Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission
KAPITEL I: GRUNDSÄTZE UND ANFORDERUNGEN DES INFORMATIONSSYSTEMS
(1)
Die Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die aufgrund der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte vorgeschrieben ist, erfolgt anhand eines IT-Systems, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
Die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Dokumenten erfolgt
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe zur Verfügung stellen,
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften erlassenen Bestimmungen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern übermittelten Daten zu schützen.
(3) Stammen die an die Kommission übermittelten Informationen von weniger als drei Marktteilnehmern oder machen die von einem Marktteilnehmer stammenden Informationen mehr als 70 % der Menge solcher übermittelten Informationen aus, so weist der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hin.
(4) Die Informationen werden von der Kommission so veröffentlicht, dass einzelne Marktteilnehmer nicht identifiziert werden können. ²Sollte ein solches Risiko bestehen, veröffentlicht die Kommission die Informationen nur in aggregierter Form.
KAPITEL II: MITTEILUNGEN ÜBER PREISE, PRODUKTION UND MARKTDATEN SOWIE AUFGRUND INTERNATIONALER VEREINBARUNGEN
ABSCHNITT 1: Mitteilungen über Preise, Produktion und Marktdaten
Die Übermittlung von Informationen über die Preise, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit den Anhängen I und II.
Die Übermittlung von Informationen über die Produktion und die Märkte, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit Anhang III.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen übermittelten Informationen für den betreffenden Markt relevant, richtig und vollständig sind. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übermittelten quantitativen Daten kohärente statistische Reihen bilden. ³Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die übermittelten Informationen nicht relevant, richtig und vollständig sein könnten, muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede wichtige neue Information, die bereits übermittelte Informationen wesentlich ändern könnte.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Informationen innerhalb der entsprechenden Fristen übermitteln. ²Die Marktteilnehmer liefern den Mitgliedstaaten die Informationen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.
(1) Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preismitteilung geben die Mitgliedstaaten die Quelle und die Methode an, nach der die Preise ermittelt wurden. ²Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mit.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission das Recht hat, die von ihnen übermittelten Daten vorbehaltlich des Artikels 4 zu veröffentlichen.
ABSCHNITT 2: Aufgrund Internationaler Vereinbarungen erforderliche Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jedes Jahres Angaben über die nationalen Haushaltsausgaben, einschließlich der Einnahmenverzichte, für die internen Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern für das vorangegangene Haushaltsjahr der Union. ²Die Mitteilung enthält Daten zu Maßnahmen, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, und umfasst die Finanzierungskomponenten sowohl seitens des Mitgliedstaats als auch der Union. ³Die Mitteilung betrifft keine Maßnahmen, die vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert werden.
(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im WTO-Dokument G/AG/2 über interne Stützung festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 28. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die folgenden von ihnen getroffenen Maßnahmen im Bereich des Ausfuhrwettbewerbs mit:
(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im Anhang des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 über Ausfuhrwettbewerb festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.
KAPITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 315/2002 wird gestrichen.
2. ² Die Artikel 12, 13, 14, 14a, 15a, 20, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 gestrichen. ³Diese Bestimmungen gelten weiterhin für noch ausstehende Mitteilungen in Bezug auf die Zuckerquotenregelung.
3. Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 wird gestrichen.
4. Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird gestrichen.
5. Artikel 16 Absatz 8, Artikel 17, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 werden gestrichen.
6. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird gestrichen mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Absatz 2, die bis zum 31. Juli 2017 gelten.
7. Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 werden gestrichen.
8. Die Artikel 1a, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 werden gestrichen.
9. Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird gestrichen.
10. Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 wird gestrichen.
11. Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2013 werden gestrichen.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang II Nummer 1 und Anhang III Nummer 2 gelten ab dem 1. Oktober 2017.
ANHANG I
Anforderungen in Bezug auf die wöchentlichen Preismitteilungen gemäß Artikel 11
1. Getreide
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Getreideart und Getreidequalität, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Qualitätsmerkmale, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.
2. Reis
Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Reissorte, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: Reis erzeugende Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Verarbeitungsstufe, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.
3. Olivenöl
Gegenstand der Mitteilung: die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten registrierten Durchschnittspreise und die nationalen Durchschnittspreise für Olivenöl der in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 20 000 Tonnen Olivenöl erzeugen.
Sonstiges: Die Preise beziehen sich auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Auf die repräsentativen Märkte entfallen mindestens 70 % der nationalen Produktion des betreffenden Erzeugnisses.
4. Obst und Gemüse
Gegenstand der Mitteilung: ein einziger gewichteter Durchschnittspreis für die in Anhang XV Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführten Typen und Sorten von Obst und Gemüse, die die allgemeine Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der genannten Verordnung erfüllen, bzw. für Erzeugnisse der Klasse I, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm fallen, ausgedrückt je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: sofern entsprechende Angaben vorliegen, die Mitgliedstaaten gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.
Sonstiges: Es handelt sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt.
5. Bananen
Gegenstand der Mitteilung: die Großhandelspreise für reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, die pro Kalenderjahr mehr als 50 000 Tonnen reife Bananen in Verkehr bringen.
Sonstiges: Die Mitteilung der Preise erfolgt aufgeschlüsselt nach Gruppen von Ursprungsländern.
6. Fleisch
Gegenstand der Mitteilung: die Preise für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper und bestimmte lebende Rinder, Kälber und Ferkel hinsichtlich der Einstufung von Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörpern und der Meldung der Marktpreise im Einklang mit den Unionsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats keine ausreichende Anzahl Schlachtkörper oder lebende Tiere zu melden ist, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, für den betreffenden Zeitraum die Feststellung der Preise für diese Schlachtkörper oder lebenden Tiere auszusetzen, und teilt der Kommission die Gründe für seinen Beschluss mit.
7. Milch und Milcherzeugnisse
Gegenstand der Mitteilung: Preise für Molkenpulver, Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Butter und Industriekäse, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht, oder im Fall von Industriekäse, wenn diese Käsesorten 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.
8. Eier
Gegenstand der Mitteilung: Großhandelspreis für Eier der Klasse A aus Käfighaltung (Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise für Erzeugnisse bei den Packstellen. Wenn die Käfighaltung nicht länger repräsentativ ist, teilt der betreffende Mitgliedstaat den Großhandelspreis für Eier der Klasse A von Legehennen in Bodenhaltung, ausgedrückt je 100 kg, mit.
9. Geflügelfleisch
Gegenstand der Mitteilung: Durchschnittlicher Großhandelspreis für ganze Hühner der Klasse A („Hühner 65 %“), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Mitgeteilt werden die bei den Schlachthöfen oder auf repräsentativen Märkten festgestellten Preise. Wenn eine andere Herrichtungsform der Hühner oder bestimmte Teile davon im Hinblick auf die Marktstruktur eines Mitgliedstaats wichtig sind, kann der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zum durchschnittlichen Großhandelspreis für ganze Hühner der Klasse A („Hühner 65 %“) den Großhandelspreis für eine andere Herrichtungsform oder Teile von Hühnern der Klasse A mitteilen, unter Angabe der Herrichtungsform oder der Teile, auf die sich der Preis bezieht, ausgedrückt je 100 kg.
ANHANG II
Anforderungen in Bezug auf nichtwöchentliche Preismitteilungen gemäß Artikel 12 Buchstabe a
1. Zucker
Gegenstand der Mitteilung:
i) | für den Vormonat den Verkaufspreis; |
ii) | für den laufenden Monat den voraussichtlichen Verkaufspreis gemäß laufender Verträge oder sonstiger Geschäftsabschlüsse. |
Betroffene Mitgliedstaaten:
Mitteilungsfrist:
Sonstiges:
Die Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt und beziehen sich auf:
2. Flachsfasern
Gegenstand der Mitteilung: für den vorangegangenen Monat die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten für lange Flachsfasern festgestellten durchschnittlichen Preise ab Fabrik, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1 000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
3. Wein
Gegenstand der Mitteilung: in Bezug auf die Weine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Betroffene Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung der Union überstieg.
Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Die Preise gelten für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb. Für die Angaben gemäß den Buchstaben a und b nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten eine Auswahl der acht repräsentativsten zu überwachenden Märkte vor, von denen mindestens zwei Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe betreffen.
4. Milch und Milcherzeugnisse
a) Milch
Gegenstand der Mitteilung: die Preise für Rohmilch und der geschätzte Preis für Lieferungen im laufenden Monat, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses und bezogen auf den tatsächlichen Fett- und Proteingehalt.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Es handelt sich um den Preis, der von im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassenen Erstankäufern gezahlt wird.
b) Milcherzeugnisse
Gegenstand der Mitteilung: Preise für anderen Käse als Industriekäse gemäß Anhang I Nummer 7, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten für die Käsesorten, die für ihren nationalen Markt relevant sind.
Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.
Sonstiges: Es handelt sich um die Preise, zu denen der Käse dem Hersteller abgekauft wurde, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.) und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.
ANHANG III
Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Produktions- und Marktinformationen gemäß Artikel 12 Buchstabe b
1. Reis
Gegenstand der Mitteilung: für die einzelnen Reisarten gemäß Anhang II Teil I Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Mitteilungsfrist: bis zum 15. Januar jedes Jahres für das vorangegangene Jahr.
Betroffene Mitgliedstaaten:
2. Zucker
A. Zuckerrübenanbaufläche
Gegenstand der Mitteilung: die Zuckerrübenanbaufläche im laufenden Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung für das folgende Wirtschaftsjahr.
Mitteilungsfrist: bis zum 31. Mai jedes Jahres.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten mit einer Zuckerrübenanbaufläche von mehr als 1 000 ha im betreffenden Jahr.
Sonstiges: Die Zahlen sind ausgedrückt in Hektar und aufgeschlüsselt nach den Flächen, die für die Erzeugung von Zucker bestimmt sind, und den Flächen, die für die Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.
B. Erzeugung von Zucker und Bioethanol
Gegenstand der Mitteilung: die Erzeugung von Zucker und Bioethanol jedes Unternehmens für das vorangegangene Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung der Zuckererzeugung jedes Unternehmens für das laufende Wirtschaftsjahr.
Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für die Erzeugung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und bis zum 31. März (für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique bis zum 30. Juni) jedes Jahres für die Erzeugung im laufenden Wirtschaftsjahr.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10 000 Tonnen Zucker erzeugt werden.
Sonstiges:
i) | Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden; |
ii) | Rohzucker nach Maßgabe seines gemäß Anhang III Buchstabe B Nummer III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Rendementwertes; |
iii) | Invertzucker nach Gewicht; |
iv) | Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind, abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker oder auf der Grundlage des tatsächlichen Ertrags; |
v) | Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind, abhängig vom Zuckergehalt. |
C. Isoglucoseerzeugung
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.
Sonstiges: Als „Isoglucoseerzeugung“ gilt die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 41 % Fructose, ausgedrückt in Tonnen Trockenstoff, unabhängig von dem über den Grenzwert von 41 % hinausgehenden tatsächlichen Fructosegehalt. Die jährlichen Produktionszahlen werden nach Monaten aufgeschlüsselt.
D. Zucker- und Isoglucosebestände
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist: für Zucker bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat und für Isoglucose bis zum 30. November.
Betroffene Mitgliedstaaten:
Sonstiges: Die Zahlen beziehen sich auf Erzeugnisse, die im freien Warenverkehr im Gebiet der Union gelagert waren, und auf die Erzeugung von Zucker und Isoglucose gemäß den Buchstaben B und C.
Bei Zucker gilt Folgendes:
Bei Isoglucose handelt es sich um die im Besitz des Herstellers befindlichen Mengen.
3. Faserpflanzen
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist:
c), d) und e) | für Baumwolle bis zum 15. Oktober jedes Jahres. |
Betroffene Mitgliedstaaten:
a) und b): | für Flachs: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1 000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden; |
c), d) und e): | für Baumwolle: alle Mitgliedstaaten mit mindestens 1 000 ha Baumwollanbaufläche. |
4. Hopfen
Gegenstand der Mitteilung: Die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und für die Buchstaben b bis d aufgeschlüsselt nach Bitter- und Aromahopfensorten:
Mitteilungsfrist: bis zum 30. April des auf die Hopfenernte folgenden Jahres.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Hopfenanbaufläche von mehr als 200 ha im Vorjahr.
5. Olivenöl
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist:
Betroffene Mitgliedstaaten: Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten.
6. Bananen
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist:
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einem der folgenden Erzeugungsgebiete:
Sonstiges: Bei den Preisen für grüne Bananen, die in der Union außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, handelt es sich um die Preise frei erster Entladehafen (Ware nicht entladen).
7. Tabak
Gegenstand der Mitteilung: für jede Sortengruppe von Rohtabak:
Mitteilungsfrist: bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen bei der vorherigen Ernte mehr als 3 000 ha mit Tabak bepflanzt waren.
Sonstiges: Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Gruppe I | : | Flue-cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen, insbesondere Virginia; |
Gruppe II | : | Light air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird, insbesondere Burley und Maryland; |
Gruppe III | : | Dark air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird, insbesondere Badischer Geudertheimer, fermentierter Burley, Havana, Mocny Skroniowski, Nostrano del Brenta und Pulawski; |
Gruppe IV | : | Fire-cured: feuergetrockneter Tabak, insbesondere Kentucky und Salento; |
Gruppe V | : | Sun cured: sonnengetrockneter Tabak, sogenannte „Orientsorten“, insbesondere Basmas, Katerini und Kaba-Koulak. |
8. Weinbauerzeugnisse
Gegenstand der Mitteilung:
Mitteilungsfrist:
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die eine aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen.
9. Milch und Milcherzeugnisse
Gegenstand der Mitteilung: die Gesamtmenge roher Kuhmilch, ausgedrückt in Kilogramm und bezogen auf den tatsächlichen Fettgehalt.
Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
Sonstiges: Es handelt sich um die Milchmengen, die im Vormonat an Erstankäufer mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geliefert wurden. Um dieser Anforderung nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch melden.
10. Eier
Gegenstand der Mitteilung: die Anzahl der Produktionsstätten, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können.
Mitteilungsfrist: bis zum 1. April jedes Jahres.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
11. Ethylalkohol
Gegenstand der Mitteilung: für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol:
Mitteilungsfrist: bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.
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