freiRecht

Richtlinie (EU) 2016/1034

Richtlinie (EU) 2016/1034

Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

Erwägungen

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (zusammen der „neue Rechtsrahmen“) sind wichtige Finanzrechtsakte, die im Zuge der Finanzkrise angenommen wurden und Wertpapiermärkte, Anlagevermittler und Handelsplätze zum Gegenstand haben. Der neue Rechtsrahmen stärkt und ersetzt die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2)
Der neue Rechtsrahmen regelt die Anforderungen an Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Datenbereitstellungsdienste und Firmen aus Drittstaaten, die in der Union Investitionsdienstleistungen oder -tätigkeiten erbringen. Er harmonisiert die Positionslimitregelung für Warenderivate, um die Transparenz zu steigern, eine geordnete Preisbildung zu unterstützen und Marktmissbrauch zu verhindern. Er führt zudem Regeln für den Hochfrequenzalgorithmushandel ein und verbessert die Beaufsichtigung der Finanzmärkte durch Harmonisierung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Aufbauend auf den bereits vorhandenen Regelungen stärkt der neue Rechtsrahmen zudem den Anlegerschutz, da er solide organisatorische Anforderungen und Verhaltensregeln einführt. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU durch die Mitgliedstaaten läuft am 3. Juli 2016 ab.
(3)
Auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens müssen Handelsplätze und systematische Internalisierer den zuständigen Behörden zu den Finanzinstrumenten Referenzdaten übermitteln, die die Merkmale der einzelnen Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU fallen, in einheitlicher Weise beschreiben. Diese Daten werden auch für andere Zwecke verwendet, zum Beispiel für die Berechnung von Schwellenwerten für Transparenz und Liquidität sowie für die Meldung von Positionen in Warenderivaten.
(4)
Zur Gewährleistung einer effizienten und harmonisierten Datenerhebung wird von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden eine neue Infrastruktur für die Datenerhebung, das Referenzdatensystem für Finanzinstrumente (Financial Instruments Reference Data System, im Folgenden „FIRDS“), entwickelt. Das FIRDS wird ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gebracht werden, abdecken und Datenströme zwischen der ESMA, den zuständigen nationalen Behörden und den Handelsplätzen in der gesamten Union miteinander verknüpfen. Die überwiegende Mehrheit der neuen IT-Systeme, auf die sich das FIRDS stützt, muss auf der Grundlage neuer Parameter völlig neu aufgebaut werden.
(5)
Die Mitgliedstaaten müssen die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie 2014/65/EU ab dem 3. Januar 2017 anwenden. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Daten, die erhoben und verarbeitet werden müssen, damit der neue Rechtsrahmen insbesondere für die Meldung von Geschäften, Transparenzberechnungen und die Meldung von Positionen in Warenderivaten zur Anwendung kommen kann, können die Beteiligten, wie etwa die Handelsplattformen, die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht gewährleisten, dass die für die Datenerhebung erforderlichen Infrastrukturen bis zu diesem Datum vorhanden und einsatzbereit sein werden.
(6)
Das Fehlen der notwendigen Infrastrukturen für die Datenerhebung würde sich auf den gesamten Anwendungsbereich des neuen Rechtsrahmens auswirken. Ohne die erforderlichen Daten wäre es nicht möglich, eine genaue Abgrenzung der Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich des neuen Rechtsrahmens fallen, durchzuführen. Darüber hinaus wäre es nicht möglich, die Transparenzanforderungen für den Vor- und Nachhandel auszuarbeiten, um festzulegen, welche Instrumente liquide sind und wann Ausnahmen oder eine spätere Veröffentlichung gewährt werden sollten.
(7)
Wenn die notwendigen Infrastrukturen für die Datenerhebung nicht vorhanden sind, wären Handelsplätze und Wertpapierfirmen nicht in der Lage, den zuständigen Behörden die ausgeführten Geschäfte zu melden. Wenn die Positionen in Warenderivaten nicht gemeldet werden, wäre es sehr schwierig, Positionslimits für derartige Warenderivate durchzusetzen. Ohne die Meldung der Positionen wäre es nur begrenzt möglich, Verstöße gegen Positionslimits tatsächlich festzustellen. Auch zahlreiche Anforderungen an den algorithmischen Handel sind datenabhängig.
(8)
Das Fehlen der notwendigen Infrastruktur für die Datenerhebung würde auch den Wertpapierfirmen die Einhaltung der Vorschriften zur bestmöglichen Ausführung erschweren. Handelsplätze und systematische Internalisierer wären nicht in der Lage, Daten über die Qualität der Ausführung von Transaktionen an den jeweiligen Handelsplätzen zu veröffentlichen. Die Wertpapierfirmen würden wichtige Ausführungsdaten, anhand deren sie feststellen können, welche Art der Auftragsausführung für die Kunden am günstigsten ist, nicht erhalten.
(9)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und potenzielle Marktstörungen zu verhindern, ist es erforderlich und gerechtfertigt, dringend Maßnahmen zu treffen, um den Geltungsbeginn des gesamten neuen Rechtsrahmens, einschließlich aller auf seiner Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, zu verschieben.
(10)
Der Prozess der Einrichtung der Infrastrukturen für die Datenerhebung umfasst fünf Schritte: Geschäftsanforderungen, Spezifikationen, Entwicklung, Tests und Einführung. Nach Einschätzung der ESMA werden diese Schritte bis Januar 2018 abgeschlossen sein, sofern bis Juni 2016 Rechtssicherheit bezüglich der endgültigen Anforderungen der maßgeblichen technischen Regulierungsstandards besteht.
(11)
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und um die ESMA, die zuständigen nationalen Behörden und die Beteiligten in die Lage zu versetzen, die operative Durchführung abzuschließen, empfiehlt es sich, das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU anwenden müssen, und das Datum, zu dem die Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG wirksam wird, um 12 Monate auf den 3. Januar 2018 zu verschieben. Die Berichte und Überprüfungen sollten entsprechend verschoben werden. Es empfiehlt sich auch, das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2014/65/EU umsetzen müssen, auf den 3. Juli 2017 zu verschieben.
(12)
Die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/65/EU sollte auch auf nichtfinanzielle Stellen ausgeweitet werden, die Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems (multilateral trading facility, MTF) sind oder einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben, wenn sie an einem Handelsplatz Geschäfte tätigen, die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern.
(13)
Die Richtlinie 2014/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

Art. 1

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii)sind zum einen Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF oder haben zum anderen einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz, mit Ausnahme nichtfinanzieller Stellen, die an einem Handelsplatz Geschäfte tätigen, die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern.“
2.
Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:„Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und das Verfahren der Unterabsätze 3 und 4 erfüllt sind.
²Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 89a Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren Beschlüsse über die Gleichwertigkeit, durch die festgestellt wird, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener geregelter Markt rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die zum Zweck der Anwendung des vorliegenden Buchstabens den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der vorliegenden Richtlinie, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. ³Die zuständige Behörde legt dar, weshalb sie der Ansicht ist, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen des betreffenden Drittlands als gleichwertig anzusehen ist, und legt hierfür einschlägige Informationen vor.
Ein solcher Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands kann als gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
i)Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung;
ii)die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
iii)die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und
iv)Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert wird.“
3.
In Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird das Datum „3. Juli 2016“ durch das Datum „3. Juli 2017“ ersetzt.
4.
In Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird das Datum „3. Juli 2016“ durch das Datum „3. Juli 2017“ ersetzt.
5.
Folgender Artikel wird eingefügt:„Artikel 89a
Ausschussverfahren
(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (*) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (**).
(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(*)  Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45)."
(**)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"
6.
Artikel 90 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 wird das Datum „3. März 2019“ durch das Datum „3. März 2020“ ersetzt;
b)in Absatz 2 wird das Datum „3. September 2018“ durch das Datum „3. September 2019“ und das Datum „3. September 2020“ durch das Datum „3. September 2021“ ersetzt;
c)in Absatz 4 wird das Datum „1. Januar 2018“ durch das Datum „1. Januar 2019“ ersetzt.
7.
In Artikel 93 Absatz 1 wird das Datum „3. Juli 2016“ durch das Datum „3. Juli 2017“, das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ und das Datum „3. September 2018“ durch das Datum „3. September 2019“ ersetzt.
8.
In Artikel 94 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt.
9.
In Artikel 95 Absatz 1 wird das Datum „3. Juli 2020“ durch das Datum „3. Januar 2021“ und das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt.

Art. 2

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Art. 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018