wh
HVder Heizwert gemäß Tabelle A6, Anl. 2/1, kWh/l
FCCS,nbder nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt nach Unteranhang 7 Absatz 6 unter Verwendung der Werte für die Emissionen gasförmiger Verbindungen nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, l/100 km
dCSdie im entsprechenden anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus gefahrene Strecke, km
10der Faktor zur Umrechnung in Wh

1.2.2.   Kraftstoffenergie bei Ladungserhaltung für nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge

Der Energiegehalt des verbrauchten Kraftstoffs bei Ladungserhaltung für nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge ist mit folgender Gleichung zu berechnen:

Efuel,CSist der Energiegehalt des verbrauchten Kraftstoffs bei Ladungserhaltung im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, Wh
121ist der untere Heizwert von Wasserstoff, MJ/kg
FCCS,nbist der nicht ausgeglichene, nicht um die Energiebilanz korrigierte Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, bestimmt nach Tabelle A8/7, Schritt Nr. 1, kg/100 km
dCSist die im entsprechenden anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus gefahrene Strecke, km
der Faktor zur Umrechnung in Wh



Tabelle A8, Anl. 2/1

Korrekturkriterien

Anwendbarer Prüfzyklus Typ 1:niedrig + mittelniedrig + mittel + hochniedrig + mittel + hoch + sehr hoch
Verhältnis der Korrekturkriterien c0,015 0,01 0,005

2.   Berechnung der Korrekturkoeffizienten

2.1.

Der Korrekturkoeffizient für die CO2-Emissionsmasse KCO2, der Korrekturkoeffizient für den Kraftstoffverbrauch Kfuel,FCHV sowie, sofern vom Hersteller verlangt, die phasenspezifischen Korrekturkoeffizienten KCO2,p und Kfuel,FCHV,p, sind auf der Grundlage der anzuwendenden Prüfzyklen Typ 1 bei Ladungserhaltung zu ermitteln.

Wurde das Fahrzeug H für die Ermittlung des Korrekturkoeffizienten für die CO2-Emissionsmasse für extern und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge getestet, kann der Koeffizient innerhalb der Interpolationsfamilie angewendet werden,.

2.2.

Die Korrekturkoeffizienten sind aus einer Folge von Prüfungen Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Absatz 3 dieser Anlage zu bestimmen. Die Anzahl der durch den Hersteller durchgeführten Prüfungen muss gleich oder größer fünf sein.

Der Hersteller kann verlangen, dass der Ladezustand des REESS vor der Prüfung gemäß der Empfehlung des Herstellers und wie in Absatz 3 dieser Anlage beschrieben eingestellt wird. Diese Vorgehensweise ist nur für eine Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung mit entgegengesetztem Vorzeichen von ΔEREESS,CS und mit der Genehmigung der Genehmigungsbehörde zulässig.

Die Messungen müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
die Messungen müssen mindestens eine Prüfung mit ΔEREESS,CS und mindestens eine Prüfung mit ΔEREESS,CS umfassen. ΔEREESS,CS,n ist die Summe der Veränderungen der elektrischen Energie aller REESS in Prüfung n, berechnet gemäß Absatz 4.3 dieses Unteranhangs
b)
die Differenz der MCO2,CS zwischen der Prüfung mit der größten negativen Veränderung der elektrischen Energie und der Prüfung mit der größten positiven Veränderung der elektrischen Energie muss größer oder gleich 5 g/km sein. Dieses Kriterium ist nicht für die Bestimmung von Kfuel,FCHV anzuwenden.

Wird KCO2 bestimmt, kann die notwendige Anzahl an Prüfungen auf drei gesenkt werden, wenn zusätzlich zu a und b alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

c)
die Differenz der MCO2,CS zwischen zwei benachbarten Messungen im Zusammenhang mit der Veränderung der elektrischen Energie während der Prüfung muss kleiner oder gleich 10 g/km sein
d)
zusätzlich zu b dürfen sich die Prüfung mit der höchsten negativen Veränderung der elektrischen Energie und die Prüfung mit der höchsten positiven Veränderung der elektrischen Energie nicht in dem wie folgt definierten Bereich befinden:

,

Dabei ist:

Efuelder Energiegehalt des verbrauchten Brennstoffs, berechnet gemäß Absatz 1.2 dieser Anlage, Wh
e)
die Differenz der MCO2,CS zwischen der Prüfung mit der größten negativen Veränderung der elektrischen Energie und dem Mittelpunkt sowie die Differenz der MCO2,CS zwischen dem Mittelpunkt und der Prüfung mit der größten positiven Veränderung der elektrischen Energie müssen ähnlich sein und sich vorzugsweise im unter d definierten Bereich befinden

Die vom Hersteller bestimmten Korrekturkoeffizienten sind vor ihrer Anwendung von der Genehmigungsbehörde zu überprüfen und zu genehmigen.

Erfüllt die Reihe von mindestens fünf Prüfungen Kriterium a oder b oder beide nicht, muss der Hersteller der Genehmigungsbehörde Beweise dafür vorlegen, warum das Fahrzeug das oder die Kriterien nicht erfüllen kann. Ist die Genehmigungsbehörde mit dem Beweismittel nicht zufrieden, kann sie die Durchführung weiterer Prüfungen verlangen. Werden die Kriterien auch nach den zusätzlichen Prüfungen nicht erfüllt, bestimmt die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der Messungen einen konservativen Korrekturkoeffizienten

2.3.Berechnung der Korrekturkoeffizienten Kfuel,FCHV und KCO2

2.3.1.   Bestimmung des Korrekturkoeffizienten für den Kraftstoffverbrauch Kfuel,FCHV

Für nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge wird der mittels einer Reihe von Prüfungen Typ 1 bei Ladungserhaltung ermittelte Korrekturkoeffizient für den Kraftstoffverbrauch Kfuel,FCHV mithilfe der folgenden Gleichung bestimmt:

Dabei ist:

Kfuel,FCHVder Korrekturkoeffizient für den Kraftstoffverbrauch, (kg/100 km)/(Wh/km)
ECDC,CS,nder Stromverbrauch bei Ladungserhaltung in Prüfung n anhand der Erschöpfung des REESS gemäß untenstehender Gleichung, Wh/km
ECDC,CS,avgder Stromverbrauch bei Ladungserhaltung in den ncs-Prüfungen anhand der Erschöpfung des REESS gemäß untenstehender Gleichung, Wh/km
FCCS,nb,nder nicht um die Energiebilanz korrigierte Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung in Prüfung n, bestimmt nach Tabelle A8/7, Schritt Nr. 1, kg/100 km
FCCS,nb,avgdas nicht um die Energiebilanz korrigierte arithmetische Mittel des Kraftstoffverbrauchs bei Ladungserhaltung in den ncs-Prüfungen auf der Grundlage des Kraftstoffverbrauchs, gemäß untenstehender Gleichung, kg/100 km
ndie Kennziffer der betrachteten Prüfung
ncsdie Gesamtzahl der Prüfungen

und:

und:

und:

Dabei ist:

ΔEREESS,CS,ndie Veränderung der elektrischen Energie des REESS bei Ladungserhaltung in Prüfung n gemäß Absatz 1.1.2 dieser Anlage, Wh
dCS,ndie in der entsprechenden Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gefahrene Strecke, km

Der Korrekturkoeffizient für den Kraftstoffverbrauch ist auf vier signifikante Stellen zu runden. Die statistische Signifikanz des Korrekturkoeffizienten für den Kraftstoffverbrauch ist von der Genehmigungsbehörde zu prüfen.

2.3.1.1.
Es ist zulässig, den aus Prüfungen über den gesamten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus ermittelten Korrekturkoeffizienten für den Kraftstoffverbrauch für die Korrektur der Einzelphasen zu verwenden.
2.3.1.2.
Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 2.2 dieser Anlage können auf Antrag des Herstellers und mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde eigene Korrekturkoeffizienten für den Kraftstoffverbrauch Kfuel,FCHV,p für jede Einzelphase ermittelt werden. In diesem Fall sind die in Absatz 2.2 dieser Anlage beschriebenen Kriterien in jeder Einzelphase zu erfüllen und das in Absatz 2.3.1 dieser Anlage beschriebene Verfahren ist auf jede Einzelphase anzuwenden, um den jeweiligen phasenspezifischen Korrekturkoeffizienten zu bestimmen.

2.3.2.   Bestimmung des Korrekturkoeffizienten für die CO2-Emissionsmasse KCO2

Für extern und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge wird der mittels einer Reihe von Prüfungen Typ 1 bei Ladungserhaltung ermittelte Korrekturkoeffizient für die CO2-Emissionsmasse KCO2 mithilfe der folgenden Gleichung bestimmt:

Dabei ist:

KCO2der Korrekturkoeffizient für die CO2-Emissionsmasse, (g/km)/(Wh/km)
ECDC,CS,nder Stromverbrauch bei Ladungserhaltung in Prüfung n anhand der Erschöpfung des REESS gemäß Absatz 2.3.1 dieser Anlage, Wh/km
ECDC,CS,avgdas arithmetische Mittel des Stromverbrauchs bei Ladungserhaltung bei ncs-Prüfungen anhand der Erschöpfung des REESS gemäß Absatz 2.3.1 dieser Anlage, Wh/km
MCO2,CS,nb,ndie nicht um die Energiebilanz korrigierte CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung in Prüfung n, bestimmt nach Tabelle A8/5, Schritt Nr. 2, g/km
MCO2,CS,nb,avgdas nicht um die Energiebilanz korrigierte arithmetische Mittel der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung in den ncs-Prüfungen auf der Grundlage der CO2-Emissionsmasse, gemäß untenstehender Gleichung, g/km
ndie Kennziffer der betrachteten Prüfung
ncsdie Gesamtzahl der Prüfungen

und

Der Korrekturkoeffizient für die CO2-Emissionsmasse ist auf vier signifikante Stellen zu runden. Die statistische Signifikanz des Korrekturkoeffizienten für die CO2-Emissionsmasse ist von der Genehmigungsbehörde zu prüfen.

2.3.2.1.
Es ist zulässig, den aus Prüfungen über den gesamten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus ermittelten Korrekturkoeffizienten für die CO2-Emissionsmasse für die Korrektur der Einzelphasen zu verwenden.
2.3.2.2.
Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 2.2 dieser Anlage können auf Antrag des Herstellers und mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde eigene Korrekturkoeffizienten für die CO2-Emissionsmasse KCO2,p für jede Einzelphase ermittelt werden. In diesem Fall sind die in Absatz 2.2 dieser Anlage beschriebenen Kriterien in jeder Einzelphase zu erfüllen und das in Absatz 2.3.2 dieser Anlage beschriebene Verfahren ist auf jede Einzelphase anzuwenden, um phasenspezifische Korrekturkoeffizienten zu bestimmen.

3.   Prüfverfahren für die Bestimmung der Korrekturkoeffizienten

3.1.   Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist eine der folgenden Prüffolgen gemäß Abbildung A8, Anl. 2/1 zur Messung aller für die Bestimmung der Korrekturkoeffizienten gemäß Absatz 2 dieser Anlage erforderlichen Werte zu verwenden.

Abbildung A8, Anl. 2/1

Prüffolgen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

3.1.1.   Prüffolge Option 1

3.1.1.1.   Vorkonditionierung und Abkühlung

Die Vorkonditionierung und Abkühlung ist gemäß Anlage 4 Absatz 2.1 dieses Unteranhangs durchzuführen.

3.1.1.2.   Anpassung des REESS

Vor dem Prüfverfahren gemäß Absatz 3.1.1.3 kann der Hersteller das REESS anpassen. Der Hersteller weist nach, dass die Anforderungen für den Beginn der Prüfung gemäß Absatz 3.1.1.3 erfüllt sind.

3.1.1.3.   Prüfverfahren

3.1.1.3.1.
Die vom Fahrer wählbare Betriebsart für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus ist gemäß Anlage 6 Absatz 3 dieses Unteranhangs zu wählen.
3.1.1.3.2.
Für die Prüfung wird der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus gemäß Absatz 1.4.2 dieses Unteranhangs durchgeführt.
3.1.1.3.3.
Sofern in dieser Anlage nicht anders bestimmt, ist das Fahrzeug nach dem in Unteranhang 6 beschriebenen Typ-1-Prüfverfahren zu prüfen.
3.1.1.3.4.
Um die für die Bestimmung der Korrekturkoeffizienten erforderliche Reihe anzuwendender WLTP-Prüfzyklen zu erhalten, können anschließend an die Prüfungen eine Reihe konsekutiver Sequenzen nach Absatz 3.1.1.1 bis einschließlich Absatz 3.1.1.3 dieser Anlage gemäß Absatz 2.2 dieser Anlage durchgeführt werden.

3.1.2.   Prüffolge Option 2

3.1.2.1.   Vorkonditionierung

Das Fahrzeug ist gemäß den Verfahren in Anlage 4 Absatz 2.1.1 oder Absatz 2.1.2 dieses Unteranhangs vorzukonditionieren.

3.1.2.2.   Anpassung des REESS

Nach der Vorkonditionierung ist die Abkühlung gemäß Anlage 4 Absatz 2.1.3 dieses Unteranhangs zu unterlassen und eine Pause mit einer Höchstdauer von 60 Minuten einzulegen, während der das REESS angepasst werden darf. Vor jeder Prüfung ist eine ähnliche Pause einzulegen. Unmittelbar im Anschluss an diese Pause sind die Anforderungen nach Absatz 3.1.2.3 dieser Anlage anzuwenden.

Auf Antrag des Herstellers kann vor der Anpassung des REESS ein zusätzliches Warmlaufen durchgeführt werden, um vergleichbare Ausgangsbedingungen für die Bestimmung des Korrekturkoeffizienten sicherzustellen. Wenn der Hersteller dieses zusätzliche Warmlaufen verlangt, ist ein solches Warmlaufen während der Prüffolge jeweils zu wiederholen.

3.1.2.3.   Prüfverfahren

3.1.2.3.1.
Die vom Fahrer wählbare Betriebsart für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus ist gemäß Anlage 6 Absatz 3 dieses Unteranhangs zu wählen.
3.1.2.3.2.
Für die Prüfung wird der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus gemäß Absatz 1.4.2 dieses Unteranhangs durchgeführt.
3.1.2.3.3.
Sofern in dieser Anlage nicht anders bestimmt, ist das Fahrzeug nach dem in Unteranhang 6 beschriebenen Typ-1-Prüfverfahren zu prüfen.
3.1.2.3.4.
Um die für die Bestimmung der Korrekturkoeffizienten erforderliche Reihe anzuwendender WLTP-Prüfzyklen zu erhalten, können anschließend an die Prüfungen eine Reihe konsekutiver Sequenzen nach den Absätzen 3.1.2.2 und 3.1.2.3 dieser Anlage, wie in Absatz 2.2 dieser Anlage verlangt, durchgeführt werden.

3.2.   Nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge

Bei nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und nicht extern aufladbaren Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeugen ist eine der folgenden Prüffolgen gemäß Abbildung A8, Anl. 2/2 zur Messung aller für die Bestimmung der Korrekturkoeffizienten gemäß Absatz 2 dieser Anlage erforderlichen Werte zu verwenden.

Abbildung A8, Anl. 2/2

Prüffolgen für nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge

3.2.1.   Prüffolge Option 1

3.2.1.1.   Vorkonditionierung und Abkühlung

Das Testfahrzeug ist gemäß Absatz 3.3.1 dieses Unteranhangs vorzukonditionieren und abzukühlen.

3.2.1.2.   Anpassung des REESS

Vor dem Prüfverfahren gemäß Absatz 3.2.1.3 kann der Hersteller das REESS anpassen. Der Hersteller weist nach, dass die Anforderungen für den Beginn der Prüfung gemäß Absatz 3.2.1.3 erfüllt sind.

3.2.1.3.   Prüfverfahren

3.2.1.3.1.
Die vom Fahrer wählbare Betriebsart wird gemäß Anlage 6 Absatz 3 dieses Unteranhangs gewählt.
3.2.1.3.2.
Für die Prüfung wird der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus gemäß Absatz 1.4.2 dieses Unteranhangs durchgeführt.
3.2.1.3.3.
Sofern in dieser Anlage nicht anders bestimmt, ist das Fahrzeug nach dem in Unteranhang 6 beschriebenen Typ-1-Prüfverfahren bei Ladungserhaltung zu prüfen.
3.2.1.3.4.
Um die für die Bestimmung der Korrekturkoeffizienten erforderliche Reihe anzuwendender WLTP-Prüfzyklen zu erhalten, können anschließend an die Prüfungen eine Reihe konsekutiver Sequenzen nach Absatz 3.2.1.1 bis einschließlich Absatz 3.2.1.3 dieser Anlage gemäß Absatz 2.2 dieser Anlage durchgeführt werden.

3.2.2.   Prüffolge Option 2

3.2.2.1.   Vorkonditionierung

Das Testfahrzeug ist gemäß Absatz 3.3.1.1 dieses Unteranhangs vorzukonditionieren.

3.2.2.2.   Anpassung des REESS

Nach der Vorkonditionierung ist die Abkühlung gemäß Absatz 3.3.1.2 dieses Unteranhangs zu unterlassen und eine Pause mit einer Höchstdauer von 60 Minuten einzulegen, während der das REESS angepasst werden darf. Vor jeder Prüfung ist eine ähnliche Pause einzulegen. Unmittelbar nach dieser Pause sind die Anforderungen nach Absatz 3.2.2.3 dieser Anlage anzuwenden.

Auf Antrag des Herstellers kann vor der Anpassung des REESS ein zusätzliches Warmlaufen durchgeführt werden, um vergleichbare Ausgangsbedingungen für die Bestimmung des Korrekturkoeffizienten sicherzustellen. Wenn der Hersteller dieses zusätzliche Warmlaufen verlangt, ist ein solches Warmlaufen während der Prüffolge jeweils zu wiederholen.

3.2.2.3.   Prüfverfahren

3.2.2.3.1.
Die vom Fahrer wählbare Betriebsart für den anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus ist gemäß Anlage 6 Absatz 3 dieses Unteranhangs zu wählen.
3.2.2.3.2.
Für die Prüfung wird der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus gemäß Absatz 1.4.2 dieses Unteranhangs durchgeführt.
3.2.2.3.3.
Sofern in dieser Anlage nicht anders bestimmt, ist das Fahrzeug nach den in Unteranhang 6 beschriebenen Typ-1-Prüfverfahren zu prüfen.
3.2.2.3.4.
Um die für die Bestimmung der Korrekturkoeffizienten erforderliche Reihe anzuwendender WLTP-Prüfzyklen zu erhalten, können anschließend an die Prüfungen eine Reihe konsekutiver Sequenzen nach den Absätzen 3.2.2.2 und 3.2.2.3 dieser Anlage, wie in Absatz 2.2 dieser Anlage verlangt, durchgeführt werden.



Unteranhang 8

Unteranhang 8

Anlage 3

Anlage 3

Bestimmung des Stroms und der Spannung des REESS bei nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrzeugen und nicht extern aufladbaren Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeugen

1.   Einleitung

1.1.
In dieser Anlage werden die Methode und die erforderlichen Instrumente für die Bestimmung des Stroms und der Spannung des REESS bei nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrzeugen und nicht extern aufladbaren Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeugen beschrieben.
1.2.
Die Messung des Stroms und der Spannung des REESS beginnt gleichzeitig mit dem Prüfbeginn und endet unmittelbar nachdem das Fahrzeug die Prüfung vollendet hat.
1.3.
Der Strom und die Spannung des REESS sind für jede Phase einzeln zu bestimmen.
1.4.
Eine Liste der vom Hersteller zur Messung des Stroms und der Spannung des REESS verwendeten Instrumente (einschließlich Angaben zum Hersteller des Instruments, Modellnummer, Seriennummer, gegebenenfalls das letzte Kalibrierdatum) während:
a)
der Prüfung Typ 1 gemäß Absatz 3 dieses Unteranhangs
b)
gegebenenfalls des Verfahrens zur Bestimmung der Korrekturkoeffizienten gemäß Anlage 2 zu diesem Unteranhang
c)
der ATCT gemäß Unteranhang 6a

verwendeten Instrumente ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

2.   Strom des REESS

Die Erschöpfung des REESS gilt als negativer Strom.

2.1.   Externe Messung des Stroms des REESS

2.1.1.
Der Strom des REESS ist während der Prüfung mittels eines Stromwandlers in Klemmausführung oder geschlossener Ausführung zu messen. Das Strommesssystem muss den Anforderungen gemäß Tabelle A8/1 dieses Unteranhangs entsprechen. Der Stromwandler muss für die Stromspitzen beim Starten des Motors und die Temperaturbedingen am Messpunkt geeignet sein.
2.1.2.
An alle REESS werden Stromwandler an einem direkt an das REESS angeschlossenen Kabel angebracht, die den gesamten Strom der REESS erfassen müssen.

Bei abgeschirmten Drähten sind in Absprache mit der Genehmigungsbehörde geeignete Methoden anzuwenden.

Damit der Strom des RESS mit externen Messgeräten leicht gemessen werden kann, sollten die Hersteller geeignete, sichere und gut zugängliche Anschlusspunkte im Fahrzeug vorsehen. Ist dies nicht machbar, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde beim Anschluss eines Stromwandlers an eines der direkt mit dem REESS verbundenen Kabel auf die in diesem Absatz beschriebene Weise unterstützen.

2.1.3.
Das Ausgangssignal des Stromwandlers ist mit einer Mindestfrequenz von 20 Hz zu prüfen. Die während der Dauer der Prüfung gemessenen Stromwerte sind zu integrieren, wodurch sich der Messwert Q, ausgedrückt in Amperestunden, Ah, ergibt. Die Integration kann innerhalb des Strommesssystems erfolgen.

2.2.   Fahrzeugeigene Daten zum Strom des REESS

Alternativ zu Absatz 2.1 dieser Anlage kann der Hersteller fahrzeugeigene Strommessdaten verwenden. Die Genauigkeit dieser Daten ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.

3.   Spannung des REESS

3.1.   Externe Messung der Spannung des REESS

Während der in Absatz 3 dieses Unteranhangs beschriebenen Prüfungen ist die Spannung des REESS mit den in Absatz 1.1 dieses Unteranhangs beschriebenen Anforderungen an die Ausrüstung und die Genauigkeit zu messen. Zur Messung der Spannung des REESS mittels externer Messausrüstung unterstützt der Hersteller die Genehmigungsbehörde durch die Bereitstellung von Spannungsmesspunkten.

3.2.   Nennspannung des REESS

Bei nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, nicht extern aufladbaren Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann anstelle der gemäß Absatz 3.1 dieser Anlage gemessenen Spannung des REESS die gemäß DIN EN 60050-482 bestimmte Nennspannung verwendet werden.

3.3.   Fahrzeugeigene Daten zur Spannung des REESS

Alternativ zu den Absätzen 3.1 und 3.2 dieser Anlage kann der Hersteller fahrzeugeigene Spannungsmessdaten verwenden. Die Genauigkeit dieser Daten ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.



Unteranhang 8

Unteranhang 8

Anlage 4

Anlage 4

Vorkonditionierung, Abkühlung und Ladebedingungen für das REESS bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen

1.

In dieser Anlage wird das Prüfverfahren für die Vorkonditionierung von REESS und Verbrennungsmotoren beschrieben, zur Vorbereitung auf:

a)
Messungen der elektrischen Reichweite bei Ladungserhaltung und bei Entladung während der Prüfung von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und
b)
Messungen der elektrischen Reichweite sowie Messungen des Stromverbrauchs bei der Prüfung von Elektrofahrzeugen
2.Vorkonditionierung und Abkühlung bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen

2.1.   Vorkonditionierung und Abkühlung wenn das Prüfverfahren mit einer Prüfung bei Ladungserhaltung beginnt

2.1.1.
Zur Vorkonditionierung des Verbrennungsmotors ist das Fahrzeug mindestens einen anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus zu fahren. Während jedes gefahrenen Vorkonditionierungszyklus ist die Ladebilanz des REESS zu bestimmen. Die Vorkonditionierung endet nach dem anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus, während dem das Kriterium für den Abbruch gemäß Absatz 3.2.4.5 dieses Unteranhangs erfüllt wird.
2.1.2.
Alternativ zu Absatz 2.1.1 dieser Anlage kann auf Antrag des Herstellers und mit der Genehmigung der Genehmigungsbehörde der Ladezustand des REESS für die Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung den Empfehlungen des Herstellers eingestellt werden, um eine Prüfung im Zustand des Betriebs bei Ladungserhaltung zu erreichen.

In einem solchen Fall ist eine Vorkonditionierung wie für konventionelle Fahrzeuge gemäß Unteranhang 6 Absatz 1.2.6 durchzuführen.

2.1.3.
Das Fahrzeug ist gemäß Unteranhang 6 Absatz 1.2.7 abzukühlen.

2.2.   Vorkonditionierung und Abkühlung wenn das Prüfverfahren mit einer Prüfung bei Entladung beginnt

2.2.1.Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind über mindestens einen anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus zu fahren. Während jedes gefahrenen Vorkonditionierungszyklus ist die Ladebilanz des REESS zu bestimmen. Die Vorkonditionierung endet nach dem anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus, während dem das Kriterium für den Abbruch gemäß Absatz 3.2.4.5 dieses Unteranhangs erfüllt wird.
2.2.2.Das Fahrzeug ist gemäß Unteranhang 6 Absatz 1.2.7 abzukühlen. Eine beschleunigte Abkühlung ist bei Fahrzeugen, die für die Prüfung Typ 1 vorkonditioniert sind, nicht durchzuführen. Während der Abkühlung ist das REESS im normalen Ladeverfahren nach Absatz 2.2.3 dieser Anlage aufzuladen.
2.2.3.Anwendung einer normalen Aufladung
2.2.3.1.

Das REESS ist bei Umgebungstemperatur wie in Unteranhang 6 Absatz 1.2.2.2.2 beschrieben zu laden, und zwar entweder mit:

a)
dem eingebauten Ladegerät (falls vorhanden) oder
b)
einem vom Hersteller empfohlenen externen Ladegerät nach dem für die normale Aufladung vorgeschriebenen Verfahren

Spezielle Ladevorgänge, die automatisch oder manuell eingeleitet werden könnten, z. B. Ausgleichsladungen oder das Laden im Rahmen der Wartung, sind bei den Verfahren in diesem Absatz ausgeschlossen. Der Hersteller muss bescheinigen, dass während der Prüfung kein spezieller Ladevorgang erfolgt ist.

2.2.3.2.Kriterium für das Ende des LadevorgangsDas Kriterium für das Ende des Ladevorgangs ist erfüllt, wenn fahrzeugeigene oder externe Instrumente anzeigen, dass das REESS vollständig aufgeladen ist.
3.Vorkonditionierung von Elektrofahrzeugen

3.1.   Erstaufladung des REESS

Die Erstaufladung des REESS erfolgt durch Entladung des REESS und Anwendung einer normalen Aufladung.

3.1.1.   Entladung des REESS

Das Entladungsverfahren ist gemäß den Empfehlungen des Herstellers durchzuführen. Der Hersteller muss sicherstellen, dass das REESS durch das Entladungsverfahren so vollständig wie möglich entladen wird.

3.1.2.   Anwendung einer normalen Aufladung

Das REESS wird gemäß Absatz 2.2.3.1 dieses Anhangs aufgeladen.



Unteranhang 8

Unteranhang 8

Anlage 5

Anlage 5

Nutzfaktoren (Utility Factors – UF) für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

1.
Nutzfaktoren (Utility Factors – UF) sind Verhältniswerte auf der Grundlage von Fahrstatistiken und der im Betrieb bei Entladung und bei Ladungserhaltung erzielten Reichweite bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und werden zur Gewichtung der Emissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs verwendet.

Die zur Berechnung der Nutzfaktoren in Absatz 2 verwendete Datenbank basierte überwiegend auf den Nutzungsmerkmalen (z. B. Nutzung, täglich gefahrene Strecke, Anteile unterschiedlicher Fahrzeugklassen) konventioneller Fahrzeuge. Sobald eine signifikante Anzahl extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge auf dem europäischen Markt verwendet wird, ist eine Neubewertung der UF und der Ladehäufigkeiten in Form einer Verbraucherstudie erforderlich.

2.
Die Berechnung der phasenspezifischen UF erfolgt mit folgender Gleichung:

Dabei ist

UFiNutzfaktor in Phase i
dibis Ende der Phase i gefahrene Strecke in km
Cjj. Koeffizient (siehe Tabelle A8, Anl. 5/1)
dnNormalisierte Strecke (siehe Tabelle A8, Anl. 5/1)
kAnzahl der Terme und Koeffizienten im Exponenten (siehe Tabelle A8, Anl. 5/1)
iNummer der betrachteten Phase
jNummer des betrachteten Terms/Koeffizienten
Summe der errechneten Nutzfaktoren bis zu Phase (i-1)

Die Kurve, die auf den folgenden Parametern in Tabelle A8, Anl. 5/1 beruht, ist von 0 Km bis zur normalisierten Strecke dn gültig, wo UF zu 1,0 konvergiert (wie in Abbildung A8/App5/1 ersichtlich)



Tabelle A8, Anl. 5/1

In Gleichung y zu verwendende Parameter

C126,25
C2– 38,94
C3– 631,05
C45 964,83
C5– 25 094,60
C660 380,21
C7– 87 517,16
C875 513,77
C9– 35 748,77
C107 154,94
dn[km]800
k10

Die Kurve in untenstehender Abbildung A8, Anl. 5/1 dient ausschließlich Illustrationszwecken. Sie ist kein Bestandteil des regulatorischen Texts.

Abbildung A8, Anl. 5/1
Kurve der Nutzfaktoren auf der Grundlage der Gleichungsparameter aus Tabelle A8, Anl. 5/1



Unteranhang 8

Unteranhang 8

Anlage 6

Anlage 6

Wahl vom Fahrer wählbarer Betriebsarten

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.
Der Hersteller wählt die vom Fahrer wählbare Betriebsart für das Prüfverfahren Typ 1 gemäß Absatz 2 bis Absatz 4 dieser Anlage, damit das Fahrzeug den betreffenden Prüfzyklus innerhalb der Geschwindigkeitstoleranzen aus Unteranhang 6 Absatz 1.2.6.6 durchlaufen kann.
1.2.
Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde Nachweise in Bezug auf Folgendes vor:
a)
die Verfügbarkeit einer primären Betriebsart für die betreffenden Bedingungen
b)
die Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs

und gegebenenfalls:

c)
die aufgrund der Nachweise bezüglich des Kraftstoffverbrauchs und gegebenenfalls der CO2-Emissionsmasse in allen Betriebsarten ermittelte beste und ungünstigste Betriebsart (siehe Unteranhang 6, Absatz 1.2.6.5.2.4.)
d)
die Betriebsart mit dem höchsten Verbrauch an elektrischem Strom
e)
den Energiebedarf für einen Zyklus (gemäß Unteranhang 7 Absatz 5, wobei die Sollgeschwindigkeit durch die tatsächliche Geschwindigkeit ersetzt wird)
1.3.
Besondere vom Fahrer wählbare Betriebsarten wie „Bergmodus“ oder „Wartungsmodus“, die nicht für den normalen Alltagsbetrieb sondern lediglich für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind, werden nicht berücksichtigt.

2.   Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge mit vom Fahrer wählbarer Betriebsart bei Betrieb bei Entladung

Bei Fahrzeugen mit einer vom Fahrer wählbaren Betriebsart ist die Betriebsart für die Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß den folgenden Bedingungen zu wählen.

Das Ablaufschema in Abbildung A8, Anl. 6/1 veranschaulicht die Wahl der Betriebsarten gemäß Absatz 2 dieser Anlage.

2.1.
Gibt es eine primäre Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Entladung durchlaufen kann, ist diese zu wählen.
2.2.
Gibt es keine primäre Betriebsart oder gibt es zwar eine primäre Betriebsart, aber das Fahrzeug kann damit nicht den Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Entladung durchlaufen, ist die Betriebsart für die Prüfung nach folgenden Bedingungen zu wählen:
a)
gibt es nur eine Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Entladung durchlaufen kann, ist diese Betriebsart zu wählen
b)
gibt es mehrere Betriebsarten, in denen das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Entladung durchlaufen kann, ist daraus die Betriebsart mit dem höchsten Stromverbrauch zu wählen
2.3.
Gibt es keine Betriebsart nach den Absätzen 2.1 und 2.2 dieser Anlage, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann, ist der Bezugsprüfzyklus gemäß Unteranhang 1 Absatz 9 zu ändern.
a)
gibt es eine primäre Betriebsart, in der das Fahrzeug den geänderten Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Entladung durchlaufen kann, ist diese Betriebsart zu wählen
b)
gibt es zwar keine primäre Betriebsart, jedoch andere Betriebsarten, in denen das Fahrzeug den geänderten Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Entladung durchlaufen kann, ist die Betriebsart mit dem höchsten Stromverbrauch zu wählen
c)
gibt es keine Betriebsart, in der das Fahrzeug den geänderten Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Entladung durchlaufen kann, ist die Betriebsart bzw. sind die Betriebsarten mit dem höchsten Zyklusenergiebedarf zu ermitteln und die Betriebsart mit dem höchsten Zyklusenergiebedarf ist zu wählen

Abbildung A8, Anl. 6/1
Wahl der vom Fahrer wählbaren Betriebsart für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei Betrieb bei Entladung

3.   Extern und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge mit vom Fahrer wählbarer Betriebsart bei Betrieb bei Ladungserhaltung

Bei Fahrzeugen mit einer vom Fahrer wählbaren Betriebsart ist die Betriebsart für die Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß den folgenden Bedingungen zu wählen.

Das Ablaufschema in Abbildung A8, Anl. 6/2 veranschaulicht die Wahl der Betriebsarten gemäß Absatz 3 dieser Anlage.

3.1.
Gibt es eine primäre Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Ladungserhaltung durchlaufen kann, ist diese zu wählen.
3.2.
Gibt es keine primäre Betriebsart oder gibt es zwar eine primäre Betriebsart, aber das Fahrzeug kann damit nicht den Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Ladungserhaltung durchlaufen, ist die Betriebsart für die Prüfung nach folgenden Bedingungen zu wählen:
a)
gibt es nur eine Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Ladungserhaltung durchlaufen kann, ist diese Betriebsart zu wählen
b)
gibt es mehrere Betriebsarten, in denen der Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Ladungserhaltung durchlaufen werden kann, steht es dem Hersteller frei, entweder die ungünstigste oder sowohl die beste als auch die ungünstigste Betriebsart zu wählen, wobei die Prüfergebnisse arithmetisch zu mitteln sind
3.3.
Gibt es keine Betriebsart nach den Absätzen 3.1 und 3.2 dieser Anlage, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann, ist der Bezugsprüfzyklus gemäß Unteranhang 1 Absatz 9 zu ändern.
a)
gibt es eine primäre Betriebsart, in der das Fahrzeug den geänderten Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Ladungserhaltung durchlaufen kann, ist diese Betriebsart zu wählen
b)
gibt es zwar keine primäre Betriebsart, aber andere Betriebsarten, in denen das Fahrzeug den geänderten Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Ladungserhaltung durchlaufen kann, ist daraus die ungünstigste Betriebsart zu wählen
c)
gibt es keine Betriebsart, in der das Fahrzeug den geänderten Bezugsprüfzyklus bei Betrieb bei Ladungserhaltung durchlaufen kann, ist die Betriebsart bzw. sind die Betriebsarten mit dem höchsten Zyklusenergiebedarf zu ermitteln und die ungünstigste Betriebsart ist zu wählen

Abbildung A8, Anl. 6/2
Wahl einer vom Fahrer wählbaren Betriebsart für extern und nicht aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge bei Betrieb bei Ladungserhaltung

4.   Elektrofahrzeuge mit vom Fahrer wählbarer Betriebsart

Bei Fahrzeugen mit einer vom Fahrer wählbaren Betriebsart ist die Betriebsart für die Prüfung gemäß den folgenden Bedingungen zu wählen.

Das Ablaufschema in Abbildung A8, Anl. 6/3 veranschaulicht die Wahl der Betriebsarten gemäß Absatz 3 dieser Anlage.

4.1.
Gibt es eine primäre Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann, ist diese zu wählen.
4.2.
Gibt es keine primäre Betriebsart oder gibt es zwar eine primäre Betriebsart, aber das Fahrzeug kann damit nicht den Bezugsprüfzyklus durchlaufen, ist die Betriebsart für die Prüfung nach folgenden Bedingungen zu wählen:
a)
gibt es nur eine Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann, ist diese Betriebsart zu wählen
b)
gibt es mehrere Betriebsarten, in denen das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann, ist daraus die Betriebsart mit dem höchsten Stromverbrauch zu wählen
4.3.
Gibt es keine Betriebsart nach den Absätzen 4.1 und 4.2 dieser Anlage, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann, ist der Bezugsprüfzyklus gemäß Unteranhang 1 Absatz 9 zu ändern. Der sich daraus ergebende Prüfzyklus ist als anzuwendender WLTP-Prüfzyklus zu bezeichnen:
a)
gibt es eine primäre Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann, ist diese Betriebsart zu wählen
b)
gibt es zwar keine primäre Betriebsart, jedoch andere Betriebsarten, in denen das Fahrzeug den geänderten Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann, ist die Betriebsart mit dem höchsten Stromverbrauch zu wählen
c)
gibt es keine Betriebsart, in der das Fahrzeug den geänderten Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann, ist die Betriebsart bzw. sind die Betriebsarten mit dem höchsten Zyklusenergiebedarf zu ermitteln und die Betriebsart mit dem höchsten Zyklusenergiebedarf ist zu wählen

Abbildung A8, Anl. 6/3
Wahl der vom Fahrer wählbaren Betriebsart für Elektrofahrzeuge



Unteranhang 8

Unteranhang 8

Anlage 7

Anlage 7

Messung des Kraftstoffverbrauchs bei Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeugen mit komprimiertem Wasserstoff

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.
Der Kraftstoffverbrauch ist mit dem gravimetrischen Verfahren nach Absatz 2 dieses Anhangs zu messen.

Auf Ersuchen des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann der Kraftstoffverbrauch mit Verfahren auf der Grundlage des Drucks oder des Durchsatzes gemessen werden. In diesem Fall legt der Hersteller technische Nachweise vor, dass das Verfahren gleichwertige Ergebnisse erzielt. Die Verfahren zur Messung auf der Grundlage von Druck und Durchsatz sind in ISO23828 beschrieben.

2.   Gravimetrisches Verfahren

Der Kraftstoffverbrauch ist durch Messung der Masse des Kraftstofftanks vor und nach der Prüfung zu berechnen.

2.1.   Ausrüstung und Einstellung

2.1.1.Abbildung A8, Anl. 7/1 zeigt ein Beispiel für die Messeinrichtung. Zur Messung des Kraftstoffverbrauchs sind ein oder mehrere externe Kraftstofftanks zu verwenden. Die externen Kraftstofftanks sind zwischen dem Originalkraftstofftank und dem Brennstoffzellensystem an die Kraftstoffleitung des Fahrzeugs anzuschließen.
2.1.2.Für die Vorkonditionierung kann der Originaltank oder eine externe Wasserstoffquelle verwendet werden.
2.1.3.Die Druckbetankung ist dem vom Hersteller empfohlenen Wert anzupassen.
2.1.4.

Unterschiede im Gaszufuhrdruck in den Leitungen bei Austausch der Leitungen sind zu minimieren.

Wird ein Einfluss von Druckunterschieden erwartet, verständigen sich der Hersteller und die Genehmigungsbehörde darüber, ob eine Korrektur erforderlich ist.

2.1.5.Präzisionswaage
2.1.5.1.
Die für die Messung des Kraftstoffverbrauchs verwendete Präzisionswaage muss den Bedingungen nach Tabelle A8, Anl. 7/1 entsprechen.



Tabelle A8, Anl. 7/1

Prüfkriterien für die Analysewaage

Højst 0,02Auflösung (Lesbarkeit)Präzision (Wiederholbarkeit)
Präzisionswaagehöchstens 0,1 ghöchstens 0,02 (1)
(1)   Kraftstoffverbrauch (REESS Ladebilanz = 0) während der Prüfung, in Masse, Standardabweichung
2.1.5.2.
Die Präzisionswaage ist gemäß den Spezifikationen des Herstellers der Waage zu kalibrieren, oder mindestens so häufig, wie in Tabelle A8, Anl. 7/2 bestimmt.



Tabelle A8, Anl. 7/2

Kalibrierintervalle für das Instrument

Prüfungen des InstrumentsIntervall
Präzision (Wiederholbarkeit)jährliche und größere Wartung
2.1.5.3.
Es sind angemessene Mittel zur Verringerung der Auswirkungen von Schwingungen und Konvektion (z. B. schwingungsgedämpfter Tisch, Windschutz) bereitzustellen.

Abbildung A8, Anl. 7/1

Beispiel für die Messeinrichtung

Dabei ist:

1
die externe Kraftstoffzufuhr für die Vorkonditionierung
2
der Druckregler
3
der Originaltank
4
das Brennstoffzellensystem
5
die Präzisionswaage
6
der/die externe(n) Tank(s) für die Messung des Kraftstoffverbrauchs

2.2.   Prüfverfahren

2.2.1.
Die Masse des externen Kraftstofftanks wird vor der Prüfung gemessen.
2.2.2.
Der externe Tank wird wie in Abbildung A8, Anl. 7/1 gezeigt an die Kraftstoffleitung des Fahrzeugs angeschlossen.
2.2.3.
Die Prüfung wird bei Kraftstoffzufuhr aus dem externen Tank durchgeführt.
2.2.4.
Der externe Kraftstofftank wird von der Leitung getrennt.
2.2.5.
Die Masse des externen Tanks nach der Prüfung wird gemessen.
2.2.6.
Der nicht ausgeglichene Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung FCCS,nb wird aus der vor und nach der Prüfung gemessenen Masse mit folgender Gleichung berechnet:

Dabei ist:

FCCS,nbder während der Prüfung gemessene nicht ausgeglichene Kraftstoffverbrauch, kg/100 km
g1die Masse des Tanks zu Prüfbeginn, kg
g2die Masse des Tanks zu Prüfende, kg
ddie während der Prüfung gefahrene Strecke, km

FCCS,nb,p



Unteranhang 9

Unteranhang 9

Bestimmung der Gleichwertigkeit der Verfahren

1.   Allgemeine Anforderungen

Auf Ersuchen des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde andere Messverfahren zulassen, wenn damit im Einklang mit Absatz 1.1 dieses Unteranhangs zu gleichwertige Ergebnisse erzielt werden. Die Gleichwertigkeit des Anwärters für ein Verfahren ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.

1.1.   Entscheidung über Gleichwertigkeit

Ein Anwärter für ein Verfahren gilt als gleichwertig sofern die Genauigkeit und die Präzision mindestens gleichwertig mit der des Bezugsverfahrens sind.

1.2.   Feststellung der Gleichwertigkeit

Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Verfahrens erfolgt auf der Grundlage einer Korrelationsstudie zwischen dem Anwärter auf ein Verfahren und dem Bezugsverfahren. Die für die Korrelationsprüfungen heranzuziehenden Verfahren müssen von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.

Das Grundprinzip für die Feststellung der Genauigkeit und Präzision des Anwärters für ein Verfahren und des Bezugsverfahrens folgt den Leitlinien von ISO 5725 Teil 6 Anhang 8 „Vergleich alternativer Messverfahren“.

1.3.   Durchführungsbestimmungen

Reserviert


Code für den Typ der Genehmigungsbehörde gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG;
Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

Grms: Der quadratische Mittelwert (root mean square – rms) des Schwingungssignals wird berechnet, indem die Größe des Signals an jedem Punkt quadriert, der durchschnittliche (mittlere) Wert des Quadrats der Größe berechnet und dann die Quadratwurzel des mittleren Werts gebildet wird. Die sich daraus ergebende Zahl ist der Grms-Wert.

(h1)   Tabelle für jede Variante/Version angeben.

(h2)   Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

(h3)   Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

(h8)   Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

Code der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VII;
Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.— (Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: ‚e1 10 15 16‘.)“.
Code der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VII
Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.— (Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: „e1 10 15 16“.)

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