Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
(1)
Der einleitende Satz in Artikel 1 erhält folgende Fassung:„Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates (*1) (im Folgenden ‚Erzeugnisse‘), deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.“" |
(2)
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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(3)
Artikel 14 erhält folgende Fassung:„Artikel 14 Überprüfung Diese Verordnung wird vor dem 30. Juni 2019 überprüft.“ |
(4)
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
(5)
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
(6)
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
„ANHANG I
In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel (1)(Bq/kg)
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Milch und Getränke auf Milchbasis | Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern | sonstige Lebensmittel | |
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 | 50 (2) | 50 (2) | 10 (2) | 100 (2) |
In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel (3)(Bq/kg)
Rinder- und Pferdefutter | Schweinefutter | Geflügelfutter | Fischfutter (5) | |
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 | 100 (4) | 80 (4) | 160 (4) | 40 (4) |
Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.
Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.
⁴Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus nicht gegorenen Teeblättern zubereiteten Aufguss. ⁵Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.
Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.
Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.
Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.
ANHANG II
„ANHANG II
Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die Union Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind
a) | Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:
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b) | Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Miyagi:
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c) | Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Nagano:
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d) | Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Chiba oder Iwate:
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e) | Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Yamagata, Shizuoka oder Niigata:
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f) | Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen. |
ANHANG III
„ANHANG III
Text von BildErklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von
(Erzeugnis und Ursprungsland)
Kenncode der Partie Erklärung Nr.
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
ERKLÄRT
(der in Artikel 6 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannte bevollmächtigte Vertreter),
dass die
(in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten Erzeugnisse)
in dieser Sendung, bestehend aus:
(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts),
verladen in (Verladeort)
am (Verladedatum)
von (Transporteur)
bestimmt für (Bestimmungsort und -land)
aus dem Unternehmen
(Name und Anschrift des Unternehmens)
hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;
dass die Sendung Folgendes enthält:
in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2058, genannte Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;
in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2058, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2058, aufgeführten Präfekturen haben —, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist —, und die nicht von dort versendet wurden;
in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2058, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2058, aufgeführten Präfekturen haben —, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist —, die jedoch von dort versendet wurden und die bei der Durchfuhr oder Verarbeitung keiner Radioaktivität ausgesetzt waren;
Text von Bildin Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2058, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2058, aufgeführten Präfekturen haben —, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist —, und denen am (Datum) Proben entnommen wurden, die am (Datum) im Labor (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei;
in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2058, genannte Erzeugnisse unbekannten Ursprungs oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein Mischfuttermittel oder zusammengesetztes Lebensmittel, die mehr als 50 % dieser Erzeugnisse als Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am (Datum) Proben entnommen wurden, die am (Datum) im Labor (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.
Geschehen zu am
Stempel und Unterschrift des in Artikel 6 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten bevollmächtigten Vertreters
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