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Verordnung (EU) 2016/2285

Verordnung (EU) 2016/2285

Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

Erwägungen

(1)
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.
(4)
Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (2) definiert sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt.
(5)
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.
(6)
Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (3), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.
(7)
Nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des STECF werden die meisten Tiefseebestände immer noch nicht nachhaltig befischt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit weiter reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestände einen positiven Trend aufweist.
(8)
Angesichts der Empfehlung des ICES ist es angemessen, dass aus der TAC für Rote Fleckbrasse in den nordwestlichen Gewässern ausschließlich eine Beifang-TAC wird.
(9)
In den einschlägigen Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic, CECAF) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), die an das ICES-Untergebiet IX grenzen, werden große Mengen Roter Fleckbrasse gefangen. Da die ICES-Daten für diese angrenzenden Gebiete unvollständig sind, sollte die TAC auf das ICES-Untergebiet IX beschränkt bleiben. Nichtsdestotrotz sollten mit Blick auf die Vorbereitung künftiger Bewirtschaftungsentscheidungen Vorkehrungen für die Meldung von Daten für diese angrenzenden Gebiete getroffen werden.
(10)
Der ICES empfiehlt, bis 2020 keine Granatbarschfänge zuzulassen. In der Vergangenheit wurden TAC für Granatbarsch festgesetzt (diese lagen seit 2010 bei null). Es sollte verboten werden, diese Art zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden, da der Bestand erschöpft ist und sich nicht erholt. Der ICES weist darauf hin, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung von Granatbarsch durch Unionsschiffe mehr gegeben hat.
(11)
Den Gutachten des ICES zufolge geht aus eingeschränkten Beobachtungen an Bord hervor, dass der Anteil von Nordatlantik-Grenadier an den gemeldeten Fängen von Rundnasen-Grenadier unter 1 % lag. Auf der Grundlage dieser Erwägungen empfiehlt der ICES, dass es keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier geben sollte und dass Beifänge auf die TAC für Rundnasen-Grenadier angerechnet werden sollten, um das Potenzial für Fehlmeldungen von Arten so gering wie möglich zu halten. Nach den Angaben des ICES gibt es beträchtliche Unterschiede von mehr als einer Größenordnung (mehr als das Zehnfache) zwischen den in offiziellen Anlandungen gemeldeten relativen Anteilen von Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier und den Fängen und wissenschaftlichen Studien in Gebieten, in denen derzeit Nordatlantik-Grenadier befischt wird. Für diese Art sind nur sehr wenige Daten verfügbar, und einige der gemeldeten Anlandungen werden vom ICES als Fehlmeldungen von Arten angesehen. Folglich lässt sich keine genaue historische Aufzeichnung der Fänge von Nordatlantik-Grenadier erstellen. Daher sollten alle Beifänge von Nordatlantik-Grenadier gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten auf 1 % der Quote jedes Mitgliedstaats für Rundnasen-Grenadier beschränkt und auf diese Quote angerechnet werden.
(12)
Der ICES empfiehlt, den gezielten Fang von Tiefseehaien auf null festzusetzen. Der ICES weist allerdings auch darauf hin, dass die aktuell geltenden restriktiven Fangbeschränkungen zu Fehlmeldungen unvermeidbarer Beifänge von Tiefseehaien führen. Insbesondere bei der gezielten handwerklichen Tiefseefischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen gibt es unvermeidbare Beifänge von Tiefseehaien, die derzeit tot ins Meer zurückgeworfen werden. Angesichts dieser Tatsachen und damit wissenschaftliche Informationen über Tiefseehaie eingeholt werden können, sollte eine restriktive zulässige Beifangmenge für 2017 und 2018 auf Versuchsbasis eingeführt werden, indem begrenzte Anlandungen unvermeidbarer Beifänge von Tiefseehaien bei der gezielten handwerklichen Tiefseefischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen erlaubt werden. Langleinen werden als selektives Fanggerät in dieser Fischerei anerkannt. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten regionale Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf Schwarzen Degenfisch und spezifische Maßnahmen zur Datenerhebung für Tiefseehaie entwickeln, um eine enge Überwachung der Bestände zu gewährleisten. Die Festlegung einer solchen zulässigen Beifangmenge für Tiefseehaie in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete V, VI, VII, VIII und IX, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets X und in den Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 berührt nicht den Grundsatz der relativen Stabilität in Bezug auf Tiefseehaie in diesen Gebieten.
(13)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) sollten die Bestände ermittelt werden, für die verschiedene dort genannte Maßnahmen gelten. Bei Beständen, für die für das Jahr der TAC-Festsetzung keine gezielte wissenschaftlich begründete Bewertung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TAC festgesetzt werden; andernfalls sollten analytische TAC gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF sollten für Tiefseebestände, für die keine wissenschaftlich begründete Bewertung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, vorsorgliche TAC festgesetzt werden.
(14)
Portugal hat am 15. September 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 einen Antrag an die Kommission gerichtet, die TAC für Sardellen für 2016 in den ICES-Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer) auf 15 000 Tonnen zu erhöhen. In seinem Gutachten vom 21. Oktober 2016 hat der ICES bestätigt, dass dieser Sardellenbestand in außergewöhnlich gutem Zustand ist und dass eine Fangmenge von 15 000 Tonnen für 2016 als nachhaltig angesehen werden kann. Die Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)
Die in der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer) gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Änderungsbestimmungen in der vorliegenden Verordnung sollten ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten gegenüber den in der Verordnung (EU) 2016/72 festgesetzten Fangmöglichkeiten erhöht werden.
(16)
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2017 und 2018 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
b)
„Unionsgewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der an die in Anhang II AEUV genannten Gebiete grenzenden Gewässer;
c)
„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
d)
„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;
e)
„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)
ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);
b)
CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Art. 3 TAC und deren Aufteilung

Die TAC für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Art. 4 Besondere Aufteilungsvorschriften

(1) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)
Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8);
c)
Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (9);
d)
zusätzliche Anlandemengen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
e)
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
f)
Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2) Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter eine analytische TAC fallen.

Art. 5 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fische aus Beständen, für die TAC festgesetzt wurden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Art. 6 Verbot

Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Granatbarsch an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Art. 7 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Art. 8 Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 erhält die Tabelle zu Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 (ANE/9/3411) folgende Fassung:
Art:SardelleEngraulis encrasicolus
Gebiet:IX und X; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1(ANE/9/3411)
Spanien7 174
Portugal7 826
Union15 000
TAC15 000 Vorsorgliche TAC

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017. Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2016.

ANHANG

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

(1)In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Jedoch stehen am Anfang der Liste. Für die Zwecke dieser Verordnung werden in der folgenden Vergleichstabelle die gebräuchlichen Namen und die wissenschaftlichen Bezeichnungen angegeben:
Gebräuchlicher NameAlpha-3-CodeWissenschaftliche Bezeichnung
Schwarzer DegenfischBSFAphanopus carbo
KaiserbarschALFBeryx spp.
Rundnasen-GrenadierRNGCoryphaenoides rupestris
Nordatlantik-GrenadierRHGMacrourus berglax
Rote FleckbrasseSBRPagellus bogaraveo
GabeldorschGFBPhycis blennoides
(2)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:
Gebräuchlicher NameAlpha-3-CodeWissenschaftliche Bezeichnung
Tiefsee-KatzenhaiAPIApristurus spp.
KragenhaiHXCChlamydoselachus anguineus
SchlinghaiCWOCentrophorus spp.
PortugiesenhaiCYOCentroscymnus coelolepis
Samtiger Langnasen-DornhaiCYPCentroscymnus crepidater
Schwarzer Fabricius-DornhaiCFBCentroscyllium fabricii
SchnabeldornhaiDCADeania calcea
SchokoladenhaiSCKDalatias licha
Glatter Schwarzer DornhaiETREtmopterus princeps
Kleiner schwarzer DornhaiETXEtmopterus spinax
Maus-KatzenhaiGAMGaleus murinus
GrauhaiSBLHexanchus griseus
Segelflossen-MeersauOXNOxynotus paradoxus
MesserzahnhaiSYRScymnodon ringens
EishaiGSKSomniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten (in Tonnen Lebendgewicht)

Art:TiefseehaieGebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX(DWS/56789-)
Jahr20172018
Union10 (1)10 (1)
TAC10 (1)10 (1)Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:TiefseehaieGebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets X(DWS/10-)
Jahr20172018
Portugal10 (2)10 (2)
Union10 (2)10 (2)
TAC10 (2)10 (2)Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:Tiefseehaie, Deania hystricosa und Deania profundorumGebiet:Internationale Gewässer des Gebiets XII(DWS/12INT-)
Jahr20172018
Irland00
Spanien00
Frankreich00
Vereinigtes Königreich00
Union00
TAC00Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:TiefseehaieGebiet:Unionsgewässer der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2(DWS/F3412C)
Jahr20172018
Union10 (3)10 (3)
TAC10 (3)10 (3)Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:Schwarzer DegenfischAphanopus carbo
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV(BSF/1234-)
Jahr20172018
Deutschland33
Frankreich33
Vereinigtes Königreich33
Union99
TAC99Vorsorgliche TAC


Art:Schwarzer DegenfischAphanopus carbo
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII und XII(BSF/56712-)
Jahr20172018
Deutschland3430
Estland1715
Irland8474
Spanien168148
Frankreich2 362 2 078
Lettland11097
Litauen11
Polen11
Vereinigtes Königreich168148
Sonstige9 (4)8 (4)
Union2 954 2 600
TAC2 954 2 600 Analytische TAC


Art:Schwarzer DegenfischAphanopus carbo
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X(BSF/8910-)
Jahr20172018
Spanien109
Frankreich2623
Portugal3 294 2 965
Union3 330 2 997
TAC3 330 2 997 Analytische TAC


Art:Schwarzer DegenfischAphanopus carbo
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2(BSF/C3412-)
Jahr20172018
Portugal2 488 2 189
Union2 488 2 189
TAC2 488 2 189 Vorsorgliche TAC


Art:KaiserbarschBeryx spp.
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV(ALF/3X14-)
Jahr20172018
Irland99
Spanien6363
Frankreich1717
Portugal182182
Vereinigtes Königreich99
Union280280
TAC280280Analytische TAC


Art:Rundnasen-GrenadierCoryphaenoides rupestris
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II und IV(RNG/124-)
Jahr20172018
Dänemark1 (5)1 (5)
Deutschland1 (5)1 (5)
Frankreich7 (5)7 (5)
Vereinigtes Königreich1 (5)1 (5)
Union10 (5)10 (5)
TAC10 (5)10 (5)Vorsorgliche TAC


Art:Rundnasen-GrenadierCoryphaenoides rupestris
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets III(RNG/03-)
Jahr20172018
Dänemark263 (6) (7)211 (6) (7)
Deutschland1 (6) (7)1 (6) (7)
Schweden14 (6) (7)11 (6) (7)
Union278 (6) (7)223 (6) (7)
TAC278 (6) (7)223 (6) (7)Vorsorgliche TAC


Art:Rundnasen-GrenadierCoryphaenoides rupestris
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI und VII(RNG/5B67-)
Jahr20172018
Deutschland6 (8) (9)6 (8) (9)
Estland45 (8) (9)46 (8) (9)
Irland198 (8) (9)203 (8) (9)
Spanien49 (8) (9)50 (8) (9)
Frankreich2 513  (8) (9)2 569  (8) (9)
Litauen58 (8) (9)59 (8) (9)
Polen29 (8) (9)30 (8) (9)
Vereinigtes Königreich148 (8) (9)151 (8) (9)
Sonstige6 (8) (9) (10)6 (8) (9) (10)
Union3 052  (8) (9)3 120  (8) (9)
TAC3 052  (8) (9)3 120  (8) (9)Analytische TAC


Art:Rundnasen-GrenadierCoryphaenoides rupestris
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV(RNG/8X14-)
Jahr20172018
Deutschland17 (11) (12)14 (11) (12)
Irland4 (11) (12)3 (11) (12)
Spanien1 883  (11) (12)1 508  (11) (12)
Frankreich87 (11) (12)69 (11) (12)
Lettland30 (11) (12)24 (11) (12)
Litauen4 (11) (12)3 (11) (12)
Polen590 (11) (12)472 (11) (12)
Vereinigtes Königreich8 (11) (12)6 (11) (12)
Union2 623  (11) (12)2 099  (11) (12)
TAC2 623  (11) (12)2 099  (11) (12)Analytische TAC


Art:Rote FleckbrassePagellus bogaraveo
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VI, VII und VIII(SBR/678-)
Jahr20172018
Irland4 (13)4 (13)
Spanien116 (13)104 (13)
Frankreich6 (13)5 (13)
Vereinigtes Königreich14 (13)13 (13)
Sonstige4 (13)4 (13)
Union144 (13)130 (13)
TAC144 (13)130 (13)Analytische TAC


Art:Rote FleckbrassePagellus bogaraveo
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets IX (14)(SBR/09-)
Jahr20172018
Spanien137 (15)130 (15)
Portugal37 (15)35 (15)
Union174 (15)165 (15)
TAC174 (15)165 (15)Analytische TAC


Art:Rote FleckbrassePagellus bogaraveo
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets X(SBR/10-)
Jahr20172018
Spanien55
Portugal507507
Vereinigtes Königreich55
Union517517
TAC517517Analytische TAC


Art:GabeldorschPhycis blennoides
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV(GFB/1234-)
Jahr20172018
Deutschland98
Frankreich98
Vereinigtes Königreich1513
Union3329
TAC3329Analytische TAC


Art:GabeldorschPhycis blennoides
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII(GFB/567-)
Jahr20172018
Deutschland11 (16)10 (16)
Irland278 (16)247 (16)
Spanien628 (16)559 (16)
Frankreich380 (16)338 (16)
Vereinigtes Königreich869 (16)774 (16)
Union2 166  (16)1 928  (16)
TAC2 166  (16)1 928  (16)Analytische TAC


Art:GabeldorschPhycis blennoides
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX(GFB/89-)
Jahr20172018
Spanien258 (17)230 (17)
Frankreich16 (17)14 (17)
Portugal11 (17)10 (17)
Union285 (17)254 (17)
TAC285 (17)254 (17)Analytische TAC


Art:GabeldorschPhycis blennoides
Gebiet:Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete X und XII(GFB/1012-)
Jahr20172018
Frankreich98
Portugal4036
Vereinigtes Königreich98
Union5852
TAC5852Analytische TAC

  Nur als Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Schwarzen Degenfisch. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

¹¹  Nur als Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Schwarzen Degenfisch. ¹²Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

¹³  Nur als Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Schwarzen Degenfisch. ¹⁴Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

¹⁵  Nur als Beifänge. ¹⁶Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

¹⁷  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. ¹⁸Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/124-) werden auf diese Quote angerechnet. ¹⁹Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

  Im ICES-Gebiet IIIa darf Rundnasen-Grenadierfisch nicht gezielt befischt werden.

²¹  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. ²²Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet. ²³Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.

²⁵  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. ²⁶Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. ²⁷Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

²⁸  Nur als Beifänge. ²⁹Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.

³¹  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. ³²Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. ³³Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

³⁴  Nur als Beifänge. ³⁵Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

³⁶  Fänge im GFCM-Gebiet 37.1.1 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F3711). ³⁷Fänge im CECAF-Gebiet 34.1.11 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F34111).

  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/*678-) dürfen höchstens 8 % dieser Quote gefischt werden.

  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX (GFB/*89-) dürfen höchstens 8 % dieser Quote gefischt werden.

  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII (GFB/*567-) dürfen höchstens 8 % dieser Quote gefischt werden.

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