Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer
„48. | ‚Exchange for Physical‘ ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der zeitgleichen Ausführung eines zugrunde liegenden physischen Vermögenswerts in entsprechendem Umfang; |
49. | ‚Auftragspaket‘ ein preislich als eine einzige Einheit ausgewiesener Auftrag
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50. | ‚Transaktionspaket‘
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a) | In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
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b) | Folgender Absatz wird eingefügt:„(2a) Die zuständigen Behörden können die Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspakets aufheben.“ |
c) | Folgender Absatz wird angefügt:„(6) Um eine kohärente Anwendung von Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung einer Methodik aus, mit der festgestellt werden kann, für welche Auftragspakete ein liquider Markt besteht. Bei der Entwicklung einer solchen Methodik zur Feststellung, ob es einen liquiden Markt für ein Paket als Ganzes gibt, prüft die ESMA, ob Pakete standardisiert sind und häufig gehandelt werden. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Februar 2017 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“ |
a) | In Absatz 1 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt; |
b) | in Absatz 4 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt; |
c) | in Absatz 5 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt; |
d) | in Absatz 6 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt; |
e) | in Absatz 7 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt; |
f) | in Absatz 8 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt; |
g) | in Absatz 9 Unterabsatz 1 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt; |
h) | in Absatz 9 Unterabsatz 2 wird das Datum „3. Juli 2021“ durch das Datum „3. Juli 2022“ ersetzt; |
i) | in Absatz 10 Unterabsatz 1 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt; |
j) | in Absatz 11 wird das Datum „3. Juli 2019“ durch das Datum „3. Juli 2020“ ersetzt; |
k) | in Absatz 12 Unterabsatz 2 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt. |
a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:„Diese Verordnung gilt ab dem 3. Januar 2018.“ |
b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung:„Unbeschadet des Absatzes 2 gilt Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 3. Januar 2020.“ |
a) | Artikel 4 Absätze 2 und 3, der ab dem 3. Januar 2018 gilt, und |
b) | Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absätze 7 und 11, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absätze 3, 10 und 11, Artikel 18 Absatz 9, Artikel 19 Absätze 13, 14 und 15, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5, die ab dem 2. Juli 2014 gelten.“ |
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