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Verordnung (EU) 2016/438

Verordnung (EU) 2016/438

Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen

Erwägungen

(1)
Es muss sichergestellt werden, dass die Ziele der Richtlinie 2009/65/EG in den Mitgliedstaaten einheitlich erreicht werden, um die Integrität des Binnenmarkts zu verbessern und Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer, einschließlich der Kleinanleger und institutionellen Anleger, zuständigen Behörden und anderen Interessenträger, zu gewährleisten. Die Form einer Verordnung bietet einen kohärenten Rahmen für alle Marktteilnehmer und ist die bestmögliche Garantie für gleiche Rahmenbedingungen, einheitliche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen gemeinsamen Schutzstandard für die Anleger. Ferner gewährleistet dies die unmittelbare Anwendbarkeit der ausführlichen einheitlichen Vorschriften für den Betrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Verwahrstellen, die aufgrund ihrer Art unmittelbar gelten und deshalb keine weitere Umsetzung auf nationaler Ebene erfordern. Durch die Verabschiedung einer Verordnung wird außerdem sichergestellt, dass alle relevanten Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG, die durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, in allen Mitgliedstaaten ab demselben Datum geltend sind.
(2)
In der Richtlinie 2009/65/EG werden umfangreiche Anforderungen an die Pflichten der Verwahrstellen, die Übertragungsvereinbarungen und die Haftungsregelung für verwahrte OGAW-Vermögenswerte festgelegt, um einen hohen Schutzstandard für die Anleger unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein OGAW ein Anlagemodell für Kleinanleger ist, zu gewährleisten. Die spezifischen Rechte und Pflichten der Verwahrstelle, der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft sollten daher eindeutig definiert werden. Der schriftliche Vertrag sollte alle notwendigen Einzelheiten für die angemessene Verwahrung aller Vermögenswerte des OGAW durch die Verwahrstelle oder Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, enthalten, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3)
Damit die Verwahrstelle die Verwahrung und das Insolvenzrisiko beurteilen und überwachen kann, sollten in den Vertrag ausreichende Details zu den Kategorien der Finanzinstrumente, in die der OGAW investieren kann, sowie die geografischen Regionen, in denen der OGAW Investitionen plant, aufgenommen werden. Der Vertrag sollte außerdem detaillierte Angaben zu einem Eskalationsverfahren enthalten, um die Umstände, die Mitteilungspflichten sowie die von einem Mitarbeiter der Verwahrstelle zu ergreifenden Maßnahmen auf sämtlichen Ebenen der Organisationsstruktur in Bezug auf festgestellte Diskrepanzen, einschließlich Mitteilung an die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und/oder die zuständigen Behörden, wie in der Verordnung vorgesehen, festzulegen. Daher sollte die Verwahrstelle die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf erhebliche Risiken, die im Liefer- und Abrechnungssystem eines bestimmten Markts festgestellt werden, hinweisen. Im Hinblick auf die Kündigung des Vertrags sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass dies das letzte Mittel der Verwahrstelle ist, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Vermögenswerte hinreichend geschützt sind. Ferner sollte das moralische Risiko verhindert werden, dass der OGAW Investitionsentscheidungen ungeachtet der Verwahrungsrisiken auf der Grundlage trifft, dass die Verwahrstelle haftbar wäre. Um einen hohen Schutzstandard für Anleger zu wahren, sollten die Anforderungen an die Festlegung der Einzelheiten für die Überwachung von Dritten im Hinblick auf die gesamte Verwahrungskette angewendet werden.
(4)
Damit die Verwahrstelle ihre Pflichten erfüllen kann, müssen die in Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Aufgaben und insbesondere die von der Verwahrstelle durchzuführenden Kontrollen der zweiten Ebene klargestellt werden. Durch solche Aufgaben sollte nicht verhindert werden, dass die Verwahrstelle Ex-ante-Überprüfungen in Abstimmung mit dem OGAW durchführt, sofern dies als angemessen erachtet wird. Um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle zur Erfüllung ihrer Pflichten in der Lage ist, sollte sie ein eigenes Eskalationsverfahren zur Handhabung von Situationen, in denen Diskrepanzen festgestellt wurden, einrichten. Im Rahmen des Verfahrens sollte gewährleistet sein, dass die zuständigen Behörden von wesentlichen Verstößen in Kenntnis gesetzt werden. Die Aufsichtspflichten der Verwahrstelle gegenüber Dritten gelten unbeschadet der Pflichten, die dem OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG obliegen.
(5)
Die Verwahrstelle sollte prüfen, ob die Anzahl der begebenen Anteile mit den erhaltenen Zeichnungserlösen übereinstimmt. Zur Sicherstellung, dass die von den Anlegern bei Zeichnung geleisteten Zahlungen eingegangen sind, sollte die Verwahrstelle ferner gewährleisten, dass eine weitere Abstimmung zwischen den Zeichnungsaufträgen und den Zeichnungserlösen durchgeführt wird. Eine solche Abstimmung sollte auch im Hinblick auf Auszahlungsaufträge vorgenommen werden. Die Verwahrstelle sollte außerdem prüfen, ob die Anzahl der Anteile in den Konten des OGAW mit der Anzahl der ausstehenden Einheiten im Register des OGAW übereinstimmt. Die Verwahrstelle sollte ihr Verfahren unter Berücksichtigung der Zeichnungen und Auszahlungen entsprechend anpassen.
(6)
Die Verwahrstelle sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass geeignete Bewertungsrichtlinien und -verfahren für die Vermögenswerte des OGAW wirksam umgesetzt werden, und zwar durch Stichprobenprüfungen oder den Vergleich der Konsistenz der zeitlichen Änderung der Nettovermögenswert-Berechnung mit derjenigen einer Bezugsgrundlage. Beim Einrichten ihres Verfahrens sollte die Verwahrstelle die Bewertungsmethoden, die von dem OGAW zur Bewertung der Vermögenswerte des OGAW herangezogen werden, genau kennen. Die Häufigkeit dieser Prüfungen sollte mit der Häufigkeit der Bewertung der Vermögenswerte des OGAW übereinstimmen.
(7)
Gemäß ihrer Aufsichtspflicht im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG sollte die Verwahrstelle ein Verfahren einrichten, um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und seiner Regeln und Satzung durch den OGAW auf Ex-post-Basis zu überprüfen. Dies sollte beispielsweise die Prüfung, ob die Anlagen des OGAW mit seinen Anlagestrategien, die in den Regeln und Emissionsprospekten des OGAW beschrieben werden, übereinstimmen, sowie die Gewährleistung beinhalten, dass der OGAW nicht gegen seine Anlagebeschränkungen verstößt. Die Verwahrstelle sollte die Transaktionen des OGAW überwachen und ungewöhnliche Transaktionen untersuchen. Wenn gegen die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder in den Regeln und der Satzung des OGAW festgelegten Grenzen oder Beschränkungen verstoßen wird, sollte die Verwahrstelle unverzüglich reagieren, um die Transaktion, die gegen diese Gesetze, Rechtsvorschriften oder Regeln verstößt, zu revidieren.
(8)
Die Verwahrstelle sollte sicherstellen, dass die Erträge des OGAW im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG genau berechnet werden. Hierzu muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass die Berechnung und Ausschüttung der Erträge angemessen sind, und bei Feststellung eines Fehlers dafür sorgen, dass der OGAW geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift. Sobald die Verwahrstelle dies sichergestellt hat, sollte sie die Ausschüttung der Erträge auf Vollständigkeit und Genauigkeit überprüfen.
(9)
Damit die Verwahrstelle in allen Fällen einen klaren Einblick in die ein- und ausgehenden Cashflows des OGAW hat, sollte der OGAW sicherstellen, dass die Verwahrstelle unverzüglich exakte Informationen über sämtliche Cashflows, einschließlich der Cashflows von Dritten, bei denen ein Bargeldkonto des OGAW eröffnet wurde, erhält.
(10)
Damit die Cashflows des OGAW korrekt überwacht werden können, sollte die Verwahrstelle sicherstellen, dass Verfahren für die angemessene Überwachung der Cashflows des OGAW eingerichtet sind und wirksam umgesetzt werden und dass diese Verfahren in periodischen Abständen überprüft werden. Insbesondere sollte die Verwahrstelle das Abstimmungsverfahren selbst prüfen, um sich davon zu überzeugen, dass das Verfahren für den OGAW geeignet ist und in angemessenen Abständen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des OGAW durchgeführt wird. In einem solchen Verfahren sollte beispielsweise jeder Cashflow, der in den Kontoauszügen aufgeführt ist, einzeln mit den in den Konten des OGAW erfassten Cashflows verglichen werden. Wenn die Abstimmungen wie bei den meisten OGAW täglich durchgeführt werden, sollte die Verwahrstelle ihre Abstimmung ebenfalls täglich vornehmen. Die Verwahrstelle sollte insbesondere die durch die Abstimmungsverfahren festgestellten Diskrepanzen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen, um den OGAW unverzüglich von Anomalien, die nicht beseitigt wurden, in Kenntnis zu setzen und eine vollständige Überprüfung der Abstimmungsverfahren durchzuführen. Eine solche Überprüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Verwahrstelle sollte ferner bedeutende Cashflows und insbesondere Cashflows, die nicht mit den Transaktionen des OGAW im Einklang stehen, wie beispielsweise Änderungen der Positionen der Vermögenswerte des OGAW oder Zeichnungen und Auszahlungen, rechtzeitig identifizieren und die Übereinstimmung ihren eigenen Aufzeichnungen der Cash-Positionen mit denjenigen des OGAW überprüfen. Die Verwahrstelle sollte ihre Aufzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auf dem neuesten Stand halten.
(11)
Die Verwahrstelle muss sicherstellen, dass alle Zahlungen, die durch Anleger bei der Zeichnung von Anteilen an einem OGAW geleistet wurden, eingegangen sind und gemäß der Richtlinie 2009/65/EG auf einem oder mehreren Cash-Konten verbucht wurden. Der OGAW sollte daher sicherstellen, dass der Verwahrstelle die relevanten Informationen zur Verfügung stehen, die sie für die ordnungsgemäße Überwachung der Zahlungseingänge von Anlegern benötigt. Der OGAW muss dafür sorgen, dass die Verwahrstelle diese Informationen unverzüglich erhält, wenn Dritte einen Auftrag zur Rücknahme oder Ausgabe von Anteilen eines OGAW erhalten. Die Informationen sollten daher am Ende des Geschäftstags von der Einrichtung, die für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen eines OGAW verantwortlich ist, an die Verwahrstelle übermittelt werden, um den Missbrauch der Zahlungen von Anlegern zu verhindern.
(12)
Die Verwahrstelle sollte alle Finanzinstrumente des OGAW verwahren, die direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle oder von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, insbesondere auf der Ebene der zentralen Verwahrstelle, registriert oder auf einem Konto gehalten werden könnten. Darüber hinaus sollte die Verwahrstelle jene Finanzinstrumente verwahren, die bei dem Emittenten selbst oder seinem Agenten nur direkt auf den Namen der Verwahrstelle oder von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, registriert sind. Finanzinstrumente, die gemäß dem geltenden nationalen Recht nur auf den Namen der Verwahrstelle bei dem Emittenten oder seinem Agenten registriert sind, sollten nicht verwahrt werden. Alle Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden könnten, sollten verwahrt werden. Sofern die Bedingungen, unter denen Finanzinstrumente zu verwahren sind, erfüllt sind, müssen Finanzinstrumente, die als Besicherung an Dritte oder von Dritten zugunsten des OGAW bereitgestellt werden, ebenfalls von der Verwahrstelle selbst oder Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, verwahrt werden, solange sie dem OGAW gehören.
(13)
Finanzinstrumente, die verwahrt werden, sollten jederzeit mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und geschützt werden. Um zu gewährleisten, dass das Verwahrungsrisiko korrekt beurteilt wird, sollte die Verwahrstelle in Ausübung ihrer Sorgfaltspflicht insbesondere Kenntnis haben, welche Dritten die Verwahrungskette bilden, sicherstellen, dass die Sorgfalts- und Sonderverwahrungspflichten entlang der gesamten Verwahrungskette erfüllt werden, dafür sorgen, dass sie ein angemessenes Zugangsrecht zu den Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, besitzt, die Einhaltung dieser Anforderungen sicherstellen, all diese Pflichten dokumentieren und diese Dokumente dem OGAW zur Verfügung stellen und mitteilen.
(14)
Die Verwahrstelle sollte jederzeit einen umfassenden Überblick über alle Vermögenswerte haben, bei denen es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende Finanzinstrumente handelt. Diese Vermögenswerte würden der Pflicht zum Überprüfen des Eigentums und Führen von Aufzeichnungen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen. Beispiele für solche Vermögenswerte sind physische Vermögenswerte, die nicht als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2009/65/EG einzustufen sind oder der Verwahrstelle nicht physisch übergeben werden könnten, Finanzverträge wie beispielsweise bestimmte Derivate und Bareinlagen.
(15)
Um ein hinreichendes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, dass der OGAW tatsächlich der Eigentümer der Vermögenswerte ist, sollte die Verwahrstelle dafür sorgen, dass sie alle nach ihrem Ermessen notwendigen Informationen erhält, um sich vergewissern zu können, dass der OGAW das Eigentumsrecht an dem Vermögenswert hält. Diese Informationen könnten eine Kopie eines offiziellen Nachweises, dass der OGAW Eigentümer des Vermögenswerts ist, oder formale und zuverlässige Belege sein, die die Verwahrstelle als geeignet erachtet. Die Verwahrstelle sollte bei Bedarf zusätzliche Nachweise von dem OGAW oder gegebenenfalls von Dritten anfordern.
(16)
Ferner sollte die Verwahrstelle Aufzeichnungen über die Vermögenswerte führen, bei denen sie sich vergewissert hat, dass sie im Eigentum des OGAW sind. Sie kann ein Verfahren einrichten, um Informationen von Dritten zu erhalten, darunter Verfahren, die sicherstellen, dass die Vermögenswerte nicht übertragen werden könnten, ohne dass die Verwahrstelle oder Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, von solchen Transaktionen in Kenntnis gesetzt wurden.
(17)
Bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen an Dritte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG muss die Verwahrstelle ein geeignetes dokumentiertes Verfahren umsetzen und anwenden, um zu gewährleisten, dass der Übertragungsempfänger die Anforderungen von Artikel 22a Absatz 3 der Richtlinie jederzeit erfüllt. Um einen ausreichenden Schutz der Vermögenswerte sicherzustellen, müssen bestimmte Grundsätze festgelegt werden, die in Bezug auf die Übertragung der Verwahrungsfunktionen angewendet werden sollten.
(18)
Diese Grundsätze sind nicht als erschöpfend anzusehen, weder im Hinblick auf die Festlegung aller Einzelheiten der Ausübung der Sorgfaltspflicht durch die Verwahrstelle noch in Bezug auf die Festlegung aller Schritte, die eine Verwahrstelle hinsichtlich dieser Grundsätze selbst ergreifen sollte. Die Pflicht zur fortlaufenden Überwachung von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen werden sollen, sollte die Überprüfung umfassen, ob die Dritten alle übertragenen Funktionen erfüllen und die Übertragungsvereinbarung sowie sonstige gesetzliche Anforderungen wie z. B. die Unabhängigkeitserfordernisse und das Verbot der Wiederverwendung einhalten. Die Verwahrstelle sollte auch die während des Auswahl- und Bestellungsverfahrens beurteilten Elemente überprüfen und diese mit der Entwicklung des Markts vergleichen. Die Verwahrstelle sollte jederzeit in der Lage sein, die Risiken im Zusammenhang mit der Entscheidung, Vermögenswerte Dritten anzuvertrauen, angemessen zu beurteilen. Die Häufigkeit der Überprüfung sollte stets an die Marktbedingungen und damit verbundenen Risiken angepasst werden. Damit die Verwahrstelle auf eine mögliche Insolvenz Dritter wirksam reagieren kann, sollte sie eine Notfallplanung vornehmen, wozu gegebenenfalls auch die Auswahl alternativer Anbieter gehört. Obwohl solche Maßnahmen das Verwahrungsrisiko, mit der die Verwahrstelle konfrontiert ist, verringern können, ändert sich dadurch nicht die Pflicht zur Rückgabe der Finanzinstrumente oder zur Zahlung der entsprechenden Beträge im Verlustfall, was davon abhängt, ob die Anforderungen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind oder nicht.
(19)
Um sich zu vergewissern, dass die Vermögenswerte und die Rechte des OGAW gegenüber der Insolvenz Dritter abgesichert sind, muss die Verwahrstelle das Insolvenzrecht des Drittlands kennen, in denen solche Dritte ansässig sind, und die Durchsetzbarkeit ihrer vertraglichen Beziehung sicherstellen. Bevor die Verwahrungsfunktionen an Dritte, die außerhalb der Union ansässig sind, übertragen werden, muss die Verwahrstelle ein unabhängiges Rechtsgutachten über die Durchsetzbarkeit der vertraglichen Vereinbarung mit den Dritten nach dem geltenden Insolvenzrecht und der Rechtsprechung des Landes, in dem diese Dritte ansässig sind, einholen, um sicherzustellen, dass die vertragliche Vereinbarung auch im Falle der Insolvenz der Dritten durchsetzbar ist. Die Pflicht einer Verwahrstelle zur Beurteilung des Rechtsrahmens schließt auch die Einholung des unabhängigen Rechtsgutachtens zur Beurteilung des Insolvenzrechts und der Rechtsprechung des Drittlandes, in dem die Dritten ansässig sind, ein. Diese Gutachten können gegebenenfalls miteinander kombiniert oder für den betreffenden Rechtskreis von einschlägigen Branchenverbänden oder Anwaltskanzleien zugunsten mehrerer Verwahrstellen ausgestellt werden.
(20)
Die vertragliche Vereinbarung mit den ausgewählten Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen werden, sollte eine Klausel zur vorzeitigen Kündigung enthalten, da die Verwahrstelle in der Lage sein muss, eine solche Vertragsbeziehung zu kündigen, wenn das Recht oder die Rechtsprechung eines Drittlandes so geändert werden, dass der Schutz der Vermögenswerte des OGAW nicht mehr garantiert ist. In diesen Fällen muss die Verwahrstelle die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft hiervon in Kenntnis setzen. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft muss dies den zuständigen Behörden melden und alle erforderlichen Maßnahmen im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger ergreifen. Durch die Meldung des erhöhten Verwahrungs- und Insolvenzrisikos für die Vermögenswerte eines OGAW in einem Drittland an die zuständigen Behörden sollte die Verwahrstelle oder die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft nicht von ihren Pflichten gemäß der Richtlinie 2009/65/EG enthoben werden.
(21)
Bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen sollte die Verwahrstelle sicherstellen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind und dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle ordnungsgemäß sonderverwahrt werden. Im Rahmen dieser Pflicht sollte insbesondere sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte des OGAW nicht aufgrund der Insolvenz der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, verloren gehen und dass die Vermögenswerte des OGAW von den Dritten nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Darüber hinaus sollte der Verwahrstelle erlaubt sein, zeitweilige Defizite bei den Vermögenswerten von Kunden zu verbieten, Puffer zu verwenden und Vereinbarungen zu treffen, um die Verrechnung eines Sollsaldos bei einem Kunden mit einem Habensaldo bei einem anderen Kunden zu verbieten. Obwohl solche Maßnahmen das Verwahrungsrisiko, mit der die Verwahrstelle bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen konfrontiert ist, verringern können, ändert sich dadurch nicht die Pflicht zur Rückgabe der Finanzinstrumente oder zur Zahlung der entsprechenden Beträge im Verlustfall, was von der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG abhängt.
(22)
Vor und während der Übertragung der Verwahrungsfunktionen sollte die Verwahrstelle durch vorvertragliche und vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass die Dritten Maßnahmen ergreifen und Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Vermögenswerte des OGAW vor der Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern der Dritten selbst gesichert sind. Gemäß der Richtlinie 2009/65/EG müssen alle Mitgliedstaaten ihr Insolvenzrecht mit dieser Anforderung in Einklang bringen. Daher muss die Verwahrstelle unabhängige Informationen über das geltende Insolvenzrecht und die Rechtsprechung eines Drittlands, in dem die Vermögenswerte des OGAW verwahrt werden müssen, einholen.
(23)
Im Falle des Verlusts eines Finanzinstruments, das von der Verwahrstelle selbst oder Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, verwahrt wurde, kommt die Haftung der Verwahrstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG zum Tragen, sofern die Verwahrstelle nicht nachweisen kann, dass der Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden konnte und dessen Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Ein solcher Verlust ist von einem Investitionsverlust für Anleger zu unterscheiden, der aus einer Wertminderung der Vermögenswerte infolge einer Investitionsentscheidung resultiert.
(24)
Damit eine Verwahrstelle bei einem Verlust haftbar ist, muss dieser definitiv sein, und es darf keine Aussicht auf Rückerlangung des Finanzinstruments bestehen. Daher sollten Situationen, in denen ein Finanzinstrument nur zeitweilig nicht verfügbar oder eingefroren ist, nicht als Verlust im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 2009/65/EG betrachtet werden. Hingegen gibt es drei Arten von Situationen, in denen der Verlust als definitiv zu betrachten ist: wenn das Finanzinstrument nicht mehr existiert oder niemals existiert hat, wenn das Finanzinstrument zwar existiert, aber der OGAW sein Eigentumsrecht daran definitiv verloren hat oder wenn der OGAW zwar das Eigentumsrecht besitzt, aber die Titel nicht mehr übertragen oder beschränkte Eigentumsrechte an dem Finanzinstrument auf permanenter Basis schaffen kann.
(25)
Ein Finanzinstrument gilt beispielsweise als nicht mehr existent, wenn es nach einer nicht zu berichtigenden Fehlbuchung verschwunden ist oder wenn es niemals existiert hat, wenn das Eigentum der OGAW auf der Grundlage gefälschter Dokumente eingetragen wurde. Situationen, in denen der Verlust von Finanzinstrumenten durch betrügerisches Verhalten verursacht wurde, sind als Verlust anzusehen.
(26)
Es kann kein Verlust festgestellt werden, wenn das Finanzinstrument in Situationen, in denen Anteile annulliert und durch die Ausgabe neuer Anteile bei einer Unternehmenssanierung ausgetauscht wurden, durch ein anderes Finanzinstrument ersetzt oder in ein anderes Finanzinstrument umgewandelt wurde. Der OGAW ist nicht als dauerhaft von seinem Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument enthoben anzusehen, wenn er das Eigentum rechtmäßig an Dritte übertragen hat. Wenn daher zwischen dem juristischen und dem materiellen Eigentum an Vermögenswerten unterschieden wird, sollte sich die Begriffsbestimmung von „Verlust“ auf den Verlust des materiellen Eigentumsrechts beziehen.
(27)
Nur im Falle eines äußeren Ereignisses, das nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden konnte und dessen Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, kann die Verwahrstelle die Haftung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/65/EG verhindern. Um von der Haftung befreit zu werden, sollte die kumulierte Einhaltung dieser Bedingungen von der Verwahrstelle nachgewiesen werden, und es sollte ein zu diesem Zweck einzuhaltendes Verfahren festgelegt sein.
(28)
Zunächst sollte bestimmt werden, ob es sich bei dem Ereignis, das zu dem Verlust führte, um ein äußeres Ereignis handelte. Die Haftung der Verwahrstelle sollte von der Übertragung der Verwahrungsfunktionen unberührt bleiben. Daher ist ein Ereignis als äußeres Ereignis anzusehen, wenn es nicht infolge einer Handlung oder Unterlassung der Verwahrstelle oder Dritten, denen die Verwahrung von in Verwahrung genommenen Finanzinstrumenten übertragen wurde, eingetreten ist. Anschließend sollte beurteilt werden, ob das Ereignis außerhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegt, indem überprüft wird, ob durch eine Handlung einer umsichtigen Verwahrstelle das Eintreten des Ereignisses hätte vermieden werden können. Im Rahmen dieses Verfahrens können sowohl Naturereignisse als auch behördliche Anordnungen als äußere Ereignisse außerhalb einer angemessenen Kontrolle betrachtet werden. Hingegen können ein Verlust, der durch die mangelnde Anwendung der Sonderverwahrungsvorschriften gemäß Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG entstanden ist, oder der Verlust von Vermögenswerten wegen der Unterbrechung der Tätigkeit Dritter im Zusammenhang mit ihrer Insolvenz nicht als äußere Ereignisse außerhalb einer angemessenen Kontrolle angesehen werden.
(29)
Schließlich sollte die Verwahrstelle nachweisen, dass der Verlust trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätte vermieden werden können. In diesem Zusammenhang sollte die Verwahrstelle die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft in Kenntnis setzen und angemessene Maßnahmen entsprechend den Umständen ergreifen. Beispielsweise sollte die Verwahrstelle in einer Situation, in der nach ihrem Ermessen die einzige angemessene Maßnahmen in der Veräußerung der Finanzinstrumente besteht, die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft unverzüglich informieren, die wiederum die Verwahrstelle schriftlich anweisen muss, ob die Finanzinstrumente weiterhin gehalten oder veräußert werden sollen. Eine an die Verwahrstelle ergehende Weisung, die Vermögenswerte weiterhin zu halten, sollte den Anlegern des OGAW unverzüglich mitgeteilt werden. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sollte den Empfehlungen der Verwahrstelle Folge leisten. Wenn die Verwahrstelle je nach den Umständen weiterhin Bedenken hat, dass der Schutzstandard des Finanzinstruments trotz wiederholter Warnungen nicht ausreicht, sollte sie weitere mögliche Maßnahmen wie beispielsweise die Kündigung des Vertrags in Betracht ziehen, sofern dem OGAW eine ausreichende Frist im Einklang mit dem nationalen Recht gewährt wird, um eine andere Verwahrstelle zu finden.
(30)
Bei Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Anleger müssen mögliche Querverbindungen zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft, die beispielsweise aus gemeinsamer oder verbundener Verwaltung oder Kreuzbeteiligungen resultieren, in Betracht gezogen werden. Diese Querverbindungen, sofern und soweit nach nationalem Recht zulässig, könnten zu Interessenkonflikten führen, was sich als Betrugsrisiko (Unregelmäßigkeiten, die den zuständigen Behörden nicht gemeldet werden, um den guten Ruf zu wahren), Risiko des Rückgriffs auf Rechtsmittel (Verweigerung oder Vermeidung von rechtlichen Schritten gegen die Verwahrstelle), Verzerrung bei der Auswahl (Wahl der Verwahrstelle nicht aufgrund von Qualität und Preis), Insolvenzrisiko (geringere Standards bei der Sonderverwahrung von Vermögenswerten oder Beachtung der Insolvenz der Verwahrstelle) oder Risiko innerhalb einer Gruppe (gruppeninterne Investitionen) äußert.
(31)
Die operative Unabhängigkeit der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft, einschließlich Situationen, in denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, bietet zusätzliche Sicherheit für die Gewährleistung des Anlegerschutzes ohne zusätzliche Kosten, indem die Verhaltensstandards der Einrichtungen, die derselben Unternehmensgruppe angehören oder anderweitig miteinander verbunden sind, angehoben werden. Bei den Erfordernissen der operativen Unabhängigkeit sollten wichtige Elemente wie die Identität oder die persönlichen Verbindungen von Führungskräften, Mitarbeitern oder Personen, die die Verwahrungsfunktionen gegenüber anderen Einrichtungen oder Unternehmen in der Unternehmensgruppe erfüllen, einschließlich Situationen, in denen diese Personen miteinander verbunden sind, beachtet werden.
(32)
Zur Gewährleistung einer geeigneten Behandlung in dem Fall, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle derselben Unternehmensgruppe angehören, sollten mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen in den für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organen oder in den Leitungsorganen, die auch für die Aufsichtsfunktionen zuständig sind, unabhängig sein, wobei die niedrigere Ebene maßgeblich ist.
(33)
Im Hinblick auf die Unternehmensführung sollten die spezifischen Merkmale eines einstufigen Systems, bei dem ein Unternehmen von einem Unternehmensorgan, das sowohl die Verwaltungs- als auch die Aufsichtsfunktionen ausübt, geleitet wird, wie auch eines zweistufigen Systems, in dem Vorstand und Aufsichtsrat Seite an Seite agieren, in Betracht gezogen werden.
(34)
Damit sich die zuständigen Behörden, der OGAW und die Verwahrstellen auf die neuen Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung einstellen können, sodass diese Bestimmungen effizient und effektiv angewendet werden können, sollte das Datum der Anwendung dieser Verordnung auf ein Datum sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten verschoben werden.
(35)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme der Expertengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses —

KAPITEL 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND DETAILS DES SCHRIFTLICHEN VERTRAGS

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff
a)
„Verbindung“ eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen entweder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Unternehmen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte darstellt, oder durch eine Beteiligung, die es ermöglicht, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, bei dem die Beteiligung besteht, auszuüben, miteinander verbunden sind;
b)
„Gruppenverbindung“ eine Situation, in der mindestens zwei Unternehmen oder Einrichtungen derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder im Sinne der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards angehören.

Art. 2 Vertrag über die Bestellung einer Verwahrstelle

1.   Der Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird zwischen der Verwahrstelle einerseits und der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft andererseits für jeden der Investmentfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, abgeschlossen.

2.   Der Vertrag beinhaltet mindestens die folgenden Elemente:

a)
eine Beschreibung der Dienstleistungen, die von der Verwahrstelle zu erbringen sind, sowie der Verfahren, die von der Verwahrstelle für jeden der verschiedenen Vermögenswerte, in die der OGAW investieren kann und die der Verwahrstelle anvertraut werden, zu übernehmen sind;
b)
eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwahrungs- und Aufsichtsfunktionen in Abhängigkeit von den verschiedenen Vermögenswerten und den geografischen Regionen, in denen der OGAW zu investieren beabsichtigt, einschließlich in Bezug auf die Verwahrungspflichten, Länderlisten und Verfahren zum Hinzufügen oder Streichen von Ländern aus den Listen, durchzuführen sind. Dies steht im Einklang mit den Informationen, die in den Regeln, der Satzung und dem Emissionsprospekt des OGAW in Bezug auf die Vermögenswerte, in die der OGAW investieren kann, enthalten sind;
c)
den Gültigkeitszeitraum und die Bedingungen für die Änderung und Kündigung des Vertrags, einschließlich der Situationen, die zur Kündigung des Vertrags führen könnten, sowie Einzelheiten in Bezug auf das Kündigungsverfahren und das Verfahren, im Rahmen dessen die Verwahrstelle alle relevanten Informationen an ihren Nachfolger übermittelt;
d)
die Geheimhaltungspflichten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Parteien gelten. Diese Pflichten verhindern nicht den Zugang der zuständigen Behörden zu den relevanten Dokumenten und Informationen;
e)
die Mittel und Verfahren, die von der Verwahrstelle eingesetzt werden, um der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft alle relevanten Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten, einschließlich der Ausübung der an die Vermögenswerte geknüpften Rechte, benötigt, und ferner um der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft einen zeitnahen und exakten Überblick über die Konten des OGAW zu ermöglichen;
f)
die Mittel und Verfahren, die von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zur Übermittlung aller relevanten Informationen eingesetzt werden und mit denen sie sicherstellt, dass die Verwahrstelle Zugang zu allen für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Informationen hat. Hierin eingeschlossen sind die Verfahren, um zu gewährleisten, dass die Verwahrstelle Informationen von anderen Parteien, die von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft bestellt wurden, erhält;
g)
die zu beachtenden Verfahren, wenn eine Änderung der Regeln, der Satzung oder des Emissionsprospekts des OGAW in Betracht gezogen wird, unter detaillierter Beschreibung der Situationen, in denen die Verwahrstelle zu informieren ist oder die vorherige Genehmigung der Verwahrstelle erforderlich ist, um mit der Änderung fortfahren zu können;
h)
alle erforderlichen Informationen, die zwischen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft oder Dritten, die im Namen des OGAW einerseits und der Verwahrstelle andererseits handeln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Zeichnung, der Auszahlung, der Ausgabe, der Annullierung und der Rücknahme von Anteilen des OGAW ausgetauscht werden müssen;
i)
alle erforderlichen Informationen, die zwischen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft oder Dritten, die im Namen des OGAW und der Verwahrstelle handeln, im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;
j)
sofern die Vertragsparteien die Bestellung von Dritten für die Erfüllung eines Teils ihrer Pflichten bestellen, eine Verpflichtung zur regelmäßigen Bereitstellung der Angaben zu den bestellten Dritten sowie auf Anfrage von Informationen über die Kriterien, die bei der Auswahl solcher Dritten herangezogen wurden, sowie die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der von den ausgewählten Dritten durchgeführten Tätigkeiten;
k)
Informationen über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien in Bezug auf die Pflichten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;
l)
Informationen über alle Geldkonten, die auf den Namen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft, die im Namen des OGAW handelt, eröffnet wurden, sowie der Verfahren, um zu gewährleisten, dass die Verwahrstelle von der Eröffnung neuer Konten in Kenntnis gesetzt wird;
m)
Einzelheiten über die Eskalationsverfahren der Verwahrstelle, einschließlich der Identifizierung der Personen, die von der Verwahrstelle innerhalb der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zu kontaktieren sind, wenn sie ein solches Verfahren einleitet;
n)
eine Verpflichtung vonseiten der Verwahrstelle anzuzeigen, dass die Sonderverwahrung von Vermögenswerten nicht mehr ausreicht, um die Absicherung gegenüber der Insolvenz von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG in einem bestimmten Rechtskreis übertragen wurden, zu gewährleisten;
o)
die Verfahren zur Gewährleistung, dass die Verwahrstelle in Bezug auf ihre Pflichten die Möglichkeit hat, das Verhalten der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zu überprüfen und die Qualität der erhaltenen Informationen, einschließlich durch Zugang zu den Büchern der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und durch Vor-Ort-Besuche, zu bewerten;
p)
die Verfahren, um sicherzustellen, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft in der Lage ist, die Leistung der Verwahrstelle im Hinblick auf ihre Pflichten zu überprüfen.

Die Einzelheiten der unter den Buchstaben a bis p genannten Mittel und Verfahren werden in dem Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und nachfolgenden Änderungen des Vertrags beschrieben.

3.   Die Parteien können vereinbaren, die Informationen ganz oder teilweise auf elektronischem Weg auszutauschen, sofern eine ordnungsgemäße Aufzeichnung solcher Informationen sichergestellt ist.

4.   Sofern nicht anders nach nationalem Recht vorgesehen, besteht keine Verpflichtung, für jeden Investmentfonds einen spezifischen schriftlichen Vertrag einzugehen.

Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle können einen einzigen Vertrag abschließen, in dem sämtliche Investmentfonds aufgeführt sind, die von jener Verwaltungsgesellschaft, für die der Vertrag gilt, verwaltet werden.

5.   In dem Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und sämtlichen nachfolgenden Vereinbarungen wird das für den Vertrag geltende Recht festgelegt.

KAPITEL 2: AUFGABEN DER VERWAHRSTELLE, SORGFALTSPFLICHTEN, SONDERVERWAHRUNGSPFLICHT UND INSOLVENZSICHERUNG

Art. 3 Aufsichtspflichten — allgemeine Anforderungen

1.   Zum Zeitpunkt der Bestellung bewertet die Verwahrstelle die Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Anlagepolitik und -strategie des OGAW sowie der Organisation der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft. ²Auf der Grundlage dieser Beurteilung entwickelt die Verwahrstelle Aufsichtsverfahren, die für den OGAW und die Vermögenswerte, in die er investiert, angemessen sind und die sodann umgesetzt und angewendet werden. ³Diese Verfahren werden regelmäßig aktualisiert.

2.   Bei der Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG führt eine Verwahrstelle Ex-post-Kontrollen und Überprüfungen der Prozesse und Verfahren, die der Verantwortung der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder eines bestellten Dritten unterstehen, durch. Die Verwahrstelle gewährleistet unter allen Umständen, dass ein geeignetes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren existiert, das umgesetzt und angewendet und häufig überprüft wird. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen in Bezug auf die Vermögenswerte und Transaktionen des OGAW an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren durchführen kann.

3.   Eine Verwahrstelle richtet ein eindeutiges und umfassendes Eskalationsverfahren für die Handhabung von Situationen ein, in denen potenzielle Diskrepanzen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten festgestellt werden, deren Einzelheiten den zuständigen Behörden der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

4.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle bei Aufnahme ihrer Pflichten und danach fortlaufend alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt, einschließlich Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten zur Verfügung zu stellen sind, bereit.

Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt insbesondere sicher, dass die Verwahrstelle Zugang zu den Büchern hat und Vor-Ort-Besuche in den Räumlichkeiten der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder eines Dienstleisters, der von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft bestellt wurde, durchführen kann oder Berichte und Erklärungen über anerkannte externe Zertifizierungen durch qualifizierte unabhängige Prüfer oder sonstige Experten überprüfen kann, um die Angemessenheit und Relevanz der eingerichteten Verfahren zu gewährleisten.

Art. 4 Pflichten in Bezug auf Zeichnung und Auszahlungen

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie gewährleistet, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft ein angemessenes und konsistentes Verfahren eingerichtet hat und umsetzt und anwendet, um:

a)
die Zeichnungsaufträge mit den Zeichnungserlösen und die Anzahl der ausgegebenen Anteile mit den vom OGAW erhaltenen Zeichnungserlösen abzustimmen;
b)
die Auszahlungsaufträge mit den tatsächlichen Auszahlungen und die Anzahl der annullierten Anteile mit den vom OGAW geleisteten Auszahlungen abzustimmen;
c)
regelmäßig zu überprüfen, ob das Abstimmungsverfahren angemessen ist.

Für die Zwecke der Buchstaben a, b und c prüft die Verwahrstelle insbesondere, ob zwischen der Gesamtzahl der Anteile in den Konten des OGAW und der Gesamtzahl der ausstehenden Anteile, die im Register des OGAW erscheinen, Konsistenz besteht.

2.   Eine Verwahrstelle stellt regelmäßig durch Prüfung sicher, dass die Verfahren für den Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Annullierung von Anteilen des OGAW mit dem geltenden nationalen Recht sowie mit den Regeln oder der Satzung des OGAW im Einklang stehen.

3.   Die Häufigkeit der Prüfungen der Verwahrstelle sollte dem Fluss der Zeichnungen und Auszahlungen entsprechen.

Art. 5 Pflichten in Bezug auf die Bewertung von Anteilen

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie Verfahren einrichtet, um:

a)
fortlaufend zu überprüfen, ob angemessene und konsistente Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte des OGAW im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gemäß Artikel 85 der Richtlinie 2009/65/EG und den Regeln oder der Satzung des OGAW eingerichtet sind und angewendet werden;
b)
sicherzustellen, dass die Bewertungsrichtlinien und -verfahren effektiv umgesetzt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

2.   Die Verwahrstelle führt die in Absatz 1 genannten Überprüfungen mit derselben Häufigkeit durch wie in den Bewertungsrichtlinien des OGAW im Einklang mit den gemäß Artikel 85 der Richtlinie 2009/65/EG verabschiedeten nationalen Gesetzen, den Regeln oder Satzung des OGAW vorgesehen.

3.   Wenn eine Verwahrstelle der Ansicht ist, dass der Wert der Anteile des OGAW nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Regeln oder der Satzung des OGAW berechnet wurde, setzt sie die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft hiervon in Kenntnis und sorgt dafür, dass Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger des OGAW ergriffen werden.

Art. 6 Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Weisungen des OGAW

Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie mindestens folgende Verfahren einrichtet und umsetzt:

a)
angemessene Verfahren, um zu überprüfen, ob die Weisungen der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften und der Satzung des OGAW stehen;
b)
ein Eskalationsverfahren für den Fall, dass der OGAW gegen eine der in Absatz 2 genannten Grenzen oder Beschränkungen verstoßen hat.

²Für die Zwecke des Buchstaben a überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen, denen der OGAW unterliegt, durch den OGAW. ³Das unter Buchstabe a genannte Verfahren ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des OGAW angemessen.

Art. 7 Pflichten in Bezug auf die fristgerechte Abrechnung der Transaktionen

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie ein Verfahren einrichtet, um sämtliche Situationen zu erkennen, in denen der Gegenwert von Transaktionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten des OGAW nicht innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wurde, um dies der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft mitzuteilen und um, in Fällen, in denen die Situation nicht behoben wurde, die Rückgabe der Vermögenswerte von der Gegenpartei zu fordern, soweit möglich.

2.   Wenn die Transaktionen auf einem regulierten Markt erfolgen, erfüllt die Verwahrstelle ihre Pflichten gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der an diese Transaktionen geknüpften Bedingungen.

Art. 8 Pflichten in Bezug auf die Berechnung und Ausschüttung der Erträge des OGAW

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie:

a)
sicherstellt, dass die Berechnung der Nettoerträge im Einklang mit den Regeln und der Satzung des OGAW sowie den geltenden nationalen Rechtsvorschriften bei jeder Ausschüttung der Erträge durchgeführt wird;
b)
gewährleistet, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Prüfer des OGAW Vorbehalte gegenüber den Jahresabschlüssen geäußert haben. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle alle Informationen über die Vorbehalte gegenüber den Abschlüssen bereit;
c)
die Dividendenzahlungen bei der Ausschüttung der Erträge auf Vollständigkeit und Genauigkeit prüft.

2.   Wenn eine Verwahrstelle der Ansicht ist, dass die Erträge nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Regeln oder der Satzung des OGAW berechnet wurden, setzt sie die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft hiervon in Kenntnis und sorgt dafür, dass zeitnahe Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger des OGAW ergriffen werden.

Art. 9 Überwachung der Cashflows — allgemeine Anforderungen

1.   Wenn ein Geldkonto bei einer in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG genannten Stelle im Namen der Investmentgesellschaft oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wird, stellt die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sicher, dass der Verwahrstelle bei der Aufnahme ihrer Pflichten sowie fortlaufend alle relevanten und erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, damit diese einen klaren Überblick über alle Cashflows des OGAW hat und ihre Pflichten somit erfüllen kann.

2.   Bei Bestellung der Verwahrstelle informiert die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft die Verwahrstelle über alle vorhandenen Geldkonten, die im Namen der Investmentgesellschaft oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden.

3.   Die Investment- oder Verwaltungsgesellschaft gewährleistet, dass der Verwahrstelle sämtliche Informationen im Hinblick auf die Eröffnung neuer Geldkonten durch die Investmentgesellschaft oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft bereitgestellt werden.

Art. 10 Überwachung der Cashflows des OGAW

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie eine effektive und ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW gewährleistet und insbesondere mindestens:

a)
sicherstellt, dass sämtliche Gelder des OGAW auf Konten verbucht werden, die entweder bei einer Zentralbank oder einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Kreditinstitut oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut eröffnet wurden, wenn die Geldkonten für die Transaktionen des OGAW erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den Anforderungen gleichkommen, die in der Union angewendet werden.
b)
über wirksame und angemessene Verfahren zum Abgleich aller Cashflows verfügt und diesen Abgleich täglich oder bei geringer Häufigkeit der Bargeldbewegungen bei deren Eintreten vornimmt;
c)
angemessene Verfahren umsetzt, um am Ende jedes Geschäftstags bedeutende Cashflows und insbesondere Cashflows, die nicht mit den Transaktionen des OGAW im Einklang stehen, zu identifizieren;
d)
in regelmäßigen Abständen diese Verfahren auf Angemessenheit überprüft, einschließlich einer vollständigen Überprüfung des Abstimmungsprozesses mindestens einmal im Jahr, und sicherstellt, dass die im Namen der Investmentgesellschaft, der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffneten Geldkonten in den Abstimmungsprozess einbezogen werden;
e)
die Ergebnisse der Abstimmungen sowie die Maßnahmen, die infolge der durch die Abstimmungsverfahren identifizierten Diskrepanzen ergriffen werden, kontinuierlich überwacht und die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft informiert, wenn eine Diskrepanz nicht unverzüglich beseitigt wurde, und auch die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzt, wenn die Situation nicht beseitigt werden kann;
f)
prüft, dass die eigenen Aufzeichnungen der Cash-Positionen mit denjenigen des OGAW übereinstimmen.

Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die auf Kreditinstitute eines Drittlands gemäß Buchstabe a angewendet werden, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Durchführungsrechtakte, die von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet wurden.

2.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen und Informationen in Bezug auf ein bei Dritten eröffnetes Geldkonto an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Abstimmungsverfahren durchführen kann.

Art. 11 Pflichten in Bezug auf Zahlungen bei Zeichnungen

Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft gewährleistet, dass der Verwahrstelle Informationen über Zahlungen, die durch oder für Anleger bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW geleistet werden, am Ende jedes Geschäftstags, an dem die Investmentgesellschaft oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft oder eine für den OGAW handelnde Partei, wie beispielsweise eine Übertragungsstelle, solche Zahlungen oder einen Auftrag von dem Anleger erhält, übermittelt werden. ²Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die Verwahrstelle alle sonstigen relevanten Informationen erhält, um sich vergewissern zu können, dass die Zahlungen auf Geldkonten verbucht wurden, die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG auf den Namen der Investmentgesellschaft, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden.

Art. 12 Zu verwahrende Finanzinstrumente

1.   Finanzinstrumente, die dem OGAW gehören und der Verwahrstelle nicht physisch übergeben werden können, unterliegen den Verwahrungspflichten der Verwahrstelle, wenn die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllt sind:

a)
Es handelt sich um Finanzinstrumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h der Richtlinie 2009/65/EG oder Wertpapiere mit eingebetteten Derivaten gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG;
b)
sie können direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle registriert oder in einem Wertpapierkonto gehalten werden.

2.   Finanzinstrumente, die nach dem geltenden nationalen Recht nur direkt auf den Namen des OGAW bei dem Emittenten selbst oder seinem Agenten, wie beispielsweise einer Registrier- oder einer Übertragungsstelle, registriert sind, werden nicht verwahrt.

3.   Finanzinstrumente, die dem OGAW gehören und der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, unterliegen in allen Fällen den Verwahrungspflichten der Verwahrstelle.

Art. 13 Verwahrungspflichten in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf zu verwahrende Finanzinstrumente, wenn sie gewährleistet, dass:

a)
die Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/65/EG ordnungsgemäß registriert sind;
b)
Aufzeichnungen und gesonderte Konten so geführt werden, dass deren Genauigkeit gewährleistet ist, und insbesondere die Übereinstimmung mit den für den OGAW gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern aufgezeichnet wird;
c)
Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, auf regelmäßiger Basis durchgeführt werden;
d)
Sorgfalt im Zusammenhang mit den verwahrten Finanzinstrumenten ausgeübt wird, um einen hohen Anlegerschutzstandard zu gewährleisten;
e)
alle relevanten Verwahrungsrisiken entlang der Verwahrungskette bewertet und überwacht werden und die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf festgestellte erhebliche Risiken hingewiesen wird;
f)
geeignete organisatorische Vorkehrungen eingeführt werden, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Registrierung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;
g)
das Eigentumsrecht des OGAW oder das Eigentumsrecht der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft bei den Vermögenswerten überprüft wird.

2. ²  Wenn eine Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte an Dritte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen hat, unterliegt sie weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e dieses Artikels. ³Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass solche Dritten die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis g dieses Artikels erfüllen.

Art. 14 Verwahrungspflichten in Bezug auf Eigentumsüberprüfung und Aufzeichnung

1.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle bei Aufnahme ihrer Pflichten und danach fortlaufend alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG benötigt, bereit und gewährleistet, dass der Verwahrstelle alle relevanten Informationen von Dritten zur Verfügung gestellt werden.

2.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie mindestens:

a)
unverzüglich Zugang zu allen relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Eigentumsüberprüfungs- und Aufzeichnungspflichten benötigt, einschließlich der relevanten Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten zur Verfügung zu stellen sind, hat;
b)
hinreichende und zuverlässige Informationen besitzt, damit sie sich hinsichtlich des Eigentumsrechts des OGAW an den Vermögenswerten vergewissern kann;
c)
Aufzeichnungen über die Vermögenswerte führt, bei denen sie sich wie folgt vergewissert hat, dass sie im Eigentum des OGAW sind:
i)Sie registriert in ihren Aufzeichnungen auf den Namen des OGAW diejenigen Vermögenswerte, einschließlich ihrer Nominalwerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW Eigentümer ist;
ii)sie ist jederzeit in der Lage, ein umfassendes und aktuelles Verzeichnis der Vermögenswerte des OGAW, einschließlich ihrer Nominalwerte, vorzulegen.

³Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffer ii dieses Absatzes gewährleistet die Verwahrstelle, dass ein Verfahren eingerichtet ist, damit registrierte Vermögenswerte nicht zugeordnet, übertragen, ausgetauscht oder übergeben werden können, ohne dass die Verwahrstelle oder Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, von solchen Transaktionen Kenntnis erhält. Der Verwahrstelle wird von den betreffenden Dritten unverzüglich Zugang zu Nachweisen für solche Transaktionen und Positionen gewährt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die betreffenden Dritten der Verwahrstelle unverzüglich bei jedem Verkauf oder Ankauf von Vermögenswerten oder einer Unternehmensmaßnahme, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten führt, und mindestens einmal jährlich Zertifikate oder sonstige Nachweise vorlegen.

3.   Eine Verwahrstelle gewährleistet, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft über geeignete Verfahren verfügt, um zu überprüfen, ob die von dem OGAW erworbenen Vermögenswerte korrekt auf den Namen des OGAW registriert sind, und prüft die Übereinstimmung der Positionen in den Aufzeichnungen des OGAW mit den Vermögenswerten, bei denen sich die Verwahrstelle vergewissert hat, dass der OGAW Eigentümer ist. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen und relevanten Informationen in Bezug auf die Vermögenswerte des OGAW an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren durchführen kann.

4.   Eine Verwahrstelle gewährleistet die Einrichtung und Umsetzung eines Eskalationsverfahrens für Situationen, in denen eine Diskrepanz festgestellt wird, worin die Benachrichtigung der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und der zuständigen Behörden eingeschlossen ist, wenn die Situation nicht behoben werden kann.

Art. 15 Sorgfalt

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie ein angemessenes und dokumentiertes Sorgfaltsverfahren für die Auswahl und fortlaufende Überwachung von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a dieser Richtlinie übertragen werden sollen oder übertragen wurden, umsetzt und anwendet. ²Dieses Verfahren wird regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich überprüft.

2.   Bei der Auswahl und Bestellung von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden sollen, geht eine Verwahrstelle mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass ein angemessener Schutzstandard gegeben ist, wenn diesen Dritten Finanzinstrumente anvertraut werden. Die Verwahrstelle muss mindestens:

a)
den Rechtsrahmen, einschließlich des länderspezifischen Risikos, des Verwahrungsrisikos und der Durchsetzbarkeit des mit solchen Dritten abgeschlossenen Vertrags, bewerten. Diese Bewertung ermöglicht es der Verwahrstelle mindestens, die Auswirkungen einer potenziellen Insolvenz der Dritten auf die Vermögenswerte und Rechte des OGAW zu ermitteln;
b)
sicherstellen, dass die Bewertung der Durchsetzbarkeit der vertraglichen Bestimmungen gemäß Buchstabe a, sofern die Dritten in einem Drittland ansässig sind, auf den rechtlichen Empfehlungen einer von der Verwahrstelle oder diesen Dritten unabhängigen natürlichen oder juristischen Person basiert;
c)
bewerten, ob die Praktiken, Verfahren und internen Kontrollen der Dritten angemessen sind, sodass gewährleistet ist, dass die Vermögenswerte des OGAW einem hohen Sorgfalts- und Schutzstandard unterliegen;
d)
bewerten, ob die Finanzkraft und der Ruf der Dritten mit den übertragenen Aufgaben im Einklang stehen. Diese Bewertung basiert auf den von den potenziellen Dritten bereitgestellten Informationen sowie sonstigen Daten und Informationen;
e)
sicherstellen, dass die Dritten über die operativen und technologischen Fähigkeiten verfügen, um die übertragenen Verwahrungsfunktionen mit einem hohen Maß an Schutz und Sicherheit zu erfüllen.

3.   Eine Verwahrstelle geht bei der periodischen Überprüfung und fortlaufenden Überwachung mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass die Dritten weiterhin die in Absatz 2 festgelegten Kriterien und die Bedingungen gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und gewährleistet mindestens, dass:

a)
die Leistung der Dritten und die Einhaltung der von der Verwahrstelle festgelegten Standards durch solche Dritte überwacht wird;
b)
die Dritten ein hohes Maß an Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Erfüllung ihrer Verwahrungsaufgaben ausüben und insbesondere die Finanzinstrumente im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung sonderverwahren;
c)
die Verwahrungsrisiken im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Vermögenswerte Dritten anzuvertrauen, überprüft werden und der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft Änderungen bei diesen Risiken unverzüglich mitgeteilt werden. Diese Bewertung basiert auf den von den Dritten bereitgestellten Informationen sowie sonstigen Daten und Informationen. Während Marktturbulenzen oder im Falle der Identifizierung eines Risikos werden die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfung ausgedehnt;
d)
die Einhaltung des Verbots gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG überwacht wird;
e)
die Einhaltung des Verbots gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2009/65/EG sowie der Anforderungen gemäß Artikel 21 bis 24 der vorliegenden Verordnung überwacht wird.

4.   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten analog, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.

5.   Eine Verwahrstelle entwickelt Notfallpläne für jeden Markt, in dem sie Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden, bestellt. Ein Notfallplan sollte Angaben zu einem alternativen Anbieter enthalten, sofern vorhanden.

6.   Eine Verwahrstelle ergreift Maßnahmen, einschließlich Vertragskündigung, im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht mehr erfüllen.

7.   Wenn die Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG Dritten überträgt, stellt sie sicher, dass die Vereinbarung mit solchen Dritten unter Berücksichtigung des Erfordernisses, im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger zu handeln, eine Klausel zur vorzeitigen Kündigung enthält, wenn im geltenden Recht und in der Rechtsprechung die Sonderverwahrung der Vermögenswerte des OGAW im Falle der Insolvenz solcher Dritten nicht mehr anerkannt wird oder die im Recht und in der Rechtsprechung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

8.   Wenn die Sonderverwahrung der Vermögenswerte des OGAW im Falle der Insolvenz der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, nicht mehr im geltenden Insolvenzrecht und in der Rechtsprechung anerkannt wird oder darin nicht mehr sichergestellt wird, dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle nicht Teil des Vermögens der Dritten im Falle der Insolvenz sind und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern solcher Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, zur Verfügung stehen, setzt die Verwahrstelle die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft unverzüglich hiervon in Kenntnis.

9.   Bei Erhalt der Informationen gemäß Absatz 8 teilt die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft solche Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde mit und zieht alle angemessenen Maßnahmen in Bezug auf die betroffenen Vermögenswerte des OGAW, einschließlich des Erfordernisses, im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger zu handeln, in Betracht.

Art. 16 Sonderverwahrungspflicht

1.   Wenn die Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise an Dritte übertragen wurden, stellt eine Verwahrstelle sicher, dass die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, im Einklang mit der in Artikel 22a Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Sonderverwahrungspflicht handelt, indem sie sich vergewissert, dass die Dritten:

a)
alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten führen, damit die Verwahrstelle jederzeit und unverzüglich die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten, von der Verwahrstelle auf eigene Rechnung gehaltenen Vermögenswerten und von für Nicht-OGAW-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten unterscheiden kann.
b)
Aufzeichnungen und Konten so führen, dass ihre Genauigkeit und insbesondere ihre Übereinstimmung mit den für die Kunden der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerten gewährleistet ist;
c)
Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter übertragen wurden, auf regelmäßiger Basis durchführen;
d)
geeignete organisatorische Vorkehrungen einführen, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;
e)
die Gelder des OGAW auf Konten bei einer Zentralbank eines Drittlands oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut verbuchen, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den in der Union angewendeten Anforderungen gleichkommen, wie in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt.

2.   Absatz 1 gilt analog, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.

Art. 17 Insolvenzschutz der OGAW-Vermögenswerte bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen

1.   Eine Verwahrstelle stellt sicher, dass in einem Drittland ansässige Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden sollen oder wurden, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz der Dritten die von solchen Dritten verwahrten Vermögenswerte eines OGAW nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern solcher Dritten verfügbar sind.

2.   Eine Verwahrstelle stellt sicher, dass die Dritten:

a)
rechtliche Empfehlungen von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholen, in denen bestätigt wird, dass nach geltendem Insolvenzrecht die Sonderverwahrung der Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle getrennt von ihren eigenen Vermögenswerten, von der Verwahrstelle auf eigene Rechnung gehaltenen Vermögenswerten und von für Nicht-OGAW-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung anerkannt wird und dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle nicht Teil des Vermögens der Dritten im Falle der Insolvenz sind und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verfügbar sind;
b)
sicherstellen, dass nach den Bedingungen, die im geltenden Insolvenzrecht und in der Rechtsprechung dieses Drittlands festgelegt sind, anerkannt wird, dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle sonderverwahrt werden und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern, wie unter Buchstabe a dargelegt, verfügbar sind, und dass solche Bedingungen bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung sowie während der gesamten Dauer der Übertragung fortlaufend erfüllt werden;
c)
die Verwahrstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn die unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
d)
exakte und aktuelle Aufzeichnungen und Konten für die Vermögenswerte des OGAW führen, auf deren Grundlage die Verwahrstelle jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;
e)
der Verwahrstelle auf regelmäßiger Basis und bei Eintreten einer Änderung einen Auszug bereitstellen, in denen die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;
f)
die Verwahrstelle von Änderungen des geltenden Insolvenzrechts und seiner wirksamen Anwendung in Kenntnis setzen.

3.   Wenn die Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG in der Union ansässigen Dritten übertragen hat, stellen solche Dritte der Verwahrstelle auf regelmäßiger Basis und bei Eintreten einer Änderung einen Auszug bereit, in dem die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind.

4.   Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 analog gelten, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.

KAPITEL 3: VERLUST VON FINANZINSTRUMENTEN UND HAFTUNGSENTLASTUNG

Art. 18 Verlust eines verwahrten Finanzinstruments

1.   Der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gilt als gegeben, wenn in Bezug auf ein Finanzinstrument, das von der Verwahrstelle oder Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verwahrt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Es wird nachgewiesen, dass ein angegebenes Eigentumsrecht des OGAW nicht gültig ist, da es entweder erloschen ist oder niemals existiert hat;
b)
der UCITS wurde von seinem Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument enthoben;
c)
der OGAW ist definitiv nicht in der Lage, das Finanzinstrument direkt oder indirekt zu veräußern.

2. ²  Nachdem der Verlust eines Finanzinstruments von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft festgestellt wurde, folgt ein dokumentierter Prozess, der für die zuständigen Behörden jederzeit einsehbar ist. ³Nach Feststellung eines Verlusts erhalten die Anleger unverzüglich eine Benachrichtigung auf einem dauerhaften Datenträger.

3.   Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt nicht als verloren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG, wenn ein OGAW von seinem Eigentumsrecht in Bezug auf ein bestimmtes Instrument enthoben wurde, solange dieses Instrument durch ein oder mehrere andere Finanzinstrumente ersetzt oder in solche Finanzinstrumente umgewandelt wird.

4.   Im Falle der Insolvenz der Dritten, denen die Verwahrung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde, wird der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft festgestellt, sobald eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen mit Sicherheit erfüllt ist.

Spätestens am Ende der Insolvenzverfahren besteht Sicherheit hinsichtlich der Feststellung, ob eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle bestimmen im Rahmen einer engmaschigen Überwachung der Insolvenzverfahren, ob alle oder einige der Finanzinstrumente, die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, anvertraut wurden, tatsächlich verloren sind.

5.   Der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments wird ungeachtet dessen festgestellt, ob die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen auf Betrug, Fahrlässigkeit oder sonstiges vorsätzliches oder nicht vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.

Art. 19 Haftungsentlastung

1.   Die Haftung einer Verwahrstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG kommt nicht zum Tragen, wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

a)
Das Ereignis, das zu dem Verlust geführt hat, ist nicht das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung der Verwahrstelle oder von Dritten, denen die Verwahrung von verwahrten Finanzinstrumenten gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde;
b)
die Verwahrstelle konnte das Eintreten des Ereignisses, das zu dem Verlust geführt hat, trotz Anwendung sämtlicher Vorsichtsmaßnahmen, die einer umsichtigen Verwahrstelle nach gängiger Branchenpraxis obliegen, nach vernünftigem Ermessen nicht verhindern;
c)
die Verwahrstelle konnte den Verlust trotz gebührender und umfassender Sorgfalt nicht verhindern, was dokumentiert wird durch:
i)Einrichtung, Umsetzung, Anwendung und Erhaltung von Strukturen und Verfahren sowie Gewährleistung von Fachkenntnissen, die angesichts der Art und Komplexität der Vermögenswerte des OGAW angemessen und geeignet sind, um äußere Ereignisse, die zum Verlust eines verwahrten Finanzinstruments führen können, rechtzeitig zu erkennen und fortlaufend zu überwachen;
ii)Bewertung auf fortlaufender Basis, ob eines der unter Ziffer i genannten Ereignisse ein erhebliches Risiko des Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments darstellt;
iii)Meldung der festgestellten erheblichen Risiken an die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und gegebenenfalls Ergreifen angemessener Maßnahmen, um den Verlust der verwahrten Finanzinstrumente zu verhindern oder zu beschränken, wenn tatsächliche oder potenzielle äußere Ereignisse, die als ein erhebliches Risiko hinsichtlich des Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments angesehen werden, identifiziert wurden.

2.   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten als erfüllt im Falle von:

a)
Naturereignissen, die sich der Kontrolle oder dem Einfluss des Menschen entziehen;
b)
neuen Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen, die durch die Regierung oder Einrichtungen der Regierung einschließlich der Gerichte angenommen werden und sich auf die verwahrten Finanzinstrumente auswirken;
c)
Krieg, Unruhen oder anderen bedeutenden Umwälzungen.

3.   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten nicht als erfüllt im Falle von Buchungsfehlern, operativem Versagen, Betrug, Nichteinhalten der Trennungspflicht seitens der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde.

KAPITEL 4: UNABHÄNGIGKEITSERFORDERNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 Leitungsorgan

Im Sinne dieses Kapitels bezieht sich „Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft“ auf das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft ebenso wie auf das Leitungsorgan der Investmentgesellschaft.

Art. 21 Gemeinsame Verwaltung

Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle erfüllen jederzeit die folgenden Anforderungen:
a)
Eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und dem Leitungsorgan der Verwahrstelle angehören;
b)
eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft angehören und Mitarbeiter der Verwahrstelle sein;
c)
eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwahrstelle angehören und Mitarbeiter der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sein;
d)
wenn das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der Gesellschaft zuständig ist, besteht höchstens ein Drittel ihres für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs aus Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungsorgans oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs oder Mitarbeiter der Verwahrstelle sind;
e)
wenn das Leitungsorgan der Verwahrstelle nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der Verwahrstelle zuständig ist, besteht höchstens ein Drittel ihres für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs aus Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder Mitarbeiter der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sind.

Art. 22 Bestellung der Verwahrstelle und Übertragung der Verwahrung

1.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft implementiert einen Entscheidungsfindungsprozess für die Auswahl und Bestellung der Verwahrstelle, der auf objektiven, vorab festgelegten Kriterien basiert und die alleinigen Interessen des OGAW und seiner Anleger erfüllt.

2.   Wenn die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft eine Verwahrstelle, zu der eine Verbindung oder Gruppenverbindung besteht, bestellt, hält sie folgende Nachweise vor:

a)
eine Bewertung, in der die Vorzüge der Bestellung einer Verwahrstelle mit Verbindung oder Gruppenverbindung mit den Vorzügen der Bestellung einer Verwahrstelle ohne eine solche Verbindung oder Gruppenverbindung mit der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verglichen werden, wobei mindestens die Kosten, das Fachwissen, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Qualität der von allen bewerteten Verwahrstellen bereitgestellten Dienstleistungen berücksichtigt werden;
b)
einen Bericht auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Bewertung, in dem beschrieben wird, inwiefern die Bestellung die objektiven, vorab festgelegten Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllt und im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt.

3. ³  Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zeigt gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW, dass sie mit der Bestellung der Verwahrstelle zufrieden ist und dass die Bestellung im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt die in Absatz 1 genannten Nachweise der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW zur Verfügung.

4.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft begründet auf Anfrage die Auswahl der Verwahrstelle gegenüber den Anlegern des OGAW.

5.   Die Verwahrstelle implementiert einen Entscheidungsfindungsprozess für die Auswahl von Dritten, denen Sie die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen kann, wobei eine solche Übertragung auf objektiven, vorab festgelegten Kriterien basiert und im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt.

Art. 23 Interessenkonflikte

Wenn eine Verbindung oder Gruppenverbindung zwischen ihnen besteht, implementieren die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle Richtlinien und Verfahren, um sicherzustellen, dass sie

a)
alle aus dieser Verbindung resultierenden Interessenkonflikte erkennen;
b)
alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Interessenkonflikte ergreifen.

Wenn ein im ersten Unterabsatz beschriebener Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, wird ein solcher Interessenkonflikt durch die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle geregelt, überwacht und offengelegt, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des OGAW und seiner Anleger zu verhindern.

Art. 24 Unabhängigkeit der Leitungsorgane und Aufsichtsfunktionen

1.   Wenn eine Gruppenverbindung zwischen ihnen besteht, stellen die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle sicher, dass:

a)
in Fällen, in denen das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und das Leitungsorgan der Verwahrstelle auch für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der jeweiligen Gesellschaften zuständig sind, mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen in dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und dem Leitungsorgan der Verwahrstelle unabhängig sind, wobei die niedrigere Zahl maßgeblich ist;
b)
in Fällen, in denen das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und das Leitungsorgan der Verwahrstelle nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der jeweiligen Gesellschaften zuständig sind, mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen in dem für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgan innerhalb der Verwaltungsgesellschaft und innerhalb der Verwahrstelle unabhängig sind, wobei die niedrigere Zahl maßgeblich ist.

2.   Im Sinne des ersten Absatzes gelten Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft, Mitglieder des Leitungsorgans der Verwahrstelle oder Mitglieder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgans der obigen Gesellschaften als unabhängig, solange sie weder Mitglied des Leitungsorgans oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgans noch Mitarbeiter eines der Unternehmen, zwischen denen eine Gruppenverbindung existiert, sind und in keiner geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung zur Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft, zur Verwahrstelle oder zu einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe stehen, was zu einem Interessenkonflikt führen und ihr Urteil beeinflussen könnte.

Art. 25 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Oktober 2016.

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