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Verordnung (EU) 2016/1776

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Verordnung (EU) 2016/1776

Verordnung (EU) 2016/1776 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen

Erwägungen

(1)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2)
Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(3)
Am 19. Januar 2015 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen gestellt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.
(4)
Sucralose wurde im Jahr 2000 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) der Europäischen Union bewertet, der eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) von 15 mg/kg Körpergewicht/Tag festlegte (3).
(5)
Die Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen erhöht die allgemeine Intensität des Geschmacks des Kaugummis und hält diese Intensität im Vergleich zu anderen Formulierungen von Lebensmittelzusatzstoffen über einen längeren Zeitraum, in dem der Kaugummi gekaut wird, aufrecht. Die Erhöhung der Intensität und Dauerhaftigkeit des Geschmacks bietet den Verbrauchern beim Kauen des Kaugummis ein besseres Gesamterlebnis.
(6)
Die Zulassung von Sucralose bei einem Gehalt von 1 200 mg/kg in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen würde zu einem Anstieg der Aufnahme von E 955 innerhalb der folgenden Grenzen führen: Zwischen 0 und 0,1 % der ADI bei mittlerem Verzehr und zwischen 0 und 4,3 % der ADI bei starkem Verzehr. Dies gilt als zusätzliche, geringfügige Exposition der Verbraucher und gibt daher keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken.
(7)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Zulassung der Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.
(8)
Daher sollte die Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen (Lebensmittelunterkategorie 5.3) bei einem Höchstgehalt von 1 200 mg/kg zugelassen werden.
(9)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

Art. 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.Die Lebensmittelkategorie 5.3 „Kaugummi“ wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Eintrag zu E 951 wird folgender Eintrag eingefügt:
„E 955Sucralose1 200 (12)Nur als Geschmacksverstärker mit Zusatz von Zucker oder Polyolen“
b)
Die Fußnote (12) wird wie folgt geändert:
„(12)Bei Verwendung von Kombinationen von E 950, E 951, E 955, E 957, E 959 und E 961 in Kaugummi verringert sich die Höchstmenge für die einzelnen Stoffe proportional.“

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