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Durchführungsverordnung (EU) 2016/874

Durchführungsverordnung (EU) 2016/874

Durchführungsverordnung (EU) 2016/874 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria

Erwägungen

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
(2)
Aufgrund zahlreicher Fälle von Kontaminierung mit dem unzulässigen Wirkstoff Dichlorvos, dessen Gehalte die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorläufig festgelegte akute Referenzdosis bei Weitem übersteigen, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission die Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria verboten, die unter dem KN-Code 0713 39 00 angemeldet werden. In Erwartung der Umsetzung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen durch Nigeria gilt das Verbot bis zum 30. Juni 2016.
(3)
Nach der Einführung des Einfuhrverbots sind im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel Meldungen zu Kontaminierungen mit Dichlorvos von getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria eingegangen, die unter den KN-Codes 0713 35 00 und 0713 90 00 angemeldet wurden. Daher sollte der Anwendungsbereich des bestehenden Verbots um diese zusätzlichen zwei Codes erweitert werden.
(4)
Das andauernde Vorhandensein von Dichlorvos in aus Nigeria eingeführten getrockneten Bohnen und der Umsetzungsgrad eines Aktionsplans Nigerias für den integrierten Pflanzenschutz und Höchstgehalte an Rückständen von Pestiziden lassen nicht den Schluss zu, dass die lebensmittelrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände kurzfristig eingehalten werden können.
(5)
Die Dauer des Einfuhrverbots sollte daher um weitere drei Jahre verlängert werden, damit Nigeria geeignete Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und die erforderlichen Garantien bieten kann.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

Art. Einziger Artikel

Die Verordnung (EU) 2015/943 wird wie folgt geändert:

(1) 

Artikel 1 erhält folgende Fassung:„Artikel 1
Diese Verordnung gilt für alle getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria, die unter den KN-Codes 0713 35 00, 0713 39 00 und 0713 90 00 angemeldet werden.“

(2) 

Artikel 5 erhält folgende Fassung:„Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. Juni 2019.“

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