Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des Wiederauffüllungsplans im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 durch die Union.
(2) Diese Verordnung gilt für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer.
i) | das Umsetzen von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz, |
ii) | das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz, |
iii) | die Übernahme des Netzes mit Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper, |
iv) | das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere, |
v) | das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von der Tonnare in ein Transportnetz, |
KAPITEL II: BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entsprechen, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen.
(2) Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist verboten.
(3) Das Chartern von Fischereifahrzeugen der Union für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ist verboten.
(1) Bis zum 31. Januar jeden Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission
(2) Die Kommission sammelt die in Absatz 1 genannten Pläne und arbeitet sie in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union ein. ²Die Kommission übermittelt diesen Plan dem ICCAT-Sekretariat bis zum 15. Februar jeden Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT zu übermitteln ist.
(3) Bis zum 15. April jeden Jahres übersendet jeder Mitgliedstaat, der den geltenden ICCAT-Plan für die Aufzuchtkapazität ändern will, einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan an die Kommission, die ihn dem ICCAT-Sekretariat übermittelt.
(1) In dem von jedem Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun übermittelten jährlichen Fangplan sind die Quoten nach Fanggerätegruppen gemäß den Artikeln 11 und 12 einschließlich folgender Angaben aufgeführt:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die jedem Fangschiff mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilte individuelle Quote spätestens 30 Tage vor Beginn der für das jeweilige Schiff geltenden Fangsaison übermittelt werden.
(3) Anschließende Änderungen des jährlichen Fangplans oder der individuellen Quote, die in die Liste nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommenen Fangschiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt wurde, sind der Kommission mindestens drei Tage vor Aufnahme der von dieser Änderung betroffenen Tätigkeit von dem betreffenden Mitgliedstaat mitzuteilen. ²Die Kommission übermittelt diese Änderung spätestens 48 Stunden vor Aufnahme der diese Änderung betreffenden Tätigkeit dem ICCAT-Sekretariat.
(1) Der von jedem Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun vorgelegte jährliche Fangkapazitätsmanagementplan muss die Bedingungen dieses Artikels einhalten.
(2) Die maximale Anzahl von in einem Mitgliedstaat registrierten Tonnaren und von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, wird nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bestimmt.
(3) Die maximale Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Roten Thun fischen, ist auf die Anzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats begrenzt, die vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2008 Roten Thun gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. ²Diese Obergrenze gilt nach Fanggerätetyp für Fangschiffe.
(4) Für Schiffe, die nach der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Ausnahmeregelung Roten Thun fischen dürfen, enthält Anhang I zusätzliche Bedingungen für die Festlegung der maximalen Anzahl von Fischereifahrzeugen.
(5) Die maximale Anzahl Tonnaren, die ein Mitgliedstaat für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf, ist auf die Anzahl Tonnaren begrenzt, deren Einsatz dieser Mitgliedstaat bis 1. Juli 2008 genehmigt hatte.
(6) Abweichend von den Bestimmungen in den Absätzen 3 und 5 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der nachweisen kann, dass er angesichts seiner Fangkapazität seine Quote möglicherweise nicht vollständig ausschöpfen kann, für die Jahre 2016 und 2017 beschließen, in seine jährlichen Fangpläne gemäß Artikel 7 mehr Tonnaren und Schiffe einzubeziehen.
(7) Jeder Mitgliedstaat begrenzt für die Jahre 2016 und 2017 die Anzahl seiner Ringwadenfänger auf die Anzahl Ringwadenfänger, denen 2013 oder 2014 diese Fischerei gestattet war. ²Dies gilt nicht für Ringwadenfänger, die im Rahmen der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahme tätig sind.
(8) Bei der Aufstellung seines Fangkapazitätsmanagementplans liegen der Berechnung der Fangkapazität jedes Mitgliedstaats die höchsten Fangmengen je Schiff und Fanggerät zugrunde, die der SCRS in seinem Bericht für das Jahr 2009 geschätzt und die ICCAT auf der Zwischentagung 2010 des ICCAT Durchführungsausschusses (15) anerkannt hat. ²Nach jeder Änderung dieser Fangmengen durch den SCRS wenden die Mitgliedstaaten stets die aktuellsten von der ICCAT anerkannten Fangmengen an.
(1) Der von jedem Mitgliedstaat vorgelegte jährliche Aufzuchtmanagementplan muss den Bedingungen dieses Artikels genügen.
(2) Die maximale Aufzucht- und -mastkapazität jedes Mitgliedstaats für Roten Thun und die maximal zulässige Einsatzmenge von wild gefangenem Roten Thun, die jeder Mitgliedstaat zuteilen kann, wird nach Maßgabe des AEUV und des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt.
(3) Die maximale Aufzucht- und -mastkapazität eines Mitgliedstaats für Roten Thun wird auf die Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun der Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats begrenzt, die am 1. Juli 2008 im ICCAT-Register der Thunfischfarmen eingetragen oder die zugelassen und der ICCAT gemeldet waren.
(4) Die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, welche die ICCAT für die Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats im Jahr 2005, 2006, 2007 oder 2008 aufgezeichnet hat.
(5) Jeder Mitgliedstaat teilt seinen Thunfischfarmen im Rahmen der gemäß Absatz 4 festgelegten Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf, jährliche maximale Einsatzmengen zu.
KAPITEL III: TECHNISCHE MASSNAHMEN
ABSCHNITT 1: Fangzeiten
(1) Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern mit einer Länge von mehr als 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 1. Januar bis zum 31. Mai erlaubt, ausgenommen das Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N und die ausschließliche Wirtschaftszone Norwegens, wo diese Fischerei in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar erlaubt ist.
(2) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 24. Juni erlaubt, ausgenommen die ausschließliche Wirtschaftszone Norwegens, wo diese Fischerei vom 25. Juni bis zum 31. Oktober erlaubt ist.
(3) Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik vom 16. Juni bis zum 14. Oktober erlaubt.
(4) Der Fang von Rotem Thun im Rahmen der Sportfischerei und der Freizeitfischerei ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 16. Juni bis zum 14. Oktober erlaubt.
(5) Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels und Artikel 12 genannten Fanggeräten, einschließlich Tonnaren, ist ganzjährig gemäß den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT erlaubt.
(1) Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erlaubt.
(2) Sofern der Schutz der Laichgründe nicht beeinträchtig wird und die Gesamtdauer der Fangsaison für diese Fischereien vier Monate nicht überschreitet, kann jeder Mitgliedstaat den Beginn der Fangsaison für Köderschiffe und Schleppangler unter seiner Flagge, die im Ostatlantik fischen, anders festsetzen.
(3) Jeder Mitgliedstaat gibt in seinem jährlichen Fangplan gemäß Artikel 7 an, ob der Beginn der Fangsaison für diese Fischereien geändert wurde, und übermittelt die Koordinaten der betroffenen Gebiete.
ABSCHNITT 2: Mindestreferenzgrösse für die bestandserhaltung, ungewollter fang, beifang
(1) Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun wird auf 30 kg oder 115 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung festgesetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung für die folgenden Fischereien:
(3) Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten erteilen den Schiffen Sondergenehmigungen, die den Fischfang im Rahmen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelung betreiben. ²Die betreffenden Schiffe sind in der Liste von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt. Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen der Artikel 20 und 21.
(1) Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 dürfen alle Fangschiffe und Tonnaren, die gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, bis zu 5 % ungewollte Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung zwischen 75 cm und 115 cm an Bord behalten.
(2) Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs in Stück Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.
(3) Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.
(4) Die Artikel 25, 30, 31 und 32 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun Anwendung.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit. ²Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass toter Fisch komplett auf die Quote angerechnet wird.
(2) Fischereifahrzeuge der Union, die Roten Thun nicht gezielt befischen, vermeiden Beifänge von Rotem Thun, die, zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach einem Fangeinsatz, mehr als 5 % der mitgeführten Gesamtfänge nach Gewicht oder Anzahl der Fische betragen. ²Die Berechnung dieses Prozentsatzes nach Anzahl der Fische gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. ³Jeder Mitgliedstaat rechnet toten Fisch im Beifang komplett auf seine Quote an.
(3) Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit dem AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.
(4) Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so wird der Fang von Rotem Thun vermieden. ²Toter Roter Thun muss ganz und unverarbeitet angelandet werden und wird konfisziert; es werden geeignete Folgemaßnahmen getroffen. ³Gemäß Artikel 29 macht jeder Mitgliedstaat der Kommission jährlich Angaben zu den betreffenden Mengen dieses toten Roten Thuns, die sie an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.
(5) Die in den Artikeln 27, 30, 31, 32 und 56 genannten Verfahren gelten für Beifang.
ABSCHNITT 3: Einsatz von luftfahrzeugen
KAPITEL IV: SPORT- UND FREIZEITFISCHEREI
(1) Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun regelt die Sport- und Freizeitfischerei über die Erteilung von Fangerlaubnissen für Boote für die Freizeit- und Sportfischerei.
(2) Bei der Sport- und Freizeitfischerei darf nicht mehr als ein Roter Thun pro Schiff und Tag gefangen werden.
(3) Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet. ²Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Sport- und Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.
(4) Bei der Sport- und Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.
(5) Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und Länge jedes Roten Thuns aus der Sport- und Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. ²Die Kommission leitet diese Angaben an den SCRS weiter.
(6) Die Mitgliedstaaten rechnen tote Fänge der Sport- und Freizeitfischerei auf die gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 18 zugeteilte Quote an.
KAPITEL V: KONTROLLMASSNAHMEN
ABSCHNITT 1: Schiffs- und tonnarenregister
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jedes Jahr mindestens einen Monat vor Beginn der Fangsaison gemäß den Artikeln 11 und 12, soweit anwendbar, ansonsten einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis elektronisch:
(2) Beide Listen werden in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben („Guidelines by ICCAT for submitting data and information required“) vorgegeben hat.
(3) Ein Fangschiff kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.
(4) Die Listen gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (16).
(5) Eine nachträgliche Vorlage ist nicht zulässig. ²Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:
(6) Die Kommission leitet die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Schiffe in das ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, oder das ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, eingetragen werden können.
(7) Artikel 8a Absätze 2, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates (17) gilt sinngemäß.
(1) Unbeschadet des Artikels 16 ist es Fischereifahrzeugen der Union, die nicht in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, untersagt, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die Fangerlaubnisse für Roten Thun und kann Schiffe, deren Quote als vollständig ausgeschöpft erachtet wird, auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Februar elektronisch die Liste der Tonnaren, die durch Erteilung einer Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. ²Die Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnaren und wird in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben vorgegeben hat.
(2) Die Kommission leitet diese Liste an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.
(3) Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, erhalten keine Genehmigung, um im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, in Netzkäfige einzusetzen oder anzulanden.
(4) Artikel 8a Absätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.
(1) Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur mit Genehmigung des betreffenden Flaggenmitgliedstaats bzw. der betreffenden Flaggenmitgliedstaaten zulässig. ²Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein. ³Gemeinsame Fangeinsätze mit anderen Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor („Parteien“) sind nicht zulässig.
(2) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die eine Genehmigung zur Teilnahme an einem gemeinsamen Fangeinsatz beantragen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 15 Tage vor Beginn des Einsatzes die Angaben gemäß Absatz 2 in dem in Anhang VI vorgegebenen Format. ²Die Kommission leitet die Angaben mindestens zehn Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an den Flaggenstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe weiter.
(4) Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 3 nicht für die unter Absatz 2 Buchstabe e verlangten Angaben. ²In diesem Fall kann der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen, übermitteln. ³Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.
ABSCHNITT 2: Fänge
(1) Zusätzlich zur Beachtung der Artikel 14, 15, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt der Kapitän eines Fangschiffs der Union die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben ins Logbuch ein.
(2) Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II Teile B, C und D auf.
(1) Die Kapitäne von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen, übermitteln den Behörden des Flaggenmitgliedstaats täglich folgende Logbuchangaben: ICCAT-Registernummer, Schiffsname, Beginn und Ende der Laufzeit der Erlaubnis, Datum, Uhrzeit, Ort (Breiten- und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns. ²Sie übermitteln diese Angaben elektronisch in dem in Anhang V vorgegebenen Format während des gesamten Zeitraums, in dem das Fischereifahrzeug Roten Thun fischen darf.
(2) Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Fangeinsatzberichte je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen.
(3) Der Betreiber übermittelt die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 den Behörden seines Flaggenstaats im Falle von Ringwadenfängern und Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m täglich bis 9.00 Uhr GMT für den Vortag und im Falle anderer Fangschiffe bis Montag um Mitternacht für die am Sonntag um Mitternacht GMT endende Vorwoche.
(4) Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, übermitteln einen täglichen Fangbericht mit Angabe der ICCAT-Registernummer, des Datums, der Uhrzeit und der Fänge (Gewicht und Anzahl der Fische), auch bei Nullfängen. ²Sie übermitteln diese Angaben den Behörden ihres Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden elektronisch in dem in Anhang V vorgegebenen Format während des gesamten Zeitraums, in dem sie Roten Thun fischen dürfen.
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Einzelheiten zur Registrierung und Meldung der Tätigkeiten von Schiffen und Tonnaren gemäß den Absätzen 1 bis 4 und Anhang V erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Nach Eingang der Fangberichte gemäß Artikel 26 leitet jeder Mitgliedstaat diese umgehend elektronisch an die Kommission weiter und übermittelt der Kommission unverzüglich die wöchentlichen Fangberichte aller Fangschiffe und Tonnaren gemäß dem Muster in Anhang V. Die Kommission leitet die Angaben wöchentlich nach dem Muster im Leitfaden der ICCAT für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 15. jeden Monats die im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Mengen an Rotem Thun mit, die im Laufe des Vormonats durch Fischereifahrzeuge oder Tonnaren, die seine Flagge führen oder bei ihm registriert sind, angelandet, umgeladen, in Tonnaren gefangen oder in Netzkäfige eingesetzt worden sind. ²Diese Angaben werden nach Fanggerätetypen, einschließlich Beifänge, Fänge der Sport- und Freizeitfischerei sowie Nullfänge aufgeschlüsselt. ³Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(1) Zusätzlich zu Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die gemäß Artikel 11 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.
(2) Zusätzlich zu Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die gemäß Artikel 11 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.
(3) Die Information gemäß Absatz 2 wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jeden Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Diese Angaben umfassen Folgendes:
(2) Für Schiffe, die keine Erlaubnis zur gezielten Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer haben, die aber Roten Thun als Beifang gefangen haben, umfassen die Angaben, die die Kommission zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt übermitteln muss, Folgendes:
(3) Jeder Mitgliedstaat macht der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betrieben haben.
(4) Die Kommission leitet die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 an das ICCAT-Sekretariat weiter.
ABSCHNITT 3: Anlandungen und umladungen
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen oder küstennahe Plätze (bezeichnete Häfen), in bzw. an denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.
(2) Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen legt der Hafenmitgliedstaat zulässige Anlande- und Umladezeiten und -plätze fest.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt bis zum 15. Februar jeden Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen an die Kommission, die diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.
(4) Es ist verboten, im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun an anderen Plätzen als den von den Parteien und den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Häfen oder küstennahen Plätzen anzulanden oder umzuladen.
(1) Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mindestens 12 m, die in die Schiffsliste gemäß Artikel 20 dieser Verordnung aufgenommen sind. ²Sie richten die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung sie benutzen wollen.
(2) Darüber hinaus teilt der Kapitän eines in die Schiffsliste gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung aufgenommenen Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge von weniger als 12 m der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:
(3) Sind die Mitgliedstaaten nach dem geltenden Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als in Absatz 1 und 2 genannt anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu dem dementsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. ²Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.
(4) Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.
(5) Alle Anlandungen werden gemäß Artikel 55 Absatz 2 von den zuständigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird nach Maßgabe eines Risikobewertungssystems auf der Grundlage von Quote, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. ²Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem enthält der jährliche Inspektionsplan gemäß Artikel 53. Dieses Kontrollsystem wird auch auf Entnahmevorgänge angewandt.
(6) Zusätzlich zu Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs der Union nach jeder Fangreise unabhängig von der Länge des Schiffs eine Anlandeerklärung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, falls die Anlandung im Hafen eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Partei erfolgt, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats oder der betreffenden Partei.
(7) Alle angelandeten Fänge werden gewogen.
(1) Umladungen von Rotem Thun auf See sind im Konventionsgebiet unter allen Umständen verboten.
(2) Fischereifahrzeuge laden Roten Thun ausschließlich in bezeichneten Häfen unter den in Artikel 30 genannten Bedingungen um.
(3) Der Hafenmitgliedstaat gewährleistet durchgehende Inspektionen zu allen Umladezeiten und an allen Umladeplätzen.
(4) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Hafen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:
(5) Die Fangschiffe dürfen Umladungen nur vornehmen, wenn sie von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
(6) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs übermittelt seinem Flaggenstaat vor Beginn der Umladung folgende Angaben:
(7) Alle Umladungen werden von den Behörden des zuständigen Mitgliedstaats in dem bezeichneten Hafen inspiziert. ²Diese Behörden des Mitgliedstaats
(8) Abweichend von den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 füllt der Kapitän eines Unionsschiffs unabhängig von dessen Länge die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge er führt. ²Die Erklärung ist binnen 48 Stunden nach der Umladung im Hafen nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu übermitteln.
ABSCHNITT 4: Umsetzvorgänge
(1) Vor einem Umsetzvorgang meldet der Kapitän eines Fangschiffs oder eines Schleppers oder der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, von der die Umsetzung ausgeht, die Umsetzung bei den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats mit folgenden Angaben an:
(2) Für den Zweck gemäß Absatz 1 wird jedem Netzkäfig eine einmalige Netzkäfignummer zugewiesen. ²Die Nummern werden mit einem einmaligen Nummernsystem erstellt, das mindestens die drei Alphacode-Buchstaben, die der Flagge des Schleppers entsprechen, gefolgt von drei Zahlen umfasst.
(3) Die Fangschiffe oder Schlepper, Thunfischfarmen oder Tonnaren dürfen Umsetzungen nur vornehmen, wenn sie von dem zuständigen Mitgliedstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben. ²Die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden für jeden einzelnen Umsetzvorgang, ob eine Genehmigung erteilt wird. ³Zu diesem Zweck wird dem Kapitän des Fangschiffs bzw. dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine einmalige Kennnummer zugewiesen und mitgeteilt. ⁴Wird die Genehmigung erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „AUT“ (Genehmigung/Autorisation), gefolgt von der laufenden Nummer. ⁵Wird die Genehmigung nicht erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „NEG“ (Nichtgenehmigung), gefolgt von der laufenden Nummer.
(4) Kommt während der Umsetzung Fisch zu Tode, so gehen die zuständigen Mitgliedstaaten und die an der Umsetzung beteiligten Betreiber entsprechend den Bestimmungen in Anhang XII vor.
(5) Die Umsetzgenehmigung wird von dem für das Fangschiff, den Schlepper, die Thunfischfarm bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Voranmeldung der Umsetzung erteilt oder verweigert.
(6) Die Genehmigung zur Umsetzung durch den zuständigen Mitgliedstaat greift der Genehmigung zum Einsetzen in Netzkäfige nicht vor.
(1) Der für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat genehmigt die Umsetzung nicht, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung zu dem Schluss gelangt, dass
(2) Wird die Umsetzung nicht genehmigt, so
(1) Bei Umsetzvorgängen gewährleistet der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, von dem bzw. von der der Rote Thun umgesetzt wird, dass die Umsetzvorgänge zur Überprüfung der Zahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht werden. ²Die Mindestnormen und -verfahren für Videoaufzeichnungen stehen mit Anhang IX in Einklang.
(2) Jeder für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren und regionalen Beobachtern der ICCAT zugänglich gemacht werden.
(3) Jeder für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren der Union und den nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.
(4) Jeder für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.
(1) Die regionalen ICCAT-Beobachter, die sich gemäß Artikel 51 und Anhang VII an Bord des Fangschiffs oder bei einer Tonnare befinden, registrieren die Umsetzvorgänge und nehmen sie in ihren Bericht auf, beobachten und schätzen die umgesetzten Fänge und überprüfen die Angaben in der Vorab-Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 33 und in der ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Artikel 38.
(2) Weichen die Fangschätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Kontrollbehörden und/oder des Kapitäns des Fangschiffs bzw. des Vertreters der Tonnare um mehr als 10 % voneinander ab, oder sind die Videoaufzeichnungen nicht gut oder klar genug, um Schätzungen zu ermöglichen, leitet der für das Fangschiff, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein, die vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, in jedem Fall aber binnen 96 Stunden nach der Einleitung abzuschließen ist. ²Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung wird das Einsetzen in Netzkäfige nicht genehmigt und der Abschnitt „Fänge“ der Fangdokumente für Roten Thun (im Folgenden „BCD“) nicht validiert.
(3) Sind die Videoaufzeichnungen nicht gut oder klar genug, um zahlenmäßige Schätzung zu ermöglichen, kann der Betreiber die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fangschiffs, der Tonnare oder der Thunfischfarm um Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung zu stellen.
(4) Unbeschadet der Überprüfungen durch einen Inspektor unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die ICCAT-Umsetzerklärung nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den ICCAT-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der Umsetzerklärung mit ihren Beobachtungen und der in Artikel 35 Absatz 1 verlangten vorschriftsmäßigen Videoaufzeichnung decken. ²Sie unterzeichnen diese Erklärung mit lesbarem Namen und lesbarer ICCAT-Nummer.
(5) Die regionalen ICCAT-Beobachter prüfen auch, ob die ICCAT-Umsetzerklärung dem Kapitän des Schleppers oder dem Vertreter der Thunfischfarm oder Tonnare übermittelt wird.
(1) Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Tonnare oder Thunfischfarm füllt nach Abschluss des Umsetzvorgangs eine ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang IV aus und übermittelt diese den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats.
(2) Umsetzerklärungen werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für die Schiffe, die Thunfischfarmen oder die Tonnaren zuständig ist, von denen die Umsetzungen ausgehen. ²Das Nummerierungssystem umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben „ITD“ (MS-20**/xxx/ITD).
(3) Das Original der Umsetzerklärung begleitet den Fisch nach der Umsetzung. ²Der Kapitän des Fangschiffs, der Betreiber der Tonnare, der Kapitän des Schleppers oder der Betreiber der Thunfischfarm behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.
(4) Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen (einschließlich Schlepper), melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.
ABSCHNITT 5: Einsetzen in netzkäfige
(1) Vor Beginn eines Einsetzvorgangs dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden.
(2) Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige teilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat oder der Partei des Fangschiffs oder der Tonnare die von dem Schiff oder der Tonnare gefangenen Mengen mit und beantragt eine Einsetzgenehmigung.
(3) Der Einsetzvorgang darf nicht beginnen ohne die vorherige Genehmigung
(4) Der/die für das Fangschiff, die Tonnare oder gegebenenfalls die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei erteilt oder verweigert die Einsetzgenehmigung innerhalb eines Arbeitstags nach der Antragstellung und der Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben. ²Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei ein, so kann der/die für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei das Einsetzen genehmigen.
(5) Roter Thun wird vor dem 15. August in Netzkäfige eingesetzt, es sei denn, der/die für die annehmende Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei liefert ordnungsgemäß belegte Gründe. ²Solche Gründe werden zusammen mit dem Einsetzbericht vorgelegt.
(1) Der für das Fangschiff, die Tonnare oder gegebenenfalls die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat verweigert die Einsetzgenehmigung, wenn er bei Erhalt der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Angaben der Auffassung ist, dass
(2) Wird das Einsetzen nicht genehmigt, fordert der/die für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat oder Partei den/die für die Thunfischfarm zuständige(n) Mitgliedstaat oder Partei auf, die Fänge zu beschlagnahmen und den Fisch durch Erteilen einer Freisetzungsanweisung freizusetzen.
(3) Nach Erhalt der Freisetzungsanweisung setzt der Betreiber der Thunfischfarm die Fische im Einklang mit Anhang XI frei.
(1) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass das Einsetzen in Netzkäfige per Videokamera unter Wasser überwacht wird. ²Im Einklang mit Anhang IX wird jeder Einsetzvorgang per Video aufgezeichnet.
(2) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren und regionalen Beobachtern der ICCAT zugänglich gemacht werden.
(3) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren der Union und den nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.
(4) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.
(1) Weichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats oder des Betreibers der Thunfischfarm in Bezug auf die Anzahl Roten Thuns um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein.
(2) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung findet keine Thunfischentnahme statt und der Abschnitt „Aufzucht“ der Fangdokumente für Roten Thun wird nicht validiert.
(3) Die für die Thunfischfarm und das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können zum Abschluss der Untersuchung jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 46.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 37.
(2) 100 % der Einsetzvorgänge werden von einem Programm erfasst, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische bei jedem Einsetzvorgang genauer zu bestimmen.
(3) Das Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs X Teil B durchgeführt.
(4) Der/die für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei setzt den für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat und die Kommission im Einklang mit Anhang X Teil B über die Ergebnisse des Programms in Kenntnis. ²Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat die Ergebnisse zur Weiterleitung an den regionalen ICCAT-Beobachter.
(5) Ergeben die Programmergebnisse eine Differenz zwischen der Menge an Rotem Thun, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der/die für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei in Zusammenarbeit mit dem für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Flaggenstaat eine Untersuchung ein. ²Wird die Untersuchung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Ergebnisse abgeschlossen oder zeigt das Ergebnis der Untersuchung eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des Roten Thuns, die/das als gefangen und umgesetzt gemeldet wurde, so erteilen die Behörden des/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei eine Freisetzungsanordnung für die überschüssigen Mengen an Fisch, und dieser ist nach den Verfahren von Anhang XI freizusetzen.
(6) Im Einklang mit den Verfahren von Anhang X Teil B Nummer 3 werden gegebenenfalls nach der Freisetzung die aus dem Programm abgeleiteten Mengen herangezogen, um
(7) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat übermittelt die Ergebnisse dieser Programme jährlich bis zum 30. August der Kommission, die sie an den SCRS weiterleitet.
(8) Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörden des für die Thunfischfarm zuständigen Staates und in deren Anwesenheit von einem Netzkäfig in einen anderen Netzkäfig umgesetzt.
(9) Eine Differenz von 10 % oder mehr zwischen den Mengen an Rotem Thun, den das Fangschiff oder die Tonnare als Fang gemeldet hat, und den gemäß Absatz 5 dieses Artikels und Artikel 45 von den Kontrollkameras ermittelten Mengen stellt einen potenziellen Verstoß des/der betreffenden Schiffs oder Tonnare dar und der Mitgliedstaat unternimmt die erforderlichen Schritte, um geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.
(1) Innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang X Teil B genannten Elementen vor. ²Der Bericht enthält außerdem die Angaben in der Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige gemäß Artikel 4b und Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt ein Einsetzvorgang bis zum Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und gegebenenfalls einer angeordneten Freisetzung nicht als abgeschlossen.
ABSCHNITT 6: Überwachung und aufsicht
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die Verpflichtung in Bezug auf das VMS unabhängig von der Schiffslänge für alle Schlepper, die in dem in Artikel 20 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten ICCAT-Register aufgeführt sind.
(2) Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 m, die in der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Liste der Schiffe oder in der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste der Schiffe aufgeführt sind, beginnen mindestens 15 Tage vor Eröffnung der Fangsaison, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 15 Tage nach Abschluss der Fangsaison fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Fangschiffregister.
(3) Aus Kontrollgründen darf die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nicht unterbrochen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit in dem Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. ²Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
(6) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.
(1) In Bezug auf Schiffe, die Fischerei auf Roten Thun betreiben, gewährleistet jeder Mitgliedstaat zumindest die folgende Anwesenheitsrate für nationale Beobachter:
(2) Die Mitgliedstasten stellen nationalen Beobachtern einen amtlichen Ausweis aus.
(3) Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere darin,
i) | Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung nach Arten (an Bord behalten, tot ins Meer zurückgeworfen, lebend wieder ausgesetzt usw.); |
ii) | Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad; |
iii) | Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte; |
iv) | Fangdatum; |
(4) Die nationalen Beobachter führen auch wissenschaftliche Arbeiten durch, z. B. Datenerhebungen im Rahmen von Task II gemäß der ICCAT-Definition, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des SCRS.
(5) Zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 muss jeder Mitgliedstaat außerdem
(6) Die im Rahmen des Beobachterprogramms jedes Mitgliedstaats erhobenen Daten und Informationen werden der Kommission bis zum 15. Juli jeden Jahres übermittelt. ²Die Kommission leitet die Daten und Informationen an den SCRS und das ICCAT-Sekretariat weiter, soweit dies angezeigt ist.
(1) Das in Anhang VII genauer beschriebene regionale Beobachterprogramm der ICCAT gemäß den Absätzen 2 und 6 findet in der Union Anwendung.
(2) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters
(3) Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord sind die Fischerei auf Roten Thun oder Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun untersagt.
(4) Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten gewährleisten die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters bei jedem Einsetzen in Netzkäfige und bei jeder Entnahme von Fisch aus den Farmen.
(5) Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,
(6) Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass die Kapitäne und die Besatzung sowie die Eigentümer von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.
ABSCHNITT 7: Inspektionen und gegenkontrollen
(1) Die ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung“) gemäß Artikel VIII wird in der Union angewandt.
(2) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen die Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.
(3) Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet dieser Mitgliedstaat während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Inspektion und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. ²Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.
(4) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.
(5) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. ²Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung nachzukommen. ³Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jeden Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. ²Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Inspektionspläne bis zum 31. Januar jeden Jahres. ²Bei der Aufstellung der Inspektionspläne ist Folgendes zu beachten:
(2) Die Kommission sammelt die nationalen Inspektionspläne und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein. ²Die Kommission leitet diesen Plan zusammen mit den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Plänen zur Genehmigung durch die ICCAT an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(1) Der Flaggenmitgliedstaat wird nach Maßgabe von Absatz 2 dieses Artikels tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge
(2) Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder von einer anderen von ihm bestellten Person durchgeführt wird, wenn sich das Schiff nicht in einem Gemeinschaftshafen befindet.
(1) Jeder Mitgliedstaat überprüft die Vorlage der Logbücher und die in den Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, in den Umsetz-/Umladeerklärungen und in BCD eingetragenen relevanten Angaben gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mithilfe von Inspektionsberichten, Beobachterberichten und VMS-Daten.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs oder in der Umsetz- oder Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder der Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.
ABSCHNITT 8: Vermarktung
(1) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sind der Handel innerhalb der Union mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 und Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 vorgesehenen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.
(2) Der Handel innerhalb der Union sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun sind verboten, wenn
(3) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind der Handel innerhalb der Union, Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.
KAPITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 wird aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Besondere Bedingungen für die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fischereien
1. | Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler, die im Ostatlantik unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2006 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. |
2 | Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b für Aufzuchtzwecke auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. Zu diesem Zweck wird die Anzahl kroatischer Fangschiffe, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren, berücksichtigt. |
3. | Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Köderschiffe, Langleinen- und Handleinenfänger, die im Mittelmeer unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. |
4. | Die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs festgesetzte Höchstzahl Fangschiffe wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. |
5. | ⁷Höchstens 7 % der Unionsquote für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm wird auf die zugelassenen Fangschiffe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a und Nummer 1 dieses Anhangs aufgeteilt. ⁸Diese Quote wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. |
6. | Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a dürfen innerhalb der in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Quote von 7 % bis zu 100 Tonnen für den Fang von Rotem Thun von mindestens 6,4 kg oder 70 cm durch Köderschiffe mit einer Länge von weniger als 17 m zugewiesen werden. |
7. | Die Höchstzuteilung der Unionsquote auf die Mitgliedstaaten für Fischfang unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und Nummer 2 dieses Anhangs wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. |
8. | ¹¹Höchstens 2 % der Unionsquote für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm wird auf die zugelassenen Fangschiffe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Nummer 3 dieses Anhangs aufgeteilt. ¹²Diese Quote wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. |
9. | Jeder Mitgliedstaat, dessen Köderschiffe, Langleinenfänger, Handleinenfänger und Schleppangler gemäß Artikel 14 Absatz 2 und diesem Anhang Roten Thun fangen dürfen, führt folgende Anforderungen an die Schwanzmarkierung ein:
|
ANHANG II
Anforderungen an Logbücher
A. FANGSCHIFFE
Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher:
Mindest-Standardinformationen in Fischereilogbüchern:
a) | FAO-Code; |
b) | Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken); |
a) | Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt); |
b) | Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden; |
c) | Fangaufzeichnung einschließlich
|
Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Anlandungen oder Umladungen:
a) | Arten und Aufmachungen nach FAO-Code; |
b) | Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg; |
Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Umsetzungen in Netzkäfige:
a) | Arten nach FAO-Code |
b) | Stückzahl und Menge in kg des in Netzkäfige umgesetzten Fisches; |
a) | für das Fangschiff, das Fisch in Netzkäfige umsetzt:
|
b) | für die anderen Fangschiffe desselben gemeinsamen Fangeinsatzes, die nicht an der Umsetzung beteiligt sind:
|
B. SCHLEPPER
1. | Der Kapitän des Schleppers trägt in das Schiffslogbuch Folgendes ein: Datum, Uhrzeit und Position der Umsetzung, umgesetzte Mengen (Stückzahl und Menge in kg), Nummer des Netzkäfigs, Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Fangschiffs, Namen und ICCAT-Nummern der übrigen beteiligten Schiffe, aufnehmende Thunfischfarm mit ihrer ICCAT-Nummer und Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung. |
2. | Weitere Umsetzungen an Hilfsschiffe oder Schlepper werden anhand derselben Angaben wie unter Nummer 1 zusammen mit dem Namen, der Flagge und der ICCAT-Nummer des Hilfsschiffs oder Schleppers und der Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung gemeldet. |
3. | ²⁷Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umsetzungen. ²⁸Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich. |
C. HILFSSCHIFFE
1. | Der Kapitän eines Hilfsschiffs trägt die Tätigkeiten in das Schiffslogbuch ein, einschließlich Datum, Uhrzeit und Positionen, die an Bord genommenen Mengen Roten Thuns und den Namen des Fangschiffs, der Thunfischfarm oder der Tonnare, mit der er zusammenarbeitet. |
2. | ³⁰Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Tätigkeiten. ³¹Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich. |
D. VERARBEITUNGSSCHIFFE
1. | ³²Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt Folgendes in das Schiffslogbuch ein: Datum, Uhrzeit und Position der Tätigkeiten, umgesetzte Mengen und soweit zutreffend Stückzahl und Gewicht des von Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffen übernommenen Roten Thuns. ³³Der Kapitän sollte auch die Namen und ICCAT-Nummern dieser Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffe eintragen. |
2. | Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt täglich Folgendes in ein Verarbeitungslogbuch ein: das gerundete Gewicht und die Stückzahl des umgesetzten oder umgeladenen Fischs, den angewandten Umrechnungsfaktor sowie die Gewichte und Mengen nach Produktaufmachung. |
3. | Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs führt einen Stauplan, aus dem der Stauort und die Mengen jeder Art und Aufmachung hervorgehen. |
4. | ³⁶Die täglichen Logbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umladungen. ³⁷Das Schiffslogbuch, das Verarbeitungslogbuch, der Stauplan und die Originale der ICCAT-Umsetzungserklärungen verbleiben an Bord des Schiffs und sind jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich. |
ANHANG III
ICCAT-Umladeerklärung
Text von BildDokument Nr.:
Transportschiff
Name des Schiffs und Funkrufzeichen:
Flagge:
Zulassungsnummer des Flaggenstaats:
Nummer des nationalen Registers:
ICCAT-Registernummer:
IMO-Nummer:
Fischereifahrzeug
Name des Schiffs und Funkrufzeichen:
Flagge:
Zulassungsnummer des Flaggenstaats:
Nummer des nationalen Registers:
ICCAT-Registernummer:
Äußere Kennnummer:
Fanglogbuch, Blattnummer:
Endbestimmung
Hafen:
Land:
Staat:
Tag Monat Uhrzeit Jahr |2_|0_||| Name des Kapitäns des Fangschiffs: Name des Kapitäns des Transportschiffs:
Abfahrt ||| ||| ||| von ||
Rückfahrt ||| ||| ||| nach: || Unterschrift: Unterschrift:
Umladung ||| ||| ||| ||
Für Umladungen das Gewicht in Kilogramm oder das verwendete Behältnis (z. B. Kiste, Korb) und das Anlandegewicht in Kilogramm des Behältnisses angeben: || Kilogramm.
Text von BildORT DER UMLADUNG
Hafen
See
Art
Stückzahl Fische
Art des Erzeugnis-ses lebend
Art des Erzeugnis-ses ganz
Art des Erzeugnis-ses ausgenom-men
Art des Erzeugnis-ses ohne Kopf
Art des Erzeugnis-ses filetiert
Art des Erzeugnis-ses
Weitere Umladungen
Datum: || Ort/Position: ||
VP-Genehmigungsnr.:
Unterschrift des Kapitäns des umsetzenden Schiffs:
Name des übernehmenden Schiffs:
Flagge
ICCAT-Registernummer:
IMO-Nummer:
Unterschrift des Kapitäns
Datum: || Ort/Position: ||
VP-Genehmigungsnr.:
Unterschrift des Kapitäns des umsetzenden Schiffs:
Name des übernehmenden Schiffs:
Flagge
ICCAT-Registernummer:
IMO-Nummer:
Unterschrift des Kapitäns
Breite
Länge
Verpflichtungen bei der Umladung:
1. Das Original der Umladeerklärung wird dem übernehmenden Verarbeitungsschiff/Transportschiff übergeben.
2. Die Kopie der Umladeerklärung wird von dem betreffenden Fangschiff oder der betreffenden Tonnare aufbewahrt.
3. Weitere Umladungen werden von der jeweiligen Vertragspartei genehmigt, die die Tätigkeiten des Schiffs genehmigt hat.
4. Das Original der Umladeerklärung wird von dem übernehmenden Schiff, das den Fisch an Bord behält, bis zum Anlandeort aufbewahrt.
5. Die Umladung wird in das Logbuch aller beteiligten Schiffe eingetragen.
ANHANG IV
Text von BildDokument Nr.
ICCAT-Umsetzerklärung
1. TRANSFER OF LIVE BFT DESTINATED FOR FARMING
Name des Fischereifahrzeugs:
Rufzeichen:
Flagge:
Umsetz-Genehmigungsnr. des Flaggenstaats:
ICCAT-Registernummer:
Äußere Kennnummer:
Fischereilogbuchnummer:
Nr. des gemeinsamen Fangeinsatzes:
Name der Tonnare:
ICCAT-Registernummer:
Name des Schleppers:
Rufzeichen:
Flagge:
ICCAT-Registernummer:
Äußere Kennnummer:
Name der aufnehmenden Thunfischfarm:
ICCAT-Registernummer:
Nummer des Netzkäfigs:
2. ANGABEN ZUR UMSETZUNG
Datum: _ _ / _ _ / _ _ _ _
Ort/Position: Hafen: Breite: Länge:
Stückzahl:
Art:
Gewicht:
Art des Erzeugnisses: Lebend Ganz Ausgenommen Andere (bitte angeben):
Name und Unterschrift — Kapitän des Fischereifahrzeugs / Betreiber der Tonnare / Betreiber der Thunfischfarm:
Name und Unterschrift — Kapitän des übernehmenden Schiffs (Schlepper, Verarbeitungsschiff, Transportschiff):
Namen, ICCAT-Nummern und Unterschriften der Beobachter:
3. WEITERE UMSETZUNGEN
Datum: _ _ / _ _ / _ _ _ _
Ort/Position: Hafen: Breite: Länge:
Name des Schleppers:
Rufzeichen:
Flagge:
ICCAT-Registernummer:
Umsetz-Genehmigungsnr. des Staates, in dem sich die Thunfischfarm befindet:
Äußere Kennnummer:
Name und Unterschrift — Kapitän des übernehmenden Schiffs:
Text von BildDatum: _ _ / _ _ / _ _ _ _
Ort/Position: Hafen: Breite: Länge:
Name des Schleppers:
Rufzeichen:
Flagge:
ICCAT-Registernummer:
Umsetz-Genehmigungsnr. des Staates, in dem sich die Thunfischfarm befindet:
Äußere Kennnummer:
Name und Unterschrift — Kapitän des übernehmenden Schiffs:
Datum: _ _ / _ _ / _ _ _ _
Ort/Position: Hafen: Breite: Länge:
Name des Schleppers:
Rufzeichen:
Flagge:
ICCAT-Registernummer:
Umsetz-Genehmigungsnr. des Staates, in dem sich die Thunfischfarm befindet:
Äußere Kennnummer:
Name und Unterschrift — Kapitän des übernehmenden Schiffs:
4. GETEILTE NETZKÄFIGE
Nummer des abgebenden Netzkäfigs
Kg:
Anzahl Fische:
Name des abgebenden Schleppers:
Rufzeichen:
Flagge:
ICCAT-Registernummer:
Nummer des annehmenden Netzkäfigs:
Kg:
Anzahl Fische:
Name des annehmenden Schleppers:
Rufzeichen:
Flagge:
ICCAT-Registernummer:
Nummer des annehmenden Netzkäfigs:
Kg:
Anzahl Fische:
Name des annehmenden Schleppers:
Rufzeichen:
Flagge:
ICCAT-Registernummer:
Nummer des annehmenden Netzkäfigs:
Kg:
Anzahl Fische:
Name des annehmenden Schleppers:
Rufzeichen:
Flagge:
ICCAT-Registernummer:
ANHANG V
Fangmeldeformblatt | ||||||||||||
Flagge | ICCAT-Nummer | Name des Schiffs | Bericht — Datum Beginn | Bericht — Datum Ende | Bericht — Dauer (d) | Fangdatum | Position, bei der der Fang getätigt wurde | Fang | Zugeteiltes Gewicht bei gemeinsamen Fangeinsätzen (kg) | |||
Breite | Länge | Gewicht (kg) | Stückzahl | Durchschnittliches Gewicht (kg) | ||||||||
ANHANG VI
Gemeinsamer Fangeinsatz | ||||||||
Flaggenstaat | Name des Schiffs | ICCAT-Nummer | Dauer des Einsatzes | Betreiber | Individuelle Quote des Schiffs | Verteilungsschlüssel je Schiff | Bestimmungsmast- und -aufzuchtbetrieb | |
Partei | ICCAT-Nummer | |||||||
Datum …
Validierung des Flaggenstaats …
ANHANG VII
Regionales Beobachterprogramm der ICCAT
BESTELLUNG VON REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERN
1. | Jeder regionale ICCAT-Beobachter verfügt über die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:
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PFLICHTEN DES REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERS
2. | Der regionale ICCAT-Beobachter
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AUFGABEN DER REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTER
3. | Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben:
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4. | Der regionale ICCAT-Beobachter behandelt alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge von Ringwadenfängern und Thunfischfarmen als vertraulich und erkennt diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum regionalen ICCAT-Beobachter schriftlich an. |
5. | Der regionale ICCAT-Beobachter genügt den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenstaats oder des Staats ergeben, in dem die Thunfischfarm liegt und dessen Gerichtsbarkeit das Fischereifahrzeug oder die Thunfischfarm untersteht, dem/der der regionale ICCAT-Beobachter zugeteilt ist. |
6. | Der regionale ICCAT-Beobachter hält die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal der Thunfischfarm gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben eines regionalen ICCAT-Beobachters und der in Nummer 7 dieses Anhangs und Artikel 51 Absatz 6 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung und des Personals der Thunfischfarm beeinträchtigen. |
VERPFLICHTUNGEN DER FLAGGENMITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DEN REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERN
7. | Die für den Ringwadenfänger, die Tunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die regionalen ICCAT-Beobachter
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DURCH DAS ICCAT-PROGRAMM FÜR REGIONALE BEOBACHTER VERURSACHTE KOSTEN
8. | Sämtliche Kosten für die Entsendung von regionalen ICCAT-Beobachtern werden von den Betreibern der Thunfischfarmen oder den Eignern der Ringwadenfänger getragen. |
ANHANG VIII
ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen
Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) und auf ihrer Jahrestagung 2008 in Marrakesch hat die ICCAT Folgendes vereinbart:
Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:
I. ERNSTHAFTE VERSTÖSSE
1. | Im Sinne dieser Verfahren bedeutet ein ernsthafter Verstoß einen Verstoß gegen die Bestimmungen der von der ICCAT angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
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2. | ⁵⁵Im Falle des Anbordgehens (Boarding) und der Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der der bevollmächtigte Inspektor eine Tätigkeit oder Umstände beobachtet, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats der Inspektionsschiffe umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. ⁵⁶In solchen Fällen unterrichtet der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet. |
3. | Der ICCAT-Inspektor verzeichnet im Logbuch des Fischereifahrzeugs die durchgeführten Inspektionen und etwa festgestellte Verstöße. |
4. | ⁵⁸Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. ⁵⁹Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird. |
5. | Wird das Schiff nicht in einen Hafen beordert, so übermittelt der Flaggenmitgliedstaat innerhalb angemessener Fristen der Europäischen Kommission eine Begründung, die diese an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet, das sie anderen Vertragsparteien auf Anfrage zukommen lässt. |
II. DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN
6. | ⁶¹Die Inspektionen werden von den von den Vertragsparteien bezeichneten Inspektoren durchgeführt. ⁶²Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten Inspektoren werden der ICCAT mitgeteilt. |
7. | ⁶³Schiffe, die internationale Boarding- und Inspektionspflichten im Einklang mit diesem Anhang übernehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT zugelassen und von deren Sekretariat ausgegeben wird. ⁶⁴Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. ⁶⁵Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen Parteien unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung. |
8. | Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich. |
9. | ⁶⁷Vorbehaltlich der vereinbarten Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartigen Fisch fängt, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Schiff nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. ⁶⁸Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10 an Bord zu gehen und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. ⁶⁹Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge oder des Fanggeräts und aller einschlägigen Unterlagen durch das Inspektionsteam ein, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT beachtet werden. ⁷⁰Der Inspektor kann alle Erklärungen verlangen, die er für notwendig hält. |
10. | ⁷¹Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. ⁷²Das Inspektionsteam ist so klein wie möglich, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können. |
11. | ⁷³Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch den unter Nummer 8 genannten Dienstausweis aus. ⁷⁴Der Inspektor beachtet allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffs und der Besatzung, beschränkt die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeidet, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde.⁷⁵Jeder Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Feststellung der Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs gelten. ⁷⁶Bei seinen Inspektionen kann der Inspektor vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. ⁷⁷Der Inspektor erstellt einen Kontrollbericht in der von der ICCAT genehmigten Form. ⁷⁸Der Inspektor unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese. |
12. | ⁷⁹Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffs und der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und an die ICCAT weiterleitet. ⁸⁰Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so unterrichtet der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet. |
13. | Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffs so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen. |
14. | Der Inspektor nimmt seine Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahr; er untersteht bei seinem Einsatz jedoch weiterhin seiner nationalen Behörde und bleibt ihr gegenüber verantwortlich. |
15. | ⁸³Die Vertragsparteien prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen der Regelung ergeben, nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. ⁸⁴Eine Vertragspartei ist gemäß den Bestimmungen dieser Nummer jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. ⁸⁵Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern. |
16. |
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17. |
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18. | Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden ICCAT-Empfehlungen verstoßen, eine von der ICCAT zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Inspektionsbericht fest. |
19. | Der Inspektor kann das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das er für erforderlich hält, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt. |
20. | Der Inspektor kann erforderlichenfalls alle Fänge an Bord inspizieren, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen. |
21. | Muster für den Dienstausweis der Inspektoren: |
ANHANG IX
Mindestnormen für Videoaufzeichnungen
Umsetzvorgänge
1. | Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden. |
2. | Die Originalaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des Fangschiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare. |
3. | ⁹⁷Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. ⁹⁸Eine Kopie wird dem an Bord des Ringwadenfängers anwesenden regionalen ICCAT-Beobachter und eine dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übermittelt, wobei letztere die Umsetzerklärung und die entsprechenden Fänge, auf die sie sich bezieht, begleitet. ⁹⁹Dieses Verfahren gilt für nationale Beobachter nur bei Umsetzungen zwischen Schleppern. |
4. | Zu Beginn und/oder am Ende jeder Videoaufzeichnung ist die Nummer der ICCAT-Umsetzgenehmigung anzuzeigen. |
5. | Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufnahme laufend angezeigt. |
6. | Die Videoaufzeichnung schließt das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn der Umsetzung sowie Aufnahmen ein, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten. |
7. | Die Videoaufzeichnung ist kontinuierlich, sie wird nicht unterbrochen oder geschnitten und erfasst den gesamten Umsetzvorgang. |
8. | Die Videoaufzeichnung ist von ausreichender Qualität, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können. |
9. | ¹⁰⁵Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Umsetzung. ¹⁰⁶Bei der neuerlichen Umsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Netzkäfig in einen anderen, leeren Netzkäfig umgesetzt. |
Einsetzen in Netzkäfige
1. | Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Einsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden. |
2. | Die Originalaufzeichnung verbleibt gegebenenfalls über die Laufzeit der Genehmigung in der Thunfischfarm. |
3. | ¹⁰⁹Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. ¹¹⁰Eine Kopie wird dem in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter übergeben. |
4. | Zu Beginn und/oder am Ende jeder Videoaufzeichnung ist die Nummer der ICCAT-Einsetzgenehmigung anzuzeigen. |
5. | Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufnahme laufend angezeigt. |
6. | Die Videoaufzeichnung schließt das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Einsetzens ein und lässt erkennen, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten. |
7. | Die Videoaufzeichnung ist kontinuierlich, sie wird nicht unterbrochen oder geschnitten und erfasst den gesamten Einsetzvorgang. |
8. | Die Videoaufzeichnung ist von ausreichender Qualität, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können. |
9. | ¹¹⁶Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Einsetzung. ¹¹⁷Bei der neuerlichen Einsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt. |
ANHANG X
Normen und Verfahren für die Programme und Berichtspflichten gemäß Artikel 46 Absätze 2 bis 7 und Artikel 47 Absatz 1
A. Verwendung von Stereokamerasystemen
Bei der Verwendung der nach Artikel 46 dieser Verordnung bei Einsetzvorgängen vorgeschriebenen Stereokamerasysteme ist Folgendes zu beachten:
B. Aufmachung und Nutzung der Programmergebnisse
1. | ¹²⁷Bei gemeinsamen Fangeinsätzen und für eine Aufzuchtanlage bestimmten Tonnarefängen, die nur eine Partei und/oder einen Mitgliedstaat betreffen, werden Entscheidungen über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Gesamtfänge der Tonnare getroffen. ¹²⁸Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, die mehr als eine Partei und/oder mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, wird die Entscheidung über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf die Einsetzvorgänge getroffen, es sei denn, die Behörden aller Flaggenparteien und/oder aller Mitgliedstaaten der am gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fangschiffe haben etwas anderes vereinbart. |
2. | Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Kommission einen Bericht zusammen mit folgenden Unterlagen vor:
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3. | Bei Erhalt des Einsetzberichts treffen die Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Maßnahmen, die je nach den nachstehend genannten Sachlagen erforderlich sind:
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4. | Bei jeder relevanten Änderung der Fangdokumente für Roten Thun müssen die in Abschnitt 2 eingetragenen Werte (Anzahl und Gewicht) mit den Angaben in Abschnitt 6 übereinstimmen, und die Werte in den Abschnitten 3, 4 und 6 dürfen nicht höher als die in Abschnitt 2 sein. |
5. | ¹³⁴Im Falle des Ausgleichs von Differenzen, die in individuellen Einsetzberichten bei allen Einsetzungen aus einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einer Tonnare festgestellt wurden, werden — unabhängig davon, ob eine Freisetzung notwendig ist oder nicht — alle betroffenen Fangdokumente für Roten Thun auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Stereokameraergebnisse geändert. ¹³⁵Die Fangdokumente für Roten Thun, die die Mengen freigesetzten Roten Thuns betreffen, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln. ¹³⁶Die Fangdokumente für Roten Thun, der nicht freigesetzt wurde, bei dem jedoch die Ergebnisse aus den Stereokamerasystemen oder alternativen Techniken von den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen abweichen, werden ebenfalls geändert, um diese Differenzen widerzuspiegeln.Die Fangdokumente für Roten Thun, die die Fänge betreffen, aus denen Fische freigesetzt wurden, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln. |
ANHANG XI
Freisetzungsprotokoll
1. | Die Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtnetzen in die See wird mit Videokamera aufgezeichnet und von einem regionalen ICCAT-Beobachter beobachtet, der einen Bericht verfasst und diesen zusammen mit den Videoaufzeichnungen dem ICCAT-Sekretariat übermittelt. |
2. | Wurde eine Freisetzungsanweisung erlassen, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um Entsendung eines regionalen ICCAT-Beobachters. |
3. | Die Freisetzung von Rotem Thun aus Transportnetzen oder Tonnaren in die See wird von einem nationalen Beobachter des für den Schlepper oder den Tonnar zuständigen Mitgliedstaats beobachtet, der einen Bericht verfasst und diesen den Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats übermittelt. |
4. | Vor einer Freisetzung haben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Kontrollumsetzung anzuordnen, bei der die Anzahl und das Gewicht der freizusetzenden Fische mithilfe konventioneller Kameras und/oder Stereokameras geschätzt werden. |
5. | ¹⁴²Die Behörden des Mitgliedstaats können jede zusätzliche Maßnahme treffen, die sie für erforderlich halten, um zu gewährleisten, dass die Freisetzung zu einer Zeit und an einem Ort stattfindet, die am ehesten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Fisch zum Bestand zurückkehrt. ¹⁴³Der Betreiber ist für das Überleben des Fisches verantwortlich, bis die Freisetzung stattgefunden hat. ¹⁴⁴Diese Freisetzungen finden innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Umsetzungen statt. |
6. | Nach Abschluss der Entnahmen werden in der Thunfischfarm verbliebene Fische, für die kein BCD vorliegt, im Einklang mit den Verfahren des Artikels 34 Absatz 2 und des vorliegenden Anhangs freigesetzt. |
ANHANG XII
Umgang mit totem Fisch
Bei Fangtätigkeiten von Rindwadenfängern werden die Mengen an Fisch, die tot in der Ringwade vorgefunden werden, in das Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragen und entsprechend von der Quote des Mitgliedstaats abgezogen.
Aufzeichnung/Handhabung von totem Fisch bei der ersten Umsetzung
ANHANG XIII
Entsprechungstabelle
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