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Verordnung (EU) 2016/861

Verordnung (EU) 2016/861

Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 der Kommission vom 18. Februar 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz und zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt

Erwägungen

(1)
Nach Artikel 329 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 358 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) verschiedene Methoden ausarbeiten, um die Berücksichtigung anderer Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — im Bereich der Eigenmittelanforderungen von Instituten in einer dem Umfang und der Komplexität der Institute im Bereich Optionen und Opitonsscheine angemessenen Weise zu berücksichtigen. Dementsprechend arbeitete die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, die die Kommission billigte und in ihrer Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 annahm.
(2)
Der durch die Richtlinie 2013/36/EU geschaffene Aufsichtsrahmen verlangt, dass alle Institute sämtliche Mitarbeiter ermitteln, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des jeweiligen Instituts auswirkt. Im Einklang mit Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU arbeitete die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, die die Kommission billigte und in ihrer Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 annahm.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 enthalten einige Fehler, die es zu berichtigen gilt.
(4)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 sollte der vereinfachte Ansatz nur für Institute gelten, die Optionen und Optionsscheine lediglich kaufen, wobei die betreffenden Institute nicht zur Anwendung dieses Ansatzes verpflichtet sein sollten. Daher ist es angebracht, die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 enthaltene Formulierung zu korrigieren, die diese Institute zur Anwendung des vereinfachten Ansatzes verpflichtet und andere Institute nicht daran hindert, diesen Ansatz ebenfalls anzuwenden.
(5)
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 sollte dahingehend geändert werden, dass alle Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Gesamtvergütung derselben Einkommensstufe zuzurechnen sind wie die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Risikoträger, als „wesentliche Risikoträger“ einzustufen sind, d. h. als Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.
(6)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.
(7)
Die EBA hat zu den ursprünglichen Entwürfen der technischer Regulierungsstandards, die mit dieser Verordnung berichtigt werden, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die entsprechenden potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(8)
Um möglichst bald eine korrekte Anwendung der technischen Regulierungsstandards zu gewährleisten, tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft —

Art. 1 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014

Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Nur Institute, die Optionen und Optionsscheine lediglich kaufen, dürfen den vereinfachten Ansatz anwenden.“

Art. 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erhält folgende Fassung:
„c)Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung erhalten, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Mitarbeiter, der eines der in Artikel 3 Absätze 1, 5, 6, 8, 11, 12, 13 oder 14 genannten Kriterien erfüllt, im betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat.“

Art. 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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