Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)
Artikel 9 erhält folgende Fassung:„Artikel 9 Hanf 1. Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im ‚Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten‘ aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (*1) veröffentlicht werden. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (*2) zertifiziert sein. 2. Die Mitgliedstaaten richten das System zur Bestimmung des Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalts (im Folgenden der ‚THC-Gehalt‘) von Hanfsorten ein, das es ihnen ermöglicht, die in Anhang III enthaltene Methode anzuwenden. 3. ³ Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. ⁴Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen. 4. ⁵ Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. ⁶Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt liegt. 5. ⁷ Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten. Dieser Antrag wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*3) bis spätestens 15. Januar des folgenden Antragsjahrs übermittelt. ⁸Ab diesem Antragsjahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden. 6. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ‚als Zwischenfrucht angebauter Hanf‘ nach dem 30. Juni eines bestimmten Jahres ausgesäte Hanfpflanzen. 7. ¹⁰ Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, sodass die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können. ¹¹Als Zwischenfrucht angebauter Hanf muss unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zum Ende der Vegetationsperiode gepflegt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs III mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen. Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1." Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74." Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“" |
(2)
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:„2. Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet.“ |
(3)
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
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(4)
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
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(5)
In Artikel 49 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:„Ein Junglandwirt, der die juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wirksam und langfristig kontrolliert, darf für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Jahr, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person den ersten Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt, nicht älter als 40 Jahre sein.“ |
(6)
Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:„Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl gemäß Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag:
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(7)
Artikel 64 Absatz 5 wird gestrichen. |
(8)
Artikel 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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(9)
Artikel 67 Absatz 2 wird gestrichen. |
(10)
Ein neuer Anhang III wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist. |
(1)
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, einige oder alle der in Artikel 1 Nummern 3, 4 und 8 vorgesehenen Änderungen und somit die in Artikel 2 vorgesehene Änderung im Zusammenhang mit den Standardmerkmalen von im Umweltinteresse genutzten Flächen auf die Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden.
2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Betriebsinhaber spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung über den Beschluss gemäß Absatz 1 und über die Änderungen, die sich daraus für die Mitteilungen gemäß Artikel 65 Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergeben.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 3, 4 und 8 und Artikel 2 gelten für Beihilfeanträge für die Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2018.
Artikel 1 Nummern 5 und 6 gelten für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014.
ANHANG I
„ANHANG III
Unionsmethode für die mengenmäßige Bestimmung des Δ-9-Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanfsorten
1. Anwendungsbereich
Die in diesem Anhang beschriebene Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet.
Das Methodenprinzip ist die mengenmäßige Bestimmung des THC durch Gaschromatografie nach Flüssigextraktion.
1.1. Verfahren A
Verfahren A wird für die Kontrollen des Hanfanbaus gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 30 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 (*1) verwendet.
1.2. Verfahren B
Verfahren B wird in den in Artikel 36 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Fällen angewendet.
2. Stichprobe
2.1. Proben
Die Proben werden tagsüber auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen entnommen.
2.1.1. ⁸ Verfahren A: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. ⁹Die Entnahme erfolgt in einem Zeitraum, der 20 Tage nach Beginn der Blüte beginnt und 10 Tage nach dem Ende der Blüte endet.
Der Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Probe während des Zeitraums vom Beginn der Blüte bis 20 Tage nach Beginn der Blüte entnommen wird, sofern dafür gesorgt ist, dass während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn bis 10 Tagen nach Ende der Blüte für jede Anbausorte andere repräsentative Proben nach den Vorschriften in Unterabsatz 1 entnommen werden.
¹¹Bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf wird mangels weiblicher Blüten der obere 30 cm lange Teil des Stängels entnommen. ¹²In diesem Fall werden die Proben kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode entnommen, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens zum Beginn einer angekündigten Frostperiode.
2.1.2. ¹³ Verfahren B: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. ¹⁴Die Probenahme erfolgt in den 10 Tagen nach dem Ende der Blüte oder, bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf mangels weiblicher Blüten kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens bis zum Beginn einer angekündigten Frostperiode. ¹⁵Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur die weiblichen Pflanzen entnommen.
2.2. Stichprobenumfang
Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen.
Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen.
Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselaboratorium geschickt.
Der Mitgliedstaat kann erforderlichenfalls vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.
2.3. Trocknung und Lagerung der Probe
Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, bei einer Temperatur von weniger als 70 °C begonnen werden.
Die Proben werden bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % bis 13 % getrocknet.
Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert.
3. Bestimmung des THC-Gehalts
3.1. Vorbereitung der Probe zur Analyse
Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen größer als 2 mm befreit.
Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (das ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passiert).
Das Pulver kann 10 Wochen trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert werden.
3.2. Reagenzien und Extraktionslösung
Reagenzien
Extraktionslösung
— | 35 mg Squalan je 100 ml Hexan. |
3.3. Extraktion des THC
100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt.
²⁹Zur Extraktion wird 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. ³⁰Anschließend wird 5 Minuten bei 3 000 U/min zentrifugiert, die überstehende THC-Lösung wird dekantiert und zur mengenmäßigen Analyse des THC in den Gaschromatografen injiziert.
3.4. Gaschromatografie
a) Geräte
b) Standardisierungsbereiche
Mindestens 3 Punkte für das Verfahren A und 5 Punkte für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml THC in Extraktionslösung.
c) Versuchsbedingungen
Folgende Bedingungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a genannte Säule gegeben:
d) Einspritzvolumen: 1 μl
4. Ergebnisse
Das Ergebnis wird in Gramm THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu.
— | Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe. |
Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen.
— | Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung). |
ANHANG II
„ANHANG X
Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3
Merkmale | Umrechnungsfaktor(m/Baum je m2) | Gewichtungsfaktor | Im Umweltinteresse genutzte Fläche(falls beide Faktoren angewendet werden) | ||
Brach liegende Flächen (je m2) | entfällt | 1 | 1 m2 | ||
Terrassen (je m) | 2 | 1 | 2 m2 | ||
Landschaftselemente: | |||||
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume (je m) | 5 | 2 | 10 m2 | ||
Einzeln stehender Baum (je Baum) | 20 | 1,5 | 30 m2 | ||
Feldgehölze (je m2) | entfällt | 1,5 | 1,5 m2 | ||
Teiche (je m2) | entfällt | 1,5 | 1,5 m2 | ||
Gräben (je m) | 5 | 2 | 10 m2 | ||
Traditionelle Steinmauern (je m) | 1 | 1 | 1 m2 | ||
Andere nicht aufgeführte, aber im Rahmen von GLÖZ 7 oder GAB 2 oder GAB 3 geschützte Landschaftselemente (je m2) | entfällt | 1 | 1 m2 | ||
Pufferstreifen und Feldränder (je m) | 6 | 1,5 | 9 m2 | ||
Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen (je m2) | entfällt | 1 | 1 m2 | ||
Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m) | |||||
Ohne Erzeugung | 6 | 1,5 | 9 m2 | ||
Mit Erzeugung | 6 | 0,3 | 1,8 m2 | ||
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m2) | entfällt | 0,3 | 0,3 m2 | ||
Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii (je m2) | entfällt | 1 | 1 m2 | ||
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (je m2) | entfällt | 0,3 | 0,3 m2 | ||
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m2) | entfällt | 0,7 | 0,7 m2 |
Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3, die auf die im Verzeichnis gleichwertiger Methoden in Anhang IX Abschnitt III aufgeführten Elemente anzuwenden sind
Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse | Gleichwertige Standardmethoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse | Umrechnungsfaktor | Gewichtungsfaktor | Im Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden) | ||
| Brach liegende Flächen | entfällt | 1 | 1 m2 | ||
| Pufferstreifen und Feldränder | 6 | 1,5 | 9 m2 | ||
| Pufferstreifen und Feldränder | 6 | 1,5 | 9 m2 | ||
| ||||||
Saumflächen, Lichtstreifen (je m) | Pufferstreifen und Feldränder | 6 | 1,5 | 9 m2 | ||
Lichtäcker (je m2) | Feldgehölze | entfällt | 1,5 | 1,5 m2 | ||
| ||||||
Einzeln stehender Baum (je Baum) | Einzeln stehender Baum | 20 | 1,5 | 30 m2 | ||
In Reihe stehende Bäume (je m) | Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume | 5 | 2 | 10 m2 | ||
In Gruppe stehende Bäume/Feldgehölze (je m2) | Feldgehölze | entfällt | 1,5 | 1,5 m2 | ||
Hecken (je m) | Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume | 5 | 2 | 10 m2 | ||
Ufergehölze (je m) | Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume | 5 | 2 | 10 m2 | ||
Terrassen (je m) | Terrassen | 2 | 1 | 2 m2 | ||
Steinmauern (je m) | Traditionelle Steinmauern | 1 | 1 | 1 m2 | ||
Gräben (je m) | Gräben | 5 | 2 | 10 m2 | ||
Teiche (je m2) | Teiche | entfällt | 1,5 | 1,5 m2 | ||
| Brach liegende Flächen | entfällt | 1 | 1 m2 | ||
| Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb; Streifen an Waldrändern mit Erzeugung; Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen | entfällt | 0,30,7 für stickstoffbindende Pflanzen | 0,3 m20,7 m2 | ||
| Brach liegende Flächen | entfällt | 1 | 1 m2 |
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