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Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Erwägungen

(1)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und zur Festlegung des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Gehalts an Tetrahydrocannabinol (THC) gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung zu erlassen. Gegenwärtig schreibt Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) lediglich die Verwendung von Saatgutsorten, die im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ aufgeführt sind, und von Saatgut vor, das gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (3) zertifiziert ist. Die derzeit in Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) und in deren Anhang enthaltenen Vorschriften für die Auswahl von Hanfsorten und die Überprüfung ihres THC-Gehalts sollten in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen werden.
(2)
Die Vorschriften für die Auswahl von Hanfsorten und die Überprüfung des THC-Gehalts beruhen auf der Annahme, dass Hanf als Hauptkultur angebaut wird, sind jedoch nicht in allen Punkten für den Anbau von Hanf als Zwischenfrucht geeignet. Da sich diese Anbaumethode für Nutzhanf als geeignet erwiesen hat und sie mit den Umweltanforderungen vereinbar ist, ist es gerechtfertigt, beide Bestimmungen anzupassen, um den Besonderheiten von als Zwischenfrucht angebautem Hanf Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, als Zwischenfrucht angebauten Hanf zu definieren.
(3)
Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthält die Anforderungen an die Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Um divergierende Auslegungen zu vermeiden, ist klarzustellen, dass für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch ein Bruchteil einer Zahlungsverpflichtung als vollständig aktiviert gilt. Es sollte jedoch ausdrücklich festgelegt werden, dass die Zahlung auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet wird.
(4)
Die Vorschriften der Artikel 38 bis 48 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich der „Standard-Ökologisierungsmethoden“. Auf der Grundlage der im ersten Jahr der Anwendung dieser Methoden gesammelten Erfahrungen müssen diese Bestimmungen in bestimmten Punkten geändert werden, um die Anwendung der Ökologisierungsmethoden für Betriebsinhaber und nationale Verwaltungen zu vereinfachen und gleichzeitig die Umwelt- und Klimawirkung aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die Änderungen sollten insbesondere zu den in den Schlussfolgerungen zur Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 (5) genannten Maßnahmen beitragen und Fortschritte bei der Ausdehnung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ermöglichen, die von biodiversitätsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik profitieren.
(5)
In den Bestimmungen über die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung in Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beruht der Zeitraum für die Anbaudiversifizierung auf den traditionellen Anbaumethoden in den Mitgliedstaaten. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, verschiedene Zeiträume auf regionaler oder subregionaler Ebene festzulegen, um den möglicherweise unterschiedlichen klimatischen Verhältnissen im Gebiet eines Mitgliedstaats Rechnung zu tragen. In einigen besonderen Fällen, in denen auf einer kleinen Fläche eine Vielzahl von Kulturpflanzen vorliegt, sollte es zur Vereinfachung der Meldung der angebauten Kulturpflanzen möglich sein, diese als eine einzige Mischkultur zu melden.
(6)
Für brach liegende Flächen ist die Festlegung eines Zeitraums in Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014, in dem keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden sollte, von grundlegender Bedeutung, um die ökologische Wirksamkeit solcher Flächen zu gewährleisten und jede Verwechslung mit anderen Flächen wie Grünland zu vermeiden. Um den unterschiedlichen agro-klimatischen Bedingungen innerhalb der Union Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diesen Zeitraum so festzulegen, dass die Betriebsinhaber vor Jahresende den Anbau von Hauptkulturen wieder aufnehmen können. Ein solcher Zeitraum sollte jedoch nicht kürzer als sechs Monate sein, um den Zielen der ökologischen Wirksamkeit gerecht zu werden und eine Verwechslung mit anderen Flächen auszuschließen.
(7)
Die Unterscheidung zwischen einigen der in Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgeführten verschiedenen Landschaftselementen ist für die Landwirte bei der Meldung von im Umweltinteresse genutzten Flächen eine Quelle der Unsicherheit. Um diese Unsicherheit zu verringern, die Verwaltung der Regelung durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und die Komplexität zu beheben, die sich für Landwirte bei der Erklärung von im Umweltinteresse genutzten Flächen ergibt, sollten Hecken und Gehölzstreifen gemäß Buchstabe a der genannten Bestimmung und in Reihe stehende Bäume gemäß Buchstabe c der Bestimmung zu einer einzigen Art von Landschaftselementen zusammengefasst werden, für die eine einzige Größenbeschränkung gilt. Aus denselben Gründen sollten außerdem die in Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Flächen unter dem Begriff Feldgehölze zusammengefasst werden.
(8)
Auch wenn, wie im Erwägungsgrund 51 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorgesehen, Höchstabmessungen für Landschaftselemente festgelegt werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Fläche überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird, sollten solche Größenbeschränkungen nicht dazu führen, dass Elemente ausgeschlossen werden, die diese Abmessungen überschreiten, jedoch für die Biodiversität wertvoll sind. Deswegen sollte die Fläche, die gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 als Landschaftselement eingestuft werden kann, bis zu den Höchstabmessungen des Elements berechnet werden.
(9)
Wegen des hohen Umweltnutzens der in Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 5 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Ufervegetationsstreifen empfiehlt es sich festzulegen, dass alle Ufervegetationsstreifen für die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Flächen herangezogen werden sollten.
(10)
Aus denselben Gründen, wie sie in den Erwägungsgründen 7 und 8 in Bezug auf Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgeführt werden, sollten die derzeit unter Buchstabe e genannten Feldränder mit den Pufferstreifen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung zusammengefasst und sollte für Pufferstreifen und Feldränder eine einzige Größenbeschränkung festgelegt werden. Solche Höchstabmessungen für Pufferstreifen und Feldränder sollten sich auf die Fläche beziehen, die als Pufferstreifen und Feldränder gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 eingestuft werden kann. Um den Betriebsinhabern höchstmögliche Flexibilität zu bieten, sollte die Definition von Pufferstreifen im Rahmen von GLÖZ 1, GAB 1 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und von im Rahmen von GLÖZ 7, GAB 2 oder GAB 3 des Anhangs geschützten Feldrändern durch weitere Pufferstreifen und Feldränder, d. h. alle Arten von Streifen ergänzt werden, die nach den Cross-Compliance-Vorschriften nicht in diese beiden Kategorien fallen.
(11)
Gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen an Ackerland angrenzende Landschaftselemente und Pufferstreifen als im Umweltinteresse genutzte Flächen betrachtet werden. Um den Umweltnutzen von Landschaftselementen und Pufferstreifen gemäß Artikel 45 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu maximieren und den Schutz und die Erhaltung zusätzlicher Elemente zu fördern, sollte diese Bestimmung durch Vorschriften ergänzt werden, die Flexibilität bieten, indem andere ökologisch wertvolle Elemente berücksichtigt werden, die der Definition dieser Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen genügen und nicht an das Ackerland des Betriebs angrenzen. Wenn solche Pufferstreifen und Feldränder oder Landschaftselemente an die im Umweltinteresse genutzte Fläche angrenzen, die direkt an das Ackerland des Betriebs angrenzt, sollten sie deswegen ebenfalls als im Umweltinteresse genutzte Fläche anerkannt werden.
(12)
Aus denselben Gründen, wie sie in den Erwägungsgründen 7 und 8 in Bezug auf Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgeführt werden, sollten sich die Höchstabmessungen für beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern gemäß Artikel 45 Absatz 7 der Verordnung auf die Fläche beziehen, die nach jener Bestimmung als solche Streifen eingestuft werden kann.
(13)
Im Lichte der Bestimmungen von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 empfiehlt es sich klarzustellen, dass die Festlegung von Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel nur dann relevant ist, wenn solche Produktionsmittel zulässig sind.
(14)
Die geltende Frist für die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Gründecke gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ist nicht immer mit den agronomischen und klimatischen Bedingungen vereinbar. Um die Umweltziele dieser Art von im Umweltinteresse genutzten Flächen besser zu verwirklichen, empfiehlt es sich, die Frist für die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Gründecke durch einen Mindestzeitraum zu ersetzen, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder Gründecke bestellt sein müssen. Um die notwendige Flexibilität zu bieten, damit saisonalen Witterungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diesen Zeitraum auf der geeignetsten geografischen Ebene festzulegen. Da es jedoch für die tatsächliche Aufnahme von Nitratrückständen und die Bodenbedeckung bis zur Bedeckung der Fläche durch die Hauptkultur entscheidend ist, wie lange Zwischenfrüchte und Gründecke auf dem Boden verbleiben, sollte die Mindestdauer des Zeitraums auf Unionsebene festgelegt werden. Um die Übereinstimmung mit der Auslegung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen sicherzustellen, sollte die Untersaat mit Leguminosen ebenfalls zulässig sein. Um die Übereinstimmung zwischen gleichwertigen Methoden, für die Verpflichtungen und Zertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sicherzustellen, sollten darüber hinaus die Vorschriften für die Einstufung von Zwischenfrüchten oder Gründecke als im Umweltinteresse genutzte Flächen angeglichen werden.
(15)
Selbst wenn grundsätzlich nur Flächen mit Reinsaaten stickstoffbindender Pflanzen als im Umweltinteresse genutzte Flächen eingestuft werden sollten, empfiehlt es sich angesichts der Tatsache, dass bei traditionellen Anbaumethoden solche Pflanzen oft mit anderen Pflanzen vermischt sind, im Rahmen von Artikel 45 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu gestatten, dass mit Mischungen bestellte Flächen ebenfalls als im Umweltinteresse genutzte Flächen eingestuft werden dürfen, sofern sichergestellt ist, dass die stickstoffbindenden Pflanzen in solchen Mischungen vorherrschen. Aufgrund der Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 45 Absatz 10 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und angesichts der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (7) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erübrigt es sich, spezielle Vorschriften für den Standort dieser stickstoffbindenden Pflanzen vorzuschreiben. Um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Minderung des Risikos der Stickstoffauswaschung im Herbst zu stärken, sollte den Mitgliedstaaten stattdessen gestattet werden, erforderlichenfalls zusätzliche Bedingungen für stickstoffbindende Pflanzen aufzustellen. Um die Übereinstimmung zwischen gleichwertigen Methoden, für die Verpflichtungen und Zertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sicherzustellen, sollten darüber hinaus die Vorschriften für die Einstufung von stickstoffbindenden Kulturen als im Umweltinteresse genutzte Flächen angeglichen werden.
(16)
Die Erfahrung mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hat gezeigt, dass für einige Bestimmungen über die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen nähere Einzelheiten zu der Anforderung „keine Erzeugung“ erforderlich sind, einschließlich Vorschriften über die Schnittnutzung und Beweidung, damit die Biodiversitätsziele erreicht werden und die Übereinstimmung mit anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt ist. Insbesondere was die Anforderung „keine landwirtschaftliche Erzeugung“ für die in Artikel 45 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe e und die Absätze 5 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen anbelangt, sollte klargestellt werden, dass Erzeugung als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu verstehen ist und nicht im weiteren Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der genannten Verordnung, und dass diese Anforderung die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung im Rahmen von GLÖZ 4 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht berührt. Darüber hinaus sollten Maßnahmen der Betriebsinhaber, insbesondere zur Erleichterung der Bestäubung sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität, die darauf abzielen, eine Gründecke anzulegen und die beispielsweise unter eine Agrarumwelt- und Klimaverpflichtung fallen, gefördert werden, um den Umweltnutzen zu maximieren.
(17)
Da es sich bei den drei wichtigsten Arten von Flächen, die die Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemeldet haben, um Flächen handelt, die zur Erzeugung genutzt werden oder werden können, nämlich brach liegende Flächen, Flächen mit Zwischenfrüchten oder Gründecke und Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, ist es wahrscheinlich, dass auf im Umweltinteresse genutzten Flächen Produktionsmittel zum Einsatz kommen. Um die Biodiversität im Einklang mit den Ökologisierungszielen zu erhalten und zu verbessern, empfiehlt es sich daher, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den folgenden im Umweltinteresse genutzten Flächen, die zur Erzeugung genutzt werden oder werden können, zu verbieten: brach liegende Flächen, beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern mit Erzeugung, Flächen mit Zwischenfrüchten oder Gründecke und Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen. Wird die Zwischenkultur oder die Gründecke durch Untersaat von Gras oder Leguminosen unter die Hauptkultur angelegt, sollte dieses Verbot aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur gelten, um Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der Hauptkultur zu vermeiden. Um die Kohärenz des Verbots mit den gängigen agronomischen Verfahren sicherzustellen, um für Rechtssicherzeit zu sorgen und um Verwaltungsprobleme für Landwirte und nationale Verwaltungen zu vermeiden, sollte präzisiert werden, dass das Verbot für die Untersaat zumindest für einen Mindestzeitraum, der dem Mindestzeitraum entspricht, während dessen Flächen mit Zwischenfrucht oder Gründecke bestellt bleiben müssen, wenn diese durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt werden, oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur gelten sollte.
(18)
Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthält die Vorschriften, nach denen juristische Personen Zugang zur Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben. Aufgrund der Erfahrung bei der Anwendung von Artikel 49 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte näher geklärt werden, wie die Anforderung in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf den Zeitpunkt auszulegen ist, an dem ein Junglandwirt, der eine juristische Person wirksam und langfristig kontrolliert, die Altersgrenze einhalten muss. Insbesondere empfiehlt es sich klarzustellen, dass der Junglandwirt die Altersgrenze von 40 Jahren in dem Jahr einhalten muss, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person erstmals einen Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt.
(19)
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergibt sich der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung aus dem Verhältnis zwischen dem Betrag, der für die Finanzierung der betreffenden Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der Obergrenze gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder der in dem betreffenden Jahr festgelegten beihilfefähigen Fläche in Hektar bzw. Tierzahl. Es empfiehlt sich, die Bestimmung so umzuformulieren, dass die Mitgliedstaaten den Betrag je Einheit als einen Wert innerhalb der Spanne zwischen diesen beiden Werten festsetzen können, wenn die Zahl der beihilfefähigen Einheiten unter der Obergrenze liegt.
(20)
Gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 müssen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, die Kommission bis zum 1. September jedes Jahres über die Gesamtzahl der von den Betriebsinhabern im Rahmen dieser Regelung angemeldeten Hektarflächen unterrichten. Diese Angabe wird der Kommission jedoch jährlich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit mehr Einzelheiten übermittelt. Artikel 64 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 kann daher gestrichen werden.
(21)
Aufgrund der Erfahrung der Kommission mit der Verwaltung der Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ökologisierung gemäß Artikel 65 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte deren Inhalt in Bezug auf die Ökologisierungsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung angepasst werden.
(22)
Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede gekoppelte Stützungsmaßnahme und jede spezifische Landwirtschaftsform bzw. jeden spezifischen Agrarsektor die Gesamtzahl der Begünstigten, die Höhe der gewährten Zahlungen sowie die Gesamtfläche und die Gesamtzahl der Tiere mitteilen, für die tatsächlich eine Stützung gezahlt wurde.
(23)
Ab dem Antragsjahr 2015 teilen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die für jede Maßnahme der fakultativen gekoppelten Stützung angegebene und ermittelte Gesamtzahl der Begünstigten, Gesamtfläche oder Gesamtzahl der Tiere mit. Ab dem Antragsjahr 2016 wird der Betrag der für jede Maßnahme der gekoppelten Stützung gewährten Zahlungen in die Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (9) aufgenommen. Daher sollte Artikel 67 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gestrichen werden.
(24)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(25)
Als Folge der Änderung gewisser Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in Bezug auf die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen muss Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geändert werden, indem insbesondere die Liste der Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen und erforderlichenfalls die entsprechenden Faktoren angepasst werden. In Erwägungsgrund 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf die Bedeutung hingewiesen, die der Kohärenz bei der Errichtung der im Umweltinteresse genutzten Flächen zukommt. Deswegen müssen die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren für die gleichwertigen Methoden mit den Faktoren übereinstimmen, die für vergleichbare oder identische Standardmethoden gelten. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern sollte Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend geändert werden.
(26)
Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die Klarstellung von Artikel 49 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und die Neuformulierung von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung eine Auslegung widerspiegeln, die diese Bestimmungen seit der Anwendung der Verordnung erhalten haben, sollten diese Änderungen rückwirkend anwendbar sein. In Anbetracht der Zeit, die die nationalen Behörden benötigen, um ihre bestehenden Verwaltungsinstrumente zu aktualisieren und um die Betriebsinhaber hinreichend früh über die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen der Ökologisierungsvorschriften zu informieren, sollten diese Änderungen erst auf Beihilfeanträge für die Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, sie auf Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden, soweit sie dabei berücksichtigen, dass jede derartige Entscheidung aus Sicht der Betriebsinhaber kohärent sein sollte. Es ist die Verpflichtung vorzusehen, Folgeänderungen mitzuteilen, die sich für frühere Mitteilungen zu diesem Kalenderjahr ergeben —

Art. 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird wie folgt geändert:

(1) 

Artikel 9 erhält folgende Fassung:„Artikel 9
Hanf
1.   Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im ‚Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten‘ aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (*1) veröffentlicht werden. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (*2) zertifiziert sein.
2.   Die Mitgliedstaaten richten das System zur Bestimmung des Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalts (im Folgenden der ‚THC-Gehalt‘) von Hanfsorten ein, das es ihnen ermöglicht, die in Anhang III enthaltene Methode anzuwenden.
3. ³  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.
4.   Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt liegt.
5.   Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten. Dieser Antrag wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*3) bis spätestens 15. Januar des folgenden Antragsjahrs übermittelt. Ab diesem Antragsjahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden.
6.   Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ‚als Zwischenfrucht angebauter Hanf‘ nach dem 30. Juni eines bestimmten Jahres ausgesäte Hanfpflanzen.
7. ¹⁰  Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, sodass die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können. ¹¹Als Zwischenfrucht angebauter Hanf muss unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zum Ende der Vegetationsperiode gepflegt werden.
Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs III mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.
  Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1."
  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74."
  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"

(2) 

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:„2.   Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet.“

(3) 

Artikel 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:„Dieser Zeitraum kann auf nationaler, regionaler oder der geeigneten subregionalen Ebene festgelegt werden.“
b)
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:„Die Mitgliedstaaten können Flächen, auf denen verschiedene Kulturpflanzen nebeneinander wachsen und jede einzelne Kultur eine Fläche bedeckt, die kleiner ist als die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von dem Mitgliedstaat festgelegte Mindestgröße, als mit einer einzigen ‚Mischkultur‘ gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bedeckt betrachten.“

(4) 

Artikel 45 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:„2.   Auf brach liegenden Flächen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. ²Die Mitgliedstaaten legen einen Zeitraum fest, in dem die Flächen in einem Kalenderjahr brach liegen müssen. ³Dieser Zeitraum darf nicht weniger als sechs Monate betragen. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bleiben Flächen, die mehr als fünf Jahre als im Umweltinteresse genutzte Flächen brach liegen, Ackerland.“
b)
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:„4.   Landschaftselemente müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen und können die Elemente sein, die im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind, und/oder eines oder mehrere der folgenden Elemente:
a)Hecken, Gehölzstreifen oder in Reihe stehende Bäume;
b)einzeln stehende Bäume;
c)Feldgehölze, einschließlich Bäume, Sträucher oder Steine;
d)Teiche. Wasserbecken aus Beton oder Kunststoff gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen;
e)Gräben, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken. Kanäle mit Betonwänden gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen;
f)traditionelle Steinmauern.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die ausgewählten Landschaftselemente auf die im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten Elemente und/oder auf eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f enthaltenen Elemente zu begrenzen.Bei Hecken, Gehölzstreifen und in Reihe stehenden Bäumen sowie bei Gräben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und e wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Breite von 10 Metern berechnet.
Bei Feldgehölzen und Teichen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Größe von 0,3 Hektar berechnet.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten eine Mindestgröße für Teiche vorschreiben. Ist entlang des Wassers ein Ufervegetationsstreifen vorhanden, so wird die betreffende Fläche in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen. ¹⁰Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Bedeutung natürlicher Teiche für die Erhaltung von Lebensräumen und Arten Kriterien festsetzen, um sicherzustellen, dass die Teiche einen Naturwert haben.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f setzen die Mitgliedstaaten Mindestkriterien auf der Grundlage nationaler oder regionaler Gegebenheiten, einschließlich Höhen- und Breitenbegrenzungen, fest.
5.   Pufferstreifen und Feldränder können alle Pufferstreifen und Feldränder sein, einschließlich der im Rahmen von GLÖZ 1 bzw. GAB 1 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geforderten Pufferstreifen entlang von Wasserläufen oder der im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß demselben Anhang geschützten Feldränder.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Auswahl von Pufferstreifen und Feldrändern nicht auf diejenigen beschränken, die im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Cross-Compliance-Regeln verlangt werden.
¹⁴Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbreite von Pufferstreifen und Feldrändern fest, die für die Zwecke der im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht weniger als 1 Meter betragen darf. ¹⁵Entlang von Wasserläufen wird Ufervegetation in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen. ¹⁶Auf Pufferstreifen und Feldrändern darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden.
Bei Pufferstreifen und Feldrändern, die nicht im Rahmen von GLÖZ 1, GLÖZ 7, GAB 1, GAB 2, GAB 3 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gefordert oder geschützt sind, wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Breite von 20 Metern berechnet.“
c)
Folgender Absatz 5a wird eingefügt:„5a.   Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten die in den Absätzen 4 und 5 der vorliegenden Artikels genannten Flächen als angrenzende Flächen oder Elemente, wenn sie an eine im Umweltinteresse genutzte Fläche angrenzen, die unmittelbar an das Ackerland des Betriebs angrenzt.“
d)
Die Absätze 7 bis 10 erhalten folgende Fassung:„7. ¹⁷  Hinsichtlich der beihilfefähigen Hektarstreifen an Waldrändern können die Mitgliedstaaten beschließen, ob landwirtschaftliche Erzeugung zulässig ist, ob keine landwirtschaftliche Erzeugung zulässig ist oder ob den Betriebsinhabern beide Optionen angeboten werden. ¹⁸Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbreite dieser Streifen fest, die nicht weniger als 1 Meter betragen darf.
Die als im Umweltinteresse genutzte Fläche einzustufende Fläche wird bis zu einer Höchstbreite von 10 Metern berechnet, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, landwirtschaftliche Erzeugung zuzulassen, und 20 Metern, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, keine landwirtschaftliche Erzeugung zuzulassen.
8. ²⁰  Für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb ohne Verwendung mineralischer Düngemittel und/oder von Pflanzenschutzmitteln erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Arten, die hierfür verwendet werden dürfen, indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen. ²¹Die Mitgliedstaaten legen auch die Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel fest, wenn die Mitgliedstaaten deren Einsatz gestatten, und behalten dabei die Zielsetzung im Umweltinteresse genutzter Flächen im Blick, insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt.
9.   Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke umfassen nach Maßgabe von GAB 1 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angelegte Flächen sowie andere Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, sofern sie durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur angelegt wurden.
²³Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der zu verwendenden Kulturpflanzenmischungen und legen auf nationaler, regionaler, subregionaler oder betrieblicher Ebene den Zeitraum fest, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder einer Gründecke bestellt sein müssen, wenn die Flächen durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wurden. ²⁴Dieser Zeitraum beträgt mindestens acht Wochen. ²⁵Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden.
²⁶Nicht zu den Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke gehören Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken eingesät werden. ²⁷Ebenfalls nicht inbegriffen sind Flächen, die unter die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten gleichwertigen Methoden fallen.
10. ²⁸  Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. ²⁹Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen, und kann Mischungen von stickstoffbindenden Pflanzen und anderen Pflanzen einschließen, sofern die stickstoffbindenden Pflanzenarten vorherrschen. ³⁰Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. ³¹Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Produktionsmethoden aufstellen, insbesondere um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist.
Nicht zu den Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gehören Flächen, die unter die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten gleichwertigen Methoden fallen.“
e)
Folgende Absätze 10 a, 10b und 10c werden eingefügt:„10a.   Unbeschadet der im Rahmen von GLÖZ 4 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Anforderungen bedeutet für die Zwecke der Absätze 2, 5 und 7 ‚keine landwirtschaftliche Erzeugung‘ keine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Zulässig sind Maßnahmen zur Schaffung einer Gründecke für Biodiversitätszwecke, einschließlich der Aussaat von Wildblumenmischungen.
Abweichend von der Anforderung ‚keine Erzeugung‘ können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Absätze 5 und 7 die Schnittnutzung oder Beweidung von Pufferstreifen und Feldrändern sowie von den förderfähigen Hektarstreifen an Waldrändern ohne Erzeugung gestatten, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann.
10b.   Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf allen in den Absätzen 2, 9 und 10 genannten Flächen sowie auf Flächen mit landwirtschaftlicher Erzeugung gemäß Absatz 7 verboten.
10c.   Auf Flächen gemäß Absatz 9, die durch die Untersaat von Gras oder Leguminosen unter die Hauptkultur angelegt wurden, gilt das Verbot vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur für mindestens acht Wochen oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur.“

(5) 

In Artikel 49 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:„Ein Junglandwirt, der die juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wirksam und langfristig kontrolliert, darf für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Jahr, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person den ersten Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt, nicht älter als 40 Jahre sein.“

(6) 

Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:„Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl gemäß Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag:
a)
Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl;
b)
Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl.“

(7) 

Artikel 64 Absatz 5 wird gestrichen.

(8) 

Artikel 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
i)Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii)die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die von einer oder mehreren Ökologisierungsmethoden ausgenommen sind, und die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von allen Methoden ausgenommen sind, weil sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen, die Zahl der Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Anbaudiversifizierung ausgenommen sind, und die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Verpflichtung bezüglich der im Umweltinteresse genutzten Flächen ausgenommen sind, und jeweils die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen;“
ii)Ziffer vi erhält folgende Fassung:
„vi)die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die umweltsensibles Dauergrünland anmelden, die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern als umweltsensibles Dauergrünland angemeldeten Hektarflächen, die Gesamtzahl der als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesenen Hektarflächen und die Gesamtzahl der Hektarflächen von unter die Richtlinie 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallendem Dauergrünland;“
b)
folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e)bis zum 1. August jedes Jahres den Zeitraum, der für die Berechnung der Anteile der einzelnen Kulturpflanzen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird, sowie die geografische Ebene, auf der dieser Zeitraum festgelegt wird.“

(9) 

Artikel 67 Absatz 2 wird gestrichen.

(10) 

Ein neuer Anhang III wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.

Art. 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Art. 3 Übergangsmaßnahmen

(1) 

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, einige oder alle der in Artikel 1 Nummern 3, 4 und 8 vorgesehenen Änderungen und somit die in Artikel 2 vorgesehene Änderung im Zusammenhang mit den Standardmerkmalen von im Umweltinteresse genutzten Flächen auf die Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden.

2.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Betriebsinhaber spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung über den Beschluss gemäß Absatz 1 und über die Änderungen, die sich daraus für die Mitteilungen gemäß Artikel 65 Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergeben.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 3, 4 und 8 und Artikel 2 gelten für Beihilfeanträge für die Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 1 Nummern 5 und 6 gelten für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014.

ANHANG I

ANHANG III

Unionsmethode für die mengenmäßige Bestimmung des Δ-9-Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanfsorten

1.   Anwendungsbereich

Die in diesem Anhang beschriebene Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet.

Das Methodenprinzip ist die mengenmäßige Bestimmung des THC durch Gaschromatografie nach Flüssigextraktion.

1.1.   Verfahren A

Verfahren A wird für die Kontrollen des Hanfanbaus gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 30 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 (*1) verwendet.

1.2.   Verfahren B

Verfahren B wird in den in Artikel 36 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Fällen angewendet.

2.   Stichprobe

2.1.   Proben

Die Proben werden tagsüber auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen entnommen.

2.1.1.   Verfahren A: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. Die Entnahme erfolgt in einem Zeitraum, der 20 Tage nach Beginn der Blüte beginnt und 10 Tage nach dem Ende der Blüte endet.

Der Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Probe während des Zeitraums vom Beginn der Blüte bis 20 Tage nach Beginn der Blüte entnommen wird, sofern dafür gesorgt ist, dass während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn bis 10 Tagen nach Ende der Blüte für jede Anbausorte andere repräsentative Proben nach den Vorschriften in Unterabsatz 1 entnommen werden.

¹¹Bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf wird mangels weiblicher Blüten der obere 30 cm lange Teil des Stängels entnommen. ¹²In diesem Fall werden die Proben kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode entnommen, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens zum Beginn einer angekündigten Frostperiode.

2.1.2. ¹³  Verfahren B: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. ¹⁴Die Probenahme erfolgt in den 10 Tagen nach dem Ende der Blüte oder, bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf mangels weiblicher Blüten kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens bis zum Beginn einer angekündigten Frostperiode. ¹⁵Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur die weiblichen Pflanzen entnommen.

2.2.   Stichprobenumfang

Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen.

Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen.

Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselaboratorium geschickt.

Der Mitgliedstaat kann erforderlichenfalls vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.

2.3.   Trocknung und Lagerung der Probe

Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, bei einer Temperatur von weniger als 70 °C begonnen werden.

Die Proben werden bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % bis 13 % getrocknet.

Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert.

3.   Bestimmung des THC-Gehalts

3.1.   Vorbereitung der Probe zur Analyse

Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen größer als 2 mm befreit.

Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (das ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passiert).

Das Pulver kann 10 Wochen trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert werden.

3.2.   Reagenzien und Extraktionslösung

Reagenzien

Δ-9-Tetrahydrocannabinol, chromatografisch rein,
Squalan, chromatografisch rein, als interner Standard.

Extraktionslösung

35 mg Squalan je 100 ml Hexan.

3.3.   Extraktion des THC

100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt.

²⁹Zur Extraktion wird 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. ³⁰Anschließend wird 5 Minuten bei 3 000 U/min zentrifugiert, die überstehende THC-Lösung wird dekantiert und zur mengenmäßigen Analyse des THC in den Gaschromatografen injiziert.

3.4.   Gaschromatografie

a)   Geräte

Gaschromatograf mit einem Flammenionisationsdetektor und Split-/Splitlos-Injektor,
Säule, die eine gute Trennung der Cannabinoiden ermöglicht, zum Beispiel Fused-silica-Kapillarsäule 25 m lang, 0,22 mm Durchmesser, mit einer apolaren Phase des Typs 5 % Phenyl-Methylsiloxan.

b)   Standardisierungsbereiche

Mindestens 3 Punkte für das Verfahren A und 5 Punkte für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml THC in Extraktionslösung.

c)   Versuchsbedingungen

Folgende Bedingungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a genannte Säule gegeben:

Ofentemperatur 260 °C
Injektortemperatur 300 °C
Detektortemperatur 300 °C

d)   Einspritzvolumen: 1 μl

4.   Ergebnisse

Das Ergebnis wird in Gramm THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu.

Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe.

Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen.

Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung).

ANHANG II

ANHANG X

Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3

MerkmaleUmrechnungsfaktor(m/Baum je m2)
GewichtungsfaktorIm Umweltinteresse genutzte Fläche(falls beide Faktoren angewendet werden)
Brach liegende Flächen (je m2)entfällt11 m2
Terrassen (je m)212 m2
Landschaftselemente:
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume (je m)5210 m2
Einzeln stehender Baum (je Baum)201,530 m2
Feldgehölze (je m2)entfällt1,51,5 m2
Teiche (je m2)entfällt1,51,5 m2
Gräben (je m)5210 m2
Traditionelle Steinmauern (je m)111 m2
Andere nicht aufgeführte, aber im Rahmen von GLÖZ 7 oder GAB 2 oder GAB 3 geschützte Landschaftselemente (je m2)entfällt11 m2
Pufferstreifen und Feldränder (je m)61,59 m2
Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen (je m2)entfällt11 m2
Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m)
Ohne Erzeugung61,59 m2
Mit Erzeugung60,31,8 m2
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m2)entfällt0,30,3 m2
Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii (je m2)entfällt11 m2
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (je m2)entfällt0,30,3 m2
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m2)entfällt0,70,7 m2

Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3, die auf die im Verzeichnis gleichwertiger Methoden in Anhang IX Abschnitt III aufgeführten Elemente anzuwenden sind

Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im UmweltinteresseGleichwertige Standardmethoden zur Flächennutzung im UmweltinteresseUmrechnungsfaktorGewichtungsfaktorIm Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden)
1)Ökologische Flächenstilllegung (je m2)
Brach liegende Flächenentfällt11 m2
2)Schaffung von Pufferzonen (je m)
Pufferstreifen und Feldränder61,59 m2
3)Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldränder (je m)
Pufferstreifen und Feldränder61,59 m2
4)Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker:
Saumflächen, Lichtstreifen (je m)Pufferstreifen und Feldränder61,59 m2
Lichtäcker (je m2)Feldgehölzeentfällt1,51,5 m2
5)Bewirtschaftung von Landschaftselementen:
Einzeln stehender Baum (je Baum)Einzeln stehender Baum201,530 m2
In Reihe stehende Bäume (je m)Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume5210 m2
In Gruppe stehende Bäume/Feldgehölze (je m2)Feldgehölzeentfällt1,51,5 m2
Hecken (je m)Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume5210 m2
Ufergehölze (je m)Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume5210 m2
Terrassen (je m)Terrassen212 m2
Steinmauern (je m)Traditionelle Steinmauern111 m2
Gräben (je m)Gräben5210 m2
Teiche (je m2)Teicheentfällt1,51,5 m2
6)Erhaltung des Grasbewuchses von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) (je m2)
Brach liegende Flächenentfällt11 m2
7)Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (je m2)
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb; Streifen an Waldrändern mit Erzeugung; Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzenentfällt0,30,7 für stickstoffbindende Pflanzen
0,3 m20,7 m2
8)Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland (je m2)
Brach liegende Flächenentfällt11 m2

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