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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission

Erwägungen

(1)
Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 wurden die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 (3) bzw. (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und die auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte enthalten eine Vielzahl von Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission. Mit diesen Verordnungen wurde die Kommission zudem ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Im Hinblick auf eine reibungslose Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Durch diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (5), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (6) aufgehoben wird, ersetzt werden.
(2)
Es sollten das Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183, sowie Ausnahmen von diesem Übermittlungsverfahren festgelegt werden.
(3)
Damit Dokumente für die Zwecke der Kommission als gültig anerkannt werden, muss es möglich sein, die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit dieser Dokumente und der begleitenden Metadaten für die gesamte geforderte Aufbewahrungsdauer zu garantieren.
(4)
Die Verwaltung von Dokumenten muss unter Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Zu diesem Zweck sollten die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden, die in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), den Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 (8) und (EG) Nr. 1049/2001 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegt sind, und es sollten weitere Bestimmungen festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten Leitlinien vorzugeben.
(5)
Es ist wichtig, dass die mitgeteilten Informationen von Relevanz für den betreffenden Markt, richtig und vollständig sind, und die Mitgliedstaaten sollten Vorkehrungen treffen, um dies sicherzustellen, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die vorgeschriebenen Angaben innerhalb der entsprechenden Fristen übermitteln.
(6)
Im Interesse der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat keine Mitteilung übermittelt hat, dies von der Kommission als Mitteilung ohne Angaben des betreffenden Mitgliedstaats ausgelegt werden.
(7)
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche den Markt betreffende Informationen übermitteln, die über das hinausgehen, was in dieser Verordnung vorgeschrieben ist. Die Kommission stellt über das Informationssystem das notwendige Formular für die Übermittlung dieser Informationen zur Verfügung.
(8)
Für die Überwachung, Analyse und Steuerung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Informationen über die Preise der Erzeugnisse sowie Produktions- und Marktdaten erforderlich. Es ist daher angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung dieser Informationen festzulegen.
(9)
Zur Vereinfachung und Verbesserung des Zugangs zu den Vorschriften über Mitteilungspflichten sollten in diese Verordnung die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Angaben über die Agrarmärkte übernommen werden, insbesondere Preise, Produktions- und Bilanzdaten, die derzeit in den Verordnungen (EG) Nr. 315/2002 (11), (EG) Nr. 546/2003 (12), (EG) Nr. 1709/2003 (13), (EG) Nr. 2336/2003 (14), (EG) Nr. 2095/2005 (15), (EG) Nr. 952/2006 (16), (EG) Nr. 1557/2006 (17), (EG) Nr. 589/2008 (18), (EG) Nr. 826/2008 (19), (EG) Nr. 1249/2008 (20), (EG) Nr. 436/2009 (21), (EU) Nr. 1272/2009 (22) und (EU) Nr. 479/2010 (23) der Kommission und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 (24), (EU) Nr. 1288/2011 (25), (EU) Nr. 1333/2011 (26) und (EU) Nr. 807/2013 (27) der Kommission festgelegt sind. Diese Mitteilungspflichten sollten aufgrund der bisherigen Erfahrung und im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik aktualisiert werden.
(10)
Um ein vollständiges Bild der gemeldeten Preisangaben zu erhalten und die Entwicklungen verfolgen zu können, ist vorzuschreiben, dass jede Preisreihe definiert ist.
(11)
Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, geben Preisinformationen in ihrer Landeswährung an.
(12)
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (28) ist die Union — wie in Absatz 4 des WTO-Dokuments G/AG/2 vom 30. Juni 1995 und im Anhang des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 über den Ausfuhrwettbewerb (WT/MIN(15)/45-WT/L/980) näher ausgeführt — zu bestimmten Mitteilungen an die Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet. Um diesen Anforderungen zu genügen, benötigt die Union bestimmte Informationen der Mitgliedstaaten, insbesondere Informationen über die interne Stützung und den Ausfuhrwettbewerb. Daher sollten Vorschriften über die Mitteilungen festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck an die Kommission zu richten sind.
(13)
Die Bestimmungen über die Mitteilungen im Zuckersektor sollten ab dem 1. Oktober 2017 gelten, um für einen reibungslosen Übergang nach dem Auslaufen der Quotenregelung zu sorgen.
(14)
Die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 952/2006, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1249/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EU) Nr. 1272/2009, (EU) Nr. 479/2010 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011, (EU) Nr. 1333/2011 und (EU) Nr. 807/2013 sollten daher entsprechend geändert werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 546/2003, (EG) Nr. 1709/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 2095/2005 und (EG) Nr. 1557/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1288/2011 sollten aufgehoben werden.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

KAPITEL I: GRUNDSÄTZE UND ANFORDERUNGEN DES INFORMATIONSSYSTEMS

Art. 1 Informationssystem der Kommission und Mitteilungsverfahren

(1) 

Die Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die aufgrund der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte vorgeschrieben ist, erfolgt anhand eines IT-Systems, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Dokumenten erfolgt

a)
gemäß den für das Informationssystem festgelegten Verfahren,
b)
im Einklang mit den von der zentralen Verbindungsstelle gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 gewährten Zugangsrechten und
c)
anhand der den Nutzern im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulare.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe zur Verfügung stellen,

a)
wenn die Kommission die IT-Mittel für eine spezifische Mitteilungspflicht nicht zur Verfügung gestellt hat;
b)
wenn im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände es dem Mitgliedstaat nicht möglich ist, das Informationssystem gemäß Absatz 1 zu nutzen.

Art. 2 Langfristige Integrität und Lesbarkeit

Das von der Kommission zur Verfügung gestellte Informationssystem ist so konzipiert, dass die Integrität der übermittelten und gespeicherten Dokumente geschützt ist. ²Es gewährleistet insbesondere Folgendes:
a)
Es ermöglicht es, jeden Nutzer eindeutig zu identifizieren, und umfasst wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der Zugriffsrechte zum Schutz vor illegaler, böswilliger oder unbefugter Einsichtnahme, Vernichtung, Veränderung oder Verschiebung von Dokumenten, Dateien und Metadaten;
b)
es ist mit physischen Sicherheitssystemen zum Schutz vor Eingriffen und Umwelteinflüssen sowie mit Softwaresystemen zum Schutz vor etwaigen Cyberangriffen ausgestattet;
c)
es verhindert unbefugte Änderungen und umfasst Verfahren zur Sicherstellung der Integrität, mit denen sich feststellen lässt, ob ein Dokument im Laufe der Zeit verändert wurde;
d)
es gibt für jeden wichtigen Verfahrensschritt einen Prüfpfad an;
e)
es bewahrt die gespeicherten Daten unter sicheren Hardware- und Softwarebedingungen im Einklang mit Buchstabe b auf;
f)
es bietet zuverlässige Verfahren für Formatkonvertierung und Migration, um zu gewährleisten, dass die Dokumente während der gesamten geforderten Aufbewahrungsdauer lesbar und zugänglich sind;
g)
es umfasst eine ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems; diese Dokumentation muss den organisatorischen Einheiten für leistungsbezogene und/oder technische Spezifikationen jederzeit zugänglich sein.

Art. 3 Authentizität von Dokumenten

Die Authentizität eines anhand eines Informationssystems gemäß dieser Verordnung übermittelten oder gespeicherten Dokuments ist dann gegeben, wenn die Person, die das Dokument abgesandt hat, hinreichend identifiziert ist und das Dokument im Einklang mit dieser Verordnung erstellt und übermittelt wurde.

Art. 4 Schutz personenbezogener Daten

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften erlassenen Bestimmungen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern übermittelten Daten zu schützen.

(3) Stammen die an die Kommission übermittelten Informationen von weniger als drei Marktteilnehmern oder machen die von einem Marktteilnehmer stammenden Informationen mehr als 70 % der Menge solcher übermittelten Informationen aus, so weist der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hin.

(4) Die Informationen werden von der Kommission so veröffentlicht, dass einzelne Marktteilnehmer nicht identifiziert werden können. ²Sollte ein solches Risiko bestehen, veröffentlicht die Kommission die Informationen nur in aggregierter Form.

Art. 5 Standardmitteilung

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat („Mitteilung ohne Angaben“), dass der Mitgliedstaat der Kommission Folgendes mitgeteilt hat:
a)
im Fall von quantitativen Informationen einen Nullwert;
b)
im Fall von qualitativen Informationen „nichts zu melden“.

KAPITEL II: MITTEILUNGEN ÜBER PREISE, PRODUKTION UND MARKTDATEN SOWIE AUFGRUND INTERNATIONALER VEREINBARUNGEN

ABSCHNITT 1: Mitteilungen über Preise, Produktion und Marktdaten

Art. 6 Mitteilung über die Preise, die Produktion und die Marktlage

Die Übermittlung von Informationen über die Preise, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit den Anhängen I und II.

Die Übermittlung von Informationen über die Produktion und die Märkte, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit Anhang III.

Art. 7 Integrität von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen übermittelten Informationen für den betreffenden Markt relevant, richtig und vollständig sind. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übermittelten quantitativen Daten kohärente statistische Reihen bilden. ³Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die übermittelten Informationen nicht relevant, richtig und vollständig sein könnten, muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede wichtige neue Information, die bereits übermittelte Informationen wesentlich ändern könnte.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Informationen innerhalb der entsprechenden Fristen übermitteln. ²Die Marktteilnehmer liefern den Mitgliedstaaten die Informationen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.

Art. 8 Zusätzliche Informationen

Über das Informationssystem gemäß Artikel 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission neben den erforderlichen Informationen gemäß den Anhängen I, II und III zusätzliche Informationen übermitteln, die sie als relevant ansehen. ²Die Übermittlung erfolgt anhand eines von der Kommission im System zur Verfügung gestellten Formulars.

Art. 9 Preisbildung

(1) Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preismitteilung geben die Mitgliedstaaten die Quelle und die Methode an, nach der die Preise ermittelt wurden. ²Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mit.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission das Recht hat, die von ihnen übermittelten Daten vorbehaltlich des Artikels 4 zu veröffentlichen.

Art. 10 Mitteilung der Preise in Landeswährung

Sofern in den Anhängen I, II und III nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten die Preisinformationen in ihrer Landeswährung ohne MwSt.

Art. 11 Wöchentliche Preisüberwachung

Sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Mittwoch bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die wöchentlichen Preisinformationen gemäß dem genannten Anhang.

Art. 12 Nichtwöchentliche Preisinformationen und Produktionsüberwachung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen
a)
die nichtwöchentlichen Preisinformationen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung, und
b)
die Produktions- und Marktdaten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.

ABSCHNITT 2: Aufgrund Internationaler Vereinbarungen erforderliche Mitteilungen

Art. 13 WTO-Daten über interne Stützung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jedes Jahres Angaben über die nationalen Haushaltsausgaben, einschließlich der Einnahmenverzichte, für die internen Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern für das vorangegangene Haushaltsjahr der Union. ²Die Mitteilung enthält Daten zu Maßnahmen, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, und umfasst die Finanzierungskomponenten sowohl seitens des Mitgliedstaats als auch der Union. ³Die Mitteilung betrifft keine Maßnahmen, die vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im WTO-Dokument G/AG/2 über interne Stützung festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.

Art. 14 WTO-Daten über Ausfuhrwettbewerb

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 28. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die folgenden von ihnen getroffenen Maßnahmen im Bereich des Ausfuhrwettbewerbs mit:

a)
Exportfinanzierungshilfen (Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme);
b)
internationale Nahrungsmittelhilfe;
c)
Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen.

(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im Anhang des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 über Ausfuhrwettbewerb festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.

KAPITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15 Änderungen mehrerer Verordnungen und Übergangsbestimmungen

1.   Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 315/2002 wird gestrichen.

2. ²  Die Artikel 12, 13, 14, 14a, 15a, 20, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 gestrichen. ³Diese Bestimmungen gelten weiterhin für noch ausstehende Mitteilungen in Bezug auf die Zuckerquotenregelung.

3.   Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 wird gestrichen.

4.   Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird gestrichen.

5.   Artikel 16 Absatz 8, Artikel 17, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 werden gestrichen.

6.   Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird gestrichen mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Absatz 2, die bis zum 31. Juli 2017 gelten.

7.   Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 werden gestrichen.

8.   Die Artikel 1a, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 werden gestrichen.

9.   Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird gestrichen.

10.   Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 wird gestrichen.

11.   Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2013 werden gestrichen.

Art. 16 Aufhebung

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
Verordnung (EG) Nr. 546/2003;
Verordnung (EG) Nr. 1709/2003;
Verordnung (EG) Nr. 2336/2003;
Verordnung (EG) Nr. 2095/2005;
Verordnung (EG) Nr. 1557/2006;
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1288/2011.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang II Nummer 1 und Anhang III Nummer 2 gelten ab dem 1. Oktober 2017.

ANHANG I

Anforderungen in Bezug auf die wöchentlichen Preismitteilungen gemäß Artikel 11

1.   Getreide

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Getreideart und Getreidequalität, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Qualitätsmerkmale, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.

2.   Reis

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Reissorte, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Reis erzeugende Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Verarbeitungsstufe, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.

3.   Olivenöl

Gegenstand der Mitteilung: die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten registrierten Durchschnittspreise und die nationalen Durchschnittspreise für Olivenöl der in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 20 000 Tonnen Olivenöl erzeugen.

Sonstiges: Die Preise beziehen sich auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Auf die repräsentativen Märkte entfallen mindestens 70 % der nationalen Produktion des betreffenden Erzeugnisses.

4.   Obst und Gemüse

Gegenstand der Mitteilung: ein einziger gewichteter Durchschnittspreis für die in Anhang XV Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführten Typen und Sorten von Obst und Gemüse, die die allgemeine Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der genannten Verordnung erfüllen, bzw. für Erzeugnisse der Klasse I, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm fallen, ausgedrückt je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: sofern entsprechende Angaben vorliegen, die Mitgliedstaaten gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.

Sonstiges: Es handelt sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt.

5.   Bananen

Gegenstand der Mitteilung: die Großhandelspreise für reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, die pro Kalenderjahr mehr als 50 000 Tonnen reife Bananen in Verkehr bringen.

Sonstiges: Die Mitteilung der Preise erfolgt aufgeschlüsselt nach Gruppen von Ursprungsländern.

6.   Fleisch

Gegenstand der Mitteilung: die Preise für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper und bestimmte lebende Rinder, Kälber und Ferkel hinsichtlich der Einstufung von Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörpern und der Meldung der Marktpreise im Einklang mit den Unionsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats keine ausreichende Anzahl Schlachtkörper oder lebende Tiere zu melden ist, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, für den betreffenden Zeitraum die Feststellung der Preise für diese Schlachtkörper oder lebenden Tiere auszusetzen, und teilt der Kommission die Gründe für seinen Beschluss mit.

7.   Milch und Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: Preise für Molkenpulver, Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Butter und Industriekäse, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht, oder im Fall von Industriekäse, wenn diese Käsesorten 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.

8.   Eier

Gegenstand der Mitteilung: Großhandelspreis für Eier der Klasse A aus Käfighaltung (Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise für Erzeugnisse bei den Packstellen. Wenn die Käfighaltung nicht länger repräsentativ ist, teilt der betreffende Mitgliedstaat den Großhandelspreis für Eier der Klasse A von Legehennen in Bodenhaltung, ausgedrückt je 100 kg, mit.

9.   Geflügelfleisch

Gegenstand der Mitteilung: Durchschnittlicher Großhandelspreis für ganze Hühner der Klasse A („Hühner 65 %“), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die bei den Schlachthöfen oder auf repräsentativen Märkten festgestellten Preise. Wenn eine andere Herrichtungsform der Hühner oder bestimmte Teile davon im Hinblick auf die Marktstruktur eines Mitgliedstaats wichtig sind, kann der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zum durchschnittlichen Großhandelspreis für ganze Hühner der Klasse A („Hühner 65 %“) den Großhandelspreis für eine andere Herrichtungsform oder Teile von Hühnern der Klasse A mitteilen, unter Angabe der Herrichtungsform oder der Teile, auf die sich der Preis bezieht, ausgedrückt je 100 kg.

ANHANG II

Anforderungen in Bezug auf nichtwöchentliche Preismitteilungen gemäß Artikel 12 Buchstabe a

1.   Zucker

Gegenstand der Mitteilung:

a)
Die gewichteten Durchschnittswerte der folgenden Zuckerpreise, ausgedrückt je Tonne Zucker, sowie die entsprechenden Gesamtmengen und die gewichteten Standardabweichungen:
i)für den Vormonat den Verkaufspreis;
ii)für den laufenden Monat den voraussichtlichen Verkaufspreis gemäß laufender Verträge oder sonstiger Geschäftsabschlüsse.
b)
Der gewichtete Durchschnittspreis für Zuckerrüben im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, ausgedrückt je Tonne Zuckerrüben, sowie die entsprechenden Gesamtmengen.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a)
für die Zuckerpreise: alle Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10 000 Tonnen Zucker aus Zuckerrüben oder aus Rohzucker gewonnen werden;
b)
für die Zuckerrübenpreise: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerrüben erzeugt werden.

Mitteilungsfrist:

a)
für die Zuckerpreise: bis zum Ende jedes Monats;
b)
für die Zuckerrübenpreise: bis zum 30. Juni jedes Jahres.

Sonstiges:

Die Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt und beziehen sich auf:

a)
die Preise ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang III Teil B Nummer II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Zuckerherstellern und Raffinerien;
b)
den Preis für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang III Teil B Nummer I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den die Zuckerhersteller an die Erzeuger zahlen. Die Zuckerrüben werden demselben Wirtschaftsjahr zugewiesen wie der aus ihnen gewonnene Zucker.

2.   Flachsfasern

Gegenstand der Mitteilung: für den vorangegangenen Monat die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten für lange Flachsfasern festgestellten durchschnittlichen Preise ab Fabrik, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1 000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

3.   Wein

Gegenstand der Mitteilung: in Bezug auf die Weine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

a)
eine Übersicht über die Preise für den Vormonat, ausgedrückt je Hektoliter Wein, mit Angabe der betreffenden Mengen; oder
b)
bis zum 31. Juli 2017 die öffentlichen Informationsquellen, die für die Preisfeststellung als verlässlich gelten.

Betroffene Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung der Union überstieg.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Die Preise gelten für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb. Für die Angaben gemäß den Buchstaben a und b nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten eine Auswahl der acht repräsentativsten zu überwachenden Märkte vor, von denen mindestens zwei Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe betreffen.

4.   Milch und Milcherzeugnisse

a)   Milch

Gegenstand der Mitteilung: die Preise für Rohmilch und der geschätzte Preis für Lieferungen im laufenden Monat, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses und bezogen auf den tatsächlichen Fett- und Proteingehalt.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Es handelt sich um den Preis, der von im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassenen Erstankäufern gezahlt wird.

b)   Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: Preise für anderen Käse als Industriekäse gemäß Anhang I Nummer 7, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten für die Käsesorten, die für ihren nationalen Markt relevant sind.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Es handelt sich um die Preise, zu denen der Käse dem Hersteller abgekauft wurde, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.) und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.

ANHANG III

Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Produktions- und Marktinformationen gemäß Artikel 12 Buchstabe b

1.   Reis

Gegenstand der Mitteilung: für die einzelnen Reisarten gemäß Anhang II Teil I Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

a)
Anbaufläche, Ertrag und Erzeugung von Rohreis im Erntejahr und Verarbeitungsausbeute;
b)
die Reisbestände (in Äquivalent geschliffener Reis) der Erzeuger und Reismühlen am 31. August jedes Jahres, aufgeschlüsselt nach in der Europäischen Union erzeugtem Reis und eingeführtem Reis.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. Januar jedes Jahres für das vorangegangene Jahr.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a)
für die Erzeugung von Rohreis (Paddy-Reis): alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten;
b)
für die Reisbestände: alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen.

2.   Zucker

A.   Zuckerrübenanbaufläche

Gegenstand der Mitteilung: die Zuckerrübenanbaufläche im laufenden Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung für das folgende Wirtschaftsjahr.

Mitteilungsfrist: bis zum 31. Mai jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten mit einer Zuckerrübenanbaufläche von mehr als 1 000 ha im betreffenden Jahr.

Sonstiges: Die Zahlen sind ausgedrückt in Hektar und aufgeschlüsselt nach den Flächen, die für die Erzeugung von Zucker bestimmt sind, und den Flächen, die für die Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.

B.   Erzeugung von Zucker und Bioethanol

Gegenstand der Mitteilung: die Erzeugung von Zucker und Bioethanol jedes Unternehmens für das vorangegangene Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung der Zuckererzeugung jedes Unternehmens für das laufende Wirtschaftsjahr.

Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für die Erzeugung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und bis zum 31. März (für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique bis zum 30. Juni) jedes Jahres für die Erzeugung im laufenden Wirtschaftsjahr.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10 000 Tonnen Zucker erzeugt werden.

Sonstiges:

a)
Als „Zuckererzeugung“ gilt die in Tonnen Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge von
i)Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;
ii)Rohzucker nach Maßgabe seines gemäß Anhang III Buchstabe B Nummer III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Rendementwertes;
iii)Invertzucker nach Gewicht;
iv)Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind, abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker oder auf der Grundlage des tatsächlichen Ertrags;
v)Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind, abhängig vom Zuckergehalt.
b)
Die Zuckererzeugung umfasst nicht Weißzucker, der aus einem der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a oder im Rahmen des Veredelungsverkehrs hergestellt worden ist.
c)
⁶³Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, wird dem folgenden Wirtschaftsjahr zugeordnet. ⁶⁴Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass Zucker aus Zuckerrüben, die im Herbst eines bestimmten Wirtschaftsjahres ausgesät wurden, demselben Wirtschaftsjahr zugeordnet wird, wobei sie die Kommission bis zum 1. Oktober 2017 über ihre Entscheidung unterrichten.
d)
Die Zahlen für Zucker werden nach Monaten aufgeschlüsselt und entsprechen mit Blick auf das laufende Wirtschaftsjahr vorläufigen Zahlen bis zum Monat Februar und Schätzungen für die verbleibenden Monate des Wirtschaftsjahres.
e)
Die Erzeugung von Bioethanol umfasst nur Bioethanol, das aus einem der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a gewonnen wurde, und wird in Hektoliter ausgedrückt.

C.   Isoglucoseerzeugung

Gegenstand der Mitteilung:

a)
die Mengen Isoglucose aus eigener Erzeugung, die von jedem Hersteller im vorangegangenen Wirtschaftsjahr versendet wurden;
b)
die Mengen Isoglucose aus eigener Erzeugung, die von jedem Hersteller im vorangegangenen Monat versendet wurden.

Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.

Sonstiges: Als „Isoglucoseerzeugung“ gilt die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 41 % Fructose, ausgedrückt in Tonnen Trockenstoff, unabhängig von dem über den Grenzwert von 41 % hinausgehenden tatsächlichen Fructosegehalt. Die jährlichen Produktionszahlen werden nach Monaten aufgeschlüsselt.

D.   Zucker- und Isoglucosebestände

Gegenstand der Mitteilung:

a)
die am Ende jedes Monats von den Zuckerherstellern und Raffinerien gelagerte Zuckererzeugung;
b)
die am Ende des vorangegangen Wirtschaftsjahres von den Isoglucoseherstellern gelagerte Isoglucoseerzeugung.

Mitteilungsfrist: für Zucker bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat und für Isoglucose bis zum 30. November.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a)
für Zucker: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerhersteller oder Raffinerien niedergelassen sind und in denen die Zuckererzeugung 10 000 Tonnen überschreitet;
b)
für Isoglucose: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.

Sonstiges: Die Zahlen beziehen sich auf Erzeugnisse, die im freien Warenverkehr im Gebiet der Union gelagert waren, und auf die Erzeugung von Zucker und Isoglucose gemäß den Buchstaben B und C.

Bei Zucker gilt Folgendes:

Die Zahlen beziehen sich auf die Mengen, die sich im Besitz des Zuckerherstellers bzw. der Raffinerie befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind;
für die am Ende der Monate Juli, August und September gelagerten Mengen werden diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören;
im Falle der Lagerung in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Mitteilung an die Kommission vornimmt, unterrichtet der mitteilende Mitgliedstaat die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Mitteilung an die Kommission folgt, über die Lagermengen und die Lagerorte in ihrem Hoheitsgebiet.

Bei Isoglucose handelt es sich um die im Besitz des Herstellers befindlichen Mengen.

3.   Faserpflanzen

Gegenstand der Mitteilung:

a)
die Faserflachsanbaufläche für das laufende Wirtschaftsjahr und die Schätzung für das nächste Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Hektar;
b)
die Erzeugung von langen Flachsfasern für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Tonnen;
c)
die Baumwollanbaufläche für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Hektar;
d)
die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Tonnen;
e)
der durchschnittliche Preis für nicht entkörnte Baumwolle, der den Baumwollerzeugern im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gezahlt wurde, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist:

a)
für die Faserflachsanbaufläche bis zum 31. Juli jedes Jahres;
b)
für die Erzeugung von langen Flachsfasern bis zum 31. Oktober jedes Jahres;
c), d) und e)für Baumwolle bis zum 15. Oktober jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a) und b):für Flachs: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1 000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden;
c), d) und e):für Baumwolle: alle Mitgliedstaaten mit mindestens 1 000 ha Baumwollanbaufläche.

4.   Hopfen

Gegenstand der Mitteilung: Die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und für die Buchstaben b bis d aufgeschlüsselt nach Bitter- und Aromahopfensorten:

a)
Zahl der Betriebsinhaber, die Hopfen erzeugen;
b)
mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar;
c)
Menge (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof, ausgedrückt je kg Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne einen solchen Vertrag verkauft wurde;
d)
Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen) und durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %).

Mitteilungsfrist: bis zum 30. April des auf die Hopfenernte folgenden Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Hopfenanbaufläche von mehr als 200 ha im Vorjahr.

5.   Olivenöl

Gegenstand der Mitteilung:

a)
Daten über die endgültige Erzeugung, den gesamten Inlandsverbrauch (einschließlich durch die verarbeitende Industrie) und die Endbestände für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September;
b)
eine Schätzung der monatlichen Erzeugung und Schätzungen der Gesamterzeugung, des Inlandsverbrauchs (einschließlich durch die verarbeitende Industrie) und der Endbestände für den laufenden Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September).

Mitteilungsfrist:

a)
für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum bis zum 31. Oktober jedes Jahres;
b)
für den laufenden Zwölfmonatszeitraum bis zum 31. Oktober und bis zum 15. Tag jedes Monats von November bis Juni.

Betroffene Mitgliedstaaten: Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten.

6.   Bananen

Gegenstand der Mitteilung:

a)
Durchschnitt der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für grüne Bananen, die innerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses, und die diesbezüglichen Mengen;
b)
Durchschnitt der Verkaufspreise für grüne Bananen, die außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses, und die diesbezüglichen Mengen.

Mitteilungsfrist:

bis zum 15. Juni jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April;
bis zum 15. Oktober jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August;
bis zum 15. Februar jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einem der folgenden Erzeugungsgebiete:

a)
Kanarische Inseln,
b)
Guadeloupe,
c)
Martinique,
d)
Madeira und die Azoren,
e)
Kreta und Lakonien,
f)
Zypern.

Sonstiges: Bei den Preisen für grüne Bananen, die in der Union außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, handelt es sich um die Preise frei erster Entladehafen (Ware nicht entladen).

7.   Tabak

Gegenstand der Mitteilung: für jede Sortengruppe von Rohtabak:

i)
Zahl der Erzeuger;
ii)
Fläche (in ha);
iii)
Liefermenge (in Tonnen);
iv)
an die Erzeuger gezahlter Durchschnittspreis, ohne Steuern und Abgaben, ausgedrückt je kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen bei der vorherigen Ernte mehr als 3 000 ha mit Tabak bepflanzt waren.

Sonstiges: Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe I:Flue-cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen, insbesondere Virginia;
Gruppe II:Light air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird, insbesondere Burley und Maryland;
Gruppe III:Dark air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird, insbesondere Badischer Geudertheimer, fermentierter Burley, Havana, Mocny Skroniowski, Nostrano del Brenta und Pulawski;
Gruppe IV:Fire-cured: feuergetrockneter Tabak, insbesondere Kentucky und Salento;
Gruppe V:Sun cured: sonnengetrockneter Tabak, sogenannte „Orientsorten“, insbesondere Basmas, Katerini und Kaba-Koulak.

8.   Weinbauerzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung:

a)
Schätzungen der Erzeugung von Weinbauerzeugnissen (einschließlich Traubenmost, der zu Wein verarbeitet oder nicht zu Wein verarbeitet wurde) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats während des laufenden Weinwirtschaftsjahres;
b)
das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sowie eine Schätzung der nicht unter diese Meldungen fallenden Erzeugung;
c)
eine Übersicht über die Meldungen der am 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahrs verzeichneten Bestände gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009;
d)
die endgültige Bilanz des vorletzten Weinwirtschaftsjahres einschließlich sämtlicher Informationen über die verfügbaren Mengen (Anfangsbestände, Erzeugung, Einfuhren), die Verwendung (menschlicher Verzehr und industrielle Zwecke, Verarbeitung, Ausfuhren und Verluste) und die Endbestände.

Mitteilungsfrist:

a)
Schätzungen der Erzeugung bis zum 30. September jedes Jahres;
b)
das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen bis zum 15. März jedes Jahres;
c)
die Übersicht über die Bestandsmeldungen bis zum 31. Oktober jedes Jahres;
d)
die endgültige Bilanz bis zum 15. Januar jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die eine aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen.

9.   Milch und Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: die Gesamtmenge roher Kuhmilch, ausgedrückt in Kilogramm und bezogen auf den tatsächlichen Fettgehalt.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Es handelt sich um die Milchmengen, die im Vormonat an Erstankäufer mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geliefert wurden. Um dieser Anforderung nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch melden.

10.   Eier

Gegenstand der Mitteilung: die Anzahl der Produktionsstätten, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können.

Mitteilungsfrist: bis zum 1. April jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

11.   Ethylalkohol

Gegenstand der Mitteilung: für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol:

a)
durch Gärung und Destillation gewonnene Erzeugung, aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffen;
b)
die von Alkoholerzeugern oder Einführern zum Zwecke der Verarbeitung oder Verpackung abgegebenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Art der Verwendung (Lebensmittel und Getränke, Kraftstoff, Industrie/Sonstige).

Mitteilungsfrist: bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

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