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Verordnung (EU) 2016/217

Verordnung (EU) 2016/217

Verordnung (EU) 2016/217 der Kommission vom 16. Februar 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Cadmium

Erwägungen

(1)
Durch den Eintrag 23 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen in Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208] [3209] verboten, wobei eine Ausnahmeregelung für Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Zink gilt. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken, die Cadmium enthalten.
(2)
Im November 2012 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) auf, ein Dossier gemäß Anhang XV zu erstellen, um die bestehende Beschränkung auf das Inverkehrbringen derartiger Anstrichfarben und Lacke, deren Cadmiumgehalt eine bestimmte Konzentration überschreitet, auszuweiten.
(3)
Am 9. September 2014 nahm der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur einvernehmlich eine Stellungnahme an, in der festgestellt wird, dass eine solche Änderung des bestehenden Eintrags die Durchsetzung erleichtern würde, und in der bestätigt wird, dass keine zusätzliche Bewertung der von Cadmium in Anstrichfarben und Lacken ausgehenden Risiken notwendig ist.
(4)
Am 25. November 2014 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur einvernehmlich eine Stellungnahme an, in der festgestellt wird, dass die vorgeschlagene Änderung der bestehenden Beschränkung verhältnismäßig sei, da sie keine zusätzlichen Befolgungskosten für die Hersteller, Importeure und Verbraucher mit sich bringen, sondern zu einer besseren Durchsetzbarkeit der Beschränkung führen würde.
(5)
Für Durchsetzungsbehörden ist es einfacher, das Inverkehrbringen zu überwachen und zu kontrollieren als die Verwendung. Außerdem wird durch die Einführung eines Konzentrationsgrenzwerts klargestellt, dass die unbeabsichtigte Verunreinigung von Anstrichfarben und Lacken mit Cadmium unterhalb dieses Grenzwerts nicht gegen die Beschränkung verstößt.
(6)
Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde konsultiert, seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

Art. 1

Der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG

In Spalte 2 von Eintrag 23 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„CadmiumCAS-Nr. 7440-43-9
EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen
2.Dürfen nicht in Konzentrationen (Cd-Metall) von ≥ 0,01 Gew.-% in Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208] [3209] verwendet oder in Verkehr gebracht werden.Bei Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208] [3209] mit einem Zinkgehalt > 10 Gew.-% der Anstrichfarbe bzw. des Lackes darf der Cadmiumgehalt (Cd-Metall) nicht ≥ 0,1 Gew.-% betragen.
Gestrichene/Lackierte Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) ≥ 0,1 Gew.-% der Anstrichfarbe/des Lackes auf dem gestrichenen/lackierten Erzeugnis beträgt.“

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