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Verordnung (EU) 2016/795

Verordnung (EU) 2016/795

Verordnung (EU) 2016/795 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Erwägungen

(1)
Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfen. des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfen.
(2)
In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzt, sind bestimmte Vorschriften für den Umfang der Beihilfe und die Zuweisung an die Mitgliedstaaten im Falle des Schulobst- und -gemüseprogramms festgelegt und ist die für die Beihilfe in Betracht kommende Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgesetzt.
(3)
Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung sieht einen neuen gemeinsamen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und frischen Erzeugnissen des Bananensektors (im Folgenden „Schulobst und -gemüse“) sowie von Milch und Milcherzeugnissen (im Folgenden „Schulmilch“) an Kinder in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) vor.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für begleitende pädagogische Maßnahmen zur Förderung der Abgabe und Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch sowie Unionsbeihilfe für die Deckung bestimmter mit dieser Abgabe und Verteilung zusammenhängender Kosten vor. Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe für die Finanzierung dieser begleitenden pädagogischen Maßnahmen und der damit zusammenhängenden Kosten festgesetzt werden.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Trinkmilch und laktosefreier Trinkmilch an Kinder in Bildungseinrichtungen vor und gestattet den Mitgliedstaaten, die Abgabe bestimmter Milcherzeugnisse zusätzlich zu derartiger Trinkmilch sowie der in Anhang V der vorgenannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse vorzusehen. Während die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 keinen Höchstbetrag für Unionsbeihilfe für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorsieht, beschränkt sie jedoch Unionsbeihilfe auf den Milchbestandteil der in Anhang V der vorgenannten Verordnung aufgeführten nicht landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Damit das reibungslose Funktionieren dieser Beihilfe und die flexible Verwaltung des Schulprogramms gewährleistet sind, sollte für diesen Milchbestandteil einen Höchstbetrag der Unionsbeihilfe festgelegt werden.
(6)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legt einen jährlichen Gesamtbetrag für die der gesamten Union gewährten Unionsbeihilfe und objektive Kriterien für die Zuweisung dieses Gesamtbetrags an die einzelnen Mitgliedstaaten fest. Daher sollte für jeden Mitgliedstaat jährlich eine vorläufige Mittelzuweisung festgelegt werden. Damit Mitgliedstaaten mit einer geringen Bevölkerungsgröße ein kosteneffizientes Programm einführen können, sollte ein Mindestbetrag der Unionsbeihilfe festgelegt werden, auf den die Mitgliedstaaten Anspruch haben. Da Kroatien der Union am 1. Juli 2013 beigetreten ist, sollte das Kriterium der bisherigen Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder für Kroatien erst ab dem 1. August 2023 gelten.
(7)
Um die effiziente und gezielte Nutzung der Unionsbeihilfen sicherzustellen, sollte innerhalb der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzen die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Umschichtung nicht beanspruchter vorläufiger Mittelzuweisungen an andere Mitgliedstaaten vorgesehen werden, wobei der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte übergeordnete jährliche Grenzwert der Unionsbeihilfe nicht überschritten werden darf.
(8)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung des Höchstbetrags der Unionsbeihilfe für jede Nebenkostenkategorie, die vorläufige Aufteilung der Unionsbeihilfe auf die Mitgliedstaaten nach einem sechsjährigen Übergangszeitraum, die — falls erforderlich und nach entsprechender Evaluierung — neue vorläufige Aufteilung, die für die Durchführung dieser Umverteilung der vorläufigen Mittelzuweisungen zwischen den Mitgliedstaaten erforderlichen Maßnahmen und die endgültige Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. Um dem Beginn des Schuljahrs Rechnung zu tragen, sollten die neuen Vorschriften ab dem 1. August 2017 gelten —

Art. 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird wie folgt geändert:
1.
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:„Artikel 5
Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten
(1)   Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung von begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf 15 % der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.
(2)   Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf insgesamt 10 % der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jede Kategorie derartiger Kosten der Höchstbetrag der Unionsbeihilfe als ein Prozentsatz der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten oder als ein Prozentsatz der Kosten der betreffenden Produkte festgesetzt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)   Die Unionsbeihilfe für den Milchbestandteil der in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse darf 27 EUR/100 kg nicht überschreiten.
(4)   Die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz und unter Berücksichtigung der in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kriterien zugeteilt.
Vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2023 erfolgt die vorläufige Aufteilung der in Artikel 23a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beihilfen auf die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I. In diesem Zeitraum gilt Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht für Kroatien.
Auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission ab 1. August 2023 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung der in Artikel 23a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der vorgenannten Verordnung genannten Beihilfe auf die einzelnen Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 290 000 EUR Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und mindestens 193 000 EUR Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulmilch gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Die Kommission überprüft anschließend mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufige Aufteilung noch mit den in Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kriterien in Einklang steht. Erforderlichenfalls erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer neuen vorläufigen Aufteilung.
Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)   Hat ein Mitgliedstaat die Unionsbeihilfe für ein bestimmtes Jahr nicht gemäß Artikel 23a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragt oder hat er nur einen Teil der ihm aufgrund der vorläufigen Aufteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels zugewiesenen Mittel beantragt, so teilt die Kommission diese vorläufige Mittelzuweisung bzw. den nicht beanspruchten Teil davon jenen Mitgliedstaaten zu, die ihre Absicht bekundet haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu nutzen.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für diese Umschichtung, die auf dem in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kriterium beruht und auf den Umfang begrenzt ist, in dem der betreffende Mitgliedstaat die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels in dem Schuljahr nutzt, das vor dem jährlichen Antrag auf Unionsbeihilfe abgelaufen ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
6.   Nach Einreichung der Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission jedes Jahr Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der endgültigen Zuweisung von Beihilfen für die Abgabe von Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 23a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung der in Artikel 23a Absatz 4 der vorgenannten Verordnung genannten Übertragungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.“
2.
Folgender Anhang wird eingefügt:„ANHANG I
VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER BEIHILFEN
für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2023
(gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2)
MitgliedstaatVorläufige Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüseVorläufige Mittelzuweisungen für Schulmilch
Belgien3 367 930 1 650 729
Bulgarien2 093 779 1 020 451
Tschechische Republik3 123 230 1 600 707
Dänemark1 807 661 1 460 645
Deutschland19 696 932 9 404 154
Estland439 163 700 309
Irland1 757 779 900 398
Griechenland3 218 885 1 550 685
Spanien12 932 647 6 302 784
Frankreich22 488 086 12 625 577
Kroatien1 360 232 800 354
Italien16 711 302 8 003 535
Zypern290 000 500 221
Lettland633 672 700 309
Litauen900 888 1 032 456
Luxemburg290 000 193 000
Ungarn3 029 587 1 756 776
Malta290 000 193 000
Niederlande5 431 641 2 401 061
Österreich2 238 064 1 100 486
Polen11 639 985 10 204 507
Portugal3 283 397 2 220 981
Rumänien6 866 848 10 399 594
Slowenien554 020 320 141
Slowakei1 708 720 900 398
Finnland1 599 047 3 824 689
Schweden2 854 972 8 427 723
Vereinigtes Königreich19 391 534 9 804 331
Insgesamt150 000 000 100 000 000 .“
3.
Der Anhang wird als „Anhang II“ nummeriert.

Art. 2 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2017.

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