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Verordnung (EU) 2016/1237

Verordnung (EU) 2016/1237

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)„Lizenz“ : ein elektronisches Dokument oder Papierdokument mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer, mit dem das Recht und die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr von Erzeugnissen zum Ausdruck gebracht werden;
b)„Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ : die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C , veröffentlichten Durchführungsvorschriften für die Einfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz und die in Lizenzanträgen und Lizenzen anzugebenden Informationen.

Art. 2 Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist

(1) Eine Einfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:

a)
in Teil I des Anhangs aufgeführte Erzeugnisse, wenn sie im Rahmen aller Regelungen außer Zollkontingenten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit im genannten Teil I nicht anders geregelt;
b)
Erzeugnisse, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die unter Zollkontingente fallen, die anhand des Verfahrens der gleichzeitigen Prüfung oder des Verfahrens der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b bzw. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder anhand einer Kombination dieser Verfahren oder eines anderen geeigneten Verfahrens verwaltet werden;
c)
Erzeugnisse, für die in Teil I des Anhangs auf diese Bestimmung verwiesen wird, wenn sie im Rahmen von Zollkontingenten, die anhand des Verfahrens der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“) gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
d)
Erzeugnisse gemäß Teil I des Anhangs, wenn sie im Rahmen einer Präferenzregelung, die mithilfe von Lizenzen zu verwalten ist, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
e)
Erzeugnisse, für die im Rahmen der passiven Veredelung eine Ausfuhrlizenz verwendet wird und die anschließend als Erzeugnisse gemäß Teil I Abschnitt A oder B des Anhangs wieder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
f)
Erzeugnisse, die im Rahmen von Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit eine Zollermäßigung vorgesehen ist.

(2) 

Eine Ausfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:

a)
in Teil II des Anhangs aufgeführte Erzeugnisse,
b)
Erzeugnisse der Union, für die eine Ausfuhrlizenz für die Zulassung zu einem Kontingent vorzulegen ist, das von der Union oder von einem Drittland verwaltet wird und in demselben Land für diese Erzeugnisse eröffnet wurde;
c)
die folgenden Erzeugnisse der Union gemäß Teil II des Anhangs, die zur Ausfuhr bestimmt sind:
i)
im aktiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse;
ii)
im passiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse, bei denen es sich um Grunderzeugnisse gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  handelt;

iii)
Erzeugnisse, für die die Erstattung oder der Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  Anwendung findet und für die eine endgültige Entscheidung noch aussteht.

Art. 3 Fälle, in denen keine Lizenz erforderlich ist

(1) 

Eine Lizenz ist in folgenden Fällen nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen:

a)
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Ausfuhr von Erzeugnissen ohne kommerziellen Charakter gemäß Anhang I Teil I Titel II Buchstabe D Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ;
b)
Fälle, in denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates  eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 207 AEUV beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden;
c)
die Erzeugnismengen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr bestimmt sind, überschreiten nicht die im Anhang aufgeführten Mengen;
d)
Erzeugnisse, die gemäß Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sind;
e)
Erzeugnisse, für die der Anmelder bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung nachweist, dass bezüglich dieser Erzeugnisse ein positiver Bescheid über eine Erstattung oder einen Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ergangen ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c ist eine Lizenz erforderlich, wenn die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr im Rahmen von Präferenzregelungen erfolgt, die anhand von Lizenzen angewendet werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c entspricht die Menge, für die eine Lizenz gilt, der Summe aller Mengen die im Rahmen desselben logistischen Vorgangs in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder ausgeführt werden sollen.

(2) Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen für Erzeugnisse, die von Privatpersonen oder Gruppen von Privatpersonen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern geliefert werden, sofern es sich bei diesen Lieferungen um gelegentliche Lieferungen unterschiedlicher Erzeugnisse in einer Menge von insgesamt höchstens 30 000  kg je Transportmittel handelt. ²Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, ist eine Lizenz gemäß der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 vorzulegen.

Art. 4 Sicherheit

(1) Die Lizenzen werden vorbehaltlich der Stellung einer Sicherheit erteilt, mit Ausnahme der im Anhang vorgesehenen Fälle.

(2) Bei Beantragung einer Lizenz leistet der Antragsteller eine Sicherheit, die der erteilenden Behörde spätestens am Tag der Antragstellung, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, vorzulegen ist.

(3) 

Keine Sicherheit wird verlangt, wenn der Betrag der Sicherheit den Schwellenwert von 100 EUR nicht überschreitet.

Zu diesem Zweck wird der Betrag der Sicherheit so berechnet, dass er alle Mengen umfasst, die sich aus Verpflichtungen aus ein und demselben logistischen Vorgang ergeben.

(4) Keine Sicherheit wird bei folgenden Antragstellern verlangt:

a)
einer öffentlichen Stelle, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder
b)
einer privatrechtlichen Einrichtung, die unter Aufsicht eines Mitgliedstaats in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird.

(5) Die Sicherheit, die für eine Menge geleistet wurde, für die keine Lizenz erteilt wurde, wird umgehend freigegeben.

Art. 5 Rechte und Verpflichtungen, Toleranz

(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, die unter die Lizenz fallende Erzeugnismenge innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen bzw. auszuführen.

(2) Die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr erfolgt durch

a)
den Lizenzinhaber, der in Feld 4 der Lizenz nach dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 angegebenen ist (im Folgenden „Lizenzinhaber“),
b)
den Übernehmer, der in Feld 6 der Lizenz gemäß Buchstabe a angegeben ist, oder
c)
einen Zollvertreter, der dazu bestellt wurde, im Namen des Lizenzinhabers oder Übernehmers gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu handeln, wobei in der Zollanmeldung anzugeben ist, dass es sich bei der Person, in deren Namen der Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachgekommen wird, um den Lizenzinhaber oder den Übernehmer handelt.

(3) Sofern besondere Rechtsvorschriften der Union dies vorsehen, kann die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr auch die Verpflichtung umfassen, Erzeugnisse aus dem in der Lizenz angegebenen Land oder der Ländergruppe in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen oder in das darin angegebene Land oder die Ländergruppe auszuführen.

(4) Die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr ist als erfüllt anzusehen, wenn die gesamte in der Lizenz angegebene Menge vom Zoll nach dem einschlägigen Verfahren abgefertigt worden ist. ²Zu diesem Zweck gilt im Einklang mit Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 für die in der Lizenz angegebene Menge eine positive oder negative Toleranzgrenze.

(5) 

Eine positive Toleranz findet keine Anwendung, wenn die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge der Menge entspricht, die in einer Ausfuhrlizenz angegeben ist, was als Nachweis dafür anzusehen ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung aufgrund seiner besonderen Merkmale, der Vielfalt oder Qualität gemäß der entsprechenden internationalen Übereinkunft erfüllt.

Ist für ein Zollkontingent eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so wird die Menge, um die die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge innerhalb der positiven Toleranz überschritten wird, im Rahmen derselben Lizenz zum Regelzollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

Art. 6 Übertragung

(1) Die Verpflichtungen aus den Lizenzen sind nicht übertragbar. ²Soweit nichts anderes geregelt ist, können die Rechte aus den Lizenzen während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Lizenzinhaber übertragen werden.

(2) Die Rechte aus einer Lizenz oder Teillizenz können nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz und Teillizenz übertragen werden und beziehen sich auf die noch nicht auf der Lizenz oder Teillizenz abgeschriebenen Mengen.

(3) Die Übertragung wird vom Lizenzinhaber bei der erteilenden Behörde beantragt, die die ursprüngliche Lizenz ausgestellt hat.

(4) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, sondern kann es nur an den Lizenzinhaber rückübertragen. ²Die Rückübertragung an den Lizenzinhaber erstreckt sich auf die auf der Lizenz oder Teillizenz noch nicht abgeschriebenen Mengen. ³Die erteilende Behörde trägt die Rückübertragung entsprechend dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ein.

(5) Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird von dem Zeitpunkt an wirksam, der von der erteilenden Behörde bestätigt wurde.

Art. 7 Freigabe und Verfall von Sicherheiten

(1) 

Die Sicherheit kann gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission  teilweise nach Maßgabe der Erzeugnismenge freigegeben werden, für die der Nachweis erbracht wurde, dass die Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr eingehalten wurde. ²Diese Menge darf nicht weniger als 5 % der Gesamtmenge betragen, die in der Lizenz angegeben ist.

Beträgt die ein- oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 % der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die gesamte Sicherheit.

(2) Zur Berechnung des Teils der Sicherheit, der gegebenenfalls verfällt, zieht die erteilende Behörde einen der mengenmäßigen Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 entsprechenden Betrag ab.

(3) Verzichtet die erteilende Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 auf die Leistung der Sicherheit, wenn sich die Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft, so zahlt die betreffende Partei nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem die Gültigkeitsdauer der Lizenz endet, den Betrag, der der Sicherheit entspricht, die verfällt.

(4) Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit auf 100 EUR oder weniger, so gibt die erteilende Behörde die gesamte Sicherheit frei.

Art. 8 Mitteilungen

Im Einklang mit den Bedingungen, die in den gemäß Artikel 223 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)
die erteilten Ersatzlizenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;
b)
die Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;
c)
in Bezug auf Hanf die erlassenen Bestimmungen, die verhängten Sanktionen und die zuständigen Kontrollstellen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;
d)
in Bezug auf Knoblauch die unter B-Lizenzen fallenden Mengen gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;
e)
in Bezug auf Ethylalkohol die erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;

ea)
in Bezug auf Reis die Mengen gemäß Artikel 19a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;

f)
Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;
g)
die für die Entgegennahme der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen oder Ersatzlizenzen zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;
h)
Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239.



KAPITEL II: BESONDERE SEKTORBEZOGENE BESTIMMUNGEN

Art. 9 Hanf

(1) 

Die Überführung der in Teil I Abschnitte C, D und G des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz nach dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erstellten Muster („Einfuhrlizenz AGRIM“) gebunden.

Die Lizenz wird nur erteilt, wenn zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats, in dem die Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, nachgewiesen worden ist, dass alle Bedingungen gemäß Artikel 189 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung sowie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen eingehalten wurden.

(2) 

Die Angaben in den Lizenzanträgen müssen den Anweisungen für Hanferzeugnisse im Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zusätzliche Anforderungen für Lizenzanträge und die Erteilung und Verwendung von Lizenzen festlegen.

(3) Für die Anwendung von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Regelung zur Zulassung von Einführern von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ein. ²Diese Zulassungsregelung enthält insbesondere eine Beschreibung der Zulassungsbedingungen, Kontrollen sowie die im Falle von Unregelmäßigkeiten anzuwendenden Sanktionen.

(4) 

Bei der Überführung von anderen als zur Aussaat bestimmten Hanfsamen in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Teil I Abschnitt G des Anhangs kann die Einfuhrlizenz nur ausgestellt werden, wenn sich der zugelassene Einführer verpflichtet, den für die Kontrolle der einschlägigen Behandlungen zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem der Einführer zugelassen ist, innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen innerhalb einer Frist von weniger als 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

a)
Schaffung von Gegebenheiten, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließen sollen,
b)
Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15 % und in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers höchstens 25 % betragen darf,
c)
Ausfuhr in ein Drittland.

Falls ein Teil der im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen jedoch nicht innerhalb der gewährten Frist von 12 Monaten einer der Behandlungen gemäß Unterabsatz 1 unterzogen wurde, kann der Mitgliedstaat auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers die genannte Frist um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängern.

Die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 werden von den Marktteilnehmern ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen haben, und enthalten mindestens folgende Angaben:

a)
Name, vollständige Anschrift, Mitgliedstaat und Unterschrift des Marktteilnehmers;
b)
Beschreibung und Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 1 vorgenommenen Behandlung;
c)
Menge Hanfsamen in kg, die der Behandlung unterzogen wurde.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse kontrolliert der betreffende Mitgliedstaat die Richtigkeit der Bescheinigungen über die gemäß Unterabsatz 1 auf seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Behandlungen.

(5) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 sind Rechte aus Einfuhrlizenzen für Hanferzeugnisse nicht übertragbar.

Art. 10 Knoblauch

(1) Die in Teil I Abschnitte E und F des Anhangs aufgeführten Einfuhrlizenzen für Knoblauch werden „B-Lizenzen“ genannt.

(2) Ein Antragsteller darf einen Antrag auf eine B-Lizenz nur bei der erteilenden Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem er niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.

(3) 

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 sind Rechte aus B-Lizenzen nicht übertragbar.



KAPITEL III: ÄNDERUNGEN, AUFHEBUNG, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 11 Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008

(1) Folgende Bestimmungen werden gestrichen:

a)
Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001;
b)
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Buchstabe a und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003;
c)
Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2336/2003;
d)
Artikel 4c, 4d und 4e, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 bis 7f, Artikel 8a, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Artikel 12a, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006;
e)
Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007;
f)
Artikel 2, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 gelten weiterhin für die im Rahmen der einschlägigen Verordnungen erteilten Lizenzen.

Art. 12 Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 werden aufgehoben.

Jedoch

gelten diese Verordnungen weiterhin für die im Rahmen dieser Verordnungen erteilten Lizenzen und
gilt Artikel 34 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 weiterhin, bis die einschlägigen Vorschriften über Zollkontingente, die gemäß den Artikeln 186 und 187 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden, anwendbar geworden sind.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt nicht die geltende Gültigkeitsdauer von Lizenzen, die am 6. November 2016 noch nicht abgelaufen sind, und den Betrag der für diese geleisteten Sicherheit.

(2) Die Sicherheit, die für eine Lizenz geleistet wurde, wird auf Antrag des Lizenzinhabers freigegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Gültigkeitsdauer der Lizenz ist nicht vor dem Datum gemäß Absatz 1 abgelaufen;
b)
ab dem Datum gemäß Absatz 1 ist für die betreffenden Erzeugnisse keine Lizenz mehr erforderlich;
c)
die Lizenz ist bis zu dem Datum gemäß Absatz 1 nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet worden.

Art. 14 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. November 2016.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt jedoch ab dem 1. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG

ANHANG

TEIL I

LIZENZPFLICHT — EINFUHREN

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a



A.  Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-CodeWarenbezeichnungNettomengen (1)
1006 20 Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c1 000  kg
1006 30 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c1 000  kg
1006 40 00 Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c1 000  kg
(1)   Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.



B.  Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-CodeWarenbezeichnungNettomengen (1)
1701 Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden (2), (3)(—)
(1)   Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.(2)   Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
(3)   Mit Ausnahme der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 99 10 mit Ursprung in der Republik Moldau gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1) sowie der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Georgien gemäß dem Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).
(—)  Lizenz für jede Menge erforderlich.



C.  Saatgut (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und Anhang I Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-CodeWarenbezeichnungSicherheitNettomengen (1)
ex 1207 99 20 Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten (2)(—)
(1)   Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.(2)   Keine Sicherheit erforderlich.
(—)  Lizenz für jede Menge erforderlich.



D.  Flachs und Hanf (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h und Anhang I Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-CodeWarenbezeichnungSicherheitNettomengen (1)
5302 10 00 Hanf, roh oder geröstet (2)(—)
(1)   Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.(2)   Keine Sicherheit erforderlich.
(—)  Lizenz für jede Menge erforderlich.



E.  Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-CodeWarenbezeichnungNettomengen (1)
0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (2)(—)
ex 0703 90 00 Andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (2)(—)
(1)   Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.(2)   Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
(—)  Lizenz für jede Menge erforderlich.



F.  Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j und Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-CodeWarenbezeichnungNettomengen (1)
ex 0710 80 95 Knoblauch (2) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (3)(—)
ex 0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (2) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (3)(—)
ex 0711 90 80 Knoblauch (2) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (3)(—)
ex 0711 90 90 Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (2) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (3)(—)
ex 0712 90 90 Knoblauch (2) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch (2) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (3)(—)
(1)   Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.(2)   Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch“ nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein „Soloknoblauch“, „Elefantenknoblauch“, „Knollenknoblauch“ oder „Riesenknoblauch“, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.
(3)   Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
(—)  Lizenz für jede Menge erforderlich.



G.  Andere Erzeugnisse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe x und Anhang I Teil XXIV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-CodeWarenbezeichnungSicherheitNettomengen (1)
1207 99 91 Hanfsamen, nicht zur Aussaat (2)(—)
(1)   Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.(2)   Keine Sicherheit erforderlich.
(—)  Lizenz für jede Menge erforderlich.



H.  Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe u und Anhang I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-CodeWarenbezeichnungNettomengen (1)
ex 2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind100 hl
ex 2207 20 00 Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind100 hl
ex 2208 90 91 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind100 hl
ex 2208 90 99 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind100 hl
(1)   Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

TEIL II

LIZENZPFLICHT — AUSFUHREN

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a



A.  Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-CodeWarenbezeichnungNettomengen (1)
1006 20 Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)500 kg
1006 30 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert500 kg
(1)   Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.



B.  Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-CodeWarenbezeichnungNettomengen (1)
1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (2)2 000  kg
1702 60 95 1702 90 95
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose (2)2 000  kg
2106 90 59 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup (2)2 000  kg
(1)   Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.(2)   Die Ausfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.


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