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Durchführungsverordnung (EU) 2017/201

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Durchführungsverordnung (EU) 2017/201

Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 der Kommission vom 6. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluralaner hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge

Erwägungen

(1)
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.
(2)
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
(3)
Der Stoff Fluralaner ist in dieser Tabelle nicht aufgeführt.
(4)
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Fluralaner bei Hühnern vor.
(5)
Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, eine Rückstandshöchstmenge für Fluralaner in Gewebe und Eiern von Hühnern festzusetzen.
(6)
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die EMA, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden.
(7)
Nach Auffassung der EMA ist die Extrapolation der Rückstandshöchstmenge für Fluralaner in Gewebe und Eiern von Hühnern auf Gewebe und Eier anderer Geflügelarten angemessen.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Den betroffenen Akteuren sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Rückstandshöchstmenge treffen können.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

Art. 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2017.

ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)MarkerrückstandTierart(en)Rückstandshöchstmenge(n)ZielgewebeSonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)Therapeutische Einstufung
„FluralanerFluralanerGeflügel65 μg/kgMuskelKEIN EINTRAGMittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten“
650 μg/kgHaut und Fett in natürlichen Verhältnissen
650 μg/kgLeber
420 μg/kgNieren
1 300 μg/kgEier

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