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Verordnung (EU) 2016/460

Verordnung (EU) 2016/460

Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission vom 30. März 2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe

Erwägungen

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Übereinkommen“), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft, in Unionsrecht umgesetzt.
(2)
Auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 28. April bis zum 10. Mai 2013 wurde beschlossen, Hexabromcyclododecan (im Folgenden „HBCDD“) in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Allerdings wurde die Eliminierung von HBCDD im Rahmen des Übereinkommens mit einer spezifischen Ausnahmeregelung, nämlich der Verwendung von HBCDD in expandiertem Polystyrol und in extrudiertem Polystyrol in Gebäuden und der Herstellung von HBCDD zu diesem Zweck, beschlossen.
(3)
Aufgrund der Änderung des Übereinkommens müssen die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 geändert werden, indem HBCDD unter Angabe der jeweiligen Konzentrationsgrenzen in die Anhänge aufgenommen wird, damit gewährleistet ist, dass Abfälle, die HBCDD enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden. HBCDD sollte in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden.
(4)
Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurden nach demselben Verfahren festgesetzt, das für die Festsetzung der Grenzen bei früheren Änderungen der Anhänge IV und V angewendet wurde. Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen sind am besten geeignet, um im Hinblick auf die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung von HBCDD ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen und insbesondere der Überarbeitung der technischen Leitlinien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sollte die Kommission die Konzentrationsgrenzen in Anhang IV innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf eine Senkung des Schwellenwerts überprüfen.
(5)
Damit Unternehmen und zuständige Behörden genügend Zeit haben, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, sollte diese Verordnung erst sechs Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung angewendet werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses —

Art. 1

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. September 2016.

ANHANG

In der Tabelle von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird folgender Eintrag eingefügt:

Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

StoffCAS-Nr.EG-Nr.Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a
„Hexabromcyclododecan (*)25637-99-4,3194-55-6,
134237-50-6,
134237-51-7,
134237-52-8
247-148-4221-695-9
1 000  mg/kg, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 20.4.2019

In Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EGHöchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten StoffeVerfahren
10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSENAlkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP): 10 000  mg/kg;Aldrin: 5 000  mg/kg;
Chlordan: 5 000  mg/kg;
Chlordecon: 5 000  mg/kg;
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000  mg/kg;
Dieldrin: 5 000  mg/kg;
Endosulfan: 5 000  mg/kg;
Endrin: 5 000  mg/kg;
Heptachlor: 5 000  mg/kg;
Hexabrombiphenyl: 5 000  mg/kg;
Hexabromcyclododecan1 000  mg/kg;
Hexachlorbenzol: 5 000  mg/kg;
Hexachlorbutadien: 1 000  mg/kg;
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5 000  mg/kg;
Mirex: 5 000  mg/kg;
Pentachlorbenzol: 5 000  mg/kg;
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere): 50 mg/kg;
Polychlorierte Biphenyle (PCB): 50 mg/kg;
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane: 5 mg/kg;
Polychlornaphthalin*: 1 000  mg/kg;
Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O) und Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O): 10 000  mg/kg;
Toxaphen: 5 000  mg/kg.
Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
1.
Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:
unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;
in Salzbergwerken;
auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).
2.
Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates wurden eingehalten.
3.
Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.
10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 14  *Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 16 *Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 07 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 04 *Schlacken aus der Erstschmelze
10 03 08 *Salzschlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09 *Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 19 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 03 21 *Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 29 *Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01 *Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 02 *Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 04 *Filterstaub
10 04 05 *Andere Teilchen und Staub
10 04 06 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 03 *Filterstaub
10 05 05 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 03 *Filterstaub
10 06 06 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 08 *Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 15 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 09 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01 *Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 03 *Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 06 *Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03 *Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 02 *Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten
17 09 03 *Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 07 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 11 *Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 13 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 15 *Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 02 *Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 04 03 *Nicht verglaste Festphase

Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDDTEF
2,3,7,8-TeCDD1
1,2,3,7,8-PeCDD1
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01
OCDD0,0003
PCDFTEF
2,3,7,8-TeCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDF0,03
2,3,4,7,8-PeCDF0,3
1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01
OCDF0,0003“

(*)  „Hexabromcyclododecan“ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.“

  Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

  Sämtliche mit einem Sternchen ‚*‘ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

  ‚Hexabromcyclododecan‘ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.

  Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.

  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

  Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27.

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